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2333/2024

Aktualisierte Bedarfsfeststellung Unterbringungplätze für Geflüchtete - Mitteilung über Eilentscheidung Hauptausschuss

Mitteilung Ausschuss 12.08.2024

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 23.09.2024, TOP 2.5

Mitteilung Ausschuss

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Anlage 1 - Eilentscheidung HA 0391-2024

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Mitteilung Ausschuss

1292 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/562 
 
Vorlagen-Nummer 12.08.2024 
 2333/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Unterausschuss Wohnen 02.09.2024 
Integrationsrat 03.09.2024 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 05.09.2024 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 06.09.2024 
Finanzausschuss 23.09.2024 
 
Aktualisierte Bedarfsfeststellung Unterbringungplätze für Geflüchtete - Mitteilung über 
Eilentscheidung Hauptausschuss 
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 22.07.2024 die anliegende Beschluss-
vorlage 0391/2024 zur Bedarfsfeststellung zur Schaffung von Unterbringungsplätzen 
für Geflüchtete im Rahmen einer Eilentscheidung einstimmig beschlossen.  
 
Diese Eilentscheidung wird dem Rat gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW zur Ge-
nehmigung vorgelegt.  
 
Ursprünglich sollte diese Beschlussvorlage zur weiteren Bedarfsfeststellung bereits im 
Frühjahr 2024 die Gremien erreichen. Vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten 
zur Aufstellung des neuen Doppelhaushalts und der sich zuspitzenden Haushaltssitu-
ation hat sich die verwaltungsinterne Abstimmung deutlich verzögert. Dadurch konn-
ten die politischen Gremien nicht vorab eingebunden werden. Diese werden jetzt im 
Nachgang um Kenntnisnahme gebeten. 
 
Gez. Dr. Rau 
 
Anlage – Eilentscheidung HA 0391/2024

Anlage 1 - Eilentscheidung HA 0391-2024

21756 Zeichen

Dezernat, Dienststelle 
V/562 
 
Vorlagen-Nummer 
 0391/2024  
Freigabedatum 
 18.07.2024  
Eilentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Geneh-
migung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. 
Betreff 
Aktualisierte Bedarfsfeststellung Unterbringungsplätze für Geflüchtete 
Gremium Datum Zuständigkeit 
Hauptausschuss 22.07.2024 Entscheidung 
Rat 21.08.2024 Genehmigung 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Die Geltung des bestehenden Bedarfsfeststellungsbeschlusses zur Schaffung von Unterkünf-
ten für Geflüchtete ist am 31.03.2024 ausgelaufen. 
Aufgrund erforderlicher komplexer verwaltungsinterner Abstimmungen, insbesondere vor dem 
Hintergrund der derzeitigen Haushaltssituation, konnten leider die Sitzungen der Fachaus-
schüsse und des Rates in der Beratungsfolge im Mai/Juni 2024 nicht erreicht werden. Um die 
weiterhin benötigte Handlungsgrundlage für die Verwaltung zu schaffen, ist eine Beschluss-
fassung in der Sitzung des Hauptausschusses am 22.07.2024 erforderlich. Die üblicherweise 
in der Vorberatung zu beteiligenden Gremien, insbesondere der Ausschuss für Soziales, Seni-
orinnen und Senioren als zuständiger Fachausschuss, werden im Nachgang mit einer Mittei-
lung über den Beschluss informiert. 
 
Beschluss: 
Im Anschluss an den zum 31.03.2024 ausgelaufenen Bedarfsfeststellungsbeschluss (Ses-
sion-Nr. 1050/2023) stellt der Hauptausschuss auf der Grundlage nachfolgender Ausführun-
gen den Bedarf von bis zu 12.000 Plätzen zur Unterbringung und Betreuung geflüchteter und 
unerlaubt eingereister Menschen in Köln bis zum 31.07.2025 fest und beauftragt die Verwal-
tung mit der Umsetzung aller zur Schaffung dieser Aufnahmekapazität und deren Betrieb er-
forderlichen Maßnahmen. 
 
 
Beschluss des Rates: 
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW vorstehende Eilentscheidung des 
Hauptausschusses.

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. 
Begründung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln bringt derzeit 8.700 Geflüchtete in städtischen Einrichtungen unter (Stand 
30.06.2024).  
Diese Zahl liegt unter dem Niveau der letzten beiden Jahre 2022 und 2023, wo ein Unterbrin-
gungshöchststand von 11.388 Geflüchteten (März 2023) erreicht wurde, der noch über den 
Höchstständen der Jahre 2015 und 2017 lag. Lediglich im Jahr 2016 gab es mit 13.842 (Juli 
2016) mehr städtisch untergebrachte Personen. 
Das relativ niedrige Niveau ist jedoch dem Umstand geschuldet, dass das Innenministerium 
derzeit mehrfach verlängerte Grenzkontrollen an den EU-Binnengrenzen zu Polen und Tsche-
chien (Art. 25 Abs. 1 Schengener Grenzkodex) durchführen lässt, welche die Einwanderung 
von Asylsuchenden nach Deutschland merklich verringert haben. Diese Grenzkontrollen stel-
len jedoch genauso wie die verschärften Grenzkontrollen im Rahmen der EM eine befristete 
Maßnahme dar.  
Außerdem hat das Land NRW – Bezirksregierung Arnsberg – beschlossen, zunächst die Lan-
desunterkünfte, deren Kapazität gerade erweitert wurde, mit neuankommenden Geflüchteten

3 
 
zu füllen und diese nicht direkt den Kommunen zuzuweisen, um die Kommunen vorüberge-
hend zu entlasten. Zudem werden Landeszuweisungen an Geflüchteten im Sinne einer ge-
rechten Verteilung zunächst in die Kommunen durchgeführt, die ihre Unterbringungsverpflich-
tung nur eingeschränkt erfüllt haben.  
Die derzeitige moderate Auslastung der Unterbringungsressourcen ist daher nur ein vorüber-
gehendes Phänomen. Zu den zu erwartenden Zuweisungen des Landes wird weiter unten Be-
zug genommen.  
Ein erheblicher Teil der Unterbringungsressourcen, insbesondere in Wohncontainern und Be-
herbergungsbetrieben, steht nur befristet zur Verfügung, entweder aufgrund befristeter Miet-
verträge für Grundstücke, Wohncontainer oder Zimmer oder aufgrund befristeter Baugenehmi-
gungen, etwa nach § 246 BauGB. Die damit regelmäßig teilweise wegbrechenden Unterbrin-
gungsressourcen müssen laufend mit hohem organisatorischen und finanziellen Aufwand 
durch Akquise- und Bautätigkeiten ersetzt werden, damit die Stadt Köln auch weiterhin ausrei-
chende Unterbringungskapazitäten aufrechterhalten und ihrer gesetzlichen Unterbringungs-
verpflichtung nachkommen kann.  
Um auf die weiterhin unsichere Situation und den anhaltenden Unterbringungsdruck ange-
messen reagieren zu können und um die hierzu erforderliche Handlungsfähigkeit der Verwal-
tung auch in der zweiten Jahreshälfte 2024 sowie der ersten Jahreshälfte 2025 zu bewahren, 
ist ein erneuter Bedarfsfeststellungsbeschluss dringend erforderlich. Dieser soll die Grundlage 
für die adäquate Unterbringung in einer Größenordnung von rund 11.500 Geflüchteten sein. 
 
I. Prognose und Unterbringungsbedarf 
 
Unter Berücksichtigung des aktuellen Lagebildes, der in den vergangenen Wochen und Mona-
ten gewonnenen Erfahrungen und der aktuellen überregionalen Prognosen ist die zuletzt fest-
gelegte Bedarfszielgröße bis zum 31.03.2024 für die Unterbringung geflüchteter und unerlaubt 
eingereister Menschen in Köln erneut zu überprüfen und anzupassen. In die Bestimmung der 
Zielgröße fließen folgende Prognosen für die Zeit bis zum 31.07.2025 ein: 
 
Zuweisungen von Asylbewerber*innen durch das Land NRW nach Köln  
Die Stadt Köln erfüllte mit Stand zum 28.06.2024 ihre vom Land NRW festgelegte Aufnah-
mequote nach § 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) mit 89,25 %. Dies bedeutet eine Unter-
schreitung der Aufnahmeverpflichtung Kölns im Umfang von 1.836 Geflüchteten und damit 
sind Landeszuweisungen in dieser Höhe möglich. 
Das deutliche Absinken der Kölner Erfüllungsquote seit Herbst 2023 (15.09.2023 Unterschrei-
tung der 100 %) hat zur Folge, dass 2024 / 2025 grundsätzlich mit weiteren, steigenden Lan-
deszuweisungen an Asylbewerber*innen und unerlaubt Eingereisten nach Köln zu rechnen ist. 
Die Zugewiesenen sind dann in jedem Fall bis zum Ende ihres Verfahrens kommunal unterzu-
bringen (§§ 1, 2 FlüAG). 
Zu den Asylbewerber*innen kommen Kontingente an Geflüchteten hinzu, die gemäß § 22 Auf-
enthG aus humanitären oder politischen Gründen von der Bundesrepublik aufgenommen wer-
den. Diese müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Dazu gehören z.B. Ortskräfte aus Afgha-
nistan, Regimegegner*innen aus dem Iran, Dissidenten aus Russland. Diese werden über den 
Jahreszeitraum nach und nach etwa 160 Plätze in Anspruch nehmen.  
In die Bedarfsprognose sind daher insgesamt rund 2.000 Plätze aufzunehmen.  
 
Geflüchtete aus der Ukraine und deren Fluktuation 
Die Stadt Köln bringt derzeit 2.566 Geflüchtete aus der Ukraine unter (Stand 30.06.2024). 
Die Zahl der städtisch unterzubringenden Geflüchteten aus der Ukraine hat sich 2023 leicht 
reduziert. Es sind Menschen trotz des Krieges in ihre ukrainische Heimat zurückgekehrt, etwa 
weil dort hilfsbedürftige Verwandte wohnen, andere haben zwischenzeitlich eine Wohnung in 
Köln gefunden. Im Rahmen der anstehenden Landeszuweisungen kommen weiter ukrainische

4 
 
Geflüchtete nach Köln, welche in den vorgenannten 2.000 Plätzen enthalten sind.  
Darüber hinaus kommen im geringen Umfang unmittelbar ukrainische Geflüchtete nach Köln, 
die eine Unterbringung benötigen und hier enge familiäre Bindungen haben. Regelmäßig sind 
auch im Krieg verwundete und verletzte Soldaten und Zivilisten aus der Ukraine zum Zwecke 
der medizinischen Behandlung und Reha städtisch unterzubringen, die mit MediEvac-Evaku-
ierungsflügen auf dem Flughafen Köln-Wahn anlanden.  
Selbst wenn der Ukraine-Krieg beendet werden könnte, ist angesichts der vielfach zerstörten 
Infrastruktur und auch zunehmender Integration in Köln nicht von einer schlagartigen Rück-
kehr sämtlicher Geflüchteter aus der Ukraine in ihr Heimatland auszugehen. Insofern wird von 
einer Stabilisierung der Zahl der untergebrachten Geflüchteten aus der Ukraine ausgegangen. 
 
Mögliche abstrakte Risiken für die Erhöhung der Fluchtbewegungen 
a) Ukraine 
Bei russischen Kriegserfolgen kann es erneut zu hohen Zugängen an Geflüchteten aus der 
Ukraine kommen. Da in Köln bereits viele Geflüchtete aus der Ukraine leben, dürfte Köln ein 
bevorzugter Zielort in Deutschland sein. Insbesondere aufgrund der Bombardierung der Millio-
nenstadt Charkiw sind weitere Geflüchtete aus der Ukraine zu erwarten. 
b) Naher und Mittlerer Osten  
Repressive Regime und instabile Verhältnisse in Afghanistan, Syrien, Iran und Irak werden 
auch 2024/2025 für nachhaltige Zugänge an Asylsuchenden aus diesen Regionen nach 
Deutschland sorgen. Diese Personengruppe umfasst sowohl Asylbewerber*innen als auch 
ganze Kontingente von Personen, die nach §§ 22, 23 AufenthG aufgrund der Entscheidung 
des Innenministeriums aufgenommen wurden und dann verteilt werden. Diese Menschen er-
reichen im Rahmen der Landeszuweisungen von Asylbewerber*innen Köln. 
c) Türkei  
Die Zahl der Asylanträge von türkischen Staatsbürger*innen aus Gründen politischer Verfol-
gung hat 2023 zugenommen, wobei auch in 2024 mit einem nachhaltigen Zugang zu rechnen 
ist. Diese sind in den Landeszuweisungen enthalten. 
 
Sinkende Aufnahmebereitschaft anderer EU-Länder  
Während EU-Länder wie Ungarn ihre restriktive Einwanderungspolitik fortführen, sinkt die Auf-
nahmebereitschaft für Asylbewerber*innen von anderen EU-Ländern wie Niederlande, Italien 
und Frankreich aufgrund politischer Wechsel. Auch Großbritannien verschärft seine Migrati-
onspolitik und Spanien hinsichtlich der Migration aus Nord- und Westafrika.  
 
Unterbringung von unbegleiteten Jugendlichen, deren Wechsel zum Amt für Woh-
nungswesen mit Eintritt der Volljährigkeit erfolgt 
Unbegleitete minderjährige ausländische Jugendliche (kurz: UMA) werden vom Jugendamt 
untergebracht. Bei Eintritt der Volljährigkeit wurde bisher auf Antrag der jungen Erwachsenen 
für eine nahtlose Betreuung ein mehrmonatiger Verbleib in der Jugendhilfe sichergestellt. Auf-
grund von Kapazitätsengpässen verweist das Jugendamt die jungen Erwachsenen mit Errei-
chen der Volljährigkeit regelmäßig in das Unterbringungssystem des Amtes für Wohnungswe-
sen. 
 
Unterbringung von unerlaubt Eingereisten 
Im Jahr 2023 hat sich die Zahl der in Köln unterzubringenden unerlaubt eingereisten Perso-
nen aus den Westbalkanstaaten deutlich erhöht. Im Gegensatz zu den Vorjahren ist diese 
Personengruppe nicht nach wenigen Monaten im Frühjahr wieder in ihre Heimatländer zurück-
gekehrt. Der überwiegende Teil hat Rechtsmittel gegen eine Weiterleitung in Landesunter-
künfte im Verfahren nach § 15 a AufenthG eingelegt und damit letztlich die Aus- bzw. Weiter-

5 
 
reise erheblich hinausgezögert. 2023 sind ganzjährig kontinuierlich Menschen aus den West-
balkanstaaten nach Köln gekommen, insgesamt ca. 2.500 Personen.  
Die Fluktuation der unerlaubt Eingereisten aus den Westbalkanstaaten hat zugenommen und 
das Verfahren nach § 15a AufenthG wurde gestrafft. Soweit sich diese Entwicklung verstetigt, 
dürfte sich trotz anhaltenden Zugangs die Gesamtzahl der untergebrachten unerlaubt Einge-
reisten nicht signifikant erhöhen. Es ist jedoch, insbesondere in den Wintermonaten 
2024/2025, erneut von einer größeren zusätzlichen Zahl an unerlaubt Eingereisten auszuge-
hen. 
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird folgender Bedarf an Unterbringungskapazitä-
ten für unterzubringende Menschen bis zum 31.07.2025 abgeleitet: 
 
Derzeit bereits untergebrachte Geflüchtete und unerlaubt 
Eingereiste in städtischen Einrichtungen, Stand 30.06.2024  
  8.700 Plätze  
Verfügbarkeit von 500 freien Plätzen im Unterbringungs-
system, um dessen Funktionsfähigkeit gewährleisten zu 
können (atmendes System) 
  
+ 500 Plätze 
zu erwartende Zuweisungen des Landes   + 2.000 Plätze  
Unerlaubt Eingereiste / volljährig gewordene UMA   + 300 Plätze  
Gesamtbedarf Unterbringungs-Kapazitäten   11.500 Plätze 
 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Schaffung von Unterbrin-
gungskapazitäten nicht an abstrakten Prognosen, sondern stets am tatsächlichen Be-
darf orientiert. Der Beschluss soll die Verwaltung handlungsfähig halten, um für den 
Eintritt der unter I. beschriebenen Entwicklungen auch kurzfristig handlungsfähig zu 
sein, um benötigte Unterbringungsressourcen zu sichern und zu schaffen.  
In der vorstehenden Darstellung der Unterbringungsbedarfe sind die aufgezeigten mög-
lichen Risiken einer erhöhten Fluchtbewegung nach Deutschland, die im Jahreszeit-
raum zu einer weiteren Erhöhung der erforderlichen Unterbringungen von Geflüchteten 
durch die Stadt Köln führen könnten, nicht berücksichtigt. Soweit diese eintreten und 
hierdurch weitere Unterbringungsressourcen benötigt werden, hat die Verwaltung 
diese unmittelbar zur Erbringung ihrer gesetzlichen Unterbringungsverpflichtung im 
Rahmen der Gefahrenabwehr zu schaffen. 
 
II. Unterbringungskapazitäten 
Dem Gesamtbedarf an Unterbringungskapazitäten stünden zu nachfolgenden Terminen nach 
derzeitigem Stand, wenn keine weitere Akquise erfolgen würde, folgende belegbare Kapazitä-
ten gegenüber. Ab Januar 2025 fehlen danach Plätze in der mit negativem Vorzeichen ange-
gebenen Größenordnung. 
 
Ende des Monats Bestehende max.  
Ressourcen ge-
samt 
Prognose Bedarf  
(linear) 
Belegbare Plätze / 
Kapazitäten 
Juli 2024 11.138 8.700 2.438 
August 2024 11.017 8.933 2.084 
September 2024 10.795 9.166 1.276

6 
 
Oktober 2024 10.442 9.399 1.043 
November 2024 10.147 9.632 515 
Dezember 2024  10.222 9.865 357 
Januar 2025 10.017 10.098 - 81 
Februar 2025 9.158 10.331 - 1.173 
März 2025 8.752 10.564 - 1.812 
April 2025  8.362 10.797 - 2.435 
Mai 2025 8.388 11.030 - 2.642 
Juni 2025 8.304 11.263 - 2.959 
Juli 2025 8.304 11.500 - 3.196 
 
Bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen sind nur die bereits erfolgten 
Vertragsverlängerungen berücksichtigt. 
Bei dieser Prognose mit einer möglichen Steigerung um rund 2.300 Geflüchteten in 12 Mona-
ten würde im Juli 2025 die ungefähre Zahl von 11.500 unterzubringenden Geflüchteten er-
reicht.  
Hinzu kommt die geplante perspektivische Wiederherstellung einer Reserve von freien Unter-
künften im Umfang von rund 1.500 Plätzen, um für weitere unvorhergesehene Zugänge an 
Geflüchteten aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen der weltpolitischen Lage gewappnet 
zu sein.  
Dies wird sich in 2024 angesichts der angespannten Unterbringungssituation nicht in vollem 
Umfang verwirklichen lassen. Daher wird neben den bereits in Ansatz gebrachten, fortwäh-
rend in bestehenden Unterkünften vorzuhaltenden Kapazitäten im Umfang von 500 verfügba-
ren Plätzen, die die Funktionsfähigkeit des Unterbringungssystems gewährleisten (atmendes 
System), der Aufbau einer ständigen Unterbringungsreserve mit rund 500 Plätzen im Progno-
sezeitraum angestrebt, wobei 200 Plätze noch in 2024 zu realisieren sind. Diese 200 Plätze 
sind in den oben maximal zur Verfügung stehenden Plätzen bereits mitberücksichtigt.  
Dies ergibt in Summe eine Gesamtzahl an vorzuhaltenden Unterbringungskapazitäten von bis 
zu 12.000 Plätzen.  
Um insbesondere unter wirtschaftlichen Aspekten sowie zur Erlangung von Planungssicher-
heit zu administrierbaren Vertragslaufzeiten bei Anmietungen gelangen zu können, soll der 
Bedarfsfeststellungsbeschluss den Zeitraum bis 31. Juli 2025 abdecken. Das Rechnungsprü-
fungsamt hat den Bedarf grundsätzlich bestätigt 
 
Akquise von weiteren Unterbringungsplätzen 
Der Überblick über die Ressourcen zeigt, dass bei Eintritt der prognostizierten Unterbrin-
gungsbedarfe die bestehenden bzw. bislang akquirierten Ressourcen bis zum 31.07.2025 
nicht ausreichend sind. 
Die Stadt prüft derzeit folgenden Maßnahmen zur weiteren Akquise von kurzfristigen Unter-
bringungsressourcen: 
 Prüfung von Erweiterungsmöglichkeiten/Aufbauten bei bestehenden Objekten 
 Anmietung von Wohneinheiten, die zur Unterbringung geeignet sind 
 Akquise von weiteren gewerblichen Unterkünften  
 Kontinuierliche Abfrage und Prüfung von – insbesondere städtischen - Objekten und 
Flächen beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster und der Gebäude-
wirtschaft für eine sehr kurzfristige Nutzungsänderung zum Zwecke der Unterbringung

7 
 
 Optimierung der vorhandenen Ressourcen durch eine sozialverträgliche Verdichtung 
der Belegung. 
Sowohl die Möglichkeit einer Aufstockung von Wohncontainern (Mitteilung 2345/2023) als 
auch zu einer Verdichtung der Platzausnutzung sind bereits weitgehend ausgeschöpft.  
 
Neben der Deckung der kurzfristigen Bedarfe werden mittel- und langfristige Optionen für die 
Unterbringung bzw. Wohnraumversorgung geflüchteter Menschen geprüft und auf den Weg 
gebracht. Hierbei sind die bestehenden knappen personellen Ressourcen, die Verfügbarkeit 
geeigneter Objekte zu berücksichtigen, wie auch der erforderliche zeitliche Vorlauf zur Errich-
tung von Neubauten. Die Schaffung langfristiger Unterbringungskapazitäten wird den politi-
schen Gremien unabhängig von diesem Bedarfsfeststellungsbeschluss zur Entscheidung vor-
gelegt. 
 
 
III. Rechtliche Begründung und Kosten 
Die rechtliche Begründung für die Einholung dieses Beschlusses entspricht den ersten Be-
schlussvorlagen zur Bedarfsfeststellung aus dem Jahr 2022 (1316/2022 und 3537/2022). 
 
Die in der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln festgelegten Wertgrenzen für Bedarfsfeststel-
lungen, Vergaben und Baumaßnahmen, die eine Entscheidung der politischen Gremien erfor-
dern, werden bei den zu realisierenden Maßnahmen häufig überschritten. Die erforderlichen 
einzelnen Beschlussverfahren würden die Umsetzung von Maßnahmen erheblich verzögern. 
Der Zeitverzug erhöht aber auch das Kostenrisiko und das Risiko, dringend benötigte Güter 
und Leistungen verspätet oder überhaupt nicht mehr erhalten zu können. Aufgrund der ge-
setzlichen Verpflichtung der Kommunen zur Unterbringung der steigenden Zahl von Asylbe-
werbern erhöhte sich 2023 bundesweit die Nachfrage nach Containeranlagen, Systembauten 
und Ausstattungs- und Versorgungsgütern. Diese Tendenz hält 2024 an.  
Die anhaltenden allgemeinen Lieferschwierigkeiten erhöhen die Kluft zwischen Angebot und 
Nachfrage. Um die eigenen Bedarfe in Konkurrenz zu anderen Nachfragenden decken zu 
können, muss die Verwaltung in der Lage sein, sehr kurzfristig auf Angebote reagieren zu 
können, um bestmögliche Preise zu erzielen und die benötigten Güter und Ressourcen zeit-
nah und vor allem in dem benötigten Umfang zu erhalten. Daher soll mit dieser Vorlage der 
Bedarf für den Ausbau der Unterbringungs- und Betreuungskapazitäten festgestellt und die 
Verwaltung gleichzeitig beauftragt werden, alle dafür erforderlichen Maßnahmen umgehend 
umzusetzen, um zeitaufwändige und die Umsetzung verzögernde und teilweise auch gefähr-
dende Einzelbeschlüsse zu vermeiden.  
 
In welchen Umfang die Gesamtkosten in 2024 haushaltswirksam werden, ist davon abhängig, 
welche Maßnahmen bedarfsorientiert zu welchen Konditionen tatsächlich umgesetzt werden. 
Dem gegenüber stehen einmalige Beteiligungen des Landes für die Schaffung, Unterhaltung 
und Herrichtung von Unterbringungsmöglichkeiten für Geflüchtete. Weiterhin erhält die Stadt 
Köln Landeszuweisungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Kostenpauschale von 1.125 
€ mtl. für jede geflüchtete Person, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in 
Köln hat und die Voraussetzungen nach § 2 FlüAG erfüllt).  
 
Nach der Überleitung der Geflüchteten aus der Ukraine in das SGB II zum 01.06.2022 werden 
durch den Leistungsträger Jobcenter Anteile der Kosten der Unterkunft für diesen Personen-
kreis erstattet, deren finanzieller Gesamtumfang aber noch nicht beziffert werden kann. Die 
Finanzierung erfolgt vorrangig im Teilergebnisplan des Amtes für Wohnungswesen in der Pro-
duktgruppe 1004 - Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, in der Teilplanzeile 16, 
sonstige ordentliche Aufwendungen sowie in Teilplanzeile 13, Aufwendungen für Sach- und 
Dienstleistungen. Im Haushaltsjahre 2024 wurden bereits erhöhte Mittel veranschlagt, um die 
zusätzlichen Bedarfe abdecken zu können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es im Rahmen 
der Bewirtschaftung zu über- und außerplanmäßigen Bedarfen kommt, über deren Bewilligung 
gemäß § 10 der Haushaltssatzung zu entscheiden ist, wobei der Rat über verwaltungsseitig 
erteilte Bewilligungen monatlich unterrichtet wird. Darüber hinaus werden die Information und 
die Kontrolle des Rates während des Beauftragungszeitraumes durch einen regelmäßigen

8 
 
und detaillierten Bericht über alle von der Verwaltung umgesetzten Maßnahmen sichergestellt. 
Die entstehenden Aufwendungen und Auszahlungen stellen in jedem Fall unabweisbare Auf-
wendungen nach § 83 Abs.1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW dar. 
Der erforderliche Mittelbedarf für das Haushaltsjahr 2025, in ebenfalls noch unbekannter 
Höhe, ist in der weiteren Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Das Dezernat für Soziales, 
Gesundheit und Wohnen wird im Rahmen des Haushaltsaufstellungsprozesses 2025 ff. inner-
halb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel gegebenenfalls durch Um-
schichtungen vorsehen.

Beratungsverlauf (5)

02.09.2024 Unterausschuss Wohnen
TOP 6.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.09.2024 Integrationsrat
TOP 5.13 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
05.09.2024 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.09.2024 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 8.2 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung
23.09.2024 Finanzausschuss
TOP 2.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2333/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
12.08.2024
Erstellt
29.07.2024 11:53