1436/2021
Schulessen für B.u.T.-Berechtigte
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
2698 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/40 Vorlagen-Nummer 10.05.2021 1436/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 07.06.2021 Schulessen für B.u.T.-Berechtigte Die Ratsfraktion Volt bittet mit Antrag vom 14.04.2021 (AN/0749/2021) um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie kann sichergestellt werden, dass die B.u.T. -berechtigten Schülerinnen und Schüler ihr Schulessen erhalten, ohne, dass Unterrichtsinhalte verpasst werden? Antwort der Verwaltung: Die Versorgung der BuT-berechtigten Schüler und Schülerinnen erfolgt in den 260 Schulen in unterschiedlicher Weise, jeweils in Abhängigkeit der Bedarfe sowie der Möglichkeiten vor Ort. Die zuständigen Trägervereine und Caterer bemühen sich hierbei um bestmögliche Lösungen. Dabei sollte gewährleistet sein, dass die Abholung von Essen, Lunchpaketen oder Gutschei- nen so organisiert ist, dass sie außerhalb der Unterrichtszeiten möglich ist. Die Schulverwaltung geht davon aus, dass dies auch entsprechend beachtet wird. Sie hat die beteiligten Akteure dennoch hierauf hingewiesen. 2. Ist die Einführung von Essensgutscheinen (wie z. B. von Sodexo) eine Option? Diese können von der Stadt verteilt werden und nur für Lebensmitt el und alkoholfreie Getränke eingelöst werden und werden in Köln u. a. von Rewe, Kaufland, Penny, Edeka und vielen anderen Part- nern mehr akzeptiert? Antwort der Verwaltung: Wie bereits unter 1. ausgeführt, erfolgt die Versorgung auf unterschiedlichem Wege . So wer- den teilweise Gutscheine zum Kauf von Lebensmitteln ausgehändigt. Es obliegt den Trägern und Caterern, für welche Lebensmittelgeschäfte sie diese ausstellen. Die Ausstellung von Gutscheinen stellt eine durch den Bund im Rahmen der Gewährung von BuT-Leistungen genehmigte Variante der Versorgung dar. 3. Ist eine Entschädigung vorgesehen für die Kinder und Familien, bei denen die Essensvertei- lung nicht funktioniert hat? Antwort der Verwaltung: Die BuT-Leistung zur Teilnahme am Mittagessen im Ganztagss chulbetrieb stellt eine zusätzli- che soziale Leistung dar, mit der insbesondere die höheren Kosten für eine Mahlzeit in der Schule kompensiert und somit die Teilnahme der Schüler und Schülerinnen aus einkommens- schwachen Familien am gemeinsamen Mittagessen i n der Schule ermöglicht werden soll. Die Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII und Asylb LG beinhalten bereits die Kosten für die täg- liche Ernährung. Insofern kann es keine Entschädigung für die Familien geben. Die Anbieter (Träger und Caterer) rechnen die erbrachten Leistungen mit der Sozialverwaltung ab. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1436/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 10.05.2021
- Erstellt
- 15.04.2021 17:16