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SV-2013/0059

Große Anfrage der FDP-Fraktion vom 30. Oktober 2013 betr. Umweltzone

Große Anfragen 30.10.2013

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SV-2013/0059

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Dezernat III 
Stadträtin Brigitte Lindscheid 
 
Postfach 11 10 61 
64225 Darmstadt 
   
    
  
 
Stadträtin 
Brigitte Lindscheid 
  
 
FDP-Fraktion 
Rheinstraße 22 
64283 Darmstadt 
 
 
Neues Rathaus am Luisenplatz 
Luisenplatz 5a 
64283 Darmstadt 
Telefon:  06151 13-2307 u. 13-2308 
Telefax:  06151 13-2329 
E-Mail:  dezernatIII@darmstadt.de 
Internet:  www.darmstadt.de 
Datum: 
 
   09.12.2013 
 
 
Große Anfrage zur Umweltzone vom 30. Oktober 2013  
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
Ihre Große Anfrage beantworte ich wie folgt: 
 
Frage 1:  
Durch welche Maßnahmen erfüllen nach Kenntnis des Magistrats andere europäische Städte die EU-
Richtlinie 1999/30/EG?  
 
Antwort:  
Über die Situation Einhaltung der Grenzwerte  im europäischen Ausland kann der Magistrat keine 
Aussagen treffen. Die EU-Kommission hat jedoch allein 33 deutschen Städten - darunter auch Darmstadt 
- eine Verlängerung der Frist bis zur Einhaltung der Grenzwerte verweigert. Die bekanntesten 
Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben der EU-Richtlinie 1999/30/EG sind die Festsetzung von 
Umweltzonen, der Einbau von Schadstofffiltern in den Fahrzeugen des ÖPNV sowie alle Maßnahmen zur 
Verschiebung des Modal Splits zugunsten des ÖPNVs. 
 
Frage 2: 
Welche Erfahrungen bezüglich der Wirkung möglicher Maßnahmen zur Feinstaubreduzierung wurden in 
Darmstadt bisher gemacht?  
 
Antwort:  
Trotz des umfangreichen Maßnahmenpakets  im Luftreinhalteplan für die Wissenschaftsstadt Darmstadt 
wurden in den Jahren 2006 33 Überschreitungen, 2007 29 Überschreitungen, 2008 22 
Überschreitungen, 2010 30 Überschreitungen und 2012 15 Überschreitungen der zulässigen Grenzwerte 
gemessen.

2 
2009 gab es sogar 41 Überschreitungen, dje jedoch vorwiegend auf umfangreiche Sanierungsarbeiten im 
Umfeld der Messstationen zurückzuführen waren (Staatstheater, Quelleparkhaus (LP6) und ein privater 
Balkon unmittelbar neben der Messstation Hügelstraße). 
2011 wurden 40 Überschreitungen registriert, auch diese waren auf Sanierungsarbeiten im Umfeld 
zurückzuführen. 
Bis einschließlich Oktober 2013 wurden an der Messstation in der Hügelstraße trotz der laufenden 
Tunnelsanierung lediglich 15 Überschreitungen festgestellt. Das heißt, durch Abdeckung und Absaugung 
der zu sanierenden Tunnelwände konnte die durchschnittliche Anzahl der jährlichen 
Grenzwertüberschreitungen zumindest gehalten werden.  
 
Frage 3: 
Hat der Magistrat auf Erfahrungen anderer Städte bei Festlegung der Maßnahme  „Umweltzone“  
zurückgegriffen?  
 
Antwort: 
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Magistrat eine Umweltzone als zusätzliche Maßnahme 
begrüßen würde, diese Umweltzone jedoch noch nicht festgesetzt worden ist.  
 
Der Magistrat beobachtet die fachlichen Erfahrungen, die andere Städte bei Festsetzung der Maßnahme 
Umweltzone gemacht haben. In Frankfurt am Main beispielsweise, sank die Feinstaubbelastung nach 
Einführung der Umweltzone.  
Der Magistrat würde die Einführung einer gemeinsamen Umweltzone für das gesamte Rhein-Main-Gebiet 
begrüßen. Aufgrund der nicht flächendeckend vorhandenen Messstationen folgt das Hessische 
Umweltministerium diesem Vorschlag zurzeit nicht. 
 
Frage 4: 
Welche Bestandteile der Maßnahme „Umweltzone“ wurden nach Analyse der existierenden Beispiele und 
Gutachten in welcher Weise optimiert? 
 
Antwort:  
Die Festsetzung einer Umweltzone wurde bei Fortschreibung der Luftreinhaltepläne für den Bereich der 
Stadt Darmstadt jeweils geprüft und berechnet. Die mögliche Maßnahme Umweltzone, die bislang in den 
Luftreinhalteplänen für das Stadtgebiet Darmstadt noch nicht festgesetzt worden ist, ist derzeit 
Gegenstand einer wissenschaftlichen Untersuchung. Die Untersuchung basiert auf möglichen 
verkehrlichen Maßnahmen unter der Zugrundelegung der aktuellen Verkehrszahlen in Darmstadt. Sobald 
die Untersuchungsergebnisse vorliegen - die Ergebnisse werden - so wurde uns signalisiert - 
voraussichtlich im März 2014 vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz, vorgelegt - wird festzulegen sein, in welchem Umfang die Maßnahme Umweltzone in 
der Fortschreibung des Luftreinhalteplans zusätzlich festgesetzt wird. 
 
Frage 5: 
Wurden wissenschaftliche Gutachten bei Festlegung der Maßnahme  „Umweltzone“  berücksichtigt  und 
wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 
 
Antwort:  
Siehe Antwort zu 4. Die wissenschaftlichen Untersuchungen und Grundlagen der Luftreinhaltepläne 
werden in Hessen grundsätzlich durch die Landesregierung erarbeitet. Zuständig sind hier neben der 
Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das dementsprechend das wissenschaftliche Gutachten für 
Maßnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt in Auftrag gegeben hat.

3  
Frage 6: 
Wurden Alternativen zur „Umweltzone“ vom Magistrat geprüft? Wenn ja, aus welchen Gründen wurden 
diese verworfen? Wenn nein, warum nicht? 
 
Antwort:  
Die EU-Kommission hat im März 2013 den Antrag zahlreicher Kommunen auf Fristverlängerung bis zur 
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte abgelehnt und ausgeführt, dass alle Maßnahmen, die zur Senkung 
der Luftschadstoffe beitragen können, umzusetzen sind. Der Magistrat hält die Ausweisung einer 
Umweltzone durch das Land Hessen für eine geeignete Maßnahme, um in Ergänzung zu dem bereits 
geltenden umfangreichen Maßnahmenkatalog und ggf. weiteren zusätzlichen Maßnahmen zum 
Luftreinhalteplan für die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Anzahl der Grenzwertüberschreitungen 
weiter zu reduzieren. Eine Magistratvorlage wird derzeit vorbereitet, um zügig der entsprechenden 
Anordnung durch die Landesregierung nach Vorlage der Ergebnisse der laufenden Untersuchung Folge 
leisten und den best möglichen Schutz der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten zu 
können. 
 
Frage 7: 
Werden die gesetzten Grenzwerte der EU-Richtlinie 1999/30/EG mit der Maßnahme „Umweltzone“ 
sicher eingehalten werden können, insbesondere für die hoch belasteten Räume?  
 
Antwort:  
Die Einhaltung der durch die EU-Richtlinie gesetzten Grenzwerte kann mit der Festsetzung einer 
Umweltzone allein nicht sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des 
Immissionsgrenzwertes von Stickstoffdioxid (NO2). Die Einführung einer Umweltzone ist nicht geeignet, 
die NO2-Belastung nennenswert zu senken. Hinsichtlich der Reduktion von Feinstaub (PM10) hat sich die 
Maßnahme Umweltzone in anderen Städten in der Vergangenheit jedoch vielfach bewährt. 
 
Frage 8: 
In welcher Höhe sind Überschreitungen der Grenzwerte für die Feinstaubbelastung nach Einführung der 
„Umweltzone“ möglich bzw. wahrscheinlich? Unter welchen Bedingungen sind diese zu erwarten?  
 
Antwort:  
Durch die Einführung einer Umweltzone könnten die Grenzwertüberschreitungen zwischen 10% und 20% 
abnehmen.  
 
Frage 9: 
Wie lassen sich die Auswirkungen der Einführung der „Umweltzone“ auf die Gesundheit der Einwohner 
quantifizieren? Auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse gründet der Magistrat seine Aussage?   
 
Antwort:  
Mit der Festsetzung einer Umweltzone können Feinstaubbelastungen reduziert werden. Eindeutige Werte 
gibt es nicht. Dies ist u.a. auf die unterschiedlichen Standortbedingungen der Messstationen und 
wechselnde Wetterverhältnisse zurückzuführen.   
 
Frage 10: 
Steht schon fest, wie der Geltungsbereich der Umweltzone genau aussehen wird?  
 
Antwort: 
Der Geltungsbereich einer künftigen Maßnahme Umweltzone wird sich nach den Ergebnissenn des für 
März 2014 erwarteten wissenschaftlichen Gutachtens richten. Entsprechende Vorschläge, die im 
Einvernehmen mit dem Land Hessen getroffen werden (Umweltministerium als zuständigem Ministerium

4 
und der HLUG als zuständiger Fachbehörde), werden den Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Auch 
eine öffentliche Veranstaltung gemeinsam mit dem Land ist geplant. 
 
Frage 11: 
Wenn ja in welcher Weise sind die Räume im Darmstädter Stadtgebiet, die jenseits dieser Grenze liegen 
durch die EU-Richtlinie 1999/30/EG betroffen?  
 
Antwort:  
Auf Grundlage der vorliegenden Verkehrszahlen können die Belastungsschwerpunkte im Straßennetz 
abgeschätzt werden. Falls die Umweltzone mit dem jetzt für die LKW-Fahrverbote bzw. 
Durchfahrtsbeschränkungen festgesetzten Bereich übereinstimmt, sind die Belastungsschwerpunkte im 
Stadtbebiet mit einbezogen. 
 
Frage 12: 
Welche Maßnahmen wird der Magistrat für diese Räume im Darmstädter  Stadtgebiet, die  jenseits dieser 
Grenze des Geltungsbereichs  der „Umweltzone“ liegen, ergreifen?  
 
Antwort:  
Durch Verkehrsverflüssigung (u.a. durch Einführung einer verkehrsadaptiven Netzsteuerung, Änderung 
des Modal splits durch Ausbau des ÖPNV und der Radverkehrsinfrastruktur) soll generell im gesamten 
Stadtgebiet eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürgern von Verkehrsschadstoffausstoß und 
Verkehrslärm erreicht werden. 
 
Frage 13: 
Besteht die Möglichkeit, dass es durch die „Umweltzone“ zu einer höheren Belastung der angrenzenden 
Gebiete kommt? Wenn ja, welche Maßnahmen werden hier zusätzlich getroffen, um die Luftqualität 
gemäß der Ziele der Richtlinie 1999/30/EG zu erhalten?  
 
Antwort:  
Der Zuschnitt einer Umweltzone ist so zu gestalten, dass Ausweichverkehr vermieden wird. Hierbei ist 
über die Stadtgrenzen hinaus zu prüfen, inwieweit der Durchfahrtsverkehr für LKW für die Landkreise 
weiterhin zugelassen werden kann oder verboten werden müsste. Dies ist letztendlich eine Entscheidung 
einer Landesregierung, die auf den Ergebnissen der bereits genannten Studie beruhen wird. 
 
Frage 14: 
Wie soll die Kontrolle der Einfahrtregelungen für die „Umweltzone“ erfolgen? Hat der Magistrat sich 
hierzu mit den vollziehenden Behörden abgestimmt? Wie wird der Magistrat den Vollzug sicherstellen?  
 
Antwort:  
In Abstimmung mit dem Hessischen Umweltministerium, der Landesanstalt für Umwelt und Geologie 
(HLUG) und der wissenschaftsstadt Darmstadt ist zunächst die Umweltzone für den Bereich der Stadt 
Darmstadt festzulegen. Nachdem dies – zu gegebener Zeit – erfolgt ist, wird nach vorheriger Festlegung 
der Standorte für die amtlichen Verkehrszeichen die Beschilderung entsprechend den geltenden 
Vorschriften (> Straßenverkehrsordnung – StVO) vorgenommen. 
 
Die Überwachung und Einhaltung des Durchfahrtsverbotes für Fahrzeuge, die nicht über eine gültige 
(grüne) Plakette verfügen bzw. keine Ausnahmegenehmigung vorweisen können, erfolgt durch die Polizei 
des Landes Hessen sowie durch das Bürger- und Ordnungsamt (> Kommunalpolizei) im Rahmen der  zur 
Verfügung stehenden Ressourcen.

5 
Sofern Kontrollstellen eingerichtet werden, erfolgen die Kontrollen – analog der Verfahrensweise im 
Zusammenhang mit dem Aktionsplan Darmstadt - Feinstaub – durch die Polizei des Landes Hessen, die 
von der Kommunalpolizei unterstützt wird. 
 
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs und damit die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird 
durch die Kommunalpolizei vorgenommen. 
 
Frage 15: 
Wie soll die Plakettenausgabe an auswärtige, insbesondere ausländische, Touristen und 
Tourismusunternehmen  (z.B. Reisebusunternehmen) aber auch Unternehmen erfolgen?  
 
Antwort:  
Hinsichtlich der Plakettenausgabe an auswärtige Tourismusunternehmen ist geplant, sich an der 
Vorgehensweise der Städte Frankfurt am Main und Wiesbaden zu orientieren. 
 
Die Plakettenausgabe erfolgt bereits jetzt einheitlich bundesweit, da schon zahlreiche Städte 
Umweltzonen eingerichtet haben. Erhältlich sind die Plaketten bei allen Kfz-Zulassungsbehörden beim 
TÜV, DEKRA und allen Werkstätten, welche eine AU-Prüfung vornehmen dürfen. Darüber hinaus können 
auch Tankstellen und Hotels Feinstaubplaketten ausgeben 
 
Frage 16: 
Hat der Magistrat nähere Untersuchungen zu den volkswirtschaftlichen Kosten der „Umweltzone“ 
veranlasst?   
 
Antwort:  
Der Magistrat hat keine Untersuchung zu den volkswirtschaftlichen Kosten der Umweltzone veranlasst. 
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden in erster Instanz festgestellt, dass sämtliche Maßnahmen  
– auch die Einführung einer Umweltzone – ohne Rücksicht auf die Folgekosten zu ergreifen sind, um die 
Grenzwerte einzuhalten bzw. die Anzahl der Überschreitungen zu reduzieren.  
. 
Frage 17: 
Wurden die von der „Umweltzone“ betroffenen Verbände in diese Untersuchungen mit einbezogen? 
Welche Belange haben diese vorgetragen und wie wurde ihnen Rechnung getragen?  
 
Antwort 
:  
Die Festsetzung der Maßnahme Umweltzone ist eine der Maßnahmen, der bei einer Fortschreibung des 
Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main Teilplan Darmstadt aufgrund der fachlichen 
wissenschaftlichen Überlegungen im Entwurf eingearbeitet werden wird und dann im Rahmen der 
Öffentlichkeitsbeteiligung auch den Verbänden und Bürgerinnen und Bürgern vorgelegt werden wird. Da 
diese Festsetzung noch nicht erfolgte, kann zum 2. Teil dieser Frage keine Antwort gegeben werden. 
 
Frage 18: 
Welcher Aufwand (nach Sach- und Personalkosten) wird der Stadt Darmstadt für die Einführung und den 
Vollzug der „Umweltzone“ entstehen?  
 
Antwort:  
Der Aufwand zu den Sachkosten wird ca. 150.000 Euro betragen, wobei hier die reine Beschilderung 
genannt wird. Zu den Personalkosten kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden. Es ist eine 
Personalverstärkung bei der Straßenverkehrsbehörde im Straßenverkehrs- und Tiefbauamt erforderlich 
(wegen der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen). Außerdem werden

6 
vermehrte Kontrollen im Rahmen der Aufgaben der Kommunalpolizei erforderlich werden, gerade 
betreffend die Überwachung des ruhenden Verkehrs. Anfangs wird auch eine personelle Verstärkung 
beim Umweltamt im Zusammenhang mit der Beantwortung von Anfragen und zahlreichen Telefonaten 
erforderlich sein. 
 
Frage 19: 
Welcher finanzielle Aufwand entsteht durch die Umrüstung der städtischen Fuhrparks und der Fuhrparks 
der städtischen Unternehmen? Werden alle Fuhrparks der Stadt Darmstadt und der Stadtwirtschaft 
umgerüstet?  
 
Antwort:  
Durch die Komplexität des städtischen Fuhrparks ergeben sich zum heutigen Zeitpunkt Unwägbarkeiten, 
die nur eine grobe Abschätzung des finanziellen Aufwands zulassen. Grundsätzlich muss angemerkt 
werden, dass es für Fahrzeuge die keine Feinstaubplakette bzw. eine rote oder gelbe Feinstaubplakette 
erhalten würden, in einer Vielzahl von Fällen technisch nicht möglich sein wird, Fahrzeuge nachzurüsten. 
  
Die Regelungen der Umweltzonen gelten nach der 35. BImSchV für PKW und Nutzfahrzeuge. 
Ausgenommen sind mobile Arbeitsmaschinen, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) 
sowie Fahrzeuge, die Sonderrechte nach §35 StVO in Anspruch nehmen können, die einen nicht 
unerheblichen Anteil im städtischen Fuhrpark darstellen.  
Der überwiegende Teil der von der Umweltzone berührten Dienstfahrzeuge der Stadt Darmstadt befindet 
sich hinsichtlich der Abgasgesetzgebung bereits auf aktuellem technischem Stand. Die PKW sind bis auf 
wenige Ausnahmen zum überwiegenden Teil geleast und werden im Rahmen der Leasingverträge 
regelmäßig gegen Neufahrzeuge mit aktuellstem Abgasverhalten ausgetauscht. 
Ältere Fahrzeuge, welche keine bzw. eine rote oder gelbe Feinstaubplakette haben oder bekommen 
können (summiert 27% der Fahrzeuge), wären im Verlauf einer Übergangsfrist gegen Neufahrzeuge mit 
aktueller Abgasnorm auszutauschen.  
Inwieweit die Fuhrparks der städtischen Tochterunternehmen und der Stadtwirtschaft umgerüstet bzw. 
im Hinblick auf eine mögliche Umweltzone erneuert werden, entzieht sich der Kenntnis des Magistrats, 
da deren Verwaltung in Eigenregie erfolgt. 
  
Frage 20: 
Welche Kosten (für Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen etc.) werden für Dritte (Natürliche und 
juristische Personen) durch die Einführung der „Umweltzone“ entstehen?  
 
Antwort:  
Die Kosten für Dritte können seitens der Stadt nicht beziffert werden. Nach den Angaben der KFZ- 
Zulassungsbehörde sind bereits  88,9 % Prozent der KFZ mit Grüner Plakette ausgestattet.  
 
Frage 21: 
Welche Kosten (für Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen etc.) werden für die Gewerbetreibenden durch 
die Einführung der „Umweltzone“ entstehen?  
 
Antwort:  
Die Stadt Darmstadt kann die Kosten für Gewerbetreibende nicht beziffern. 
 
Frage 22: 
Welche Maßnahmen wird der Magistrat ergreifen, um die finanziellen Folgen der „Umweltzone“ für die 
Betroffenen zu kompensieren?

7 
Antwort:  
Die Umweltzone stellt eine Maßnahme dar, die der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger dient. 
Finanzielle Folgen durch Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen können vom Magistrat nicht übernommen 
werden, auch in anderen Bereichen sind die jeweiligen Vorgaben der Immissionsschutzgesetze und 
-verordnungen einzuhalten, dies gilt z.B. für die Betreiber von Heizungsanlagen und die Fahrerinnen und 
Fahrer von PKWs.  
 
Frage 23: 
Wurde die „Umweltzone“ vom Magistrat gegenüber anderen Alternativen auch im Hinblick auf die 
sozialen Auswirkungen (z.B. Fahrzeughaltung von Fürsorgeempfängern) überprüft?  Mit welchem 
Ergebnis?  
 
Antwort:  
Im Hinblick auf soziale Auswirkungen wird es die Möglichkeit geben, in besonderen Situationen 
(Schwerbehinderung, finanzielle Existenzfragen) Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Diese 
Ausnahmegenehmigungen werden sich an den Kriterien der Plakettenverordnung des Bundes und den 
Festsetzungen in den anderen Luftreinhalteplänen von Wiesbaden und Frankfurt orientieren. 
 
Frage 24:  
In welchen Abständen und mit welcher Systematik soll ein Monitoring der Effekte der „Umweltzone“ 
durchgeführt werden?  
 
Antwort:  
Die Effekte der Maßnahmen - so auch der Maßnahme Umweltzone - werden im Rahmen der amtlichen 
Messungen an der Messstation Hügelstraße und der Hintergrundmessstation ständig von dem 
Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) kontrolliert. 
 
Frage 25:  
Welche Maßnahmen wird der Magistrat ergreifen, falls auch nach Einführung der „Umweltzone“ die 
Grenzwerte für Feinstaub überschritten werden? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?    
 
Antwort:  
Hinsichtlich der Grenzwerte für Feinstaub wird auf die Antworten zu Frage zwei verwiesen. Es ist davon 
auszugehen, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Andernfalls wäre auch die Ausweitung von 
Fahrverboten zu prüfen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
Verteiler: 
 
Büro des Oberbürgermeisters 
Büro der Stadtverordnetenversammlung m. d. B. um Verteilung an die Fraktionen 
Pressestelle 
( ) zur Publikation 
( x ) zur Kenntnis 
Dezernat II/32 
Amt 56 
Amt 66 
EAD

SV-2013/0059

4378 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2013/0059 
 
 
Große Anfrage der FDP-Fraktion vom 30. Oktober 2013 betr. Umweltzone 
 
 
 
 
Große Anfrage Umweltzone 
 
Wir fragen den Magistrat, 
 
1) Durch welche Maßnahmen erfüllen nach Kenntnis des Magistrats  andere europäische Städte 
die EU-Richtlinie 1999/30/EG?  
 
2) Welche Erfahrungen bezüglich der Wirkung möglicher Maßnahmen zur Feinstaubreduzierung 
wurden in Darmstadt bisher gemacht?  
 
3) Hat der Magistrat auf Erfahrungen anderer Städte bei Festlegung der Maßnahme  
„Umweltzone“  zurückgegriffen?  
 
4)  Welche Bestandteile der Maßnahme „Umweltzone“ wurden nach Analyse der existierenden 
Beispiele und Gutachten in welcher Weise optimiert? 
 
5) Wurden wissenschaftliche Gutachten bei Festlegung der Maßnahme  „Umweltzone“  
berücksichtigt  und wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 
 
6) Wurden Alternativen zur „Umweltzone“ vom Magistrat geprüft? Wenn ja, aus welchen 
Gründen wurden diese verworfen? Wenn nein, warum nicht? 
 
7) Werden die gesetzten Grenzwerte der EU-Richtlinie 1999/30/EG mit der Maßnahme 
„Umweltzone“ sicher eingehalten werden können, insbesondere für die hoch belasteten 
Räume?  
 
8) In welcher Höhe sind Überschreitungen der Grenzwerte für die Feinstaubbelastung nach 
Einführung der „Umweltzone“ möglich bzw. wahrscheinlich? Unter welchen Bedingungen sind 
diese zu erwarten?  
 
9) Wie lassen sich die Auswirkungen der Einführung der „Umweltzone“ auf die Gesundheit der 
Einwohner quantifizieren? Auf welche wissenschaftliche Erkenntnisse gründet der Magistrat 
seine Aussage?   
 
10) Steht schon fest, wie der Geltungsbereich der Umweltzone genau aussehen wird?  
 
11) Wenn ja in welcher Weise sind die Räume im Darmstädter Stadtgebiet, die jenseits dieser 
Grenze liegen durch die EU-Richtlinie 1999/30/EG betroffen?  
 
12) Welche Maßnahmen wird der Magistrat für diese Räume im Darmstädter  Stadtgebiet, die  
jenseits dieser Grenze des Geltungsbereichs  der „Umweltzone“ liegen, ergreifen?  
 
13) Besteht die Möglichkeit, dass es durch die „Umweltzone“ zu einer höheren Belastung der 
angrenzenden Gebiete kommt? Wenn ja, welche Maßnahmen werden hier zusätzlich 
getroffen, um die Luftqualität gemäß der Ziele der Richtlinie 1999/30/EG zu erhalten?  
 
14) Wie soll die Kontrolle der Einfahrtregelungen für die „Umweltzone“ erfolgen? Hat der Magistrat 
sich hierzu mit den vollziehenden Behörden abgestimmt? Wie wird der Magistrat den Vollzug 
sicherstellen?

2 
15) Wie soll die Plakettenausgabe an auswärtige, insbesondere ausländische, Touristen und 
Tourismusunternehmen  (z.B. Reisebusunternehmen) aber auch Unternehmen erfolgen?  
 
16) Hat der Magistrat nähere Untersuchungen zu den volkswirtschaftlichen Kosten der 
„Umweltzone“ veranlasst?   
 
17)  Wurden die von der „Umweltzone“ betroffenen Verbände in diese Untersuchungen mit 
einbezogen? Welche Belange haben diese vorgetragen und wie wurde ihnen Rechnung 
getragen?  
 
18) Welcher Aufwand (nach Sach- und Personalkosten) wird der Stadt Darmstadt für die 
Einführung und den Vollzug der „Umweltzone“ entstehen?  
 
19) Welcher finanzielle Aufwand entsteht durch die Umrüstung der städtischen Fuhrparks und der 
Fuhrparks der städtischen Unternehmen? Werden alle Fuhrparks der Stadt Darmstadt und der 
Stadtwirtschaft umgerüstet?  
 
20) Welcher Kosten (für Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen etc.) werden für Dritte (Natürliche 
und juristische Personen) durch die Einführung der „Umweltzone“ entstehen?  
 
21) Welche Kosten (für Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen etc.) werden für die 
Gewerbetreibenden durch die Einführung der „Umweltzone“ entstehen?  
 
22)  Welche Maßnahmen wird der Magistrat ergreifen, um die finanziellen Folgen der 
„Umweltzone“ für die Betroffenen zu kompensieren?  
 
23)  Wurde die „Umweltzone“ vom Magistrat gegenüber anderen Alternativen auch im Hinblick auf 
die sozialen Auswirkungen (z.B. Fahrzeughaltung von Fürsorgeempfängern) überprüft?  Mit 
welchem Ergebnis?  
 
24) In welchen Abständen und mit welcher Systematik soll ein Monitoring der Effekte der 
„Umweltzone“ durchgeführt werden?  
 
25) Welche Maßnahmen wird der Magistrat ergreifen, falls auch nach Einführung der 
„Umweltzone“ die Grenzwerte für Feinstaub überschritten werden? Wenn ja, welche? Wenn 
nein, warum nicht?    
 
 
Darmstadt, 30. Oktober 2013  
 
Sandra Klein     Leif Blum, MdL 
Fraktionsvorsitzende    Stadtverordneter

Beratungsverlauf (1)

TOP 46.1

Orte (3)

  • Rheinstraße 22
  • Hügelstraße
  • Luisenplatz 5a

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
SV-2013/0059
Typ
Große Anfragen
Datum
30.10.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00