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2015/0488

Änderung Sondernutzungssatzung

Magistratsvorlage 10.11.2015

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2015/0488

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2015/0488

7248 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
02.12.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Straßenverkehrs - 
und Tiefbauamt   OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0488 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung Sondernutzungssatzung  
 
Vorlage vom: 10.11.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat st immt der Änderung zur Sondernutzungssatzung zu.  
 
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Str a-
ßen 
Synopse-Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  10.11.2015  
 
 
Als ein Ergebnis aus dem Unterprojekt 1 des Projektes Wirkungsorientierte Haushaltskonsol i-
dierung ist nach Abfrage verschiedener Fachämter die Sondernutzungssatzung mit dem zug e-
hörigen Kostenverzeichnis zu ändern bzw. zu ergänzen, um künftig eine bessere Kosten-
deckung zu erreichen. 
 
Abgefragt wurden von daher die nachfolgend genannten Fachämter: Agenda -Büro, Bauauf-
sichtsamt, Bürger- und Ordnungsamt (hat Änderungen selbst eingebracht), Eigenbetrieb kom-
munale Aufgaben und Dienstleistungen, Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt, 
Grünflächenamt, Stadtplanungsamt, Straßenverkehrs- und Tiefbauamt, Umweltamt und Ver-
messungsamt. Letztlich wurde Änderungsbedarf vom Stadtplanungsamt, dem Vermes sungs-
amt und dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt gemeldet.  
 
Die Änderungen und Ergänzungen der genannten Fachämter sind mit dem Rechtsamt abg e-
stimmt und entsprechend angepasst worden. 
 
Zur besseren Übersicht sind dieser Magistratsvorlage sowohl die ursprüngliche Sondernut-
zungssatzung als auch die geänderte Fassung beigefügt worden. Ebenfalls Bestandteil der Vor-
lage ist eine Synopse, die in Kurzform die Veränderungen aufzeigt sowie die Änderungssa t-
zung. 
 
Erläuterungen zu den Änderungen 
Veränderungen und Ergänzungen betreffen die Sondernutzungssatzung selbst, als auch das 
Gebührenverzeichnis der Sondernutzungssatzung. 
 
 
Änderungen im Satzungstext der Sondernutzungssatzung 
 
zu § 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen 
 Absatz 1, Ziffer 4 
Dieser Punkt soll geändert werden, da keine Notwendigkeit einer kostenfreien Nutzung öffentli-
cher Flächen im Bereich der kommerziellen Fremdwerbung besteht.  
 
 Absatz 1, Ziffer 5 
Dieser Punkt soll gestrichen werden, da es inhaltlich in Bezug auf die Sondernutzung unerhe b-
lich ist, ob es sich um baugenehmigungspflichtige oder baugenehmigungsfreie Werbeanlagen 
handelt. 
 
 Absatz 1, Ziffer 6 
Dieser Punkt soll gestrichen werden, da die Vielzahl der Kundenstopper und sonstigen Werb e-
anlagen das Stadtbild erheblich beeinflussen. Es besteht keine Notwendigkeit einer kosten-
freien Nutzung öffentlicher Flächen im kommerziellen Bereich. In Verbindung mit der So n-
dernutzungsrichtlinie tritt hier zudem die Problematik auf, dass die Vorgaben der Sondernu t-
zungsrichtlinie nicht beachtet werden.

- 4 - 
 
 Absatz 2, 
Wird wegen des Wegfalles der Ziffer 5 und 6 angepasst und lautet künftig wie folgt:  
Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 können im …. 
 
 Absatz 2, 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt hat am 24.06.2009 der Magistratsvorlage 2009/0267 
"Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen der Wissenschaft s-
stadt Darmstadt" zugestimmt. Daher ist es erforderlich, dies entsprechend in der Sondernu t-
zungssatzung aufzunehmen, um somit im Rahmen von Sondernutzungen die Belange von 
Menschen mit Behinderungen entsprechend zu berücksichtigen. 
 
zu § 4 Verfahren 
 Absatz 2, 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt hat am 24.06.2009 der Magistratsvorlage 2009/0267 
"Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen der Wissenschaft s-
stadt Darmstadt" zugestimmt. Daher ist es erforderlich, dies entsprechend in der Sondernu t-
zungssatzung aufzunehmen, um somit im Rahmen von Sondernutzungen die Belange von 
Menschen mit Behinderungen entsprechend zu berücksichtigen. 
 
zu § 5 Antragstellung, Abs. 1 Ziffer 3. 
 In der täglichen Praxis gibt es bei der Genehmigung und Beurteilung von Sondernutzungen 
häufiger Probleme mit unmaßstäblichen Lageplänen bzw. Lageskizzen, daher soll die Form u-
lierung präzisiert und so abgeändert werden, dass künftig maßstäbliche Lagepläne in doppel-
ter Ausfertigung bei der Antragstellung vorgelegt werden müssen. 
 
zu § 6 Abs. 2, Beseitigungspflicht 
Vermehrt ist festzustellen, dass Sondernutzungsmobiliar und Einbauten, wie z.B. Bodenhülsen, 
obwohl selbstverständlich, nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis nicht entfernt werden. 
Eine Entfernung durch den Sondernutzungsnehmer erfolgt oft nur nach entsprechender Anwe i-
sung und führt nicht selten zu Unstimmigkeiten. Die Ergänzung  „...den früheren Zustand der 
Straße wieder herzustellen und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen“  soll hier für 
mehr Klarheit sorgen. 
 
Änderungen des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren 
 
Ziffer 4, Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen und Ziffer 5, Gerüste  
Seit ihrer letzten Anpassung im Jahr 2010 ist eine nicht unerhebliche Steigerung bei den 
Grundstückspreisen und in der allgemeinen Kostenentwicklung zu verzeichnen und eine mod e-
rate Anhebung der Gebühren daher geboten.  
       
Ziffer 12. 
Errichten, Betreiben und Unterhalten von Postablagekästen       
Seit  Januar 2002 wird für Postablagekästen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen eine 
Gebühr in Höhe von 50,- Euro/p.a. erhoben. Nach nunmehr 14 Jahren ist es daher an der Zeit, 
diese Gebühr ebenfalls der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen. Im Vergleich mit an-
deren  Kommunen bewegt sich die künftige Gebühr in Höhe von 80,- Euro im oberen Drittel 
und ist von daher für eine Stadt wie Darmstadt auch angemessen.

- 5 - 
 
Ziffer 19. 
Wiederholungsabnahmen der abgeräumten / hergestellten Flächen nach den Ziffern 4. und 5. 
je zusätzlichen Ortstermin. 
Eine Einführung der neuen Ziffer 19 ist erforderlich, da die erforderlichen Abnahmen geräu m-
ter Flächen, wie sie unter den Ziffern 4. und 5. genannt werden, immer mit Außendienst ve r-
bunden ist. 
 
Werden jedoch Mängel festgestellt, muss nach Mängelbeseitigung ein neuer Ortstermin verei n-
bart werden. Und nur in diesen Wiederholungsfällen sollen die entstehenden Personal- und 
Fahrtkosten angemessen an den Verursacher weitergegeben werden. Eine Gebühr in Höhe von 
75,00 Euro erscheint hier als durchaus angebracht. 
 
 
Darmstadt, 10.11.2015 
III-66/2 SV-Fu-Wg 
Nst.: 2821 
 
 
Dezernat I    Dezernat III    Dezernat IV 
 
 
 
Jochen Partsch   Cornelia Zuschke   André Schellenberg 
Oberbürgermeister   Stadträtin    Stadtkämmerer

anlage 1

3485 Zeichen

Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.10.1974  
  
Vom ...  
 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 
(GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158), berichtigt 
am 22.04.2015 (GVBl. S. 188), des § 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), der §§ 16, 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in 
der Fassung vom 08.06.2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2015 
(GVBl. I S. 254) und der §§ 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 
24.03.2013 (GVBl. I S. 134) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung  
vom _______________ folgende Satzung erlassen: 
 
  
Artikel I  
 
 
1. § 3 Abs. 1 Ziffer 4 wird wie folgt geändert:  
 
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm 
in den Straßenraum hineinragen.  
 
 
2. § 3 Abs. 1 Ziffer 5 entfällt:  
 
Folglich ist in § 3 Abs. 2 die Ziffer 6 durch die Ziffer 5 zu ersetzen.  
 
 
3. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 entfällt.  
 
Folglich ist in § 3 Abs. 2 die Ziffer 6 durch die Ziffer 4 zu ersetzen.  
 
 
4. § 3 Abs. 2  
 
Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 können im Einvernehmen mit der 
Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des 
Verkehrs und/oder der Barrierefreiheit dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.  
 
 
5. § 4 Abs. 2  
 
Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und 
Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum 
Schutze der Straße, zur Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen 
Gestaltungsgründen erforderlich ist.  
 
 
6. In § 5 Abs. 1 Ziffer 3 wird die Folge „einen Lageplan oder eine Lageskizze in doppelter Ausfer-
tigung“ ersetzt durch die Folge „einen maßstäblichen Lageplan in doppelter Ausfertigung."

7. In § 6 Abs. 2 wird nach der Folge „den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen“ noch 
folgender Halbsatz eingefügt:  
 
„und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen“.  
 
 
8. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:  
 
„Ziffer 4. erhält folgende Fassung:  
 
Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen bei einer genutzten Fläche der Straße.  
 
(1) Bis 30 m²  50,00 €/monatlich  
(2) Über 30 m² bis 50 m²  100,00 €/monatlich  
(3) Über 50 m² bis 100 m²   150,00 €/monatlich  
(4) Und je weitere angefangene 100 m²  150,00 €/monatlich “  
 
„Ziffer 5. erhält folgende Fassung:  
 
Gerüste  
 
(1) Bis 10 m²  50,00 €/monatlich  
(2) Über 10 m² bis 15 m²    75,00 €/monatlich  
(3) Über 15 m² bis 20 m²  100,00 €/monatlich  
(4) Und je weitere angefangene m²  5,00 €/monatlich “  
 
Ziffer 12. erhält folgende Fassung:  
 
„Errichten, Betreiben und Unterhalten von Postablagekästen  
 
pro Postablagekasten    80,00 €/jährlich “  
 
Als neue Ziffer 19 wird aufgenommen:  
 
„19. Wiederholungsabnahmen  
 
der abgeräumten / hergestellten Flächen  
nach den Ziffern 4. und 5.  
je zusätzlicher Ortstermin  75,00 € “  
 
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.  
 
Darmstadt,   
 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
Der Dezernent I  
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

anlage 5

202 Zeichen

Punkt 3: Änderung Sondernutzungssatzung 
 (V-Nr. 2015/0488) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Stimmenthaltung: Fraktionen UFFBASSE und Die Linke.

anlage 3

7271 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
02.12.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Straßenverkehrs - 
und Tiefbauamt   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 66 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0488 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
637 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Änderung Sondernutzungssatzung  
 
Vorlage vom: 10.11.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat st immt der Änderung zur Sondernutzungssatzung zu.  
 
 
 
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen 
Straßen 
Synopse-Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 09.12.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.11.2015  
 
 
Als ein Ergebnis aus dem Unterprojekt 1 des Projektes Wirkungsorientierte 
Haushaltskonsolidierung ist nach Abfrage verschiedener Fachämter die 
Sondernutzungssatzung mit dem zugehörigen Kostenverzeichnis zu ändern bzw. zu ergänzen, 
um künftig eine bessere Kosten-deckung zu erreichen. 
 
Abgefragt wurden von daher die nachfolgend genannten Fachämter: Agenda -Büro, 
Bauaufsichtsamt, Bürger- und Ordnungsamt (hat Änderungen selbst eingebracht), Eigenbetrieb 
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen, Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt, 
Grünflächenamt, Stadtplanungsamt, Straßenverkehrs- und Tiefbauamt, Umweltamt und 
Vermessungsamt. Letztlich wurde Änderungsbedarf vom Stadtplanungsamt, dem 
Vermessungsamt und dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt gemeldet.  
 
Die Änderungen und Ergänzungen der genannten Fachämter sind mit dem Rechtsamt 
abgestimmt und entsprechend angepasst worden. 
 
Zur besseren Übersicht sind dieser Magistratsvorlage sowohl die ursprüngliche 
Sondernutzungssatzung als auch die geänderte Fassung beigefügt worden. Ebenfalls 
Bestandteil der Vorlage ist eine Synopse, die in Kurzform die Veränderungen aufzeigt sowie die 
Änderungssatzung. 
 
Erläuterungen zu den Änderungen 
Veränderungen und Ergänzungen betreffen die Sondernutzungssatzung selbst, als auch das 
Gebührenverzeichnis der Sondernutzungssatzung. 
 
 
Änderungen im Satzungstext der Sondernutzungssatzung 
 
zu § 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen 
 Absatz 1, Ziffer 4 
Dieser Punkt soll geändert werden, da keine Notwendigkeit einer kostenfreien Nutzung 
öffentlicher Flächen im Bereich der kommerziellen Fremdwerbung besteht.  
 
 Absatz 1, Ziffer 5 
Dieser Punkt soll gestrichen werden, da es inhaltlich in Bezug auf die Sondernutzung 
unerheblich ist, ob es sich um baugenehmigungspflichtige oder baugenehmigungsfreie 
Werbeanlagen handelt. 
 
 Absatz 1, Ziffer 6 
Dieser Punkt soll gestrichen werden, da die Vielzahl der Kundenstopper und sonstigen 
Werbeanlagen das Stadtbild erheblich beeinflussen. Es besteht keine Notwendigkeit einer 
kostenfreien Nutzung öffentlicher Flächen im kommerziellen Bereich. In Verbindung mit der 
Sondernutzungsrichtlinie tritt hier zudem die Problematik auf, dass die Vorgaben der 
Sondernutzungsrichtlinie nicht beachtet werden.

- 5 - 
 
 Absatz 2, 
Wird wegen des Wegfalles der Ziffer 5 und 6 angepasst und lautet künftig wie folgt: 
Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 können im …. 
 
 Absatz 2, 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt hat am 24.06.2009 der Magistratsvorlage 2009/0267 
"Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt" zugestimmt. Daher ist es erforderlich, dies entsprechend in der 
Sondernutzungssatzung aufzunehmen, um somit im Rahmen von Sondernutzungen die 
Belange von Menschen mit Behinderungen entsprechend zu berücksichtigen. 
 
zu § 4 Verfahren 
 Absatz 2, 
Der Magistrat der Stadt Darmstadt hat am 24.06.2009 der Magistratsvorlage 2009/0267 
"Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt" zugestimmt. Daher ist es erforderlich, dies entsprechend in der 
Sondernutzungssatzung aufzunehmen, um somit im Rahmen von Sondernutzungen die 
Belange von Menschen mit Behinderungen entsprechend zu berücksichtigen. 
 
zu § 5 Antragstellung, Abs. 1 Ziffer 3. 
 In der täglichen Praxis gibt es bei der Genehmigung und Beurteilung von Sondernutzungen 
häufiger Probleme mit unmaßstäblichen Lageplänen bzw. Lageskizzen, daher soll die 
Formulierung präzisiert und so abgeändert werden, dass künftig maßstäbliche Lagepläne in 
doppelter Ausfertigung bei der Antragstellung vorgelegt werden müssen. 
 
zu § 6 Abs. 2, Beseitigungspflicht 
Vermehrt ist festzustellen, dass Sondernutzungsmobiliar und Einbauten, wie z.B. Bodenhülsen, 
obwohl selbstverständlich, nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis nicht entfernt werden. 
Eine Entfernung durch den Sondernutzungsnehmer erfolgt oft nur nach entsprechender 
Anweisung und führt nicht selten zu Unstimmigkeiten. Die Ergänzung  „...den früheren Zustand 
der Straße wieder herzustellen und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen“  soll hier 
für mehr Klarheit sorgen. 
 
Änderungen des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren 
 
Ziffer 4, Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen und Ziffer 5, Gerüste  
Seit ihrer letzten Anpassung im Jahr 2010 ist eine nicht unerhebliche Steigerung bei den 
Grundstückspreisen und in der allgemeinen Kostenentwicklung zu verzeichnen und eine 
moderate Anhebung der Gebühren daher geboten.  
       
Ziffer 12. 
Errichten, Betreiben und Unterhalten von Postablagekästen       
Seit  Januar 2002 wird für Postablagekästen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen eine 
Gebühr in Höhe von 50,- Euro/p.a. erhoben. Nach nunmehr 14 Jahren ist es daher an der Zeit, 
diese Gebühr ebenfalls der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen. Im Vergleich mit 
anderen  Kommunen bewegt sich die künftige Gebühr in Höhe von 80,- Euro im oberen Drittel 
und ist von daher für eine Stadt wie Darmstadt auch angemessen.

Ziffer 19. 
Wiederholungsabnahmen der abgeräumten / hergestellten Flächen nach den Ziffern 4. und 5. 
je zusätzlichen Ortstermin. 
Eine Einführung der neuen Ziffer 19 ist erforderlich, da die erforderlichen Abnahmen 
geräumter Flächen, wie sie unter den Ziffern 4. und 5. genannt werden, immer mit 
Außendienst verbunden ist. 
 
Werden jedoch Mängel festgestellt, muss nach Mängelbeseitigung ein neuer Ortstermin 
vereinbart werden. Und nur in diesen Wiederholungsfällen sollen die entstehenden Personal - 
und Fahrtkosten angemessen an den Verursacher weitergegeben werden. Eine Gebühr in Höhe 
von 75,00 Euro erscheint hier als durchaus angebracht. 
 
 
Darmstadt, 10.11.2015 
III-66/2 SV-Fu-Wg 
Nst.: 2821 
 
 
Dezernat I    Dezernat III    Dezernat IV 
 
 
 
Jochen Partsch   Cornelia Zuschke   André Schellenberg 
Oberbürgermeister   Stadträtin    Stadtkämmerer

anlage 6

148 Zeichen

Punkt 32: Änderung Sondernutzungssatzung 
 (V-Nr. 2015/0488) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: Fraktionen UFFBASSE, UWIGA und FDP

anlage 2

5031 Zeichen

Synopse 
Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung 
 
 Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Erhe-
bung von Sondernutzungsgebühren  
- Sondernutzungssatzung - vom 04.10.1974 
Änderungen (rot, fett und kursiv) 
a. § 3 Abs. 1 Ziffer 4. 
bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Wa-
renautomaten und sonstige
 Verkaufseinrichtun-
gen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr 
als 30 cm in den
 Straßenraum hineinragen, 
§ 3 Abs. 1 Ziffer 4. 
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die in-
nerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm 
in den Straßenraum hineinragen. 
 § 3 Abs. 1 Ziffer 5. 
bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Wer-
beanlagen und
 Verkaufseinrichtungen, die inner-
halb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in 
den
 Straßenraum hineinragen, 
§ 3 Abs. 1 Ziffer 5. 
Entfällt 
 
 § 3 Abs. 1 Ziffer 6. 
Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Waren-
auslagen, die vorübergehend (tage- oder stunden-
weise) und ohne feste Verbindung mit einer bauli-
chen Anlage oder dem Boden an der Stätte der 
Leistung angebracht oder aufgestellt werden und 
innerhalb einer Höhe von 3 m höchstens 60 cm in 
den Straßenraum hineinragen. 
§ 3 Abs. 1 Ziffer 6.
 
Entfällt 
 
b. § 3 Abs. 2 
Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 
bis 6 
 
§ 3 Abs. 2
 
die Ziffer 6 durch die Ziffer 4 zu ersetzen 
 § 3 Abs. 2 
Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 
bis 6 können im Einvernehmen mit der Straßen-
verkehrsbehörde ganz oder teilweise einge-
schränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies 
vorübergehend oder auf Dauer erfordern. 
§ 3 Abs. 2
 
Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 
bis 4  können im Einvernehmen mit der Straßenver-
kehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt 
werden, wenn Belange des Verkehrs 
und/oder der 
Barrierefreiheit dies vorübergehend oder auf Dauer 
erfordern. 
 
 § 4 Abs. 2 
Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf 
erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen 
erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und 
Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der 
Straße oder aus städtebaulichen Gestaltungsgrün-
den erforderlich ist. 
 
§ 4 Abs. 2
 
Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf er-
teilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen er-
teilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leich-
tigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, 
zur 
Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebauli-
chen Gestaltungsgründen erforderlich ist. 
c. § 5 Abs. 1 Ziffer 3. 
einen Lageplan oder eine Lageskizze in doppelter 
Ausfertigung. 
 
§ 5 Abs. 1 Ziffer 3.
 
einen maßstäblichen Lageplan in doppelter Aus-
fertigung. 
d. § 6 Abs. 2. 
Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis 
durch Zeitablauf oder Widerruf oder nach aus-
drücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf 
die Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer den 
früheren Zustand der Straße wieder herzustellen. 
§ 6 Abs. 2
 
Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch 
Zeitablauf oder Widerruf oder nach ausdrücklichem 
oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernut-
zung hat der Erlaubnisnehmer den früheren Zu-
stand der Straße wieder herzustellen 
und jegliches 
Sondernutzungsmobiliar zu entfernen.

2 
 
e. Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren 
Ziffer 4. 
Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen 
bei einer umzäunten Fläche der Straße 
Bis 30 m²      30,00 €/monatlich
 
Über 30 m² bis 50 m²     60,00 €/monatlich  
Über 50 m² bis 100 m²  120,00 €/monatlich  
Und je weitere angefangene  
100 m²                                    120,00 €/monatlich
 
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren 
Ziffer 4. 
Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen bei 
einer 
genutzten Fläche der Straße 
Bis 30 m²                                   50,00 €/monatlich 
Über 30 m² bis 50 m²               100,00 €/monatlich 
Über 50 m² bis 100 m²             150,00 €/monatlich 
Und je weitere angefangene  
100 m²                                      150,00 €/monatlich 
f. Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren 
Ziffer 5. 
Gerüste 
Bis 10 m²                                 30,00 €/monatlich 
Über 10 m² bis 15 m²               45,00 €/monatlich
 
Über 15 m² bis 20 m²               60,00 €/monatlich 
Und je weitere angefangene m²   3,00 €/monatlich 
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren 
Ziffer 5. 
Gerüste 
Bis 10 m²                                   
50,00 €/monatlich 
Über 10 m² bis 15 m²                 75,00 €/monatlich 
Über 15 m² bis 20 m²               100,00 €/monatlich 
Und je weitere angefangene m²    5,00 €/monatlich 
g. Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren 
Ziffer 12. 
Errichten, Betreiben und 
Unterhalten pro 
Postablagekasten                               50,00 €/p.a.
 
Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren 
Ziffer 12. 
Errichten, Betreiben und 
Unterhalten pro 
Postablagekasten                               
80,00 €/p.a. 
h.  Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren 
Ziffer 19. 
Wiederholungsabnahmen der  
abgeräumten / hergestellten 
Flächen nach den Ziffern 4. und  
5. je zusätzlichen Ortstermin                     75,00 €

anlage 4

242 Zeichen

Punkt 3: Änderung Sondernutzungssatzung 
 (V-Nr. 2015/0488) 
 
Gegen die Stimmen der Fraktionen UFFBASSE und FDP, bei Stimmenthaltung der 
Fraktion Die Linke., empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

Beratungsverlauf (4)

TOP 637 beschließend
TOP 3
TOP 3
TOP 32

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0488
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.11.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00