2015/0488
Änderung Sondernutzungssatzung
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2015/0488
7248 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
02.12.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Straßenverkehrs -
und Tiefbauamt OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0488
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung Sondernutzungssatzung
Vorlage vom: 10.11.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat st immt der Änderung zur Sondernutzungssatzung zu.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Str a-
ßen
Synopse-Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.11.2015
Als ein Ergebnis aus dem Unterprojekt 1 des Projektes Wirkungsorientierte Haushaltskonsol i-
dierung ist nach Abfrage verschiedener Fachämter die Sondernutzungssatzung mit dem zug e-
hörigen Kostenverzeichnis zu ändern bzw. zu ergänzen, um künftig eine bessere Kosten-
deckung zu erreichen.
Abgefragt wurden von daher die nachfolgend genannten Fachämter: Agenda -Büro, Bauauf-
sichtsamt, Bürger- und Ordnungsamt (hat Änderungen selbst eingebracht), Eigenbetrieb kom-
munale Aufgaben und Dienstleistungen, Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt,
Grünflächenamt, Stadtplanungsamt, Straßenverkehrs- und Tiefbauamt, Umweltamt und Ver-
messungsamt. Letztlich wurde Änderungsbedarf vom Stadtplanungsamt, dem Vermes sungs-
amt und dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt gemeldet.
Die Änderungen und Ergänzungen der genannten Fachämter sind mit dem Rechtsamt abg e-
stimmt und entsprechend angepasst worden.
Zur besseren Übersicht sind dieser Magistratsvorlage sowohl die ursprüngliche Sondernut-
zungssatzung als auch die geänderte Fassung beigefügt worden. Ebenfalls Bestandteil der Vor-
lage ist eine Synopse, die in Kurzform die Veränderungen aufzeigt sowie die Änderungssa t-
zung.
Erläuterungen zu den Änderungen
Veränderungen und Ergänzungen betreffen die Sondernutzungssatzung selbst, als auch das
Gebührenverzeichnis der Sondernutzungssatzung.
Änderungen im Satzungstext der Sondernutzungssatzung
zu § 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Absatz 1, Ziffer 4
Dieser Punkt soll geändert werden, da keine Notwendigkeit einer kostenfreien Nutzung öffentli-
cher Flächen im Bereich der kommerziellen Fremdwerbung besteht.
Absatz 1, Ziffer 5
Dieser Punkt soll gestrichen werden, da es inhaltlich in Bezug auf die Sondernutzung unerhe b-
lich ist, ob es sich um baugenehmigungspflichtige oder baugenehmigungsfreie Werbeanlagen
handelt.
Absatz 1, Ziffer 6
Dieser Punkt soll gestrichen werden, da die Vielzahl der Kundenstopper und sonstigen Werb e-
anlagen das Stadtbild erheblich beeinflussen. Es besteht keine Notwendigkeit einer kosten-
freien Nutzung öffentlicher Flächen im kommerziellen Bereich. In Verbindung mit der So n-
dernutzungsrichtlinie tritt hier zudem die Problematik auf, dass die Vorgaben der Sondernu t-
zungsrichtlinie nicht beachtet werden.
- 4 -
Absatz 2,
Wird wegen des Wegfalles der Ziffer 5 und 6 angepasst und lautet künftig wie folgt:
Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 können im ….
Absatz 2,
Der Magistrat der Stadt Darmstadt hat am 24.06.2009 der Magistratsvorlage 2009/0267
"Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen der Wissenschaft s-
stadt Darmstadt" zugestimmt. Daher ist es erforderlich, dies entsprechend in der Sondernu t-
zungssatzung aufzunehmen, um somit im Rahmen von Sondernutzungen die Belange von
Menschen mit Behinderungen entsprechend zu berücksichtigen.
zu § 4 Verfahren
Absatz 2,
Der Magistrat der Stadt Darmstadt hat am 24.06.2009 der Magistratsvorlage 2009/0267
"Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen der Wissenschaft s-
stadt Darmstadt" zugestimmt. Daher ist es erforderlich, dies entsprechend in der Sondernu t-
zungssatzung aufzunehmen, um somit im Rahmen von Sondernutzungen die Belange von
Menschen mit Behinderungen entsprechend zu berücksichtigen.
zu § 5 Antragstellung, Abs. 1 Ziffer 3.
In der täglichen Praxis gibt es bei der Genehmigung und Beurteilung von Sondernutzungen
häufiger Probleme mit unmaßstäblichen Lageplänen bzw. Lageskizzen, daher soll die Form u-
lierung präzisiert und so abgeändert werden, dass künftig maßstäbliche Lagepläne in doppel-
ter Ausfertigung bei der Antragstellung vorgelegt werden müssen.
zu § 6 Abs. 2, Beseitigungspflicht
Vermehrt ist festzustellen, dass Sondernutzungsmobiliar und Einbauten, wie z.B. Bodenhülsen,
obwohl selbstverständlich, nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis nicht entfernt werden.
Eine Entfernung durch den Sondernutzungsnehmer erfolgt oft nur nach entsprechender Anwe i-
sung und führt nicht selten zu Unstimmigkeiten. Die Ergänzung „...den früheren Zustand der
Straße wieder herzustellen und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen“ soll hier für
mehr Klarheit sorgen.
Änderungen des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren
Ziffer 4, Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen und Ziffer 5, Gerüste
Seit ihrer letzten Anpassung im Jahr 2010 ist eine nicht unerhebliche Steigerung bei den
Grundstückspreisen und in der allgemeinen Kostenentwicklung zu verzeichnen und eine mod e-
rate Anhebung der Gebühren daher geboten.
Ziffer 12.
Errichten, Betreiben und Unterhalten von Postablagekästen
Seit Januar 2002 wird für Postablagekästen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen eine
Gebühr in Höhe von 50,- Euro/p.a. erhoben. Nach nunmehr 14 Jahren ist es daher an der Zeit,
diese Gebühr ebenfalls der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen. Im Vergleich mit an-
deren Kommunen bewegt sich die künftige Gebühr in Höhe von 80,- Euro im oberen Drittel
und ist von daher für eine Stadt wie Darmstadt auch angemessen.
- 5 -
Ziffer 19.
Wiederholungsabnahmen der abgeräumten / hergestellten Flächen nach den Ziffern 4. und 5.
je zusätzlichen Ortstermin.
Eine Einführung der neuen Ziffer 19 ist erforderlich, da die erforderlichen Abnahmen geräu m-
ter Flächen, wie sie unter den Ziffern 4. und 5. genannt werden, immer mit Außendienst ve r-
bunden ist.
Werden jedoch Mängel festgestellt, muss nach Mängelbeseitigung ein neuer Ortstermin verei n-
bart werden. Und nur in diesen Wiederholungsfällen sollen die entstehenden Personal- und
Fahrtkosten angemessen an den Verursacher weitergegeben werden. Eine Gebühr in Höhe von
75,00 Euro erscheint hier als durchaus angebracht.
Darmstadt, 10.11.2015
III-66/2 SV-Fu-Wg
Nst.: 2821
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV
Jochen Partsch Cornelia Zuschke André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer
anlage 1
3485 Zeichen
Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.10.1974 Vom ... Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158), berichtigt am 22.04.2015 (GVBl. S. 188), des § 8 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474), der §§ 16, 18 und 37 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 08.06.2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2015 (GVBl. I S. 254) und der §§ 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom _______________ folgende Satzung erlassen: Artikel I 1. § 3 Abs. 1 Ziffer 4 wird wie folgt geändert: Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. 2. § 3 Abs. 1 Ziffer 5 entfällt: Folglich ist in § 3 Abs. 2 die Ziffer 6 durch die Ziffer 5 zu ersetzen. 3. § 3 Abs. 1 Ziffer 6 entfällt. Folglich ist in § 3 Abs. 2 die Ziffer 6 durch die Ziffer 4 zu ersetzen. 4. § 3 Abs. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 können im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs und/oder der Barrierefreiheit dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. 5. § 4 Abs. 2 Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, zur Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebaulichen Gestaltungsgründen erforderlich ist. 6. In § 5 Abs. 1 Ziffer 3 wird die Folge „einen Lageplan oder eine Lageskizze in doppelter Ausfer- tigung“ ersetzt durch die Folge „einen maßstäblichen Lageplan in doppelter Ausfertigung." 7. In § 6 Abs. 2 wird nach der Folge „den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen“ noch folgender Halbsatz eingefügt: „und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen“. 8. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert: „Ziffer 4. erhält folgende Fassung: Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen bei einer genutzten Fläche der Straße. (1) Bis 30 m² 50,00 €/monatlich (2) Über 30 m² bis 50 m² 100,00 €/monatlich (3) Über 50 m² bis 100 m² 150,00 €/monatlich (4) Und je weitere angefangene 100 m² 150,00 €/monatlich “ „Ziffer 5. erhält folgende Fassung: Gerüste (1) Bis 10 m² 50,00 €/monatlich (2) Über 10 m² bis 15 m² 75,00 €/monatlich (3) Über 15 m² bis 20 m² 100,00 €/monatlich (4) Und je weitere angefangene m² 5,00 €/monatlich “ Ziffer 12. erhält folgende Fassung: „Errichten, Betreiben und Unterhalten von Postablagekästen pro Postablagekasten 80,00 €/jährlich “ Als neue Ziffer 19 wird aufgenommen: „19. Wiederholungsabnahmen der abgeräumten / hergestellten Flächen nach den Ziffern 4. und 5. je zusätzlicher Ortstermin 75,00 € “ Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Der Dezernent I Jochen Partsch Oberbürgermeister
anlage 5
202 Zeichen
Punkt 3: Änderung Sondernutzungssatzung (V-Nr. 2015/0488) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: Fraktionen UFFBASSE und Die Linke.
anlage 3
7271 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
02.12.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Straßenverkehrs -
und Tiefbauamt OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 66
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0488
Magistratsbeschluss -Nr.
637
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung Sondernutzungssatzung
Vorlage vom: 10.11.2015
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat st immt der Änderung zur Sondernutzungssatzung zu.
Anlagen: Satzung zur Änderung der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen
Synopse-Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 09.12.2015
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.11.2015
Als ein Ergebnis aus dem Unterprojekt 1 des Projektes Wirkungsorientierte
Haushaltskonsolidierung ist nach Abfrage verschiedener Fachämter die
Sondernutzungssatzung mit dem zugehörigen Kostenverzeichnis zu ändern bzw. zu ergänzen,
um künftig eine bessere Kosten-deckung zu erreichen.
Abgefragt wurden von daher die nachfolgend genannten Fachämter: Agenda -Büro,
Bauaufsichtsamt, Bürger- und Ordnungsamt (hat Änderungen selbst eingebracht), Eigenbetrieb
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen, Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt,
Grünflächenamt, Stadtplanungsamt, Straßenverkehrs- und Tiefbauamt, Umweltamt und
Vermessungsamt. Letztlich wurde Änderungsbedarf vom Stadtplanungsamt, dem
Vermessungsamt und dem Straßenverkehrs- und Tiefbauamt gemeldet.
Die Änderungen und Ergänzungen der genannten Fachämter sind mit dem Rechtsamt
abgestimmt und entsprechend angepasst worden.
Zur besseren Übersicht sind dieser Magistratsvorlage sowohl die ursprüngliche
Sondernutzungssatzung als auch die geänderte Fassung beigefügt worden. Ebenfalls
Bestandteil der Vorlage ist eine Synopse, die in Kurzform die Veränderungen aufzeigt sowie die
Änderungssatzung.
Erläuterungen zu den Änderungen
Veränderungen und Ergänzungen betreffen die Sondernutzungssatzung selbst, als auch das
Gebührenverzeichnis der Sondernutzungssatzung.
Änderungen im Satzungstext der Sondernutzungssatzung
zu § 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Absatz 1, Ziffer 4
Dieser Punkt soll geändert werden, da keine Notwendigkeit einer kostenfreien Nutzung
öffentlicher Flächen im Bereich der kommerziellen Fremdwerbung besteht.
Absatz 1, Ziffer 5
Dieser Punkt soll gestrichen werden, da es inhaltlich in Bezug auf die Sondernutzung
unerheblich ist, ob es sich um baugenehmigungspflichtige oder baugenehmigungsfreie
Werbeanlagen handelt.
Absatz 1, Ziffer 6
Dieser Punkt soll gestrichen werden, da die Vielzahl der Kundenstopper und sonstigen
Werbeanlagen das Stadtbild erheblich beeinflussen. Es besteht keine Notwendigkeit einer
kostenfreien Nutzung öffentlicher Flächen im kommerziellen Bereich. In Verbindung mit der
Sondernutzungsrichtlinie tritt hier zudem die Problematik auf, dass die Vorgaben der
Sondernutzungsrichtlinie nicht beachtet werden.
- 5 -
Absatz 2,
Wird wegen des Wegfalles der Ziffer 5 und 6 angepasst und lautet künftig wie folgt:
Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 4 können im ….
Absatz 2,
Der Magistrat der Stadt Darmstadt hat am 24.06.2009 der Magistratsvorlage 2009/0267
"Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt" zugestimmt. Daher ist es erforderlich, dies entsprechend in der
Sondernutzungssatzung aufzunehmen, um somit im Rahmen von Sondernutzungen die
Belange von Menschen mit Behinderungen entsprechend zu berücksichtigen.
zu § 4 Verfahren
Absatz 2,
Der Magistrat der Stadt Darmstadt hat am 24.06.2009 der Magistratsvorlage 2009/0267
"Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Bereichen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt" zugestimmt. Daher ist es erforderlich, dies entsprechend in der
Sondernutzungssatzung aufzunehmen, um somit im Rahmen von Sondernutzungen die
Belange von Menschen mit Behinderungen entsprechend zu berücksichtigen.
zu § 5 Antragstellung, Abs. 1 Ziffer 3.
In der täglichen Praxis gibt es bei der Genehmigung und Beurteilung von Sondernutzungen
häufiger Probleme mit unmaßstäblichen Lageplänen bzw. Lageskizzen, daher soll die
Formulierung präzisiert und so abgeändert werden, dass künftig maßstäbliche Lagepläne in
doppelter Ausfertigung bei der Antragstellung vorgelegt werden müssen.
zu § 6 Abs. 2, Beseitigungspflicht
Vermehrt ist festzustellen, dass Sondernutzungsmobiliar und Einbauten, wie z.B. Bodenhülsen,
obwohl selbstverständlich, nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis nicht entfernt werden.
Eine Entfernung durch den Sondernutzungsnehmer erfolgt oft nur nach entsprechender
Anweisung und führt nicht selten zu Unstimmigkeiten. Die Ergänzung „...den früheren Zustand
der Straße wieder herzustellen und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen“ soll hier
für mehr Klarheit sorgen.
Änderungen des Verzeichnisses der Sondernutzungsgebühren
Ziffer 4, Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen und Ziffer 5, Gerüste
Seit ihrer letzten Anpassung im Jahr 2010 ist eine nicht unerhebliche Steigerung bei den
Grundstückspreisen und in der allgemeinen Kostenentwicklung zu verzeichnen und eine
moderate Anhebung der Gebühren daher geboten.
Ziffer 12.
Errichten, Betreiben und Unterhalten von Postablagekästen
Seit Januar 2002 wird für Postablagekästen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen eine
Gebühr in Höhe von 50,- Euro/p.a. erhoben. Nach nunmehr 14 Jahren ist es daher an der Zeit,
diese Gebühr ebenfalls der allgemeinen Kostenentwicklung anzupassen. Im Vergleich mit
anderen Kommunen bewegt sich die künftige Gebühr in Höhe von 80,- Euro im oberen Drittel
und ist von daher für eine Stadt wie Darmstadt auch angemessen.
Ziffer 19.
Wiederholungsabnahmen der abgeräumten / hergestellten Flächen nach den Ziffern 4. und 5.
je zusätzlichen Ortstermin.
Eine Einführung der neuen Ziffer 19 ist erforderlich, da die erforderlichen Abnahmen
geräumter Flächen, wie sie unter den Ziffern 4. und 5. genannt werden, immer mit
Außendienst verbunden ist.
Werden jedoch Mängel festgestellt, muss nach Mängelbeseitigung ein neuer Ortstermin
vereinbart werden. Und nur in diesen Wiederholungsfällen sollen die entstehenden Personal -
und Fahrtkosten angemessen an den Verursacher weitergegeben werden. Eine Gebühr in Höhe
von 75,00 Euro erscheint hier als durchaus angebracht.
Darmstadt, 10.11.2015
III-66/2 SV-Fu-Wg
Nst.: 2821
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV
Jochen Partsch Cornelia Zuschke André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer
anlage 6
148 Zeichen
Punkt 32: Änderung Sondernutzungssatzung (V-Nr. 2015/0488) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: Fraktionen UFFBASSE, UWIGA und FDP
anlage 2
5031 Zeichen
Synopse Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung Gebührenverzeichnis zur Satzung über die Erhe- bung von Sondernutzungsgebühren - Sondernutzungssatzung - vom 04.10.1974 Änderungen (rot, fett und kursiv) a. § 3 Abs. 1 Ziffer 4. bauaufsichtlich genehmigte Werbeanlagen, Wa- renautomaten und sonstige Verkaufseinrichtun- gen, die innerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, § 3 Abs. 1 Ziffer 4. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die in- nerhalb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen. § 3 Abs. 1 Ziffer 5. bauaufsichtlich nicht genehmigungspflichtige Wer- beanlagen und Verkaufseinrichtungen, die inner- halb einer Höhe von 3 m nicht mehr als 30 cm in den Straßenraum hineinragen, § 3 Abs. 1 Ziffer 5. Entfällt § 3 Abs. 1 Ziffer 6. Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und Waren- auslagen, die vorübergehend (tage- oder stunden- weise) und ohne feste Verbindung mit einer bauli- chen Anlage oder dem Boden an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden und innerhalb einer Höhe von 3 m höchstens 60 cm in den Straßenraum hineinragen. § 3 Abs. 1 Ziffer 6. Entfällt b. § 3 Abs. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 § 3 Abs. 2 die Ziffer 6 durch die Ziffer 4 zu ersetzen § 3 Abs. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 können im Einvernehmen mit der Straßen- verkehrsbehörde ganz oder teilweise einge- schränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. § 3 Abs. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4 können im Einvernehmen mit der Straßenver- kehrsbehörde ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs und/oder der Barrierefreiheit dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. § 4 Abs. 2 Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße oder aus städtebaulichen Gestaltungsgrün- den erforderlich ist. § 4 Abs. 2 Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf er- teilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen er- teilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leich- tigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, zur Wahrung der Barrierefreiheit oder aus städtebauli- chen Gestaltungsgründen erforderlich ist. c. § 5 Abs. 1 Ziffer 3. einen Lageplan oder eine Lageskizze in doppelter Ausfertigung. § 5 Abs. 1 Ziffer 3. einen maßstäblichen Lageplan in doppelter Aus- fertigung. d. § 6 Abs. 2. Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder Widerruf oder nach aus- drücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen. § 6 Abs. 2 Nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis durch Zeitablauf oder Widerruf oder nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernut- zung hat der Erlaubnisnehmer den früheren Zu- stand der Straße wieder herzustellen und jegliches Sondernutzungsmobiliar zu entfernen. 2 e. Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren Ziffer 4. Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen bei einer umzäunten Fläche der Straße Bis 30 m² 30,00 €/monatlich Über 30 m² bis 50 m² 60,00 €/monatlich Über 50 m² bis 100 m² 120,00 €/monatlich Und je weitere angefangene 100 m² 120,00 €/monatlich Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren Ziffer 4. Bauzäune und sonstige Baustelleneinrichtungen bei einer genutzten Fläche der Straße Bis 30 m² 50,00 €/monatlich Über 30 m² bis 50 m² 100,00 €/monatlich Über 50 m² bis 100 m² 150,00 €/monatlich Und je weitere angefangene 100 m² 150,00 €/monatlich f. Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren Ziffer 5. Gerüste Bis 10 m² 30,00 €/monatlich Über 10 m² bis 15 m² 45,00 €/monatlich Über 15 m² bis 20 m² 60,00 €/monatlich Und je weitere angefangene m² 3,00 €/monatlich Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren Ziffer 5. Gerüste Bis 10 m² 50,00 €/monatlich Über 10 m² bis 15 m² 75,00 €/monatlich Über 15 m² bis 20 m² 100,00 €/monatlich Und je weitere angefangene m² 5,00 €/monatlich g. Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren Ziffer 12. Errichten, Betreiben und Unterhalten pro Postablagekasten 50,00 €/p.a. Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren Ziffer 12. Errichten, Betreiben und Unterhalten pro Postablagekasten 80,00 €/p.a. h. Verzeichnis der Sondernutzungsgebühren Ziffer 19. Wiederholungsabnahmen der abgeräumten / hergestellten Flächen nach den Ziffern 4. und 5. je zusätzlichen Ortstermin 75,00 €
anlage 4
242 Zeichen
Punkt 3: Änderung Sondernutzungssatzung (V-Nr. 2015/0488) Gegen die Stimmen der Fraktionen UFFBASSE und FDP, bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke., empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0488
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.11.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00