2023/0343
Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.11.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
II 51 JHA
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0343
Magistratsbeschluss -Nr.
461
Internetfähig
Produkt-Nr.: 365010
Kostenstelle: 051-007-1200/1300/1400 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3650-10/30/50 Sachkonto: 7128000
Betreff: Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 10.10.2023
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Aufnahme von
Änderungen zur Ergänzung der Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (MV 2015/0093). Diese Änderungen gelten ab 01.01.2024.
Damit einhergehend beschließt der Magistrat die Aufhebung der Anlagen 5, 6, 7 , 9 und 11
der Magistratsvorlage Nr. 2015/0093 zum 31.12.2023.
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Anlagen: Unterlagen zur Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards
Empfehlungen zur Regelplatzvergabe und Vorhaltung von Bedarfsplätzen zur
Erfüllung des Rechtsanspruches
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom 15.11.2023
Der Vorlage wird zugestimmt.
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.10.2023
Mit dem Magistratsbeschluss Nr. 136, Magistratsvorlage 2015/0093, traten am 01.08.2015
die Darmstädter Qualitätsstandards in Kraft. Es handelt sich hierbei um verbindliche
pädagogische und verwaltungsrechtliche Qualitätsstandards für alle freien und kirchlichen
Träger von Kindertagesstätten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Mit diesen Standards
wurden vergleichbare Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Arbeit geschaffen.
Nach einer Phase der Erprobung und Anwendung werden mit dieser Magistratsvorlage
Änderungen zur Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten
vorgelegt. In diese Fortschreibung sind Erfahrungen und Empfehlungen der Träger, aktuelle
pädagogische Entwicklungen und notwendige Veränderungen im Zuschusswesen eingeflossen.
Die gesetzlichen Grundlagen wie das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) und das Kita-
Qualitätsgesetz wurden im Rahmen der Fortschreibung der Qualitätsstandards zugrunde
gelegt, da sie verbindliche Standards für die Kindertagesbetreuung vorgeben. In den
Kindertagesstätten wird nach den Prinzipien des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplanes
gearbeitet und die Förderung der Kinder nach § 22 SGB VIII mit den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen abgestimmt.
Seit dem Jahr 2011 ist ein Schwerpunkt der Arbeit des Magistrats der Aufbau der
Kinderbetreuung. Dabei wurde ein besonderer Schwerpunkt auf den Ausbau der
Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren gelegt. Sowohl im U3- als auch im Ü3-Bereich
besteht für die Eltern ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Dem Rechtsanspruch kann
bislang in allen Fällen entsprochen werden.
Die Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards legt gezielt einen Schwerpunkt auf die
Faktoren, die für eine gute Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen
maßgeblich sind: Das sind in erster Linie gut qualifizierte Fach- und Leitungskräfte, die den
Kindern und Familien in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und vielfältige
Trägerstrukturen, welche die Arbeit in den Kitas unterstützen. Dabei ist die Anerkennung
gesellschaftlicher Diversität selbstverständlich und die Vielfalt an Trägern im Sinne des § 4
SGB VIII ausdrücklich erwünscht.
In den nächsten Jahren wird der Ausbau der Kinderbetreuung weiter vorangetrieben, um den
gesetzlichen Rechtsanspruch erfüllen zu können. In diesem Zusammenhang ist ein hoch
priorisiertes sozialpolitisches Ziel, die Qualität in der Kinderbetreuung sicher zu stellen, welche
die Bedürfnisse aller Kinder in den Mittelpunkt rückt und Teilhabe ermöglicht.
Inklusion bedeutet, dass kein Kind und keine Familie ausgeschlossen, ausgegrenzt oder
selektiert werden. Jedes Kind ist mit seiner individuellen Persönlichkeit, seinen Stärken und
Schwächen, seiner kulturellen, nationalen, sozialen, religiösen Herkunft, geschlechtlicher
Identität sowie gesundheitlicher und individueller Situation einzigartig und herzlich
willkommen.
Alle Kinder haben ein Anrecht auf einen Platz in einer Kindertagestätte. Dieser individuelle
Rechtsanspruch (§ 24 SGB VIII) beinhaltet einen Anspruch auf eine individuelle und den
Möglichkeiten des Kindes angepasste Förderung seiner emotionalen, sozialen sowie kognitiven
Entwicklung durch die Fachkräfte.
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Bei der Platzvergabe spielen Besonderheiten keine Rolle, denn die Träger haben die Aufgabe,
inklusive Bildungsangebote für alle Kinder zu schaffen und zur Verfügung zu stellen (vgl. Hess.
BEP/SGB VIII/UN-BRK). Um die besonderen Bedarfe von Kindern mit einer Beeinträchtigung
aufzufangen, findet die „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“, in ihrer jeweils gültigen
Fassung, Anwendung.
Als weiterer Baustein einer hochwertigen Kinderbetreuung sind auch im Bereich der
finanziellen Förderungen Anpassungen am Regelwerk notwendig geworden, um eine nachhaltig
gute und verlässliche Mittelausstattung der Träger zu gewähren und die Zuschussregeln
übersichtlicher zu gestalten. Neben dem flexibleren Mitteleinsatz durch die Träger werden
Vereinfachungen bei der Abwicklung und ein besseres Verständnis und Rechtssicherheit erzielt.
Die Rahmenbedingungen für die Betriebskostenförderung gibt die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über Zuwendungen an Vereine,
Verbände und sonstige Institutionen vom 28.09.2018 in ihrer jeweils gültigen Fassung vor. Die
Betriebskostenzuschüsse orientieren sich zudem am § 92 HGO (Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit).
Die Fortschreibung der Qualitätskriterien ist in enger Abstimmung mit dem Revisionsamt der
Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt. Die Änderungen führen zu einer flexibleren Planung und
einer Vereinfachung der Rechnungsprüfung. Mit der Fortschreibung erfolgen Anpassungen
bisheriger Höchstgrenzen, Kostenanteile und Freibeträge, welche über die jeweils zu
erlassenen Bewilligungsbescheide neu festgelegt werden.
Zu einer Verbesserung des Antragsverfahrens wird ein neuer, detaillierter Zuschussantrag
(siehe Anlage) eingeführt, mit dem alle Träger ihre Mittelanmeldungen vornehmen müssen.
Für die Antragstellung ist das Muster zu verwenden, welches ggfs. vom Jugendamt
nach notwendigem Bedarf geändert werden kann. Die Anträge auf den Betriebskostenzuschuss
müssen bis zum einschließlich 15.01. des Jahres für das folgende Betriebsjahr gestellt werden.
Es ist in einem möglichst konkreten Finanzplan der Mittelbedarf im Antrag durch die Träger
darzustellen.
Die Fachabteilung wird die Bedarfe im Rahmen der Haushaltsanmeldungen prüfen und im
Regelfall mit den Trägern in Rücksprache gehen. Unabhängig davon steht die Fachabteilung
ganzjährig beratend zur Seite.
Im Rahmen der Fortschreibung wurden konkrete Trägerrückmeldungen eingesammelt und
berücksichtigt. Im Vorfeld der Einbringung dieser Magistratsvorlage wurden die inhaltlichen
Veränderungen mit den Mitgliedern des Fachausschusses Kinderbetreuung und Familie am
6.9.2023 sowie innerhalb der Trägerkonferenz Kitas am 19.9.2023 umfassend diskutiert und
beraten. Aus beiden Gremien sind noch Hinweise erfolgt, die in die Beschlussvorlage
eingearbeitet wurden. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 27.9.2023 die
Beschlussvorlage einstimmig empfohlen.
Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Punkte:
• Schaffung von Flexibilität der Träger beim Mitteleinsatz durch Aufhebung der
Verwaltungskostenpauschale.
• Anpassung der Minijobpauschale an die jeweilige Gesetzgebung.
• Abschaffung des 50 prozentigen Eigenanteils bei Anschaffungen bis zu 1.000 Euro
netto.
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• Reduzierung der Eigenanteile bei Investitionen über 1.000 Euro netto für ein - bis
viergruppige Einrichtungen. Ein - und zweigruppige Einrichtungen haben einen 30
prozentigen Eigenanteil, 70 Prozent Stadt Darmstadt; drei - und viergruppige
Einrichtungen haben einen 40 prozen tigen Eigenanteil, 60 Prozent Stadt
Darmstadt und ab fünf Gruppen beträgt der Eigenanteil jeweils 50 Prozent.
Baumaßnahmen werden prinzipiell mit einem Eigenanteil der Träger von 50
Prozent versehen.
• Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen auf Rückford erungen auf Antrag zu
verzichten. Der Rückforderungsbetrag kann auch nicht verausgabte Spenden
enthalten. Der Antrag muss nachweisbar und glaubhaft machen, dass im nächsten
Jahr diese Mittel zweckgerichtet verausgabt werden. Ein Nachweis hat zu erfolgen.
Voraussetzung ist eine Genehmigung durch den Stadtkämmerer.
• Deckelung der Höchstgrenzen bei der baulichen Unterhaltung
(Erhaltungsmaßnahmen) auf max. 2.000 € pro Gruppe
• Abschaffung der Liquiditätsreserve und des Spendenfreibetrages.
• Konkretisierung der Fe hlbedarfsermittlung und Vereinfachung der Prüfung des
Betriebskostenzuschusses durch überarbeitetes, detaillierteres Antragsformular
für den Betriebskostenzuschuss, Antragsfrist 15.01. für das Folgejahr.
• Berechnung der Personalausstattung auf aktuell gülti ger Gesetzesgrundlage. Im
sogenannten Fachkräftekatalog (§ 25b HKJGB) wird festgelegt, welche
Berufsgruppen als Fachkräfte für die Leitung bzw. die Mitarbeit in einer
Kinderbetreuungseinrichtung anerkannt werden. Seit dem 01.08.2023 können
Personen mit ein er fachfremden Ausbildung zur Mitarbeit in einer Kindergruppe in
einer Kinderbetreuungseinrichtung betraut werden. Der Anteil darf höchstens 25%
des Gesamtpersonalbedarfes betragen. Die Regelungen zum personellen
Mindestbedarf (§ 25c HKJGB) legen fest, wie viel Fachpersonal in einer
Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder mindestens erforderlich ist. Der Netto -
Mindestpersonalbedarf richtet sich nach der Zahl der vertraglich aufgenommenen
Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung, dem Alter der Kinder und ihr er
vertraglich festgelegten Betreuungszeit. Siehe Anlage
• Wegfall des Bestandschutzes zum 31.12.2025 mit entsprechender
Übergangsfrist. Mit in Kraft treten des KiföG am 01.01.2014 wurden alle
gesetzlichen Regelungen gebündelt. Die bis dahin gültige Mindestv erordnung
(MVO) für die Personalberechnung ist mit einer Übergangsregelung zum
01.09.2015 ausgelaufen. Um künftig Klarheit und Gleichstellung bei allen Trägern
herzustellen und das Verwaltungshandeln zu verschlanken, wird zum 31.12.2025
der Bestandschutz u nd die Besserrechnung entfallen. Im Übergang (bis
31.12.2025) werden Kinderbetreuungseinrichtungen, die durch die KiFöG -
Berechnung schlechter gestellt wurden, mit einer Gruppenstärke von 25 Kindern
im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung berechnet. Dieser Sach verhalt muss
aktenkundig sein.
• Berücksichtigung der besonderen Situationen in den Waldkitas und den
eingruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die besondere Betreuungsform
Wald- und Naturkindergärten erfordert eine höhere Personalbemessung. Der
Aufenthalt in der Natur fördert auf selbstverständliche Art und Weise die
Gesundheit und Sinneswahrnehmung und ist damit ein idealer Erlebnis - und
Erfahrungsraum für Kinder. Die konzeptionelle Ausrichtung dahingehend wird
explizit unterstützt und die Personalberechn ung den Notwendigkeiten angepasst.
Siehe Anlage
Vor besonderen Herausforderungen stehen ebenfalls eingruppige (Ü3)
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Kinderbetreuungseinrichtungen. Der Personalbedarf nach KiFöG ist häufig nicht
ausreichend, um die vollständigen Öffnungszeiten und Ausfälle j eder Art
abzufangen. Zur Aufrechterhaltung einer qualitätsvollen Bildungsarbeit erfolgt hier
die Personalberechnung mit der Annahme einer Gruppenstärke von 25 Kindern.
• Flexibilisierung der Rahmenbedingungen zum Einsatz von Praktikant*innen,
Sozialassistent *innen etc. Für die Personalgewinnung ist die Ausbildung von
Nachwuchskräften eine wichtige Stellschraube. Eine professionelle Begleitung und
eine fundierte Anleitung der Praktikant*innen sind dabei essentiell, um die
Theorie-Praxisverzahnung zu gewährleis ten. Die Träger haben verschiedene
Möglichkeiten, Praktikant*innen einzustellen (siehe Anlage).
• Verpflichtung aller Träger zur Vorhaltung von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des
Rechtsanspruches (sog. "Notplätze"). Um zu gewährleisten, dass nach der
Regelplatzvergabe individuelle Bedarfe nach einem Betreuungsplatz erfüllt werden
und dass der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder/ und
in der Kindertagespflege sichergestellt wird, hält die Wissenschaftsstadt
Darmstadt trägerübergreifend so g. „Notplätze“ vor. Die Träger sind verpflichtet,
im Rahmen der Umsetzung des Rechtsanspruches gemäß § 24 SGB VIII im
Bereich der U3 / Ü3 Betreuung, bei der Platzvergabe je einen Platz pro U3 -
Gruppe und einen Platz pro Ü3 -Gruppe (Bei altersübergreifenden g ruppe auch ein
Platz je Gruppe) für die Vergabe von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des
Rechtsanspruches (sog. „Notplätze“) freizuhalten. Die Plätze sind spätestens bis
zum 15.09. eines neuen Kindergartenjahres vorzuhalten. Die Platzvergabe erfolgt
bis dahin durch das Jugendamt, Abt. Kinderbetreuung – Koordinierungsstelle
Platzvergabe. Sollte ein Platz von der Stadt nicht benötigt werden, wird den
Trägern eine Übergangsfrist von 8 Wochen bis max. 15.11. eines Jahres
eingeräumt, in der ein noch nicht belegter, freigehaltener Platz nicht zu Lasten
des Trägers ausgelegt wird. Die Koordinierungsstelle der Abteilung
Kinderbetreuung berücksichtigt die unterschiedlichen Situationen der
Kindertagesstätten und informiert die Eltern über die Rahmenbedingungen der
vorgeschlagenen Einrichtung (z. B. Elterndienste, pädagogischer Schwerpunkte
etc.).
• Fortschreibung des Raumkonzepts. Für die Gewährleistung einer qualifizierten
Bildungsarbeit sind zeitgemäße Rahmenbedingen in Form zur Verfügung
stehender Räumlichkeiten unumgängl ich. Dabei wird Wert daraufgelegt, dass den
Kindern entsprechend ihrer Bedürfnisse und der gesetzlichen Vorgaben
entsprechend Entwicklung -, Entfaltungs- und Rückzugsmöglichkeiten zur
Verfügung stehen. Einen hohen Stellenwert nimmt dabei die Gestaltung des
Außengeländes ein. Gleichzeitig müssen für Fachkräfte Rahmbedingungen gelten,
die dem Arbeitsschutz und den stetig steigenden Anforderungen Rechnung tragen.
Das Raumkonzept (siehe Anlage) wurde entsprechend fortgeschrieben.
Neben den Änderungen werden den Trägern auch Empfehlungen zur Platzvergabe für
Regelplätze an die Hand gegeben, diese sind der Anlage zu entnehmen.
Die Darmstädter Qualitätsstandards werden nach der praktischen und inhaltlichen Umsetzung
evaluiert. In diesem Zusammenhang soll über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Sammlung,
Analyse und Dokumentation von Datenmaterial stattfinden, um die Umsetzung und Wirkung
der Veränderung auszuwerten. Diese Auswertung passiert unter Beteiligung der
unterschiedlichen Träger der Kindertagesstätten.
Die Datenanalyse (Stichtag: 31.12.2025) hat zum Ziel, Schlussfolgerungen abzuleiten, um die
stetige Weiterentwicklung der Qualität in der Kinderbetreuung sicher zu stellen. Die
Auswertung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Gremien.
Die Umsetzung der Änderungen zu den Darmstädter Qualitätsstandards ist ab 01.01.2024
vorgesehen.
Mit der Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards erfolgt eine notwendige Anpassung
an die gesetzlichen Weiterentwicklungen, eine Vereinfachung der Regularien, Verschlankung
von Verwaltungsabläufen und eine Verbesserung der Verständlichkeit der Darmstädter
Qualitätsstandards. Den Trägern wird im Rahmen der Zuschussregeln und unter Einhaltung
des § 92 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ein höheres Maß an Flexibilität beim
notwendigen Mitteleinsatz zur Betriebsführung einer Kita eingeräumt.
Die Fortschreibung führt zu keinen Mehrkosten.
Darmstadt, den 10.10.2023
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Bürgermeisterin Stadtkämmerer
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1 Anlage: Empfehlungen zur Platzvergabe für Regelplätze und Vorhaltung von Bedarfsplätze n zur Erfüllung des Rechtsanspruches (sog. „Notplätze “) Grundsätzlich sind Kinderbetreuungsplätze in der Wissenschaftsstadt Darmstadt für Kinder mit Hauptwohnsitz in Darmstadt be stimmt. Kinder ohne Hauptwohnsitz in Darmstadt (sog. auswärtige Kinder) können nur unter bestimmten Bedingungen einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen. Kinder mit Hauptwohnsitz in Darmstadt haben Vorr ang. Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Das Wunsch - und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII ist dem Kapazitätsvorbehalt unterworfen (Urteil BVG 26.10.2017). Um eine kontinuierliche Aufnahme von Kindern unterschiedlicher Altersstufen zu gewährleisten und individuelle Bedarfe von Familien erfüllen zu können, erfolgt die Platzvergabe für Kinderbetreuungsplätze über die Regel - und sog. „Notplatz“-Vergabe. 1. Regelplatzvergabe Bei der Regelplatzve rgabe erfolgt die Aufnahme von Kindern jährlich zum neuen Kindergartenjahr (1. August), mit folgender Vorgehensweise: Die Zuständigkeit für die Regelplatzvergabe liegt bei den Kita -Leitungen. Die Vergabe der Plätze erfolgt von Mitte Februar bis Mitte Mai. Da sich die Versorgungssituation hinsichtlich Kinderbetreuungsplätzen stadteilbezogen unterscheidet, erfolgt die Vergabe der Plätze in städtischen Kindertageseinrichtungen bei einem Nachfrageüberhang anhand von Gewichtung von Kriterien. Diese unterscheide n sich nach Altersgruppe/ Betreuungsform (U3/Ü3/Hort). 1.1 Vergabekriterien für den U3 -Bereich Im ersten Lebensjahr gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung in Kindertagesstätten und/oder Kindertagespflege. Grundsätzlich erfolgt eine Förderung eines Kindes unter einem Jahr, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten - einer Erwerbstätigkeit nac hgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches erhalten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf . Um einen objektiven Umgang mit individuellen Bedarfen zu gewährleisten, erfolgt die Platzvergaben nach Vergabekriterien mit unterschiedlicher Gewichtung. Folgende Kriterien werden einbezogen: - Nachgehen einer Erwerbstätigkeit - Eingliederungsmaßnahme in Arbeit 2 - sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Ausbildung oder einem Studium zu befinden - es besteht ein besonderer Förderbedarf beim Kind - es besteht eine akute Notsituation, die nicht anders geregelt werden kann - andere soziale Kriterien, wie Mehrkindfamili e/ alleinerziehend , pflegebedürftige Angehörige und andere besondere Lebenslagen, - bei der Vergabe der Bedarfsplätze für die Erfüllung des Rechtsanspruches (sog. „Notplätze“) wird ebenfalls die finanzielle Einkommenssituation über die Abteilung Kinderbetreuung berücksichtigt. Keine Kriterien sind Geschwisterkind, Einzugsgebiet, Konfession, Alter und Geschlecht. 1.2 Vergabekriterien für den Ü3 -Bereich Auch für den Ü3 -Bereich liegen keine gesetzlich vorgeschriebenen Vergabekriterien für den Anspruch auf frühk indliche Förderung vor. Sofern nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stehen, wird die Vergabe der Betreuungsplätze anhand folgender Kriterien empfohlen: - Alter des Kindes - Institutioneller Übergang von der U3 in die Ü3-Betreuung - Nachgehen einer Erwerbstäti gkeit - Eingliederungsmaßnahme in Arbeit - sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Ausbildung oder einem Studium zu befinden - es besteht ein besonderer Förderbedarf beim Kind - es besteht eine akute Notsituation, die nicht anders geregelt werden kann - Soziale Kriterien, u.a. Mehrkindfamilie/ pflegebedürftige Angehörige und andere besondere Lebenslagen, alleinerziehend . Keine Kriterien sind Geschwisterkind, Einzugsgebiet, Konfession und Geschlecht. 1.3 Vergabekriterien für den Hort Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Ab 2026 besteht ein ges etzlicher Anspruch auf Betreuung für Kinder im Grundschulalter. Sofern der Bedarf an Hortplätzen es erfordert, sollten folgende Kriterien für die Platzvergabe Berücksichtigung finden : - Alter des Kindes - Nachgehen einer Erwerbstätigkeit - Eingliederungsmaßnahme in Arbeit - sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Ausbildung oder einem Studium zu befinden - es besteht ein besonderer Förderbedarf beim Kind - es besteht eine akute Notsituation, die nicht anders geregelt werden kann - Soziale Kriterien, u.a. Mehrkindfamilie/ pflegebedürftige Angehörige und andere besondere Lebenslagen, alleinerziehend - Berufstätigkeit/ Ausbildung/ Teilnahme an Maßnahmen nach dem SGB II. Keine Kriterien sind Geschwisterkind, Einzugsgebiet, Konfession und Geschlecht. Die Vergabekriterien städtischer Kindertageseinrichtungen gelten als Empfehlung für andere Träger. Bei Anwendung der Kriterien berät die Abteilung Kinderbetre uung. 3 1.2 Vergabe von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des Rechtsanspruches (sog. „Notplätze“) Um zu gewährleisten, dass nach der Regelplatzvergabe individuelle Bedarfe nach einem Betreuungsplatz erfüllt werden und dass der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder/ und in der Kindertagespflege sichergestellt wird, hält die Wissenschaftsstadt Darmstadt träge rübergreifend sog. „Notplätze“ vor. Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen der Umsetzung des Rechtsanspruche s gemäß § 24 SGB VIII im Bereich der U3 / Ü3 Betreuung, bei der Platzvergabe je ein en Platz pro U3- Gruppe und ein en Platz pro Ü3-Gruppe für die Vergabe von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des Rechtsanspruches (sog. „Notplätze“) freizuhalten. Die Plätze sind spätestens bis zum 15.09. eines neuen Kindergartenjahres vorzuhalten. Die Platzvergabe erfolgt bis dahin durch das Jugendamt, Abt. Kinderbetreuung - Koordinierungsstelle Platzvergabe. Sollte ein Platz von der Stadt nicht benötigt werden, wird den Trägern eine Übergangsfrist von 8 Wochen bis max. 15.11. eines Jahres eingeräumt, in der ein noch nicht belegter, freigehaltener Platz nicht zu Lasten des Trägers ausgelegt wird. Die Koordinierungsstelle der Abteilung Kinderbetreuung berücksichtigt die unterschiedlichen Situationen der Kindertagesstätten und informiert die Eltern über die Rahmenbedingungen der vorgeschlagenen Einrichtung (z. B. Elterndienste, pädagogischer Schwerpunkte etc.) .
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Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Name der Kindertagesstätte:
Personalberechnung zum Stand:
1. Angaben zur Berechnung des Mindestpersonalbedarfs der Kindertageseinrichtung
Altersgruppe Betreuungs-
mittelwert1
vertragl. auf-
genommene
Kinder 2
Fachkraftfaktor
0-3 Jahre 22,5 0,20
30,0 0,20
42,5 0,20
50,0 0,20
3- 6 Jahre 22,5 0,07
30,0 0,07
42,5 0,07
50,0 0,07
Schulalter 22,5 0,06
30,0 0,06
42,5 0,06
50,0 0,06
aufgenommene Kinder
Netto-Mindestpersonalbedarf
22 % Ausfallzeiten zusätzlich zum
Netto-Mindestpersonalbedarf
Summe Mindestpersonalbedarf ohne
Leitung
wöchentliche Sollarbeitszeit einer
Vollzeitstelle für die Leitungskraft
20 % Leitungszeit zusätzlich zum
Netto-Mindestpersonalbedarf3
Summe
Darmstädter DQS
Summe 0,00
0,00
0,00
0,00
Mindestpersonalbedarf nach § 25c Abs. 1 - 3 HKJGB:
Mindestfachkraftstd. pro Woche
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
1Betreuungsmittelwerte der vertragl. oder satzungsgemäß vereinbarten wöchentl. Betreuungszeit der Kinder (bis zu 25 Std. = 22,5 Std.; mehr als 25 bis zu 35 Std. = 30 Std.; mehr als 35
bis unter 45 Std. = 42,5 Std.; 45 Std. und mehr = 50 Std.)
3Nach § 25c Abs. 3 HKJGB sind für die Leitungstätigkeit zusätzliche Zeiten im Umfang von 20 % des Netto-Mindestpersonalbedarfs vorzuhalten, jedoch höchstens im Umfang von 1,5
Vollzeitstellen, die entsprechende Stundenzahl wird auf Basis der Sollarbeitszeit berechnet.
0,00
0,00
2Teilen sich mehrere Kinder einen Platz, gelten diese als ein Kind, sofern die Summe der wöchentl. Betreuungszeit der einzelnen Kinder 50 Std./Woche nicht überschreitet. Der
Fachkraftfaktor bestimmt sich dann nach dem Alter des jeweils jüngsten Kindes und der Betreuungsmittelwert nach der Summe der wöchentl. Betreuungszeit der einzelnen Kinder.
Beispiel: 1 U3-Kind und ein Schulkind teilen sich einen Platz: Das U3-Kind "besetzt" den Platz am Vormittag mit 27,5 Std./Woche (7:30 Uhr bis 13 Uhr), das Schulkind ab Mittag mit 20
Die im folgenden erhobenen personenbezogenen Daten sind verpflichtende Angaben zum Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach den §§ 45-48 SGB VIII in Verbindung mit § 15 HKJGB. Sie
werden ausschließlich zum Zweck der Aufgabenerfüllung verwendet und ggf. in einem automatisierten Verfahren gespeichert. Die betroffenen Personen sind hiervon in geeigneter Weise in Kenntnis zu
setzen.
0,00
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 1 von 6
Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Name, Vorname Geburtsjahr Einstellungs-
datum
Führungszeugnis vom1 Ausbildung Funktion2 wöchentliche
Arbeitszeit
0,00
0,00
Name, Vorname Geburtsjahr Einstellungs-
datum
Führungszeugnis vom1 Ausbildung Genehmigung des
Jugendamtes vom**:
wöchentliche
Arbeitszeit
Summe: 0,00
15 % des Mindest-
personalbedarfs ohne
Leitungszeiten
0,00
Auf den
Mindestpersonal-bedarf
anrechenbare Stunden
0,00
2.1 Angaben zur Einrichtungsleitung*:
2.2 Angaben zu Personen mit fachfremder Ausbildung mit Genehmigung des Jugendamtes zum Einsatz als Fachkraft zur Mitarbeit**:
Summe Leitungszeiten (20 % zusätzlich
zum Netto-Mindestpersonalbedarf, max.
1,5 Vollzeitstellen):
Summe:
0,00
**Personen mit fachfremder Ausbildung, für die nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB die Genehmigung des Jugendamtes vorliegt, können nach § 25b
Abs. 2 Satz 2 HKJGB mit einem Stundenumfang von bis zu 15 % des Mindestpersonalbedarfs ohne Leitungszeiten auf den Mindestpersonalbedarf
angerechnet werden (nicht anrechenbare Zeiten sind Zeiten als Zusatzpersonal, s. 2.5)
1Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von
aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt ist. Hier bitte nur das Datum des letzten Führungszeugnisses
eintragen, keine Führungszeugnisse in der Anlage beifügen! Die Bestimmungen zum Datenschutz nach § 72a Abs. 5 SGB VIII sind zu beachten.
Differenz*:
*Nach § 25c Abs. 3 HKJGB sind für die Leitungstätigkeit zusätzliche Zeiten im Umfang von 20 % des auf S.1
ermittelten Netto-Mindestpersonalbedarfs vorzuhalten, jedoch höchstens im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen. Über
diesen Umfang hinaus gehende Stunden der hier aufgeführten Person(en) können unter 2.3 (päd. Personal)
aufgeführt werden.
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 2 von 6
Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Name, Vorname Geburtsjahr
Einstellungs-
datum Führungszeugnis vom1 Ausbildung Funktion2
wöchentliche
Arbeitszeit3
Summe päd. Personal: 0,00
Genehmigtes fachfremdes Personal, max. 15 %, s. 2.2: 0,00
Summe päd. Personal und genehmigtes fachfremdes Personal: 0,00
0,00
Personal nach DaQST 0,00
Differenz mit DQS: 0,00
Differenz ohne DQS: 0,00
Mindestpersonalbedarf nach § 25c Abs. 1 - 3 HKJGB ohne Leitung (s. 1.):
2.3 Angaben zum pädagogischen Personal (§ 25c i.V. mit § 25b HKJGB), ohne Leitungszeiten und Personen mit fachfremder Ausbildung (dazu s. oben):
2 Falls Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mehrere Funktionen wahrnehmen (z.B. Leitungskraft oder Integrationskraft und Fachkraft in der Gruppe), weisen Sie diese Personen
bitte mehrfach - getrennt nach der Funktion - aus und geben jeweils die Stundenzahl/Woche an, die für die betreffende Funktion eingesetzt werden.
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 3 von 6
Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Name, Vorname Geburtsjahr Einstellungs-
datum
Führungszeugnis vom1 Ausbildung Funktion2 wöchentliche
Arbeitszeit
Summe Arbeitsstunden: 0,00
Name, Vorname Geburtsjahr Einstellungs-
datum
Führungszeugnis vom1 Ausbildung Funktion2 wöchentliche
Arbeitszeit
1 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und
2 Falls Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mehrere Funktionen wahrnehmen (z.B. Leitungskraft oder Integrationskraft und Fachkraft in der Gruppe), weisen Sie diese Personen bitte mehrfach - getrennt nach der
2.5 Angaben zum weiteren Personal (Zusatzkraft, Freiwilligendienst, Hauswirtschaftskraft, etc.):
2.4 Angaben zum weiteren pädagogischen Personal für Integration, Sprachförderung, etc.:
3 Bei Personen im Anerkennungsjahr ist hier nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HKJGB i.V.m. § 25c Abs. 4 HKJGB nur eine 50 % Anrechnung möglich. Im Falle einer vorherigen Ausbildung als
1 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Eignung des Personals
nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des
Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt ist. Hier bitte nur das Datum des letzten Führungszeugnisses eintragen, keine Führungszeugnisse in der Anlage beifügen!
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 4 von 6
Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Gruppe 1 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 2 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 3 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 4 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe* Kontrollsumme
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gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe* Kontrollsumme
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gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe* Kontrollsumme
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< Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mit dem Faktor 1,5
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< Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr mit dem Faktor 2,5
Achtung: In Krippengruppen nicht mehr als 12 Kinder!
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe* Kontrollsumme
Maximale Gruppengröße 25 Kinder; dabei zählen
< Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. im Schulalter mit dem Faktor 1
3. Arbeitsblatt zur Berechnung der
Gruppengröße und -zusammensetzung nach § 25d Abs. 1 HKJGB
Erläuterung:
Bei Bedarf weiteres Blatt als Anlage beifügen
1 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Eignung des Personals
nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des
Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt ist. Hier bitte nur das Datum des letzten Führungszeugnisses eintragen, keine Führungszeugnisse in der Anlage beifügen!
2 Falls Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mehrere Funktionen wahrnehmen (z.B. Leitungskraft oder Integrationskraft und Fachkraft in der Gruppe), weisen Sie diese Personen
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 5 von 6
Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 5 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 6 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 7 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 8 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Bei Bedarf weiteres Blatt als Anlage beifügen.
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* betr. Platzsharing: Wenn gleichaltrige Kinder bzw. Kindergarten- und Schulkinder sich einen Platz teilen, sind diese als ein Kind einzutragen. Wenn sich Kinder
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gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe* Kontrollsumme
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* betr. Platzsharing: Wenn gleichaltrige Kinder bzw. Kindergarten- und Schulkinder sich einen Platz teilen, sind diese als ein Kind einzutragen. Wenn sich Kinder
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe* Kontrollsumme
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe* Kontrollsumme
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gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe* Kontrollsumme
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HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 6 von 6
Anlage 2 - Waldkitas / Naturkitas
Informationen zur Gründung und Personalberechnung
Stand: Januar 2024
Qualitätsstandards:
Waldkindergärten mit Halbtagsbetreuung bis zu 5 Stunden mit Bauwagen außerhalb des Waldes.
Voraussetzungen für die Gründung einer Waldkita sind ein vom Forstamt ausgewiesenes und genehmigtes Waldgebiet sowie die
Genehmigung der Bauaufsicht für die Aufstellung eines Bauwagens im/am Wald für die Unterbringung von Spielgeräten.
Die Waldkindergärten sollen die Gruppengröße von 20 Kindern nicht überschreiten.
Die Fachkraftbemessung wird analog der KiföG-Berechnung durchgeführt und wird aufgrund des besonderen Ausdehnungsradius
sowie der Aufsichtspflicht für die Zeit im Wald auf 2,5 Vollzeitäquivalente (VZÄ) aufgestockt.
Die Öffnungszeiten sind maximal 5 Stunden. Bereits bei der Antragstellung muss der Träger feste Räumlichkeiten bzw. eine
Kooperation zu einer Gemeinde bzw. Gemeinschaftshaus mit einem Gemeinschaftsraum sowie Zugang zu Sanitärräumen zur
Nutzung bei ganz schlechter Witterung und sehr niedrigen Temperaturen, die einen Waldaufenthalt unmöglich machen,
nachweisen. Auch bei Sturmwarnung und Sturmschäden ist dieser Rückzugsraum nötig.
Waldkindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten
1. sind möglich bei Kooperation mit einer Kirchengemeinde, Verein oder einem Gemeinschaftshaus in deren Räumlichkeiten man das
Mittagessen sowie die Nachmittagszeit verbringen kann. Diese Räume müssen kindgerecht eingerichtet und die Sanitärräume an die
Kindernutzung angepasst sein. Die Öffnungszeiten richten sich danach, wie kindgerecht die Räumlichkeiten zu nutzen sind. Stehen die
Räumlichkeiten komplett der Kindergruppe zur Verfügung und entsprechen sie den Anforderungen, die an eine Kindergartengruppe im
Regelbetrieb mit Sanitärbereich gestellt werden, können die Öffnungszeiten sich an den Öffnungszeiten der Regelgruppen orientieren.
2. sind möglich mit eigenen festen Standorten (keine Bauwagen). Die Öffnungszeiten sind analog der Regelkindertagesstätten (16:30
Uhr). Es gelten grundsätzlich die Darmstädter Qualitätsstandards. Abweichungen sind mit den Fachaufsichten vorab abzusprechen und
deren Zustimmung einzuholen.
3. sind mit Einschränkungen in Bauwagen möglich. Hier setzt die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Verlängerung der
Betreuungszeiten über die 5 Stunden hinaus folgende Standards:
die Vorhaltung von mind. 50 qm beheizbare Wohnwagen bzw. Bauwagenfläche
die Bereitstellung eines sauber zu haltenden Wohn- bzw. Bauwagens mit mind. 22qm zum Essen und Schlafen/Ruhen. Hier sollte
die Temperatur mind. 20 ° betragen.
die Vorhaltung eines Werkstattwagens sowie eines Mal- und Bastelwagens, um sich in den kalten Wintermonaten im beheizten
Raum in der waldfreien Zeit beschäftigen zu können. Hier soll die Temperatur mind. 16 ° - 18° betragen.
Die Ausweitung der Öffnungszeit der Waldkindergärten in Bauwagen ist höchstens bis 15:00 Uhr zu genehmigen. Die
Genehmigung der Kinderzahl richtet sich nach den Nutzungsmöglichkeiten und der Ausstattung der vorhandenen Räumlichkeiten
Berechnung Waldkindergarten
Die Berechnung der Personalstunden lautet wie folgt:
Öffnungszeit x 2,5 + 22% (15%) + DQS + Leitungsfreistellung
Bei einer Öffnungszeit von 35 Stunden sind dies 128,83 Stunden.
Bei einer Öffnungszeit von 30 Stunden sind dies 111,6 Stunden.
Bei einer Öffnungszeit von 25 Stunden sind dies 92,23 Stunden.
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Der Magistrat
Jugendamt
Abt. Interne Verwaltung
SG Förderwesen
Frankfurter Straße 71 Antragsfrist:
64293 Darmstadt 15. Januar für das Folgejahr
Antrag auf Betriebskostenförderung
Hiermit wird eine Betriebskostenförderung in Höhe von ___________________EUR beantragt.
Antragstel-
ler/in
Name:
(Träger)
Anschrift:
Telefon:
E-Mail:
Allgemeine Angaben
Art der Einrichtung: ________________________________________________
(Krippe, Kindergarten, Hort)
Anzahl der Gruppen: U3:______________Ü3:_____________Hort:_________
Anzahl der zu betreuenden Kinder gesamt: _______________________________________________
Fläche der Einrichtung (Quadratmeter) _______________________________________________
Angaben zur Betriebskostenförderung / Wirtschaftsplan
(alle Beträge sind auf 100,00 EUR zu runden)
Voraussichtliche Einnahmen in EUR:
Ü 3 – Erstattungen (Freistellung für Betreuungsbeiträge) ___________________________
Elternbeiträge/ Betreuungsentgelte ___________________________
Zusätzliche Mitgliedsbeiträge ___________________________
Sonstige Einnahmen (Spenden, Einnahmen von Festen…) ___________________________
KiföG-Gelder ___________________________
(z.B. Grund-, Kleinkita-+ Integrationspauschale, BEP, Kita-Qualitätsgesetz)
Zuschüsse von anderen öffentlichen Stellen ___________________________
(z.B. Landesförderung Sprachkita oder Sprachförderung)
Gesamteinnahmen ___________________________
Voraussichtliche Ausgaben in EUR:
Personalkosten
Gehälter für das päd. Personal (gemäß HKJGB § 25b) ___________________________
(folgende Funktionen sind darunter gefasst..)
Personalnebenkosten ___________________________
(folgende Ausgabenpositionen sind darunter aufgeführt)
Honorare für …. ___________________________
Kosten für Praktikant*innen, Student*innen, FSJ`ler*innen ___________________________
Dienstleistungen im Bereich der Hauswirtschaft ____________________________
Dienstleistungen im Bereich Hausmeistertätigkeit ____________________________
Löhne/Gehälter für Verwaltungspersonal ____________________________
Nebenkosten für Verwaltungspersonal ____________________________
Sonstige Personal-/ Lohnnebenkosten ____________________________
Fortbildungskosten für das Personal ____________________________
Sachkosten
Mieten und Pachten ____________________________
Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung, Müll..) ____________________________
Kosten für bauliche Unterhaltung ____________________________
Versicherungen / Beiträge für … ____________________________
Reinigungskosten ____________________________
Kosten für Ausflüge / Eintrittsgelder ____________________________
Anschaffungen bis 1.000 € netto ____________________________
Notwendige, betriebsrelevante Rechts- und Beratungskosten ____________________________
Spiel- und Bastelbedarf ____________________________
Buchhaltungskosten ____________________________
Bürobedarf (Verbrauchsgüter) ____________________________
Telefon, Kopierer, Internet, EDV ____________________________
Kontoführungskosten ____________________________
Kosten für überörtliche Leistungen (z.B. zentrale Rechnungsstelle) ____________________________
Sonstige Betriebsausgaben ____________________________
(Definition erforderlich)
Gesamtausgaben ____________________________
Beantragte Zuwendung ____________________________
(Gesamteinnahmen abzüglich Gesamtausgaben; Fehlbetrag)
Sofern sich Fragen bezüglich des Fachkraftschlüssels ergeben, wenden Sie sich bitte vorab an die Fach-
aufsicht des Jugendamtes.
Für alle weiteren Fragen stehen Ihnen die Sachbearbeiter*innen des Sachgebietes Förderwesen beim
Jugendamt jederzeit hilfreich zur Verfügung.
Anmerkung: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter Zuwendun-
gen entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck aus-
geschlossen.
Erklärung
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben sowie aller
beigefügten Blätter und Anlagen.
Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich/erklären wir uns damit einverstanden, dass die
Wissenschaftsstadt Darmstadt meine/unsere Daten zur internen Dokumentation und
Verwaltung speichert, soweit dies für die geplante Förderung notwendig ist.
Ich bin/Wir sind weiter damit einverstanden, dass mein Name/unsere Namen zusammen mit
meinem/unserem Betrieb der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird/werden, sofern eine
Förderentscheidung zu meinen/unseren Gunsten ergeht.
............................................................ ..........................................................
(Ort / Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift/en)
Anlage 1 zum Antrag auf Betriebskostenförderung
Der Wirtschaftsplan ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags und sollte so realistisch wie
möglich aufgestellt werden. Die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander
auszuweisen. Wenn Sie ein sogenannter „Freier Träger“ sind und im Bereich der Betriebskosten-
förderung Ihre Leistungen organisatorisch abgetrennt von Ihrer Hauptverwaltung erbringen,
z. B. Betrieb eines Kindergartens, müssen sich die Angaben in diesem Antrag auf diesen abge-
trennten Betrieb beziehen.
Als Einnahmen sind alle Zuwendungen auszuweisen, die zu Einzahlungen führen (z. B. Spenden,
Leistungen Dritter, Zuschüsse und eigene Einnahmen).
Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar.
Als Ausgaben sind alle betriebsbezogenen Auszahlungen auszuweisen, wenn diese zur Erfüllung
des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind.
Zu den Betriebskosten zählen alle mit dem laufenden Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Kos-
ten. Grundsätzlich basiert die Höhe der Betriebskosten auf der bedarfsgerechten Planung für das jewei-
lige Haushaltsjahr. Insbesondere Kostensteigerungen aufgrund von Tarifentwicklungen und sonstigen
Preiseffekte sowie konzeptionelle Veränderungen in den Kindertagesstätten sind in der Kalkulation zu
berücksichtigen.
Sollten sich unvorhersehbar die Kostensituation des Trägers aufgrund von Tariferhöhungen oder nach-
weislichen Preissteigerungen unterjährig verändern, können derartige Mehrkosten nach Beratung mit den
politischen Gremien und Berücksichtigung der haushalterischen Auswirkungen nach Einzelfallprüfung be-
rücksichtigt werden. Die Voraussetzung hierzu ist, dass dem Sachgebiet Förderwesen detaillierte Nach-
weise über die jeweiligen Kostenerhöhungen vorgelegt werden.
Die Grundsätze des § 92 Hessische Gemeindeordnung (HGO) Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind
zu beachten.
Die Grundlage der 100%-Förderung bildet eine Vollbelegung der Einrichtungsplätze nach der Betriebser-
laubnis. Eine Nicht-Vollbelegung hat zur Folge, dass eine Anpassung des Fachkraftschlüssels auf die tat-
sächlich zu betreuenden Kinder erfolgt und entsprechend in der Abrechnung der Betriebskosten Kürzun-
gen bei den Personalkosten zu erwarten sind.
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne:
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden Zwecks
unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen
Verpflichtungen erfüllt werden,
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besserstellen als vergleichbare städtische
Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes,
- Aufwandsentschädigungen, außer der Übungsleiterpauschale gem. Einkommenssteuer-
gesetz bis zum steuerfreien Betrag,
- Ausgaben über 1.000,- EUR netto für die Anschaffung von beweglichen Gegenständen des
Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf Investitionsförderung zu stellen),
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden,
- Bewirtungskosten,
- Fahrzeugkosten,
- Berufskleidung,
- freiwillige AG-Leistungen (z.B. Jobticket, Fahrradleasing, Fitnessstudio),
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten (für Fortbildungen und Schulungen), die über den
Sätzen des Hess. Reisekostengesetzes liegen,
- Windeln,
- Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf- und Ordnungsgelder,
- Geschenke,
- Ausgaben, die nicht belegt werden,
- Tilgung von Darlehen,
- Abschreibungen,
- Spenden von Dritten,
- Spenden und Zuschüsse an Dritte,
- bestandsneutrale Umbuchungen,
- Ausgaben, welche nach § 15 Umsatzsteuergesetz abgesetzt werden können, und welche sich aus
steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Risiken verwirkt haben (z.B. höhere Pauschalen)
Anlage 2 zum Antrag auf Betriebskostenförderung
Information für die Beantragung von allgemeinen städtischen Zuschüssen
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel
allgemeine Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen, wenn deren Aktivitäten u. a.
im städtischen Interesse stehen.
Förderarten
Es gibt folgenden Förderarten:
- Betriebskostenförderung für den laufenden Betrieb eines Kalenderjahres,
- Investitionsförderung für investive Ausgaben (z. B. Anschaffung von einzelnen
beweglichen Gegenständen über 1.000,- EUR netto).
Diese Förderungen können nebeneinander gewährt werden.
Antragsvoraussetzungen
Zuwendungen zur Investitionsförderung werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
Grundsätzlich sind mögliche Zuschüsse und Kostenerstattungen von Bund/Land/Dritten vorrangig durch
die Träger in Anspruch zu nehmen und zu nutzen.
Die Anträge auf o. g. Zuwendungen sind bis zum 15. Januar für das Folgejahr zu stellen.
Eine Fristverlängerung für die Antragsabgabe ist nicht möglich.
Bei den Zuwendungsanträgen soll eine möglichst konkrete Finanzplanung des Mittelbedarfs dargestellt
werden. Die Fachabteilung des Jugendamtes wird den Bedarf im Rahmen der Haushaltsanmeldungen
prüfen und im Regelfall mit dem Träger in Rücksprache gehen.
Die Anträge müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforder-
lichen Angaben enthalten.
Der Antrag kann u. a. abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter Zuschüsse entwe-
der nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde.
Bewilligungsbedingungen
Eine Förderung kann nur erfolgen, soweit die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan der Wissenschafts-
stadt Darmstadt vorgesehen und freigegeben sind.
Die Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck aus-
geschlossen.
Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt hinzuweisen.
Verwendung
Die Verwendung der Fördermittel ist in Form einer Einnahme- und Ausgabe-Rechnung sowie eines Sach-
berichts nachzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine ausgezahlte Zuwendung auch zurückgefordert werden kann, wenn
z. B. die Zuwendung nicht für den bewilligten Zweck verwendet wurde.
Anlage 4 – Ausbildung und Praktikant*innen
Grundlegende Frage: Welche Auszubildenden können eingesetzt werden und welche werden durch die Stadt Darmstadt finanziert?
(Höchstgrenze der Stellen im Anerkennungsjahr beträgt 3 ab 7 Gruppen)
Stand: Januar 2024
Gruppenanzahl Wer wird gefördert?
Der“/“ ist als „oder“ zu verstehen
Alternativ
1-gruppig 1 AP*/SA/PivA*/TZA* + FSJ
2-gruppig
3-gruppig 1 AP*/PivA*/TZA*/SA + 1 FSJ
2 SA/PiVa*/TZA*+ 1 FSJ
ab 4 - 6 2 AP*/PivA*/TZA*/SA + 1 FSJ 1 AP* + 1 SA/PivA*/TZA* + 1 FSJ
ab 7 2 AP*/PivA*/TZA* + 2 SA + 1 FSJ
3 AP* + 1 SA/PivA*/TZA* + 1 FSJ
Waldgruppen/
Naturgruppe
1 AP*/PivA*/TZA*/SA + 1 FSJ
2 SA/PivA*/TZA*
Legende: * Achtung: wird während der Ausbildung auf den Fachkraftschlüssel angerechnet
AP = Anerkennungspraktikant*in, SA = Sozialassistent*in, FSJ = Freiwilliges soziales Jahr, PivA = Praxisintegrierte vergütete Ausbildung, TZA = Teilzeitauszubildende
Einsätze über die Tabelle hinaus sind im Vorfeld mit den zuständigen Fachaufsichten abzusprechen, bzw. dort begründet zu
beantragen.
PivA und TZA, die durch Landesmittel bezuschusst werden, werden nicht zusätzlich durch die Stadt Darmstadt finanziert. Eine
Doppelförderung ist ausgeschlossen. Liegt keine Landesförderung vor und ist der Einsatz trotzdem vorgesehen, muss der Träger vorab
einen begründeten Antrag stellen.
Sozialassistenten*innen in der Ausbildung zählen nicht in den Fachkraftschlüssel. Nur ausgebildete Sozialassistent*innen sind auf den
Fachkraftschlüssel anrechenbar.
Anerkennungspraktikant*innen werden mit 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf den Fachkraftschlüssel angerechnet.
Teilzeitausbildende (TZA) werden mit der tatsächlichen Arbeitszeit in der Einrichtung angerechnet. Zeiten für die Schule zählen nicht
dazu.
Piva, insofern sie über Landeszuschüsse finanziert werden, zählen im 1. Ausbildungsjahr 0% in den Fachkraftschlüssel, im 2.
Ausbildungsjahr zu 30% und im 3. Ausbildungsjahr zu 70% in den Fachkraftschlüssel. Ausgehend von der vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit. Zeiten für die Schule zählen nicht dazu.
Wird PivA vom Träger selbst finanziert, werden sie mit der tatsächlichen Arbeitszeit in der Einrichtung angerechnet. Zeiten für die
Schule zählen nicht dazu.
Voraussetzung für den Einsatz von Auszubildenden (siehe Tabelle) ist, dass die auszubildenden Fachschulen zugestimmt haben und das
Ausbildungsprogramm eingehalten werden kann und die Anleiter*innen qualifiziert (Fortbildung zur Praxisanleitung) sind.
Anlage 5: Raumstandards
für Kindertagesstätten in Darmstadt
Stand: Januar 2024
Räume U3 Gruppe
(11 Kinder)
Kigagruppe
(22 Kinder)
Gemeinsame
Räume
Bemerkungen
Gruppenraum 45 qm 50 qm
Anmerkungen Gruppen-, Neben-
und Sanitärraum
sollten möglichst
als eine Einheit
konzipiert werden.
pro Gruppe
Küchenzeile mit
Wasseranschluss
und Spülbecken
Nebenraum 20 qm 20 qm
Anmerkungen: Multifunktionale
Nutzung für Spielen
und Schlafen. 11
Schlafmöglichkeite
n pro Nebenraum
müssen ins
Konzept integriert
werden.
Multifunktionale
Nutzung für
Spielen und
Ruhen.
Sanitärräume Kinder 12 qm 12 qm Vorgaben des
Gesundheitsamts nicht
vergessen!
Je 2/3 Toilettenbecken,
3/4 Waschplätze pro
Gruppe am besten an
Waschrinnen sowie
Wickeltisch mit 1-2
Plätzen
Anmerkungen: Toiletten für
Krippenkinder
Waschplätze:
Empfehlung
Waschrinnen
Wickeltisch: mit 1-2
Wickelplätzen, 1
Waschbecken, Platz
für Wickelutensilien
(Schubladen,
Einzelfächer),
Treppe integriert
Die
Sanitärräume im
Ü3-Bereich
können als ein
großer
Sanitärbereich
geplant werden.
Toiletten für
Kigakinder,
hiervon eine
behindertengere
chte
Kindertoilette
Waschplätze:
Empfehlung
Waschrinnen
Geschützter
Wickeltisch: mit
1-2
Wickelplätzen, 1
Waschbecken,
Platz für
Wickelutensilien
(Schubladen,
Einzelfächer),
integrierte
Treppe
Garderoben
10 qm 10 qm Getrennte
Garderobenfächer sind zu
empfehlen.
Mehrzweckraum bis 2 Gruppen:
60 qm
ab 3 Gruppen:
70 qm
ab 5 Gruppen:
84 qm
Mehrzweckraum und
Geräteraum
nebeneinanderliegend
Empfehlung für
Deckenkreuz oder
Balkensystem
Separater Geräteraum
/ Stuhllager
Mehrzweckraum
10 – 12 qm
Elternraum 16 qm
Personalraum 15 qm 15qm + 3 qm für jede
weiter Gr.
Max. 40 qm
Unterteilt in einen Pausen-
und Arbeitsbereich. Der
Pausenbereich sollte eine
Teeküche enthalten.
Personaltoiletten 8 qm pro Toilette
mit 2 Kabinen
Bei mehreren
Stockwerken ist eine
Unisex-Toilette pro
Stockwerk zu empfehlen.
Besuchertoiletten/
behindertengerecht
8 qm Sollte im Eingangsbereich
liegen!
Toiletten /Umkleide
Küchenpersonal
8 qm Muss extra Toilette haben
Büro 15 - 20 qm Muss zwei PC
Arbeitsplätze enthalten.
Sollte im Eingangsbereich
liegen!
Küche 20 - 35 qm Ab 3 Gruppen zählt der
höhere Wert.
Konzept der Kita muss
berücksichtigt werden. Es
gibt drei mögliche
Standards:
Catering -
Ausgabeküche
Tiefkühlkostaufber
eitung -
Aufwärmküche
Frisches Kochen –
Frischkostküche
Anlieferung ist zu
beachten.
Ein Fettabscheider ist
einzuplanen.
Abstellraum Küche
6 - 8 qm ab 3 Gruppen zählt der
höhere Wert
Wirtschaftsraum 4 - 10 qm ab 3 Gruppen zählt der
höhere Wert
Natürliche Belüftung wird
empfohlen, hier sind
Anschlüsse und Platz für
Waschmaschine und
Trockner zu planen.
Putzmittelkammer 2 - 6 qm ab 3 Gruppen zählt der
höhere Wert
Ein Ausgussbecken ist in
diesem Raum zu planen.
Materialraum
10 - 20 qm ab 3 Gruppen zählt der
höhere Wert
Kinderwagenraum 15 - 30 qm ab 3 Gruppen zählt der
höhere Wert
Sollte im Eingangsbereich
liegen!
Bewegungswege/Flure
Multiplikator 0,7
Außenfläche 6-10 qm/Kind ab 3 Gruppen zählt der
höhere Wert.
Sonnenschutz beachten.
Empfehlung: naturnahe
Gestaltung.
Bistro 50 – 65 qm ab 3 Gruppen zählt der
höhere Wert
Mit Trinkwasserspender
für die Kinder und einer
Kinderküche zu planen.
Sollte in der Nähe der
Küche und zentral zu den
Gruppen liegen.
Im U3-Bereich ist ein
Bistro erst ab 4 Gruppen
notwendig. Hier reicht der
niedrigere Wert aus.
Aufzug Bei mehrgeschossigen
Einrichtungen!
Technikraum
Nach Gesetzvorschrift
Sonnenschutz Integriert am Gebäude
(Ost -, Süd -, Westseite)
und auf dem
Außengelände,
Empfehlungen der UKH
sind zu berücksichtigen.
In den Räumen sollte 26
Grad Celsius nicht
überschritten werden.
anlage 4
249 Zeichen
Punkt 5: Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2023/0343) Der Ausschuss für Soziales empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
2023/0343
16868 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
07.11.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0343
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 365010
Kostenstelle: 051-007-1200/1300/1400 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3650-10/30/50 Sachkonto: 7128000
Betreff: Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 10.10.2023
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Aufnahme von
Änderungen zur Ergänzung der Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt (MV 2015/0093). Diese Änderungen gelten ab 01.01.2024.
Damit einhergehend beschließt der Magistrat die Aufhebung de r Anlagen 5, 6, 7 , 9 und 11
der Magistratsv orlage Nr. 2015/0093 zum 31.12.2023.
Anlagen: Unterlagen zur Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards
Empfehlungen zur Regelplatzvergabe und Vorhaltung von Bedarfsplätzen zur
Erfüllung des Rechtsanspruches
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.10.2023
Mit dem Magistratsbeschluss Nr. 136, Magistratsvorlage 2015/0093, traten am 01.08.2015
die Darmstädter Qualitätsstandards in Kraft. Es handelt sich hierbei um verbindliche
pädagogische und verwaltungsrechtliche Qualitätsstandards für alle freien und kirchlichen
Träger von Kindertagesstätten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Mit diesen Standards
wurden vergleichbare Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Arbeit geschaffen.
Nach einer Phase der Erprobung und Anwendung werden mit dieser Magistratsvorlage
Änderungen zur Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten
vorgelegt. In diese Fortschreibung sind Erfahrungen und Empfehlungen der Träger, aktuelle
pädagogische Entwicklungen und notwendige Veränderungen im Zuschusswesen eingeflossen.
Die gesetzlichen Grundlagen wie das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) und das Kita-
Qualitätsgesetz wurden im Rahmen der Fortschreibung der Qualitätsstandards zugrunde
gelegt, da sie verbindliche Standards für die Kindertagesbetreuung vorgeben. In den
Kindertagesstätten wird nach den Prinzipien des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplanes
gearbeitet und die Förderung der Kinder nach § 22 SGB VIII mit den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen abgestimmt.
Seit dem Jahr 2011 ist ein Schwerpunkt der Arbeit des Magistrats der Aufbau der
Kinderbetreuung. Dabei wurde ein besonderer Schwerpunkt auf den Ausbau der
Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren gelegt. Sowohl im U3- als auch im Ü3-Bereich
besteht für die Eltern ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Dem Rechtsanspruch kann
bislang in allen Fällen entsprochen werden.
Die Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards legt gezielt einen Schwerpunkt auf die
Faktoren, die für eine gute Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen
maßgeblich sind: Das sind in erster Linie gut qualifizierte Fach- und Leitungskräfte, die den
Kindern und Familien in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und vielfältige
Trägerstrukturen, welche die Arbeit in den Kitas unterstützen. Dabei ist die Anerkennung
gesellschaftlicher Diversität selbstverständlich und die Vielfalt an Trägern im Sinne des § 4
SGB VIII ausdrücklich erwünscht.
In den nächsten Jahren wird der Ausbau der Kinderbetreuung weiter vorangetrieben, um den
gesetzlichen Rechtsanspruch erfüllen zu können. In diesem Zusammenhang ist ein hoch
priorisiertes sozialpolitisches Ziel, die Qualität in der Kinderbetreuung sicher zu stellen, welche
die Bedürfnisse aller Kinder in den Mittelpunkt rückt und Teilhabe ermöglicht.
Inklusion bedeutet, dass kein Kind und keine Familie ausgeschlossen, ausgegrenzt oder
selektiert werden. Jedes Kind ist mit seiner individuellen Persönlichkeit, seinen Stärken und
Schwächen, seiner kulturellen, nationalen, sozialen, religiösen Herkunft, geschlechtlicher
Identität sowie gesundheitlicher und individueller Situation einzigartig und herzlich
willkommen.
Alle Kinder haben ein Anrecht auf einen Platz in einer Kindertagestätte. Dieser individuelle
Rechtsanspruch (§ 24 SGB VIII) beinhaltet einen Anspruch auf eine individuelle und den
Möglichkeiten des Kindes angepasste Förderung seiner emotionalen, sozialen sowie kognitiven
Entwicklung durch die Fachkräfte.
Bei der Platzvergabe spielen Besonderheiten keine Rolle, denn die Träger haben die Aufgabe,
inklusive Bildungsangebote für alle Kinder zu schaffen und zur Verfügung zu stellen (vgl. Hess.
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BEP/SGB VIII/UN-BRK). Um die besonderen Bedarfe von Kindern mit einer Beeinträchtigung
aufzufangen, findet die „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“, in ihrer jeweils gültigen
Fassung, Anwendung.
Als weiterer Baustein einer hochwertigen Kinderbetreuung sind auch im Bereich der
finanziellen Förderungen Anpassungen am Regelwerk notwendig geworden, um eine nachhaltig
gute und verlässliche Mittelausstattung der Träger zu gewähren und die Zuschussregeln
übersichtlicher zu gestalten. Neben dem flexibleren Mitteleinsatz durch die Träger werden
Vereinfachungen bei der Abwicklung und ein besseres Verständnis und Rechtssicherheit erzielt.
Die Rahmenbedingungen für die Betriebskostenförderung gibt die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über Zuwendungen an Vereine,
Verbände und sonstige Institutionen vom 28.09.2018 in ihrer jeweils gültigen Fassung vor. Die
Betriebskostenzuschüsse orientieren sich zudem am § 92 HGO (Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit).
Die Fortschreibung der Qualitätskriterien ist in enger Abstimmung mit dem Revisionsamt der
Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt. Die Änderungen führen zu einer flexibleren Planung und
einer Vereinfachung der Rechnungsprüfung. Mit der Fortschreibung erfolgen Anpassungen
bisheriger Höchstgrenzen, Kostenanteile und Freibeträge, welche über die jeweils zu
erlassenen Bewilligungsbescheide neu festgelegt werden.
Zu einer Verbesserung des Antragsverfahrens wird ein neuer, detaillierter Zuschu ssantrag
(siehe Anlage) eingeführt, mit dem alle Träger ihre Mittelanmeldungen vornehmen müssen.
Für die Antragstellung ist das Muster zu verwenden, welches ggfs. vom Jugendamt
nach notwendigem Bedarf geändert werden kann. Die Anträge auf den Betriebskostenzuschuss
müssen bis zum einschließlich 15.01. des Jahres für das folgende Betriebsjahr gestellt
werden. Es ist in einem möglichst konkreten Finanzplan der Mittelbedarf im Antrag durch die
Träger darzustellen.
Die Fachabteilung wird die Bedarfe im Rahmen der Haushaltsanmeldungen prüfen und im
Regelfall mit den Trägern in Rücksprache gehen. Unabhängig davon steht die Fachabteilung
ganzjährig beratend zur Seite.
Im Rahmen der Fortschreibung wurden konkrete Trägerrückmeldungen eingesammelt und
berücksichtigt. Im Vorfeld der Einbringung dieser Magistratsvorlage wurden die inhaltlichen
Veränderungen mit den Mitgliedern des Fachausschusses Kinderbetreuung und Familie am
6.9.2023 sowie innerhalb der Trägerkonferenz Kitas am 19.9.2023 umfassend diskutiert und
beraten. Aus beiden Gremien sind noch Hinweise erfolgt, die in die Beschlussvorlage
eingearbeitet wurden. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 27.9.2023 die
Beschlussvorlage einstimmig empfohlen.
Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Punkte:
• Schaffung von Flexibilität der Träger beim Mitteleinsatz durch Aufhebung der
Verwaltungskostenpauschale .
• Anpassung der Minijobpauschale an die jeweilige Gesetzgebung .
• Abschaffung des 50 prozentigen Eigenanteils bei Anschaffungen bis zu 1.000 Euro
netto.
• Reduzierung der Eigenanteile bei Investitionen über 1.000 Euro netto für ein - bis
viergruppige Einrichtungen . Ein- und zweigruppige Einrichtungen haben einen 30
prozentigen Eigenanteil, 70 Prozent Stadt Darmstadt; drei - und viergruppige
Einrichtungen haben einen 40 prozentigen Eigenan teil, 60 Prozent Stadt
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Darmstadt und ab fünf Gruppen beträgt der Eigenanteil jeweils 50 Prozent.
Baumaßnahmen werden prinzipiell mit einem Eigenanteil der Träger von 50
Prozent versehen.
• Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen auf Rückforderungen auf A ntrag zu
verzichten. Der Rückforderungsbetrag kann auch nicht verausgabte Spenden
enthalten. Der Antrag muss nachweisbar und glaubhaft machen, dass im nächsten
Jahr diese Mittel zweckgerichtet verausgabt werden. Ein Nachweis hat zu erfolgen.
Voraussetzung ist eine Genehmigung durch den Stadtkämmerer.
• Deckelung der Höchstgrenzen bei der baulichen Unterhaltung
(Erhaltungsmaßnahmen) auf max. 2.000 € pro Gruppe
• Abschaffung der Liquiditätsreserve und des Spendenfreibetrages.
• Konkretisierung der Fehlbedarfsermi ttlung und Vereinfachung der Prüfung des
Betriebskostenzuschusses durch überarbeitetes, detaillierteres Antragsformular
für den Betriebskostenzuschuss, Antragsfrist 15. 01. für das Folgejahr .
• Berechnung der Personalausstattung auf aktuell gültiger Gesetzesg rundlage. Im
sogenannten Fachkräftekatalog (§ 25b HKJGB) wird festgelegt, welche
Berufsgruppen als Fachkräfte für die Leitung bzw. die Mitarbeit in einer
Kinderbetreuungseinrichtung anerkannt werden. Seit dem 01.08.2023 können
Personen mit einer fachfremde n Ausbildung zur Mitarbeit in einer Kindergruppe in
einer Kinderbetreuungseinrichtung betraut werden. Der Anteil darf höchstens 25%
des Gesamtpersonalbedarfes betragen. Die Regelungen zum personellen
Mindestbedarf (§ 25c HKJGB) legen fest, wie viel Fachper sonal in einer
Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder mindestens erforderlich ist. Der Netto -
Mindestpersonalbedarf richtet sich nach der Zahl der vertraglich aufgenommenen
Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung, dem Alter der Kinder und ihrer
vertraglich festgelegten Betreuungszeit. Siehe Anlage
• Wegfall des Bestandschutzes zum 31.12.2025 mit en tsprechender
Übergangsfrist. Mit in Kraft treten des KiföG am 01.01.2014 wurden alle
gesetzlichen Regelungen gebündelt. Die bis dahin gültige Mindestverordnung
(MVO) für die Personalberechnung ist mit einer Übergangsregelung zum
01.09.2015 ausgelaufen. Um künftig Klarheit und Gleichstellung bei allen Trägern
herzustellen und das Verwaltungshandeln zu verschlanken, wird zum 31.12.2025
der Bestandschutz und die Besser rechnung entfallen. Im Übergang (bis
31.12.2025) werden Kinderbetreuungseinrichtungen, die durch die KiFöG -
Berechnung schlechter gestellt wurden, mit einer Gruppenstärke von 25 Kindern
im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung berechnet. Dieser Sachverhalt muss
aktenkundig sein.
• Berücksichtigung der besonderen Situationen in den Waldkitas und den
eingruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen . Die besondere Betreuungsform
Wald- und Naturkindergärten erfordert eine höhere Personalbemessung. Der
Aufenthalt in der Natur fördert auf selbstverständliche Art und Weise die
Gesundheit und Sinneswahrnehmung und ist damit ein idealer Erlebnis - und
Erfahrungsraum für Kinder. Die konzeptionelle Ausrichtung dahingehend wird
explizit unterstützt und die Personalberechnung den Notwendigkeiten angepasst.
Siehe Anlage
Vor besonderen Herausforderungen stehen ebenfalls eingruppige (Ü3)
Kinderbetreuungseinrichtunge n. Der Personalbedarf nach KiFöG ist häufig nicht
ausreichend, um die vollständigen Öffnungszeiten und Ausfälle jeder Art
abzufangen. Zur Aufrechterhaltung einer qualitätsvollen Bildungsarbeit erfolgt hier
die Personalberechnung mit der Annahme einer Grupp enstärke von 25 Kindern.
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• Flexibilisierung der Rahmenbedingungen zum Einsatz von Praktikant*innen,
Sozialassistent*innen etc. Für die Personalgewinnung ist die Ausbildung von
Nachwuchskräften eine wichtige Stellschraube. Eine professionelle Begleitung und
eine fundierte Anleitung der Praktikant*innen sind dabei essentiell, um die
Theorie-Praxisverzahnung zu gewährleisten. Die Träger haben verschiedene
Möglichkeiten, Praktikant*innen einzustellen (siehe Anlage).
• Verpflichtung aller Träger zur Vorhaltung von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des
Rechtsanspruches (sog. "Notplätze") . Um zu gewährleisten, dass nach der
Regelplatzvergabe individuelle Bedarfe nach einem Betreuungsplatz erfüllt werden
und dass der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung od er/ und
in der Kindertagespflege sichergestellt wird, hält die Wissenschaftsstadt
Darmstadt trägerübergreifend sog. „Notplätze“ vor. Die Träger sind verpflichtet,
im Rahmen der Umsetzung des Rechtsanspruches gemäß § 24 SGB VIII im
Bereich der U3 / Ü3 Betre uung, bei der Platzvergabe je einen Platz pro U3 -
Gruppe und einen Platz pro Ü3 -Gruppe (Bei altersübergreifenden gruppe auch ein
Platz je Gruppe) für die Vergabe von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des
Rechtsanspruches (sog. „Notplätze“) freizuhalten. Die Plät ze sind spätestens bis
zum 15.09. eines neuen Kindergartenjahres vorzuhalten. Die Platzvergabe erfolgt
bis dahin durch das Jugendamt, Abt. Kinderbetreuung – Koordinierungsstelle
Platzvergabe. Sollte ein Platz von der Stadt nicht benötigt werden, wird den
Trägern eine Übergangsfrist von 8 Wochen bis max. 15.11. eines Jahres
eingeräumt, in der ein noch nicht belegter, freigehaltener Platz nicht zu Lasten
des Trägers ausgelegt wird. Die Koordinierungsstelle der Abteilung
Kinderbetreuung berücksichtigt die unte rschiedlichen Situationen der
Kindertagesstätten und informiert die Eltern über die Rahmenbedingungen der
vorgeschlagenen Einrichtung (z. B. Elterndienste, pädagogischer Schwerpunkte
etc.).
• Fortschreibung des Raumkonzepts. Für die Gewährleistung einer qual ifizierten
Bildungsarbeit sind zeitgemäße Rahmenbedingen in Form zur Verfügung
stehender Räumlichkeiten unumgänglich. Dabei wird Wert daraufgelegt, dass den
Kindern entsprechend ihrer Bedürfnisse und der gesetzlichen Vorgaben
entsprechend Entwicklung -, Entfaltungs- und Rückzugsmöglichkeiten zur
Verfügung stehen. Einen hohen Stellenwert nimmt dabei die Gestaltung des
Außengeländes ein. Gleichzeitig müssen für Fachkräfte Rahmbedingungen gelten,
die dem Arbeitsschutz und den stetig steigenden Anforderungen Rec hnung tragen.
Das Raumkonzept (siehe Anlage) wurde entsprechend fortgeschrieben.
Neben den Änderungen werden den Trägern auch Empfehlungen zur Platzvergabe für
Regelplätze an die Hand gegeben, diese sind der Anlage zu entnehmen.
Die Darmstädter Qualitätsstandards werden nach der praktischen und inhaltlichen Umsetzung
evaluiert. In diesem Zusammenhang soll über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Sammlung,
Analyse und Dokumentation von Datenmaterial stattfinden, um die Umsetzung und Wirkung
der Veränderung auszuwerten. Diese Auswertung passiert unter Beteiligung der
unterschiedlichen Träger der Kindertagesstätten.
Die Datenanalyse (Stichtag: 31.12.2025) hat zum Ziel, Schlussfolgerungen abzuleiten, um die
stetige Weiterentwicklung der Qualität in der Kinderbetreuung sicher zu stellen. Die
Auswertung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Gremien.
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Die Umsetzung der Änderungen zu den Darmstädter Qualitätsstandards ist ab 01.01.2024
vorgesehen.
Mit der Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards erfolgt eine notwendige Anpassung
an die gesetzlichen Weiterentwicklungen, eine Vereinfachung der Regularien, Verschlankung
von Verwaltungsabläufen und eine Verbesserung der Verständlichkeit der Darmstädter
Qualitätsstandards. Den Trägern wird im Rahmen der Zuschussregeln und unter Einhaltung
des § 92 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ein höheres Maß an Flexibilität beim
notwendigen Mitteleinsatz zur Betriebsführung einer Kita eingeräumt.
Die Fortschreibung führt zu keinen Mehrkosten.
Darmstadt, den 10.10.2023
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Bürgermeisterin Stadtkämmerer
anlage 5
252 Zeichen
Punkt 8: Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt (V-Nr. 2023/0343) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0343
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.10.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00