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2023/0343

Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 10.10.2023

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.11.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
II 51 JHA 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0343 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
461 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 365010 
Kostenstelle:  051-007-1200/1300/1400  Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3650-10/30/50 Sachkonto: 7128000 
 
Betreff: Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 10.10.2023 
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Aufnahme von 
Änderungen zur Ergänzung der Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (MV 2015/0093). Diese Änderungen gelten ab 01.01.2024. 
Damit einhergehend beschließt der Magistrat die Aufhebung der Anlagen 5, 6, 7 , 9 und 11 
der Magistratsvorlage Nr. 2015/0093 zum 31.12.2023.

- 3 - 
 
Anlagen: Unterlagen zur Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards  
Empfehlungen zur Regelplatzvergabe und Vorhaltung von Bedarfsplätzen zur 
Erfüllung des Rechtsanspruches  
 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom 15.11.2023 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.10.2023  
 
Mit dem Magistratsbeschluss Nr. 136, Magistratsvorlage 2015/0093, traten am 01.08.2015 
die Darmstädter Qualitätsstandards in Kraft. Es handelt sich hierbei um verbindliche 
pädagogische und verwaltungsrechtliche Qualitätsstandards für alle freien und kirchlichen 
Träger von Kindertagesstätten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Mit diesen Standards 
wurden vergleichbare Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Arbeit geschaffen.  
 
Nach einer Phase der Erprobung und Anwendung werden mit dieser Magistratsvorlage 
Änderungen zur Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten 
vorgelegt. In diese Fortschreibung sind Erfahrungen und Empfehlungen der Träger, aktuelle 
pädagogische Entwicklungen und notwendige Veränderungen im Zuschusswesen eingeflossen.  
 
Die gesetzlichen Grundlagen wie das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) und das Kita-
Qualitätsgesetz wurden im Rahmen der Fortschreibung der Qualitätsstandards zugrunde 
gelegt, da sie verbindliche Standards für die Kindertagesbetreuung vorgeben. In den 
Kindertagesstätten wird nach den Prinzipien des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplanes 
gearbeitet und die Förderung der Kinder nach § 22 SGB VIII mit den aktuellen 
wissenschaftlichen Erkenntnissen abgestimmt.  
 
Seit dem Jahr 2011 ist ein Schwerpunkt der Arbeit des Magistrats der Aufbau der 
Kinderbetreuung. Dabei wurde ein besonderer Schwerpunkt auf den Ausbau der 
Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren gelegt. Sowohl im U3- als auch im Ü3-Bereich 
besteht für die Eltern ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Dem Rechtsanspruch kann 
bislang in allen Fällen entsprochen werden.  
 
Die Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards legt gezielt einen Schwerpunkt auf die 
Faktoren, die für eine gute Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen 
maßgeblich sind: Das sind in erster Linie gut qualifizierte Fach- und Leitungskräfte, die den 
Kindern und Familien in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und vielfältige 
Trägerstrukturen, welche die Arbeit in den Kitas unterstützen. Dabei ist die Anerkennung 
gesellschaftlicher Diversität selbstverständlich und die Vielfalt an Trägern im Sinne des § 4 
SGB VIII ausdrücklich erwünscht. 
 
In den nächsten Jahren wird der Ausbau der Kinderbetreuung weiter vorangetrieben, um den 
gesetzlichen Rechtsanspruch erfüllen zu können. In diesem Zusammenhang ist ein hoch 
priorisiertes sozialpolitisches Ziel, die Qualität in der Kinderbetreuung sicher zu stellen, welche 
die Bedürfnisse aller Kinder in den Mittelpunkt rückt und Teilhabe ermöglicht. 
 
Inklusion bedeutet, dass kein Kind und keine Familie ausgeschlossen, ausgegrenzt oder 
selektiert werden. Jedes Kind ist mit seiner individuellen Persönlichkeit, seinen Stärken und 
Schwächen, seiner kulturellen, nationalen, sozialen, religiösen Herkunft, geschlechtlicher 
Identität sowie gesundheitlicher und individueller Situation einzigartig und herzlich 
willkommen.  
Alle Kinder haben ein Anrecht auf einen Platz in einer Kindertagestätte. Dieser individuelle  
Rechtsanspruch (§ 24 SGB VIII) beinhaltet einen Anspruch auf eine individuelle und den  
Möglichkeiten des Kindes angepasste Förderung seiner emotionalen, sozialen sowie kognitiven 
Entwicklung durch die Fachkräfte.

- 5 - 
Bei der Platzvergabe spielen Besonderheiten keine Rolle, denn die Träger haben die Aufgabe, 
inklusive Bildungsangebote für alle Kinder zu schaffen und zur Verfügung zu stellen (vgl. Hess.  
BEP/SGB VIII/UN-BRK). Um die besonderen Bedarfe von Kindern mit einer Beeinträchtigung 
aufzufangen, findet die „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“, in ihrer jeweils gültigen 
Fassung, Anwendung.  
 
Als weiterer Baustein einer hochwertigen Kinderbetreuung sind auch im Bereich der 
finanziellen Förderungen Anpassungen am Regelwerk notwendig geworden, um eine nachhaltig 
gute und verlässliche Mittelausstattung der Träger zu gewähren und die Zuschussregeln 
übersichtlicher zu gestalten. Neben dem flexibleren Mitteleinsatz durch die Träger werden 
Vereinfachungen bei der Abwicklung und ein besseres Verständnis und Rechtssicherheit erzielt.  
 
Die Rahmenbedingungen für die Betriebskostenförderung gibt die Allgemeine 
Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über Zuwendungen an Vereine, 
Verbände und sonstige Institutionen vom 28.09.2018 in ihrer jeweils gültigen Fassung vor. Die 
Betriebskostenzuschüsse orientieren sich zudem am § 92 HGO (Wirtschaftlichkeit und 
Sparsamkeit). 
 
Die Fortschreibung der Qualitätskriterien ist in enger Abstimmung mit dem Revisionsamt der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt. Die Änderungen führen zu einer flexibleren Planung und 
einer Vereinfachung der Rechnungsprüfung. Mit der Fortschreibung erfolgen Anpassungen 
bisheriger Höchstgrenzen, Kostenanteile und Freibeträge, welche über die jeweils zu 
erlassenen Bewilligungsbescheide neu festgelegt werden.  
 
Zu einer Verbesserung des Antragsverfahrens wird ein neuer, detaillierter Zuschussantrag 
(siehe Anlage) eingeführt, mit dem alle Träger ihre Mittelanmeldungen vornehmen müssen. 
Für die Antragstellung ist das Muster zu verwenden, welches ggfs. vom Jugendamt 
nach notwendigem Bedarf geändert werden kann. Die Anträge auf den Betriebskostenzuschuss  
müssen bis zum einschließlich 15.01. des Jahres für das folgende Betriebsjahr gestellt werden. 
Es ist in einem möglichst konkreten Finanzplan der Mittelbedarf im Antrag durch die Träger 
darzustellen.  
Die Fachabteilung wird die Bedarfe im Rahmen der Haushaltsanmeldungen prüfen und im 
Regelfall mit den Trägern in Rücksprache gehen. Unabhängig davon steht die Fachabteilung 
ganzjährig beratend zur Seite. 
 
Im Rahmen der Fortschreibung wurden konkrete Trägerrückmeldungen eingesammelt und 
berücksichtigt. Im Vorfeld der Einbringung dieser Magistratsvorlage wurden die inhaltlichen 
Veränderungen mit den Mitgliedern des Fachausschusses Kinderbetreuung und Familie am 
6.9.2023 sowie innerhalb der Trägerkonferenz Kitas am 19.9.2023 umfassend diskutiert und 
beraten. Aus beiden Gremien sind noch Hinweise erfolgt, die in die Beschlussvorlage 
eingearbeitet wurden. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 27.9.2023 die 
Beschlussvorlage einstimmig empfohlen.  
 
Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Punkte: 
• Schaffung von Flexibilität der Träger beim Mitteleinsatz durch Aufhebung der 
Verwaltungskostenpauschale.  
• Anpassung der Minijobpauschale an die jeweilige Gesetzgebung.  
• Abschaffung des 50 prozentigen Eigenanteils bei Anschaffungen bis zu 1.000 Euro 
netto.

- 6 - 
• Reduzierung der Eigenanteile bei Investitionen über 1.000 Euro netto für ein - bis 
viergruppige Einrichtungen. Ein - und zweigruppige Einrichtungen haben einen 30 
prozentigen Eigenanteil, 70 Prozent Stadt Darmstadt; drei - und viergruppige 
Einrichtungen haben einen 40 prozen tigen Eigenanteil, 60 Prozent Stadt 
Darmstadt und ab fünf Gruppen beträgt der Eigenanteil jeweils 50 Prozent. 
Baumaßnahmen werden prinzipiell mit einem Eigenanteil der Träger von 50 
Prozent versehen.  
• Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen auf Rückford erungen auf Antrag zu 
verzichten. Der Rückforderungsbetrag kann auch nicht verausgabte Spenden 
enthalten. Der Antrag muss nachweisbar und glaubhaft machen, dass im nächsten 
Jahr diese Mittel zweckgerichtet verausgabt werden. Ein Nachweis hat zu erfolgen. 
Voraussetzung ist eine Genehmigung durch den Stadtkämmerer.  
• Deckelung der Höchstgrenzen bei der baulichen Unterhaltung 
(Erhaltungsmaßnahmen) auf max. 2.000 € pro Gruppe  
• Abschaffung der Liquiditätsreserve und des Spendenfreibetrages.  
• Konkretisierung der Fe hlbedarfsermittlung und Vereinfachung der Prüfung des 
Betriebskostenzuschusses durch überarbeitetes, detaillierteres Antragsformular 
für den Betriebskostenzuschuss, Antragsfrist 15.01. für das Folgejahr.  
• Berechnung der Personalausstattung auf aktuell gülti ger Gesetzesgrundlage. Im 
sogenannten Fachkräftekatalog (§ 25b HKJGB) wird festgelegt, welche 
Berufsgruppen als Fachkräfte für die Leitung bzw. die Mitarbeit in einer 
Kinderbetreuungseinrichtung anerkannt werden. Seit dem 01.08.2023 können 
Personen mit ein er fachfremden Ausbildung zur Mitarbeit in einer Kindergruppe in 
einer Kinderbetreuungseinrichtung betraut werden. Der Anteil darf höchstens 25% 
des Gesamtpersonalbedarfes betragen. Die Regelungen zum personellen 
Mindestbedarf (§ 25c HKJGB) legen fest, wie  viel Fachpersonal in einer 
Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder mindestens erforderlich ist. Der Netto -
Mindestpersonalbedarf richtet sich nach der Zahl der vertraglich aufgenommenen 
Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung, dem Alter der Kinder und ihr er 
vertraglich festgelegten Betreuungszeit. Siehe Anlage  
• Wegfall des Bestandschutzes zum 31.12.2025 mit entsprechender 
Übergangsfrist. Mit in Kraft treten des KiföG am 01.01.2014 wurden alle 
gesetzlichen Regelungen gebündelt. Die bis dahin gültige Mindestv erordnung 
(MVO) für die Personalberechnung ist mit einer Übergangsregelung zum 
01.09.2015 ausgelaufen. Um künftig Klarheit und Gleichstellung bei allen Trägern 
herzustellen und das Verwaltungshandeln zu verschlanken, wird zum 31.12.2025 
der Bestandschutz u nd die Besserrechnung entfallen. Im Übergang (bis 
31.12.2025) werden Kinderbetreuungseinrichtungen, die durch die KiFöG -
Berechnung schlechter gestellt wurden, mit einer Gruppenstärke von 25 Kindern 
im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung berechnet. Dieser Sach verhalt muss 
aktenkundig sein.  
• Berücksichtigung der besonderen Situationen in den Waldkitas und den 
eingruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen. Die besondere Betreuungsform 
Wald- und Naturkindergärten erfordert eine höhere Personalbemessung. Der 
Aufenthalt in der Natur fördert auf selbstverständliche Art und Weise die 
Gesundheit und Sinneswahrnehmung und ist damit ein idealer Erlebnis - und 
Erfahrungsraum für Kinder. Die konzeptionelle Ausrichtung dahingehend wird 
explizit unterstützt und die Personalberechn ung den Notwendigkeiten angepasst. 
Siehe Anlage 
Vor besonderen Herausforderungen stehen ebenfalls eingruppige (Ü3)

- 7 - 
Kinderbetreuungseinrichtungen. Der Personalbedarf nach KiFöG ist häufig nicht 
ausreichend, um die vollständigen Öffnungszeiten und Ausfälle j eder Art 
abzufangen. Zur Aufrechterhaltung einer qualitätsvollen Bildungsarbeit erfolgt hier 
die Personalberechnung mit der Annahme einer Gruppenstärke von 25 Kindern.  
• Flexibilisierung der Rahmenbedingungen zum Einsatz von Praktikant*innen, 
Sozialassistent *innen etc. Für die Personalgewinnung ist die Ausbildung von 
Nachwuchskräften eine wichtige Stellschraube. Eine professionelle Begleitung und 
eine fundierte Anleitung der Praktikant*innen sind dabei essentiell, um die 
Theorie-Praxisverzahnung zu gewährleis ten. Die Träger haben verschiedene 
Möglichkeiten, Praktikant*innen einzustellen (siehe Anlage).  
• Verpflichtung aller Träger zur Vorhaltung von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des 
Rechtsanspruches (sog. "Notplätze"). Um zu gewährleisten, dass nach der 
Regelplatzvergabe individuelle Bedarfe nach einem Betreuungsplatz erfüllt werden 
und dass der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder/ und 
in der Kindertagespflege sichergestellt wird, hält die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt trägerübergreifend so g. „Notplätze“ vor. Die Träger sind verpflichtet, 
im Rahmen der Umsetzung des Rechtsanspruches gemäß § 24 SGB VIII im 
Bereich der U3 / Ü3 Betreuung, bei der Platzvergabe je einen Platz pro U3 -
Gruppe und einen Platz pro Ü3 -Gruppe (Bei altersübergreifenden g ruppe auch ein 
Platz je Gruppe) für die Vergabe von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des 
Rechtsanspruches (sog. „Notplätze“) freizuhalten. Die Plätze sind spätestens bis 
zum 15.09. eines neuen Kindergartenjahres vorzuhalten. Die Platzvergabe erfolgt 
bis dahin durch das Jugendamt, Abt. Kinderbetreuung – Koordinierungsstelle 
Platzvergabe. Sollte ein Platz von der Stadt nicht benötigt werden, wird den 
Trägern eine Übergangsfrist von 8 Wochen bis max. 15.11. eines Jahres 
eingeräumt, in der ein noch nicht belegter, freigehaltener Platz nicht zu Lasten 
des Trägers ausgelegt wird. Die Koordinierungsstelle der Abteilung 
Kinderbetreuung berücksichtigt die unterschiedlichen Situationen der 
Kindertagesstätten und informiert die Eltern über die Rahmenbedingungen der 
vorgeschlagenen Einrichtung (z. B. Elterndienste, pädagogischer Schwerpunkte 
etc.). 
• Fortschreibung des Raumkonzepts. Für die Gewährleistung einer qualifizierten 
Bildungsarbeit sind zeitgemäße Rahmenbedingen in Form zur Verfügung 
stehender Räumlichkeiten unumgängl ich. Dabei wird Wert daraufgelegt, dass den 
Kindern entsprechend ihrer Bedürfnisse und der gesetzlichen Vorgaben 
entsprechend Entwicklung -, Entfaltungs- und Rückzugsmöglichkeiten zur 
Verfügung stehen. Einen hohen Stellenwert nimmt dabei die Gestaltung des 
Außengeländes ein. Gleichzeitig müssen für Fachkräfte Rahmbedingungen gelten, 
die dem Arbeitsschutz und den stetig steigenden Anforderungen Rechnung tragen.  
Das Raumkonzept (siehe Anlage) wurde entsprechend fortgeschrieben.  
 
Neben den Änderungen werden den Trägern auch Empfehlungen zur Platzvergabe für 
Regelplätze an die Hand gegeben, diese sind der Anlage zu entnehmen.  
 
Die Darmstädter Qualitätsstandards werden nach der praktischen und inhaltlichen Umsetzung 
evaluiert. In diesem Zusammenhang soll über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Sammlung, 
Analyse und Dokumentation von Datenmaterial stattfinden, um die Umsetzung und Wirkung 
der Veränderung auszuwerten. Diese Auswertung passiert unter Beteiligung der 
unterschiedlichen Träger der Kindertagesstätten.

Die Datenanalyse (Stichtag: 31.12.2025) hat zum Ziel, Schlussfolgerungen abzuleiten, um die 
stetige Weiterentwicklung der Qualität in der Kinderbetreuung sicher zu stellen. Die 
Auswertung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Gremien.                                       
 
Die Umsetzung der Änderungen zu den Darmstädter Qualitätsstandards ist ab 01.01.2024 
vorgesehen.  
 
Mit der Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards erfolgt eine notwendige Anpassung 
an die gesetzlichen Weiterentwicklungen, eine Vereinfachung der Regularien, Verschlankung 
von Verwaltungsabläufen und eine Verbesserung der Verständlichkeit der Darmstädter 
Qualitätsstandards. Den Trägern wird im Rahmen der Zuschussregeln und unter Einhaltung 
des § 92 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ein höheres Maß an Flexibilität beim 
notwendigen Mitteleinsatz zur Betriebsführung einer Kita eingeräumt. 
 
Die Fortschreibung führt zu keinen Mehrkosten. 
 
 
 
Darmstadt, den 10.10.2023 
 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz    André Schellenberg 
Bürgermeisterin    Stadtkämmerer

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7017 Zeichen

1 
 
Anlage: Empfehlungen zur Platzvergabe für Regelplätze und Vorhaltung von Bedarfsplätze n 
zur Erfüllung des Rechtsanspruches (sog. „Notplätze “) 
 
Grundsätzlich sind Kinderbetreuungsplätze in der Wissenschaftsstadt Darmstadt für Kinder 
mit Hauptwohnsitz in Darmstadt be stimmt. Kinder  ohne Hauptwohnsitz in Darmstadt (sog. 
auswärtige Kinder) können nur unter bestimmten Bedingungen einen Betreuungsplatz in 
Anspruch nehmen. Kinder mit Hauptwohnsitz in Darmstadt haben Vorr ang.  
 
Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen 
vorzuhalten. Das Wunsch - und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII ist dem Kapazitätsvorbehalt 
unterworfen (Urteil BVG 26.10.2017).  
 
Um eine kontinuierliche Aufnahme von Kindern unterschiedlicher Altersstufen zu 
gewährleisten und individuelle Bedarfe von Familien erfüllen zu können, erfolgt die 
Platzvergabe für Kinderbetreuungsplätze über die Regel - und sog. „Notplatz“-Vergabe.  
 
1. Regelplatzvergabe  
 
Bei der Regelplatzve rgabe erfolgt die Aufnahme von Kindern jährlich zum neuen  
Kindergartenjahr (1. August), mit folgender Vorgehensweise:  
Die Zuständigkeit für die Regelplatzvergabe liegt bei den Kita -Leitungen. Die Vergabe der 
Plätze erfolgt von Mitte Februar bis Mitte Mai.  
Da sich die Versorgungssituation hinsichtlich Kinderbetreuungsplätzen stadteilbezogen 
unterscheidet, erfolgt die Vergabe der Plätze in städtischen Kindertageseinrichtungen bei 
einem Nachfrageüberhang anhand von Gewichtung von Kriterien. Diese unterscheide n sich 
nach Altersgruppe/ Betreuungsform (U3/Ü3/Hort).  
 
1.1 Vergabekriterien für den U3 -Bereich 
 
Im ersten Lebensjahr gelten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der 
Förderung in Kindertagesstätten und/oder Kindertagespflege. Grundsätzlich  erfolgt eine 
Förderung eines Kindes unter einem Jahr, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer 
selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten 
ist oder die Erziehungsberechtigten  
- einer Erwerbstätigkeit nac hgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit 
suchend sind, 
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder 
Hochschulausbildung befinden oder  
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Sozialgesetzbuches  
erhalten (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).  
 
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die 
Stelle der Erziehungsberechtigten.  
Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf .   
Um einen objektiven Umgang mit individuellen Bedarfen zu gewährleisten, erfolgt die 
Platzvergaben nach Vergabekriterien mit unterschiedlicher Gewichtung.  
Folgende Kriterien  werden einbezogen:  
- Nachgehen einer Erwerbstätigkeit  
- Eingliederungsmaßnahme in Arbeit

2 
 
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Ausbildung oder einem Studium  
zu befinden 
- es besteht ein besonderer Förderbedarf beim Kind  
- es besteht eine akute Notsituation, die nicht anders geregelt werden kann  
- andere soziale Kriterien, wie Mehrkindfamili e/ alleinerziehend , pflegebedürftige 
Angehörige und andere besondere Lebenslagen,  
- bei der Vergabe der Bedarfsplätze für die Erfüllung des Rechtsanspruches (sog. 
„Notplätze“) wird ebenfalls die finanzielle Einkommenssituation über die Abteilung 
Kinderbetreuung berücksichtigt.  
 
Keine Kriterien sind Geschwisterkind, Einzugsgebiet, Konfession, Alter und Geschlecht.  
 
1.2 Vergabekriterien für den Ü3 -Bereich 
 
Auch für den Ü3 -Bereich liegen keine gesetzlich vorgeschriebenen Vergabekriterien  für den 
Anspruch auf frühk indliche Förderung vor. Sofern nicht ausreichend Plätze zur Verfügung 
stehen, wird die Vergabe der Betreuungsplätze anhand folgender Kriterien  empfohlen: 
- Alter des Kindes  
- Institutioneller Übergang von der U3 in die Ü3-Betreuung  
- Nachgehen einer Erwerbstäti gkeit 
- Eingliederungsmaßnahme in Arbeit  
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Ausbildung oder einem Studium  
zu befinden 
- es besteht ein besonderer Förderbedarf beim Kind  
- es besteht eine akute Notsituation, die nicht anders geregelt werden kann  
- Soziale Kriterien, u.a. Mehrkindfamilie/ pflegebedürftige Angehörige und andere  
besondere Lebenslagen, alleinerziehend . 
 
Keine Kriterien sind Geschwisterkind, Einzugsgebiet, Konfession und Geschlecht.  
 
1.3 Vergabekriterien für den Hort  
 
Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen 
vorzuhalten. Ab 2026 besteht ein ges etzlicher Anspruch auf Betreuung für Kinder im 
Grundschulalter. Sofern der Bedarf an Hortplätzen es erfordert, sollten folgende Kriterien für 
die Platzvergabe  Berücksichtigung finden : 
- Alter des Kindes  
- Nachgehen einer Erwerbstätigkeit  
- Eingliederungsmaßnahme in Arbeit  
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Ausbildung oder einem Studium  
zu befinden 
- es besteht ein besonderer Förderbedarf  beim Kind 
- es besteht eine akute Notsituation, die nicht anders geregelt werden kann  
- Soziale Kriterien, u.a. Mehrkindfamilie/ pflegebedürftige Angehörige und andere  
besondere Lebenslagen, alleinerziehend  
- Berufstätigkeit/ Ausbildung/ Teilnahme an Maßnahmen nach dem SGB II. 
 
Keine Kriterien sind Geschwisterkind, Einzugsgebiet, Konfession und Geschlecht.  
Die Vergabekriterien städtischer Kindertageseinrichtungen gelten als Empfehlung für andere 
Träger. Bei Anwendung der Kriterien berät die Abteilung Kinderbetre uung.

3 
 
 
1.2 Vergabe von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des Rechtsanspruches (sog. „Notplätze“) 
 
Um zu gewährleisten, dass nach der Regelplatzvergabe individuelle Bedarfe nach einem 
Betreuungsplatz erfüllt werden und dass der Anspruch  auf Förderung in einer 
Kindertageseinrichtung oder/ und in der Kindertagespflege sichergestellt wird, hält die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt träge rübergreifend sog. „Notplätze“ vor.  
Die Träger sind verpflichtet, im Rahmen der Umsetzung des Rechtsanspruche s gemäß § 24 
SGB VIII im Bereich der U3 / Ü3 Betreuung, bei der Platzvergabe je ein en Platz pro U3-
Gruppe und ein en Platz pro Ü3-Gruppe für die Vergabe von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des 
Rechtsanspruches (sog. „Notplätze“) freizuhalten.  
 
Die Plätze sind  spätestens bis zum 15.09. eines neuen Kindergartenjahres vorzuhalten. Die 
Platzvergabe erfolgt bis dahin durch das Jugendamt, Abt. Kinderbetreuung - 
Koordinierungsstelle Platzvergabe.  Sollte ein Platz von der Stadt nicht benötigt werden, wird 
den Trägern eine Übergangsfrist von 8 Wochen bis max. 15.11. eines Jahres eingeräumt, in 
der ein noch nicht belegter, freigehaltener Platz nicht zu Lasten des Trägers ausgelegt wird.  
Die Koordinierungsstelle der Abteilung Kinderbetreuung berücksichtigt die unterschiedlichen 
Situationen der Kindertagesstätten und informiert die Eltern über die Rahmenbedingungen 
der vorgeschlagenen Einrichtung (z. B. Elterndienste, pädagogischer Schwerpunkte etc.) .

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34432 Zeichen

Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Name der Kindertagesstätte:
Personalberechnung zum Stand:
1. Angaben zur Berechnung des Mindestpersonalbedarfs der Kindertageseinrichtung 
Altersgruppe Betreuungs-
mittelwert1
vertragl. auf-
genommene 
Kinder 2
Fachkraftfaktor
0-3 Jahre 22,5 0,20
30,0 0,20
42,5 0,20
50,0 0,20
3- 6 Jahre 22,5 0,07
30,0 0,07
42,5 0,07
50,0 0,07
Schulalter 22,5 0,06
30,0 0,06
42,5 0,06
50,0 0,06
aufgenommene Kinder
Netto-Mindestpersonalbedarf 
22 % Ausfallzeiten zusätzlich zum  
Netto-Mindestpersonalbedarf
Summe Mindestpersonalbedarf ohne 
Leitung
wöchentliche Sollarbeitszeit einer 
Vollzeitstelle für die Leitungskraft
20 % Leitungszeit zusätzlich zum 
Netto-Mindestpersonalbedarf3
Summe 
Darmstädter DQS
Summe 0,00
0,00
0,00
0,00
Mindestpersonalbedarf nach § 25c Abs. 1 - 3 HKJGB:
Mindestfachkraftstd. pro Woche 
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
1Betreuungsmittelwerte der vertragl. oder satzungsgemäß vereinbarten wöchentl. Betreuungszeit der Kinder (bis zu 25 Std. = 22,5 Std.; mehr als 25 bis zu 35 Std. = 30 Std.; mehr als 35 
bis unter 45 Std. = 42,5 Std.; 45 Std. und mehr = 50 Std.)
3Nach § 25c Abs. 3 HKJGB sind für die Leitungstätigkeit zusätzliche Zeiten im Umfang von 20 % des Netto-Mindestpersonalbedarfs vorzuhalten, jedoch höchstens im Umfang von 1,5 
Vollzeitstellen, die entsprechende Stundenzahl wird auf Basis der Sollarbeitszeit berechnet. 
0,00
0,00
2Teilen sich mehrere Kinder einen Platz, gelten diese als ein Kind, sofern die Summe der wöchentl. Betreuungszeit der einzelnen Kinder 50 Std./Woche nicht überschreitet. Der 
Fachkraftfaktor bestimmt sich dann nach dem Alter des jeweils jüngsten Kindes und der Betreuungsmittelwert nach der Summe der wöchentl. Betreuungszeit der einzelnen Kinder. 
Beispiel: 1 U3-Kind und ein Schulkind teilen sich einen Platz: Das U3-Kind "besetzt" den Platz am Vormittag mit 27,5 Std./Woche (7:30 Uhr bis 13 Uhr), das Schulkind ab Mittag mit 20 
Die im folgenden erhobenen personenbezogenen Daten sind verpflichtende Angaben zum Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach den §§ 45-48 SGB VIII in Verbindung mit § 15 HKJGB. Sie 
werden ausschließlich zum Zweck der Aufgabenerfüllung verwendet und ggf. in einem automatisierten Verfahren gespeichert. Die betroffenen Personen sind hiervon in geeigneter Weise in Kenntnis zu 
setzen. 
0,00
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 1 von 6

Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Name, Vorname Geburtsjahr Einstellungs- 
datum
Führungszeugnis vom1 Ausbildung Funktion2 wöchentliche 
Arbeitszeit
0,00
0,00
Name, Vorname Geburtsjahr Einstellungs- 
datum
Führungszeugnis vom1 Ausbildung Genehmigung des 
Jugendamtes vom**:
wöchentliche 
Arbeitszeit 
Summe: 0,00
15 % des Mindest- 
personalbedarfs ohne 
Leitungszeiten
0,00
Auf den 
Mindestpersonal-bedarf 
anrechenbare Stunden
0,00
2.1 Angaben zur Einrichtungsleitung*:
2.2 Angaben zu Personen mit fachfremder Ausbildung mit Genehmigung des Jugendamtes zum Einsatz als Fachkraft zur Mitarbeit**:
Summe Leitungszeiten (20 % zusätzlich 
zum Netto-Mindestpersonalbedarf, max. 
1,5 Vollzeitstellen):
Summe:
0,00
**Personen mit fachfremder Ausbildung, für die nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKJGB die Genehmigung des Jugendamtes vorliegt, können nach § 25b 
Abs. 2 Satz 2 HKJGB mit einem Stundenumfang von bis zu 15 % des Mindestpersonalbedarfs ohne Leitungszeiten auf den Mindestpersonalbedarf 
angerechnet werden (nicht anrechenbare Zeiten sind Zeiten als Zusatzpersonal, s. 2.5)
1Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von 
aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt ist. Hier bitte nur das Datum des letzten Führungszeugnisses 
eintragen, keine Führungszeugnisse in der Anlage beifügen! Die Bestimmungen zum Datenschutz nach § 72a Abs. 5 SGB VIII sind zu beachten. 
Differenz*: 
*Nach § 25c Abs. 3 HKJGB sind für die Leitungstätigkeit zusätzliche Zeiten im Umfang von 20 % des auf S.1 
ermittelten Netto-Mindestpersonalbedarfs vorzuhalten, jedoch höchstens im Umfang von 1,5 Vollzeitstellen. Über 
diesen Umfang hinaus gehende Stunden der hier aufgeführten Person(en) können unter 2.3 (päd. Personal) 
aufgeführt werden.
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 2 von 6

Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Name, Vorname Geburtsjahr
Einstellungs- 
datum Führungszeugnis vom1 Ausbildung Funktion2
wöchentliche 
Arbeitszeit3
Summe päd. Personal: 0,00
Genehmigtes fachfremdes Personal, max. 15 %, s. 2.2: 0,00
Summe päd. Personal und genehmigtes fachfremdes Personal: 0,00
0,00
Personal nach DaQST 0,00
Differenz mit DQS: 0,00
Differenz ohne DQS: 0,00
Mindestpersonalbedarf nach § 25c Abs. 1 - 3 HKJGB ohne Leitung (s. 1.):
2.3 Angaben zum pädagogischen Personal (§ 25c i.V. mit § 25b HKJGB), ohne Leitungszeiten und Personen mit fachfremder Ausbildung (dazu s. oben):
2 Falls Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mehrere Funktionen wahrnehmen (z.B. Leitungskraft oder Integrationskraft und Fachkraft in der Gruppe), weisen Sie diese Personen 
bitte mehrfach - getrennt nach der Funktion - aus und geben jeweils die Stundenzahl/Woche an, die für die betreffende Funktion eingesetzt werden.
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 3 von 6

Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Name, Vorname Geburtsjahr Einstellungs- 
datum
Führungszeugnis vom1 Ausbildung Funktion2 wöchentliche 
Arbeitszeit
Summe Arbeitsstunden: 0,00
Name, Vorname Geburtsjahr Einstellungs- 
datum
Führungszeugnis vom1 Ausbildung Funktion2 wöchentliche 
Arbeitszeit
1 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und 
2 Falls Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mehrere Funktionen wahrnehmen (z.B. Leitungskraft oder Integrationskraft und Fachkraft in der Gruppe), weisen Sie diese Personen bitte mehrfach - getrennt nach der 
2.5 Angaben zum weiteren Personal (Zusatzkraft, Freiwilligendienst, Hauswirtschaftskraft, etc.):
2.4 Angaben zum weiteren pädagogischen Personal für Integration, Sprachförderung, etc.:
3 Bei Personen im Anerkennungsjahr ist hier nach § 25b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HKJGB i.V.m. § 25c Abs. 4 HKJGB nur eine 50 % Anrechnung möglich. Im Falle einer vorherigen Ausbildung als 
1 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Eignung des Personals 
nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des 
Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt ist. Hier bitte nur das Datum des letzten Führungszeugnisses eintragen, keine Führungszeugnisse in der Anlage beifügen! 
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 4 von 6

Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Gruppe 1 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 2 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 3 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 4 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe*                                                                                        Kontrollsumme                                                   
0,0
0 0,0
0,0
0,0
0,0
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe*                                                                                        Kontrollsumme                                                
0,0
0,0
0,0
0,0
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe*                                                                                        Kontrollsumme                                                  
0,0
0 0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
0,0
< Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mit dem Faktor 1,5 
0,0
0 0,0
< Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr mit dem Faktor 2,5
Achtung: In Krippengruppen nicht mehr als 12 Kinder!
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe*                                                                                        Kontrollsumme                                                   
 Maximale Gruppengröße 25 Kinder; dabei zählen 
< Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. im Schulalter mit dem Faktor 1
3.  Arbeitsblatt zur Berechnung der 
Gruppengröße und -zusammensetzung nach § 25d Abs. 1 HKJGB 
 Erläuterung:
Bei Bedarf weiteres Blatt als Anlage beifügen 
1 Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis ist nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII im Hinblick auf die Eignung des Personals 
nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des 
Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt ist. Hier bitte nur das Datum des letzten Führungszeugnisses eintragen, keine Führungszeugnisse in der Anlage beifügen! 
2 Falls Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mehrere Funktionen wahrnehmen (z.B. Leitungskraft oder Integrationskraft und Fachkraft in der Gruppe), weisen Sie diese Personen 
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 5 von 6

Anlage 1: Berechnung Personalbedarf nach § 25 b - c HKJGB
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 5 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 6 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 7 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Gruppe 8 Faktor
Kinder 0-2 Jahre 2,5
Kinder 2-3 Jahre 1,5
Kinder 3-6 Jahre 1
Kinder im Schulalter 1
Bei Bedarf weiteres Blatt als Anlage beifügen.
0 0,0
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* betr. Platzsharing: Wenn gleichaltrige Kinder bzw. Kindergarten- und Schulkinder sich einen Platz teilen, sind diese als ein Kind einzutragen. Wenn sich Kinder 
0,0
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gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe*                                                                                        Kontrollsumme                                                
0,0
0,0
* betr. Platzsharing: Wenn gleichaltrige Kinder bzw. Kindergarten- und Schulkinder sich einen Platz teilen, sind diese als ein Kind einzutragen. Wenn sich Kinder 
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe*                                                                                        Kontrollsumme                                                
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe*                                                                                        Kontrollsumme                                                
0,0
0,0
0,0
gleichzeitig anwesende Kinder in der Gruppe*                                                                                        Kontrollsumme                                                
0,0
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0 0,0
0,0
HMSI, Ref. II 1 - Stand Oktober 2020 Seite 6 von 6

Anlage 2 - Waldkitas / Naturkitas 
Informationen zur Gründung und Personalberechnung 
Stand: Januar 2024 
 
Qualitätsstandards:  
 Waldkindergärten mit Halbtagsbetreuung bis zu 5 Stunden mit Bauwagen außerhalb des Waldes. 
 
 Voraussetzungen für die Gründung einer Waldkita sind ein vom Forstamt ausgewiesenes und genehmigtes Waldgebiet sowie die 
Genehmigung der Bauaufsicht für die Aufstellung eines Bauwagens im/am Wald für die Unterbringung von Spielgeräten.  
 
 Die Waldkindergärten sollen die Gruppengröße von 20 Kindern nicht überschreiten.  
 
 Die Fachkraftbemessung wird analog der KiföG-Berechnung durchgeführt und wird aufgrund des besonderen Ausdehnungsradius 
sowie der Aufsichtspflicht für die Zeit im Wald auf 2,5 Vollzeitäquivalente (VZÄ) aufgestockt.  
 
 Die Öffnungszeiten sind maximal 5 Stunden. Bereits bei der Antragstellung muss der Träger feste Räumlichkeiten bzw. eine 
Kooperation zu einer Gemeinde bzw. Gemeinschaftshaus mit einem Gemeinschaftsraum sowie Zugang zu Sanitärräumen zur 
Nutzung bei ganz schlechter Witterung und sehr niedrigen Temperaturen, die einen Waldaufenthalt unmöglich machen, 
nachweisen. Auch bei Sturmwarnung und Sturmschäden ist dieser Rückzugsraum nötig.  
 
Waldkindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten  
1. sind möglich bei Kooperation mit einer Kirchengemeinde, Verein oder einem Gemeinschaftshaus in deren Räumlichkeiten man das 
Mittagessen sowie die Nachmittagszeit verbringen kann. Diese Räume müssen kindgerecht eingerichtet und die Sanitärräume an die 
Kindernutzung angepasst sein. Die Öffnungszeiten richten sich danach, wie kindgerecht die Räumlichkeiten zu nutzen sind. Stehen die 
Räumlichkeiten komplett der Kindergruppe zur Verfügung und entsprechen sie den Anforderungen, die an eine Kindergartengruppe im 
Regelbetrieb mit Sanitärbereich gestellt werden, können die Öffnungszeiten sich an den Öffnungszeiten der Regelgruppen orientieren.

2. sind möglich mit eigenen festen Standorten (keine Bauwagen). Die Öffnungszeiten sind analog der Regelkindertagesstätten (16:30 
Uhr). Es gelten grundsätzlich die Darmstädter Qualitätsstandards. Abweichungen sind mit den Fachaufsichten vorab abzusprechen und 
deren Zustimmung einzuholen. 
3. sind mit Einschränkungen in Bauwagen möglich. Hier setzt die Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Verlängerung der 
Betreuungszeiten über die 5 Stunden hinaus folgende Standards:  
 die Vorhaltung von mind. 50 qm beheizbare Wohnwagen bzw. Bauwagenfläche  
 die Bereitstellung eines sauber zu haltenden Wohn- bzw. Bauwagens mit mind. 22qm zum Essen und Schlafen/Ruhen. Hier sollte 
die Temperatur mind. 20 ° betragen.  
 die Vorhaltung eines Werkstattwagens sowie eines Mal- und Bastelwagens, um sich in den kalten Wintermonaten im beheizten 
Raum in der waldfreien Zeit beschäftigen zu können. Hier soll die Temperatur mind. 16 ° - 18° betragen.  
 Die Ausweitung der Öffnungszeit der Waldkindergärten in Bauwagen ist höchstens bis 15:00 Uhr zu genehmigen. Die 
Genehmigung der Kinderzahl richtet sich nach den Nutzungsmöglichkeiten und der Ausstattung der vorhandenen Räumlichkeiten 
 
Berechnung Waldkindergarten 
Die Berechnung der Personalstunden lautet wie folgt:  
Öffnungszeit x 2,5 + 22% (15%) + DQS + Leitungsfreistellung 
 
Bei einer Öffnungszeit von 35 Stunden sind dies 128,83 Stunden. 
Bei einer Öffnungszeit von 30 Stunden sind dies 111,6 Stunden. 
Bei einer Öffnungszeit von 25 Stunden sind dies 92,23 Stunden.

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Der Magistrat 
Jugendamt 
Abt. Interne Verwaltung 
SG Förderwesen 
Frankfurter Straße 71     Antragsfrist:  
64293 Darmstadt      15. Januar für das Folgejahr 
 
 
 
Antrag auf Betriebskostenförderung 
 
 
Hiermit wird eine Betriebskostenförderung in Höhe von ___________________EUR beantragt. 
 
 
Antragstel-
ler/in 
 
Name: 
(Träger)   
 
Anschrift: 
   
 
Telefon: 
  
 
 
 
E-Mail: 
  
 
 
 
 
Allgemeine Angaben 
 
Art der Einrichtung:                                   ________________________________________________                                   
(Krippe, Kindergarten, Hort) 
 
Anzahl der Gruppen:                                   U3:______________Ü3:_____________Hort:_________  
 
Anzahl der zu betreuenden Kinder gesamt:  _______________________________________________ 
 
Fläche der Einrichtung (Quadratmeter)        _______________________________________________ 
 
Angaben zur Betriebskostenförderung / Wirtschaftsplan 
(alle Beträge sind auf 100,00 EUR zu runden) 
 
Voraussichtliche Einnahmen in EUR: 
 
Ü 3 – Erstattungen (Freistellung für Betreuungsbeiträge)                         ___________________________  
 
Elternbeiträge/ Betreuungsentgelte                                             ___________________________  
 
Zusätzliche Mitgliedsbeiträge                                                      ___________________________  
 
Sonstige Einnahmen (Spenden, Einnahmen von Festen…)                       ___________________________  
 
KiföG-Gelder                                                                                ___________________________  
(z.B. Grund-, Kleinkita-+ Integrationspauschale, BEP, Kita-Qualitätsgesetz) 
 
Zuschüsse von anderen öffentlichen Stellen                                 ___________________________  
(z.B. Landesförderung Sprachkita oder Sprachförderung) 
 
  
Gesamteinnahmen                                                                      ___________________________

Voraussichtliche Ausgaben in EUR: 
 
Personalkosten 
 
 
Gehälter für das päd. Personal (gemäß HKJGB § 25b)                         ___________________________  
(folgende Funktionen sind darunter gefasst..) 
 
Personalnebenkosten                                                                   ___________________________  
(folgende Ausgabenpositionen sind darunter aufgeführt) 
 
Honorare für ….                                                                           ___________________________  
 
Kosten für Praktikant*innen, Student*innen, FSJ`ler*innen           ___________________________  
 
Dienstleistungen im Bereich der Hauswirtschaft                           ____________________________  
 
Dienstleistungen im Bereich Hausmeistertätigkeit                        ____________________________  
 
Löhne/Gehälter für Verwaltungspersonal                                      ____________________________  
 
Nebenkosten für Verwaltungspersonal                                          ____________________________  
 
Sonstige Personal-/ Lohnnebenkosten                                         ____________________________  
 
Fortbildungskosten für das Personal                                            ____________________________ 
 
Sachkosten 
 
Mieten und Pachten                                                                     ____________________________  
 
Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung, Müll..)                             ____________________________  
 
Kosten für bauliche Unterhaltung                                                 ____________________________  
 
Versicherungen / Beiträge für …                                                   ____________________________  
 
Reinigungskosten                                                                         ____________________________  
 
Kosten für Ausflüge / Eintrittsgelder                                             ____________________________  
 
Anschaffungen bis 1.000 € netto                                                   ____________________________  
 
Notwendige, betriebsrelevante Rechts- und Beratungskosten        ____________________________  
 
Spiel- und Bastelbedarf                                                                ____________________________  
 
Buchhaltungskosten                                                                     ____________________________  
 
Bürobedarf (Verbrauchsgüter)                                                      ____________________________  
 
Telefon, Kopierer, Internet, EDV                                                    ____________________________  
 
Kontoführungskosten                                                                    ____________________________  
 
Kosten für überörtliche Leistungen (z.B. zentrale Rechnungsstelle)         ____________________________ 
 
Sonstige Betriebsausgaben                                                           ____________________________  
(Definition erforderlich) 
 
 
Gesamtausgaben                                                                          ____________________________  
 
Beantragte Zuwendung                                                                 ____________________________  
(Gesamteinnahmen abzüglich Gesamtausgaben; Fehlbetrag)

Sofern sich Fragen bezüglich des Fachkraftschlüssels ergeben, wenden Sie sich bitte vorab an die Fach-
aufsicht des Jugendamtes. 
Für alle weiteren Fragen stehen Ihnen die Sachbearbeiter*innen des Sachgebietes Förderwesen beim  
Jugendamt jederzeit hilfreich zur Verfügung. 
 
Anmerkung: Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter Zuwendun-
gen entweder nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde. 
 
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck aus-
geschlossen. 
 
 
Erklärung 
 
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben sowie aller 
beigefügten Blätter und Anlagen. 
 
Mit der Unterzeichnung dieses Antrags erkläre ich/erklären wir uns damit einverstanden, dass die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt meine/unsere Daten zur internen Dokumentation und 
Verwaltung speichert, soweit dies für die geplante Förderung notwendig ist. 
 
Ich bin/Wir sind weiter damit einverstanden, dass mein Name/unsere Namen zusammen mit 
meinem/unserem Betrieb der Öffentlichkeit bekannt gegeben wird/werden, sofern eine 
Förderentscheidung zu meinen/unseren Gunsten ergeht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
............................................................ .......................................................... 
(Ort / Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift/en)

Anlage 1 zum Antrag auf Betriebskostenförderung 
 
 
Der Wirtschaftsplan ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags und sollte so realistisch wie 
möglich aufgestellt werden. Die erwarteten Einnahmen und Ausgaben sind getrennt voneinander  
auszuweisen. Wenn Sie ein sogenannter „Freier Träger“ sind und im Bereich der Betriebskosten-          
förderung Ihre Leistungen organisatorisch abgetrennt von Ihrer Hauptverwaltung erbringen,  
z. B. Betrieb eines Kindergartens, müssen sich die Angaben in diesem Antrag auf diesen abge- 
trennten Betrieb beziehen. 
 
Als Einnahmen sind alle Zuwendungen auszuweisen, die zu Einzahlungen führen (z. B. Spenden,  
Leistungen Dritter, Zuschüsse und eigene Einnahmen).  
Der Empfang einer Darlehenssumme stellt keine Einnahme dar. 
 
Als Ausgaben sind alle betriebsbezogenen Auszahlungen auszuweisen, wenn diese zur Erfüllung  
des genehmigten und geförderten Zwecks unmittelbar notwendig sind. 
Zu den Betriebskosten zählen alle mit dem laufenden Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Kos-
ten. Grundsätzlich basiert die Höhe der Betriebskosten auf der bedarfsgerechten Planung für das jewei-
lige Haushaltsjahr. Insbesondere Kostensteigerungen aufgrund von Tarifentwicklungen und sonstigen 
Preiseffekte sowie konzeptionelle Veränderungen in den Kindertagesstätten sind in der Kalkulation zu  
berücksichtigen.  
Sollten sich unvorhersehbar die Kostensituation des Trägers aufgrund von Tariferhöhungen oder nach-
weislichen Preissteigerungen unterjährig verändern, können derartige Mehrkosten nach Beratung mit den 
politischen Gremien und Berücksichtigung der haushalterischen Auswirkungen nach Einzelfallprüfung be-
rücksichtigt werden. Die Voraussetzung hierzu ist, dass dem Sachgebiet Förderwesen detaillierte Nach-
weise über die jeweiligen Kostenerhöhungen vorgelegt werden. 
Die Grundsätze des § 92 Hessische Gemeindeordnung (HGO) Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind  
zu beachten. 
 
Die Grundlage der 100%-Förderung bildet eine Vollbelegung der Einrichtungsplätze nach der Betriebser-
laubnis. Eine Nicht-Vollbelegung hat zur Folge, dass eine Anpassung des Fachkraftschlüssels auf die tat-
sächlich zu betreuenden Kinder erfolgt und entsprechend in der Abrechnung der Betriebskosten Kürzun-
gen bei den Personalkosten zu erwarten sind. 
 
Nicht anerkannt werden im o. g. Sinne: 
 
- Personalausgaben, die im Vergleich und vor dem Hintergrund des zu erreichenden Zwecks  
  unangemessen hoch sind oder für die keine sozialversicherungs- oder steuerrechtlichen  
  Verpflichtungen erfüllt werden, 
- Personalausgaben, welche Ihre Beschäftigten besserstellen als vergleichbare städtische 
  Bedienstete nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes, 
- Aufwandsentschädigungen, außer der Übungsleiterpauschale gem. Einkommenssteuer- 
  gesetz bis zum steuerfreien Betrag, 
- Ausgaben über 1.000,- EUR netto für die Anschaffung von beweglichen Gegenständen des  
  Anlagevermögens (hierfür ist ein gesonderter Antrag auf Investitionsförderung zu stellen), 
- Ausgaben für Honorare, wenn sie nicht schriftlich vereinbart werden, 
- Bewirtungskosten, 
- Fahrzeugkosten, 
- Berufskleidung, 
- freiwillige AG-Leistungen (z.B. Jobticket, Fahrradleasing, Fitnessstudio), 
- Reisekosten, Tagegeld und Übernachtungskosten (für Fortbildungen und Schulungen), die über den  
  Sätzen des Hess. Reisekostengesetzes liegen, 
- Windeln, 
- Trinkgelder, Mahngebühren, Säumniszuschläge, Straf- und Ordnungsgelder, 
- Geschenke, 
- Ausgaben, die nicht belegt werden, 
- Tilgung von Darlehen, 
- Abschreibungen, 
- Spenden von Dritten, 
- Spenden und Zuschüsse an Dritte, 
- bestandsneutrale Umbuchungen, 
- Ausgaben, welche nach § 15 Umsatzsteuergesetz abgesetzt werden können, und welche sich aus   
  steuer-  und sozialversicherungsrechtlichen Risiken verwirkt haben (z.B. höhere Pauschalen)

Anlage 2 zum Antrag auf Betriebskostenförderung 
 
Information für die Beantragung von allgemeinen städtischen Zuschüssen 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel  
allgemeine Zuwendungen an Vereine, Verbände und sonstige Institutionen, wenn deren Aktivitäten u. a.  
im städtischen Interesse stehen. 
 
Förderarten 
Es gibt folgenden Förderarten: 
- Betriebskostenförderung für den laufenden Betrieb eines Kalenderjahres, 
 
            - Investitionsförderung für investive Ausgaben (z. B. Anschaffung von einzelnen 
              beweglichen Gegenständen über 1.000,- EUR netto). 
 
Diese Förderungen können nebeneinander gewährt werden. 
 
Antragsvoraussetzungen 
Zuwendungen zur Investitionsförderung werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die zum Zeitpunkt der 
Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. 
Grundsätzlich sind mögliche Zuschüsse und Kostenerstattungen von Bund/Land/Dritten vorrangig durch 
die Träger in Anspruch zu nehmen und zu nutzen. 
 
Die Anträge auf o. g. Zuwendungen sind bis zum 15. Januar für das Folgejahr zu stellen.  
Eine Fristverlängerung für die Antragsabgabe ist nicht möglich. 
Bei den Zuwendungsanträgen soll eine möglichst konkrete Finanzplanung des Mittelbedarfs dargestellt 
werden. Die Fachabteilung des Jugendamtes wird den Bedarf im Rahmen der Haushaltsanmeldungen 
prüfen und im Regelfall mit dem Träger in Rücksprache gehen. 
Die Anträge müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforder-
lichen Angaben enthalten. 
 
Der Antrag kann u. a. abgelehnt werden, wenn über die Verwendung früher gewährter Zuschüsse entwe-
der nicht frist- oder ordnungsgemäß ein Nachweis erbracht wurde. 
 
Bewilligungsbedingungen 
Eine Förderung kann nur erfolgen, soweit die erforderlichen Mittel im Haushaltsplan der Wissenschafts-
stadt Darmstadt vorgesehen und freigegeben sind. 
 
Die Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 
Grundsätzlich ist eine doppelte Förderung durch mehrere städtische Stellen für den gleichen Zweck aus-
geschlossen. 
 
Bei der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Unterstützung durch die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt hinzuweisen. 
 
Verwendung 
Die Verwendung der Fördermittel ist in Form einer Einnahme- und Ausgabe-Rechnung sowie eines Sach-
berichts nachzuweisen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine ausgezahlte Zuwendung auch zurückgefordert werden kann, wenn 
z. B. die Zuwendung nicht für den bewilligten Zweck verwendet wurde.

Anlage 4 – Ausbildung und Praktikant*innen 
Grundlegende Frage: Welche Auszubildenden können eingesetzt werden und welche werden durch die Stadt Darmstadt finanziert? 
(Höchstgrenze der Stellen im Anerkennungsjahr beträgt 3 ab 7 Gruppen) 
Stand: Januar 2024 
 
Gruppenanzahl Wer wird gefördert? 
Der“/“ ist als „oder“ zu verstehen 
 
Alternativ 
1-gruppig 1 AP*/SA/PivA*/TZA* + FSJ 
 
 
2-gruppig 
3-gruppig 1 AP*/PivA*/TZA*/SA + 1 FSJ 
 
2 SA/PiVa*/TZA*+ 1 FSJ 
ab 4 - 6 2 AP*/PivA*/TZA*/SA + 1 FSJ  1 AP* + 1 SA/PivA*/TZA* + 1 FSJ 
ab 7 2 AP*/PivA*/TZA* + 2 SA + 1 FSJ 
 
3 AP* + 1 SA/PivA*/TZA* + 1 FSJ 
Waldgruppen/ 
Naturgruppe 
1 AP*/PivA*/TZA*/SA + 1 FSJ 
 
2 SA/PivA*/TZA*  
   
Legende: * Achtung: wird während der Ausbildung auf den Fachkraftschlüssel angerechnet  
AP = Anerkennungspraktikant*in, SA = Sozialassistent*in, FSJ = Freiwilliges soziales Jahr, PivA = Praxisintegrierte vergütete Ausbildung, TZA = Teilzeitauszubildende 
 
Einsätze über die Tabelle hinaus sind im Vorfeld mit den zuständigen Fachaufsichten abzusprechen, bzw. dort begründet zu 
beantragen.  
PivA und TZA, die durch Landesmittel bezuschusst werden, werden nicht zusätzlich durch die Stadt Darmstadt finanziert. Eine 
Doppelförderung ist ausgeschlossen. Liegt keine Landesförderung vor und ist der Einsatz trotzdem vorgesehen, muss der Träger vorab 
einen begründeten Antrag stellen. 
Sozialassistenten*innen in der Ausbildung zählen nicht in den Fachkraftschlüssel. Nur ausgebildete Sozialassistent*innen sind auf den 
Fachkraftschlüssel anrechenbar.

Anerkennungspraktikant*innen werden mit 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf den Fachkraftschlüssel angerechnet. 
Teilzeitausbildende (TZA) werden mit der tatsächlichen Arbeitszeit in der Einrichtung angerechnet. Zeiten für die Schule zählen nicht 
dazu. 
Piva, insofern sie über Landeszuschüsse finanziert werden, zählen im 1. Ausbildungsjahr 0% in den Fachkraftschlüssel, im 2. 
Ausbildungsjahr zu 30% und im 3. Ausbildungsjahr zu 70% in den Fachkraftschlüssel. Ausgehend von der vertraglich vereinbarten 
Arbeitszeit. Zeiten für die Schule zählen nicht dazu. 
Wird PivA vom Träger selbst finanziert, werden sie mit der tatsächlichen Arbeitszeit in der Einrichtung angerechnet. Zeiten für die 
Schule zählen nicht dazu. 
Voraussetzung für den Einsatz von Auszubildenden (siehe Tabelle) ist, dass die auszubildenden Fachschulen zugestimmt haben und das 
Ausbildungsprogramm eingehalten werden kann und die Anleiter*innen qualifiziert (Fortbildung zur Praxisanleitung) sind.

Anlage 5:  Raumstandards 
  für Kindertagesstätten in Darmstadt 
Stand: Januar 2024  
 
Räume U3 Gruppe 
(11 Kinder) 
Kigagruppe 
(22 Kinder) 
Gemeinsame 
Räume 
Bemerkungen 
Gruppenraum 45 qm 50 qm   
Anmerkungen Gruppen-, Neben- 
und Sanitärraum 
sollten möglichst 
als eine Einheit 
konzipiert werden. 
 
pro Gruppe 
Küchenzeile mit 
Wasseranschluss 
und Spülbecken 
   
Nebenraum 20 qm 20 qm   
 
Anmerkungen: Multifunktionale 
Nutzung für Spielen 
und Schlafen. 11 
Schlafmöglichkeite
n pro Nebenraum 
müssen ins 
Konzept integriert 
werden. 
Multifunktionale 
Nutzung für 
Spielen und 
Ruhen. 
  
Sanitärräume Kinder 12 qm 12 qm  Vorgaben des 
Gesundheitsamts nicht 
vergessen! 
 
Je 2/3 Toilettenbecken, 
3/4 Waschplätze pro 
Gruppe am besten an 
Waschrinnen sowie 
Wickeltisch mit 1-2 
Plätzen 
Anmerkungen:  Toiletten für 
Krippenkinder 
 
Waschplätze: 
Empfehlung 
Waschrinnen 
 
Wickeltisch: mit 1-2 
Wickelplätzen, 1 
Waschbecken, Platz 
für Wickelutensilien 
(Schubladen, 
Einzelfächer), 
Treppe integriert 
Die 
Sanitärräume im 
Ü3-Bereich 
können als ein 
großer 
Sanitärbereich 
geplant werden. 
 
Toiletten für 
Kigakinder, 
hiervon eine 
behindertengere
chte 
Kindertoilette 
 
Waschplätze: 
Empfehlung 
Waschrinnen 
 
Geschützter 
Wickeltisch: mit 
1-2 
Wickelplätzen, 1 
Waschbecken, 
Platz für

Wickelutensilien 
(Schubladen, 
Einzelfächer), 
integrierte 
Treppe 
 
Garderoben 
 
 
10 qm 10 qm  Getrennte 
Garderobenfächer sind zu 
empfehlen. 
Mehrzweckraum   bis 2 Gruppen: 
60 qm  
ab 3 Gruppen: 
70 qm  
ab 5 Gruppen:  
84 qm 
Mehrzweckraum und 
Geräteraum 
nebeneinanderliegend 
Empfehlung für 
Deckenkreuz oder 
Balkensystem 
 
Separater Geräteraum 
/ Stuhllager 
Mehrzweckraum 
  10 – 12 qm  
Elternraum   16 qm 
 
 
Personalraum 15 qm 15qm  + 3 qm für jede 
weiter Gr.  
Max. 40 qm 
Unterteilt in einen Pausen- 
und Arbeitsbereich. Der 
Pausenbereich sollte eine 
Teeküche enthalten. 
 
Personaltoiletten   8 qm pro Toilette 
mit 2 Kabinen 
 
Bei mehreren 
Stockwerken ist eine 
Unisex-Toilette pro 
Stockwerk zu empfehlen. 
Besuchertoiletten/ 
behindertengerecht 
  8 qm Sollte im Eingangsbereich 
liegen! 
Toiletten /Umkleide 
Küchenpersonal 
  8 qm Muss extra Toilette haben 
Büro   15 - 20 qm Muss zwei PC 
Arbeitsplätze enthalten. 
Sollte im Eingangsbereich 
liegen!  
 
Küche   20 - 35 qm Ab 3 Gruppen zählt der 
höhere Wert.  
Konzept der Kita muss 
berücksichtigt werden. Es 
gibt drei mögliche 
Standards: 
 Catering - 
Ausgabeküche 
 Tiefkühlkostaufber
eitung - 
Aufwärmküche 
 Frisches Kochen – 
Frischkostküche 
Anlieferung ist zu 
beachten. 
Ein Fettabscheider ist 
einzuplanen. 
 
Abstellraum Küche  
 
 6 - 8 qm ab 3 Gruppen zählt der 
höhere Wert 
Wirtschaftsraum   4 - 10 qm ab 3 Gruppen zählt der

höhere Wert 
Natürliche Belüftung wird 
empfohlen, hier sind 
Anschlüsse und Platz für 
Waschmaschine und 
Trockner zu planen. 
 
Putzmittelkammer   2 - 6 qm ab 3 Gruppen zählt der 
höhere Wert 
Ein Ausgussbecken ist in 
diesem Raum zu planen. 
Materialraum 
 
  10 - 20 qm ab 3 Gruppen zählt der 
höhere Wert 
Kinderwagenraum   15 - 30 qm ab 3 Gruppen zählt der 
höhere Wert 
Sollte im Eingangsbereich 
liegen! 
 
Bewegungswege/Flure 
 
  Multiplikator 0,7  
Außenfläche    6-10 qm/Kind ab 3 Gruppen zählt der 
höhere Wert. 
Sonnenschutz beachten.  
Empfehlung: naturnahe 
Gestaltung. 
 
Bistro    50 – 65 qm ab 3 Gruppen zählt der 
höhere Wert 
Mit Trinkwasserspender 
für die Kinder und einer 
Kinderküche zu planen. 
Sollte in der Nähe der 
Küche und zentral zu den 
Gruppen liegen.  
Im U3-Bereich ist ein 
Bistro erst ab 4 Gruppen 
notwendig. Hier reicht der 
niedrigere Wert aus.  
 
Aufzug    Bei mehrgeschossigen 
Einrichtungen! 
 
Technikraum    
 
Nach Gesetzvorschrift 
Sonnenschutz    Integriert am Gebäude 
(Ost -, Süd -, Westseite) 
und auf dem 
Außengelände, 
Empfehlungen der UKH 
sind zu berücksichtigen. 
In den Räumen sollte 26 
Grad Celsius nicht 
überschritten werden.

anlage 4

249 Zeichen

Punkt 5: Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2023/0343) 
 
 Der Ausschuss für Soziales empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

2023/0343

16868 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
07.11.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0343 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 365010 
Kostenstelle:  051-007-1200/1300/1400  Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3650-10/30/50 Sachkonto: 7128000 
 
Betreff: Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 10.10.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beschließen die Aufnahme von 
Änderungen zur Ergänzung der Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt (MV 2015/0093). Diese Änderungen gelten ab 01.01.2024. 
Damit einhergehend beschließt der Magistrat die Aufhebung de r Anlagen 5, 6, 7 , 9 und 11 
der Magistratsv orlage Nr. 2015/0093 zum 31.12.2023.  
 
 
Anlagen: Unterlagen zur Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards  
Empfehlungen zur Regelplatzvergabe und Vorhaltung von Bedarfsplätzen zur 
Erfüllung des Rechtsanspruches

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.10.2023 
 
Mit dem Magistratsbeschluss Nr. 136, Magistratsvorlage 2015/0093, traten am 01.08.2015 
die Darmstädter Qualitätsstandards in Kraft. Es handelt sich hierbei um verbindliche 
pädagogische und verwaltungsrechtliche Qualitätsstandards für alle freien und kirchlichen 
Träger von Kindertagesstätten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Mit diesen Standards 
wurden vergleichbare Voraussetzungen für eine qualitativ hochwertige Arbeit geschaffen.  
 
Nach einer Phase der Erprobung und Anwendung werden mit dieser Magistratsvorlage 
Änderungen zur Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten 
vorgelegt. In diese Fortschreibung sind Erfahrungen und Empfehlungen der Träger, aktuelle 
pädagogische Entwicklungen und notwendige Veränderungen im Zuschusswesen eingeflossen.  
 
Die gesetzlichen Grundlagen wie das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) und das Kita-
Qualitätsgesetz wurden im Rahmen der Fortschreibung der Qualitätsstandards zugrunde 
gelegt, da sie verbindliche Standards für die Kindertagesbetreuung vorgeben. In den 
Kindertagesstätten wird nach den Prinzipien des Hessischen Bildungs- und Erziehungsplanes 
gearbeitet und die Förderung der Kinder nach § 22 SGB VIII mit den aktuellen 
wissenschaftlichen Erkenntnissen abgestimmt.  
 
Seit dem Jahr 2011 ist ein Schwerpunkt der Arbeit des Magistrats der Aufbau der 
Kinderbetreuung. Dabei wurde ein besonderer Schwerpunkt auf den Ausbau der 
Kinderbetreuung für Kinder unter drei Jahren gelegt. Sowohl im U3- als auch im Ü3-Bereich 
besteht für die Eltern ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Dem Rechtsanspruch kann 
bislang in allen Fällen entsprochen werden.  
 
Die Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards legt gezielt einen Schwerpunkt auf die 
Faktoren, die für eine gute Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kinderbetreuungseinrichtungen 
maßgeblich sind: Das sind in erster Linie gut qualifizierte Fach- und Leitungskräfte, die den 
Kindern und Familien in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und vielfältige 
Trägerstrukturen, welche die Arbeit in den Kitas unterstützen. Dabei ist die Anerkennung 
gesellschaftlicher Diversität selbstverständlich und die Vielfalt an Trägern im Sinne des § 4 
SGB VIII ausdrücklich erwünscht. 
 
In den nächsten Jahren wird der Ausbau der Kinderbetreuung weiter vorangetrieben, um den 
gesetzlichen Rechtsanspruch erfüllen zu können. In diesem Zusammenhang ist ein hoch 
priorisiertes sozialpolitisches Ziel, die Qualität in der Kinderbetreuung sicher zu stellen, welche 
die Bedürfnisse aller Kinder in den Mittelpunkt rückt und Teilhabe ermöglicht. 
 
Inklusion bedeutet, dass kein Kind und keine Familie ausgeschlossen, ausgegrenzt oder 
selektiert werden. Jedes Kind ist mit seiner individuellen Persönlichkeit, seinen Stärken und 
Schwächen, seiner kulturellen, nationalen, sozialen, religiösen Herkunft, geschlechtlicher 
Identität sowie gesundheitlicher und individueller Situation einzigartig und herzlich 
willkommen.  
Alle Kinder haben ein Anrecht auf einen Platz in einer Kindertagestätte. Dieser individuelle  
Rechtsanspruch (§ 24 SGB VIII) beinhaltet einen Anspruch auf eine individuelle und den  
Möglichkeiten des Kindes angepasste Förderung seiner emotionalen, sozialen sowie kognitiven 
Entwicklung durch die Fachkräfte. 
Bei der Platzvergabe spielen Besonderheiten keine Rolle, denn die Träger haben die Aufgabe, 
inklusive Bildungsangebote für alle Kinder zu schaffen und zur Verfügung zu stellen (vgl. Hess.

- 4 - 
BEP/SGB VIII/UN-BRK). Um die besonderen Bedarfe von Kindern mit einer Beeinträchtigung 
aufzufangen, findet die „Rahmenvereinbarung Integrationsplatz“, in ihrer jeweils gültigen 
Fassung, Anwendung.  
 
Als weiterer Baustein einer hochwertigen Kinderbetreuung sind auch im Bereich der 
finanziellen Förderungen Anpassungen am Regelwerk notwendig geworden, um eine nachhaltig 
gute und verlässliche Mittelausstattung der Träger zu gewähren und die Zuschussregeln 
übersichtlicher zu gestalten. Neben dem flexibleren Mitteleinsatz durch die Träger werden 
Vereinfachungen bei der Abwicklung und ein besseres Verständnis und Rechtssicherheit erzielt.  
 
Die Rahmenbedingungen für die Betriebskostenförderung gibt die Allgemeine 
Verwaltungsvorschrift der Wissenschaftsstadt Darmstadt über Zuwendungen an Vereine, 
Verbände und sonstige Institutionen vom 28.09.2018 in ihrer jeweils gültigen Fassung vor. Die 
Betriebskostenzuschüsse orientieren sich zudem am § 92 HGO (Wirtschaftlichkeit und 
Sparsamkeit). 
 
Die Fortschreibung der Qualitätskriterien ist in enger Abstimmung mit dem Revisionsamt der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt. Die Änderungen führen zu einer flexibleren Planung und 
einer Vereinfachung der Rechnungsprüfung. Mit der Fortschreibung erfolgen Anpassungen 
bisheriger Höchstgrenzen, Kostenanteile und Freibeträge, welche über die jeweils zu 
erlassenen Bewilligungsbescheide neu festgelegt werden.  
 
Zu einer Verbesserung des Antragsverfahrens wird ein neuer, detaillierter Zuschu ssantrag 
(siehe Anlage) eingeführt, mit dem alle Träger ihre Mittelanmeldungen vornehmen müssen. 
Für die Antragstellung ist das Muster zu verwenden, welches ggfs. vom Jugendamt 
nach notwendigem Bedarf geändert werden kann. Die Anträge auf den Betriebskostenzuschuss  
müssen bis zum einschließlich 15.01. des Jahres für das folgende Betriebsjahr gestellt 
werden. Es ist in einem möglichst konkreten Finanzplan der Mittelbedarf im Antrag durch die 
Träger darzustellen.  
Die Fachabteilung wird die Bedarfe im Rahmen der Haushaltsanmeldungen prüfen und im 
Regelfall mit den Trägern in Rücksprache gehen. Unabhängig davon steht die Fachabteilung 
ganzjährig beratend zur Seite. 
 
Im Rahmen der Fortschreibung wurden konkrete Trägerrückmeldungen eingesammelt und 
berücksichtigt. Im Vorfeld der Einbringung dieser Magistratsvorlage wurden die inhaltlichen 
Veränderungen mit den Mitgliedern des Fachausschusses Kinderbetreuung und Familie am 
6.9.2023 sowie innerhalb der Trägerkonferenz Kitas am 19.9.2023 umfassend diskutiert und 
beraten. Aus beiden Gremien sind noch Hinweise erfolgt, die in die Beschlussvorlage 
eingearbeitet wurden. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 27.9.2023 die 
Beschlussvorlage einstimmig empfohlen.  
 
Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Punkte: 
• Schaffung von Flexibilität der Träger beim Mitteleinsatz durch Aufhebung der 
Verwaltungskostenpauschale . 
• Anpassung der Minijobpauschale an die jeweilige Gesetzgebung . 
• Abschaffung des 50 prozentigen Eigenanteils bei Anschaffungen bis zu 1.000 Euro 
netto. 
• Reduzierung der Eigenanteile bei Investitionen über 1.000 Euro netto für ein - bis 
viergruppige Einrichtungen . Ein- und zweigruppige Einrichtungen haben einen 30 
prozentigen Eigenanteil, 70 Prozent Stadt Darmstadt; drei - und viergruppige 
Einrichtungen haben einen 40 prozentigen Eigenan teil, 60 Prozent Stadt

- 5 - 
Darmstadt und ab fünf Gruppen beträgt der Eigenanteil jeweils 50 Prozent. 
Baumaßnahmen werden prinzipiell mit einem Eigenanteil der Träger von 50 
Prozent versehen.  
• Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen auf Rückforderungen auf A ntrag zu 
verzichten. Der Rückforderungsbetrag kann auch nicht verausgabte Spenden 
enthalten. Der Antrag muss nachweisbar und glaubhaft machen, dass im nächsten 
Jahr diese Mittel zweckgerichtet verausgabt werden. Ein Nachweis hat zu erfolgen. 
Voraussetzung ist eine Genehmigung durch den Stadtkämmerer.  
• Deckelung der Höchstgrenzen bei der baulichen Unterhaltung 
(Erhaltungsmaßnahmen) auf max. 2.000 € pro Gruppe  
• Abschaffung der Liquiditätsreserve und des Spendenfreibetrages.  
• Konkretisierung der Fehlbedarfsermi ttlung und Vereinfachung der Prüfung des 
Betriebskostenzuschusses durch überarbeitetes, detaillierteres Antragsformular 
für den Betriebskostenzuschuss, Antragsfrist 15. 01. für das Folgejahr . 
• Berechnung der Personalausstattung auf aktuell gültiger Gesetzesg rundlage. Im 
sogenannten Fachkräftekatalog (§ 25b HKJGB) wird festgelegt, welche 
Berufsgruppen als Fachkräfte für die Leitung bzw. die Mitarbeit in einer 
Kinderbetreuungseinrichtung anerkannt werden. Seit dem 01.08.2023 können 
Personen mit einer fachfremde n Ausbildung zur Mitarbeit in einer Kindergruppe in 
einer Kinderbetreuungseinrichtung betraut werden. Der Anteil darf höchstens 25% 
des Gesamtpersonalbedarfes betragen. Die Regelungen zum personellen 
Mindestbedarf (§ 25c HKJGB) legen fest, wie viel Fachper sonal in einer 
Kinderbetreuungseinrichtung für Kinder mindestens erforderlich ist. Der Netto -
Mindestpersonalbedarf richtet sich nach der Zahl der vertraglich aufgenommenen 
Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung, dem Alter der Kinder und ihrer 
vertraglich festgelegten Betreuungszeit.  Siehe Anlage 
• Wegfall des Bestandschutzes zum 31.12.2025 mit en tsprechender 
Übergangsfrist. Mit in Kraft treten des KiföG am 01.01.2014 wurden alle 
gesetzlichen Regelungen gebündelt. Die bis dahin gültige Mindestverordnung 
(MVO) für die Personalberechnung ist mit einer Übergangsregelung zum 
01.09.2015 ausgelaufen. Um künftig Klarheit und Gleichstellung bei allen Trägern 
herzustellen und das Verwaltungshandeln zu verschlanken, wird zum 31.12.2025 
der Bestandschutz und die Besser rechnung entfallen. Im Übergang (bis 
31.12.2025) werden Kinderbetreuungseinrichtungen, die durch die KiFöG -
Berechnung schlechter gestellt wurden, mit einer Gruppenstärke von 25 Kindern 
im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung berechnet. Dieser Sachverhalt muss 
aktenkundig sein.  
• Berücksichtigung der besonderen Situationen in den Waldkitas und den 
eingruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen . Die besondere Betreuungsform 
Wald- und Naturkindergärten erfordert eine höhere Personalbemessung. Der 
Aufenthalt in der Natur fördert auf selbstverständliche Art und Weise die 
Gesundheit und Sinneswahrnehmung und ist damit ein idealer Erlebnis - und 
Erfahrungsraum für Kinder. Die konzeptionelle Ausrichtung dahingehend wird 
explizit unterstützt und die Personalberechnung den Notwendigkeiten angepasst. 
Siehe Anlage 
Vor besonderen Herausforderungen stehen ebenfalls eingruppige (Ü3)  
Kinderbetreuungseinrichtunge n. Der Personalbedarf nach KiFöG ist häufig nicht 
ausreichend, um die vollständigen Öffnungszeiten und Ausfälle jeder Art 
abzufangen. Zur Aufrechterhaltung einer qualitätsvollen Bildungsarbeit erfolgt hier 
die Personalberechnung mit der Annahme einer Grupp enstärke von 25 Kindern.

- 6 - 
• Flexibilisierung der Rahmenbedingungen zum Einsatz von Praktikant*innen, 
Sozialassistent*innen etc.  Für die Personalgewinnung ist die Ausbildung von 
Nachwuchskräften eine wichtige Stellschraube. Eine professionelle Begleitung und 
eine fundierte Anleitung der Praktikant*innen sind dabei essentiell, um die 
Theorie-Praxisverzahnung zu gewährleisten. Die Träger haben verschiedene 
Möglichkeiten, Praktikant*innen einzustellen (siehe Anlage).  
• Verpflichtung aller Träger zur Vorhaltung von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des 
Rechtsanspruches (sog. "Notplätze") . Um zu gewährleisten, dass nach der 
Regelplatzvergabe individuelle Bedarfe nach einem Betreuungsplatz erfüllt werden 
und dass der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung od er/ und 
in der Kindertagespflege sichergestellt wird, hält die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt trägerübergreifend sog. „Notplätze“ vor. Die Träger sind verpflichtet, 
im Rahmen der Umsetzung des Rechtsanspruches gemäß § 24 SGB VIII im 
Bereich der U3 / Ü3 Betre uung, bei der Platzvergabe je einen Platz pro U3 -
Gruppe und einen Platz pro Ü3 -Gruppe (Bei altersübergreifenden gruppe auch ein 
Platz je Gruppe) für die Vergabe von Bedarfsplätzen zur Erfüllung des 
Rechtsanspruches (sog. „Notplätze“) freizuhalten. Die Plät ze sind spätestens bis 
zum 15.09. eines neuen Kindergartenjahres vorzuhalten. Die Platzvergabe erfolgt 
bis dahin durch das Jugendamt, Abt. Kinderbetreuung – Koordinierungsstelle 
Platzvergabe. Sollte ein Platz von der Stadt nicht benötigt werden, wird den 
Trägern eine Übergangsfrist von 8 Wochen bis max. 15.11. eines Jahres 
eingeräumt, in der ein noch nicht belegter, freigehaltener Platz nicht zu Lasten 
des Trägers ausgelegt wird. Die Koordinierungsstelle der Abteilung 
Kinderbetreuung berücksichtigt die unte rschiedlichen Situationen der 
Kindertagesstätten und informiert die Eltern über die Rahmenbedingungen der 
vorgeschlagenen Einrichtung (z. B. Elterndienste, pädagogischer Schwerpunkte 
etc.). 
• Fortschreibung des Raumkonzepts. Für die Gewährleistung einer qual ifizierten 
Bildungsarbeit sind zeitgemäße Rahmenbedingen in Form zur Verfügung 
stehender Räumlichkeiten unumgänglich. Dabei wird Wert daraufgelegt, dass den 
Kindern entsprechend ihrer Bedürfnisse und der gesetzlichen Vorgaben 
entsprechend Entwicklung -, Entfaltungs- und Rückzugsmöglichkeiten zur 
Verfügung stehen. Einen hohen Stellenwert nimmt dabei die Gestaltung des 
Außengeländes ein. Gleichzeitig müssen für Fachkräfte Rahmbedingungen gelten, 
die dem Arbeitsschutz und den stetig steigenden Anforderungen Rec hnung tragen. 
Das Raumkonzept (siehe Anlage) wurde entsprechend fortgeschrieben.  
 
Neben den Änderungen werden den Trägern auch Empfehlungen zur Platzvergabe für 
Regelplätze an die Hand gegeben, diese sind der Anlage zu entnehmen.  
 
Die Darmstädter Qualitätsstandards werden nach der praktischen und inhaltlichen Umsetzung 
evaluiert. In diesem Zusammenhang soll über einen Zeitraum von zwei Jahren eine Sammlung, 
Analyse und Dokumentation von Datenmaterial stattfinden, um die Umsetzung und Wirkung 
der Veränderung auszuwerten. Diese Auswertung passiert unter Beteiligung der 
unterschiedlichen Träger der Kindertagesstätten.  
 
Die Datenanalyse (Stichtag: 31.12.2025) hat zum Ziel, Schlussfolgerungen abzuleiten, um die 
stetige Weiterentwicklung der Qualität in der Kinderbetreuung sicher zu stellen. Die 
Auswertung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Gremien.

- 7 - 
Die Umsetzung der Änderungen zu den Darmstädter Qualitätsstandards ist ab 01.01.2024 
vorgesehen.  
 
Mit der Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards erfolgt eine notwendige Anpassung 
an die gesetzlichen Weiterentwicklungen, eine Vereinfachung der Regularien, Verschlankung 
von Verwaltungsabläufen und eine Verbesserung der Verständlichkeit der Darmstädter 
Qualitätsstandards. Den Trägern wird im Rahmen der Zuschussregeln und unter Einhaltung 
des § 92 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ein höheres Maß an Flexibilität beim 
notwendigen Mitteleinsatz zur Betriebsführung einer Kita eingeräumt. 
 
Die Fortschreibung führt zu keinen Mehrkosten. 
 
 
 
Darmstadt, den 10.10.2023 
 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz    André Schellenberg 
Bürgermeisterin    Stadtkämmerer

anlage 5

252 Zeichen

Punkt 8: Fortschreibung der Darmstädter Qualitätsstandards für Kindertagesstätten in 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 (V-Nr. 2023/0343) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung 
einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.

Beratungsverlauf (4)

TOP 5
TOP 24
TOP 8
TOP 461

Orte (1)

  • Frankfurter Straße 71

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Details

Vorlagen-Nr.
2023/0343
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.10.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00