V/0364/2020
Anpassung der städtischen Anlagerichtlinie
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V-0364-2020_Anlage2
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Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Münster vom 13.05.2020 – Anlagerichtlinie Präambel Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) hat mit Runderlass vom 11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff, geändert durch Runderlass vom 19.12.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1057)) die Gemeinden und Gemeindeverbände er- mächtigt, für die Anlage von längerfristigem Kapita l sachgerechte und vertretbare Rahmen- bedingungen in eigener Verantwortung und unter Bete iligung ihrer Vertretungskörperschaft zu schaffen. Die hier vorliegende Anlagerichtlinie ist vom Haupt - und Finanzausschuss des Rates der Stadt Münster beschlossen worden. 1) Geltungsbereich Diese Anlagerichtlinie gilt für angelegtes Kapital der Stadt Münster und der eigenbetriebs- ähnlichen Einrichtungen, das nicht zur Sicherung de r Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt wird. Die Geltung erstreckt sich auch auf angelegtes Kapi tal in Spezialfonds für die zukünftige Finanzierung von Pensionsverpflichtungen .Die Stadt Münster unterscheidet fol- gende Arten der Anlage: • Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (kurzfristige Kapitalanlagen) • Anlagen mit einer Laufzeit über einem Jahr (mittel- bis langfristige Kapitalanlagen). 2) Anlagegrundsätze Bei der Kapitalanlage ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW auf eine ausrei- chende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. In der Abwägung zwischen den Aspekten Sicherheit und Ertrag wird der Sicherh eit die höhere Priorität eingeräumt. Si- cherheit bedeutet, dass die Geldanlage überwiegend nur in solchen Bereichen erfolgen darf, in denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedaue r muss die Verpflichtung zur Sicher- stellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW). Darüber hinaus ist der Grundsatz der Sparsamkeit un d Wirtschaftlichkeit der Vermögens- verwaltung zu beachten. Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung ein er zu tätigenden Anlage ist ausge- schlossen. Für alle Kapitalanlagen, bei denen die Stadt Münste r direkt oder indirekt eine (Mit-)Eigen- tümerposition an Unternehmen aufbaut (z. B. durch E rwerb von Aktien), gilt der Grundsatz der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Welt kommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“). In der konkreten Umsetzung bedeutet das die folgenden Mindeststandards für ein städtisches Engagement im Rahmen solcher Kapitalanlagen: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbei t zulassen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaff en herstellen oder vertreiben, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nach- haltige und klimaschädliche Energien setzen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergas gewinnung (sogenanntes „Fra- cking“) betreiben. Mittelfristig sind folgende weitergehende ethische Grundsätze anzustreben: Anlage 2 zur V/0364/2020 - keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen od er Saatgut gentechnisch verän- dern, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuch e für die Herstellung von Kosme- tika durchführen, - keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs- oder Korruptions- fälle nachgewiesen worden sind. 3) Anlageziele Mit der kurzfristigen Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu erwirtschaften und so zur Finanzierung städtischer Aufgaben beizutragen. Mit der mittel- bis langfristigenlängerfristigen Kapitalanlage n ist neben der Erwirtschaftung von Erträgen das Ziel verbunden, rechtzeitig für be reits eingegangene Verpflichtungen, die erst künftig liquiditätswirksam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll eine Verstetigung der Haushaltsbelastungen im Zeitablauf erreicht und ein Beitrag zu mehr Generationengerech- tigkeit geleistet werden. 4) Anlageformen Dem in der Präambel erwähnten Runderlass entspreche nd, können die städtischen Anlagen grundsätzlich in den Anlageformen aufgenommen werden, die von den kommunalen Versor- gungskassen und Zusatzversorgungskassen bei solchen Geschäften nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lan- de Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürf en. Danach sind alle Anlageformen zugelassen, die auch den Versicherungsunternehmen nach § 54 Abs. 1 und 2 des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der Anlageverordnung gestattet sind. Dabei ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. Bei den grundsätzlich möglichen Anlageformen beschränkt sich die Stadt Münster auf: - Geldanlagen bei Banken in Form von Tagesgeldern, F estgeldern oder Spareinlagen - Geldmarktfonds - Geldanlage in Spezialfonds. Gemäß EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financia l Instruments Directive – MiFID) ist die Stadt Münster bei eigenen Geldanlagen als Privatanl eger einzustufen, das heißt mit dem höchsten Schutzniveau. 5) Entscheidungskompetenzen / Verfahren / Zuständig keiten Bei Geldanlagen in Form von Tagesgeldern, Festgelde rn oder Spareinlagen, Anlagen in Geldmarktfonds und der Zuführung in bestehende Spez ialfonds im Rahmen des Haushalts- ansatzesBei Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr, die über Kontoeröffnungs- und Kontoführungsgebühren hinaus nicht mit Kosten verbu nden sind, trifft das Amt für Finanzen und Beteiligungen eigenverantwortliche Anlageentscheidungen. Bei allen kurzfristigen Geldanlagen sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wen n mit dieser Regelung ein hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist, der nicht im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht. Entscheidungen über die (Wieder -)aAnlage von Kapital bei Banken, die kurzfristige Anlage in Geldmarktfonds und die Thesaurierung von Erträgen b ei Fonds erfolgen als laufendes Ge- schäft der Verwaltung. Die Auflage eines neuen, längerfristig ausgerichteten Fonds bzw. ein Wechsel der Fondsge- sellschaft wird im Haupt- und Finanzausschussfür Finanzen zuständigen Ausschuss beraten und durch das nach der Gemeindeordnung und der Zust ändigkeitsordnung des Rates zu- ständige Organ beschlossen. Anlageentscheidungen für neue, bisher nicht genutzte Anlageinstrumente b ei mittel- bis län- gerfristigen Kapitalanlagen trifft die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer auf Vorschlag durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen. Gleiches gilt für eine Kapitalentnahme / Kapitalver - ringerung. Für die längerfristige Geldanlage in Spezialfonds s ind grundsätzlich sogenannte Anlageaus- schüsse bestehend aus den Fondsverwaltungen und Vertretern der Stadt Münster einzurich- ten. Mitglied des Anlageausschusses der Spezialfond s ist die Stadtkämmerin / der Stadt- kämmerer. Sie / Er kann weitere Mitglieder bestimme n bzw. die Mitgliedschaft auf geeignete Personen innerhalb der Stadtverwaltung übertragen. 6) Risikomanagement / Berichtswesen Alle Geldanlagen, unabhängig davon, ob sie kurz-, m ittel- oder langfristig sind, sind laufend zu überwachen. Das Amt für Finanzen und Beteiligung en der Stadt Münster führt kontinuier- lich Listen, aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich ist. Eine Überwachung der Zinsmärkte findet ebenfalls la ufend statt, so dass bei flexiblen oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden kann. Über die Kapitalanlage in Spezialfonds erfolgen mon atlich Berichte durch die Fondsverwal- tung. Sowohl die interne Kontrolle der Fondsverwalt ung als auch die Depotbank haben kraft Gesetzes bzw. auf der Grundlage des Vertrages über die allgemeinen und besonderen Ver- tragsbedingungen die Transaktionen der Fondsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit den Fonds-Anlagerichtlinien zu prüfen. Zudem werden die Berichte vom Amt für Finanzen und Beteiligungen insbesondere dahingehend geprüft, ob die Verteilung der Risikoanteile regel- konform ist. Die Berichte der Fondsverwaltung werde n der Stadtkämmerin / dem Stadtkäm- merer vorgelegt. Soweit Anlageausschüsse für Spezialfonds existieren, nimmt die Stadt regelmäßig teil. Über die Sitzungsergebnisse erstellt die Fondsverwaltung ein Protokoll. Mindestens einmal im Quartal stimmen sich die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer und das Amt für Finanzen und Beteiligungen über unterschied liche Aspekte der städtischen Kapital- anlagen ab. Prüfungen durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüf ung und Revision bestimmen sich nach der Rechnungsprüfungsordnung. Darüber hinaus fertigt das Amt für Finanzen und Bet eiligungen jährlich einen Bericht für den Haupt- und Finanzausschuss, in dem rückblickend dar gestellt wird, wie sich die städtischen Kapitalanlagen entwickelt haben. 7) Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (kurz fristige Kapitalanlagen) Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht voll ständig auszuschließen sind, ist eine Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vorzusehen. In Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten legt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer auf Vorschlag durch das Amt für Finanzen und Beteil igungen Obergrenzen für kurzfristige Geldanlagen pro Schuldner fest ., konkret für Anlagen bei Banken und für den Erwer b von Anteilen an Geldmarktfonds. Ist die städtische Geldanlage bei einer Bank nicht durch ein Instituts- oder Einlagensiche- rungssystem abgesichert, hat das Amt für Finanzen u nd Beteiligungen vor Vertragsab- schluss ein unabhängiges externes Rating der Bank des Schuldners einzuholen. Erst nach Prüfung des Ratingberichts und einer darauf basiere nden günstigen Bonitäts- und Risikobe- wertung (mindestens Investmentgrade) kann das Anlagegeschäft abgeschlossen werden. Für die kurzfristige Anlage bei der Sparkasse Münsterland Ost gelten abw eichend davon keine Obergrenzen. Die in der Höhe unbegrenzte Anla gemöglichkeit ergibt sich aus der Sonderfunktion der Sparkasse Münsterland Ost als „H ausbank“ und aus der Sonderrolle der Stadt Münster als größter Trägerkommune der Sparkas se Münsterland Ost. Die Anlage von Kapital bei der Sparkasse Münsterland Ost kann auch Auswirkungen haben auf die sonsti- gen Geschäftsbeziehungen mit der Stadt Münster (z. B. Transaktionskosten; Reaktion und Hilfe bei Problemfällen etc.). Insofern darf der ge währte Zins nicht allein ausschlaggebend für die Kapitalanlage sein, soweit er nicht wesentl ich von dem anderer Banken Bewerber abweicht. Entscheidend ist hier die fachlich-politi sche Auffassung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers. Der Erwerb von Anteilen in Geldmarktfonds ist nur d ann möglich, wenn das Fondsprofil si- cherheitsorientiert ist (z. B. reiner Rentenfonds) und die Fondsverwaltungsgesellschaft über eine Patronatserklärung abgesichert ist. Wenn der Fonds eine geringfügige Beimischung von Ak tien / Unternehmensanleihen enthal- ten sollte, gelten für die Aktien / Unternehmensanl eihen die unter Punkt 8 genannten Bedin- gungen. 8)7) Anlagen in Spezialfonds mit einer Laufzeit über einem Jahr (mittel- bis langfristige Kapitalanlagen) Werden mittel- bis langfristige Kapitalanlagen über Spezialfonds getätigt, kann die Stadt Münster allein, zusammen mit städtischen Einrichtun gen / Beteiligungen oder mit weiteren kommunalen oder staatlichen Organisationen Anleger in einem solchen Spezialfonds sein. Bei mittel- bis langfristigen Kapitalanlagen über S pezialfonds Es sind folgende Bedingungen einzuhalten: - Alle Anlagen müssen in EURO notiert sein. Andere Währungen sind ebenso wie De- visengeschäfte ausgeschlossen. - Aktien und Unternehmensanleihen dürfen maximal 35 % des Fondsvermögens aus- machen. Aktien und Unternehmensanleihen von ein und demselben Schuldner dür- fen zusammen 5 % des Fondsvolumens nicht übersteigen. - Das Mindestrating für Unternehmensanleihen und Sc huldscheindarlehen liegt bei BBB- bzw. Baa3 (sogenannter Investment Grade). Das Rating der Unternehmen ist regelmäßig zu überprüfen. Anleihen ohne Rating sind nur zugelassen für Anleih en von Bundesländern, öffentlichen Körperschaften und Pfandbriefe. - Der Erwerb von Aktien ist auf Europa beschränkt, E merging Markets in der Definition des Internationalen Währungsfonds sind ausgeschlossen. - Ausschlusskriterien beim Erwerb von Aktien oder U nternehmensanleihen sind: o Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, o Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder ver treiben, o Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nic ht nachhaltige und kli- maschädliche Energien setzen, o Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) betreiben. - Unternehmensanleihen, die als sogenannte ‚Green B onds‘ klassifiziert sind, sind ge- nerell zugelassen. 9)8) Inkrafttreten Diese Anlagerichtlinie tritt zum 04.07.201914.05.2020 in Kraft.
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Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Münster vom 13.05.2020 – Anlagerichtlinie Präambel Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK NRW) hat mit Runderlass vom 11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff, geändert durch Runderlass vom 19.12.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1057)) die Gemeinden und Gemeindeverbände er- mächtigt, für die Anlage von längerfristigem Kapita l sachgerechte und vertretbare Rahmen- bedingungen in eigener Verantwortung und unter Bete iligung ihrer Vertretungskörperschaft zu schaffen. Die hier vorliegende Anlagerichtlinie ist vom Haupt - und Finanzausschuss des Rates der Stadt Münster beschlossen worden. 1) Geltungsbereich Diese Anlagerichtlinie gilt für angelegtes Kapital der Stadt Münster und der eigenbetriebs- ähnlichen Einrichtungen, das nicht zur Sicherung de r Liquidität und zur Zahlungsabwicklung benötigt wird. Die Geltung erstreckt sich auch auf angelegtes Kapital in Spezialfonds für die zukünftige Finanzierung von Pensionsverpflichtungen. 2) Anlagegrundsätze Bei der Kapitalanlage ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NW auf eine ausrei- chende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. In der Abwägung zwischen den Aspekten Sicherheit und Ertrag wird der Sicherh eit die höhere Priorität eingeräumt. Si- cherheit bedeutet, dass die Geldanlage überwiegend nur in solchen Bereichen erfolgen darf, in denen eine Rückzahlung des ganzen nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedaue r muss die Verpflichtung zur Sicher- stellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW). Darüber hinaus ist der Grundsatz der Sparsamkeit un d Wirtschaftlichkeit der Vermögens- verwaltung zu beachten. Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung ein er zu tätigenden Anlage ist ausge- schlossen. Für alle Kapitalanlagen, bei denen die Stadt Münste r direkt oder indirekt eine (Mit-)Eigen- tümerposition an Unternehmen aufbaut (z. B. durch E rwerb von Aktien), gilt der Grundsatz der Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Welt kommission für Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“). In der konkreten Umsetzung bedeutet das die folgenden Mindeststandards für ein städtisches Engagement im Rahmen solcher Kapitalanlagen: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbei t zulassen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaff en herstellen oder vertreiben, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nicht nach- haltige und klimaschädliche Energien setzen, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergas gewinnung (sogenanntes „Fra- cking“) betreiben. Mittelfristig sind folgende weitergehende ethische Grundsätze anzustreben: - keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen od er Saatgut gentechnisch verän- dern, - keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuch e für die Herstellung von Kosme- tika durchführen, Anlage 1 zur V/0364/2020 - keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Bestechungs- oder Korruptions- fälle nachgewiesen worden sind. 3) Anlageziele Mit der Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapit alerträge zu erwirtschaften und so zur Fi- nanzierung städtischer Aufgaben beizutragen. Mit längerfristigen Kapitalanlagen ist neben der Er wirtschaftung von Erträgen das Ziel ver- bunden, rechtzeitig für bereits eingegangene Verpfl ichtungen, die erst künftig liquiditätswirk- sam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll eine Ve rstetigung der Haushaltsbelastungen im Zeitablauf erreicht und ein Beitrag zu mehr Generationengerechtigkeit geleistet werden. 4) Anlageformen Dem in der Präambel erwähnten Runderlass entspreche nd, können die städtischen Anlagen grundsätzlich in den Anlageformen aufgenommen werden, die von den kommunalen Versor- gungskassen und Zusatzversorgungskassen bei solchen Geschäften nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lan- de Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürf en. Danach sind alle Anlageformen zugelassen, die auch den Versicherungsunternehmen nach § 54 Abs. 1 und 2 des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der Anlageverordnung gestattet sind. Dabei ist auf eine angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. Gemäß EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financia l Instruments Directive – MiFID) ist die Stadt Münster bei eigenen Geldanlagen als Privatanl eger einzustufen, das heißt mit dem höchsten Schutzniveau. 5) Entscheidungskompetenzen / Verfahren / Zuständig keiten Bei Geldanlagen in Form von Tagesgeldern, Festgelde rn oder Spareinlagen, Anlagen in Geldmarktfonds und der Zuführung in bestehende Spez ialfonds im Rahmen des Haushalts- ansatzes trifft das Amt für Finanzen und Beteiligun gen eigenverantwortliche Anlageentschei- dungen. Bei allen Geldanlagen sind mindestens drei Vergleic hsangebote einzuholen. Von dieser Re- gelung kann nur abgewichen werden, wenn mit dieser Regelung ein hoher Verwaltungsauf- wand verbunden ist, der nicht im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht. Entscheidungen über die (Wieder-)Anlage von Kapital bei Banken, die Anlage in Geldmarkt- fonds und die Thesaurierung von Erträgen bei Fonds erfolgen als laufendes Geschäft der Verwaltung. Die Auflage eines neuen, längerfristig ausgerichteten Fonds bzw. ein Wechsel der Fondsge- sellschaft wird im für Finanzen zuständigen Ausschu ss beraten und durch das nach der Ge- meindeordnung und der Zuständigkeitsordnung des Rates zuständige Organ beschlossen. Anlageentscheidungen für neue, bisher nicht genutzt e Anlageinstrumente trifft die Stadt- kämmerin / der Stadtkämmerer auf Vorschlag durch da s Amt für Finanzen und Beteiligun- gen. Für die längerfristige Geldanlage in Spezialfonds s ind grundsätzlich sogenannte Anlageaus- schüsse bestehend aus den Fondsverwaltungen und Vertretern der Stadt Münster einzurich- ten. Mitglied des Anlageausschusses der Spezialfond s ist die Stadtkämmerin / der Stadt- kämmerer. Sie / Er kann weitere Mitglieder bestimme n bzw. die Mitgliedschaft auf geeignete Personen innerhalb der Stadtverwaltung übertragen. 6) Risikomanagement / Berichtswesen Alle Geldanlagen, unabhängig davon, ob sie kurz-, m ittel- oder langfristig sind, sind laufend zu überwachen. Das Amt für Finanzen und Beteiligung en der Stadt Münster führt kontinuier- lich Listen, aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich ist. Eine Überwachung der Zinsmärkte findet ebenfalls la ufend statt, so dass bei flexiblen oder variablen Anlagen im kurzfristigen Bereich zeitnah auf Zinsänderungen reagiert werden kann. Über die Kapitalanlage in Spezialfonds erfolgen mon atlich Berichte durch die Fondsverwal- tung. Sowohl die interne Kontrolle der Fondsverwalt ung als auch die Depotbank haben kraft Gesetzes bzw. auf der Grundlage des Vertrages über die allgemeinen und besonderen Ver- tragsbedingungen die Transaktionen der Fondsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit den Fonds-Anlagerichtlinien zu prüfen. Zudem werden die Berichte vom Amt für Finanzen und Beteiligungen insbesondere dahingehend geprüft, ob die Verteilung der Risikoanteile regel- konform ist. Die Berichte der Fondsverwaltung werde n der Stadtkämmerin / dem Stadtkäm- merer vorgelegt. Soweit Anlageausschüsse für Spezialfonds existieren, nimmt die Stadt regelmäßig teil. Über die Sitzungsergebnisse erstellt die Fondsverwaltung ein Protokoll. Mindestens einmal im Quartal stimmen sich die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer und das Amt für Finanzen und Beteiligungen über unterschied liche Aspekte der städtischen Kapital- anlagen ab. Prüfungen durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüf ung und Revision bestimmen sich nach der Rechnungsprüfungsordnung. Darüber hinaus fertigt das Amt für Finanzen und Bet eiligungen jährlich einen Bericht für den Haupt- und Finanzausschuss, in dem rückblickend dar gestellt wird, wie sich die städtischen Kapitalanlagen entwickelt haben. Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht voll ständig auszuschließen sind, ist eine Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vorzusehen. In Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten legt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer auf Vorschlag durch das Amt für Finanzen und Beteil igungen Obergrenzen für Geldanlagen pro Schuldner fest. Ist die städtische Geldanlage nicht durch ein Instituts- oder Einlagensicherungssystem abge- sichert, hat das Amt für Finanzen und Beteiligungen vor Vertragsabschluss ein unabhängi- ges externes Rating des Schuldners einzuholen. Erst nach Prüfung des Ratingberichts und einer darauf basierenden günstigen Bonitäts- und Ri sikobewertung (mindestens Investment- grade) kann das Anlagegeschäft abgeschlossen werden. Für die Anlage bei der Sparkasse Münsterland Ost ge lten abweichend davon keine Ober- grenzen. Die in der Höhe unbegrenzte Anlagemöglichk eit ergibt sich aus der Sonderfunktion der Sparkasse Münsterland Ost als „Hausbank“ und au s der Sonderrolle der Stadt Münster als größter Trägerkommune der Sparkasse Münsterland Ost. Die Anlage von Kapital bei der Sparkasse Münsterland Ost kann auch Auswirkungen haben auf die sonstigen Geschäftsbe- ziehungen mit der Stadt Münster (z. B. Transaktions kosten; Reaktion und Hilfe bei Problem- fällen etc.). Insofern darf der gewährte Zins nicht allein ausschlaggebend für die Kapitalanla- ge sein, soweit er nicht wesentlich von dem anderer Bewerber abweicht. Entscheidend ist hier die fachlich-politische Auffassung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers. Der Erwerb von Anteilen in Geldmarktfonds ist nur d ann möglich, wenn das Fondsprofil si- cherheitsorientiert ist (z. B. reiner Rentenfonds) und die Fondsverwaltungsgesellschaft über eine Patronatserklärung abgesichert ist. Wenn der Fonds eine geringfügige Beimischung von Ak tien / Unternehmensanleihen enthal- ten sollte, gelten für die Aktien / Unternehmensanl eihen die unter Punkt 8 genannten Bedin- gungen. 7) Anlagen in Spezialfonds Werden Kapitalanlagen über Spezialfonds getätigt, kann die Stadt Münster allein, zusammen mit städtischen Einrichtungen / Beteiligungen oder mit weiteren kommunalen oder staatli- chen Organisationen Anleger in einem solchen Spezialfonds sein. Es sind folgende Bedingungen einzuhalten: - Alle Anlagen müssen in EURO notiert sein. Andere Währungen sind ebenso wie De- visengeschäfte ausgeschlossen. - Aktien und Unternehmensanleihen dürfen maximal 35 % des Fondsvermögens aus- machen. Aktien und Unternehmensanleihen von ein und demselben Schuldner dür- fen zusammen 5 % des Fondsvolumens nicht übersteigen. - Das Mindestrating für Unternehmensanleihen und Sc huldscheindarlehen liegt bei BBB- bzw. Baa3 (sogenannter Investment Grade). Das Rating der Unternehmen ist regelmäßig zu überprüfen. Anleihen ohne Rating sind nur zugelassen für Anleihen von Bundesländern, öffentlichen Körperschaften und Pfandbriefe. - Ausschlusskriterien beim Erwerb von Aktien oder U nternehmensanleihen sind: o Unternehmen, die Kinderarbeit zulassen, o Unternehmen, die Militärwaffen herstellen oder ver treiben, o Unternehmen, die Atomenergie erzeugen oder auf nic ht nachhaltige und kli- maschädliche Energien setzen, o Unternehmen, die Schiefergasgewinnung (sogenanntes „Fracking“) betreiben. - Unternehmensanleihen, die als sogenannte ‚Green B onds‘ klassifiziert sind, sind ge- nerell zugelassen. 8) Inkrafttreten Diese Anlagerichtlinie tritt zum 14.05.2020 in Kraft.
Anlage A
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Anlage A zur V/0364/2020 Kurzüberblick Mit der Vorlage wird die städt. Kapitalanlagerichtlinie angepasst. Die Anpassungen sind erforder- lich, um einige eher technische Änderungen aufzunehmen, die zu einer größeren Flexibilität bei weiterhin hohem Sicherheitsstandard beitragen. Finanzierung Produktgruppe: 0109 Finanz- und Beteiligungsmanagement Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2020 enthalten? X Ja Nein teilw. Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig frei- willig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Unmittelbare Relevanz besteht durch diese Vorlage nicht.
Beschlussvorlage
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V/0364/2020 V/0364/2020 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Anpassung der städtischen Anlagerichtlinie Beratungsfolge 13.05.2020 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Anpassung der städtischen Anlagerichtlinie (Anlage 1) wird beschlossen. Begründung: Die Anpassung der städtischen Kapitalanlagerichtlinie wird vorgeschlagen, um bei städtischen Gel d- anlagen weitere Handlungsmöglichkeiten zu eröffnen. Basis für die städtische Anlagerichtlinie ist der Runderlass „Kommunale Kapitalanlagen“ des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG). Auf dessen Grundlage schlägt die Verwal- tung folgende Anpassungen vor: 1. Verzicht auf die Unterscheidung nach Fristigkeiten in der Anlagerichtlinie (im Wesentlichen Punkt 1 der Anlagerichtlinie). Das Zinsumfeld bei kurz- und mittelfristigen Geldanlagen hat sich in den letzten Jahren und Jah r- zehnten grundlegend gewandelt. Während es noch bis über das Jahr 2014 hinaus möglich war, mit Geldanlagen von einem Monat positive Renditen zu erwirtschaften, hat sic h die Situation seitdem umgekehrt (siehe nachstehende Abbildung). Amt für Finanzen und Beteiligungen 29.04.2020 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Möller Telefon: 492-2100 MoellerFrank@stadt- muenster.de - 2 - V/0364/2020 Quelle: Deutsche Bundesbank, Zeitreihe BBK01.SU0310: Geldmarktsätze / EURIBOR Einmonatsgeld Bedingt durch das europäische Zinsumfeld und die Vorgabe eines negativen Zinses für Banken auf Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) bewegen sich die Zinsen für kurzfristige A n- lagen im negativen Bereich. Das bedeutet, dass seit 2015 für kurzfristige Anlagen grundsätzlich der Anleger Zinsen an die jeweilige Bank zahlt und nicht umgekehrt. Ein Ende dieses Zinsumfe l- des ist derzeit nicht in Sicht. Die städtischen Zahlungsströme führen immer wieder zu positiven Salden, so dass diese Liquidität am Bankenmarkt untergebracht werden muss. Um die Zahlung eines Negativzinses bis zu 0,5 % (Einlagezinssatz der EZB) zu vermeiden, ist die Stadtverwaltung mithin auf entsprechende Einl a- gealternativen angewiesen. Ein „Liegenlassen“ auf städtischen Girokonten stellt keine Alternative dar, weil auch hier keine unbegrenzten negativzinsfreien Optionen bestehen . Zudem ist die Ve r- waltung bestrebt, im Rahmen ihres Zinsmanagements einen positiven Beitrag zur städtischen E r- gebnisrechnung zu leisten. Die Suche nach Banken, die im kurz - bzw. mittelfristigen Anlagebereich noch positive Zinsen bi e- ten, hat sich in den l etzten Jahren jedoch aufgrund der beschriebenen Lage am Geldmarkt zu- nehmend erschwert. Wie eine Umfrage unter verschiedenen deutschen Städten gezeigt hat, verzichten mittlerweile vi e- le Städte auf die klassische Unterteilung ihrer Anlagegeschäfte nach Fris tigkeiten, weil die Gre n- zen zwischen den Geschäften zusehends verschwimmen. Wäre es in früheren Jahren üblich g e- wesen, freie Liquidität für wenige Wochen oder Monate (=kurzfristige Anlage) anzulegen und dabei einen positiven Zins zu erzielen, muss heute di e freie Liquidität über Jahre (= mittelfristige Anlage) angelegt werden, wenn ein Zinsertrag erzielt werden soll. 2. Verzicht auf die Beschränkung auf wenige Anlageinstrumente (Punkt 4 der Anlagerichtlinie) Hintergrund dafür ist, dass Anlageinstrumente, die unter Chance -Risiko-Gesichtspunkten und im derzeitigen Zinsumfeld Alternativen zu Tagesgeldern, Festgeldern oder Spareinlagen, Geldmark t- fonds und Spezialfonds bieten, gar nicht in das städtische Portfolio aufgenommen werden können. Wie die Städteumfra ge zeigt, vergrößert sich das Instrumentarium an Anlageformen deutlich und ermöglicht neben den oben erwähnten auch Pfandbriefe, Schuldverschreibungen oder den Erwerb von Fondsanteilen. Die hier vorgeschlagene Öffnung soll dazu beitragen, zukünftig gezie lt einzelne Anlageformen bei- zumischen, wenn dies unter Risikogesichtspunkten vertretbar ist. Handlungsleitend bleibt der unter Punkt 2 der Anlagerichtlinie formulierte Grundsatz, dass i n der Abwägung zwischen den Aspekten Sicherheit und Ertrag der Sicherheit die höhere Priorität eingeräumt wird. - 3 - V/0364/2020 3. Verzicht auf den ausschließlichen Erwerb von europäischen Aktien (Punkt 7 der Anlagerichtlinie) Konkret regelt der neue Punkt 7 die Bedingungen für die Anlage von Finanzmitteln in Spezial - fonds. Hier ist keine grundsätzliche Neuausrichtung des Aktiensegments in den städtischen Fonds angedacht; die Beschränkung auf einen maximalen Anteil von 35% bleibt unverändert. Es soll j e- doch die Möglichkeit eröffnet werden, zukünftig neben europäischen Aktien auch den Erwerb in- ternationaler Aktien zuzulassen. Vorteil wäre, dass bei regionalen Krisen oder bei zeitlich versetzt ablaufenden internationalen Krisen eine Umschichtung innerhalb des Aktiensegments durch das Fondsmanagement vorgenommen werden könnte. Mit den vorgesch lagenen Anpassungen werden die operativen Instrumente aktualisiert und der sich verändernden Finanzlandschaft angepasst. Die grundsätzliche strategische Ausrichtung und der we i- tere Fokus auf die Nachhaltigkeitskriterien in der Anlagerichtlinie werden paral lel erarbeitet. Hierzu wird es eine differenzierte Erörterung mit den politischen Gremien voraussichtlich nach der Komm u- nalwahl geben. Abschließend soll noch ein kurzer Rückblick auf die letztjährige Anpassung der Anlagerichtlinie erfo l- gen. Wie bereits in der Vorlage zum Schulden - und Liquiditätsbericht (Vorlage V/0322/2020) darge- stellt, hat die im letzten Jahr vom Haupt- und Finanzausschuss beschlossene Anpassung der Anlage- richtlinie positive Wirkung gezeigt. So konnten i m zweiten Halbjahr 2019 acht Anlagen bei Privatban- ken getätigt werden, die ein Rating im Investmentgrade -Bereich erzielten und den für die Stadt gün s- tigsten Zinssatz geboten haben. Die Verwaltung wird in den jährlichen Schulden- und Liquiditätsberichten über die gewonnenen Er- kenntnisse aus dieser Neufassung der Anlagerichtlinie berichten. In Vertretung gez. Zeller Stadtkämmerin Anlagen: Anlage 1: Neufassung der städtischen Kapitalanlagerichtlinie Anlage 2: Neufassung der städtischen Kapitalanlagerichtlinie im Änderungsmodus
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0364/2020
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 23.04.2020
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37