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2016/0407

Kostenausgleich nach § 28 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch

Magistratsvorlage 26.09.2016

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2016/0407

4518 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
11.10.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt - 
Stadtwirtschaftskoordination  
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0407 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:  051-000-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3650-51 Sachkonto:  7172110 (Ertrag); 
  8344520 (Aufwand) 
 
Betreff: Kostenausgleich nach § 28 Hessisches Kind er- und Jugendhilfegesetzbuch  
 
Vorlage vom: 26.09.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat beschließt, dass zur Erhebung des Kostenausgleichs gemäß § 28 des Hessischen 
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) interkommunale Vereinbarungen, gemäß b eigefügter 
Anlage abgeschlossen werden sollen . Sofern kein Einvernehmen mit der jeweiligen Kommune 
erzielt werden kann, gelten die Berechnungsvorgaben gemäß § 28 HKJGB  
 
 
Anlagen: Vertragsmuster  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist eine wirtschaftsstarke Stadt und Knoten - und 
Anziehungspunkt vieler B erufspendlerinnen und -pendler aus dem gesamten südhessischen 
Raum. Dies hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Aspekte der Vereinbarkeit von Familie 
und Beruf Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Darmstädter Kindertagesstätten 
durch Kinder, welche  außerhalb des Stadtgebietes ihren Wohnort haben.  
 
 
Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung außerhalb der eigenen Wohngemeinde, so muss die 
Wohngemeinde nach § 28 Hessisches Kinder - und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) der 
Standortgemeinde einen angemessenen K ostenausgleich zahlen.  
 
 
Der gesetzliche Kostenausgleich wurde mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz 
(HKJGB), das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, geändert und sieht die Möglichkeit  für 
eine pauschalierte Kostenerstattung sregelung vor.  
 
 
Sofern Wohnortgemeinden nicht zum Abschluss einer Pauschalvereinbarung bereit sind , ist 
der  Kostenausgleich  entsprechend der gesetzlichen Bestimmung in § 28 HKJGB zu 
berechnen. Da nach bestimmt sich die Höhe des Kostenausgleichs nach  dem auf das Kind 
entfallenden Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung, von dem ein Drittel als 
Elternbeitrag sowie die auf das Kind entfallende  Landesförderung in Abzug zu bringen sind. 
Der auf das Kind entfallende Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung ist zu 
ermitteln aus der Summe  
 
-  der Personalkosten für das Kind auf der Grundlage a. des nach § 25c Abs.1 und 2 Satz 1 
 bis 3 ermittelten Personalbedarfs und b. des Ar beitsentgeltes einer Erzieherin, eines 
 Erziehers (Grundentgelt, Stufe 3) in Vollzeit nach d em Tarifvertrag für den öffentlichen 
 Dienst - Entgelttabelle für den Sozial - und Erziehungsdienst, in der jeweils aktuellen 
 Fassung, zuzüglich einer Jahressonderzahlung in Höhe von 90 Prozent eines 
 Monatsgehalts und sonstiger Arbeitgeberkosten in Höhe v on 30%, 
 
-  eines Zuschlags in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten nach Nr. 1 für die Kosten für 
 Hilfskräfte, 
 
-  eines Zuschlags in Höhe von 11 Prozent der Summe aus Nr.1 und 2 für 
 Verwaltungskosten, Sachkosten und Kosten für das Gebäude und  
 
-  eines Zuschlags in Höhe von 25 Prozent der Summe aus Nr.1 bis 3 als pauschaler 
 Ausgleich zur Berücksichtigung unterschiedlicher Kostenstrukturen.  
 
 
Zur Vereinfachung des Verfahrensablaufs wird die Verwaltung ermächtigt, im gegenseitigen 
Einvernehmen  mit den b etreffenden Kommunen  Verträge entsprechend der als Anlage 
beigefügten Mustervereinbarung abzuschließen. Dabei sind folgende Pauschalen –
unabhängig von der Betreuungszeit - für die Kostenerstattung je Kind anzusetzen:  
 
- Krippe monatlich 600,00 EURO  
- Kindergarten/Kinderhort monatlich 450,00 EURO.

- 4 - 
Die hierbei ermittelten Beträge entsprechen im Durchschnitt den bisherigen errechneten 
Erstattungsbeträgen. Damit sind haushaltswirksame Veränderungen nicht zu erwarten.  
 
 
Darmstadt, den 26 .09.2016 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz    André Schellenberg  
Stadträtin     Stadtkämmerer

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2533 Zeichen

Anlage  
 
Vereinbarung über den Kostenausgleich nach  
 
§ 28 Hessisches Kinder - und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)  
 
zwischen 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat  
 
und 
der Stadt/Gemeinde XXX, vertreten durch den Magistrat/Gemeindevorstand  
 
 
 
Präambel 
 
Vor dem Hintergrund der Regelung des § 28 HKJGB (Kostenausgleich zwischen den Kommunen 
bei Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder mit Standort außerhalb der Wohnortgemeinde)  
treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung:  
 
 
 
§ 1 Aufnahme gemeindefremder Kinder  
 
(1)  Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sich die Verpflichtung der Bedarfsfeststellung  
 und der Bedarfsdeckung nach § 30 HKJGB vorrangig auf gemeindeei gene Kinder 
 bezieht.  
 
(2)  Die Vertragsparteien halten grundsätzlich nur Plätze für Kinder der Standortgemeinde und 
 keine Plätze für Kinder aus den Wohnortgemeinden vor  
 
 
 
§ 2 Kostenausgleich  
 
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, einen pauschalen Kostenausgleich  für die  
      Aufnahme von Kindern in Kindertagesstätten der Kommune XXXX und der  
      Wissenschaftsstadt Darmstadt zu berechnen, sofern die betreuende Einrichtung  
      einen Betriebskostenzuschuss nach § 28 HKJGB vom Vertragspartner erhält  
 
Folgende Pauschalen werden vereinbart:  
Krippe monatlich 600,00 EURO  
Kindergarten/Kinderhort monatlich 450,00 EURO.  
 
(2)  Die Geltendmachung des Kostenausgleiches erfolgt in Schriftform.  
 
(3)  Bei der Geltendmachung des Kostenausgleichs sind mit anzugeben:  
  a) Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes  
  b) Wohnsitz 
  c)  Dauer der Betreuung, Betreuungsart, Betreuungsumfang  
  d) betreuende Einrichtung.  
 
 
 
§ 3 Informationspflichten  
 
(1)  Die jeweilige Standortgemeinde informiert die Wohnortgemeinde über die 
 rechtsverbindliche Aufnahme sowie die Abmeldung eines Kindes.

§ 4 Inkrafttreten und Anpassungsklausel  
 
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum XXX in Kraft und verlängert sich jewei ls um ein 
 Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor dem 31.12. des jeweiligen Jahres 
 gekündigt wird.  
 
(2)  Für den Fall, dass Änderungen aus gesetzlichen Gründen oder aus sonstigen  
     Gründen erforderlich werden, verpflichten sich die Ver tragsparteien, an einer  
      gemeinsamen Lösung mitzuwirken.  
 
 
Darmstadt, 
 
 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt  Für die Stadt/Gemeinde  
Der Magistrat  Der Magistrat/Gemeindevorstand  
 
 
 
______________________________     __________________________

Beratungsverlauf (4)

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0407
Typ
Magistratsvorlage
Datum
26.09.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00