2016/0407
Kostenausgleich nach § 28 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch
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2016/0407
4518 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
11.10.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt -
Stadtwirtschaftskoordination
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0407
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 051-000-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3650-51 Sachkonto: 7172110 (Ertrag);
8344520 (Aufwand)
Betreff: Kostenausgleich nach § 28 Hessisches Kind er- und Jugendhilfegesetzbuch
Vorlage vom: 26.09.2016
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat beschließt, dass zur Erhebung des Kostenausgleichs gemäß § 28 des Hessischen
Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) interkommunale Vereinbarungen, gemäß b eigefügter
Anlage abgeschlossen werden sollen . Sofern kein Einvernehmen mit der jeweiligen Kommune
erzielt werden kann, gelten die Berechnungsvorgaben gemäß § 28 HKJGB
Anlagen: Vertragsmuster
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt ist eine wirtschaftsstarke Stadt und Knoten - und
Anziehungspunkt vieler B erufspendlerinnen und -pendler aus dem gesamten südhessischen
Raum. Dies hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Aspekte der Vereinbarkeit von Familie
und Beruf Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Darmstädter Kindertagesstätten
durch Kinder, welche außerhalb des Stadtgebietes ihren Wohnort haben.
Besucht ein Kind eine Tageseinrichtung außerhalb der eigenen Wohngemeinde, so muss die
Wohngemeinde nach § 28 Hessisches Kinder - und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) der
Standortgemeinde einen angemessenen K ostenausgleich zahlen.
Der gesetzliche Kostenausgleich wurde mit dem Hessischen Kinderförderungsgesetz
(HKJGB), das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, geändert und sieht die Möglichkeit für
eine pauschalierte Kostenerstattung sregelung vor.
Sofern Wohnortgemeinden nicht zum Abschluss einer Pauschalvereinbarung bereit sind , ist
der Kostenausgleich entsprechend der gesetzlichen Bestimmung in § 28 HKJGB zu
berechnen. Da nach bestimmt sich die Höhe des Kostenausgleichs nach dem auf das Kind
entfallenden Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung, von dem ein Drittel als
Elternbeitrag sowie die auf das Kind entfallende Landesförderung in Abzug zu bringen sind.
Der auf das Kind entfallende Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung ist zu
ermitteln aus der Summe
- der Personalkosten für das Kind auf der Grundlage a. des nach § 25c Abs.1 und 2 Satz 1
bis 3 ermittelten Personalbedarfs und b. des Ar beitsentgeltes einer Erzieherin, eines
Erziehers (Grundentgelt, Stufe 3) in Vollzeit nach d em Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst - Entgelttabelle für den Sozial - und Erziehungsdienst, in der jeweils aktuellen
Fassung, zuzüglich einer Jahressonderzahlung in Höhe von 90 Prozent eines
Monatsgehalts und sonstiger Arbeitgeberkosten in Höhe v on 30%,
- eines Zuschlags in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten nach Nr. 1 für die Kosten für
Hilfskräfte,
- eines Zuschlags in Höhe von 11 Prozent der Summe aus Nr.1 und 2 für
Verwaltungskosten, Sachkosten und Kosten für das Gebäude und
- eines Zuschlags in Höhe von 25 Prozent der Summe aus Nr.1 bis 3 als pauschaler
Ausgleich zur Berücksichtigung unterschiedlicher Kostenstrukturen.
Zur Vereinfachung des Verfahrensablaufs wird die Verwaltung ermächtigt, im gegenseitigen
Einvernehmen mit den b etreffenden Kommunen Verträge entsprechend der als Anlage
beigefügten Mustervereinbarung abzuschließen. Dabei sind folgende Pauschalen –
unabhängig von der Betreuungszeit - für die Kostenerstattung je Kind anzusetzen:
- Krippe monatlich 600,00 EURO
- Kindergarten/Kinderhort monatlich 450,00 EURO.
- 4 -
Die hierbei ermittelten Beträge entsprechen im Durchschnitt den bisherigen errechneten
Erstattungsbeträgen. Damit sind haushaltswirksame Veränderungen nicht zu erwarten.
Darmstadt, den 26 .09.2016
Barbara Akdeniz André Schellenberg
Stadträtin Stadtkämmerer
anlage 1
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Anlage
Vereinbarung über den Kostenausgleich nach
§ 28 Hessisches Kinder - und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB)
zwischen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat
und
der Stadt/Gemeinde XXX, vertreten durch den Magistrat/Gemeindevorstand
Präambel
Vor dem Hintergrund der Regelung des § 28 HKJGB (Kostenausgleich zwischen den Kommunen
bei Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder mit Standort außerhalb der Wohnortgemeinde)
treffen die Vertragsparteien die folgende Vereinbarung:
§ 1 Aufnahme gemeindefremder Kinder
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sich die Verpflichtung der Bedarfsfeststellung
und der Bedarfsdeckung nach § 30 HKJGB vorrangig auf gemeindeei gene Kinder
bezieht.
(2) Die Vertragsparteien halten grundsätzlich nur Plätze für Kinder der Standortgemeinde und
keine Plätze für Kinder aus den Wohnortgemeinden vor
§ 2 Kostenausgleich
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, einen pauschalen Kostenausgleich für die
Aufnahme von Kindern in Kindertagesstätten der Kommune XXXX und der
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu berechnen, sofern die betreuende Einrichtung
einen Betriebskostenzuschuss nach § 28 HKJGB vom Vertragspartner erhält
Folgende Pauschalen werden vereinbart:
Krippe monatlich 600,00 EURO
Kindergarten/Kinderhort monatlich 450,00 EURO.
(2) Die Geltendmachung des Kostenausgleiches erfolgt in Schriftform.
(3) Bei der Geltendmachung des Kostenausgleichs sind mit anzugeben:
a) Name, Vorname und Geburtsdatum des Kindes
b) Wohnsitz
c) Dauer der Betreuung, Betreuungsart, Betreuungsumfang
d) betreuende Einrichtung.
§ 3 Informationspflichten
(1) Die jeweilige Standortgemeinde informiert die Wohnortgemeinde über die
rechtsverbindliche Aufnahme sowie die Abmeldung eines Kindes.
§ 4 Inkrafttreten und Anpassungsklausel
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum XXX in Kraft und verlängert sich jewei ls um ein
Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten vor dem 31.12. des jeweiligen Jahres
gekündigt wird.
(2) Für den Fall, dass Änderungen aus gesetzlichen Gründen oder aus sonstigen
Gründen erforderlich werden, verpflichten sich die Ver tragsparteien, an einer
gemeinsamen Lösung mitzuwirken.
Darmstadt,
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt Für die Stadt/Gemeinde
Der Magistrat Der Magistrat/Gemeindevorstand
______________________________ __________________________
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0407
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 26.09.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00