2798/2024
Änderung des Förderprogramms "Niedrigschwellige Suchthilfe" durch den Betrieb des Drogenkonsumraums in Kalk
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Anlage 1 Geändertes Förderprogramm Drogenkonsumraum Kalk
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Der Förderbereich Drogenkonsumräume wird um die Maßnahme 2: Drogenkonsumraum Kalk wie folgt ergänzt: 2.1.3.2 Maßnahme 2: Drogenkonsumraum Kalk Ausgangslage Eine Szenebefragung in Kalk (2015) erfasste den Bedarf eines Drogenkonsumraums in Kalk, da der Konsum illegaler Drogen in einem erheblichen Maße im öffentlichen Raum stattfindet. Die Stadt Köln hat eine Immobilie in der Dillenburger Straße 27 (Zugang Neuerburgstraße) zur Nutzung als Drogenkonsumraum angemietet. Der Mietvertrag hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Die Räumlichkeiten wurden eigens für die Nutzung als Drogenkonsumraum umgebaut und bestehen aus einem Aufenthaltsbereich, zwei Konsumräumen (für den inhalativen und intravenösen Konsum), einem medizinischen Behandlungsraum, einem Bereich für soziale Beratung, einer Teeküche für Mitarbeitende sowie Lagerraum und Toiletten. Die Kosten der Miete sowie der erforderlichen Umbaumaßnahmen trägt die Stadt Köln. Die Räumlichkeiten werden dem Träger unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Leistungsanforderunqen 1. Das Drogenhilfeangebot mit Drogenkonsumraum in Kalk ist von Montag bis Freitag mind. 6 Stunden täglich geöffnet. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Gesundheitsamt vereinbarten Öffnungszeiten durchgehend eingehalten werden und dafür qualifiziertes Fachpersonal eingesetzt wird (Nachweise dafür sind zu erbringen). Das Angebot darf nur in Rücksprache mit dem Gesundheitsamt in außerordentlichen Fällen eingestellt werden. Ein Personaleinsatzplan ist beizufügen. 2. Dem Umfeldmanagement kommt bei dem Standort in Kalk eine besondere Bedeutung zu. Eine sehr gute telefonische Erreichbarkeit während der Öffnungszeiten, die Reaktion auf E-Mails am nächsten Werktag sowie eine enge Zusammenarbeit mit dem Beschwerdemanagement der ASC-Koordination wird erwartet. Es ist eine 0,25-Stelle für das Umfeldmanagement vorgesehen. Die Stelle erfordert eine gute Kommunikations- und Moderationsfähigkeiten. Zum Aufgabenprofi gehört die Teilnahme an nachbarschaftlichen Gremien (z.B. Stadtteilkonferenz Kalk), aktives Zugehen auf die Nachbarschaft und Beschwerdeführende sowie Durchführung von Info-Veranstaltungen, Schulungen z.B. für Lehrkräfte, Eltern, Mitarbeitende der umliegenden Einrichtungen. 3. Die Verantwortlichkeit für die Sauberkeit und Ordnung im Umfeld des Standortes liegt beim Betreiber. Bei den täglichen Rundgängen sind auch Konsumutensilien einzusammeln und fachgerecht zu entsorgen. 4. Eine gute Zusammenarbeit mit dem Wachschutz des Kalk Karree wird erwartet. 5. Die Räumlichkeiten werden dem Betreiber für die Dauer der Förderung zur Verfügung gestellt. Es wird ein Mietvertrag zwischen dem Betreiber und dem Gesundheitsamt geschlossen. 6. Der Ausschank von Getränken ist in dem Drogenhilfeangebot vorgesehen. Der sozialverträgliche Konsum von Alkohol ist zu tolerieren. 7. Neben dem sicheren Drogenkonsum und der Safer Use-Beratung wird als weitere schadensmindernde Maßnahme der Spritzentausch entsprechend den Vorgaben des Gesundheitsamtes angeboten. Finanzvolumen Die Fördermaßnahme umfasst jährlich bedarfgsgerechte - Personalkosten 523.840 € - Sonstige Kosten des Betriebes (z.B.: Verbandsmaterial, Spritzen) 50.000 € Die Stellen werden beim jeweiligen Träger eingerichtet. Das Budget berechnet sich mit derzeitigen Personalkosten für 2,4 VZÄ Sozialarbeit S12, 2,4 VZÄ GuK P8, 2,4 VZÄ VA E3 und 0,25 VZÄ E6 (Umfeldmanagement) sowie sonstige Betriebskosten und stellt den Höchstbetrag der Förderung dar. Es werden Verwaltungsgemeinkosten und Arbeitsplatzkosten gefördert. Der von den Trägern zu erbringende Eigenanteil entfällt. Als Overheadleistung werden 10 % der Personalaufwendungen pauschal anerkannt, Arbeitsplatzkosten werden in nachzuweisendem Umfang anerkannt (Orientierungsgröße 5085 €; Räumlichkeiten inkl. Büroausstattung wird gestellt). Verwendungsnachweis Der Verwendungsnachweis ist Teil der Rechnungslegung und dient der Überwachung der ordnungsgemäßen Mittelverwendung und der Wirkungskontrolle. Der Verwendungsnachweis wird unter der Berücksichtigung der Förderrichtlinie der Stadt Köln sowie den Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit erstellt. Art und Dauer der Förderung Um die Ziele der niedrigschwelligen Suchthilfe zu erreichen, werden die einzelnen Fördermaßnahmen bedarfsgerecht eingerichtet. Die Förderung ist zunächst auf vier Jahre befristet. Eine Verlängerung der Fördermaßnahme ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Eine gezielte Evaluation nach einem kürzeren Zeithorizont ist erforderlich, damit die Arbeit und der Erfolg des Drogenhilfeangebotes reflektiert werden kann, um hinsichtlich der Öffnungszeiten die Wirkung zu optimieren. Für den Betrieb des Drogenkonsumraums Kalk findet die Allgemeine Förderrichtlinie der Stadt Köln sowie die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit der Stadt Köln in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Anlage 4, Auszug Ausschuss Soziales, Seniorinnen und Senioren 21.11.2024
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Geschäftsführung Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Herr Krämer Telefon: (0221) 221-27467 Fax: (0221) 221-27447 E-Mail: sozialamt.ausschuss@stadt - koeln.de Datum: 25.11.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 28. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Senioren vom 21.11.2024 öffentlich 5.2 Änderung des Förderprogramms "Niedrigschwellige Suchthilfe" durch den Betrieb des Drogenkonsumraums in Kalk 2798/2024 I. Abstimmung über die von Herr Rudolph (Bündnis 90/Die Grünen) mündlich eingebrachte Ergänzung um Punk 3: 3. Für den zukünftigen Drogenkonsumraum in Kalk sollen folgende Modalitäten gelten: - Verzicht des Eigenanteils; - Als Overheadleistung werden 10 % der Personalaufwendungen pauschal anerkannt; - Arbeitsplatzkosten werden in nachzuweisendem Umfang anerkannt (Orien- tierungsgröße 5.085 €; Räumlichkeiten inkl. Möblierung wird gestellt). Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. II. Abstimmung über die so geänderte Beschlussvorlage: Der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Änderung der Maßnahme „Drogenkonsumraum Kalk“ im Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“ mit jährlichen Gesamtkos- ten für Zuschüsse an freie Träger i.H.v. 656.734 € sowie Mieten i.H.v. 56.000 €. 2. Zur Finanzierung der Maßnahme wurden im Rahmen des Hpl.-Aufstellungs- verfahrens 2025/2026 ausreichende Mittel im Teilergebnisplan des Gesund- heitsamtes in der Produktgruppe 0701, Gesundheitsdienste, in der Teilplan- zeile 15, Transferaufwendungen, sowie für die Mieten in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen veranschlagt. 3. Für den zukünftigen Drogenkonsumraum in Kalk sollen folgende Modali- täten gelten: - Verzicht des Eigenanteils; - Als Overheadleistung werden 10 % der Personalaufwendungen pau- schal anerkannt; - Arbeitsplatzkosten werden in nachzuweisendem Umfang anerkannt (Orientierungsgröße 5.085 €; Räumlichkeiten inkl. Möblierung wird gestellt). Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Haushaltssat- zung mit einer entsprechenden Mittelveranschlagung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 6, Auszug zu 2798_2024 Finanzausschuss 09.12.2024
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Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller (20) Telefon: (0221) 221-24649 Fax: (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt- koeln.de Datum: 10.12.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 09.12.2024 öffentlich 10.11 Änderung des Förderprogramms "Niedrigschwellige Suchthilfe" durch den Betrieb des Drogenkonsumraums in Kalk 2798/2024 Beschluss in der Fassung des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Seni- oren: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen: 1. Der Rat beschließt die Änderung der Maßnahme „Drogenkonsumraum Kalk“ im Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“ mit jährlichen Gesamtkosten für Zuschüsse an freie Träger i.H.v. 656.734 € sowie Mieten i.H.v. 56.000 €. 2. Zur Finanzierung der Maßnahme wurden im Rahmen des Hpl.-Aufstellungsverfah- rens 2025/2026 ausreichende Mittel im Teilergebnisplan des Gesundheitsamtes in der Produktgruppe 0701, Gesundheitsdienste, in der Teilplanzeile 15, Transferauf- wendungen, sowie für die Mieten in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Auf- wendungen veranschlagt. 3. Für den zukünftigen Drogenkonsumraum in Kalk sollen folgende Modali- täten gelten: - Verzicht des Eigenanteils; - Als Overheadleistung werden 10 % der Personalaufwendungen pauschal anerkannt; - Arbeitsplatzkosten werden in nachzuweisendem Umfang anerkannt (Orien- tierungsgröße 5.085 €; Räumlichkeiten inkl. Möblierung wird gestellt). Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Haushaltssatzung mit einer entsprechenden Mittelveranschlagung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 3 Allg Bewilligungsbedingungen neu
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Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 1 5 10 Allgemeine Bewilligungsbedingungen 15 für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit Gültig ab 01.01.2021 20 25 30 35 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 2 Einleitung Die Dezernate IV – Bildung, Jugend und Sport – und V – Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen – der Stadtverwaltung Köln gewähren nach Maßgabe dieser allgemeinen Grundsätze Zuschüsse für Projekte und institutionelle Förderungen. Hierbei handelt es sich in der Regel um freiwillige finanzielle Leistungen. Zweck dieser 40 Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist es, eine einheitliche Verfahrensweise zur Gewährung von Förderungen in den Dezernaten IV und V der Stadtverwaltung Köln sicherzustellen. Die allgemeinen Bewilligungsbedingungen enthalten allgemeinverbindliche Vorgaben für die Gewährung und Leistung von Förderungen durch die Stadt Köln. Abweichende Regelungen 45 sind grundsätzlich möglich soweit ein berechtigtes Interesse der Stadt oder des Fördermittelempfangenden dies rechtfertigt. Die fachspezifischen Förderprogramme legen ergänzende Regelungen fest und sind zusätzlich zu beachten. 50 I. Anwendungsbereich Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen gelten für Förderungen aus Eigenmitteln der Stadt Köln. Sie gelten für alle Dienststellen der Dezernate IV und V. Für Förderungen, des die Bestimmungen des jeweiligen Fördermittelgebenden. Eine Förderung nach diesen Allgemeinen Bewilligungsbedingungen ist eine Gewährung von 55 finanziellen Leistungen und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen für die Stadt Köln. Diese Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 60 II. Allgemeine Förderbedingungen 1. Förderungen der Stadt Köln setzen voraus, dass d ie Gesamtfinanzierung der Maßnahme durch den Fördermittelempfangenden gesichert ist. Der/die Fördermittelempfangende muss in wirtschaftlicher, fachlicher und organisatorischer Hinsicht geeignet sein, das geförderte Vorhaben durchzuführen und darf mit der durch 65 ein Förderprogramm konkret geförderten Maßnahme nicht vor einer erstmaligen Bewilligung begonnen haben. Die Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist in begründeten Ausnahmen möglich. 2. Die Fördermittelempfangenden sind grundsätzlich verpflichtet, sich um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung und/ oder Fördermittel von Dritten zu 70 bemühen. Die Förderung der Stadt Köln erfolgt grundsätzlich subsidiär. Soweit diese gesonderte Ziele verfolgen, können Vorteile im Einzelfall zur Schaffung entsprechender Anreize vom Fördermittelgeber als förderunschädlich bewertet werden (z.B. Einsparungen durch Nutzung von Restposten zur Verminderung des Müllaufkommens). 3. Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren För dermittelgeber*innen bzw. 75 Dienststellen der Stadt Köln gefördert werden, so dass die Förderung insgesamt die Kosten der Maßnahme übersteigt (Verbot der Doppelförderung). 4. Die Fördermittel sind vom Fördermittelempfangend en nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen wirtschaftlich, effizient und sparsam zu verwenden. Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen 80 Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 3 nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei der Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Konzepten nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. 5. Grundlage der Mittelverwendung bildet der vorgel egte, aufgegliederte und genehmigte Wirtschaftsplan bzw. die Aufstellung des Finanzplans mit Aufwendungen und deren Finanzierung. Spätere Abweichungen müssen unverzüglich der bewilligenden Stelle 85 gemeldet werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Der/die Fördermittelempfänger*in ist verpflichtet unverzüglich anzuzeigen, wenn a) das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem g eförderten Zeitraum verwirklicht werden kann. b) er nach Vorlage des Finanzierungsplanes weitere Förderungen für den von der 90 Stadt geförderten Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, die Fördermittel nicht verbraucht oder sich die Finanzierung ändert. c) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewil ligung der Förderung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. d) der Förderzweck nicht oder nicht mit der bewilli gten Förderung oder Maßnahme 95 erreicht werden kann. e) zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der Z weckbindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder benötigt werden. f) der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einste llt/ seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern. 100 g) ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 6. Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid oder einer anderen Form der Leistungsgewährung basierend auf einem Förderprogramm (z.B. Zuwendungsvereinbarung) dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden. 105 7. Bei der berechtigten Weitergabe von Fördermittel n an Dritte hat der Träger die Bewilligungsbedingungen und das Prüfrecht für die Stadt Köln und das Rechnungsprüfungsamt zur Grundlage zu machen bzw. auszubedingen. 8. Förderungen beruhen grundsätzlich auf einem Förd erprogramm. Jedes Förderprogramm verfolgt ein konkretes und messbares Ziel (Wirkungsorientierung) und 110 ist zeitlich begrenzt. Eine Förderung kann auch mehrjährig erfolgen. 9. Von dem/der Fördermittelempfänger*in ist ein ang emessener Eigenanteil zu erbringen. Als Eigenanteil können anerkannt werden: a) Unentgeltliche Leistungen, wie ehrenamtliche Lei stungen in Form von persönlicher Arbeitsleistung: 115 • pro geleisteter Arbeitsstunde wird eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 Euro kalkulatorisch festgesetzt. • die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleist ungen ist bis maximal 20 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben möglich. • ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn 120 seitens des Fördermittelempfängers hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandentschädigung gezahlt wird. Daher stellen Überstunden auch keine Eigenleistung dar. • über die ehrenamtliche Leistung legt der Fördermit telempfänger einen entsprechend nachvollziehbaren Nachweis vor. 125 b) Drittmittel, die nicht aus der Zuwendung anderer öffentlicher Zuwendungsgeber stammen, soweit dies nicht ausdrücklich in der Drittförderung vorgesehen ist. c) Eigenmittel des Fördermittelempfängers. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 4 Im Förderprogramm kann im begründeten Einzelfall auf einen Eigenanteil verzichtet werden. 130 10. Fahrtkosten sind, wenn das Förderprogramm dies vorsieht, nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes anrechnungsfähig. 11. Nicht zuwendungsfähige Posten sind grundsätzlich: • Zuführungen an Rücklagen • nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z. B. Abschreibungen, Bildung 135 von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen) • Spenden an Dritte • Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder) • Restaurantbesuche und Trinkgelder 140 • Geschenke und Gutscheine • Alkohol, Nikotin und andere Suchtmittel (legal und illegal) • Pfand 12. Der Fördermittelempfänger hat in geeigneter Form auf die Förderung durch die Stadt 145 Köln hinzuweisen. III. Rahmenbedingungen 1. Im Rahmen des Diversity Managements verpflichten sich die Fördermittelempfangenden die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen der Geschlechter, die positive 150 Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Verhindern sozialer Diskriminierungen und die Verbesserung der Chancengleichheit sicherzustellen. 2. Der Fördermittelempfänger und die Stadt Köln arb eiten im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vertrauensvoll zusammen. Der Fördermittelempfänger weist bei 155 seiner Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei für Dritte bestimmten Informationen und Berichten darauf hin, dass die Maßnahme durch die Stadt Köln unterstützt und finanziert wird. Er achtet darüber hinaus auf eine positive Darstellung der Zusammenarbeit mit der Stadt Köln in der Öffentlichkeit. 160 3. Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich zur Teilnahme und Mitwirkung am Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer, insbesondere zur Wirksamkeit der Leistungen, um Lernprozesse und gewonnene Erkenntnisse, die sich aus der Programmumsetzung ergeben, zu sichern und für die Weiterentwicklung der örtlichen Prozesse als auch des Programmansatzes nutzbar zu machen. Dies gilt auch bei einer 165 wissenschaftlichen Begleitung des Förderprogramms. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 5 IV. Fördersystematik Es wird zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung unterschieden. Projektförderung: 170 Als Projektförderung werden einmalige bzw. über einen feststehenden Zeitraum gewährte Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben bezeichnet. Die Projektförderung erfolgt auch für den investiven Bereich. Hier wird die Zuwendung zur Deckung von Aufwendungen für eine Investition gewährt, die sich auf die Beschaffung oder Herstellung eines 175 Vermögensgegenstandes bezieht. Die fortführende Finanzierung einer Förderung ist im begründeten Einzelfall möglich. Hier sind grundsätzlich förderfähig: • Personalkosten auf der Basis der geforderten Quali fikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln 180 • Sachkosten, hierbei sind insbesondere vorhandene O rganisationsstrukturen vorrangig zu nutzen und Arbeitsplatzkosten auf Basis der durchschnittlichen Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln zu berechnen; Sachkosten können ferner z.B. sein pädagogisches Material; Honorarkosten 185 Institutionelle Förderung: Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche. Hier sind grundsätzlich förderfähig nachgewiesene: 190 • Personalkosten auf der Basis der geforderten Quali fikation maximal in Höhe der vergleichbaren durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln • Overheadkosten (bis zu maximal 15 % der Personalko stenförderung (über die Anerkennungsfähigkeit wird im Einzelfall entschieden)) • Mietkosten 195 • Sachkosten (ohne Miete, auf Basis der durchschnitt lichen Arbeitsplatzkosten der Stadt Köln) Beschaffungen bis 800 € netto je Gegenstand sind als Sachkosten zu werten. Investitionsförderungen ab 800 € netto können im Rahmen eines investiven Zuschusses 200 beantragt werden. Die Entscheidung, welche Förderart zum Tragen kommt, wird im Förderprogramm festgelegt. Honorarsätze werden in der Anlage separat ausgewiesen. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 6 V. Finanzierungsarten 205 Die Finanzierungsart entscheidet über den Umfang einer Förderung und hat damit Einfluss auf die Höhe der Zuwendung. Vor Bewilligung der Zuwendung ist durch das Fachamt zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenslage der Stadt Köln und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht. Das Fachamt hat dabei die Interessen der Stadt Köln und des 210 Zuwendungsempfängers gegeneinander abzuwägen. Welche Art der Finanzierung letztlich zum Tragen kommt, wird im jeweiligen Förderprogramm geregelt. Teilfinanzierung Eine Teilfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung nur einen Teil der zuwendungsfähigen 215 Aufwendungen deckt. Sie kann als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung erfolgen. Anteilsfinanzierung Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie 220 eignet sich, wenn der Zuwendungsempfänger über genügend Eigenmittel verfügt. Sie ist in der Regel nicht geeignet für eine institutionelle Förderung. Festbetragsfinanzierung Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Es bleibt bei diesem Betrag grundsätzlich auch dann, 225 wenn die zuwendungsfähigen Aufwendungen im Ergebnis geringer oder größer sind, als bei der Bewilligung der Zuwendung angenommen wurde. Soweit die zuwendungsfähigen Aufwendungen insgesamt unter die bewilligte Zuwendung absinken, ist der Zuwendungsbescheid mit der Folge zu widerrufen, dass sich in Höhe des übersteigenden Betrags ein Erstattungsanspruch des Zuwendungsgebers ergibt. Die aus einem festen 230 Betrag bestehende Zuwendung kann auch in der Weise bewilligt werden, dass sie auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z.B. x Euro pro nachgewiesenen Teilnehmer eines Lehrgangs). Eine Festbetragsfinanzierung kommt dann nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder 235 mit Einsparungen zu rechnen ist. Fehlbedarfsfinanzierung Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen 240 Höchstbetrag begrenzt. Vollfinanzierung Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen Aufwendungen deckt und der Zuwendungsempfänger aus nachvollziehbaren Gründen weder Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann. Die Vollfinanzierung ist als 245 Ausnahme zu sehen und ist zu begründen (z. B. bei einem finanziell geringen Projektumfang). Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 7 VI. Antragsverfahren 250 Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag ist mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Zuwendungsempfängers an die zuständige Dienststelle der beiden Dezernate zu richten. Mit Einführung eines Online-Antrag-Verfahrens ist diese Antragsart zu bevorzugen. 255 Die notwendigen Angaben werden in den fachspezifischen Förderprogrammen geregelt. Die ebenfalls im Förderprogramm geregelten Antragsfristen sind einzuhalten. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden bei der Mittelvergabe nicht berücksichtigt. Die Qualifikationen des eingesetzten Personals sind entsprechend der Erfordernisse nachzuweisen. 260 Die Bonität ist gegenüber der Stadt glaubhaft zu versichern. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht oder nicht voll entsprochen wird, ist dies zu begründen (§ 39 VwVfG) und der Antragsteller ist über die Entscheidung zu informieren. 265 VII. Verwendungsnachweis 1. Die Verwendung von städtischen Mitteln ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme oder nach Ablauf des Förderzeitraumes nachzuweisen. Bei mehrjährigen Förderungen sind jährlich der Verwendungsnachweis und der Sachbericht mit den beschriebenen Anforderungen und 270 Fristen vorzulegen. 2. Der Verwendungsnachweis besteht aus: a. Einem Sachbericht (Art und Umfang ist im Förderprogramm zu definieren) , in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung dargestellt werden und in welchem Umfang das Ziel der Förderung gemäß 275 Bewilligungsbescheid erreicht worden ist. b. Einem zahlenmäßigen Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben in getrennter Darstellung zu Personal- und Sachkosten. Es sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzuhalten. Das Fachamt ist 280 berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. 285 c. Dienen die städtischen Mittel zur Deckung der ge samten Ausgaben des Empfängers oder eines nicht abgrenzbaren Teils seiner Aufgaben, so hat sich der zahlenmäßige Nachweis auf alle Einnahmen und Ausgaben zu erstrecken. d. Im Rahmen der institutionellen Förderung sind ei n Finanzierungsplan/ Wirtschaftsplan vorzulegen sowie der Jahresabschluss oder eine 290 Einnahmeüberschussrechnung. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 8 3. Ist der Empfänger des Zuschusses ermächtigt, Mit tel an dritte Stellen zur Erfüllung des Verwendungszwecks weiterzugeben, so hat er die Weitergabe davon abhängig zu machen, dass die Stellen ihm einen Verwendungsnachweis nach vorstehenden Kriterien 295 erbringen. Diesen Nachweis hat er seinem gesamten Nachweis beizufügen. Eine Weitergabe von Mitteln ist nur an grundsätzlich von der Stadt als förderfähig anerkannte Stellen möglich. 4. Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, nicht oder nicht 300 rechtzeitig vorgelegt, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen und die Förderung zurückgefordert werden. 5. Der Empfänger hat abschließend zu bestätigen, da ss a. die allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden. 305 b. die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Einnahmen und Ausgaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. c. die Inventarisierung der mit städtischen Mitteln beschafften Gegenstände vorgenommen wurde. Die Inventarliste ist auf Nachfrage vorzulegen. 310 d. Ehrenamtspauschalen im Rahmen der Bestimmungen d es EStG gezahlt wurden. Die Bestätigung ist durch den Vertretungs- und Zeichnungsberechtigten des Zuschussempfängers zu unterschreiben. VIII. Prüfung und Verwendung 315 1. Die Fachämter der Dezernate sind berechtigt, Büc her, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder die Verwendung des Zuschusses durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Fördermittelempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Das Recht des städtischen 320 Rechnungsprüfungsamtes, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse vor Ort nachzuprüfen, bleibt von dieser Regelung unberührt. 2. Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüf ungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 325 Die Förderung kann von der Stadt zurückgefordert werden – auch, wenn die Mittel bereits verwendet worden sind – wenn der Bewilligungsbescheid unwirksam ist oder aufgehoben wird. 330 Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn a. der Antrag auf Bewilligung der Förderung unricht ige Angaben enthält oder zu den Auflagen unrichtige Angaben gemacht werden. b. die zugrunde gelegten Bestimmungen nicht beachte t werden. Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit 9 c. die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorg esehenen Zweck verwendet wird. 335 d. Auflagen nicht oder nicht innerhalb der festgese tzten Frist erfüllt werden. e. den Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachg ekommen wird. f. der Verwendungsnachweis nicht oder nicht rechtze itig vorgelegt wird. Der Widerruf eines Bescheides führt zur Rückforderung der vollen Fördersumme. 340 Ferner sind Beträge, die nicht vollumfänglich förderfähig verwendet wurden, zurückzufordern. Die zurückgeforderten Mittel sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Auf die Erhebung von Zinsen bis zu 100 € kann verzichtet werden. Darüber 345 hinausgehende Fälle bedürfen der Einzelfallprüfung. IX. Schlussbestimmungen 1. Der/die Fördermittelempfänger*in von städtischen Mitteln hat die Kassen- und Buchführung und die Ausgestaltung der Belege so zu gestalten, dass die 350 ordnungsgemäße Mittelverwendung anhand der Bücher und Belege eindeutig geprüft werden kann. 2. Die Originalbelege müssen die im Geschäftsverkeh r üblichen, insbes. gesetzlich vorgeschrieben Angaben und Anlagen enthalten. (Bei Auszahlbelegen insbesondere Zahlungsempfänger, Grund der Zahlung, Tag der Zahlung, Zahlungsnachweis und bei 355 Gegenständen auch den Verwendungszweck.) 3. Der/die Fördermittelempfänger*in hat die Belege 10 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 4. An beweglichen Gegenständen, die mit Hilfe von Z uwendungen von der/ dem 360 Fördermittelempfänger*in beschafft worden sind, erwirbt grundsätzlich die/ der Fördermittelempfänger*in Eigentum. Die/ der Eigentümer*in ist verpflichtet, die so beschafften Gegenstände sorgfältig zu behandeln und gemäß dem Verwendungszweck bereitzuhalten und zu verwenden. Ferner ist er/ sie verpflichtet, Gegenstände des Anlagevermögens gemäß der Wertgrenze der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO 365 NRW) in der geltenden Fassung zu inventarisieren. Wenn der Gegenstand nicht gemäß dem Zweck verwendet, veräußert oder über ihn in ähnlicher Weise verfügt wird oder die Zuwendung zurückgefordert wird, ist von dem/ der Fördermittelempfänger*in ein Wertausgleich zu leisten. Nach Beendigung des Zuwendungszwecks (Zweckbindungsfrist) darf der 370 Fördermittelempfangende über die von der Stadt geförderten beweglichen Gegenstände verfügen, soweit nichts anderes festgelegt wurde. 5. Die bewilligte Zuwendung wird erst nach Bestands kraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides ausgezahlt. 375
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle V/53 Vorlagen-Nummer 2798/2024 Freigabedatum 13.11.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung des Förderprogramms "Niedrigschwellige Suchthilfe" durch den Betrieb des Drogenkonsumraums in Kalk Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Änderung der Maßnahme „Drogenkonsumraum Kalk“ im Förder- programm „Niedrigschwellige Suchthilfe“ mit jährlichen Gesamtkosten für Zuschüsse an freie Träger i.H.v. 656.734 € sowie Mieten i.H.v. 56.000 €. 2. Zur Finanzierung der Maßnahme wurden im Rahmen des Hpl.-Aufstellungsverfahrens 2025/2026 ausreichende Mittel im Teilergebnisplan des Gesundheitsamtes in der Pro- duktgruppe 0701, Gesundheitsdienste, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen, sowie für die Mieten in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen veran- schlagt. Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Haushaltssatzung mit einer entsprechenden Mittelveranschlagung. Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 21.11.2024 Gesundheitsausschuss 26.11.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 28.11.2024 Finanzausschuss 09.12.2024 Rat 12.12.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2025 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 712.734 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Am 06.02.2024 wurde im Rat die Ergänzung der Maßnahme Drogenkonsumraum Kalk im För- derprogramm niedrigschwellige Suchthilfe beschlossen (2385/2023). Darin wurde auch fest- gelegt, dass weder Verwaltungsgemeinkosten noch Arbeitsplatzkosten gefördert werden, son- dern diese Kosten den von den Trägern zu erbringenden Eigenanteil darstellen. Am 27.06.2024 wurden die Mitglieder des Beirats Suchthilfe, in dem u.a. auch die Träger der Suchthilfe vertreten sind, über das Förderprogramm informiert und aufgerufen, sich zu bewer- ben. Bis zum Ende der Antragsfrist ist keine Bewerbung eingegangen. Allein eine Interessens- bekundung von Vision e.V. ist am 11.07.2024 eingegangen. Der Träger sah sich allerdings nicht in der Lage, die geforderte Eigenleistung zu erbringen. Am 19.08.2024 wurde ein Ge- spräch zwischen Gesundheitsamt und Vision e.V. geführt, bei dem der Träger nochmals sein Interesse am Betrieb des Drogenkonsumraums unterstrich. Die Verwaltung schlägt daraufhin vor, um die Förderbedingungen für den Betrieb des Drogen- konsumraums Kalk anzupassen: - Verzicht des Eigenanteils; - Als Overheadleistung werden 10 % der Personalaufwendungen pauschal anerkannt; - Arbeitsplatzkosten werden in nachzuweisendem Umfang anerkannt (Orientierungs- größe 5.085 €; Räumlichkeiten inkl. Möblierung wird gestellt). 3 Die Stadt Köln hat ein hohes Interesse daran, dass ein Träger den Betrieb des Drogenkon- sumraums Kalk übernimmt. Dadurch können Synergieeffekte durch die benachbarte Kontakt- und Beratungsstelle genutzt werden. Dem Fördernehmer entsteht dadurch kein wirtschaftli- cher Vorteil. Durch die Änderung der Förderbedingungen in diesem Einzelfall ergeben sich jährliche Kos- ten i. H. v. insgesamt 656.734 €. Im Einzelnen: Personalkosten i. H. v. 523.840 € Sonstige Kosten des Betriebs (z. B. Verbandsmaterial, Spritzen) i. H. v. 50.000 € Overheadkosten i. H. v. 52.384 € Arbeitsplatzkosten für 6 Personen 30.510 € Eine Abweichung der Personalkosten zum Ratsbeschluss 2385/2023 ergibt sich daraus, dass nunmehr die seit März 2024 geltenden Personalkosten zu Grunde gelegt wurden. Die Personalstellen werden beim jeweiligen Suchthilfeträger eingerichtet. Das Budget berech- net sich mit derzeitigen Personalkosten sowie sonstigen Betriebskosten und stellt den Höchst- betrag der Förderung dar. Hinzu kommen die o. g. Mietkosten für den DKR Kalk (bis zu vorauss. 56.000 €). Im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2025/26 wurden 712.854 € an Zuschüs- sen für freie Träger für den Drogenkonsumraum Kalk sowie entsprechende Mittel für die Mie- ten seitens der Verwaltung vorgesehen. Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt des In- krafttretens der Haushaltssatzung mit einer entsprechenden Mittelveranschlagung. In diesem Zusammenhang wurde das Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“ in der Maßnahme „Drogenkonsumraum Kalk“ angepasst (s. Anlage „Geändertes Förderprogramm Drogenkonsumraum Kalk“). Zur Dringlichkeit: Aufgrund erforderlicher Abstimmungsbedarfe vor dem Hintergrund einer schwierigen Haus- haltslage konnten keine frühere Beratungsfolge und der Fachausschuss Gesundheit nicht fristgerecht erreicht werden. Die Beschlussfassung ist Voraussetzung für die Veröffentlichung des geänderten Förderprogramms. Die Bedarfslage in Köln-Kalk für den Betrieb eines Dro- genkonsumraums ist hoch. Eine spätere Beschlussfassung würde zu einer weiteren Verzöge- rung der Inbetriebnahme des Drogenkonsumraums beitragen. Anlagen
Anlage 2 Förderrichtlinie der Stadt Köln
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Anlage 1
Allgemeine Förderrichtlinie der Stadt Köln
5
Stand: 06/11/2018
A. Allgemeiner Teil
1. Anwendungsbereich der Förderrichtlinie 2
2. Förderprogramme 2 10
3. Ziele der Förderung 3
4. Allgemeine Grundsätze der Förderung 3
5. Haushalt 3
6. Subsidiarität 3
7. Verbot der Überfinanzierung/Doppelförderung 4 15
8. Eigenanteil 4
9. Befristung der Förderung 5
10. Förderarten 5
11. Finanzierungsarten 5
12. Handlungsformen der Förderung 6 20
13. Verbot des vorzeitigen Beginns einer Maßnahme bei der Projektförderung 7
14. Antragsberechtigte 7
15. Europäisches Beihilfenrecht 7
16. Steuerrecht 7
17. Zuwendungs- und nicht zuwendungsfähige Positionen 8 25
18. Bagatellförderungen 8
19. Publizität 8
20. Mitteilungspflichten 9
21. Eigentum an beweglichen Sachen/Wertausgleich 9
B. Verfahren 30
1. Antragstellung 10
2. Prüfung der Förderfähigkeit 10
3. Entscheidung über die Förderung 10
4. Dokumentation 11
5. Bewilligung der Förderung 11 35
6. Ablehnung der Förderung 12
7. Auszahlung von Fördermitteln 12
8. Rückforderungen von Fördermitteln 12
9. Eigenerklärungen 13
10. Hinweis auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges 13 40
11. Evaluierung des Förderprogrammes 13
C. Verwendungsnachweise
1. Mindestanforderung für Verwendungsnachweise 14
2. Vereinfachter Verwendungsnachweis 14
3. Prüfung der Verwendungsnachweise 15 45
D. Besonderheiten bei der institutionellen Förderung
E. Schlussbestimmungen
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A. Allgemeiner Teil
1. Anwendungsbereich der Förderrichtlinie
Die Richtlinie gilt nur für Zuwendungen aus Eigenmitteln der Stadt Köln sowie der Eigenbetriebe und 5
der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen; bei Zuwendungen die seitens des Landes, des Bundes
oder der EU weitergegeben werden, gelten die Regelungen des jeweiligen Fördermittelgebers. Die
Richtlinie gilt auch nicht für Mittel, die an Eigenbetriebe oder eigenbetriebsähnliche Einrichtungen
gezahlt werden.
Eine Zuwendung ist jede Gewährung von finanziellen Leistungen aus den Haushaltsmitteln der Stadt 10
Köln an Empfänger/innen außerhalb der Verwaltung zur Erfüllung und zur Förderung von städtischen
Zwecken, ohne dass die/der Empfänger/in einen dem Grund oder der Höhe nach gebundenen
Rechtsanspruch darauf hat.
Keine Zuwendungen im Sinne der Richtlinie sind Leistungen, auf die der/die Empfänger/in einem
dem Grunde oder der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat 15
sowie Geldleistungen aufgrund eines unmittelbaren Leistungsaustausches oder Ersatzes für
entstandene Ausgaben. Der Begriff der „Förderung“ wird hier synonym verwendet.
Die Richtlinie dient den verschiedenen Dienststellen als Grundlage für die Erstellung von
Förderprogrammen und Fördermaßnahmen („Werkzeugkasten“).
2. Förderprogramme 20
Förderungen müssen grundsätzlich auf einem Förderprogramm beruhen. Das Förderprogramm soll
der Bündelung von Maßnahmen dienen und auf ein übergeordnetes Ziel ausgerichtet sein.
Ein Förderprogramm richtet sich an mögliche Fördermittelempfänger/innen und enthält alle
wesentlichen und verbindlichen Informationen für Antragsteller/innen und dient der Transparenz.*
Die Festlegungen im Förderprogramm sind für die Stadt Köln im Hinblick auf die gesetzlich 25
garantierte Gleichbehandlung der Antragsteller/innen bindend.
Die Dienststelle erarbeitet die Inhalte der Förderprogramme. Sofern es inhaltlich sinnvoll und
organisatorisch möglich ist, sollten Förderprogramme ämterübergreifend erstellt werden, um
verschiedene Fachkenntnisse, Zuständigkeiten und Ziele in einem Rahmen von integrierten
Handlungskonzepten Rechnung zu tragen. Förderprogramme können, insbesondere im Hinblick auf 30
die Ziele und die geförderten Maßnahmen angepasst werden. Änderungen sind entsprechend
bekannt zu machen und die Gleichbehandlung der Antragsteller/innen muss gewahrt bleiben.
Die Bestimmungen der vorliegenden Förderrichtlinie sowie die Regelungen der Hauptsatzung und
der Zuständigkeitsordnung sowie die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen sind bei der Erstellung
eines Förderprogrammes einzuhalten. 35
* In einigen Ämtern/Dienststellen werden Förderprogramme als Förderrichtlinie n oder Förderkonzepte
bezeichnet. Entscheidend ist, an wen sich die Regelung richtet und für wen sie Bestimmungen enthält. Sofern
die so bezeichneten Förderrichtlinien nach außen gerichtet sind, sind sie als Förderprogramme zu verstehen.
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or der Aufstellung eines Förderprogrammes ist zu prüfen, ob die Erreichung des Förderziels auch
durch Bürgschaften, Garantien oder vergleichbare Mittel erreicht werden kann.
3. Ziele der Förderung
Für jede Förderung muss ein erhebliches städtisches Interesse bestehen. Bevor ein Förderprogramm 5
aufgelegt wird, sind zuvor die Ziele, der Umfang und die Merkmale im Hinblick auf den Fach- und
Förderbedarf zu erfassen. Grundsätzlich muss sich jedes Förderprogramm und jede
Fördermaßnahme einem übergeordneten Ziel zuordnen und sich aus den fachstrategischen Zielen
der Dienststellen ableiten lassen. Die Zielerreichung und die beabsichtigte Wirkung sind in geeigneter
Weise, möglichst messbar durch Kennzahlen oder Indikatoren darzustellen. 10
Die Entscheidungshoheit des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen gemäß der
Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung bleiben davon unberührt.
4. A
llgemeine Grundsätze der Förderung
Im Rahmen der Gewährung von Zuwendungen und der Erstellung von Förderprogrammen sind die
allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Kosteneffizienz zu 15
beachten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch bei der Aufstellung von
Förderprogrammen und deren Abwicklung.
Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist und
die/der Fördermittelempfänger/in in wirtschaftlicher, fachlicher und organisatorischer Hinsicht
geeignet ist, das geförderte Vorhaben durchzuführen. 20
5. Haushalt
Eine Förderung ist nur möglich, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Es
gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
S
ofern der Haushalt noch nicht bekanntgemacht worden ist, ist in dem Förderbescheid auf den
vorläufigen Haushalt und die Möglichkeit des Widerrufs der Bewilligung hinzuweisen. 25
Insbesondere bei einer längerfristig angelegten Förderung oder wenn die Haushaltsplanung noch
nicht abgeschlossen ist, sollte im Förderbescheid von der Möglichkeit eines Vorbehaltes des
Widerrufs Gebrauch gemacht werden (§ 49 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW).
Die Förderung steht dann unter dem Vorbehalt der Mittelverfügbarkeit.
6. Subsidiarität 30
Die Förderung der Stadt Köln erfolgt grundsätzlich subsidiär. Die/der Fördermittelempfänger/in hat
sich vorrangig um andere Arten der Finanzierung durch Eigenmittel, Eigenleistung oder Fördermittel
von Dritten zu bemühen. Von der/dem Empfänger/in soll hierüber eine Erklärung bei der
Antragstellung verlangt werden.
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7. Verbot der Überfinanzierung/Doppelförderung
Die gleiche Maßnahme darf nicht von mehreren Fördermittelgebern bzw. Dienststellen der Stadt
Köln gefördert werden, so dass die Zuwendungen insgesamt die Kosten der Maßnahme übersteigen
(Verbot der Doppelförderung). 5
Nicht ausgeschlossen ist, dass mehrere Fördermittelgeber oder Förderprogramme der Stadt Köln ein
Vorhaben unterstützen, wenn sichergestellt wird, dass insgesamt keine Überfinanzierung eintritt und
eine Übereinkunft zwischen den beteiligten Fördermittelgebern besteht.
Die/der Fördermittelempfänger/in hat eine Eigenerklärung über seine erhaltenen und beantragten
Fördermittel abzugeben. Es kann auch ein Nachweis hierüber verlangt werden. 10
Die/der Fördermittelempfänger/in ist zu verpflichten, nicht verbrauchte Mittel oder Mittel, die
aufgrund einer anderen Finanzierung oder Förderung gewährt wurden, zurückzuzahlen.
Überschüssige Zuwendungen, Einsparungen durch Zuwendung Dritter (Besonderheit der
Festbetragsfinanzierung nach A. 11. a) beachten) oder nicht verbrauchte Mittel sind zurückzufordern
(dazu B. 8.). 15
8. Eigenanteil
Fördermaßnahmen sind so auszugestalten, dass grundsätzlich von der/dem
Fördermittelempfänger/in ein angemessener Eigenanteil verlangt wird. Der Eigenanteil bezieht sich
auf die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und steht dem Förderanteil gegenüber.
Der Umfang und die Ausgestaltung des Eigenanteiles sind im Hinblick auf die Ziele, die Inhalte und 20
die Höhe der Förderung von der jeweiligen Dienststelle festzulegen. Der Eigenanteil kann sich aus
Eigenmitteln, Sachleistungen und Eigenleistungen zusammensetzen. Als Eigenleistung können auch
unentgeltliche Leistungen des Antragstellers anerkannt werden (ehrenamtliche Leistungen, dazu A.
17.). Der Anteil der Eigenleistungen am Eigenanteil ist der Höhe und dem Umfang nach im
Förderprogramm zu beschränken. Der/die Empfänger/in ist zu verpflichten einen Nachweis über die 25
Eigenleistung vorzulegen.
In dem Förderprogramm kann auch bestimmt werden, dass der Eigenanteil durch Fördermittel eines
Dritten gedeckt wird, sofern dies nach den Bestimmungen des Dritten möglich ist. Umgekehrt kann
seitens der Dienststelle auch ausgeschlossen werden, dass Zuwendungen zur Deckung eines
Eigenteils von Förderungen Dritter verwendet werden. 30
Soweit mit der Erbringung des Eigenanteils ein Wertzuwachs an städtischem Eigentum oder ein
sonstiger Vorteil für die Stadt Köln verbunden ist, sind steuerrechtliche Aspekte (z.B. Umsatzsteuer
bei Vorliegen eines Leistungsaustausches) zu beachten. Diese sind im Einzelfall zu prüfen und mit der
Kämmerei abzustimmen.
35
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9. Befristung der Förderung
Ein Förderprogramm/eine Fördermaßnahme ist zeitlich zu beschränken.
Der/dem Fördermittelempfänger/in kann eingeräumt werden, dass er/sie eine Verlängerung zur
Verwendung der Mittel beantragen kann, wenn hierdurch die Erreichung des Förderungsziels nicht 5
gefährdet wird.
10. Förderarten
Die Förderung kann gewährt werden durch:
a) Projektförderung
Gefördert wird ein bestimmtes, sachlich und zeitlich begrenztes Vorhaben des 10
Fördermittelempfängers.
b) Institutionelle Förderung
Gefördert werden die Einrichtung oder abgrenzbare Bereiche innerhalb der Einrichtung der/des
Fördermittelempfängers/in. In Ausnahmenfällen können durch Zuwendungen auch Investitionen
gefördert werden, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Förderzwecks 15
stehen und sie erforderlich sind.
c) Kombinierte Förderungsarten
Es können auch Kombinationen mit a) und b) gebildet werden.
11. Finanzierungsarten
Die Dienststellen bestimmen, welche Art der Finanzierung für die jeweilige Förderung unter den 20
Gesichtspunkten der Zielerreichung, der beabsichtigen Wirkung, der Höhe der Zuwendung und der
Art der Förderung sinnvoll und effizient ist. Hierbei sind die Haushaltsgrundsätze und das
wirtschaftliche und rechtliche Risiko der jeweiligen Finanzierungart sowie der Verwaltungsaufwand
in Relation zu der Maßnahme zu berücksichtigen.
a) Festbetragsfinanzierung: 25
Die Zuwendung erfolgt durch einen festen und nicht veränderbaren Betrag. Eine Rückforderung
kommt in Betracht, wenn die förderfähigen Ausgaben sich auf einen Betrag unterhalb des bewilligten
Zuschusses verringern oder die Zuwendung in voller Höhe zur Verwirklichung der Maßnahmen nicht
benötigt wird und somit ein reiner Gewinn wäre. Nicht berücksichtigt werden weitere Mittel, welche
die/der Fördermittelempfänger/in im Bewilligungszeitraum erhält oder einnimmt. Damit kann der 30
Zuschussnehmer seinen Eigenanteil reduzieren und seine Belastung senken.
Die Festbetragsfinanzierung macht das Vorhaben für die/den Empfänger/in planbarer und schafft
Anreize, kosteneffizient tätig zu werden. Ferner reduziert sich der Aufwand bei der Prüfung der
Nachweise und einer möglichen Anpassung der Zuwendung nach dem Abschluss der Maßnahme.
Gleichzeitig steigt das Risiko einer Überfinanzierung. 35
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Sofern sich nach Abschluss der Förderung herausstellt, dass der Festbetrag unproportional hoch war
im Vergleich zu den Kosten der geförderten Maßnahme, sollte die Dienststelle entsprechende
Anpassungen vornehmen.
b) Fehlbedarfsfinanzierung: 5
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus dem Fehlbedarf zur Finanzierung des Vorhabens, den
der/die Fördermittelempfänger/in nicht durch eigene oder fremde Mittel decken kann. Da der
genaue Betrag erst nach Abschluss der geförderten Maßnahme feststeht, ist der Betrag von
vorneherein auf eine Höchstsumme zu beschränken. Der Anreiz der/des Fördermittelempfängers/in
möglichst wirtschaftlich tätig zu werden ist geringer, dafür sinkt das Risiko einer Überfinanzierung. 10
Der Aufwand bei der Abrechnung ist für die Verwaltung höher.
c) Anteils- oder Vollfinanzierung:
Die Förderung als Zuschuss bemisst sich auf der Grundlage eines bestimmten Prozentsatzes oder
Anteils der förderfähigen Ausgaben verbunden mit der Begrenzung auf einen Höchstbetrag. Ein
Veränderung bei den zuwendungsfähigen Aufwendung, verändert demnach die Höhe der 15
Zuwendung. Nicht verwendete Mittel sind für den Anteil, an dem sich die Stadt beteiligt hat, von
der/dem Empfänger/in zurückzuzahlen.
Bei der Vollfinanzierung werden mit den zur Verfügung stehenden Fördermitteln alle
zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert. Aufgrund der allgemeinen Vorgaben zur Förderung ist diese
Art der Förderung als Ausnahme zu sehen und nur bei finanziell geringen Projekten möglich. 20
12. Handlungsformen der Förderung
a) Förderung durch einen Bescheid:
Die Förderung wird aufgrund eines Bescheides (Verwaltungsakt) für ein einzelnes Projekt oder für
eine Institution gewährt. Die genauen Bestimmungen zur Verwendung der gewährten Mittel
bestimmen sich nach dem Bescheid. Der Bescheid muss mindestens den Zweck und das Ziel der 25
Zuwendung benennen, die Fördersumme festlegen sowie Bestimmungen zur Verwendung der Mittel,
die geforderten Nachweise, die Bestimmungen zur Auszahlung der Mittel und die Voraussetzungen
für eine Rückforderung der Mittel enthalten. Weitere Bestimmungen ergeben sich aus der
Förderrichtlinie sowie den Festlegungen der jeweiligen Dienststelle. Durch einen wirksamen
Zuwendungsbescheid erhält die/der Fördermittelempfänger/in einen Anspruch auf Zahlung der 30
festgesetzten Mittel.
b) Förderung durch einen Fördervertrag:
Die Stadt Köln schließt mit der/dem Fördermittelempfänger/in einen Vertrag über die Gewährung
von Mitteln ab. Der Vertrag ist mit einer Laufzeit zu versehen und gewährt der/dem Empfänger/in
Zuwendungen für die vereinbarte Laufzeit, ohne dass hierfür ein neuer Bescheid erlassen werden 35
muss. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung gilt das zum Bescheid Ausgeführte. Bei der
Erstellung ist im Hinblick auf die Förderbedingungen und sonstigen Festlegung besonders auf die
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Abgrenzung zum Leistungsvertrag und die Erhaltung des Charakters eine Zuwendung zu achten,
insbesondere aus steuer- und vergaberechtlichen Gründen.
Hiervon abzugrenzen ist der Leistungsvertrag, durch diesen wird die/der Leistungserbringer/in zur
Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichtet, für die er ein vereinbartes Leistungsentgelt 5
erhält. Diese Verträge unterliegen grundsätzlich dem Vergaberecht, darüber hinaus sind die
haushalts- und steuerrechtlichen Maßgaben zu beachten. Die mit einer Förderung verfolgten Ziele
können zwar auch durch einen Leistungsvertrag verwirklicht werden, es gelten aber dann die
allgemeinen Regeln des Vertragsrechts und nicht die der Förderrichtlinie.
13. Verbot des vorzeitigen Beginns einer Maßnahme bei der Projektförderung 10
Die/der Antragsteller/in darf mit der Maßnahme nicht beginnen, bevor eine Bewilligung vorliegt. Ein
vorzeitiger Maßnahmenbeginn führt zum Förderungsausschluss und gegebenenfalls zur
Rückforderung von Zuwendungen. Der Antragsteller hat hierüber eine Eigenerklärung abzugeben.
In Ausnahmefällen kann die fördermittelgewährende Stelle hiervon abweichen und eine Erlaubnis
erteilen, wenn hierdurch die Entscheidungsfreiheit der Stelle nicht beschränkt wird und kein Grund 15
zur Annahme besteht, dass der Empfänger die Maßnahme auch ohne eine Zuwendung der Stadt
durchführen kann.
14. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Bei juristischen Personen soll,
unabhängig von der Rechtsform und der Organisation, ein gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck im 20
Vordergrund stehen. Die fördermittelvergebende Dienststelle kann den Kreis der
Antragsberechtigten näher bestimmen und einschränken.
Die/der Antragsteller/in muss eine ordnungsmäßige Geschäftsführung sicherstellen und in der Lage
sein, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
Die Eignung, Zuverlässigkeit und Bonität sind insbesondere bei einer ersten Antragstellung 25
umfassend zu prüfen und zu dokumentieren. Bei einer geringen Fördersumme kann diese Prüfung in
angemessener Weise vereinfacht werden.
15. Europäisches Beihilfenrecht
Werden Förderungen an Unternehmen gewährt, ist das europäische Beihilfenrecht zu beachten.
16. Steuerrecht 30
Die/der Zuwendungsempfänger/in ist darauf hinzuweisen, dass mögliche Steuerbelastungen aus
einer Umsatzsteuerpflicht oder aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht zu Lasten der Stadt
Köln gehen und nicht zu einer Erhöhung der Förderung führen. Das rechtliche Risiko und mögliche
Belastungen sind von der/dem Zuwendungsempfänger/in zu tragen.
Bei der Gestaltung der Zuwendung ist darauf hinzuwirken, dass sie den Charakter einer „echten 35
Zuwendung“ hat. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn eine Zahlung nicht aufgrund einer Gegenleistung
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gewährt wird und somit kein Leistungsaustausch vorliegt. In Zweifelsfällen ist das Vorgehen mit der
Kämmerei abzustimmen.
17. Zuwendungs- und nicht zuwendungsfähige Posten
Im Rahmen des Förderprogrammes legt die Dienststelle fest, welche Posten förderfähig sind und 5
damit finanziell unterstützt werden können.
Ehrenamtliche Eigenleistungen können in Form von persönlicher Arbeitsleistung anerkannt werden.
Pro geleistete Arbeitsstunde ist eine pauschale Vergütung in Höhe von 10 € festzusetzen. Sofern die
Arbeitsleistung eine besondere Qualifikation erfordert, kann die fördermittelvergebende Dienststelle
im angemessenen Umfang einen höheren Betrag festlegen. Dieser Betrag soll nicht 20 € 10
überschreiten. Die Höhe der Ausgaben für ehrenamtliche Eigenleistungen darf 20 Prozent der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Über die ehrenamtliche Leistung ist ein
entsprechender Stundennachweis vom Fördermittelempfänger zu fordern, der Angaben zum Namen
des/der ehrenamtlich Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung enthält.
Ehrenamtliche Eigenleistungen können nur anerkannt werden, wenn seitens der/des 15
Fördermittelempfängers/in hierfür weder ein Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
Daher stellen Überstunden auch keine Eigenleistungen dar.
Hinsichtlich der Reise- und Bewirtungskosten sind die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes
(LRKG) sinngemäß in der aktuell geltenden Fassung zum Bestandteil des Förderprogramms zu
machen. 20
Nicht zuwendungsfähige Posten sind:
• Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung (vgl. abweichend D.)
• Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten (z.B. Abschreibungen, Bildung von
Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen, vgl. abweichend D.)
• Spenden an Dritte 25
• Kosten die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten des Zuwendungsempfängers entstanden
sind (z.B. Versäumnisgebühren, Bußgelder)
Im Rahmen des Förderprogrammes können noch andere Posten ausgeschlossen werden oder mit
einer Beschränkung der Höhe und des Umfanges versehen werden.
18. Bagatellförderungen 30
Abhängig von der Fördersumme und dem Umfang der Antragsprüfung, kann eine Bagatellgrenze bei
einem Förderprogramm eingeführt werden, unterhalb derer eine Förderung nicht beantragt werden
kann.
19. Publizität
In dem Förderbescheid ist grundsätzlich aufzunehmen, dass die/der Fördermittelempfänger/in auf 35
die Förderung der Maßnahme durch die Stadt Köln hinweist. Entsprechende Muster sind dem
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Empfänger zur Verfügung zu stellen. Abhängig von der jeweiligen Förderung bestimmt die
fördermittelvergebende Dienststelle die Art und den Umfang des Hinweises näher.
20. Mitteilungspflichten
Die/der Fördermittelempfänger/in ist zu verpflichten elektronisch oder schriftlich mindestens 5
mitzuteilen, wenn:
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird
• der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich
Beteiligungsverhältnisse ändern 10
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert
Die fördermittelvergebene Dienststelle kann weitere Informationspflichten von der/dem
Fördermittelempfänger/in fordern.
21. Eigentum an beweglichen Sachen/Wertausgleich
An beweglichen Gegenständen die mit Hilfe von Zuwendungen von der/dem 15
Fördermittelempfänger/in beschafft worden sind, um die geförderte Maßnahme durchzuführen,
erwirbt grundsätzlich die/der Fördermittelempfänger/in Eigentum. Die/der Eigentümer/in ist zu
verpflichten, die so beschafften Gegenstände sorgfältig zu behandeln und gemäß dem
Verwendungszweck bereitzuhalten und zu verwenden. Ferner ist sie/er zu verpflichten Gegenstände
gemäß der Wertgrenzen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) in der geltenden 20
Fassung zu inventarisieren.
Wenn der Gegenstand nicht gemäß dem Zweck verwendet, veräußert oder über sie in ähnlicher
Weise verfügt wird oder die Zuwendung zurückgefordert wird (vgl. B. 8.) ist von der/dem
Fördermittelempfänger/in ein Wertausgleich zu leisten.
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B. Verfahren
Zuständig für die Gewährung von Fördermitteln ist die Dienststelle, der die Mittel haushaltsrechtlich
zuzuordnen sind. Sofern mehrere Dienststellen gemeinsam eine Förderung gewähren, ist eine
Dienststelle von den Beteiligten zu bestimmen, die für das Vorhaben verantwortlich ist.
Die fördermittelvergebende Dienststelle bestimmt das Verfahren zur Gewährung von Fördermitteln 30
unter der Beachtung der städtischen Regelungen und dem Grundsatz eines gleichen Verfahrens und
der gleichen Behandlung aller Antragsteller/innen sowie der Beachtung des Grundsatzes der
fehlerfreien Ermessensausübung.
Sofern es organisatorisch möglich ist, sind die verschiedenen Funktionen innerhalb des Prozesses
personell und organisatorisch zu trennen, so dass es eine Trennung zwischen der Bewilligung, der 35
Auszahlung und der Prüfung der Nachweise gibt.
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1. Antragstellung
Anträge können in elektronischer oder schriftlicher Form eingereicht werden.
Mindestens sind vom Antragsteller die folgenden Angaben zu verlangen:
• Beschreibung des Vorhabens 5
• Kosten- und Finanzierungsplan
• Beantragte oder bereits bewilligte Förderungen/Zuschüsse von Dritten und von der Stadt
Köln
• Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde
• eine Erklärung über die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz 10
Bei dem Kosten- und Finanzierungsplan ist grundsätzlich von den Bruttokosten auszugehen. Soweit
beim Zuwendungsempfänger ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, sind die Kostenanteile aus
der Umsatzsteuer, ggfls. auch anteilig, zu kürzen.
Die zuständige Dienststelle kann darüber hinaus bestimmen, welche weiteren Unterlagen oder
Erklärungen dem Antrag beizufügen sind. 15
Im Rahmen der Antragstellung ist die/der Antragsteller/in auf den Datenschutz und die
Datenverarbeitung hinzuweisen und entsprechende Einverständniserklärungen sind gemäß den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuholen, zu dokumentieren und aufzubewahren.
2. Prüfung der Förderfähigkeit
Jeder Antrag ist auf seine Vollständigkeit zu prüfen und auf die Einhaltung der formalen 20
Voraussetzungen gemäß des festgelegten Förderprogrammes (z.B. Antragsberechtigung/
Förderfähigkeit, Art und Umfang der beantragten Förderung, Fristen). Sofern die formalen
Voraussetzungen gemäß der Förderrichtlinie nicht vorliegen, ist der Antrag abzulehnen.
Im Rahmen der Antragsprüfung ist auf einen möglichen Verstoß gegen das Verbot der
Doppelförderung (A. 7.) zu achten, insbesondere wenn der/dem Empfänger/in eine Projektförderung 25
und eine institutionelle Förderung erhält.
Wenn eine Frist zur Einreichung des Antrages besteht und diese noch nicht abgelaufen ist, kann
die/der Antragsteller/in auf die Unvollständigkeit seines Antrages hingewiesen werden. Ist die Frist
bereits verstrichen, können Unterlagen und Angaben ausnahmsweise nur dann nachgefordert
werden, wenn allen Antragstellern diese Möglichkeit eingeräumt wird (Nachfrist). 30
3. Entscheidung über die Förderung
Die Entscheidung über die Gewährung von Fördermitteln erfolgt mindestens unter der Wahrung des
„Vier-Augen-Prinzips“, demnach immer mindestens zwei Personen die Entscheidung treffen müssen.
Nach Möglichkeit und im Hinblick auf die Höhe und den Umfang der Förderung ist eine Jury oder ein
vergleichbares Gremium einzurichten, die nach Bewertungsmaßstäben über die Gewährung von 35
Fördermitteln entscheidet.
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Den Antragstellern ist die Entscheidung über ihren Antrag mitzuteilen.
4. Dokumentation
Das Verfahren über die Gewährung der Fördermittel sowie die Entscheidung über die Förderung mit
einer Begründung sind zu dokumentieren. 5
5. Bewilligung der Förderung
Die Bewilligung der Zuwendung ist durch einen elektronischen oder schriftlichen Bescheid oder durch
einen abgeschlossenen Fördervertrag (vgl. A 12. b)) zu gewähren. Der Bescheid oder Vertrag legt für
den Fördermittelempfänger verbindlich die Bedingungen für die Verwendung der Fördermittel fest.
Bestimmungen aus einem Förderprogramm oder der Förderrichtlinie gelten nur, wenn sie Teil des 10
Bescheides/Vertrages werden.
Der Bescheid/Vertrag muss mindestens enthalten:
• genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers
• genaue Bezeichnung des Vorhabens oder der Einrichtung
• eindeutige Festlegung des Zuwendungszweckes bzw. die mit der Zuwendung verfolgten Ziele 15
(Zweck und Ziel müssen so formuliert werden, dass eine Erfolgskontrolle möglich ist)
• Angaben zur Zweckbindung, wenn im Rahmen der Förderung Gegenstände erworben oder
herstellt werden bzw. zu Nutzungs- und Verwertungsrechten
• Art, Form und Höhe der Finanzierung; Angaben zu den zuwendungsfähigen Ausgaben
• Regelung über die Mittelanforderung 20
• Bewilligungszeitraum sowie die Frist zum Verbrauch der angeforderten Mittel
• Frist, Umfang und Ort für die Einreichung der Verwendungsnachweise
• Mitteilungspflichten (A. 20.)
• Bestimmungen, die gemäß des Förderprogramms festgelegt worden sind oder sich aus der
vorliegenden Richtlinie ergeben (Nebenbestimmungen) 25
• Hinweis zu den Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen die Festlegungen im Förderbescheid/
Rückforderung der Fördermittel (vgl. B. 8.)
• Hinweis zu Publizitätspflichten (vgl. A. 19.)
Sofern die Zuwendung in Form eines Bescheides ergeht, ist dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. 30
Wenn die Bewilligung in Form eines Fördervertrages geschieht, ist entsprechend ein beidseitiges
Kündigungsrecht und Rücktrittsrecht zu vereinbaren sowie Regelungen zur Verzinsung von
Erstattungsansprüchen und Verzugszinsen.
Bei Bedarf und in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Förderprogrammes sollte die/der
Fördermittelempfänger/in darauf hingewiesen werden, dass eine Bewilligung der Fördermittel keine 35
Genehmigung oder Erlaubnis gemäß anderer Vorschriften/Gesetze ersetzt (z.B. eine
Baugenehmigung, Veranstaltungsgenehmigungen etc.). Dementsprechend sollte die/der
Fördermittelempfänger/in darauf hingewiesen werden, dass sie/er für die Durchführung der
geförderten Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbst verantwortlich ist.
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6. Ablehnung der Förderung
Wenn eine Förderung nicht gewährt wird, ist hierüber ein elektronischer oder schriftlicher mit einer
Begründung versehener Ablehnungsbescheid zu verfassen.
Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5
7. Auszahlung von Fördermitteln
Die Mittelauszahlung ist grundsätzlich erst vorzunehmen, wenn der Fördermittelbescheid formell
bestandskräftig geworden ist.
Darüber hinaus ist in dem Förderbescheid ein Zeitpunkt oder auch ein Zeitplan für die
Mittelauszahlung festzulegen oder, dass die Mittel erst nach einer Anforderung vom Empfänger 10
(Mittelanforderung) ausgezahlt werden. Die Aus- oder Teilauszahlung kann auch an Bedingungen
geknüpft werden, die erst vorliegen müssen, bevor die/der Empfänger/in die Mittel vollständig
anfordern kann (z.B. Erreichung von bestimmten Teil- oder Zwischenzielen oder die Vorlage von
Verwendungsnachweisen).
Es kann auch in dem Förderbescheid festgelegt werden, dass die gewährten Mittel erst nach 15
Abschluss der geförderten Maßnahme und der Vorlage von Nachweisen ausgezahlt werden
(Vorfinanzierung durch die/den Fördermittelempfänger/in).
Die Entscheidung über die Art der Mittelauszahlung ist im Hinblick auf die Art und die Höhe der
Förderung zu treffen.
Im Hinblick auf das Haushaltsjahr sind Fristen für den Mittelabruf festzulegen und gegebenenfalls 20
Möglichkeiten der Mittelübertragung in das nächste Jahr anzubieten.
8. Rückforderung von Fördermitteln
Zuwendungen sind zurückzufordern, wenn die gewährten Mittel nicht gemäß dem Förderzweck
eingesetzt wurden oder die/der Fördermittelempfänger/in die Voraussetzungen für eine Förderung
nachträglich nicht erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Ferner sind Mittel 25
zurückzufordern, wenn sich die Gesamtausgaben reduzieren oder sich die Deckungsmittel erhöhen
(Ausnahme Festbetrag A. 11. a) oder wesentliche Bestimmungen der Förderung verletzt wurden. Für
Rückforderungsansprüche sind entsprechende Zinsen zu verlangen.
Die Bewilligung kann auch widerrufen oder neu festgesetzt werden bzw. können bereits gewährte
Mittel zurückgefordert werden, wenn Verwendungsnachweise nicht ordnungsgemäß, nicht 30
rechtzeitig oder gar nicht vorgelegt werden.
Die Rückforderung ist ein Widerruf im Sinne des § 49 VwVfG NRW. Die entsprechenden gesetzlichen
Voraussetzungen sind zu beachten, insbesondere die Pflicht zur Begründung der Entscheidung (§ 39
VwVfG NRW), die Anhörung des Zuwendungsempfängers (§ 28 VwVfG NRW) sowie eine fehlerfreie
Ermessensausübung (§ 40 VwVfG NRW). 35
Für die Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheides gilt § 48 VwVfG NRW.
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Im Rahmen der Rückforderung ist auch zu prüfen, ob die gesamte Zuwendung zurückzufordern ist
oder ob bereits Förderziele erreicht wurden und dementsprechend nur teilweise zurückgefordert
wird (Teilwiderruf/-rücknahme).
Die/der Fördermittelempfänger/in ist in dem Förderbescheid auf die Voraussetzungen und die 5
Folgen einer Rückzahlung (vgl. B. 5.) hinzuweisen. Sofern Gegenstände erworben werden (vgl. A. 21.)
ist auf den Wertausgleich hinzuweisen.
Sofern ein Fördervertrag (vgl. A. 12.) abgeschlossen worden ist, ist eine entsprechende Kündigungs-
/Rücktrittsklausel aufzunehmen.
9. Eigenerklärungen 10
Sofern Nachweise oder andere Dokumente für die Antragstellung vorgelegt werden müssen, ist bei
der Erstellung des Förderprogrammes zur Vereinfachung des Verfahrens zu prüfen, ob aufgrund der
Art des Nachweises anstelle des Dokumentes eine Eigenerklärung der/des Antragstellers/in gefordert
wird. In dieser sichert die/der Antragsteller/in zu, dass die geforderten Nachweise oder
Voraussetzungen vorliegen und auf Verlangen der Stadt Köln vorgelegt werden können. Die 15
Dienststelle kann hierfür ein Formblatt erstellen.
10. Hinweis auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges
Die/der Fördermittelempfänger ist in geeigneter Weise auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges
gemäß § 264 StGB hinzuweisen. Demnach kann bestraft werden, wer unrichtige oder unvollständige
Angaben über subventionsrechtliche Tatsachen, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, macht 20
oder einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder
durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der
Verwendungsbeschränkung verwendet oder den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften
über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder in
einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte 25
Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen
gebraucht.
11. Evaluierung des Förderprogrammes
Ein Förderprogramm ist durch die Dienststelle in der Regel alle zwei Jahre dahingehend zu
überprüfen, ob durch die Fördermittel die Ziele der Förderung erreicht werden oder ob 30
entsprechende Anpassungen an dem Programm vorgenommen werden müssen. Das Verfahren zur
Gewährung von Fördermitteln sowie die Vorgaben für die/der Fördermittelempfänger/in sind unter
dem Gesichtspunkt der Effizienz, der Transparenz, Praktikabilität und Rechtssicherheit zu beobachten
und gegebenenfalls anzupassen.
35
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C. Verwendungsnachweise
Der Verwendungsnachweis ist Teil der Rechnungslegung und dient der Überwachung der
ordnungsgemäßen Mittelverwendung und der Wirkungskontrolle. Die Dienststellen, die Fördermittel
gewähren, sind auch für die Prüfung der Verwendungsnachweise über die Mittel zuständig. 5
1. Mindestanforderung für Verwendungsnachweise
Im Rahmen des Förderbescheides ist die/der Fördermittelempfänger/in zu verpflichten, Nachweise
über die verwendeten Mittel vorzulegen. Hierfür ist eine Frist zu bestimmen. Bei der
Projektförderung beträgt sie regelmäßig drei Monate nach Abschluss des Projektes und bei der
institutionellen Förderung sind die Nachweise regelmäßig bis zum 30.06. des Folgejahres zu fordern. 10
Mindestens sind zu fordern:
• ein Sachbericht, in dem der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung
dargestellt werden und ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem
Förderantrag und -bescheid – erreicht worden ist. Im Rahmen der institutionellen Förderung
sind umfangreichere Angaben zu fordern, wie etwa die Durchführung von bestimmten 15
Aufgaben oder Programmen im Jahr der Förderung und ein Lage- und Geschäftsbericht.
• ein zahlenmäßiger Nachweis über die Ausgaben und Einnahmen sowie die Personal- und
Sachkosten in getrennter Darstellung. Die Nachweise müssen Auskunft über die Einhaltung
des Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche Rückforderung von
Mitteln. Die Nachweise sind in Form von Ein- und Auszahlungsbelegen, Kontoauszügen oder 20
Verträgen zu erbringen.
Im Rahmen der institutionellen Förderung sind ein Finanzierungsplan/Wirtschaftsplan
vorzulegen sowie der Jahresabschluss oder eine Einnahmeüberschussrechnung.
Wenn es der Art und dem Umfang der geförderten Maßnahme angemessen ist, kann ein Sachbericht
auch in Form von Bild- und Tondokumenten oder anderen Medienformen verlangt und/oder 25
akzeptiert werden.
Wenn die Nachweise nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht werden, ist der/dem
Fördermittelempfänger/in unter Fristsetzung zur Einreichung der Nachweise zu mahnen und auf die
Möglichkeit der Rückforderung der Mittel hinzuweisen. Bleibt dies erfolglos, sind die Mittel
zurückzufordern (vgl. B. 8.). 30
Die/der Fördermittelempfänger/in ist zu verpflichten, Belege zehn Jahre aufzubewahren und sie
innerhalb einer von der Stadt gesetzten Frist vorzulegen oder zugänglich zu machen.
2. Vereinfachter Verwendungsnachweis
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 € soll ein vereinfachtes Verfahren hinsichtlich der
Verwendungsnachweises angewendet werden. Die/der Zuwendungsempfänger/in reicht einen 35
vereinfachten zahlenmäßigen Nachweis in der Form einer detaillierten Einzelauflistung der
angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten- und Finanzierungsplans (vgl. B. 1.)
ohne Vorlage von Belegen ein. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu
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bestätigen. Die/der Zuwendungsempfänger/in ist zu verpflichten, die Belege über die verschiedenen
Posten zehn Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen.
Weiterhin ist ein Sachbericht zur Wirkungskontrolle/Zielerreichung zu fordern.
Die fördermittelvergebende Dienststelle kann sich gegen den vereinfachten Verwendungsnachweis 5
entscheiden, wenn es vor dem Hintergrund der Art und des Umfanges der Förderung und der
Antragsteller Bedenken dagegen gibt. Sofern Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, sind zwingend
Belege und Nachweise vom der/dem Fördermittelempfänger/in zu fordern und eine vertiefte
Einzelfallprüfung vorzunehmen.
3. Prüfung der Verwendungsnachweise 10
Die Prüfung sollte zeitnah nach Eingang der Verwendungsnachweise geschehen. Grundsätzlich ist
eine weitere Förderung einer/eines Fördermittelempfängers/in erst möglich, wenn die Prüfung der
Verwendungsnachweise des vorherigen Projektes abgeschlossen ist.
Bei einer Förderung bis 10.000 Euro kann zunächst nur auf Plausibilität der Nachweise geprüft
werden und ob die Mittel gemäß des Förderzweckes verwendet und die Ziele (Ergebnisse/Wirkung) 15
der geförderten Maßnahme erreicht worden sind.
Wird dieses Verfahren nicht angewendet oder die Summe überschritten oder sollten bei der
Plausibilitätsprüfung Unregelmäßigkeiten auftauchen oder die Angaben des Empfängers nicht
ausreichend sein, um den ordnungsgemäßen Einsatz der Mittel zu beurteilen, ist eine vertiefte
Prüfung durchzuführen. Im Rahmen der vertieften Prüfung sind die einzelnen Posten zahlenmäßig 20
mit den entsprechenden Nachweisen (Belegprüfung) und die Einhaltung der Bestimmungen gemäß
des Förderprogrammes zu prüfen sowie eine fachliche Prüfung hinsichtlich der Erfüllung des
Förderzwecks und der Zielerreichung (Ergebnisse/Wirkung) der geförderten Maßnahme
vorzunehmen (verwaltungsmäßige, wirtschaftliche und fachliche Prüfung).
Wenn ein Antragsteller/in das erste Mal bei der Stadt Köln einen Antrag auf Fördermittel stellt und 25
somit noch keine Aussagen über seine Zuverlässigkeit gemacht werden können, muss unabhängig
von der Höhe der Fördersumme eine vertiefte Prüfung durchgeführt werden.
Unabhängig von der Förderhöhe sind auch bei 20% aller Fördermaßnahmen einer Dienststelle eine
Belegprüfung durchzuführen, die pflichtigen vertieften Prüfungen ab 10.000 € können hierauf
angerechnet werden. Sofern ein vereinfachter Verwendungsnachweis angewendet wird, ist die/der 30
Fördermittelempfänger/in zur Vorlage der Nachweise aufzufordern.
Die Prüfung und deren Ergebnis sind entsprechend zu dokumentieren. Feststellungen aus der
Nachweisprüfung sollen bei einer möglichen zukünftigen Förderung des Fördermittelempfängers
berücksichtigt werden. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten ist bei einer neuen Förderung
desselben Fördermittelempfängers/in eine vertiefte Prüfung durchzuführen. 35
Nicht verbrauchte Mittel sind zurückzufordern sowie der Ersatz von Mitteln die zweckwidrig
verwendet worden sind. Ebenfalls ist zu zurückzufordern, wenn die Prüfung eine Überfinanzierung
ergeben hat (B. 8., A. 11. a).
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D. Besonderheiten bei der institutionellen Förderung
Vom Prinzip der Subsidiarität (A. 6.) kann abgewichen werden, sodass die Stadt Köln vorrangig
fördert. Ferner kann der/dem Fördermittelempfänger/in gestattet werden, in angemessenem
Umfang Rücklagen/Rückstellungen zu bilden, deren Stand muss aber der Stadt Köln mitgeteilt, sowie 5
deren Bildung begründet werden.
Bei der Befristung der Förderung (A. 9.) sind die Besonderheiten der institutionellen Förderung
entsprechend zu berücksichtigen und es kann vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns
abgewichen werden (A. 13.).
Der/dem Fördermittelempfänger/in ist als Auflage zu machen, dass seine Angestellten nicht besser 10
vergütet werden dürfen, als vergleichbare Kommunalbedienstete gemäß des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst (Besserstellungsverbot). Die fördermittelvergebende Dienststelle kann hierfür die
Vorlage von Stellenplänen und Arbeitsverträgen von der/dem Fördermittelempfänger/in verlangen.
Im Rahmen der Prüfung der Verwendungsnachweise sind die Liquiditätsbestände dahingehend zu
überprüfen, ob sie die vergleichbaren Bestände zum Jahresbeginn übersteigen oder unterschreiten. 15
Die Förderung ist entsprechend anzupassen.
Bei einer erstmaligen Förderung einer Institution sind die Förderfähigkeit und die fachliche und
organisatorische Eignung besonders zu prüfen.
E. Schlussbestimmungen 20
Die Regelungen gemäß der Gemeindeordnung, der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung
sowie andere Vorschriften bleiben von der Förderrichtlinie unberührt.
Bestehende Förderprogramme, Förderrichtlinien oder vergleichbare Regelungen der Dienststellen
werden durch diese Förderrichtlinie nicht aufgehoben. Die Förderprogramme, Förderrichtlinien oder
vergleichbare Regelungen sind von den Dienststellen dahingehend zu überprüfen, ob sie in Einklang 25
mit der Förderrichtlinie stehen und nicht gegen zwingende Regelungen verstoßen. Das
Förderprogramm, die Förderrichtlinie oder eine vergleichbare Regelung sind entsprechend zu ändern
und bekannt zu machen. Die Frist hierfür beträgt ein Jahr nach Inkrafttreten der Förderrichtlinie.
In seiner Sitzung am 06.11.2018 hat der Verwaltungsvorstand festgelegt, dass die Allgemeine 30
Förderrichtlinie gemeinsame Arbeitsgrundlage wird.
Anlage 5, Auszug aus dem Beschlussprotokoll Bv 8 (Kalk) 28.11.2024 zu TOP 8.2.7 Vorlage 2798 2024
2460 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Frau Brecher Telefon: (0221) 221 98313 Fax: (0221) 221 98347 E-Mail: corinna.brecher@stadt-koeln.de Datum: 29.11.2024 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 28. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 28.11.2024 öffentlich 8.2.7 Änderung des Förderprogramms "Niedrigschwellige Suchthilfe" durch den Betrieb des Drogenkonsumraums in Kalk 2798/2024 Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über den durch die SPD-Fraktion münd- lich eingebrachten Ergänzungsvorschlag (sowie der Ausschuss für Soziales, Seniorin- nen und Senioren unter Anlage 4), ergänzt um Punkt 3 abstimmen: Beschluss I: 3. Für den zukünftigen Drogenkonsumraum in Kalk sollen folgende Modalitäten gelten: - Verzicht des Eigenanteils; - Als Overheadleistung werden 10 % der Personalaufwendungen pauschal anerkannt; - Arbeitsplatzkosten werden in nachzuweisendem Umfang anerkannt (Orien- tierungsgröße 5.085 €; Räumlichkeiten inkl. Möblierung wird gestellt). Abstimmung: Mehrheitlich gegen die CDU-Fraktion und Bezirksvertreter Winkler (AFD) zugestimmt. Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer lässt über die so geänderte Beschlussvor- lage abstimmen: Beschluss II: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: 1. Der Rat beschließt die Änderung der Maßnahme „Drogenkonsumraum Kalk“ im Förderprogramm „Niedrigschwellige Suchthilfe“ mit jährlichen Gesamtkos- ten für Zuschüsse an freie Träger i.H.v. 656.734 € sowie Mieten i.H.v. 56.000 €. 2. Zur Finanzierung der Maßnahme wurden im Rahmen des Hpl.-Aufstellungs- verfahrens 2025/2026 ausreichende Mittel im Teilergebnisplan des Gesund- heitsamtes in der Produktgruppe 0701, Gesundheitsdienste, in der Teilplan- zeile 15, Transferaufwendungen, sowie für die Mieten in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen veranschlagt. 3. Für den zukünftigen Drogenkonsumraum in Kalk sollen folgende Modali- täten gelten: - Verzicht des Eigenanteils; - Als Overheadleistung werden 10 % der Personalaufwendungen pau- schal anerkannt; - Arbeitsplatzkosten werden in nachzuweisendem Umfang anerkannt (Orientierungsgröße 5.085 €; Räumlichkeiten inkl. Möblierung wird gestellt). Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Haushaltssat- zung mit einer entsprechenden Mittelveranschlagung. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die CDU-Fraktion und Bezirksvertreter Winkler (AFD) zugestimmt.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
3155 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
V/53
Vorlagen-Nummer
2798/2024
Stand: 05.08.2025
Sachstandsbericht
Änderung des Förderprogramms "Niedrigschwellige Suchthilfe" durch den Betrieb des
Drogenkonsumraums in Kalk
Beschluss:
1. Der Rat beschließt die Änderung der Maßnahme „Drogenkonsumraum Kalk“ im Förder-
programm „Niedrigschwellige Suchthilfe“ mit jährlichen Gesamtkosten für Zuschüsse an
freie Träger i.H.v. 656.734 € sowie Mieten i.H.v. 56.000 €.
2. Zur Finanzierung der Maßnahme wurden im Rahmen des Hpl.-Aufstellungsverfahrens
2025/2026 ausreichende Mittel im Teilergebnisplan des Gesundheitsamtes in der Pro-
duktgruppe 0701, Gesundheitsdienste, in der Teilplanzeile 15, Transferaufwendungen,
sowie für die Mieten in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen veran-
schlagt.
Der Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der Haushaltssatzung mit einer
entsprechenden Mittelveranschlagung.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Der Drogenkonsumraum Kalk soll durch einen freien Träger der Suchthilfe betrieben werden,
der im Rahmen des Fördermittelprogramms Niedrigschwellige Suchthilfe ausgewählt wird. Am
21.03.2024 wurde im Rat die Ergänzung der Maßnahme Drogenkonsumraum Kalk im „Förder-
programm niedrigschwellige Suchthilfe“ beschlossen (2385/2023). Dabei wurde auch festge-
legt, dass Verwaltungsgemeinkosten und Arbeitsplatzkosten nicht gefördert werden, sondern
dass diese Kosten den von den Trägern zu erbringenden Eigenanteil darstellen. Die Mitglieder
des Beirats Suchthilfe, in dem u.a. auch die Träger der Suchthilfe vertreten sind, wurden über
das Förderprogramm informiert und aufgerufen, sich zu bewerben. Bis zum Ende der Antrags-
frist lag keine Bewerbung vor. Es gab eine Interessensbekundung des Trägers Vision e.V.,
der bereits gut im Sozialraum Kalk verankert ist und dort Angebote vorhält. Vision e.V. sah
sich jedoch nicht in der Lage, die geforderte Eigenleistung zu erbringen. Die Stadt Köln hat ein
hohes Interesse daran, dass ein Träger den Betrieb des Drogenkonsumraums Kalk über-
nimmt und dadurch Synergieeffekte durch benachbarte Kontakt- und Beratungsstellenange-
bote genutzt werden können. Am 12.12.2024 wurde vor diesem Hintergrund die „Änderung
des Förderprogramms Niedrigschwellige Suchthilfe durch den Betrieb des Drogenkonsum-
raums in Kalk“ vom Rat beschlossen (2798/2024). Dieser Beschluss sieht den Verzicht auf
den Eigenanteil des Betreibers vor. Auf Basis des aktuellen Ratsbeschlusses wurden am
2
13.12.2024 die Mitglieder des Beirats Suchthilfe erneuert aufgerufen, sich zu bewerben. Da-
raufhin bewarb sich der Träger Vision e.V. und konnte als Betreiber für den Drogenkonsum-
raum Kalk gewonnen werden. Siehe auch Sachstandbericht AN/0604/2016 (Stand
04.08.2025).
Nächste Schritte:
Derzeit bereitet Vision e.V. die Eröffnung des Angebots vor, dazu gehören unter anderem die
Personalakquise, Kooperationsvereinbarung zwischen Stadt Köln, Polizei, Oberstaatsanwalt-
schaft und Träger sowie der Antrag für die Genehmigung gemäß der Verordnung über den
Betrieb von Drogenkonsumräumen des Landes NRW.
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: mit Änderungen empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2798/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.11.2024
- Erstellt
- 09.09.2024 11:56