1699/2020
Bericht des Behindertenbeauftragten 03/2020:
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Mitteilung Ausschuss
2818 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/161/2 Vorlagen-Nummer 29.06.2020 1699/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 20.08.2020 Bauausschuss 31.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 03.12.2020 Bericht des Behindertenbeauftragten 03/2020: Barrierefreiheit im Baugenehmigungsverfahren nach Landesbauordnung NRW 2018 In seinem Bericht 03/2019 hat der Behindertenbeauftragte erläutert, dass mit der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen neuen Landesbauordnung (BauO NW 2018) unter anderem zahlreiche Aspekte der Barrierefreiheit neu oder genauer geregelt worden sind. Unter anderem ist die Beteiligung der Behindertenbeauftragten neu geregelt und auf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Anlage nach § 49 Absatz 2 beschränkt worden. Die Stadt Köln behält jedoch die bewährte Praxis einer umfangreichen Beteiligung des Behinderten- beauftragten im Baugenehmigungsverfahren bei. Der Behindertenbeauftragte wird also weiterhin im Baugenehmigungsverfahren nicht nur bei im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Anlagen be- teiligt, sondern grundsätzlich bei allen in § 50 (2) BauO NRW aufgeführten großen Sonderbauten. Die Verwaltung legt nun den angekündigten kurzen Erfahrungsbericht vor. Barrierefrei-Konzept Dass seit dem 01.01.2020 für bestimmte Bauvorhaben Barrierefrei-Konzepte vorgeschrieben sind, erleichtert die Arbeit der Bauaufsicht und des Behindertenbeauftragten. Die Konzepte haben bislang allerdings noch sehr unterschiedliche Qualitäten. Oftmals sind umfang- reiche Überarbeitungen erforderlich, etwa weil die Konzepte fachliche Mängel haben oder der als öffentlich zugänglich eingestufte Bereich zu eng gefasst wird. Umfang der Beteiligung Im Jahr 2019 ist der Behindertenbeauftragte an 70 Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden. Wie abgesprochen, handelte es sich dabei im Wesentlichen um große Sonderbauten. Hinzu kam ein kollegialer Austausch über eine Reihe weiterer Bauvorhaben. 2 Folgen der Beteiligung Durch diese enge und etablierte Zusammenarbeit zwischen Bauaufsicht und Behindertenbeauftragten wird im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Barrierefreiheit eine hohe Qualität gewährleistet. Durch die frühzeitige Einbindung des Behindertenbeauftragten kommt es zu keinen zeitlichen Verzö- gerungen im Baugenehmigungsverfahren. Weiterentwicklungen Aktuell hat das Bauaufsichtsamt Planungshilfen für Entwurfsverfassende im Wohnungsbau und eine interne Checkliste für öffentlich zugängliche Gebäude erstellt. Aus der internen Checkliste soll im nächsten Schritt eine Planungshilfe für Entwurfsverfassende öffentlich zugänglicher Gebäude erarbei- tet werden. Gez. Reker
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1699/2020
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 29.06.2020
- Erstellt
- 03.06.2020 13:15