Mandari Insight

2018/0112

Betrauung der Digitalstadt Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts

Magistratsvorlage 12.04.2018

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 3

27.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

27.1 KB · application/pdf

Ansehen

2018/0112

153.3 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

27.1 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 1

106.9 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

281 Zeichen

Punkt 32: Betrauung der Digitalstadt Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts 
 (V-Nr. 2018/0112) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

anlage 2

8192 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.04.2018 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10 30 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0112 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
154 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Betrauung der Digitalstadt Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -Beihilferechts 
 
Vorlage vom: 12.04.2018 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Digitalstadt Darmstadt GmbH durch den als Anlage 
beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort beschriebenen „Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2 Abs. 1 des 
Öffentlichen Betrauungsaktes). 
 
 
Anlagen: Öffentlicher Betrauungsakt Digitalstadt Darmstadt GmbH  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 25.04.2018 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.04.2018:  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 07.09.2017 die Formierung der Digitalstadt 
Darmstadt GmbH (DDG) beschlossen (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2017/0201). Der 
Gesellschaftsvertrag des Unternehmens wurde dem Magistrat und der Stadtverordneten-
versammlung mit der Magistratsvorlage Nr. 2018/0009 zur Kenntnis gegeben. 
 
Danach ist Unternehmensgegenstand der DDG die Durchführung der Digitalisierung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzerns unter dem Projekt 
„Digitalstadt Darmstadt“. Die Gesellschaft steuert, begleitet und koordiniert die 
Einzelmaßnahmen, die zur Durchführung der Digitalisierung in vorgenanntem Umfang 
erforderlich sind, wirbt finanzielle und sonstige Unterstützung für die Digitalisierung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzerns ein und koordiniert 
und vergibt Aufträge zur Umsetzung der Digitalisierung.  
 
Die DDG verfolgt damit Zwecke der Daseinsvorsorge, denn sie dient der nachhaltigen und 
zukunftsträchtigen Digitalisierung von Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des 
Stadtkonzerns, die unmittelbar auch den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt zu Gute kommen. 
Sie trägt zugleich zur Schaffung leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen bei und damit zur 
Fortentwicklung und Strukturverbesserung des Wirtschaftsstandortes Darmstadt. 
 
Zur Erfüllung dieser Gemeinwohlaufgaben benötigt die Digitalstadt Darmstadt GmbH 
Mittelzuführungen seitens der Stadt. Diese Mittel werden zum einen unmittelbar von der Stadt 
bereitgestellt. Zum anderen werden der DDG zur bestimmungsgemäßen Verwendung auch 
Fördermittel zugeleitet, die die Wissenschaftsstadt Darmstadt vom Land Hessen zur Förderung 
des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“ erhält. 
 
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an 
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise 
der Europäischen Union (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie die DDG können 
alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile, 
hier namentlich die Weitergabe von F ördermitteln des Landes Hessen durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Gewährung weiterer städtischer Mittel zugunsten der 
DDG, beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU -Wettbewerbsrechts sein. Als 
solche sind sie nur unter bestimmten Vo raussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig 
und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d.h. die Beihilfen sind vor der 
Gewährung der EU -Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d.h. vor 
einer abschließenden Entsch eidung der EU -Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt 
werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV). 
 
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU -Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“ 
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform -Paket für 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere 
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU -Kommission Kriterien festgelegt, aus 
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem 
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs - bzw. 
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt. 
 
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht  der 
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:

- 5 - 
 
 es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt; 
 das Unternehmen, hier die DDG, mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – für einen 
Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird; 
 der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe, 
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls  das betreffende Gebiet sowie die 
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, 
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung 
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den 
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält; 
 die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und 
 die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU -
Kommission ausgehändigt werden kann. 
 
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) 
nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt 
in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden an deren 
Nachweis der DDG getroffen werden. Im Rahmen des jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit 
notwendig – in einer Trennungsrechnung alle Erlöse und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung 
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse er forderlich sind. Sonstige 
Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des 
Betrauungsaktes), dürften ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU -Kommission 
nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln geförder t werden. Durch die im jeweiligen 
Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem 
„Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel 
muss durch die DDG mit dem jeweiligen Jahresabschluss und ggf. einer entsprechenden 
Trennungsrechnung nachgewiesen werden. 
 
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die 
DDG, der auf einer Musterempfehlung der kommunalen Spitzenverbände, namentlich der 
Landkreistage Baden -Württemberg und Bayern basiert, erfüllt die Anforderungen de s 
Europäischen Beihilfenrechts. 
 
Der Betrauungsakt  stellt für die Zukunft sicher, dass erforderliche kommunale 
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die DDG  ohne eine vo rherige Anmeldung 
(Notifizierung) bei der EU -Kommission geleistet werden dürfen. Damit kann die weitere 
Tätigkeit der DDG  in Übereinstimmung mit dem EU -Beihilfenrecht gewährleistet werden. 
Darüber hinaus ist der Betrauungsakt so formuliert, dass auch die i n der Vergangenheit 
liegenden Ausgleichsleistungen des Landes Hessen bzw. der Wissenschaftsstadt Darmstadt an 
die DDG erfasst werden, um auch insoweit möglichen beihilferechtlichen Risiken zu begegnen. 
 
 
Darmstadt, 12.04.2018 
 
Der Dezernent I       Der Dezernent IV 
 
 
 
Jochen Partsch       André Schellenberg

Oberbürgermeister       Stadtkämmerer

2018/0112

8134 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
16.04.2018 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2018/0112 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Betrauung der Digitalstadt Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -Beihilferechts  
 
Vorlage vom: 12.04.2018  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Digitalstadt Darmstadt GmbH durch den als Anlage 
beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort beschriebenen „Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2 Abs. 1 des 
Öffentlichen Betrauungsaktes). 
 
 
Anlagen: Öffentlicher Betrauungsakt Digitalstadt Darmstadt GmbH  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.04.2018: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 07.09.2017 die Formierung der Digitalstadt 
Darmstadt GmbH (DDG) beschlossen (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2017/0201). Der 
Gesellschaftsvertrag des Unternehmens wurde dem Magistrat und der Stadtverordneten -
versammlung mit der Magistratsvorlage Nr. 2018/0009 zur Kenntnis gegeben. 
 
Danach ist Unternehmensgegenstand der DDG die Durchführung der Digitalisierung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzerns unter dem Projekt 
„Digitalstadt Darmstadt“. Die Gesellschaft steuert, begleitet und koordiniert die 
Einzelmaßnahmen, die zur Durchführung der Digitalisierung in vorgenanntem Umfang 
erforderlich sind, wirbt finanzielle und sonstige Unterstützung für die Digitalisierung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzerns ein und koordiniert 
und vergibt Aufträge zur Umsetzung der Digitalisierung.  
 
Die DDG verfolgt damit Zwecke der Daseinsvorsorge, denn sie dient der nachhaltigen und 
zukunftsträchtigen Digitalisierung von Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des 
Stadtkonzerns, die unmittelbar auch den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt zu Gute kommen. 
Sie trägt zugleich zur Schaffung leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen bei und damit zur 
Fortentwicklung und Strukturverbesserung des Wirtschaftsstandortes Darmstadt.  
 
Zur Erfüllung dieser Gemeinwohlaufgaben benötigt die Digitalstadt Darmstadt GmbH 
Mittelzuführungen seitens der Stadt. Diese Mittel werden zum einen unmittelbar von der Stadt 
bereitgestellt. Zum anderen werden der DDG zur bestimmungsgemäßen Verwendung auch 
Fördermittel zugeleitet, die die Wissenschaftsstadt Darmstadt vom Land Hessen zur Förderung 
des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“ erhält. 
 
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an 
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise 
der Europäischen U nion (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie die DDG können 
alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile, 
hier namentlich die Weitergabe von Fördermitteln des Landes Hessen durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Gewährung weiterer städtischer Mittel zugunsten der 
DDG, beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU -Wettbewerbsrechts sein. Als 
solche sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig 
und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d.h. die Beihilfen sind vor der 
Gewährung der EU -Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d.h. vor 
einer abschließenden Entscheidung der EU -Kommission darf eine Beihilfe nicht gewähr t 
werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV). 
 
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU -Kommission veröffentlichten „Monti -Paket“ 
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform -Paket für 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftliche m Interesse („Almunia -Paket“), insbesondere 
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU -Kommission Kriterien festgelegt, aus 
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem 
Europarecht zu vereinbarende B egünstigung und wann sie als anmeldungs - bzw. 
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt. 
 
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der 
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:

- 4 - 
 es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt; 
 das Unternehmen, hier die DDG, mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – für einen 
Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird; 
 der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe, 
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die 
Beschreibung des Ausgl eichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung, 
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung 
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den 
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält; 
 die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und 
 die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU -
Kommission ausgehändigt werden kann. 
 
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) 
nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt 
in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden an deren 
Nachweis der DDG getroffen werden. Im Rahmen des jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit 
notwendig – in einer Trennungsrechnung alle Erlöse und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung 
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind. Sonstige 
Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des 
Betrauungsaktes), dürften ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU -Kommission 
nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln geförd ert werden. Durch die im jeweiligen 
Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem 
„Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel 
muss durch die DDG mit dem jeweiligen Jahre sabschluss und ggf. einer entsprechenden 
Trennungsrechnung nachgewiesen werden. 
 
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die 
DDG, der auf einer Musterempfehlung der kommunalen Spitzenverbände, namentlich der 
Landkreistage Baden -Württemberg und Bayern basiert, erfüllt die Anforderungen de s 
Europäischen Beihilfenrechts. 
 
Der Betrauungsakt  stellt für die Zukunft sicher, dass erforderliche kommunale 
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die DDG  ohne eine vorheri ge Anmeldung 
(Notifizierung) bei der EU -Kommission geleistet werden dürfen. Damit kann die weitere 
Tätigkeit der DDG  in Übereinstimmung mit dem EU -Beihilfenrecht gewährleistet werden. 
Darüber hinaus ist der Betrauungsakt so formuliert, dass auch die in der  Vergangenheit 
liegenden Ausgleichsleistungen des Landes Hessen bzw. der Wissenschaftsstadt Darmstadt an 
die DDG erfasst werden, um auch insoweit möglichen beihilferechtlichen Risiken zu begegnen.  
 
 
Darmstadt, 12.04.2018 
 
Der Dezernent I       Der Dezernent IV 
 
 
 
Jochen Partsch       André Schellenberg 
Oberbürgermeister       Stadtkämmerer

anlage 4

227 Zeichen

Punkt 36: Betrauung der Digitalstadt Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts 
 (V-Nr. 2018/0112) 
 
Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.

anlage 1

26457 Zeichen

1 
 
 
Anlage -  Betrauungsakt 
 
Öffentlicher Betrauungsakt 
(Bescheid) 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt,  
Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt  
betreffend 
 
die  Digitalstadt Darmstadt GmbH , 
Rheinstr. 75, 64295 Darmstadt 
auf der Grundlage 
 
des 
Beschlusses der EU-Kommission 
vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der 
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen 
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung 
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind 
(2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) 
– Freistellungsbeschluss –, 
 
der 
Mitteilung der EU-Kommission 
vom 11. Januar 2012 
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union 
auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABI. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), 
 
der 
Mitteilung der EU-Kommission 
vom 11. Januar 2012 
Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen 
für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) 
(2012/C 8/03, ABI. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012), 
 
der 
Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission 
vom 16. November 2006 
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten 
und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz 
innerhalb bestimmter Unternehmen 
(ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006)

2 
 
 
sowie des 
Urteils des Europäischen Gerichtshofes 
vom 24. Juli 2003 
in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg 
gegen 
Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH 
(Rechtssache C-280/00) 
– „Altmark-Trans“-Rechtsprechung – 
 
 
Präambel 
(1)  Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die D igitalstadt Darmstadt GmbH (im Folgenden: 
„DDG“) mit besonderen Aufgaben der Daseinsvorsorge.  Aufgrund der Anforderungen des sog. „Almu- 
nia-Pakets“ der EU-Kommission, hier insbesondere de s Freistellungsbeschlusses, ist der Erlass eines 
Betrauungsaktes notwendig, um die DDG entsprechend den Vorgaben des Europäischen Beihilfen- 
rechts mit sog. „Dienstleistungen von allgemeinem w irtschaftlichem Interesse“ (DAWI) betrauen zu 
können. Damit soll sichergestellt werden, dass die DDG zukünftig staatliche (kommunale) Beihilfen 
(Ausgleichsleistungen) für die Erbringung besondere r Gemeinwohlaufgaben erhalten darf, ohne dass 
diese Beihilfen (Ausgleichsleistungen) zuvor bei de r EU-Kommission angemeldet (notifiziert) werden 
müssen. 
(2)  Gegenstand der DDG mit Sitz in Darmstadt ist n ach ihrem Gesellschaftsvertrag die Durchführung 
der Digitalisierung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzerns unter 
dem Projekt „Digitalstadt Darmstadt“. Die Gesellsch aft steuert, begleitet und koordiniert die Einzel- 
maßnahmen, die zur Durchführung der Digitalisierung in vorgenanntem Umfang erforderlich sind. Die 
Gesellschaft wirbt finanzielle und sonstige Unterst ützung für die Digitalisierung der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzer ns ein und koordiniert und vergibt Aufträge 
zur Umsetzung der Digitalisierung. Insbesondere, jedoch nicht abschließend, betreibt und steuert die 
DDG die Einzelprojekte, die zur Erreichung der Digi talisierung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
des Stadtkonzerns erforderlich sind. Die Gesellscha ft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und 
Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienlich 
und förderlich sind. Sie kann sich an Gesellschafte n und anderen Unternehmungen und allen Ge- 
schäften beteiligen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen. 
(3)  Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und k onkretisiert den durch den Gesellschaftsvertrag 
begründeten Gegenstand und Zweck der DDG, Dienstlei stungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (DAWI) zu erbringen, um damit den Anforde rungen des Europäischen Beihilfenrechts („Al- 
munia-Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt zuguns- 
ten der DDG beruht auf der am 31. Januar 2012 in Kr aft getretenen Nachfolgeregelung der Freistel- 
lungsentscheidung 2005/842/EG, dem Freistellungsbeschluss der EU-Kommission. 
 
§ 1 
Gemeinwohlaufgabe 
(1)  Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art.  137 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in 
Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeo rdnung (HGO) die (freiwillige) Aufgabe, in den 
Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwo hner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen,

3 
 
 
sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtun gen bereitzustellen (Gemeinwohlaufgabe). Sie ist 
nach § 121 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGO ferner berechtigt,  sich auf den Gebieten des Bildungs-, Gesund- 
heits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, de r Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung 
und der Breitbandversorgung zu betätigen. Die Wisse nschaftsstadt Darmstadt handelt dabei im 
Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge.  
(2)  Als Gemeinwohlaufgaben im Sinne von Absatz 1 a nzusehen sind Tätigkeiten, die die koordinierte 
Bereitstellung neuer digitaler Anwendungen auf zent ralen Gebieten der Daseinsvorsorge zum Nutzen 
der Einwohner der Wissenschaftsstadt Darmstadt ermö glichen. Die zukunftsträchtige Digitalisierung 
von Leistungen insbesondere der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkon- 
zerns im Rahmen des Projekts „Digitalstadt Darmstad t“ – namentlich in den Bereichen Verkehr, Ver- 
waltung, Gesundheit, Bildung, Umwelt, Abfallentsorg ung und Sicherheit – unterstützt die Einwohner 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der Lebensführung im Alltag und trägt damit zur Verbesserung 
ihrer Lebensbedingungen bei, indem Prozesse schnell er, transparenter, sicherer und günstiger wer- 
den.  
Gleichzeitig zielen die Tätigkeiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt darauf ab, durch Schaffung leis- 
tungsfähiger digitaler Infrastrukturen und sonstige r städtischer Rahmenbedingungen für eine nach- 
haltige Digitalisierung und Stadtentwicklung die Wi rtschaftskraft und den Bekanntheitsgrad des 
Standortes Darmstadt als digitale Vorzeigestadt zu steigern und so das wirtschaftliche und soziale 
Wohl der Einwohner der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu fördern.  
Die Steuerung und Koordinierung vielfältiger Digita lisierungsmaßnahmen tragen zu einer Belebung 
der Lebens-, Arbeits- und Wohnbedingungen in der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt bei. Sie führen 
nicht zuletzt zu einem Beschäftigungswachstum, höhe ren Steuereinnahmen und einem Attraktivitäts- 
gewinn des Standortes, wodurch das Gemeinwohl geför dert und ein funktionierendes soziales Ge- 
meinwesen geschaffen wird.  
Die aus dem Aufbau der Strukturen und der Umsetzung  des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“ ge- 
wonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse sollen darüber  hinaus für die Umsetzung der Digitalstrategie 
des Landes Hessen genutzt werden und den Wissenstra nsfer zwischen der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt und weiteren hessischen Kommunen sicherstellen.  
Private Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht können  ein ähnlich umfassendes, verlässliches, allge- 
mein zugängliches, hochwertiges und bezahlbares Leistungsangebot nicht ohne öffentliche Förderung 
kontinuierlich gewährleisten. 
(3)  Bei den Aufgaben und Leistungen der Absätze 1 und 2 und des § 2 Abs. 1 handelt es sich um 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäische n Union (AEUV), des Freistellungsbeschlusses 
der EU-Kommission („Almunia-Paket“) und der „Altmar k-Trans“-Rechtsprechung des Europäischen 
Gerichtshofes. Die genannten Gemeinwohlaufgaben sin d von besonderer Bedeutung für ein funktio- 
nierendes Gemeinwesen und werden im öffentlichen In teresse erbracht. Sie sind Teil eines bislang 
einzigartigen Pilotprojektes in der Bundesrepublik Deutschland. 
(4)  Die Betrauung ergibt sich ebenfalls aus dem Ge sellschaftsvertrag der DDG vom 9. November 
2017 sowie dem Beschluss der Stadtverordnetenversam mlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom 7. September 2017 betreffend die Gründung der DDG.

4 
 
 
§ 2 
Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe 
(Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) 
(1)  In Bestätigung der bisherigen Übung betraut di e Wissenschaftsstadt Darmstadt die DDG mit der 
Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allge meinem wirtschaftlichem Interesse (Gemein- 
wohlaufgaben im Rahmen des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“), die die DDG im Einklang mit ihrem 
Gesellschaftszweck im Interesse der Einwohner für d as gesamte Stadtgebiet wahrnimmt. Die einzel- 
nen, in Absatz 1 aufgeführten DAWI-Leistungen der D DG können aufgrund der strukturellen Unwirt- 
schaftlichkeit der Aufgabenerfüllung in Bezug auf Q ualität (insbesondere interne und externe Ab- 
stimmung sowie Erzielung von Synergieeffekten), Umf ang, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehand- 
lung und universalen Zugang durch andere private Ma rktteilnehmer nicht oder nicht in der von der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt aus allgemein- und str ukturpolitischen Gründen für notwendig erach- 
teten Weise zur Verfügung gestellt werden und sind daher von der Wissenschaftsstadt Darmstadt als 
bedarfsnotwendig und erforderlich anerkannt:  
1.  Haupttätigkeiten im Bereich der Dienstleistunge n von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, 
namentlich die Steuerung, Begleitung und Koordinier ung des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“ 
sowie der Einzelmaßnahmen des Projekts unter Einhal tung aller maßgeblichen rechtlichen Rah- 
menbedingungen, einschließlich der Bestimmungen des  Gesamtzuschussbescheides des Landes 
Hessen, des Vergabe- und des EU-Beihilfenrechts, insbesondere: 
•  Konzeptionierung und Beschreibung des Gesamtprojekts sowie der Einzelprojekte; 
•  Klärung und Sicherstellung der Projektfinanzierung unter Berücksichtigung von Eigen- und 
Fremdmitteln sowie sonstigen Leistungen von an der Projektdurchführung zu beteiligenden Un- 
ternehmen, u.a. Ermittlung der Kostenkalkulation zu  den Einzelprojekten, für die Fördermittel 
beim Land Hessen beantragt werden sollen; Prüfung d er Förderfähigkeit von Einzelprojekten 
nach den Förderbedingungen des Landes Hessen; Erste llung städtischer Beschlussvorlagen zur 
verbindlichen Festlegung der zu fördernden Projekte  sowie Erarbeitung des Antrags der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt zur Gewährung von Fördermitteln des Landes Hessen; 
•  Anleitung und Abstimmung der projektverantwortliche n Einheiten bei der Vorbereitung und Um- 
setzung der Einzelprojekte in enger Zusammenarbeit mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
im Austausch mit externen Projektsponsoren; 
•  Durchführung eigener übergreifender Einzelprojekte; 
•  Beauftragung von Leistungen zur Vorbereitung und Um setzung der Einzelprojekte, die in der 
Projektverantwortung der DDG stehen; 
•  Überleitung von Projektergebnissen in die Stadtverw altung und Unternehmen des Stadtkonzerns 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt; 
•  Dokumentation des Verlaufs der Einzelprojekte und d es Gesamtprojekts sowie diesbezügliche 
Berichterstattung u.a. gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Land Hessen; 
•  Vorprüfung der von den projektverantwortlichen Einh eiten zu erbringenden Verwendungsnach- 
weise zu den jeweiligen Einzelprojekten;

5 
 
 
•  Maßnahmen der Kommunikation innerhalb des Gesamtpro jekts und nach außen, insbesondere 
Durchführung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Projekt „Di- 
gitalstadt Darmstadt“, z.B. Sicherstellung und Pfle ge eines Webauftritts und Kommunikation in 
den sozialen Medien zur Außendarstellung des Projekts. 
2.  Die DDG kann darüber hinaus unmittelbar mit die sen Haupttätigkeiten verbundene Nebendienst- 
leistunqen erbringen. 
(2)  Daneben kann die DDG Dienstleistungen erbringe n, die nicht zu den Dienstleistungen von allge- 
meinem wirtschaftlichem Interesse zählen, wie etwa die mögliche Projektberatung von Digitalisie- 
rungsprozessen am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht, wobei solche Tätigkeiten allenfalls von nach- 
rangiger Bedeutung wären. 
(3)  Die DDG wird bei Vorliegen des jeweiligen Jahr es-Wirtschaftsplans bzw. bei wesentlichen Ände- 
rungen unverzüglich der Wissenschaftsstadt Darmstad t eine aktualisierte Übersicht über die von ihr 
erbrachten Dienstleistungen vorlegen, insbesondere über solche, die nicht zu den Dienstleistungen 
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen. 
 
§ 3 
Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen 
(Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) 
(1)  Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen  von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 
§ 2 Abs. 1 erforderlich, kann die Wissenschaftsstad t Darmstadt an die DDG Ausgleichsleistungen, 
d.h. alle vom Staat oder aus staatlichen Mitteln je dweder Art gewährten Vorteile (z.B. Verlustaus- 
gleichszahlungen, Betriebs- und Investitionskostenz uschüsse, ein zu marktunüblichen Konditionen 
gewährtes Darlehen, eine verbilligte bzw. unentgelt liche Überlassung von Grundstücken und Gebäu- 
den oder eine entsprechende Garantie wie eine Bürgs chaft oder Patronatserklärung sowie Rangrück- 
trittsvereinbarungen) entrichten. Die jeweilige Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen), die in 
einem Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t veranschlagt ist, ergibt sich aus dem nach 
den gesetzlichen Regelungen und den dort vorgesehen en Parametern erstellten und beschlossenen 
jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan oder einem entspr echenden anderen Nachweis der DDG. Die maxi- 
male Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen), die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistel- 
lungsbeschlusses während des Betrauungszeitraums du rchschnittlich einen Betrag von € 15 Mio. pro 
Jahr nicht überschreiten darf, ergibt sich wiederum  aus dem jeweiligen Haushaltsplan der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt i.V.m. § 3 Abs. 3. Auf diese r Grundlage entscheidet die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt im Rahmen ihres Haushaltes über die Art u nd Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistungen 
(Begünstigungen). 
(2)  Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgen allein zu 
dem Zweck, die DDG aus allgemein- und strukturpolit ischen Gründen zu fördern und sie in die Lage 
zu versetzen, die ihr nach ihrem Gesellschaftsvertr ag obliegenden Gemeinwohlaufgaben, namentlich 
im Rahmen des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“ zu erfüllen. Der Ausgleichsbetrag resultiert aus- 
schließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach 
§ 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hier- 
für ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu erbringen. 
(3)  Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund  der Erbringung von Dienstleistungen von allge- 
meinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 z u einem höheren Ausgleichsbetrag, kann auch

6 
 
 
dieser berücksichtigt werden. Diese Ereignisse und ihre Auswirkungen sind im Einzelnen nachzuwei- 
sen. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschlusses bleibt hiervon unberührt. 
(4)  Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigun gen) darf unter Berücksichtigung eines ange- 
messenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was er forderlich ist, um den durch die Erfüllung der 
Gemeinwohlaufgaben verursachten Ausgleichsbedarf ab zudecken (s. Art. 5 Abs. 1 des Freistellungs- 
beschlusses). Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs sind die nach Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistel-
lungsbeschlusses zu berechnenden „Nettokosten“ maßgeblich (s. Anlage „Sollausgleichsermittlung“). 
Die möglichen Gewinne aus den Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 sollen dabei soweit wie möglich der Fi- 
nanzierung der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 dienen. 
(5)  Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsansp ruch der DDG auf die Ausgleichsleistungen (Be- 
günstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vie lmehr entscheidet die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt über die Gewährung von Ausgleichsleistung en (Begünstigungen) nach eigenem freien Er- 
messen. 
(6)  Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleic hsleistungen (Begünstigungen) der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt an die DDG werden von dieser Betrauung umfasst. 
 
§ 4 
Kontrolle von Überkompensation 
(Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) 
(1)  Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsl eistungen (Begünstigungen) keine Überkompen- 
sierung für die Erbringung von Dienstleistungen nac h § 2 Abs. 1 entsteht und keine Vorteile für die 
Erbringung von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gewährt werden, führt die DDG gegenüber der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt jährlich nach Ablauf des Ges chäftsjahres den Nachweis über die Verwendung 
der Mittel. Dies geschieht durch den jeweiligen Jah resabschluss und anderweitige, durch die Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt auf eine Überkompensierung d er zur Verfügung gestellten Mittel hin zu über- 
prüfende Nachweise entsprechend § 3 Abs. 1, etwa du rch die ggf. zu erstellende Trennungsrechnung 
nach § 5. Der jeweils geprüfte Jahresabschluss der DDG ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur 
Verfügung zu stellen. 
(2)  Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % des durchschnittlichen jährlichen 
Ausgleichs, fordert die Wissenschaftsstadt Darmstad t die DDG zur Rückzahlung des überhöhten Be- 
trages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensieru ng von maximal 10 %, kann der überhöhte Be- 
trag auf den nächstfolgenden Ausgleichszeitraum ang erechnet werden. Der durchschnittliche jährli- 
che Ausgleich ergibt sich dabei aus der Betrachtung  eines zusammenhängenden dreijährigen Zeit- 
raums, einschließlich des Jahres, in dem die Übersc hreitung erfolgt. Die Überkompensierung ist bei 
der künftigen Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) zu berücksichtigen. 
(3)  Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür S orge, dass im Rahmen oder neben der jeweiligen 
Jahresabschlussprüfung der DDG ein Wirtschaftsprüfe r, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder 
eine andere sachkundige Stelle gemäß Art. 6 des Fre istellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichs- 
leistungen (Begünstigungen) an die DDG die in dem F reistellungsbeschluss festgelegten Vorausset- 
zungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Das Recht der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt zur Ergreifung alternativer Maßnahmen für die regelmäßige Kontrolle, die 
während des Betrauungszeitraums zumindest alle drei  Jahre sowie am Ende des Betrauungszeit- 
raums zu erfolgen hat, bleibt hierdurch unberührt. Im Hinblick auf mögliche Investitionskostenzu-

7 
 
 
schüsse kontrolliert die Wissenschaftsstadt Darmsta dt ergänzend die Schlussrechnung über die 
Maßnahmen, die ihr von der DDG rechtzeitig vorzuleg en ist. Im Hinblick auf mögliche Bürgschaften 
stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt zusätzlich jährlich eine Übersicht über etwaige von der Wis- 
senschaftsstadt Darmstadt übernommene Bürgschaften auf. 
 
§ 5 
Trennungsrechnung 
(Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses) 
(1)  Die DDG hat im Rahmen der Aufstellung des Jahr es-Wirtschaftsplans eine Planrechnung zu er- 
stellen, in der der Ausgleichsbedarf für die Tätigk eiten nach § 2 Abs. 1 sowie die Nettokosten mögli- 
cher sonstiger Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 nur dann  gesondert dargestellt werden muss, wenn neben 
den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlich em Interesse nach § 2 Abs. 1 auch sonstige 
(wirtschaftliche) Dienstleistungen erbracht werden.  Diese Trennungsrechnung hat die Anforderungen 
des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses i.V.m. der Transparenzrichtlinie 2006/111/EG der EU-
Kommission zu erfüllen. 
(2)  Die der Trennungsrechnung nach Absatz 1 zugrun de liegenden Rechnungslegungsgrundsätze 
(Kostenrechnung) müssen bereits bei Aufstellung des  jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplans eindeutig 
bestimmt sein und sind in der Regel erst für die Tr ennungsrechnung des Folgejahres änderbar. Über 
die Rechnungslegungsgrundsätze, insbesondere die Ma ßstäbe der Schlüsselung für einzelne Kosten 
und Erlöse, die auf zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen. 
(3)  Die DDG wird, soweit nach § 5 Abs. 1 notwendig , die Trennungsrechnung nach §§ 5 Abs. 1 und 2 
entsprechend der Kontrolle der Überkompensation nac h § 4 Abs. 3 beurteilen lassen und das Ergeb- 
nis der Wissenschaftsstadt Darmstadt zusammen mit d er Vorlage des Jahresabschlusses in geeigne- 
ter Form zur Kenntnis bringen. 
 
§ 6 
Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen 
(Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses) 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen und Informationen, die notwen- 
dig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausglei chsleistungen (Begünstigungen) mit dem Frei- 
stellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betr auungszeitraums und für einen Zeitraum von 
mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten. 
 
§ 7 
Geltungsdauer und Beendigung 
(Zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses) 
(1)  Die Betrauung erfolgt grundsätzlich für eine D auer von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Betrau- 
ungsaktes. Soweit Investitionen der DDG für die Erb ringung der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 erforder lich werden, die so erheblich sind, dass sie nach 
allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden

8 
 
 
müssen, verlängert sich der Betrauungszeitraum hins ichtlich dieser Investitionen längstens um die 
Abschreibungsdauer. Über eine anschließende Betrauu ng in Übereinstimmung mit dem nationalen 
und europäischen Recht wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt jeweils möglichst frühzeitig befinden. 
(2)  Die Betrauung kann von der Wissenschaftsstadt Darmstadt jederzeit geändert oder widerrufen 
werden. 
 
§ 8 
Verantwortliche Stellen 
Zuständige Stelle für den Vollzug dieses Betrauungs aktes ist auf Seiten der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt der Magistrat. Zuständige Stelle auf Seit en der DDG ist die Geschäftsführung, die für be- 
stimmte oder alle Angelegenheiten eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen kann. 
 
§ 9 
Anpassung an geänderte Rechtslage 
(1)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung  unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder 
rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden könne n, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der 
Betrauung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt oder die DDG unzumutbar wird, werden dadurch die 
übrigen Bestimmungen dieser Betrauung nicht berührt . Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslü- 
cke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder un durchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfül- 
lung einer Regelungslücke ist durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Einvernehmen mit der DDG 
eine Bestimmung zu treffen, die dem von der Betrauung angestrebten Zweck am nächsten kommt. 
(2)  Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird bei (wes entlichen) Änderungen der Rechtslage oder des 
Tätigkeitsumfangs der DDG eine Anpassung der Betrau ung vornehmen, wenn die Erreichung des 
Zwecks der Betrauung dies erfordert. 
 
§ 10 
Ausgleichsvorbehalt 
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) auf der Grundlage dieses Betrauungsaktes können frühestens 
nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gewährt werden. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der in der 
Anlage zu diesem Betrauungsakt befindliche Rechtsbe helfsverzicht seitens der DDG rechtswirksam 
erklärt wurde. 
 
§ 11 
Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und Inkrafttreten 
(1)  Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenscha ftsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am 
……………. den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) de r Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlos- 
sen.

9 
 
 
(2)  Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. 
 
§ 12 
Anlagen 
Bestandteil dieses Betrauungsaktes sind die folgenden Anlagen: 
 
1.  Berechnungsschema zur Ermittlung des zulässigen „So llausgleichs“ (s. § 3 Abs. 4) für die DDG 
(s. Anhang 1); 
 
2.  Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wisse nschaftsstadt Darmstadt vom 7. Septem- 
ber 2017 (Magistratsvorlage Nr. 2017/0201) betreffend die Formierung der DDG; 
3.  Gesellschaftsvertrag der DDG vom 9. November 2017. 
 
 
 
§ 13 
Rechtsbehelfsbelehrung  
Gegen diesen Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) kann innerhalb eines Monats nach seiner Be- 
kanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widers pruch beim Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, Luisenplatz 5A, 64283 Darmstadt, erhoben werden. 
 
Darmstadt, den ………………. 
 
…………………………………………. …………………………………………. 
Jochen Partsch  André Schellenberg  
Oberbürgermeister       Stadtkämmerer

10 
 
 
Anhang 1 
 
Sollausgleichsermittlung 
Anlage Wirtschaftsplan [Jahr] der Digitalstadt Darmstadt GmbH 
     
Ermittlung der zulässigen DAWI-Ausgleichsleistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Ermittlung der zu- 
lässigen Ausgleichs- 
leistung auf Basis 
Wirtschaftsplan 20.. 
(Soll) 
Bezeichnung 
Gemein- 
wirtschaftliche  
Verpflichtung 
Bereiche 
außerhalb der  
gemein- 
wirtschaftlichen  
Verpflichtung 
  
        Summe 
    EUR EUR EUR 
A) Gesamtaufwand 
(Aufwendungen zzgl. 
Gewinnaufschlag)  
Materialaufwand       
Personalaufwand       
Abschreibungen       
Sonst. betr. Aufwendungen       
Zinsen u. ähnl. Aufwendungen        
Steuern       
Bestandsveränderung 
 (falls negativ)       
Periodenfremdes/ 
Neutrales Ergebnis (falls ne- 
gativ) 
      
ggf. + 4% Gewinnaufschlag*      
=Gesamtaufwand    
        
B) Erträge  
./. Umsatzerlöse       
./. Sonstige betriebliche Erträ- 
ge       
./. Steuern (falls Erstattung)       
./. Beteiligungserträge       
./. Evtl. Zuschüsse von Dritten       
./. Sonstige Zinsen / Erträge       
./. Periodenfremdes/ 
Neutrales Ergebnis (falls posi- 
tiv) 
      
=Einnahmen    
        
C) Zulässiger Aus- 
gleich im Rahmen der 
gemeinwirtschaftlichen 
Verpflichtung 
Soll-Aufwand (A-B)    
        
ggf. Abzug wegen Über-
kompensation aus Vorjahren       
ggf. Hinzurechnung wegen 
nachgeholter/vorbehaltener 
Ausgleichsleistung 
      
=berichtigter Soll-Ausgleich  
(geplante Ausgleichsleis- 
tung)      
        
 
                                                
* Bitte prüfen und dokumentieren, ob „angemessen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ff. Freistellungsbeschluss 2012/21/EU

Beratungsverlauf (4)

TOP 154
TOP 36
TOP 32
TOP 4

Orte (2)

  • Rheinstraße 75
  • Luisenplatz 5a

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2018/0112
Typ
Magistratsvorlage
Datum
12.04.2018
Erstellt
29.09.2026 00:00