2018/0112
Betrauung der Digitalstadt Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts
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281 Zeichen
Punkt 32: Betrauung der Digitalstadt Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts (V-Nr. 2018/0112) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 2
8192 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
16.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10 30
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0112
Magistratsbeschluss-Nr.
154
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der Digitalstadt Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -Beihilferechts
Vorlage vom: 12.04.2018
Beschlussvorschlag:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Digitalstadt Darmstadt GmbH durch den als Anlage
beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort beschriebenen „Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2 Abs. 1 des
Öffentlichen Betrauungsaktes).
Anlagen: Öffentlicher Betrauungsakt Digitalstadt Darmstadt GmbH
Datenschutzrelevante Anlage:
- 3 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 25.04.2018
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.04.2018:
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 07.09.2017 die Formierung der Digitalstadt
Darmstadt GmbH (DDG) beschlossen (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2017/0201). Der
Gesellschaftsvertrag des Unternehmens wurde dem Magistrat und der Stadtverordneten-
versammlung mit der Magistratsvorlage Nr. 2018/0009 zur Kenntnis gegeben.
Danach ist Unternehmensgegenstand der DDG die Durchführung der Digitalisierung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzerns unter dem Projekt
„Digitalstadt Darmstadt“. Die Gesellschaft steuert, begleitet und koordiniert die
Einzelmaßnahmen, die zur Durchführung der Digitalisierung in vorgenanntem Umfang
erforderlich sind, wirbt finanzielle und sonstige Unterstützung für die Digitalisierung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzerns ein und koordiniert
und vergibt Aufträge zur Umsetzung der Digitalisierung.
Die DDG verfolgt damit Zwecke der Daseinsvorsorge, denn sie dient der nachhaltigen und
zukunftsträchtigen Digitalisierung von Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des
Stadtkonzerns, die unmittelbar auch den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt zu Gute kommen.
Sie trägt zugleich zur Schaffung leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen bei und damit zur
Fortentwicklung und Strukturverbesserung des Wirtschaftsstandortes Darmstadt.
Zur Erfüllung dieser Gemeinwohlaufgaben benötigt die Digitalstadt Darmstadt GmbH
Mittelzuführungen seitens der Stadt. Diese Mittel werden zum einen unmittelbar von der Stadt
bereitgestellt. Zum anderen werden der DDG zur bestimmungsgemäßen Verwendung auch
Fördermittel zugeleitet, die die Wissenschaftsstadt Darmstadt vom Land Hessen zur Förderung
des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“ erhält.
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie die DDG können
alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile,
hier namentlich die Weitergabe von F ördermitteln des Landes Hessen durch die
Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Gewährung weiterer städtischer Mittel zugunsten der
DDG, beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU -Wettbewerbsrechts sein. Als
solche sind sie nur unter bestimmten Vo raussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig
und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d.h. die Beihilfen sind vor der
Gewährung der EU -Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d.h. vor
einer abschließenden Entsch eidung der EU -Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt
werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU -Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform -Paket für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), insbesondere
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU -Kommission Kriterien festgelegt, aus
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem
Europarecht zu vereinbarende Begünstigung und wann sie als anmeldungs - bzw.
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:
- 5 -
es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
das Unternehmen, hier die DDG, mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – für einen
Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird;
der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe,
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die
Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung,
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU -
Kommission ausgehändigt werden kann.
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen)
nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt
in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden an deren
Nachweis der DDG getroffen werden. Im Rahmen des jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit
notwendig – in einer Trennungsrechnung alle Erlöse und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse er forderlich sind. Sonstige
Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des
Betrauungsaktes), dürften ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU -Kommission
nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln geförder t werden. Durch die im jeweiligen
Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem
„Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel
muss durch die DDG mit dem jeweiligen Jahresabschluss und ggf. einer entsprechenden
Trennungsrechnung nachgewiesen werden.
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die
DDG, der auf einer Musterempfehlung der kommunalen Spitzenverbände, namentlich der
Landkreistage Baden -Württemberg und Bayern basiert, erfüllt die Anforderungen de s
Europäischen Beihilfenrechts.
Der Betrauungsakt stellt für die Zukunft sicher, dass erforderliche kommunale
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die DDG ohne eine vo rherige Anmeldung
(Notifizierung) bei der EU -Kommission geleistet werden dürfen. Damit kann die weitere
Tätigkeit der DDG in Übereinstimmung mit dem EU -Beihilfenrecht gewährleistet werden.
Darüber hinaus ist der Betrauungsakt so formuliert, dass auch die i n der Vergangenheit
liegenden Ausgleichsleistungen des Landes Hessen bzw. der Wissenschaftsstadt Darmstadt an
die DDG erfasst werden, um auch insoweit möglichen beihilferechtlichen Risiken zu begegnen.
Darmstadt, 12.04.2018
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
2018/0112
8134 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
16.04.2018
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0112
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Betrauung der Digitalstadt Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -Beihilferechts
Vorlage vom: 12.04.2018
Beschlussvorschlag :
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Digitalstadt Darmstadt GmbH durch den als Anlage
beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort beschriebenen „Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2 Abs. 1 des
Öffentlichen Betrauungsaktes).
Anlagen: Öffentlicher Betrauungsakt Digitalstadt Darmstadt GmbH
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 12.04.2018:
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 07.09.2017 die Formierung der Digitalstadt
Darmstadt GmbH (DDG) beschlossen (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2017/0201). Der
Gesellschaftsvertrag des Unternehmens wurde dem Magistrat und der Stadtverordneten -
versammlung mit der Magistratsvorlage Nr. 2018/0009 zur Kenntnis gegeben.
Danach ist Unternehmensgegenstand der DDG die Durchführung der Digitalisierung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzerns unter dem Projekt
„Digitalstadt Darmstadt“. Die Gesellschaft steuert, begleitet und koordiniert die
Einzelmaßnahmen, die zur Durchführung der Digitalisierung in vorgenanntem Umfang
erforderlich sind, wirbt finanzielle und sonstige Unterstützung für die Digitalisierung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzerns ein und koordiniert
und vergibt Aufträge zur Umsetzung der Digitalisierung.
Die DDG verfolgt damit Zwecke der Daseinsvorsorge, denn sie dient der nachhaltigen und
zukunftsträchtigen Digitalisierung von Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des
Stadtkonzerns, die unmittelbar auch den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt zu Gute kommen.
Sie trägt zugleich zur Schaffung leistungsfähiger digitaler Infrastrukturen bei und damit zur
Fortentwicklung und Strukturverbesserung des Wirtschaftsstandortes Darmstadt.
Zur Erfüllung dieser Gemeinwohlaufgaben benötigt die Digitalstadt Darmstadt GmbH
Mittelzuführungen seitens der Stadt. Diese Mittel werden zum einen unmittelbar von der Stadt
bereitgestellt. Zum anderen werden der DDG zur bestimmungsgemäßen Verwendung auch
Fördermittel zugeleitet, die die Wissenschaftsstadt Darmstadt vom Land Hessen zur Förderung
des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“ erhält.
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen U nion (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen wie die DDG können
alle von der öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile,
hier namentlich die Weitergabe von Fördermitteln des Landes Hessen durch die
Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Gewährung weiterer städtischer Mittel zugunsten der
DDG, beihilfenrechtlich relevante Vorgänge im Sinne des EU -Wettbewerbsrechts sein. Als
solche sind sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig
und unterliegen grundsätzlich sowohl der Notifizierungspflicht, d.h. die Beihilfen sind vor der
Gewährung der EU -Kommission anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d.h. vor
einer abschließenden Entscheidung der EU -Kommission darf eine Beihilfe nicht gewähr t
werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV).
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU -Kommission veröffentlichten „Monti -Paket“
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform -Paket für
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftliche m Interesse („Almunia -Paket“), insbesondere
dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU -Kommission Kriterien festgelegt, aus
denen sich ergibt, wann eine Beihilfe – ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) – als mit dem
Europarecht zu vereinbarende B egünstigung und wann sie als anmeldungs - bzw.
notifizierungspflichtig und von der EU-Kommission zu genehmigen gilt.
Nach dem Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht der
Anmeldung (Notifizierung) der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u.a.:
- 4 -
es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt;
das Unternehmen, hier die DDG, mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – für einen
Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut wird;
der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der Gemeinwohlaufgabe,
das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das betreffende Gebiet sowie die
Beschreibung des Ausgl eichsmechanismus und der Parameter für die Berechnung,
Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung
und Rückforderung von Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält;
die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und
die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU -
Kommission ausgehändigt werden kann.
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen)
nachvollziehbar sein muss und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den Betrauungsakt
in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem entsprechenden an deren
Nachweis der DDG getroffen werden. Im Rahmen des jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit
notwendig – in einer Trennungsrechnung alle Erlöse und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung
der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlich sind. Sonstige
Tätigkeiten, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 des
Betrauungsaktes), dürften ohne vorherige Anmeldung (Notifizierung) bei der EU -Kommission
nicht mit staatlichen (kommunalen) Mitteln geförd ert werden. Durch die im jeweiligen
Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder Defizite werden die Vorgaben aus dem
„Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel
muss durch die DDG mit dem jeweiligen Jahre sabschluss und ggf. einer entsprechenden
Trennungsrechnung nachgewiesen werden.
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die
DDG, der auf einer Musterempfehlung der kommunalen Spitzenverbände, namentlich der
Landkreistage Baden -Württemberg und Bayern basiert, erfüllt die Anforderungen de s
Europäischen Beihilfenrechts.
Der Betrauungsakt stellt für die Zukunft sicher, dass erforderliche kommunale
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) an die DDG ohne eine vorheri ge Anmeldung
(Notifizierung) bei der EU -Kommission geleistet werden dürfen. Damit kann die weitere
Tätigkeit der DDG in Übereinstimmung mit dem EU -Beihilfenrecht gewährleistet werden.
Darüber hinaus ist der Betrauungsakt so formuliert, dass auch die in der Vergangenheit
liegenden Ausgleichsleistungen des Landes Hessen bzw. der Wissenschaftsstadt Darmstadt an
die DDG erfasst werden, um auch insoweit möglichen beihilferechtlichen Risiken zu begegnen.
Darmstadt, 12.04.2018
Der Dezernent I Der Dezernent IV
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Punkt 36: Betrauung der Digitalstadt Darmstadt GmbH mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts (V-Nr. 2018/0112) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
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1
Anlage - Betrauungsakt
Öffentlicher Betrauungsakt
(Bescheid)
der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
Luisenplatz 5a, 64283 Darmstadt
betreffend
die Digitalstadt Darmstadt GmbH ,
Rheinstr. 75, 64295 Darmstadt
auf der Grundlage
des
Beschlusses der EU-Kommission
vom 20. Dezember 2011
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind
(2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012)
– Freistellungsbeschluss –,
der
Mitteilung der EU-Kommission
vom 11. Januar 2012
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union
auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
(2012/C 8/02, ABI. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012),
der
Mitteilung der EU-Kommission
vom 11. Januar 2012
Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen
für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011)
(2012/C 8/03, ABI. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012),
der
Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission
vom 16. November 2006
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten
und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz
innerhalb bestimmter Unternehmen
(ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006)
2
sowie des
Urteils des Europäischen Gerichtshofes
vom 24. Juli 2003
in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg
gegen
Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH
(Rechtssache C-280/00)
– „Altmark-Trans“-Rechtsprechung –
Präambel
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die D igitalstadt Darmstadt GmbH (im Folgenden:
„DDG“) mit besonderen Aufgaben der Daseinsvorsorge. Aufgrund der Anforderungen des sog. „Almu-
nia-Pakets“ der EU-Kommission, hier insbesondere de s Freistellungsbeschlusses, ist der Erlass eines
Betrauungsaktes notwendig, um die DDG entsprechend den Vorgaben des Europäischen Beihilfen-
rechts mit sog. „Dienstleistungen von allgemeinem w irtschaftlichem Interesse“ (DAWI) betrauen zu
können. Damit soll sichergestellt werden, dass die DDG zukünftig staatliche (kommunale) Beihilfen
(Ausgleichsleistungen) für die Erbringung besondere r Gemeinwohlaufgaben erhalten darf, ohne dass
diese Beihilfen (Ausgleichsleistungen) zuvor bei de r EU-Kommission angemeldet (notifiziert) werden
müssen.
(2) Gegenstand der DDG mit Sitz in Darmstadt ist n ach ihrem Gesellschaftsvertrag die Durchführung
der Digitalisierung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzerns unter
dem Projekt „Digitalstadt Darmstadt“. Die Gesellsch aft steuert, begleitet und koordiniert die Einzel-
maßnahmen, die zur Durchführung der Digitalisierung in vorgenanntem Umfang erforderlich sind. Die
Gesellschaft wirbt finanzielle und sonstige Unterst ützung für die Digitalisierung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkonzer ns ein und koordiniert und vergibt Aufträge
zur Umsetzung der Digitalisierung. Insbesondere, jedoch nicht abschließend, betreibt und steuert die
DDG die Einzelprojekte, die zur Erreichung der Digi talisierung der Wissenschaftsstadt Darmstadt und
des Stadtkonzerns erforderlich sind. Die Gesellscha ft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und
Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienlich
und förderlich sind. Sie kann sich an Gesellschafte n und anderen Unternehmungen und allen Ge-
schäften beteiligen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen.
(3) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und k onkretisiert den durch den Gesellschaftsvertrag
begründeten Gegenstand und Zweck der DDG, Dienstlei stungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI) zu erbringen, um damit den Anforde rungen des Europäischen Beihilfenrechts („Al-
munia-Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung zu tragen. Der Betrauungsakt zuguns-
ten der DDG beruht auf der am 31. Januar 2012 in Kr aft getretenen Nachfolgeregelung der Freistel-
lungsentscheidung 2005/842/EG, dem Freistellungsbeschluss der EU-Kommission.
§ 1
Gemeinwohlaufgabe
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeo rdnung (HGO) die (freiwillige) Aufgabe, in den
Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwo hner erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen,
3
sportlichen und kulturellen öffentlichen Einrichtun gen bereitzustellen (Gemeinwohlaufgabe). Sie ist
nach § 121 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HGO ferner berechtigt, sich auf den Gebieten des Bildungs-, Gesund-
heits- und Sozialwesens, der Kultur, des Sports, de r Erholung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung
und der Breitbandversorgung zu betätigen. Die Wisse nschaftsstadt Darmstadt handelt dabei im
Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge.
(2) Als Gemeinwohlaufgaben im Sinne von Absatz 1 a nzusehen sind Tätigkeiten, die die koordinierte
Bereitstellung neuer digitaler Anwendungen auf zent ralen Gebieten der Daseinsvorsorge zum Nutzen
der Einwohner der Wissenschaftsstadt Darmstadt ermö glichen. Die zukunftsträchtige Digitalisierung
von Leistungen insbesondere der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Unternehmen des Stadtkon-
zerns im Rahmen des Projekts „Digitalstadt Darmstad t“ – namentlich in den Bereichen Verkehr, Ver-
waltung, Gesundheit, Bildung, Umwelt, Abfallentsorg ung und Sicherheit – unterstützt die Einwohner
der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei der Lebensführung im Alltag und trägt damit zur Verbesserung
ihrer Lebensbedingungen bei, indem Prozesse schnell er, transparenter, sicherer und günstiger wer-
den.
Gleichzeitig zielen die Tätigkeiten der Wissenschaftsstadt Darmstadt darauf ab, durch Schaffung leis-
tungsfähiger digitaler Infrastrukturen und sonstige r städtischer Rahmenbedingungen für eine nach-
haltige Digitalisierung und Stadtentwicklung die Wi rtschaftskraft und den Bekanntheitsgrad des
Standortes Darmstadt als digitale Vorzeigestadt zu steigern und so das wirtschaftliche und soziale
Wohl der Einwohner der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu fördern.
Die Steuerung und Koordinierung vielfältiger Digita lisierungsmaßnahmen tragen zu einer Belebung
der Lebens-, Arbeits- und Wohnbedingungen in der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt bei. Sie führen
nicht zuletzt zu einem Beschäftigungswachstum, höhe ren Steuereinnahmen und einem Attraktivitäts-
gewinn des Standortes, wodurch das Gemeinwohl geför dert und ein funktionierendes soziales Ge-
meinwesen geschaffen wird.
Die aus dem Aufbau der Strukturen und der Umsetzung des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“ ge-
wonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse sollen darüber hinaus für die Umsetzung der Digitalstrategie
des Landes Hessen genutzt werden und den Wissenstra nsfer zwischen der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt und weiteren hessischen Kommunen sicherstellen.
Private Anbieter mit Gewinnerzielungsabsicht können ein ähnlich umfassendes, verlässliches, allge-
mein zugängliches, hochwertiges und bezahlbares Leistungsangebot nicht ohne öffentliche Förderung
kontinuierlich gewährleisten.
(3) Bei den Aufgaben und Leistungen der Absätze 1 und 2 und des § 2 Abs. 1 handelt es sich um
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem I nteresse (DAWI) im Sinne von Art. 106 Abs. 2
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäische n Union (AEUV), des Freistellungsbeschlusses
der EU-Kommission („Almunia-Paket“) und der „Altmar k-Trans“-Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes. Die genannten Gemeinwohlaufgaben sin d von besonderer Bedeutung für ein funktio-
nierendes Gemeinwesen und werden im öffentlichen In teresse erbracht. Sie sind Teil eines bislang
einzigartigen Pilotprojektes in der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Die Betrauung ergibt sich ebenfalls aus dem Ge sellschaftsvertrag der DDG vom 9. November
2017 sowie dem Beschluss der Stadtverordnetenversam mlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 7. September 2017 betreffend die Gründung der DDG.
4
§ 2
Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe
(Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses)
(1) In Bestätigung der bisherigen Übung betraut di e Wissenschaftsstadt Darmstadt die DDG mit der
Erbringung nachstehender Dienstleistungen von allge meinem wirtschaftlichem Interesse (Gemein-
wohlaufgaben im Rahmen des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“), die die DDG im Einklang mit ihrem
Gesellschaftszweck im Interesse der Einwohner für d as gesamte Stadtgebiet wahrnimmt. Die einzel-
nen, in Absatz 1 aufgeführten DAWI-Leistungen der D DG können aufgrund der strukturellen Unwirt-
schaftlichkeit der Aufgabenerfüllung in Bezug auf Q ualität (insbesondere interne und externe Ab-
stimmung sowie Erzielung von Synergieeffekten), Umf ang, Sicherheit, Bezahlbarkeit, Gleichbehand-
lung und universalen Zugang durch andere private Ma rktteilnehmer nicht oder nicht in der von der
Wissenschaftsstadt Darmstadt aus allgemein- und str ukturpolitischen Gründen für notwendig erach-
teten Weise zur Verfügung gestellt werden und sind daher von der Wissenschaftsstadt Darmstadt als
bedarfsnotwendig und erforderlich anerkannt:
1. Haupttätigkeiten im Bereich der Dienstleistunge n von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse,
namentlich die Steuerung, Begleitung und Koordinier ung des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“
sowie der Einzelmaßnahmen des Projekts unter Einhal tung aller maßgeblichen rechtlichen Rah-
menbedingungen, einschließlich der Bestimmungen des Gesamtzuschussbescheides des Landes
Hessen, des Vergabe- und des EU-Beihilfenrechts, insbesondere:
• Konzeptionierung und Beschreibung des Gesamtprojekts sowie der Einzelprojekte;
• Klärung und Sicherstellung der Projektfinanzierung unter Berücksichtigung von Eigen- und
Fremdmitteln sowie sonstigen Leistungen von an der Projektdurchführung zu beteiligenden Un-
ternehmen, u.a. Ermittlung der Kostenkalkulation zu den Einzelprojekten, für die Fördermittel
beim Land Hessen beantragt werden sollen; Prüfung d er Förderfähigkeit von Einzelprojekten
nach den Förderbedingungen des Landes Hessen; Erste llung städtischer Beschlussvorlagen zur
verbindlichen Festlegung der zu fördernden Projekte sowie Erarbeitung des Antrags der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt zur Gewährung von Fördermitteln des Landes Hessen;
• Anleitung und Abstimmung der projektverantwortliche n Einheiten bei der Vorbereitung und Um-
setzung der Einzelprojekte in enger Zusammenarbeit mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt und
im Austausch mit externen Projektsponsoren;
• Durchführung eigener übergreifender Einzelprojekte;
• Beauftragung von Leistungen zur Vorbereitung und Um setzung der Einzelprojekte, die in der
Projektverantwortung der DDG stehen;
• Überleitung von Projektergebnissen in die Stadtverw altung und Unternehmen des Stadtkonzerns
der Wissenschaftsstadt Darmstadt;
• Dokumentation des Verlaufs der Einzelprojekte und d es Gesamtprojekts sowie diesbezügliche
Berichterstattung u.a. gegenüber der Wissenschaftsstadt Darmstadt und dem Land Hessen;
• Vorprüfung der von den projektverantwortlichen Einh eiten zu erbringenden Verwendungsnach-
weise zu den jeweiligen Einzelprojekten;
5
• Maßnahmen der Kommunikation innerhalb des Gesamtpro jekts und nach außen, insbesondere
Durchführung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Projekt „Di-
gitalstadt Darmstadt“, z.B. Sicherstellung und Pfle ge eines Webauftritts und Kommunikation in
den sozialen Medien zur Außendarstellung des Projekts.
2. Die DDG kann darüber hinaus unmittelbar mit die sen Haupttätigkeiten verbundene Nebendienst-
leistunqen erbringen.
(2) Daneben kann die DDG Dienstleistungen erbringe n, die nicht zu den Dienstleistungen von allge-
meinem wirtschaftlichem Interesse zählen, wie etwa die mögliche Projektberatung von Digitalisie-
rungsprozessen am Markt mit Gewinnerzielungsabsicht, wobei solche Tätigkeiten allenfalls von nach-
rangiger Bedeutung wären.
(3) Die DDG wird bei Vorliegen des jeweiligen Jahr es-Wirtschaftsplans bzw. bei wesentlichen Ände-
rungen unverzüglich der Wissenschaftsstadt Darmstad t eine aktualisierte Übersicht über die von ihr
erbrachten Dienstleistungen vorlegen, insbesondere über solche, die nicht zu den Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen.
§ 3
Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen
(Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach
§ 2 Abs. 1 erforderlich, kann die Wissenschaftsstad t Darmstadt an die DDG Ausgleichsleistungen,
d.h. alle vom Staat oder aus staatlichen Mitteln je dweder Art gewährten Vorteile (z.B. Verlustaus-
gleichszahlungen, Betriebs- und Investitionskostenz uschüsse, ein zu marktunüblichen Konditionen
gewährtes Darlehen, eine verbilligte bzw. unentgelt liche Überlassung von Grundstücken und Gebäu-
den oder eine entsprechende Garantie wie eine Bürgs chaft oder Patronatserklärung sowie Rangrück-
trittsvereinbarungen) entrichten. Die jeweilige Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen), die in
einem Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t veranschlagt ist, ergibt sich aus dem nach
den gesetzlichen Regelungen und den dort vorgesehen en Parametern erstellten und beschlossenen
jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan oder einem entspr echenden anderen Nachweis der DDG. Die maxi-
male Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen), die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistel-
lungsbeschlusses während des Betrauungszeitraums du rchschnittlich einen Betrag von € 15 Mio. pro
Jahr nicht überschreiten darf, ergibt sich wiederum aus dem jeweiligen Haushaltsplan der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt i.V.m. § 3 Abs. 3. Auf diese r Grundlage entscheidet die Wissenschaftsstadt
Darmstadt im Rahmen ihres Haushaltes über die Art u nd Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistungen
(Begünstigungen).
(2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgen allein zu
dem Zweck, die DDG aus allgemein- und strukturpolit ischen Gründen zu fördern und sie in die Lage
zu versetzen, die ihr nach ihrem Gesellschaftsvertr ag obliegenden Gemeinwohlaufgaben, namentlich
im Rahmen des Projekts „Digitalstadt Darmstadt“ zu erfüllen. Der Ausgleichsbetrag resultiert aus-
schließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach
§ 2 Abs. 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hier-
für ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu erbringen.
(3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von allge-
meinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 z u einem höheren Ausgleichsbetrag, kann auch
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dieser berücksichtigt werden. Diese Ereignisse und ihre Auswirkungen sind im Einzelnen nachzuwei-
sen. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschlusses bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigun gen) darf unter Berücksichtigung eines ange-
messenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was er forderlich ist, um den durch die Erfüllung der
Gemeinwohlaufgaben verursachten Ausgleichsbedarf ab zudecken (s. Art. 5 Abs. 1 des Freistellungs-
beschlusses). Für die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs sind die nach Art. 5 Abs. 2 bis 8 des Freistel-
lungsbeschlusses zu berechnenden „Nettokosten“ maßgeblich (s. Anlage „Sollausgleichsermittlung“).
Die möglichen Gewinne aus den Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 sollen dabei soweit wie möglich der Fi-
nanzierung der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 dienen.
(5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsansp ruch der DDG auf die Ausgleichsleistungen (Be-
günstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vie lmehr entscheidet die Wissenschaftsstadt
Darmstadt über die Gewährung von Ausgleichsleistung en (Begünstigungen) nach eigenem freien Er-
messen.
(6) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleic hsleistungen (Begünstigungen) der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt an die DDG werden von dieser Betrauung umfasst.
§ 4
Kontrolle von Überkompensation
(Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsl eistungen (Begünstigungen) keine Überkompen-
sierung für die Erbringung von Dienstleistungen nac h § 2 Abs. 1 entsteht und keine Vorteile für die
Erbringung von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gewährt werden, führt die DDG gegenüber der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt jährlich nach Ablauf des Ges chäftsjahres den Nachweis über die Verwendung
der Mittel. Dies geschieht durch den jeweiligen Jah resabschluss und anderweitige, durch die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt auf eine Überkompensierung d er zur Verfügung gestellten Mittel hin zu über-
prüfende Nachweise entsprechend § 3 Abs. 1, etwa du rch die ggf. zu erstellende Trennungsrechnung
nach § 5. Der jeweils geprüfte Jahresabschluss der DDG ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur
Verfügung zu stellen.
(2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von mehr als 10 % des durchschnittlichen jährlichen
Ausgleichs, fordert die Wissenschaftsstadt Darmstad t die DDG zur Rückzahlung des überhöhten Be-
trages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensieru ng von maximal 10 %, kann der überhöhte Be-
trag auf den nächstfolgenden Ausgleichszeitraum ang erechnet werden. Der durchschnittliche jährli-
che Ausgleich ergibt sich dabei aus der Betrachtung eines zusammenhängenden dreijährigen Zeit-
raums, einschließlich des Jahres, in dem die Übersc hreitung erfolgt. Die Überkompensierung ist bei
der künftigen Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) zu berücksichtigen.
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür S orge, dass im Rahmen oder neben der jeweiligen
Jahresabschlussprüfung der DDG ein Wirtschaftsprüfe r, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
eine andere sachkundige Stelle gemäß Art. 6 des Fre istellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichs-
leistungen (Begünstigungen) an die DDG die in dem F reistellungsbeschluss festgelegten Vorausset-
zungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtskonform verwendet worden sind. Das Recht der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt zur Ergreifung alternativer Maßnahmen für die regelmäßige Kontrolle, die
während des Betrauungszeitraums zumindest alle drei Jahre sowie am Ende des Betrauungszeit-
raums zu erfolgen hat, bleibt hierdurch unberührt. Im Hinblick auf mögliche Investitionskostenzu-
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schüsse kontrolliert die Wissenschaftsstadt Darmsta dt ergänzend die Schlussrechnung über die
Maßnahmen, die ihr von der DDG rechtzeitig vorzuleg en ist. Im Hinblick auf mögliche Bürgschaften
stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt zusätzlich jährlich eine Übersicht über etwaige von der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt übernommene Bürgschaften auf.
§ 5
Trennungsrechnung
(Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Die DDG hat im Rahmen der Aufstellung des Jahr es-Wirtschaftsplans eine Planrechnung zu er-
stellen, in der der Ausgleichsbedarf für die Tätigk eiten nach § 2 Abs. 1 sowie die Nettokosten mögli-
cher sonstiger Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 nur dann gesondert dargestellt werden muss, wenn neben
den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlich em Interesse nach § 2 Abs. 1 auch sonstige
(wirtschaftliche) Dienstleistungen erbracht werden. Diese Trennungsrechnung hat die Anforderungen
des Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses i.V.m. der Transparenzrichtlinie 2006/111/EG der EU-
Kommission zu erfüllen.
(2) Die der Trennungsrechnung nach Absatz 1 zugrun de liegenden Rechnungslegungsgrundsätze
(Kostenrechnung) müssen bereits bei Aufstellung des jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplans eindeutig
bestimmt sein und sind in der Regel erst für die Tr ennungsrechnung des Folgejahres änderbar. Über
die Rechnungslegungsgrundsätze, insbesondere die Ma ßstäbe der Schlüsselung für einzelne Kosten
und Erlöse, die auf zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen.
(3) Die DDG wird, soweit nach § 5 Abs. 1 notwendig , die Trennungsrechnung nach §§ 5 Abs. 1 und 2
entsprechend der Kontrolle der Überkompensation nac h § 4 Abs. 3 beurteilen lassen und das Ergeb-
nis der Wissenschaftsstadt Darmstadt zusammen mit d er Vorlage des Jahresabschlusses in geeigne-
ter Form zur Kenntnis bringen.
§ 6
Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen
(Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses)
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen und Informationen, die notwen-
dig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausglei chsleistungen (Begünstigungen) mit dem Frei-
stellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betr auungszeitraums und für einen Zeitraum von
mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten.
§ 7
Geltungsdauer und Beendigung
(Zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses)
(1) Die Betrauung erfolgt grundsätzlich für eine D auer von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Betrau-
ungsaktes. Soweit Investitionen der DDG für die Erb ringung der Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 erforder lich werden, die so erheblich sind, dass sie nach
allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden
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müssen, verlängert sich der Betrauungszeitraum hins ichtlich dieser Investitionen längstens um die
Abschreibungsdauer. Über eine anschließende Betrauu ng in Übereinstimmung mit dem nationalen
und europäischen Recht wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt jeweils möglichst frühzeitig befinden.
(2) Die Betrauung kann von der Wissenschaftsstadt Darmstadt jederzeit geändert oder widerrufen
werden.
§ 8
Verantwortliche Stellen
Zuständige Stelle für den Vollzug dieses Betrauungs aktes ist auf Seiten der Wissenschaftsstadt
Darmstadt der Magistrat. Zuständige Stelle auf Seit en der DDG ist die Geschäftsführung, die für be-
stimmte oder alle Angelegenheiten eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen kann.
§ 9
Anpassung an geänderte Rechtslage
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden könne n, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der
Betrauung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt oder die DDG unzumutbar wird, werden dadurch die
übrigen Bestimmungen dieser Betrauung nicht berührt . Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslü-
cke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder un durchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfül-
lung einer Regelungslücke ist durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Einvernehmen mit der DDG
eine Bestimmung zu treffen, die dem von der Betrauung angestrebten Zweck am nächsten kommt.
(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird bei (wes entlichen) Änderungen der Rechtslage oder des
Tätigkeitsumfangs der DDG eine Anpassung der Betrau ung vornehmen, wenn die Erreichung des
Zwecks der Betrauung dies erfordert.
§ 10
Ausgleichsvorbehalt
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) auf der Grundlage dieses Betrauungsaktes können frühestens
nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gewährt werden. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der in der
Anlage zu diesem Betrauungsakt befindliche Rechtsbe helfsverzicht seitens der DDG rechtswirksam
erklärt wurde.
§ 11
Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und Inkrafttreten
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenscha ftsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am
……………. den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) de r Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlos-
sen.
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(2) Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.
§ 12
Anlagen
Bestandteil dieses Betrauungsaktes sind die folgenden Anlagen:
1. Berechnungsschema zur Ermittlung des zulässigen „So llausgleichs“ (s. § 3 Abs. 4) für die DDG
(s. Anhang 1);
2. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wisse nschaftsstadt Darmstadt vom 7. Septem-
ber 2017 (Magistratsvorlage Nr. 2017/0201) betreffend die Formierung der DDG;
3. Gesellschaftsvertrag der DDG vom 9. November 2017.
§ 13
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) kann innerhalb eines Monats nach seiner Be-
kanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widers pruch beim Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt, Luisenplatz 5A, 64283 Darmstadt, erhoben werden.
Darmstadt, den ……………….
…………………………………………. ………………………………………….
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
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Anhang 1
Sollausgleichsermittlung
Anlage Wirtschaftsplan [Jahr] der Digitalstadt Darmstadt GmbH
Ermittlung der zulässigen DAWI-Ausgleichsleistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Ermittlung der zu-
lässigen Ausgleichs-
leistung auf Basis
Wirtschaftsplan 20..
(Soll)
Bezeichnung
Gemein-
wirtschaftliche
Verpflichtung
Bereiche
außerhalb der
gemein-
wirtschaftlichen
Verpflichtung
Summe
EUR EUR EUR
A) Gesamtaufwand
(Aufwendungen zzgl.
Gewinnaufschlag)
Materialaufwand
Personalaufwand
Abschreibungen
Sonst. betr. Aufwendungen
Zinsen u. ähnl. Aufwendungen
Steuern
Bestandsveränderung
(falls negativ)
Periodenfremdes/
Neutrales Ergebnis (falls ne-
gativ)
ggf. + 4% Gewinnaufschlag*
=Gesamtaufwand
B) Erträge
./. Umsatzerlöse
./. Sonstige betriebliche Erträ-
ge
./. Steuern (falls Erstattung)
./. Beteiligungserträge
./. Evtl. Zuschüsse von Dritten
./. Sonstige Zinsen / Erträge
./. Periodenfremdes/
Neutrales Ergebnis (falls posi-
tiv)
=Einnahmen
C) Zulässiger Aus-
gleich im Rahmen der
gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung
Soll-Aufwand (A-B)
ggf. Abzug wegen Über-
kompensation aus Vorjahren
ggf. Hinzurechnung wegen
nachgeholter/vorbehaltener
Ausgleichsleistung
=berichtigter Soll-Ausgleich
(geplante Ausgleichsleis-
tung)
* Bitte prüfen und dokumentieren, ob „angemessen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ff. Freistellungsbeschluss 2012/21/EU
Beratungsverlauf (4)
Orte (2)
- Rheinstraße 75
- Luisenplatz 5a
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0112
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.04.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00