0767/2022
Änderungen der Wohnraumförderung 2022
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Anlage 2
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Die Oberbürgermeisterin Öffentliche Wohnraumförderung 2022 Neuschaffung von Mietwohnungen, Mieteinfamilienhäusern, zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen und Gemeinschafts- und Infrastrukturräumen durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden Ziel: Schaffung von Wohnraum in der öffentlichen Wohnraumförderung zu tragbaren Mieten für Woh- nungssuchende mit Wohnberechtigungsschein sowie am Wohnungsmarkt benachteiligte Bevölke- rungskreise wie: Seniorinnen und Senioren, Menschen mit Behinderung, kinderreiche Haushalte, Studierende und Alleinerziehende. Klimaziele und Klimaschutz sind Schwerpunkte der Förderung. Antragsberechtigt: Investor*innen mit der erforderlichen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit Gefördert werden: Mietwohnungen (Förderung von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen nur in Ausnahmefällen) Art und Höhe der För- derung: Zusatzdarlehen für: Tilgungsnachlässe auf Antrag Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe A (Personen mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 WFNG) Wohnungsgröße Darlehensgrundbetrag Mindestgröße 35 qm 2.950 € je qm Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe B (Personenkreis mit einem Einkommen von max. 40 % über die Grenzen des § 13 WFNG hinaus) Wohnungsgröße Darlehensgrundbetrag Mindestgröße 35 qm 1.960 € je qm - Gebäude mit BEG Effizienzhaus 40 Standard von 250 €/m² förderfähiger Wohnfläche - Mieteinfamilienhäuser von 10.000 € je Haus - für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen (7.000 € pauschal je Wohnung für Rollstuhlnutzende oder Menschen mit Schwerbehinderung, Erhöhung für jede Tür mit Nullschwelle zum Freibereich pau- schal 1.000 €, rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche pauschal um 5.000 € und elektrisch bedienbare Türen zwischen 1.500 bis 3.000 € - Bauen mit Holz: 1,10 € je Kilogramm verbautes Holz, maximal 15.000 € je Wohneinheit Weitere Zusatzdarlehen, zum Beispiel standortbedingte, städtebauliche oder gebäudebedingte Mehrkosten, Klimaanpassungen (Dach- oder Fassadenbegrünungen, Rigolen, Retentionsflächen oder Zisternen) und Verbesserung des Wohnumfelds (Quartiers- oder Bolzplätze, Bewegungsflä- chen) sind möglich. 30% des Darlehensgrundbetrages bei einer Belegungsbindung von 25 Jahren 35% des Darlehensgrundbetrages bei einer Belegungsbindung von 30 Jahren 50% für alle Zusatzdarlehen. Darlehenskonditionen: Zinsen 0,00 (für die die ersten 15 Jahre der Bindung, danach 0,5%), nach Ablauf der Bindung: marktübliche Verzinsung Tilgung 1,0% (auf Antrag: 2% oder fünf tilgungsfreie Jahre bei anschließender erhöhter Tilgung) Verwaltungskostenbeitrag 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) Bearbeitungsgebühr 0,4% der Darlehenssumme Wesentliche Bedingungen: - BEG-Standard „Effizienzhaus 55“, Bau- oder Erbbaugrundstück; 20% Eigenleistung; Standort- qualität; nicht mehr als sieben Geschosse, positive Bonitätsentscheidung der NRW.Bank, ein Bau- und Vertragsausführungsbeginn vor Bewilligung ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde erlaubt, der Abschluss von der Ausführung zuzurechnenden Leistungs- und Lieferungsverträgen ist kein Vorhabenbeginn, ein Drittel der Grundstücksfläche muss mindestens als Grünfläche (ohne Stellplätze) gestaltet werden, alle Wohnungen müssen mit einem Freisitz ausgestattet sein. - Treppenhäuser und Gangerschließungen sind natürlich zu beleuchten und zu belüften - Bei Neuschaffung durch Änderung muss die Höhe der Baukosten inkl. Baunebenkosten, mindes- tens 700 €/qm Wohnfläche betragen - Zweckbindung 25 oder 30 Jahre, keine Verkürzung durch vorzeitige Darlehensrückzahlung Miete: Einkommensgruppe A: 7,00 €/qm/mtl., Einkommensgruppe B: 7,80 €/qm/mtl. Erhöhung um 0,10 €/qm/mtl. für Wohnungen mit BEG Effizienzhaus 40 Standard. Reduzierung um 0,20 €/qm/mtl. bei Wärme-Contracting-Verträgen. Zulässige Mieterhöhung: 1,5% jährlich bezogen auf die Bewilligungsmiete Belegungsrechte Derzeit besteht eine Vereinbarung mit der Kölner Wohnungswirtschaft, wonach die Bestandshal- ter*innen das Besetzungsrecht innehalten Rechtl. Grundlagen Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförderungs- bestimmungen NRW (WFB), Wohnflächenverordnung (WoFIV) Information und Beratung: Amt für Wohnungswesen Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 Ottmar-Pohl-Platz 1 Technik: Frau Bartels, Tel. 0221 / 221-25179 51103 Köln Weitere Informations- quellen und Vordru- cke: NRW-BANK – Bereich Wohnraumförderung www.nrwbank.de Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen www.mhkbg.nrw.de Stand: 02/2022 –gültig für das Stadtgebiet Köln
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/1 WoFP 2022 Vorlagen-Nummer 08.03.2022 0767/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 24.03.2022 Liegenschaftsausschuss 28.03.2022 Bauausschuss 04.04.2022 Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2022 Unterausschuss Wohnen 28.04.2022 Änderungen der Wohnraumförderung 2022 Mit Wirkung zum 14.02.2022 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein – Westfalen (MHKBG NRW) das Wohnraumförderungsprogramm (WoFP), die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) und die Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum (RL Mod) für das Programmjahr 2022 bekannt gegeben. Für den geförderten Wohnungsbau in NRW steht in 2022 ein Programmvolumen von insgesamt 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Steigerung zum Vorjahr (1,1 Mrd. Euro) ist bedingt durch eine Erhö- hung der Finanzhilfen des Bundes um 200 Mio. Euro. Die Fördermittel (in Euro) verteilen sich im Grundsatz zunächst wie folgt: Neuschaffung von Mietwohnungen, Wohnraum in Einrichtungen für Menschen mit Behinde- rungen und experimenteller Wohnungsbau 800 Mio. Ersterwerb, Neuschaffung und Erwerb von selbstgenutzten Wohnraum 150 Mio. Modernisierungsmaßnahmen im Bestand 100 Mio. Maßnahmen der Quartiersentwicklung 200 Mio. Wohnungen und Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende 50 Mio. Der Stadt Köln als Bewilligungsbehörde wurde mit Budgetierungserlass von 14.02.2022 – wie in den Vorjahren – anstelle programmteilbezogener Einzelbudgets ein jährliches Globalbudget in Höhe von 95 Mio. Euro zugewiesen. Wesentliche Schwerpunkte in diesem Jahr sind die neuen Standards beim Klimaschutz. Beim Neu- bau von öffentlich geförderten Wohnungen muss nun der BEG Effizienzhaus 55 Standard erreicht werden und bei der Modernisierung der Bestandsgebäude der Standard BEG Effizienzhaus 100. Um weitere Anreize zu schaffen und den Baukostensteigerungen zu begegnen, wurden die Grunddarle- hen deutlich um 20% und die entsprechenden Tilgungsnachlässe um 5% erhöht. Neuschaffung von Wohnraum Die Grundpauschale je Quadratmeter Wohnfläche steigt für Förderberechtigte mit Wohnberechti- gungsschein (WBS) A um 490 Euro auf 2.950 Euro, für den Neubau von Wohnungen für die Inhaber 2 vom WBS B um 330 Euro auf 1.960 Euro. Um eine nachhaltige Bindung von gefördertem Wohnraum zu erzielen, wurde der bisher mögliche Bindungszeitraum von 20 Jahren abgeschafft, es gibt nur die Möglichkeit einer Bindung von 25 oder 30 Jahren. Im Rahmen der Kli maanpassung wurden weitere Zusatzdarlehen eingeführt. Eigentumsförderung In diesem Modul wurden die Grunddarlehen, der Familienbonus und Tilgungsnachlass ebenfalls deut- lich angehoben. Neu ist das Zusatzdarlehen für den BEG Effizienzhaus 40 Standard in pau schaler Höhe von 25.000 Euro. Modernisierung von Bestandswohnraum Der Darlehenshöchstbetrag je Wohnung beträgt nun 150.000 Euro (2021 = 120.000 Euro). Der Til- gungsnachlass steigert sich auf 25% und kann durch weitere Maßnahmen auf bis zu 35% gesteigert werden. Wohnraum für Studierende und Auszubildende und sonstige vulnerable Personen Beim Studierendenwohnen kann eine Steigerung der möglichen Wohnheimplatzmiete um 5 Euro auf 200 Euro verzeichnet werden. Die Grunddarlehen und Tilgungsnachlässe wurden ebenso wie in den anderen Bereichen aufgestockt. Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (4.WFNGÄndG NRW) wurde um die Zielgruppe von Personen erweitert, die ihren Wohnraum durch Gewalt verlieren. Ankauf und Verlängerung von Bindungen Der bereits im letzten Jahr gestartete Modellversuch des Erwerbs und Verlängerung von Belegungs- bindungen wird nunmehr auf 67 Kommunen erweitert und die Konditionen verbessert, um eine höhe- re Erfolgsquote zu erreichen. Bei den in der Bi ndung befindlichen Wohnungen sind nun vorzeitige Verlängerungen um wahlweise 10 oder 15 Jahre möglich. Hierbei wird ein Tilgungsnachlass von 15 Prozent für eine zehnjährige Verlängerung und 20 Prozent für weitere 15 Jahre auf die Restvaluta festgelegt. Für die jeweilige Dauer der Bindungsverlängerung fallen keine Zinsen an. Die neuen Kon- ditionen für den Erwerb von Bindungen werden in Kürze in einer gesonderten Regelung, den Best- immungen zur Förderung des Erwerbs von Bindungen (BEB) erlassen. Die Veränderungen der Förderkonditionen 2022 für Köln sind aus der Anlage 1 ersichtlich. Kurzübersichten der neuen Fördervoraussetzungen für die Neuschaffung von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern, der Förderung von selbstgenutzten Wohnraum sowie der Modernisierungs- förderung sind als Anlagen 2-5 beigefügt. Anlage 1 Veränderungen der Wohnraumförderungsbestimmungen für Mietwohnungen für 2022 gegenüber 2021 Anlage 2 Kurzübersicht „Öffentliche Wohnraumförderung 2022“ - Neuschaffung von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern“ Anlagen 3a/3b Kurzübersichten „Öffentliche Wohnraumförderung 2022“ - Eigentumsförderung“ Anlage 4 Kurzübersicht „Öffentliche Wohnraumförderung 2022“ - Modernisierung“ Anlage 5 Kurzübersicht „Öffentliche Wohnraumförderung 2022“ – Wohnraum f ür Studierende und Auszubil- dende“ Gez. Dr. Rau
Anlage 3b
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Die Oberbürgermeisterin Öffentliche Wohnraumförderung 2022 Förderung selbstgenutzten Wohneigentums Erwerb von Bestandsimmobilien Ziel: Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung, für Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit einer Behinderung von wenigstens 50 % Antragsberechtigt: - Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind - Haushalte mit einer schwerbehinderten Person deren anrechenbares Einkommen die Ein- kommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt. Ein zum Haushalt gehören- des Kind wird angerechnet, - das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erfüllt oder - dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Gefördert werden: Erwerb von vorhandenen Eigenheimen und Eigentumswohnungen Art und Höhe der Förderung: Grundbetrag: 154.000 € Familienbonus je Kind oder schwerbehinderter Person: 20.000 € bei Barrierefreiheit: 10.000 € Zusätzliche Darlehen für Bauen mit Holz, standortbedingte Mehrkosten sowie Ergänzungs- darlehen zur Deckung der Gesamtkosten sind möglich. Darlehenskonditionen: Zinssatz: 0,5% (Laufzeit 25 Jahre), danach 2 % über den dann gültigen Basiszinssatz Verwaltungskosten: 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) Tilgung: 2% Bearbeitungsgebühr: 1.000 € Auszahlung: in einer Summe nach Übertragung des Eigentums Zinsen, Verwaltungskosten und Tilgungsnachlässe sind halbjährlich an die NRW.Bank zahlbar Es kann auf Antrag ein Tilgungsnachlass von bis zu 10 % auf den Darlehensgrundbetrag, den Familienbonus und das Darlehen für Barrierefreiheit beantragt werden. Für die Zusatzdarlehen wird ein Tilgungsnachlass von 50% gewährt. Wesentliche Bedingungen: Einhaltung der Einkommensgrenzen, Tragbarkeit der Belastung und Angemessenheit der Gesamtkosten. Eigenleistung von 15% (eigene Geldmittel und Selbsthilfeleistungen) davon mind. 7,5% Eigenkapital). Als Ersatz für die Eigenleistung kann auf Antrag ein Betrag in Höhe von 15% des Förderdarlehens anerkannt werden. Bankdarlehen mit mindestens 10-jähriger Zinsfestschreibung und mindestens 2% Tilgung Familiengerechtes und gesundes Wohnen (ausreichende Zimmergrößen, emissionsfrei hin- sichtlich Lärm- oder Baustoffbelastung, baugenehmigter Wohnraum, Der Erwerb bestehender Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen wird nur gefördert, wenn das Gebäude über nicht mehr als 7 Vollgeschosse verfügt und die Wohneigentumsanlage ordnungsgemäß instandgehalten bzw. modernisiert oder eine ausrei- chende Instandhaltungsrücklage gebildet wurde. Der Antrag muss vor der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages gestellt werden, ein Ent- wurf des Kaufvertrages ist dem Antrag beizufügen. Rechtliche Grundlagen Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförde- rungsbestimmungen NRW (WFB), Einkommensermittlungserlass (EEE), Wohnflächenverord- nung (WoFIV) Information und Beratung: Amt für Wohnungswesen Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 Ottmar-Pohl-Platz 1 Technik: Frau Bartels, Tel. 0221 / 221-25179 51103 Köln Weitere Informations- quellen: NRW-BANK Bereich Wohnraumförderung/Chancenprüfer https://www.nrwbank.de/de/themen/wohnen/eigentumsfoerderung.html Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieten-und-eigentum/foerderung-von-eigentum Stand: 02/2022 – gültig für das Stadtgebiet Köln
Anlage 5
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Die Oberbürgermeisterin
Öffentliche Wohnraumförderung 2022
Studierenden- und Auszubildendenwohnheimplätze
Neubau und Modernisierung
Ziel:
Zweck der Förderung ist die Schaffung von Wohnheimplätzen für Studierende an Standorten von staatli-
chen oder staatlich anerkannten Hochschulen, sowie für Auszubildende an geeigneten Standorten
Antragsberechtigt:
Investor*innen mit der erforderlichen Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Gefördert
werden:
Baumaßnahmen, durch die Wohnheimplätze oder Gemeinschaftsräume barrierefrei gem. den Wohnraum-
förderungsbestimmungen neu geschaffen werden
in neuen selbständigen Gebäuden, oder
durch Erweiterung (Anbau, Aufstockung) von Gebäuden, oder
durch Änderung von bestehenden Studentenwohnheimen oder Gebäuden, die bisher nicht zu
Wohnzwecken dienten, oder
Modernisierungsmaßnahmen, durch die der Gebrauchswert der Wohnheimplätze nachhaltig erhöht wird,
Barrieren im bestehendem Wohnraum reduziert und die Energieeffizienz erhöht werden
Art und Höhe der
Förderung:
Neubau
80.300 € pro Individual-Wohnheimplatz
Erhöhungsbetrag für jede weitere Person: 73.700 € pro Wohnheimplatz
Förderung von Gemeinschaftsraumflächen mit 2.950 € je qm Wohnfläche
Zusatzdarlehen zur Verbesserung des Wohnumfelds, BEG Effizienz 40 Standard, ein Mehr an bar-
rierefreiem Wohnen, standortbedingte, gebäudebedingte oder städtebaulich bedingte Mehrkosten,
die Kosten der Durchführung von Planungswettbewerben und für Bauen mit Holz sind möglich.
Tilgungsnachlässe in Höhe von 30% und bei einer Belegungsbindung von 30 Jahren können
zusätzlich 5% des Darlehensgrundbetrages und 50% der Zusatzdarlehen beantragt werden.
Modernisierung
bis zu 100% der anerkannten förderfähigen Baukosten und Baunebenkosten.
bis zu 75.000 € je mod. Wohnheimplatz, Bedingung: mind. BEG Effizienzhaus 100 Standard
Tilgungsnachlässe wie beim Neubau, zusätzlich:
5% mehr Tilgungsnachlass bei Erreichen des BEG Effizienzhaus 85 Standards
5% mehr Tilgungsnachlass bei Verwendung von ökologischen Dämmstoffen (Außenfassade)
Darlehens-
konditionen:
Zinsen 0,0% in den ersten 15 Jahren (danach 0,5% für die Dauer der Bindung), marktübliche Ver-
zinsung nach Ablauf der Bindung
Tilgung 2%
Verwaltungskostenbeitrag 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital)
Bearbeitungsgebühr 0,4% der Darlehenssumme
Wesentliche
Bedingungen:
BEG Effizienzhaus 55 Standard
Bau- oder Erbbaugrundstück; 20% Eigenleistung (Studierendenwerk: 10%); Standortqualität; nicht
mehr als sieben Geschosse, Bonität des Bauherren; kein Baubeginn und keine Auftragsvergaben
vor Bewilligung, Wohn-Schlafraum mit mind. 14 qm, max. 60 Wohnheimplätze an einem Hausein-
gang, Bewegungsfläche Duschplatz mind. 90cm x 90cm.
Bei Erweiterung oder Änderung von Gebäuden müssen die Baukosten inklusive Baunebenkosten
mind. 700 € pro Quadratmeter Wohnfläche betragen (wesentlicher Bauaufwand).
Belegungsbindung von wahlweise 25 oder 30 Jahre, Überlassung nur an Studierende oder Auszu-
bildende mit Nachweis
Miete
Monatliche Bewilligungsmiete (Grundmiete) bis zu 200 € pro Wohnheimplatz
7,00 €/m² für Gemeinschaftsraumflächen
Möblierungszuschlag für Einbaumöbel bis zu 45 € je Wohnheimplatz und monatlich möglich
Zulässige Mieterhöhung: 1,5% jährlich bezogen auf die Bewilligungsmiete
Mietvertragliche Nebenleistungen (außer Betriebs- u. Heizkosten), sind nur auf Antrag und mit Zu-
stimmung des zuständigen Ministeriums umlagefähig.
Nach Modernisierung: je Wohnheimplatz und je Quadratmeter Gemeinschaftsraumfläche von bis
zu 90% der Bewilligungsmiete bei Neubau oder Neuschaffung
Grundlagen:
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförderungsbestim-
mungen NRW (WFB)
Information und
Beratung:
Amt für Wohnungswesen, Verwaltung: Herr Niederstein Tel. 0221 / 221-24276
Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln Technik: Frau Bartels Tel. 0221 / 221-25179
Weitere Informa-
tionsquellen:
NRW-BANK – Bereich Wohnraumförderung www.nrwbank.de
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau
und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen www.mhkbg.nrw.de
Stand: 02/2022 – gültig im Stadtgebiet Köln
Anlage 1, Veränderung WFB 2021
1064 Zeichen
Veränderungen der Wohnraumförderbestimmungen 2022 Mietwohnungen/selbstgenutztes Wohneigentum/Modernisierung 2022 Vorjahr Grundpauschale je qm Wohnfläche Neubau Mietwohnungen Einkommensgruppe A/B 2.950 € /1.960 € 2.460 € /1.630 € Tilgungsnachlass auf alle Zusatzdarlehen 50% 25-50% max. Bewilligungsmiete Neubau/Modernisierung je qm Wohnfläche A/B 7,00 € / 7,80 € 7,00 € / 7,80 € Zusatzdarlehen für BEG Effizienzhaus 40 Standard (Mietwohnungsbau) 250 €/m² Wohnfläche 150 €/m² Wohnfläche Zusatzdarlehen Bauen mit Holz (je Kilogramm) 1,10 € 0,80 € Grundpauschale selbstgenutztes Wohneigentum 154.000 € 128.000 € Familienbonus selbstgenutztes Wohneigentum pro Kind 20.000 € 17.500 € Zusatzdarlehen für BEG Effizienzhaus 40 Standard (Eigentumsförderung) 25.000 € -- Darlehenshöchstbetrag Modernisierung je Wohnung 150.000 € 120.000 € Tilgungsnachlass bei Modernisierung 25% 20% Zinsfreie Phase bei Modernisierung 15 Jahre 10 Jahre Tilgungsnachlass bei Erreichen des BEG-Effizienzhaus 85 Standard 5% -- Tilgungsnachlass bei Bindungsverlängerung 15-20% 10% Anlage 1
Anlage 4
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Die Oberbürgermeisterin Öffentliche Wohnraumförderung 2022 Förderung von baulichen Maßnahmen der Modernisierung im Wohnungsbestand Mietwohnungsbau und selbstgenutztes Wohneigentum Ziel: Bauliche Maßnahmen zur Modernisierung in und an bestehenden Wohngebäuden und auf dem zugehörigen Grundstück um eine insgesamt zeitgemäße Wohnqualität zu erreichen. Ins- besondere durch die Verbesserung der Energieeffizienz und Zugang zu einem Freisitz. Wei- terhin für die nachhaltige und bewohnerorientierte Reduzierung von Barrieren, Schutzmaß- nahmen vor Einbruch, Maßnahmen zur Klimaverbesserung, Erweiterung und Änderung beste- henden Wohnraums und Schaffung eines attraktiv gestalteten und sicheren Wohnumfeldes. Antragsberechtigt: Eigentümer*innen bestehender Eigenheime innerhalb der Einkommensgrenzen des § 13 WFNG und Bestandshalter Wohngebäude (Mietwohnungen) Gefördert werden - Nachhaltige Erhöhung von Wohnraum oder Wohngebäude - Dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse - Reduzierung von Barrieren - Erhöhung der Energieeffizienz von Wohngebäuden - Maßnahmen zur Verbesserung des Einbruchschutzes - Schaffung eines attraktiv und sicher gestaltetes Wohnumfeldes - Änderung des bestehenden Wohnraum Alle Möglichkeiten und bauliche Einzelmaßnahmen für selbstgenutzes Wohneigentum können Sie bei der Bewilligungsbehörde erfragen Unter besonderen Fördervoraussetzungen ist die Modernisierung von höhergeschossigen Ge- bäuden der 1960er und 1970er Jahre möglich - Nicht förderfähig sind: - Wohnungen, deren Wohnfläche kleiner als 35 Quadratmeter ist. - Wohnungen, die bei Antragsstellung weniger als fünf Jahre bezugsfertig sind Art und Höhe der Förderung: Zinsgünstige Darlehen aus Mitteln der NRW.BANK zur Finanzierung in Höhe von bis zu 150.000 € je Wohnung oder Eigenheim, höchstens jedoch 100 Prozent der anerkannten förderfähigen Bau- und Baunebenkosten in Mietwohnungen und selbst genutztem Wohnei- gentum. Mehrfachförderung bis Erreichen des Darlehenshöchstbetrages ist ebenfalls möglich. Darlehenskonditionen: Zinsen 0,00 (für die die ersten 15 Jahre der Bindung, danach 0,5%), nach Ablauf der Bindung: für Mietwohnraum: marktübliche Verzinsung, für selbstgenutzter Wohnraum: 2% über dem jew. Basiszinssatz gem. § 247 BGB Tilgung 2,0% Verwaltungskostenbeitrag 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) Bearbeitungsgebühr 0,4% der Darlehenssumme Tilgungsnachlass in Höhe von 25% möglich - - Erhöhung jeweils um 5% bei Erreichen BEG Effizienzhaus 85 Standard und/oder für eine Wärmedämmung ausschließlich mit ökologischen Dämmstoffen. Weiterhin ist ein erhöhter Til- gungsnachlass für den individuellen Bedarf bei Schwerbehinderung oder Pflegegrad erreichbar. Absicherung des Darlehens durch Eintragung einer Hypothek (eine Ausnahme ist möglich bei Förderung selbstgenutzten Wohnraums, wenn das Darlehen max. 15.000 € beträgt) Wesentliche Bedingungen: - beim Mietwohnungsbau soll der BEG Effizienzhaus 100 Standard erreicht werden - Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Förderempfängerin/ des Förderempfängers - Förderausschluss bei Maßnahmenbeginn vor Erteilung der Förderzusage - Darlehensbeträge unter 5.000 € werden nicht bewilligt - Gesichert erscheinende Finanzierung der Gesamtkosten - Weitere wohnungswirtschaftliche Förderprogramme können ergänzend eingesetzt werden. Miete: Preisgebundener Wohnungsbestand: Mieterhöhung unter Berücksichtigung des Wohnungsbin- dungsgesetzes (WoBindG), der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) und der Neubaumie- tenverordnung (NMV 1970). Nicht preisgebundener Wohnungsbestand: Mieterhöhung im Rahmen des Bürgerlichen Gesetz- buches (BGB) ist zulässig mit der Mietobergrenze von 7,00 € plus einfache Heizkostenersparnis (höchstens aber 0,60 €) Belegungsbindung: Wahlweise 20 oder 25 Jahre Rechtl. Grundlagen Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in NRW (RL Mod), Gesetz zur För- derung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (in den jeweils aktuellsten Fassungen) Information und Beratung: Amt für Wohnungswesen Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln Technik: Frau Bartels, Tel. 0221 / 221-25179 Weitere Informations- quellen: NRW-BANK – Bereich Wohnraumförderung www.nrwbank.de Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen www.mhkbg.nrw.de Stand 02/2022
Anlage 3a
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Die Oberbürgermeisterin Öffentliche Wohnraumförderung 2022 Förderung selbstgenutzten Wohneigentums Neubau, Ersterwerb und Neuschaffung Ziel: Neuschaffung von Wohneigentum zur Selbstnutzung, für Haushalte mit Kindern sowie Men- schen mit einer Behinderung von wenigstens 50% Antragsberechtigt: - Haushalte mit mindestens einer volljährigen Person und einem Kind - Haushalte mit einer schwerbehinderten Person deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW nicht übersteigt. Ein zum Haushalt gehörendes Kind wird angerechnet, - das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erfüllt oder - dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird. Gefördert werden: Neubau, Ersterwerb und Neuschaffung (Aufstockung / Erweiterung / Änderung) von Eigenheimen und Eigentumswohnungen Art und Höhe der Förderung: Grundbetrag: 154.000 € Familienbonus je Kind oder schwerbehinderter Person: 20.000 € bei Barrierefreiheit: 10.000 € Zusätzliche Darlehen für BEG Effizienzhaus 40 Standard, Bauen mit Holz, standortbedingte Mehrkosten sowie Ergänzungsdarlehen zur Deckung der Gesamtkosten sind möglich. Darlehenskonditionen: Zinssatz: 0,5% (Laufzeit 25 Jahre) danach 2 % über den dann gültigen Basiszinssatz Verwaltungskosten: 0,5% jährlich (berechnet vom jeweiligen Restkapital) Tilgung: 1% Bearbeitungsgebühr: 1.000 € Auszahlung: Neubau: 40% bei Baubeginn, 40% bei Rohbaufertigstellung und 20% bei Bezugsfertigkeit Ersterwerb: nach Bezugsfertigkeit und Übertragung des Eigentums in einer Summe. Zinsen, Verwaltungskosten und Tilgungsnachlässe sind halbjährlich an die NRW.Bank zahlbar Es kann ein Tilgungsnachlass von bis zu 7,5% auf den Darlehensgrundbetrag, den Familien- bonus und das Darlehen für Barrierefreiheit beantragt werden. Auf die Zusatzdarlehen wird ein Tilgungsnachlass von bis zu 50% gewährt. Wesentliche Bedingungen: Einhaltung der Einkommensgrenzen, Tragbarkeit der Belastung und Angemessenheit der Gesamtkosten. Eigenleistung von 15% (eigene Geldmittel und Selbsthilfeleistungen) davon mind. 7,5% Eigenkapital). Als Ersatz für die Eigenleistung kann auf Antrag ein Betrag in Höhe von 15% des Förderdarlehens anerkannt werden. Bankdarlehen mit mindestens 10-jähriger Zinsfestschreibung und mindestens 2% Tilgung Mindestbaukosten bei Änderung: 700 € je qm Wohnfläche. Familiengerechtes und gesundes Wohnen (ausreichende Zimmergrößen, emissionsfrei bzgl. Lärm- oder Baustoffbelastung, baugenehmigter Wohnraum, angemessene Kosten pro qm) gem. Nr. 5.4.1 WFB Baubeginn erst nach Erteilung der Förderzusage. Ausnahme: schriftliche Bestätigung der Ein- willigung in den vorzeitigen Baubeginn durch die Bewilligungsbehörde (Stadt Köln) Abschluss des notariellen Kaufvertrages nur mit kostenfreiem Rücktrittsrecht oder nach Ertei- lung der Förderzusage Rechtliche Grundlagen Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförde- rungsbestimmungen NRW (WFB), Einkommensermittlungserlass, Wohnflächenverordnung (WoFIV) Information und Beratung: Amt für Wohnungswesen Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276 Ottmar-Pohl-Platz 1, 51103 Köln Technik: Frau Bartels, Tel. 0221 / 221-25179 Weitere Informations- quellen: NRW-BANK Bereich Wohnraumförderung/Chancenprüfer https://www.nrwbank.de/de/themen/wohnen/eigentumsfoerderung.html Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieten-und-eigentum/foerderung-von-eigentum Stand: 02/2022 – gültig für das Stadtgebiet Köln
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0767/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 08.03.2022
- Erstellt
- 02.03.2022 14:18