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V/1048/2018

89. Änderung FNP - Bebauungsplan Nr. 287, 4. Änderung - Kenntnisnahme der Planentwürfe zur Offenlegung

Vorlagen 15.11.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Ost, Sitzung am 06.12.2018, TOP 2.5

V-1048-2018-Anlage-5-BPL-Änderung-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-1048-2018-Anlage-2-FNP-Änderung-Plan

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Ansehen

V-1048-2018-Anlage-3-FNP-Änderung-Begründung

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Ansehen

V-1048-2018-Anlage-6-BPL-Änderung-Begründung

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-1048-2018-Anlage-4-Planverkleinerung

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Ansehen

V-1048-2018-Anlage-1-Bürgeranhörung-Protokoll

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Ansehen

V-1048-2018-Anlage-5-BPL-Änderung-Textliche-Festsetzungen

7565 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 3 
Anlage 5 zur Vorlage Nr. V/1048/2018  
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf der 4. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg /  
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Sondergebiet „Gefahrstofflager“  
Das Sondergebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Anlagen zur Lagerung, 
Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von Gefahrstoffen.  
Teilfläche I (SO1):  
Innerhalb der als SO1 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig:  
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse I des Leitfadens KAS  18 
(2. Aufl. 2010) zugeordnet werden können  
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse II des  Leitfadens KAS  18 
(2. Aufl. 2010) zugeordnet werden können, in Gebinden bis zu einer Größe von 
maximal 600 kg und einem Gefahrenindex von maximal 0,06 bar/ppm. 
Ausgenommen hiervon sind die Stoffe  
o Oleum  
o Brom  
• Anlagen zur Lagerung folgender Stoffe in Gebinden:  
o Schwefelwasserstoff bis Gebindegröße 600 kg  
o Chlor bis Gebindegröße 12,5 kg  
o Chlorwasserstoff bis Gebindegröße 32,5 kg  
o Schwefeldioxid bis Gebindegröße 61 kg  
o Ammoniak bis Gebindegröße 500 kg  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden 
und inerten Gasen  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen  
• Stellplatz- und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro-  und 
Sozialräume sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional 
zugeordnet sind  
Teilfläche II (SO2):  
Innerhalb der als SO2 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig:  
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse I des Leitfadens KAS  18 
(2. Aufl. 2010)  zugeordnet werden können  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden 
und inerten Gasen  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg /  
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 3 
• Stellplatz- und Verkehrsflächen , Werkstattgebäude, Gebäude für Büro-  und 
Sozialräume sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional 
zugeordnet sind  
Teilfläche III (SO3):  
Innerhalb der als SO3 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig:  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden 
und inerten Gasen  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen. Je Behältnis darf ein geometrisches Volumen von 900 Litern 
nicht überschritten werden.  
• Stellplatz- und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro-  und 
Sozialräume sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional 
zugeordnet sind  
Teilfläche IV (SO4):  
Innerhalb der als SO4 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig:  
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen. Je Behältnis darf ein geometrisches Volumen von 900 Litern 
nicht überschritten werden.  
• Stellplatz- und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro-  und 
Sozialräume sowi e sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional 
zugeordnet sind.  
1.2 In den Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig (§ 1 (5) BauNVO).  
1.3  In den Industriegebieten sind die nach § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen unzulässig (§ 1 (5) BauNVO).  
1.4  Gemäß § 31 (1) BauGB sind in den Industriegebieten ausnahmsweise Betriebe der 
jeweils nächstniedrigeren Abstandsklasse zugelassen, wenn der Immissionsschutz 
sichergestellt ist.  
1.5  Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse kann ausnahmsweise um maximal 2 Geschosse 
überschritten werden, wenn die Baumassenzahl (BMZ) eingehalten wird (§ 16 (6) 
BauNVO).  
1.6 In der mit P1 gekennzeichneten Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sind maximal zw ei Unterbrechungen für Zu-  und Abfahrten in 
einer maximalen Breite von je 7,5 m zulässig (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB).  
1.7 In den mit P2 gekennzeichneten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen ist jeweils maximal eine Unterbrechung für Zu- und Abfahrten in 
einer maximalen Breite von 10,0 m zulässig (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB). Die Unterbrechungen 
für Zu-  und Abfahrten müssen einen Abstand von mindestens 10,0 m zu den 
festgesetzten Straßenverkehrsflächen und zum festgesetzten Leitungsrecht aufweisen.  
 Eine weitere Unterbrechung der mit P2 gekennzeichneten Flächen zur Erhaltung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist im Bereich des festgesetzten 
Leitungsrechts zulässig.

4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg /  
Östlich des Dortmund-Ems-Kanals 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 3 
1.8 In der mit P3 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sind heimische standortgerechte Gehölze flächendeckend zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a und b BauGB).  
 In der mit P3 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen ist eine Unterbrechung für Zu-  und Abfahrten in einer 
maximalen Breite von 7,50 m zulässig (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB).  
1.9  In der mit P4 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sind heimische standortgerechte Gehölze flächendeckend zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a und b BauGB).  
1.10 Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und  / oder mit einem Erhaltungsgebot 
belegten Flächen sind dauerhaf t zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit 
gleichartigen heimischen, standortgerechten Gehölzen der gleichen Mindestqualitäten zu 
ersetzen.  
1.11  Auf privaten Stellplatzflächen ist je 6 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum (z.  B. 
Stieleiche, S pitzahorn, Platane) mit einem Stammumfang von mindestens 14 cm zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) Nr. 25a und b BauGB).  
2 Hinweise 
2.1  Artenschutz  
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände i.  S. des § 44 (1) BNatSchG 
sind Gehölzentnahmen sowie eine Räumung des Baufeldes nur im Zeitraum vom 01.10 
bis zum 28.02 ., also außerhalb der Brut - und Aufzuchtzeiten durchzuführen. Zur 
Gewährleistung einer fachgerechten Umsetzung und Wirksamkeit der gutachterlich 
benannten Artenschutzmaßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich.  
2.2  Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)  
Die Außenbeleuchtung ist im Baugenehmigungsverfahren mit der Stadt abzustimmen.  
Blendwirkungen in angrenzende Flächen sowie Abstrahlungen nach oben sind zu 
vermeiden.  
2.3  Denkmalschutz  
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern,  
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ist  
unverzüglich der Stadt  Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem 
Landschaftsverband Westfalen- Lippe / LWL -Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
2.4 Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster , im Kundenzentrum „Planen- Bauen“ im 
Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

V-1048-2018-Anlage-2-FNP-Änderung-Plan

421 Zeichen

RRB
DEK
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DEK
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
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Gelmer /
Westlich Hessenweg /
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Stand: 07.11.2018M. 1:15.000
Industriegebiet
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Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
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Dortmund-Ems-Kanal
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Parkanlage
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/1048/2018

V-1048-2018-Anlage-3-FNP-Änderung-Begründung

78838 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 24 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/1048/2018  
Begründung  
zum Entwurf der 89. Änderung des Flächennut-
zungsplans (FNP) der Stadt Münster im Stadtbe-
zirk Münster-Ost im Stadtteil Gelmer-Dyckburg 
für den  Bereich „Gelmer – Westlich Hessenweg / nördlich Hessenbusch“ 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2. Änderungsbereich .................................................................................................................................. 3 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ................................................ 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 4 
5. Planungsziel ........................................................................................................................................... 5 
6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung ........................................................................................... 5 
6.1 Industriegebiet ............................................................................................................................. 5 
6.2 Grünflächen ................................................................................................................................. 5 
7. Sonstige Belange ................................................................................................................................... 6 
7.1 Verkehrsflächen / Erschließung................................................................................................... 6 
7.2 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ........................................................................... 6 
7.3 Immissionsschutz ........................................................................................................................ 6 
7.3.1 Lärm .................................................................................................................................. 6 
7.3.2 Störfallrelevante Betriebe und Anlagen............................................................................. 7 
7.4 Altlasten / Altstandorte ................................................................................................................. 7 
7.5 Denkmalschutz / Archäologie ...................................................................................................... 7 
8. Arten- und Biotopschutz ........................................................................................................................ 8 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................... 9 
9.1. Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 9 
9.2 Kurzdarstellung der Planung ....................................................................................................... 9 
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 10 
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 11 
9.4.1 Menschen ........................................................................................................................ 11 
9.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt ......................................................................... 13 
9.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 16 
9.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 17 
9.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 18 
9.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 19 
9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 19 
9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 19 
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 20 
9.5 Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) ....................................................... 21 
9.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich 
nachteiligen Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 21 
9.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 21 
9.8 Überwachung  (Monitoring) ....................................................................................................... 21 
9.9 Zusammenfassung .................................................................................................................... 21 
9.10 Referenzliste der Quellen .......................................................................................................... 23 
10. Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 24 
10.1 Sonstige Umweltbelange: verbleibende Auswirkungen ............................................................ 24

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 24 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Mit der 89. Änderung des Flächennutzungsplans im Stadtteil Gelmer-Dyckburg für einen Teilbe-
reich des Industriegebietes Hessenweg östlich des Dortmund-Ems-Kanals sollen die planungs-
rechtlichen Voraussetzungen für die geplante Verlagerung des Betriebsstandortes der Westf a-
len AG vom Stadtteil Gremmendorf in den Stadtteil Gelmer-Dyckburg geschaffen werden.  
Im Werk Münster-Gremmendorf erfolgen seit den 1950er-Jahren die Umfüllung von Raffinerie-
Flüssiggas und die Produktion von Acetylen. Die Entwicklungsmöglichkeiten für die Westfalen 
AG am Standort Gremmendorf sind jedoch seit längerem ausgeschöpft und deshalb soll der 
Standort vollständig aufgegeben und in das Industriegebiet „Hessenweg“ verlagert werden. Dort 
befindet sich bereits ein Tanklager mit Ölhafen am Dortmund-Ems-Kanal, das durch die Westfa-
len AG betrieben wird. 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP)  der Stadt Münster stellt für den neuen Standort 
überwiegend „Industriegebiet“ (GI) dar. Am Dortmund-Ems-Kanal ist ein ursprünglich geplantes 
und nicht mehr benötigtes zweites Hafenbecken als „Wasserfläche“ dargestellt , das überplant 
und zu einem Industriegebiet umgewidmet werden soll . Für die Verwirklichung des Vorhabens 
ist somit die Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich. Die Änderung des Fl ä-
chennutzungsplans wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs.  3 Baugesetzbuch (BauGB) 
durchgeführt. Der Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 „Gelmer –  Indus-
triegebiet Hessenweg / Östl ich des Dortmund-Ems-Kanals“ wurde vom Rat der Stadt Münster 
am 17.05.2017 gefasst.  
 
Hinweis zu § 1a (2) BauGB (Bodenschutzklausel) 
Münster ist eine wachsende Stadt mit aktuell ca. 309.000 Einwohnern. Für das Jahr 2030 pro g-
nostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohner-
wachstum auf mindestens ca. 326.000 Einwohner. Dies führt –  zusammen mit den allgemein 
sinkenden Haushaltsgrößen – zum Bedarf von ca. 2.000 Neubauwohnungen im Jahr bei einem 
derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen. Das Einwoh-
nerwachstum geht einher mit einem steigenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen.  
Der Planbereich wird bereits seit mehreren Jahrzehnten teilweise industriell/gewerblich- baulich 
genutzt. Durch die geplante Verlagerung des Betriebsstandorts Gremmendorf der Westfalen 
AG werden industrielle Nutzungen an einem dafür geeigneten und seit langem vorrätigen 
Standort im Industriegebiet „Hessenweg“  zusammengeführt. Die geplante Verlagerung ermö g-
licht die Umnutzung des Altstandorts in Gremmendorf für eine dringend benötigte Wohnnutzung 
bzw. zugehörige Infrastruktur sowie ggf. zusätzlich eine Wohnnutzung von benachbarten Fl ä-
chen in Angelmodde und Gremmendorf.  
Durch di e Nutzung aktuell bestehender Flächenreserven (Brachflächen) im Plangebiet im I n-
dustriegebiet Hessenweg wird eine Inanspruchnahme bisher nicht baulich genutzter Freiflächen 
i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB vermieden bzw. minimiert.   
Die vorliegende Planung „89 . Änderung des FNP“ entspricht daher in vorbildlicher Weise den 
Anforderungen des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 24 
Hinweis zu § 1a (5) BauGB (Klimaschutzklausel) 
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch die agrarisch genutzten Flächen und vorhan-
denen Gehölz-/Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick auf 
das Schutzgut „Klima / Luft“ für positive Einflüsse. Aufgrund der Lage innerhalb der freien Land-
schaft übernehmen die klima- bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine bedeuten-
den Funktionen. Gemäß Grünordnung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ wird der Ände-
rungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier  keine Funktion als klim a-
ökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt. 
Das Planvorhaben trägt bau-  und betriebsbedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des 
Klimawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Kl i-
mawandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwem-
mungsbereiche, so dass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen 
etwaigen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen ist. 
2. Änderungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 89. Änderung des FNP liegt am südöstli chen Rand des 
Ortsteils Gelmer. Die Fläche umfasst dabei eine Größe von rund 1,35 ha im engen Änderung s-
bereich. Der Änderungsbereich wird derzeit maßgeblich landwirtschaftlich genutzt (Acker). 
Der weitergefasste Änderungsbereich zum Zwecke der Anpassung der Darstellungen des FNP 
an die Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 287 „Gelmer –  Industriegebiet Hessen-
weg/ Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Änderung) umfasst eine Fläche von rund 
36,4 ha. 
3. Planungsrechtliche Situation 
3.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Müns-
ter aufgestellt und am 27. Juni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen be-
kannt gemacht. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachlichen Teilplan 
Energie ergänzt. Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich 
vollständig al s „Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dargestellt.  Der 
Dortmund-Ems-Kanal ist als „Wasserstraße unter Angabe der Güterumschlaghäfen“ dargestellt. 
Die optional geplante Bahntrasse ist als „Schienenweg für den überregionalen und regionalen 
Verkehr“ dargestellt, und zwar als Bestand bzw. als Bedarfsplanmaßnahme.  
Ein festgelegter Güterumschlaghafen ist der bestehende Ölhafen. Ein weiterer Güterumschla f-
hafen ist laut Regionalplan weiter südlich im Bereich des geplanten Bahnanschlusses vorges e-
hen. Mit der Darstellung einer öffentlichen Grünfläche (s. Pkt  6.2) werden die Flächen so über-
plant, dass eine künftige Umplanung und anschließende zielentsprechende Nutzung als Güter-
umschlaghafen möglich bleibt. Die Ziele der Raumordnung werden somit nicht beeinträchtigt.  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen 
Bebauungsplan

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 24 
Der gültige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer –  Industriegebiet Hessenweg / Östl ich des Dort-
mund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Änderung) setzt den Änderungsbereich derzeit zum Großteil 
als Industriegebiet gemäß § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. 
Ursprünglich war es vorgesehen, südlich des Änderungsgebiets als Verlängerung der Straße 
Hessenbusch eine Brücke über den Dortmund- Ems-Kanal zu errichten und über diese sowohl 
eine Versorgungsstraße zur Zentralm ülldeponie als auch einen Anschluss an das Eisenbahn-
netz herzustellen. Diese Planungen wurden bislang noch nicht weiter verfolgt. 
Der bestehende private Ölhafen wird als „Wasserfläche, vorhandener Hafen“ nachri chtlich dar-
gestellt, der ursprünglich geplante städtische Stichhafen wird bisher als „Wasserfläche, geplan-
ter Hafen“ festgesetzt.  
NATURA 2000 
Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz -Richtlinie sowie 
die Schutzgebiete der  Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Auf der westlichen Seite 
des Dortmund- Ems-Kanals befindet sich das Vogelschutzgebiet DE -3911-401 „Rieselfelder 
Münster“ in rund 50 m Entfernung zum Änderungsbereich. Im Rahmen einer FFH -
Verträglichkeitsvorprüfung1 wurde untersucht, inwieweit das Planvorhaben mit den Schutz - und 
Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar ist (siehe Kap. Arten-  und Biotopschutz). Im Ergebnis 
des Gutachtens sind vorhabenbedingt keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Schadensbe-
grenzungsmaßnahmen sind nicht zu ergreifen. Eine Relevanz im Hinblick auf Summationswi r-
kungen ist nicht gegeben. 
Landschaftsplan 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer –  Indus-
triegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“. Somit liegt der Änderungsbereich 
außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1, „Werse“. Westlich des Plangebi e-
tes sowie des Dortmund-Ems-Kanals liegt der Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 „Nörd-
liches Aatal und Vorbergs Hügel“. Im Bereich unmittelbar westlich des Dortmund -Ems-Kanals 
wird als Entwicklungsziel für die Landschaft eine „Pufferung des Naturschutzgebietes Rieselfel-
der“ (2-1.5) festgesetzt. Textlich wird zu diesem Ziel ausgeführt, dass die Pufferzone einerseits 
das Naturschutzgebiet vor Beeinträchtigungen schützen, andererseits die Erhaltung und weitere 
Entwicklung der angrenzenden gewerblichen Nutzung dauerhaft sicherstellen soll. 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Lage und visuelle Prägung 
Der Änderungsbereich befindet sich nordöstlich der Innenstadt von Münster im Stadtteil Ge l-
mer-Dyckburg, im Süden des Orts teils Gelmer. E r liegt am Rande des bestehenden Industri e-
gebietes Hessenweg, östlich angrenzend an den Dortmund -Ems-Kanal und den westlich an-
schließenden Freiraum. Das Industriegebiet ist über die Straße Hessenweg an den Schifffahrter 
Damm (Bundesstraße B 481) und damit an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen. 
                                                
1 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Reckling-
hausen.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 24 
Unterschiedliche Nutzungen umgeben den Änderungsbereich: Südöstlich befinden sich die be-
reits gewerblich und industriell genutzten Flächen des Industriegebietes Hessenweg. Nordwest-
lich befindet sich im Änderungsbereich das bestehende Tanklager mit einem Hafenbecken am 
Dortmund-Ems-Kanal. Dieser Standort wird über den Hessenweg erschlossen. Südlich am 
Dortmund-Ems-Kanal besteht ein informeller, planungsrechtlich ungeregelter  Wohn-
wagenplatz. Westlich des Dortmund -Ems-Kanals erstreckt sich das Vogelschutzgebiet „Riesel-
felder Münster“ einschließlich der ebenfalls hier befindlichen Naturschutzgebi ete Huronensee, 
Gelmerheide und Rieselfelder. Nördlich und östlich schließen sich landwirtschaftliche Nutzfl ä-
chen und Waldparzellen an. Die nächstgelegenen Wohnbauflächen befinden sich in ca. 500 m 
Entfernung nördlich im Ortsteil Gelmer. 
Der Änderungsbereich ist aktuell hauptsächlich geprägt durch landwirtschaftlich genutzte Fl ä-
chen (insbesondere Acker). Im nordwestlichen Änderungsbereich befinden sich ein dichter G e-
hölzbestand sowie ein Fuß- und Radweg entlang des Kanals.  
5. Planungsziel 
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des 
Werks Gremmendorf der Westfalen AG an den Standort „Hessenweg“ i m Stadtteil  Gelmer-
Dyck-burg zu schaffen. Bei dem geplanten Werk handelt es sich um ein Gefahrstofflag er, wel-
ches einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 (5a) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 
darstellt. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung sollen deshalb mögliche Gefährdungen, 
die von diesem störfallrelevanten Betrieb ausgehen können,  untersucht und entsprechende 
Achtungsabstände zu schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt werden. Im Sinne eines planer i-
schen Störfallschutzes sollen entsprechende weiterführende Regelungen auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung getroffen werden.  
6. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung 
6.1 Industriegebiet 
Durch die Ausweisung eines Industriegebietes  gemäß § 9 BauNVO soll die Zulässigkeit des 
konkreten und den individuellen Bedürfnissen der Westfalen AG dienenden Betriebsbereich e r-
öffnet werden. Geplant ist hier die Unterbringung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Hand-
habung und zum Umschlag von Gefahrstoffen.  Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung 
erfolgt eine Arrondierung der bereits als Industriegebiet dargestellten angrenzenden Flächen 
unter Einbeziehung der Fläche des bisher dargestellten, nicht benötigten  2. Hafenbeckens. Im 
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine Konkretisierung der geplanten industriel-
len Nutzung durch die Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gefah r-
stofflager“. 
6.2 Grünflächen  
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der 89. Änderung ist die Darstellung des entlang der Str a-
ße „Hessenbusch“ geplanten Grünzuges als „Grünfläche“. Innerhalb dieser Grünfläche wird 
weiterhin die geplante Bahntrasse dargestellt. Außerdem werden die Flächen planungsrechtlich 
grundsätzlich freigehalten, sodass die Errichtung eines zweiten Hafenbeckens im Bedarfsfall 
möglich wäre. Des Weiteren soll der heute entlang des Ostufer s am Dortmund-Ems-Kanal ver-

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 24 
laufende Fuß- und Radweg in dem neuen Grünzug fortgeführt werden, da eine Wegeführung di-
rekt entlang des Kanal s aufgrund der geplanten Werksanlagen der Westfalen AG zukünftig 
nicht möglich ist. Daher wird im Rahmen der FNP -Änderung dieser Grünzug in der Planzeic h-
nung neu dargestellt , gekennzeichnet mit den Zweckbestimmungen Parkanlage und Maßnah-
men zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Grundsätz-
lich ist in den im FNP dargestellten Grünflächen die Verortung und Ausführung von punktuellen, 
linearen und kleinflächigen Kompensationsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung möglich, 
insbesondere auf den mit der Zweckbestimmung Parkanlage gekennzeichneten Grünflächen.  
Große Flächenanteile der neu dargestellten Grünflächen sind gemäß dem Umweltkastaster 
Münster als Flächen des Kompensationsflächenkatasters (Komkat) festgesetzt, auf denen 
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege zum Ausgleich oder Ersatz (Kompens a-
tion) von Eingriffen in Natur und Landschaft auf der Basis des Bundesnaturschutzgesetzes 
(BNatSchG) und des Landschaftsgesetzes (LG NW) fest - bzw. umgesetzt und dauerhaft erhal-
ten werden. 
6.3 Fläche für Wald 
In der Nordspitze des Änderungsbereichs setzt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 
„Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Ände-
rung) eine „Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie 
von Gewässern“ fest, die im wirksamen FNP als Industriegebiet dargestellt ist. Entsprechend 
dieser Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 287 sowie auch der aktuell tatsächlichen Nutzung 
als Wald wird dieser Bereich im FNP in die Darstellung „Fläche für Wald“ umgewidmet.   
7. Sonstige Belange 
7.1 Verkehrsflächen / Erschließung 
Die Anbindung des Änderungsbereichs erfolgt über eine neue Stichstraße, die an die Straße 
Hessenbusch anschließt.  
7.2 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Ver - und Entsorgung des Änderungsbereichs kann durch Erweiterung der bestehenden 
Netze sichergestellt werden.  
7.3 Immissionsschutz 
7.3.1 Lärm  
Innerhalb des Änderungsbereiches sind keine Anlagen oder Betriebe vorgesehen, die eine hö-
here Abstandserfordernis zum nächstgelegenen Wohnsiedlungsbereich im Ortsteil Gelmer (ca. 
500 m) aufweisen würden. Die wesentlichen Geräuschquellen auf dem Betriebsgelände der 
Westfalen AG sind Lade- und Transportarbeiten, Lkw-Fahrten und Rangiervorgänge sowie Ent-
flechtungs- und Kommissioniertätigkeiten. Ein entsprechender Nachweis über die Lärmemissio-
nen wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erbracht.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 24 
7.3.2 Störfallrelevante Betriebe und Anlagen 
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nut-
zung einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen  
auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. Der von einem Betrieb 
oder einer Anlage ausgehende Gefährdungsgrad orientiert sich dabei an den in den Betriebsab-
läufen zur Anwendung kommenden Stoffen. Im Hinblick auf die nach § 50 BImS chG zu beach-
tenden störfallrechtlichen Abstandserfordernisse werden konkrete Festsetzungen zu den zuläs-
sigen Einsatzstoffen und Mengen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung getroffen.  
Auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-Richtlinie wurde der ang e-
messene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Betriebsbereichs gemäß § 3 
(5a) BImSchG ermittelt, um bei der Planung die von den vorgesehenen Anlagen möglicher-
weise ausgehenden Gefährdungen berücksichtigen zu können
2. Im Ergebnis liegen die beiden 
Ortsteile Coerde und Gelmer als nächstgelegene schutzbedürftige Nutzungen weiter entfernt 
als der ermittelte angemessene Abstand des  geplanten Betriebsbereichs. Am Hessenweg  liegt 
ein einzelnes Wohnhaus, welches jedoch unter stö rfallrechtlichen Gesichtspunkten keine 
schutzbedürftige Nutzung darstellt. Auch der südlich gelegene informelle Wohnwagenplatz wird 
hiervon nicht tangiert. Mögliche Auswirkungen auf das angrenzende FFH -Gebiet wurden im 
Rahmen einer ergänzenden naturschutzfachlichen Bewertung von Störfallszenarien 3 unter-
sucht. Im Ergebnis kann eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des FFH-Gebietes insgesamt 
ausgeschlossen werden. 
7.4 Altlasten / Altstandorte 
Altlasten, Altstandorte oder Kampfmittel sind im Änderungsbereich derzeit nicht bekannt.   
7.5 Denkmalschutz / Archäologie 
Belange des Denkmalschutzes bzw. sonstige Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnis-
stand nicht betroffen. 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich 
der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen -
Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSch G). Die Fundstelle ist un-
verändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL -Archäologie für Wes t-
falen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL -Museum für Naturkunde, Referat P a-
läontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
                                                
2 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster 
3 Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). 
Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie 
Schutzgebiete und –objekte allgemein. Recklinghausen.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 24 
Der LWL -Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffenen 
Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen  
durchführen zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der 
Untersuchungen freizuhalten.  
8. Arten- und Biotopschutz 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 4 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich aktu-
ell bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des 
Vorhabens Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen 
werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Kon-
flikte erforderlich werden. Die im Änderungsbereich vorhandenen Biotopstrukturen wurden hi n-
sichtlich ihres Habitatpotenzials für planungsrelevante Tier - und Pflanzenarten geprüft  und 
Auswirkungen der Planung auf die Lebensräume und die Arten gemäß § 44 (1) BNatSchG pro-
gnostiziert.  
Im Zuge der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 „Gelmer –  Industriegebiet Hessenweg/ 
östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ wurde eine Artenschutzprüfung, der Stufe II5 erstellt. Hierfür 
wurden im Jahr 2017 für das Untersuchungsgebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld E r-
fassungen der Artengruppen der Vögel und Fledermäuse durchgeführt. Insgesamt wurden 72 
Vogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen, davon waren 50 als Brutvögel zu werten, 3 
Arten sind Brutvögel in angrenzenden Bereichen und 19 Arten wurden als Nahrungsgäste/ 
Rastvögel gewertet. Als planungsrelevante Brutvogelarten innerhalb des Untersuchungsgebi e-
tes wurden 9 Arten (Waldkauz, Uhu, Waldschnepfe, Habicht, Kuckuck, Nachtigall, Schnatteren-
te, Zwergtaucher, Wasserralle) mit einem entsprechenden Brutplatz nachgewiesen. Im Hinblick 
auf die Gruppe der Fledermäuse wurden mindestens 8 verschiedene Arten nachgewiesen. 
Hinweise auf Quartiere wurden nicht erbracht. Insgesamt zeigen die Ergebnisse, dass mit der 
vorliegenden Änderung keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten/ 
europäischen Vogel- bzw. Fledermausarten vorbereitet werden, die nicht im Zuge der nachfol-
genden Umsetzung durch entsprechende Vermeidungsmaßnahmen artenschutzkonform gelöst 
werden können. Hierzu zählen die Einhaltung einer Bauzeitenregelung , ein angepasstes Licht-
management sowie der Erhalt bestimmter Grünstrukturen und eine ökologische Baubegleitung 
zur Gewährleistung der fachgerechten Umsetzung der gutachterlich genannten artenschutzr e-
levanten Maßnahmen. Insgesamt ist gemäß  vorliegendem Artenschutzgutachten bei Umse t-
zung der o.g. Maßnahmen ein Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß 
§ 44 (1) BNatSchG nicht zu erwarten.  
Aufgrund der räumlichen Nähe des Änderungsbereichs  zum westlich des Dortmund- Ems-
Kanals liegenden Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ (DE -3911-401) ist zudem die Ver-
                                                
4 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsa-
me Handlungsempfehlungen.  
5 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Arten-
schutzprüfung (Stufe II). Recklinghausen.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 24 
träglichkeit mit den Schutz - und Erhaltungszielen des Natura 2000- Gebietes geprüft worden 6. 
Auf Grundlage der Ergebnisse des Gutachtens sind mit den zu erwartenden bau-, anlage- und 
betriebsbedingten Wirkfaktoren und -prozessen mit Umsetzung des Vorhabens keine Beei n-
trächtigungen der maßgeblichen Schutz - und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes zu er-
warten.  
Darüber hinaus liegt zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogel-
schutzgebiet bzw. das Schutzgut „Arten - und Biotopschutz“ eine fachgutachterliche Stellung-
nahme7 zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Auswirkungen i.S. des § 1 (6) Nr.  7j  BauGB 
vor. Hiernach sind auf Grundlage eines Gutachtens von UCON 8 zur Ermittlung des angemes-
senen Abstands gemäß den Anforderungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 der eur o-
päischen Seveso- III-Richtlinie in Bezug auf den Habitatschutz, den Artenschutz sowie die 
Schutzgebiete und - objekte mit der vorliegenden Änderung keine relevanten Beeinträchtigun-
gen durch Störfallszenarien zu erwarten. 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
9.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der gemäß §§ 2 (4) i.V.m. § 1 (6) Nr. 7 und 1a BauGB 
durchzuführenden Umweltprüfung zu sammen, in  der die mit der Änderung des Flächennu t-
zungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewer-
tet werden. Inhaltlich und in der Zu sammenstellung der Daten berücksichtigt der Umweltbericht 
die Vorgaben der An lage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. Umfang und Detailierungsgrad des U m-
weltberichtes richten sich danach, was für die Abwägung der Umweltbelange erforderlich ist.  
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im  Wesentlichen den engen Ände-
rungsbereich im Bereich des überplanten Hafenbeckens . Je nach Er fordernis und räumlicher 
Beanspruchung des zu untersuchenden Schutzguts er folgt eine Variierung dieses Unters u-
chungsraums.  
9.2 Kurzdarstellung der Planung 
Die vorliegende 89. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster  sieht vor, die pla-
nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Betriebsstandortes der Westfalen 
AG von Gremmendorf in den Stadtteil Gelmer-Dyckburg zu schaffen. Die Fläche umfasst dabei 
eine Größe von rund 1,35 ha im engen Änderungsbereich. Für die Verwirklichung des Vorha-
bens ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans „Wasserfläche“ in „Industriegebiet“ 
                                                
6 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Recklin-
ghausen. 
7 Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). 
Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie 
Schutzgebiete und -objekte allgemein. Recklinghausen. 
8 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 24 
erforderlich. Der Änderungsbereich wird derzeit maßgeblich landwirtschaftlich genutzt (Acker). 
Ein weiterer wesentlicher Bestandteil der 89. Änderung ist die Darstellung des entlang der Stra-
ße „Hessenbusch“ geplanten Grünzuges als „Grünfläche“. 
Der weitergefasste Änderungsbereich zum Zwecke der Anpassung der Darstellungen des FNP 
an die Ziele des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg 
/ Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Änderung) umfasst eine Fläche von rd.  36,4 
ha.  
 
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287,  so dass keine 
landschaftsplanerischen Vorgaben bestehen. Gemäß Grünordnung Münster „Teilplan Frei-
raumkonzept“ liegt der Änderungsbereich im Siedlungsbereich. Eine spezielle Bedeutung im 
Sinne eines landschaftlich schützenswerten Freiraums bzw. eines Grünzuges ist folglich nic ht 
gegeben.  
Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz -Richtlinie sowie 
die Schutzgebiete der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Auf der westlichen Seite 
des Dortmund-Ems-Kanals befindet sich in einem Abstand von unter 300m das Vogelschutzge-
biet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“. Die sich aus den Schutz - und Erhaltungszielen des 
Vogelschutzgebietes ergebenden Vorgaben des Umweltschutzes wurden im Rahmen einer 
FFH-Verträglichkeitsprüfung abschließend geprüft. 
Die auf den im fol genden genannten Gesetzen bzw. Richt linien basierenden Vorgaben für den 
Änderungsbereich werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzel-
nen Schutzgüter konkretisiert. 
Tab. 2: Beschreibung der Umweltschutzziele 
Umweltschutzziele 
Mensch Hier bestehen fachli che Normen, die insbesondere auf den Schutz des Men schen 
vor Immissionen (z.B. Lärm) und auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zie-
len (z.B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).  
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Frei zeitgestaltung sind Vorgaben im Bau-
gesetzbuch (Bil dung, Sport, Frei zeit und Er holung) und im Bundesnaturschutzg e-
setz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten. 
Biotoptypen, 
Tiere und Pfla n-
zen,  
Biologische Vie l-
falt, Arten - und 
Biotopschutz 
Die Berücksichtigung die ser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzg e-
setz, im Landesnaturschutzgesetz NW, i m Bundeswaldgesetz , im Landesforstge-
setz NRW und in den ent sprechenden Pa ragraphen des Baugesetzbuches (u.a. 
zur Si cherung der Leistungs - und Funk tionsfähigkeit des Natur haushalts und der 
Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Le bensräume sowie 
Erhalt des Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökolog i-
schen, sozialen und wirtschaftlichen Funktionen) sowie der Bundesartenschutzve r-
ordnung vorgegeben. 
Umweltschutzziele im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung werden 
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend berücksichtigt. 
Die Einhaltung der Schutz - und Erhaltungsziele des westlich gelegenen Voge l-
schutzgebietes „Rieselfelder Münster“ ergeben sich aus den an die Europäische

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 24 
Umweltschutzziele 
Kommission übermittelten Meldedaten , d.h. dem sog. Standarddatenbogen und 
der hier als signifikant eingestuften Vorkommen von Vögeln des Anhang I und 
Zugvögeln nach Art. 4 (2) Vogelschutzrichtlinie. Für diese Arten sind zudem vom 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbr aucherschutz NRW die Schutzziele und 
Maßnahmen beschrieben worden (http://natura2000- meldedok. naturschutzinfor-
mationen.nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-3911-401). 
Boden / Fläche 
und Wasser 
 
 
Hier sind die Vorgaben des Bundesnatur schutzgesetzes, des Bun des- und La n-
desbodenschutzgesetzes (u.a. zum spar samen und schonen den Um gang mit 
Grund und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Boden-
funktionen), der Bundesbodenschutzverordnung und bodenschut zbezogene Vor -
gaben des Baugesetzbuches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaus-
haltsgesetz und das Landeswassergesetz (u.a. zur Si cherung der Ge wässer zum 
Wohl der Allgemeinheit und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachten-
den gesetzlichen Vorgaben. 
Die Umweltschutzziele eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (auch 
Fläche) sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. § 
1 Landesbodenschutzgesetz) sind insofern nicht betroffen, als dass für den Ände-
rungsbereich ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. 
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzg e-
setz, dem Landesnaturschutzgesetz NW (u.a. zur Si cherung der Viel falt, Eigenart 
und Schönheit sowie des Erholungswerts der Land schaft) und in den ent sprechen-
den Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben. 
Durch den weitgehenden Erhalt bestehender Gehölzstrukturen sowie zusätzliche 
Anpflanzungen erfolgt eine das Landschaftsbild möglichst erhaltende Planung. 
Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Ver meidung von schäd li-
chen Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bu n-
desimmissionsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Vorgaben für den Kl i-
maschutz sind zudem über den Schutz von Biotopen i ndirekt im Bundesnatur-
schutzgesetz und direkt im Landesnaturschutzgesetz NW enthalten. 
Kultur- und  
Sachgüter 
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz un ter Schutz ge-
stellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- und Landschaftsbilds ist in 
den ent sprechenden Pa ragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnatu r-
schutzgesetzes vorgegeben. 
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden, s o-
weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens 
auf die Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei – sofern zu erwarten – die 
direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vo-
rübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf 
europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll 
dabei Rechnung getragen werden. 
9.4.1 Menschen 
Bestandsbeschreibung

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 24 
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der 
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte 
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögliche Funktionen 
als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung zu berücksichtigen sein. 
Die Flächen im Änderungsbereich werden derzeit als „Industriegebiet“ (GI) und „Wasserflächen“ 
dargestellt. Mit der vorliegenden Änderung erfolgt zukünftig die Darstellung als Industriegebiet 
(GI). 
Im Rahmen der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 wurde bereits eine 
Gliederung der Bauflächen gemäß  Abstandsliste zum Abstanderlass NW vom 21.03.1990 vor-
genommen. Im südöstlichen Plangebiet wurden Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I 
und II ausgeschlossen und im Bereich des bestehenden Tanklagers waren Anlagen und Betri e-
be der Abstandsklasse I bis III unzulässig. 
Wohnnutzungen kommen innerhalb des Änderungsbereichs  nicht vor; es liegt jedoch ein ein-
zelnes Haus in östlicher Richtung (Hessenweg Nr. 90), welches jedoch unter immissionsschutz- 
und störfallrechtlichen Gesichtspunkten keine schutzbedürftige Nutzung darst ellt. Südwestlich 
besteht eine nicht genehmigte Wohnwagensiedlung. Der zum Änderungsbereich nächstgelege-
ne, planungsrechtlich relevante Wohnsiedlungsbereich befindet sich in nördlicher Richtung im 
Stadtteil Gelmer in einer Entfernung von ca. 750 m. Die im Münsteraner Stadtteil Coerde gel e-
genen Wohnsiedlungsbereiche weisen einen Abstand von mehr als 1.700 m auf.  
Der Änderungsbereich ist durch eine ackerbauliche Nutzung geprägt und dient derzeit maßgeb-
lich der Nahrungsmittelproduktion. Nördlich angrenzend befindet sich das bestehende Tankl a-
ger mit einem Hafenbecken am Dortmund-Ems-Kanal (DEK). Durch die landwirtschaftliche Nut-
zung und das Tanklager bestehen Arbeitsfunktionen.  
Trotz der Lage im Übergangsbereich zwischen dem südlich angrenzenden Industriegebiet und 
der umliegenden freien Landschaft übernimmt der Änderungsbereich - obgleich des bestehen-
den Fuß- und Radweges entlang des DEK -  keine relevante Funktion für die Naherholung. Die 
Rieselfelder Münster, westlich des DEK und außerhalb des Änderungsbereic hs gelegen, besit-
zen jedoch eine Erholungsfunktion von regionaler Bedeutung. 
Durch das Industriegebiet Hessenweg sowie das bestehende Tanklager unmittelbar außerhalb 
des Änderungsbereichs und die damit verbundenen Verkehre bestehen Immissionen aus dem 
LKW-, PKW- und dem Schiffsverkehr.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens werden die bislang vorwiegend acker-
baulich genutzten Flächen einer Bebauung zugeführt , wodurch im Zuge der Bauarbeiten Aus-
wirkungen auf die u mliegenden Anwohner i. S. v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbelungen 
und vorübergehenden Lärmeinwirkungen entstehen. Gemäß vorliegender Kurzbeschreibung 
der Westfalen AG
9 soll sich der Zeitraum der Bau-  und Installationsaktivitäten auf eine Dauer 
von rund 18 bis 24 Monaten ab Vorlage der notwendigen Genehmigungen erstrecken. Das Maß 
der Erheblichkeitsschwelle wird aufgrund der vorgenannten temporären Bauarbeiten und der zu 
erwartenden Arbeitszeiten voraussichtlich nicht überschritten.  
                                                
9 Westfalen AG, 19.02.2018. Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Arten-
schutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Münster.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 24 
Da eine Erholungsfunktion der Rieselfelder Münster primär an Wochenenden –  also außerhalb 
der eigentlichen Bauaktivitäten –  wahrgenommen wird und die baubedingten Umweltauswi r-
kungen, wie zuvor beschrieben, zeitlich begrenzt sind, ist insgesamt nicht von erheblichen bau-
bedingten Umweltauswirkungen auszugehen. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Der geplante Betriebsbereich dient vorwiegend der Unterbringung von Anlagen zur Lagerung, 
Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von Gefahrstoffen.  Gemäß § 50 BImSchG sind bei 
raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nutzung einander so zuzuordnen, 
dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzun-
gen soweit wie möglich vermieden werden. Der von einem Betrieb oder einer Anlage ausge-
hende Gefährdungsgrad orientiert sich dabei an den in den Betriebsabläufen zur Anwendung 
kommenden Stoffen. Im Hinblick auf die nach § 50 BImSchG zu beachtenden störfallrechtlichen 
Abstandserfordernisse werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Festsetzungen zu 
den zulässigen Einsatzstoffen und Mengen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung können etwaige notwendige Abstandserforder-
nisse anhand des dann vorliegenden Anlagenlayouts der Westfalen AG abschließend berück-
sichtigt werden. Zudem kann der jeweils konkrete Anlagentyp (Lagerung, Abfüllung, Handha-
bung, Umschlag) festgesetzt werden. 
Ebenfalls auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wurde der angemessene Abstand zu 
schutzbedürftigen Nutzungen auf Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-
Richtlinie im Umfeld des Betriebsbereiches gemäß § 3 (5a) BImSchG ermittelt, um bei der Pl a-
nung die von den vorgesehenen Anlagen möglicherweise ausgehenden Gefährdungen berüc k-
sichtigen zu können.
10 Hiernach liegen die beiden Ortsteile Gelmer und Coerde als nächstgele-
gene schutzbedürftige Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG weiter entfernt als der ermittelte 
angemessene Abstand des geplanten Betriebsbereichs, so dass mit der vorliegenden Änderung 
voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet werden. 
9.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung 
Nach Angaben des Biotopkatasters NRW 11 liegt der Änderungsbereich innerhalb der natu r-
räumlichen Haupteinheit des „Ostmünsterlandes“ im Übergangsbereich zwischen den Land-
schaftsräumen „Handorfer Sandplatte“ im Norden und „Niederungsbereiche westlich des 
Emstales“ im Süden. Kennzeichnend für die Landschaftsräume sind die fast flächendeckend 
sandigen Substrate auf denen sich Podsole und Braunerden mit Podsolierungen gebildet haben 
(Handorfer Sandplatte) bzw. oberflächlich podsolisierte Gleyböden sowie grundwasserbeei n-
flusste Podsole (Niederungsbereiche westlich des Emstales). In höhergelegenen Bereichen be-
stehen auch (künstliche) Plaggenesche.   
                                                
10 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster. 
11 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen, o.J. 
Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Online unter: 
http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: Februar 2018.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 24 
Der Landschaftstyp ist als eine ackergeprägte, offene Kulturlandschaft zu bezeichnen. Das 
Landschaftsbild wird jedoch noch von zahlreich vorhandenen, gliedernden und strukturierenden 
Elementen der sog. „Münsterländer Parklandschaft“ geprägt. 
Der Änderungsbereich ist von unterschiedlichen Nutzungen umgeben: Südöstlich grenzen die 
bereits gewerblich und industriell genutzten Flächen des Industriegebietes Hessenweg an. Süd-
lich am Dortmund -Ems-Kanal hat sich ein informeller Wohnwagenplatz angesiedelt. Westlich 
liegt der Dortmund -Ems-Kanal mit dem unmittelbar daran anschließenden Vogelschutzgebiet 
„Rieselfelder Münster“ einschließlich der hier befindlichen Naturschutzgebiete. Nördlich schlie-
ßen sich das bestehende Tanklager der W estfalen AG und östlich landwirtschaftliche Nutzfl ä-
chen an.  
Der primär landwirtschaftlich genutzte Änderungsbereich wird im Wesentlichen durch lineare 
Gehölzstrukturen gegliedert. Nördlich angrenzend schließt sich dann das Tanklager einschließ-
lich des Ölhafens der Westfalen AG an. Die linearen Gehölzstrukturen verlaufen aus südwestl i-
cher in nordöstlicher Richtung und sind zumeist als breitere und dichte Gehölzreihen aus Sträu-
chern und Bäumen ausgebildet. Im Westen des Änderungsbereichs, unmittelbar östl ich des 
Dortmund-Ems-Kanals und südlich des bestehenden Ölhafens stockt ein rund 0,6 ha großer 
flächiger Gehölzbestand aus Weiden und Erlen. Dieser geht in südliche Richtung in ein anfän g-
lich abschnittsweise unterbrochenes lineares Gehölz über , welches im weiteren Verlauf jedoch 
zweireihig und dicht ausgebildet ist.  
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer –  Indus-
triegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“, der zum Großteil Industriegebiet 
gemäß § 9 BauNVO festsetzt. 
Arten- und Biotopschutz 
Für die Änderung  liegt eine Artenschutzprüfung der Stufe II (vgl. Artenschutzprüfung, Land-
schaft + Siedlung) vor.  
Aufgrund der räumlichen Nähe des Änderungsbereiches  zum westlich des Dortmund -Ems-
Kanals liegenden Vog elschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ (DE -3911-401) ist zudem die Ver-
träglichkeit mit den Schutz - und Erhaltungszielen des Natura 2000- Gebietes geprüft worden 
(vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Landschaft + Siedlung, 27.06.2018).  
Zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogelschutzgebiet liegt eine 
fachgutachterliche Stellungnahme (vgl. Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien, 
Landschaft + Siedlung, 02.07.2018)  zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Auswirkungen i.S. 
des § 1 (6) Nr.  7j BauGB vor. Hiernach sind, unbeschadet des § 50 BImSchG , im Bauleitplan-
verfahren die Auswirkungen zu betrachten, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebau-
ungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten s ind. Vor 
diesem Hintergrund wurde auf Grundlage eines Gutachtens von UCON 12 zur Ermittlung des 
angemessenen Abstands gemäß den Anforderungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 
der europäischen Seveso- III-Richtlinie geprüft, ob eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug 
auf den Habitatschutz, den Artenschutz sowie die Schutzgebiete und -objekte zu erwarten ist.  
                                                
12 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 24 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens ist der Bau von Anlagen zur Lagerung, 
Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von Gefahrstoffen auf bislang unbebauten Flächen 
verbunden. Die mit Gehölzen bestandenen sowie die bislang ackerbaulich genutzten Bereiche 
werden dadurch versiegelt. Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen 
der Planumsetzung entstehenden Störungen z.B. durch Bauverkehre (Licht, Lärm, Staub, Über-
fahren sensibler Biotope / Strukturen) entstehen und sind auf der Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung – gemäß der dann vorliegenden Detailschärfe – näher zu betrachten.  
Wertgebende Gehölzstrukturen können auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung durch 
entsprechende Festsetzungen erhalten werden. 
Ausweislich der vorliegenden Gutachten 13 14 15 sind voraussichtlich keine erheblich baubeding-
ten Auswirkungen zu erwarten. Der Änderungsbereich ist bereits auf Grundlage des rechtskräf-
tigen Bebauungsplans Nr. 287 bebaubar. 
Auf Grundlage des FFH-Gutachtens werden mit den zu prognostizierenden bau- , anlage- und 
betriebsbedingten Wirkfaktoren und -prozessen mit Umsetzung des Vorhabens keine Beei n-
trächtigungen der maßgeblichen Schutz - und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes erwar-
tet. Im Ergebnis der naturschutzfachlichen Bewertung von Störfallszenarien werden mit der vor-
liegenden Änderung keine relevanten Beeinträchtigungen durch Störfallszenarien auf die im 
Umfeld bestehenden Gebiete bzw. besonders geschützter Arten vorbereitet. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- oder betriebsbedingte Auswirkungen entstehen durch die zukünftigen Lieferungsver-
kehre und die damit einhergehenden Lärm - und Abgasemissionen16. Durch eine Ausleuchtung 
von Betriebsflächen sind zudem Lichtemissionen zu erwarten. Eine abschließende Bewertung 
der hiermit verbundenen Auswirkungen ist auf der vorliegenden Planungsebene aufgrund der 
fehlenden Detailschärfte nicht möglich. D ie Ausleuchtung der zukünftigen Industriebetri e-
be/Betriebsflä-chen ist im Zuge der jeweiligen Genehmigung so zu gestalten, dass keine erheb-
lichen Auswirkungen auf die Schutzgüter entstehen. 
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen einschließlich der externen Gutachten 
(s.o.) sind keine unlösbaren anlagen - oder betriebsbedingten Auswirkungen zu erwarten, die 
die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf die o.g. Schutzgüter überschreiten und dami t einer 
nachfolgenden Umsetzung des Planvorhabens entgegenstehen. 
                                                
13 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Reckling-
hausen. 
14 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Arten-
schutzprüfung (Stufe II). Recklinghausen. 
15 Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). 
Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien –  Habitatschutz, Artenschutz sowie 
Schutzgebiete und –objekte allgemein. Recklinghausen. 
16 Vgl. Westfalen AG, 19.02.2018. Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Ar-
tenschutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Münster.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 24 
9.4.3 Fläche und Boden 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden 
sparsam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelungen sind auf das notwendige 
Maß zu begrenzen. 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster 17 unterliegt dem Ände-
rungsbereich großflächig Podsol-Gley und Gley. Im südlichen Teilbereich liegen hingegen Gley-
Podsole.  
Der Podsol -Gley / Gley, der dem Änderungsbereich nahezu flächendeckend unterliegt, weist 
eine geringe Bodenwertzahl (20 bis 30 Bodenwertpunkte) auf. Der Boden ist durch den Grund-
wassereinfluss im Bereich von 4 – 8 dm unter der Geländeoberkante unter Umständen langfris-
tig ver nässt, was zu einem verzögerten Vegetationsbeginn und einer Einschränkung der B e-
fahr- und Bearbeitbarkeit führen kann. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind jedoch im Zuge 
der landwirtschaftlichen Nutzung voraussichtlich durch Meliorationsmaßnahmen stark verändert 
worden. 
Der im Süden bestehende Gley-Podsol ist ebenfalls durch geringe Bodenwertzahlen (15 bis 30 
Bodenwertpunkte) charakterisiert. Das Grundwasser steht zwischen 8 und 13 dm unter der G e-
ländeoberfläche an. Ein Stauwassereinfluss besteht nicht ( Stufe 0). Eine Schutzwürdigkeit des 
Bodens wurde nicht bewertet. Auch in Bezug auf diesen Boden ist aufgrund der landwirtschaf t-
lichen Nutzung nicht mehr von den ursprünglichen Bodenverhältnissen auszugehen. 
Für den Änderungsbereich sind keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsflächen bekannt. 
Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan „Gelmer – Industriegebiet 
Hessenweg / östlich des Dortmund- Ems-Kanals“, so dass eine Inanspruchnahme des Schut z-
gutes „Fläche“ planungsrechtlich bereits zulässig ist.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit der vorliegenden Änderung wird eine Überbauung eines in weiten Teilen bisher unversiegel-
ten Bodens vorbereitet. Dies ist jedoch planungsrechtlich auf der Grundlage des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / östlich des Dortmund- Ems-Kanals“ 
bereits zulässig. Dementsprechend ist mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung  pla-
nungsrechtlich auch nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. Inwieweit mit Um-
setzung des Planvorhabens ein Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, wird auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend betrachtet. 
Vom derzeitigen Zustand des Änderungsbereich s ausgehend ist im Rahmen einer Planung s-
umsetzung innerhalb des Baufeldes von einem Bodenabtrag / einer Neuauffüllung / einem A n-
schnitt eines bislang weitgehend ungestörten Bodenprofils auszugehen. Die bestehenden B o-
denverhältnisse werden dabei in der Regel  erheblich nachteilig und dauerhaft verändert. Die 
Fläche wird der Nahrungsmittelproduktion entzogen. 
                                                
17 Stadt Münster, o.J. Umweltkataster Münster – Umweltdaten online.  Online unter: 
http://www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html. Abge-
rufen: Juni 2018.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 24 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- oder betriebsbedingte Auswirkungen können lokale Bodenverdichtungen durch Befah-
ren umfassen. Darüber hinaus ist durch die zu erwartenden betriebsgebundenen Verkehre eine 
Erhöhung von Reifenabrieb in umliegende Flächen zu erwarten. Ein Eintrag von bodenverun-
reinigenden Stoffen ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der zukünftigen A nlagen nicht an-
zunehmen, so d ass die mit der Planumsetzung verbundenen betriebsbedingten Auswirkungen  
die Erheblichkeitsschwelle voraussichtlich nicht überschreiten.  Eine abschließende Beurteilung 
betriebsbedingter Auswirkungen ist auf der vorliegenden Flächennutzungsplanebene maß-
stabsbedingt nicht möglich und erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. 
9.4.4 Wasser 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Fachinformationssystem des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver-
braucherschutz NRW18 liegt der Änderungsbereich im Einzugsgebiet der Ems und gehört zum 
Grundwasserkörper „Niederung der Oberen Ems (Greven / Ladbergen)“. Der Grundwasserleiter 
wird aus quartären Sanden und Schluffen der Niederterrassen mit einer mäßigen Durchlässi g-
keit gebildet. In den tieferen Bereichen treten häufig kiesig bis sandige Aufschüttungen auf, die 
mittlere Durchlässigkeiten aufweisen. Eine vor Verunreinigungen schützende Schicht ist nur l o-
kal durch Einschübe gering durchlässiger Schluffe oder Grundmoränenzüge gegeben. Die Soh-
le des Grundwasserleiters wird durch die Grundwasser stauenden Tonmergelsteine der Ober-
kreide gebildet. 
Eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet (Trinkwasserschutzgebiet, Heilquelle) besteht nicht.  
Westlich des Änderungsbereichs verläuft der Dortmund-Ems-Kanal. 
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Änderungsbereich nicht vor. Das nächstg e-
legene Überschwemmungsgebiet befindet sich entlang der Werse, in rund 700 m Entfernung. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der nachfolgenden Plan-
umsetzung entstehenden Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartung s-
gemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und - maschinen sind Verschmutzungen des 
Schutzgutes, z.B. durch Schmier - und Betriebsstoffe, jedoch nicht anzunehmen, so dass vor -
aussichtlich keine erheblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten sind. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Eine Konkretisierung der Schmutz- bzw. Niederschlagswasserentsorgung erfolgt auf der Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung. Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut sind jedoch 
anlagen- oder betriebsbedingt nicht zu erwarten. 
                                                
18 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die 
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#. Abgerufen: Juni 2018.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 24 
9.4.5 Klima / Luft 
Bestandsbeschreibung 
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die mikro - 
bzw. mesoklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen: 
– Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole ausfiltern, Kohlendioxid 
verbrauchen und Sauerstoff produzieren. In Städten tragen sie wesentlich zum 
Wohlbefinden des Menschen bei. Die klimatische Bedeutung liegt in unmittelbarer 
Abhängigkeit zur Bestandsgröße und zu den umgebenden Strukturen zwischen gering bis 
sehr hoch.  
– Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen (u.a. Grünländer, Brachen) dienen 
vornehmlich einer Kaltluft entstehung. Im Vergleich dazu weisen landwirtschaftliche 
Flächen mit einer  nur zeitweiligen Vegetationsdeckung eine geringere Funktion für die 
Kaltluftentstehung auf. 
Der Änderungsbereich ist im Wesentlichen durch die agrarisch genutzten Flächen und die  vor-
handenen Gehölz-/ Baumstrukturen gekennzeichnet. Insbesondere Gehölze sorgen im Hinblick 
auf das Schutzgut für positive Einflüsse. Die Ackerflächen sind dagegen von untergeordneter 
Bedeutung.  
Aufgrund der Lage innerhalb der freien Landschaft übernehmen die klima-  bzw. luftrelevanten 
Strukturen jedoch insgesamt keine bedeutende n Funktionen. Gemäß Grünordnung Münster 
„Teilplan Freiraumkonzept“ wird der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ darg e-
stellt, so dass hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre 
Siedlungskörper vorliegt. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Unter Berücksichtigung der bei Umsetzung des Planvorhabens zu erwartenden Versiegelungen 
können baubedingte nachteilige Auswirkungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Mit 
einer Entnahme von Bäumen und Sträuchern gehen auch ihre positiven Filtereigenschaften von 
Aerosolen und Stäuben (Immissionsschutzfunktion) verloren. Weitere baubedingte Auswirkun-
gen bestehen in einem Eintrag von Schadstoffen (Abgasen, Staub) in die Luft durch den Betrieb 
von Baufahrzeugen und -Maschinen. 
Aufgrund der großmaßstäblichen Wirkungszusammenhänge des betrachteten Schutzgutes, der 
Lage des Änderungsbereichs im landwirtschaftlichen Freiraum sowie der nicht vorhandenen 
klimaökologischen Funktion im Rahmen eines thermischen Luftaustausches für angrenz ende 
Siedlungsbereiche sind voraussichtlich jedoch keine baubedingten, erheblichen Auswirkungen 
zu erwarten.  
Das Planvorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels 
z.B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung des Vorhabens  verbundenen Treibhaus-
gasemissionen bei. Eine besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Kl i-
mawandels besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwem-
mungsbereiche, so dass baubedingte erhebliche Auswirkungen z.B. durch einen etwaigen Ver-
lust von Retentionsräumen nicht anzunehmen ist. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich in erster Linie auf die zukünftigen 
Verkehrsbewegungen durch Lieferverkehre sowie etwaig e Lager- und Kommissionierungstätig-

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 24 
keiten. Eine abschließende Beurteilung der betriebsbedingten Umweltauswirkungen  ist jedoch 
der nachgelagerten Bebauungsplanebene  bzw. der Genehmigungsebene vorbehalten, wenn 
die zu erwartenden Emissionen abschließend prognostizierbar sind. 
Die zukünftigen Gebäude werden nach den aktuellen Vorschriften der Energieeinsparveror d-
nung (EnEV) errichtet, so dass bautechnische Standardanforderungen zum effizienten B e-
triebsenergiebedarf sichergestellt werden.  
Insgesamt werden die anlagen- oder betriebsbedingten negativen Effekte die Erheblichkeit s-
schwelle in Bezug auf das Schutzgut voraussichtlich nicht überschreiten.  
9.4.6 Landschaft 
Bestandsbeschreibung 
Der Änderungsbereich befindet sich am südöstlichen Rand des Ortsteils Gelmer, nördlich des 
bestehenden Industriegebietes „Hessenweg“ und südlich des Tanklagers. Er grenzt im Westen 
an den Dortmund-Ems-Kanal mit dem westlich angrenzenden EU-Vogelschutzgebiet „Rieselfel-
der Münster“. In östlicher Richtung wird der Änderungsbereich von einem Waldbestand östlich 
des Hessenwegs gegenüber der freien Landschaft abgeschirmt. Durch das bestehende Indust-
riegebiet besteht eine deutliche baulich-technische Vorprägung. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit Umsetzung des Planvorhabens wird das Landschaftsbild neu gestaltet, dabei ist im parallel 
aufzustellenden Bebauungsplan vorgesehen, die wesentlichen Grünstrukturen planungsrecht-
lich zu sichern. In Abhängigkeit der tatsächlichen Baukörperhöhen der zukünftigen Gebäude ist 
eine abschließende Prognose der Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf der vorliegenden 
Planungsebene nicht abschließend möglich. Die Baukörperhöhen sind so zu gestalten, dass 
sich das zukünftige Vorhaben in den Landschaftsraum einfügen wird. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Erhebliche anlagen- oder betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut v o-
raussichtlich nicht zu erwarten. 
9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Änderungsbereich keine Kultur- oder sonstigen Sach-
güter bekannt.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Erheblich baubedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht zu 
erwarten. Kultur- und sonstige Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Erhebliche anlagen- oder betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut vo-
raussichtlich nicht zu erwarten. 
9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung.  
Dominierend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung im Änderungsbereich. Hieraus re-
sultieren Auswirkungen auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Ein-

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 24 
flüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die 
über diese „normalen“ ökosystemaren Zusammenhänge hinausgehen, werden –  soweit sie zu 
erwarten sind – bei Bearbeitung des jeweiligen Schutzgutes betrachtet. Voraussichtliche erheb-
liche bau- bzw. betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind insgesamt nicht zu erwarten. 
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Für die mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung beabsichtigte Verlagerung des  
Werks Gremmendorf der Westfalen AG (Umfüllung von Raffinerie- Flüssiggas und Produktion 
von Acetylen) in die Nachbarschaft des bestehenden Tanklagers wurde im Zuge des parallel 
aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 287 „Gelmer –  Industriegebiet Hessenweg/ Östlich des 
Dortmund-Ems-Kanals“ ein Gutachten zur Ermittlung eines angemessenen Abstandes unter 
dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie erstellt, um die 
von den geplanten Anlagen möglicherweise ausgehenden Gefährdungen berücksichtigen zu 
können. Im Ergebnis liegen die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnbebau-
ung in den Ortsteilen Gelmer bzw. Coerde) außerhalb des angemessenen Abstandes des z u-
künftigen Betriebsbereichs. 
Darüber hinaus liegt zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogel-
schutzgebiet bzw. das Schutzgut „Arten - und Biotopschutz“ eine fachgutachterliche Stellung-
nahme (vgl. Landschaft + Siedlung, 02.07.2018) zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Aus-
wirkungen i.S. des § 1 (6) Nr.  7j BauGB vor. Hiernach sind, unbeschadet des § 50 BImSchG , 
die Auswirkungen zu betrachten, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zu-
lässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Vor diesem Hinter-
grund wurde auf Grundlage des Störfallgutachtens zur Ermittlung des angemessenen Abstands 
gemäß den Anforderungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 der europäischen Seveso-
III-Richtlinie geprüft, ob eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug auf den Habitatschutz, den 
Artenschutz sowie die Schutzgebiete und -objekte zu erwarten ist. Im Ergebnis, bei dem die po-
tenziell denkbaren Störfälle wie Brandereignisse, Explosionen/Explosionsdruck und Ausbreitung 
toxischer Gase und die daraus resultierenden Auswirkungen berücksichtigt wurden, werden mit 
der vorliegenden Änderung keine relevanten Beeinträchtigungen durch Störfallszenarien auf die 
im Umfeld bestehenden Gebiete bzw. besonders geschützte Arten planungsrechtlich vorberei-
tet. 
Weitere Katastrophen, wie sie beispielsweise durch Überschwemmungen denkbar sind, sind im 
vorliegenden Fall nicht zu erwarten. Der Änderungsbereich befindet sich außerhalb von festg e-
setzten bzw. ermittelten Überschwemmungsgebieten. Das nächstgelegene festgesetzte Über-
schwemmungsgebiet liegt entlang der Werse in einer Entfernung von rund 700m östlich der B  
481 (Schifffahrter Damm). In Bezug auf ein statistisches Hochwasserereignis besteht nach A n-
gaben des Fachinformationssystems ELWAS
19 kein Hochwasserrisiko für den Änderungsbe-
reich. 
                                                
19 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-
des Nordrhein- Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die 
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS -WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#. Abgerufen: Juni 2018.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 24 
Unter Berücksichtigung der gutachterlich genannten Maßnahmen im Zuge einer nachfolgenden 
Umsetzung des Planvorhabens sind keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.  
9.5 Nichtdurchführung der Planung  (Prognose Null-Variante) 
Der Änderungsbereich würde voraussichtlich weiterhin in seiner derzeitigen Form bestehen 
bleiben. Planungsrechtlich wäre jedoch eine Bebauung gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan 
Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ möglich, 
der für den Änderungsbereich im Wesentlichen „Industriegebiet“ gemäß § 9 BauNVO sowie ein 
geplantes zweites Hafenbecken festsetzt. Ein „natürliches“ Entwicklungspotenzial der Schut z-
güter aufgrund rechtlicher Bindungen des Naturschutzrechts bzw. Darstellungen im wirksamen 
Flächennutzungsplan ist daher nicht gegeben. 
9.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-
lich nachteiligen Umweltauswirkungen 
Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger 
Auswirkungen sind auf der nachfolgenden Planungsebene, wenn konkrete Auswirkungen ab-
sehbar werden, abschließend zu betrachten. Nach derzeitigem Kenntnisstand absehbar ist j e-
doch, dass im Rahmen einer nachfolgenden Planumsetzung die gutachterlich benannten Maß-
nahmen zum Artenschutz einzuhalten bzw.  umzusetzen sind. Diese umfassen u.a. die Einhal-
tung von Bauzeitenregelungen sowie die Vermeidung relevanter Einflüsse durch anlagen- oder 
betriebsbedingte Lichtimmissionen.  
Es besteht die Möglichkeit, nachteilige Umweltauswirkungen z.B. durch die Nutzung erneuerba-
rer Energien und einen sparsamen und effizienten Energieeinsatz zu minimieren. Diese Maß-
nahmen bleiben jedoch dem Bauherren im Rahmen der Vorgaben des Erneuerbare -Energien-
Wärmegesetz (EEWärmeG) vorbehalten.  
9.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Alternative Planungsmöglichkeiten mit gleichem städtebaulichem Entwicklungspotenzial beste-
hen nicht. Nach Vorgabe der Bezirksregierung Münster (Regionalplan für den Regierungsbezirk 
Münster, Teilabschnitt Münsterland) bestehen hier die regionalplanerischen Voraussetzungen 
für die Realisierung der beabsichtigten Nutzung. 
9.8 Überwachung  (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die von einem Bauleitplan ausgehenden erheblichen Umweltauswir-
kungen zu überwachen. Hierin werden die Gemeinden gemäß § 4 (3) BauGB von den für den 
Umweltschutz zu ständigen Behör den unter stützt. Weitere Maß nahmen zum Mo nitoring be -
schränken sich auf die Prüfun gen im Rahmen der ggf. erforderlichen baurecht lichen Zu las-
sungsverfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass unerwartete Auswirkungen durch 
die Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Überwachungssystemen und der Informat i-
onsverpflichtung nach § 4 (3) BauGB gemeldet werden. 
9.9 Zusammenfassung 
Im Rahmen der Umweltprüfung zur vorliegenden 89. Flächennutzungsplanänderung wurden 
unter Berücksichtigung des bestehenden Planungsrechts folgende Ergebnisse festgestellt:

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 24 
Mensch  
Wohnnutzungen liegen innerhalb des Änderungsbereichs  nicht vor. In östlicher Richtung befi n-
det sich ein einzelnes Haus , welches jedoch unter immissionsschutz - und störfallrechtlichen 
Gesichtspunkten keine schutzbedürftige Nutzung darstellt . Die zum Änderungsbereich nächst-
gelegenen relevanten Wohnsiedlungsbereiche befinden sich nördlich im Orts teil Gelmer bzw . 
südwestlich im Stadtteil Coerde. Auf Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-
Richtlinie wurde der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des 
Änderungsbereichs ermittelt. Die beiden Orts- bzw. Stadtteile als nächstgelegene schutzbedürf-
tige Nutzungen liegen außerhalb des angemessenen Abstands bereichs. Ein ausreichender 
Immissionsschutz kann auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung  sichergestellt werden. 
Erhebliche Auswirkungen hinsichtlich einer Naherholungsfunktion sind nicht zu erwarten. Insge-
samt werden somit durch die vorliegende Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen auf 
das Schutzgut vorbereitet.  
Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt / Artenschutz 
Der landwirtschaftlich genutzte Änderungsbereich wird im Wesentlichen durch lineare Gehöl z-
strukturen gegliedert. Nördlich befindet sich das bestehende Tanklager einschließlich des Ölha-
fens der Westfalen AG. Im Südwesten grenzt  ein rund 2 ha großer Waldbestand an. Ausweis-
lich der vorliegenden Gutachten hat der Änderungsbereich eine Bedeutung für planungsrel e-
vante/ europäische Tierarten; artenschutzrechtliche Verbote im Sinne des § 44 (1) BNatSchG 
können jedoch durch Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen sowie eine ökologische Baube-
gleitung im Rahmen einer nachf olgenden Umsetzung vermieden werden. Voraussichtliche, e r-
hebliche Beeinträchtigungen, die nicht im Rahmen der Planumsetzung berücksichtigt werden 
können, sind mit der vorliegenden Änderung nicht zu erwarten.  
Fläche und Boden  
Dem Änderungsbereich unterliegt großflächig Podsol -Gley und Gley, der landwirtschaftlich für 
den Ackerbau genutzt wird. Dieser wird mit Umsetzung der Planung dauerhaft einer naturnahen 
Bodenentwicklung entzogen. Die Inanspruchnahme des Bodens  bzw. der Fläche ist jedoch auf 
Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans bereits zulässig. Voraussichtliche erhebliche 
Beeinträchtigungen der Schutzgüter sind nicht anzunehmen. 
Wasser  
Der Änderungsbereich liegt im Einzugsgebiet der Ems und gehört zum Grundwasserkörper  
„Niederung der Oberen Ems“. Eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet besteht nicht. Westlich 
verläuft der Dortmund- Ems-Kanal. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen nicht vor. 
Auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans könnte der Änderungsbereich derzeit ent-
sprechend bebaut werden. Insgesamt werden daher keine voraussichtlichen, erheblichen B e-
einträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
Klima / Luft 
Der Änderungsbereich wird im Wesentlichen aus den agrarisch genutzten Flächen und den 
vorhandenen Gehölzstrukturen gebildet. Die Ackerflächen übernehmen im lufthygienischen 
Ausgleich eine untergeordnete Funktion. D ie vorhandenen Gehölzstrukturen können auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung planungsrechtlich gesichert werden. Aufgrund der Lage

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 24 
des Änderungsbereichs innerhalb der freien Landschaft übernehmen die klima - bzw. luftrele-
vanten Strukturen insgesamt keine bedeutenden Funktionen. Gemäß Grünordnung Münster 
wird der Änderungsbereich bereits als „Siedlungsbereich“ dargestellt, so dass hier keine Funkti-
on als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper vorliegt. 
Landschaft 
Der Landschaftsraum stellt einen Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft dar. Mit 
Durchführung der Planung wird das Landschaftsbild neu gestaltet. Im Vergleich zum derzeitigen 
Planungsrecht sind keine voraussichtlichen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaf t-
raumes zu erwarten.  
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Sonstige Kultur- oder Sachgüter sind im Änderungsbereich nicht bekannt, sodass auch keine 
voraussichtlichen erheblichen Wirkungen prognostiziert werden.  
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wechselwirkungen der Schutzgüter, die zu erheblichen Auswirkungen führen könnten, sind 
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. 
9.10 Referenzliste der Quellen 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein- Westfalen (o.J.): 
Schutzwürdige Biotope in Nordrhein -Westfalen (Biotopkataster NRW). Online unter: 
http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: Februar 2018. 
Landschaft und Siedlung, 27 .06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Arten-
schutzprüfung (Stufe II). Recklinghausen. 
Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). Na-
turschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie Schutz-
gebiete und –objekte allgemein. Recklinghausen. 
Landschaft und Siedlung, 27 .06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE -3911-401 „Rie selfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Reckli n-
ghausen. 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wa s-
serwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS -WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#. Abgerufen: Juni 2018. 
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeins a-
me Handlungsempfehlungen. 
Peter, Miller, Kunzmann & Schittenhelm (2009): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach 
BauGB. Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung. Im Auftrag 
der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO).  
Stadt Münster, o.J. Umweltkataster Münster –  Umweltdaten online.  Online unter: 
http://www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html. Abg e-
rufen: März 2018.

89. Änderung  
des Flächennutzungsplanes 
der Stadt Münster 
Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 24 
UCON GmbH, 1 4.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG.  
Münster. 
Westfalen AG, 19.02.2018: Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Arten-
schutzbeitrages und einer FFH -Verträglichkeitsprüfung. Bestandteil zur 4. Änderung des B e-
bauungsplans Nr. 287 der Stadt Münster „Neubau Werk Gelmer“. Münster-Gelmer. 
10. Gesamtabwägung 
10.1 Sonstige Umweltbelange: verbleibende Auswirkungen 
Sonstige Umweltbelange, die nicht im Rahmen des vorliegenden Umweltberichtes entspr e-
chend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt wurden, sind nach derzeitigem Kenntnisstand 
nicht betroffen. 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum 
Entwurf der 89. Änderung des Flächennutzungsplans „Gelmer – West-
lich Hessenweg / nördlich Hessenbusch“  
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
Denstorff 
Stadtbaurat

V-1048-2018-Anlage-6-BPL-Änderung-Begründung

124274 Zeichen

B e g r ü n d u n g 
zum Entwurf der 4. Änderung des Bebau- 
ungsplans Nr. 287:  
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östl. d. 
Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
Inhalt               Seite 
  
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................ 2 
2. Geltungsbereich .................................................................................................................................... 2 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ......................................................................... 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungsplan ........... 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation Lage und visuelle Prägung..................................................... 4 
5. Planungsziele ........................................................................................................................................ 5 
6. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 6 
6.1 Grundzüge der Planung  ........................................................................................................ 6 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  ................................................................................... 6 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte ............................................................................. 6 
6.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................ 9 
6.2.3 Stellplätze, Nebenanlagen  ...................................................................................... 10 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung .......................................................................................... 10 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  .................................................................. 10 
6.5 Grünfläch en / Begrünung .................................................................................................... 11 
6.5.1 öffentliche Grünflächen ........................................................................................... 11 
6.5.2 Anpflanz - und Erhaltungsgebote ............................................................................ 11 
6.6 Immissionsschutz  ................................................................................................................ 12 
6.6.1 Lärm ........................................................................................................................ 12 
6.6.2 Störfallrelevante Betriebe und Anlagen  .................................................................. 13 
6.8 Altlasten / Altstandorte ........................................................................................................ 15 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie ............................................................................................. 15 
7. Flächenbilanz ...................................................................................................................................... 16 
8. Arten- und Biotopschutz..................................................................................................................... 16 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ............................................. 18 
9.1  Rahmen der Umweltprüfung ............................................................................................... 18 
9.2 Kurzdarst ellung der Planung .............................................................................................. 18 
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  ............................................... 19 
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .................................... 20 
9.4.1 Menschen ............................................................................................................... 20 
9.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt  ................................................................ 23 
9.4.3 Fläche und Boden  .................................................................................................. 27 
9.4.4 Wasser  .................................................................................................................... 28 
9.4.5 Klima / Luft  .............................................................................................................. 29 
9.4.6 Landschaft  .............................................................................................................. 31 
9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  ....................................................................... 31 
9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter  ....................................................................... 32 
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen................ 32 
9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null -Variante)  ................................................. 33 
9.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich  
nachteiligen Umweltauswirkungen ............................................................................................... 33 
9.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................. 34 
9.8 Überwachung (Monitoring)  .................................................................................................  34
Anlage 6 
zur Vorlage Nr. V/1048/2018

Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
 
9.9 Zusammenfassung ............................................................................................................. 34 
9.10 Referenzliste der Quellen ................................................................................................... 36 
10. Gesamtabwägung  ......................................................................................................................... 37 
10.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich ...................................................................... 37 
10.2 Sonstige Umweltbelange: verbleibende Auswirkungen ...................................................... 37 
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen .............................................................. 37 
 
Anhang 
Abstandsliste 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich 
des Dortmund-Ems-Kanals“ soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung 
des Betriebsstandortes der Westfalen AG vom Stadtteil Gremmendorf in den Stadtteil Gelmer 
schaffen.  
Im Werk Münster-Gremmendorf erfolgen seit den 1950er-Jahren die Umfüllung von Raffinerie-
Flüssiggas und die Produktion von Acetylen. Die Entwicklungsmöglichkeiten für die Westfalen 
AG am Standort Gremmendorf sind jedoch seit längerem ausgeschöpft und deshalb soll der 
Standort vollständig aufgegeben und nach Münster-Gelmer in das Industriegebiet „Hessenweg“ 
verlagert werden. Dort befindet sich bereits ein Tanklager mit Ölhafen am Dortmund-Ems-Kanal, das 
durch die Westfalen AG betrieben wird. 
Für die Verwirklichung des Vorhabens ist die Änderung des bestehenden Planungsrechts erforder-
lich. Der Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet 
Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ wurde vom Rat der Stadt Münster am 
17.05.2017 gefasst. 
Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren ent-
sprechend der Planungskonzeption geändert (siehe Kap. 3.1). 
 
2. Geltungsbereich 
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 liegt am südöstli-
chen Rand des Stadtteils Gelmer und umfasst ca. 21,51 ha. Er wird im Wesentlichen begrenzt 
• im Nordosten durch die Straße Hessenweg, 
• im Südosten durch landwirtschaftliche Flächen entlang der Straße Hessenbusch sowie 
• im Westen durch den Dortmund-Ems-Kanal und das bestehende Tanklager. 
 
Außerdem wurden die Wegeparzellen des geplanten, in südöstliche und nordwestliche Richtung 
verlaufenden Fuß- und Radweges entlang des Hessenweges in den räumlichen Geltungsbereich 
der 4. Änderung aufgenommen. 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung St. Mauritz, Flur 21, Flurstücke: 22, 287, 492, 537, 538, 539, 540, 543, 544, 652, 653,  
Teile der Flurstücke 197, 238, 289, 291, 324, 400, 466, 500, 542, 547, 561, 562, 563, 566, 615, 630, 
631, 635, 638.  
Die Grenzen des Plangebiets sind in der Planzeichnung durch einen grauen Farbstreifen ge-
kennzeichnet.

Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt den Geltungsbereich der 4. Ä n-
derung des Bebauungsplans Nr. 287 überwiegend als „Industriegebiet“ (GI) dar. Am Dor tmund-Ems-
Kanal sind zwei Hafenbecken als „Wasserfläche“ dargestellt, von denen eines bereits errichtet wurde. 
Das zweite Hafenbecken wird zukünftig nicht  mehr benötigt. Eine geplante Bahntrasse wird als „Fl ä-
che für Bahnanlagen“ dargestellt.  
Im Rahmen der 89. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen entsprechend den unter Pkt. 5 er-
läuterten Planungszielen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 4. Änderung des Beba u-
ungsplanes Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Ös tlich des Dortmund- Ems-Kanals“ ge-
schaffen werden. Bestandteil der 89. Änderung ist die Darstellung des entlang der Straße „Hessen-
busch“ geplanten Grünzuges als „ Grünfläche“ mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Maß-
nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft “. Das nicht 
mehr benötigte zweite Hafenbecken entfällt zugunsten der Darstellung als I ndustriegebiet. Südlich 
des bestehenden Tanklagers wird eine Teilfläche entsprechend der heutigen Situation vor Ort als 
Fläche für Wald dargestellt.  
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) durchgeführt. 
Der geltende Regionalplan Münsterland wurde am 16. Dezember 2013 vom Regionalrat Münster 
aufgestellt und am 27. J uni 2014 von der Landesplanungsbehörde Nordrhein- Westfalen bekannt ge-
macht, wodurch dieser wirksam wurde. Seit dem 16.02.2016 wird der Regionalplan durch den Sachli-
chen Teilplan Energie ergänzt.  
Im fortgeschriebenen Regionalplan Münsterland wird der Änderungsbereich vollständig als „Be-
reiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dargestellt. Die optional geplante 
Bahntrasse ist als „Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr“ da rgestellt, 
und zwar als Bestand bzw. als Bedarfsplanmaßnahme. Der Dortmund-Ems-Kanal ist als „Was-
serstraße unter Angabe der Güterumschlaghäfen“ dargestellt. Ein festgelegter Güterumschla g-
hafen ist der bestehende Ölhafen. Ein weiterer Güterumschlafhafen ist laut Regi onalplan weiter 
südlich im Bereich des geplanten Bahnanschlusses und der öffentlichen Grünfläche vorges e-
hen. 
Mit der Darstellung (FNP) bzw. Festsetzung (BP) einer öffentlichen Grünfläche (s. Pkt 6.2) wer-
den die Flächen so überplant, dass eine künftige Umplanung und anschließende zielentspr e-
chende Nutzung als Güterumschlaghafen möglich bleibt. Die Ziele der Raumordnung werden 
somit nicht beeinträchtigt.  
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen Bebauungsplan 
Der gültige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dort-
mund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Änderung) setzt das Änderungsgebiet derzeit zum Großteil als 
Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO fest. 
Der geplante Grünzug wird im Plan der 2. Änderung als öffentliche Grünfläche und als Fläche zum 
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft  festgesetzt und beinhaltet eine a l-
ternative Fuß- und Radwegeführung, um aufgrund der geplanten industriellen Nutzungen den best e-

Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
henden Fuß- und Radweg vom Kanal in die Grünfläche zu verlegen.  
Südöstlich des Änderungsgebietes sind Bahnanlagen und eine Versorgungsstraße über den Dor t-
mund-Ems-Kanal bis zur Mülldeponie geplant und entsprechend festgesetzt.  
Der bestehende private Ölhafen wird als „Wasserfläche, vorhandener Hafen“ nachrichtlich darge-
stellt, der ursprünglich geplante städtische Stichhafen wird bisher als „Wasserfläche, geplanter 
Hafen“ festgesetzt. 
NATURA 2000 
Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz-Richtlinie sowie 
die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Auf der westlichen Seite 
des Dortmund-Ems-Kanals befindet sich das Vogelschutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ 
in rund 50 m Entfernung zum Plangebiet. Im Rahmen einer FFH- Verträglichkeitsvorprüfung1 
wurde untersucht, inwieweit das Planvorhaben mit den Schutz- und Erhaltungszielen des Gebie-
tes vereinbar ist (siehe Kap. Arten- und Biotopschutz). Im Ergebnis des Gutachtens sind vorh a-
benbedingt keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nicht zu 
ergreifen. Eine Relevanz im Hinblick auf Summationswirkungen ist nicht gegeben. 
Landschaftsplan 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer - Industriegebiet 
Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“. Dementsprechend liegt das Plangebiet außer-
halb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes 1, „Werse“. Westlich des Plangebietes liegt 
der Geltungsbereich des Landschaftsplanes 2 „Nördliches Aatal und Vorbergs Hügel“. Im Be-
reich unmittelbar westlich des  Dortmund-Ems-Kanals wird als Entwicklungsziel für die Landschaft  
„Pufferung des Naturschutzgebietes Rieselfelder“ (2-1.5) dargestellt. Textlich wird zu  diesem Ziel 
ausgeführt, dass die Pufferzone einerseits das Naturschutzgebiet vor Beeinträchtigungen schüt-
zen, andererseits die Erhaltung und weitere Entwicklung der angrenzenden gewerblichen Nut-
zung dauerhaft sicherstellen soll. 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation Lage und visuelle Prägung 
Das ca. 21, 51 ha große Plangebiet der 4. Änderung befindet sich nordöstlich der Innenstadt  von 
Münster im Süden des Stadtteils Gelmer. Es liegt am Rande des bestehenden Industriegebietes Hes-
senweg, östlich angrenzend an den Freiraum und den Dortmund- Ems-Kanal. Das I ndustriegebiet ist 
im Süden über die Straße Schiffahrter Damm (Bundesstraße 481) an das übergeordnete Straßennetz 
angeschlossen. 
Nutzungsstruktur im Gesamtkontext der näheren Umgebung 
Unterschiedliche Nutzungen umgeben das Plangebiet: Südöstlich verläuft die Straße Hessenbusch 
und es grenzen die bereits gewerblich und industriell genutzten Flächen des Industriegebietes 
Hessenweg an das Plangebiet. Nordwestlich des Plangebietes befindet sich das bestehende 
Tanklager mit einem Hafenbecken am Dortmund-Ems-Kanal. Dieser Standort wird über den Hes-
senweg erschlossen. Südlich am Dortmund-Ems-Kanal besteht ein informeller, planungsrechtlich 
                                                           
1 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Recklingha-
usen.

Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
ungeregelter Wohnwagenplatz. Westlich des Dortmund-Ems-Kanals erstreckt sich das Vogel-
schutzgebiet „Rieselfelder Münster“, einschließlich der hier befindlichen Naturschutzgebiete. 
Nördlich und östlich schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldparzellen an. Die 
nächstgelegenen Wohnbauflächen befinden sich 500 m nördlich im Stadtteil Gelmer. Ein einzelnes 
Wohngebäude befindet sich nordöstlich am Hessenweg.  
Nutzungsstruktur im Plangebiet 
Das Plangebiet ist hauptsächlich geprägt durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (insbesonde-
re Acker). Innerhalb des  Plangebietes verlaufen zwei markante lineare Gehölzstrukturen unter-
schiedlicher Zusammensetzung (Wallhecke, Einzelbäume, Baumgruppen). Für eine detaillierte 
Analyse der bestehenden Biotoptypen wird an dieser Stelle auf den Umweltbericht (siehe Kap. 8) 
verwiesen. 
 
5. Planungsziele  
 
Konkrete Zielsetzungen 
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Werks der 
Westfalen AG an den Standort „Hessenweg“ in Münster Gelmer zu schaffen. Bei dem geplanten Werk 
handelt es sich um ein Gefahrstofflager, welches einen Betriebs bereich im Sinne des § 3 (5a) BI m-
SchG darstellt. Bereits im Rahmen der Bauleitplanung sollen deshal b mögliche Gefährdungen, die 
von diesem störfallrelevanten Betrieb ausgehen können untersucht und entsprechende Achtungsa b-
stände zu schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt werden. Im Sinne eines planerischen Störfallschut-
zes sollen entsprechende Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. 
Weitere Ziele 
Damit einhergehend sollen die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes auf Aktualität 
geprüft und entsprechend angepasst werden. Hierzu zählt  die Aufgabe des geplanten jedoch nicht 
mehr benötigten Hafenbeckens. Die Festsetzung der Bauflächen und der Verkehrsflächen ist an 
die neuen Nutzungsabsichten anzupassen. Im Rahmen der Planung sollen zudem bestehende 
Grünstrukturen gesichert und ergänzt werden. Des Weiteren wird der Ausbau des straßengelei-
tenden Fuß- und Radweges am Hessenweg in die Planung integriert.

Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
 
6.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen und um die beabsichtigte städtebauliche Ent-
wicklung und Ordnung zu gewährleisten, stellen die Festsetzungen bezüglich 
- der Nutzungsart und des Maßes der baulichen Nutzung, 
- der Bauweise sowie überbaubaren Flächen, 
- der öffentlichen Verkehrsflächen  
die Grundzüge der Planung dar. 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
 
6.2.1 Nutzungsart(en), Nutzungsdichte 
 
Art der baulichen Nutzung Sondergebiet (SO) 
Durch die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbe-
stimmung „Gefahrstofflager“ soll die Zulässigkeit des konkreten und den individuellen Bedürfnis-
sen der Westfalen AG dienenden Betriebsbereich eröffnet werden. Das Sondergebiet dient vor-
wiegend der Unterbringung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag 
von Gefahrstoffen. 
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nut-
zung einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen 
auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. Der von einem Betrieb 
oder einer Anlage ausgehende Gefährdungsgrad orientiert sich dabei an den in den Betriebsabläufen 
zur Anwendung kommenden Stoffen. Im Hinblick auf die nach § 50 BImSchG zu beachtenden störfall-
rechtlichen Abstandserfordernisse werden konkrete Festsetzun gen zu den zulässigen Einsatzstoffen 
und Mengen in den Bebauungsplan aufgenommen. B asierend auf der Vorhabenbeschreibung und 
dem beispielhaften Anlagenlayout der Westfalen AG (siehe Abbildung 1) wurden innerhalb des 
Sondergebietes vier Teilflächen mit abnehmendem Abstandserfordernis gebildet (siehe Kap. 
6.6.2). Die zulässigen Stoffe werden für die jeweiligen Teilflächen namentlich benannt oder 
durch die Zuordnung zu den Klassen I und II des Leitfadens KAS 18 (2. Aufl. 2010) bestimmt. 
Außerdem sind oxidierende, inerte und extrem entzündbare Gase zulässig. Sofern erforderlich, 
wurde aus Gründen des Störfallschutzes das maximale Füllgewicht oder das maximale geomet-
rische Volumen der Behältnisse der jeweiligen Stoffe festgelegt. Zudem wird jeweils der konkrete 
Anlagentyp (Lagerung, Abfüllung, Handhabung, Umschlag) festgesetzt. Stellplatz- und Verkehrsflä-
chen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro- und Sozialräume sowie sonstige Betriebsgebäude, 
die den Hauptanlagen funktional zugeordnet sind, sind ergänzend in allen Teilflächen zulässig.

Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
Die Teilbereiche gliedern sich wie folgt: 
Teilfläche I (SO1): 
Innerhalb der als SO1 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig: 
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse I des Leitfadens KAS 18 (2. Aufl. 2010) 
zugeordnet werden können 
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse II des Leitfadens KAS 18 (2. Aufl. 2010) 
zugeordnet werden können, in Gebinden bis zu einer Größe von maximal 600 kg und einem 
Gefahrenindex von maximal 0,06 bar/ppm. Ausgenommen hiervon sind die Stoffe 
o Oleum 
o Brom 
• Anlagen zur Lagerung folgender Stoffe in Gebinden:  
o Schwefelwasserstoff bis Gebindegröße 600 kg 
o Chlor bis Gebindegröße 12,5 kg 
o Chlorwasserstoff bis Gebindegröße 32,5 kg 
o Schwefeldioxid bis Gebindegröße 61 kg 
o Ammoniak bis Gebindegröße 500 kg 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden und 
inerten Gasen 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen 
• Stellplatz- und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro- und Sozialräume 
sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional zugeordnet sind 
 
Teilfläche II (SO2): 
Innerhalb der als SO2 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig: 
• Anlagen zur Lagerung von Stoffen, die der Klasse I des Leitfadens KAS 18 (2.  Aufl. 2010)  
zugeordnet werden können 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden und 
inerten Gasen 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen 
• Stellplatz - und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro- und Sozialräume 
sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional zugeordnet sind 
 
Teilfläche III (SO3): 
Innerhalb der als SO3 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig: 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von oxidierenden und 
inerten Gasen 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen. Je Behältnis darf ein geometrisches Volumen von 900 Litern nicht 
überschritten werden 
• Stellplatz - und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro- und Sozialräume 
sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional zugeordnet sind 
 
Teilfläche IV (SO4): 
Innerhalb der als SO4 gekennzeichneten Teilfläche sind zulässig: 
• Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handhabung und zum Umschlag von extrem 
entzündbaren Gasen. Je Behältnis darf ein geometrisches Volumen von 900 Litern nicht 
überschritten werden 
• Stellplatz - und Verkehrsflächen, Werkstattgebäude, Gebäude für Büro- und Sozialräume 
sowie sonstige Betriebsgebäude, die den Hauptanlagen funktional zugeordnet sind

Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
 
Abbildung 1: Beispieldarstellung  der Planung innerhalb des Bebauungsplans  Nr. 287 der Stadt 
Münster, 4. Änderung (die Anordnung der Anlagen ist unter Berücksichtigung  der Festsetzungen  
noch variabel)  
Industriegebiet  (GI) 
 
Die übrigen Bauflächen im Geltungsbereich der 4. Änderung werden wie bisher als Industriegebie-
te (GI) gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. In den Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe 
unzulässig, um sicherzustellen,  dass die Bauflächen weiterhin vorrangig dem produzierenden  
Gewerbe und insbesondere den Betrieben vorbehalten bleiben, die in anderen Baugebieten nicht 
zulässig sind. 
Die nach § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke sind vor dem gleichen planerischen Hintergrund unzuläs-
sig. Für diese Nutzungen wird im Industriegebiet keine Standortgunst gesehen. Um Unverträg-
lichkeiten zwischen Wohnnutzungen und den nutzungsbedingten Emissionen aus dem gewerb-
lich-industriellen Bereich zu vermeiden, werden die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ebenfalls aus-
geschlossen. 
Die Art der Nutzung entspricht grundsätzlich den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Nr. 287. Die Baugebietsflächen wurden an die o.g. Planungsziele angepasst. 
Abstandsklassen nach Abstandserlass: 
Der zum Plangebiet nächstgelegene Wohnsiedlungsbereich befindet sich nördlich des Plangebie-
tes im Stadtteil Gelmer in einer Entfernung von ca. 500 m zu den im Plangebiet festgesetzten 
Industriegebieten. Die im Münsteraner Stadtteil Coerde gelegenen Wohnsiedlungsbereiche wei-

Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
sen einen Abstand von mehr als 1.700 m zum Plangebiet auf. 
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 wurde bereits eine Gliederung der 
Bauflächen gemäß Abstandsliste zum Abstanderlass NW vom 21.03.1990 vorgenommen. Im süd-
östlichen Plangebiet wurden Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I und II ausgeschlossen 
und im Bereich des bestehenden Tanklagers waren Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse I 
bis III unzulässig. 
Auf Grundlage der aktuellen Abstandsliste 2007 des Abstandserlasses NRW (Runderlass des 
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 
(Min.Bl. NRW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659)) werden die im Änderungsgebiet zulässigen Anla-
gentypen geregelt. Die bisherige Festsetzung wird im Rahmen der 4. Änderung des Bebau-
ungsplanes vereinheitlicht. Somit sind im Änderungsgebiet Anlagen und Betriebe der Abstands-
klasse I bis III (lfd. Nr. 1 – 36) sowie Betriebe mit vergleichbarem Emissionsverhalten unzulässig. 
Wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist, sind ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der 
jeweils nächstniedrigeren Abstandsklasse zulässig. Im Hinblick auf den technischen Fortschritt, 
der vielfach eine Minderung der von den Produktionsprozessen ausgehenden Emissionen mit 
sich bringt, soll damit eine flexible Anwendung des Abstandserlass NRW unter Berücksichtigung der 
Anforderungen des Immissionsschutzes ermöglicht werden. 
Die Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (V-3 - 8804.25.1) ist Bestandteil der Begründung dieses  Bebau-
ungsplanes. 
Maß der baulichen Nutzung 
Der Bebauungsplan trifft für die Sonder- und Industriegebiete Festsetzungen zum zulässigen 
Maß der baulichen Nutzung. Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundflä-
che je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Grundflächenzahl wird entsprechend der 
bisherigen Festsetzungen auf 0,7 begrenzt. Eine Überschreitung durch die in § 19 (4) Satz 1 
BauNVO bezeichneten Anlagen ist bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig. Die Geschoss-
flächenzahl (GFZ) wird entsprechend den Obergrenzen des § 17 BauNVO mit 2,4 festgesetzt.  
Die Baumassenzahl (BMZ) gibt an, wie viele Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücks-
fläche zulässig sind. Die Baumassenzahl wird entsprechend der bisherigen Festsetzung auf 6,0 
begrenzt, um eine negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden. 
Im Änderungsgebiet ist eine maximal zweigeschossige Bebauung festgesetzt. Die festge setzte Zahl 
der Vollgeschosse kann ausnahmsweise um  maximal 2 Geschosse überschritten werden, wenn die 
Baumassenzahl (BMZ) eingehalten wird. So wird eine flexible Nutzung der Bauflächen ermöglicht. 
 
6.2.2 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Flächen werden mit Baugrenzen festgesetzt und erfassen nahezu das ge-
samte festgesetzte Industriegebiet. Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
werden die überbaubaren Flächen an die geänderten Bauflächen des Sondergebiets und des 
Industriegebiets angepasst. 
In den Randbereichen halten die Baugrenzen einen Abstand von 5,0 m zu den im Rahmen der 2. 
Änderung festgesetzten öffentlichen Grünflächen und den im Rahmen der 4. Änderung  festgesetzten 
Flächen zur Anpflanzung oder Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ein ,

Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
um eine Beeinträchtigung der bestehenden und geplanten Grünstrukturen durch heranrückende Be-
bauung zu vermeiden. 
Entlang der neuen Erschließungsstraße zum Hessenbusch sowie zu den im Rahmen der 2. Änderung 
festgesetzten Bahnanlagen halten die Baugrenzen ebenfalls einen Abstand von 5,0 m ein.  
Aufgrund der Begrenzung der Ausnutzbarkeit der Grundstücke durch die Festsetzung der Grund-
flächenzahl ist mit der großzügigen Einfassung der überbaubaren Fläche eine hohe Flexibilität für 
die Anordnung der industriellen Bauten gegeben. 
 
6.2.3 Stellplätze, Nebenanlagen 
Die gemäß Bauordnung erforderlichen privaten Stellplätze sind auf den privaten Grundstücken 
vorzusehen. Weitergehende Regelungen in Bezug auf Stellplätze und Garagen i. S. d. § 12 
BauNVO und Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO sind aus städtebaulichen Gründen nicht erfor-
derlich. 
 
6.3 Verkehrsflächen / Erschließung 
Die Anbindung der Bauflächen im nordöstlichen Änderungsgebiet erfolgt über den Hessenweg. Der 
Hessenweg wird als Hauptver kehrsstraße eingestuft, die sowohl eine Verbindungsfunktion (Anbin-
dung Ortsteil Gelmer)  als auch eine Erschließungsfunktion  (Industriegebiet) übernimmt. Mit der Auf-
stellung des Bebauu ngsplanes wurde die Erschließung des Plangebietes über den Hessenweg im 
heutigen Querschnitt festgelegt. In der Spitzenstunde werden für den Hessenweg ca. 500 Kfz/h (ei n-
schließlich 64 Lkw/Bus) im Querschnitt von der Einmündung in den Schiffahrter Damm erfasst (Stand 
2018). Dieser Wert liegt deutlich unterhalb der gemäß RASt 06 für diesen Straßentyp als verträglich 
angegebenen Verkehrsbelastung von bis zu 2.600 Kfz/h. Am Knotenpunkt Hessenweg/Zur Ecker n-
heide/DEK-Brücke wurden auf dem Hessenweg 244 Kfz/h (einschließlich 11 Lkw/Bus) ermittelt.  
Es ist vorgesehen, den straßenbegleitenden Fuß - und Radweg entlang des Hessenweges zwischen 
der Brücke über den DEK und dem Schiffahrter Damm zu erneuern. Die Ausbauplanung wurde in die 
4. Änderung des Bebauungsplanes au fgenommen und die für den Fuß - und Radweg vorgesehenen 
Flächen wurden entsprechend der Planung als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.  
Das Industriegebiet ist im Süden über die Bundesstraße Schiffahrter Damm (B 481) an das überg e-
ordnete Straßennetz angeschlossen. Für den Knotenpunkt Schiffahrter Damm/Hessenweg/Gut Hav i-
chhorst wird durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW aktuell die Planung für den Ausbau und Si g-
nalisierung erstellt. Hierdurch wird der Knotenpunkt leistungsfähig und verkehrssicher gestaltet. Eine 
Umsetzung der Maßnahme ist 2019 vorgesehen.  
Die Anbindung der südlichen Flächen im Änderungsgebiet erfolgt über eine neue Stichstraße, die an 
die Straße Hessenbusch anschließt. Die Stichstraße wird mit einer Breite von 12,5 m geplant und 
schließt mit einer Wendeanlage für Lastzüge (Durchmesser 25,0 m) ab, um den Anforderungen des 
gewerblichen Verkehrs zu entsprechen.  
 
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
Die Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität sowie die Entsorgung des Abwassers ist von den im 
Hessenweg bzw. im Hessenbusch liegenden Hauptleitungen aus gewährleistet. Zur Sicherung einer 
geordneten Oberflächenentwässerung ist der Anschluss an das vorhandene  Schmutzwasserpump-
werk und Regenklärbecken sowie ein Regenrückhaltebecken nördlich der Landwehr vorgesehen.

Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
Diese Flächen werden im Bebauungsplan Nr. 287 (Stand 2. Änderung) entsprechend planungsrecht-
lich abgesichert. 
Da im Hessenweg lediglich eine Schmutzwasser -Druckrohrleitung verläuft, wird das Niederschlags-
wasser, das  auf dem Flurs tücks 400 anfällt , zukünftig in die Kanalisation des geplanten Erschli e-
ßungsstichs eingeleitet. Um die Entwässerung planungsrechtlich zu sichern, wird ein entsprechendes 
Leitungsrecht mit einer Breite von 5,0 m zugunsten der Erschließungsträger festgesetzt. 
Die im Ursprungsplan vorgesehene Trafo-Station wird im Rahmen der 4. Änderung als Fläche 
für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen mit der 
Zweckbestimmung „Elektrizität“ weiterhin gesichert. 
 
6.5 Grünflächen / Begrünung 
 
6.5.1 Grünflächen 
Südöstlich des Plangebietes wird in der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes e ntlang 
der Straße Hessenbusch zwischen Hessenweg und dem Dortmund-Ems-Kanal eine öffentliche Grün-
fläche festgesetzt. Entlang des Hessenweges wird diese Grü nfläche zugunsten des geplanten Fuß - 
und Radweges teilweise als Straßenverkehrsfläche überplant.  
Derzeit verläuft ein Fuß - und Radweg entlang des Dortmund- Ems-Kanals und schließt über die Feu-
erwehrzufahrt des bestehenden Tanklagers an den Hessenweg an. Diese Wegeverbindung entfällt im 
Rahmen der Umsetzung der Planung und verläuft zukünftig, wie in der 2. Änderung des Bebauungs-
planes Nr. 287 bereits dargestellt, durch die festgesetzte öffentliche Grünfläche südöstlich  des Plan-
gebietes.  
 
6.5.2 Anpflanz- und Erhaltungsgebote 
Innerhalb des Änderungsgebietes werden die folgenden Festsetzungen zur Anpflanzung und Erhal-
tung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen getroffen. 
In der mit P1 gekennzeichneten Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind maximal zwei Unterbrechungen für Zu- und Abfahrten in einer maximalen 
Breite von je 7,5 m zulässig (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB). Durch diese Festsetzung soll die bestehende 
Grünstruktur gesichert und gleichzeitig die Option für eine direkte Verbindung des bestehenden 
Tanklagers mit dem geplanten neuen Werk ermöglicht werden. Die festgesetzte maximale Breite 
von 7,5 m orientiert sich am konkreten Vorhaben der Westfalen AG.  
In den mit P2 gekennzeichneten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen südwestlich und nordöstlich des Erschließungsstichs ist jeweils maximal eine Unter-
brechung für Zu- und Abfahrten in einer maximalen Breite von 10,0 m zulässig (§ 9 (1) Nr. 11 
BauGB). Die Erhaltungsbindung dient der Sicherung der bestehenden Gehölzstrukturen, die zu-
dem eine Funktion als Fledermausleitstruktur einnimmt. Um diese Funktion aufrecht zu erhalten 
und eine zu dichte Abfolge von Unterbrechungen zu vermeiden, wird zudem festgesetzt, dass 
die Zu- und Abfahrten einen Abstand von mindestens 10,0 m zu der festgesetzten Straßenver-
kehrsfläche aufweisen müssen. Da für die übrigen Bauflächen im Plangebiet derzeit noch keine kon-
kreten Nutzungsabsichten bekannt sind, soll die zulässige Breite von 10,0 m für Zu-  und Abfahrten 
zukünftig ausre ichende Nutzungsspielräume eröffnen, ohne dabei die Qualität der Grünstrukturen 
negativ zu beeinträchtigen.

Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
Eine weitere Unterbrechung der mit P2 gekennzeichneten Flächen zur Erhaltung von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist im Bereich des festgesetzten Leitungsrechtes zulässig, 
um die Niederschlagse ntwässerung des Flurstücks 400 sicherzustellen (siehe Pkt. 6.4). Im B ereich 
des festgesetzten Leitungsrechts befinden sich heute kein besonders erhaltenswerter Baumbestand.  
In der mit P3 gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind heimische standortgerechte Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 
flächendeckend zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.  Diese Festsetzung dient der Abschirmung 
des Industriegebietes zum Hessenweg.  
Da die Erschließung der nordöstlichen Bauflächen über den Hessenweg erfolgt, ist in der mit P3 
gekennzeichneten Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
eine Unterbrechung für Zu- und Abfahrten in einer maximalen Breite von 7,50 m zulässig (§ 9 (1) 
Nr. 11 BauGB). Die Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl und Breite der Zu-  und Abfahrten dient 
dazu, die genannte abschirmende Wirkung sicherzustellen.  
In der Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen an der 
westlichen Grenze des Änderungsbereiches (P4) sind heimische standortgerechte Gehölze flä-
chendeckend zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 9 (1) 25 a und b BauGB). Damit ist si-
chergestellt, dass eine abschirmende Eingrünung des Industriestandortes zum Kanal und den 
angrenzenden Freiflächen realisiert wird. 
Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot belegten 
Flächen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzungen mit gleichartigen hei-
mischen, standortgerechten Gehölzen der gleichen Mindestqualitäten zu ersetzen. 
Zur Durchgrünung der Bauflächen wird festgesetzt, dass auf privaten Stellplatzflächen je 6 Stell-
plätze ein großkroniger Laubbaum (z.B. Stieleiche, Spitzahorn, Platane) mit einem Stammumfang 
von mindestens 14 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. 
 
6.6 Immissionsschutz 
 
6.6.1 Lärm 
Wie bereits erläutert, wird im Änderungsgebiet eine Beschränkung der innerhalb des festgesetzten 
Industriegebietes zulässigen industriellen Nutzungen auf der Grundlage der aktuellen Abstandsliste 
2007 des Abstandserlasses NRW (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (Min.Bl. NRW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 
659)) festgesetzt, um den Immissionsschutz der nächstgelegenen Wohnsiedlungsbereiche im 
Stadtteil Gelmer (ca. 500 m) sicherzustellen. 
Im Industriegebiet sind Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse I bis III (lfd. Nr. 1 – 36) mit ei-
nem Abstandserfordernis von 700 m sowie Betriebe mit vergleichbarem Emissionsverhalten unzu-
lässig. Wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist, sind ausnahmsweise Anlagen und Betriebe der 
jeweils nächstniedrigeren Abstandsklasse zulässig. Im Hinblick auf den technischen Fortschritt, der 
vielfach eine Minderung der von den Produktionsprozessen ausgehenden Emissionen mit sich 
bringt, soll damit eine flexible Anwendung des Abstandserlasses NRW unter Berücksichtigung 
der Anforderungen des Immissionsschutzes ermöglicht werden. Ein entsprechender Nac hweis ist 
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erbringen. 
Die Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
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und Verbraucherschutz vom 06.06.2007 (V-3 - 8804.25.1) ist Bestandteil der Begründung dieses 
Bebauungsplanes. 
Innerhalb des Sondergebietes sind keine Anlagen oder Betriebe vorgesehen, die den Abstands-
klassen I bis III (lfd. Nr. 1 – 36) zuzuordnen wären oder ein vergleichbares Abstandserfordernis 
aufweisen würden. Die wesentlichen Geräuschquellen auf dem Betriebsgelände der Westfalen 
AG sind voraussichtlich Lade- und Transportarbeiten, Lkw-Fahrten und Rangiervorgänge sowie 
Entflechtungs- und Kommissioniertätigkeiten. Ein Lärmgutachten ist somit im Rahmen der Baulei t-
planung nicht er forderlich. Ein entsprechender Nachweis über die Lärmemissionen wird im Rahmen 
des Genehmigungsverfahrens erbracht.  
 
6.6.2 Störfallrelevante Betriebe und Anlagen 
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nut-
zung einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen 
auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. Der von einem Betrieb 
oder einer Anlage ausgehende Gefährdungsgrad orientiert sich dabei an den in den Betriebsablä u-
fen zur Anwendung kommenden Stoffen. Im Hinblick auf die nach § 50 BImSchG zu beachten-
den störfallrechtlichen Abstandserfordernisse werden konkrete Festsetzungen zu den zulässigen 
Einsatzstoffen und Mengen in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie wurde der ange-
messene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Betriebsbereiches gemäß § 3 
(5a) BImSchG ermittelt, um bei der Planung die von den vorgesehenen Anlagen möglicherweise 
ausgehenden Gefährdungen berücksichtigen zu können2. 
Der geplante Betriebsbereich der  Westfalen AG befindet sich innerhalb des Industriegebietes  „Hes-
senweg“ in Gelmer. Bei der direkten Umgebung handelt es sich um bewaldete bzw. landwirtschaf tlich 
genutzte Flächen sowie das Naturschutzgebiet „Rieselfelder“. In weiterer Umgebung befindet sich im 
Norden der Ortsteil Gelmer, dessen durchgehende Wohnbebauung in einer Entfernung von ca. 750 m 
zum geplanten Werksgelände beginnt. Der Ortsteil Coerde liegt ca. 1,7 km s üdlich. Die Ortsteile bi l-
den die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen.  Bei den Bebauungen innerhalb des ange-
messenen Abstandes handelt es sich nicht um schutzbedürftige Nu tzungen im Sinne des § 50 BIm-
SchG. 
Zur Bestimmung des angemessenen Abstandes wurden vor dem Hintergrund des konkreten Pl a-
nungsziels verschiedene Szenarien zur Freisetzung akut toxischer und entzündbarer Stoffe s owie 
Sauerstoff als oxidierendes Gas betrachtet. Bei den entzündbaren Gasen handelt es sich um  ver-
schiedene Kältemittel sowie Flüssiggas. Für die Berechnung wurden die Referenzstoffe Pr open und 
Propan herangezogen. 
                                                           
2 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster

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Freigesetzter Stoff Ort Beurteilungswert  Entfernung 
 
Ammoniak 
 
 
 
 
 
 
Teilfläche SO 1 
 
ERPG-2-Wert: 150 ppm 342 m 
181 m * 
Chlor ERPG-2-Wert: 3 ppm 182 m 
 
Chlorwasserstoff 
 
ERPG-2-Wert: 20 ppm 306 m 
196 m * 
Schwefeldioxid ERPG-2-Wert: 3 ppm 225 m 
 
Schwefelwasserstoff 
 
ERPG-2-Wert: 30 ppm 469 m 
253 m * 
 
Kältemittel 
 
Teilflächen SO 1-2 0,1 bar 173 m 
1,6 kW/m2 197 m 
 
Kältemittel bis 900 l 
 
Teilflächen SO 1-4 0,1 bar 59 m 
1,6 kW/m2 64 m 
 
Sauerstoff 
 
TKW-Station/ Lagertanks 
 
4% 149 
86 m * 
* Dem angegebenen Abstand liegt die Ausbreitung über den Kanal hinaus zu Grunde und berücksichtigt 
die im Kanal vorhandene Spundwand  sowie die davor geplante Aufschüttung. Aufgrund dieser Ausbrei-
tungshindernisse verringert sich der angemessene  Abstand, die Spundwand  auf der gegenüberliegenden  
Kanalseite wird aus diesem Grund nicht erreicht. Da diese jedoch als Ausbreitungshindernis  für die Aus-
breitungsbetrachtung herangezogen wurde, wird der angemessene Abstand in diesem Fall entlang  der 
Spundwand  auf der abgewandten Kanalseite angenommen.  
Tabelle 1: Ergebnisse der Ausbreitungsberechnung  
 
Grundlage für die Berechnung der angemessenen Abstände für Störfälle waren die Festsetzungen 
des Bebauungsplanes und die von der Westfalen AG genannten Auslegungen für Anlagen und 
Gebinde. Die Achtungsabstände werden ausgehend von den Teilflächen SO 1-4 als Orte einer 
möglichen Störung ermittelt. Die ermittelten Achtungsabstände bzw. angemessenen Abstände 
sind in Abbildung 1 dargestellt. Die beiden Ortsteile Coerde und Gelmer als nächstgelegene 
schutzbedürftige Nutzungen liegen außerhalb des angemessenen Abstands des geplanten Be-
triebsbereichs. Auch der südlich gelegene informelle Wohnwagenplatz wird hiervon nicht tangiert. 
Mögliche Auswirkungen auf das angrenzende FFH-Gebiet durch die Freisetzung toxischer Gase 
(SO 1) wurden im Rahmen einer ergänzenden naturschutzfachlichen Bewertung von Störfallszenari-
en untersucht. Im Ergebnis  kann eine Gefährdung und Beeinträchtigung des FFH-Gebietes insge-
samt ausgeschlossen werden.  
Eine Wechselwirkung zwischen dem bestehenden Tanklager und dem geplanten Betriebsbereich im 
Störfall kann ausgeschlossen werden.

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
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Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
 
 
Abbildung 2: Darstellung angemessener  Abstand (UCON GmbH 2018) 
 
6.8 Altlasten / Altstandorte 
Altlasten, Altstandorte oder Kampfmittel sind im Änderungsgebiet derzeit nicht bekannt. 
 
6.9 Denkmalschutz / Archäologie 
Belange des Denkmalschutzes bzw. sonstige Sachgüter sind nach derzeitigem Kenntnisstand 
nicht betroffen. 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stad t 
Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe/LWL-
Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu 
erhalten (§ 16 DSchG).  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL- Archäologie für Westfalen, 
An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL- Museum für Naturkunde, Referat P aläontologie, 
Sentruper Straße 285, 48161 Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragt en ist das Betreten der betroffenen Grund-
stücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Untersuchungen durchführen 
zu können (§ 28 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen 
freizuhalten.

Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
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7. Flächenbilanz 
 
Plangebiet (gesamt) 21,51 ha 100 % 
Sondergebiet  9,59 ha 44,6 % 
Industriegebiet  10,61 ha 49,3 % 
Verkehrsflächen  1,30 ha 6,0 % 
Ver- und Entsorgung  0.004 ha 0.01 % 
Tabelle 2: Flächenbilanz  
 
 
8. Arten- und Biotopschutz 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW3 ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü-
fung festzustellen, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten im Plangebiet aktuell bekannt 
oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens 
Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können 
– bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich 
werden. Die im Plangebiet vorhandenen Biotopstrukturen wurden hinsichtlich ihres Habitatpotenzials 
für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten geprüft und Auswirkungen der Planung auf die 
Lebensräume und die Arten gemäß § 44 (1) BNatSchG prognostiziert. 
Für das Vorhaben liegt eine Artenschutzprüfung, der Stufe II
4 vom 27.06.2018 vor. Hierfür wurden 
im Jahr 2017 für das Untersuchungsgebiet bzw. im auswirkungsrelevanten Umfeld des Plangebietes 
Erfassungen der Artengruppen der Vögel und Fledermäuse durchgeführt. Insgesamt wurden 72 
Vogelarten nachgewiesen, davon waren 50 als Brutvögel im Untersuchungsgebiet zu werten, 3 
Arten sind Brutvögel in angrenzenden Bereichen und 19 Arten wurden als Nahrungsgäste/ Rast-
vögel gewertet. Als planungsrelevante Brutvogelarten innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden 
9 Arten (Waldkauz, Uhu, Waldschnepfe, Habicht, Kuckuck, Nachtigall, Schnatterente, Zwergtau-
cher, Wasserralle) mit einem entsprechenden Brutplatz nachgewiesen. Im Hinblick auf die Grup-
pe der Fledermäuse wurden mindestens 8 verschiedene Arten nachgewiesen. Da eine Zuord-
nung auf Artniveau nicht immer zweifelsfrei möglich ist, wurden ähnlich rufende Arten z.T. zu 
einer Gruppe zusammengefasst. Hinweise auf Quartiere wurden nicht erbracht. Die Baumreihe 
im Plangebiet dient jedoch als lineare Leitstruktur. 
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der durchgeführten Artenschutzprüfung, dass mit Planumset-
zung - unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen - keine artenschutzrechtlichen Verbote 
gegenüber planungsrelevanten / europäischen Vogel- bzw. Fledermausarten berührt werden. Durch 
die Anpflanzung von Ersatzgehölzen und Einhaltung einer Bauzeitenregelung die Entfernung von 
                                                           
3 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz vom 22.12.2010: Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame 
Handlungsempfehlungen. 
4 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Arten-
schutzprüfung (Stufe II). Recklinghausen

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
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Gehölzen und die Räumung des Baufeldes betreffend (nur im Zeitraum vom 01.10 bis zum 
28.02 eines jeden Jahres), können relevante Verbotstatbestände i.S. des § 44 (1) ausgeschlossen 
werden. Darüber hinaus sind zur Verhinderung relevanter Einflüsse durch anlagen- oder be-
triebsbedingte Lichtimmissionen Maßnahmen zur Minimierung umzusetzen, die insbesondere die 
Aufstellung und Anordnung von Leuchten umfassen. So sind zielgerichtete Beleuchtungen ohne 
Abstrahlungen nach oben und Leuchtmittel mit geringer Lockwirkung auf Insekten (v.a. Natrium-
Niederdrucklampen oder LED-Lampen) einzusetzen. Zudem sind Ersatzmaßnahmen zum Auffan-
gen von Funktionsverlusten, die mit der Beseitigung und Beleuchtung von Teilen einer von Fle-
dermäusen als Leitstruktur genutzten Hecke einhergehen, vor dem Eingriff umzusetzen. Zur 
Gewährleistung der fachgerechten Umsetzung und Wirksamkeit der gutachterlich genannten 
artenschutzrelevanten Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Deren Aufga-
be ist es insbesondere zur gewährleisten, dass die vorgesehenen Anpflanzungen zeit - und sachge-
recht hergestellt werden. Die Anpflanzungen müssen funktionsfähig sein, bevor die Erschließungs-
straße (Durchstich der vo rhandenen Heckenstruktur) den Endausbauzustand erreicht und / oder die 
südlich liegenden Ackerflächen bebaut sind und / oder die Erschließungsstraße beleuchtet wird. Hier-
zu ist zunächst ein Zeitplan zu erarbeiten und die Planung und Ausführung der geplanten Maßnah-
men ist zu begleiten. 
Insgesamt ist gemäß vorliegendem Artenschutzgutachten bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen ein 
Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG in Bezug auf 
alle nachgewiesenen und potenziell vorkommenden relevanten Arten nicht zu erwarten. 
Aufgrund der räumlichen Nähe des Plangebietes zum westlich des Dortmund-Ems-Kanals lie-
genden Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) ist für die vorliegende Ände-
rung des Bebauungsplanes zudem die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des 
Natura 2000-Gebietes geprüft worden
5. Auf Grundlage des Gutachtens sind mit den zu prog-
nostizierenden bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren und –prozessen mit Umsetzung 
des Vorhabens keine Beeinträchtigungen der maßgeblichen Schutz- und Erhaltungsziele des 
Vogelschutzgebietes zu erwarten. 
Darüber hinaus liegt zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogel- 
schutzgebiet bzw. das Schutzgut „Arten- und Biotopschutz“ eine fachgutachterliche Stellungnahme6 
zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Auswirkungen i.S. des § 1 (6) Nr. 7j BauGB vor. Hiernach 
sind unbeschadet des § 50 BImSchG im Bauleitplanverfahren die Auswirkungen zu betrachten, 
die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere 
Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund wurde auf Grundlage eines 
Gutachtens der UCON GmbH7 zur Ermittlung des angemessenen Abstands gemäß den Anforde-
rungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 der europäischen Seveso-III-Richtlinie geprüft 
ob eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug auf den Habitatschutz, den Artenschutz sowie die 
                                                           
5 Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogel-
schutzgebiet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Recklingha-
usen. 
6 Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). 
Naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie 
Schutzgebiete und –objekte allgemein. Recklinghausen. 
7 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster.

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Schutzgebiete und –objekte allgemein zu erwarten ist. Im Ergebnis des Gutachtens, bei dem die 
potentiell denkbaren Störfälle wie Brandereignisse, Explosionen / Explosionsdruck und Ausbrei-
tung toxischer Gase und die daraus resultierenden Auswirkungen berücksichtigt wurden, ist mit der 
vorliegenden Änderung nicht mit relevanten Beeinträchtigungen durch Störfallszenarien auf die im 
Umfeld bestehenden Gebiete bzw. besonders geschützter Arten zu rechnen.  
 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
 
9.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht fasst die Ergebnisse der gemäß §§ 2 (4) i.V.m. § 1 (6) Nr. 7 und 1a BauGB 
durchzuführenden Umweltprüfung zusammen, in der die mit der Änderung des vorliegenden Bebau-
ungsplans voraussichtlich verbundenen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet 
werden. Inhaltlich und in der Zusammenstellung der Daten berücksichtigt der Umweltbericht die 
Vorgaben der Anlage zu §§ 2 (4) und 2a BauGB. Umfang und Detailierungsgrad des Umweltbe-
richtes richten sich danach, was für die Abwägung der Umweltbelange erforderlich ist. 
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichts umfasst im wesentlichen das Plangebiet des Be-
bauungsplans. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchenden 
Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums. Die abschließende Bewertung 
etwaiger erheblicher Umweltauswirkungen basiert auf den Festsetzungen des rechtskräftigen Be-
bauungsplans Nr. 287; gleichwohl wird der derzeitige Ist-Zustand im Plangebiet in Bezug auf die 
Schutzgüter im Umweltbericht – insbesondere bei relevantem Unterschied zwischen Planungsrecht 
und faktischer Ist-Situation – betrachtet. 
 
9.2 Kurzdarstellung der Planung 
Die Planung sieht vor, auf einer Fläche von rund 21,51 ha am südöstlichen Rand des Stadtteils 
Gelmer die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Betriebsstandortes der 
Westfalen AG von Gremmendorf in den Stadtteil Gelmer sowie die Ansiedlung weiterer Industrie-
betriebe zu schaffen. Für die Verwirklichung des Vorhabens ist die Änderung des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-
Kanals“ erforderlich. Der Beschluss zur vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 
287 wurde vom Rat der Stadt Münster am 17.05.2017 gefasst. Der räumliche Geltungsbereich 
der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 wird im Wesentlichen wie folgt begrenzt: 
• im Nordosten durch die Straße Hessenweg, 
• im Südosten durch eine Parallele im Abstand von rund 40 m zur Straße Hessenbusch sowie 
• im Westen durch den Dortmund-Ems-Kanal und das bestehende Tanklager. 
 
Außerdem wurden die Wegeparzellen des geplanten, in südöstliche und nordwestliche Richtung 
verlaufenden Fuß- und Radweges entlang des Hessenweges in den räumlichen Geltungsbereich 
der 4. Änderung aufgenommen. Die Grenzen des Plangebiets sind in der Planzeichnung durch einen 
grauen Farbstreifen gekennzeichnet. 
Das Plangebiet wird derzeit maßgeblich landwirtschaftlich genutzt (Acker). Die Ackerparzellen 
sind jedoch von Hecken und Baumreihen begrenzt, die teilweise als Wallhecken ausgeprägt sind. Im 
Westen des Änderungsgebietes besteht darüber hinaus ein flächiger Gehölzbestand aus Weiden und 
Erlen.

Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
 
 
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 287 so dass 
keine landschaftsplanerischen Vorgaben bestehen (siehe Kap. 3.2). Gemäß Grünordnung Müns-
ter „Teilplan Freiraumkonzept“ liegt das Plangebiet im Siedlungsbereich. Eine spezielle Bedeutung im 
Sinne eines landschaftlich schützenswerten Freiraums bzw. eines Grünzuges ist folglich nicht 
gegeben. 
Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz-Richtlinie sowie 
die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Auf der westlichen Seite 
des Dortmund-Ems-Kanals befindet sich in einem Abstand von unter 300 m das Vogelschutzge-
biet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“. Die sich aus den Schutz- und Erhaltungszielen des 
Vogelschutzgebietes ergebenden Vorgaben des Umweltschutzes wurden im Rahmen einer FFH-
Verträglichkeitsprüfung abschließend geprüft (Kap. Arten- und Biotopschutz). 
Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Richtlinien basierenden Vorgaben für das 
Plangebiet werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen 
Schutzgüter konkretisiert.  
 
 
Umweltschutzzie le 
Mensch Hier bestehen fachliche Normen,  die insbesondere auf den Schutz des Menschen vor 
Immissionen (z.B. Lärm) und gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zielen (z.B. 
Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).  
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vo rgaben im Baug e-
setzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzgesetz 
(Erholung in Natur und Landschaft) enthalten.  
Biotoptypen,  Tiere 
und Pflanzen, 
Biologische  Viel-
falt, Arten- und 
Biotopschutz 
Die Berücksichtigung dieser Schutzg üter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzg esetz, 
dem Landesnaturschutzgesetz NW, dem Bundeswaldgesetz und dem Landesforstg e-
setz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzb uches (u.a. zur 
Sicherung der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Natur haushalts und der Tier - und 
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie Erhalt des 
Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökolog ischen, sozialen und 
wirtschaftlichen Funktionen) sowie der Bundesartenschutzve rordnung vorgegeben. 
Umweltschutzziele im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wurden im 
Rahmen der erfolgen Eingriffsbilanzierung abschließend berücksichtigt.  
Die Schutz- und Erhaltungsziele des westlich gelegenen Vogelschutzgebietes „Riese l-
felder M ünster“ ergeben sich aus den an die Europäische Kommission übermittelten 
Meldedaten d.h. dem sog. Standarddatenbogen und der hier als signifikant eingestu f-
ten Vorkommen von Vögeln des Anhang I und Zugvögeln nach Art. 4 (2) Vogelschut z-
richtlinie. Für diese Arten sind zudem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbra u-
cherschutz NRW die Schutzziele und Maßnahmen beschrieben worden  
(http://natura2000- meldedok. naturschutzinformati onen.nrw.de/natura2000-
meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE- 3911-401).

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
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Boden/ Fläche und 
Wasser 
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes - und Landesb o-
denschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und 
Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen), der 
Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des Baug e-
setzbuches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das 
Landeswassergesetz (u.a. zur Sicherung der Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit 
und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden g esetzlichen Vorgaben.  
Das Umweltschutzziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (auch Fl ä-
che) sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. §  1 
Landesbodenschutzgesetz)  ist durch die vorliegende 4. Änderung insofern nicht 
betroffen, als dass für den Änderungsbereich  ein rechtskräftiger Bebauungs plan vor-
liegt. Zudem wird die zukünftig in Anspruch genommene Fläche im Zuge der vorlie-
genden Änderung insgesamt reduziert. 
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzg esetz, 
dem Landesnaturschutzgesetz NW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den entspreche nden 
Paragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben.  
Durch den weitgehenden Erhalt bestehender Gehölzstrukturen sowie zusätzliche A n-
pflanzungen erfolgt eine das Landschaftsbild möglichst erhaltende Planung.  
Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luf tqualität und zur Vermeidung von schädl ichen 
Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bundesimmiss i-
onsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirekt enthalten über den Schutz 
von Biotopen das Bundesnaturschutzgesetz und direkt das  Landesnaturschutzgesetz 
NW Vorgaben für den Klimaschutz.  
Kultur- und Sach- 
güter 
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz g e-
stellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts - und Landschaftsbilds ist in 
den entspreche nden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnatu r-
schutzgesetzes vorgegeben. 
Tabelle 2: Beschreibung  der Umweltschutzziele  
 
9.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden nach An-
lage 1 BauGB, soweit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen des ge planten 
Vorhabens während der Bau- und Betriebsphase auf die Schutzgüter beschrieben. Sofern nicht ex-
plizit gesondert genannt, fließen die anlagebedingten Auswirkungen in die bau- und betriebsbedingten 
Wirkfaktoren mit ein. Bei entsprechender Bedeutung werden auch ergänzende Aussagen zur anlage-
bedingten Auswirkungen berücksichtigt. Die Beschreibung umfasst – sofern zu erwarten – die 
direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz- mittel- und langfristigen, ständigen und vo-
rübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf 
europäischer, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll 
dabei Rechnung getragen werden. Eine Betrachtung von Abrissarbeiten ist in vorliegendem Fall nicht 
von Relevanz. 
 
9.4.1 Menschen  
Bestandsbeschreibung 
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der G e-
sundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte zum

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
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Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung) aber auch mögliche Funktionen als Arbeit s-
stätte im Rahmen der Planung zu berücksichtigen sein. 
Die Bauflächen im Geltungsbereich der vorliegenden Änderung werden als sonstiges Sonderge-
biet (SO) mit der Zweckbestimmung „Gefahrstofflager“ sowie bisher als Industriegebiete (GI) 
festgesetzt. Im Rahmen der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 wurde 
bereits eine Gliederung der Bauflächen gemäß Abstandsliste zum Abstanderlass NW vom 
21.03.1990 vorgenommen. Im südöstlichen Plangebiet wurden Anlagen und Betriebe der Ab-
standsklassen I und II ausgeschlossen und im Bereich des bestehenden Tanklagers waren Anla-
gen und Betriebe der Abstandsklasse I bis III unzulässig. 
Wohnnutzungen kommen innerhalb des Plangebiets nicht vor , tangieren das Plangebiet jedoch in 
Form eines einzelnen außerhalb des Plangebietes gelegenen Hauses am Hessenweg (Hausnr. 90). 
Eine schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BlmSchG liegt hierbei nicht vor. In südwestlicher 
Richtung besteht eine nicht genehmigte Wohnwagensiedlung. Die beiden Ortsteile Coerde und Gel-
mer als nächstgelegene schutzbedürftige Nutzungen liegen außerhalb des ange messenen Abstands 
des geplanten Betriebsbereichs. Auch der südlich gelegene informelle Wohnw agenplatz wird hiervon 
nicht tangiert. 
Das Plangebiet ist durch eine ackerbauliche Nutzung geprägt und dient derzeit maßgeblich der 
Nahrungsmittelproduktion. Unmittelbar nördlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich das 
bestehende Tanklager mit einem Hafenbecken am Dortmund-Ems-Kanal (DEK). Durch die land-
wirtschaftliche Nutzung und das Tanklager bestehen Arbeitsfunktionen. 
Trotz der Lage im Übergangsbereich zwischen dem südlich angrenzenden Industriegebiet und 
der umliegenden freien Landschaft übernimmt das Plangebiet - obgleich des bestehenden Fuß- 
und Radweges entlang des DEK - keine relevante Funktion für die Naherholung. Die Rieselfelder 
Münster westlich des DEK und außerhalb des Plangebietes stellen jedoch eine Erholungsfunktion 
von regionaler Bedeutung dar. 
Durch das Industriegebiet Hessenweg sowie das bestehende Tanklager unmittelbar außerhalb 
des Änderungsbereiches und die damit verbundenen Verkehre unterliegt das Plangebiet Immissionen 
aus dem LKW-, PKW- und Schiffsverkehr. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit Umsetzung des Planvorhabens werden die bislang vorwiegend ackerbaulich genutzten Flä-
chen einer Bebauung zugeführt wodurch im Zuge der Bauarbeiten Auswirkungen auf die umlie-
genden Anwohner im Sinne von Baustellenverkehren, Staubaufwirbelungen und vorübergehenden 
Lärmeinwirkungen entstehen. Gemäß vorliegender Kurzbeschreibung der Westfalen AG8 soll sich 
der Zeitraum der Bau- und Installationsaktivitäten auf eine Dauer von rund 18 bis 24 Monaten ab 
Vorlage der notwendigen Genehmigungen erstrecken. Das Maß der Erheblichkeitsschwelle wird auf-
grund der vorgenannten temporären Bauarbeiten und der zu erwartenden Arbeitszeiten voraus-
sichtlich nicht überschritten. 
Da eine Erholungsfunktion der Rieselfelder Münster primär an Wochenenden also außerhalb 
der eigentlichen Bauaktivitäten wahrgenommen wird und die baubedingten Umweltauswirkun-
gen, wie zuvor beschrieben, zeitlich begrenzt sind, ist insgesamt nicht von erheblichen baube-
                                                           
8 Westfalen AG, 19.02.2018. Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Arten-
schutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Münster.

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
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dingten Umweltauswirkungen auszugehen. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Das Sondergebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, 
Handhabung und zum Umschlag von Gefahrstoffen. Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbe-
deutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nutzung einander so zuzuordnen, dass die von 
schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie 
möglich vermieden werden. Der von einem Betrieb oder einer Anlage ausgehende Gefährdungs-
grad orientiert sich dabei an den in den Betriebsabläufen zur Anwendung kommenden Stoffen. 
Im Hinblick auf die nach § 50 BImSchG zu beachtenden störfallrechtlichen Abstandserfor-
dernisse werden konkrete Festsetzungen zu den zulässigen Einsatzstoffen und Mengen in den Be-
bauungsplan aufgenommen. 
Basierend auf der Vorhabenbeschreibung und dem beispielhaften Anlagenlayout der Westfalen 
AG werden innerhalb des Sondergebietes vier Teilflächen mit abnehmendem Abstandserfordernis 
gebildet (siehe Kap. 6.6.2). Die zulässigen Stoffe werden für die jeweiligen Teilflächen nament-
lich benannt oder durch die Zuordnung zu den Klassen I und II des Leitfadens KAS 18 (2. Aufl. 
2010) bestimmt. Außerdem sind oxidierende, inerte und extrem entzündbare Gase zulässig. So-
fern erforderlich wird aus Gründen des Störfallschutzes das maximale Füllgewicht oder das 
maximale geometrische Volumen der jeweiligen Stoffe festgelegt. Zudem wird jeweils der konkre-
te Anlagentyp (Lagerung, Abfüllung, Handhabung, Umschlag) festgesetzt. 
Die übrigen Bauflächen im Geltungsbereich der 4. Änderung werden wie bisher als Industriegebie-
te (GI) gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Auf Grundlage der aktuellen Abstandsliste 2007 des 
Abstandserlasses NRW (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft 
und Verbraucherschutz vom 06.06.2007, Min.Bl. NRW Nr. 29 vom 12.10.2007, S. 659) werden 
die im Änderungsgebiet zulässigen Anlagentypen festgelegt. Die bisherige Festsetzung wird im 
Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes vereinheitlicht. Somit sind im Änderungsgebiet 
Anlagen und Betriebe der Abstandsklasse I bis III (lfd. Nr. 1 – 36) sowie Betriebe mit vergleich-
barem Emissionsverhalten unzulässig. Wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist, sind auch aus-
nahmsweise Anlagen und Betriebe der nächstniedrigeren Abstandsklasse zulässig (siehe Kap. 
6.6). 
Auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso- III-Richtlinie wurde der angemessene 
Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Betriebsbereiches gemäß § 3 (5a) BImSchG 
ermittelt, um bei der Planung die von den vorgesehenen Anlagen möglicherweise ausgehenden Ge-
fährdungen berücksichtigen zu können.9 
Der geplante Betriebsbereich der  Westfalen AG befindet sich innerhalb des Industriegebietes  „Hes-
senweg“. Bei der d irekten Umgebung handelt es sich um bewaldete bzw. landwirtschaf tlich genutzte 
Flächen sowie das Naturschutzgebiet „Rieselfelder“. In weiterer Umgebung be findet sich im Norden 
der Ortsteil Gelmer, dessen durchgehende Wohnbebauung in einer Ent fernung von ca. 750 m zum 
geplanten Werksgelände beginnt. Der Ortsteil Coerde liegt ca. 1,7 km südlich. Die beiden Ortsteile 
bilden die nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen. Bei der Bebauung innerhalb des angemes-
senen Achtungsabstandes handelt es sich nicht um schutzbedürf tige Nutzungen im Sinne des § 50 
                                                           
9 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster

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BlmSchG. Hierzu zählt auch das einzelne Wohngebäude am Hessenweg.  
Zur Bestimmung  des angemessenen Abstandes wurden verschiedene Szenarien zur Freisetzung 
akut toxischer und entzündbarer Stoffe sowie Sauerstoff als oxidierendes Gas betrachtet. Bei den 
entzündbaren Gasen handelt es sich um verschiedene Kältemittel sowie Flüssiggas. Für die Berec h-
nung wurden die Referenzstoffe Propen und Propan herangezogen. 
Der angemessene Abstand für Störfälle wurde anhand von Detailkenntnissen gemäß Kap. 3.2 des 
Leitfadens KAS-18 bestimmt. Dieser wird ausgehend von den tatsächlichen Orten einer mögli-
chen Störung ermittelt. Die beiden Ortsteile Coerde und Gelmer als nächstgelegene schutzbe-
dürftige Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG liegen außerhalb des angemessenen Abstandsbe-
reiches des geplanten Betriebsbereichs. 
Insgesamt werden mit der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine 
erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
 
9.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung  
Nach Angaben des Biotopkatasters NRW10 liegt das Plangebiet innerhalb der naturräumlichen Haupt-
einheit des „Ostmünsterlandes“ im Übergangsbereich zwischen den Landschaftsräumen „Handorfer 
Sandplatte“ im Norden u nd „Niederungsbereiche westlich des Emstales“ im S üden. Kennzeichnend 
für die Landschaftsräume sind die fast flächendeckend sandigen Substr ate auf denen sich Podsole 
und Braunerden mit Podsolierungen gebildet haben (Handorfer Sandplatte) bzw. oberflächlich podso-
lisierte Gleyböden sowie grundwasserbeeinflusste Podsole (Niederungsbereiche westlich des Emsta-
les). In höhergelegenen Bereichen bestehen auch (künstliche) Plaggenesche. 
Der Landschaftstyp ist als eine ackergeprägte, offene Kulturlandschaft zu bezeic hnen. Das Land-
schaftsbild wird jedoch noch von zahlreich vorhandenen, gliedernden und strukturierenden Elementen 
der sog. „Münsterländer Parklandschaft“ geprägt. 
Das Plangebiet ist von unterschiedlichen Nutzungen umgeben: südlich, südöstlich grenzen die be-
reits gewerblich und industriell genutzten Flächen des Industriegebietes Hessenweg an. Süd-
westlich am Dortmund-Ems-Kanal hat sich ein informeller Wohnwagenplatz angesiedelt, bei der 
es sich um eine nicht genehmigte Wohnwagensiedlung handelt. Westlich liegt der Dortmund-
Ems-Kanal mit dem unmittelbar daran anschließenden Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“, 
einschließlich der hier befindlichen Naturschutzgebiete. Nördlich schließt sich das bestehende 
Tanklager der Westfalen AG und östlich landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldparzellen an. 
Die nächstgelegenen Wohnbauflächen befinden sich nördlich des Plangebietes im Stadtteil Gel-
mer. 
Zur Beschreibung der Biotoptypen im Plangebiet erfolgte im September 2017 eine Bestandser-
fassung. Die Baumstandorte wurden eingemessen und sind im vorliegenden Bebauungsplan 
entsprechend dargestellt. 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen durch zwei lineare Gehölzstrukturen - zum einen im Norden 
entlang der Plangebietsgrenze und zum anderen im Zentrum verlaufend - in zwei Abschnitte ge-
                                                           
10 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen, o.J. 
Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Online unter: 
http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: Februar 2018

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
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gliedert, die beide intensiv ackerbaulich genutzt werden. Unmittelbar nördlich angrenzend 
schließt sich das Tanklager einschließlich des Ölhafens der Westfalen AG an. Die linearen Ge-
hölzstrukturen verlaufen aus südwestlicher in nordöstlicher Richtung und sind zumeist als breite-
re und dichte Gehölzreihen aus Sträuchern und Bäumen (u.a. alten Stieleichen) ausgebildet. 
Im Westen des Plangebietes, unmittelbar östlich des Dortmund-Ems-Kanals und südlich des 
bestehenden Ölhafens stockt ein rund 0,6 ha großer flächiger Gehölzbestand aus Weiden und 
Erlen. Dieser geht in südlicher Richtung in ein anfänglich abschnittsweise unterbrochenes lineares 
Gehölz über, welches im weiteren Verlauf jedoch zweireihig und dicht ausgebildet ist. In östlicher 
Richtung wird d as Plangebiet durch eine geplante straßenbegleitende Baumreihe entlang des Hes-
senwegs eingegrünt. Nördlich der Straße Hessenbusch besteht im Übergang zwischen Straße und 
Ackerfläche ein linearer, z.T. unterbrochener Gehölzaufwuchs primär aus Arten früher Sukzessi-
onsstadien (Weide, Robinie, Zitterpappel) sowie einem dichten Brombeeraufwuchs. 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet 
Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ der für das Änderungsgebiet zum Großteil In-
dustriegebiet gemäß § 9 BauNVO festsetzt. 
– Arten- und Biotopschutz 
Für das Vorhaben liegt eine Artenschutzprüfung, der Stufe II vom 27.06.2018 (vgl. Artenschutzprü-
fung, Landschaft + Siedlung) vor. Hierfür wurden im Jahr 2017 für das Untersuchungsgebiet bzw. 
im auswirkungsrelevanten Umfeld des Plangebietes Erfassungen der Artengruppen der Vögel und 
Fledermäuse durchgeführt. Als planungsrelevante Brutvogelarten innerhalb des Untersuchungs-
gebietes wurden 9 Arten (Waldkauz, Uhu, Waldschnepfe, Habicht, Kuckuck, Nachtigall, Schnat-
terente, Zwergtaucher, Wasserralle) mit einem entsprechenden Brutplatz nachgewiesen. Im Hin-
blick auf die Gruppe der Fledermäuse wurden mindestens 8 verschiedene Arten nachgewiesen. 
Hinweise auf Quartiere wurden nicht erbracht. Die Baumreihe im Plangebiet dient jedoch als lineare 
Leitstruktur. 
Aufgrund der räumlichen Nähe des Plangebietes zum westlich des Dortmund-Ems-Kanals lie-
genden Vogelschutzgebiet „Rieselfelder Münster“ (DE-3911-401) ist für die vorliegende Ände-
rung des Bebauungsplanes zudem die Verträglichkeit mit den Schutz- und Erhaltungszielen des 
Natura 2000-Gebietes geprüft worden (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Landschaft + Siedlung, 
27.06.2018). 
Darüber hinaus liegt zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogelschutzge-
biet eine fachgutachterliche Stellungnahme (vgl. naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenar i-
en, Landschaft + Siedlung, 02.07.2018) zur Ermittlung und Bewertung etwaiger Auswirkungen i.S. des 
§ 1 (6) Nr. 7j BauGB vor. Hiernach sind, unbeschadet des § 50 BImSchG im Bauleitplanverfahren die 
Auswirkungen zu betrachten, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen 
Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund wurde auf 
Grundlage eines Gutachtens von UCON 11 zur Ermittlung des angemessenen Abstands gemäß  den 
Anforderungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 der europäischen Seveso- III-Richtlinie ge-
prüft ob eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug auf den Habitatschutz, den Artenschutz sowie die 
Schutzgebiete und –objekte allgemein zu erwarten ist. 
                                                           
11 UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines 
Betriebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster

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Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit Umsetzung des Planvorhabens ist der Bau von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung, Handh abung 
und zum Umschlag von Gefahrstoffen sowie di e Entwicklung von industriellen Gewerbebetrieben auf 
bislang unbebauten Flächen verbunden. Die mit Gehölzen bestandenen sowie die bislang ackerbau-
lich genutzten Bereiche werden dadurch gemäß  der im Bebauungsplan festge setzten Grundflächen-
zahl versiegelt. Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung 
entstehenden Störungen z.B. durch Bauverkehre (Licht, Lärm, Staub, Überfahren sensibler Biotope / 
Strukturen) entstehen und sind ggfs. im Rahmen der Genehm igungsplanung durch ents prechende 
Nebenbestimmungen zu vermeiden. 
Durch die festgesetzten Flächen mit Anpflanz- / Erhaltungsbindung kann ein maßgeblicher Teil der 
bestehenden Gehölzstrukturen erhalten bzw. stellenweise ergänzt werden (siehe Kap. 6.4). 
Ausweislich der vorliegenden Gutachten (vgl. Landschaft + Siedlung (2018): Artenschutz, FFH - Ver-
träglichkeitsvorprüfung, naturschutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien) sind jedoch voraus-
sichtlich keine erheblich baubedingten Auswirkungen zu erwarten, die nicht durch Einhal tung und 
Umsetzung der gutachterlich genannten Maßnahmen (siehe Kap. Arten- und Biotopschutz) vermieden 
werden können. Das Plangebiet ist bereits auf Grundlage des rechtskräf tigen B ebauungsplans Nr. 
287 bebaubar. 
– Arten- und Biotopschutz 
Insgesamt zeigen die Ergebnisse der Artenschutzprüfung, dass mit Planumsetzung - unter Be-
achtung von Vermeidungsmaßnahmen - keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber pla-
nungsrelevanten / europäischen Vogel- bzw. Fledermausarten betroffen sind. Durch die Einhal-
tung einer Bauzeitenregelung die Entfernung von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes be-
treffend (nur im Zeitraum vom 01.10 bis zum 28.02 eines jeden Jahres), können relevante 
Verbotstatbestände i.S. des § 44 (1) ausgeschlossen werden. Dar über hinaus sind zur Verhinderung 
relevanter Einflüsse durch Lichtimmissionen Maßnahmen zur Minimierung umzusetzen, die insbeson-
dere die Aufstellung und Anor dnung von Leuchten umfassen. So sind zielgerichtete Beleuchtungen 
ohne Abstrahlungen nach oben und Leuchtmittel mit geringer Lockwirkung auf Insekten (v.a. Natrium-
Niederdrucklampen oder LED-Lampen) einzusetzen. Zudem sind Ersatzmaßnahmen zum Auffangen 
von Funktionsverlusten, die mit der Beseitigung und Beleuchtung von Teilen einer von Fledermäusen 
als Leitstruktur genutzten Hecke einhergehen, vor dem Eingriff umzusetzen. Zur Gewährleistung der 
fachgerechten Umsetzung und Wirksamkeit der gutachterlich genannten artenschutzrelevanten 
Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Insgesamt ist gemäß vorliegendem 
Artenschutzgutachten bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen ein Eintreten der artenschutzrechtlichen 
Verbotstatbestände gemäß § 44 (1) BNatSchG in Bezug auf alle nachgewiesenen und potenziell 
vorkommenden relevanten Arten nicht zu erwarten. 
Auf Grundlage des FFH-Gutachtens sind mit den zu prognostizierenden bau-, anlagen- und be-
triebsbedingten Wirkfaktoren und –prozessen mit Umsetzung des Vorhabens keine Beeinträchti-
gungen der maßgeblichen Schutz- und Erhaltungsziele des Vogelschutzgebietes zu erwarten.

Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 42 
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Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen entstehen durch die zukünftigen An- und Abliefe-
rungsverkehre und die damit einhergehenden Lärm- und Abgasemissionen12. Durch eine Ausleuch-
tung von Betriebsflächen entstehen zudem Lichtemissionen. Eine abschließende Bewertung der 
hiermit verbundenen Auswirkungen ist auf der vorliegenden Planungsebene aufgrund der fehlenden 
Detailschärfte nicht möglich. Die Ausleuchtung der zukünftigen Industriebetriebe / der Betriebsflä-
chen ist im Zuge der jeweiligen Genehmigung so zu gestalten, dass keine erheblichen Auswir-
kungen auf die Schutzgüter entstehen. 
– Arten- und Biotopschutz 
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen einschließlich der externen Gutachten 
(s.o.) sind keine unlösbaren Auswirkungen verbunden, die die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf 
die o.g. Schutzgüter überschreiten und damit einer nachfolgenden Umsetzung des Planvorha-
bens entgegenstehen. 
Im Ergebnis der naturschutzfachlichen Bewertung von Störfallszenarien ist mit der vorliegenden 
Änderung nicht mit relevanten Beeinträchtigungen durch Störfallszenarien auf die im Umfeld beste-
henden Gebiete bzw. besonders geschützten Arten zu rechnen. 
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft 
Mit der Planung wird ein Eingriff in Natur und Lands chaft gemäß § 14 ff BNatSchG vorbereitet, der 
gemäß § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a (3) BauGB vom Verursacher auszugleichen ist. Zur Eingriffs- und 
Ausgleichsbilanzierung wird das Münsteraner  Bewertungsmodell zur Ermittlung von Eingriffen in N a-
tur und Landschaft  angewendet. Dieses Verfahren wird auf Grundlage des aktuellen Bestandes vor 
dem Eingriff (in diesem Fall bestehendes Planungsrecht durch den rechtskräftigen BP Nr. 287) und 
den Zustand nach dem Eingriff (nach Umsetzung der Planung) durchgeführt. Die Biotopwertdifferenz 
zeigt auf, ob ein Ausgleich der potenziellen Eingriffe des Bebauungsplans möglich ist. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 setzt derzeit großflächig Industriegebiet mit einer entspr e-
chend hohen Flächenversiegelung (GRZ einschließlich Überschreitung: 0,8) fest. Bei einer Bebauung 
der Flächen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 287 und der damit ve rbundenen Versiegelung 
würde daher planungsrechtlich kein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß §§ 14 ff BNatSchG ent-
stehen. Im Rahmen der B ewertung wurde die Fläche im Bestand (gemäß bestehendem Planungs-
recht) mit rund 360.186 Werteinheiten bilanziert. 
Mit der jetzt vorliegenden Planung bleibt die bislang festgesetzte Grundflächenzahl beste hen. Im 
Westen entfällt der ursprünglich geplante und mittlerweile nicht mehr benötigte städtische Stichhafen. 
Darüber hinaus werden an der westlichen und östlichen Plangebietsgrenze Pflanzstreifen festgesetzt, 
die flächendeckend mit heimischen, stan dortgerechten Gehölzen zu bepflanzen sind.  Damit ist auch 
sichergestellt, dass eine wirksame, abschirmende Eingrünung des Industriestandortes – insbesondere 
zum Kanal - realisiert werden kann. Das im zentralen Bereich von Südwest nach Nordost verlaufende 
lineare Gehölz wird durch ein Erhaltungsgebot planungsrechtl ich gesichert. Außerdem werden die  
ursprünglich als öffentliche Grünfläche festgesetzten Flächen entlang des Hessenwegs entspr e-
chend der konkreten Ausbauplanung des straßenbegleitenden Fuß- und Radweges als Straßenver-
                                                           
12 vgl. Westfalen AG, 19.02.2018. Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Ar-
tenschutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Münster.

Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
kehrsfläche dargestellt.  
Im Rahmen der  Bewertung wurde die Fläche nach Planungsumsetzung mit rund 405.006 Wertein-
heiten bilanziert. 
Beim Vergleich des derzeit planungsrechtlich zulässigen Zustandes des Plangebietes mit den Fes t-
setzungen der vorliegenden 4. Änderung verbleibt im Ergebnis ein Biotopwertüberschuss von 44.820 
Biotopwerteinheiten. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist daher planungsrechtlich kein Eingriff  in 
Natur und Landschaft verbunden. 
Ein ökologischer Ausgleich auf externen Flächen ist nicht erforderlich .  
 
9.4.3 Fläche und Boden 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden spar-
sam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begren-
zen. 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster13 unterliegt dem Plangebiet 
großflächig Podsol-Gley und Gley. Im östlichen Teilbereich liegen hingegen Podsole und im Süden 
besteht ein Übergang zu Gley-Podsol. 
Der Podsol-Gley / Gley, der dem Plangebiet nahezu flächendeckend unterliegt, weist eine gerin-
ge Bodenwertzahl (20 bis 30 Bodenwertpunkte) auf. Der Boden ist durch den Grundwassereinfluss 
im Bereich von 4 – 8 dm unter der Geländeroberkante unter Umständen langfristig vernässt, was 
zu einem verzögerten Vegetationsbeginn und einer Einschränkung der Befahr- und Bearbeitbar-
keit führen kann. Die natürlichen Bodenverhältnisse sind jedoch im Zuge der landwirtschaftlichen 
Nutzung voraussichtlich durch Meliorationsmaßnahmen stark verändert worden. 
Der in östlicher Richtung in das Plangebiet hineinragende Podsol ist ebenfalls durch eine geringe 
Bodenwertzahl (15 bis 30 Bodenwertpunkte) gekennzeichnet. Durch die sandige Bodenart han-
delt es sich hier um einen trockenen, grundwasserfreien Boden mit einer geringen Gesamtfilterei-
genschaft. Der Boden ist jedoch als schutzwürdiger, tiefgründiger Sand- oder Schuttboden klas-
sifiziert. Auch hier können die Bodenverhältnisse durch die ackerbauliche Nutzung nachhaltig ver-
ändert worden sein. 
Der im Süden bestehende Gley-Podsol ist ebenfalls durch geringe Bodenwertzahlen (15 bis 30 
Bodenwertpunkte) charakterisiert. Das Grundwasser steht zwischen 8 und 13 dm unter der Ge-
ländeoberfläche an. Ein Stauwassereinfluss besteht nicht (Stufe 0). Eine Schutzwürdigkeit des 
Bodens wurde nicht bewertet. Auch in Bezug auf diesen Boden ist aufgrund der landwirtschaftli-
chen Nutzung nicht mehr von den ursprünglichen Bodenverhältnissen auszugehen. 
Für das Plangebiet sind keine Altlasten- bzw. Altlastverdachtsfläche bekannt. 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan „Gelmer – Industriegebiet Hes- 
senweg / östlich des Dortmund-Ems-Kanals“, so dass eine Inanspruchnahme des Schutzgutes 
                                                           
13 Stadt Münster, o.J. Umweltkataster Münster – Umweltdaten online. Online unter: 
http://www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html. Abgerufen: 
November 2018.

Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
„Fläche“ planungsrechtlich bereits zulässig ist. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 wird eine Überbauung eines in 
weiten Teilen bisher unversiegelten Bodens vorbereitet. Dies ist jedoch planungsrechtlich auf 
der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / östlich 
des Dortmund-Ems-Kanals“ bereits zulässig. Dementsprechend ist bei Umsetzung der 4. Ände-
rung planungsrechtlich auch nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. 
Vom derzeitigen Zustand des Plangebietes  ausgehend ist im Rahmen einer Planungsumsetzung 
innerhalb des Baufeldes von einem Bodenabtrag / einer Neuauffüllung / einem Anschnitt eines 
bislang weitgehend ungestörten Bodenprofils auszugehen. Die bestehenden Bodenverhältnisse wer-
den dabei in der Regel  erheblich nachteilig und dauerhaft verändert. Die Fläche wird der Nah-
rungsmittelproduktion entzogen. 
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl bleibt unverändert. Durch 
die umfangreichen Erhaltungs- und Anpflanzgebote wird auch den gesetzlichen Vorgaben gemäß 
§ 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen und die Versiegelung auf das absolut notwendige Maß 
begrenzt. Mit Umsetzung der vorliegenden 4. Änderung ist ausweislich der durchgeführten Ein- 
griffs-, Ausgleichsbilanz u.a. durch die erweiterten Grünfestsetzungen planungsrechtlich ein Bio-
topwertüberschuss verbunden. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen können lokale Bodenverdichtungen durch Befahren 
umfassen. Darüber hinaus ist durch die zu erwartenden betriebsgebundenen Verkehre eine Erhöhung 
von Reifenabrieb in umliegende Flächen zu erwarten. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen 
ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb der zukünftigen A nlagen nicht anzunehmen, so dass die mit 
der Planumsetzung verbundenen anlagen-  oder betriebsbedingten Auswirkungen die Erheblichkeits-
schwelle voraussichtlich nicht überschreiten. 
 
9.4.4 Wasser  
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Fachinformationssystem des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Ver -
braucherschutz NRW14 liegt das Plangebiet im Einzugsgebiet der Ems und gehört zum Grundwasser-
körper „Niederung der Oberen Ems (Greven / Ladbergen)“. Der Grundwasserleiter wird aus quartären 
Sanden und Schluffen der Niederterrassen mit einer mäßigen Durchlässigkeit gebildet. In den tieferen 
Bereichen treten häufig kiesig bis sandige Aufschüttungen auf, die mittlere Durchlässigkeiten aufwei-
sen. Eine vor Verunreinigungen schützende Schicht ist nur lokal durch Einschübe gering durchlässi-
ger Schluffe oder Grundmoränenzüge gegeben. Die Sohle des Grundwasserle iters wird durch die 
Grundwasser stauenden Tonmergelsteine der Oberkreide gebildet. Gemäß Regionalplan Münsterland 
(Erläuterungskarte IV-5) befindet sich das Plangebiet im Bereich eines gefährdeten Grundwasservor-
kommens. 
                                                           
14 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die 
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#. Abgerufen: November 2018.

Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
Eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet (Trinkwasserschutzgebiet, Heilquelle) besteht nicht. 
Westlich des Plangebietes verläuft der Dortmund-Ems-Kanal. 
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Plangebiet nicht vor. Das nächstgelegene Über-
schwemmungsgebiet befindet sich entlang der Werse, in rund 700 m Entfernung. 
Gemäß dem gültigen Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich 
des Dortmund-Ems-Kanals“ (Stand der 2. Änderung) erfolgt die Ver- und Entsorgung mit Was-
ser / Abwasser von den im Schifffahrter Damm bzw. Hessenweg liegenden Hauptleitungen. Zur 
Sicherung der Oberflächenentwässerung ist die Verbindung mit dem vorhandenen Schmutzwas-
serpumpwerk und Regenklärbecken sowie einem Regenrückhaltebecken nördlich der Landwehr 
vorgesehen. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Etwaige baubedingte Auswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entste-
henden Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen und sind ggfs. im Rahmen der Genehmi-
gungsplanung durch entsprechende Nebenbestimmungen zu vermeiden. Bei einem erwartungs-
gemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des 
Schutzgutes, z.B. durch Schmier- und Betriebsstoffe jedoch nicht anzunehmen, so dass voraussicht-
lich keine erheblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten sind. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Zur Sicherung einer geordneten Oberflächenentwässerung ist der Anschluss an das vorhandene  
Schmutzwasserpumpwerk und Regenklärbecken sowie ein Regenrückhaltebecken nördlich  der 
Landwehr vorgesehen. Insgesamt werden daher keine voraussichtlichen, erheblichen Beeinträchti-
gungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
 
9.4.5 Klima / Luft  
Bestandsbeschreibung 
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe, Art und Ausprägung dazu bei, die mikro- bzw. 
mesoklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen: 
- Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem sie Aerosole ausfiltern, Kohlendioxid verbrau-
chen und Sauerstoff produzieren. In Städten tragen sie wesentlich zum Wohlbefinden des  Men-
schen bei. Die klimatische Bedeutung liegt in unmittelbarer Abhängigkeit zur Bestandsgröße und 
den umgebenden Strukturen zwischen gering bis sehr hoch. 
- Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen (u.a. Grünländer, Brachen) dienen vornehmlich 
einer Kaltluftentstehung. Im  Vergleich dazu weisen landwirtschaftliche Flächen mit einer nur zei t-
weiligen Vegetationsdeckung eine geringere Funktion für die Kaltluftentstehung auf. 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen aus den agrarisch genutzten Flächen und den vor handenen 
(flächigen) Gehölz-/ Baumstrukturen gebildet. Insbesondere flächige G ehölze sorgen im Hinblick auf 
das Schutzgut für positive Einflüsse. Die Ackerflächen sind dagegen von untergeordneter Bedeutung. 
Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der freien Landschaft übernehmen die klima- 
bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insgesamt keine bedeutenden Funktionen. Gemäß Grün-
ordnung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ wird das Plangebiet bereits als „Siedlungsbereiche“

Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
dargestellt, so dass hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und 
ihre Siedlungskörper vorliegt. 
Baubedingte Umweltauswirkungen  
Unter Berücksichtigung der bei Umsetzung des Planvorhabens zu erwartenden Versiegelungen 
können baubedingte nachteilige Auswirkungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Mit einer 
Entnahme von Bäumen / Sträuchern gehen auch ihre positiven Filtereigenschaften von Aerosolen 
und Stäuben (Immissionsschutzfunktion) verloren. Weitere baubedingte Auswirkungen b estehen in 
einem Eintrag von Schadstoffen (Abgasen, Staub) in die Luft durch den Betrieb von Baufahrzeu gen 
und -maschinen.  
Aufgrund der großmaßstäblichen Wirkungszusammenhänge des betrachteten Schutzgutes, der Lage 
des Plangebietes im landwirtschaftlichen Freiraum sowie der nicht vorhandenen klimaökologischen 
Funktion im Rahmen eines thermischen Luftaustausches für angrenzende Siedlungs bereiche sind 
voraussichtlich jedoch keine baubedingten, erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Die im Rahmen 
der 4. Änderung getroffenen Erhaltungs - und Anpflanzgebote von Gehölzen tragen zu einer entspr e-
chenden Minderung negativer Auswirkungen (unterhalb der Erheblichkeitsschwelle) bei.  
Das Vorhaben trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Eine 
besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht. Das 
Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Überschwemmungsbereiche, so dass baubedingte erhebli-
che Auswirkungen z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentions- räumen bei gleichzeitig 
prognostizierter Zunahme von Starkregenereignissen nicht anzunehmen sind.  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Die anlagen- oder betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich in erster Linie auf die z u-
künftigen Verkehrsbewegungen durch Lieferverkehre sowie Lager- und Kommissionierungstätigkeiten 
durch den Einsatz von LKWs und Gabelstablern. In Abhängigkeit der erst im Rahmen einer nachfol-
genden Genehmigungsplanung abschließend prognostizierbaren Emissionen ist bei einer Umsetzung 
des Vorhabens zudem mit der Freisetzung von luftfremden Stoffen auszugehen. Gemäß der vorli e-
genden Kurzbeschreibung
15 gehören hierzu im Wesentlichen Abgase von Gebäudeheizungsanlagen 
sowie Freisetzungen durch ein Entlasten von Füllanschlüssen. Die jeweiligen Stofffreisetzungen 
sind nicht relevant im Sinne des BImSchG. 
Die Gebäude werden nach den aktuellen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) errichtet, 
so dass bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergiebedarf sicher gestellt 
werden. 
Insgesamt werden die anlagen-  oder betriebsbedingten negativen Effekte die Erheblichkeitsschwelle 
in Bezug auf das Schutzgut voraussichtlich nicht überschreiten. Folgen des Klimawandels werden 
weder erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen. 
Eine anlagen- oder b etriebsbedingte besondere Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen 
des Klimawandels ist nicht zu erwarten. 
                                                           
15 Westfalen AG, 19.02.2018: Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Arten- 
schutzbeitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Bestandteil zur 4. Änderung des Be- bau-
ungsplans Nr. 287 der Stadt Münster „Neubau Werk Gelmer“. Münster-Gelmer.

Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
9.4.6 Landschaft  
Bestandsbeschreibung 
Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und 
Landschaft verstanden. Dabei werden im Wesentlichen folgende Anforderungen an die Landschaft 
gestellt: 
- Das Bedürfnis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der Vielfalt, d.h. der Ausstat-
tung der Landschaft mit abwechslungsreichen und naturbelassenen Landschaftselementen, wider. 
- Das Bedürfnis nach Heimat wird durch die Eigenart der Landschaft,  d.h. das Vorhandensein von 
charakteristischen und typischen Elementen der Siedlungstätigkeit des Menschen über Generati o-
nen, befriedigt. 
Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtteils Gelmer unmittelbar nördlich 
des bestehenden Industriegebietes „Hessenweg“ und südlich des Tanklagers. In westlicher Rich-
tung besteht der Dortmund-Ems-Kanal mit dem dahinter anschließenden EU-Vogelschutzgebiet 
„Rieselfelder Münster“. In östlicher Richtung wird das Plangebiet von einem Waldbestand gegen-
über der freien Landschaft abgeschirmt. Durch die innerhalb des Plangebietes verlaufenden linea-
ren Gehölzstrukturen ist das gesamte Plangebiet ansprechend gegliedert. Durch das benachbarte 
Industriegebiet besteht eine deutliche baulich-technische Vorprägung. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit Durchführung der Planung wird das Landschaftsbild neu gestaltet. Die derzeit bestehenden 
Grünstrukturen werden jedoch weitestgehend planungsrechtlich gesichert und ergänzt; gleich-
wohl ist mit einer zusätzlichen / weiteren baulich-technischen Überprägung des derzeitigen Land-
schaftsbildes zu rechnen. 
In Abhängigkeit der Baukörperhöhen der zukünftigen Gebäude ist eine abschließende Prognose 
der Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf der vorliegenden Planungsebene nicht abschlie-
ßend möglich. Eine Festsetzung von max. Gebäudekörperhöhen besteht nicht. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- oder betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht zu 
erwarten.  
 
9.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter be-
kannt. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Das Auftreten von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfundamente 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) kann nicht kategorisch ausge-
schlossen werden. Daher wird in den Bebauungsplan der Hinweis aufgenommen, dass im 
Falle von kulturhistorisch wichtigen Bodenfunden unverzüglich die Stadt Münster bzw. die städ-
tische Denkmalbehörde oder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL-Archäologie für West-
falen, Münster anzuzeigen sind (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist entsprechend § 16 DSchG

Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 42 
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
unverändert zu erhalten. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Anlagen- oder betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind auf das Schutzgut voraussichtlich nicht 
zu erwarten. 
 
9.4.8 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Dominie-
rend wirkte und wirkt die landwirtschaftliche Nutzung im Plangebiet. Hieraus resultieren Auswirkungen 
auf die Struktur - und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden-  und 
Wasserhaushalt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über die se „normalen“ ökosy s-
temaren Zusammenhänge hinausgehen, werden – soweit sie zu erwarten sind –  bei Bearbeitung des 
jeweiligen Schutzgutes betrachtet. Voraussichtliche erhebliche bau-  bzw. betriebsbedingte Umwel t-
auswirkungen sind insgesamt nicht zu erwarten. 
 
9.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Für die Errichtung des neuen Werkes in Gelmer liegt ein Gutachten (vgl. UCON, 14.06.2018) zur E r-
mittlung eines angemessenen Abstandes unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 
13 der Seveso- III-Richtlinie vor , um die von den geplanten Anlagen möglicher weise ausgehenden 
Gefährdungen berücksichtigen zu können. Im Ergebnis liegen die nächstgelegenen schutzbedürftigen 
Nutzungen (Wohnbebauung im Ortsteil Gelmer bzw. Coerde) außerhalb des angemessenen Ab-
standsbereichs des Betriebsbereiches. 
Darüber hinaus liegt zur Beurteilung etwaiger Störfälle in Bezug auf das angrenzende Vogelschutzge-
biet bzw. das Schutzgut „Arten- und Biotopschutz“ eine fachgutachterliche Stellungnahme (vgl. Land-
schaft + Siedlung, 02.07.2018) zur Ermittlung u nd Bewertung etwaiger Auswirkungen i.S. des § 1 (6) 
Nr. 7j BauGB vor. Hiernach sind, unbeschadet des § 50 BImSchG im Bauleitplanverfahren die Aus-
wirkungen zu betrachten, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vor-
haben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund wurde daher 
auf Grundlage des Störfallgutachtens (s.o.) zur Ermittlung des angemessenen A bstands gemäß den 
Anforderungen nach § 50 BImSchG bzw. des Artikels 13 der europäischen Seveso- III-Richtlinie ge-
prüft, ob eine Relevanz denkbarer Störfälle in Bezug auf den Habitat schutz, den Artenschutz sowie 
die Schutzgebiete und – objekte allgemein zu erwarten ist. Im E rgebnis des Gutachtens, bei dem die 
potentiell denkbaren Störfälle wie Brandereignisse, Explosi onen/Explosionsdruck und Ausbreitung 
toxischer Gase und die daraus re sultierenden Auswirkungen berücksichtigt wurden, ist mit der vorli e-
genden Änderung nicht mit relevanten Beeinträcht igungen durch Störfallszenarien auf die im Umfeld 
bestehenden Gebiete bzw. besonders g eschützte Arten zu rechnen.  Eine Wechselwirkung zwischen 
dem bestehenden Tanklager und dem geplanten Betriebsbereich im Störfall kann ausgeschlossen 
werden.  
Weitere Katastrophen, wie sie beispielsweise durch Überschwemmungen denkbar sind, sind in 
vorliegendem Fall nicht zu erwarten. Der Änderungsbereich befindet sich außerhalb von festge- 
setzten bzw. ermittelten Überschwemmungsgebieten. Das nächstgelegene festgesetzte Über- 
schwemmungsgebiet (Werse) liegt in einer Entfernung von rund 700 m östlich der B 481 (Schiff- 
fahrter Damm). In Bezug auf ein statistisches Hochwasserereignis (HQ20, HQ100 bzw. HQextrem)

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
besteht nach Angaben des Fachinformationssystems ELWAS16 kein Hochwasserrisiko für den 
Änderungsbereich. 
Unter Berücksichtigung der gutachterlich genannten Maßnahmen - insbesondere in Bezug auf 
die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorgaben im Sinne des § 44 (1) BNatSchG - sind mit 
Umsetzung des Planvorhabens keine erheblichen Umwelteinwirkungen verbunden. 
Im Ergebnis der durchgeführten Eingriffsbilanzierung auf Grundlage des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes verbleibt mit Umsetzung des Planvorhabens kein Eingriff in Natur und Landschaft. 
 
9.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Das Plangebiet würde voraussichtlich weiterhin in seiner derzeitigen Form bestehen bleiben. Pla-
nungsrechtlich wäre jedoch eine Bebauung gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – 
Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ möglich, der für das Änderungsge-
biet im Wesentlichen „Industriegebiet“ gemäß § 9 BauNVO festsetzt. Ein „natürliches“ Entwicklungs-
potenzial der Schutzgüter aufgrund rechtlicher Bindungen des Naturschutzrechts ist daher nicht 
gegeben. 
 
9.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-
lich nachteiligen Umweltauswirkungen 
Mit Umsetzung der Planung ist aufgrund des bereits bestehenden Planungsrechts kein erhebli-
cher Eingriff in Natur und Landschaft zu erwarten. Ein naturschutzfachlicher Ausgleich im Sinne 
der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich (vgl. Kap. 6.5). 
Während der Bauphase sind als Vermeidungs - und Verringerungsmaßnahmen eine zügige und ge-
bündelte Abwicklung der Bauaktivitäten zur Vermeidung von Störungen anzustreben. Die er forderli-
chen Arbeitsräume sind auf ei n absolut notwendiges Minimum zu beschränken. Es ist auf einen pr o-
filgerechten Abtrag und eine fachgerechte Lagerung des ausgehobenen Boden materials zu achten. 
Insbesondere der Oberboden sollte bei Zwischenlagerung gegenüber Erosion geschützt und soweit 
möglich wieder profilgerecht an gleicher Stelle eingebracht werden. Der Schutz von Bäumen, Pflanz-
beständen und Vegetationsflächen ist bei Baumaßnahmen sicherzustellen (vor Beginn der Bauarbei-
ten ortsfeste Schutzzäune um ggf. betroffene Bäume anbringen, Boden im Wurzelbereich von Gehöl-
zen nicht Befahren oder durch Materialablagerungen verdichten, ggf. Einsatz von Schutzvlies / Stah l-
platte, freigelegtes Wurzelwerk mit Frostschutzmatten abdecken und bei Trockenheit bewässern, kein 
Bodenauftrag oder –abtrag im Wurzelbereich). 
Die aus artenschutz- bzw. naturschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen sind im Detail den 
entsprechenden Gutachten zu entnehmen. Sie  umfassen im Wesentlichen die Ein haltung einer Bau-
zeitenregelung in Bezug auf die Entfernung von Gehö lzen und die Räumung des Bau feldes (nur im 
Zeitraum vom 01.10 bis zum 28.02 eines jeden Jahres). 
Darüber hinaus sind zur Verhinderung relevanter Einflüsse durch anlagen- oder betriebsbedingte 
Lichtimmissionen Maßnahmen zur Minimierung umzusetzen, die insbesondere die Aufstel lung und 
                                                           
16 Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Lan-
des Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die 
Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#. Abgerufen: November 2018.

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
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Anordnung von Leuchten umfassen. So sind zielgerichtete Beleuchtungen ohne Abstrahlungen 
nach oben und Leuchtmittel mit geringer Lockwirkung auf Insekten (v.a. Natrium-
Niederdrucklampen oder LED-Lampen) einzusetzen. Zudem sind Ersatzmaßnahmen zum Auffan-
gen von Funktionsverlusten, die mit der Beseitigung und Beleuchtung von Teilen einer von Fle-
dermäusen als Leitstruktur genutzten Hecke einhergehen, vor dem Eingriff umzusetzen. Zur 
Gewährleistung der fachgerechten Umsetzung und Wirksamkeit der gutachterlich genannten arten-
schutzrelevanten Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Eine abschließende 
Festlegung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens 
durch geeignete Nebenbestimmungen. 
Es besteht die Möglichkeit, nachteilige Umweltauswirkungen z.B. durch die Nutzung erneuerbarer 
Energien und einen sparsamen und effizienten Energieeinsatz zu minimieren. Diese Maßnah-
men bleiben jedoch dem Bauherren im Rahmen der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-
Wärmegesetz (EEWärmeG) vorbehalten. 
 
9.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den Geltungsbereich des B ebauungsplans 
berücksichtigen (plankonforme Alternativen) mit gleichem städtebaulichem Entwic klungspotenzial 
bestehen nicht. Nach Vorgabe der Bezirksregierung (Regionalplan für den Regierungsbezirk Mün s-
ter, Teilabschnitt Münsterland) bestehen hier  die regionalplanerischen Voraussetzungen für die Rea-
lisierung gewerblicher und industrieller Nutzungen. 
 
9.8 Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen 
von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 4 (3) BauGB von den für den 
Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. 
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen insbesondere die 
Überprüfung der Umsetzung der Grünfestsetzungen im Plangebiet sowie die Maßnahmen zur 
Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote gemäß § 44 (1) BNatSchG. Hierzu ist zur Gewährleis-
tung der fachgerechten Umsetzung und Wirksamkeit eine ökologische Baubegleitung vorgesehen. 
Weitere Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich auf die Prüfungen im Rahmen der ggf. 
erforderlichen baurechtlichen Zulassungsverfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass 
unerwartete Auswirkungen durch die Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Überwa-
chungssystemen und der Informationsverpflichtung nach § 4 (3) BauGB gemeldet werden. 
 
9.9 Zusammenfassung 
Im Rahmen der Umweltprüfung zur vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 „Gelmer 
– Industriegebiet Hessenweg/ Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ wurden unter Berücksichtigung des 
bestehenden Planungsrechtes folgende Ergebnisse festgestellt: 
Mensch 
Wohnnutzungen liegen innerhalb des Plangebiets nicht vor . Außerhalb des Plangebietes, in östlicher 
Richtung, befindet sich ein einzelnes Wohnhaus welches jedoch nicht zu den schutzbedürftigen Nut-
zungen im Sinne des § 50 BlmSchG zählt . Die  zum Plangebiet nächstgelegenen, relevanten 
Wohnsiedlungsbereiche befinden sich nördlich des Plangebietes im Stadtteil Gelmer bzw. Co-

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
erde. Ein ausreichender Immissionsschutz ist durch Festsetzung von Abstandsklassen gemäß Ab-
standserlass NRW sichergestellt. Zudem wurde auf Basis des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 13 
der Seveso-III- Richtlinie der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld 
des Betriebsbereiches ermittelt. Die beiden Ortsteile Coerde und Gelmer als nächstgelegene 
schutzbedürftige Nutzungen liegen außerhalb des angemessenen Abstands des geplanten Be-
triebsbereichs. Erhebliche Auswirkungen hinsichtlich einer Naherholungsfunktion sind nicht zu 
erwarten. Insgesamt werden somit durch die vorliegende Änderung keine erheblichen Beein-
trächtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt / Artenschutz 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen durch zwei lineare Gehölzstrukturen in drei Abschnitte un- 
tergliedert, wobei die beiden südlichen Flächen intensiv ackerbaulich genutzt werden und im 
nördlichen Teilbereich das bestehende Tanklager einschließlich des Ölhafens der Westfalen AG 
liegt. Ausweislich der vorliegenden Gutachten hat das Plangebiet mitunter eine Bedeutung für 
planungsrelevante / europäische Tierarten; artenschutzrechtliche Verbote im Sinne des § 44 (1) 
BNatSchG können jedoch durch Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen sowie eine ökologi-
sche Baubegleitung vermieden werden. Voraussichtliche, erhebliche Beeinträchtigungen, die nicht 
im Rahmen der Planumsetzung abschließend berücksichtigt werden können, sind mit der vorlie-
genden Änderung daher nicht zu erwarten. 
Fläche und Boden 
Dem Plangebiet unterliegt großflächig Podsol -Gley und Gley, der landwirtschaftlich für den Acker bau 
genutzt wird. Dieser wird mit Umsetzung der Planung dauerhaft einer naturnahen Bodenent wicklung 
entzogen. Die Inanspruchnahme des Bodens  / der Fläche ist jedoch auf Grundlage des rechtskräft i-
gen Bebauungsplanes bereits  zulässig. Ausweislich der Eingriffsbilanzierung ist mit der Umsetzung 
der Änderung planungsrechtlich kein Eingriff in Natur und Landschaft ver bunden. Voraussichtliche 
erhebliche Beeinträchtigungen sind auf die Schutzgüter nicht anzunehmen. 
Wasser 
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ems und gehört zum Grundwasserkörper „Niede rung der 
Oberen Ems“. Eine Ausweisung als Wasserschutzgebiet besteht nicht. Westlich des Plangebietes 
verläuft der Dortmund- Ems-Kanal. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Plangebiet 
nicht vor. Auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes könnte das Plangebiet derzeit ent-
sprechend bebaut werden. Die Schmutz - bzw. Niederschlagswasserentsorgung erfolgt durch A n-
schluss an die bestehenden Netze/Anlagen. Insgesamt werden daher keine vo raussichtlichen, erheb-
lichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
Klima / Luft 
Das Plangebiet wird im Wesentlichen aus den agrarisch genutzten Flächen und den vor handenen 
Gehölz-/ Baumstrukturen gebildet. Die Ackerflächen übernehmen im lufthygienischen Ausgleich 
höchstens eine untergeordnete Funktion. Die vorhandenen Gehölzstrukturen werden im Wesentlichen 
planungsrechtlich gesichert, so dass keine relevan ten Funktionsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. 
Die bereits versiegelten Bereiche des bestehenden Tanklagers sind mikroklimatisch gesehen von 
nachteiliger Auswirkung. Aufgrund der Lage des Plangebietes innerhalb der fr eien Landschaft über-
nehmen die klima-  bzw. luftrelevanten Strukturen jedoch insge samt keine bedeutenden Funkti onen. 
Gemäß Grünordnung Münster wird das Plangebiet bereits als „Siedlungsbereiche“ dargestellt, so

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
dass hier keine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper 
vorliegt. 
Landschaft 
Der Landschaftsraum stellt einen Ausschnitt aus der Münsterländer Parklandschaft dar. Mit Durch-
führung der Planung wird das Landschaftsbild neu gestaltet. Die derzeit bestehenden Grünstruktu-
ren werden jedoch maßgeblich planungsrechtlich gesichert und in den Randbereiches des Plan-
gebietes ergänzt. Im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan sind daher keine voraussichtli-
chen erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftraumes zu erwarten. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Sonstige Kultur- oder Sachgüter sind im Plangebiet nicht bekannt, sodass auch keine voraus-
sichtlichen erheblichen Wirkungen prognostiziert werden. 
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Wechselwirkungen der Schutzgüter, die zu erheblichen Auswirkungen führen könnten, sind nach 
derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. 
 
9.10 Referenzliste der Quellen 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Land-
schaftsinformationssammlung, @LINFOS Fachkataster. Online unter: 
www.gis6.nrw.de/osirisweb. Abgerufen: Februar 2018. 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2017): 
Fachinformationssystem geschützte Arten in NRW. Online unter: 
www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt. Abgerufen: Februar 2018. 
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): 
Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Online unter: 
http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: Februar 2018. 
Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Artenschutz-
prüfung (Stufe II). Recklinghausen. 
Landschaft und Siedlung, 02.07.2018. Errichtung eines neuen Werkes in Münster (Gelmer). Natur-
schutzfachliche Bewertung von Störfallszenarien – Habitatschutz, Artenschutz sowie Schutzgebie-
te und –objekte allgemein. Recklinghausen. 
Landschaft und Siedlung, 27.06.2018. Errichtung eines Werkes in Münster (Gelmer). Vogelschutzge-
biet DE-3911-401 „Rieselfelder Münster“ - FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Recklinghausen. 
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes 
Nordrhein-Westfalen (o.J.): Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Was-
serwirtschaftsverwaltung in NRW (ELWAS-WEB). Online unter: 
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/map/index.jsf#. Abgerufen: November 2018. 
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Arten-
schutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemein-
same Handlungsempfehlungen. 
Peter, Miller, Kunzmann & Schittenhelm (2009): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB. 
Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung. Im Auftrag der Bund 
/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO).

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
Stadt Münster, o.J. Umweltkataster Münster – Umweltdaten online. Online unter: 
http://www.stadt-muenster.de/umwelt/umwelt-und-freiraumplanung/umweltkataster.html. Abgeru-
fen: März 2018. 
UCON GmbH, 14.06.2018. Ermittlung des angemessenen Abstands für die Errichtung eines Be-
triebsbereiches der Westfalen AG in Gelmer unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG. 
Münster. 
Westfalen AG, 19.02.2018: Kurzbeschreibung des Vorhabens für die Erstellung eines Artenschutz-
beitrages und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Bestandteil zur 4. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 287 der Stadt Münster „Neubau Werk Gelmer“. Münster-Gelmer. 
 
10. Gesamtabwägung 
 
10.1 Eingriffe in Natur und Landschaft: Ausgleich 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 287 setzt großflächig Industriegebiet mit einer entspre-
chend hohen Flächenversiegelung (GRZ einschließlich Überschreitung: 0,8) fest. Bei einer heuti-
gen Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 287 und der damit verbundenen Versie-
gelung würde planungsrechtlich kein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß §§ 14 ff BNatSchG 
entstehen. Ein Ausgleich wäre in diesem Fall nicht erforderlich. 
Mit der jetzt vorliegenden Planung bleibt die bislang festgesetzte Grundflächenzahl (s.o.) beste-
hen. Im Westen entfällt der ursprünglich geplante und mittlerweile nicht mehr benötigte städti-
sche Stichhafen. Darüber hinaus werden an der westlichen und östlichen Plangebietsgrenze 
Pflanzstreifen festgesetzt, die flächendeckend mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu 
bepflanzen sind. Damit ist auch sichergestellt, dass eine wirksame, abschirmende Eingrünung des 
Industriestandortes realisiert werden kann. Das im zentralen Bereich von Südwest nach Nordost 
verlaufende lineare Gehölz wird durch ein Erhaltungsgebot planungsrechtlich gesichert. 
Außerdem werden die ursprünglich als öffentliche Grünfläche festgesetzten Flächen entlang des 
Hessenwegs entsprechend der konkreten Ausbauplanung des straßenbegleitenden Fuß- und Rad-
weges als Straßenverkehrsfläche dargestellt. 
Zur Bewertung ob mit der vorliegenden 4. Änderung ein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß  § 14 
ff. BNatSchG vorbereitet wird, der gemäß § 18 BNatSchG i.V.m. § 1a (3) BauGB vom Verursacher 
auszugleichen ist erfolgt ein Vergleich des derzeit planungsrechtlich zuläs sigen Zustandes des Plan-
gebietes mit den Festsetzungen der vorliegenden 4. Änderung. Im Ergebnis verbleibt ein Biotopwert-
überschuss. Mit Umsetzung des Planvorhabens ist daher planungsrechtlich kein Eingriff in Natur und 
Landschaft verbunden. 
 
10.2 Sonstige Umweltbelange: verbleibende Auswirkungen 
Sonstige Umweltbelange, die nicht im Rahmen des vorliegenden Umweltberichtes entsprechend 
den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt wurden, sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht 
betroffen. 
 
11. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Zur Durchführung der Planung sind keine bodenordnenden Maßnahmen notwendig.

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4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
 
 
 
 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als Anlage zum Entwurf der 4. Änderung 
des Bebauungsplans Nr. 287: Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / Östlich des Dortmund-Ems-
Kanals. 
Münster, den __________  
 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
 
Denstorff  
Stadtbaurat

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung zum Vorentwurf / Seite 39 von 42 
 
 
 
Anhang

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung zum Vorentwurf / Seite 49 von 42

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung zum Vorentwurf / Seite 41 von 42

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 287 
Gelmer – Industriegebiet Hessenweg / 
Östl. d. Dortmund-Ems-Kanals 
Begründung zum Vorentwurf / Seite 42 von 42

Berichtsvorlage

4549 Zeichen

V/1048/2018 
V/1048/2018 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
1. 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Ost im 
Stadtteil Gelmer-Dyckburg im Bereich Gelmer – Westlich Hessenweg / Nördlich Hessenbusch 
2. 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287: Gelmer - Industriegebiet Hessenweg / Östlich des 
Dortmund-Ems-Kanals 
[Verlagerung Betriebsstandort Westfalen AG] 
Kenntnisnahme der Planentwürfe zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   28.11.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Woh-
nen 
Bericht 
   06.12.2018 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, die Entwürfe der 89.  Änderung des Flächennutzungsplans und 
der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 öffentlich auszulegen.  
 
Ziel der o.g. Bauleitplanänderungsverfahren ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Verlagerung des Betriebsstandorts der Westfalen  AG aus Gremmendorf in das Industriegebiet am 
Hessenweg in Gelmer zu schaffen.  
 
Im Werk Münster -Gremmendorf erfolgen seit den 1950er  Jahren die Umfüllung von Raffinerie -
Flüssiggas und die Produktion von Acetylen. Vor dem Hintergrund, dass die Entwicklungsmöglichkei-
ten für die Westfalen AG am Standort Gremmendorf seit längerem ausgeschöpft sind, soll der Stand-
ort vollständig a ufgegeben und nach Münster -Gelmer in das Industriegebiet „Hessenweg“ verlagert 
werden. Dort befindet sich bereits ein Tanklager mit Ölhafen am Dortmund-Ems-Kanal, das durch die 
Westfalen AG betrieben wird.  Da es sich bei dem geplanten Werk  um ein Gefahrsto fflager handelt, 
welches einen Betriebsbereich im Sinne des §  3 (5a) BImSchG dar stellt, werden bereits im Rahmen 
der Bauleitplanung mögliche Gefährdungen, die von diesem störfallrelevanten Betrieb ausgehen kö n-
nen, untersucht und entsprechende Sicherheitsa bstände zu schutzbedürfti gen Nutzungen ermittelt . 
Im Sinne eines planerischen Störfallschutzes werden entsprechende Regelungen in den Bebauungs-
plan aufgenommen.  
 
Amt für Stadtentwicklung, 
Stadtplanung, 
Verkehrsplanung 
 
22.11.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Zaddach /  
Herr Husmann 
Telefon: 492 63 83 /  
492 61 94 
Zaddach@stadt-
muenster.de /  
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/1048/2018 
Für die Verwirklichung des Vorhabens ist die Änderung des bestehenden Planungsrechts erforderlich. 
Der Beschluss zur 4.  Änderung des Bebauungsplanes Nr.  287 „Gelmer  – Industriegebiet Hessen-
weg / Östlich des Dortmund-Ems-Kanals“ wurde vom Rat der Stadt Münster am 17.05.2017 gefasst.  
Der Flächennutzungsplan wird gemäß §  8 Abs. 3 Baugesetzbu ch (BauGB) im Parallelverfahren en t-
sprechend der Planungskonzeption geändert.  
 
Für einen Großteil der Bauflächen wird  im Bebauungsplan weiterhin eine industrielle Nutzung festge-
setzt, lediglich für den Bereich der störfallrelevanten Nutzung der Westfalen AG sichert die Festse t-
zung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Gefahrstofflager“ die zielgerichtete Zuordnung 
von störfallrelevanten Stoffen. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan grünordnerische Festse t-
zungen sowie die Sicherung von wichtigen Verkehrsflächen.  
 
Am 11.09.2018 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) BauGB in Form einer 
Bürgeranhörung statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffent licher Be-
lange erfolgte vom 26.07.2018 bis zum 27.08.2018.  
 
Der Plan sollte ursprünglich in Teilen vorhabenbezogen sein. Insbesondere aus Gründen einer größe-
ren Flexibilität, die das Vorhaben aufgrund seiner Komplexität erfordert, wird der Plan nun insgesamt 
als Angebotsbebauungsplan ausgestaltet sein. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund einer Erweite-
rung des Geltungsbereich s um den geplante n Fuß- und Radweg entlang des Hessenwegs, erfolgt 
parallel zu dieser Vorlage ein erweiterter Aufstellungsbeschluss (siehe Vorlage Nr. V/1047/2018).  
 
Der Stadt Mü nster entstehen durch den Bau des Fuß - und Radweges entlang des Hessenweges 
schätzungsweise Kosten in Höhe von ca. 1.850.000 Euro.  
 
Weitere Einzelheiten zur Planung können den beigefügten Anlagen entnommen werden.  
 
 
 
 
I.V.  
 
gez. 
Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
1. Protokoll der Bürgeranhörung  
2. Plan zur 89. FNP-Änderung 
3. Begründung zur 89. FNP-Änderung 
4. Plan zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287 (Verkleinerung)  
5. Textliche Festsetzungen zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287  
6. Begründung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 287

Anlage A

1512 Zeichen

Anlage A zur Vorlage Nr. V/1048/2018 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Ost und der Ausschuss für Stadtplanung, 
Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen (ASSVW) über die von der Verwaltung geplante öffentliche 
Auslegung der Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan im Be-
reich des Industriegebiets am Hessenweg in Gelmer informiert.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung des Betriebs-
standorts der Westfalen AG aus Gremmendorf in das Industriegebiet am Hessenweg in Gelmer.  
 
Teilziel hierzu ist die Änderung des dort bestehenden Planungsrechts (sowohl Flächennutzungs-
plan als auch Bebauungsplan).  
 
Die sich an den mit dieser Vorlage verbundenen Bericht anschließende Öffentlichkeits- und Behör-
denbeteiligung ist ein wichtiger Schritt innerhalb der Planänderungsverfahren, bevor schließlich die 
abschließenden Beschlüsse zu den Planänderungen erfolgen können.  
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen durch den Bau des Fuß- und Radweges entlang des Hessenweges 
schätzungsweise Kosten in Höhe von ca. 1.850.000 Euro.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig frei-
willig 
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

V-1048-2018-Anlage-4-Planverkleinerung

2992 Zeichen

Totich Festsetzungen gemäß 99 Bauop

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Bebauungsplan Nr. 287

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Klärung

Festszungen des Bebauungsplanes

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Bestandsangaben.

WOLTERSPARTNER.

siehe Nebenzeichnung

Gemanung, „Sankt Maurtz
Frei 5 Bebauungsplan Nr. 287
Maßstab: 1:2000 4. Änderung

Geimer -
Industriegebiet Hessenweg/
östlich des
Dortmund-Ems-Kanals

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V-1048-2018-Anlage-1-Bürgeranhörung-Protokoll

13147 Zeichen

1	
Niederschrift zur Bürgeranhörung gem. § 3 (1) BauGB 
Thema Frühzeitige Bürgerinformation zur geplanten 4. Änderun g des Be-
bauungsplanes Nr. 287 „Gelmer– GI Hessenweg / östl. des DEK“ 
sowie zur 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Müns-
ter 
Ort | Datum Westerheide 3, 48157 Münster, 11. September 2018, 18 Uhr 
Zeit 
Anwesende Frau Klimek (Bezirksbürgermeisterin Münster-Ost) 
Frau Zaddach (Stadt Münster) 
Frau Gierecker (Stadt Münster) 
Herr Lang (Büro Wolters Partner) 
Frau Bieber (Büro Wolters Partner) 
Herr Haumann (UCON GmbH) 
Herr Prolingheuer (L+S Landschaft + Siedlung AG) 
Ca. 55 Bürgerinnen und Bürger 
Am Dienstag, den 11.09.2018, hat die Stadt Münster  um 18.00 Uhr  zu einer Bürger-
sammlung im Zuge der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit zur geplanten 4. Än-
derung des Bebauungsplan Nr. 287 „Gelmer – GI Hessenweg / östl. des DEK“ sowie 
zur 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster eingeladen.  
Begrüßung / Erläuterung der Planung 
Bezirksbürgermeisterin Frau Klimek begrüßte alle Anwesenden und stellt im Folgenden 
alle Projektbeteiligten vor.  
Herr Lang vom Büro Wolters Partner erläutert anhand einer Präsentation die Planung: 
- Zunächst erfolgt eine Erläuterung des förmlichen Planverfahrens. Herr Lang erläu-
tert die Funktion der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB. 
Ziel sei es, die Bürger frühzeitig in den Planungsprozess einzubinden. Nach der 
frühzeitigen öffentlichen Beteiligung werden die Planungen weiter konkretisiert. Im 
Rahmen der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB wird allen Bürgern erneut die Möglic h-
keit gegeben, sich zur Planung zu äußern und Anregungen vorzutragen. Diese we r-
den durch die Stadtverwaltung geprüft und abgewogen . Im Anschluss erfolgt der 
Satzungsbeschluss durch den Rat der Stadt Münster.  
Anlage 1
zur Vorlage Nr. V/1048/2018

2	
- Ziel der vorliegenden Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Vorausse t-
zungen für die Verlagerung des Werks der Westfalen AG von Münster Gremme n-
dorf in das vorhandene Industriegebiet „Hessenweg“ in Gelmer 
- Damit einhergehend erfolgt die  Aktualisierung des bestehenden Bebauungsplans 
sowie des Flächennutzungsplans der Stadt Münster  insbesondere durch den Weg-
fall des ursprünglich festgesetzten zweiten Hafenbeckens, die Aufgabe der geplan-
ten Bahnanlagen, die Sicherung und Erweiterung bestehe nder Grünstrukturen, die 
Anpassung der Bau- und Verkehrsflächen an die neuen Nutzungsabsichten  und die 
Verlegung des Fuß - und Radweges entlang des Kanals. Die Festsetzungen der 4. 
Änderung des Bebauungsplanes orientieren sich grundsätzlich an den Festsetzu n-
gen des Ursprungsplanes.  
- Bei dem geplanten Werk der Westfalen AG handelt es sich um ein Gefahrstofflager, 
welches einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 (5a) Bundesimmissionsschutzge-
setz darstellt. Bereits im Rahmen der Bauleitplanung sollen deshalb mögl iche Ge-
fährdungen, die von diesem störfallrelevanten Betrieb ausgehen können untersucht 
und entsprechende Achtungsabstände zu schutzbedürftigen Nutzungen ermittelt 
werden. Im Sinne eines planerischen Störfallschutzes wurden im Rahmen einer 
Sondergebietsfestsetzung (SO 1 – 4) entsprechende Regelungen in den Beba u-
ungsplan aufgenommen. Die übrigen Bauflächen werden weiterhin als Industrieg e-
biete festgesetzt.  
- Auf der Basis des § 50 BImSchG bzw. des Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie wurde 
der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des B e-
triebsbereiches ermittelt. Die Achtungsabstände werden ausgehend von den Teilfl ä-
chen SO 1 - 4 als Orte einer möglichen Störung ermittelt. Die beiden Ortsteile Coe r-
de und Gelmer als nächstgelegene schutzbedür ftige Nutzungen liegen außerhalb 
des angemessenen Abstands des geplanten Betriebsbereichs. Auch der südlich g e-
legene informelle Wohnwagenplatz wird hiervon nicht tangiert. Mögliche Auswirku n-
gen auf das angrenzende FFH -Gebiet durch die Freisetz ung toxischer Gase (SO 1) 
wurden im Rahmen einer ergänzenden naturschutzfachlichen Bewertung von Stö r-
fallszenarien untersucht. Im Ergebnis sind voraussichtlich keine erheblich baub e-
dingten Auswirkungen zu erwarten. 
Nach Beendigung der Vorstellung der Planung eröffnet Frau Klimek die Diskussion mit 
der Bürgerschaft. Die Wortmeldungen der Bürger werden im folgenden z usammenge-
fasst: 
Fragen und Anregungen: 
Ein Anwohner weist darauf hin, dass es durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu e i-
ner Überlastung des Hessenweges kommen wird.  
- Frau Klimek merkt an, dass es sich hierbei um ei n bereits bestehendes Problem 
handelt, mit dem sich die Stadtverwaltung befassen wird.

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Ein weiterer Anwohner weist auf die derzeitig mangelhafte Erschließungssituation hin, 
und äußert die Befürchtung, dass der LKW-Verkehr mit einer Umsetzung der Planung 
weiter zunimmt. 
- Frau Gierecker verweist auf die bestehende Nutzung als Industriegebiet im Pl a-
nungsrecht, und gibt an, bezüglich der Verkehrssituation Rücksprache mit dem zu-
ständigen städtischen Amt zu halten. 
Ein Bürger merkt an, dass die Abbiegesituation Hessenweg – Schiffahrter Damm man-
gelhaft sei, und regt die Planung eines Kreisverkehrs an. 
- Frau Gierecker weist darauf hin,  dass hier bereits Umbaumaßnahmen geplant sind. 
Bezüglich der genauen Planung wird das zuständige städtische Amt befragt. 
Ein Anwohner weist darauf hin, dass ein Großteil des Güterverkehrs trotz LKW-Verbot 
über die Straße „Zur Eckernheide“ erfolgen würde, wo aufgrund des fehlenden Bürge r-
steigs besonders für Kinder eine Gefahr bestünde. 
- Frau Klimek weist darauf hin, dass es sich dabei um ein „Bestandsproblem“ handelt, 
mit dem sich das zuständige städtische Amt befassen werde. 
Ein Anwohner stellt die Frage, warum es zulässig ist, dass sich ein einzelnes Wohng e-
bäude innerhalb der Abstandsradien befindet. 
- Herr Haumann weist darauf hin, dass im Störfallrecht ein angemessener Sicher-
heitsabstand zu Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten , Erho-
lungsgebieten und – soweit möglich – wichtigen Verkehrswegen zu wahren ist. Die 
einzelne Hofstelle und auch die bestehenden Betriebe im Industriegebiet sind die-
sen Kategorien nicht zuzuordnen.  
Ein Bürger stellt die Frage, warum der angemessene Sicherheitsabstand  die vorherr-
schende Windrichtung mit einbezieht. 
- Herr Haumann weist darauf hin, dass in den Berechnungen alle Windrichtungen 
gleich betrachtet werden, und die vorherrschende Windrichtung deshalb nicht am 
Achtungsabstand ablesbar ist. Des Weiteren erläutert Herr Haumann, dass sich die 
Form des Achtungsabstands aus verschiedenen Radien zusammensetzt. Auch er-
läutert Herr Haumann, dass sich die westliche Grenze des Achtungsabstands am 
Kanal aus den physikalischen Eigenschaften der Gefahrenstoffe ergebe. 
Ein Anwohner regt an, eine Lärmschutzwand zum anliegenden Wohnhaus zu errichten. 
- Herr Lang weist darauf hin, dass die zu erwartenden Geräuschemissionen auf dem 
Grundstück der Westfalen AG hauptsächlich durch Lade- und Transportarbeiten 
sowie Lieferverkehr verursacht werden und somit nicht mit industriegebietstypischen 
Lärmimmissionen wie etwa bei produzierendem Gewerbe zu rechnen sei. Die I n-
dustriegebiete sind wie bisher nach den Vorgaben des Abstandserlasses gegliedert.

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Ein Bürger erkundigt sich, ob es bei einem Störfall zu einer Kontamination des Wassers 
im Kanal und damit verbunden zu einer Beeinträchtigung des Trinkwassers kommen 
kann. 
- Herr Haumann weist darauf hin, dass eine Kontamination des Kanalwassers mit t o-
xischen Gasen aufgrund der geringen Wirkdauer auszuschließen ist.  
Ein Bürger erkundigt sich, ob eine Werksfeuerwehr auf dem Gelände der Westfalen AG 
geplant ist.  
- Herr Lang weist darauf hin, dass derartige Planungen nicht Bestandteil der Baulei t-
planung ist. Herr Haumann erläutert, dass ein Brandfall eine deutlich geringere G e-
fährdung für die Umgebung darstellt  als ein Austritt toxischer Gase. Auch gibt es in-
nerbetriebliche Schulungen für das Personal sowie ein Sicherheitskonzept für jede 
Anlage. Herr Möllers (Westfalen AG) weist darauf hin, dass die Westfalen AG A b-
stimmungen für ihre Anlagen mit der  Berufsfeuerwehr Münster trifft, und dass eine 
Werksfeuerwehr aufgrund der Größe der geplanten Anlage nicht vorgesehen ist.  
Ein Anwohner schlägt vor, einen Wall zu errichten, der eine Ausbreitung der toxischen 
Gase in einem Störfall verhindern soll, und zudem als Lärmschutz wirken kann.  
- Herr Haumann weist darauf hin, dass diese Vorgehensweise sich in vergleichbaren 
Vorhaben nicht bewähren konnte. Ein gasdichter Zauns ist z.B. aufgrund der not-
wendigen Dimensionierung nur schwer umsetzbar.  
Ein Anwohner weist darauf hin, das s innerhalb der derzeit landwirtschaftlich genutzten 
Flächen eine Drainage verläuft und äußert die Befürchtung das Gebiet könnte versump-
fen.  
- Herr Lang nimmt diesen Hinweis auf und  weist darauf hin, dass die Entwässerung 
des Gebietes mit dem zuständigen städtischen Amt abgestimmt wird. 
Ein Anwohner stellt die Frage, ob die Westfalen AG plant, benachbarte Flächen zukünf-
tig ebenfalls zu nutzen.  
- Herr Lang erläutert, dass dies derzeit nicht geplant ist.  
Ein Bürger stellt die Frage, ob keine alternativen St andorte mit besserer Eignung vo r-
handen sind.  
- Frau Lang erläutert, dass der Standort im bestehenden Industriegebiet Hessenweg 
eine vergleichsweise gute Eignung aufweist und die vorliegenden Untersuchungen 
auch an alternativen Standorten erfolgen müssten.  
Ein Anwohner äußert Bedenken, dass die Realisierung des Bauvorhabens mögliche 
Wertverluste von Grundstücken auslösen kann und so eine Erweiterung der Siedlungs-
flächen des Stadtteils Gelmer in südliche Richtung nicht mehr möglich ist.  
- Frau Klimek weist darauf hin, dass eine Siedlungsflächenerweiterung in Richtung 
Süden ohnehin planerisch nicht verfolgt werden soll.

5	
Ein Bürger erkundigt sich, ob eine Errichtung von Kugeltanks zur Lagerung von Gas wie 
am bestehenden Standort Gremmendorf vorgesehen ist. 
- Herr Möllers weist darauf hin, dass eine Verwendung von Kugeltanks am Standort 
Gelmer nicht vorgesehen ist. 
Ein Anwohner erkundigt sich, wie sich im Störfallszenario eine mögliche Gaswolke ve r-
halten würde. 
- Herr Moellers weist darauf hin, dass am Standort Gel mer nur eine Zwischenlag e-
rung und Umverteilung der Stoffe geplant ist. Herr Haumann ergänzt, dass die Au s-
breitung einer möglichen Gaswolke im Störfall auf Grundlage physikalischer B e-
rechnungen simuliert wird  und Störfalle trotz vorsorglicher Abstandsberech nungen 
eigentlich ausgeschlossen werden können. 
Ein Anwohner erkundigt sich, ob es am bestehenden Standort Gremmendorf bereits zu 
Störfällen gekommen ist.  
- Herr Möllers weist auf einen Vorfall in Jahr 2007 hin, bei dem es zu einem Brand  
aufgrund eines technischen Defekts an einem Schlauch kam. Die auffällig hohe Zahl 
an Einsatzfahrzeugen und -kräften ergibt sich aus den Vorgaben für Brandfälle an 
derartigen Standorten. 
Ein Anwohner regt an, dass die in der Nähe befindliche Wagenburg vom geplanten 
Radweg tangiert wird und möchte sich erkundigen, ob es zu Nutzungskonflikten ko m-
men kann. 
- Frau Klimek weist darauf hin, dass ein möglicher Konflikt von der Verwaltung geprüft 
wird. 
Ein Anwohner erkundigt sich, ob in der Störfallanalyse ein „Dominoeffekt“ berücksichtigt 
wurde, und welche Auswirkungen er haben könnte. 
- Herr Haumann erläutert, dass ein solcher Dominoeffekt als äußerst unwahrschei n-
lich eingestuft wird. 
Ein Anwohner erkundigt sich,  ob die toxischen Gase aus der aktiven Anlage in Gre m-
mendorf umgelagert werden. 
- Herr Möllers erläutert, dass das große Wachstum des Betriebs die neue Anlage n ö-
tig macht. Beispielsweise wird Ammoniak als Kältemittel immer mehr auf dem Markt 
nachgefragt Außerdem werden die Gase von Zuliefererbetrieben angeliefert.  
Ein Bürger möchte sich informieren, welche Sicherheitsvorkehrungen  in der geplanten 
Anlage getroffen getroffen werden. 
- Frau Klimek erläutert, dass ein Zugriff unbefugter P ersonen in  der Anlagenplanung 
berücksichtigt wird. 
Ein Bürger möchte sich informieren, welche r Realisierungszeitraum für die Anlage a n-
gestrebt wird.

6	
- Frau Klimek weist darauf hin, dass nähere Aussagen dazu erst Anfang 2019 getätigt 
werden können. 
Ein Bürger regt an, die innere Erschließung des Gebietes generell zu überdenken. Vo r-
geschlagen wird eine Verlegung des Erschließungsstiche s in Richtung Nordosten. Der 
Radweg sollte entlang der vorhandenen Wallhecke geführt werden, sodass die Parka n-
lage entfallen kann.  
- Herr Lang erläutert, dass das Erschließungskonzept und die Grünflächenplanung 
aus dem bestehenden Bebauungsplan übernommen und nur geringfügig angepasst 
wurden. Alternative Varianten werden geprüft.  
Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr vorliegen, bedankt sich Bezirksbürge r-
meisterin Klimek bei dem Büro Wolters Partner für die Vorstell ung der Planung sowie 
bei Frau Gierecker, Frau Zaddach und den Gutachtern und bei allen Anwesenden für 
die informativen Wortmeldungen und Anregungen und schließt die Veranstaltung.  
Martina Klimek 
Bezirksbürgermeisterin Münster Ost

Beratungsverlauf (2)

28.11.2018 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen
TOP 7.7 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
06.12.2018 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 2.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Wasserstraße
  • Sentruper Straße 285
  • Hessenweg 244
  • Schifffahrter Damm
  • Schiffahrter Damm
  • Albersloher Weg 33
  • Zur Eckernheide
  • An den Speichern 7
  • Vorbergs Hügel
  • Hessenbusch 2
  • Gelmerheide
  • Westerheide 3
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/1048/2018
Typ
Vorlagen
Datum
15.11.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37