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RAT/163/2025

Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE: Rückverlegung des Himmelgeister Deichs und Enteignung der dazu notwendigen Flächen

Antrag Die Linke 19.05.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.05.2025, TOP 38.5

Antrag

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Antrag

2880 Zeichen

RAT/163/2025 
 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich  
Düsseldorf, 14.05.2025 
An den  
Oberbürgermeister 
Herrn Dr. Stephan Keller 
 
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Rates am 
28.05.2025 
 
Betrifft: 
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE: Rückverlegung des Himmelgeister Deichs und 
Enteignung der dazu notwendigen Flächen 
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, 
 
zur Sitzung des Stadtrates am 28. Mai 2025 stellt DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf 
folgenden Antrag: 
 
Der Rat beschließt, die bisherige Planung einer Sanierung des 
Himmelgeister Deichs entlang der bestehenden Trassenführung nicht 
weiterzuverfolgen. Stattdessen beauftragt der Rat die Verwaltung mit der 
Planung einer Rückverlegung des Himmelgeister Deichs unter 
Berücksichtigung der Stellungnahme der Deichkonferenz Düsseldorf. 
 
Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Enteignungsverfahren für die 
nötigen Flächen am Himmelgeister Rheinbogen im Besitz der Arenberg-
Schleiden GmbH bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf 
einzuleiten. 
 
Über den Planungsfortgang der Deichrückverlegung und zum Stand des 
Enteignungsverfahren berichtet die Verwaltung quartalsweise dem 
Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz sowie dem 
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung. 
  
Begründung: 
 
 Seit 2005 verhandelt die Stadt Düsseldorf mit dem Besitzer der landwirtschaftlichen 
Flächen am Himmelgeister Rheinbogen über einen Ankauf. Der Erwerb der Flächen 
ist von dringendem öffentlichem Interesse.

Seite 2 
Die Deichrückverlegung ist ökologisch nachhaltiger, bietet auf Grund größerer 
Retentionsflächen auch einen größeren Schutz vor Überflutung; so lautet die 
fachliche Einschätzung aller in der Düsseldorfer Deichkonferenz 
zusammengeschlossenen Naturschutz- und Umweltorganisationen. Ohne die 
Rückverlegung wird der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und dem 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht entsprochen.  
 
Für Maßnahmen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sieht die NRW-
Gesetzgebung das Instrument der Enteignung vor. Der angesetzte Preis lag 2005 
fast 700 Prozent über dem marktüblichen Preis. Damit missbraucht der Eigentümer, 
die Arenberg-Schleiden GmbH, die überwiegenden Belange des Allgemeinwohls am 
Erwerb der Flächen zu seinem eigenen finanziellen Vorteil. 
 
Spätestens seit 2022 ist klar, dass das Instrument der Enteignung im Fall des 
Himmelgeister Rheinbogens greifen würde; dies bestätigte das 
Oberverwaltungsgericht Münster im Rahmen einer Klage des BUND von 2022 gegen 
den Planfeststellungsbeschluss für den Deichbau.  Eine Enteignung zur Durchführung 
ist gemäß § 71 Abs. 2 WHG i.V.m. § LWG zulässig. 1  
 
Mit freundlichen Grüßen  
 
Anja Vorspel   Sigrid Lehmann 
 
 
 
 
f.d.R. Sönke Voigt 
  
 
 
 
                                        
1 Tagesordnung der 73. Sitzung des Regionalrates | Bezirksregierung Düsseldorf

Beratungsverlauf (1)

28.05.2025 Rat
TOP 38.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RAT/163/2025
Typ
Antrag Die Linke
Datum
19.05.2025
Erstellt
14.05.2025 15:38