RAT/163/2025
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE: Rückverlegung des Himmelgeister Deichs und Enteignung der dazu notwendigen Flächen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Antrag
2880 Zeichen
RAT/163/2025
X öffentlich nicht öffentlich
Düsseldorf, 14.05.2025
An den
Oberbürgermeister
Herrn Dr. Stephan Keller
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE. Düsseldorf zur Sitzung des Rates am
28.05.2025
Betrifft:
Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE: Rückverlegung des Himmelgeister Deichs und
Enteignung der dazu notwendigen Flächen
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
zur Sitzung des Stadtrates am 28. Mai 2025 stellt DIE LINKE. Ratsfraktion Düsseldorf
folgenden Antrag:
Der Rat beschließt, die bisherige Planung einer Sanierung des
Himmelgeister Deichs entlang der bestehenden Trassenführung nicht
weiterzuverfolgen. Stattdessen beauftragt der Rat die Verwaltung mit der
Planung einer Rückverlegung des Himmelgeister Deichs unter
Berücksichtigung der Stellungnahme der Deichkonferenz Düsseldorf.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, ein Enteignungsverfahren für die
nötigen Flächen am Himmelgeister Rheinbogen im Besitz der Arenberg-
Schleiden GmbH bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf
einzuleiten.
Über den Planungsfortgang der Deichrückverlegung und zum Stand des
Enteignungsverfahren berichtet die Verwaltung quartalsweise dem
Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz sowie dem
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung.
Begründung:
Seit 2005 verhandelt die Stadt Düsseldorf mit dem Besitzer der landwirtschaftlichen
Flächen am Himmelgeister Rheinbogen über einen Ankauf. Der Erwerb der Flächen
ist von dringendem öffentlichem Interesse.
Seite 2
Die Deichrückverlegung ist ökologisch nachhaltiger, bietet auf Grund größerer
Retentionsflächen auch einen größeren Schutz vor Überflutung; so lautet die
fachliche Einschätzung aller in der Düsseldorfer Deichkonferenz
zusammengeschlossenen Naturschutz- und Umweltorganisationen. Ohne die
Rückverlegung wird der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und dem
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nicht entsprochen.
Für Maßnahmen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sieht die NRW-
Gesetzgebung das Instrument der Enteignung vor. Der angesetzte Preis lag 2005
fast 700 Prozent über dem marktüblichen Preis. Damit missbraucht der Eigentümer,
die Arenberg-Schleiden GmbH, die überwiegenden Belange des Allgemeinwohls am
Erwerb der Flächen zu seinem eigenen finanziellen Vorteil.
Spätestens seit 2022 ist klar, dass das Instrument der Enteignung im Fall des
Himmelgeister Rheinbogens greifen würde; dies bestätigte das
Oberverwaltungsgericht Münster im Rahmen einer Klage des BUND von 2022 gegen
den Planfeststellungsbeschluss für den Deichbau. Eine Enteignung zur Durchführung
ist gemäß § 71 Abs. 2 WHG i.V.m. § LWG zulässig. 1
Mit freundlichen Grüßen
Anja Vorspel Sigrid Lehmann
f.d.R. Sönke Voigt
1 Tagesordnung der 73. Sitzung des Regionalrates | Bezirksregierung Düsseldorf
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RAT/163/2025
- Typ
- Antrag Die Linke
- Datum
- 19.05.2025
- Erstellt
- 14.05.2025 15:38