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Änderung der Ehrungsordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 9 a - Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Menschen)
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 16. Dezember 1983 (Ehrungsordnung) Vom… Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, ber. S. 188), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ... folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel I Die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ehrungsordnung) vom 16. Dezember 1983 wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zu § 9a wird das Wort "Erwachsene" durch das Wort "Menschen" ersetzt. 2. § 9 a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII), und die sich beispielhaft ehrenamtlich in der Wissenschaftsstadt Darmstadt betätigen, wird die „Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Menschen“ verliehen." 3. In § 9 a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Einwohner" durch das Wort "Menschen" ersetzt. Artikel II Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den……. Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt J o c h e n P a r t s c h B a r b a r a A k d e n i z O b e r b ü r g e r m e i s t e r S t a d t r ä t i n
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Ehrungsordnung 160 Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ehrungsordnung) Vom 16. Dezember 1983! Auf Grund des $ 5 der Hess. Gemeindeordnung i.d.F. vom 01.04.1981 - HGO - (GVBl. S. 66) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Dezember 1983 folgende Satzung erlassen: & 1 Allgemeines (1) Die Stadt Darmstadt spricht zur öffentlichen Anerkennung von Verdiensten um das Gemeinwohl oder das Ansehen der Stadt Darmstadt Ehrungen aus. (2) Ehrungen begründen weder Rechte noch Pflichten, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. (3) Andere Vorschriften über Ehrungen bleiben von dieser Satzung unberührt. & 2 Arten der Ehrungen (1) Ehrungen im Sinne dieser Satzung sind a) das Ehrenbürgerrecht ($ 3), b) die Bezeichnung Stadtälteste/r (8 4), c) die Verleihung der Bronzenen und Silbernen Verdienstplakette der Stadt Darmstadt (88 5 bis 7), d) die Johann-Heinrich-Merck-Ehrung ($ 8), €) die Ehrenurkunde für verdiente Bürger/innen ($ 9), N) die Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Erwachsene ($ 9 a), 3] der Bürgerpreis der Stadt Darmstadt für soziale Verdienste ($$ 10 bis 12), h) die Ehrung für sportliche Erfolge ($ 14), i) die Sportjugendehrung ($ 15), )) der Darmstädter Sportpreis ($ 16), k) die Sportplakette ($ 17), D die Freundschaftsplakette ($ 18), m) Glückwünsche an Jubilare/Jubilarinnen ($ 19) n) der Ehrenring der Wissenschaftsstadt Darmstadt ($ 20). (2) Die Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat können besonderen Umständen entsprechend weitere Ehrungen oder Erinnerungszeichen beschließen. (3) Personen, denen eine Auszeichnung nach $$ 3 bis 9 a sowie $$ 17, 18 und 20 dieser Satzung zuerkannt worden ist, erwerben mit Vollzug der Auszeichnung die Befugnis, sich als deren Träger zu bezeichnen. ! Veröffentlicht am 30.12.1983 und berichtigt am 31.12.1983 im Darmstädter Echo und Darmstädter Tagblatt, zuletzt geändert durch Satzung vom 27.11.2015, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 12.12.2015, in Kraft getreten am 13.12.2015. & 3 Ehrenbürgerrecht (1) Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung die die Stadt zu vergeben hat. Es kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben ($ 28 Abs. 1S: 1 HGO). (2) Über die Verleihung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung ($ 51 Ziff. 3 HGO). Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Ausländer/innen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Die Verleihung wird durch Überreichung einer künstlerisch gestalteten Urkunde (Ehrenbürgerbrief) vollzogen. In dem Ehrenbürgerbrief sind die Verdienste des(r) Ehrenbürgers/in und der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu bezeugen. Mit der Überreichung erwirbt der/die Geehrte die Befugnis, die Bezeichnung „Ehrenbürger/in der Stadt Darmstadt“ zu führen. & 4 Ehrenbezeichnung (1) Die Stadt kann Bürger/innen, die 20 Jahre Stadtverordnete und/oder Ehrenbeamte/innen in Darmstadt waren, die Ehrenbezeichnung „Stadtälteste(r)“ verleihen ($ 28 Abs. 2 HGO). (2) Über die Verleihung entscheidet die Stadtverordnetenversammlung ($ 51 Ziff. 3 HGO). (3) Die Ehrung ist in der Regel nach Beendigung des Mandats oder Amts und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorzunehmen. (4) Die Verleihung wird durch Übergabe einer Urkunde vollzogen, die die Verleihung und den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bezeugt. $ 3 Abs. 3 S. 2 gilt entsprechend. Mit der Überreichung erwirbt die/der Geehrte die Befugnis, die Bezeichnung „Stadtälteste(r) der Stadt Darmstadt“ zu führen. & 5 Verdienstplaketten (1) Die Verdienstplakette der Stadt Darmstadt wird in Silber und in Bronze verliehen. (2) Über die Verleihung entscheidet der Magistrat. (3) Die Verleihung wird durch Übergabe der Plakette und einer Urkunde, die die Verleihung und den Beschluss des Magistrats (Abs. 2) bezeugt, vollzogen. Die Vorderseite der Plakette zeigt einen Löwen und die Worte „Für Verdienste um Darmstadt“, die Rückseite die Profile zwei einander zugewandter Gesichter mit einem Lorbeerreis zwischen ihnen. 8 6 Silberne Verdienstplakette (1) Die Silberne Verdienstplakette ist zur Verleihung an Personen und Vereinigungen bestimmt, die sich durch eine in Darmstadt oder für die Stadt Darmstadt vollbrachte und über ihre Grenzen hinaus wirkende politische, wissenschaftliche, künstlerische, wirtschaftliche Ehrungsordnung 160 oder anders gemeinnützige Leistung besonders ausgezeichnet und damit um die Stadt verdient gemacht haben. (2) Die Art der Verdienste ist in der auszuhändigenden Urkunde ($ 5 Abs. 3) zu bezeichnen. & 7 Bronzene Verdienstplakette (1) Die Bronzene Verdienstplakette ist zur Verleihung an Personen und/oder Vereinigungen bestimmt, die sich in Darmstadt durch fruchtbares Wirken und treue Dienste um das Gemeinwohl verdient gemacht haben. (2) Die auszuhändigende Urkunde ($ 5 Abs. 3) trägt die Begründung „Für Verdienste um Darmstadt“. & 8 Johann-Heinrich-Merck-Ehrung (1) Im Gedenken an Darmstadts großen Bürger Johann Heinrich Merck, der in Wissenschaften und Künsten, im politischen Leben und im Bereich geselliger Bildung das Beispiel eines universalen geistigen Strebens gegeben hat, kann die Johann-Heinrich-Merck- Ehrung Persönlichkeiten verliehen werden, die in ihrem Beruf einmalige oder wiederkehrende hervorragende wissenschaftliche, künstlerische oder wirtschaftliche Leistungen zur Förderung des Wohls der Stadt und der Mehrung ihres Ansehens erbracht haben. (2) Über die Verleihung entscheidet der Magistrat. (3) Die Verleihung wird durch Überreichung einer Medaille und einer Urkunde, die die Verleihung und den Beschluss des Magistrats (Abs. 2) bezeugt, vollzogen. Die Vorderseite der Gussmedaille zeigt im Hoch-Relief das Profil-Bildnis Johann Heinrich Mercks mit dem umlaufenden Text: „Johann-Heinrich-Merck-Ehrung der Stadt Darmstadt“. Die Rückseite trägt als Inschrift das Zitat nach Johann Heinrich Merck: „NIE WIRD ES IHNEN BOSHAFT GLÜCKEN, DES MENSCHEN GEIST ZU UNTERDRÜCKEN.“ & 9 Ehrenurkunde für verdiente Bürger/innen (1) Langjährige Verdienste und besondere Einzelleistungen auf dem Gebiet der Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Kultur oder Wohlfahrtspflege zum Wohle der Allgemeinheit können durch Verleihung der Ehrenurkunde für verdiente Bürger/innen öffentlich anerkannt werden. Die Auszeichnung kann auch Personen, die keine Darmstädter Bürger/innen sind, verliehen werden, wenn dies wegen der Art der Verdienste gerechtfertigt ist. (2) Anlässe für die Verleihung können sein a) 12-jährige Wahrnehmung eines politischen Mandats, b) 12-jährige Ausübung ehrenamtlicher Funktionen, c) langjährige besondere Verdienste um die Demokratie, das städtische Leben und das allgemeine Wohl, d) vorbildliche Hilfeleistungen, durch die andere vor Schaden bewahrt oder aus Not und Gefahr gerettet werden, e) das Ausscheiden aus verantwortlicher Position in den Ruhestand und 9 eine Einzelleistung im Bereich städtischen Lebens, die beispielhaften Charakter hat. (3) Über die Verleihung entscheidet der Magistrat. (4) Die Auszeichnung wird durch Überreichung einer Urkunde vollzogen, die die Verleihung und den Beschluss des Magistrats (Abs. 3) bezeugt. &9 a Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Menschen (1) Jungen Menschen, die noch nicht 27 Jahre alt sind ($ 7 Abs. I Nr. 4 SGB VIID), und die sich beispielhaft ehrenamtlich in der Wissenschaftsstadt Darmstadt betätigen, wird die „Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Menschen“ verliehen. (2) Mit der Ehrung soll herausragendes ehrenamtliches Engagement junger Menschen in Gruppen aus den Bereichen - Freiwillige Feuerwehren - caritative und soziale Einrichtungen - kirchliche Einrichtungen - Schule - Sport - Wissenschaft ausgezeichnet werden. Gleiches gilt für Einzelleistungen in den genannten Bereichen, die beispielhaften Charakter für Jugendliche oder die Bürgerschaft haben. (3) Aufgrund der Vorschläge von Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen empfichlt eine Jury dem Magistrat jährlich bis zu drei Ehrungen zur Beschlussfassung. Der Jury gehören an: - der/die für die. Jugendförderung zuständige Dezernent/Dezernentin - der/die Leiter/in des Jugendamtes - der/die Stadtschulsprecher/in - der/die Jugendsportreferent/in - ein/eine Vertreter/in der evangelischen und katholischen Jugendarbeit im jährlichen Wechsel - der/die Vorsitzende des Fachausschusses für Kinder- und Jugendarbeit. (4) Die Auszeichnungen sind mit insgesamt 3000 Euro dotiert und können auf mehrere Gruppen und/oder Einzelpersonen aufgeteilt werden. (5) Die Auszeichnungen werden durch Überreichung einer Urkunde vollzogen, die Verleihung und Beschluss des Magistrats (Abs. 3) bezeugt. Die Ehrung soll in zeitlicher Nähe zum „Internationalen Tag des Ehrenamts‘“ vorgenommen werden. & 10 Bürgerpreis der Stadt Darmstadt für soziale Verdienste (1) Die Stadt verleiht in der Regel jährlich für beispielhafte Leistungen oder Anstrengungen auf dem Gebiet der ehrenamtlichen Sozialarbeit einen „Bürgerpreis der Stadt Darmstadt für soziale Verdienste“. (2) Als Preisträger kommen Personen, Gruppen, Verbände oder Vereine in Betracht, die sich auf dem Gebiet der ehrenamtlichen Sozialarbeit durch mitmenschliches und bürgerschaftliches Verhalten verdient gemacht, damit in außergewöhnlichem Maße Tatkraft bewiesen und hierdurch in der Öffentlichkeit ein Beispiel gesetzt haben. Ehrungsordnung 160 (3) Die Verleihung an mehrere Personen unter Teilung des Preises ist zulässig. Die in Frage kommenden Personen oder Institutionen sollen ihren (Wohn-)Sitz in Darmstadt haben. g11 (1) Über die Verleihung des Preises entscheidet der Magistrat auf Vorschlag einer Jury. Sie besteht aus a) dem/r Sozialdezernenten/in der Stadt als Vorsitzendem b) dem/r Vorsitzenden des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen der Stadtverordnetenversammlung und c) 4 sozial erfahrenen Personen auf Vorschlag der Darmstädter Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände. (2) Die Jury findet ihren Vorschlag in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Jury kann mehrere Personen zur Auswahl vorschlagen und eine Reihenfolge oder Teilung des Preises empfehlen. (3) Die Organe der Stadt sowie Gruppen, Verbände, Vereine und Bürger/innen der Stadt können der Jury Namensvorschläge für die Verleihung des Bürgerpreises unterbreiten. 812 Der Bürgerpreis besteht aus einer Urkunde sowie einer Geldzuwendung von 2.500,00 (Zweitausendfünfhundert Euro). & 13 Sportlerehrung Sportliche Erfolge und Verdienste auf dem Gebiet des Sports können durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt gewürdigt werden durch Ehrungen nach den Bestimmungen der $$ 14 bis 17. $ 14 Ehrung für sportliche Erfolge (1) Folgende Sporterfolge können geehrt werden: a) Erringung einer deutschen Meisterschaft sowie Teilnahme an Olympischen Spielen, Welt- oder Europameisterschaften; \ b) Erringung .einer deutschen Regionalmeisterschaft (z.B. süddeutsche oder südwestdeutsche Meisterschaft), c) Erringung einer hessischen Meisterschaft. Über die Einbeziehung vergleichbarer sportlicher Erfolge (z.B. deutsche Hochschulmeisterschaft oder deutsche Meisterschaft eines vergleichbaren Sportverbandes) entscheidet der Magistrat. (2) Die Sportlerehrung kann nur Personen zuteil werden, die in Darmstadt wohnen, Mitglied eines Darmstädter Sportvereins oder ggf. einer Darmstädter Hochschule sind. (3) Es werden nur Meisterschaften geehrt, die in der höchsten Leistungsklasse einer Sportart bzw. eines Sportverbandes errungen wurden. (4) Erfolge in Pokalwettbewerben werden nicht in die Ehrung einbezogen. (5) Über die Form und Durchführung der Ehrung entscheidet der Magistrat. (6) Die Darmstädter Sportvereine und andere haben die sportlichen Erfolge ihrer Mitglieder oder Mannschaften mit Nennung der Namen sowie der jeweiligen Erfolge nach Aufforderung an das Sportamt zu melden. & 15 Sportjugendehrung Jugendliche Sportler und Sportlerinnen werden einmal im Jahr für besonders sportliche Erfolge entsprechend $ 14 Abs. 1 geehrt. Über die Form und Durchführung der Ehrung entscheidet der Magistrat. & 16 Darmstädter Sportpreis Jährlich kann der Magistrat einen Darmstädter Sportpreis vergeben. Die Auszeichnung kann an eine Sportlerin, einen Sportler oder eine Mannschaft und ggf. für vergleichbare Verdienste um den Sport verliehen werden. $ 17 Sportplakette (1) Persönlichkeiten, die sich um den Darmstädter Sport in besonderer Weise verdient gemacht haben, erhalten die Sportplakette. Über die Verleihung entscheidet der Magistrat. (2) Die Sportplakette kann an aktive Sportlerinnen und Sportler sowie an verdiente, langjährige Sportfunktionärinnen und Sportfunktionäre verliehen werden. (3) Auf der Rückseite der Sportplakette werden der Name der Empfängerin oder des Empfängers und die Jahreszahl der Verleihung eingraviert. (4) Die Sportplakette kann an dieselbe Persönlichkeit nur einmal verliehen werden. In der Regel wir die Sportplakette bei der jährlichen Sportlerehrung vergeben. & 18 Freundschaftsplakette (1) Die Freundschaftsplakette der Stadt Darmstadt wird an Einzelpersonen verliehen, die durch mehrjährige kontinuierliche oder besonders herausragende und erfolgreiche Bemühungen in den städtepartnerschaftlichen Beziehungen oder darüber hinaus zum besseren Verstehen zwischen den Völkern beitragen. (2) Über die Verleihung entscheidet der Magistrat. (3) Die Plakette ist aus Eisenguss, die Vorderseite zeigt die Lilie aus dem Wappen der Stadt Darmstadt, umgeben von zwölf Sternen und die Umschrift „Freundschaft in Frieden und Freiheit - Stadt Darmstadt“. Auf der Rückseite wird der Name des/r Empfängers/in eingraviert. Zur Plakette gehört eine Kleinausfertigung als Knopflochspange auf blauweißem Band. Ehrungsordnung 160 8 19 Ehe- und Altersjubiläen (1) Ehe- und Altersjubilare/innen erhalten ein vom Oberbürgermeister unterzeichnetes Glückwunschschreiben. (2) Ehejubiläen sind a) Goldene Hochzeit (50 Jahre), b) Diamantene Hochzeit (60 Jahre), c) Eiserne Hochzeit (65 Jahre), d) Gnadenhochzeit (70 Jahre), e) Kronjuwelenhochzeit (75 Jahre). (3) Altersjubiläen sind die Vollendung des 80., 85., 90., 95., 100. und danach jedes weitere Lebensjahr. 820 Ehrenring der Wissenschaftsstadt Darmstadt (1) Persönlichkeiten, die sich auf besondere Weise im humanitären oder völkerverbindenden Bereich einsetzen und mit ihrer beispielgebenden Arbeit den Ruf dieser Stadt über die Grenzen der Bundesrepublik’ Deutschland hinaustragen, können mit dem Ehrenring der Wissenschaftsstadt Darmstadt ausgezeichnet werden. (2) Die Auszeichnung, über die der Magistrat auf Vorschlag des/der Oberbürgermeisters/in befindet, kann höchstens an zwei lebende Persönlichkeiten vergeben werden. Weitere Auszeichnungen sind erst möglich, wenn ein/e Ehrenringträger/in verstirbt oder die Auszeichnung zurückgibt. (3) Das Recht zum Tragen des Ehrenringes steht nur dem/der Ausgezeichneten zu und erlischt mit dessen/deren Tod oder der Rückgabe der Auszeichnung. Der Ehrenring geht in das Eigentum des/der Geehrten über und soll weder veräußert noch verschenkt werden. (4) Die Verleihung wird mit einer Urkunde, die die Verleihung, den Beschluss des Magistrats (Absatz 2) und die Verleihungsgründe bezeugt, in festlichem Rahmen vollzogen. Die Urkunde trägt die Unterschrift des/der Oberbürgermeisters/in. (5) Der Ehrenring ist als Siegelring aus Gold gestaltet und zeigt das in Lapislazuli geschnittene Wappen der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Der Ehrenring wird für Frauen statt mit Lapislazuli mit Karneol oder Achat ausgeführt. In die Innenseite werden der Name des/der Ausgezeichneten und das Datum der Verleihung eingraviert. 8 21 Urkunden Die Urkunden im Sinne des $ 3 werden durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und tragen ein Prägesiegel. & 22 Form der Verleihung (1) Ehrungen nach dieser Satzung nimmt der Magistrat in feierlicher Form vor. (2) Die Ehrungen im Sinne dieser Satzung sollen grundsätzlich in städtischen Gebäuden überreicht werden. (3) Im Falle des $ 3 soll die Ehrung in einer Sondersitzung der Stadtverordnetenversammlung ausgesprochen werden. & 23 Schlussvorschriften (1) Auf Ehrungen nach dieser Satzung besteht kein Rechtsanspruch. Sie dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Betroffene der Ehrung würdig ist. (2) Die Stadt Darmstadt kann die Ehrungen nach $$ 3 und 4 auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung ($ 51 Ziff. 3 HGO) wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen (8 28 Abs. 3 HGO). Dies gilt entsprechend für Ehrungen nach $$ 5 bis 9 und 14 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung darüber dem Magistrat obliegt. & 24 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 01.01.1984 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren durch die Stadt Darmstadt (Ehrungsordnung) vom 07.11.1973 außer Kraft. Darmstadt, den 16. Dezember 1983 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Günther Metzger Oberbürgermeister
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
29.09.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30 711
V 51 JHA
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0336
Magistratsbeschluss -Nr.
389
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Ehrungsordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 9 a -
Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Menschen )
Vorlage vom: 22.09.2017
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Änderung der Satzung über die „Ehrung verdienter Persönlichkeiten
und von Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ehrungsordnung)“
vom 16. Dezember 1983, zuletzt geändert durch MV Nr. 2015/0301 vom 15.09.2015, wird
gemäß beigefügten Entwurf geändert zu.
Anlagen: Antrag Jugendring
Beschlussvorlage JHA
Satzung zur Änderung der Satzung 2015
Satzung zur Änderung der Satzung 2017
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EhrungsoBeschlussvorschlag
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 18.10.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.09.2017:
Der Jugendhilfeausschuss hat auf Vorschlag des Fachausschusses Kinder - und Jugendarbeit
folgende Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von
Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ehrungsordnung) in seiner
Sitzung am 06.09.2017 beschlossen, damit auch selbstorganisierte Jugendarbeit mit in die
Gruppe der zu Ehrendenden aufgenommen werden kann sowie, um die Vielfalt an Verbänden
in Darmstadt auch in der Jury abzubilden, den Jugendring ste llvertretend für alle Verbände
in die Jury aufzunehmen:
§ 9a, Abs. (2)
Alter Wortlaut: „Mit der Ehrung soll herausragendes ehrenamtliches Engagement junger
Menschen in Gruppen aus den Bereichen
• Freiwillige Feuerwehren
• caritative und s oziale Einrichtungen
• kirchliche Einrichtungen
• Schule
• Sport
• Wissenschaft
ausgezeichnet werden.“
Neuer Wortlaut: „Mit der Ehrung soll herausragendes ehrenamtliches Engagement junger
Menschen in Gruppen aus den Bereichen
• Jugendgruppen und –verbände
• Freiwillige Feuerwehren
• caritative und soziale Einrichtungen
• kirchliche Einrichtungen
• Schule
• Sport
• Wissenschaft
ausgezeichnet werden.“
§ 9a, Abs. (3)
Alter Wortlaut : „Aufgrund der Vorschläge von Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen
empfiehlt eine Jury dem Magistrat jährlich bis zu drei Ehrungen zur Beschlussfassung. Der
Jury gehören an:
• der/die für die Jugendförderung zuständige Dezernent/Dezernentin
• der/die Leiter/in des Jugendamtes
• der/die Stadtschulsprecher/in
• der/die Jugendsportreferent/in
• ein/eine Vertreter/in der evangelischen und katholischen Jugendarbeit im jährlichen
Wechsel
• der/die Vorsitzende des Fachausschusses für Kinder - und Jugendarbeit. “
Neuer Wortlaut : „Aufgrund der Vorschläge von Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen
empfiehlt eine Jury dem Magistrat jährlich bis zu drei Ehrungen zur Beschlussfassung. Der
Jury gehören an:
• der/die für die Jugendförderung zuständige Dezernent/Dezernentin
• der/die Leiter/in des Jugendamtes
• der/die Stadtschulspreche r/in
• der/die Jugendsportreferent/in
• ein/eine Vertreter/in des örtlichen Jugendrings
• der/die Vorsitzende des Fachausschusses für Kinder - und Jugendarbeit. “
Durch die Änderungen soll zudem bei den Verbänden das Interesse erhöht werden, ihre
Kinder und Jugendlichen für die Ehrung vorzuschlagen.
Darmstadt, 22.09.2017
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Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
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1 1 Die Arbeitsgemeinschaft der Darmstädter Jugendverbä nde 2 3 4 Eckhardtstr. 7 5 64289 Darmstadt 6 7 Telefon: (0 61 51) 7 97 33 8 E-Mail: info@jugendring-darmstadt.de 9 Internet: www.jugendring-darmstadt.de 10 11 12 13 14 15 16 Antrag „Änderung der Ehrungsordnung“ 17 18 Antragsteller: Jugendring Darmstadt e.V. vertreten durch Manuel Bied 19 20 an den Fachauschusses Kinder- und Jugendarbeit, Sitzung am 29. Mai 2017 21 22 23 Der Fachausschuss möge beschließen: 24 25 1. Der Fachausschuss Kinder- und Jugendarbeit empfiehlt, die „Satzung über die Ehrung 26 verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren/Jubilarin nen durch die Wissenschaftsstadt 27 Darmstadt (Ehrungsordnung)“ in der Fassung vom 16. Dezember 1983 in folgenden Punkten zu 28 ändern: 29 30 § 9a, Abs. (2) 31 Alter Wortlaut: „Mit der Ehrung soll herausragendes ehrenamtliches Engagement junger Menschen in 32 Gruppen aus den Bereichen 33 - Freiwillige Feuerwehren 34 - caritative und soziale Einrichtungen 35 - kirchliche Einrichtungen 36 - Schule 37 - Sport 38 - Wissenschaft 39 ausgezeichnet werden.“ 40 41 Neuer Wortlaut: „Mit der Ehrung soll herausragendes ehrenamtliches Engagement junger Menschen in 42 Gruppen aus den Bereichen 43 - Jugendgruppen und -verbände 44 - Freiwillige Feuerwehren 45 - caritative und soziale Einrichtungen 46 - kirchliche Einrichtungen 47 - Schule 48 - Sport 49 - Wissenschaft 50 ausgezeichnet werden.“ 51 52 § 9a, Abs. (3) 53 Alter Wortlaut: Aufgrund der Vorschläge von Vereinen, Verbänden un d Einzelpersonen empfiehlt eine Jury 54 dem Magistrat jährlich bis zu drei Ehrungen zur Beschlussfassung. Der Jury gehören an: 55 - der/die für die Jugendförderung zuständige Dezernent/Dezernentin 56 2 - der/die Leiter/in des Jugendamtes 57 - der/die Stadtschulsprecher/in 58 - der/die Jugendsportreferent/in 59 - ein/eine Vertreter/in der evangelischen und katholischen Jugendarbeit im jährlichen Wechsel 60 - der/die Vorsitzende des Fachausschusses für Kinder- und Jugendarbeit. 61 62 Neuer Wortlaut: Aufgrund der Vorschläge von Vereinen, Verbänden un d Einzelpersonen empfiehlt eine 63 Jury dem Magistrat jährlich bis zu drei Ehrungen zur Beschlussfassung. Der Jury gehören an: 64 - der/die für die Jugendförderung zuständige Dezernent/Dezernentin 65 - der/die Leiter/in des Jugendamtes 66 - der/die Stadtschulsprecher/in 67 - der/die Jugendsportreferent/in 68 - ein/eine Vertreter/in des örtlichen Jugendrings 69 - der/die Vorsitzende des Fachausschusses für Kinder- und Jugendarbeit. 70 71 2. Der Fachausschuss Kinder- und Jugendarbeit stellt einen gleichlautenden Antrag im 72 Jugendhilfeausschuss verbunden mit der Forderung, dass er in einem Magristratsbeschluss 73 mündet. 74 75 76 77 78 Begründung: erfolgt mündlich 79 80
2017/0336
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
29.09.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0336
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Änderung der Ehrungsordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 9 a -
Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Menschen )
Vorlage vom: 22.09.2017
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Änderung der Satzung über die „Ehrung verdienter Persönlichkeiten
und von Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ehrungsordnung)“
vom 16. Dezember 1983, zuletzt geändert durch MV Nr. 2015/0301 vom 15.09.2015, wird
gemäß beigefügten Entwurf geändert zu.
Anlagen: Antrag Jugendring
Beschlussvorlage JHA
Satzung zur Änderung der Satzung 2015
Satzung zur Änderung der Satzung 2017
EhrungsoBeschlussvorschlag
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.09.2017:
Der Jugendhilfeausschuss hat auf Vorschlag des Fachausschusses Kinder - und Jugendarbeit
folgende Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von
Jubilaren/Jubilarinnen durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt (Ehrungsordnung) in seiner
Sitzung am 06.09.2017 beschlossen, damit auch selbstorganisierte Jugendarbeit mit in die
Gruppe der zu Ehrendenden aufgenommen werd en kann sowie, um die Vielfalt an Verbänden
in Darmstadt auch in der Jury abzubilden, den Jugendring ste llvertretend für alle Verbände
in die Jury aufzunehmen:
§ 9a, Abs. (2)
Alter Wortlaut: „Mit der Ehrung soll herausragendes ehrenamtliches Engagement ju nger
Menschen in Gruppen aus den Bereichen
• Freiwillige Feuerwehren
• caritative und soziale Einrichtungen
• kirchliche Einrichtungen
• Schule
• Sport
• Wissenschaft
ausgezeichnet werden.“
Neuer Wortlaut: „Mit der Ehrung soll herausragendes ehrenamtliche s Engagement junger
Menschen in Gruppen aus den Bereichen
• Jugendgruppen und –verbände
• Freiwillige Feuerwehren
• caritative und soziale Einrichtungen
• kirchliche Einrichtungen
• Schule
• Sport
• Wissenschaft
ausgezeichnet werden.“
§ 9a, Abs. (3)
Alter Wortlaut: „Aufgrund der Vorschläge von Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen
empfiehlt eine Jury dem Magistrat jährlich bis zu drei Ehrungen zur Beschlussfassung. Der
Jury gehören an:
• der/die für die Jugendförderung zuständige Dezernent/Dezernentin
• der/die Leiter/in des Jugendamtes
• der/die Stadtschulsprecher/in
• der/die Jugendsportreferent/in
• ein/eine Vertreter/in der evangelischen und katholischen Jugendarbeit im jährlichen
Wechsel
• der/die Vorsitzende des Fachausschusses für Kinder - und Jugendarbeit. “
Neuer Wortlaut : „Aufgrund der Vorschläge von Vereinen, Verbänden und Einzelpersonen
empfiehlt eine Jury dem Magistrat jährlich bis zu drei Ehrungen zur Beschlussfassung. Der
Jury gehören an:
• der/die für die Jugendförderung zuständige Dezernent/Dezernentin
• der/die Leiter/in des Jugendamtes
• der/die Stadtschulsprecher/in
• der/die Jugendsportreferent/in
- 4 -
• ein/eine Vertreter/in des örtlichen Jugendrings
• der/die Vorsitzende des Fachausschusses für Kinder - und Jugendarbeit. “
Durch die Änderungen soll zudem bei den Verbänden das Interesse erhöht werden, ihre
Kinder und Jugendlichen für die Ehrung vorzuschlagen.
Darmstadt, 22.09.2017
51
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, 16.08.2017 Jugendhilfeausschuss Nst.: 2176 Geschäftsführung beatrice.luettcher @darmstadt.de Beschlussvorlage für den Jugendhilfeausschuss Sitzungsdatum: 06.09.2017 TOP: 10 Betreff: Änderung der Ehrungsordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§9a) Beschlussvorschlag (JHA): Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Änderung der Ehrungsordnung gemäß Antrag des Jugendrings e.V. zu. Die Änderung wird dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zwecks Beschlussfassung vorgelegt. Darstellung des Sachverhaltes: Der Jugendring Darmstadt e.V. beantragt die Änderung der Ehrungsordnung § 9a Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Menschen bzgl. der zu berücksichtigenden Bereiche des Engagement s sowie der Juryzusammensetzung. Die detaillierten Änderungsvorschläge sind dem Antrag (siehe Anlage) zu entnehmen. Der inhaltlich zuständige Fachausschuss Kinder - und Jugendarbeit unterstützt den Antrag, verbunden mit der Forderung einen entsprechenden Magistratsbeschluss herbeizuführen. Anlagen: Antrag Jugendring Darmstadt e.V.
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Punkt 4: Änderung der Ehrungsordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 9 a - Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Menschen) (V-Nr. 2017/0336) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Punkt 24: Änderung der Ehrungsordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt (§ 9 a - Ehrenurkunde für verdiente Jugendliche und junge Menschen) (V-Nr. 2017/0336) Der Vorlage wird einstimmig zugestimmt.
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Eckhardtstraße 7
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0336
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.09.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00