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2019/0117

Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt Gründung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss

Magistratsvorlage 27.03.2019

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10922 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
29.03.2019 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Grünflächenamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 67 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0117 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
139 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 555010 
Kostenstelle: 067-030-1100 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5550-11 Sachkonto: 6910000 
 
Betreff: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt  
Gründung des Holzkontors Darmstadt -Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss 
 
Vorlage vom: 27.03.2019 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat nimmt den Bericht des Grünflächenamtes zur Kenntnis.  
2. Der Magistrat beschließt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt dem Holzkontor  
    Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR zu den Bedingungen der in der Anlage beigefügten  
    Anstaltssatzung beitritt.  
3. Die Magistratsvorlage-Nr. 2019/0117 ersetzt die Magistratsvorlage -Nr. 2019/0071. 
 
 
Anlagen: Anlage 1- Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt -Dieburg-Offenbach AöR 
Anlage 2  Kalkulation Kosten Holzkontor  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 3 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein     (s. Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor)  
 
Beschluss des Magistrats vom 03.04.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 27.3.2019  
 
 
Mit Magistratsbeschluss vom 16.1.2019 sowie Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
vom 14.2.2019 wurde von der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Grundsatzbeschluss zur 
Mitbegründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts AöR gemeinsam mit insgesamt 32 
Kommunen des Landkreises Darmstadt-Dieburg und des Landkreises Offenbach (teilnehmende 
Kommunen siehe Anstaltssatzung in der Anlage) sowie mit eventuell weiteren beitrittswilligen 
Kommunen gefasst. Mittlerweile liegt der Stadt Darmstadt die Anstaltssatzung des 
„Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ vor. 
 
Sofern die Stadt Darmstadt die AöR mitgründen möchte, muss auf Basis der vorliegenden 
Satzung ein Stadtverordnetenbeschluss herbeigeführt werden. Eine Änderung des 
Satzungsentwurfes ist nicht möglich, weil jede Änderung eine erneute Beschlussfassung in 
allen übrigen Kommunen erforderlich macht und sich die Gründung der AöR  dadurch 
unkalkulierbar verzögern würde. Zwischenzeitlich ist in der Sitzung der an der Gründung der 
AöR beteiligten Bürgermeister am 22.3.2019 klargestellt worden, dass am 7.5.2019 die 
Gründungsversammlung für die AöR stattfindet. Notwendige Beschlussfassungen in den 
Kommunen müssen deshalb vor diesem Datum erfolgen. Die Stadt Darmstadt hat deshalb nur 
die Möglichkeit, der AöR zu den vorliegenden Konditionen für  mindestens die nächsten 5 
Jahre beizutreten. Sofern keine Beschlussfassung erfolgt, muss die Stadt Darmstadt nach 
alternativen Möglichkeiten der Vermarktung suchen. Ob dann eine Holzvermarktung in diesem 
Jahr noch möglich ist und wenn ja, zu welchen Konditionen, ist offen. Das Grünflächenamt 
weist vorsorglich darauf hin, dass Schadholz aus Gründen der Forsthygiene (Schädlingsbefall) 
auf jeden Fall einzuschlagen und aus dem Wald zu entfernen ist. 
 
Die Stadt Darmstadt verfügt nicht über ein eigenes Stadtforstamt mit eigenem Forstpersonal 
wie z.B. Frankfurt oder Wiesbaden, deren Waldbesitz jeweils fast dreimal so groß wie der 
Darmstädter Waldbesitz (1.962,6 ha Betriebsfläche) ist. Stadteigenes Forstpersonal steht in 
Darmstadt für die Holzvermarktung nicht zur Verfügung und wäre wegen der relativ geringen 
anfallenden Holzmengen auch wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Stadt Darmstadt, 
Grünflächenamt, hat deshalb nach Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei der 
Holzvermarktung mit  anderen kommunalen Waldbesitzern gesucht. Bei einer zu gründenden 
Holzvermarktungsorganisation ist es wichtig, dass die beteiligten Kommunen über ähnliche 
Waldstrukturen (Naturraum, Baumartenzusammensetzung, Holzsortimente) verfügen und 
möglichst in einem räumlichen Verbund liegen, weil sich die Vermarktung somit effizienter 
organisieren lässt. Da die anderen kommunalen Gründungsmitglieder der AöR künftig dasselbe 
Problem bei der Holzvermarktung haben, wird bei allen Beteiligten in der Gründung einer AöR 
eine sinnvolle Lösungsmöglichkeit gesehen, zumal es im Rhein-Main-Gebiet oder im hessischen 
Odenwald an anderen relevanter Vermarktungsalternativen mit einem entsprechend  großen 
Holzaufkommen mangelt. 
 
Vom Grünflächenamt wird deshalb die Empfehlung ausgesprochen, den Beschluss zur 
Anstaltssatzung und zum Beitritt zur AöR zu fassen, damit die Gründung Anfang Mai 2019 
erfolgen kann. Der Zeitdruck ist erforderlich, weil Hessen-Forst, Forstamt Darmstadt aus 
kartellrechtlichen Gründen seit 01.01.2019 kein Holz mehr für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt verkaufen darf. Die AöR muss im Mai 2019 gegründet werden, um anschließend 
zügig Personal anzuwerben und einstellen zu können. Ab August/September 2019 soll dann 
der Holzverkauf der beteiligten Kommunen über das Holzkontor abgewickelt werden. Der

- 5 - 
geplante Sitz des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR soll nach derzeitigem Stand 
in Groß-Umstadt sein. 
 
Die Mindestträgerschaft lt. Satzung der AöR von 5 Jahren ist erforderlich, um das Holzkontor 
Darmstadt-Dieburg-Offenbach zunächst am Markt zu etablieren und der AöR die notwendige 
Betriebssicherheit in der Anfangsphase zu gewährleisten. Auf der anderen Seite ist es auch für 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt wichtig, einen mittel- bis langfristig funktionierenden Kanal 
für die Vermarktung von Holz aus dem Stadtwald Darmstadt zu haben.  
 
Die bisherigen Kosten für den Holzverkauf durch Hessen-Forst beliefen sich im Stadtwald 
Darmstadt bei einem Hiebsatz von 5.848 Erntefestmetern auf insgesamt 14.620,-- Euro. Die 
künftigen Kosten für den Holzverkauf durch das „Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
AöR“ sollen lt. Anstaltssatzung zu 50 % über die Größe der jeweiligen Forstbetriebsflächen 
einer Kommune (ha-Satz) und zu 50 % gemäß der vermarkteten Festmeter Holz einer 
Kommune (Fm-Satz) finanziert werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand wird mit Kosten 
von 250.000.- Euro pro Jahr für den Betrieb des „Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
AöR“ gerechnet. Dies würde für die Stadt Darmstadt Gesamtkosten für den Holzverkauf durch 
die AöR in Höhe von 17.125,-- Euro und einen Mehraufwand von rund 2.500,-- Euro gegenüber 
dem bislang durch Hessen-Forst erfolgten Holzverkauf bedeuten. Darüber hinaus müsste noch 
das Stammkapital der AöR in Höhe von 50.000,-- Euro anteilig von allen Mitgliedern der AöR 
finanziert werden (s. Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor). Die in der Anlage 2 beigefügte 
Tabelle (Kalkulation Kosten Holzkontor) enthält eine Vergleichsrechnung (Annahme 2) für den 
Fall, dass die Betriebskosten für die AöR höher liegen als derzeit vermutet, um die finanziellen 
Auswirkungen auf die Stadt Darmstadt bei ungünstiger Kostenentwicklung darzustellen. 
 
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Holz dem Holzkontor Darmstadt-Dieburg-
Offenbach AöR zum Verkauf zur Verfügung gestellt wird, liegt bei der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und wird im jährlich aufzustellenden Waldwirtschaftsplan für den Stadtwald 
Darmstadt festgelegt. Die jährliche Holzeinschlagsmenge wird zwischen Grünflächenamt und 
Forstamt Darmstadt unter Beachtung des Magistratsbeschlusses v. 29.03.2017 sowie des 
Stadtverordnetenbeschlusses v. 11.05.2017  zur Reduktion des Holzeinschlages im Stadtwald 
Darmstadt festgelegt. Die Anstaltssatzung enthält keine Vorgaben, welche Holzmengen die 
jeweilige Kommune jährlich zur Verfügung stellen muss. Die Holzmenge wird gemäß dem 
jährlichen Waldwirtschaftsplan der Stadt Darmstadt bereitgestellt, wobei sich die Holzmenge 
durch Zwangsnutzungen hauptsächlich im Westwald erhöhen kann. Ziel der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ist es, 100 % des im Stadtwald Darmstadt anfallenden Holzes über das „Holzkontor 
Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ zu vermarkten. Eigentümer des Holzes aus dem Stadtwald 
Darmstadt ist und bleibt bei jedem Schritt des Holzverkaufs durch die AöR die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die AöR fungiert lediglich als Vermittler zwischen dem 
Holzeigentümer Stadt Darmstadt und dem Holzkäufer, wofür sie wie in § 9 der Satzung 
beschrieben die notwendigen Kosten erstattet bekommt. Die Rechnung für das Holz wird 
weiterhin von der Stadt Darmstadt gestellt und die Holzerlöse fließen direkt dem städtischen 
Haushalt zu.  
 
Eine der ersten Aufgaben des Vorstandes des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR 
wird es sein, eine Geschäftsanweisung und Geschäftsbedingungen für das Holzkontor zu 
erlassen, in welcher die detaillierte Vorgehensweise geregelt wird. Diese Geschäftsanweisung 
liegt zur Zeit noch nicht vor, wird aber schnellstmöglich nachgereicht.

In der Gründungsphase sollen darüber hinaus vom Land Hessen bereits angekündigte 
forstliche Fördermöglichkeiten für die Erstausstattung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-
Offenbach AöR - z. B. für Büros, Fahrzeuge, EDV etc. - geprüft und wenn möglich, umfänglich 
in Anspruch genommen werden. 
 
Redaktionelle Änderungen der Satzung werden Herrn Bürgermeister Ruppert, Groß-Umstadt, 
als federführender Person der Gründung der AöR mitgeteilt. Im jetzigen Verfahrensstand sind 
lt. mündlicher Mitteilung von Herrn Bürgermeister Ruppert keine Änderungen an der Satzung 
mehr möglich, da schon von 14 Kommunen (Stand 22.03.2019) positive Satzungsbeschlüsse 
vorliegen. Notwendige Änderungen müssten im Rahmen einer Änderungssatzung nach 
Gründung der AöR erfolgen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise seitens 
der beteiligten 32 Kommunen nicht alle Gründungsbeschlüsse rechtzeitig bis Mitte April 2019 
vorliegen werden. Es kann deshalb notwendig sein, die AöR zunächst in einem kleineren Kreis 
zu gründen und im Nachgang weitere Anstaltsträgerinnen gemäß § 11der zu beschließenden 
Satzung aufzunehmen. Hierzu wird es eine Warteliste geben und die AöR entscheidet, ob und 
wenn ja, welche Kommune zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird. 
 
Die erste Sitzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR mit Wahl des Vorstandes 
wird am 07.05.2019 im Kreishaus des Landkreises Darmstadt-Dieburg stattfinden.  
 
 
 
Aufgestellt: 
Darmstadt,  27. März 2019 
67-60 Groos/Schm    2923 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1:  Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR 
Anlage 2:  Kalkulation Kosten Holzkontor 
 
 
 
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV 
 i. V. 
 
 
Jochen Partsch Barbara Akdeniz André Schellenberg 
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer

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245 Zeichen

Punkt 3: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt 
Gründung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss 
 (V-Nr. 2019/0117) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

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23019 Zeichen

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 1  
 
 
ANSTALTSSATZUNG 
Die 
 
Gemeinde Alsbach-Hähnlein, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Babenhausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Bickenbach, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, 
Stadt Dieburg, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Dietzenbach, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Egelsbach, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Eppertshausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Fischbachtal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Griesheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Groß-Bieberau, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Groß-Umstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Groß-Zimmern, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Hainburg, Landkreis Offenbach, 
Stadt Langen (Hessen), Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Mainhausen, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Messel, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Modautal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Mühlheim am Main, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Mühltal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Münster (Hessen), Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Ober-Ramstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Obertshausen, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Otzberg, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Reinheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Rödermark, Landkreis Offenbach, 
Stadt Rodgau, Landkreis Offenbach, 
Gemeinde Roßdorf, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Schaafheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Gemeinde Seeheim-Jugenheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
Stadt Seligenstadt, Landkreis Offenbach, 
Stadt Weiterstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, 
  
vereinbaren aufgrund der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I1 S. 307), zuletzt geändert 
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) 
i.V.m. § 126 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), 
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291),  
 
unter Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde die Gründung einer gemeinsamen 
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), die den Namen 
 
Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR 
trägt.  
  
 
Aufgrund der §§ 5, 51, 126a der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 2  
 
Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) und der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über 
kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt 
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618), haben die 
 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in ihrer Sitzung am …………………. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach in ihrer Sitzung am …………………. 
- Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dietzenbach in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Egelsbach in ihrer Sitzung am …………………. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Fischbachtal in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Groß-Zimmern in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Hainburg in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langen (Hessen) in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Messel in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlheim am Main in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg in ihrer Sitzung am …………………. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Gemeindevertretung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt in ihrer Sitzung am ……………….. 
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weiterstadt in ihrer Sitzung am ……………….. 
 
die Errichtung der AöR und die Anstaltssatzung beschlossen.

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 3  
 
 
Präambel 
 
Die beteiligten Kommunen wollen ihr Engagement im Bereich einer nachhaltigen 
Bewirtschaftung ihrer Kommunalwälder als Element der Daseinsvorsorge für ihre 
Bevölkerung und die Öffentlichkeit aufrechterhalten und vertiefen. 
Im Rahmen einer multifunktionalen Waldwirtschaft sind Elemente der Erholungsangebote, 
der Landschaftspflege, des Natur- und Biotopschutzes, des Arbeitsplatzerhalts und 
Bereitstellung des nachwachsenden Rohstoffes Holz zu beachten. 
Fast jegliche forstliche Maßnahme der Waldpflege ist mit dem Anfall von Holz als Rohstoff, 
mit Holzerntemaßnahmen und dem Erfordernis einer fachlich qualifizierten personellen 
Betreuung behaftet. 
Um diese Maßnahmen dauerhaft sicher zu stellen, organisiert das Holzkontor Darmstadt-
Dieburg-Offenbach AöR den Abfluss und die Vermarktung der anfallenden Hölzer durch 
eigenes Personal und/oder Beauftragung Dritter. 
 
Zu diesem Zweck wird das Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR gegründet. Die 
Gründungskommunen sind die: 
 
Gemeinde Alsbach-Hähnlein 
Stadt Babenhausen 
Gemeinde Bickenbach 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Stadt Dieburg 
Stadt Dietzenbach 
Gemeinde Egelsbach 
Gemeinde Eppertshausen 
Gemeinde Fischbachtal 
Stadt Griesheim 
Stadt Groß-Bieberau 
Stadt Groß-Umstadt 
Gemeinde Groß-Zimmern 
Gemeinde Hainburg 
Stadt Langen (Hessen) 
Gemeinde Mainhausen 
Gemeinde Messel 
Gemeinde Modautal 
Stadt Mühlheim am Main 
Gemeinde Mühltal 
Gemeinde Münster (Hessen) 
Stadt Ober-Ramstadt 
Stadt Obertshausen 
Gemeinde Otzberg 
Stadt Reinheim 
Stadt Rödermark 
Stadt Rodgau 
Gemeinde Roßdorf 
Gemeinde Schaafheim 
Gemeinde Seeheim-Jugenheim 
Stadt Seligenstadt 
Stadt Weiterstadt 
§ 1

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 4  
 
Name, Sitz, Stammkapital, Anstaltsträgerinnen 
 
(1) Die Anstalt führt den Namen Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach mit dem Zusatz 
Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und 
Rechtsverkehr auf. 
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Groß-Umstadt.  
(3) Trägerinnen der Anstalt sind die: 
 
Gemeinde Alsbach-Hähnlein 
Stadt Babenhausen 
Gemeinde Bickenbach 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Stadt Dieburg 
Stadt Dietzenbach 
Gemeinde Egelsbach 
Gemeinde Eppertshausen 
Gemeinde Fischbachtal 
Stadt Griesheim 
Stadt Groß-Bieberau 
Stadt Groß-Umstadt 
Gemeinde Groß-Zimmern 
Gemeinde Hainburg 
Stadt Langen (Hessen) 
Gemeinde Mainhausen 
Gemeinde Messel 
Gemeinde Modautal 
Stadt Mühlheim am Main 
Gemeinde Mühltal 
Gemeinde Münster (Hessen) 
Stadt Ober-Ramstadt 
Stadt Obertshausen 
Gemeinde Otzberg 
Stadt Reinheim 
Stadt Rödermark 
Stadt Rodgau 
Gemeinde Roßdorf 
Gemeinde Schaafheim 
Gemeinde Seeheim-Jugenheim 
Stadt Seligenstadt 
Stadt Weiterstadt 
 
 (im Folgenden als Anstaltsträgerinnen bezeichnet). 
 
(4) Das Stammkapital beträgt 50.000,00 Euro. Es wird durch die Städte und  
Gemeinden mit den gleichen Anteilen erbracht. Im Falle eines Austritts bzw. der Aufnahme 
einer Anstaltsträgerin in die Anstalt gemäß § 11 dieser Satzung, ist der Anteil entsprechend 
anzupassen. 
  
§ 2 
Aufgaben der Anstalt

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 5  
 
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, den Holzverkauf des durch die Forstbetriebe bzw. die 
Dienstleister der Anstaltsträgerinnen bereitgestellten Holzes vorzunehmen. Dazu haben die 
Forstbetriebe bzw. Dienstleister die notwendigen Waldwirtschaftsplandaten zu liefern, um 
der Anstalt die Vertragsdisposition und -abschlüsse im Vorgriff auf die Holzernte zu 
ermöglichen.  
Das Nähere regeln entsprechende Geschäftsanweisungen und – bedingungen, die vom 
Vorstand zu erlassen sind.  
 
 
 
 
 
§ 3 
Organe 
(1) Organe der Anstalt sind 
 
1. der Vorstand (§ 4) 
2. der Verwaltungsrat (§ 5). 
 
(2) Für die Mitglieder der Organe der Anstalt mit Ausnahme der Bürgermeister und 
hauptamtlichen Beigeordneten gelten die Bestimmungen über ehrenamtlich Tätige nach 
§§ 21-27 HGO entsprechend. 
 
 
Die Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat sind zur Verschwiegenheit über alle 
vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt 
verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber dem eigenen 
Magistrat/Gemeindevorstand bzw. der eigenen Stadtverordnetenversammlung bzw. 
Gemeindevertretung. Sie gilt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen fort. 
 
 
 
 
§ 4 
Der Vorstand 
 
(1) Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, dessen/ deren Stellvertreter/ 
Stellvertreterin und drei weiteren Mitgliedern. 
 
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Er bestellt den 
Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter und lädt zu der konstituierenden 
Sitzung des Vorstandes ein. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Das Amt wird ehrenamtlich 
wahrgenommen.  
 
(3) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder 
durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.  
Der Vorstand ist berechtigt, unter Beachtung des § 126a Abs. 5 und § 71 Abs. 2 HGO 
Personal anzustellen, aus diesem Kreis einen Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter zu 
benennen und den Geschäftsführer bzw. Stellvertreter mit Aufgaben in Vertretung des 
Vorstands zu bevollmächtigen.  
 
(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen. Der Stellvertreter des 
Vorstandsvorsitzenden ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des 
Vorstandsvorsitzenden. Für die Vertretung der Anstalt findet § 71 Abs. 2 HGO sinngemäß

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 6  
 
Anwendung, wobei an die Stelle des Bürgermeisters der Vorstandvorsitzende der Anstalt 
und an die Stelle des Mitglieds des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Vorstandes tritt. 
 
(5) Der Vorstand hat den Anstaltsträgerinnen auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen 
Angelegenheiten der Anstalt zu geben. 
 
(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten laufend zu 
unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle 
Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen. 
 
(7) Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat mehrmals jährlich über den Stand des 
Vollzugs des Wirtschaftsplans und unverzüglich über absehbare wesentliche 
Verschlechterungen des Jahresergebnisses. 
 
(8) Der für die Anstalt geltende Wirtschaftsplan und die vom Verwaltungsrat gegebenen 
Richtlinien sind einzuhalten. 
 
§ 5 
Der Verwaltungsrat 
 
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den amtierenden 
Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen einer 
jeden Anstaltsträgerin zusammen. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder entspricht der 
Anzahl der Anstaltsträgerinnen. 
 
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihren Stellvertretern im Amt vertreten. 
 
 
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter 
des Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden entspricht der Amtszeit des Vorstandes 
nach § 4 Abs. 2. 
 
 (3) Die Stimmrechte sind für jede Anstaltsträgerin gleich. 
 
 
§ 6 
Zuständigkeit des Verwaltungsrats 
 
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er  
beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht  
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch 
über die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. 
 
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt 
Berichterstattung verlangen. 
 
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über: 
 
1. Grundsätze der Geschäftspolitik und Ziele der Anstalt, 
2. sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt, 
3. Beitritt weiterer Träger, 
4. den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu  
    eventuell notwendige Änderungen, sowie die notwendigen  
    Fehlbeträge oder Umlagen, gemäß § 9 Abs. 2 
5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 7  
 
6. die Ergebnisverwendung 
7. die Entlastung des Vorstands, 
8. den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung, 
9. die langfristigen Planungen. 
 
(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die  
Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. In diesem Fall gilt § 58 Abs. 7 HGO  
entsprechend. 
 
(5) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst 
Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im 
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. 
Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat  
unverzüglich zu unterrichten. 
 
 
§ 7 
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 
 
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronisch erfolgende Einladung des 
Vorsitzenden Mitglieds zusammen. Die konstituierende Sitzung nach Gründung erfolgt 
durch Einladung des Verwaltungsratsmitglieds mit dem höchsten Lebensalter. Die 
Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und ist öffentlich 
bekannt zu machen. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten 
Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt 
werden. 
  
(2) Der Verwaltungsrat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung und ist jährlich 
mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein 
Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des zur Verhandlung zu stellenden 
Gegenstandes verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des 
Verwaltungsrats fallen. 
 
(3) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und übt das Hausrecht 
aus. 
 
(4) Für die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats gilt § 53 HGO entsprechend. 
 
(5) Für Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 54 HGO entsprechend, mit Ausnahme der 
Beschlüsse, die gemäß §29b Absatz 6 Satz 2 KGG der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen 
bedürfen. 
 
(6) Die Befugnis der Anstaltsträgerinnen, nach § 29b Abs. 4 KGG ihrem 
Verwaltungsratsmitglied Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt bestehen. 
 
(7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu  
fertigen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnet und dem  
Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 8  
 
 
 
§ 8 
Wirtschaftsplanung; Wirtschafts- und Haushaltsführung 
 
(1) Die Wirtschaft der Anstalt ist im Rahmen der Vermögensverwaltung der Forstflächen 
ihrer Trägerinnen und des in der Präambel dargestellten öffentlichen Zwecks so zu planen 
und zu führen, dass die sparsame, stetige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben 
gesichert ist. 
§ 121 Abs. 7, Abs. 8 HGO gilt entsprechend. 
 
(2) Grundlagen für die Wirtschaftsführung der Anstalt sind ausschließlich die 
Bestimmungen des Sechsten Teils  der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), insbesondere 
die Spezialregelungen des §126a HGO und die dazu ergangenen 
Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO). 
 
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach §112 HGO innerhalb von vier Monaten nach 
dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung 
vorzulegen.  
Der Jahresabschluss ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen 
 
(4) Die Feststellung des Jahresabschlusses soll durch den Verwaltungsrat innerhalb eines 
Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen. Der Verwaltungsrat hat dabei über die 
Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des  
Jahresverlustes (§ 9 Abs. 2) und die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. 
 
(5) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 104 HGO darf die Anstalt nicht tätigen. 
 
§9 
Kostenverteilung 
 
(1) Für die Aufgabenerfüllung haben die Anstaltsträgerinnen die notwendigen Kosten zu 
erstatten.  
Hierfür werden für die Aufgaben des Holzkontors die Kosten wie folgt aufgegliedert und 
verteilt: 
1. 50% gemäß der Verteilung der kommunalen Forstbetriebsflächen gemäß der 
aktuellen Forsteinrichtungen der jeweiligen Forstbetriebe 
2. 50% gemäß der vermarkteten Festmeter Holz. 
Die Festlegungen erfolgen gemäß eines vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplanes 
und werden im Folgejahr im Ist abgerechnet. 
 
(2) Überschüsse und Fehlbeträge werden grundsätzlich in das folgende Wirtschaftsjahr 
vorgetragen und sind dort auszugleichen. Ist der Ausgleich von Fehlbeträgen nicht möglich 
kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine zu erhebende Umlage von den 
Anstaltsträgerinnen festsetzen. 
 
 
§ 10 
Vermögensverwaltung, Rechnungsprüfung, laufende Verwaltung 
 
(1) Für Erwerb, Verwaltung und Veräußerung des Vermögens der Anstalt gelten die §§ 108, 
109 HGO entsprechend. 
 
(2) Die laufende Verwaltung der Anstalt wird durch eigenes Personal/Geschäftsstelle gemäß 
§ 4 Abs. 3 und 4, sowie § 8 übernommen.

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 9  
 
 
(3) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts nach § 128 ff HGO werden vom Revisionsamt 
des Landkreises Darmstadt-Dieburg wahrgenommen. 
  
§ 11 
Aufnahme und Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen 
 
(1) Es ist weiteren Städten bzw. Gemeinden möglich, der AöR beizutreten. Hierfür gelten 
die Regelungen des § 29b KGG. 
 
(2) Der zu erwerbende Anteil / Anteil am Stammkapital bestimmt sich nach der Anzahl der 
Trägerinnen nach dem Beitritt. Durch den Beitritt erhöht sich nicht die Summe der Einlagen 
in der AöR, sondern es verringert sich der Anteil der bereits an der AöR beteiligten 
Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Beteiligung. Die von der Verringerung 
Ihrer Anteile betroffenen Gebietskörperschaften haben einen Anspruch auf einen Ausgleich 
in Geld gegen die erwerbende Gebietskörperschaft in Höhe des verlustig gegangenen 
Wertes des Anteils. Weitere Einzelheiten können durch eine separate 
Aufnahmevereinbarung festgelegt werden. 
 
(3) Das Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen ist für die jeweilige Anstaltsträgerin 
frühesten fünf Jahre nach Beitritt bzw. Gründung der Anstalt möglich. Die entsprechende 
Mitteilung der Trägerin muss spätestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Trägerin 
ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand erfolgen.  
 
(4) Der Anteil der ausscheidenden Anstaltsträgerin wächst den übrigen Anstaltsträgerinnen 
zu. 
 
(5) Der ausscheidenden Anstaltsträgerin steht ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach 
den von ihr gehaltenen Anteilen gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung am Stammkapital bemisst. 
 
(6) Weitere Abfindungsansprüche entstehen nicht.  
 
(7) Personal verbleibt bei der AöR. Im Fall des Ausscheidens einer Anstaltsträgerin ist eine 
Vereinbarung mit der ausscheidenden Anstaltsträgerin zu treffen, falls Nachlaufkosten für 
Personalaufwendungen durch das Ausscheiden entstehen. 
 
§12 
Auflösung der AöR 
 
(1) Die Entscheidung über die Auflösung der AöR bedarf der Zustimmung aller 
Anstaltsträgerinnen. Im Falle ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis 
des gehaltenen Anteils an die jeweilige Anstaltsträgerin zurück, sofern diese nicht darauf 
verzichten bzw. die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung keine andere 
Verwendung beschließt. 
 
(2) Beschäftigte zum Zeitpunkt der Auflösung der Anstalt fallen den Anstaltsträgerinnen 
nach der anteiligen Waldfläche der Anstaltsträgerinnen zu. Die Anstaltsträgerinnen, die 
kein Personal übernehmen, haben sich anteilig nach den Flächenanteilen an den Kosten zu 
beteiligen, wobei die Kostenanteile den personalübernehmenden Anstaltsträgerinnen 
entsprechend anteilig zufließen.

Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
Seite 10  
 
 
§13 
Veröffentlichungen 
 
Die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung der Anstalt sowie der Gründungssatzung 
und von Änderungen der Satzung erfolgt in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen der 
Anstaltsträgerinnen. 
Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen durch Veröffentlichung im 
„Darmstäder Echo“ und in der „Offenbach Post“. 
 
§14 
Inkrafttreten 
 
Die Anstalt entsteht durch Vereinbarung ihrer Errichtung, welche am Tag nach der letzten 
öffentlichen Bekanntmachung wirksam wird. Diese Satzung tritt am Tag nach der letzten 
Bekanntmachung der selbigen in Kraft. 
 
Für die Gemeinde Alsbach-Hähnlein am ………………….. 
Für die Stadt Babenhausen am ………………….. 
Für die Gemeinde Bickenbach am ………………….. 
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt am ………………….. 
Für die Stadt Dieburg am ………………….. 
Für die Stadt Dietzenbach am ………………….. 
Für die Gemeinde Egelsbach am ………………….. 
Für die Gemeinde Eppertshausen am ………………….. 
Für die Gemeinde Fischbachtal am ………………….. 
Für die Stadt Griesheim am ………………….. 
Für die Stadt Groß-Bieberau am ………………….. 
Für die Stadt Groß-Umstadt am ………………….. 
Für die Gemeinde Groß-Zimmern am ………………….. 
Für die Gemeinde Hainburg am ………………….. 
Für die Stadt Langen (Hessen) am ………………….. 
Für die Gemeinde Mainhausen am ………………….. 
Für die Gemeinde Messel am ………………….. 
Für die Gemeinde Modautal am ………………….. 
Für die Stadt Mühlheim am Main am ………………….. 
Für die Gemeinde Mühltal am ………………….. 
Für die Gemeinde Münster (Hessen) am ………………….. 
Für die Stadt Ober-Ramstadt am ………………….. 
Für die Stadt Obertshausen am ………………….. 
Für die Gemeinde Otzberg am ………………….. 
Für die Stadt Reinheim am ………………….. 
Für die Stadt Rödermark am ………………….. 
Für die Stadt Rodgau am ………………….. 
Für die Gemeinde Roßdorf am ………………….. 
Für die Gemeinde Schaafheim am ………………….. 
Für die Gemeinde Seeheim-Jugenheim am ………………….. 
Für die Stadt Seligenstadt am ………………….. 
Für die Stadt Weiterstadt am …………………..

2019/0117

10877 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
29.03.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Grünflächenamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0117 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 555010 
Kostenstelle:  067-030-1100 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5550-11 Sachkonto: 6910000 
 
Betreff: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt  
Gründung des Holzkontors Darmstadt -Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss  
 
Vorlage vom: 27.03.2019 
 
Beschlussvorschlag : 
1. Der Magistrat nimmt den Bericht des Grünflächenamtes zur Kenntnis.  
2. Der Magistrat beschließt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt dem Holzkontor  
    Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR zu den Bedingungen der in der Anlage beigefügten  
    Anstaltssatzung beitritt.  
3. Die Magistratsvorlage -Nr. 2019/0117 ersetzt die Magistratsvorlage -Nr. 2019/0071. 
 
 
 
Anlagen: Anlage 1- Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt -Dieburg-Offenbach AöR  
Anlage 2  Kalkulation Kosten Holzkontor  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein     (s. Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor)  
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  27.3.2019  
 
 
Mit Magistratsbeschluss vom 16.1.2019 sowie Beschluss der Stadtverordnetenversammlung 
vom 14.2.2019 wurde von der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Grundsatzbeschluss zur 
Mitbegründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts AöR gemeinsam mit insgesamt 32 
Kommunen des Landkreises Darmstadt-Dieburg und des Landkreises Offenbach (teilnehmende 
Kommunen siehe Anstaltssatzung in der Anlage) sowie mit eventuell weiteren beitrittswilligen 
Kommunen gefasst. Mittlerweile liegt der Stadt Darmstadt die Anstaltssatzung des 
„Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ vor. 
 
Sofern die Stadt Darmstadt die AöR mitgründen möchte, muss auf Basis der vorliegenden 
Satzung ein Stadtverordnetenbeschluss herbeigeführt werden. Eine Änderung des 
Satzungsentwurfes ist nicht möglich, weil jede Änderung eine erneute Beschlussfassung in 
allen übrigen Kommunen erforderlich macht und sich die Gründung der AöR  dadurch 
unkalkulierbar verzögern würde. Zwischenzeitlich ist in der Sitzung der an der Gründung der 
AöR beteiligten Bürgermeister am 22.3.2019 klargestellt worden, dass am 7.5.2019 die 
Gründungsversammlung für die AöR stattfindet. Notwendige Beschlussfassungen in den 
Kommunen müssen deshalb vor diesem Datum erfolgen. Die Stadt Darmstadt hat deshalb nur 
die Möglichkeit, der AöR zu den vorliegenden Konditionen für  mindestens die nächsten 5 
Jahre beizutreten. Sofern keine Beschlussfassung erfolgt, muss die Stadt Darmstadt nach 
alternativen Möglichkeiten der Vermarktung suchen. Ob dann eine Holzvermarktung in diesem 
Jahr noch möglich ist und wenn ja, zu welchen Konditionen, ist offen. Das Grünflächenamt 
weist vorsorglich darauf hin, dass Schadholz aus Gründen der Forsthygiene (Schädlingsbefall) 
auf jeden Fall einzuschlagen und aus dem Wald zu entfernen ist. 
 
Die Stadt Darmstadt verfügt nicht über ein eigenes Stadtforstamt mit eigenem Forstpersonal 
wie z.B. Frankfurt oder Wiesbaden, deren Waldbesitz jeweils fast dreimal so groß wie der 
Darmstädter Waldbesitz (1.962,6 ha Betriebsfläche) ist. Stadteigenes Forstpersonal steht in 
Darmstadt für die Holzvermarktung nicht zur Verfügung und wäre wegen der relativ geringen 
anfallenden Holzmengen auch wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Stadt Darmstadt, 
Grünflächenamt, hat deshalb nach Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei der 
Holzvermarktung mit  anderen kommunalen Waldbesitzern gesucht. Bei einer zu gründenden 
Holzvermarktungsorganisation ist es wichtig, dass die beteiligten Kommunen über ähnliche 
Waldstrukturen (Naturraum, Baumartenzusammensetzung, Holzsortimente) verfügen und 
möglichst in einem räumlichen Verbund liegen, weil sich die Vermarktung somit effizienter 
organisieren lässt. Da die anderen kommunalen Gründungsmitglieder der AöR künftig dasselbe 
Problem bei der Holzvermarktung haben, wird bei allen Beteiligten in der Gründung einer AöR 
eine sinnvolle Lösungsmöglichkeit gesehen, zumal es im Rhein-Main-Gebiet oder im hessischen 
Odenwald an anderen relevanter Vermarktungsalternativen mit einem entsprechend  großen 
Holzaufkommen mangelt. 
 
Vom Grünflächenamt wird deshalb die Empfehlung ausgesprochen, den Beschluss zur 
Anstaltssatzung und zum Beitritt zur AöR zu fassen, damit die Gründung Anfang Mai 2019 
erfolgen kann. Der Zeitdruck ist erforderlich, weil Hessen-Forst, Forstamt Darmstadt aus 
kartellrechtlichen Gründen seit 01.01.2019 kein Holz mehr für die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt verkaufen darf. Die AöR muss im Mai 2019 gegründet werden, um anschließend 
zügig Personal anzuwerben und einstellen zu können. Ab August/September 2019 soll dann 
der Holzverkauf der beteiligten Kommunen über das Holzkontor abgewickelt werden. Der

- 4 - 
geplante Sitz des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR soll nach derzeitigem Stand 
in Groß-Umstadt sein. 
 
Die Mindestträgerschaft lt. Satzung der AöR von 5 Jahren ist erforderlich, um das Holzkontor 
Darmstadt-Dieburg-Offenbach zunächst am Markt zu etablieren und der AöR die notwendige 
Betriebssicherheit in der Anfangsphase zu gewährleisten. Auf der anderen Seite ist es auch für 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt wichtig, einen mittel- bis langfristig funktionierenden Kanal 
für die Vermarktung von Holz aus dem Stadtwald Darmstadt zu haben.  
 
Die bisherigen Kosten für den Holzverkauf durch Hessen-Forst beliefen sich im Stadtwald 
Darmstadt bei einem Hiebsatz von 5.848 Erntefestmetern auf insgesamt 14.620,-- Euro. Die 
künftigen Kosten für den Holzverkauf durch das „Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
AöR“ sollen lt. Anstaltssatzung zu 50 % über die Größe der jeweiligen Forstbetriebsflächen 
einer Kommune (ha-Satz) und zu 50 % gemäß der vermarkteten Festmeter Holz einer 
Kommune (Fm-Satz) finanziert werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand wird mit Kosten 
von 250.000.- Euro pro Jahr für den Betrieb des „Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach 
AöR“ gerechnet. Dies würde für die Stadt Darmstadt Gesamtkosten für den Holzverkauf durch 
die AöR in Höhe von 17.125,-- Euro und einen Mehraufwand von rund 2.500,-- Euro gegenüber 
dem bislang durch Hessen-Forst erfolgten Holzverkauf bedeuten. Darüber hinaus müsste noch 
das Stammkapital der AöR in Höhe von 50.000,-- Euro anteilig von allen Mitgliedern der AöR 
finanziert werden (s. Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor). Die in der Anlage 2 beigefügte 
Tabelle (Kalkulation Kosten Holzkontor) enthält eine Vergleichsrechnung (Annahme 2) für den 
Fall, dass die Betriebskosten für die AöR höher liegen als derzeit vermutet, um die finanziellen 
Auswirkungen auf die Stadt Darmstadt bei ungünstiger Kostenentwicklung darzustellen.  
 
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Holz dem Holzkontor Darmstadt-Dieburg-
Offenbach AöR zum Verkauf zur Verfügung gestellt wird, liegt bei der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und wird im jährlich aufzustellenden Waldwirtschaftsplan für den Stadtwald 
Darmstadt festgelegt. Die jährliche Holzeinschlagsmenge wird zwischen Grünflächenamt und 
Forstamt Darmstadt unter Beachtung des Magistratsbeschlusses v. 29.03.2017 sowie des 
Stadtverordnetenbeschlusses v. 11.05.2017  zur Reduktion des Holzeinschlages im Stadtwald 
Darmstadt festgelegt. Die Anstaltssatzung enthält keine Vorgaben, welche Holzmengen die 
jeweilige Kommune jährlich zur Verfügung stellen muss. Die Holzmenge wird gemäß dem 
jährlichen Waldwirtschaftsplan der Stadt Darmstadt bereitgestellt, wobei sich die Holzmenge 
durch Zwangsnutzungen hauptsächlich im Westwald erhöhen kann. Ziel der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt ist es, 100 % des im Stadtwald Darmstadt anfallenden Holzes über das „Holzkontor 
Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ zu vermarkten. Eigentümer des Holzes aus dem Stadtwald 
Darmstadt ist und bleibt bei jedem Schritt des Holzverkaufs durch die AöR die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die AöR fungiert lediglich als Vermittler zwischen dem 
Holzeigentümer Stadt Darmstadt und dem Holzkäufer, wofür sie wie in § 9 der Satzung 
beschrieben die notwendigen Kosten erstattet bekommt. Die Rechnung für das Holz wird 
weiterhin von der Stadt Darmstadt gestellt und die Holzerlöse fließen direkt dem städtischen 
Haushalt zu.  
 
Eine der ersten Aufgaben des Vorstandes des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR 
wird es sein, eine Geschäftsanweisung und Geschäftsbedingungen für das Holzkontor zu 
erlassen, in welcher die detaillierte Vorgehensweise geregelt wird. Diese Geschäftsanweisung 
liegt zur Zeit noch nicht vor, wird aber schnellstmöglich nachgereicht.

- 5 - 
 
 
In der Gründungsphase sollen darüber hinaus vom Land Hessen bereits angekündigte 
forstliche Fördermöglichkeiten für die Erstausstattung des Holzkontors Darmstadt -Dieburg-
Offenbach AöR - z. B. für Büros, Fahrzeuge, EDV etc. - geprüft und wenn möglich, umfänglich 
in Anspruch genommen werden. 
 
Redaktionelle Änderungen der Satzung werden Herrn Bürgermeister Ruppert, Groß -Umstadt, 
als federführender Person der Gründung der AöR mitgeteilt. Im jetzigen Verfahrensstand sind 
lt. mündlicher Mitteilung von Herrn Bürgermeister Ruppert keine Änderungen an der Satzung 
mehr möglich, da schon von 14 Kommunen (Stand 22.03.2019) positive Satzungsbeschl üsse 
vorliegen. Notwendige Änderungen müssten im Rahmen einer Änderungssatzung nach 
Gründung der AöR erfolgen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise seitens 
der beteiligten 32 Kommunen nicht alle Gründungsbeschlüsse rechtzeitig bis Mitte April 2019 
vorliegen werden. Es kann deshalb notwendig sein, die AöR zunächst in einem kleineren Kreis 
zu gründen und im Nachgang weitere Anstaltsträgerinnen gemäß § 11der zu beschließenden 
Satzung aufzunehmen. Hierzu wird es eine Warteliste geben und die AöR entscheidet, ob und 
wenn ja, welche Kommune zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird. 
 
Die erste Sitzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR mit Wahl des Vorstandes 
wird am 07.05.2019 im Kreishaus des Landkreises Darmstadt-Dieburg stattfinden.  
 
 
 
Aufgestellt: 
Darmstadt,  27. März 2019 
67-60 Groos/Schm    2923 
 
 
 
Anlagen 
Anlage 1:  Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR 
Anlage 2:  Kalkulation Kosten Holzkontor 
 
 
 
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV 
 i. V. 
 
 
Jochen Partsch Barbara Akdeniz André Schellenberg 
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer

anlage 6

245 Zeichen

Punkt 3: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt 
Gründung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss 
 (V-Nr. 2019/0117) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

anlage 2

1432 Zeichen

Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor
50 % Finanzierung  
über Efm-Satz                  
variable Kosten
50 % Finanzierung 
 über ha-Satz 
Fixkosten  
Annahme 1:
Betriebskosten 250.000 Euro/Jahr 125.000 125.000
Forstbetriebsfläche gesamt (32 Kommunen): 25.000 ha 125.000 EUR: 25.000 ha = 5 EUR/ha 
Hiebsatz Holzkontor gesamt: mindestens 100.000 Efm/Jahr 125.000 EUR: 100.000 Efm= 1,25 EUR/Efm
Forstbetriebsfläche Stadt Darmstadt 1.963 ha 1.963 ha x  5 EUR= 9.815 EUR/ha
Hiebsatz Stadtwald: 5.848 Efm/Jahr 5.848 Efm x 1,25 EUR = 7.310 EUR
Gesamtkosten Holzvermarktung Holzkontor für Stadtwald:
Gesamtkosten Holzvermarktung Hessen Forst (2,50 EUR/Efm)
Annahme 2: 
Betriebskosten 350.000 Euro/Jahr 175.000 175.000
Forstbetriebsfläche gesamt (32 Kommunen): 25.000 ha 175.000 EUR: 25.000 ha = 7 EUR/ha 
Hiebsatz Holzkontor gesamt: mindestens 100.000 Efm/Jahr 175.000 EUR: 100.000 Efm= 1,75 EUR/Efm
Forstbetriebsfläche Stadt Darmstadt 1.963 ha 1.963 ha x  7 EUR= 13.741 EUR/ha
Hiebsatz Stadtwald: 5.848 Efm/Jahr 5.848 Efm x 1,75 EUR = 10.234 EUR
Gesamtkosten Stadtwald Holzkontor:
Gesamtkosten Holzvermarktung Hessen Forst (2,50 EUR/Efm)
einmalige Kosten für Stammkapital Holzkontor
anteilig pro Anstaltsträgerin, zzt 32 Kommunen 50.000 EUR 1.563 Euro
Künftige Kosten bei Holzverkauf 
durch Holzkontor DA-DI-OF AöR
(in Euro)
9.815 + 7.310 = 17.125 Euro
5.848 x 2,50 = 14.620 Euro
13741 + 10.234 = 23.975 Euro
5.848 x 2,50 = 14.620 Euro

anlage 4

219 Zeichen

Punkt 25: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt 
Gründung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss 
 (V-Nr. 2019/0117) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Stimmenthaltung: 1 Stimme aus AfD

Beratungsverlauf (4)

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Details

Vorlagen-Nr.
2019/0117
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.03.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00