2019/0117
Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt Gründung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
29.03.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Grünflächenamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 67
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0117
Magistratsbeschluss-Nr.
139
Internetfähig
Produkt-Nr.: 555010
Kostenstelle: 067-030-1100 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5550-11 Sachkonto: 6910000
Betreff: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt
Gründung des Holzkontors Darmstadt -Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss
Vorlage vom: 27.03.2019
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat nimmt den Bericht des Grünflächenamtes zur Kenntnis.
2. Der Magistrat beschließt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt dem Holzkontor
Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR zu den Bedingungen der in der Anlage beigefügten
Anstaltssatzung beitritt.
3. Die Magistratsvorlage-Nr. 2019/0117 ersetzt die Magistratsvorlage -Nr. 2019/0071.
Anlagen: Anlage 1- Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt -Dieburg-Offenbach AöR
Anlage 2 Kalkulation Kosten Holzkontor
Datenschutzrelevante Anlage:
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Folgekosten: Ja Nein (s. Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor)
Beschluss des Magistrats vom 03.04.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 27.3.2019
Mit Magistratsbeschluss vom 16.1.2019 sowie Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 14.2.2019 wurde von der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Grundsatzbeschluss zur
Mitbegründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts AöR gemeinsam mit insgesamt 32
Kommunen des Landkreises Darmstadt-Dieburg und des Landkreises Offenbach (teilnehmende
Kommunen siehe Anstaltssatzung in der Anlage) sowie mit eventuell weiteren beitrittswilligen
Kommunen gefasst. Mittlerweile liegt der Stadt Darmstadt die Anstaltssatzung des
„Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ vor.
Sofern die Stadt Darmstadt die AöR mitgründen möchte, muss auf Basis der vorliegenden
Satzung ein Stadtverordnetenbeschluss herbeigeführt werden. Eine Änderung des
Satzungsentwurfes ist nicht möglich, weil jede Änderung eine erneute Beschlussfassung in
allen übrigen Kommunen erforderlich macht und sich die Gründung der AöR dadurch
unkalkulierbar verzögern würde. Zwischenzeitlich ist in der Sitzung der an der Gründung der
AöR beteiligten Bürgermeister am 22.3.2019 klargestellt worden, dass am 7.5.2019 die
Gründungsversammlung für die AöR stattfindet. Notwendige Beschlussfassungen in den
Kommunen müssen deshalb vor diesem Datum erfolgen. Die Stadt Darmstadt hat deshalb nur
die Möglichkeit, der AöR zu den vorliegenden Konditionen für mindestens die nächsten 5
Jahre beizutreten. Sofern keine Beschlussfassung erfolgt, muss die Stadt Darmstadt nach
alternativen Möglichkeiten der Vermarktung suchen. Ob dann eine Holzvermarktung in diesem
Jahr noch möglich ist und wenn ja, zu welchen Konditionen, ist offen. Das Grünflächenamt
weist vorsorglich darauf hin, dass Schadholz aus Gründen der Forsthygiene (Schädlingsbefall)
auf jeden Fall einzuschlagen und aus dem Wald zu entfernen ist.
Die Stadt Darmstadt verfügt nicht über ein eigenes Stadtforstamt mit eigenem Forstpersonal
wie z.B. Frankfurt oder Wiesbaden, deren Waldbesitz jeweils fast dreimal so groß wie der
Darmstädter Waldbesitz (1.962,6 ha Betriebsfläche) ist. Stadteigenes Forstpersonal steht in
Darmstadt für die Holzvermarktung nicht zur Verfügung und wäre wegen der relativ geringen
anfallenden Holzmengen auch wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Stadt Darmstadt,
Grünflächenamt, hat deshalb nach Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei der
Holzvermarktung mit anderen kommunalen Waldbesitzern gesucht. Bei einer zu gründenden
Holzvermarktungsorganisation ist es wichtig, dass die beteiligten Kommunen über ähnliche
Waldstrukturen (Naturraum, Baumartenzusammensetzung, Holzsortimente) verfügen und
möglichst in einem räumlichen Verbund liegen, weil sich die Vermarktung somit effizienter
organisieren lässt. Da die anderen kommunalen Gründungsmitglieder der AöR künftig dasselbe
Problem bei der Holzvermarktung haben, wird bei allen Beteiligten in der Gründung einer AöR
eine sinnvolle Lösungsmöglichkeit gesehen, zumal es im Rhein-Main-Gebiet oder im hessischen
Odenwald an anderen relevanter Vermarktungsalternativen mit einem entsprechend großen
Holzaufkommen mangelt.
Vom Grünflächenamt wird deshalb die Empfehlung ausgesprochen, den Beschluss zur
Anstaltssatzung und zum Beitritt zur AöR zu fassen, damit die Gründung Anfang Mai 2019
erfolgen kann. Der Zeitdruck ist erforderlich, weil Hessen-Forst, Forstamt Darmstadt aus
kartellrechtlichen Gründen seit 01.01.2019 kein Holz mehr für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt verkaufen darf. Die AöR muss im Mai 2019 gegründet werden, um anschließend
zügig Personal anzuwerben und einstellen zu können. Ab August/September 2019 soll dann
der Holzverkauf der beteiligten Kommunen über das Holzkontor abgewickelt werden. Der
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geplante Sitz des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR soll nach derzeitigem Stand
in Groß-Umstadt sein.
Die Mindestträgerschaft lt. Satzung der AöR von 5 Jahren ist erforderlich, um das Holzkontor
Darmstadt-Dieburg-Offenbach zunächst am Markt zu etablieren und der AöR die notwendige
Betriebssicherheit in der Anfangsphase zu gewährleisten. Auf der anderen Seite ist es auch für
die Wissenschaftsstadt Darmstadt wichtig, einen mittel- bis langfristig funktionierenden Kanal
für die Vermarktung von Holz aus dem Stadtwald Darmstadt zu haben.
Die bisherigen Kosten für den Holzverkauf durch Hessen-Forst beliefen sich im Stadtwald
Darmstadt bei einem Hiebsatz von 5.848 Erntefestmetern auf insgesamt 14.620,-- Euro. Die
künftigen Kosten für den Holzverkauf durch das „Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach
AöR“ sollen lt. Anstaltssatzung zu 50 % über die Größe der jeweiligen Forstbetriebsflächen
einer Kommune (ha-Satz) und zu 50 % gemäß der vermarkteten Festmeter Holz einer
Kommune (Fm-Satz) finanziert werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand wird mit Kosten
von 250.000.- Euro pro Jahr für den Betrieb des „Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
AöR“ gerechnet. Dies würde für die Stadt Darmstadt Gesamtkosten für den Holzverkauf durch
die AöR in Höhe von 17.125,-- Euro und einen Mehraufwand von rund 2.500,-- Euro gegenüber
dem bislang durch Hessen-Forst erfolgten Holzverkauf bedeuten. Darüber hinaus müsste noch
das Stammkapital der AöR in Höhe von 50.000,-- Euro anteilig von allen Mitgliedern der AöR
finanziert werden (s. Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor). Die in der Anlage 2 beigefügte
Tabelle (Kalkulation Kosten Holzkontor) enthält eine Vergleichsrechnung (Annahme 2) für den
Fall, dass die Betriebskosten für die AöR höher liegen als derzeit vermutet, um die finanziellen
Auswirkungen auf die Stadt Darmstadt bei ungünstiger Kostenentwicklung darzustellen.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Holz dem Holzkontor Darmstadt-Dieburg-
Offenbach AöR zum Verkauf zur Verfügung gestellt wird, liegt bei der Wissenschaftsstadt
Darmstadt und wird im jährlich aufzustellenden Waldwirtschaftsplan für den Stadtwald
Darmstadt festgelegt. Die jährliche Holzeinschlagsmenge wird zwischen Grünflächenamt und
Forstamt Darmstadt unter Beachtung des Magistratsbeschlusses v. 29.03.2017 sowie des
Stadtverordnetenbeschlusses v. 11.05.2017 zur Reduktion des Holzeinschlages im Stadtwald
Darmstadt festgelegt. Die Anstaltssatzung enthält keine Vorgaben, welche Holzmengen die
jeweilige Kommune jährlich zur Verfügung stellen muss. Die Holzmenge wird gemäß dem
jährlichen Waldwirtschaftsplan der Stadt Darmstadt bereitgestellt, wobei sich die Holzmenge
durch Zwangsnutzungen hauptsächlich im Westwald erhöhen kann. Ziel der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist es, 100 % des im Stadtwald Darmstadt anfallenden Holzes über das „Holzkontor
Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ zu vermarkten. Eigentümer des Holzes aus dem Stadtwald
Darmstadt ist und bleibt bei jedem Schritt des Holzverkaufs durch die AöR die
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die AöR fungiert lediglich als Vermittler zwischen dem
Holzeigentümer Stadt Darmstadt und dem Holzkäufer, wofür sie wie in § 9 der Satzung
beschrieben die notwendigen Kosten erstattet bekommt. Die Rechnung für das Holz wird
weiterhin von der Stadt Darmstadt gestellt und die Holzerlöse fließen direkt dem städtischen
Haushalt zu.
Eine der ersten Aufgaben des Vorstandes des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR
wird es sein, eine Geschäftsanweisung und Geschäftsbedingungen für das Holzkontor zu
erlassen, in welcher die detaillierte Vorgehensweise geregelt wird. Diese Geschäftsanweisung
liegt zur Zeit noch nicht vor, wird aber schnellstmöglich nachgereicht.
In der Gründungsphase sollen darüber hinaus vom Land Hessen bereits angekündigte
forstliche Fördermöglichkeiten für die Erstausstattung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-
Offenbach AöR - z. B. für Büros, Fahrzeuge, EDV etc. - geprüft und wenn möglich, umfänglich
in Anspruch genommen werden.
Redaktionelle Änderungen der Satzung werden Herrn Bürgermeister Ruppert, Groß-Umstadt,
als federführender Person der Gründung der AöR mitgeteilt. Im jetzigen Verfahrensstand sind
lt. mündlicher Mitteilung von Herrn Bürgermeister Ruppert keine Änderungen an der Satzung
mehr möglich, da schon von 14 Kommunen (Stand 22.03.2019) positive Satzungsbeschlüsse
vorliegen. Notwendige Änderungen müssten im Rahmen einer Änderungssatzung nach
Gründung der AöR erfolgen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise seitens
der beteiligten 32 Kommunen nicht alle Gründungsbeschlüsse rechtzeitig bis Mitte April 2019
vorliegen werden. Es kann deshalb notwendig sein, die AöR zunächst in einem kleineren Kreis
zu gründen und im Nachgang weitere Anstaltsträgerinnen gemäß § 11der zu beschließenden
Satzung aufzunehmen. Hierzu wird es eine Warteliste geben und die AöR entscheidet, ob und
wenn ja, welche Kommune zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird.
Die erste Sitzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR mit Wahl des Vorstandes
wird am 07.05.2019 im Kreishaus des Landkreises Darmstadt-Dieburg stattfinden.
Aufgestellt:
Darmstadt, 27. März 2019
67-60 Groos/Schm 2923
Anlagen
Anlage 1: Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR
Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV
i. V.
Jochen Partsch Barbara Akdeniz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer
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Punkt 3: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt Gründung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss (V-Nr. 2019/0117) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
Seite 1
ANSTALTSSATZUNG
Die
Gemeinde Alsbach-Hähnlein, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Babenhausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Gemeinde Bickenbach, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Wissenschaftsstadt Darmstadt,
Stadt Dieburg, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Dietzenbach, Landkreis Offenbach,
Gemeinde Egelsbach, Landkreis Offenbach,
Gemeinde Eppertshausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Gemeinde Fischbachtal, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Griesheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Groß-Bieberau, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Groß-Umstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Gemeinde Groß-Zimmern, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Gemeinde Hainburg, Landkreis Offenbach,
Stadt Langen (Hessen), Landkreis Offenbach,
Gemeinde Mainhausen, Landkreis Offenbach,
Gemeinde Messel, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Gemeinde Modautal, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Mühlheim am Main, Landkreis Offenbach,
Gemeinde Mühltal, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Gemeinde Münster (Hessen), Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Ober-Ramstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Obertshausen, Landkreis Offenbach,
Gemeinde Otzberg, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Reinheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Rödermark, Landkreis Offenbach,
Stadt Rodgau, Landkreis Offenbach,
Gemeinde Roßdorf, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Gemeinde Schaafheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Gemeinde Seeheim-Jugenheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
Stadt Seligenstadt, Landkreis Offenbach,
Stadt Weiterstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg,
vereinbaren aufgrund der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I1 S. 307), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618)
i.V.m. § 126 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291),
unter Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde die Gründung einer gemeinsamen
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), die den Namen
Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR
trägt.
Aufgrund der §§ 5, 51, 126a der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
Seite 2
Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) und der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618), haben die
- Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in ihrer Sitzung am ………………….
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach in ihrer Sitzung am ………………….
- Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dietzenbach in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Egelsbach in ihrer Sitzung am ………………….
- Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Fischbachtal in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Groß-Zimmern in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Hainburg in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langen (Hessen) in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Messel in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlheim am Main in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg in ihrer Sitzung am ………………….
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim in ihrer Sitzung am ………………..
- Gemeindevertretung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt in ihrer Sitzung am ………………..
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weiterstadt in ihrer Sitzung am ………………..
die Errichtung der AöR und die Anstaltssatzung beschlossen.
Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
Seite 3
Präambel
Die beteiligten Kommunen wollen ihr Engagement im Bereich einer nachhaltigen
Bewirtschaftung ihrer Kommunalwälder als Element der Daseinsvorsorge für ihre
Bevölkerung und die Öffentlichkeit aufrechterhalten und vertiefen.
Im Rahmen einer multifunktionalen Waldwirtschaft sind Elemente der Erholungsangebote,
der Landschaftspflege, des Natur- und Biotopschutzes, des Arbeitsplatzerhalts und
Bereitstellung des nachwachsenden Rohstoffes Holz zu beachten.
Fast jegliche forstliche Maßnahme der Waldpflege ist mit dem Anfall von Holz als Rohstoff,
mit Holzerntemaßnahmen und dem Erfordernis einer fachlich qualifizierten personellen
Betreuung behaftet.
Um diese Maßnahmen dauerhaft sicher zu stellen, organisiert das Holzkontor Darmstadt-
Dieburg-Offenbach AöR den Abfluss und die Vermarktung der anfallenden Hölzer durch
eigenes Personal und/oder Beauftragung Dritter.
Zu diesem Zweck wird das Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR gegründet. Die
Gründungskommunen sind die:
Gemeinde Alsbach-Hähnlein
Stadt Babenhausen
Gemeinde Bickenbach
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Stadt Dieburg
Stadt Dietzenbach
Gemeinde Egelsbach
Gemeinde Eppertshausen
Gemeinde Fischbachtal
Stadt Griesheim
Stadt Groß-Bieberau
Stadt Groß-Umstadt
Gemeinde Groß-Zimmern
Gemeinde Hainburg
Stadt Langen (Hessen)
Gemeinde Mainhausen
Gemeinde Messel
Gemeinde Modautal
Stadt Mühlheim am Main
Gemeinde Mühltal
Gemeinde Münster (Hessen)
Stadt Ober-Ramstadt
Stadt Obertshausen
Gemeinde Otzberg
Stadt Reinheim
Stadt Rödermark
Stadt Rodgau
Gemeinde Roßdorf
Gemeinde Schaafheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Stadt Seligenstadt
Stadt Weiterstadt
§ 1
Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
Seite 4
Name, Sitz, Stammkapital, Anstaltsträgerinnen
(1) Die Anstalt führt den Namen Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach mit dem Zusatz
Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und
Rechtsverkehr auf.
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Groß-Umstadt.
(3) Trägerinnen der Anstalt sind die:
Gemeinde Alsbach-Hähnlein
Stadt Babenhausen
Gemeinde Bickenbach
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Stadt Dieburg
Stadt Dietzenbach
Gemeinde Egelsbach
Gemeinde Eppertshausen
Gemeinde Fischbachtal
Stadt Griesheim
Stadt Groß-Bieberau
Stadt Groß-Umstadt
Gemeinde Groß-Zimmern
Gemeinde Hainburg
Stadt Langen (Hessen)
Gemeinde Mainhausen
Gemeinde Messel
Gemeinde Modautal
Stadt Mühlheim am Main
Gemeinde Mühltal
Gemeinde Münster (Hessen)
Stadt Ober-Ramstadt
Stadt Obertshausen
Gemeinde Otzberg
Stadt Reinheim
Stadt Rödermark
Stadt Rodgau
Gemeinde Roßdorf
Gemeinde Schaafheim
Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Stadt Seligenstadt
Stadt Weiterstadt
(im Folgenden als Anstaltsträgerinnen bezeichnet).
(4) Das Stammkapital beträgt 50.000,00 Euro. Es wird durch die Städte und
Gemeinden mit den gleichen Anteilen erbracht. Im Falle eines Austritts bzw. der Aufnahme
einer Anstaltsträgerin in die Anstalt gemäß § 11 dieser Satzung, ist der Anteil entsprechend
anzupassen.
§ 2
Aufgaben der Anstalt
Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
Seite 5
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, den Holzverkauf des durch die Forstbetriebe bzw. die
Dienstleister der Anstaltsträgerinnen bereitgestellten Holzes vorzunehmen. Dazu haben die
Forstbetriebe bzw. Dienstleister die notwendigen Waldwirtschaftsplandaten zu liefern, um
der Anstalt die Vertragsdisposition und -abschlüsse im Vorgriff auf die Holzernte zu
ermöglichen.
Das Nähere regeln entsprechende Geschäftsanweisungen und – bedingungen, die vom
Vorstand zu erlassen sind.
§ 3
Organe
(1) Organe der Anstalt sind
1. der Vorstand (§ 4)
2. der Verwaltungsrat (§ 5).
(2) Für die Mitglieder der Organe der Anstalt mit Ausnahme der Bürgermeister und
hauptamtlichen Beigeordneten gelten die Bestimmungen über ehrenamtlich Tätige nach
§§ 21-27 HGO entsprechend.
Die Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat sind zur Verschwiegenheit über alle
vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt
verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber dem eigenen
Magistrat/Gemeindevorstand bzw. der eigenen Stadtverordnetenversammlung bzw.
Gemeindevertretung. Sie gilt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen fort.
§ 4
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, dessen/ deren Stellvertreter/
Stellvertreterin und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Er bestellt den
Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter und lädt zu der konstituierenden
Sitzung des Vorstandes ein. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Das Amt wird ehrenamtlich
wahrgenommen.
(3) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder
durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Der Vorstand ist berechtigt, unter Beachtung des § 126a Abs. 5 und § 71 Abs. 2 HGO
Personal anzustellen, aus diesem Kreis einen Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter zu
benennen und den Geschäftsführer bzw. Stellvertreter mit Aufgaben in Vertretung des
Vorstands zu bevollmächtigen.
(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen. Der Stellvertreter des
Vorstandsvorsitzenden ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des
Vorstandsvorsitzenden. Für die Vertretung der Anstalt findet § 71 Abs. 2 HGO sinngemäß
Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
Seite 6
Anwendung, wobei an die Stelle des Bürgermeisters der Vorstandvorsitzende der Anstalt
und an die Stelle des Mitglieds des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Vorstandes tritt.
(5) Der Vorstand hat den Anstaltsträgerinnen auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen
Angelegenheiten der Anstalt zu geben.
(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten laufend zu
unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle
Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.
(7) Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat mehrmals jährlich über den Stand des
Vollzugs des Wirtschaftsplans und unverzüglich über absehbare wesentliche
Verschlechterungen des Jahresergebnisses.
(8) Der für die Anstalt geltende Wirtschaftsplan und die vom Verwaltungsrat gegebenen
Richtlinien sind einzuhalten.
§ 5
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den amtierenden
Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen einer
jeden Anstaltsträgerin zusammen. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder entspricht der
Anzahl der Anstaltsträgerinnen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihren Stellvertretern im Amt vertreten.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter
des Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden entspricht der Amtszeit des Vorstandes
nach § 4 Abs. 2.
(3) Die Stimmrechte sind für jede Anstaltsträgerin gleich.
§ 6
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er
beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht
gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch
über die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt
Berichterstattung verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
1. Grundsätze der Geschäftspolitik und Ziele der Anstalt,
2. sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt,
3. Beitritt weiterer Träger,
4. den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu
eventuell notwendige Änderungen, sowie die notwendigen
Fehlbeträge oder Umlagen, gemäß § 9 Abs. 2
5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
Seite 7
6. die Ergebnisverwendung
7. die Entlastung des Vorstands,
8. den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung,
9. die langfristigen Planungen.
(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die
Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. In diesem Fall gilt § 58 Abs. 7 HGO
entsprechend.
(5) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst
Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen.
Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat
unverzüglich zu unterrichten.
§ 7
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronisch erfolgende Einladung des
Vorsitzenden Mitglieds zusammen. Die konstituierende Sitzung nach Gründung erfolgt
durch Einladung des Verwaltungsratsmitglieds mit dem höchsten Lebensalter. Die
Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und ist öffentlich
bekannt zu machen. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten
Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt
werden.
(2) Der Verwaltungsrat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung und ist jährlich
mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein
Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des zur Verhandlung zu stellenden
Gegenstandes verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des
Verwaltungsrats fallen.
(3) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und übt das Hausrecht
aus.
(4) Für die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats gilt § 53 HGO entsprechend.
(5) Für Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 54 HGO entsprechend, mit Ausnahme der
Beschlüsse, die gemäß §29b Absatz 6 Satz 2 KGG der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen
bedürfen.
(6) Die Befugnis der Anstaltsträgerinnen, nach § 29b Abs. 4 KGG ihrem
Verwaltungsratsmitglied Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt bestehen.
(7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu
fertigen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnet und dem
Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
Seite 8
§ 8
Wirtschaftsplanung; Wirtschafts- und Haushaltsführung
(1) Die Wirtschaft der Anstalt ist im Rahmen der Vermögensverwaltung der Forstflächen
ihrer Trägerinnen und des in der Präambel dargestellten öffentlichen Zwecks so zu planen
und zu führen, dass die sparsame, stetige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben
gesichert ist.
§ 121 Abs. 7, Abs. 8 HGO gilt entsprechend.
(2) Grundlagen für die Wirtschaftsführung der Anstalt sind ausschließlich die
Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), insbesondere
die Spezialregelungen des §126a HGO und die dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO).
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach §112 HGO innerhalb von vier Monaten nach
dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung
vorzulegen.
Der Jahresabschluss ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen
(4) Die Feststellung des Jahresabschlusses soll durch den Verwaltungsrat innerhalb eines
Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen. Der Verwaltungsrat hat dabei über die
Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des
Jahresverlustes (§ 9 Abs. 2) und die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.
(5) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 104 HGO darf die Anstalt nicht tätigen.
§9
Kostenverteilung
(1) Für die Aufgabenerfüllung haben die Anstaltsträgerinnen die notwendigen Kosten zu
erstatten.
Hierfür werden für die Aufgaben des Holzkontors die Kosten wie folgt aufgegliedert und
verteilt:
1. 50% gemäß der Verteilung der kommunalen Forstbetriebsflächen gemäß der
aktuellen Forsteinrichtungen der jeweiligen Forstbetriebe
2. 50% gemäß der vermarkteten Festmeter Holz.
Die Festlegungen erfolgen gemäß eines vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplanes
und werden im Folgejahr im Ist abgerechnet.
(2) Überschüsse und Fehlbeträge werden grundsätzlich in das folgende Wirtschaftsjahr
vorgetragen und sind dort auszugleichen. Ist der Ausgleich von Fehlbeträgen nicht möglich
kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine zu erhebende Umlage von den
Anstaltsträgerinnen festsetzen.
§ 10
Vermögensverwaltung, Rechnungsprüfung, laufende Verwaltung
(1) Für Erwerb, Verwaltung und Veräußerung des Vermögens der Anstalt gelten die §§ 108,
109 HGO entsprechend.
(2) Die laufende Verwaltung der Anstalt wird durch eigenes Personal/Geschäftsstelle gemäß
§ 4 Abs. 3 und 4, sowie § 8 übernommen.
Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
Seite 9
(3) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts nach § 128 ff HGO werden vom Revisionsamt
des Landkreises Darmstadt-Dieburg wahrgenommen.
§ 11
Aufnahme und Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen
(1) Es ist weiteren Städten bzw. Gemeinden möglich, der AöR beizutreten. Hierfür gelten
die Regelungen des § 29b KGG.
(2) Der zu erwerbende Anteil / Anteil am Stammkapital bestimmt sich nach der Anzahl der
Trägerinnen nach dem Beitritt. Durch den Beitritt erhöht sich nicht die Summe der Einlagen
in der AöR, sondern es verringert sich der Anteil der bereits an der AöR beteiligten
Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Beteiligung. Die von der Verringerung
Ihrer Anteile betroffenen Gebietskörperschaften haben einen Anspruch auf einen Ausgleich
in Geld gegen die erwerbende Gebietskörperschaft in Höhe des verlustig gegangenen
Wertes des Anteils. Weitere Einzelheiten können durch eine separate
Aufnahmevereinbarung festgelegt werden.
(3) Das Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen ist für die jeweilige Anstaltsträgerin
frühesten fünf Jahre nach Beitritt bzw. Gründung der Anstalt möglich. Die entsprechende
Mitteilung der Trägerin muss spätestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Trägerin
ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand erfolgen.
(4) Der Anteil der ausscheidenden Anstaltsträgerin wächst den übrigen Anstaltsträgerinnen
zu.
(5) Der ausscheidenden Anstaltsträgerin steht ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach
den von ihr gehaltenen Anteilen gemäß § 1 Abs. 5 dieser Satzung am Stammkapital bemisst.
(6) Weitere Abfindungsansprüche entstehen nicht.
(7) Personal verbleibt bei der AöR. Im Fall des Ausscheidens einer Anstaltsträgerin ist eine
Vereinbarung mit der ausscheidenden Anstaltsträgerin zu treffen, falls Nachlaufkosten für
Personalaufwendungen durch das Ausscheiden entstehen.
§12
Auflösung der AöR
(1) Die Entscheidung über die Auflösung der AöR bedarf der Zustimmung aller
Anstaltsträgerinnen. Im Falle ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis
des gehaltenen Anteils an die jeweilige Anstaltsträgerin zurück, sofern diese nicht darauf
verzichten bzw. die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung keine andere
Verwendung beschließt.
(2) Beschäftigte zum Zeitpunkt der Auflösung der Anstalt fallen den Anstaltsträgerinnen
nach der anteiligen Waldfläche der Anstaltsträgerinnen zu. Die Anstaltsträgerinnen, die
kein Personal übernehmen, haben sich anteilig nach den Flächenanteilen an den Kosten zu
beteiligen, wobei die Kostenanteile den personalübernehmenden Anstaltsträgerinnen
entsprechend anteilig zufließen.
Satzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
Seite 10
§13
Veröffentlichungen
Die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung der Anstalt sowie der Gründungssatzung
und von Änderungen der Satzung erfolgt in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen der
Anstaltsträgerinnen.
Sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen durch Veröffentlichung im
„Darmstäder Echo“ und in der „Offenbach Post“.
§14
Inkrafttreten
Die Anstalt entsteht durch Vereinbarung ihrer Errichtung, welche am Tag nach der letzten
öffentlichen Bekanntmachung wirksam wird. Diese Satzung tritt am Tag nach der letzten
Bekanntmachung der selbigen in Kraft.
Für die Gemeinde Alsbach-Hähnlein am …………………..
Für die Stadt Babenhausen am …………………..
Für die Gemeinde Bickenbach am …………………..
Für die Wissenschaftsstadt Darmstadt am …………………..
Für die Stadt Dieburg am …………………..
Für die Stadt Dietzenbach am …………………..
Für die Gemeinde Egelsbach am …………………..
Für die Gemeinde Eppertshausen am …………………..
Für die Gemeinde Fischbachtal am …………………..
Für die Stadt Griesheim am …………………..
Für die Stadt Groß-Bieberau am …………………..
Für die Stadt Groß-Umstadt am …………………..
Für die Gemeinde Groß-Zimmern am …………………..
Für die Gemeinde Hainburg am …………………..
Für die Stadt Langen (Hessen) am …………………..
Für die Gemeinde Mainhausen am …………………..
Für die Gemeinde Messel am …………………..
Für die Gemeinde Modautal am …………………..
Für die Stadt Mühlheim am Main am …………………..
Für die Gemeinde Mühltal am …………………..
Für die Gemeinde Münster (Hessen) am …………………..
Für die Stadt Ober-Ramstadt am …………………..
Für die Stadt Obertshausen am …………………..
Für die Gemeinde Otzberg am …………………..
Für die Stadt Reinheim am …………………..
Für die Stadt Rödermark am …………………..
Für die Stadt Rodgau am …………………..
Für die Gemeinde Roßdorf am …………………..
Für die Gemeinde Schaafheim am …………………..
Für die Gemeinde Seeheim-Jugenheim am …………………..
Für die Stadt Seligenstadt am …………………..
Für die Stadt Weiterstadt am …………………..
2019/0117
10877 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
29.03.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Grünflächenamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0117
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 555010
Kostenstelle: 067-030-1100 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5550-11 Sachkonto: 6910000
Betreff: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt
Gründung des Holzkontors Darmstadt -Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss
Vorlage vom: 27.03.2019
Beschlussvorschlag :
1. Der Magistrat nimmt den Bericht des Grünflächenamtes zur Kenntnis.
2. Der Magistrat beschließt, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt dem Holzkontor
Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR zu den Bedingungen der in der Anlage beigefügten
Anstaltssatzung beitritt.
3. Die Magistratsvorlage -Nr. 2019/0117 ersetzt die Magistratsvorlage -Nr. 2019/0071.
Anlagen: Anlage 1- Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt -Dieburg-Offenbach AöR
Anlage 2 Kalkulation Kosten Holzkontor
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein (s. Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor)
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 27.3.2019
Mit Magistratsbeschluss vom 16.1.2019 sowie Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 14.2.2019 wurde von der Wissenschaftsstadt Darmstadt der Grundsatzbeschluss zur
Mitbegründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts AöR gemeinsam mit insgesamt 32
Kommunen des Landkreises Darmstadt-Dieburg und des Landkreises Offenbach (teilnehmende
Kommunen siehe Anstaltssatzung in der Anlage) sowie mit eventuell weiteren beitrittswilligen
Kommunen gefasst. Mittlerweile liegt der Stadt Darmstadt die Anstaltssatzung des
„Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ vor.
Sofern die Stadt Darmstadt die AöR mitgründen möchte, muss auf Basis der vorliegenden
Satzung ein Stadtverordnetenbeschluss herbeigeführt werden. Eine Änderung des
Satzungsentwurfes ist nicht möglich, weil jede Änderung eine erneute Beschlussfassung in
allen übrigen Kommunen erforderlich macht und sich die Gründung der AöR dadurch
unkalkulierbar verzögern würde. Zwischenzeitlich ist in der Sitzung der an der Gründung der
AöR beteiligten Bürgermeister am 22.3.2019 klargestellt worden, dass am 7.5.2019 die
Gründungsversammlung für die AöR stattfindet. Notwendige Beschlussfassungen in den
Kommunen müssen deshalb vor diesem Datum erfolgen. Die Stadt Darmstadt hat deshalb nur
die Möglichkeit, der AöR zu den vorliegenden Konditionen für mindestens die nächsten 5
Jahre beizutreten. Sofern keine Beschlussfassung erfolgt, muss die Stadt Darmstadt nach
alternativen Möglichkeiten der Vermarktung suchen. Ob dann eine Holzvermarktung in diesem
Jahr noch möglich ist und wenn ja, zu welchen Konditionen, ist offen. Das Grünflächenamt
weist vorsorglich darauf hin, dass Schadholz aus Gründen der Forsthygiene (Schädlingsbefall)
auf jeden Fall einzuschlagen und aus dem Wald zu entfernen ist.
Die Stadt Darmstadt verfügt nicht über ein eigenes Stadtforstamt mit eigenem Forstpersonal
wie z.B. Frankfurt oder Wiesbaden, deren Waldbesitz jeweils fast dreimal so groß wie der
Darmstädter Waldbesitz (1.962,6 ha Betriebsfläche) ist. Stadteigenes Forstpersonal steht in
Darmstadt für die Holzvermarktung nicht zur Verfügung und wäre wegen der relativ geringen
anfallenden Holzmengen auch wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Stadt Darmstadt,
Grünflächenamt, hat deshalb nach Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei der
Holzvermarktung mit anderen kommunalen Waldbesitzern gesucht. Bei einer zu gründenden
Holzvermarktungsorganisation ist es wichtig, dass die beteiligten Kommunen über ähnliche
Waldstrukturen (Naturraum, Baumartenzusammensetzung, Holzsortimente) verfügen und
möglichst in einem räumlichen Verbund liegen, weil sich die Vermarktung somit effizienter
organisieren lässt. Da die anderen kommunalen Gründungsmitglieder der AöR künftig dasselbe
Problem bei der Holzvermarktung haben, wird bei allen Beteiligten in der Gründung einer AöR
eine sinnvolle Lösungsmöglichkeit gesehen, zumal es im Rhein-Main-Gebiet oder im hessischen
Odenwald an anderen relevanter Vermarktungsalternativen mit einem entsprechend großen
Holzaufkommen mangelt.
Vom Grünflächenamt wird deshalb die Empfehlung ausgesprochen, den Beschluss zur
Anstaltssatzung und zum Beitritt zur AöR zu fassen, damit die Gründung Anfang Mai 2019
erfolgen kann. Der Zeitdruck ist erforderlich, weil Hessen-Forst, Forstamt Darmstadt aus
kartellrechtlichen Gründen seit 01.01.2019 kein Holz mehr für die Wissenschaftsstadt
Darmstadt verkaufen darf. Die AöR muss im Mai 2019 gegründet werden, um anschließend
zügig Personal anzuwerben und einstellen zu können. Ab August/September 2019 soll dann
der Holzverkauf der beteiligten Kommunen über das Holzkontor abgewickelt werden. Der
- 4 -
geplante Sitz des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR soll nach derzeitigem Stand
in Groß-Umstadt sein.
Die Mindestträgerschaft lt. Satzung der AöR von 5 Jahren ist erforderlich, um das Holzkontor
Darmstadt-Dieburg-Offenbach zunächst am Markt zu etablieren und der AöR die notwendige
Betriebssicherheit in der Anfangsphase zu gewährleisten. Auf der anderen Seite ist es auch für
die Wissenschaftsstadt Darmstadt wichtig, einen mittel- bis langfristig funktionierenden Kanal
für die Vermarktung von Holz aus dem Stadtwald Darmstadt zu haben.
Die bisherigen Kosten für den Holzverkauf durch Hessen-Forst beliefen sich im Stadtwald
Darmstadt bei einem Hiebsatz von 5.848 Erntefestmetern auf insgesamt 14.620,-- Euro. Die
künftigen Kosten für den Holzverkauf durch das „Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach
AöR“ sollen lt. Anstaltssatzung zu 50 % über die Größe der jeweiligen Forstbetriebsflächen
einer Kommune (ha-Satz) und zu 50 % gemäß der vermarkteten Festmeter Holz einer
Kommune (Fm-Satz) finanziert werden. Nach dem derzeitigen Planungsstand wird mit Kosten
von 250.000.- Euro pro Jahr für den Betrieb des „Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach
AöR“ gerechnet. Dies würde für die Stadt Darmstadt Gesamtkosten für den Holzverkauf durch
die AöR in Höhe von 17.125,-- Euro und einen Mehraufwand von rund 2.500,-- Euro gegenüber
dem bislang durch Hessen-Forst erfolgten Holzverkauf bedeuten. Darüber hinaus müsste noch
das Stammkapital der AöR in Höhe von 50.000,-- Euro anteilig von allen Mitgliedern der AöR
finanziert werden (s. Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor). Die in der Anlage 2 beigefügte
Tabelle (Kalkulation Kosten Holzkontor) enthält eine Vergleichsrechnung (Annahme 2) für den
Fall, dass die Betriebskosten für die AöR höher liegen als derzeit vermutet, um die finanziellen
Auswirkungen auf die Stadt Darmstadt bei ungünstiger Kostenentwicklung darzustellen.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Holz dem Holzkontor Darmstadt-Dieburg-
Offenbach AöR zum Verkauf zur Verfügung gestellt wird, liegt bei der Wissenschaftsstadt
Darmstadt und wird im jährlich aufzustellenden Waldwirtschaftsplan für den Stadtwald
Darmstadt festgelegt. Die jährliche Holzeinschlagsmenge wird zwischen Grünflächenamt und
Forstamt Darmstadt unter Beachtung des Magistratsbeschlusses v. 29.03.2017 sowie des
Stadtverordnetenbeschlusses v. 11.05.2017 zur Reduktion des Holzeinschlages im Stadtwald
Darmstadt festgelegt. Die Anstaltssatzung enthält keine Vorgaben, welche Holzmengen die
jeweilige Kommune jährlich zur Verfügung stellen muss. Die Holzmenge wird gemäß dem
jährlichen Waldwirtschaftsplan der Stadt Darmstadt bereitgestellt, wobei sich die Holzmenge
durch Zwangsnutzungen hauptsächlich im Westwald erhöhen kann. Ziel der Wissenschaftsstadt
Darmstadt ist es, 100 % des im Stadtwald Darmstadt anfallenden Holzes über das „Holzkontor
Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR“ zu vermarkten. Eigentümer des Holzes aus dem Stadtwald
Darmstadt ist und bleibt bei jedem Schritt des Holzverkaufs durch die AöR die
Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die AöR fungiert lediglich als Vermittler zwischen dem
Holzeigentümer Stadt Darmstadt und dem Holzkäufer, wofür sie wie in § 9 der Satzung
beschrieben die notwendigen Kosten erstattet bekommt. Die Rechnung für das Holz wird
weiterhin von der Stadt Darmstadt gestellt und die Holzerlöse fließen direkt dem städtischen
Haushalt zu.
Eine der ersten Aufgaben des Vorstandes des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR
wird es sein, eine Geschäftsanweisung und Geschäftsbedingungen für das Holzkontor zu
erlassen, in welcher die detaillierte Vorgehensweise geregelt wird. Diese Geschäftsanweisung
liegt zur Zeit noch nicht vor, wird aber schnellstmöglich nachgereicht.
- 5 -
In der Gründungsphase sollen darüber hinaus vom Land Hessen bereits angekündigte
forstliche Fördermöglichkeiten für die Erstausstattung des Holzkontors Darmstadt -Dieburg-
Offenbach AöR - z. B. für Büros, Fahrzeuge, EDV etc. - geprüft und wenn möglich, umfänglich
in Anspruch genommen werden.
Redaktionelle Änderungen der Satzung werden Herrn Bürgermeister Ruppert, Groß -Umstadt,
als federführender Person der Gründung der AöR mitgeteilt. Im jetzigen Verfahrensstand sind
lt. mündlicher Mitteilung von Herrn Bürgermeister Ruppert keine Änderungen an der Satzung
mehr möglich, da schon von 14 Kommunen (Stand 22.03.2019) positive Satzungsbeschl üsse
vorliegen. Notwendige Änderungen müssten im Rahmen einer Änderungssatzung nach
Gründung der AöR erfolgen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass möglicherweise seitens
der beteiligten 32 Kommunen nicht alle Gründungsbeschlüsse rechtzeitig bis Mitte April 2019
vorliegen werden. Es kann deshalb notwendig sein, die AöR zunächst in einem kleineren Kreis
zu gründen und im Nachgang weitere Anstaltsträgerinnen gemäß § 11der zu beschließenden
Satzung aufzunehmen. Hierzu wird es eine Warteliste geben und die AöR entscheidet, ob und
wenn ja, welche Kommune zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird.
Die erste Sitzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR mit Wahl des Vorstandes
wird am 07.05.2019 im Kreishaus des Landkreises Darmstadt-Dieburg stattfinden.
Aufgestellt:
Darmstadt, 27. März 2019
67-60 Groos/Schm 2923
Anlagen
Anlage 1: Anstaltssatzung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR
Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor
Dezernat I Dezernat III Dezernat IV
i. V.
Jochen Partsch Barbara Akdeniz André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadträtin Stadtkämmerer
anlage 6
245 Zeichen
Punkt 3: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt Gründung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss (V-Nr. 2019/0117) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 2
1432 Zeichen
Anlage 2: Kalkulation Kosten Holzkontor 50 % Finanzierung über Efm-Satz variable Kosten 50 % Finanzierung über ha-Satz Fixkosten Annahme 1: Betriebskosten 250.000 Euro/Jahr 125.000 125.000 Forstbetriebsfläche gesamt (32 Kommunen): 25.000 ha 125.000 EUR: 25.000 ha = 5 EUR/ha Hiebsatz Holzkontor gesamt: mindestens 100.000 Efm/Jahr 125.000 EUR: 100.000 Efm= 1,25 EUR/Efm Forstbetriebsfläche Stadt Darmstadt 1.963 ha 1.963 ha x 5 EUR= 9.815 EUR/ha Hiebsatz Stadtwald: 5.848 Efm/Jahr 5.848 Efm x 1,25 EUR = 7.310 EUR Gesamtkosten Holzvermarktung Holzkontor für Stadtwald: Gesamtkosten Holzvermarktung Hessen Forst (2,50 EUR/Efm) Annahme 2: Betriebskosten 350.000 Euro/Jahr 175.000 175.000 Forstbetriebsfläche gesamt (32 Kommunen): 25.000 ha 175.000 EUR: 25.000 ha = 7 EUR/ha Hiebsatz Holzkontor gesamt: mindestens 100.000 Efm/Jahr 175.000 EUR: 100.000 Efm= 1,75 EUR/Efm Forstbetriebsfläche Stadt Darmstadt 1.963 ha 1.963 ha x 7 EUR= 13.741 EUR/ha Hiebsatz Stadtwald: 5.848 Efm/Jahr 5.848 Efm x 1,75 EUR = 10.234 EUR Gesamtkosten Stadtwald Holzkontor: Gesamtkosten Holzvermarktung Hessen Forst (2,50 EUR/Efm) einmalige Kosten für Stammkapital Holzkontor anteilig pro Anstaltsträgerin, zzt 32 Kommunen 50.000 EUR 1.563 Euro Künftige Kosten bei Holzverkauf durch Holzkontor DA-DI-OF AöR (in Euro) 9.815 + 7.310 = 17.125 Euro 5.848 x 2,50 = 14.620 Euro 13741 + 10.234 = 23.975 Euro 5.848 x 2,50 = 14.620 Euro
anlage 4
219 Zeichen
Punkt 25: Bewirtschaftung des Stadtwaldes Darmstadt Gründung des Holzkontors Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR - Satzungsbeschluss (V-Nr. 2019/0117) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: 1 Stimme aus AfD
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0117
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.03.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00