V/0563/2025
Besetzung der Gremien des deutsch-niederländischen Zweckverbands EUREGIO
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Anlage A
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Anlage A zur V/0563/2025 Kurzüberblick Nach der Kommunalwahl sind d ie Gremien (Verbandsversammlung, Rat) der EUREGIO mit neuen Ratsmitgliedern zu besetzen. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung politische Gremien/Städtepartnerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja Nein Bereits veranschlagt? Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
Beschlussvorlage
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V/0563/2025 V/0563/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Besetzung der Gremien des deutsch-niederländischen Zweckverbands EUREGIO Beratungsfolge 05.11.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: In die Gremien des Zweckverbands EUREGIO werden entsandt: 1. Verbandsversammlung - Vertretung der Stadt Münster - Mitglieder Stellvertretungen 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. von der Verwaltung (ein/e vom Oberbürgermeister vorgeschlagene/r Bedienstete/r): 7. Julia Dickfer 7. Christiane Lösel Amt für Bürger - und Ratsservice 27.10.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Lembeck Telefon: 492-3360 LembeckA@stadt- muenster.de - 2 - V/0563/2025 2. EUREGIO-Rat - Vertretung der Stadt Münster - Mitglieder Stellvertretungen 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. von der Verwaltung (ein/e vom Oberbürgermeister vorgeschlagene/r Bedienstete/r): 6. Julia Dickfer 6. Christiane Lösel 1. Verbandsversammlung Die Anzahl der von den Mitgliedskörperschaften zu entsendenden Vertreter/innen richtet sich nach Artikel 8 Abs. 3 der Satzung des Zweckverbands EUREGIO. Demnach ergibt sich die Entsendung von Vertreter/innen aus den geleisteten Beitragszahlungen, welche sich wiederum aus der Anzahl der Einwohner ableiten lassen. Die Stadt Münster als Mitgliedskörperschaft mit über 322.000 Einwohnern, einem Mitgliedsbeitrag von 0,29 € pro Einwohner und einem daraus resultierenden Beitrag von über 93.000 € ist daher mit 7 Vertretern/innen in der Verbandsversammlung vertreten. Die Entsendung der Vertreter/innen in die Verbandsversammlung richtet sich nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsar beit (GkG). Nach § 15 Abs. 2 GkG werden für den Fall, dass die Gemeinde Verbandsmitglied ist, die Vertreter durch die Vertretungskörperschaft für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitglieds bestellt (s. auch § 8 Abs. 5 der Satzung des Zweckverbands EUREGIO). Die Stellvertretung richtet sich nach § 15 Abs. 3 GkG i.V.m. Artikel 8 Abs. 7 S.1 der Satzung des Zweckverbands EUREGIO. Zudem muss gem. § 15 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des GkG der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beamter oder Angestellter zu den in die Zweckverbandsversammlung zu bestellenden Mitgliedern gehören. 2. EUREGIO-Rat Die Anzahl der Sitze für die Kreise und kreisfreien Städte im EUREGIO -Rat bestimmt sich nach Artikel 13 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbands EUREGIO aufgrund ihrer Beitragszahlen, die auf den Einwohnerzahlen beruhen, im Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Sitze auf deutscher Seite. Dafür maßgebend sind die Einwohnerzahlen zum 01.01. der letztgültigen offiziellen Einwohnerzahlen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Nordrhein-Westfalen. Mit Schreiben vom 17.11.2016 teilte der Zweckverband EUREGIO mit, dass von der Stadt Münster 6 Vertreter/innen in den EUREGIO-Rat entsendet werden. Diese Zahl ist immer noch aktuell. Gemäß Artikel 13 Abs. 5 der Satzung des Zweckverbands EUREGIO entspricht die Wahlzeit der Mitglieder des EUREGIO-Rates der Wahlzeit der EUREGIO-Mitgliedskörperschaften. - 3 - V/0563/2025 Die Entsendung der Vertreter/innen in den EUREGIO-Rat erfolgt nach Artikel 13 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbands EUREGIO durch die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf Vorschlag der der EUREGIO angehörenden (…) kreisfreien Städte (…). Für jede/n Vertreter/in wird eine persönliche Stellvertretung bestellt. Die geplante Sitzung des EUREGIO -Rates ist für den 21.11.2025 vorgesehen. Daher sollte die Benennung der Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Münster in der Sitzung des Rates am 05.11.2025 erfolgen. Zu 1. und 2. Die Entsendung der Vertreter /in richtet sich nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Mitgliedskörperschaften. Entsprechend findet § 113 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Anwendung. Einigen sich die Fraktionen und Gruppen auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, so ist ein Mehrheitsbeschluss des Rates über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet eine Listenwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Quotenverfahren nach Hare/Niemeyer) statt. Es wird in einem Wahlgang abgestimmt. Neben den aus der Mitte des Rates vorgeschlagenen Mitgliedern wurden bisher von der Verwaltung (ein/e vom Oberbürgermeister vorgeschlagene/r Be dienstete/r) zur Entsendung in die Verbandsversammlung vorgeschlagen: Mitglied Julia Dickfer Stellvertretung Christiane Lösel Neben den aus der Mitte des Rates vorgeschlagenen Mitgliedern wurden bisher von der Verwaltung (ein/e vom Oberbürgermeister vorgeschlagene/r Bedienstete/r) zur Entsendung in den EUREGIO-Rat vorgeschlagen: Mitglied Julia Dickfer Stellvertretung Christiane Lösel Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gremien. Nach § 12 Absatz 1 Satz 1 LGG NRW müssen in wesentlichen Gremien Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. Gem. § 12 Absatz 2 S.1 LGG NRW sind wesentliche Gremien Aufsichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Absatz 7 LGG). Der Rat der Stadt Münster hat am 18.10.2017 mit Beschluss der Vorlage V/0598/2017 entschieden, welche Gremien als wesentlich zu klassifizieren sind (Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Diese Gremien haben einen entsprechenden Hinweis in der Anlage zu dieser Vorlage. Eine Bekräftigung der Regelung des § 12 LGG und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf lokaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 „Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwartung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Besetzung der Aufsichtsräte aller - 4 - V/0563/2025 städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landesgleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze geschlechtsparitätisch besetzen werden.“ gez. Markus Lewe Anlage Anlage A
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0563/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.10.2025
- Erstellt
- 10.10.2025 13:20