1129/2018
Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 Köln (Porz-Zentrum)
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Anlage 8, FA 24-09-2018 - Auszug zu 1129-2018
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Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-koeln.de Datum: 25.09.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 24.09.2018 öffentlich 12.5 Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 Köln (Porz-Zentrum) 1129/2018 Beschluss (in der Fassung des Bauausschusses): Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme des folgenden Beschlussvor- schlages: Der Rat beauftragt die Verwaltung, Planungen zu einem Neubau im öffentlich geför- derten Wohnungsbau auf dem Grundstück Deutzer Weg, o. Nr., Gemarkung: Köln- Porz, Flur: 2 und 3, Flurstücke: 2131 und 1212 aufzunehmen. Hierzu wird die Verwaltung ermächtigt, auf der Basis der Honorarordnung für Archi- tekten und Ingenieure (HOAI) Fachplaner mit der Vorplanung zur Neubebauung zu beauftragen und die notwendigen Stellungnahmen (Statik, Vermessung, Boden-und Schadstoffgutachten etc.) einzuholen. Die voraussichtlichen Kosten für die Leis- tungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) betragen rund 200.000 Euro. Zur Finanzierung der erforderlichen investiven Auszahlungen in Höhe von insgesamt 200.000 € stehen für das Haushaltsjahr 2018 im Teilfinanzplan 1004 - Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaß- nahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-0-5999 die notwendigen Mittel zur Verfü- gung. Diese Mittel werden im Rahmen einer Sollverlagerung zu Finanzstelle 5620- 1004-7-5197 umgeschichtet. In Bezug auf die Höhe ist die maximale Ausnutzbarkeit anzustreben. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 1, Übersichtsplan
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200m150100500 1:5000 KölnGIS Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 11.04.2018 Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Anlage 2, Lageplan
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80m6040200 1:2000 KölnGIS Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 11.04.2018 Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Anlage 3, Schrägluftbild
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40m3020100 1:1000 KölnGIS Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 11.04.2018 Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.
Anlage 7, Auszug Bauausschuss 17.09.2018
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Anlage 7 Geschäftsführung Bauausschuss Frau Weber Telefon: (0221) 221 - 22443 Fax : (0221) 221 - 24447 E-Mail: simone.weber@stadt-koeln.de Datum: 19.09.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 30. Sitzung des Bauausschusses vom 17.09.2018 öffentlich 5.2 Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 Köln (Porz-Zentrum) 1129/2018 Mit Bezug auf Anlage 6 (Protokollauszug der Bezirksvertretung Porz) greift RM Henk-Hollstein die Nachfrage „Wäre der Neubau auch für studentisches Wohnen oder Seniorinnen und Senioren geeignet?“ auf und fragt nach einer Beantwortung. Hierzu teilt Frau Adams, Vertreterin des Amtes für Wohnungswesen, mit, dass stu- dentisches Wohnen im ersten Drittel möglich sei (>vorgesehen für Menschen mit WBS-Berechtigung, dazu könnten auch Studenten gehören), in den beiden anderen Dritteln jedoch nicht (> vorgesehen für Menschen mit Zugangshemmnis zum Woh- nungsmarkt, geflüchtete Menschen und Obdachlose). Vor dem Hintergrund der Erläuterungen aus Anlage 5 zur Geschosshöhe (>…“ Über die Höhe (als einem „Maß der baulichen Nutzung“) der Nachbarbebauung kann auf Basis des § 34 BauGB dann hinaus gebaut werden, wenn in der prägenden Umge- bung entsprechend höhere Bebauungen vorhanden sind. Sind sie es nicht, ist die erstmalige Überschreitung eines vorhandenen Höhengefüges unzulässig. Sie liefe der Intention des § 34 BauGB grundsätzlich zuwider. Um einem bestehenden Gebiet eine zukünftig andere Ausrichtung zu geben, sei es hinsichtlich des Maßes oder auch der Art der Nutzung, kennt das Bauplanungsrecht das Instrumentarium der Bauleitplanung (vgl. § 1 BauGB).) stellt RM Brust die ergänzende Frage, ob das be- deute, dass in diesen Fällen jeweils B-Pläne aufzustellen wären oder ob ein generel- ler Beschluss über den Stadtrat zulässig wäre, wonach ein Geschoss höher (als die Nachbarbebauung) gebaut werden dürfe. Herr Greitemann stellt hierzu klar, dass in diesen Fällen ein Bebauungsplan herbei- zuführen wäre, um Rechtssicherheit herzustellen. Ergänzter Beschluss: Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt – mit Ergänzung - zu beschließen: Der Rat beauftragt die Verwaltung, Planungen zu einem Neubau im öffentlich geför- derten Wohnungsbau auf dem Grundstück Deutzer Weg, o. Nr., Gemarkung: Köln- Porz, Flur: 2 und 3, Flurstücke: 2131 und 1212 aufzunehmen. Hierzu wird die Verwaltung ermächtigt, auf der Basis der Honorarordnung für Archi- tekten und Ingenieure (HOAI) Fachplaner mit der Vorplanung zur Neubebauung zu beauftragen und die notwendigen Stellungnahmen (Statik, Vermessung, Boden-und Schadstoffgutachten etc.) einzuholen. Die voraussichtlichen Kosten für die Leis- tungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) betragen rund 200.000 Euro. Zur Finanzierung der erforderlichen investiven Auszahlungen in Höhe von insgesamt 200.000 € stehen für das Haushaltsjahr 2018 im Teilfinanzplan 1004 - Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaß- nahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-0-5999 die notwendigen Mittel zur Verfü- gung. Diese Mittel werden im Rahmen einer Sollverlagerung zu Finanzstelle 5620- 1004-7-5197 umgeschichtet. In Bezug auf die Höhe ist eine maximale Ausnutzbarkeit anzustreben. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 4, Auszug TOP 5.3 BauA_1129_2018 Deutzer Weg Porz
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Geschäftsführung Bauausschuss Frau Weber Telefon: (0221) 221 - 22443 Fax : (0221) 221 - 24447 E-Mail: simone.weber@stadt-koeln.de Datum: 04.07.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 29. Sitzung des Bauausschusses vom 18.06.2018 öffentlich 5.3 Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 Köln (Porz-Zentrum) 1129/2018 Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter TOP 5.1 bittet RM Halberstadt- Kausch auch zu dieser Vorlage um Erläuterung der Planung hinsichtlich Barrierefrei- heit bzw. der evtl. Einrichtung von Aufzügen. Darüber hinaus verweist sie auf die recht hohen Häuser in der Umgebung bzw. auf der anderen Straßenseite; vor dem Hintergrund des enormen Mangels an verfügbaren Grundstücksflächen im Stadtge- biet, stelle sich die Frage, ob etwas höher als zweigeschossig gebaut werden könne. RM Brust bittet den Beigeordneten, Herrn Greitemann, darum, dieses Thema einmal grundsätzlich zu klären. Im Falle des § 34 BauGB müssten sich die Bauvorhaben in die Umgebung einfügen, was oftmals zu dem Problem führe, dass insbesondere bei mindergenutzter Nachbarbebauung die Flächen nicht optimal ausgenutzt werden können. Er fragt nach, ob es denkbar sei, einen generellen Beschluss zu fassen, wo- nach ein oder zwei Geschosse über die Nachbarbebauung hinaus gebaut werden darf, mit dem Ziel, längerfristig das Höhenniveau anzuheben. Anderenfalls stünden irgendwann keine Grundstücke mehr in Köln zur Verfügung. Beigeordneter Greitemann greift diese Anregung auf und erklärt, diese grundsätzli- che Anregung prüfen zu lassen. Im vorliegenden Fall stelle sich gemäß vorliegendem Luftbild die Nachbarbebauung zweigeschossig plus Dachgeschoss dar. Die Bebauung gegenüber, hinter der Unter- führung, sei nach seiner Einschätzung rechtlich nicht die maßgebende. Dies könne jedoch geprüft werden, wobei eine Rechtssicherheit zu garantieren sei. RM Henk-Hollstein beschreibt die Örtlichkeiten und das Erfordernis, (nach § 34 BauGB) entsprechend angepasst zu bauen. Im Übrigen bittet sie darum, vorbehaltlich der Zustimmung der BV Porz zu beschließen. SE Tempel macht darauf aufmerksam, dass die Sitzung der Bezirksvertretung Porz auf den 09.07. (nach der Ratssitzung am 05.07.) verschoben wurde. Insofern könne die Vorlage heute auch um eine Beratungsfolge geschoben werden. Der Ausschuss schließt sich dem Vorschlag von SE Tempel an. Beschluss: Da sich die Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 03.07. auf den 09.07.2018 ver- schoben hat und die Vorlage dort somit erst nach der Ratssitzung am 05.07.2018 beraten werden kann, vertagt der Bauausschuss die Beschlussfassung einstimmig in die nächste Sitzung.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/42 Vorlagen-Nummer 1129/2018 Freigabedatum 25.05.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 Köln (Porz-Zentrum) Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung, Planungen zu einem Neubau im öffentlich geförderten Woh- nungsbau auf dem Grundstück Deutzer Weg, o. Nr., Gemarkung: Köln-Porz, Flur: 2 und 3, Flurstü- cke: 2131 und 1212 aufzunehmen. Hierzu wird die Verwaltung ermächtigt, auf der Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingeni- eure (HOAI) Fachplaner mit der Vorplanung zur Neubebauung zu beauftragen und die notwendigen Stellungnahmen (Statik, Vermessung, Boden-und Schadstoffgutachten etc.) einzuholen. Die voraus- sichtlichen Kosten für die Leistungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) betragen rund 200.000 Euro. Zur Finanzierung der erforderlichen investiven Auszahlungen in Höhe von insgesamt 200.000 € ste- hen für das Haushaltsjahr 2018 im Teilfinanzplan 1004 - Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaßnahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-0- 5999 die notwendigen Mittel zur Verfügung. Diese Mittel werden im Rahmen einer Sollverlagerung zu Finanzstelle 5620-1004-7-5197 umgeschichtet. Integrationsrat 11.06.2018 Ausschuss Soziales und Senioren 14.06.2018 Bauausschuss 18.06.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 03.07.2018 Finanzausschuss 02.07.2018 Rat 05.07.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 200.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Ausgangslage Während des hohen Zuzugs von Geflüchteten, insbesondere im Zeitraum 2015-2016, wurden im Rahmen der Gefahrenabwehr zunächst kurzfristig zu realisierende Bauprojekte (Mobile Wohneinhei- ten, Systembauten, ungenutzte Gewerbehallen) priorisiert abgewickelt. Längerfristig zu realisierende Bauprojekte, wie z.B. konventionelle Bauten (Massivbauten) wurden vor diesem Hintergrund zurück- gestellt. Für eine dauerhafte Sicherstellung der Unterbringungsverpflichtung bzw. der Versorgung mit Wohnraum sind derartige Maßnahmen aus Sicht der Verwaltung allerdings zwingend erforderlich und werden nunmehr aufgrund der Unterbringungssituation und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten wieder forciert. Die Verwaltung muss auf ihren zur Verfügung stehenden Flächen Wohnbaupotenziale schaffen, die sowohl Ressourcen für Geflüchtete, als auch dringend benötigte Kapazitäten an preiswertem Wohn- raum für die gesamte Bevölkerung beinhalten. Die Umsetzung soll im Rahmen des sozial geförderten Wohnungsbaus erfolgen, da hierfür zinsgünstige Darlehen des Landes in Anspruch genommen wer- den können, für die zudem ein Tilgungsnachlass gewährt wird. Hierdurch entsteht ein größerer Hand- lungsspielraum bei der Belegung des neu geschaffenen Wohnraums, gleichermaßen für die am Wohnungsmarkt Benachteiligten sowie auch für anerkannte Geflüchtete. Planungsvorhaben Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Verwaltung nunmehr, auf dem unbebauten, bis Ende Januar 2018 als Grabeland genutzten städtischen Grundstück Deutzer Weg ein öffentlich gefördertes Mehr- familienhaus in konventioneller Bauweise zu errichten. Die Bebaubarkeit des 1.663 qm großen Grundstückes wurde im Rahmen von verwaltungsinternen Vorprüfungen unter Berücksichtigung der bau- und planungsrechtlichen Vorgaben festgestellt. In An- lehnung an die vorhandene benachbarte Bebauung soll ein 2-geschossiger, mehrteiliger Baukörper überwiegend mit Satteldächern errichtet werden. Beabsichtigt ist, ca. 19 autarke barrierefreie 3 Wohneinheiten unterschiedlicher Größe unterzubringen. Für die Erstvermietung der (öffentlich geförderten) Wohnungen in Neubauobjekten wurde von der Verwaltung das Konzept der integrativen Belegung entwickelt. Die Wohnungen werden dabei zu ei- nem Drittel an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein aus dem umgebenden Stadtteil, zu einem Drittel an dringend Wohnungssuchende mit Zugangsbeschränkungen zum Wohnungsmarkt sowie zu einem Drittel an obdachlose Kölner Bürgerinnen und Bürger und geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsstatus, die bisher in städtischen Einrichtungen lebten, vermittelt. Durch diese gesteuerte Belegung entwickelt sich eine gegenseitig stabilisierende Mieterschaft. Das Objekt, wie auch seine Mieterinnen und Mieter, sind hiermit gut in das Wohnumfeld integriert. Die Adresse ist nicht stigmati- siert und ist von Beginn an akzeptierter Teil des Sozialraumes. Die konkrete Gebäudekubatur, der genaue Wohnungsschlüssel sowie die Höhe der öffentlich geför- derten Mittel lassen sich erst nach Abschluss der Entwurfsplanung unter Einbeziehung der sozialen Aspekte und nach Abstimmung mit der Bauaufsicht endgültig festlegen. Das Grundstück soll im Zuge der Planung optimal ausgenutzt werden. Zunächst soll ein Architekturbüro mit der Vor- und Entwurfs- planung zur Neubebauung beauftragt werden. Die bereits vorliegenden notwendigen Stellungnahmen (Lärmschutzgutachten, Bodengutachten) sind einzubeziehen. Außerdem sind Planer für die techni- sche Gebäudeausstattung, Tragwerksplanung und Außenanlagenplanung erforderlich. Die Auswahl erfolgt nach den Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) und der Kölner Vergabeordnung (KVO). Die prognostizierten Gesamtkosten für die Neubaumaßnahme betragen 4.200.000 Euro brutto. Die Architektur- und Planungsleistungen für die Leistungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorpla- nung, Entwurfsplanung) wurden auf rund 200.000 Euro brutto kalkuliert. Die Beauftragung dieser Pla- nungsleistungen ist erforderlich, um einen konkreten Umsetzungsvorschlag einschließlich Kostenbe- rechnung erstellen zu können. Die reine Bauzeit wird voraussichtlich 18 Monate betragen. Es wird von einer geschätzten Nutzungsdauer von 60 Jahren ausgegangen. Nach derzeitiger und prognosti- zierbarer Bedarfslage ist eine vollständige Auslastung des Objektes auf Dauer gewährleistet. Finanzierung Zur Finanzierung der erforderlichen investiven Auszahlungen in Höhe von insgesamt 200.000 € ste- hen für das Haushaltsjahr 2018 im Teilfinanzplan 1004 - Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaßnahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-0- 5999 die notwendigen Mittel zur Verfügung. Diese Mittel werden im Rahmen einer Sollverlagerung zu Finanzstelle 5620-1004-7-5197 umgeschichtet. Anlagen
Anlage 5, Beantwortung der Fragen des Bauausschusses
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Anlage 5 Beantwortung der Fragen zum TOP 5.3 der 29. Sitzung des Bauausschusses vom 18.06.2018 Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter TOP 5.1 bittet RM Halberstadt-Kausch auch zu dieser Vorlage um Erläuterung der Planung hinsichtlich Barrierefreiheit bzw. der evtl. Einrichtung von Aufzügen. Darüber hinaus verweist sie auf die recht hohen Häuser in der Umgebung bzw. auf der anderen Straßenseite; vor dem Hintergrund des enormen Mangels an verfügbaren Grundstücksflächen im Stadtgebiet, stelle sich die Frage, ob etwas höher als zweigeschossig gebaut werden könne. Herr Brust fragt nach, ob es denkbar sei, einen generellen Beschluss zu fassen, wonach ein oder zwei Geschosse über die Nachbarbebauung hinaus gebaut werden darf, mit dem Ziel, längerfristig das Höhenniveau anzuheben. Anderenfalls stünden irgendwann keine Grundstücke mehr in Köln zur Verfügung. Frage 1: Welche Kriterien liegen vor, barrierefrei zu bauen? Das Bauvorhaben am Deutzer Weg wird als öffentlich geförderter Wohnungsbau geplant und unterliegt daher den rechtlichen Vorgaben insbesondere gem. § 49 Abs. 2 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) bzw. den Maßgaben der geltenden Wohnraumförderbestimmungen (WFB). Gemäß § 49 Abs. 2 BauO NRW müssen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die WFB beinhalten weitere konkrete Vorgaben und nehmen dabei auch unmittelbar Bezug auf die DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlage Wohnen. Beispielhaft sind hier folgende Anforderungen enthalten, die beachtet werden: Innerhalb aller Wohnungen sind keine Stufen, Schwellen oder unteren Türanschläge vorhanden und der Freisitz ist stufen- und schwellenlos zugänglich. In jeder Wohnung ist mindestens ein barrierefreier Sanitärraum vorhanden, der den Vorgaben der Nummern 5.5.1 bis 5.5.5 der DIN 18040-2 entspricht. Die Verwaltung nimmt auch im 21. Bericht über die Situation Geflüchteter in Köln (Mitteilung 2367/2018, vgl. hier Ziffer 5.1) zu dieser Thematik Stellung. Frage 2: Sind Aufzüge geplant? Für barrierefrei errichteten Wohnraum nach Maßgabe der o.g. zu beachtenden Vorgaben ist die Planung eines Aufzuges grundsätzlich nicht notwendig. Um den WFB zu entsprechen, wird jedoch die Möglichkeit einer Nachrüstung eines Aufzuges mitgeplant. Der BauO NRW entsprechend müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Da dies die Wohnungen des Erdgeschosses sein werden, welche ohne einen Aufzug zugänglich sind, ist kein Aufzug geplant. Verpflichtend ist gem. § 39 Abs. 6 BauO NRW der Einbau von Aufzügen in ausreichender Zahl lediglich für Gebäude mit mehr als fünf Geschossen über der Geländeoberfläche. Frage 3: Kann vor dem Hintergrund des enormen Mangels an verfügbaren Grundstücksflächen im Stadtgebiet im vorliegenden Fall etwas höher als zweigeschossig gebaut werden? Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ist im vorliegenden Fall § 34 Baugesetzbuch (BauGB) maßgeblich, die Verwaltung hat für ein rechtssicheres Genehmigungsverfahren insofern das hierin formulierte Einfügungsgebot – auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung – zu beachten. Die südlich vom Plangebiet gelegene Hochhausbebauung ist nach Auffassung der Verwaltung nicht prägend. Begrenzt ist die zulässige Höhe des Plangebietes durch die Höhe der umgebenden Bebauung im Baufeld Bergerstr. / Deutzer Weg / Eisenbahn. Um bei entsprechender Rechtssicherheit die größtmögliche Kubatur zu erreichen, wird die Höhe im Rahmen der Planung nach erfolgter Beschlussfassung vermessungstechnisch ermittelt. Der von der Verwaltung zu beauftragende Objektplaner wird dann im Rahmen seiner Grundleistungen auch die Untersuchung, Darstellung und Bewertung von Varianten – z.B. auch für drei Vollgeschosse bzw. drei Vollgeschosse und ein zusätzliches Staffelgeschoss – vornehmen sowie Vorabstimmungen über die diesbezügliche Genehmigungsfähigkeit mit der Genehmigungsbehörde führen. Das Ergebnis der Planung wird den Gremien im Rahmen eines Baubeschlusses vorgelegt. Frage 4: Ist es aufgrund der Grundstückssituation in Köln denkbar, einen generellen Beschluss zu fassen, wonach ein oder zwei Geschosse über die Nachbarbebauung hinaus gebaut werden darf, mit dem Ziel, längerfristig das Höhenniveau anzuheben? Nach § 34 (1) Baugesetzbuch (BauGB) gilt bundesweit: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist…“ Über die Höhe (als einem „Maß der baulichen Nutzung“) der Nachbarbebauung kann auf Basis des § 34 BauGB dann hinaus gebaut werden, wenn in der prägenden Umgebung entsprechend höhere Bebauungen vorhanden sind. Sind sie es nicht, ist die erstmalige Überschreitung eines vorhandenen Höhengefüges unzulässig. Sie liefe der Intention des § 34 BauGB grundsätzlich zuwider. Um einem bestehenden Gebiet eine zukünftig andere Ausrichtung zu geben, sei es hinsichtlich des Maßes oder auch der Art der Nutzung, kennt das Bauplanungsrecht das Instrumentarium der Bauleitplanung (vgl. § 1 BauGB). § 34 BauGB ist kein Planersatz sondern ein begrenzender bestehender Rahmen, der zu achten ist.
Anlage 6, Auszug, BV7 vom 09.07.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 12.07.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 09.07.2018 öffentlich 7.4 Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 Köln (Porz-Zentrum) - Sammelumdruck - 1129/2018 Beschluss: Der Rat beauftragt die Verwaltung, Planungen zu einem Neubau im öffentlich geför- derten Wohnungsbau auf dem Grundstück Deutzer Weg, o. Nr., Gemarkung: Köln- Porz, Flur: 2 und 3, Flurstücke: 2131 und 1212 aufzunehmen. Hierzu wird die Verwaltung ermächtigt, auf der Basis der Honorarordnung für Archi- tekten und Ingenieure (HOAI) Fachplaner mit der Vorplanung zur Neubebauung zu beauftragen und die notwendigen Stellungnahmen (Statik, Vermessung, Boden-und Schadstoffgutachten etc.) einzuholen. Die voraussichtlichen Kosten für die Leis- tungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) betragen rund 200.000 Euro. Zur Finanzierung der erforderlichen investiven Auszahlungen in Höhe von insgesamt 200.000 € stehen für das Haushaltsjahr 2018 im Teilfinanzplan 1004 - Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaß- nahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-0-5999 die notwendigen Mittel zur Verfü- gung. Diese Mittel werden im Rahmen einer Sollverlagerung zu Finanzstelle 5620- 1004-7-5197 umgeschichtet. Abstimmungsergebnis: Gegen die Stimme von Frau Wilden mehrheitlich beschlossen. Nachfrage von Herrn Marx (CDU): Wäre der Neubau auch für studentisches Wohnen oder Seniorinnen und Senioren geeignet?
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1129/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 09.08.2018
- Erstellt
- 10.04.2018 16:21