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1129/2018

Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 Köln (Porz-Zentrum)

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 09.08.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 27.09.2018, TOP 10.7

Anlage 8, FA 24-09-2018 - Auszug zu 1129-2018

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Anlage 1, Übersichtsplan

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Anlage 2, Lageplan

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Anlage 3, Schrägluftbild

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Anlage 7, Auszug Bauausschuss 17.09.2018

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Anlage 4, Auszug TOP 5.3 BauA_1129_2018 Deutzer Weg Porz

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5, Beantwortung der Fragen des Bauausschusses

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Anlage 6, Auszug, BV7 vom 09.07.2018

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Anlage 8, FA 24-09-2018 - Auszug zu 1129-2018

1771 Zeichen

Geschäftsführung  
Finanzausschuss 
Herr Müller 
Telefon:  (0221) 221-24649  
Fax       :  (0221) 221-23902 
E-Mail:  Michael.Mueller6@stadt-koeln.de 
Datum: 25.09.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses 
vom 24.09.2018 
öffentlich 
12.5 Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau 
auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 
Köln (Porz-Zentrum) 
1129/2018 
 
 
Beschluss (in der Fassung des Bauausschusses): 
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme des folgenden Beschlussvor-
schlages: 
 
Der Rat beauftragt die Verwaltung, Planungen zu einem Neubau im öffentlich geför-
derten Wohnungsbau auf dem Grundstück Deutzer Weg, o. Nr., Gemarkung: Köln-
Porz, Flur: 2 und 3, Flurstücke: 2131 und 1212 aufzunehmen. 
 
Hierzu wird die Verwaltung ermächtigt, auf der Basis der Honorarordnung für Archi-
tekten und Ingenieure (HOAI) Fachplaner mit der Vorplanung zur Neubebauung zu 
beauftragen und die notwendigen Stellungnahmen (Statik, Vermessung, Boden-und 
Schadstoffgutachten etc.) einzuholen. Die voraussichtlichen Kosten für die Leis-
tungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) betragen 
rund 200.000 Euro. 
 
Zur Finanzierung der erforderlichen investiven Auszahlungen in Höhe von insgesamt 
200.000 € stehen für das Haushaltsjahr 2018 im Teilfinanzplan 1004 - Bereitstellung 
und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaß-
nahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-0-5999 die notwendigen Mittel zur Verfü-
gung. Diese Mittel werden im Rahmen einer Sollverlagerung zu Finanzstelle 5620-
1004-7-5197 umgeschichtet. 
 
In Bezug auf die Höhe ist die maximale Ausnutzbarkeit anzustreben.

Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

Anlage 1, Übersichtsplan

364 Zeichen

200m150100500 1:5000
 KölnGIS
Herausgeber:
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 11.04.2018
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.

Anlage 2, Lageplan

361 Zeichen

80m6040200 1:2000
 KölnGIS
Herausgeber:
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 11.04.2018
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.

Anlage 3, Schrägluftbild

361 Zeichen

40m3020100 1:1000
 KölnGIS
Herausgeber:
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Erstellt am: 11.04.2018
Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich.
Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig.

Anlage 7, Auszug Bauausschuss 17.09.2018

3420 Zeichen

Anlage 7 
 
 
Geschäftsführung  
Bauausschuss 
Frau Weber 
Telefon:  (0221) 221 - 22443  
Fax       :  (0221) 221 - 24447 
E-Mail:  simone.weber@stadt-koeln.de 
Datum: 19.09.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 30. Sitzung des 
Bauausschusses vom 17.09.2018 
öffentlich 
5.2 Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau 
auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 
Köln (Porz-Zentrum) 
1129/2018 
Mit Bezug auf Anlage 6 (Protokollauszug der Bezirksvertretung Porz) greift RM 
Henk-Hollstein die Nachfrage „Wäre der Neubau auch für studentisches Wohnen 
oder Seniorinnen und Senioren geeignet?“ auf und fragt nach einer Beantwortung.  
 
Hierzu teilt Frau Adams, Vertreterin des Amtes für Wohnungswesen, mit, dass stu-
dentisches Wohnen im ersten Drittel möglich sei (>vorgesehen für Menschen mit 
WBS-Berechtigung, dazu könnten auch Studenten gehören), in den beiden anderen 
Dritteln jedoch nicht (> vorgesehen für Menschen mit Zugangshemmnis zum Woh-
nungsmarkt, geflüchtete Menschen und Obdachlose).  
 
Vor dem Hintergrund der Erläuterungen aus Anlage 5 zur Geschosshöhe (>…“ Über 
die Höhe (als einem „Maß der baulichen Nutzung“) der Nachbarbebauung kann auf 
Basis des § 34 BauGB dann hinaus gebaut werden, wenn in der prägenden Umge-
bung entsprechend höhere Bebauungen vorhanden sind. Sind sie es nicht, ist die 
erstmalige Überschreitung eines vorhandenen Höhengefüges unzulässig. Sie liefe 
der Intention des § 34 BauGB grundsätzlich zuwider. Um einem bestehenden Gebiet 
eine zukünftig andere Ausrichtung zu geben, sei es hinsichtlich des Maßes oder 
auch der Art der Nutzung, kennt das Bauplanungsrecht das Instrumentarium der 
Bauleitplanung (vgl. § 1 BauGB).) stellt RM Brust die ergänzende Frage, ob das be-
deute, dass in diesen Fällen jeweils B-Pläne aufzustellen wären oder ob ein generel-
ler Beschluss über den Stadtrat zulässig wäre, wonach ein Geschoss höher (als die 
Nachbarbebauung) gebaut werden dürfe.   
 
Herr Greitemann stellt hierzu klar, dass in diesen Fällen ein Bebauungsplan herbei-
zuführen wäre, um Rechtssicherheit herzustellen.

Ergänzter Beschluss: 
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt – mit Ergänzung - zu beschließen: 
  
Der Rat beauftragt die Verwaltung, Planungen zu einem Neubau im öffentlich geför-
derten Wohnungsbau auf dem Grundstück Deutzer Weg, o. Nr., Gemarkung: Köln-
Porz, Flur: 2 und 3, Flurstücke: 2131 und 1212 aufzunehmen. 
Hierzu wird die Verwaltung ermächtigt, auf der Basis der Honorarordnung für Archi-
tekten und Ingenieure (HOAI) Fachplaner mit der Vorplanung zur Neubebauung zu 
beauftragen und die notwendigen Stellungnahmen (Statik, Vermessung, Boden-und 
Schadstoffgutachten etc.) einzuholen. Die voraussichtlichen Kosten für die Leis-
tungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) betragen 
rund 200.000 Euro. 
Zur Finanzierung der erforderlichen investiven Auszahlungen in Höhe von insgesamt 
200.000 € stehen für das Haushaltsjahr 2018 im Teilfinanzplan 1004 - Bereitstellung 
und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaß-
nahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-0-5999 die notwendigen Mittel zur Verfü-
gung. Diese Mittel werden im Rahmen einer Sollverlagerung zu Finanzstelle 5620-
1004-7-5197 umgeschichtet. 
In Bezug auf die Höhe ist eine maximale Ausnutzbarkeit anzustreben.  
 
Abstimmungsergebnis:  
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 4, Auszug TOP 5.3 BauA_1129_2018 Deutzer Weg Porz

2766 Zeichen

Geschäftsführung  
Bauausschuss 
Frau Weber 
Telefon:  (0221) 221 - 22443  
Fax       :  (0221) 221 - 24447 
E-Mail:  simone.weber@stadt-koeln.de 
Datum: 04.07.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 29. Sitzung des 
Bauausschusses vom 18.06.2018 
öffentlich 
5.3 Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau 
auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 
Köln (Porz-Zentrum) 
1129/2018 
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter TOP 5.1 bittet RM Halberstadt-
Kausch auch zu dieser Vorlage um Erläuterung der Planung hinsichtlich Barrierefrei-
heit bzw. der evtl. Einrichtung von Aufzügen. Darüber hinaus verweist sie auf die 
recht hohen Häuser in der Umgebung bzw. auf der anderen Straßenseite; vor dem 
Hintergrund des enormen Mangels an verfügbaren Grundstücksflächen im Stadtge-
biet, stelle sich die Frage, ob etwas höher als zweigeschossig gebaut werden könne.  
 
RM Brust bittet den Beigeordneten, Herrn Greitemann, darum, dieses Thema einmal 
grundsätzlich zu klären. Im Falle des § 34 BauGB müssten sich die Bauvorhaben in 
die Umgebung einfügen, was oftmals zu dem Problem führe, dass insbesondere bei 
mindergenutzter Nachbarbebauung die Flächen nicht optimal ausgenutzt werden 
können. Er fragt nach, ob es denkbar sei, einen generellen Beschluss zu fassen, wo-
nach ein oder zwei Geschosse über die Nachbarbebauung hinaus gebaut werden 
darf, mit dem Ziel, längerfristig das Höhenniveau anzuheben. Anderenfalls stünden 
irgendwann keine Grundstücke mehr in Köln zur Verfügung.    
 
Beigeordneter Greitemann greift diese Anregung auf und erklärt, diese grundsätzli-
che Anregung prüfen zu lassen.  
Im vorliegenden Fall stelle sich gemäß vorliegendem Luftbild die Nachbarbebauung 
zweigeschossig plus Dachgeschoss dar. Die Bebauung gegenüber, hinter der Unter-
führung, sei nach seiner Einschätzung rechtlich nicht die maßgebende. Dies könne 
jedoch geprüft werden, wobei eine Rechtssicherheit zu garantieren sei.  
 
RM Henk-Hollstein beschreibt die Örtlichkeiten und das Erfordernis, (nach § 34 
BauGB) entsprechend angepasst zu bauen.  
Im Übrigen bittet sie darum, vorbehaltlich der Zustimmung der BV Porz zu beschließen.

SE Tempel macht darauf aufmerksam, dass die Sitzung der Bezirksvertretung Porz 
auf den 09.07. (nach der Ratssitzung am 05.07.) verschoben wurde. Insofern könne 
die Vorlage heute auch um eine Beratungsfolge geschoben werden.  
 
Der Ausschuss schließt sich dem Vorschlag von SE Tempel an.  
 
Beschluss: 
Da sich die Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 03.07. auf den 09.07.2018 ver-
schoben hat und die Vorlage dort somit erst nach der Ratssitzung am 05.07.2018 
beraten werden kann, vertagt der Bauausschuss die Beschlussfassung einstimmig in 
die nächste Sitzung.

Beschlussvorlage Rat

7188 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/562/42 
 
Vorlagen-Nummer 
 1129/2018 
Freigabedatum  25.05.2018 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau auf dem städtischen 
Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 Köln (Porz-Zentrum) 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beauftragt die Verwaltung, Planungen zu einem Neubau im öffentlich geförderten Woh-
nungsbau auf dem Grundstück Deutzer Weg, o. Nr., Gemarkung: Köln-Porz, Flur: 2 und 3, Flurstü-
cke: 2131 und 1212 aufzunehmen. 
 
Hierzu wird die Verwaltung ermächtigt, auf der Basis der Honorarordnung für Architekten und Ingeni-
eure (HOAI) Fachplaner mit der Vorplanung zur Neubebauung zu beauftragen und die notwendigen 
Stellungnahmen (Statik, Vermessung, Boden-und Schadstoffgutachten etc.) einzuholen. Die voraus-
sichtlichen Kosten für die Leistungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) 
betragen rund 200.000 Euro. 
 
Zur Finanzierung der erforderlichen investiven Auszahlungen in Höhe von insgesamt 200.000 € ste-
hen für das Haushaltsjahr 2018 im Teilfinanzplan 1004 - Bereitstellung und Bewirtschaftung von 
Wohnraum, Teilplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaßnahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-0-
5999 die notwendigen Mittel zur Verfügung. Diese Mittel werden im Rahmen einer Sollverlagerung zu 
Finanzstelle 5620-1004-7-5197 umgeschichtet. 
 
Integrationsrat 11.06.2018 
Ausschuss Soziales und Senioren 14.06.2018 
Bauausschuss 18.06.2018 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 03.07.2018 
Finanzausschuss 02.07.2018 
Rat 05.07.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   200.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
Ausgangslage 
Während des hohen Zuzugs von Geflüchteten, insbesondere im Zeitraum 2015-2016, wurden im 
Rahmen der Gefahrenabwehr zunächst kurzfristig zu realisierende Bauprojekte (Mobile Wohneinhei-
ten, Systembauten, ungenutzte Gewerbehallen) priorisiert abgewickelt. Längerfristig zu realisierende 
Bauprojekte, wie z.B. konventionelle Bauten (Massivbauten) wurden vor diesem Hintergrund zurück-
gestellt. Für eine dauerhafte Sicherstellung der Unterbringungsverpflichtung bzw. der Versorgung mit 
Wohnraum sind derartige Maßnahmen aus Sicht der Verwaltung allerdings zwingend erforderlich und 
werden nunmehr aufgrund der Unterbringungssituation und der zur Verfügung stehenden Kapazitäten 
wieder forciert. 
Die Verwaltung muss auf ihren zur Verfügung stehenden Flächen Wohnbaupotenziale schaffen, die 
sowohl Ressourcen für Geflüchtete, als auch dringend benötigte Kapazitäten an preiswertem Wohn-
raum für die gesamte Bevölkerung beinhalten. Die Umsetzung soll im Rahmen des sozial geförderten 
Wohnungsbaus erfolgen, da hierfür zinsgünstige Darlehen des Landes in Anspruch genommen wer-
den können, für die zudem ein Tilgungsnachlass gewährt wird. Hierdurch entsteht ein größerer Hand-
lungsspielraum bei der Belegung des neu geschaffenen Wohnraums, gleichermaßen für die am 
Wohnungsmarkt Benachteiligten sowie auch für anerkannte Geflüchtete. 
Planungsvorhaben 
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Verwaltung nunmehr, auf dem unbebauten, bis Ende Januar 
2018 als Grabeland genutzten städtischen Grundstück Deutzer Weg ein öffentlich gefördertes Mehr-
familienhaus in konventioneller Bauweise zu errichten.  
Die Bebaubarkeit des 1.663 qm großen Grundstückes wurde im Rahmen von verwaltungsinternen 
Vorprüfungen unter Berücksichtigung der bau- und planungsrechtlichen Vorgaben festgestellt. In An-
lehnung an die vorhandene benachbarte Bebauung soll ein 2-geschossiger, mehrteiliger Baukörper 
überwiegend mit Satteldächern errichtet werden. Beabsichtigt ist, ca. 19 autarke barrierefreie

3 
Wohneinheiten unterschiedlicher Größe unterzubringen.  
Für die Erstvermietung der (öffentlich geförderten) Wohnungen in Neubauobjekten wurde von der 
Verwaltung das Konzept der integrativen Belegung entwickelt. Die Wohnungen werden dabei zu ei-
nem Drittel an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein aus dem umgebenden Stadtteil, zu 
einem Drittel an dringend Wohnungssuchende mit Zugangsbeschränkungen zum Wohnungsmarkt 
sowie zu einem Drittel an obdachlose Kölner Bürgerinnen und Bürger und geflüchtete Menschen mit 
Aufenthaltsstatus, die bisher in städtischen Einrichtungen lebten, vermittelt. Durch diese gesteuerte 
Belegung entwickelt sich eine gegenseitig stabilisierende Mieterschaft. Das Objekt, wie auch seine 
Mieterinnen und Mieter, sind hiermit gut in das Wohnumfeld integriert. Die Adresse ist nicht stigmati-
siert und ist von Beginn an akzeptierter Teil des Sozialraumes. 
Die konkrete Gebäudekubatur, der genaue Wohnungsschlüssel sowie die Höhe der öffentlich geför-
derten Mittel lassen sich erst nach Abschluss der Entwurfsplanung unter Einbeziehung der sozialen 
Aspekte und nach Abstimmung mit der Bauaufsicht endgültig festlegen. Das Grundstück soll im Zuge 
der Planung optimal ausgenutzt werden. Zunächst soll ein Architekturbüro mit der Vor- und Entwurfs-
planung zur Neubebauung beauftragt werden. Die bereits vorliegenden notwendigen Stellungnahmen 
(Lärmschutzgutachten, Bodengutachten) sind einzubeziehen. Außerdem sind Planer für die techni-
sche Gebäudeausstattung, Tragwerksplanung und Außenanlagenplanung erforderlich. Die Auswahl 
erfolgt nach den Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) und der Kölner Vergabeordnung (KVO).  
 
Die prognostizierten Gesamtkosten für die Neubaumaßnahme betragen 4.200.000 Euro brutto. 
Die Architektur- und Planungsleistungen für die Leistungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorpla-
nung, Entwurfsplanung) wurden auf rund 200.000 Euro brutto kalkuliert. Die Beauftragung dieser Pla-
nungsleistungen ist erforderlich, um einen konkreten Umsetzungsvorschlag einschließlich Kostenbe-
rechnung erstellen zu können. Die reine Bauzeit wird voraussichtlich 18 Monate betragen. Es wird 
von einer geschätzten Nutzungsdauer von 60 Jahren ausgegangen. Nach derzeitiger und prognosti-
zierbarer Bedarfslage ist eine vollständige Auslastung des Objektes auf Dauer gewährleistet.  
 
Finanzierung  
 
Zur Finanzierung der erforderlichen investiven Auszahlungen in Höhe von insgesamt 200.000 € ste-
hen für das Haushaltsjahr 2018 im Teilfinanzplan 1004 - Bereitstellung und Bewirtschaftung von 
Wohnraum, Teilplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaßnahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-0-
5999 die notwendigen Mittel zur Verfügung. Diese Mittel werden im Rahmen einer Sollverlagerung zu 
Finanzstelle 5620-1004-7-5197 umgeschichtet. 
 
 
Anlagen

Anlage 5, Beantwortung der Fragen des Bauausschusses

5479 Zeichen

Anlage 5 
Beantwortung der Fragen zum TOP 5.3 der 29. Sitzung des 
Bauausschusses vom 18.06.2018 
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter TOP 5.1 bittet RM Halberstadt-Kausch auch 
zu dieser Vorlage um Erläuterung der Planung hinsichtlich Barrierefreiheit bzw. der evtl. 
Einrichtung von Aufzügen. Darüber hinaus verweist sie auf die recht hohen Häuser in der 
Umgebung bzw. auf der anderen Straßenseite; vor dem Hintergrund des enormen Mangels 
an verfügbaren Grundstücksflächen im Stadtgebiet, stelle sich die Frage, ob etwas höher als 
zweigeschossig gebaut werden könne. 
Herr Brust fragt nach, ob es denkbar sei, einen generellen Beschluss zu fassen, wonach ein 
oder zwei Geschosse über die Nachbarbebauung hinaus gebaut werden darf, mit dem Ziel, 
längerfristig das Höhenniveau anzuheben. Anderenfalls stünden irgendwann keine 
Grundstücke mehr in Köln zur Verfügung. 
Frage 1: Welche Kriterien liegen vor, barrierefrei zu bauen? 
Das Bauvorhaben am Deutzer Weg wird als öffentlich geförderter Wohnungsbau geplant und 
unterliegt daher den rechtlichen Vorgaben insbesondere gem. § 49 Abs. 2 
Landesbauordnung NRW (BauO NRW) bzw. den Maßgaben der geltenden 
Wohnraumförderbestimmungen (WFB). Gemäß § 49 Abs. 2 BauO NRW müssen in 
Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei 
erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, 
ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die WFB 
beinhalten weitere konkrete Vorgaben und nehmen dabei auch unmittelbar Bezug auf die 
DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlage Wohnen. Beispielhaft sind hier 
folgende Anforderungen enthalten, die beachtet werden: 
 
 Innerhalb aller Wohnungen sind keine Stufen, Schwellen oder unteren Türanschläge 
vorhanden und der Freisitz ist stufen- und schwellenlos zugänglich. 
 In jeder Wohnung ist mindestens ein barrierefreier Sanitärraum vorhanden, der den 
Vorgaben der Nummern 5.5.1 bis 5.5.5 der DIN 18040-2 entspricht. 
 
Die Verwaltung nimmt auch im 21. Bericht über die Situation Geflüchteter in Köln (Mitteilung 
2367/2018, vgl. hier Ziffer 5.1) zu dieser Thematik Stellung. 
Frage 2: Sind Aufzüge geplant? 
Für barrierefrei errichteten Wohnraum nach Maßgabe der o.g. zu beachtenden Vorgaben ist 
die Planung eines Aufzuges grundsätzlich nicht notwendig. Um den WFB zu entsprechen, 
wird jedoch die Möglichkeit einer Nachrüstung eines Aufzuges mitgeplant. Der BauO NRW 
entsprechend müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Da 
dies die Wohnungen des Erdgeschosses sein werden, welche ohne einen Aufzug zugänglich 
sind, ist kein Aufzug geplant. Verpflichtend ist gem. § 39 Abs. 6 BauO NRW der Einbau von 
Aufzügen in ausreichender Zahl lediglich für Gebäude mit mehr als fünf Geschossen über 
der Geländeoberfläche. 
Frage 3: Kann vor dem Hintergrund des enormen Mangels an verfügbaren 
Grundstücksflächen im Stadtgebiet im vorliegenden Fall etwas höher als 
zweigeschossig gebaut werden? 
Für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit ist im vorliegenden Fall § 34 
Baugesetzbuch (BauGB) maßgeblich, die Verwaltung hat für ein rechtssicheres 
Genehmigungsverfahren insofern das hierin formulierte Einfügungsgebot – auch hinsichtlich 
des Maßes der Nutzung – zu beachten. Die südlich vom Plangebiet gelegene 
Hochhausbebauung ist nach Auffassung der Verwaltung nicht prägend. Begrenzt ist die

zulässige Höhe des Plangebietes durch die Höhe der umgebenden Bebauung im Baufeld 
Bergerstr. / Deutzer Weg / Eisenbahn. 
 
Um bei entsprechender Rechtssicherheit die größtmögliche Kubatur zu erreichen, wird die 
Höhe im Rahmen der Planung nach erfolgter Beschlussfassung vermessungstechnisch 
ermittelt. Der von der Verwaltung zu beauftragende Objektplaner wird dann im Rahmen 
seiner Grundleistungen auch die Untersuchung, Darstellung und Bewertung von Varianten – 
z.B. auch für drei Vollgeschosse bzw. drei Vollgeschosse und ein zusätzliches 
Staffelgeschoss – vornehmen sowie Vorabstimmungen über die diesbezügliche 
Genehmigungsfähigkeit mit der Genehmigungsbehörde führen. Das Ergebnis der Planung 
wird den Gremien im Rahmen eines Baubeschlusses vorgelegt. 
Frage 4: Ist es aufgrund der Grundstückssituation in Köln denkbar, einen generellen 
Beschluss zu fassen, wonach ein oder zwei Geschosse über die Nachbarbebauung 
hinaus gebaut werden darf, mit dem Ziel, längerfristig das Höhenniveau anzuheben? 
 
Nach § 34 (1) Baugesetzbuch (BauGB) gilt bundesweit: 
 
„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es 
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die 
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung 
gesichert ist…“ 
 
Über die Höhe (als einem „Maß der baulichen Nutzung“) der Nachbarbebauung kann auf 
Basis des § 34 BauGB dann hinaus gebaut werden, wenn in der prägenden Umgebung 
entsprechend höhere Bebauungen vorhanden sind. Sind sie es nicht, ist die erstmalige 
Überschreitung eines vorhandenen Höhengefüges unzulässig. Sie liefe der Intention des § 
34 BauGB grundsätzlich zuwider. Um einem bestehenden Gebiet eine zukünftig andere 
Ausrichtung zu geben, sei es hinsichtlich des Maßes oder auch der Art der Nutzung, kennt 
das Bauplanungsrecht das Instrumentarium der Bauleitplanung (vgl. § 1 BauGB). § 34 
BauGB ist kein Planersatz sondern ein begrenzender bestehender Rahmen, der zu achten 
ist.

Anlage 6, Auszug, BV7 vom 09.07.2018

1757 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 12.07.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 09.07.2018 
öffentlich 
7.4 Planung eines Wohngebäudes im öffentlich geförderten Wohnungsbau 
auf dem städtischen Grundstück Deutzer Weg ohne Nummer in 51143 
Köln (Porz-Zentrum) - Sammelumdruck - 
1129/2018 
 
 
Beschluss: 
Der Rat beauftragt die Verwaltung, Planungen zu einem Neubau im öffentlich geför-
derten Wohnungsbau auf dem Grundstück Deutzer Weg, o. Nr., Gemarkung: Köln-
Porz, Flur: 2 und 3, Flurstücke: 2131 und 1212 aufzunehmen. 
 
Hierzu wird die Verwaltung ermächtigt, auf der Basis der Honorarordnung für Archi-
tekten und Ingenieure (HOAI) Fachplaner mit der Vorplanung zur Neubebauung zu 
beauftragen und die notwendigen Stellungnahmen (Statik, Vermessung, Boden-und 
Schadstoffgutachten etc.) einzuholen. Die voraussichtlichen Kosten für die Leis-
tungsphasen 1-3 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung) betragen 
rund 200.000 Euro. 
 
Zur Finanzierung der erforderlichen investiven Auszahlungen in Höhe von insgesamt 
200.000 € stehen für das Haushaltsjahr 2018 im Teilfinanzplan 1004 - Bereitstellung 
und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaß-
nahmen, bei der Finanzstelle 5620-1004-0-5999 die notwendigen Mittel zur Verfü-
gung. Diese Mittel werden im Rahmen einer Sollverlagerung zu Finanzstelle 5620-
1004-7-5197 umgeschichtet. 
Abstimmungsergebnis: 
Gegen die Stimme von Frau Wilden mehrheitlich beschlossen.

Nachfrage von Herrn Marx (CDU): Wäre der Neubau auch für studentisches 
Wohnen oder Seniorinnen und Senioren geeignet?

Beratungsverlauf (6)

11.06.2018 Integrationsrat
TOP 8.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2018 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
18.06.2018 Bauausschuss
TOP 5.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
02.07.2018 Finanzausschuss
TOP 13.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

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09.07.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

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27.09.2018 Rat
TOP 10.7 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1129/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
09.08.2018
Erstellt
10.04.2018 16:21