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3726/2020

Energieleitlinien Stadt Köln 2021

Beschlussvorlage Ausschuss 07.04.2021

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 27.04.2021, TOP 3.4

Anlage 2 - Auszug BA Gebäudewirtschaft 26.04.2021

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 1 - Energieleitlinien 2021_V1.0

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Ansehen

Anlage 2 - Auszug BA Gebäudewirtschaft 26.04.2021

3539 Zeichen

Anlage 2 
 
 
Geschäftsführung  
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 
Frau Weber 
Telefon:  (0221) 221 - 22443  
Fax       :  (0221) 221 - 22344 
E-Mail:  simone.weber@stadt-koeln.de 
Datum: 27.04.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 3. Sitzung des 
Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 26.04.2021 
öffentlich 
4.1 Energieleitlinien Stadt Köln 2021 
3726/2020 
 
SE Schüller fragt nach, nach welchen Kriterien die Kühlung von Sonderzonen aus-
gewählt werden. Ihn verwundere, dass Kitas dazu gehören, Schulen aber nicht (bis 
auf Schulaulen). 
 
SB Schmidt greift die Aussage auf Seite 2 der Vorlage auf „Die Errichtung und der 
Betrieb von Anlagen zur Kühlung führen zu einem Ressourcenverbrauch,  
welcher eine Zunahme der CO²-Emission über den Lebenszyklus bewirkt.“. Vor die-
sem Hintergrund möchte seine Fraktion der Vorlage nicht zustimmen. Hier müsse ein 
ganz anderer Ansatz gefunden werden.  
 
Die Technische Betriebsleiterin der Gebäudewirtschaft Frau Rinnenburger erläutert, 
dass generell im öffentlichen Bau Sonderzonen sehr stringent gehandhabt werden, 
d. h. wo Klimaanlagen überhaupt zur Kühlung eingesetzt werden. Im Normalfall wer-
den sie in Bereichen mit sehr hohen Hitzelasten (die nicht abzuführen sind) einge-
setzt, beispielsweise in Serverräumen. In einer Aula oder Mensa befinde sich in der 
Regel eine große Anzahl von „Wärmeproduzenten“, weshalb auch dort herunterge-
kühlt werde. Die Kühlung von Kitas gehe auf einen Antrag der Kollegen aus diesem 
Bereich zurück, da eine Unzumutbarkeit für die Kinder ausgemacht worden sei. Im 
Bereich der Containerunterbringung sei es nicht möglich, eine ausreichende Kühlung 
mit den üblichen Handreichungen vorzunehmen. Es gebe keine Pflicht des Arbeitge-
bers zur Bereitstellung einer Klimaanlage. Bei einer Beantragung aus dem Bereich 
der Schulverwaltung hätte die Gebäudewirtschaft entsprechend agiert.  
  
Vorsitzende Ruffen verweist auf die Arbeitsstättenrichtlinien und einen damit verbun-
denen Anspruch der Mitarbeiter*innen vor Ort.

RM Kircher schließt sich dem an. Der Vorlage könne seine Fraktion zustimmen. Er 
macht besonders auf die Problematik im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kitas 
in Gebäuden in Pavillonbauweise aufmerksam. 
 
SE Schmidt fragt nach, ob beschlossen werden könne, dass dies nur für Kita-
Bestandsgebäude gelte und für sämtliche in Planung befindliche Neubauten nicht 
zum Zuge komme, da hier andere technische Lösungen möglich seien.  
 
SB Brust greift dies auf und beantragt, die Ergänzung im Beschluss „Kindertagesstät-
ten im Bestand“ vorzunehmen.  
 
RM Kockerbeck stellt fest, dass es hier tatsächlich nur um Ausnahmen gehe und bit-
tet die Verwaltung einmal die (technischen) Möglichkeiten im Zusammenhang mit der 
Anpassung der Gebäude an die Klimaerwärmung im Ausschuss vorzustellen.  
 
Die Vorsitzende lässt über die Vorlage mit der mündlich vorgeschlagene Ergänzung 
abstimmen.  
 
Geänderter Beschluss: 
Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft nimmt die Anpassung der Energieleitli-
nien zur Kenntnis und beschließt – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Jugend-
hilfeausschuss-, dass diese unter dem neuen Titel „Energieleitlinien Stadt Köln - 
2021“ ab sofort verbindlich bei allen städtischen Neubau- und Sanierungsmaßnah-
men in dieser Form umgesetzt werden. 
 
Die Anpassung bezieht sich nur auf Kita-Gebäude im Bestand. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion und der Frakti-
on Die Linke und bei Enthaltung der Fraktion VOLT zugestimmt.

Beschlussvorlage Ausschuss

6674 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/26 
 
Vorlagen-Nummer 
 3726/2020 
Freigabedatum 
07.04.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Energieleitlinien Stadt Köln 2021 
Beschlussorgan 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft nimmt die Anpassung der Energieleitlinien zur Kenntnis 
und beschließt – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Jugendhilfeausschuss-, dass diese  
unter dem neuen Titel „Energieleitlinien Stadt Köln - 2021“ ab sofort verbindlich bei allen städtischen 
Neubau- und Sanierungsmaßnahmen in dieser Form umgesetzt werden. 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 22.04.2021 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 26.04.2021 
Jugendhilfeausschuss 27.04.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen (Investitionsaufwendungen zur Errichtung)
          € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc. (regelmäßige Folgeaufwendungen zum Betrieb (Energie) und zur War-
tung/Prüfung)         € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 Nein 
 Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) 
X Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) 
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Kühlung führen zu einem Ressourcenverbrauch,  
welcher eine Zunahme der CO²-Emission über den Lebenszyklus bewirkt. 
 
 
In den letzten Jahren kam es verstärkt zu anhaltend heißen Temperaturen während der  
Sommermonate und damit auch zu steigenden Temperaturen in den städtischen Dienstgebäuden. 
Insbesondere in den städtischen Kindertagesstätten stellt dies die Fachverwaltung (IV/51 Kita-Bau) 
vor erhebliche Herausforderungen, da hier aufgrund der Betreuungsverpflichtung keine Möglichkeit 
besteht, die Kernarbeitszeit aufzuheben oder im Home Office die Arbeitszeit zu erbringen. Darüber 
hinaus sind nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die betreuten Kinder von der Hitzeentwicklung 
in den Kindertagesstäten akut betroffen. Die Fachverwaltung (IV/51 Kita-Bau) sieht daher für den Be-
reich der Kindertagesstätten mit signifikant hohen Raumtemperaturen dringenden Handlungsbedarf 
im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und hält den (auch nachträglichen) Einbau von  
Klimageräten in Gebäuden mit bauphysikalischen Mängeln für erforderlich, vor allem aber an den 
Containerstandorten als dringend geboten an. Der Betreuungsanspruch kann nach Einschätzung der 
Fachverwaltung (IV/51 Kita-Bau) in diesen Einrichtungen für die Dauer einer Hitzeperiode zukünftig 
nicht mehr sichergestellt werden, eine Kompensation in umliegenden Einrichtungen ist in dem erfor-
derlichen Umfang nicht möglich. Diesem Vorgehen steht jedoch der politische Beschluss zur grund-
sätzlichen Anwendung der aktuellen „Energieleitlinien Stadt Köln 2017“ bei allen Neubauvorhaben 
entgegen, die eine aktive Kühlung oder Klimatisierung lediglich in Sonderzonen zulassen. Dort heißt 
es:

3 
 „Die Kühlung von Sonderzonen ist nur in Ausnahmen gestattet und auf ein Minimum zu be-
grenzen. Generell ist zu prüfen, ob die Wärmelasten durch natürliche Luftwechsel abgeführt 
werden können, eine mechanische Nachtlüftung zur kontrollierten Nachtauskühlung ohne  
Anforderungen an die Geräusch- und Zugfreiheit ausreicht oder eine adiabate Kühlung mög-
lich ist. Gegebenenfalls sind alternative Kühlsysteme einzusetzen. Eine gleichzeitige Heizung 
und Kühlung ist durch geeignete technische Maßnahmen zu verhindern.“ 
 
Um eine einvernehmliche und einheitliche Vorgehensweise abzustimmen und festzulegen, hat der 
Verwaltungsvorstand beschlossen, eine erforderliche Beschlussvorlage zur Änderung der Energieleit-
linie anfertigen zu lassen. In die Ausnahmeregelung zur Kühlung von Sonderzonen werden explizit 
„Kindertagesstätten“ aufgenommen. Auch weiterhin gilt hierbei die Kühlung von Kindertagesstätten 
als „Ultima ratio“.  
Der neue Text lautet nun wie folgt: 
 „Die Kühlung von Sonderzonen ist nur in Ausnahmen gestattet und auf ein Minimum zu  
begrenzen. Ausnahmen bilden zum Beispiel Kindertagesstätten, Ausstellungs- und  
Depotbereiche in den Museen oder auch Veranstaltungsräume wie eine Schulaula. Generell 
ist zu prüfen, ob die Wärmelasten durch natürliche Luftwechsel abgeführt werden können,  
eine mechanische Nachtlüftung zur kontrollierten Nachtauskühlung ohne Anforderungen an 
die Geräusch- und Zugfreiheit ausreicht oder eine adiabate Kühlung möglich ist. Gegebenen-
falls sind alternative Kühlsysteme einzusetzen. Eine gleichzeitige Heizung und Kühlung ist 
durch geeignete technische Maßnahmen zu verhindern.“ 
 
Bei der Bewertung, ob Klimageräte in einer Kindertagesstätte eingebaut werden können oder nicht, 
ist aus Sicht der Fachverwaltung die Klimaneutralität und der ausgerufene Klimanotstand trotz seiner 
enormen Wichtigkeit für diese Sonderbauten von nachgelagerter Bedeutung. In Kindertagesstätten 
sind nicht nur die Beschäftigten einer besonderen Arbeitsplatzsituation ausgesetzt. Es werden vor 
allem Kinder im Alter zwischen 1 und 6 Jahren in die Obhut der Stadt Köln gegeben, für die während 
der Dauer der Betreuungszeit auch die volle Verantwortung übernommen wird. 
Gleichzeitig mit dieser qualitativen Erweiterung der Energieleitlinien an sich ändernde klimatische 
Rahmenbedingungen wurden auch notwendige Anpassungen vorgenommen, die durch  
Novellierungen in technischen Richtlinien- und DIN- Normenwerken sowie der aktuellen  
Energiegesetzgebung (Ablösung der bisherigen „Energieeinsparverordnung“ durch das  
„Gebäudeenergiegesetz“) erforderlich wurden. Die „Energieleitlinien Stadt Köln 2017“ wurden in ihren 
Bezügen und Formulierungen auf die aktuelle Norm- und Gesetzgebung angepasst. Die aktuelle 
Fassung wurde dabei in ihrer Grundstruktur nicht verändert, sondern um nicht mehr aktuelle Bezüge 
zu den gesetzlichen Randbedingungen bereinigt. Um dem neuen Stand auch im Titel Ausdruck zu 
verleihen, wurde dieser auf „Energieleitlinien Stadt Köln 2021“ geändert. Nach wie vor ist für Neubau-
ten die Passivhaus-Bauweise wie bisher auch Kernanforderung der städtischen Energievorgaben. 
Anlage 1: Energieleitlinien Stadt Köln 2021

Anlage 1 - Energieleitlinien 2021_V1.0

43978 Zeichen

Energieleitlinien 
Stadt Köln  
2021 
 
 
 
Stand: Beschluss Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft vom 26.04.2021 
 
 
 
 
 
Anlage 1

2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bildnachweis Deckblatt: 
 
Links oben:  Passivhausneubau Mensa/Ganztag Hardtgenbuscher Kirchweg 100 
Rechts oben:  Photovoltaikanlage Neubau Sporthalle Adalbertstraße 17 
Links unten:  Lüftungskonzept Passivhausneubau Neusser Straße 421 
Rechts unten:  Passivhausneubau Kita Dellbrücker Mauspfad 125

3 
 
 
Inhalt 
 
 
1 Umsetzung der Leitlinien      4 
2 Wirtschaftlichkeit      4 
3 Dokumentation, Abweichungen und Nichteinhaltung 4 
4 Hochbau      5 
5 Heizungstechnik      8 
6 Raumlufttechnik      10 
7 Gebäudeautomation      12 
8 Sanitärtechnik-Trinkwasserversorgung    14 
9 Elektrotechnik      15 
10 Photovoltaik      19 
11 Konzeption Energiezähler      20 
 
 
 
Anlage 1: Sollwerte Raumtemperaturen 
Anlage 2: Energie-Checkliste 
Anhang: Anforderungen Gebäudeautomation 
 
Ergänzende Unterlagen: 
Anforderungen Eigenerzeugungsanlagen 
Anlage zu den BQA: Rahmenbedingungen Passivhausstandard

4 
 
1 Umsetzung der Leitlinien 
Die nachfolgenden Leitlinien sind Grundlage aller Architekten- und Ingenieurbeauftragungen. Sie gel-
ten für alle städtischen Neubau- und Sanierungsvorhaben im Gebäudebestand sowie für Gebäude, die 
im Rahmen von ÖPP - oder anderen Investorenmodellen in Zukunf t errichtet werden, mit dem Ziel 
einer nachhaltigen effizienten Energienutzung. Die Leitlinien sind den planenden Architekten und 
Ingenieuren am Beginn der Planung auszuhändigen und deren projektbezogene Umsetzung in Abspra-
che mit der Gebäudewirtschaft - Energiemanagement in der Beauftragung bindend vorzuschreiben. 
Die Energieleitlinien spiegeln den aktuellen Stand der Technik wider und werden bei Bedarf fortge-
schrieben. Sie ergänzen bestehende Gesetze, gültige Normen und Richtlinien, ersetzen jedoch keine 
fachgerechte, projektbezogene Planung. Sie bilden die Basis für ein effizientes Energiemanagement.  
Bei Planungen in Passivhaus-Bauweise finden sich Ergänzungen zu den Vorgaben der Energieleitlinien 
in der „Anlage zu den BQA: Rahmenbedingungen Passivhausstan dard“. Diese ist in diesem Fall eben-
falls Grundlage der Planung. 
Oberster Planungsgrundsatz bei allen Bauvorhaben der Gebäudewirtschaft ist es, die Summe aus In-
vestitions- und Betriebskosten über die Lebensdauer des Gebäudes zu minimieren. Dieses Ziel läss t 
sich insbesondere mit einer integralen Planung der Gewerke während der Planungsphase realisieren. 
Dazu werden vom Architekten beziehungsweise Projektleiter schon zu Beginn der Vorplanung neben 
den Nutzern auch die Fachplaner herangezogen, um anhand der Nutzungsanforderungen und örtlichen 
Gegebenheiten eine wirtschaftlich optimierte Gesamtkonzeption des Gebäudes zu entwickeln. Die 
Bearbeitung und Einhaltung der Leitlinien ist dabei in den einzelnen Planungsschritten nachzuweisen. 
Die Ergebnisse sind anhand der im Anhang beigefügten Checkliste zu dokumentieren und werden durch 
die Gebäudewirtschaft- Energiemanagement geprüft und für die Beschluss fassenden politischen Gre-
mien freigegeben.  
2 Wirtschaftlichkeit 
Grundsätzlich sollen alle wirtschaftlichen Maßnahm en umgesetzt werden. Eine Maßnahme ist dann 
wirtschaftlich, wenn innerhalb der rechnerischen Lebensdauer die eingesparten Energie - und Be-
triebskosten höher sind als die erforderlichen Investitionskosten. Dies wird bei Einhaltung der Ener-
gieleitlinien im Allgemeinen gut erreicht. Wenn von den Leitlinien abgewichen wird, sowie bei Vari-
antenbetrachtungen, ist die Wirtschaftlichkeit mit Hilfe einer geeigneten Wirtschaftlichkeitsbetrach-
tung nachzuweisen. Dabei sind neben Investitions - und Energiekosten auch die Kosten für den stö-
rungsfreien Betrieb einschl. Wartungskosten sowie eventuelle Kosten für Ersatzbeschaffungen nach 
Ablauf der Anlagennutzungszeit einzurechnen.  Die Umweltfolgekosten werden in Höhe von mindes-
tens 80 €/t CO2 als Beitrag zum Klimaschutz angesetzt. 
3 Dokumentation, Abweichungen und Nichteinhaltung 
Alle Planungen für Neubauten, Generalsanierungen und Sanierungen der Gebäudehülle sind mit dem 
Sachgebiet „Energiemanagement“ abzustimmen, ebenso Planungen für technische Sanierungen für

5 
 
größere Einzelmaßnahmen. Das Sachgebiet „Energiemanagement“ berät hinsichtlich der technischen 
und wirtschaftlich optimalen Umsetzung der Vorgaben aus dieser Leitlinie.  
Die Umsetzung der Anforderung aus dieser Leitlinie, insbesondere Abweichungen und Nichteinhalten, 
ist anhand der Checkliste („Energie-Checkliste“) zu dieser Leitlinie zu dokumentieren. Die Dokumen-
tation ist vom Sachgebiet „Energiemanagement“ gegenzuzeichnen und ist Bestandteil der Baube-
schluss-Vorlage. 
4 Hochbau 
4.1 Architektur 
4.1.1 Kompaktheit 
Die Gebäudehüllfläche ist bei gegebenem Raumprogramm gering zu halten (möglichst kompakt). Kom-
pakte Gebäude verbrauchen weniger Heizenergie. Verkehrsflächen und Nebenräume, aber auch Luft-
räume sollen minimiert werden. 
Bei Kulturbauten folgt d ie Ausbildung der Gebäude hinsichtlich Kompaktheit und Reduzierung von 
Flächen und Lufträumen dem gestalterischen Konzept des Entwurfsverfassers.  
4.1.2 Natürliche Lüftung 
Räume sollen weitgehend natürlich be- und entlüftet werden können. Das gilt auch beim Einsatz einer 
mechanischen Lüftungsanlage für die heizfreie Zeit. Hierfür sind ausreichend große Fensteröffnungs-
flügel vorzusehen. Als Orientierungswert kann hierbei gelten: 
a) Stoßlüftung (Fensterflügel ganz geöffnet): Lüftungsquerschnitt 12% von Raumgrundfläche  
b) Dauerlüftung (Fensterflügel gekippt, Sommerfall): Lüftungsquerschnitt 4% von Raumgrundfläche.  
 
Bei Kulturbauten ist eine natürliche Belüftung nur in Teilbereichen, wie z.B.  Verwaltung, Neben-
räume, Technik, etc. möglich. Die Hauptnutzungsflächen wie Ausstellung, Depots und Versammlungs-
räume benötigen in der Regel aus konservatorischen bzw.  funktionellen Gründen eine Vollklimatisie-
rung incl. einer Konditionierung von Feuchte, Wärme und Kälte. 
4.1.3 Tageslichtnutzung 
In allen Räumen sollte Tageslicht genutzt werden, Arbeitsplätze sind tageslichtorientiert zu planen. 
Die Gebäudeausrichtung und -geometrie sowie die Ausrichtung und Größe der Fenster sind unter den 
Gesichtspunkten natürliche Belüftung, passive Solarenergienutzung, sommerliche Überhitzung und 
maximale Tageslichtnutzung zu optimieren. Ein Tageslichtquotient von 5% für Räume mit 300 Lux und 
3% für Räume mit 100 Lux ist als Minimum einzuhalten . Zur Versorgung der Nutzungsbereiche mit 
Tageslicht ist ein schlüssiges Konzept vorzulegen. Dabei sollen möglichst architektonische Eleme nte 
(zum Beispiel Oberlichter, Lichthöfe, Lichtumlenksysteme) berücksichtigt werden.

6 
 
4.1.4 Reflexionsgrad der Innenflächen 
Räume, die hohe Reflexionsgrade der Wand- und Fußbodenoberflächen aufweisen, benötigen weniger 
Strom für die Beleuchtung. Um gute Reflexionsgrade zu erreichen, sind unter Abwägung von architek-
tonischen Farbkonzepten und weiterer Kriterien wie Reinigungsanfälligkeit vorrangig helle Farben und 
glatte Oberflächen zu realisieren. 
Bei Kulturbauten folgt der Reflexionsgrad der Raumoberflächen dem gestalterischen Konzept des Ent-
wurfsverfassers. 
4.1.5 Sonnenschutz 
Besonnte Fensterflächen erhalten einen außen liegenden Sonnenschutz (Durchlassfaktor b < 0,2 nach 
VDI 2078). Dieser wird grundsätzlich automatisch betrieben, muss aber manuell übersteuerbar sein.  
Für eine ausreichende Hinterlüftung ist zu sorgen. Der Sonnenschutz muss so einstellbar sein, dass 
auch bei voller Schutzfunktion möglichst kein Kunstlicht erforderlich wird. Hierzu können z.B. tages-
lichtorientierte Lamellen-Systeme eingesetzt werden, der en oberer Teil getrennt einstellbar ist und 
eine Reflektion des Sonnenlichtes gegen die Raumdecke ermöglichen.  
4.1.6 Windfang 
Hauptzugänge sollen bei Neu- und Erweiterungsbauten einen ausreichend großen unbeheizten Wind-
fang erhalten (Türabstand ≥ 2,5m).  Abweichungen hiervon sind frühzeitig mit dem Energiemanage-
ment abzustimmen. 
4.2 Baulicher Wärmeschutz 
4.2.1 Neubau Passivhauskomponenten 
Neubauten sollen mit Passivhauskomponenten geplant und ausgeführt werden (nach der Passivhaus -
Bauweise: sehr gute Wärmedämmung, Vermeidun g von Wärmebrücken, Luftdichtigkeit, flächende-
ckende Lüftung mit Wärmerückgewinnung).  Zur Gebäudedämmung sollten bevorzugt Baustoffe ver-
wendet werden, deren Entsorgung wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist.  
 
Bei Neubauten sind mindestens folgende Bauteilqualitäten einzuhalten: 
Bauteil  max. U-Wert (W/m²K)  
entspricht i.d.R. min-
destens  
Außenwand (Außendämmung) 0,15 22 cm bei WLG 035 
Dach 0,13 26 cm bei WLG 035 
Oberste Geschossdecke 0,13 26 cm bei WLG 035 
Boden/Kellerdecke 0,15 26 cm bei WLG 040 
Fenster/Fenstertüren Uw = 0,80 3- Scheiben 
Lichtkuppel:  verglast Uw = 1,00 2- Scheiben

7 
 
Außentüren:  opak 
                    verglast 
Ud = 1,00 
Ud = 1,30 
 
3- Scheiben 
 
Sollte die Passivhaus-Bauweise aus baulichen Gründen nicht erreicht werden können, ist dies durch 
den Planer explizit zu begründen. Abweichungen zur Passivhaus-Bauweise sind im Einzelfall mit dem 
Energiemanagement abzustimmen. Als Mindestanforderung gilt dann, die Anforderungen an die mitt-
leren Wärmedurchgangskoeffizienten ( Ū- Wert) der wärmeübertragenden Umfassungsflächen für 
opake und transparente Bauteile gemäß Anlage 3, Gebäudeenergiegesetz (GEG) um mindestens 30% 
zu unterschreiten. 
4.2.2 Wärmebrücken 
Die Konstruktion ist so auszuführen, dass gemäß DIN 4108 Bbl.2:2019 -6 der Wärmebrückenzuschlag 
UWB = 0,03 W/m²K, Kategorie B beträgt. 
Ein Wärmebrückenkonzept, mit Übersicht der Detailpunkte und Darstellung der Dämmebene in Grund-
rissen und Schnitten, ist zu erstellen. 
4.2.3 Gebäudedichtheit 
Die Dichtheit der Gebäudehülle bei Neubauten und Generalsanierungen ist durch eine Luftdichtig-
keitsmessung nach DIN EN 13829 nachzuweisen. Es ist bei Gebäuden mit Passivhaus-Komponenten ein 
n50-Wert kleiner als 0,6 zu erreichen. In allen anderen Fällen  ist ein n50 -Wert von maximal 1 ,0 zu 
erreichen. Ein Luftdichtheitskonzept , mit Darstellung der luftdichten Ebene in Grundrissen und 
Schnitten, ist zu erstellen. 
4.2.4 Modernisierung von Gebäuden 
Bei der Modernisierung bestehender Gebäude sind mindestens folgende U-Werte einzuhalten: 
Bauteil max. U-Wert (W/m²K) entspricht i.d.R.  
mindestens 
Außenwand 0,20 18 cm bei WLG 035 
Dach 0,18 18 cm bei WLG 035 
Decken, Wände, Boden gegen unbeheizte 
Räume und Erdreich 
0,30 12 cm bei WLG 035 
Fenster/Fenstertüren Uw = 1,10  
Außentüren:  opak 
                     verglast 
Ud = 1,00  
Ud = 1,30 
2,5 cm bei WLG 025  
3- Scheiben 
 
Wird bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen (Generalinstandsetzung mit Gebäudehülle und Anlagen-
technik) gemäß Gebäudeenergiegesetz 2020 (GEG) alternativ ein Primärenergienachweis geführt, 
dann darf dieser Wert die Anforderung an den Jahresprimärenergiebedarf für Nichtwohngebäude nach 
§18 des GEG 2020 für Neubauten um maximal 40 % überschreiten.

8 
 
Ausnahmen gelten, wenn aus bautechnischen oder denkmalpflegerischen Gründen insbesondere bei 
Kulturbauten einzelne Anforderungen nicht eingehalten werden können. Alle Abweichungen sind mit 
der Gebäudewirtschaft/Energiemanagement vorab abzustimmen. 
4.2.5 Randverbund Fenster 
Bei Fenstern ist ein wärmetechnisch verbesserter Randverbund (warme Kante) einzusetzen. Glastei-
lende Sprossen im Scheibenzwischenraum sind zu vermeiden.  
4.3 Dachflächen 
Bei Neubauten und Sanierungsmaßnahmen von Dächern ist die Installation von Solarstromanlagen 
(Photovoltaik) grundsätzlich durchzuführen. Die Möglichkeiten einer Kombination von Solarstroman-
lagen mit Dachbegrünung sind zu prüfen und bei Eignung der Dachflächen umzusetzen. Abweichungen 
zu dieser Forderung sind ausschließlich aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen, wie z.B. 
denkmalpflegerischer Ausschluss, ungeeignete Flächen, etc. möglich. Sie sind plausibel zu begründen 
und bedürfen der Zustimmung des Energiemanagements. 
5 Heizungstechnik 
5.1 Einhaltung Normen, Vorschriften 
Die heizungstechnischen Anlagen werden nach dem neuesten Stand der Technik sowie der jeweils 
zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gültigen Normen und gesetzlichen Vorschriften aus-
geführt. Insbesondere sind dabei die technischen Vorschriften für Bauleistungen nach DIN 18380 und 
18382, die VOB Teil C, die Vorschriften der regionalen Energieversorger sowi e die städtischen Vorga-
ben für Raumtemperaturen (Anlage 2) einzuhalten. 
5.2 Auslegung 
Die Auslegung der Heizungsanlage erfolgt bei Neubaumaßnahmen nach detaillierter normgerechter 
Wärmebedarfsberechnung gem. DIN EN 12831. Bei Ersatz von Heizungsanlagen im Bestand kann nach 
vereinfachter Wärmebedarfsberechnung (zum Beispiel nach der Hüllflächen-Methode, Verbrauchshis-
torie oder anderer geeigneter Verfahren) ausgelegt werden. Eventuell anstehende oder zwischenzeit-
lich ausgeführte Sanierungen der Gebäudehülle sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Ein Aus-
tausch ohne eine der vorgenannten Heizlastberechnungen ist unzulässig. 
5.3 Fernwärme 
Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung, wie in Köln verfügbar, ist unter Nachhaltigkeitsgesichtspunk-
ten gegenüber anderen Heizsystemen zu bevorzugen. Bei der Planung von Neubauten sowie notwen-
digen Sanierungen von Heizungsanlagen im Bestand soll ein Anschluss an das Fernwärmenetz realisiert 
werden, wenn eine Fernwärmeleitung in der Nähe des Objektes vorhanden ist. Dazu ist beim Versorger 
RheinEnergie AG eine Anschlussanfrage zu stellen und beim Energiemanagement zur energiewirt-

9 
 
schaftlichen Prüfung vorzulegen. Dabei ist die Anschlussleistung auf Grund der hohen Kosten der Leis-
tungsvorhaltung auf den kleinstmöglichen Wert auszulegen. W enn keine Fernwärme genutzt werden 
kann, ist der Einsatz von regenerativen Heizungssystemen bzw. anderen geeigneten alternativen Hei-
zungskonzepten (siehe auch 5.9) zu prüfen.  
5.4 Systemtemperatur 
Bei Einsatz von Gasbrennwertkesseln und Wärmepumpen sind zur optimalen Ausnutzung des Energie-
einsatzes sowie zur Reduzierung von Leitungsverlusten maximale Vorlauftemperaturen von 60°C oder 
geringer vorzusehen. Ausnahmefälle mit höheren Vorlauftemperaturen sind zu begründen. Die kurz-
zeitige Anhebung der Vorlauftemperatur bei Anforderung einer zentralen Warmwasserbereitung bleibt 
davon ausgenommen. Die Umlaufwassermenge ist so gering wie möglich zu halten, um eine hohe 
Spreizung zur Rücklauftemperatur zu erzielen. 
5.5 Rohrnetz 
Das Rohrsystem ist entsprechend der Rohrnetzber echnung auf Basis der städtischen Temperaturvor-
gaben einzuregulieren (hydraulischer Abgleich). Die Einregulierung ist durch ein Protokoll zu doku-
mentieren. Die sich in der Praxis einstellenden Raumtemperaturen sind zu überprüfen und gleichfalls 
zu protokollieren. Im Bedarfsfall ist eine Nachregulierung erforderlich. Eine Abnahme erfolgt nur un-
ter Vorlage dieses Protokolls. 
5.6 Heizkreise 
Das Gebäude ist in Heizkreise aufzuteilen, die sich mindestens nach Raumtemperatur - beziehungs-
weise Vorlauftemperaturniveau sowie nach vorhandenen zeitlich unterschiedlichen Nutzungsberei-
chen richten. Weitere Hinweise finden sich im Anhang Gebäudeautomation.  
5.7 Heizflächen 
Die Auslegung der statischen Heizflächen erfolgt entsprechend den baulichen Vorgaben. Radiatoren 
sind gegenüber Konvektoren zu bevorzugen. Für Turnhallen ist der Einsatz von Deckenstrahlplatten 
zu bevorzugen. Der Strahlungsanteil der eingesetzten Platten muss dabei über 80 % liegen.  
5.8 Thermostatköpfe (Einzelraumregelung ohne Hilfsenergie) 
Thermostatventile müssen einen integrierten hydraulischen Abgleich ermöglichen. Die Proportional-
abweichung der Thermostatventile darf maximal 1 Kelvin betragen. Die Ausführung des Thermostat-
kopfes erfolgt als Modell mit verdeckter, fest einstellbarer oberer Begrenzung und unterer Begrenzung 
auf Frostschutz. Der Nutzer kann damit aktiv regeln und zum Beispiel die Heizung bei Fenster lüftung 
reduzieren. Einzelraumregelungen mit Hilfsenergie sind nur in Ausnahmefällen nach Abstimmung mit 
dem Energiemanagement einzusetzen.

10 
 
5.9 Regenerative/Alternative Heiztechnik 
5.9.1 Wirtschaftlichkeit 
Bei Einsatz regenerativer/alternativer Heizungstechnik ist durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich 
zur konventionellen Gasbrennwertheizung die Eignung und Effizienz der Alternativanlagen zu doku-
mentieren. Dabei ist eine einfache technische Lösung anzustreben. Betrieb und Unterhaltung sollen 
keine stark erhöhten Anforderungen stellen und die Anlagen von den vor Ort ansässigen Fachhand-
werkern im Allgemeinen gut betreut und gewartet werden können. Kombinationen aus verschiedenen 
Wärmeerzeugungsanlagen sind dem Energiemanagement im Konzept vorzulegen und müssen vor der 
Weiterplanung frei gegeben werden.  Inhalt und Form der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind recht-
zeitig mit dem Energiemanagement abzustimmen und die dortigen Vorgaben zu berücksichtigen. 
5.9.2 Holzpellets 
Bei Pelletanlagen sind Lösungen mit einer monovalenten Betriebsweise nur bis 50 kW Heizleistung 
zulässig. Größere Anlagen sind als Mehrkesselanlagen oder in Kombination mit Gasbrennwertkesseln 
zu erstellen.  
5.9.3 Blockheizkraftwerke 
Bei der Errichtung von Blockheizkraftwerken (BHKW) sind vor Inbetriebnahme alle erforderlichen Un-
terlagen und Berechnungen zur Anmeldung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 
(BAfA) sowie beim Hauptzollamt an das Energiemanag ement zu übergeben. Bei der Planung sind be-
reits alle erforderlichen Zähler gemäß Auflagen des BAfA sowie für ein späteres Monitoring vorzusehen 
und einzubauen. Im Entwurf ist eine detaillierte textliche und zeichnerische Darstellung der geplanten 
Einbindung des BHKWs in das Wärme - und Strombedarfskonzept des Bauvorhabens vorzulegen und 
Möglichkeiten der Optimierung des Lastmanagements im späteren Betrieb vorzusehen.  
Weitere Details für Stromeigenerzeugungsanlagen sind in der Anlage „Anforderungen an Eigenerzeu-
gungs-Anlagen“ zu den Energieleitlinien aufgeführt und zu berücksichtigen. 
Die Auswirkungen von installierten Eigenerzeugungsanlagen auf Bilanzierung oder andere Berechnun-
gen/Nachweise sind zu dokumentieren. 
5.9.4 Pufferspeicher 
Die Größe erforderlicher Pufferspeicher darf 100 l je 1 kW Heizleistung nicht übersteigen.  
6 Raumlufttechnik 
Bei Passivhaus-Planungen sind RLT-Anlagen zwingend vorgegeben. Weiter führende Vorgaben, z.B. zu 
den vorgeschriebenen Luftmengen im Schulneubau, sind in der „Anlage zu den BQA: Rahmenbedin-
gungen Passivhausstandard“ zusammengefasst und bilden bei Passivhaus -Planungen gemeinsam mit 
den Energieleitlinien die Planungsgrundlage.

11 
 
6.1 Luftvolumenströme  
Die Luftmengen sind entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16798 zu minimieren. Angestrebt 
wird ein CO2-Wert der Raumluft in den Klassenräumen, der im Durchschnitt bei 1.000 ppm angesiedelt 
ist (Kategorie II gem. DIN EN 16798). 
Bei Auslegung der erforderlichen Luftvolumenströme nach Feuchte - und/oder Wärmelasten ist eine 
Anpassung der Luftmengen über frequenzgeregelte Ventilatoren und Volumenstromregler vorzusehen. 
6.2 Wärmerückgewinnung 
RLT-Anlagen erhalten grundsätzlich eine Wärmerückgewinnu ng nach DIN EN 13053  entsprechend 
Klasse H2 oder besser. Bei RLT-Anlagen mit Feuchteregelung sind bevorzugt Anlagen mit sensibler und 
latenter Wärmerückgewinnung einzusetzen. 
6.3 Ventilatoren 
Die Ventilator-Effizienz ist gem. EN 13053 nach Klasse P3 oder besser auszulegen. Die Gesamtene r-
gieeffizienz der Anlage  nach DIN EN 13053  muss dabei der Klasse A oder  besser entsprechen . Die 
Regelung der Raumluftqualität sollte mindestens nach Kategorie IDA-C4 der DIN EN 16798-3 ausgeführt 
werden. Sofern eine niedrigere Kategorie gewählt wird, ist dieses gesondert zu begründen.  
Der Anlagenauswahl muss die Ökodesign-Richtlinie in der aktuellsten Fassung zu Grunde liegen. 
6.4 Regelungs- und Steuerungskonzept 
6.4.1 Dokumentation 
Das gesamte und energierelevante Regelungs - und Steuerungskonzept ist in der Planung ausführlich 
zu beschreiben und der Gebäudewirtschaft- Energiemanagement im Zuge der energiewirtschaftlichen 
Stellungnahme vorzulegen (siehe hierzu auch Anhang „Anforderungen Gebäudeautomation“). 
6.4.2 Normalbetrieb 
Der Betrieb der Lüftungsanlage soll im Normalfall nur während der Heizperiode erfolgen. Außerhalb 
der Heizperiode erfolgt die Lüftung der Räume über die Fensteranlagen. Ausnahmen wie innenlie-
gende Räume, Räume mit Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, besondere Lüftungsanforderungen 
auf Grund von Schadstoffen , Feuchteanforderungen  o.ä. sind mit der entsprechenden Beg ründung 
zulässig. 
6.4.3 Betriebsanzeige 
Um den Betrieb bzw. Nichtbetrieb der Lüftungsanlage für den Nutzer erkennbar zu machen, ist eine 
geeignete Anzeige vorzusehen und an einer  für die Nutzer gut sichtbaren Stelle zu installieren. Als 
einfachste Lösung ist ein farbiges, ca. 15 cm langes Bändchen aus langlebigem Material an einem der 
Luftauslässe je belüfteten Raum denkbar, welches ohne weitere Geräu schentwicklung den Luftaus-
tritt und damit den Betrieb der RLT-Anlage anzeigt.

12 
 
6.5  Kühlung von Sonderzonen 
Die Kühlung von Sonderzonen ist nur in Ausnahmen gestattet und auf ein Minimum zu begrenzen. 
Ausnahmen bilden zum Beispiel Kindertagesstätten, Ausstellungs- und Depotbereiche in den Museen  
oder auch Veranstaltungsräume wie eine Schulaula. Generell ist zu prüfen, ob die Wärmelasten durch 
natürliche Luftwechsel abgeführt werden können, eine mechanische Nachtlüftung zur kontrollierten 
Nachtauskühlung ohne Anforderungen an die Geräusch - und Zugfreiheit ausreicht oder eine adiabate 
Kühlung möglich ist. Gegebenenfalls sind alternative Kühlsysteme einzusetzen. Eine gleichzeitige Hei-
zung und Kühlung ist durch geeignete technische Maßnahmen zu verhindern.  
6.6 Kälteanlagen 
Bei der Planung von Kälteanlagen mit Glykol-Kreislauf ist für die Winter - und Übergangsmonate die 
Möglichkeit der freien Kühlung über die Kondensatoren ohne Einsatz der aktiven Kälteerzeugung vor-
zusehen. Eine ausreichend große Dimensionierung der Kondensatoren zur Einhaltung einer möglichst 
geringen Druckdifferenz ist einzuplanen.  
Die herstellerbedingte Mindestlau fzeit der Kälteerzeuger ist durch entsprechende Pufferspeicher zu 
realisieren. 
6.7 Leckrate 
Die Luftleckrate der Kanäle und Rohre darf die Luftdichtheitsklasse C nach DIN EN 1507, Tabelle 1 
bzw. DIN EN 15727, Tabelle 3 nicht überschreiten. 
6.8 Abnahme RLT-Anlage 
Die RLT-Anlage ist erst abzunehmen, wenn eine einwandfreie Einregulierung der raumlufttechnischen 
Anlage hinsichtlich Volumenstrom, Temperatur und gegebenenfalls Feuchte erfolgt ist und der Nach-
weis der Dichtheit des Kanalsystems sowie die Messung der elekt rischen Leistungsaufnahme und des 
Geräuschpegels nach Fertigstellung durch ein Einregulierungsprotokoll dokumentiert ist. Eine Kopie 
dieses Einregulierungsprotokolls ist vor der Schlussabnahme unaufgefordert an die Gebäudewirt-
schaft- Energiemanagement zu ü bersenden. Dieser Punkt ist explizit im Leistungsverzeichnis als se-
parate Position aufzunehmen. 
7 Gebäudeautomation 
7.1 Grundsätzliches 
Die Automationsstationen (AS) in den Gebäuden und die zentrale Management- und Bedieneinrichtung 
(MBE) sind ein Teil der Gebäudeautomation (GA) und maßgeblich für den effizienten Einsatz der Ener-
gie verantwortlich. Damit dieser Teil der Gebäudeautomation seine Aufgaben erfüllen kann, sind Min-
destanforderungen an Geräte, Funktionalitäten und die Datenübertragung zu erfüllen. Details hierzu 
sind im Anhang „Anforderungen Gebäudeautomation“ geregelt.

13 
 
7.2 Aufgaben 
Die Hauptaufgabe der Gebäudeautomation ist die Regelung, Steuerung, Kontrolle und Überwachung 
der betrieblichen Anlagen zum Zwecke der optimalen Betriebsführung und die sich daraus ergebene 
Sicherstellung des effizienten Energieeinsatzes. Es ist dringend darauf zu achten, dass die verschie-
denen Gewerke der betrieblichen Anlagen übergreifend in die Gebäudeautomation integriert werden. 
Alle betrieblichen Anlagen werden zum Zweck e der optimalen Betriebsführung durch die Automati-
onsstationen (AS) überwacht, geregelt, gesteuert. Zusätzliche externe Regelungs - und Steuereinhei-
ten beziehungsweise Geräte sind zu vermeiden.  
7.3 Aufschaltung 
Die Automationsstationen werden zur bereits beste henden Management- und Bedieneinrichtung der 
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln nach Vorgaben der „Anforderungen Gebäudeautomation“ aufge-
schaltet. Gebäude in Passivhaus-Bauweise sind grundsätzlich immer aufzuschalten, ansonsten gilt als 
Kriterium die Leistung der/des Wärmeerzeuger/s: 
 
Leistung Aufschaltung 
Prüfung 
Energiemanagement 
bis 150 kW nach Prüfentscheid ja 
Ab 150 kW ja nein 
 
Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Gebäudewirtschaft - Energiemanagement abzuklären. Bei der 
Berechnung der Leistung ist die Gesamtwärmeleistung des jeweiligen Objekts maßgebend (alle Wär-
meerzeuger einer Wirtschaftseinheit) 
7.4 Bestandserweiterungen 
Bei Erweiterungs- oder Neubauten auf dem Gelände des Objekts beziehungsweise bei Erweiterungen 
der betrieblichen Anlage ist grundsätzl ich zu prüfen, ob die bestehende Automationsstation des Ob-
jekts ausgebaut beziehungsweise erweitert werden kann. Hierzu muss die Automationsstation des 
Bestands bei Planungsbeginn auf die Erweiterungsmöglichkeit geprüft werden. Sofern die Automati-
onsstation des Bestandes erweitert wird, ist eine Abstimmung mit der Gebäudewirtschaft- Energiema-
nagement erforderlich. 
7.5 Weitere Planungsvorgaben 
Die Planung und Ausführung der Gebäudeautomation erfolgt unter anderem nach DIN EN ISO 16484 
und VDI 3814 in den aktuellsten Fassungen. Die Steuer-, Regelungs- und Optimierungsprogramme müs-
sen aus dem Ergebnis der Vorplanung bereits ersichtlich werden. Das Ergebnis der Vorplanun g ist mit 
der Gebäudewirtschaft/Energiemanagement abzustimmen. 
Bei Kulturbauten ist die Gebäudeautomation mit zusätzlichen Messstellen zur Überwachung und Steu-
erung sensibler Bereiche zu ergänzen. Hierzu ist in Abstimmung mit dem Energiemanagement der 
Kulturbauten ein Messstellenkonzept zu erstellen.

14 
 
8 Sanitärtechnik-Trinkwasserversorgung 
8.1 Trinkwasserhygiene 
Oberste Priorität der Trinkwasserversorgung hat die Einhaltung der aktuellen Anforderungen an die 
Trinkwasserhygiene vor Einsparungsmaßnahmen.  
8.2 Spülmenge  
8.2.1 WC- und Urinal-Anlagen 
WC-Spülungen sind auf 6 l zu begrenzen und mit einer handbetätigten Sparfunktion mit entsprechen-
dem Hinweisschild auszustatten. Urinale sind als Spülurinale auszuführen und mit berührungslosen 
Spülarmaturen auszustatten. Bei Urinal-Anlagen mit mehr als 5 Urinalen bzw. mit Urinalrinne ist eine 
zentrale, zeitgesteuerte Spüleinrichtung vorzusehen. Die Einstellung der Spülmenge und Häufigkeit 
ist dabei zu optimieren und der wechselnde Bedarf, z.B. am Wochenende, ist zu berücksichtigen. 
Diese zentrale Spüleinrichtung ist in die Gebäudeautomation einzubinden, damit deren ordnungs ge-
mäße Funktion überwacht werden kann.  
8.2.2 Waschtische und Duschen 
An Waschtischen ist der Zapfstellendurchfluss auf 6 l/min, bei Duschen auf 9 l/min zu begrenzen. An 
allen allgemein zugänglichen Abnahmestellen sind Selbstschlussarmaturen vorzusehen.  Ausnahmen 
bei entsprechendem Bedarf sind zu begründen.  Die Auslaufzeit ist bei Duschen auf 20 Sekunden, bei 
Waschtischen auf 8 Sekunden einzustellen.  
8.3 Zentrale Trinkwarmwasserbereitung 
Die zentrale Bereitung von Trinkwarmwasser erfolgt über Fris ch-Warmwasser-Stationen mit aus rei-
chender Bevorratung von Heizungswasser, die möglichst verbrauchsnah anzuordnen sind. Edelstahl-
speicher mit Speicherladesystem und Desinfektionsraum sind hierbei nur i n begründeten Ausnahmen 
zulässig. Der Anschluss der Zirkulationsleitung ist  in den Zulauf zum Lade -Wärmetauscher zu legen. 
Die Maßnahmen gegen Legionellen Kontamination müssen dem DVGW -Arbeitsblatt W551 beziehungs-
weise W553 entsprechen. Der Warmwasserbedarf wird nach DIN 4708 ermittelt.  
Abweichend von der Warmwasser -Bedarfsermittlung erhalten Einfach -Turnhallen nur 2 Duschplätze 
für Frauen und 2 Duschplätze für Männer, die über elektronisch geregelte E-Durchlauferhitzer versorgt 
werden.  
8.4 Dezentrale Trinkwarmwasserbereitung 
Bei dezentralem Warmwasserbedarf sind elektrisch betriebene Klein-Durchlauferhitzer mit optimier-
ter Leistung einzusetzen. Untertisch-Speichergeräte sind aus Gründen der damit verbundenen Bereit-
schaftsverluste nicht zulässig.

15 
 
8.5 Dach- und Flächenentwässerung  
Zur Minimierung der Flächenabwässer sind Hof - und Wegeflächen möglichst offenporig als Versicke-
rungsflächen auszuführen. Zur Reduzierung der Flächenabwässer sind immer auch die Möglichkeiten 
einer Dachbegrünung zu prüfen. Die Vorgaben der S tadtentwässerungsbetriebe Köln (S tEB) zum Ka-
nalanschluss sind dabei zu beachten und eventuelle Genehmigungen im Zuge der Entwurfsplanung 
einzuholen. 
9 Elektrotechnik 
9.1 Tageslichtnutzung 
Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen ist auf eine Nutzung von Tageslicht zu achten. Di e instal-
lierte Beleuchtungsleistung pro Fläche ist nach dem Stand der Beleuchtungstechnik zu minimieren.  
9.2 Normen 
Die Beleuchtungsanforderungen der entsprechenden Normen (DIN EN 12464 -1, DIN EN 12193, DIN EN 
62471, Bildschirmarbeitsplätze DIN ISO 9241 ) sind einzuhalten, jedoch nicht zu überschreiten. Die 
Hinweise für die Beleuchtung öffentlicher Gebäude nach AMEV 1 sind zu berücksichtigen. 
9.3 Abstimmung 
Eine Abstimmung der Beleuchtungs - und Tageslichtplanung mit dem/der Architekten/Architektin ist 
unter Berücksic htigung der Reflexionsgrade und Ausstattung der Räume sowie den einzuhaltenden 
Leistungskennwerten durchzuführen. Es sollen in allen Bereichen bevorzugt LED-Leuchten eingesetzt 
werden. Abweichungen davon sind zu begründen. 
9.4 Hinweisleuchten 
Für Hinweisbeleuchtung, Notbeleuchtung u. ä. sind LED-Leuchten zu verwenden. 
9.5 Leistungskennwert 
Die zu installierende Leistung ist in der Planungsphase detailliert zu berechnen, wobei beispielhaft 
folgende Ziel- und Grenzwertvorgaben2 anzusetzen sind: 
  
                                                 
1 AMEV Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen www.amev-online.de (hier: Hin-
weise für die Beleuchtung öffentlicher Gebäude) 
2 Die verbindlichen Ziel - und Grenzwerte sind in einer Excel -Tabelle der Gebäudewirtschaft- Energiemanagement hinter-
legt.(Planung_Elektrotechnik_Datenblatt.xls)

16 
 
 
Beleuchtungsstärke 
[Lux] 
Zielwert 
[W/m²] 
Grenzwert 
[W/m²] 
100 1,5 3,5 
300 4,5 7,5 
500 7 11 
 
Alle Angaben verstehen sich als Gesamtsystemleistung aller im Raum verbauten Leuchten (incl. Vor-
schaltgeräte). Reduktionen durch Dimmbetrieb werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. 
Bei Kulturbauten können die Leistungskennwerte der Beleuchtung aus konzeptionellen oder gestalte-
rischen Gründen von den vorgegebenen Ziel- und Grenzwerten abweichen. In Räumen – wie z.B. Aus-
stellungsräumen - mit temporärer Beleuchtung, bzw. bei Effektbeleuchtung ist alternativ zu den oben 
aufgeführten Tabellenwerten ein Nachweis über die Leuchten -Effizienz zu führen. Diese darf den 
Grenzwert von 80 Lm/W nicht unterschreiten und ist anhand von Datenblättern nachzuweisen.  
9.6 Nachweis 
Die Unterschreitung der Grenzwerte als Summenkennwert über Flächen und Beleuchtungsstärke ist 
nachzuweisen. Seitens des Energiemanagements wird dafür eine Berechnungstabelle zur Verfügung 
gestellt (die Tabelle ist als Excel-Datei dort anzufordern). Als Ergebnis zur Einhaltung der Energieleit-
linien muss der in der Tabelle berechnete summarische Grenzwert eingehalten werden. Alle im je-
weiligen Raum installierten Leuchten müssen summarisch einschließlich Vorschaltgeräte erfasst wer-
den. Die Tabelle ist als Nachweis  mit der Energiecheckliste vorzulegen. Für die weitere Abwicklung 
ist die Tabelle fortzuschreiben und wird zum Bestandteil der Ausführungsplanung und Ausschreibung 
und späterer Abnahme der ausgeführten Leistungen. Die Fortschreibung ist im Leistungsverzeic hnis 
aufzunehmen, Änderungen sind jeweils zu dokumentieren. 
9.7 Abgleich Bauphysik 
Für die Berechnungen nach GEG und/oder PHPP sind für die einzelnen Nutzungsbereiche die Angaben 
nach DIN V 18599 über die Art der Beleuchtung vorzulegen. Die Informationen und Daten der Beleuch-
tungsplanung sind mit der Bauphysik abzustimmen.  Als Referenz gilt eine direkte Beleuchtung über 
stabförmige Leuchten mit elektronischem Vorschaltgerät. Das Ergebnis ist nach Inbetriebnahme durch 
Messungen zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. 
9.8 Regelungskonzept 
9.8.1 Allgemein 
Die Steuerung beziehungsweise Regelung ist so gestalten, dass eine nutzergerechte Betriebsweise 
möglich ist. Es sind nur Schalter mit Einzelwippen vorzusehen. Neben der Standardbeleuchtung sind 
alternative Vorschläge zur Beleuchtungsoptimierung (zum Beispiel Arbeitsplatzbeleuchtung) zu ma-
chen und im Ergebnis zu erläutern.

17 
 
Insbesondere bei komplexen Beleuchtungssystemen sind intelligente Regelungen vorzusehen. Dabei 
ist großer Wert auf einfache Bedienung und Integration in das Gesamtkonzept der Gebäudeautomati-
sierung zu legen. Für jeden Typ der Raumnutzung ist ein eigenes Konzept zur Beleuchtungsregelung 
vorzulegen. Dabei ist jeweils die Integration in das gesamte Regelungs - und Bedienkonzept zu erläu-
tern. Eine Halbautomatik ist zu bevorzugen. Die Beleuchtungsregelung von komplexen Anlagenteilen 
ist in die Gebäudeautomation einzubinden. 
Bei Kulturbauten sind für die Hauptnutzungsflächen Regelungskonzepte zur Beleuchtung durch den  
Lichtplaner zu erstellen. Diese haben Maßnahmen zur Energieeinsparung, wie z.B. Präsenzmelder, 
Zeitschaltung oder Tageslichtsteuerung, etc. zu enthalten. Abweichungen im Einzelfall sind zu be-
gründen und abzustimmen. 
9.8.2 Präsenzmelder 
Die Reichweite und der Erfassungsbereich der Bewegungsmelder si nd durch geeignetes Zubehör dem 
Bedarf anzupassen. Die Nachlaufzeit ist nach den Gegebenheiten zu optimieren. (i.d.R. möglichst 
kurz) 
9.9 Beleuchtungskonzepte für spezielle Nutzungen 
9.9.1 Büroräume 
Die Regelung der Beleuchtung in Büroräumen erfolgt über Präsenzmeld er. Darüber hinaus ist eine 
stufenlose, tageslichtabhängige Regelung vorzusehen. Über Taster sind Handeingriffe für die Funkti-
onen „AN“, „AUS“ zu ermöglichen. 
9.9.2 Unterrichtsräume 
Die Regelung der Beleuchtung in Klassenräumen erfolgt über Präsenzmelder. Darübe r hinaus ist eine 
stufenlose, tageslichtabhängige Regelung mit Halbautomatik vorzusehen. Über Taster sind Handein-
griffe für die Funktionen „AN“, „AUS“, „HELLER“ und „DUNKLER“ zu ermöglichen. Eine ggf. erforder-
liche Tafelbeleuchtung o.ä. soll ebenfalls über  Präsenzmelder abgeschaltet werden.  Für spezielle 
Unterrichtsräume (zum Beispiel Naturwissenschaften) sind eigene Beleuchtungskonzepte aufzustel-
len, die mindestens den Anforderungen an normale Klassenräume genügen. 
9.9.3 Sporthallen 
Grundsätzlich ist die Beleuchtung für Sporthallen bedarfsgerecht zu konzipieren. Bereiche wie Hallen, 
Umkleiden, Sanitärräume und Flure sind über Präsenzmelder zu regeln. Je nach Tages -lichteinfall ist 
dabei eine tageslichtabhängige Regelung vorzusehen. In den Umkleiden, Sanitärräumen und Fluren ist 
die Beleuchtung so zu gestalten, dass durch Regelung über Präsenzmelder auf separate Lichtschalter 
in diesen Bereichen verzichtet werden kann. Für die Halle sind je Hallenbereich eigene Präsenzmelder 
vorzusehen. Die Beleuchtung ist hier so auszulegen, dass sowohl die Maximalforderung für Beleuch-
tung (zum Beispiel Wettkämpfe) als auch reduzierte Forderungen, je nach Nutzungsart, einfach ge-
schaltet werden können. Diese Schaltung muss eine Bedienung von mehreren Stellen zulassen.

18 
 
Zusätzlich zu der Regelung über Präsenzmelder sind Handschaltungen für die Funktionen „AN“, “AUS“, 
„STUFE 1 – x“ (je nach Anzahl) vorzusehen. Über Präsenzmelder wird dabei jeweils die kleinste Be-
leuchtungsstufe aktiviert.  
Neben der Beleuchtungsregelung werden die Signa le der Präsenzmelder auch für die Regelung der 
raumlufttechnische Anlagen genutzt. Dies gilt sowohl für kleine Lüfter (zum Beispiel Sanitärbereich) 
als auch für komplette raumlufttechnische Anlagen. Die Signale sind entsprechend in die Gebäudeau-
tomation einzubinden. 
9.9.4 Verkehrswege, Sanitärbereiche, Außenbereich  
In Fluren und selten genutzten Räumen (Toilette, Teeküche, Kopierer, Lager, Depot, Technik, Keller, 
und so weiter) ist die Beleuchtung über Präsenzmelder zu schalten. Ausnahmen davon sind zu begrün-
den. Die Außenbeleuchtung ist über Dämmerungsschalter und Zeitprogramm, evtl. zusätzlich über 
Bewegungsmelder zu schalten. 
9.9.5 Ausstellungräume 
Die Beleuchtung für Ausstellungsbereiche in Museen ist entsprechend der Maßgaben der Museumslei-
tung bzw. Kuratoren auszulegen. Die Unterstützung eines Lichtplanungsbüros ist zur Umsetzung der 
hohen und vielfältigen Anforderungen erforderlich. Eine Tageslichtunterstützung ist nach Möglichkeit 
zu favorisieren wobei das Kunstlicht über Tageslichtsensoren gleitend anzugleichen  ist. Die Möglich-
keiten einer Präsenzerfassung sind in konzeptioneller und funktioneller Hinsicht zu prüfen. Eine zent-
rale Steuerungsanlage mit programmierbaren Szenarien, individueller Zugriffsmöglichkeit,  Zeitschal-
tung und Integration in die örtliche Gebäudeautomation ist vorzusehen.  Die Anforderungen an die 
Energieeffizienz der Beleuchtung ist nach den Soll-Werten der Excel-Tabelle entsprechend ihre Raum-
zuordnung einzuhalten. Temporäre, szenische oder sonstige Beleuchtung, die nicht über die Tabel-
lenwerte nachgewiesen werden kann, ist über die Effizienz der einzelnen Leuchte nachzuweisen. 
9.9.6 Dokumentation 
Alle in den Steuerungen und Regelungen eingestellten Werte (z.B. Beleuchtungsstärken, Abschaltzei-
ten, etc.) sind zur Inbetriebnahme durch geeignete Dokumentation zu belegen. 
9.10 Leistungsmessung 
Bei Objekten mit einem Stromanschlusswert größer 30 kW (63 A) sind zusätzlich zu den EVU - Zählern 
(sofern diese ohne Leistungsmessung sind) eigene Zähler mit Leistungsmessung vorzusehen.  
9.11 Blindleistung 
Die Blindleistung ist auf den vom örtlichen EVU zugelassenen Leistungsfaktor (cos phi) zu begrenzen. 
Gegebenenfalls sind Kompensationsanlagen (als Einzel -, Gruppen- oder Zentralkompensation) einzu-
bauen.

19 
 
9.12 Elektrogeräte 
Die einzusetzenden Elektrogeräte sind in energiesparender Ausführung vorzusehen. Dabei sind Geräte 
mit Energielabel -Prädikat (https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/siegel-
kunde/eu-energielabel) beziehungsweise der höchsten verfügbaren Energieeffizienzklasse einzuset-
zen. Diese Vorgabe gilt auch für aufgestellte Geräte Dritter im oder am Gebäude. 
9.13 Elektrowärme 
Elektro-Direktheizungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.  Wenn die Verwendung unvermeidbar 
ist, dann ist eine Nacht-, Wochenend-, Präsenz- Absenkung vorzusehen. 
9.14 Antriebe 
Elektrische Antriebe sind als Energiespar -Motoren auszuführen (ab 750 h/a: Effizienzklasse  IE2, ab 
1500 h/a: Klasse IE3). 
10 Photovoltaik 
Bei Neubauten und größeren Sanierungen  von Dächern ist immer die Installation von Solarstrom -An-
lagen (Photovoltaik) vorzunehmen (siehe hierzu 4.3 . Abweichungen zu dieser Forderung sind aus-
schließlich aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen möglich  und frühzeitig mit dem Ener-
giemanagement abzustimmen. 
10.1 Wirtschaftlichkeit 
Für Photovoltaikanlagen werden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen auf Basis der Planungsdaten nach 
einem einheitlichen Verfahren durch das Energiemanagement erstellt. Die Eingangsdaten hierfür sind 
rechtzeitig vom Planer bereitzustellen. Die Wirtschaftlichkeit zum Einsatz eines Stromspeichers ist zu 
prüfen. Insbesondere die Werte für Autarkiequote, Eigennutzung, Ausrichtung, Lebensdauer und Wirt-
schaftlichkeit sind – auch unter Berücksichtigung von Batteriespeicher -  hinsichtlich einem hohen 
Nutzungsgrad zu optimieren. 
10.2 Anforderungen für Stromerzeugungsanlagen 
Details für Stromeigenerzeugungs- und Photovoltaikanlagen sind in der Anlage „Anforderungen an Ei-
generzeugungs-Anlagen“ zu den Energieleitlinien aufgeführt un d müssen berücksichtigt werden. Die 
Anrechnung von installierten Eigenerzeugungsanlagen auf die GEG- Bilanzierung oder andere Berech-
nungen / Nachweise ist zu dokumentieren.

20 
 
11 Konzeption Energiezähler 
11.1 Zählung zum Versorgungsnetz 
11.1.1 Grundsätzlich 
Je Energieträger ist möglichst nur ein Zähler zum EVU vorzusehe n. Bei Erweiterungen/ Anbauten ist 
der Anschluss an vorhandene Energiezähler zu bevorzugen . Für alle Zähler zum Versorgungsnetz sind 
Datenanschlüsse für externe Kommunikation vorzusehen.  
11.1.2 Hausmeisterwohnung 
Sofern Hausmeisterwohnungen oder Bereiche versorgt werden, bei denen eine Fremdvermietung vor-
gesehen ist, sind dafür jeweils eigene Energiezähler mit EVU Anschluss vorzusehen. Ausnahmen davon 
sind ausdrücklich zu begründen. 
11.2 Unterzählung 
Komplexe Anlagenteile wie Mensaküchen, Sporthallen, Räume mit besonderer Nutzung (externe Ver-
mietung, Veranstaltungssäle, etc.), Gebäudeeinheiten in Passivhausbauweise , und Wärmepumpen 
u.ä. sind mit Unterzählern für alle Energieträger auszurüsten. Eigenerzeugungsanlagen erhalten ei-
gene Zähler gemäß TAB des Netzbetreibers. Alle Unterzähler sind auf die Gebäudeautomation aufzu-
schalten. Als Schnittstelle ist OMS vorzusehen, die Zähler müssen ohne Batterien betrieben werden.  
11.3 Dokumentation 
Die Konzeption der Energiezähler ist in einem Übersichtsbild darzustellen. Sowohl Leistungserhöhun-
gen als auch neue Anschlüsse sind bei Planungsbeginn mit der Gebäudewirtschaft - Energiemanage-
ment abzustimmen.

21 
 
Anlage 1 
Sollwerte für Raumlufttemperaturen für städtische Gebäude 
während der Nutzungszeiten in der Heizperiode 
   
Raumart / Funktion Raumtemperatur Fußnote 
allgemeine Räume (Arbeitsstätten)   
Aufenthaltsräume 20 °C  
Umkleideräume 22 °C  
Waschräume, Duschräume 22 °C  
Toilettenräume 15 °C 1) 
Sanitätsräume, med. Untersuchungsräume 24 °C  
Flure, Treppenhäuser 12-15 °C 1) 
Nebenräume 10 °C 1) 
   
Büroräume und büroähnliche Räume   
Büroräume 20 °C 2) 
Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 °C 2) 
   
Kindertagesstätten   
Betreuungsräume für unter 3jährige 21 °C  
Übrige Betreuungsräume 20 °C  
Wickelräume 24 °C  
   
Schulen und Unterrichtsstätten   
Unterrichtsräume 20 °C 2) 
Aulen 20 °C 3)

22 
 
Leseräume 20 °C 2) 
Büchermagazine 15 °C  
   
spezielle Unterrichtsräume   
Lehrküchen 18 °C bei Nutzungsbeginn 
Werken 18 °C  
Fachräume  
(Physik, Chemie, Biologie, et cetera) 
20 °C 2) 
Hörsäle 20 °C 3) 
   
Sportstätten/Innenanlagen   
Turnhallen 17 °C 5) 
Gymnastikräume 17 °C 4) 
Lehrschwimmhallen 2 K über Wassertemperatur, 
(jedoch höchstens 30 °C) 
   
Werkstätten und Bauhöfe   
Reparaturwerkstätten   
- bei überwiegend schwerer körperlicher Tätigkeit 12 °C  
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 17 °C  
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit 20 °C  
Fahrzeughallen 5 °C 4) 
   
 
Museen, Theater, Stadthallen   
Ausstellungsräume 20 °C 6) 
Zuschauerraum 20 °C bei Nutzungsbeginn

23 
 
Künstlergarderobe 22 °C  
Foyer 18 °C  
Magazine, Abstellräume, Nebenräume 10 °C 1)+6) 
   
1) die Beheizung ist erst erforderlich, wenn die jeweils vorgegebene Raumtemperatur unter-
schritten wird, da in der  Regel durch den Wärmegewinn der beheizten Nachbarräume ausrei-
chende Raumtemperaturen erreicht werden; Flure und Treppenhäuser bei zeitweiligem Aufent-
halt 15 °C 
2) während der Nutzung (19 °C bei Nutzungsbeginn)  
3) während der Nutzung (17-19 °C bei Nutzungsbeginn, je nach Belegung)  
4) in Sonderfällen höhere Werte 
5) bei außerschulischer Nutzung 15 °C, in Sonderfällen zum Beispiel heilpädagogisches Turnen 
bis 20 °C 
6) Der Sollwert der Raumtemperatur in der Heizperiode ist für die Ausstellungsräume mit 20°C 
anzunehmen. Abweichungen und ggfls. Feuchtekonditionen für Ausstellungsräume und Kunst-
depots sind im Einzelfall mit den zuständigen Museen abzustimmen.

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

878 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/26 
 
 
Vorlagen-Nummer 
3726/2020
Stand: 02.09.2025 
Sachstandsbericht  
Energieleitlinien Stadt Köln 2021 
Beschluss:  
Geänderter Beschluss: Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft nimmt die Anpassung der 
Energieleitlinien zur Kenntnis und beschließt – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Ju-
gendhilfeausschuss-, dass diese unter dem neuen Titel „Energieleitlinien Stadt Köln - 2021“ 
ab sofort verbindlich bei allen städtischen Neubau- und Sanierungsmaßnahmen in dieser 
Form umgesetzt werden.  
Die Anpassung bezieht sich nur auf Kita-Gebäude im Bestand. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Energieleitlinien 2021 und wurden durch die Energieleitlinien 2025 (Vorlagen -Nummer 
0082/2025) abgelöst.  
Nächste Schritte: 
Keine. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Entfällt.

Beratungsverlauf (3)

22.04.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

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26.04.2021 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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27.04.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 3.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
3726/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
07.04.2021
Erstellt
22.12.2020 12:49