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Energieleitlinien Stadt Köln 2021

Beschlussvorlage Ausschuss 3726/2020 vom 07.04.2021

Stand: Am 27.04.2021 im Jugendhilfeausschuss geändert beschlossen.

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  • Anlage 2 - Auszug BA Gebäudewirtschaft 26.04.2021

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    Anlage 2 Geschäftsführung Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft Frau Weber Telefon: (0221) 221 - 22443 Fax : (0221) 221 - 22344 E-Mail: simone.weber@stadt-koeln.de Datum: 27.04.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 3. Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft vom 26.04.2021 öffentlich 4.1 Energieleitlinien Stadt Köln 2021 3726/2020 SE Schüller fragt nach, nach welchen Kriterien die Kühlung von Sonderzonen aus- gewählt werden. Ihn verwundere, dass Kitas dazu gehören, Schulen aber nicht (bis auf Schulaulen). SB Schmidt greift die Aussage auf Seite 2 der Vorlage auf „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Kühlung führen zu einem Ressourcenverbrauch, welcher eine Zunahme der CO²-Emission über den Lebenszyklus bewirkt.“. Vor die- sem Hintergrund möchte seine Fraktion der Vorlage nicht zustimmen. Hier müsse ein ganz anderer Ansatz gefunden werden. Die Technische Betriebsleiterin der Gebäudewirtschaft Frau Rinnenburger erläutert, dass generell im öffentlichen Bau Sonderzonen sehr stringent gehandhabt werden, d. h. wo Klimaanlagen überhaupt zur Kühlung eingesetzt werden. Im Normalfall wer- den sie in Bereichen mit sehr hohen Hitzelasten (die nicht abzuführen sind) einge- setzt, beispielsweise in Serverräumen. In einer Aula oder Mensa befinde sich in der Regel eine große Anzahl von „Wärmeproduzenten“, weshalb auch dort herunterge- kühlt werde. Die Kühlung von Kitas gehe auf einen Antrag der Kollegen aus diesem Bereich zurück, da eine Unzumutbarkeit für die Kinder ausgemacht worden sei. Im Bereich der Containerunterbringung sei es nicht möglich, eine ausreichende Kühlung mit den üblichen Handreichungen vorzunehmen. Es gebe keine Pflicht des Arbeitge- bers zur Bereitstellung einer Klimaanlage. Bei einer Beantragung aus dem Bereich der Schulverwaltung hätte die Gebäudewirtschaft entsprechend agiert. Vorsitzende Ruffen verweist auf die Arbeitsstättenrichtlinien und einen damit verbun- denen Anspruch der Mitarbeiter*innen vor Ort. RM Kircher schließt sich dem an. Der Vorlage könne seine Fraktion zustimmen. Er macht besonders auf die Problematik im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kitas in Gebäuden in Pavillonbauweise aufmerksam. SE Schmidt fragt nach, ob beschlossen werden könne, dass dies nur für Kita- Bestandsgebäude gelte und für sämtliche in Planung befindliche Neubauten nicht zum Zuge komme, da hier andere technische Lösungen möglich seien. SB Brust greift dies auf und beantragt, die Ergänzung im Beschluss „Kindertagesstät- ten im Bestand“ vorzunehmen. RM Kockerbeck stellt fest, dass es hier tatsächlich nur um Ausnahmen gehe und bit- tet die Verwaltung einmal die (technischen) Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung der Gebäude an die Klimaerwärmung im Ausschuss vorzustellen. Die Vorsitzende lässt über die Vorlage mit der mündlich vorgeschlagene Ergänzung abstimmen. Geänderter Beschluss: Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft nimmt die Anpassung der Energieleitli- nien zur Kenntnis und beschließt – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Jugend- hilfeausschuss-, dass diese unter dem neuen Titel „Energieleitlinien Stadt Köln - 2021“ ab sofort verbindlich bei allen städtischen Neubau- und Sanierungsmaßnah- men in dieser Form umgesetzt werden. Die Anpassung bezieht sich nur auf Kita-Gebäude im Bestand. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion und der Frakti- on Die Linke und bei Enthaltung der Fraktion VOLT zugestimmt.
  • Beschlussvorlage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 3726/2020 Freigabedatum 07.04.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Energieleitlinien Stadt Köln 2021 Beschlussorgan Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft Gremium Datum Beschluss: Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft nimmt die Anpassung der Energieleitlinien zur Kenntnis und beschließt – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Jugendhilfeausschuss-, dass diese unter dem neuen Titel „Energieleitlinien Stadt Köln - 2021“ ab sofort verbindlich bei allen städtischen Neubau- und Sanierungsmaßnahmen in dieser Form umgesetzt werden. Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 22.04.2021 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 26.04.2021 Jugendhilfeausschuss 27.04.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen (Investitionsaufwendungen zur Errichtung) € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. (regelmäßige Folgeaufwendungen zum Betrieb (Energie) und zur War- tung/Prüfung) € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) X Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Kühlung führen zu einem Ressourcenverbrauch, welcher eine Zunahme der CO²-Emission über den Lebenszyklus bewirkt. In den letzten Jahren kam es verstärkt zu anhaltend heißen Temperaturen während der Sommermonate und damit auch zu steigenden Temperaturen in den städtischen Dienstgebäuden. Insbesondere in den städtischen Kindertagesstätten stellt dies die Fachverwaltung (IV/51 Kita-Bau) vor erhebliche Herausforderungen, da hier aufgrund der Betreuungsverpflichtung keine Möglichkeit besteht, die Kernarbeitszeit aufzuheben oder im Home Office die Arbeitszeit zu erbringen. Darüber hinaus sind nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die betreuten Kinder von der Hitzeentwicklung in den Kindertagesstäten akut betroffen. Die Fachverwaltung (IV/51 Kita-Bau) sieht daher für den Be- reich der Kindertagesstätten mit signifikant hohen Raumtemperaturen dringenden Handlungsbedarf im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und hält den (auch nachträglichen) Einbau von Klimageräten in Gebäuden mit bauphysikalischen Mängeln für erforderlich, vor allem aber an den Containerstandorten als dringend geboten an. Der Betreuungsanspruch kann nach Einschätzung der Fachverwaltung (IV/51 Kita-Bau) in diesen Einrichtungen für die Dauer einer Hitzeperiode zukünftig nicht mehr sichergestellt werden, eine Kompensation in umliegenden Einrichtungen ist in dem erfor- derlichen Umfang nicht möglich. Diesem Vorgehen steht jedoch der politische Beschluss zur grund- sätzlichen Anwendung der aktuellen „Energieleitlinien Stadt Köln 2017“ bei allen Neubauvorhaben entgegen, die eine aktive Kühlung oder Klimatisierung lediglich in Sonderzonen zulassen. Dort heißt es: 3  „Die Kühlung von Sonderzonen ist nur in Ausnahmen gestattet und auf ein Minimum zu be- grenzen. Generell ist zu prüfen, ob die Wärmelasten durch natürliche Luftwechsel abgeführt werden können, eine mechanische Nachtlüftung zur kontrollierten Nachtauskühlung ohne Anforderungen an die Geräusch- und Zugfreiheit ausreicht oder eine adiabate Kühlung mög- lich ist. Gegebenenfalls sind alternative Kühlsysteme einzusetzen. Eine gleichzeitige Heizung und Kühlung ist durch geeignete technische Maßnahmen zu verhindern.“ Um eine einvernehmliche und einheitliche Vorgehensweise abzustimmen und festzulegen, hat der Verwaltungsvorstand beschlossen, eine erforderliche Beschlussvorlage zur Änderung der Energieleit- linie anfertigen zu lassen. In die Ausnahmeregelung zur Kühlung von Sonderzonen werden explizit „Kindertagesstätten“ aufgenommen. Auch weiterhin gilt hierbei die Kühlung von Kindertagesstätten als „Ultima ratio“. Der neue Text lautet nun wie folgt:  „Die Kühlung von Sonderzonen ist nur in Ausnahmen gestattet und auf ein Minimum zu begrenzen. Ausnahmen bilden zum Beispiel Kindertagesstätten, Ausstellungs- und Depotbereiche in den Museen oder auch Veranstaltungsräume wie eine Schulaula. Generell ist zu prüfen, ob die Wärmelasten durch natürliche Luftwechsel abgeführt werden können, eine mechanische Nachtlüftung zur kontrollierten Nachtauskühlung ohne Anforderungen an die Geräusch- und Zugfreiheit ausreicht oder eine adiabate Kühlung möglich ist. Gegebenen- falls sind alternative Kühlsysteme einzusetzen. Eine gleichzeitige Heizung und Kühlung ist durch geeignete technische Maßnahmen zu verhindern.“ Bei der Bewertung, ob Klimageräte in einer Kindertagesstätte eingebaut werden können oder nicht, ist aus Sicht der Fachverwaltung die Klimaneutralität und der ausgerufene Klimanotstand trotz seiner enormen Wichtigkeit für diese Sonderbauten von nachgelagerter Bedeutung. In Kindertagesstätten sind nicht nur die Beschäftigten einer besonderen Arbeitsplatzsituation ausgesetzt. Es werden vor allem Kinder im Alter zwischen 1 und 6 Jahren in die Obhut der Stadt Köln gegeben, für die während der Dauer der Betreuungszeit auch die volle Verantwortung übernommen wird. Gleichzeitig mit dieser qualitativen Erweiterung der Energieleitlinien an sich ändernde klimatische Rahmenbedingungen wurden auch notwendige Anpassungen vorgenommen, die durch Novellierungen in technischen Richtlinien- und DIN- Normenwerken sowie der aktuellen Energiegesetzgebung (Ablösung der bisherigen „Energieeinsparverordnung“ durch das „Gebäudeenergiegesetz“) erforderlich wurden. Die „Energieleitlinien Stadt Köln 2017“ wurden in ihren Bezügen und Formulierungen auf die aktuelle Norm- und Gesetzgebung angepasst. Die aktuelle Fassung wurde dabei in ihrer Grundstruktur nicht verändert, sondern um nicht mehr aktuelle Bezüge zu den gesetzlichen Randbedingungen bereinigt. Um dem neuen Stand auch im Titel Ausdruck zu verleihen, wurde dieser auf „Energieleitlinien Stadt Köln 2021“ geändert. Nach wie vor ist für Neubau- ten die Passivhaus-Bauweise wie bisher auch Kernanforderung der städtischen Energievorgaben. Anlage 1: Energieleitlinien Stadt Köln 2021
  • Anlage 1 - Energieleitlinien 2021_V1.0

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    Energieleitlinien Stadt Köln 2021 Stand: Beschluss Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft vom 26.04.2021 Anlage 1 2 Bildnachweis Deckblatt: Links oben: Passivhausneubau Mensa/Ganztag Hardtgenbuscher Kirchweg 100 Rechts oben: Photovoltaikanlage Neubau Sporthalle Adalbertstraße 17 Links unten: Lüftungskonzept Passivhausneubau Neusser Straße 421 Rechts unten: Passivhausneubau Kita Dellbrücker Mauspfad 125 3 Inhalt 1 Umsetzung der Leitlinien 4 2 Wirtschaftlichkeit 4 3 Dokumentation, Abweichungen und Nichteinhaltung 4 4 Hochbau 5 5 Heizungstechnik 8 6 Raumlufttechnik 10 7 Gebäudeautomation 12 8 Sanitärtechnik-Trinkwasserversorgung 14 9 Elektrotechnik 15 10 Photovoltaik 19 11 Konzeption Energiezähler 20 Anlage 1: Sollwerte Raumtemperaturen Anlage 2: Energie-Checkliste Anhang: Anforderungen Gebäudeautomation Ergänzende Unterlagen: Anforderungen Eigenerzeugungsanlagen Anlage zu den BQA: Rahmenbedingungen Passivhausstandard 4 1 Umsetzung der Leitlinien Die nachfolgenden Leitlinien sind Grundlage aller Architekten- und Ingenieurbeauftragungen. Sie gel- ten für alle städtischen Neubau- und Sanierungsvorhaben im Gebäudebestand sowie für Gebäude, die im Rahmen von ÖPP - oder anderen Investorenmodellen in Zukunf t errichtet werden, mit dem Ziel einer nachhaltigen effizienten Energienutzung. Die Leitlinien sind den planenden Architekten und Ingenieuren am Beginn der Planung auszuhändigen und deren projektbezogene Umsetzung in Abspra- che mit der Gebäudewirtschaft - Energiemanagement in der Beauftragung bindend vorzuschreiben. Die Energieleitlinien spiegeln den aktuellen Stand der Technik wider und werden bei Bedarf fortge- schrieben. Sie ergänzen bestehende Gesetze, gültige Normen und Richtlinien, ersetzen jedoch keine fachgerechte, projektbezogene Planung. Sie bilden die Basis für ein effizientes Energiemanagement. Bei Planungen in Passivhaus-Bauweise finden sich Ergänzungen zu den Vorgaben der Energieleitlinien in der „Anlage zu den BQA: Rahmenbedingungen Passivhausstan dard“. Diese ist in diesem Fall eben- falls Grundlage der Planung. Oberster Planungsgrundsatz bei allen Bauvorhaben der Gebäudewirtschaft ist es, die Summe aus In- vestitions- und Betriebskosten über die Lebensdauer des Gebäudes zu minimieren. Dieses Ziel läss t sich insbesondere mit einer integralen Planung der Gewerke während der Planungsphase realisieren. Dazu werden vom Architekten beziehungsweise Projektleiter schon zu Beginn der Vorplanung neben den Nutzern auch die Fachplaner herangezogen, um anhand der Nutzungsanforderungen und örtlichen Gegebenheiten eine wirtschaftlich optimierte Gesamtkonzeption des Gebäudes zu entwickeln. Die Bearbeitung und Einhaltung der Leitlinien ist dabei in den einzelnen Planungsschritten nachzuweisen. Die Ergebnisse sind anhand der im Anhang beigefügten Checkliste zu dokumentieren und werden durch die Gebäudewirtschaft- Energiemanagement geprüft und für die Beschluss fassenden politischen Gre- mien freigegeben. 2 Wirtschaftlichkeit Grundsätzlich sollen alle wirtschaftlichen Maßnahm en umgesetzt werden. Eine Maßnahme ist dann wirtschaftlich, wenn innerhalb der rechnerischen Lebensdauer die eingesparten Energie - und Be- triebskosten höher sind als die erforderlichen Investitionskosten. Dies wird bei Einhaltung der Ener- gieleitlinien im Allgemeinen gut erreicht. Wenn von den Leitlinien abgewichen wird, sowie bei Vari- antenbetrachtungen, ist die Wirtschaftlichkeit mit Hilfe einer geeigneten Wirtschaftlichkeitsbetrach- tung nachzuweisen. Dabei sind neben Investitions - und Energiekosten auch die Kosten für den stö- rungsfreien Betrieb einschl. Wartungskosten sowie eventuelle Kosten für Ersatzbeschaffungen nach Ablauf der Anlagennutzungszeit einzurechnen. Die Umweltfolgekosten werden in Höhe von mindes- tens 80 €/t CO2 als Beitrag zum Klimaschutz angesetzt. 3 Dokumentation, Abweichungen und Nichteinhaltung Alle Planungen für Neubauten, Generalsanierungen und Sanierungen der Gebäudehülle sind mit dem Sachgebiet „Energiemanagement“ abzustimmen, ebenso Planungen für technische Sanierungen für 5 größere Einzelmaßnahmen. Das Sachgebiet „Energiemanagement“ berät hinsichtlich der technischen und wirtschaftlich optimalen Umsetzung der Vorgaben aus dieser Leitlinie. Die Umsetzung der Anforderung aus dieser Leitlinie, insbesondere Abweichungen und Nichteinhalten, ist anhand der Checkliste („Energie-Checkliste“) zu dieser Leitlinie zu dokumentieren. Die Dokumen- tation ist vom Sachgebiet „Energiemanagement“ gegenzuzeichnen und ist Bestandteil der Baube- schluss-Vorlage. 4 Hochbau 4.1 Architektur 4.1.1 Kompaktheit Die Gebäudehüllfläche ist bei gegebenem Raumprogramm gering zu halten (möglichst kompakt). Kom- pakte Gebäude verbrauchen weniger Heizenergie. Verkehrsflächen und Nebenräume, aber auch Luft- räume sollen minimiert werden. Bei Kulturbauten folgt d ie Ausbildung der Gebäude hinsichtlich Kompaktheit und Reduzierung von Flächen und Lufträumen dem gestalterischen Konzept des Entwurfsverfassers. 4.1.2 Natürliche Lüftung Räume sollen weitgehend natürlich be- und entlüftet werden können. Das gilt auch beim Einsatz einer mechanischen Lüftungsanlage für die heizfreie Zeit. Hierfür sind ausreichend große Fensteröffnungs- flügel vorzusehen. Als Orientierungswert kann hierbei gelten: a) Stoßlüftung (Fensterflügel ganz geöffnet): Lüftungsquerschnitt 12% von Raumgrundfläche b) Dauerlüftung (Fensterflügel gekippt, Sommerfall): Lüftungsquerschnitt 4% von Raumgrundfläche. Bei Kulturbauten ist eine natürliche Belüftung nur in Teilbereichen, wie z.B. Verwaltung, Neben- räume, Technik, etc. möglich. Die Hauptnutzungsflächen wie Ausstellung, Depots und Versammlungs- räume benötigen in der Regel aus konservatorischen bzw. funktionellen Gründen eine Vollklimatisie- rung incl. einer Konditionierung von Feuchte, Wärme und Kälte. 4.1.3 Tageslichtnutzung In allen Räumen sollte Tageslicht genutzt werden, Arbeitsplätze sind tageslichtorientiert zu planen. Die Gebäudeausrichtung und -geometrie sowie die Ausrichtung und Größe der Fenster sind unter den Gesichtspunkten natürliche Belüftung, passive Solarenergienutzung, sommerliche Überhitzung und maximale Tageslichtnutzung zu optimieren. Ein Tageslichtquotient von 5% für Räume mit 300 Lux und 3% für Räume mit 100 Lux ist als Minimum einzuhalten . Zur Versorgung der Nutzungsbereiche mit Tageslicht ist ein schlüssiges Konzept vorzulegen. Dabei sollen möglichst architektonische Eleme nte (zum Beispiel Oberlichter, Lichthöfe, Lichtumlenksysteme) berücksichtigt werden. 6 4.1.4 Reflexionsgrad der Innenflächen Räume, die hohe Reflexionsgrade der Wand- und Fußbodenoberflächen aufweisen, benötigen weniger Strom für die Beleuchtung. Um gute Reflexionsgrade zu erreichen, sind unter Abwägung von architek- tonischen Farbkonzepten und weiterer Kriterien wie Reinigungsanfälligkeit vorrangig helle Farben und glatte Oberflächen zu realisieren. Bei Kulturbauten folgt der Reflexionsgrad der Raumoberflächen dem gestalterischen Konzept des Ent- wurfsverfassers. 4.1.5 Sonnenschutz Besonnte Fensterflächen erhalten einen außen liegenden Sonnenschutz (Durchlassfaktor b < 0,2 nach VDI 2078). Dieser wird grundsätzlich automatisch betrieben, muss aber manuell übersteuerbar sein. Für eine ausreichende Hinterlüftung ist zu sorgen. Der Sonnenschutz muss so einstellbar sein, dass auch bei voller Schutzfunktion möglichst kein Kunstlicht erforderlich wird. Hierzu können z.B. tages- lichtorientierte Lamellen-Systeme eingesetzt werden, der en oberer Teil getrennt einstellbar ist und eine Reflektion des Sonnenlichtes gegen die Raumdecke ermöglichen. 4.1.6 Windfang Hauptzugänge sollen bei Neu- und Erweiterungsbauten einen ausreichend großen unbeheizten Wind- fang erhalten (Türabstand ≥ 2,5m). Abweichungen hiervon sind frühzeitig mit dem Energiemanage- ment abzustimmen. 4.2 Baulicher Wärmeschutz 4.2.1 Neubau Passivhauskomponenten Neubauten sollen mit Passivhauskomponenten geplant und ausgeführt werden (nach der Passivhaus - Bauweise: sehr gute Wärmedämmung, Vermeidun g von Wärmebrücken, Luftdichtigkeit, flächende- ckende Lüftung mit Wärmerückgewinnung). Zur Gebäudedämmung sollten bevorzugt Baustoffe ver- wendet werden, deren Entsorgung wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist. Bei Neubauten sind mindestens folgende Bauteilqualitäten einzuhalten: Bauteil max. U-Wert (W/m²K) entspricht i.d.R. min- destens Außenwand (Außendämmung) 0,15 22 cm bei WLG 035 Dach 0,13 26 cm bei WLG 035 Oberste Geschossdecke 0,13 26 cm bei WLG 035 Boden/Kellerdecke 0,15 26 cm bei WLG 040 Fenster/Fenstertüren Uw = 0,80 3- Scheiben Lichtkuppel: verglast Uw = 1,00 2- Scheiben 7 Außentüren: opak verglast Ud = 1,00 Ud = 1,30 3- Scheiben Sollte die Passivhaus-Bauweise aus baulichen Gründen nicht erreicht werden können, ist dies durch den Planer explizit zu begründen. Abweichungen zur Passivhaus-Bauweise sind im Einzelfall mit dem Energiemanagement abzustimmen. Als Mindestanforderung gilt dann, die Anforderungen an die mitt- leren Wärmedurchgangskoeffizienten ( Ū- Wert) der wärmeübertragenden Umfassungsflächen für opake und transparente Bauteile gemäß Anlage 3, Gebäudeenergiegesetz (GEG) um mindestens 30% zu unterschreiten. 4.2.2 Wärmebrücken Die Konstruktion ist so auszuführen, dass gemäß DIN 4108 Bbl.2:2019 -6 der Wärmebrückenzuschlag UWB = 0,03 W/m²K, Kategorie B beträgt. Ein Wärmebrückenkonzept, mit Übersicht der Detailpunkte und Darstellung der Dämmebene in Grund- rissen und Schnitten, ist zu erstellen. 4.2.3 Gebäudedichtheit Die Dichtheit der Gebäudehülle bei Neubauten und Generalsanierungen ist durch eine Luftdichtig- keitsmessung nach DIN EN 13829 nachzuweisen. Es ist bei Gebäuden mit Passivhaus-Komponenten ein n50-Wert kleiner als 0,6 zu erreichen. In allen anderen Fällen ist ein n50 -Wert von maximal 1 ,0 zu erreichen. Ein Luftdichtheitskonzept , mit Darstellung der luftdichten Ebene in Grundrissen und Schnitten, ist zu erstellen. 4.2.4 Modernisierung von Gebäuden Bei der Modernisierung bestehender Gebäude sind mindestens folgende U-Werte einzuhalten: Bauteil max. U-Wert (W/m²K) entspricht i.d.R. mindestens Außenwand 0,20 18 cm bei WLG 035 Dach 0,18 18 cm bei WLG 035 Decken, Wände, Boden gegen unbeheizte Räume und Erdreich 0,30 12 cm bei WLG 035 Fenster/Fenstertüren Uw = 1,10 Außentüren: opak verglast Ud = 1,00 Ud = 1,30 2,5 cm bei WLG 025 3- Scheiben Wird bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen (Generalinstandsetzung mit Gebäudehülle und Anlagen- technik) gemäß Gebäudeenergiegesetz 2020 (GEG) alternativ ein Primärenergienachweis geführt, dann darf dieser Wert die Anforderung an den Jahresprimärenergiebedarf für Nichtwohngebäude nach §18 des GEG 2020 für Neubauten um maximal 40 % überschreiten. 8 Ausnahmen gelten, wenn aus bautechnischen oder denkmalpflegerischen Gründen insbesondere bei Kulturbauten einzelne Anforderungen nicht eingehalten werden können. Alle Abweichungen sind mit der Gebäudewirtschaft/Energiemanagement vorab abzustimmen. 4.2.5 Randverbund Fenster Bei Fenstern ist ein wärmetechnisch verbesserter Randverbund (warme Kante) einzusetzen. Glastei- lende Sprossen im Scheibenzwischenraum sind zu vermeiden. 4.3 Dachflächen Bei Neubauten und Sanierungsmaßnahmen von Dächern ist die Installation von Solarstromanlagen (Photovoltaik) grundsätzlich durchzuführen. Die Möglichkeiten einer Kombination von Solarstroman- lagen mit Dachbegrünung sind zu prüfen und bei Eignung der Dachflächen umzusetzen. Abweichungen zu dieser Forderung sind ausschließlich aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen, wie z.B. denkmalpflegerischer Ausschluss, ungeeignete Flächen, etc. möglich. Sie sind plausibel zu begründen und bedürfen der Zustimmung des Energiemanagements. 5 Heizungstechnik 5.1 Einhaltung Normen, Vorschriften Die heizungstechnischen Anlagen werden nach dem neuesten Stand der Technik sowie der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gültigen Normen und gesetzlichen Vorschriften aus- geführt. Insbesondere sind dabei die technischen Vorschriften für Bauleistungen nach DIN 18380 und 18382, die VOB Teil C, die Vorschriften der regionalen Energieversorger sowi e die städtischen Vorga- ben für Raumtemperaturen (Anlage 2) einzuhalten. 5.2 Auslegung Die Auslegung der Heizungsanlage erfolgt bei Neubaumaßnahmen nach detaillierter normgerechter Wärmebedarfsberechnung gem. DIN EN 12831. Bei Ersatz von Heizungsanlagen im Bestand kann nach vereinfachter Wärmebedarfsberechnung (zum Beispiel nach der Hüllflächen-Methode, Verbrauchshis- torie oder anderer geeigneter Verfahren) ausgelegt werden. Eventuell anstehende oder zwischenzeit- lich ausgeführte Sanierungen der Gebäudehülle sind dabei entsprechend zu berücksichtigen. Ein Aus- tausch ohne eine der vorgenannten Heizlastberechnungen ist unzulässig. 5.3 Fernwärme Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung, wie in Köln verfügbar, ist unter Nachhaltigkeitsgesichtspunk- ten gegenüber anderen Heizsystemen zu bevorzugen. Bei der Planung von Neubauten sowie notwen- digen Sanierungen von Heizungsanlagen im Bestand soll ein Anschluss an das Fernwärmenetz realisiert werden, wenn eine Fernwärmeleitung in der Nähe des Objektes vorhanden ist. Dazu ist beim Versorger RheinEnergie AG eine Anschlussanfrage zu stellen und beim Energiemanagement zur energiewirt- 9 schaftlichen Prüfung vorzulegen. Dabei ist die Anschlussleistung auf Grund der hohen Kosten der Leis- tungsvorhaltung auf den kleinstmöglichen Wert auszulegen. W enn keine Fernwärme genutzt werden kann, ist der Einsatz von regenerativen Heizungssystemen bzw. anderen geeigneten alternativen Hei- zungskonzepten (siehe auch 5.9) zu prüfen. 5.4 Systemtemperatur Bei Einsatz von Gasbrennwertkesseln und Wärmepumpen sind zur optimalen Ausnutzung des Energie- einsatzes sowie zur Reduzierung von Leitungsverlusten maximale Vorlauftemperaturen von 60°C oder geringer vorzusehen. Ausnahmefälle mit höheren Vorlauftemperaturen sind zu begründen. Die kurz- zeitige Anhebung der Vorlauftemperatur bei Anforderung einer zentralen Warmwasserbereitung bleibt davon ausgenommen. Die Umlaufwassermenge ist so gering wie möglich zu halten, um eine hohe Spreizung zur Rücklauftemperatur zu erzielen. 5.5 Rohrnetz Das Rohrsystem ist entsprechend der Rohrnetzber echnung auf Basis der städtischen Temperaturvor- gaben einzuregulieren (hydraulischer Abgleich). Die Einregulierung ist durch ein Protokoll zu doku- mentieren. Die sich in der Praxis einstellenden Raumtemperaturen sind zu überprüfen und gleichfalls zu protokollieren. Im Bedarfsfall ist eine Nachregulierung erforderlich. Eine Abnahme erfolgt nur un- ter Vorlage dieses Protokolls. 5.6 Heizkreise Das Gebäude ist in Heizkreise aufzuteilen, die sich mindestens nach Raumtemperatur - beziehungs- weise Vorlauftemperaturniveau sowie nach vorhandenen zeitlich unterschiedlichen Nutzungsberei- chen richten. Weitere Hinweise finden sich im Anhang Gebäudeautomation. 5.7 Heizflächen Die Auslegung der statischen Heizflächen erfolgt entsprechend den baulichen Vorgaben. Radiatoren sind gegenüber Konvektoren zu bevorzugen. Für Turnhallen ist der Einsatz von Deckenstrahlplatten zu bevorzugen. Der Strahlungsanteil der eingesetzten Platten muss dabei über 80 % liegen. 5.8 Thermostatköpfe (Einzelraumregelung ohne Hilfsenergie) Thermostatventile müssen einen integrierten hydraulischen Abgleich ermöglichen. Die Proportional- abweichung der Thermostatventile darf maximal 1 Kelvin betragen. Die Ausführung des Thermostat- kopfes erfolgt als Modell mit verdeckter, fest einstellbarer oberer Begrenzung und unterer Begrenzung auf Frostschutz. Der Nutzer kann damit aktiv regeln und zum Beispiel die Heizung bei Fenster lüftung reduzieren. Einzelraumregelungen mit Hilfsenergie sind nur in Ausnahmefällen nach Abstimmung mit dem Energiemanagement einzusetzen. 10 5.9 Regenerative/Alternative Heiztechnik 5.9.1 Wirtschaftlichkeit Bei Einsatz regenerativer/alternativer Heizungstechnik ist durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich zur konventionellen Gasbrennwertheizung die Eignung und Effizienz der Alternativanlagen zu doku- mentieren. Dabei ist eine einfache technische Lösung anzustreben. Betrieb und Unterhaltung sollen keine stark erhöhten Anforderungen stellen und die Anlagen von den vor Ort ansässigen Fachhand- werkern im Allgemeinen gut betreut und gewartet werden können. Kombinationen aus verschiedenen Wärmeerzeugungsanlagen sind dem Energiemanagement im Konzept vorzulegen und müssen vor der Weiterplanung frei gegeben werden. Inhalt und Form der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sind recht- zeitig mit dem Energiemanagement abzustimmen und die dortigen Vorgaben zu berücksichtigen. 5.9.2 Holzpellets Bei Pelletanlagen sind Lösungen mit einer monovalenten Betriebsweise nur bis 50 kW Heizleistung zulässig. Größere Anlagen sind als Mehrkesselanlagen oder in Kombination mit Gasbrennwertkesseln zu erstellen. 5.9.3 Blockheizkraftwerke Bei der Errichtung von Blockheizkraftwerken (BHKW) sind vor Inbetriebnahme alle erforderlichen Un- terlagen und Berechnungen zur Anmeldung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA) sowie beim Hauptzollamt an das Energiemanag ement zu übergeben. Bei der Planung sind be- reits alle erforderlichen Zähler gemäß Auflagen des BAfA sowie für ein späteres Monitoring vorzusehen und einzubauen. Im Entwurf ist eine detaillierte textliche und zeichnerische Darstellung der geplanten Einbindung des BHKWs in das Wärme - und Strombedarfskonzept des Bauvorhabens vorzulegen und Möglichkeiten der Optimierung des Lastmanagements im späteren Betrieb vorzusehen. Weitere Details für Stromeigenerzeugungsanlagen sind in der Anlage „Anforderungen an Eigenerzeu- gungs-Anlagen“ zu den Energieleitlinien aufgeführt und zu berücksichtigen. Die Auswirkungen von installierten Eigenerzeugungsanlagen auf Bilanzierung oder andere Berechnun- gen/Nachweise sind zu dokumentieren. 5.9.4 Pufferspeicher Die Größe erforderlicher Pufferspeicher darf 100 l je 1 kW Heizleistung nicht übersteigen. 6 Raumlufttechnik Bei Passivhaus-Planungen sind RLT-Anlagen zwingend vorgegeben. Weiter führende Vorgaben, z.B. zu den vorgeschriebenen Luftmengen im Schulneubau, sind in der „Anlage zu den BQA: Rahmenbedin- gungen Passivhausstandard“ zusammengefasst und bilden bei Passivhaus -Planungen gemeinsam mit den Energieleitlinien die Planungsgrundlage. 11 6.1 Luftvolumenströme Die Luftmengen sind entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16798 zu minimieren. Angestrebt wird ein CO2-Wert der Raumluft in den Klassenräumen, der im Durchschnitt bei 1.000 ppm angesiedelt ist (Kategorie II gem. DIN EN 16798). Bei Auslegung der erforderlichen Luftvolumenströme nach Feuchte - und/oder Wärmelasten ist eine Anpassung der Luftmengen über frequenzgeregelte Ventilatoren und Volumenstromregler vorzusehen. 6.2 Wärmerückgewinnung RLT-Anlagen erhalten grundsätzlich eine Wärmerückgewinnu ng nach DIN EN 13053 entsprechend Klasse H2 oder besser. Bei RLT-Anlagen mit Feuchteregelung sind bevorzugt Anlagen mit sensibler und latenter Wärmerückgewinnung einzusetzen. 6.3 Ventilatoren Die Ventilator-Effizienz ist gem. EN 13053 nach Klasse P3 oder besser auszulegen. Die Gesamtene r- gieeffizienz der Anlage nach DIN EN 13053 muss dabei der Klasse A oder besser entsprechen . Die Regelung der Raumluftqualität sollte mindestens nach Kategorie IDA-C4 der DIN EN 16798-3 ausgeführt werden. Sofern eine niedrigere Kategorie gewählt wird, ist dieses gesondert zu begründen. Der Anlagenauswahl muss die Ökodesign-Richtlinie in der aktuellsten Fassung zu Grunde liegen. 6.4 Regelungs- und Steuerungskonzept 6.4.1 Dokumentation Das gesamte und energierelevante Regelungs - und Steuerungskonzept ist in der Planung ausführlich zu beschreiben und der Gebäudewirtschaft- Energiemanagement im Zuge der energiewirtschaftlichen Stellungnahme vorzulegen (siehe hierzu auch Anhang „Anforderungen Gebäudeautomation“). 6.4.2 Normalbetrieb Der Betrieb der Lüftungsanlage soll im Normalfall nur während der Heizperiode erfolgen. Außerhalb der Heizperiode erfolgt die Lüftung der Räume über die Fensteranlagen. Ausnahmen wie innenlie- gende Räume, Räume mit Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, besondere Lüftungsanforderungen auf Grund von Schadstoffen , Feuchteanforderungen o.ä. sind mit der entsprechenden Beg ründung zulässig. 6.4.3 Betriebsanzeige Um den Betrieb bzw. Nichtbetrieb der Lüftungsanlage für den Nutzer erkennbar zu machen, ist eine geeignete Anzeige vorzusehen und an einer für die Nutzer gut sichtbaren Stelle zu installieren. Als einfachste Lösung ist ein farbiges, ca. 15 cm langes Bändchen aus langlebigem Material an einem der Luftauslässe je belüfteten Raum denkbar, welches ohne weitere Geräu schentwicklung den Luftaus- tritt und damit den Betrieb der RLT-Anlage anzeigt. 12 6.5 Kühlung von Sonderzonen Die Kühlung von Sonderzonen ist nur in Ausnahmen gestattet und auf ein Minimum zu begrenzen. Ausnahmen bilden zum Beispiel Kindertagesstätten, Ausstellungs- und Depotbereiche in den Museen oder auch Veranstaltungsräume wie eine Schulaula. Generell ist zu prüfen, ob die Wärmelasten durch natürliche Luftwechsel abgeführt werden können, eine mechanische Nachtlüftung zur kontrollierten Nachtauskühlung ohne Anforderungen an die Geräusch - und Zugfreiheit ausreicht oder eine adiabate Kühlung möglich ist. Gegebenenfalls sind alternative Kühlsysteme einzusetzen. Eine gleichzeitige Hei- zung und Kühlung ist durch geeignete technische Maßnahmen zu verhindern. 6.6 Kälteanlagen Bei der Planung von Kälteanlagen mit Glykol-Kreislauf ist für die Winter - und Übergangsmonate die Möglichkeit der freien Kühlung über die Kondensatoren ohne Einsatz der aktiven Kälteerzeugung vor- zusehen. Eine ausreichend große Dimensionierung der Kondensatoren zur Einhaltung einer möglichst geringen Druckdifferenz ist einzuplanen. Die herstellerbedingte Mindestlau fzeit der Kälteerzeuger ist durch entsprechende Pufferspeicher zu realisieren. 6.7 Leckrate Die Luftleckrate der Kanäle und Rohre darf die Luftdichtheitsklasse C nach DIN EN 1507, Tabelle 1 bzw. DIN EN 15727, Tabelle 3 nicht überschreiten. 6.8 Abnahme RLT-Anlage Die RLT-Anlage ist erst abzunehmen, wenn eine einwandfreie Einregulierung der raumlufttechnischen Anlage hinsichtlich Volumenstrom, Temperatur und gegebenenfalls Feuchte erfolgt ist und der Nach- weis der Dichtheit des Kanalsystems sowie die Messung der elekt rischen Leistungsaufnahme und des Geräuschpegels nach Fertigstellung durch ein Einregulierungsprotokoll dokumentiert ist. Eine Kopie dieses Einregulierungsprotokolls ist vor der Schlussabnahme unaufgefordert an die Gebäudewirt- schaft- Energiemanagement zu ü bersenden. Dieser Punkt ist explizit im Leistungsverzeichnis als se- parate Position aufzunehmen. 7 Gebäudeautomation 7.1 Grundsätzliches Die Automationsstationen (AS) in den Gebäuden und die zentrale Management- und Bedieneinrichtung (MBE) sind ein Teil der Gebäudeautomation (GA) und maßgeblich für den effizienten Einsatz der Ener- gie verantwortlich. Damit dieser Teil der Gebäudeautomation seine Aufgaben erfüllen kann, sind Min- destanforderungen an Geräte, Funktionalitäten und die Datenübertragung zu erfüllen. Details hierzu sind im Anhang „Anforderungen Gebäudeautomation“ geregelt. 13 7.2 Aufgaben Die Hauptaufgabe der Gebäudeautomation ist die Regelung, Steuerung, Kontrolle und Überwachung der betrieblichen Anlagen zum Zwecke der optimalen Betriebsführung und die sich daraus ergebene Sicherstellung des effizienten Energieeinsatzes. Es ist dringend darauf zu achten, dass die verschie- denen Gewerke der betrieblichen Anlagen übergreifend in die Gebäudeautomation integriert werden. Alle betrieblichen Anlagen werden zum Zweck e der optimalen Betriebsführung durch die Automati- onsstationen (AS) überwacht, geregelt, gesteuert. Zusätzliche externe Regelungs - und Steuereinhei- ten beziehungsweise Geräte sind zu vermeiden. 7.3 Aufschaltung Die Automationsstationen werden zur bereits beste henden Management- und Bedieneinrichtung der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln nach Vorgaben der „Anforderungen Gebäudeautomation“ aufge- schaltet. Gebäude in Passivhaus-Bauweise sind grundsätzlich immer aufzuschalten, ansonsten gilt als Kriterium die Leistung der/des Wärmeerzeuger/s: Leistung Aufschaltung Prüfung Energiemanagement bis 150 kW nach Prüfentscheid ja Ab 150 kW ja nein Ausnahmen sind im Einzelfall mit der Gebäudewirtschaft - Energiemanagement abzuklären. Bei der Berechnung der Leistung ist die Gesamtwärmeleistung des jeweiligen Objekts maßgebend (alle Wär- meerzeuger einer Wirtschaftseinheit) 7.4 Bestandserweiterungen Bei Erweiterungs- oder Neubauten auf dem Gelände des Objekts beziehungsweise bei Erweiterungen der betrieblichen Anlage ist grundsätzl ich zu prüfen, ob die bestehende Automationsstation des Ob- jekts ausgebaut beziehungsweise erweitert werden kann. Hierzu muss die Automationsstation des Bestands bei Planungsbeginn auf die Erweiterungsmöglichkeit geprüft werden. Sofern die Automati- onsstation des Bestandes erweitert wird, ist eine Abstimmung mit der Gebäudewirtschaft- Energiema- nagement erforderlich. 7.5 Weitere Planungsvorgaben Die Planung und Ausführung der Gebäudeautomation erfolgt unter anderem nach DIN EN ISO 16484 und VDI 3814 in den aktuellsten Fassungen. Die Steuer-, Regelungs- und Optimierungsprogramme müs- sen aus dem Ergebnis der Vorplanung bereits ersichtlich werden. Das Ergebnis der Vorplanun g ist mit der Gebäudewirtschaft/Energiemanagement abzustimmen. Bei Kulturbauten ist die Gebäudeautomation mit zusätzlichen Messstellen zur Überwachung und Steu- erung sensibler Bereiche zu ergänzen. Hierzu ist in Abstimmung mit dem Energiemanagement der Kulturbauten ein Messstellenkonzept zu erstellen. 14 8 Sanitärtechnik-Trinkwasserversorgung 8.1 Trinkwasserhygiene Oberste Priorität der Trinkwasserversorgung hat die Einhaltung der aktuellen Anforderungen an die Trinkwasserhygiene vor Einsparungsmaßnahmen. 8.2 Spülmenge 8.2.1 WC- und Urinal-Anlagen WC-Spülungen sind auf 6 l zu begrenzen und mit einer handbetätigten Sparfunktion mit entsprechen- dem Hinweisschild auszustatten. Urinale sind als Spülurinale auszuführen und mit berührungslosen Spülarmaturen auszustatten. Bei Urinal-Anlagen mit mehr als 5 Urinalen bzw. mit Urinalrinne ist eine zentrale, zeitgesteuerte Spüleinrichtung vorzusehen. Die Einstellung der Spülmenge und Häufigkeit ist dabei zu optimieren und der wechselnde Bedarf, z.B. am Wochenende, ist zu berücksichtigen. Diese zentrale Spüleinrichtung ist in die Gebäudeautomation einzubinden, damit deren ordnungs ge- mäße Funktion überwacht werden kann. 8.2.2 Waschtische und Duschen An Waschtischen ist der Zapfstellendurchfluss auf 6 l/min, bei Duschen auf 9 l/min zu begrenzen. An allen allgemein zugänglichen Abnahmestellen sind Selbstschlussarmaturen vorzusehen. Ausnahmen bei entsprechendem Bedarf sind zu begründen. Die Auslaufzeit ist bei Duschen auf 20 Sekunden, bei Waschtischen auf 8 Sekunden einzustellen. 8.3 Zentrale Trinkwarmwasserbereitung Die zentrale Bereitung von Trinkwarmwasser erfolgt über Fris ch-Warmwasser-Stationen mit aus rei- chender Bevorratung von Heizungswasser, die möglichst verbrauchsnah anzuordnen sind. Edelstahl- speicher mit Speicherladesystem und Desinfektionsraum sind hierbei nur i n begründeten Ausnahmen zulässig. Der Anschluss der Zirkulationsleitung ist in den Zulauf zum Lade -Wärmetauscher zu legen. Die Maßnahmen gegen Legionellen Kontamination müssen dem DVGW -Arbeitsblatt W551 beziehungs- weise W553 entsprechen. Der Warmwasserbedarf wird nach DIN 4708 ermittelt. Abweichend von der Warmwasser -Bedarfsermittlung erhalten Einfach -Turnhallen nur 2 Duschplätze für Frauen und 2 Duschplätze für Männer, die über elektronisch geregelte E-Durchlauferhitzer versorgt werden. 8.4 Dezentrale Trinkwarmwasserbereitung Bei dezentralem Warmwasserbedarf sind elektrisch betriebene Klein-Durchlauferhitzer mit optimier- ter Leistung einzusetzen. Untertisch-Speichergeräte sind aus Gründen der damit verbundenen Bereit- schaftsverluste nicht zulässig. 15 8.5 Dach- und Flächenentwässerung Zur Minimierung der Flächenabwässer sind Hof - und Wegeflächen möglichst offenporig als Versicke- rungsflächen auszuführen. Zur Reduzierung der Flächenabwässer sind immer auch die Möglichkeiten einer Dachbegrünung zu prüfen. Die Vorgaben der S tadtentwässerungsbetriebe Köln (S tEB) zum Ka- nalanschluss sind dabei zu beachten und eventuelle Genehmigungen im Zuge der Entwurfsplanung einzuholen. 9 Elektrotechnik 9.1 Tageslichtnutzung Bei der Planung von Beleuchtungsanlagen ist auf eine Nutzung von Tageslicht zu achten. Di e instal- lierte Beleuchtungsleistung pro Fläche ist nach dem Stand der Beleuchtungstechnik zu minimieren. 9.2 Normen Die Beleuchtungsanforderungen der entsprechenden Normen (DIN EN 12464 -1, DIN EN 12193, DIN EN 62471, Bildschirmarbeitsplätze DIN ISO 9241 ) sind einzuhalten, jedoch nicht zu überschreiten. Die Hinweise für die Beleuchtung öffentlicher Gebäude nach AMEV 1 sind zu berücksichtigen. 9.3 Abstimmung Eine Abstimmung der Beleuchtungs - und Tageslichtplanung mit dem/der Architekten/Architektin ist unter Berücksic htigung der Reflexionsgrade und Ausstattung der Räume sowie den einzuhaltenden Leistungskennwerten durchzuführen. Es sollen in allen Bereichen bevorzugt LED-Leuchten eingesetzt werden. Abweichungen davon sind zu begründen. 9.4 Hinweisleuchten Für Hinweisbeleuchtung, Notbeleuchtung u. ä. sind LED-Leuchten zu verwenden. 9.5 Leistungskennwert Die zu installierende Leistung ist in der Planungsphase detailliert zu berechnen, wobei beispielhaft folgende Ziel- und Grenzwertvorgaben2 anzusetzen sind: 1 AMEV Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen www.amev-online.de (hier: Hin- weise für die Beleuchtung öffentlicher Gebäude) 2 Die verbindlichen Ziel - und Grenzwerte sind in einer Excel -Tabelle der Gebäudewirtschaft- Energiemanagement hinter- legt.(Planung_Elektrotechnik_Datenblatt.xls) 16 Beleuchtungsstärke [Lux] Zielwert [W/m²] Grenzwert [W/m²] 100 1,5 3,5 300 4,5 7,5 500 7 11 Alle Angaben verstehen sich als Gesamtsystemleistung aller im Raum verbauten Leuchten (incl. Vor- schaltgeräte). Reduktionen durch Dimmbetrieb werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Kulturbauten können die Leistungskennwerte der Beleuchtung aus konzeptionellen oder gestalte- rischen Gründen von den vorgegebenen Ziel- und Grenzwerten abweichen. In Räumen – wie z.B. Aus- stellungsräumen - mit temporärer Beleuchtung, bzw. bei Effektbeleuchtung ist alternativ zu den oben aufgeführten Tabellenwerten ein Nachweis über die Leuchten -Effizienz zu führen. Diese darf den Grenzwert von 80 Lm/W nicht unterschreiten und ist anhand von Datenblättern nachzuweisen. 9.6 Nachweis Die Unterschreitung der Grenzwerte als Summenkennwert über Flächen und Beleuchtungsstärke ist nachzuweisen. Seitens des Energiemanagements wird dafür eine Berechnungstabelle zur Verfügung gestellt (die Tabelle ist als Excel-Datei dort anzufordern). Als Ergebnis zur Einhaltung der Energieleit- linien muss der in der Tabelle berechnete summarische Grenzwert eingehalten werden. Alle im je- weiligen Raum installierten Leuchten müssen summarisch einschließlich Vorschaltgeräte erfasst wer- den. Die Tabelle ist als Nachweis mit der Energiecheckliste vorzulegen. Für die weitere Abwicklung ist die Tabelle fortzuschreiben und wird zum Bestandteil der Ausführungsplanung und Ausschreibung und späterer Abnahme der ausgeführten Leistungen. Die Fortschreibung ist im Leistungsverzeic hnis aufzunehmen, Änderungen sind jeweils zu dokumentieren. 9.7 Abgleich Bauphysik Für die Berechnungen nach GEG und/oder PHPP sind für die einzelnen Nutzungsbereiche die Angaben nach DIN V 18599 über die Art der Beleuchtung vorzulegen. Die Informationen und Daten der Beleuch- tungsplanung sind mit der Bauphysik abzustimmen. Als Referenz gilt eine direkte Beleuchtung über stabförmige Leuchten mit elektronischem Vorschaltgerät. Das Ergebnis ist nach Inbetriebnahme durch Messungen zu überprüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. 9.8 Regelungskonzept 9.8.1 Allgemein Die Steuerung beziehungsweise Regelung ist so gestalten, dass eine nutzergerechte Betriebsweise möglich ist. Es sind nur Schalter mit Einzelwippen vorzusehen. Neben der Standardbeleuchtung sind alternative Vorschläge zur Beleuchtungsoptimierung (zum Beispiel Arbeitsplatzbeleuchtung) zu ma- chen und im Ergebnis zu erläutern. 17 Insbesondere bei komplexen Beleuchtungssystemen sind intelligente Regelungen vorzusehen. Dabei ist großer Wert auf einfache Bedienung und Integration in das Gesamtkonzept der Gebäudeautomati- sierung zu legen. Für jeden Typ der Raumnutzung ist ein eigenes Konzept zur Beleuchtungsregelung vorzulegen. Dabei ist jeweils die Integration in das gesamte Regelungs - und Bedienkonzept zu erläu- tern. Eine Halbautomatik ist zu bevorzugen. Die Beleuchtungsregelung von komplexen Anlagenteilen ist in die Gebäudeautomation einzubinden. Bei Kulturbauten sind für die Hauptnutzungsflächen Regelungskonzepte zur Beleuchtung durch den Lichtplaner zu erstellen. Diese haben Maßnahmen zur Energieeinsparung, wie z.B. Präsenzmelder, Zeitschaltung oder Tageslichtsteuerung, etc. zu enthalten. Abweichungen im Einzelfall sind zu be- gründen und abzustimmen. 9.8.2 Präsenzmelder Die Reichweite und der Erfassungsbereich der Bewegungsmelder si nd durch geeignetes Zubehör dem Bedarf anzupassen. Die Nachlaufzeit ist nach den Gegebenheiten zu optimieren. (i.d.R. möglichst kurz) 9.9 Beleuchtungskonzepte für spezielle Nutzungen 9.9.1 Büroräume Die Regelung der Beleuchtung in Büroräumen erfolgt über Präsenzmeld er. Darüber hinaus ist eine stufenlose, tageslichtabhängige Regelung vorzusehen. Über Taster sind Handeingriffe für die Funkti- onen „AN“, „AUS“ zu ermöglichen. 9.9.2 Unterrichtsräume Die Regelung der Beleuchtung in Klassenräumen erfolgt über Präsenzmelder. Darübe r hinaus ist eine stufenlose, tageslichtabhängige Regelung mit Halbautomatik vorzusehen. Über Taster sind Handein- griffe für die Funktionen „AN“, „AUS“, „HELLER“ und „DUNKLER“ zu ermöglichen. Eine ggf. erforder- liche Tafelbeleuchtung o.ä. soll ebenfalls über Präsenzmelder abgeschaltet werden. Für spezielle Unterrichtsräume (zum Beispiel Naturwissenschaften) sind eigene Beleuchtungskonzepte aufzustel- len, die mindestens den Anforderungen an normale Klassenräume genügen. 9.9.3 Sporthallen Grundsätzlich ist die Beleuchtung für Sporthallen bedarfsgerecht zu konzipieren. Bereiche wie Hallen, Umkleiden, Sanitärräume und Flure sind über Präsenzmelder zu regeln. Je nach Tages -lichteinfall ist dabei eine tageslichtabhängige Regelung vorzusehen. In den Umkleiden, Sanitärräumen und Fluren ist die Beleuchtung so zu gestalten, dass durch Regelung über Präsenzmelder auf separate Lichtschalter in diesen Bereichen verzichtet werden kann. Für die Halle sind je Hallenbereich eigene Präsenzmelder vorzusehen. Die Beleuchtung ist hier so auszulegen, dass sowohl die Maximalforderung für Beleuch- tung (zum Beispiel Wettkämpfe) als auch reduzierte Forderungen, je nach Nutzungsart, einfach ge- schaltet werden können. Diese Schaltung muss eine Bedienung von mehreren Stellen zulassen. 18 Zusätzlich zu der Regelung über Präsenzmelder sind Handschaltungen für die Funktionen „AN“, “AUS“, „STUFE 1 – x“ (je nach Anzahl) vorzusehen. Über Präsenzmelder wird dabei jeweils die kleinste Be- leuchtungsstufe aktiviert. Neben der Beleuchtungsregelung werden die Signa le der Präsenzmelder auch für die Regelung der raumlufttechnische Anlagen genutzt. Dies gilt sowohl für kleine Lüfter (zum Beispiel Sanitärbereich) als auch für komplette raumlufttechnische Anlagen. Die Signale sind entsprechend in die Gebäudeau- tomation einzubinden. 9.9.4 Verkehrswege, Sanitärbereiche, Außenbereich In Fluren und selten genutzten Räumen (Toilette, Teeküche, Kopierer, Lager, Depot, Technik, Keller, und so weiter) ist die Beleuchtung über Präsenzmelder zu schalten. Ausnahmen davon sind zu begrün- den. Die Außenbeleuchtung ist über Dämmerungsschalter und Zeitprogramm, evtl. zusätzlich über Bewegungsmelder zu schalten. 9.9.5 Ausstellungräume Die Beleuchtung für Ausstellungsbereiche in Museen ist entsprechend der Maßgaben der Museumslei- tung bzw. Kuratoren auszulegen. Die Unterstützung eines Lichtplanungsbüros ist zur Umsetzung der hohen und vielfältigen Anforderungen erforderlich. Eine Tageslichtunterstützung ist nach Möglichkeit zu favorisieren wobei das Kunstlicht über Tageslichtsensoren gleitend anzugleichen ist. Die Möglich- keiten einer Präsenzerfassung sind in konzeptioneller und funktioneller Hinsicht zu prüfen. Eine zent- rale Steuerungsanlage mit programmierbaren Szenarien, individueller Zugriffsmöglichkeit, Zeitschal- tung und Integration in die örtliche Gebäudeautomation ist vorzusehen. Die Anforderungen an die Energieeffizienz der Beleuchtung ist nach den Soll-Werten der Excel-Tabelle entsprechend ihre Raum- zuordnung einzuhalten. Temporäre, szenische oder sonstige Beleuchtung, die nicht über die Tabel- lenwerte nachgewiesen werden kann, ist über die Effizienz der einzelnen Leuchte nachzuweisen. 9.9.6 Dokumentation Alle in den Steuerungen und Regelungen eingestellten Werte (z.B. Beleuchtungsstärken, Abschaltzei- ten, etc.) sind zur Inbetriebnahme durch geeignete Dokumentation zu belegen. 9.10 Leistungsmessung Bei Objekten mit einem Stromanschlusswert größer 30 kW (63 A) sind zusätzlich zu den EVU - Zählern (sofern diese ohne Leistungsmessung sind) eigene Zähler mit Leistungsmessung vorzusehen. 9.11 Blindleistung Die Blindleistung ist auf den vom örtlichen EVU zugelassenen Leistungsfaktor (cos phi) zu begrenzen. Gegebenenfalls sind Kompensationsanlagen (als Einzel -, Gruppen- oder Zentralkompensation) einzu- bauen. 19 9.12 Elektrogeräte Die einzusetzenden Elektrogeräte sind in energiesparender Ausführung vorzusehen. Dabei sind Geräte mit Energielabel -Prädikat (https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/siegel- kunde/eu-energielabel) beziehungsweise der höchsten verfügbaren Energieeffizienzklasse einzuset- zen. Diese Vorgabe gilt auch für aufgestellte Geräte Dritter im oder am Gebäude. 9.13 Elektrowärme Elektro-Direktheizungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Wenn die Verwendung unvermeidbar ist, dann ist eine Nacht-, Wochenend-, Präsenz- Absenkung vorzusehen. 9.14 Antriebe Elektrische Antriebe sind als Energiespar -Motoren auszuführen (ab 750 h/a: Effizienzklasse IE2, ab 1500 h/a: Klasse IE3). 10 Photovoltaik Bei Neubauten und größeren Sanierungen von Dächern ist immer die Installation von Solarstrom -An- lagen (Photovoltaik) vorzunehmen (siehe hierzu 4.3 . Abweichungen zu dieser Forderung sind aus- schließlich aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen möglich und frühzeitig mit dem Ener- giemanagement abzustimmen. 10.1 Wirtschaftlichkeit Für Photovoltaikanlagen werden Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen auf Basis der Planungsdaten nach einem einheitlichen Verfahren durch das Energiemanagement erstellt. Die Eingangsdaten hierfür sind rechtzeitig vom Planer bereitzustellen. Die Wirtschaftlichkeit zum Einsatz eines Stromspeichers ist zu prüfen. Insbesondere die Werte für Autarkiequote, Eigennutzung, Ausrichtung, Lebensdauer und Wirt- schaftlichkeit sind – auch unter Berücksichtigung von Batteriespeicher - hinsichtlich einem hohen Nutzungsgrad zu optimieren. 10.2 Anforderungen für Stromerzeugungsanlagen Details für Stromeigenerzeugungs- und Photovoltaikanlagen sind in der Anlage „Anforderungen an Ei- generzeugungs-Anlagen“ zu den Energieleitlinien aufgeführt un d müssen berücksichtigt werden. Die Anrechnung von installierten Eigenerzeugungsanlagen auf die GEG- Bilanzierung oder andere Berech- nungen / Nachweise ist zu dokumentieren. 20 11 Konzeption Energiezähler 11.1 Zählung zum Versorgungsnetz 11.1.1 Grundsätzlich Je Energieträger ist möglichst nur ein Zähler zum EVU vorzusehe n. Bei Erweiterungen/ Anbauten ist der Anschluss an vorhandene Energiezähler zu bevorzugen . Für alle Zähler zum Versorgungsnetz sind Datenanschlüsse für externe Kommunikation vorzusehen. 11.1.2 Hausmeisterwohnung Sofern Hausmeisterwohnungen oder Bereiche versorgt werden, bei denen eine Fremdvermietung vor- gesehen ist, sind dafür jeweils eigene Energiezähler mit EVU Anschluss vorzusehen. Ausnahmen davon sind ausdrücklich zu begründen. 11.2 Unterzählung Komplexe Anlagenteile wie Mensaküchen, Sporthallen, Räume mit besonderer Nutzung (externe Ver- mietung, Veranstaltungssäle, etc.), Gebäudeeinheiten in Passivhausbauweise , und Wärmepumpen u.ä. sind mit Unterzählern für alle Energieträger auszurüsten. Eigenerzeugungsanlagen erhalten ei- gene Zähler gemäß TAB des Netzbetreibers. Alle Unterzähler sind auf die Gebäudeautomation aufzu- schalten. Als Schnittstelle ist OMS vorzusehen, die Zähler müssen ohne Batterien betrieben werden. 11.3 Dokumentation Die Konzeption der Energiezähler ist in einem Übersichtsbild darzustellen. Sowohl Leistungserhöhun- gen als auch neue Anschlüsse sind bei Planungsbeginn mit der Gebäudewirtschaft - Energiemanage- ment abzustimmen. 21 Anlage 1 Sollwerte für Raumlufttemperaturen für städtische Gebäude während der Nutzungszeiten in der Heizperiode Raumart / Funktion Raumtemperatur Fußnote allgemeine Räume (Arbeitsstätten) Aufenthaltsräume 20 °C Umkleideräume 22 °C Waschräume, Duschräume 22 °C Toilettenräume 15 °C 1) Sanitätsräume, med. Untersuchungsräume 24 °C Flure, Treppenhäuser 12-15 °C 1) Nebenräume 10 °C 1) Büroräume und büroähnliche Räume Büroräume 20 °C 2) Sitzungs- und Besprechungszimmer 20 °C 2) Kindertagesstätten Betreuungsräume für unter 3jährige 21 °C Übrige Betreuungsräume 20 °C Wickelräume 24 °C Schulen und Unterrichtsstätten Unterrichtsräume 20 °C 2) Aulen 20 °C 3) 22 Leseräume 20 °C 2) Büchermagazine 15 °C spezielle Unterrichtsräume Lehrküchen 18 °C bei Nutzungsbeginn Werken 18 °C Fachräume (Physik, Chemie, Biologie, et cetera) 20 °C 2) Hörsäle 20 °C 3) Sportstätten/Innenanlagen Turnhallen 17 °C 5) Gymnastikräume 17 °C 4) Lehrschwimmhallen 2 K über Wassertemperatur, (jedoch höchstens 30 °C) Werkstätten und Bauhöfe Reparaturwerkstätten - bei überwiegend schwerer körperlicher Tätigkeit 12 °C - bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit 17 °C - bei überwiegend sitzender Tätigkeit 20 °C Fahrzeughallen 5 °C 4) Museen, Theater, Stadthallen Ausstellungsräume 20 °C 6) Zuschauerraum 20 °C bei Nutzungsbeginn 23 Künstlergarderobe 22 °C Foyer 18 °C Magazine, Abstellräume, Nebenräume 10 °C 1)+6) 1) die Beheizung ist erst erforderlich, wenn die jeweils vorgegebene Raumtemperatur unter- schritten wird, da in der Regel durch den Wärmegewinn der beheizten Nachbarräume ausrei- chende Raumtemperaturen erreicht werden; Flure und Treppenhäuser bei zeitweiligem Aufent- halt 15 °C 2) während der Nutzung (19 °C bei Nutzungsbeginn) 3) während der Nutzung (17-19 °C bei Nutzungsbeginn, je nach Belegung) 4) in Sonderfällen höhere Werte 5) bei außerschulischer Nutzung 15 °C, in Sonderfällen zum Beispiel heilpädagogisches Turnen bis 20 °C 6) Der Sollwert der Raumtemperatur in der Heizperiode ist für die Ausstellungsräume mit 20°C anzunehmen. Abweichungen und ggfls. Feuchtekonditionen für Ausstellungsräume und Kunst- depots sind im Einzelfall mit den zuständigen Museen abzustimmen.
  • Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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    Dezernat, Dienststelle VI/26 Vorlagen-Nummer 3726/2020 Stand: 02.09.2025 Sachstandsbericht Energieleitlinien Stadt Köln 2021 Beschluss: Geänderter Beschluss: Der Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft nimmt die Anpassung der Energieleitlinien zur Kenntnis und beschließt – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Ju- gendhilfeausschuss-, dass diese unter dem neuen Titel „Energieleitlinien Stadt Köln - 2021“ ab sofort verbindlich bei allen städtischen Neubau- und Sanierungsmaßnahmen in dieser Form umgesetzt werden. Die Anpassung bezieht sich nur auf Kita-Gebäude im Bestand. Status in Bearbeitung erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Die Energieleitlinien 2021 und wurden durch die Energieleitlinien 2025 (Vorlagen -Nummer 0082/2025) abgelöst. Nächste Schritte: Keine. Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: Entfällt.

Beratungsverlauf

  1. 22.04.2021

    Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

    TOP 4.1.5, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  2. 26.04.2021

    Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft

    TOP 4.1, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen
  3. 27.04.2021 zuletzt

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 3.4, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: geändert beschlossen

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