2016/0477
Zielvereinbarung 2017 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 SGB II
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2016/0477
3338 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
05.12.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Dezernat V
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0477
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 312010
Kostenstelle: 050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3120-10 Sachkonto:
Betreff: Zielvereinbarung 2017 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes zu
den Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 SGB II
Vorlage vom: 30.11.2016
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Zielvereinbarung zu.
Anlagen: Zielvereinbar ung
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 30.11.16:
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommu nalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele
nach dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales
und Integrat ion (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen
Ministerium abzuschließen.
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwalt ung erbracht. Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II
vorzusehen.
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht
anderweitig zur Ve rfügung stehen. Ihre einzelfall - und bedarfsgerechte Erbringung ist
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele,
möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde
Erwerbstätigkeit einzugliedern,
insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern,
insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und
die soziale Teilhabe zu verbessern.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben muss der Magistrat der Zielvereinbarung zustimmen. In
den Vorjahren wurde dies über das Sozialdezernat für Magistrat verantwortet.
Darmstadt, 30.11.16
V/HB
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 1
6741 Zeichen
HESSEN Zielvereinbarung 2017 zwischen dem Hessischen Ministeriumfür Soziales und Integration und der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach $ 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den Leistungen nach den $$ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und $ 28 SGB Il Präambel Die Leistungen nach den 88 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB Il dienen der Verwirkli- chung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehöri- gen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Ver- fügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, - möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Er- werbstätigkeit einzugliedern, - insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern, - insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und - die soziale Teilhabe zu verbessern. Nach $ 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Il) in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach 86 Abs. 1 Nr. 2 SGB Il in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach dem SGB Il jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Mi- nisterium abzuschließen. Die sozialintegrativen Leistungen des $ 16a SGB Il wurden zuvor von den Landkreisen und kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie wirken weit über den Rechtskreis des SGB Il hinaus. Die besonderen Kompetenzen der Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB Il vor- zusehen. Im Bereich des SGB Il unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche. 81 Zielsetzung Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür ein, dass die in den 88 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und va- liden Daten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden. 82 Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach $ 16a SGB Il (1) Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen: Die Stadt Darmstadt wird die Zahlen der Kinder in Kindertagesbetreuung oder Tages- pflege gemäß der vom HMSI versandten Beschreibung (Bestand zum 31. Dezember aus SGB Il-Bedarfsgemeinschaften, unterteilt nach unter Dreijährigen, Drei- bis Sechsjähri- gen sowie Schulkindern) auf der Basis von Erlass oder Übernahme von Beiträgen durch das zuständige Jugendamt nach 8 90 SGB VIII bis zum 15. Februar 2018 an das Job- center und das HMSI übermitteln. (2) Häusliche Pflege von Angehörigen: Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bundes- agentur für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an die Stadt Darmstadt. (3) Schuldnerberatung: Die Stadt Darmstadt gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerberatung (Bestandszahl zum Stichtag 31.12. und Zugänge im Laufe des Jahres, davon: aus SGB II-Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum 15. Feb- ruar 2018 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird. (4) Psychosoziale Betreuung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliede- rungsleistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an die Stadt Darmstadt. m © = Suchtberatung: Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliede- rungsleistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an die Stadt Darmstadt. 83 Bildung und Teilhabe nach $ 28 SGB Il (1) Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach $ 28 SGB Il. Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert bestehenden Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern, zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Teil- habe von den berechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden. (2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leis- tungen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe 2 für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherstel- lung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mit- tagsversorgung und sozio-kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kom- mune und des Jobcenters unterstützt. (3) Die Entwicklung der Zahl der Inanspruchnahmen wird beobachtet. Die Inanspruchnahme der Leistungen, die gesondert zu beantragen sind, ist separat darzustellen. Entspre- chende Daten werden dem HMSI als Oberster Fachaufsichtsbehörde halbjährlich über die Kommunalen Spitzenverbände übermittelt. 84 Weitere Leistungen nach & 24 SGB Il Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach $ 20 SGB Il umfass- ten Leistungen des $ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB Il (Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an. 85 Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (1) Die Stadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI mit dem Ziel, Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizieren und neue Impulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung und Weiterent- wicklung der in den $8$ 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen. (2) Nach $ 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes unterstützt das HSM die kommu- nalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsu- chende nach den 88 6 und 6a SGB Il beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben so- wie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssicherung. Wiesbaden, den 23.M. 2016 Darmstadt, den 2016 Hessisches Ministerium für Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Soziales und Integration Bertram Hörauf Jochen Partsch Barbara Akdeniz Ministerialdirigenit Oberbürgermeister Sozialdezernentin
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0477
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 30.11.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00