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2016/0477

Zielvereinbarung 2017 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes zu den Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 SGB II

Magistratsvorlage 30.11.2016

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2016/0477

3338 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
05.12.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Dezernat V 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0477 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 312010 
Kostenstelle: 050-006-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3120-10 Sachkonto:       
 
Betreff: Zielvereinbarung 2017 mit dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration 
nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 
(SGB II) in Verbindung  mit § 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes zu 
den Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 SGB II  
 
Vorlage vom: 30.11.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat stimmt der Zielvereinbarung zu.  
 
 
Anlagen: Zielvereinbar ung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  30.11.16: 
 
Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) 
in Verbindung mit § 8a Abs. 1 und 2  des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die 
zugelassenen kommu nalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach 
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele 
nach dem SGB II jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales 
und Integrat ion (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 
Ministerium abzuschließen. 
Die sozialintegrativen Leistungen des § 16a SGB II wurden zuvor von den Landkreisen und 
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwalt ung erbracht. Sie 
wirken weit über den Rechtskreis des SGB II hinaus. Die besonderen Kompetenzen der 
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB II 
vorzusehen.  
Die Leistungen nach den §§ 16a, 24 Abs. 3  Nr. 1 und 2 und 28 SGB II dienen der 
Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung 
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden 
Familienangehörigen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht 
anderweitig zur Ve rfügung stehen.  Ihre einzelfall - und bedarfsgerechte Erbringung ist 
wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Ziele, 
 möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde 
Erwerbstätigkeit einzugliedern,  
 insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern,  
 insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und 
 die soziale Teilhabe zu verbessern. 
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben muss der Magistrat der Zielvereinbarung zustimmen. In 
den Vorjahren wurde dies über das Sozialdezernat für Magistrat verantwortet. 
 
Darmstadt, 30.11.16 
V/HB 
 
Dezernat I    Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch   Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister   Stadträtin

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6741 Zeichen

HESSEN

Zielvereinbarung 2017
zwischen
dem Hessischen Ministeriumfür Soziales und Integration
und
der Wissenschaftsstadt Darmstadt

nach $ 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes

zu den Leistungen nach den $$ 16a, 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und $ 28 SGB Il

Präambel

Die Leistungen nach den 88 16a, 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und 28 SGB Il dienen der Verwirkli-

chung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung erwerbsfähiger

Leistungsberechtigter (eLb) und ihrer in Bedarfsgemeinschaften lebenden Familienangehöri-

gen. Sie werden im Einzelfall bedarfsgerecht erbracht, soweit sie nicht anderweitig zur Ver-

fügung stehen. Ihre einzelfall- und bedarfsgerechte Erbringung ist wichtige Voraussetzung

zur Erreichung der Ziele,

- möglichst viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte dauerhaft in existenzsichernde Er-
werbstätigkeit einzugliedern,

- insgesamt die Hilfebedürftigkeit zu vermindern,

- insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. ihr Ausmaß zu verringern und

- die soziale Teilhabe zu verbessern.

Nach $ 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB Il)
in Verbindung mit $ 8a Abs. 1 und 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes sind sowohl die
zugelassenen kommunalen Träger als auch die kommunalen Träger der Leistungen nach
86 Abs. 1 Nr. 2 SGB Il in gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, zur Erreichung der Ziele
nach dem SGB Il jährlich Zielvereinbarungen mit dem Hessischen Ministerium für Soziales
und Integration (HMSI) als dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Mi-
nisterium abzuschließen.

Die sozialintegrativen Leistungen des $ 16a SGB Il wurden zuvor von den Landkreisen und
kreisfreien Städten in Hessen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung erbracht. Sie
wirken weit über den Rechtskreis des SGB Il hinaus. Die besonderen Kompetenzen der
Kommunen in diesem Bereich waren Grund, sie als Träger dieser Leistungen im SGB Il vor-
zusehen.

Im Bereich des SGB Il unterstützen sie die ganzheitliche und umfassende Betreuung der
Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit. Dies gilt ebenso für die Angebote zu
den Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder und Jugendliche.

81
Zielsetzung

Beide Vereinbarungspartner setzen die ihnen zur Verfügung stehenden Kompetenzen dafür
ein, dass die in den 88 2, 3 und 4 vereinbarten Ziele zur Schaffung von Transparenz und va-
liden Daten im Bereich der jeweiligen Leistungen erreicht werden.

82
Beobachtung der sozial-integrativen Eingliederungsleistungen nach $ 16a SGB Il

(1) Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen:
Die Stadt Darmstadt wird die Zahlen der Kinder in Kindertagesbetreuung oder Tages-
pflege gemäß der vom HMSI versandten Beschreibung (Bestand zum 31. Dezember aus
SGB Il-Bedarfsgemeinschaften, unterteilt nach unter Dreijährigen, Drei- bis Sechsjähri-
gen sowie Schulkindern) auf der Basis von Erlass oder Übernahme von Beiträgen durch
das zuständige Jugendamt nach 8 90 SGB VIII bis zum 15. Februar 2018 an das Job-
center und das HMSI übermitteln.

(2) Häusliche Pflege von Angehörigen:
Wie viele eLb nach den Angaben des Jobcenters wegen der Pflege von Angehörigen
nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar sind, fragt das HMSI bei der Statistik der Bundes-
agentur für Arbeit (BA) ab und übermittelt diese Daten an die Stadt Darmstadt.

(3) Schuldnerberatung:
Die Stadt Darmstadt gewährleistet, dass die Zahl der Menschen in Schuldnerberatung
(Bestandszahl zum Stichtag 31.12. und Zugänge im Laufe des Jahres, davon: aus SGB
II-Bedarfsgemeinschaften) von den Schuldnerberatungen erhoben und bis zum 15. Feb-
ruar 2018 an das jeweilige Jobcenter und das HMSI übermittelt wird.

(4) Psychosoziale Betreuung:
Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliede-
rungsleistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an die Stadt
Darmstadt.

m
©
=

Suchtberatung:

Die Daten zu den vom Jobcenter veranlassten Inanspruchnahmen dieser Eingliede-
rungsleistung fordert das HMSI bei der BA-Statistik an und übermittelt sie an die Stadt
Darmstadt.

83
Bildung und Teilhabe nach $ 28 SGB Il

(1) Die kommunalen Träger gestalten die Umsetzung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe
nach $ 28 SGB Il. Sie tragen dafür Sorge, dass die neben dem Regelbedarf gesondert
bestehenden Leistungen zur materiellen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern,
zur Teilnahme an schulischen Aktivitäten sowie zur außerschulischen Bildung und Teil-
habe von den berechtigten Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.

(2) Die Leistungsberechtigten bzw. deren Erziehungsberechtigte werden aktiv über die Leis-
tungen und Angebote für Bildung und Teilhabe informiert, insbesondere werden Bedarfe

2

für Bildung und Teilhabe im Rahmen von Beratung individuell abgeklärt. Die Sicherstel-
lung einer flächendeckenden Angebotsstruktur für Lernförderung, gemeinschaftliche Mit-
tagsversorgung und sozio-kulturelle Teilhabe wird im Rahmen der Aufgaben der Kom-
mune und des Jobcenters unterstützt.

(3) Die Entwicklung der Zahl der Inanspruchnahmen wird beobachtet. Die Inanspruchnahme
der Leistungen, die gesondert zu beantragen sind, ist separat darzustellen. Entspre-
chende Daten werden dem HMSI als Oberster Fachaufsichtsbehörde halbjährlich über
die Kommunalen Spitzenverbände übermittelt.

84
Weitere Leistungen nach & 24 SGB Il

Die statistischen Daten zu den Kosten der nicht vom Regelbedarf nach $ 20 SGB Il umfass-
ten Leistungen des $ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB Il (Erstausstattung für die Wohnung,
für Bekleidung und bei Schwangerschaft/Geburt) fordert das HMSI bei der BA-Statistik an.

85
Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

(1) Die Stadt Darmstadt beteiligt sich an Umfragen und Tagungen des HMSI mit dem Ziel,
Erfahrungen und Informationen auszutauschen, gute Praxis zu identifizieren und neue
Impulse für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit und die Verbesserung und Weiterent-
wicklung der in den $8$ 2 bis 4 genannten Leistungen zu setzen.

(2) Nach $ 5 Abs. 1 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes unterstützt das HSM die kommu-
nalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende nach den 88 6 und 6a SGB Il beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben so-
wie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und
bei der Qualitätssicherung.

Wiesbaden, den 23.M. 2016 Darmstadt, den 2016

Hessisches Ministerium für Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Soziales und Integration

Bertram Hörauf Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Ministerialdirigenit Oberbürgermeister Sozialdezernentin

Beratungsverlauf (1)

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Details

Vorlagen-Nr.
2016/0477
Typ
Magistratsvorlage
Datum
30.11.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00