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A-R/0006/2009

Wohnortnahe Schulbesuche wieder ermöglichen

Antrag an den Rat 17.03.2009

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.03.2009, TOP 21.2

Originalantrag

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Originalantrag

3221 Zeichen

1 
 
 
 
 
 
Der Rat möge folgende Resolution beschließen: 
Wohnortnahe Schulbesuche wieder ermöglichen 
• Der Rat der Stadt Münster wendet sich mit Nachdruc k gegen die Regelung der 
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (§ 1 Abs. 2 APO-S I), nach 
der das Los über die Aufnahme in die Schule entscheidet, der Schulweg dagegen nicht 
mehr berücksichtigt werden darf, wenn Schülerinnen und Schüler angemeldet wurden, 
die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können 
(§ 46 Abs. 5 SchulG).  
• Der Rat befürwortet stattdessen eine Regelung, die  den Schulweg als Kriterium für die 
Aufnahme in eine Schule wieder zulässt. Eine solche Regelung würde 
Ablehnungsentscheidungen nachvollziehbar machen und zudem helfen, Kosten zu 
sparen.  
Eine Änderung der bisherigen Regelung sollte bereits für die Anmeldungen zum 
Schuljahr 2010/11 herbeigeführt werden. 
Begründung 
Die Neuregelung der APO-S I (s. Anlage) aus dem Jahre 2007 führt zu der absurden 
Situation, dass Kinder, die in der Nachbarschaft einer Schule wohnen, diese u. U. nicht 
besuchen dürfen, wenn sie kein Losglück haben. Gelost wird unter allen Anmeldungen für 
die fünfte Klasse, unabhängig von der Wohnortentfernung zur gewünschten Schule.  
Ein modifiziertes Verfahren hat das Ziel, Freundeskreise und Grundschulgemeinschaften 
zu erhalten, Unruhe und Ärger bei den Eltern und SchülerInnen zu verhindern und 
unnötige Konkurrenzen zwischen den betroffenen Schulen zu reduzieren.  
 
gez. Klas 
gez. Sellenriek 
gez. Heuer 
gez. Möllemann-Appelhoff 
und Fraktionen 
Antrag an den Rat Nr. A-R/0006/2009 
 
GRÜNE/GAL CDU SPD FDP 
 
Ratsfraktionen Münster 
 
Antrag zur sofortigen Beratung und 
Beschlussfassung 
 
 
„Wohnortnahe Schulbesuche wieder 
ermöglichen“ 
17.03.2009

2 
 
Anlage  
 
Die APO-S I wurde zuletzt durch Verordnung vom 31. Januar 2007 
novelliert.  
 
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I 
 
1. Abschnitt 
Allgemeine Bestimmungen 
§ 1 
Aufnahme 
(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt 
grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule 
oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die 
Grundschule unterrichtet. § 8 der Verordnung über den Bildungsgang in 
der Grundschule (AO-GS) bleibt unberührt. 
(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der 
Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der 
Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im 
Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran: 
1. Geschwisterkinder, 
2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 
3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern 
unterschiedlicher Muttersprache, 
4. in Gesamtschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern 
unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität), 
5. Schulwege, 
6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 
7. Losverfahren. 
Die Nummern 5 und 6 dürfen nicht herangezogen werden, wenn 
Schülerinnen und Schüler angemeldet worden sind, die in ihrer Gemeinde 
eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können (§ 46 
Abs. 5 SchulG).

Beratungsverlauf (1)

25.03.2009 Rat
TOP 21.2 Antrag Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
A-R/0006/2009
Typ
Antrag an den Rat
Datum
17.03.2009
Erstellt
06.10.2020 14:37