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2012/0227

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.03.2012/10/13 Einrichtung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Verkehrsraum

Magistratsvorlage 21.03.2013

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2012/0227

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2012/0227

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
09.04.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Straßenverkehrs- und 
Tiefbauamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0227 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Beschluss der Stadtverordne tenversammlung vom 01.03.2012/10/13 
Einrichtung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
Vorlage vom: 21.03.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Von dem in Anlage beigefügten Bericht wird Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Anlagen: Stellungnahme Rechtsamt vom 07.05.2012 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.03.2013  
 
 
Bericht zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.03.2012:
 
 
Dem Antrag vom 15. Februar 2012, die Möglichkeiten für die Einrichtung von Carsharing-Stationen 
im öffentlichen Raum zu prüfen und nötigenfalls die entsprechenden rechtlichen Grundlagen vorzu-
bereiten, hat die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 01.03.2012 zugestimmt. 
 
Hierzu wird folgendes ausgeführt:
 
 
Carsharing-Unternehmen sind derzeit vom Gesetzgeber noch nicht als sonderberechtigt anerkannt. 
Die Straßenverkehrsbehörde schließt sich daher der Stellungnahme des Rechtsamtes vom 
07.05.2012 inhaltlich an und empfiehlt, bis zur Änderung der entsprechenden straßenverkehrsrecht-
lichen Vorschriften, Parkplätze für Car-Sharing im öffentlichen Straßenraum als Übergangslösung 
im Wege der Sondernutzungserlaubnis auszuweisen. 
 
Die Stellungnahme des Rechtsamtes ist in Anlage beigefügt. 
 
 
Darmstadt, 21.03.2013 
III-66/3V-13.01 As/Kab 
 
 
Die Dezernentin III 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin 
 
Anlage

anlage 1

11928 Zeichen

ting.; il 8" Mar ä[ll?
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-li A Nrt l!---<_,
Abteiiung
Straßenverkehrs- und Tiefbauamt
Straßenverkehrsbehörde
RECHTSAMT Darmstadt,
30 Bou. Sz/Ko
07.05.2012
Nst.: 3760, 2464
Stra ßenverkeh rs behörd
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Einrichtung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum,/Beschluss der
Stadtverord netenversamm I ung vom 01.03 .2012
Bezug: lhre Anfrage vom 18.O4.2OL2 - 66/9 V-2 .OOAs/Geß
Zu lhrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Aus stra ßenverkehrsrechtlicher Sicht
Voraussetzung ftjr die Anordnung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Straßen-
raum durch die Straßenverkehrsbehörde wäre eine Anderung des Straßenverkehrsge-
setzes (SIVG), der Straßenverkehrs-Ordnung (SIVO) sowie der allgemeinen Verwal-
tungsvorschrifl zur SIVO (VwV-SIVO). Möchte man Stellplätze bestimmten Nutzer-
gruppen vorbehalten, so ist dies nach der derzeitigen Rechtslage gemäß $ 41 SIVO
mit einer Kombination aus dem Verkehrszeichen 283 (Haltverbot) bzw. Zeichen 286
(eingeschränktes Haltverbot) oder Zeichen 3I4 (Parkplatz) bzw. Zeichen 315 (Parken
auf Gehwegen) und einem Zusatzschild möglich.
Wie Sie zurecht in lhrem Anschreiben ausführen, sind Carsharing-Unternehmen - an-
ders als Taxen, schwerbehinderte Autofahrer und Bewohner - derzeit vom Gesetzgeber
noch nicht als sonderberechtigt anerkannt. Es besteht daher von Seiten der Straßen-
verkehrsbehörde keine Möglichkeit, Stellplätze im öffentlichen Straßenraum explizit
als Carsharing-Stellplätze nach den Vorschriften des SIVG und der SIVO rechtssicher
auszuweisen.
Um bundesweit einheitlich den Kommunen die Einrichtung von Carsharing. Stationen
im öffentlichen Straßenraum zu ermöglichen, hat das Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Stadtentwicklung am 13.03.2007 die Entwuirfe zur Anderung des Straßen-
verkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung sowie der allgemeinen Verwaltungs.
vorschrift zur SIVO vorgelegt. Darin ist eine Art ,,gesetzliche Privilegierung" des Car-
sharing vorgesehen. In der SIVO soll die,,Reservierung" von Parkplätzen für Kraftfahr.
zeuge von Carsharing. Organisationen vornehmlich durch die Kombination von Zei.
chen 286 (eingeschränktes Haltverbot) mit dem Zusatzzeichen ,,Carsharing-
Fahrzeuge mit besonderem Aufkleber frei" erfolgen. So wrjrde das kurzfristige Halten
zum Ein'und Aussteigen und Be-und Entladen auf zeitweise nicht genutzten Park-
plätzen erlaubt bleiben. Dieser Bedarf wird an Knotenpunkten des öffentlichen Ver-
kehrs, z. B. an Bahnhöfen oder zentralen Plätzen mit gutem Anschluss an den öffentli.

,L
chen Personennahverkehr besonders hoch sein. Der Gemeingebrauch wr-irde - nach
der Verordnungsbegründung - nicht zu sehr eingeschränkt, dass andere Verkehrsteil.
nehmer von der Nutzung des so reservierten Parkraums völlig ausgeschlossen seien.
Weiterhin soll die SIVO dahingehend geändert werden, dass man auch Siellen aus.
schildern kann, bei denen eine Positivbeschilderung mit Zeichen 314 (Parkplatz) oder
315 (Parken auf Gehwegen) und Zusatzzeichen die bessere Lösung darstellt, so etwa,
wenn Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet worden sind. Dort könnte
man künftig Carsharing-Fahrzeuge mittels des Zusatzzeichens ,,Carsharing-Fahrzeuge
mit besonderem Aufkleber frei" von den Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen frei-
stel I en.
Bislang konnte jedoch noch keine Gesetzesänderung erreicht werden.
Die Straßenverkehrsbehörde kann derzeit lediglich bei Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen der $$ 6 Abs. 1 Nr. 14 SIVG i.V.m. $ 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a SIVO
von ihrer Ermächtigung zur Festsetzung privilegierter Bewohnerparkplätze Gebrauch
machen und Bewohnern, die Mitglied einer Carsharing-Organisation sind, gemäß der
Verwaltungsvorschrift zu $ 45 SIVO Abschnitt X Nr. 7 (Rand-Nr. 35) vom 22.I0.1998
i.d.F. vom 1,7.07.2009 (Bundesanzeiger Nr. 1iO vom 29.O7.2009, S. 2598) den zuge-
hörigen Bewohnerparkausweis erteilen. Nach den genannten Vorschriften wird grund-
sätzlich jedem Bewohner nur ein Parkausweis frjr ein auf ihn als Halter zugelassenes
oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug ausgegeben. Damit ist
es grundsätzlich ausgeschlossen, dass für ein und das selbe Fahrzeug mehrere Vig-
netten für verschiedene Parkzonen ausgestellt werden. Eine Ausnahme gilt allerdings
nach der Verwaltungsvorschrift zur SIVO ftjr Bewohner, die Mitglied einer Carsharing-
Organisation sind. Sie erhalten jeweils einen Parkausweis, in dessen Kennzeichenfeld
der Name der Carsharing-Organisation einzutragen ist. Das Bewohnerparkvorrecht gilt
danÄ nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeuges dieser Or-
ganisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug). Darauf ist der Antragsteller schriftlich
hinzuweisen.
2, Aus straßenrechtlicher S.icht
ln Ermangelung geeigneter straßenverkehrsrechtlicher Möglichkeiten zur Förderung
des Stationsnetzes von Carsharing-Organisationen, stellt sich die Frage, inwieweit
statt dessen auf straßenrechtliche Instrumente zurrlckgegriffen werden kann. Nach
dem Hess. Straßengesetz kommen, wie in lhrer Anfrage bereits erwähnt, die Einzie-
hung bzw. Teileinziehung sowie die Sondernutzung in Betracht. Diese Möglichkeiten
werden zum Teil in anderen deutschen Städten bereits angewendet.
Die Voraussetzungen für eine vollständige Einziehung eines Bereiches der Straße - im
vorliegenden Fall einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen - richten sich nach $ 6
Abs. 1 HStrG. Danach ist der Ermessensspielraum für eine Volleinziehung unter ande-
rem eröffnet, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die ausschließliche
Überlassung der entsprechenden Stellplätze an Carsharing-Organisationen mrisste
daher - auch unter Berücksichtigung der Stellplatzknappheit im Innenstadtbereich -
im Allgemeininteresse liegen. Ob dies der Fall ist, müsste unter Heranziehung von zu-
verlässigen Daten und Angaben zur Wirkung von Carsharing gepruft werden. Wird das
Wohl der Allgemeinheit bejaht, ist unter Abwägung aller fur und wider der Einziehung
sprechender Umstände ermessenfehlerfrei zu entscheiden, ob von der Möglichkeit der
Einziehung Gebrauch gemacht wird. Das Verfahren der Einziehung richtet sich nach

3
$ 6 Abs. 2 und 3 HStrG, Betroffenen ist die Möglichkeit gegeben, Einwendungen zu
erheben.
Als Rechtsfolge der Volleinziehung entfällt die wegerechtliche Öffentlichkeit der Straße
sowie alle rechtlichen Wirkungen, die das Gesetz an die wegerechtliche Öffentlichkeit
knuipft. Die Flächen hören auf, im Gemeingebrauch zu sein (vgl. Kodal/Krämer, Stra-
ßenrecht, Kap. 10 Rdnr.7.1; Neumeyer, Hess. Straßengesetz, $ 6 Ziffer 1e). Die
Stadt könnte die eingezogenen Flächen dann beispielsweise aufgrund von Mietverträ-
gen Carsharing-Organisationen zur Verfrjgung stellen. Entsprechend dem Antrag der
Fraktionen Bündnis 90/Die Grrinen und CDU vom 15. Februar 201.2 sollen aber die
Möglichkeiten frjr die Einrichtung von Carsharing-Stationen gerade ,,im öffentlichen
Raum" geprtjft werden. Da, wie vorstehend dargelegt, die Volleinziehung auch von Tei-
len der Straße für diese Flächen den Charakter als öffentlicher Raum entfallen lässt,
würde dem Anliegen der Fraktionen nur bedingt Rechnung getragen. Die Volleinzie-
hung hätte zudem zur Folge, dass spätestens bei der vorgesehenen Anderung der Ge-
setzeslage, die Flächen erneut gewidmet werden müßten, um den Anwendungsbereich
von SIVG und SIVO zu eröffnen.
Ferner kommt eine Teileinziehung der Stellplätze in Betracht, die als ein ,,Weniger" im
Verhältnis zu der Einziehung nach $ 6 HStrG zulässig ist (vgl. Neumeyer, Hess. Stra-
ßengesetz, $ 6 Ziffer 1 d). Dabei wird die Widmung der Straße grundsätzlich aufrecht-
erhalten aber mit Beschränkungen hinsichtlich des zulässigen Straßengebrauchs ver-
bunden. Diese Beschränkungen können sich sowohl auf bestimmte Benutzungsarten
als auch auf bestimmte Benutzungszwecke bzw, Benutzerkreise sowie Benutzungszei-
ten beziehen. lm vorliegenden Fall kommt eine Beschränkung des Gebrauchs der
Straße dahingehend in Betracht, dass die Parkflächen nicht der Allgemeinheit, son-
dern lediglich dem Benutzerkreis der Carsharing-Organisation zu dem Zweck des Par-
kens der Carsharing-Fahrzeuge zur Verfrjgung stehen (vgl. Kodal Krämer, Straßen.
recht, Kapitel 10 Rand-Nr. 15.1). Auch die nachträgliche Beschränkung der Widmung
durch Teileinziehung ist nur zulässig, wenn insoweit kein Verkehrsbedürfnis mehr be.
steht oder es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (vgl. Neumeyer, a.a.O.). Wie vor.
stehend dargelegt, ist letzteres frjr den Fall der Carsharing-Unternehmen im Einzelnen
nachzuprtifen und sodann im Rahmen des Ermessens zu entscheiden. Das anzuwen.
dende Verwaltungsverfahren folgt sodann ebenfalls $ 6 Abs. 2 und 3 HStrG.
Bei Teileinziehungen sind regelmäßig zusätzlich straßenverkehrliche Maßnahmen er-
forderlich. Dies bedeutet insbesondere, dass die mit der Teileinziehung verfrigteri Be-
nutzungsbeschränkungen zu kennzeichnen sind. Hierfrjr kommen nach der herrschen.
den Meinung ausschließlich Verkehrszeichen und -einrichtungen nach der SIVO in
Betracht (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kapitel 10 Rdnr. 17.31). Wie vorstehend
dargelegt, gibt die SIVO den Straßenverkehrsbehörden insoweit für die Einrichtung
von Carsharing-Parkplätzen die erforderliche Beschilderung aber gerade nicht zur
Hand, was gegen eine Teileinziehung spricht.
Schließlich wird die Sondernutzungserlaubnis für Carsharing-Organisationen in Erwä.
gung gezogen. Allerdings ist der Gebrauch einer öffentlichen Straße nur dann Sonder.
nutzung im Sinne von $ 16 Abs. 1 HStrG und der städtischen Satzung, wenn die Be-
nutzung in dem bestimmten Fall rjber den Gemeingebrauch hinausgeht. Das Parken,
auch das Dauerparken in der Nähe von Arbeitsstelle oder Wohnung, gehört so lange
zum Gemeingebrauch, wie das Fahrzeug betriebsbereit und zugelassen ist. Auch das
Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf der Straße

4
durch eine Kraftfahrzeugvermietungsfirma, um sie an Kunden a)r Wiederinbetrieb.
nahme zu vermuten, ist zulässiges Parken im Sinne des Gemeingebrauchs und keine
straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung (vgl. statt aller Neumeyer, $ 16
HStrG, Zitfer 1 b). Gerade der letztgenannte Sachverhalt ist mit jenem der Carsha-
ringstationen vergleichbar. Allerdings beruhten'die der vorstehenden Auffassung
zugrundeliegenden Entscheidungen auf Fällen, in welchen die Straßenverkehrsbehörde
die Nutzung der Straße ohne Sondernutzungserlaubnis moniert hatte. Es ist hingegen
nicht zu erwarten, dass sie von Dritten einer erteilen Sondernutzungserlaubnis entge-
gengehalten werden.
Daher könnte grundsätzlich den Carsharing.Organisationen eine Sondernutzungser-
laubnis erteilt werden, die sie zur ausschließlichen Benutzung bestimmter Stellplätze
und insbesondere auch dem Aufstellen einer entsprechenden - privaten - Beschilde-
rung berechtigt. Dabei sind jedoch die Organisationen darauf hinzuweisen, dass die
Stadt keine Möglichkeit hat, beispielsweise durch Abschleppmaßnahmen, die Nutzung
der Parkplätze für die Carsharing-Unternehmen sicherzustellen. Sollten diese unbefug-
te Dritte auf den Stellplätzen vorfinden, müssten sie erwägen, in eigener Verantwor-
tung und auf eigene Kosten zu handeln. Wird die Frage nach dem Stationsnetz über
das Institut der Sondernutzung gelöst, erfordert dies schließlich einen neuen Gebüh-
rentatbestand in der städtischen Satzung.
Nach alledem bleibt festzustellen, dass die aufgezeigten, zur Verfrjgung stehenden In-
strumente als solche ftjr die rechtliche Sicherstellung einer Nutzung von öffentlichen
Stellplätzen durch Carsharing-Fahrzeuge nur unzureichend und als solche nicht für die
angestrebte Maßnahme konzipiert sind, Auch der im Verhältnis am praktikabelsten
erscheinende Lösungsansatz über die Sondernutzungserlaubnis sollte nur als Über-
gangslösung bis zur entsprechenden Anderung der straßenverkehrsrechtlichen Vor-
schriften dienen.
t. A.
I
I
f ftatJrMayhr
Magibtratsdirektor

Beratungsverlauf (1)

TOP 141 zur Kenntnis

Details

Vorlagen-Nr.
2012/0227
Typ
Magistratsvorlage
Datum
21.03.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00