2012/0227
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.03.2012/10/13 Einrichtung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Verkehrsraum
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2012/0227
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 09.04.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0227 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Beschluss der Stadtverordne tenversammlung vom 01.03.2012/10/13 Einrichtung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Verkehrsraum Vorlage vom: 21.03.2013 Beschlussvorschlag: Von dem in Anlage beigefügten Bericht wird Kenntnis genommen. Anlagen: Stellungnahme Rechtsamt vom 07.05.2012 Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein - 2 - Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 21.03.2013 Bericht zum Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 01.03.2012: Dem Antrag vom 15. Februar 2012, die Möglichkeiten für die Einrichtung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Raum zu prüfen und nötigenfalls die entsprechenden rechtlichen Grundlagen vorzu- bereiten, hat die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 01.03.2012 zugestimmt. Hierzu wird folgendes ausgeführt: Carsharing-Unternehmen sind derzeit vom Gesetzgeber noch nicht als sonderberechtigt anerkannt. Die Straßenverkehrsbehörde schließt sich daher der Stellungnahme des Rechtsamtes vom 07.05.2012 inhaltlich an und empfiehlt, bis zur Änderung der entsprechenden straßenverkehrsrecht- lichen Vorschriften, Parkplätze für Car-Sharing im öffentlichen Straßenraum als Übergangslösung im Wege der Sondernutzungserlaubnis auszuweisen. Die Stellungnahme des Rechtsamtes ist in Anlage beigefügt. Darmstadt, 21.03.2013 III-66/3V-13.01 As/Kab Die Dezernentin III Brigitte Lindscheid Stadträtin Anlage
anlage 1
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ting.; il 8" Mar ä[ll? I l - !- -li A Nrt l!---<_, Abteiiung Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Straßenverkehrsbehörde RECHTSAMT Darmstadt, 30 Bou. Sz/Ko 07.05.2012 Nst.: 3760, 2464 Stra ßenverkeh rs behörd , -,.''"...-"""-""-..! ;,'l i I i' '+;i.r-r,,ti*fn !. ,,] +: ''t*-"'-*- rlli;.1\.. Einrichtung von Carsharing-Stationen im öffentlichen Straßenraum,/Beschluss der Stadtverord netenversamm I ung vom 01.03 .2012 Bezug: lhre Anfrage vom 18.O4.2OL2 - 66/9 V-2 .OOAs/Geß Zu lhrer Anfrage nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Aus stra ßenverkehrsrechtlicher Sicht Voraussetzung ftjr die Anordnung von Carsharing-Stellplätzen im öffentlichen Straßen- raum durch die Straßenverkehrsbehörde wäre eine Anderung des Straßenverkehrsge- setzes (SIVG), der Straßenverkehrs-Ordnung (SIVO) sowie der allgemeinen Verwal- tungsvorschrifl zur SIVO (VwV-SIVO). Möchte man Stellplätze bestimmten Nutzer- gruppen vorbehalten, so ist dies nach der derzeitigen Rechtslage gemäß $ 41 SIVO mit einer Kombination aus dem Verkehrszeichen 283 (Haltverbot) bzw. Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) oder Zeichen 3I4 (Parkplatz) bzw. Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) und einem Zusatzschild möglich. Wie Sie zurecht in lhrem Anschreiben ausführen, sind Carsharing-Unternehmen - an- ders als Taxen, schwerbehinderte Autofahrer und Bewohner - derzeit vom Gesetzgeber noch nicht als sonderberechtigt anerkannt. Es besteht daher von Seiten der Straßen- verkehrsbehörde keine Möglichkeit, Stellplätze im öffentlichen Straßenraum explizit als Carsharing-Stellplätze nach den Vorschriften des SIVG und der SIVO rechtssicher auszuweisen. Um bundesweit einheitlich den Kommunen die Einrichtung von Carsharing. Stationen im öffentlichen Straßenraum zu ermöglichen, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung am 13.03.2007 die Entwuirfe zur Anderung des Straßen- verkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung sowie der allgemeinen Verwaltungs. vorschrift zur SIVO vorgelegt. Darin ist eine Art ,,gesetzliche Privilegierung" des Car- sharing vorgesehen. In der SIVO soll die,,Reservierung" von Parkplätzen für Kraftfahr. zeuge von Carsharing. Organisationen vornehmlich durch die Kombination von Zei. chen 286 (eingeschränktes Haltverbot) mit dem Zusatzzeichen ,,Carsharing- Fahrzeuge mit besonderem Aufkleber frei" erfolgen. So wrjrde das kurzfristige Halten zum Ein'und Aussteigen und Be-und Entladen auf zeitweise nicht genutzten Park- plätzen erlaubt bleiben. Dieser Bedarf wird an Knotenpunkten des öffentlichen Ver- kehrs, z. B. an Bahnhöfen oder zentralen Plätzen mit gutem Anschluss an den öffentli. ,L chen Personennahverkehr besonders hoch sein. Der Gemeingebrauch wr-irde - nach der Verordnungsbegründung - nicht zu sehr eingeschränkt, dass andere Verkehrsteil. nehmer von der Nutzung des so reservierten Parkraums völlig ausgeschlossen seien. Weiterhin soll die SIVO dahingehend geändert werden, dass man auch Siellen aus. schildern kann, bei denen eine Positivbeschilderung mit Zeichen 314 (Parkplatz) oder 315 (Parken auf Gehwegen) und Zusatzzeichen die bessere Lösung darstellt, so etwa, wenn Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen angeordnet worden sind. Dort könnte man künftig Carsharing-Fahrzeuge mittels des Zusatzzeichens ,,Carsharing-Fahrzeuge mit besonderem Aufkleber frei" von den Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen frei- stel I en. Bislang konnte jedoch noch keine Gesetzesänderung erreicht werden. Die Straßenverkehrsbehörde kann derzeit lediglich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der $$ 6 Abs. 1 Nr. 14 SIVG i.V.m. $ 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a SIVO von ihrer Ermächtigung zur Festsetzung privilegierter Bewohnerparkplätze Gebrauch machen und Bewohnern, die Mitglied einer Carsharing-Organisation sind, gemäß der Verwaltungsvorschrift zu $ 45 SIVO Abschnitt X Nr. 7 (Rand-Nr. 35) vom 22.I0.1998 i.d.F. vom 1,7.07.2009 (Bundesanzeiger Nr. 1iO vom 29.O7.2009, S. 2598) den zuge- hörigen Bewohnerparkausweis erteilen. Nach den genannten Vorschriften wird grund- sätzlich jedem Bewohner nur ein Parkausweis frjr ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug ausgegeben. Damit ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass für ein und das selbe Fahrzeug mehrere Vig- netten für verschiedene Parkzonen ausgestellt werden. Eine Ausnahme gilt allerdings nach der Verwaltungsvorschrift zur SIVO ftjr Bewohner, die Mitglied einer Carsharing- Organisation sind. Sie erhalten jeweils einen Parkausweis, in dessen Kennzeichenfeld der Name der Carsharing-Organisation einzutragen ist. Das Bewohnerparkvorrecht gilt danÄ nur für das Parken eines von außen deutlich erkennbaren Fahrzeuges dieser Or- ganisation (Aufschrift, Aufkleber am Fahrzeug). Darauf ist der Antragsteller schriftlich hinzuweisen. 2, Aus straßenrechtlicher S.icht ln Ermangelung geeigneter straßenverkehrsrechtlicher Möglichkeiten zur Förderung des Stationsnetzes von Carsharing-Organisationen, stellt sich die Frage, inwieweit statt dessen auf straßenrechtliche Instrumente zurrlckgegriffen werden kann. Nach dem Hess. Straßengesetz kommen, wie in lhrer Anfrage bereits erwähnt, die Einzie- hung bzw. Teileinziehung sowie die Sondernutzung in Betracht. Diese Möglichkeiten werden zum Teil in anderen deutschen Städten bereits angewendet. Die Voraussetzungen für eine vollständige Einziehung eines Bereiches der Straße - im vorliegenden Fall einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen - richten sich nach $ 6 Abs. 1 HStrG. Danach ist der Ermessensspielraum für eine Volleinziehung unter ande- rem eröffnet, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die ausschließliche Überlassung der entsprechenden Stellplätze an Carsharing-Organisationen mrisste daher - auch unter Berücksichtigung der Stellplatzknappheit im Innenstadtbereich - im Allgemeininteresse liegen. Ob dies der Fall ist, müsste unter Heranziehung von zu- verlässigen Daten und Angaben zur Wirkung von Carsharing gepruft werden. Wird das Wohl der Allgemeinheit bejaht, ist unter Abwägung aller fur und wider der Einziehung sprechender Umstände ermessenfehlerfrei zu entscheiden, ob von der Möglichkeit der Einziehung Gebrauch gemacht wird. Das Verfahren der Einziehung richtet sich nach 3 $ 6 Abs. 2 und 3 HStrG, Betroffenen ist die Möglichkeit gegeben, Einwendungen zu erheben. Als Rechtsfolge der Volleinziehung entfällt die wegerechtliche Öffentlichkeit der Straße sowie alle rechtlichen Wirkungen, die das Gesetz an die wegerechtliche Öffentlichkeit knuipft. Die Flächen hören auf, im Gemeingebrauch zu sein (vgl. Kodal/Krämer, Stra- ßenrecht, Kap. 10 Rdnr.7.1; Neumeyer, Hess. Straßengesetz, $ 6 Ziffer 1e). Die Stadt könnte die eingezogenen Flächen dann beispielsweise aufgrund von Mietverträ- gen Carsharing-Organisationen zur Verfrjgung stellen. Entsprechend dem Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grrinen und CDU vom 15. Februar 201.2 sollen aber die Möglichkeiten frjr die Einrichtung von Carsharing-Stationen gerade ,,im öffentlichen Raum" geprtjft werden. Da, wie vorstehend dargelegt, die Volleinziehung auch von Tei- len der Straße für diese Flächen den Charakter als öffentlicher Raum entfallen lässt, würde dem Anliegen der Fraktionen nur bedingt Rechnung getragen. Die Volleinzie- hung hätte zudem zur Folge, dass spätestens bei der vorgesehenen Anderung der Ge- setzeslage, die Flächen erneut gewidmet werden müßten, um den Anwendungsbereich von SIVG und SIVO zu eröffnen. Ferner kommt eine Teileinziehung der Stellplätze in Betracht, die als ein ,,Weniger" im Verhältnis zu der Einziehung nach $ 6 HStrG zulässig ist (vgl. Neumeyer, Hess. Stra- ßengesetz, $ 6 Ziffer 1 d). Dabei wird die Widmung der Straße grundsätzlich aufrecht- erhalten aber mit Beschränkungen hinsichtlich des zulässigen Straßengebrauchs ver- bunden. Diese Beschränkungen können sich sowohl auf bestimmte Benutzungsarten als auch auf bestimmte Benutzungszwecke bzw, Benutzerkreise sowie Benutzungszei- ten beziehen. lm vorliegenden Fall kommt eine Beschränkung des Gebrauchs der Straße dahingehend in Betracht, dass die Parkflächen nicht der Allgemeinheit, son- dern lediglich dem Benutzerkreis der Carsharing-Organisation zu dem Zweck des Par- kens der Carsharing-Fahrzeuge zur Verfrjgung stehen (vgl. Kodal Krämer, Straßen. recht, Kapitel 10 Rand-Nr. 15.1). Auch die nachträgliche Beschränkung der Widmung durch Teileinziehung ist nur zulässig, wenn insoweit kein Verkehrsbedürfnis mehr be. steht oder es das Wohl der Allgemeinheit erfordert (vgl. Neumeyer, a.a.O.). Wie vor. stehend dargelegt, ist letzteres frjr den Fall der Carsharing-Unternehmen im Einzelnen nachzuprtifen und sodann im Rahmen des Ermessens zu entscheiden. Das anzuwen. dende Verwaltungsverfahren folgt sodann ebenfalls $ 6 Abs. 2 und 3 HStrG. Bei Teileinziehungen sind regelmäßig zusätzlich straßenverkehrliche Maßnahmen er- forderlich. Dies bedeutet insbesondere, dass die mit der Teileinziehung verfrigteri Be- nutzungsbeschränkungen zu kennzeichnen sind. Hierfrjr kommen nach der herrschen. den Meinung ausschließlich Verkehrszeichen und -einrichtungen nach der SIVO in Betracht (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, Kapitel 10 Rdnr. 17.31). Wie vorstehend dargelegt, gibt die SIVO den Straßenverkehrsbehörden insoweit für die Einrichtung von Carsharing-Parkplätzen die erforderliche Beschilderung aber gerade nicht zur Hand, was gegen eine Teileinziehung spricht. Schließlich wird die Sondernutzungserlaubnis für Carsharing-Organisationen in Erwä. gung gezogen. Allerdings ist der Gebrauch einer öffentlichen Straße nur dann Sonder. nutzung im Sinne von $ 16 Abs. 1 HStrG und der städtischen Satzung, wenn die Be- nutzung in dem bestimmten Fall rjber den Gemeingebrauch hinausgeht. Das Parken, auch das Dauerparken in der Nähe von Arbeitsstelle oder Wohnung, gehört so lange zum Gemeingebrauch, wie das Fahrzeug betriebsbereit und zugelassen ist. Auch das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugen auf der Straße 4 durch eine Kraftfahrzeugvermietungsfirma, um sie an Kunden a)r Wiederinbetrieb. nahme zu vermuten, ist zulässiges Parken im Sinne des Gemeingebrauchs und keine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung (vgl. statt aller Neumeyer, $ 16 HStrG, Zitfer 1 b). Gerade der letztgenannte Sachverhalt ist mit jenem der Carsha- ringstationen vergleichbar. Allerdings beruhten'die der vorstehenden Auffassung zugrundeliegenden Entscheidungen auf Fällen, in welchen die Straßenverkehrsbehörde die Nutzung der Straße ohne Sondernutzungserlaubnis moniert hatte. Es ist hingegen nicht zu erwarten, dass sie von Dritten einer erteilen Sondernutzungserlaubnis entge- gengehalten werden. Daher könnte grundsätzlich den Carsharing.Organisationen eine Sondernutzungser- laubnis erteilt werden, die sie zur ausschließlichen Benutzung bestimmter Stellplätze und insbesondere auch dem Aufstellen einer entsprechenden - privaten - Beschilde- rung berechtigt. Dabei sind jedoch die Organisationen darauf hinzuweisen, dass die Stadt keine Möglichkeit hat, beispielsweise durch Abschleppmaßnahmen, die Nutzung der Parkplätze für die Carsharing-Unternehmen sicherzustellen. Sollten diese unbefug- te Dritte auf den Stellplätzen vorfinden, müssten sie erwägen, in eigener Verantwor- tung und auf eigene Kosten zu handeln. Wird die Frage nach dem Stationsnetz über das Institut der Sondernutzung gelöst, erfordert dies schließlich einen neuen Gebüh- rentatbestand in der städtischen Satzung. Nach alledem bleibt festzustellen, dass die aufgezeigten, zur Verfrjgung stehenden In- strumente als solche ftjr die rechtliche Sicherstellung einer Nutzung von öffentlichen Stellplätzen durch Carsharing-Fahrzeuge nur unzureichend und als solche nicht für die angestrebte Maßnahme konzipiert sind, Auch der im Verhältnis am praktikabelsten erscheinende Lösungsansatz über die Sondernutzungserlaubnis sollte nur als Über- gangslösung bis zur entsprechenden Anderung der straßenverkehrsrechtlichen Vor- schriften dienen. t. A. I I f ftatJrMayhr Magibtratsdirektor
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0227
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 21.03.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00