Mandari Insight

2017/0425

Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Magistratsvorlage 04.12.2017

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9469 Zeichen

Anpflanzen von BäumenUmgrenzung von Flächen zum Anpflanzenvon Bäumen und Sträuchern †$EV1UD%DX*%und sonstigen Bepflanzungen$QSIODQ]HQYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQ
(Standort variabel)†$EV1UE%DX*%und sonstigen Bepflanzungen(UKDOWXQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQ
Erhaltung von BäumenSonstige Planzeichen(§ 9  Abs. 7  BauGB)Grenze des räumlichen Geltungsbereichesdes Bebauungsplanes
Freiflächenkennziffer(Zahl als Beispiel)
Umgrenzung von Flächen für die Erhaltungvon Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen
Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen
EichenhainWaldkiefernhainEichen-Kiefern-Mischhain 
Benennung Baufeld(Zahl als Beispiel)Orthogonale Zuwegungen über öffentliches GrünFlachdachFDOhne StaffelgeschossoS1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHBauverbotszoneBauverbotszone†$EV%DX*%(§ 9  FStrG)
sowie maximal 3 Feuerwehraufstellflächen zulässig
Gesetzlich geschützte Biotopenach § 30 BNatschG:Lindenallee
(Siehe textliche Festsetzung I.15.2)(Siehe textliche Festsetzung I.15.3)(Siehe textliche Festsetzung I.15.4)
Nummerierung Bestandsbaum(Zahl als Beispiel)
1
EFG
B1
136
Transportleitung Wasser HSE  Abbruch
Transportleitung Wasser HSE
Nahwärme Bestand
Nahwärme Bestand
Leerrohrtrasse BestandEntega
Leerrohrtrasse BestandEntega
EntegaLeerrohrtrasse Bestand
Gas Bestand
Gas BestandKarlsruher Straße
Cooperstraße
Karlsruher Straße
Hinter der Rennbahn
Noackstraße
Heidelberger Straße
Der Pelz
demUnterPelz
Im GemmerlochLincoln-Siedlung
Flur 57
Flur 58
Flur 58
Flur 20
Flur 19
Flur 20
Flur 57
Flur 21
30233024 31023 31025
1241212 5656357581 582
16
16114
1612216123
2953
15
16
182223
4
56
59
510
511
617172
9394
96
912
167
168
248
471
115
137
1312155 156
166
21
324252
61
62
71
72
81
82
91
92
101
102
111
112122132
1253
1306
1906
147
24
25
31
32 33
61
14 17
39
45
47
2952
19 16124
26
14
9798
910911
51
113
114
117118119
1111
1310
127
124123122
128
121
914 202912710 12799
16121
16126
17014
17021
17023
913
95116
169
16111613
1614
246
462
522
532
153
164165
16
1905
46
26
1110126125
128
1701917020
126
16127
1311 13131318
Lindenallee
Lindenallee
querung vorgesehenFuß- und Radwege-
Bestehende Fußgängerbrücke
Haltestellegeplante Straßenbahn-
Wegeverbindung zur Ludwigshöhe vorgesehen
Lincolnstraße
Mahalia-Jackson-Straße
Mahalia-Jackson-Straße
Franklinstraße
Mahalia-Jackson-Straße
Einsteinstraße
Susan-Sontag-Weg
Susan-Sontag-Weg
Lincolnstraße
5.0
6.5
5.04.0
3.0
3.0
20.016.04.0
6.5
5.0
4.0
5.0
3.0
5.0
20.016.04.0
20.0
3.05.0
5.0
5.0
3.05.0
4.020.0
5.0
3.0
5.0
3.05.0
3.0
3.0
3.0
3.0
5.03.0
3.0
5.0
4.5
3.0
5.0
3.0
4.5
5.0
5.0
16.0
16.0
16.0
4.03.0
3.0
3.0
10.0
5.0
5.0 5.0
7.1
12.0
3.08.0
5.0
130.5
37.0
5.0
5.0 79.0 6.04.756.022.255.0
5.06.755.0
27.5
21.810.817.5
5.05.0
5.0
5.0
5.0
5.0
4.0
5.0
3.020.032.05.0
7.5
3.0
5.0
6.8
7.8
3.0
5.0
3.0
3.0
8.0
3.0
5.0
3.0
5.0
3.0
47.06.0
2.0
5.0
167.0
79.0
89.0
97.2
20.0
20.0
5.0 6.0
5.0
20.0
20.0 4.554.0 8.0
2.0
9.38.5
5.03.0
3.0
3.55
72.80
24.024.0
30.0
5.9
5.0
8.0
20.0
B4.1B3.1
N3
B2.2
N2.2
N2.1
B1.1 N1.1B1.2
B2.1
N1.2
B3.2
B4.2B3.3N4
LPB IVLPB V
LPB VLPB VI
LPB VILPB VII
LPB IVLPB V
LPB VLPB VI
LPB VILPB VII
LPB VLPB VI
LPB VLPB VI
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB IVLPB V
LPB VLPB VI LPB VLPB VILPB IVLPB V
LPB VLPB VI
LPB VI
145,24m ü.NN
145,29m ü.NN
145,47m ü.NN
144,48m ü.NN
148,03m ü.NN
142,95m ü.NN
142,48m ü.NN
142,35m ü.NN141,99m ü.NN145,82m ü.NN
141,02m ü.NN
Bauverbotszone
Bauverbotszone
Fahrbahnbegrenzung
Fahrbahnbegrenzung
Wasser PlanungVersorgungsleitung 
5
1
2
6
6
2
2
5
1
1
3
1
1
3
11
1
1
1
1
1
1
1
1 3
3
7
1
1
1
1
2
2
2
2
1
2
F
E
G
A
C C
A
A
AB
B
BB
B
AA
A 1
7
7
7
G
E
BBB
A
A
D
D
D
D
1
2
4
B
Gr
Quartiersplatz
Gr
Gr
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
F+R
LSA
LSAF+R
HW
Quartierspark
F+R
Garagen-Gebäude
F+R
Grünachse
Fr
GGa-SG
GGa-SG
 StFa/Mü
 StFa/Mü
 StFa/Mü
Fa/Mü St
Fa/Mü St
 StFa/Mü StFa/Mü StFa/Mü
GGa-SG
GGa-SG
GGa-SG
GGa-SGGGa-SG
Tg  St  Fa/Mü
TgFa/Mü St
Nutzungstabelle
143144
135136
†$EV1U%DX*%L9P††II%DX192%DXZHLVHEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH(§ 23 Abs. 1 und  Abs. 3 BauNVO)Baugrenze Stellung der baulichen Anlage
Art der baulichen Nutzung †$EV1U%DX*%L9P††II%DX192(§ 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO)Allgemeines Wohngebiet 
*UQIOlFKHQ†$EV1U%DX*%Öffentliche GrünflächeSpielplatz
Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen,Zweckbestimmung:Stellplätze, Garagen und GemeinschaftsanlagenStellplätze
Lärmschutzanlage
Umgrenzung der mit Geh- undFahrrechten zu belastenden Flächen
)OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ
(Transformatorenstation)Elektrizität†$EV1UXQG%DX*%
Mit Gehrecht zugunsten der Allgemeinheitzu belastende Flächen
†$EV1U%DX*%gIIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKHQ
Zweckbestimmung:Straßenverkehrsflächen
Straßenbegleitender Grünstreifen / der StraßenverkehrsflächeBereich ohne Ein- und Ausfahrt
Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungVerkehrsberuhigter BereichFuß- und RadwegQuartiersplatzVersickerungsfläche als Bestandteil
FahrradabstellplätzeMüllcontainer
†$EV1U%DX*%%HVRQGHUHU1XW]XQJV]ZHFNYRQ)OlFKHQGaragengebäude als Sammelgarage
Gemeinschaftsgaragen / Sammelgaragen
zum Schutz, zur Pflege und zur EntwicklungUmgrenzung von Flächen für Maßnahmen†$EV1U%DX*%)OlFKHQIU0D‰QDKPHQ]XP6FKXW]]XU3IOHJH3ODQXQJHQ1XW]XQJVUHJHOXQJHQ0D‰QDKPHQXQGund zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Einfahrtsbereich
Einrichtungen und Anlagen:)OlFKHQIUGHQ*HPHLQEHGDUI†$EV1U%DX*%SchuleSozialen Zwecken dienendeGebäude und EinrichtungenKulturellen  Zwecken dienendeGebäude und EinrichtungenSportlichen  Zwecken dienendeGebäude und Einrichtungen
Kindertagesstätte
(§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 19 BauNVO)†$EV1U%DX*%L9P††II%DX192Grundflächenzahl0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
(§16 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 20  BauNVO)Geschossflächenzahl(Zahl als Beispiel)
Abweichende Bauweise(§ 22 Abs. 4 BauNVO)
Sicherung von SandmagerrasenEntwicklung von SandmagerrasenArtenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen
Zweckbestimmung:
Hauptversorgungsleitungen†$EV1U%DX*%Leitung unterirdisch, BestandLeitung unterirdisch, AbbruchLeitung unterirdisch, Planung
Zweckbestimmung:
:DVVHUIOlFKHQXQG)OlFKHQIUGLH:DVVHUZLUWVFKDIW†$EV1UFlächen für die Wasserwirtschafthier: Versickerungsmulde
Schacht Telekom
Besondere Bauweise(§ 22 Abs. 4 BauNVO)
Ausschluss von Wohnungen im Erdgeschoss gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO
Abfall
9RUNHKUXQJHQ]XP6FKXW]YRU9HUNHKUVOlUP†$EV1U%DX*%Grenze zwischen Lärmpegelbereichen gem.(Wert als Beispiel)
†$EV1U%DX*%0LW*HKXQG)DKUUHFKW]XEHODVWHQGH)OlFKHQ
†$EV1UXQG1U%DX*%Garagen und Gemeinschaftsanlagen)OlFKHQIU1HEHQDQODJHQ6WHOOSOlW]H
(Zahl als Beispiel)(§ 16 Abs. 2  Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß(§ 16 Abs. 2 und 16 Abs. 4  Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß
Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen(Siehe textliche Festsetzung I.11.1)(Siehe textliche Festsetzung I.11.2)(Siehe textliche Festsetzung I.11.3)(Siehe textliche Festsetzung I.11.4)
(Zahl als Beispiel)Mindesthöhe der Lärmschutzanlage
(Standort variabel)
(Zahl als Beispiel)
QuartiersparkGrünachse
Tiefgarage
Mit Fahrrecht zugunsten des Heizwerk-betriebes zu belastende Flächen
Schalltechnische Untersuchung 1. Änderung"Lincoln-Siedlung - Straßen- und Schienen- verkehr" Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 24.01.2017
Im Erdgeschoss ausschließlich Flächen für die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden gemäß § 1 Abs. 8 BauNVO
GRZ 0,4GFZ 1,2
ab
IVIII-IV
LPB IVLPB V145,29m ü.NN
ABCD
 Gr
LSA
Quartiersplatz
Garagengebäude
QuartiersparkGrünachse
 Fr
StFaMüGGa-SGTg
WA
F+R
(Zahl als Beispiel)
Heizwerk Bestand
Sandmagerrasen (Bestandsfläche)Vorkommen von Zauneidechsen(Empfehlung zur Wegeführung)Fuß- und Radweg oder Fahrbahn 
Erhaltenswerte Bäume
als Bestandteil des VerkehrsgrünVorgesehene  Grundstücksgrenzen
dass in diesen Baufeldern jeweils eine Für die Baufelder B1.1 und N.4 istim städtebaulichen Vertrag geregelt, Kindertagesstätte zu errichten ist.
Hinweise und Plandarstellung ohne Festsetzungscharakter
HW
3ODQ]HLFKHQHUNOlUXQJXQG)HVWVHW]XQJHQQDFKBaugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. IS. 3634) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO)i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und derPlanzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.1991 I S. 58) werden festgesetzt:
3ODQ]HLFKHQHUNOlUXQJXQG)HVWVHW]XQJHQQDFKBaugesetzbuch (BauGB)
Hinweise und Plandarstellung ohne Festsetzungscharakter
Dezember 2017
Telefon (06151)9950-0           mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23                                         64293 DarmstadtTelefon (06151)9950-0                    
3128_1-69-ve27   13.12.2017) M 1:1000
0204060100 m10
Planteil 1/2mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon NiederschlagswasserDer Planteil 1/2 ist nur in Verbindung mit Planteil 2/2 gültig.Vorentwurf
Wissenschaftsstadt DarmstadtBebauungsplan S 25.1- Lincoln-Siedlung -zur Änderung  des Bebauungsplanes S 25- Lincoln-Siedlung -
Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. IS. 3634) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO)i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und derPlanzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.1991 I S. 58) werden festgesetzt:

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180 Zeichen

Punkt 12: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 (V-Nr. 2017/0425) 
- Kenntnisnahme – 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

anlage 1

241889 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Vorentwurf zum Bebauungsplan S 25.1 
- Lincoln-Siedlung - 
zur Änderung des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - Vorentwurf 
(§ 2a BauGB) 
29. November 2017 
 
 
 
 
 
 
Bearbeitung: 
Dipl.-Ing. Karin Begher 
Dipl.-Ing. Ulf Begher 
Dipl.-Ing. (FH) Ole Heidkamp 
  
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT 
Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesells chaft 
Stadtplaner und Architekten 
 
Alicenstraße 23   64293 Darmstadt 
tel  06151 - 99 500  fax  99 50 22 
mail@planungsgruppeDA.de 
www.planungsgruppeDA.de 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek 
Stadträtin 
 
Anlage 1

Inhalt  Seite 2 
S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20  
INHALT 
1.  Ziel und Zweck der Planaufstellung ................................................................... ............ 8 
2.  Rechtsgrundlagen ..................................................................................... .................... 10  
3.  Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich .......................................... 10  
4.  Planungsrechtliche Situation ......................................................................... .............. 12  
4.1  Regionalplan Südhessen 2010/ Regionaler Flächennutzungsplan .................................. 12  
4.2  Flächennutzungsplan .................................................................................. .................... 12  
4.3  Bebauungsplan ........................................................................................ ....................... 13  
4.4  Landschaftsplan ...................................................................................... ........................ 14  
5.  Städtebauliche Verträge .............................................................................. ................. 15  
Flächen für Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden 
könnten .............................................................................................. ............................. 15  
6.  Bestand .............................................................................................. ............................ 15  
6.1  Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand ................................................... ... 15  
6.2  Stadträumliche Einbindung ............................................................................ .................. 16  
6.3  Gegenwärtige verkehrliche Erschließung ............................................................... ......... 16  
6.4  Schallimmissionen..................................................................................... ...................... 17  
6.5  Bauverbotszone ....................................................................................... ....................... 17  
6.6  Schutzausweisungen ................................................................................... ................... 18  
6.6.1  Schutzgebiete und Schutzobjekte ...................................................................... ............. 18  
6.6.2  Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ .............................................................. ........ 18  
6.6.3  Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSR)) .............................. 18  
6.6.4  Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ ............................................................ ........ 18  
6.6.5  Geschützte Biotope ................................................................................... ...................... 18  
6.6.6  Trinkwasserschutzgebiete ............................................................................. .................. 18  
6.6.7  Baumschutzsatzung .................................................................................... .................... 19  
6.7  Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ........................................................ .. 19  
6.7.1  Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes .........................................................  19  
6.7.2  Geologie, Böden ...................................................................................... ....................... 19  
6.7.3  Gewässer, Wasserhaushalt ............................................................................. ................ 19  
6.7.4  Örtliches Klima ...................................................................................... .......................... 19  
6.7.5  Vegetation ........................................................................................... ............................ 20  
6.7.6  Fauna ................................................................................................ .............................. 20  
6.8  Bodenschutz .......................................................................................... ......................... 21  
6.9  Altlasten ............................................................................................ .............................. 21  
6.10  Kampfmittel .......................................................................................... ........................... 22  
6.11  Erdbebenzone ......................................................................................... ........................ 22  
7.  Planung .............................................................................................. ............................ 22

Inhalt  Seite 3 
S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20  
7.1  Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung des 
Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – ............................................................. ....... 22  
7.1.1  Planungsansatz ....................................................................................... ........................ 23  
7.1.2  Änderungen gegenüber dem Bebauungsplan S 25 ......................................................... 23  
7.1.3  Bebauung und Dichte .................................................................................. .................... 24  
7.1.4  Soziale Infrastruktureinrichtungen ................................................................... ................ 25  
7.1.5  Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Einrichtungen ............................................... 25  
7.1.6  Wettbewerbe .......................................................................................... ......................... 25  
7.1.7  Erschließung ......................................................................................... .......................... 26  
7.1.8  Mobilitätskonzept .................................................................................... ........................ 27  
7.1.9  Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung ................................................ 28  
7.1.10  Ruhender Verkehr ..................................................................................... ...................... 29  
7.2  Grünordnung .......................................................................................... ......................... 29  
7.2.1  Landschaft und Freiraum............................................................................... .................. 30  
7.2.2  Flora und Fauna ...................................................................................... ........................ 30  
7.2.3  Boden.............................................. ................................................... ............................. 31  
7.2.4  Wasser ............................................................................................... ............................. 31  
7.2.5  Lokalklima ........................................................................................... ............................ 31  
7.3  Technische Infrastruktur ............................................................................. ..................... 32  
7.3.1  Heizwerk ............................................................................................. ............................ 32  
7.3.2  Stromversorgung ...................................................................................... ....................... 32  
7.3.3  Breitbandversorgung .................................................................................. ..................... 32  
7.3.4  Verlegung bestehender Versorgungstrassen.............................................................. ..... 32  
7.4  Wasserwirtschaftliche Belange ........................................................................ ................ 33  
7.4.1  Wasserbedarf ......................................................................................... ......................... 33  
7.4.2  Wasserversorgung ..................................................................................... ..................... 34  
7.4.3  Wasserqualität ....................................................................................... ......................... 34  
7.4.4  Entwässerung – Schmutzwasser ......................................................................... ............ 34  
7.4.5  Entwässerung – Niederschlagswasser ................................................................... ......... 35  
7.4.6  Regenwasserbewirtschaftungskonzept ................................................................... ........ 35  
7.5  Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens .............................................................. ...... 36  
7.5.1  ÖPNV ................................................................................................. ............................. 36  
7.5.2  Radwege .............................................................................................. ........................... 36  
7.5.3  Motorisierter Individualverkehr (MIV) ................................................................ ............... 37  
7.6  Immissionsschutz ..................................................................................... ....................... 38  
7.6.1  Schienen- und Straßenverkehrslärm .................................................................... ........... 38  
7.6.2  Gewerbelärm .......................................................................................... ......................... 42  
7.6.3  Immissionen durch Luftverkehr ........................................................................ ............... 43  
8.  Artenschutzrechtliche Beurteilung .................................................................... .......... 44

Inhalt  Seite 4 
S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20  
9.  Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung .......................................... 45  
9.1  Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes .......................................................  45  
9.1.1  Besonders geschützte Biotope ......................................................................... ............... 46  
9.2  Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ...................................................... 46  
9.3  Umweltbericht ........................................................................................ ......................... 47  
10.  Biodiversität ........................................................................................ .......................... 47  
11.  Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ..... 49  
11.1  Art der baulichen Nutzung ............................................................................ ................... 49  
11.1.1  Allgemeines Wohngebiet (WA) .......................................................................... .............. 49  
11.2  Fläche für Gemeinbedarf .............................................................................. ................... 50  
11.3  Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagengebäude ......................................... 50  
11.4  Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) .............. 50  
11.4.1  Definition Baufeld ................................................................................... ......................... 50  
11.4.2  Grundflächenzahl I (GRZ) ............................................................................. .................. 51  
11.4.3  Überschreitung der Grundflächenzahl II ............................................................... ........... 51  
11.4.4  Geschossflächenzahl (GFZ) ............................................................................ ................ 52  
11.4.5  Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) ............................................. 54  
11.4.6  Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen ................................................................... ........ 55  
11.5  Bauweise .......................................... ................................................... ........................... 56  
11.5.1  Abweichende Bauweise „a“ ............................................................................. ................ 56  
11.5.2  Besondere Bauweise „b“ ............................................................................... .................. 56  
11.6  Überbaubare Grundstücksflächen ....................................................................... ............ 56  
11.6.1  Überschreitung der Baugrenzen ........................................................................ .............. 56  
11.7  Nebenanlagen ......................................................................................... ........................ 57  
11.7.1  Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätze .................................................... ..... 57  
11.7.2  Private Spielplätze................................................................................... ........................ 57  
11.8  Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen............................. 58  
11.8.1  Stellplätze und Tiefgaragen .......................................................................... ................... 58  
11.8.2  Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen / Garagengebäude ........................................ 59  
11.8.3  Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen ................................................................... ........ 59  
11.8.4  Einfahrten ........................................................................................... ............................. 60  
11.9  Verkehrsflächen ...................................................................................... ........................ 60  
11.9.1  Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – 
Verkehrsberuhigter Bereich ........................................................................... .................. 60  
11.9.2  Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg ............................... 60  
11.9.3  Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Quartiersplatz ..................................... 61  
11.10  Versorgungsanlagen und -leitungen .................................................................... ............ 61  
11.10.1  Flächen für Ver- und entsorgungsanlagen .............................................................. ......... 61  
11.10.2  Führung von Versorgungsleitungen ..................................................................... ............ 61

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11.11  Öffentliche Grünflächen .............................................................................. ..................... 61  
11.12  Flächen für die Wasserwirtschaft ..................................................................... ................ 62  
11.13  Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft ....................................................................................... ......................... 62  
11.13.1  Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmagerrasen ............................................... 62  
11.13.2  Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandmagerrasen ............................................ 62  
11.13.3  Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen ............................. 62  
11.13.4  Maßnahme „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme für Zauneidechsen ........................... 63  
11.13.5  Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse ............................................................ . 63  
11.13.6  Freiflächenbeleuchtung ............................................................................... .................... 63  
11.13.7  Oberflächenbefestigung ............................................................................... ................... 63  
11.13.8  Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstücken ................................................ 63  
11.13.9  Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen ........................................................ ...... 64  
11.14  Geh- und Fahrrecht ................................................................................... ...................... 65  
11.15 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von 
schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes .................... 65  
11.15.1  Lärmschutzanlage ..................................................................................... ...................... 65  
11.15.2  Verkleidung der Garagengebäude ....................................................................... ............ 65  
11.15.3  Lärmpegelbereiche.................................. ................................................... ..................... 65  
11.16  Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen ........................................................................................ ........................ 66  
11.16.1  Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verkehrsflächen) .............................................. .... 66  
11.16.2  Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufeldern B3, B4 und B2.1 an der Erschließungsstraße)67  
11.16.3  Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenzend an Quartierspark und Grünachse) .......... 68  
11.16.4  Freiflächenkennziffer „4“ (entlang des Baufeldes B1.2) ............................................... .... 68  
11.16.5  Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der Heidelberger Straße) .............................. 69  
11.16.6  Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenzend an die Kleingartenanlage) ...................... 69  
11.16.7  Freiflächenkennziffer „7“ (Flächen angrenzend an den Grünzug Karlsruher Straße) ....... 70  
11.16.8  Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und –quantität ......................... 70  
11.16.9  Sonstige Anpflanzungen ............................................................................... .................. 70  
11.16.10  Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen ............................................................ ..... 70  
11.16.11  Anpflanzungen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen .......... 70  
11.16.12  Begrünung von Tiefgaragen ............................................................................ ............ 71  
11.16.13  Garagengebäude - Fassadenbegrünung ................................................................... .. 71  
11.16.14  Dachbegrünung ........................................................................................ ................... 71  
11.17  Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ....................................... 71  
11.17.1  Einzelbaum ........................................................................................... .......................... 71  
11.17.2  Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain ............................................................ ............ 71  
11.17.3  Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernhaine / Böschungsschultern ............................ 72  
11.17.4  Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefern-Mischhain ................................................ 72

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11.18  Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind ................ 72  
12.  Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ............................ 73  
12.1  Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. ........... 73  
12.1.1  Dachgestaltung ....................................................................................... ........................ 73  
12.1.2  Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie ................................................................ ........ 73  
12.1.3  Fassaden ............................................................................................. ........................... 73  
12.2  Außenanlagen ......................................................................................... ........................ 74  
12.2.1  Einfriedungen ........................................................................................ .......................... 74  
12.2.2  Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter ............................................................ ........ 75  
12.3  Werbeanlagen ......................................................................................... ........................ 75  
13.  Begründung zur Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser .................................................................... ..... 76  
14.  Planungsstatistik..................................................................................... ...................... 76

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Abbildungsverzeichnis 
Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ (ohne Maßstab) .................... 11  
Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) .............................................. 12  
Abb. 3: 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.2 (in Kraft getreten am 
12.05.2016) (ohne Maßstab) ........................................................................... .................. 13  
Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan (ohne Maßstab) .................................................... ................ 14  
Abb. 5: Freie Schallausbreitung, 4. OG, tags ......................................................... ....................... 39  
Abb. 6: Freie Schallausbreitung, 4. OG, nachts ....................................................... ..................... 39  
Abb. 7: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main, Land Hessen ............................................ 43  
 
Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen 
− Geotechnische Untersuchung der Wasserdurchlässigke it / Versickerungsfähigkeit des Un- 
tergrundes, Ingenieurbüro für Geotechnik Dipl. Ing. J. Krusche, Griesheim, 16.06.2014 
− Klimafunktionskarte Darmstadt; INKEK – Institut fü r Klima- und Energiekonzepte, Lohfel- 
den, Oktober 2016 
− Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die Lincoln -Siedlung in Darmstadt, Büro Um- 
weltplanung Bullermann und Schneble GmbH, Darmstadt, 21.11.2014 
− Verkehrsuntersuchung Konversion Süd - Aktualisieru ng und Betrachtung ergänzender 
Szenarien, T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Januar 2017 (Entwurf) 
− Schalltechnische Untersuchung 1. Änderung B-Plan S  25 „Lincoln-Siedlung“ - Straßen- und 
Schienenverkehr“, Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 24.01.2017 
− Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Siedlung, Da rmstadt – bestehendes Heizwerk, 
Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 11.11.2014 
− Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedl ung, 06.10.2016 
− Satzung über die Fernheizung in der Wissenschaftss tadt Darmstadt vom 20.07.1972, zu- 
letzt geändert am 02.02.2016, in Kraft getreten am 07.02.2016 
− Grünordnungsplan - Landschaftsplanerisches Fachgut achten mit Eingriffs- und Ausgleich- 
bilanzierung und artenschutzrechtlicher Prüfung, Di ttmann + Komplizen Landschaftsarchi- 
tektur, Frankfurt, 08.10.2015 
− Schmutzfrachtberechnungen für das Einzugsgebiet de s Zentralklärwerks, Konversionsflä- 
chen, BGS Wasser, Darmstadt, Oktober 2015.

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1. Ziel und Zweck der Planaufstellung 
Mit dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte ab 20 08 hat die Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt in einem breit angelegten Planungs- und Betei ligungsprozess die Entwicklung der 
freiwerdenden Flächen eingeleitet. Innerhalb des Da rmstädter Stadtgebietes befinden sich 
rund 314 ha ehemals militärisch genutzte Flächen. Der bereits eingeleitete Stadtumbaupro- 
zess unterliegt einer hohen Anzahl unterschiedlicher Ansprüche und teilweise hochkomple- 
xer Rahmenbedingungen. Das Ziel des Darmstädter Kon versionsprozesses ist eine be- 
darfsgerechte und nachhaltige Entwicklung der Fläch enpotenziale. Durch die attraktive in- 
nerstädtische Lage, mit der entsprechend vorhandene n Infrastruktur, ergibt sich ein hohes 
Potenzial für eine Wohnraumentwicklung auf dem Areal der Lincoln-Siedlung. 
Der Wohnungsmarkt im Darmstädter Stadtgebiet war in  der Vergangenheit aufgrund stei- 
gender Bevölkerungszahlen von einer hohen und insge samt wachsenden Wohnungsnach- 
frage geprägt. Im Vorfeld des Konversionsprozesses wurde gutachterlich bestätigt, dass 
insbesondere dem prognostizierten Einwohnerzuwachs der Stadt bis ins Jahr 2020 Rech- 
nung getragen werden muss. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der 
steigenden Lebens- und Wohnansprüche ist somit auch  zukünftig mit einem Anstieg der 
Wohnfläche pro Kopf zu rechnen. Es kann davon ausge gangen werden, dass selbst bei 
rückläufiger Bevölkerungszahl und einer strukturell en Verschiebung hin zu älteren Bürgern 
weiterhin ein Bedarf an Neubauwohnungen zur Anpassu ng an eine geänderte Art der 
Wohnungsnachfrage (barrierefrei, zentral gelegen) besteht. 
Die Rahmenplanung für den Konversionsbereich Süd wu rde nach einer intensiven öffentli- 
chen Diskussion im Juni 2011 von der Stadtverordnet enversammlung als Ergebnis eines 
mehrstufigen Abstimmungsprozesses beschlossen. Sie ist weiterhin eine übergeordnete 
Grundlage für die künftigen Planungen in diesem Bereich. 
Die wichtigsten Ziele der Planung sind: 
1. die Realisierung lebendiger Stadtquartiere mit d em Nutzungsschwerpunkt Wohnen: 
Es ist vorgesehen, Wohnraum für etwa 4.200 bis max.  5.000 Menschen in der Lincoln-
Siedlung und nochmals Wohnraum für etwa 3.000 Bewoh nerinnen und Bewohner im 
Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zu schaffen. 
2. die Bereitstellung eines vielfältigen Wohnungsan gebotes für unterschiedliche Nutzer: 
Vorgesehen werden 30 % der Wohnflächen für besonder e Wohnformen wie z.B. stu- 
dentisches, betreutes Wohnen und Wohngruppen sowie mindestens 15 % der Wohn- 
flächen zur Versorgung von Wohnungssuchenden innerh alb der Einkommensgrenzen 
des hessischen Wohnraumförderungsgesetzes, in klein teiliger Mischung. (Anteile für 
Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne/Jefferson-Siedlung insgesamt) 
3. die Realisierung eines für alle Bewohnergruppen nutzbaren Grün- und Freiraumange- 
botes: Die Grünverbindungen in das Gebiet hinein, a ber auch in die benachbarten 
Quartiere sollen so entwickelt werden, dass sinnvol le stadträumliche Bezüge entste- 
hen. Der Quartierspark bildet das Herzstück eines Grünsystems. 
4. die möglichst weitgehende Erhaltung des wertvoll en Baumbestands und der Sandma- 
gerrasenflächen. 
5. die Entwicklung eines stadt-, umwelt- und sozial verträglichen Verkehrskonzeptes auf 
der Grundlage des Umweltverbundes: 
Eine erste Prüfung einer möglichen Verlängerung der  Straßenbahnlinie 3 von der Lud- 
wighöhstraße durch die Cambrai-Fritsch-Kaserne bis zur Heidelberger Straße wurde 
bereits durchgeführt. Für die Lincoln-Siedlung wird  eine zusätzliche Straßenbahnhalte- 
stelle der Linien 1, 7 und 8 am Quartiersplatz eing erichtet (Planfeststellungsbeschluss 
am 10.02.2017 gefasst). Sie wird zum Fahrplanwechse l Ende 2017 in Betrieb genom- 
men. Es ist die Implementierung eines umfassenden M obilitätsmanagements vorgese-

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hen, sowie die Bewirtschaftung des Parkraums. Des W eiteren trat am 22.10.2016 die 
„Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ in Kraft. 
6. die Bereitstellung der erforderlichen Versorgung seinrichtungen einschließlich einer 4-
zügigen Grundschule für beide Konversionsflächen: 
In beiden Quartieren sind Flächen für ein eigenes Z entrum mit jeweils unterschiedli- 
chen, sich funktional ergänzenden Angeboten vorgese hen. Im Lincoln-Quartier wird 
aufgrund der Nähe zum neuen Versorgungsschwerpunkt »Marktplatz Bessungen« nur 
in geringem Maße Einzelhandel realisiert werden können. Der funktionale Schwerpunkt 
soll dort auf quartiersbezogenen Dienstleistungen, Gastronomie, sozialen und kommu- 
nikativen Angeboten liegen. Zentraler Baustein ist die neue Grundschule, die eine we- 
sentliche Rolle im öffentlichen Leben beider Quartiere einnehmen soll. 
7. die Berücksichtigung der Anforderungen des Klima schutzes und der Klimaanpassung: 
Die Sanierung von Bestandsgebäuden und die Neubebau ung sollen den Anforderun- 
gen an nachhaltiges und energieeffizientes Bauen so wie städtebaulichen Qualitätskri- 
terien entsprechen. 
Das Baugesetzbuch wurde durch Artikel 1 des Gesetze s vom 11.06.2013 mit dem Ziel ge- 
ändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gem einden zu stärken. Insofern ist der 
Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der N euinanspruchnahme von Flächen 
ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestim mt worden. § 1 Abs. 5 BauGB sieht nun 
vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwick- 
lung erfolgen soll.  
Diesen Grundsätzen wird durch die Wiedernutzbarmach ung der ehemals militärisch ge- 
nutzten Liegenschaft „Lincoln-Siedlung“ entsprochen . Die Lincoln-Siedlung liegt einerseits 
am Siedlungsrand der Kernstadt Darmstadts und ist a ndererseits hervorragend an die In- 
nenstadt angeschlossen. Die vorhandene Siedlung sol l durch Bestandsentwicklung und 
Neubebauung zu einem vielfältigen Wohnquartier nach verdichtet werden. Landschaftsflä- 
chen werden im Geltungsbereich nicht in Anspruch genommen. 
Auf der Grundlage der Rahmenplanung Darmstadt Bessu ngen Süd vom Mai 2011 wurde 
das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan S 2 5 bis Ende 2015 durchgeführt. Nach 
Genehmigung und Inkraftsetzung der dafür erforderli chen Flächennutzungsplanänderung 
(Teilbereich 7.2) durch das Regierungspräsidium tra t der Bebauungsplan S 25 „Lincoln-
Siedlung“ am 16.07.2016 in Kraft. 
Anlass für das Änderungsverfahren 
Mit dem Bebauungsplan S 25.1 soll der Bebauungsplan  S 25 „Lincoln-Siedlung“ geändert 
werden, da sich im Rahmen der weiteren Planungen Änderungen ergaben. 
− In Anbetracht des unverändert hohen Wohnungsbedarf s in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt soll nun  eine höhere Bebauungsdichte auc h in den Bereichen angestrebt 
werden, für die bisher eine geringere Dichte vorges ehen war. Dies betrifft z.B. die Bau- 
felder B2.1, N3 und N4. 
− Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich das Gebäu de eines bestehenden Heizwerkes. 
Hier war ursprünglich vorgesehen, dieses Heizwerk b eizubehalten. Inzwischen besteht 
die Absicht, das Heizwerk zurückzubauen und durch e ine Neuanlage zu ersetzen. Die- 
ses Heizwerk soll dann in die Neukonzeption der Wohnbebauung integriert werden. 
− Im Baufeld N3 war auch ein separates Garagengebäud e als Sammelgarage vorgese- 
hen. Im Rahmen der Neukonzeption des Baufeldes N3 s ollen nun die hier notwendigen 
Stellplätze in Sammelgaragen in Form von Tiefgaragen untergebracht werden. 
− Im Baufeld N3 soll ein zusätzlicher Nahversorgungs standort vorgesehen werden.

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− Im Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, das ehemalig e Child Development Center 
westlich des Quartiersparks zu erhalten und als Kin dertagesstätte zu nutzen. Dieses 
Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandelt, d ass an diesem Standort eine 
Kindertagesstätte als Neubau in eine Wohnbebauung ( Baufeld N 4) integriert, errichtet 
werden soll. 
− Für mehrere Baufelder wurden inzwischen Wettbewerb e durchgeführt. Durch die nun 
konkreteren Planungen in den einzelnen Baufeldern m üssen einzelne Regelungen des 
Bebauungsplans S 25 angepasst werden.  
− Teile der Erschließungsstraßen nördlich des Quarti ersparks (Lincolnstraße) waren im 
Trennsystem vorgesehen. Diese Verkehrsflächen solle n nun insgesamt als verkehrsbe- 
ruhigter Bereich mit Mischverkehrsflächen ausgebild et werden. Dadurch soll hier die 
Aufenthaltsfunktion gestärkt und Durchgangsverkehr vermieden werden. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
− Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634)  
− Baunutzungsverordnung  (BauNVO) i. d. F. vom 22.11.2017 (BGBl. I , S. 3786), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) 
− Planzeichenverordnung  (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I, S. 58), zulet zt geändert 
durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) 
− Hessische Bauordnung  (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46, 180 ), zuletzt 
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) 
− Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 254 2), zu- 
letzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz  (HAGBNatSchG) 
vom 20.12.2010 (GVBl. I, S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 
17.12.2015 (GVBl. S. 607) 
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), z uletzt ge- 
ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.08.2016 (BGBl. I S. 1972)  
− Hessisches Wassergesetz  (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt ge- 
ändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338) 
− Bundes-Immissionsschutzgesetz  (BImSchG) i. d. F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 1274), 
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) 
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 
(BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des  Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 
3370)  
− Hessisches Denkmalschutzgesetz  (DSchG) i. d. F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211). 
 
3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet der Lincoln-Siedlung zwi- 
schen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, der H eidelberger Straße, dem Wald südlich 
der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage Südwest/Neuschneise, 
Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 25,6 ha.

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Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ (Stand: 11/2017; ohne Maßstab)

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4. Planungsrechtliche Situation 
4.1 Regionalplan Südhessen 2010/ Regionaler Flächen nutzungsplan 
Im Regionalplan Südhessen 2010 wird das Plangebiet als bestehendes „Vorranggebiet 
Siedlung“ ausgewiesen. 
Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes  im Bebauungsplan Lincoln-
Siedlung entspricht dieser der Ausweisung des Regio nalplans Südhessen 2010/ Regiona- 
len Flächennutzungsplans. 
 
Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010/ Regionaler Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 
4.2 Flächennutzungsplan 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans S 25 „ Lincoln-Siedlung“ wurde im Paral- 
lelverfahren der Flächennutzungsplan (FNP) 2006 der  Wissenschaftsstadt Darmstadt im 
Bereich des Bebauungsplans S 25 „Lincoln-Siedlung“ geändert.  
Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die von der S tadtverordnetenversammlung der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt am 15.12.2015 beschlos sene Änderung des Flächennut- 
zungsplans 7.2 mit Bescheid vom 18.04.2016 genehmig t. Nach öffentlicher Auslegung 
wurde die FNP-Änderung 7.2 am 12.05.2016 rechtswirksam.

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Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans weist inne rhalb des Plangebiets „Wohnbauflä- 
chen“, „Grünflächen“ sowie eine Gemeinbedarfsfläche  mit der Zweckbestimmung „Schule“ 
aus. Die Grünflächen liegen mittig als auch am west lichen Rand des Plangebiets. Östlich 
der Grünfläche befindet sich die Gemeinbedarfsfläch e. Im übrigen Plangebiet sind Wohn- 
bauflächen ausgewiesen. 
Des Weiteren kreuzen sich zwei Hauptrad- und -fußwe ge, die diagonal durch das Plange- 
biet führen. Im Norden quert von Ost nach West eine Hauptwasserleitung / Hauptabwasser- 
leitung. Im südlichen Bereich führt eine Hauptgasle itung von Nord nach Süd entlang der 
Wohnbaufläche. 
Der Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - kann aus dem Flächennutzungsplan entwi- 
ckelt werden. 
 
 
Abb. 3: 7. Änderung des Flächennutzungsplans für de n Teilbereich 7.2 (in Kraft getreten am 
12.05.2016) (ohne Maßstab) 
4.3 Bebauungsplan 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung -. Der 
Bebauungsplan ist am 16.07.2016 in Kraft getreten, nach Genehmigung und Inkraftsetzung 
der dafür erforderlichen Flächennutzungsplanänderun g (Teilbereich 7.2) durch das Regie- 
rungspräsidium Darmstadt. 
Durch das Aufstellungsverfahren für den Bebauungspl an S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur 
Änderung des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung  – wird der rechtskräftige Bebau- 
ungsplan geändert.

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4.4 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t (Stadt Darmstadt, 2004) ist das 
„Werkzeug“ der kommunalen Planung, in dem nach natu rräumlichen und freiraumplaneri- 
schen Erfordernissen ein Flächenkonzept zur Entwicklung des Raumes abgebildet ist. 
Für den Raum des südlichen Bessungen stellt die Lei tbildkarte des Landschaftsplanes 
weitgehend Bestandssicherung dar.  
Als wesentliche Entwicklung wird die Wiederherstell ung eines durchgängigen Grünzuges 
und entsprechender Grünverbindungen vom Grünzug Bes sungen-Süd bis zum Grünzug 
der Heimstättensiedlung, westlich der Karlsruher Straße, dargestellt.  
Damit wird eine bedeutende freiraumplanerische Ziel setzung für die Entwicklung der Lin- 
coln-Siedlung formuliert. 
Die im Bebauungsplan S 25.1 ausgewiesenen Grünstruk turen sind aus den im Rahmen- 
plan Bessungen Süd (Mai 2011) und Entwicklungskonze pt zum Bebauungsplan festgeleg- 
ten Entwicklungszielen abgeleitet. Sie weichen von den Darstellungen im Landschaftsplan 
ab. 
 
 
Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan (ohne Maßstab)

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5. Städtebauliche Verträge 
Zur Regelung städtebaulicher Maßnahmen und ihrer Folgekosten bei der weiteren Entwick- 
lung der Lincoln-Siedlung wurde ein städtebaulicher  Vertrag (Stand 15.12.2015) zwischen 
der Vorhabenträgerin BVD New Living GmbH & Co. KG u nd der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt, vertreten durch den Magistrat, geschlossen. 
Der städtebauliche Vertrag, beschlossen am 15.12.20 15, bzw. der erste Nachtrag, be- 
schlossen am 17.03.2017, ergänzt den Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung – sowie 
seine Änderung.  
Darüber hinaus besteht ein Durchführungsvertrag zur Umsetzung des städtebaulichen Ver- 
trags, der ebenfalls am 17.03.2017 durch die Stadtv erordnetenversammlung beschlossen 
wurde. 
Im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Zusammenarbeit, zum Energiekonzept, 
zum Mobilitätskonzept, zur Beteiligung der Öffentli chkeit, zur Erschließung, zu den Einrich- 
tungen der sozialen Infrastruktur, zum öffentlich g eförderten Wohnen und Sonderwohnfor- 
men, zu konkurrierenden Planungsverfahren für Grund schul-/Kita-Neubau/Quartierspark/ 
Quartiersplatz sowie für die Baufelder, zur Realisi erung der Grün- und Freiflächen, zum 
Schutz gesetzlich geschützter Biotope, zur Herstell ungsverpflichtung insbesondere der 
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs, zur Grundstücksübereignung, zur 
Kostentragung, zu Auftragsvergaben, zur Nachzahlung sverpflichtung sowie zur Rechts- 
nachfolge getroffen. 
Flächen für Wohngebäude, die mit Mitteln der sozial en Wohnraumförderung geför- 
dert werden könnten 
Im Bebauungsplangebiet sind über den städtebauliche n Vertrag Flächenanteile bzw. feste 
Wohnungsanzahlen für jedes einzelne Baufeld festgel egt (Anlage 3a des städtebaulichen 
Vertrages), auf denen entweder geförderter Wohnungs bau (Soziale Wohnraumförderung), 
zielgruppenorientiertes Wohnen (Mittlere Einkommen,  altengerechtes Wohnen, Studenten, 
Asyl + Flüchtlinge) oder Vorhaben von Baugruppen realisiert werden müssen. 
Die Verteilung erfolgt verteilt über das gesamte Pl angebiet, um eine gute Durchmischung 
zu erreichen.  
 
6. Bestand 
6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Best and 
Historie 
Die Lincoln-Siedlung wurde in den Jahren 1957 – 59 als „Housing Area" für die Familien 
der in Darmstadt stationierten amerikanischen Solda ten gebaut. Sie bestand aus 33 drei- 
geschossigen Wohngebäuden mit 588 Wohneinheiten sow ie verschiedenen sozialen und 
technischen Infrastruktureinrichtungen, die bis in die 1990er Jahre errichtet wurden und ne- 
ben der Lincoln-Siedlung weitere „Housing Areas“ im Raum Darmstadt versorgten (2 Schu- 
len, Kindergärten, Gemeinschafts- und Jugendeinrich tungen, Heizwerk, Tankstelle, ver- 
schiedene Sportflächen etc.). Die Wohngebäude wurde n in den 1990er Jahren teilweise 
renoviert, teilweise in größerem Umfang saniert. 
Die Haupterschließung der Siedlung bildeten von Nor den nach Süden die Lincolnstraße, 
die Mahalia-Jackson-Straße und die Franklinstraße, die im Norden an die Noackstraße und 
im Süden an die Heidelberger Straße angeschlossen sind. 
Große asphaltierte Erschließungshöfe, die auch die Stellplätze aufnahmen, erschlossen je 
zwei gegenläufig angeordnete Wohngebäude von Norden  bzw. Süden. Das Prinzip der 
paarweisen Anordnung der Wohngebäude an Erschließun gshöfen wurde einheitlich in der 
gesamten Siedlung umgesetzt.

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Der vorhandene Siedlungsgrundriss der Lincoln-Siedlung folgte in seinen Grundzügen dem 
Leitbild der aufgelockerten, durchgrünten, autogere chten Stadt, wie es auch anderen 
Wohnquartieren der 50er Jahre im Süden Darmstadts s owie zahlreichen Housing Areas 
dieser Zeit zugrunde lag. 
Nachdem die US-Streitkräfte im Jahr 2008 den Stando rt Darmstadt offiziell aufgelöst hat- 
ten, wurden auch deren Einrichtungen und Siedlungen in Darmstadt aufgegeben und waren 
seitdem ungenutzt. 
Heute 
In den Baufeldern B1.1 und B1.2 wurden drei Wohngeb äude für Studentenwohnungen sa- 
niert. Die Gebäude sollen jedoch langfristig durch Neubauten ersetzt werden. 
Im Baufeld B4.1 wurden sechs Wohnhäuser saniert, um  die Wohnungen in Anbetracht der 
allgemeinen Wohnungsknappheit in Darmstadt dem Wohnungsmarkt schnell zur Verfügung 
zu stellen.  
Zur Verwirklichung der Neubebauung der Lincoln-Sied lung sind nach Rechtskraft des Be- 
bauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung – 2015/2016 die Elementary School, ein Großteil der 
bestehenden Wohngebäude im nördlichen Teil der Sied lung und im Baufeld B3.1 sowie 
Teile der Erschließungsstraßen bereits zurückgebaut worden. 
6.2 Stadträumliche Einbindung 
Die Lincoln-Siedlung liegt am südlichen Kernstadtra nd, im Westen und im Osten begrenzt 
durch übergeordnete Verkehrsstraßen, die Karlsruher  Straße (B 3) und die Heidelberger 
Straße, die die Kernstadt mit dem Stadtteil Eberstadt verbindet. 
Im Norden grenzt jenseits der Noackstraße ein Gebie t an, das in seinem Kern ein Sonder- 
gebiet mit Lebensmitteleinzelhandel zur Nahversorgu ng (W 35.2) darstellt. Darüber hinaus 
befinden sich daran angrenzend ein Baumarkt, die Ve rwaltung des TÜV Hessen, KFZ-
Service-Betriebe, sowie weitere verschiedene Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe, die 
dem Bestandsschutz unterliegen, ansonsten an dieser  Stelle nicht mehr zulässig wären, 
und Wohnnutzungen. 
Für den Bereich zwischen der Karlsruher Straße, der  Rüdesheimer Straße, der Heidelber- 
ger Straße und der Noackstraße, ohne das Sondergebi et, wurde der einfache Bebauungs- 
plan W 35 aufgestellt, der am 22.04.2015 in Kraft trat. 
Östlich des Plangebietes jenseits der Heidelberger Straße, schließen das Naturschutzge- 
biet „Bessunger Kiesgrube“ und großflächige Waldflächen an. 
Südwestlich des Plangebietes befindet sich unmittel bar angrenzend eine Kleingartenanla- 
ge. Jenseits der vierspurigen B 3 (Karlsruher Straß e), die durch eine vorhandene Lärm- 
schutzwand von der Lincoln-Siedlung getrennt ist, l iegen die Main-Neckar-Bahn sowie die 
Sport- und Erholungsflächen des Alten Schießplatzes , die über eine Fußgängerbrücke an 
die Lincoln-Siedlung angeschlossen sind. 
Im weiteren Umfeld befinden sich in den Stadtteilen  Bessungen und Eberstadt sowie der 
Heimstättensiedlung weitere Wohngebiete, sowie Wald-, Sport- und Erholungsflächen. 
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 
Die Lincoln-Siedlung ist ausschließlich über die östlich verlaufende Heidelberger Straße er- 
schlossen. Diese führt nach Norden in die Innenstad t und nach Süden in den Stadtteil 
Eberstadt. 
Über die Rüdesheimer Straße und die B 3 ist die Lin coln-Siedlung an das übergeordnete 
Verkehrsnetz angebunden. Die Anschlussstellen der B AB 5 „Darmstädter Kreuz“ sowie 
„Darmstadt – Eberstadt“ sind mit dem PKW in wenigen Minuten zu erreichen. 
Allerdings sind die nördlich des Plangebietes liege nden Kreuzungsbereiche bereits heute 
an ihre Kapazitätsgrenze gelangt (s. a. Kap. 7.5.3. „Motorisierter Individualverkehr“).

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Das Plangebiet ist teilweise gut an die städtischen , regionalen und überregionalen öffentli- 
chen Verkehrsmittel angebunden. An der Heidelberger  Straße befindet sich eine Straßen- 
bahnhaltestelle der Linien 1, 7 und 8 (Marienhöhe). 
Die Straßenbahnlinien führen u.a. zum Hauptbahnhof der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
sowie in Richtung Süden nach Eberstadt und weiter b is Alsbach. Die Lincoln-Siedlung liegt 
zu ca. einem Drittel im Einzugsbereich der Halteste lle Marienhöhe. Die übrigen Quartiers- 
teile waren bisher mit 500 bis 1000 m vom ÖPNV nur ungenügend erschlossen. Zum Fahr- 
planwechsel im Dezember 2017 ergänzt die neue Halte stelle „Lincoln“ die Erschließung 
und verbessert diese mit ihrer direkten Lage am neuen Quartiersplatz. 
6.4 Schallimmissionen 
Auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans wirken u.a. die folgenden Schallquellen ein: 
Straßenverkehrslärm 
− B 3 – Karlsruher Straße 
− Heidelberger Straße 
Schienenverkehrslärm 
− Bahnstrecke der Deutschen Bahn AG 
 
Gewerbelärm 
− Heizwerk im Plangebiet 
Die schalltechnischen Auswirkungen der genannten Qu ellen wurden im Rahmen schall- 
technischer Gutachten untersucht. Die Wissenschafts stadt Darmstadt macht die Aussagen 
dieser Gutachten und die dort getroffenen Schlussfo lgerungen zur Grundlage ihrer Abwä- 
gung. Weitere Ausführungen hierzu können dem Kap. 7 .6 „Immissionsschutz“ entnommen 
werden. 
6.5 Bauverbotszone 
Entlang der Karlsruher Straße (B 3) dürfen gemäß § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) Hoch- 
bauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, g emessen vom äußeren Rand der befes- 
tigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. 
Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird die Bau verbotszone durch das geplante Ga- 
ragengebäude innerhalb des festgesetzten Baufeldes in geringfügigem Maße überschritten. 
Die Gesamtfläche innerhalb der Bauverbotszone beträgt ca. 14 m² (10 m² und 4 m²). 
Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde Hessen Mobil dar gelegt, dass die Lage des Gara- 
gengebäudes aus städtebaulichen, technischen und ök ologischen Gründen nicht verändert 
werden kann. Im Antwortschreiben vom 08.04.2015 wur de durch Hessen Mobil mitgeteilt, 
dass einer Unterschreitung der Bauverbotszone, gemä ß § 9 Abs. 6 FStrG, im Gesamtum- 
fang von 14 m² im vorliegenden Fall als Ausnahme zugestimmt werden kann. 
In der verbleibenden Bauverbotszone entlang der Kar lsruher Straße sind Hochbauten, 
Stellplatz- und Fahrflächen unzulässig. 
Darüber hinaus sind Grundstückszufahrten von der B 3 unzulässig.

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6.6 Schutzausweisungen 
6.6.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte 
Im Umfeld des Plangebietes sind einige Flächen mit naturschutzrechtlichen Bindungen vor- 
handen. Es sind mögliche räumlich-funktionale Auswi rkungen der zukünftigen Entwicklung 
im Plangebiet zu berücksichtigen. 
6.6.2 Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ 
Unmittelbar östlich des Plangebiets liegt das Natur schutzgebiet Nr. 1411014 „Bessunger 
Kiesgrube“ an der Heidelberger Straße. Wertbestimme nd und störungsempfindlich sind die 
überwiegend im Norden des NSG gelegenen sonnenexpon ierten Hänge und Felsen als 
Lebensraum der Mauereidechse sowie nährstoffarme Stillgewässer. 
6.6.3 Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelsch utzgebiete (VSR)) 
Folgende Natura 2000-Gebiete liegen im Umfeld von c a. 1 bis 1,2 km Entfernung zum Pla- 
nungsgebiet: 
─ Europäisches Vogelschutzgebiet 6117-403 Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt 
─ FFH-Gebiet 6117-308 Streuobstwiesen von Darmstadt-E berstadt/Prinzenberg und 
Eichwäldchen 
─ FFH-Gebiet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt 
6.6.4 Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ 
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst im Süden Darmst adts sämtliche Waldgebiete, wel- 
che u.a. auch an die Lincoln-Siedlung angrenzen. 
Es beinhaltet die obengenannten FFH- und Vogelschut zgebiete, nicht jedoch das NSG 
„Bessunger Kiesgrube“. 
6.6.5 Geschützte Biotope 
Sandmagerrasen 
Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Sandmagerras en finden sich fast ausschließlich 
innerhalb gärtnerisch angelegter Grünflächen. Wegen  ihrer Bedeutung für den Biotop- und 
Artenschutz werden sie hier aber gesondert behandel t. In der Lincoln-Siedlung haben sich 
auf den oberflächlich anstehenden pleistozänen Sanden die gärtnerisch angelegten Rasen- 
flächen zu relativ artenreichen Extensivrasen oder zu Sandmagerrasen entwickelt.  
Die artenreichen Sandmagerrasen sind gesetzlich ges chützte Biotope gemäß § 30 
BNatSchG. 
Lindenallee an der Heidelberger Straße 
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von 
Baumreihen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bere ich des Plangebiets insgesamt 
740 m lange Lindenallee ist ein gesetzlich geschütz tes Biotop gemäß § 30 Bundesnatur- 
schutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 13 Hess . Ausführungsgesetz zum Bun- 
desnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). 
6.6.6 Trinkwasserschutzgebiete 
Wasserschutzgebiete sind in der Lincoln-Siedlung nicht vorhanden.

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Erst in einer Entfernung von ca. 1 km südlich des P langebietes beginnt die weitere Schutz- 
zone eines Wasserschutzgebietes. Eine Wechselwirkun g zwischen dem Wasserschutzge- 
biet und der Baulandentwicklung in der Lincoln-Siedlung kann nicht begründet werden. 
6.6.7 Baumschutzsatzung 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Ge- 
schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter H öhe – bei Laubbäumen einen 
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm.  
6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 
6.7.1 Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes 
Die vielfältige und mosaikartige Landschaft südlich von Bessungen liegt an der Schnittstelle 
der naturräumlichen Einheiten Vorderer Odenwald (Be ssunger Rücken), Bergstraße (Bes- 
sunger Hang) und Hessische Rheinebene. 
Die Lincoln-Siedlung gehört zur naturräumlichen Einheit Hessische Rheinebene. 
Aufgrund der geologischen Voraussetzungen ist der B oden trocken und sandig. Auf den 
westlichen, sandigen Flächen stocken natürlicherwei se wärmeliebende, trockene Eichen-
Kiefernwälder. 
 
6.7.2 Geologie, Böden 
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Oberrheinischen Tiefebene, östlich grenzt der kristalli- 
ne Odenwald an. Die Verwerfungslinie des Rheingrabe ns folgt hier etwa dem Verlauf der 
Heidelberger Straße am Fuß der Odenwaldhänge von Sa ndberg, Ludwigshöhe und Mari- 
enhöhe. 
Westlich der Heidelberger Straße liegen über dem ab gesunkenen Grundgebirgssockel 
quartäre Sedimente (fluviatile Kiese, durch Windtra nsport aufgelagerte Sande und tonig-
schluffige Sande, „Flugsanddünen“). Bei der Bodenbi ldung haben sich in der Rheinebene 
die 1-4 m mächtigen, oberflächlich entkalkten Flugs ande zu tiefgründigen Braunerden mit 
Bändern aus schluffigem bis tonigem Sand entwickelt. 
6.7.3 Gewässer, Wasserhaushalt 
Im Plangebiet ist kein Oberflächengewässer vorhanden. 
Im Rahmen der Erarbeitung des Regenwasserbewirtscha ftungskonzeptes für die Lincoln-
Siedlung wurden zur Bestimmung der hydrogeologische n Randbedingungen vom Ingeni- 
eurbüro für Geotechnik, Dipl.-Ing. J. Krusche in Gr iesheim zwei Bodengrunduntersuchun- 
gen im Bereich der zukünftigen Baufelder und im Ber eich der öffentlichen Verkehrsflächen 
durchgeführt. 
Der Grundwasserflurabstand liegt gemäß Fachgutachte n etwa 25 m unter Geländeober- 
kante. 
Die Versickerungsfähigkeit ist in den Sandböden wes tlich der Heidelberger Straße hoch (s. 
Kap. 7.4.5 „Entwässerung – Niederschlagswasser“). 
Aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden i st die Verschmutzungsempfind- 
lichkeit des Grundwassers sehr hoch. 
6.7.4 Örtliches Klima 
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der 
Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und ger inge Niederschlagsmengen auf. Hier

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zeigt sich kontinentaler Klimaeinfluss. In Darmstad t lag die mittlere Jahrestemperatur im 
Zeitraum von 1973 bis 1998 bei rund 10,3°C. Die dur chschnittliche Niederschlagsmenge 
lag zwischen 1961 und 1990 bei etwa 750 mm, wobei d ie Höchstwerte in den Monaten Mai 
bis August erreicht werden (Messungen des Deutschen  Wetterdienstes von der Internet- 
präsenz der Wissenschaftsstadt Darmstadt entnommen). 
Für das Plangebiet sind folgende lokalklimatisch re levante Flächen bzw. Prozesse zu be- 
trachten (Klimafunktionskarte Darmstadt 2017, Lands chaftsplan Darmstadt 2003, DWD 
1986): 
Potenziell frischluftproduzierende Flächen sind die  großflächigen Waldbereiche an den 
westlichen Odenwaldhängen. Die Effektivität der Fri schluftbildung und des –transportes ist 
abhängig von Abfluss im Gelände. So sind die Waldfl ächen östlich der Lincoln-Siedlung ef- 
fektiver als die Wälder der Rheinebene. Am Bessunge r Hang kommt es während zirkulati- 
onsarmer Hochdrucklagen zu nächtlichen westwärts ab fließenden Schwachwinden (DWD 
1986). 
Im Planungsgebiet oder angrenzend sind kaltluftproduzierende Flächen in begrenztem Um- 
fang mit den Rasen- und Wiesenflächen der Lincoln-S iedlung gegeben. Zudem liegt es am 
Ende einer westwärts abfließenden Kaltluftbahn und ist somit als Einzugsgebiet dieser zu 
bewerten. Der östliche Bereich der Lincoln-Siedlung  ist deutlicher von dieser positiv klima- 
wirksamen Luftleitbahn betroffen als der Westen. 
6.7.5 Vegetation 
6.7.5.1 Übersicht über die dominanten und bemerkens werten Pflanzenvorkommen in der 
Lincoln-Siedlung 
Innerhalb der Housing Area befanden sich große Fläc henanteile gärtnerisch angelegter 
Außenanlagen, die bis zum Abzug der US-Army 2008 mi t unterschiedlicher Intensität ge- 
nutzt bzw. unterhalten wurden. 
Die Gestaltungselemente waren Rasenflächen, Bäume und Gebüsche, wobei offenbar gro- 
ßer Wert auf Übersichtlichkeit und Sichtoffenheit g elegt wurde. Große Hecken und flächige 
dichte Strauchpflanzungen fehlten weitgehend. Ausna hmen waren freiwachsende Sicht- 
schutzhecken entlang der Heidelberger Straße. Der B aumbestand umfasste u.a. alte Bäu- 
me. Sie prägten maßgeblich das Erscheinungsbild des Stadtquartiers. 
Hinzu kamen die in der Zeit der Housing Area aus ge stalterischen Gründen angepflanzten 
Laub- und Nadelbäume mit hoher Arten- und Formenvielfalt. 
Bei den angepflanzten Straucharten in der Lincoln-S iedlung war das Artenspektrum relativ 
klein. Es umfasste weit verbreitete Zier- und Sicht schutzgehölze mit einheimischen und 
nichteinheimischen Arten.  
6.7.5.2 Geschützte Biotope 
Es wird auf Kap. 6.6.5 „Geschützte Biotope“ verwiesen. 
6.7.6 Fauna 
Im Plangebiet wurden bei der Kartierung 2010 und 20 14 (aktualisiert) u.a. aus den Tier- 
gruppen der Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken, xylobionte (= holzbe- 
siedelnde) Käfer festgestellt. Es wird auf Kap. 8 u nd den Umweltbericht (Kap. 3.2.2) ver- 
wiesen.

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6.8 Bodenschutz 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um das Gelände d er ehemaligen militärischen Liegen- 
schaft „US-Siedlung Lincoln“, das von den Amerikane rn seit 2008 nicht mehr genutzt wird. 
Durch den Bebauungsplan S 25 wurde für das Plangebiet Baurecht geschaffen. 
Mit der Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Lincoln -Siedlung wird insbesondere dem 
Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB (städtebauliche Entwicklu ng vorrangig durch Maßnahmen der 
Innenentwicklung), dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund 
und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sowie dem Ziel de r Vermeidung einer Beeinträchti- 
gung des Bodens gemäß § 1 Satz 3 BBodSchG entsproch en. Eine Inanspruchnahme 
landwirtschaftlicher Flächen und eine Neuversiegelu ng von Außenbereichsflächen findet 
durch die vorliegende Planung nicht statt. Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren 
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet. 
Aufgrund der Zielsetzung eines sparsamen Umganges m it Grund und Boden sind im Be- 
bauungsplan Festsetzungen zur Entsiegelung von Fläc hen, zur Beschränkung der über- 
baubaren Flächen, zur Verwendung wasserdurchlässige r Beläge, zur Versickerung des 
Niederschlagswassers und zur Begrünung/Bepflanzung festgesetzt.  
Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der 
Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemei ne Vorgaben zum Schutz des Mutter- 
bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und Wiedereinbau des Oberbodens 
(DIN 18915 und DIN 19731). Zudem wird auf die Vorga ben des Gesetzes zum Schutz vor 
schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung vo n Altlasten (BBodSchG) hingewie- 
sen. 
6.9 Altlasten 
Der Bebauungsplan umfasst das Gelände der ehemalige n militärischen Liegenschaft „US-
Siedlung Lincoln“.  
Das Gelände ist ein Altstandort, zu dem beim Regierungspräsidium Darmstadt im Dezernat 
IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ ein bodenschutzrechtliches Verfahren unter dem Az. IV/DA 41.5 
- 2132- 411 000 040 001 294 Lincoln geführt wird. 
Der Altstandort ist in der Altflächendatei des Land es Hessen unter der Schlüssel-Nr. 
411.000.040-040.294 eingetragen. Der Status der Ges amtfläche wird aktuell mit „Altlast- 
verdacht aufgehoben“ geführt. Die Liegenschaft ist - bis auf die Flurstücke Nr. 16/4, 16/5 
und 16/11 - nach derzeitigem Kenntnisstand aus bode nschutzrechtlicher Sicht abschlie- 
ßend bearbeitet (Az. IV/Da 41.5 – 2132 – 411 000 04 0 001 294 Lincoln). Die Liegenschaft 
wurde – mit Ausnahme der vorgenannten Flurstücke - nach Aufgabe der militärischen Nut- 
zung im Jahr 2009 durch das Ing.-Büro Dr. Hug Geoco nsult GmbH, Oberursel umwelttech- 
nisch untersucht. Die Untersuchungen ergaben – bis auf den Bereich der ehemaligen 
Tankstelle – keinen Hinweis auf das Vorliegen einer  schädlichen Bodenveränderung (Alt- 
last). Nachuntersuchungen im Bereich der kontaminat ionsverdächtigen Fläche KVF 5 
„Tankstelle (Zapfstellen)“ konnten das Vorliegen ei ner Altlast nicht bestätigen. Konflikte mit 
der geplanten Nutzung bestehen somit nicht. 
Die Flurstücke Nr. 16/4 (Noackstraße 16A), 16/5 (No ackstraße 16B) und 16/11 (Franklin- 
straße 44A) waren nicht Bestandteil der umwelttechnischen Untersuchungen.  
Im Zuge der Abbrucharbeiten und Baufeldfreimachunge n im Jahr 2015 wurde das Wohn- 
haus in der Noackstraße 16 a+b (Flurstücke Nr. 16/4  und 16/5) vollständig rückgebaut und 
entsorgt. Im Anschluss wurden die Bodenflächen umwe lttechnisch untersucht. Auffälligkei- 
ten und Verunreinigungen wurden nicht festgestellt. Die Flächen sind geräumt. 
Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich ein Heizwe rk. Eine umwelttechnische Untersu- 
chung des Flurstücks zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich. Die Notwendigkeit ist neu 
zu prüfen, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird.

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Bei den umwelttechnischen Untersuchungen wurden bei  manchen kontaminationsverdäch- 
tigen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewies en, die aus bodenschutzrechtlicher 
Sicht keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlic her Sicht zu beachten sind. Diese Flä- 
chen wurden im Zuge der Abbruchmaßnahmen im Jahr 2015 saniert.  
Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind nicht bekannt. 
6.10 Kampfmittel 
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben, 
dass sich das Plangebiet am Rande eines Bombenabwur fgebietes befindet. Vom Vorhan- 
densein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss g rundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits bodeneingreifende Bau- 
maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 m durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittel- 
räummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprü- 
fung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der ge- 
planten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforder- 
lich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. 
 „Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelr äumung im Lande Hessen“ sind zu 
beachten. 
Es wird auf den Hinweis VI.5 „Kampfmittelbelastung und -räumung“ der textlichen Festset- 
zungen verwiesen. 
6.11 Erdbebenzone 
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1,  in der gemäß des zugrunde gelegten 
Gefährdungsniveaus rechnerisch die Intensität 6,5 b is < 7 zu erwarten sind. Der Bemes- 
sungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,4 m/s².  Im Plangebiet besteht die Unter- 
grundklasse S: Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung. 
 
7. Planung 
7.1 Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung 
des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – 
In Hinblick auf einen weitgehenden Erhalt der Besta ndsgebäude und eine wirtschaftliche 
Realisierung wurde das Entwicklungskonzept von 2011 auf der Grundlage der im Rahmen- 
plan Bessungen-Süd formulierten Planungsziele im Jahr 2013 weiterentwickelt. Ausgehend 
von dem im Jahr 2013 erstellten Konzept „Erhalt der Siedlungsstruktur“ wurde das Entwick- 
lungskonzept und die Allgemeinen Ziele und Zwecke d er Planung zum Bebauungsplan 
S 25 Lincoln-Siedlung erstellt und von der Stadtver ordnetenversammlung am 12.02.2015 
beschlossen (V.-Nr. 2014/0466).  
Im südlichen und mittleren Bereich der Lincoln-Sied lung sollten größere Teile des Gebäu- 
debestandes erhalten bleiben. Auch das bestehende E rschließungsnetz sollte in großen 
Teilen übernommen werden. Dadurch sollte die städte bauliche Grundstruktur der Siedlung 
aus den 1950er Jahren, insbesondere im südlichen Be reich der Lincoln-Siedlung, weitest- 
gehend erhalten bleiben. 
Die in der Rahmenplanung formulierten grundlegenden  Planungsziele wurden nicht verän- 
dert und liegen auch dem überarbeiteten Konzept zugrunde:  
─ Gliederung in Teilquartiere mit vielfältigem Wohnungsangebot, keine Monostruktur 
─ 30 % Anteil besondere Wohnformen, 15 % Anteil geförderter Wohnungsbau 
─ Quartiersplatz an der Heidelberger Straße mit Grundschule und Kita

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─ Zentraler Quartierspark mit Grünachse zur ehemaligen Keramischen Manufaktur 
─ Zusammenhängende Freiflächen entlang der Karlsruher Straße 
─ Weitgehender Erhalt von Sandmagerrasenflächen und wertvollem Baumbestand 
─ Gute funktionale und städtebauliche Einbindung in die Umgebung 
─ Autoarmes Quartier, Mobilitätsmanagement, Parkraumbewirtschaftung 
Die Siedlungsstruktur ist so konzipiert, dass sie w eitgehend flexibel anpassbar bleibt an 
sich wandelnde Rahmenbedingungen. 
Diese Grundprinzipien bilden unverändert auch das E ntwicklungskonzept zum Bebauungs- 
plan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung des Bebauungsplans S 25. 
7.1.1 Planungsansatz  
Auf dem Konversionsareal westlich der Heidelberger Straße soll ein lebendiges Stadtquar- 
tier mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen entstehen. Dabei wird die Ausbildung einer 
ausgewogenen Sozialstruktur angestrebt. Auf eine zukunftsfähige und präventiv ausgerich- 
tete soziale Infrastruktur wird Wert gelegt.  
Zentraler Planungsansatz ist die Weiterentwicklung der Lincoln-Siedlung mit ihrer gleich- 
förmigen Bau- und Freiraumstruktur zu einem differe nziert gestalteten Quartier mit einer 
klaren räumlichen und funktionalen Mitte. Das Entwi cklungskonzept sieht ein inneres Frei- 
raumsystem vor, welches einerseits zur Erzeugung ho chwertiger Wohnlagen im Kern des 
Quartiers beiträgt und andererseits im Inneren Qual itäten erzeugt, die aufgrund der Lärm- 
belastungen durch die Karlsruher Straße und die Heidelberger Straße an den Quartiersrän- 
dern nicht möglich sind. 
Die Quartiersmitte bilden der Quartierspark und der  Quartiersplatz. Am Quartiersplatz wer- 
den die zentralen Einrichtungen, wie Grundschule mit Kita und Sporthalle, die auch bürger- 
schaftliche Nutzungen aufnehmen soll, sowie quartierszentralen Nutzungen angeordnet. Di- 
rekt angrenzend ist inzwischen die neue Straßenbahn haltestelle an der Heidelberger Stra- 
ße gebaut worden. Um den zentralen Quartierspark we rden mehrere Baufelder mit einem 
differenzierten Angebot an Wohnformen vorgesehen. D ie Lincoln-Siedlung soll hinsichtlich 
des Wohnangebotes ein breites Spektrum an zukünftig en Bewohnerinnen und Bewohnern 
ansprechen. 
Im Konzept zum Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, d as ehemalige Child Development 
Center westlich des Quartiersparks zu erhalten und als Kindertagesstätte zu nutzen. Dieses 
Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandelt, d ass an diesem Standort eine Kin- 
dertagesstätte, integriert in eine Wohnbebauung, ne u errichtet werden kann. Aus der Flä- 
che für den Gemeinbedarf wird eine WA-Fläche. 
Die räumliche Vernetzung des Quartiersparks erfolgt  in Nord-Süd-Richtung über eine Frei- 
raumachse, die im Süden aus der Franklinstraße mit den vorhandenen breiten straßenbe- 
gleitenden Grünflächen und im Norden aus einer line aren Grünachse mit Bezug zum Ge- 
bäude der denkmalgeschützten ehemaligen Großherzoglichen Keramischen Manufaktur an 
der Noackstraße besteht. Der Quartiersplatz wird üb er das quartiersinterne Fuß- und Rad- 
wegenetz mit den einzelnen Teilquartieren und den öffentlichen Freiräumen sowie perspek- 
tivisch über die vorgesehene Fuß-/Radwegverbindung zur Ludwigshöhstraße vernetzt. 
7.1.2 Änderungen gegenüber dem Bebauungsplan S 25 
Gegenüber dem Bebauungsplan S 25 haben sich inzwisc hen folgende Änderungen erge- 
ben:  
− Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich ein Heizw erk, welches ursprünglich beibehal- 
ten werden sollte. Inzwischen besteht die Absicht, das Heizwerk zu ersetzen und als 
Neuanlage in die Neukonzeption der Wohnbebauung zu integrieren.

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− Im Baufeld N3 war auch ein separates Garagengebäud e vorgesehen. Im Rahmen der 
Neukonzeption des Baufeldes N3 werden nun die hier notwendigen Stellplätze in Sam- 
melgaragen in Form von Tiefgaragen untergebracht. 
− Im Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, das ehemalig e Child Development Center 
westlich des Quartiersparks zu erhalten und als Kin dertagesstätte zu nutzen. Dieses 
Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandelt, d ass an diesem Standort eine 
Kindertagesstätte neu errichtet werden soll, integriert in eine Wohnbebauung. 
− Die im Baufeld B3.1 bestehenden Wohngebäude werden  zurückgebaut und durch Neu- 
bauten ersetzt. Die Stellung der Neubauten wird aufgrund der unveränderten Baufenster 
im Bebauungsplan analog der bestehenden Gebäude sein. 
− Im Baufeld N3 soll auf der nord-östlichen Ecke ein  Nahversorger untergebracht werden, 
um die Nahversorgung im Gebiet zu gewährleisten. 
7.1.3 Bebauung und Dichte 
Für das städtebauliche Konzept für die Lincoln-Sied lung liegt der Schwerpunkt im Ge- 
schosswohnungsbau unterschiedlicher Ausprägung mit einem breit gefächerten Wohnrau- 
mangebot und einer kleinteiligen Mischung von Wohnformen. 
Das überarbeitete und nun mit der zukünftigen Eigen tümerin abgestimmte Entwicklungs- 
konzept lässt die dauerhafte Erhaltung von 11 Gebäu dezeilen zu. Um dem hohen Bedarf 
an Studentenwohnungen kurzfristig zu entsprechen, werden bis mindestens zum Jahr 2026 
drei Gebäudezeilen erhalten bleiben. Diese wurden b ereits als Wohnungen für Studenten 
bereitgestellt. 
Die Bestandsgebäude der Lincoln-Siedlung verfügten über 588 Wohnungen. Die Sied- 
lungsdichte lag mit 23,5 Wohneinheiten je ha Brutto wohnbauland weit unter den gemäß 
Regionalplan Südhessen 2010 im Großstadtbereich im Rahmen der Bauleitplanung einzu- 
haltenden Dichtevorgaben von 60 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland.  
Mit der angestrebten Anzahl von 2.000 Wohneinheiten  werden mit einer Siedlungsdichte 
von ca. 80 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland di ese Vorgaben sogar überschritten. 
Dies wird erreicht durch ergänzende Neubebauung und  Nachverdichtung des Bestandes 
durch Aufstockung auf maximal 4 Geschosse plus Staf felgeschoss. Auf den freiwerdenden 
Flächen im westlichen und nördlichen Bereich sind k ompakte und klar abgegrenzte Baufel- 
der für Geschosswohnungsbau vorgesehen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan S 25 waren 
in der Regel bis zu 4 Geschosse plus Staffelgeschos s zulässig. In einigen Baufeldern wa- 
ren jedoch geringere Ausnutzungen vorgesehen.  
Anhand von Testentwürfen für die einzelnen Baufelde r wurde im Rahmen des Aufstel- 
lungsverfahrens zum Bebauungsplan S 25 nachgewiesen , auf welche Weise die den Ziel- 
setzungen zum städtebaulichen Vertrag zwischen der BVD New Living und der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss der Stadtveror dnetenversammlung vom 24.07.2014 
zugrunde gelegte maximale verwertbare Geschossfläche für Wohnnutzung in Höhe von ca. 
160.000 m² erreicht werden konnte.  
Mit dem Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - z ur Änderung des Bebauungsplans 
S 25 wird nun, in Anbetracht des unverändert hohen Wohnungsbedarfs in der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt, eine höhere Bebauungsdichte  auch in den Bereichen angestrebt, 
für die bisher eine geringere Dichte vorgesehen war . Dies betrifft z.B. die Baufelder B2.1, 
B3.3, N3 und N4. Damit soll eine maximal verwertbare Geschossfläche für Wohnnutzung in 
Höhe von ca. 200.000 m² ermöglicht werden. 
Zudem werden insgesamt 19.500 m² Bruttogeschossfläc he (BGF) für soziale Infrastruktur, 
Grundschule und Kindertagesstätten, Gewerbe u.a. zu r Verfügung gestellt. Die hier zu- 
grunde gelegte verwertbare Geschossfläche ergibt si ch aus den oberirdischen nutzbaren 
Geschossflächen (Hauptnutzungen ohne technische Inf rastruktur, Parkierungsanlagen 
u.a.), einschließlich der Staffelgeschosse.

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Wohnen     200.000 m² 
Nicht-Wohnen        8.000 m² 
Soz. Infrastruktur, Kita, Schule    11.500 m² 
Bruttogeschossfläche gesamt  219.500 m² 
7.1.4 Soziale Infrastruktureinrichtungen 
Im Plangebiet sind folgende soziale Infrastruktureinrichtungen vorgesehen:  
Östlich des Quartiersparks an der Heidelberger Stra ße werden eine 4-zügige Grundschule, 
eine neue Kindertagesstätte sowie eine Sporthalle errichtet. 
Im Konzept zum Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, d as ehemalige Child Development 
Centers westlich des Quartiersparks zu erhalten und  als Kindertagesstätte zu nutzen. Die- 
ses Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandel t, dass an diesem Standort eine 
Kindertagesstätte, integriert in eine Wohnbebauung, neu errichtet werden kann.  
Darüber hinaus soll im Baufeld B1.1 aufgrund des gr ößeren Bedarfs durch die Erhöhung 
der Wohneinheiten im Zuge der Neuordnung dieser Flä che eine weitere Kindertagestätte 
errichtet werden können. Dies wird erst nach dem Rü ckbau der derzeit für Studentenwoh- 
nungen genutzten Wohngebäude erfolgen. Der Bedarf w ird im Rahmen der Neubebauung 
des Baufeldes neu geprüft. Regelungen hierzu erfolgen im städtebaulichen Vertrag. 
Im Baufeld N1.2 sollen Flächen für soziale Infrastr uktur für Menschen aller Altersgruppen 
und für alle Bevölkerungsgruppen unter Maßgabe eine r wirtschaftlichen Kostenträgerschaft 
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt angeboten werden. 
Hier sind insgesamt ca. 500 m² Nutzfläche für die G emeinschaftseinrichtung sowie ca. 
200 m² Nutzfläche für eine Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit vorgesehen, die in die 
Wohnbebauung integriert sein soll. Die Einrichtung soll gebündelt und zentral (Quartiersmit- 
telpunkt, Quartierseingang) angeboten werden. 
7.1.5 Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Ei nrichtungen 
Der Quartiersplatz bildet weiterhin das Zentrum des  Wohnquartiers, gelegen an der Stra- 
ßenbahnhaltestelle Lincoln und am Fuß-/Radweg zum z ukünftigen Wohnquartier auf der 
Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne. 
Die nördliche Platzrandbebauung im Baufeld N1.2 ist  geeignet Nahversorgungsfunktionen 
aufzunehmen. Die südliche Platzrandbebauung wird du rch den Schulneubau gebildet. Un- 
mittelbar nördlich des Plangebietes auf dem TÜV-Gel ände befindet sich großflächiger Ein- 
zelhandel. 
Im Rahmen der Entwicklung des Gebietes hat sich gez eigt, dass es im Baufeld N1.2 vo- 
raussichtlich nicht zu einer Ansiedlung eines Nahve rsorgers kommen wird. Da bei einer 
prognostizierten Einwohnerzahl von 5.000 EW die Notwendigkeit einer quartiersnahen, fuß- 
läufig erreichbaren Versorgung jedoch vorhanden und die Kapazität auf dem nördlich gele- 
genen TÜV-Gelände erreicht ist, soll auf dem Baufel d N3 ein Nahversorger untergebracht 
werden.   
7.1.6 Wettbewerbe 
Die Bebaubarkeit der Neubaufelder wurde in Testentwürfen beispielhaft untersucht.  
Es war und ist auch weiterhin vorgesehen, dass für die Bebauung der Neubaufelder in kon- 
kurrierenden Planungsverfahren oder Wettbewerben Be bauungskonzepte entwickelt wer- 
den sollen. Mit diesen Verfahren soll eine größtmög liche Qualität der Bebauung sicherge- 
stellt werden. Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt nehmen als Entscheidungsträger 
an den Verfahren teil, so dass eine Einflussnahme d er Stadt auf die Qualität des Wohn- 
quartiers auch nach dem Bebauungsplanverfahren besteht.

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Inzwischen wurden für die Baufelder B3.2, B3.3, B4. 2, N3 sowie N2.2 Wettbewerbsverfah- 
ren/ konkurrierende Planungsverfahren durchgeführt. Auch für den Neubau der Schule und 
der Kita sowie für die Gestaltung des Quartiersplat zes und des zentralen Quartiersparks 
wurden Wettbewerbsverfahren durchgeführt. 
7.1.7 Erschließung 
Die Lincoln-Siedlung soll als autoarmes Quartier en twickelt werden. Daher erfolgt die Er- 
schließung für den motorisierten Individualverkehr (MIV-Erschließung) des Quartiers äu- 
ßerst sparsam unter weitgehender Verwendung des ehe maligen Erschließungsnetzes: Die 
Haupterschließungsstraßen der Lincoln-Siedlung sind im Süden die Franklin- und Einstein- 
straße sowie im Norden die Lincolnstraße. 
Die Franklinstraße und die Einsteinstraße sind an d ie Heidelberger Straße angebunden. 
Die Lincolnstraße wird über die Noackstraße erschlo ssen. Diese Straßenverkehrsflächen 
sind im Trennsystem mit gesonderten Gehwegen ausgebaut. 
Durch eine Mini-Kreisverkehrsanlage mit überfahrbar er Mittelinsel (für Schwerlastverkehr) 
erfolgt der Anschluss der Mahalia-Jackson-Straße an die Einstein- und Franklinstraße. Von 
der Kreisverkehrsanlage erschließt die Mahalia-Jack son-Straße bogenförmig die Baufelder 
westlich des Quartiersparks und schließt im Norden an die Lincolnstraße an. 
Von der Lincolnstraße abgehend führt der Susan-Sont ag-Weg durch die nördlich gelegen 
Baufelder und schließt an die Noackstraße an. 
Die Lincolnstraße, die Mahalia-Jackson-Straße und d er Susan-Sontag-Weg werden als 
verkehrsberuhigter Bereich mit Mischverkehrsflächen ausgebildet. Dadurch soll die Aufent- 
haltsfunktion gestärkt und Durchgangsverkehr vermieden werden. 
Über die Mahalia-Jackson-Straße wird auch die öffen tliche Grünanlage am westlichen Pla- 
nungsrand (an der Karlsruher Straße) an das Wohngeb iet angeschlossen. Weitere Fuß- 
und Radwegeverbindungen in Ost-West-Richtung sicher n eine kleinteilige Erschließung 
und Anbindung an die zentralen Orte des Quartiers s owie eine Anbindung an benachbarte 
Gebiete. 
Die direkte Verbindung zwischen der südlichen Frank linstraße und der nördlichen Lincoln- 
straße erfolgt über einen Fuß- und Radweg durch den Randbereich des zentralen Quartier- 
sparks. Damit wird dem Fuß- und Radverkehr in der L incoln-Siedlung als Grundlage für ein 
autoarmes Quartier in besonderem Maße Rechnung getr agen und Durchgangsverkehr mit 
dem Auto entgegengewirkt. 
Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke am süd- 
lichen Rand der Lincoln-Siedlung. Die Herstellung e iner neuen Querung in Verlängerung 
der Noackstraße zu dem Sportgelände der TG Bessunge n auf der Westseite ist denkbar. 
Sie könnte das Plangebiet für Fußgänger und Radfahr er auf kurzem Weg mit dem Süd- 
bahnhof und dem östlich der Gleistrassen liegenden Nachbarstadtteil Heimstättensiedlung 
verbinden. 
Die Lincoln-Siedlung soll als Tempo-30-Zone ausgebi ldet werden, im Bereich der Mischflä- 
chen als verkehrsberuhigter Bereich. In den langen geradlinigen Abschnitten der Franklin- 
straße sind zur Sicherung des verlangsamten Verkehr s Aufpflasterungen in der Fahrbahn 
vorgesehen. Die Verlangsamung des Autoverkehrs träg t zur Verkehrsberuhigung bei und 
ermöglicht die konsequente Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Fahrbahn. 
Die ÖPNV-Erschließung der Lincoln-Siedlung mit den auf die Gesamtstadt bezogenen An- 
geboten erfolgt über die bestehenden Straßenbahnver bindungen in der Heidelberger Stra- 
ße. Eine neue Haltestelle in Höhe des geplanten Qua rtiersplatzes und der geplanten Schu- 
le wird das Angebot gegenüber dem Bestand verdichte n. Die bereits bestehende hohe 
Taktfrequenz sorgt für eine optimale ÖPNV-Anbindung. 
Mit Bezug des zukünftigen Wohnquartiers auf der Flä che der ehemaligen Cambrai-Fritsch-
Kaserne ist am Südrand des Plangebietes eine Querve rbindung zwischen Karlsruher Stra-

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ße und Heidelberger Straße südlich der Lincoln-Sied lung zur Entlastung des Gesamtver- 
kehrs der vorhandenen Straßen und Knotenpunkte vorg esehen (siehe Kap. 7.5.3 „Motori- 
sierter Individualverkehr“). Die Planung der Querve rbindung erfolgt in einem gesonderten 
Planfeststellungsverfahren. Nach erfolgtem Bau der Querverbindung soll die südliche Fran- 
klinstraße direkt an diese Straße angeschlossen werden. 
Da die Schule zukünftig ggfs. auch von Kindern der angrenzenden Wohngebiete und des 
zukünftigen Wohnquartiers auf der Fläche der ehemal igen Cambrai-Fritsch-Kaserne be- 
sucht werden soll, kann gebietsfremder „Hol- und Br ingverkehr“ nicht gänzlich ausge- 
schlossen werden. 
7.1.8 Mobilitätskonzept 
Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit ei- 
nem umfassenden Mobilitätskonzept werden. Die Grund züge des innovativen Mobilitäts- 
und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung zie len darauf ab, durch komfortable und 
ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebot e den Anteil an privaten Kraftfahrzeu- 
gen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobi lität der Bewohner einzuschränken. 
Über die Angebote des Umweltverbunds hinaus sollen wohnungsnahe, flächendeckende 
CarSharing-Angebote sowie Angebote der Elektromobil ität erfolgen. Eine Ausweisung von 
explizit autofreien Teilbereichen ist nicht vorgesehen.  
Grundlage des Verkehrs- und Mobilitätskonzeptes bilden die in der Rahmenplanung Darm- 
stadt Bessungen Süd (Mai 2011) formulierten Grundsä tze. Erklärtes Ziel der Gebietsent- 
wicklung ist es, das Verkehrsgeschehen im Lincoln-Q uartier nachhaltig zu gestalten und 
Menschen in die Lage zu versetzen, ihre Mobilität m it möglichst geringem Aufwand an Kfz-
Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissione n zu organisieren und die Unab- 
hängigkeit vom eigenen Auto zu fördern. 
Das bedeutet konkret, die Kfz-Nutzung zu verringern  ohne die Mobilität d.h. die Beweglich- 
keit des Einzelnen insgesamt einzuschränken. Dazu w erden andere Mobilitätsformen 
(ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto (CarSharing) verstärkt 
ausgebaut. 
Grundlage eines solchen Mobilitätskonzepts ist die Implementierung eines Mobilitätsmana- 
gements bereits in der Planungs- und Vermarktungsphase. Aufgabe eines zentralen Mobili- 
tätsmanagements ist es, die zukünftigen Bewohner, a ber auch bereits im Vorfeld die Pla- 
ner, Projektentwickler und Vermarkter in Bezug auf nachhaltige Mobilitätsangebote bzw. 
Mobilitätskonzepte zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. 
Grundlage für die Entwicklung eines urbanen Mobilit ätskonzepts ist auch die Herstellung 
reduzierter und bewirtschafteter Stellplätze im Quartier (s. Kap. 7.1.9 „Einschränkungs- und 
Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“). 
Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der Ent wicklung der Lincoln-Siedlung 
zur Förderung der Verkehrsmittel des Umweltverbunde s und im Mobilitätsmanagement ge- 
plant: 
− Bau einer neuen Straßenbahnhaltestelle in der Heid elberger Straße (Sommer 2017; In- 
betriebnahme zum Fahrplanwechsel Ende 2017), 
− Ausbau des kommunalen Radverkehrsnetzes im Umfeld des Quartiers mit neuen An- 
schlüssen (u.a. Übergang Karlsruher Straße/Noackstraße) und neuer Infrastruktur sowie 
Netzergänzungen (u.a. in der Heidelberger Straße), 
− dichtes Rad- und Fußwegenetz innerhalb der Lincoln -Siedlung mit gesicherten Über- 
gängen nach außen,  
− Verpflichtung zur Herstellung qualitätsvoller Fahr radabstellanlagen auf Privatgrund (ent- 
sprechend dem städtischen Leitfaden für Fahrradabst ellanlagen (2015) einschließlich 
eines höheren Stellplatzschlüssels von 2,4 FSP / Wohneinheit), 
− Ausbau Bike + Ride an der ÖPNV-Haltestelle (neue H altestelle Lincoln),

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− Ausweitung des städtischen Fahrradvermietsystems a uf die Lincoln-Siedlung, 
− flächendeckendes wohnungsnahes CarSharing/Carpooli ng-System inkl. Förderung der 
Elektromobilität (Förderanträge sind gestellt), 
− Sharing von E-Bikes, Lastenrädern etc., 
− Etablierung von Mobilitätsmanagement von Anfang an , begleitend bereits für Bauherren 
und Investoren (derzeit Konzepterstellung) in Form von Information, Beratung und Be- 
reitstellung von Mobilitätsdienstleistungen. 
Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsma nagement in der Lincoln-Siedlung ist 
ein integriertes Parkraummanagement vorgesehen, das  insbesondere folgende Bausteine 
umfasst: 
− Bewirtschaftung des Stellplatzangebots im öffentli chen Raum, 
− Beschränkung des Stellplatzangebots auf privaten F lächen insgesamt, 
− Konzentration eines Großteils des Stellplatzangebo ts auf privaten Flächen in dezentral 
konzentrierten Parkbauten überwiegend am Rand der Lincoln-Siedlung, 
− Nutzung wohnungsnaher Stellplätze auf privaten Flä chen vorrangig für CarSharing und 
Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen, 
− Entkopplung der Kosten für Wohnen und Parkraum. 
Zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements ist mit der  BVD NL GmbH ein Durchführungs- 
vertrag abgeschlossen worden, der am 17.03.2017 von  der Stadtverordnetenversammlung 
beschlossen wurde. 
7.1.9 Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln- Siedlung 
Zentraler Bestandteil zur Ausrichtung der Lincoln-Siedlung als urbanes, autoarmes Quartier 
ist auch die Reduzierung und Unterbringung des ruhenden Verkehrs. 
Mit der „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Linco ln-Siedlung“ vom 06.10.2016 (in Kraft 
getreten am 22.10.2016) wurde eine notwendige bauor dnungsrechtliche Grundlage zur 
Umsetzung des Parkraummanagement-Konzepts geschaffe n. Aufgabe der Satzung ist es, 
für die Lincoln-Siedlung Anzahl und räumliche Verte ilung des Stellplatzangebots auf priva- 
ten Flächen so zu definieren, dass das innovative V erkehrskonzept für das Quartier erfolg- 
reich umgesetzt werden kann. 
Die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ sieht u.a. folgende Regelun- 
gen vor:  
− Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0 ,65 Stellplätze oder Garagen her- 
zustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 Stellp lätzen oder Garagen je Wohneinheit 
ist unzulässig. 
− Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40 % der erf orderlichen Stellplätze oder Gara- 
gen gemäß § 3 der Satzung über die Schaffung von St ellplätzen oder Garagen und Ab- 
stellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darms tadt – Einstellplatzsatzung – vom 
04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr a ls 70 % der erforderlichen Stell-
plätze oder Garagen ist unzulässig. 
− Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0 ,15 Stellplätze oder Garagen ge- 
mäß Ziffer I, Pkt. 8.1 (Stellplätze und Tiefgaragen ) des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-
Siedlung - auf dem Baugrundstück, auf welchem das W ohngebäude errichtet wird, her- 
zustellen. Die Herstellung von mehr als 0,15 Stellp lätzen oder Garagen je Wohneinheit 
auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, ist unzulässig. 
Dies gilt nicht für Baugrundstücke, auf denen nach dem Bebauungsplan S 25 - Lincoln-
Siedlung - Sammelgaragen errichtet werden dürfen.

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− Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind  in zumutbarer Entfernung (bis 300 m 
Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Bebauungs plan S 25 - Lincoln- Siedlung - 
vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen. 
− Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Ga ragen auf dem Baugrundstück her- 
zustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld 
(gemäß Ziffer 4.1) des Bebauungsplans S 25 - Lincol n-Siedlung - nachgewiesen wer- 
den. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück 
in den im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen 
Sammelgaragen nachgewiesen werden. 
7.1.10 Ruhender Verkehr 
Die erforderlichen Stellplätze für die privaten Baufelder werden z.T. in Sammelgaragen und 
z.T. wohnungsnah auf den Baugrundstücken untergebracht.  
Auf Grundlage der „Einschränkungs- und Verzichtssat zung Lincoln-Siedlung“ sind bei 
Wohnnutzungen je Wohneinheit 0,15 Stellplätze auf d em Baugrundstück, auf welchem das 
Wohngebäude errichtet wird, als wohnungsnahe Stellplätze herzustellen. 
Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind in zumutbarer Entfernung gemäß der o.g. 
„Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedl ung“ in Sammelgaragen unterzubrin- 
gen. Um das Konzept eines verkehrsarmen Stadtquarti ers umzusetzen, ist es daher not- 
wendig, zentrale Sammelgaragen anzubieten. Diese Sa mmelgaragen sind Gemeinschafts- 
anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. 
Ein Teil der Sammelgaragen ist innerhalb einiger Ba ufelder in die Wohnbebauung in Form 
von Tiefgaragen integriert. Diese Form der Sammelga rage ist jeweils innerhalb der dafür 
vorgesehen Wohnbauflächen als Fläche für Sammelgara gen/Gemeinschaftsgaragen fest- 
gesetzt. Dies betrifft die Baufelder N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2 und B4.2. 
Zusätzlich ist außerhalb der Wohnbaugrundstücke als  separates Gebäude am Nordwest- 
rand der Siedlung ein Garagengebäude vorgesehen. Da auf diesem Grundstück eine Über- 
lagerung mit einer Wohnnutzung wegen der Immissions belastungen durch Karlsruher Stra- 
ße und Bahnlinie nicht möglich bzw. gewollt ist, so ndern das Grundstück ausschließlich für 
ein Garagengebäude zur Verfügung steht, ist die Aus weisung als Fläche mit besonderem 
Nutzungszweck „Garagengebäude“ erforderlich. 
Die Unterbringung der privaten, wohnungsnahen oberi rdischen Stellplätze ist in den Berei- 
chen mit Bestandsgebäuden im Bebauungsplan verortet . Die aus der ehemaligen Nutzung 
vorhandene Zuordnung von zwei Wohngebäuden zu einer Erschließungs- und Parkierungs- 
fläche (Baufelder B3.1 und B4.1) wird beibehalten. Das macht es möglich, zwischen zwei 
Gebäuden jeweils auch eine Grün- und Gartenfläche mit Spielbereichen zu erhalten. 
In den Neubaufeldern können die privaten wohnungsna hen Stellplätze im Bebauungsplan 
nicht verortet werden, da ihre Bebauung erst mit wettbewerblichen Verfahren gestaltet wer- 
den soll. 
Entlang der Straßen sind öffentliche Stellplätze fü r Besucher vorgesehen. Gemäß dem 
Konzept zum Mobilitätsmanagement sind diese Stellplätze zu bewirtschaften. 
7.2 Grünordnung 
Das grünordnerische Konzept wurde aus den übergeord neten Fachplanungen hergeleitet 
und verfeinert diese - aufbauend auf der Analyse und den Bewertungen der Bestandsquali- 
täten - auf der Ebene des Bebauungsplanes.  
Teilziele entsprechen dem Klimaschutzkonzept der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt und den 
Zielen zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversit ät (Magistratsbeschluss v. 12.02.2014) 
sowie der hessischen Biodiversitätsstrategie.

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7.2.1 Landschaft und Freiraum 
Das Konzept sieht für den neuen Stadtteil ein Grünf lächensystem vor, welches die nützli- 
chen Freiraumangebote für die Wohnnutzung in räumli ch-funktional sinnvoller Weise im 
Planungsraum verortet. Die Freiraumangebote sind de rgestalt miteinander verflochten, 
dass es den Bewohnern möglich ist, einen der eigene n Motivation zweckdienlichen Raum 
zeitnah und auf kurzem Wege aufsuchen zu können. Di es setzt weitgehend zusammen- 
hängende Grünräume voraus, die v.a. für ältere Menschen und Kinder gefahrlos und barrie- 
refrei zu erreichen sind. 
Herzstück dieses Freiflächensystems ist der „Quarti erspark“, der nach Norden zur Porzel- 
lanmanufaktur (Noackstraße) mit einer breiten „Grün achse“ fortgesetzt wird. Eine Entspre- 
chung zur „Grünachse“ nach Süden bildet die südlich e Franklinstraße, deren Seitenräume 
von offenen Wiesen oder Rasenflächen begleitet werd en, so dass von Nord nach Süd ein 
durchgehender „grün“-bestimmter Raum wahrnehmbar is t. Die Realisierung ist für 
2018/2019 vorgesehen. 
Die westlich an das Wohngebiet anschließende öffent liche Grünfläche entlang der Lärm- 
schutzwand an der Karlsruher Straße hat folgende pl anerische Schwerpunkte: Sie dient 
dem Erhalt und der Entwicklung von Sandmagerrasen u nd soll punktuell für Jugendspiel- 
angebote genutzt werden. Die Realisierung der Neuge staltung läuft; die Fertigstellung wird 
in 2018 erfolgen.  
Der Freiraum ist im Hinblick auf seine sozialen Fun ktionen mit der Einteilung in öffentliche 
Grünflächen und private Freiräume, welche auf den B auflächen liegen, vorstrukturiert. Da- 
bei ist der öffentliche Freiraum derjenige Ort, an dem ein gemeinschaftliches Miteinander 
ermöglicht werden soll. Die Freiraumbedarfe von Familien, Erwachsenen, Kindern, Jugend- 
lichen sowie älteren Menschen können aufbauend auf dem vorliegenden Konzept auf den 
ausgewiesenen Flächen verwirklicht werden.  
Stichworte sind: bespielbare Umwelt, sichere und so zial kontrollierte Wege und Grünflä- 
chen, Barrierefreiheit, Schaffung kommunikativer Orte und Verweilstätten. 
Der Spielflächenbedarf orientiert sich an den Empfe hlungen der ARGE-BAU und den Vor- 
gaben der Sozialverwaltung der Wissenschaftsstadt D armstadt (Dezernat V, Sozial- und 
Jugendhilfeplanung vom 28.10.2010) sowie fachlichen  Erkenntnissen. Danach sind je Ein- 
wohner ca. 4 m² Bruttospielfläche vorzusehen.  
Hohe Bedeutung für das Freiraumkonzept hat die Grün verbindung zwischen dem Grünzug 
Bessungen und dem Grünzug Heimstättensiedlung, so d ass mit dem Bebauungsplan die 
Vernetzung zu den angrenzenden Freiräumen ermöglich t wird. Daneben stellen Fuß- und 
Radwegeverbindungen die Verflechtung mit den angren zenden Stadtteilen her (Bessunger 
Marktplatz, Techn. Universität, Südbahnhof, Ebersta dt, Konversionsfläche Cambrai-
Fritsch...).  
Die Gestaltungsfestsetzungen für die Freiräume lege n einen Schwerpunkt auf den Grenz- 
bereich zwischen privaten Bauflächen und öffentlich en Grünflächen, um so einen Beitrag 
zu einem Baugebiet mit identitätsstiftender Gestaltung zu leisten. Die Gestaltungsfreiheiten 
der privaten, nichtüberbaubaren Flächen werden nur im naturschutzfachlich gebotenen 
Maß eingeschränkt. 
7.2.2 Flora und Fauna 
Ökologisch sensible Flächen, die unter dem Aspekt S eltenheit, räumliche und zeitliche 
Kompensierbarkeit als Tabuflächen eingestuft werden  müssen, sind mit dem Eichenhain, 
der Lindenallee an der Heidelberger Straße und den Sandmagerrasenflächen vorhanden.  
Die Sicherung und die Entwicklung von Magerrasenflä chen in der Grünanlage entlang der 
Karlsruher Straße ist ein zentrales Anliegen des gr ünordnerischen Konzeptes, auch wenn 
nicht alle wertvollen Flächen berücksichtigt werden konnten. Die Magerrasen im Plangebiet 
stellen ein wichtiges Trittsteinbiotop im Gesamtkon zept der biologischen Vielfalt im Stadt- 
raum Darmstadt dar. Die vollständige Kompensation d er Eingriffe in die geschützten

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S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20  
Sandmagerrasen, für die ein funktionaler Ausgleich erforderlich ist, erfolgt z.T. extern (vgl. 
Kap. 9.2). 
Eine besondere Maßnahme des Artenschutzes ist die S icherung und Entwicklung von Le- 
bensräumen für das festgestellte Vorkommen der Zaun eidechse. Nisthilfen für Mauerseg- 
ler, Mehlschwalbe, Haussperling und Turmfalke sind im Gebiet an Gebäuden anzubringen. 
Bei Arten, die in Schwärmen vorkommen, werden diese  Nisthilfen an den Sammelgaragen 
oder an öffentlichen Gebäuden angebracht. Es werden  auch Maßnahmen zur Sicherung 
und Förderung von Fledermausvorkommen vorgesehen.   
Eingriffsvermeidende oder -minimierende Maßnahmen e rfolgen durch die Einschränkung 
möglicher Baurechte, etwa begründet durch den Erhal t von Gehölzen oder Magerrasen im 
Bereich des Eichenhaines an der Heidelberger Straße , bei den Kiefernbeständen entlang 
der Franklinstraße und im Bereich der Magerrasen der Grünanlage Karlsruher Straße.  
Noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans S 25 wurd en als erste Baumaßnahmen bereits 
der Abriss von Gebäuden sowie Straßenzwischen- und -endausbauten (Franklinstraße und 
Einsteinstraße) durchgeführt. 
Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten wurde erwartet,  dass Flächen mit geschützten Bio- 
topen (Sandmagerrasen) geschädigt oder beseitigt werden. Hierzu wurde beim Umweltamt 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Untere Naturschu tzbehörde - ein Antrag auf Ausnah- 
mezulassung der Beseitigung gesetzlich geschützter Biotope (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) ge- 
stellt. Die Genehmigung wurde am 10. Dezember 2015 erteilt.  
Der Flächenbedarf für den funktionalen Ausgleich zu  den o.g. Baumaßnahmen wurde mit 
2.756 m² an hochwertigen Sandmagerrasen ermittelt. Er kann z.T. zeitnah innerhalb des 
Plangebiets im geplanten Grünzug an der Karlsruher Straße und im Quartierspark geleistet 
werden. 
7.2.3 Boden 
Durch die Umsetzung der Planungen kommt es innerhal b des Plangebiets zu einer zusätz- 
lichen Versiegelung von Boden. 
Zur Minderung der Eingriffswirkungen werden Festset zungen zur qualitativen Begrenzung 
der Versiegelung getroffen. Wasserdurchlässige Bode nbeläge ermöglichen, dass anfallen- 
des Regenwasser vor Ort versickern kann. 
7.2.4 Wasser 
Für den Erhalt der Grundwasserneubildung und -quali tät werden flächendeckend Bewirt- 
schaftungsmaßnahmen (vollständige Niederschlagsversickerung im Gebiet) festgesetzt. Mit 
diesen Maßnahmen wird bzgl. des Schutzgutes Wasser ein besserer Zustand erreicht wer- 
den als im ehemaligen Bestand (vgl. Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“). 
7.2.5 Lokalklima 
Möglichkeiten zur Klimaanpassung bzw. klimaökologis chen Optimierung der Planung fin- 
den ihren Niederschlag in der Ausweisung großer Grü nflächen. Lokale Klimaverhältnisse 
werden durch Grünkorridore zwischen den Baufeldern und weitgehend offene Baustruktu- 
ren gesichert. Bei Bestimmung von Baugrenzen wurden  u.a. klimatische Belange berück- 
sichtigt. Zur Minimierung des Eingriffs in das loka le Klima werden Dach-, Tiefgaragen- und 
Wandbegrünungen auf und an baulichen Anlagen festgesetzt.

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7.3 Technische Infrastruktur 
7.3.1 Heizwerk 
Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich derzeit ei n Heizwerk, das neben der Lincoln-
Siedlung noch das Konversionsareal der St. Barbara- Siedlung über ein Wärmenetz mit 
Wärme versorgt. 
Es ist vorgesehen, dieses bestehende Heizwerk rückz ubauen und durch ein neues Heiz- 
werk zu ersetzen, integriert in der neu konzipierten Wohnbebauung.  
Der Geltungsbereich der „Satzung über die Fernheizu ng“ der Wissenschaftsstadt Darm- 
stadt wurde auf das Gebiet der Lincoln-Siedlung ausgeweitet. Die Satzung ist in Kraft getre- 
ten am 27.07.1972, zuletzt geändert am 02.02.2016 u nd in Kraft getreten am 07.02.2016. 
Seitdem besteht für das Gebiet der Lincoln-Siedlung  ein Anschlusszwang an das Fernwär- 
menetz. Im Sinne des § 2 Abs. 3 der „Satzung über d ie Fernheizung“ können im Einzelfall 
Ausnahmen von dem Anschlusszwang zugelassen werden.  
7.3.2 Stromversorgung 
Im Rahmen des Bebauungsplans S 25 „Lincoln-Siedlung “ wurde durch die e-netz Südhes- 
sen bestätigt, dass ausreichend Kapazitäten zur Anb indung des Plangebietes an das städ- 
tische Stromnetz und zur Sicherstellung der Stromve rsorgung eines Wohngebietes mit ca. 
190.000 m² Bruttogeschossfläche bereitstehen.  
Durch die Planänderung ergibt sich eine Bruttogesch ossfläche aller Nutzungen von 
219.500 m². Somit ist die Stromversorgung für die L incoln-Siedlung bei vollständiger Aus- 
nutzung aller Baufelder zunächst nicht gesichert. 
Nach Aussage der e-netz Südhessen ist eine elektris che Versorgung zwar möglich, jedoch 
muss hierfür noch zusätzliche Infrastruktur hergest ellt werden. Dafür werden zusätzliche 
Grundstücksflächen für Transformatorenstationen ben ötigt, die aktuell nicht ausgewiesen 
sind, da sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht verortet werden können. Dies kann auch bedeu- 
ten, dass für einzelne Bauvorhaben eigene Transform atorenstationen benötigt werden, die 
ausschließlich ein Vorhaben versorgen, wie bspw. das Baufeld B4.2. 
Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens und der Entw icklung der einzelnen Baufelder 
wird es weitere Abstimmungen mit der e-netz Südhess en geben, die die Sicherstellung der 
Stromversorgung eines Wohngebietes mit 219.500 m² B ruttogeschossfläche und damit 
einhergehend, die Standortfestlegung der zusätzlich benötigten Betriebsmittel zum Ziel ha- 
ben. 
Die benötigten Transformatorenstationen sind auch i nnerhalb von privaten Grundstücken 
unterzubringen. 
7.3.3 Breitbandversorgung 
Der Zugang zum Internet wird im Plangebiet durch eine Breitbandversorgung gesichert. 
7.3.4 Verlegung bestehender Versorgungstrassen 
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans S 25 Lin coln-Siedlung war es erforder- 
lich, die bestehende Trinkwasserleitung im nördlich en Teil des Plangebietes sowie die 
Fernwärmeleitung und die Gashochdruckleitung im Baufeld B3.2 zu verlegen. 
Fernwärmeleitung und Gashochdruckleitung 
Entlang der Grundstücksgrenze zur Kleingartenanlage  befinden sich innerhalb der Baufel- 
der B3.1 und B3.2 eine Fernwärmeleitung sowie eine Gashochdruckleitung. 
Trinkwasserleitung

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Aus städtebaulichen Gründen musste die Leitungstrasse im nordwestlichen Bereich verlegt 
werden. Eine mögliche Weiterführung innerhalb der bestehenden Trasse in den Baufeldern 
B1.1 oder N2.1 hätte diese beiden Baufelder in ihre r Bebaubarkeit unzumutbar einge- 
schränkt. Der diagonale Verlauf der bestehenden Tra sse stand einer städtebaulich sinnvol- 
len und zweckmäßigen Bebauung (Ausrichtung, Gebäudezuschnitt etc.) entgegen. 
Der mit der e-netz Südhessen abgestimmte neue Verla uf der Leitungstrasse führt entlang 
der Franklinstraße nach Süden mit Anschluss an die bestehende Leitung entlang der Hei- 
delberger Straße südlich des geplanten Schulgelände s. Diese Trasse erforderte eine Neu- 
verlegung in einer Länge von ca. 490 m. Die Verlegung ist bereits abgeschlossen. 
7.4 Wasserwirtschaftliche Belange 
7.4.1 Wasserbedarf  
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Tri nkwasserbedarfsprognose für das 
Plangebiet durch das Büro Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH aktualisiert. Diese 
kommt zu folgenden Ergebnissen: 
Löschwasserbedarf 
Der Löschwasserbedarf beträgt 96 m³/h. 
Wohngebiet 
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Einwohner: 
Nettobauland        15,64 ha 
Anzahl Einwohner prognostiziert     5.000 E 
spez. Einwohnerdichte      320 E/ha 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Tägl. durchschnittl. Wasserbrauch pro Einwohner (123 l/d)  0,123 m³/Ed 
Jährlicher durchschnittl. Wasserbedarf Wohngebiet (gerundet) 224.475,00 m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   39,3 2 m³/(ha*d) 
 
Grundschule 
Berechnung der Anzahl der zukünftigen Schüler: 
Grundschule 4-zügig, 16 Klassen & 25 Angestellte/Lehrer, Sporthalle & Duschen 
Anzahl Schüler (Annahme, inkl. Lehrer)    425 Schül er & Lehrer 
 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Tägl. Wasserbedarf pro Schüler ( 40 l/d)    0,040 m ³/Ed 
Schule im Jahr geöffnet      210 d/a 
Jährlicher Wasserbedarf Schule (gerundet)    3.570, 00 m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   1,1 m³/(ha*d) 
 
Kindertagesstätte

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Berechnung der Anzahl der zukünftigen Kinder: 
Anzahl Kinder, inkl. Kinder U 3 & 31 Erzieher (Annahme)  274 Kinder & Erzieher 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Tägl. Wasserbedarf pro Kind (20 l/d)    0,020 m³/Ed  
Kita Tage im Jahr geöffnet      240 d/a 
Jährlicher Wasserbedarf Kita (gerundet)    1.315,00  m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   0,35  m³/(ha*d)  
 
Kleingewerbe 
Ansiedelung Kleingewerbe: 
(Friseur, Bäcker, Restaurant, Geschäfte)    72 Ange st., inkl. Gäste 
 
Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: 
Annahme Durchschnitt (50 l/d je Angest./Gast)   0,0 50 m³/Ed 
Jährlicher Wasserbedarf Kleingewerbe (gerundet)   1 .127,00 m³/a 
Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag   0,23  m³/(ha*d) 
 
Zusammenfassung Wasserbedarfe 
Wohngebiet               224.475,00 m³/a 
Grundschule        3.570,00 m³/a 
Kita´s         1.315,00 m³/a 
Kleingewerbe       1.127,00 m³/a 
Summe jährlicher Wasserbedarf Qa            230.487 ,00 m³/a 
Maximaler Tagesbedarf, Qd max (7,01892*Qa0,95549)  1.270,00 m³/d 
7.4.2 Wasserversorgung 
Die Wasserversorgung erfolgt durch die Entega Energie GmbH. Sie bezieht ihr Wasser von 
der Hessenwasser GmbH&Co.KG. Nach Aussage der Enteg a wird der errechnete Trink- 
wasserbedarf für das Plangebiet im Rahmen der beste henden Wasserrechte und Förder- 
mengen für die nächsten Jahre sichergestellt sein. 
7.4.3 Wasserqualität 
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde- 
rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 
7.4.4 Entwässerung – Schmutzwasser 
Für die Konversionsflächen in Darmstadt gibt es mit tlerweile detaillierte Vorstellun- 
gen/Pläne über die Nutzung und Gestaltung. Die Befestigungsgrade und Abwassermengen 
weichen von den in der bisherigen Schmutzfrachtbere chnung angesetzten Werten ab. Aus 
diesem Grund erfolgte im Auftrag des Straßenverkehr s- und Tiefbauamtes der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt eine Überrechnung der bisherigen Schmutzfrachtberechnung durch 
das Büro BGS Wasser aus Darmstadt (Oktober 2015). D ie Überrechnung kommt für die

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Lincoln-Siedlung zu dem Ergebnis, dass durch die er hebliche Reduzierung des Versiege- 
lungsgrades die Schmutzwassermehrbelastung kompensiert wird. 
7.4.5 Entwässerung – Niederschlagswasser 
Im Rahmen der Erarbeitung des Regenwasserbewirtscha ftungskonzeptes (s. Kap. 7.4.6 
„Regenwasserbewirtschaftungskonzept“) für die Linco ln-Siedlung wurden zur Bestimmung 
der hydrogeologischen Randbedingungen, insbesondere  der Versickerungsfähigkeit des 
Untergrundes im Plangebiet, vom Ingenieurbüro für G eotechnik, Dipl.-Ing. J. Krusche in 
Griesheim zwei Bodengrunduntersuchungen im Bereich der zukünftigen Baufelder und im 
Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt. 
Oberflächengewässer sind auf dem Gelände keine vorh anden. Der Grundwasserflurab- 
stand liegt gemäß Fachgutachten etwa 25 m unter Geländeoberkante.  
Aus den hydrogeologischen Randbedingungen ergab sic h, dass eine Versickerung von 
Niederschlagswasser sowohl aus geologischer als auc h technischer und wirtschaftlicher 
Sicht im gesamten Plangebiet möglich ist.  
7.4.6 Regenwasserbewirtschaftungskonzept 
Nach den rechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsge setzes (WHG) in Verbindung mit 
dem Wassergesetz für Hessen (HWG) sollen Niederschl agsabflüsse auf ein Mindestmaß 
reduziert werden. Unvermeidbare Niederschlagsabflüsse sollen dezentral am Entstehungs- 
ort verwertet werden oder durch gezielte Versickeru ng zur Neubildung des Grundwassers 
beitragen. Sollte es mit diesen Maßnahmen allein ni cht möglich sein ein Entwässerungs- 
system zu entwickeln, das auch bei Starkniederschlä gen den geforderten Entwässerungs- 
komfort erfüllt, sind Restabflüsse unter Beachtung der Qualitätsanforderungen und der ma- 
ximalen Einleitungsmenge abzuleiten. Einer Einleitung in ein Mischsystem wird in der Regel 
nur unter besonderen Bedingungen stattgegeben. 
Unter Beachtung dieses rechtlichen Rahmens sowie de n gegeben Bodenverhältnissen (s. 
Kap. 7.4.5 „Entwässerung – Niederschlagswasser“) wurde im Zuge des Bebauungsplanver- 
fahrens S 25 durch das Büro Umweltplanung Bullerman n und Schneble GmbH in Darm- 
stadt ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept (Stand : 21.11.2014) erstellt. Das Regen- 
wasserbewirtschaftungskonzept kommt zu folgendem Ergebnis: 
Durch das geplante städtebauliche Nutzungskonzept i n Verbindung mit der vorhandenen 
topographischen Situation des Geländeverlaufes, ist  eine vollständige Versickerung des 
gesamten Niederschlagsabflusses nach derzeitiger Einschätzung technisch realisierbar. 
Für die öffentlichen Verkehrsflächen wird ein Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung mit 
straßenbegleitenden Versickerungsmulden vorgeschlag en. Die straßenbegleitenden Mul- 
den können im Wechsel mit Baumstandorten angeordnet  werden. Die Niederschlagsab- 
flüsse der Erschließungsstraßen werden über ein obe rflächennahes Ableitungssystem ab- 
geführt und in die angrenzenden straßenbegleitenden  Versickerungsmulden versickert. 
Damit die Abflussmengen von den öffentlichen befest igten Flächen so weit wie möglich re- 
duziert werden, wird empfohlen untergeordnete Flächen wie Gehwege und Stellplätze was- 
serdurchlässig zu befestigen. 
Der Niederschlagsabfluss auf allen Straßen- sowie G rundstücksfreiflächen ist zu versi- 
ckern, wenn dies schadlos möglich ist. Darüber hina us können die Versickerungsanlagen 
mit weiteren Elementen der Regenwasserbewirtschaftu ng, wie zum Beispiel einer extensi- 
ven Dachbegrünung beziehungsweise Regenwassernutzungsanlagen, kombiniert werden. 
Für die privaten Baufelder werden in Abhängigkeit v on der geplanten städtebaulichen Nut- 
zung folgende Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen vorgeschlagen. 
− Wasserdurchlässige Befestigung 
− Regenwassernutzung 
− Dachbegrünung

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− Versickerung über Mulden/Rigolen 
− Versickerung von Überläufen aus Regenwassernutzungsanlagen 
− Muldenversickerung für Abflüsse von versiegelten Flächen 
7.5 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens 
7.5.1 ÖPNV 
Das Plangebiet ist bereits heute an die städtischen , regionalen und überregionalen öffentli- 
chen Verkehrsmittel angebunden. Am Kreuzungsbereich  Heidelberger Straße – Rüdeshei- 
mer Straße – Landskronstraße befinden sich eine Str aßenbahnhaltestelle sowie eine Bus- 
haltestelle. An der Einmündung Cooperstraße/Heidelberger Straße befindet sich eine weite- 
re Straßenbahnhaltestelle. 
Als Grundlage für ein gut funktionierendes urbanes Mobilitätskonzept der Lincoln-Siedlung 
wurde im Sommer 2017 eine neue Straßenbahnhaltestel le an der Heidelberger Straße ge- 
baut. Die Straßenbahnhaltestelle liegt auf Höhe des  geplanten zentralen Quartiersplatzes. 
Sie ermöglicht eine direkte Anbindung der Lincoln-S iedlung an den Nachbarstadtteil Bes- 
sungen, an die Innenstadt im Norden sowie an den St adtteil Eberstadt im Süden. Sie wird 
mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2017 in Betrieb genommen. 
Die Lage der Haltestelle ist verbunden mit der gepl anten direkten Fuß- und Radwegever- 
bindung zwischen Lincoln-Siedlung und Cambrai-Frits ch-Kaserne. Die Querung über die 
Heidelberger Straße wird durch eine Signalanlage gewährleistet. 
Beide Haltestellenzugänge sind barrierefrei ausgebildet und verfügen über eine großzügige 
Wartefläche (mit Unterstellmöglichkeit) in einer Breite von 2,50 m. Die direkt an der Heidel- 
berger Straße angeordnete Haltestelle wird in Form eines Grünstreifens nach Süden wei- 
tergeführt und verringert so die optische Durchschu sswirkung der ansonsten gerade ge- 
führten Heidelberger Straße. Zur Förderung einer mu ltimodalen Mobilität wird auf der Süd- 
seite in unmittelbarer Nähe des stadteinwärtigen Ba hnsteigs eine Bike + Ride Anlage an- 
geordnet. 
7.5.2 Radwege 
Zielsetzung bei der Entwicklung der Lincoln-Siedlung ist ein dichtes Rad- und Fußwegenetz 
innerhalb der Lincoln-Siedlung mit gesicherten Übergängen nach außen. 
Die Heidelberger Straße verbindet als Hauptradverke hrsachse das Plangebiet mit der In- 
nenstadt im Norden und dem Nachbarstadtteil Eberstadt im Süden. Im Bereich der Lincoln-
Siedlung zweigen Verbindungen ab, die gleichzeitig die Verzahnung des Plangebietes mit 
den umliegenden Quartieren zu Fuß und mit dem Fahrrad sicherstellen. 
Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke am süd- 
lichen Rand der Lincoln-Siedlung. Langfristig ist b eabsichtigt, eine neue Querung in Höhe 
der Noackstraße und dem Sportgelände der TG Bessung en auf der Westseite zu schaffen. 
Sie soll das Plangebiet zu Fuß und mit dem Fahrrad auf kurzem Weg mit dem Südbahnhof 
und dem westlich der Gleistrassen liegenden Nachbar stadtteil Heimstättensiedlung verbin- 
den.  
Der von Süden/Eberstadt kommende Radweg (zwischen K arlsruher Straße und Heidelber- 
ger Straße) wird aufgenommen und über die neue Plan straße (Querverbindung zwischen 
Heidelberger Straße und Karlsruher Straße) in die L incoln-Siedlung geführt. Des Weiteren 
soll ein Radweg innerhalb der westlich gelegenen öf fentlichen Grünfläche entlang der 
Karlsruher Straße entstehen. 
Innerhalb der Lincoln-Siedlung führt eine Fuß- und Radwegeverbindung von Süden durch 
den zentralen Quartierspark zur Noackstraße, so das s die Einbindung ins städtische Rad- 
verkehrsnetz gewährleistet ist.

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7.5.3 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
7.5.3.1 Erschließung und Anbindung 
Das Plangebiet wird durch die im Osten liegende Hei delberger Straße erschlossen. Die 
Heidelberger Straße ist die Haupterschließungsstraße von Süden nach Norden und verbin- 
det die Kernstadt Darmstadts mit dem Stadtteil Eberstadt. 
Von der Heidelberger Straße werden die Anschlussste lle Darmstadt-Eberstadt der Auto- 
bahn A 5 und das Darmstädter Kreuz mit Anschluss an die Autobahnen A 5 und A 67 in nur 
wenigen Fahrminuten erreicht. 
Durch die Heidelberger Straße ist für eine überdurc hschnittlich gute Anbindung an die ge- 
samtstädtischen, regionalen und überregionalen Verkehrswege gesorgt. 
7.5.3.2 Verkehrsuntersuchung 
Im November 2011 wurde der Ergebnisbericht „Verkehr suntersuchung zur Entwicklung der 
Konversionsflächen im Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Verkehrstechnische Be- 
trachtungen“ vorgelegt (T+T Verkehrsmanagement, Dre ieich), der Grundlage der weiteren 
Rahmenplanung war. Im Januar 2017 wurde, auch als Grundlage für die Änderung des Be- 
bauungsplanes S 25, eine Aktualisierung durchgeführt und ergänzende Szenarien betrach- 
tet.  
Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurde festgehalten, dass die Entwicklung der Konver- 
sionsflächen (Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch- Kaserne/Jefferson-Siedlung) in der 
beabsichtigten Größenordnung nur mit Realisierung d er südlichen angedachten „Planstra- 
ße“ zwischen der B 3 (Karlsruher Straße) und der He idelberger Straße sowie einem Aus- 
bau der Rüdesheimer Straße zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher Straße erfolgen 
kann. 
7.5.3.3 Fazit – Lincoln-Siedlung 
Schon heute sind die relevanten Knotenpunkte stark belastet. Zusätzliche Kfz-
Verkehrsbelastungen durch die geplante Entwicklung der Konversionsflächen an den Kno- 
tenpunkten im vorhandenen Straßennetz können nur du rch ergänzende verkehrstechni- 
sche und bauliche Maßnahmen leistungsfähig aufgenommen werden. 
Die Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, das s die Realisierung beider Konver- 
sionsflächen (Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch- Kaserne/Jefferson-Siedlung) gravie- 
rende Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen im vor handenen Straßennetz haben 
wird. Derzeit sind bereits die Rüdesheimer Straße s owie die Landskronstraße sehr hoch 
belastet und die Knotenpunkte Karlsruher Straße/Rüd esheimer Straße und Heidelberger 
Straße/Landskronstraße in den Spitzenzeiten an der Grenze der Leistungsfähigkeit.  
Die Abschätzung und Verteilung des zu erwartenden K fz-Verkehrsaufkommens für die ab- 
gestimmte Entwicklung der Konversionsflächen sowie die Leistungsfähigkeitsabschätzun- 
gen der relevanten Knotenpunkte führen dazu, dass d er Ausbau der Rüdesheimer Straße 
sowie der Bau der südlichen Planstraße Voraussetzun gen für die Entwicklung der Konver- 
sionsflächen Süd sind. 
Der Planfall mit in der Summe 7.200 Einwohnern (Lin coln und Cambrai-Fritsch/ Jefferson) 
und einem reduzierten Modal-Split-Ansatz der zukünf tigen Bewohner von 27 % stellt sich 
als Kompromisslösung zwischen Verkehrsverträglichke it und den Ansprüchen der Stadt- 
entwicklung dar. 
Um die zusätzlichen Belastungen der Straßen durch K fz-Verkehr möglichst gering zu hal- 
ten, ist es notwendig, die Erreichbarkeit von Ziele n mittels ÖPNV, Fuß- und Radverkehr zu 
optimieren und durch Maßnahmen des Mobilitätsmanagements zu unterstützen. 
Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit ei- 
nem umfassenden Mobilitätskonzept werden. Die Grund züge des innovativen Mobilitäts-

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und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung zie len darauf ab, durch komfortable und 
ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebot e den Anteil an privaten Kraftfahrzeu- 
gen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobi lität der Bewohner einzuschränken. 
Dazu werden andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß- und  Radverkehr) sowie Alternativen 
zum eigenen Auto (CarSharing) verstärkt ausgebaut. Des Weiteren muss sich die Entwick- 
lung eines nachhaltigen Mobilitätskonzepts auch in der Herstellung an Stellplätzen im Quar- 
tier niederschlagen. Eine Einschränkung der Anzahl der Stellplätze auf mind. 0,65 Stell-
plätze je Wohneinheit ist bereits mit der „Einschrä nkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-
Siedlung“ am 06.10.2016 in Kraft gesetzt worden (s.  Kap. 7.1.8 „Einschränkungs- und Ver- 
zichtssatzung Lincoln-Siedlung“) 
Trotz dieser Maßnahmen ist es zur Abwicklung des zu sätzlichen Verkehrsaufkommens der 
Lincoln-Siedlung und der Cambrai-Fritsch-Kaserne/Je fferson-Siedlung erforderlich, im um- 
liegenden Straßennetz und an den relevanten Knotenp unkten Ertüchtigungen vorzusehen. 
Diese sind zum einen der Ausbau der Rüdesheimer Str aße einschließlich der Knotenpunk- 
te Rüdesheimer Straße/Karlsruher Straße und Rüdeshe imer Straße/Heidelberger Straße. 
Zum andern der Neubau der Planstraße zwischen dem K notenpunkt Heidelberger Straße/ 
Cooperstraße und dem Anschluss an die Karlsruher St raße, für die ein gesondertes Plan- 
feststellungsverfahren durchgeführt werden wird. 
Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt teilweise er st in den kommenden Jahren und 
somit erst nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes  S 25 - Lincoln-Siedlung – bzw. sei- 
ner Änderung und den damit einhergehenden ersten Ba umaßnahmen in der Lincoln-
Siedlung. Dies bedeutet, dass der Neuverkehr der Li ncoln-Siedlung zunächst noch über 
das bestehende Verkehrsnetz abgewickelt werden muss. 
7.6 Immissionsschutz 
7.6.1 Schienen- und Straßenverkehrslärm 
Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- u nd Schienenverkehrsgeräusche der 
angrenzenden Straßen belastet. Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen auf das Plange- 
biet durch Schienenverkehr (Bahnstrecke Darmstadt -  Heidelberg, Straßenbahn) und Stra- 
ßenverkehr (BAB A 5, Karlsruher Straße (B 3, v = 10 0 km/h), Heidelberger Straße, Noack- 
straße, geplante Verbindungsstraße zwischen Heidelb erger Straße und Karlsruher Straße) 
wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die „Sc halltechnische Untersuchung Lin- 
coln-Siedlung, Darmstadt - Straßen- und Schienenver kehr“ zur 1. Änderung des Bebau- 
ungsplans S 25 (Büro Dr. Gruschka in Darmstadt vom 11.04.2017) erstellt. 
Die schalltechnische Untersuchung kommt zu nachfolgend aufgeführten Ergebnissen: 
7.6.1.1 Beurteilung 
Gemäß den Schallimmissionsplänen der schalltechnisc hen Untersuchung nehmen mit zu- 
nehmender Immissionshöhe die Verkehrsgeräuscheinwirkungen auf das Plangebiet zu. Die 
Zunahme vom EG bis zum 4. OG entlang der Heidelberg er Langstraße, der Noackstraße 
und der geplanten Querspange ist gering und liegt i m Rahmen der Prognosegenauigkeit 
(< 3 dB(A)). Entlang der Karlsruher Straße liegt di e Zunahme im Bereich von ca. 10 dB(A) 
und wird somit als Lärmverdopplung wahrgenommen. In nerhalb des Plangebietes liegt die 
vertikale Pegelzunahme zwischen den beiden o. g. Werten. 
Diese Feststellungen gelten sowohl für den Tag- als auch den Nachtzeitraum. 
Im Inneren des Plangebietes ist der Orientierungswe rt „Verkehr“ der DIN 18005 für allge- 
meine Wohngebiete von tags 55 dB(A) um weniger als 5 dB(A) überschritten (s. Abb. 8), 
der Nacht-Orientierungswert von 45 dB(A) um bis zu 9 dB(A) (s. Abb. 9). An den Plange- 
bietsrändern können deutlich höhere Orientierungswertüberschreitungen auftreten.

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Abb. 5: Freie Schallausbreitung, 4. OG, tags 
 
Abb. 6: Freie Schallausbreitung, 4. OG, nachts 
 
7.6.1.2 Konfliktbewältigung Schallschutz 
Zur Konfliktbewältigung der auf das Plangebiet einw irkenden Geräusche werden in der 
schalltechnischen Untersuchung folgende Schallschutzmaßnahmen betrachtet.

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Maßnahmen an der Quelle 
Durch Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Karlsruher 
Straße (B 3) nördlich der Anschlussstelle der gepla nten Querspange können Pegelminde- 
rungen bei 70 km/h um weniger als 3 dB(A) erreicht werden, bei 50 km/h um weniger als 
5 dB(A). 
Nachts kann durch eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund der in diesem Zeitraum 
dominanten Schienenverkehrslärmeinwirkungen keine w ahrnehmbare Pegelminderung er- 
reicht werden. 
Der Einsatz von „Flüsterasphalt“ führt erst bei Ges chwindigkeiten von mehr als 50 km/h zu 
wahrnehmbaren Pegelminderungen, und wäre damit dem Grunde nach nur für die Karlsru- 
her Straße geeignet. 
Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und/oder Lärmschutzwände) 
Durch Erhöhung der vorhandenen Lärmschutzwand entla ng der Karlsruher Straße können 
die Lärmeinwirkungen durch B 3, Autobahn und Bahnst recke weitergehend gemindert wer- 
den. Um auch die oberen Geschosse fünfgeschossiger Wohnhäuser im Plangebiet zu 
schützen, müsste die Höhe dieser Lärmschutzanlage m indestens der Gebäudehöhe ent- 
sprechen (Kosten ca. 650 m * 15 m * 500,- EUR/m² ≈ 4,9 Mio. EUR). 
Allerdings nimmt mit zunehmendem Abstand einer Lärm schutzanlage von den Emittenten 
„Autobahn“ und “Eisenbahn“ die abschirmende Wirkung der Lärmschutzanlage ab. Für die- 
se, weit vom Plangebiet entfernten Verkehrswege wär en emissionsseitige Lärmschutzanla- 
gen unmittelbar entlang der Verkehrswege besser gee ignet. Die Kosten für solche emissi- 
onsseitigen Lärmschutzanlagen betragen (ohne Grunderwerb) ca.: 
- entlang der BAB A 5: > 2.500 m * 5 m * 500,- EUR/m² ≈ 6,3 Mio. EUR 
- entlang der Bahnstrecke: > 1.500 m * 5 m * 500,- EUR/m² ≈ 3,8 Mio. EUR. 
Einhalten von Mindestabständen 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine  Wohngebiete von tags/nachts 
55/45 dB(A) werden bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet überschritten. 
Eine Bebauung des Plangebietes wäre bei Einhaltung von Mindestabständen in Bezug auf 
die dargestellte freie Schallausbreitung nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich. 
Differenzierte Baugebietsausweisungen (Nutzungsgliederung) 
Durch eine differenzierte Baugebietsausweisung (z.B. Mischgebietsausweisung entlang der 
Verkehrswege) kann auf die Verkehrslärmeinwirkungen reagiert werden. 
Aufgrund des Planungszieles der Realisierung eines Stadtquartiers mit dem Nutzungs- 
schwerpunkt Wohnen, ist die Ausweisung des Plangebi etes als Mischgebietsfläche jedoch 
nicht umsetzbar. 
Gebäudestellung 
Gebäude können riegelförmig parallel zu den schallt echnisch relevanten Straßen angeord- 
net werden, um abgeschirmte Bereiche im Schallschatten der Gebäude zu schaffen. 
Außenwohnbereiche 
Außenwohnbereiche (Gärten, offene Terrassen, Balkon e, Loggien) können auf von den 
schalltechnisch relevanten Verkehrswegen abgewandte n Gebäudeseiten angeordnet wer- 
den. 
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden Wintergärten 
Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) von  Wohnungen an relevant mit Ver- 
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können als geschl ossene (öffenbare) Wintergärten 
ausgeführt werden. 
Grundrissorientierung

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Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftig er Aufenthaltsräume können vorzugs- 
weise an lärmabgewandten Fassaden vorgesehen werden.  
Prallscheiben, „Hamburger HafenCity-Fenster“ 
Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an relevant mit Ver-
kehrslärm beaufschlagten Fassaden können zusätzlich durch außen im Abstand von weni- 
ger als 0,5 m vor den Fenstern montierte feststehen de Glasscheiben („Prallscheiben“) ge- 
schützt werden. Durch den abstandsbedingten Spalt z wischen Hauswand und Prallscheibe 
ist weiterhin eine natürliche Belüftung des dahinte r liegenden Fensters möglich. Prallschei- 
ben begrenzen den Schalleintrag vor dem eigentliche n Fenster und stellen einen gewissen 
Außenbezug sicher. 
Alternativ bzw. ergänzend zu den Prallscheiben könn en Fenster mit schallabsorbierenden 
Verkleidungen an Sturz und Laibung eingesetzt werde n („Hamburger HafenCity-Fenster“). 
Mit dieser Konstruktion kann bis zu einem durch den  Hersteller angegebenen erhöhten Au- 
ßenpegel auch in Kippstellung die Einhaltung des zu lässigen Innenpegels gewährleistet 
werden. Über die Kippstellung ist eine natürliche Raumbelüftung möglich. 
Passiver Schallschutz Lärmpegelbereiche 
Bei erhöhten Außenlärmeinwirkungen ist im Rahmen de s Schallschutznachweises gegen 
Außenlärm gemäß DIN 4109/5b, 5c/ die ausreichende L uftschalldämmung von Außenbau- 
teilen (z.B. Fenster, Rollladenkästen) schutzbedürf tiger Aufenthaltsräume nachzuweisen. 
Grundlage hierzu bilden die im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche. 
Da die Differenzen zwischen den Beurteilungspegeln Tag minus Nacht weniger als 
10 dB(A) betragen, ergeben sich die maßgeblichen Au ßenlärmpegel aus den um 3 dB(A) 
erhöhten Gesamtbeurteilungspegeln für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A). 
Die Lärmpegelbereiche betragen bei freier Schallausbreitung im Plangebiet IV bis VII. 
Zur Orientierung: Gemäß Tab. 10 der DIN 4109/5a/ gi lt für Gebäude mit Raumhöhen von 
ca. 2,5 m und Raumtiefen von ca. 4,5 m oder mehr sowie bei Fensterflächenanteilen bis ca. 
60 % überschlägig und vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachweises: 
− bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen entspricht die Fenster-Schallschutzklasse 
nach VDI 2719 /6/ dem Wert des Lärmpegelbereiches m inus 1 (z.B. Lärmpegelbe- 
reich IV -> Fenster- Schallschutzklasse 3). 
Vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachw eises gegen Außenlärm erfüllen 
i.d.R. bis zum Lärmpegelbereich III Außenbauteile von Wohnungen, die den Anforderungen 
der Energieeinsparverordnung (EnEV) genügen, auch d ie Anforderungen an die Schall- 
dämmung. Fenster besitzen hierbei gemäß VDI 2719 /6 / mindestens die Schallschutzklas- 
se 2. 
Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 
Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raum luftfeuchte müssen Wohn- und 
Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch 
zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Bei eine r Außenlärmbelastung von nachts 
> 50 dB(A) ist jedoch gemäß VDI 2719 in Schlafräume n und Kinderzimmern bei geschlos- 
senen Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüf- 
tungseinrichtungen sicherzustellen. 
Im gesamten Plangebiet ist bei freier Schallausbrei tung der Nachtwert von 50 dB(A) über- 
schritten, so dass unter diesen Bedingungen für all e Schlaf- und Kinderzimmer schalldäm- 
mende Lüftungseinrichtungen vorzusehen sind. Eine s challdämmende Lüftungseinrichtung 
ist nicht erforderlich, wenn der Schlafraum bzw. da s Kinderzimmer ein weiteres Fenster an 
einer Fassade mit einem Nachtpegel von weniger als 50 dB(A) besitzt. 
Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude 
mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sin d und hierdurch ein ausreichender und 
schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.

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Immissionsschutz für Grundschule und Kita 
Zum Schutz der Grundschule und Kita sollen folgende  Punkte bei der Planung dieser Ein- 
richtungen berücksichtigt werden: 
− Durch riegelförmige Gebäude entlang der Heidelberg er Straße können vor Ver- 
kehrslärm abgeschirmte Freibereiche und Fassaden auf der Westseite der Gebäude 
geschaffen werden. 
− Außenspielbereiche und Aufenthaltsräume sollten vo rzugsweise auf der von der 
Heidelberger Straße abgewandten Gebäudeseite angeordnet werden. 
− Sollen Aufenthaltsräume an Fassaden entlang der He idelberger Straße mit konven- 
tionellen Schallschutzfenstern ausgestattet werden,  sollten ergänzend schalldäm- 
mende Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, die den erforderlichen Luftaus- 
tausch bei geschlossenen Fenstern gewährleisten. So llen die Fenster dauerhaft öf- 
fenbar sein, sollen vorgehängte Fassaden oder Prall scheiben außen vor den Fens- 
tern eingesetzt werden. 
− Der Schallschutznachweis gegen Außenlärm gemäß DIN  4109, „Schallschutz im 
Hochbau“, kann z.B. auf der Grundlage der im Bebauu ngsplan festgesetzten Lärm- 
pegelbereiche im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geführt werden. 
7.6.1.3 Einwirkungen auf die Nachbarschaft 
Da es durch das geplante Vorhaben zu keiner Verdopp lung des Verkehrsaufkommens in 
den bestehenden Straßen außerhalb des Plangebietes kommt und somit die Pegelerhö- 
hung „Straßenverkehr“ unter 10*log(2) dB(A) = 3 dB( A) liegt - der Schwelle, ab der eine 
Pegeländerung deutlich wahrnehmbar ist - führt das geplante Vorhaben im Hinblick auf die 
Nachbarschaft zu keinen relevanten zusätzlichen Immissionsbelastungen. 
Für die verkehrstechnisch erforderliche Querspange zwischen Heidelberger Straße und 
Karlsruher Straße gilt: An der im Abstand von ca. 1 10 m gelegenen Bestandsbebauung im 
Süden sind mit aufgerundeten Beurteilungspegeln von  tags/nachts 48/40 dB(A) die Immis- 
sionsgrenzwerte der 16. BImSchV /2/ für reine und a llgemeine Wohngebiete von tags/ 
nachts 59/49 dB(A) sicher eingehalten. 
7.6.2 Gewerbelärm 
Das im Baufeld N3 vorhandene Heizwerk ist Emittent von Lärm für die umliegenden ge- 
planten Wohngebäude. Das Heizwerk soll für die Wärm eversorgung des Plangebietes zu- 
nächst erhalten bleiben. 
Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanv erfahrens die „Schalltechnische 
Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt – bestehen des Heizwerk“ (Büro Dr. Gruschka 
aus Darmstadt, 11.11.2014) erstellt. 
Im Ergebnis der Messungen ist festzustellen, dass d ie Lärmwerte nach TA Lärm in der öst- 
lich angrenzenden Bestandswohnbebauung (Baufeld B3. 1) und im Baufeld N3 überschrit- 
ten werden. Bei der Differenzierung von Tag und Nac htwerten ist festzustellen, dass die 
Tagwerte von 55 dB(A) grob eingehalten werden könne n, die Nachtwerte von 40 dB(A) je- 
doch in einem großen Radius um das Heizwerk von 6 bis 9 dB(A) überschritten werden. 
Bei einem Allgemeinen Wohngebiet ist der vom Heizwe rk ausgehende Lärm gemäß TA 
Lärm als Anlagenlärm zu beurteilen. Bei Anlagenlärm, anders als bei Verkehrslärm, greifen 
keine passiven Lärmschutzmaßnahmen, da der Schall 0 ,5 m vor dem geöffneten Fenster 
gemessen wird. 
Im Bebauungsplan können somit in Bezug auf den Anla genlärm keine Lärmschutzklassen 
festgesetzt werden. Die in der TA Lärm festgesetzten Lärmwerte bei Tag von 55 dB(A) und 
bei Nacht von 40 dB(A) sind einzuhalten. 
Die BImSch-Genehmigung des Heizwerks in der Lincoln -Siedlung weist die gem. aktueller 
TA Lärm für Wohnbebauung (WA) festgelegten Restriktionen für Lärmemission auf. Gemäß

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des Genehmigungsbescheids aus dem Jahr 1986 gelten „im benachbarten, mit Wohnge- 
bäuden bebauten Gebiet (Franklinstraße)“ die Immiss ionsrichtwerte von tags/nachts 
55/40 dB(A). Ein Bestandsschutz für den derzeitigen  schallemittierenden Betrieb besteht 
insofern nicht. Das Heizwerk darf zu keinem Zeitpun kt mehr Lärm emittieren als in der 
Baugenehmigung festgelegt. 
Das bestehende Heizwerk ist somit bis spätestens zum Bezug der geplanten benachbarten 
Wohngebäude soweit zu ertüchtigen, dass die Immissi onsrichtwerte eingehalten werden. 
Die Entega Energie GmbH bestätigt, dass die Lärmemi ssionsproblematik des Heizwerks 
vor Bezug der benachbarten Wohngebäude gelöst werden wird. 
Falls ein neues Heizwerk, integriert in die Wohnbeb auung, hergestellt wird, sind für das 
neue Heizwerk ebenfalls die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. 
7.6.3 Immissionen durch Luftverkehr 
7.6.3.1 Siedlungsbeschränkungsgebiet 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerh alb des Siedlungsbeschränkungs- 
gebietes des Regionalplans/ Regionalen Flächennutzu ngsplans 2010. Das Siedlungsbe- 
schränkungsgebiet im Regionalplan/ Regionalen Fläch ennutzungsplan wurde auf Grundla- 
ge der 60 dB(A)-Fluglärmkontur entsprechend der Lei tlinie zur Ermittlung und Beurteilung 
der Fluglärmimmissionen der Länderarbeitsgemeinscha ft für Immissionsschutz (LAI-
Landeplatz-Fluglärmleitlinie) für Verkehrsflughäfen berechnet. 
 
Abb. 7: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main, Land Hessen 
  
Plangebiet

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8. Artenschutzrechtliche Beurteilung 
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist in dem, dem B ebauungsplan zugrunde liegenden 
Grünordnungsplan / Landschaftsplanerischen Fachgutachten erfolgt und wird im Umweltbe- 
richt näher dargestellt (s. Teil B der Begründung).  
Nach den Ergebnissen der Bestandserfassung im Plang ebiet sind die Arten bzw. Tiergrup- 
pen Fledermäuse, Vögel und die Zauneidechse besonde rer Gegenstand der artenschutz- 
rechtlichen Beurteilung. Durch die Planung werden m öglicherweise folgende Tatbestände 
nach § 44 BNatSchG im Hinblick auf die europäischen  Vogelarten bzw. Arten des Anhang 
IV der FFH-Richtlinie berührt: 
Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
Es ist möglich, dass beim Abriss von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen sowie bei 
der Räumung der Bauflächen Einzeltiere von Fledermä usen, Vögeln oder Zauneidechsen 
einschließlich ihrer Eigelege bzw. Jungtiere verletzt oder getötet werden. 
Zur Vermeidung dieser Tatbestände werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen (s. 
Kap. 11.13) 
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
Durch die Planung werden Gebäude beseitigt, in welc hen sich Niststätten von Vögeln 
(Haussperling, Hausrotschwanz, Star, Kohlmeise, Bac hstelze) befinden. Zudem befinden 
sich möglicherweise Fledermaus-Sommerquartiere in u nd an Gebäuden, die umgebaut 
werden oder deren Abriss zu erwarten ist. Die Wahrs cheinlichkeit ist hoch, dass Spalten- 
quartiere von der relativ häufigen Zwergfledermaus von Einzelexemplaren als Schlafquar- 
tiere besetzt sind. 
Der Verlust von Niststätten hat für die relativ häu figen und weit verbreiteten Arten Hausrot- 
schwanz, Star und Kohlmeise keine erheblichen negat iven Auswirkungen auf ihre lokalen 
Populationen. 
Fazit 
Im Hinblick auf Fledermäuse und auf den Haussperlin g werden zur Vermeidung negativer 
Auswirkungen und zum funktionalen Ausgleich für Ver luste an Niststätten bzw. Quartieren 
im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen bzw. Hinweise gegeben. 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten innerh alb des Plangebiets ist nicht zu er-
warten, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu  Verbotstatbeständen des 
§ 44 BNatSchG führt, sofern die Maßnahmen zur Eingr iffsvermeidung und zum funk-
tionalen Ausgleich berücksichtigt werden. 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten im öst lich an die Heidelberger Straße angren- 
zenden Wald sind negative Auswirkungen durch zusätz liche Lärmbelastung und Bewe- 
gungsunruhe nicht grundsätzlich auszuschließen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass 
es dadurch zur Abwanderung einzelner der betreffend en Vogel- oder Fledermausarten aus 
dem Wald kommt. Somit werden die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans hier die 
Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten.

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9. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetra chtung 
Mit der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungspl anes S 25 wurden Eingriffe in Natur 
und Landschaft bereits planungsrechtlich vorbereitet. 
Der dem Bebauungsplan S 25 und seiner Änderung zugr unde liegende Grünordnungsplan 
(GOP)/Landschaftsplanerisches Fachgutachtens beschreibt die Wirkungen des Eingriffs auf 
den Naturhaushalt und des Landschaftsbildes und ste llt Möglichkeiten zur Vermeidung und 
des Ausgleichs schutzgutbezogen dar. Des Weiteren w urde im Grünordnungsplan eine 
Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erstellt. Die Au ssagen des Grünordnungsplanes werden 
im Umweltbericht (s. Teil B der Begründung) näher dargestellt. 
Die geplante Bebauung findet auf Flächen statt, die  bereits im Bestand überwiegend be- 
baut oder versiegelt sind. Aus diesem Grund sind di e geplanten Eingriffe in Natur und 
Landschaft in Relation zur Flächengröße verhältnism äßig gering. Allerdings steigt die Ge- 
samtversiegelung von etwa 42 % auf maximal zulässige 52 %. 
Durch die Erhöhung der Gesamtversiegelung kommt es zu Verlusten die vor allem die 
Grünflächen mit Extensivrasen (-brachen) und Gehölz beständen sowie Sandmagerrasen 
betreffen. Ihre Verluste bestimmen weitgehend das Defizit in der rechnerischen Bilanz. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass ein e rechnerische Vollkompensation inner- 
halb des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleib t ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 
Wertpunkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbi- 
otopwert im Bestand. 
Eine nähere Betrachtung erfolgt im Umweltbericht sowie im Grünordnungsplan (GOP). 
Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans S 25 - Li ncoln-Siedlung - entfallen in ge- 
ringfügigem Ausmaß Flächen, die bisher als Flächen zum Anpflanzen oder als Flächen 
zum Erhalt festgesetzt waren. In der Summe betragen  diese Flächen ca. 280 m². Des Wei- 
teren entfällt an der östlichen Grenze zum Quartier spark ein als zum Anpflanzen festge- 
setzter Baum. Insgesamt werden mit dem Bebauungspla n S 25.1 - Lincoln-Siedlung - ca. 
1.460 m² mehr begrünte Flächen geschaffen. Da dies im Gesamtkontext als geringfügig be- 
trachtet werden kann, wird von einer Neubilanzierung abgesehen. 
9.1 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes 
Zum internen Ausgleich werden im Grünordnungsplan F estsetzungen empfohlen. Diese 
wurden im Wesentlichen in den Bebauungsplan aufgeno mmen und sind nachfolgend zu- 
sammenfassend dargestellt: 
Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und z ur Entwicklung von Boden, Natur 
und Landschaft 
− Sicherung von Sandmagerrasen 
− Entwicklung von Sandmagerrasen 
− Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen 
− Artenschutzmaßnahme für Vögel und Fledermäuse 
− Artenschutzmaßnahme für Insekten (Freiflächenbeleu chtung) 
− Oberflächenbefestigung und Niederschlagsversickeru ng 
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
− Erhalt von Einzelbäumen 
− Erhalt des Eichenhains 
− Erhalt des Waldkiefernhains/Böschungsschultern 
− Erhalt des Eichen-Kiefern-Mischhains

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Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
− Sonstige Anpflanzungen (u.a. auf Wohnbauflächen) 
− Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen 
− Anpflanzen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün-  und Verkehrsflächen 
− Begrünung von Tiefgaragen 
− Fassadenbegrünung bei Garagengebäuden 
− Dachbegrünung 
− Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualitä t und –quantität 
Öffentliche Grünflächen 
− Kein Ausbringen von Dünger 
− Erdauflagerungen nur mit nicht bindigem Bodenmater ial 
Artenempfehlungen 
− Pflanzlisten für anzupflanzende Bäume, Sträucher, Hecken und Fassadenbegrünung 
9.1.1 Besonders geschützte Biotope 
Sandmagerrasen 
Innerhalb des Plangebietes sind etwa 1,67 ha Fläche n nach den standörtlichen Merkmalen 
und nach der vorhandenen Flora und Fauna als Sandma gerrasen einzustufen. Diese zäh- 
len zu den „Trockenrasen“. Als solche sind sie gemä ß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetz- 
lich geschützt. 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m² Flächen mit ge- 
schützten Sandmagerrasen etwa 14.060 m² beseitigt. Gleichzeitig werden für den funktio- 
nalen Ausgleich innerhalb des Plangebiets etwa 10.8 00 m² Sandmagerrasen neu entwi- 
ckelt. Der weitere Ausgleich erfolgte außerhalb des Bebauungsplangebietes. 
Lindenallee 
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von 
Baumreihen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bere ich des Plangebiets insgesamt 
740 m lange Lindenallee ist ein gesetzlich geschütz tes Biotop gemäß § 30 BNatSchG in 
Verbindung mit § 13 HAGBNatSchG. 
Infolge der Erweiterungen von Straßeneinmündungen (Einsteinstraße/Heidelberger Straße) 
sowie durch mögliche (Feuerwehr-) Zufahrten für die  Baufelder N1.1/N1.2 kann es für die 
Allee zu einem Verlust von einzelnen Bäumen (Baumnr .: 135, 136, 143, 144) kommen. Im 
Gegenzug wird z.B. am nicht mehr benötigten Anschluss der südlichen Noackstraße an die 
Heidelberger Straße die Allee wieder geschlossen we rden. Fällungen und Maßnahmen 
zum Ausgleich sind mit dem Umweltamt im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen recht- 
zeitig abzustimmen und ggfs. zu beantragen. 
9.2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes 
Beide Magerrasentypen – hochwertige bzw. unspezifis che Sandmagerrasen – wurden bei 
der Bilanzierung getrennt betrachtet. Im Ergebnis e ntsteht infolge der Planung für die 
hochwertigen Sandmagerrasen ein Defizit von 3.575 m ², das extern auszugleichen ist. Bei 
den unspezifischen Magerrasen kommt es rechnerisch zu einem Gewinn von etwa 330 m², 
die allerdings nicht zum funktionalen Ausgleich hoc hwertiger Sandmagerrasen herangezo- 
gen werden können. 
Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende An- 
rechnung der Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Bioto-

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pen (Sandmagerrasen). Die auf Flächen außerhalb des  Plangebiets stattfindenden Maß- 
nahmen werden gemäß der Kompensationsverordnung in Wertpunkte umgerechnet, um 
deren Summe sich der externe Ausgleichsbedarf dann verringert. 
Die Kompensation des dann noch verbleibenden Defizi ts erfolgt über den Kauf von Öko- 
punkten, die über weitere Maßnahmen auf den Flächen  der Liegenschaft „Ehemaliger 
Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“ durch die BImA e rzielt werden. Der städtebauliche 
Vertrag regelt, dass die künftige Eigentümerin verp flichtet ist, die Ausgleichsmaßnahmen 
umzusetzen. 
9.3 Umweltbericht 
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umwel tschutzes für alle Bauleitpläne eine 
Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung w erden die voraussichtlichen erhebli- 
chen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltberi cht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB be- 
schrieben und bewertet.  
Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsp lans wurde im Rahmen des Bau- 
leitplanverfahrens S 25 - Lincoln-Siedlung - bereits ein Umweltbericht erstellt. Die Einschät- 
zung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswir kungen bleibt im Wesentlichen für 
den Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - bestehen. 
Der Umweltbericht wurde für das Bebauungsplanverfah ren S 25.1 angepasst (s. Teil B der 
Begründung). 
 
10. Biodiversität  
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magi stratsbeschlusses der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt (MV-Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 z ur Erhaltung und zum Schutz der 
Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung dieses Bebauungs- 
plans zu berücksichtigen sind. 
Biodiversität – die Vielfalt an Tier und Pflanzenar ten sowie ihre genetische Variabilität – ist 
die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den 
Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sicher t sauberes Trinkwasser, saubere Luft 
zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungsg rundlage und Rohstoffe zur Her- 
stellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen wie sie 
z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienst leistung der Natur ist von ökonomi- 
scher, sozialer und kultureller Bedeutung. Erhaltun g und Schutz der Biodiversität ist des- 
halb eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige 
Generationen sowohl im besiedelten als auch unbesie delten Bereich (§ 1 Abs. 1 
BNatSchG). Dies ist auch in der Hess. Biodiversität sstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Mi- 
nisterium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und 
deren Weiterentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert. 
Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan folgende 
Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen: 
− Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes (s.  Kap. 9.1) 
− Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plan gebietes (s. Kap. 9.2) 
− Öffentliche Grünflächen (s. Kap. 11.11) 
− Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklu ng von Boden, Natur und 
Landschaft: 
− Maßnahmenfläche „A“ – Sicherung von Sandmagerrasen  (s. Kap. 11.13.1) 
− Maßnahmenfläche „B“ – Entwicklung von Sandmagerras en (s. Kap. 11.13.2)

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− Maßnahmenfläche „C“ – Artenschutzmaßnahmen für Zau neidechsen (s. Kap. 
11.13.3) 
− Maßnahmenfläche „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme n für Zauneidechsen (s. 
Kap. 11.13.4) 
− Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse (s.  Kap. 11.13.5) 
− Freiflächenbeleuchtung (s. Kap. 11.13.6) 
− Oberflächenbefestigung (s. Kap. 11.13.7) 
− Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstücke  (s. Kap. 11.13.8) 
− Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen (s. Kap. 11.13.8) 
− Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
− Freiflächenkennziffer „1“ bis „7“ (s. Kap. 11.16.1  bis 11.16.7) 
− Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualitä t und -quantität 
− Sonstige Anpflanzungen 
− Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen 
− Anpflanzen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün-  und Verkehrsflächen 
− Begrünung von Tiefgaragen 
− Garagengebäude – Fassadenbegrünung 
− Dachbegrünung (Flachdächer) 
− Artenempfehlungen (Pflanzlisten) 
− Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepfla nzungen 
− Einzelbäume (s. Kap. 11.17.1) 
− Fläche für die Erhaltung „E“ bis „G“ (s. Kap. 11.1 7.2 bis 11.17.4) 
− Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder  Verwenden von Nieder- 
schlagswasser (s. Kap. 13)

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11. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach de m Baugesetz- 
buch (BauGB) 
11.1 Art der baulichen Nutzung 
Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG B die Art der baulichen Nutzung 
fest. In Anknüpfung an die umgebende und geplante N utzungsstruktur, der konzeptionellen 
Ausrichtung und entsprechend der Lage im Plan- und Stadtgebiet sind verschiedene Berei- 
che der Lincoln-Siedlung nach Art der baulichen Nutzung festgesetzt. 
11.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) 
WA 1 
Innerhalb des festgesetzten WA 1 steht das Wohnen i m Fokus der angestrebten Nutzung. 
Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sind neben der vorwiegenden 
Wohnnutzung auch Anlagen für kirchliche, kulturelle , soziale und gesundheitliche Zwecke 
allgemein zulässig. 
Von den gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen  Nutzungen sind aufgrund der ge- 
planten Nutzungsstruktur die der Versorgung des Geb iets dienenden Läden und Schank- 
und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwer ksbetriebe, Betriebe des Beherber- 
gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetri ebe, Anlagen für sportliche Zwecke 
und Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zu- 
lässig. Diese Nutzungen sind im festgesetzten WA 1 grundsätzlich nicht unerwünscht. 
Dennoch ist im Hinblick auf Funktion und Umfang im Einzelfall zu entscheiden, ob die Nut- 
zungen dem konzeptionellen Charakter der Lincoln-Si edlung entsprechen. Die Einzelfall- 
entscheidung obliegt der Bauaufsichtsbehörde in Abs timmung mit dem Stadtplanungsamt 
im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens. 
Da im Baufeld N3 im nord-östlichen Grundstücksbereich im Erdgeschoss ausschließlich ein 
Nahversorger für die Lincoln-Siedlung zugelassen we rden soll, wird von den Ausnahmere- 
gelungen abweichend festgesetzt, dass in dem gekenn zeichneten Bereich innerhalb des 
Baufelds N3 die der Versorgung des Gebiets dienende n Läden und Schank- und Speise- 
wirtschaften allgemein zulässig sind. 
Von den gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläss igen Vorhaben sind Gartenbau- 
betriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Der Ausschluss wird begründet mit dem höheren 
Flächenverbrauch dieser Nutzungen, auch hinsichtlic h der Stellplätze, der zu einer Unver- 
träglichkeit des konzeptionell angedachten Gebietsc harakters führt. Der Ausschluss einer 
Tankstelle ist dadurch begründet, dass sich nördlich des Plangebietes schon zwei Tankstel- 
len (Luftlinie 300 m bis 500 m) befinden, so dass d avon auszugehen ist, dass für eine wei- 
tere Tankstelle kein Bedarf besteht. 
Werbeanlagen (außer an der Stätte der Leistung) sin d zur Wahrung des durchgrünten Ge- 
bietscharakters (gem. § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauN VO) unzulässig, die auf Leistungen 
außerhalb des Plangebietes verweisen. Diese sind al s gewerbliche Nutzung anzusehen, 
die dem Gebietscharakter schaden. Um zudem eine opt ische Abwertung des Gebietes zu 
vermeiden und mögliche störende Lichtbelastungen auszuschließen, sind derartige Werbe- 
anlagen im Plangebiet nicht zulässig. 
WA 2 
Nördlich des Quartiersplatzes (Baufeld N1.2) ist ko nzeptionell ein kleines Quartierszentrum 
mit Nahversorgungscharakter und Dienstleistungsange boten im Rahmen eines Allgemei- 
nen Wohngebietes vorgesehen. Um das Quartierszentrum in diesem Sinne baurechtlich zu 
ermöglichen, sind im WA 2 weitere Nutzungen allgeme in zulässig. Die gem. § 4 Abs. 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Anlagen f ür Verwaltungen und Betriebe 
des Beherbergungsgewerbes sind im Sinne des § 1 Abs . 6 BauGB zulässig. Die Wohnnut-

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zung steht dennoch im Fokus des WA 2, so dass die a llgemeine Zweckbestimmung des 
Allgemeinen Wohngebietes gewahrt bleibt, wie es sich aus § 4 Abs. 1 BauNVO ergibt. 
Die Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote soll en vorwiegend im Erdgeschoss am 
Quartiersplatz verortet werden, um durch öffentliche Nutzungen den Platz entsprechend zu 
beleben. Daher sollen gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO  Wohnungen im Erdgeschoss der 
platzzugewandten Seite des Baufeldes N1.2 nicht zulässig sein. Darüber hinaus sind ruhige 
Wohnverhältnisse im Erdgeschoss unmittelbar am Quartiersplatz nicht gegeben.  
Von den gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläss igen Vorhaben sind auch hier 
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Werbeanlagen (außer an der Stätte der Leistung) aus- 
geschlossen. Siehe hierzu auch Kap. 11.1.1 der Begr ündung zu WA 1 der zwei letzten Ab- 
sätze. 
11.2 Fläche für Gemeinbedarf 
Durch die Festsetzungen einer Fläche für Gemeinbeda rf, die der Unterbringung einer Kin- 
dertageseinrichtung, einer Schule sowie Anlagen für  kulturelle, soziale und sportliche Zwe- 
cke dienen, werden die benötigten Gemeinbedarfseinr ichtungen planungsrechtlich gesi- 
chert. 
Die darüber hinaus erforderlichen Gemeinbedarfseinr ichtungen, hier: Kindertagesstätten, 
werden über den städtebaulichen Vertrag gesichert. Dies betrifft vor allem das Baufeld N4, 
da hier die Flächen von Flächen für den Gemeinbedar f in allgemeines Wohngebiet geän- 
dert werden. 
11.3 Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagen gebäude 
Um das Konzept eines verkehrsarmen Stadtquartiers umzusetzen, ist es notwendig, zentra- 
le Sammelgaragen anzubieten. Hierzu wird auf § 3 de r „Einschränkungs- und Verzichtssat- 
zung Lincoln-Siedlung“ hingewiesen. Diese Sammelgar agen sind Gemeinschaftsanlagen 
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB.  
Ein Teil der Sammelgaragen ist innerhalb einiger Ba ufelder in die Wohnbebauung in Form 
von Tiefgaragen integriert. Diese Form der Sammelga rage ist jeweils innerhalb der dafür 
vorgesehen Wohnbauflächen als Fläche für Sammelgara gen/Gemeinschaftsgaragen-
(GGa-SG) festgesetzt. Dies betrifft die Baufelder N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2 und B4.2. 
Zusätzlich ist ein separates Baufeld für ein Garage ngebäude vorgesehen. Da hier eine 
Überlagerung mit einer Wohnnutzung nicht möglich bz w. nicht gewollt ist, erfolgt die Aus- 
weisung als Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Ga ragengebäude“. Um sicherzustel- 
len, dass dieses Garagengebäude ausschließlich den Nutzungen im Wohngebiet zur Ver- 
fügung steht, wird ergänzend festgesetzt, dass in d em Garagengebäude nur Garagenge- 
schosse zulässig sind für den Bedarf, der durch die  im Geltungsbereich des Bebauungs- 
planes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen bzw. zugelassenen Nutzungen verursacht wird. Diese 
Festsetzung orientiert sich an § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen Wohnge- 
bieten Stellplätze und Garagen nur für den durch di e zugelassene Nutzung verursachten 
Bedarf zulässig sind. Damit sind Stellplatzanlagen, die nicht dem Wohngebiet dienen, in ei- 
nem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 
11.4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festset zung der Grundflächenzahl (GRZ), 
der Geschossflächenzahl (GFZ), sowie über die Zahl der Vollgeschosse für die einzelnen 
Baufelder in der Nutzungstabelle (Planteil 1/1) hinreichend bestimmt. 
11.4.1 Definition Baufeld 
Als Baufeld wird eine zusammenhängende Baugebietsfl äche definiert, welche durch eine 
öffentliche Verkehrsfläche, eine öffentliche Grünfläche und/oder eine Abgrenzungslinie zwi-

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schen unterschiedlichen Festsetzungen abgegrenzt wi rd. Die Definition des Baufeldes ist 
an dieser Stelle erforderlich, da in der Nutzungsta belle (Planteil 1/1) die Festsetzungen zu 
Art und Maß der Nutzung jeweils bezogen auf die einzelnen Baufelder getroffen werden. 
11.4.2 Grundflächenzahl I (GRZ) 
Die festgesetzte GRZ von 0,4 im Sinne des § 19 Abs.  1 BauNVO orientiert sich, bis auf ei- 
ne Ausnahme (WA 2), bei allen Baufeldern des WA 1 a n der Obergrenze des § 17 Abs. 1 
BauNVO. Somit können maximal 40 % des Grundstücks d urch Hauptanlagen (Gebäude) 
überbaut werden. Zu den Hauptanlagen zählen laut Re chtsprechung auch Balkone, Loggi- 
en und Terrassen sowie vergleichbare, untrennbar mi t der Hauptanlage verbundene Bau- 
teile (z.B. Kellertreppen, Wintergärten etc.). Die GRZ im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO 
wird auch als „GRZ I“ bezeichnet. 
Im Baufeld N1.2 des WA 2 wird entsprechend der ange strebten höheren Baudichte und 
Nutzungsvielfalt, insbesondere aufgrund der im Erdg eschoss angedachten kleinflächigen 
Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsbet riebe, eine GRZ von 0,6 festgesetzt. 
Dadurch wird die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO um 0,2 überschritten. Gemäß § 17 
Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO aus städtebaulichen 
Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitu ng durch Umstände ausgeglichen ist 
oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die s ichergestellt ist, dass die allgemei- 
nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhä ltnisse nicht beeinträchtigt werden 
und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 
Ein wesentlicher Gestaltungsaspekt des städtebaulic hen Konzeptes sind die großen zu- 
sammenhängenden öffentlichen Grünflächen. Unmittelb ar angrenzend zum Baufeld N1.2 
befindet sich der Quartiersplatz, der eine optimale Verzahnung zwischen den bebauten Be- 
reichen und Grünflächen gewährleistet. Die Grünfläc hen sowie der Quartiersplatz stellen 
ein Qualitätsmerkmal dar und werden der Allgemeinheit als Ort der Kommunikation und der 
Naherholung dienen. Durch die öffentlichen Grünfläc hen ist eine ausreichende Durchgrü- 
nung des Plangebiets gewährleistet. Nach allgemeine r Rechtsauffassung kann die Zuord- 
nung des Quartiersplatzes und der Grünflächen als A usgleich im Sinne des § 17 Abs. 2 
gewertet werden. Von daher ist die Überschreitung d er Obergrenze als städtebaulich un- 
problematisch und planungsrechtlich zulässig einzustufen.  
Die Dichtevorgaben sind unverzichtbare Voraussetzun g für die Umsetzung des geplanten 
städtebaulichen Konzeptes. Trotz der Überschreitung  der Grundflächenzahl werden im 
Plangebiet die allgemeinen Anforderungen an gesunde  Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge- 
wahrt. Eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Bebauung ist durch die 
Orientierung des Baufeldes N1.2 sowie durch die unm ittelbare Nähe des Quartiersparks 
gegeben. 
11.4.3 Überschreitung der Grundflächenzahl II 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen 
von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, v on Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeo berfläche, durch die das Bau- 
grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchs- 
tens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Die GRZ im Sinne des § 19 Abs. 4 
BauNVO wird auch als „GRZ II“ bezeichnet. 
Mit Ausnahme des Baufeldes N1.2 wurde für alle Baufelder eine GRZ I von 0,4 festgesetzt. 
Dies ergibt gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine GRZ  II von 0,6. Für das Baufeld N1.2 
wurde eine GRZ I von 0,6 festgesetzt, da hier eine dichtere Bebauung in Form eines klei- 
nen Quartierszentrums mit Nahversorgungscharakter und Dienstleistungsangeboten vorge- 
sehen ist. Für N1.2 ergibt sich auf Grundlage von §  19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine GRZ II 
von 0,8. 
In den Baufeldern N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2 und B4 .2 ist aufgrund des besonderen Stell- 
platzkonzeptes für die Lincoln-Siedlung die Erricht ung von zentralen Sammelgaragen vor-

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gesehen. Bei einer GRZ II von 0,6 könnten diese in dem erforderlichen Umfang nicht errich- 
tet werden. Daher wird für die Baufelder N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2 und B4.2 die GRZ II auf 
Grundlage von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO durch das M aß von 0,8 bestimmt. Die Kap- 
pungsgrenze von 0,8 wird somit in keinem Baufeld üb erschritten. Somit bleiben 20 % der 
betreffenden Grundstücke unversiegelt und erlauben die Versickerung des Niederschlags- 
wassers. 
Zur Klarstellung wird festgesetzt, dass innerhalb d er in der Festsetzung nicht aufgeführten 
Baufelder gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die zuläs sige Grundflächenzahl (GRZ I) 
durch Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,  Nebenanlagen im Sinne des § 14 
BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Gelände oberfläche bis zu 50 vom Hundert 
überschritten werden darf, somit für die übrigen Ba ufelder, in denen keine zentralen Sam- 
melgaragen in Form von Tiefgaragen vorgesehen sind, die GRZ II = 0,6 beträgt. 
11.4.4 Geschossflächenzahl (GFZ) 
Die festgesetzten GFZ-Werte entsprechen den Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
für eine verdichtete Bebauung. Hierzu wird auf Kap.  7.1.2 verwiesen. Dabei ermöglichen 
die Festsetzungen einen gewissen planerischen Spielraum. 
Für die Mehrzahl der Baufelder, insbesondere der nö rdlich gelegenen Baufelder N1.1, 
N1.2, B1.1, B1.2, B2.1, N2.1, N2.2, N3, N4 und B4.2 ist im Entwicklungskonzept eine höhe- 
re Dichte vorgesehen als für die übrigen im südlich en Teil des Plangebiets liegenden Bau- 
felder.  
Die Baufelder im nördlichen Bereich sind dadurch ge prägt, dass hier der Bestand rückge- 
baut und eine umfassende städtebauliche Neuordnung konzipiert ist. Mit Ausnahme der 
GFZ-Festsetzung zu den Baufeldern N1.2, N3 und B3.3  wird für diese Baufelder mit einer 
GFZ von 1,2 jeweils die Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Für diese 
Baufelder, für die eine Neubebauung ermöglicht werd en soll, sind in der Regel die über- 
baubaren Grundstücksflächen mit der größtmöglichen Flexibilität festgesetzt worden. Ziel 
ist hier, eine dichte Wohnbebauung innerhalb der Ob ergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO 
zu ermöglichen, um dem unverändert hohen Wohnraumbe darf in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zu begegnen.  
Bei den Baufeldern B3.1 und B4.1 handelt es sich um die Bereiche der Lincoln-Siedlung, in 
denen die vorhandene Bebauungsstruktur der versetzt  angeordneten Bauzeilen beibehal- 
ten werden soll. Auf Grund der entsprechend festges etzten überbaubaren Grundstücksflä- 
chen und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse erge ben sich maximal mögliche Ge- 
schossflächen. Die Festsetzungen zur GFZ von 1,0 bzw. 0,8 entsprechen diesen möglichen 
Bebauungsdichten. Diese liegen damit unter den Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO. 
Bei den Baufeldern B3.1 und B2.2 handelt es sich um  den Großteil des Grundstücks west- 
lich der südlichen Franklinstraße bzw. um ein Grund stück am Westrand der Siedlung, auf 
denen die vorhandenen Bauzeilen beibehalten bzw. in  dieser städtebaulichen Anordnung 
neu errichtet werden sollen. Auf Grund der entsprec hend festgesetzten überbaubaren 
Grundstücksfläche und der zulässigen Zahl der Vollg eschosse ergibt sich die festgesetzte 
GFZ.  
Das Baufeld B3.2 liegt am Südrand der Siedlung im A nschluss an einen Bereich, in dem 
die vorhandene Bebauungsstruktur beibehalten werden  soll. Um eine städtebauliche Ent- 
ree-Situation zu ermöglichen, wurde hier kein Erhal t des Bestandes angestrebt. Zudem 
sollte eine optimalere Ausnutzung ermöglicht werden . Der festgesetzte GFZ-Wert greift je- 
doch die Dichtevorgabe des benachbarten Baufeldes a uf, um so einen harmonischen 
Übergang zu sichern. Die geringere Dichte ist auch durch die Lage am Stadtrand und am 
Übergang zum Wald gerechtfertigt. 
Für die Baufelder N1.2 und B3.3 wurde jeweils eine zulässige GFZ von 1,4 festgesetzt; für 
das Baufeld N3 eine GFZ von 1,5. Damit werden hier die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 
BauNVO um 0,2 bzw. 0,3 überschritten. Die für diese  Baufelder ausgewiesenen höheren 
Bebauungsdichten werden mit dem städtebaulichen Ent wicklungskonzept begründet. Im

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Baufeld N1.2 ist eine dichtere Bebauung in Form ein es kleinen Quartierszentrums mit Nah- 
versorgungscharakter und Dienstleistungsangeboten b zw. im Baufeld N3 in Form von Lä- 
den, die zur Versorgung des Gebietes dienen, vorgesehen. Im Baufeld B3.3 ist eine städte- 
bauliche Dominante in Form eines siebengeschossigen Wohnhauses vorgesehen, wodurch 
sich die Notwendigkeit einer höheren GFZ ergibt. 
Aufgrund des unverändert hohen Wohnraumbedarfs in d er Wissenschaftsstadt Darmstadt 
wird gegenüber dem bisher rechtskräftigen Bebauungs plan S 25 - Lincoln-Siedlung - eine 
höhere Wohndichte angestrebt. Im überarbeiteten stä dtebaulichen Vertrag zwischen der 
BVD New Living und der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist aus diesem Grund die maximale 
verwertbare Geschossfläche für Wohnnutzung von bish er 160.000 m² auf 200.000 m² er- 
höht worden. 
Um diese Zielmarke von 200.000 m² verwertbare Gesch ossfläche für Wohnnutzungen zu 
erreichen, ohne die festgesetzten GFZ pauschal zu e rhöhen, kann die festgesetzte GFZ 
überschritten werden, sofern die zulässige verwertb are Geschossfläche nicht überschritten 
wird. Da der Begriff der „verwertbaren Geschossfläc he“ kein planungsrechtlich definierter 
Begriff ist, wird die verwertbare Geschoßfläche in den textlichen Festsetzungen definiert. 
Demnach entspricht die verwertbare Geschoßfläche de r Summe der aufgrund der festge- 
setzten GFZ zulässigen Geschossflächen in Vollgeschossen und den Nicht-Vollgeschossen 
im Sinne des § 2 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO), wie z.B. Dach- oder Staffelge- 
schosse. Die Festsetzung zur Überschreitung der fes tgesetzten GFZ ist nur bei Geschoß- 
flächen anzuwenden, die zum Wohnen genutzt werden. 
Hierbei ist eine Überschreitung der Obergrenzen nac h § 17 Abs. 1 BauNVO ebenfalls zu- 
lässig. 
Durch die Festsetzung zur Überschreitung der festge setzten GFZ im Rahmen der verwert- 
baren Geschossfläche werden keine zusätzlichen Gesc hossflächen generiert, sondern le- 
diglich eine Umverteilung, der durch die festgesetz ten GFZ bereits zu erreichenden Ge- 
schossflächen (Vollgeschosse plus Nicht-Vollgeschos se i.S.d. HBO), ermöglicht. So wäre 
es denkbar, dass zugunsten der Geschossflächen der Vollgeschosse auf die Herstellung 
eines Staffelgeschosses ganz oder teilweise verzichtet wird. 
 
Beispiele: 
Grundstücksgröße: 4.000 m² 
Festgesetzte GFZ: 1,0 
Beispiel 1: 
Verwertbare Geschossfläche ohne Anwendung der Fests etzung zur Überschreitung der 
festgesetzten GFZ: 
Geschossfläche 1. Vollgeschoss: 1.000 
 m² 
Geschossfläche 2. Vollgeschoss: 1.000  m² 
Geschossfläche 3. Vollgeschoss: 1.000  m² 
Geschossfläche 4. Vollgeschoss: 1.000  m² 
Geschossfläche Staffelgeschoss: 750  m² 
Verwertbare Geschossfläche 4.750  m² 
Die festgesetzte GFZ von 1,0 wird durch die Geschos sflächen der vier Vollgeschosse ein- 
gehalten. Das Staffelgeschoss ist ein Nicht-Vollgeschoss gemäß § 2 Abs. 4 HBO, da es nur 
drei Viertel der Bruttogrundfläche des darunter liegenden Geschosses ausnutzt. 
 
Beispiel 2:

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Verwertbare Geschossfläche bei Anwendung der Festse tzung zur Überschreitung der fest- 
gesetzten GFZ: 
Geschossfläche 1. Vollgeschoss: 1.100  m² 
Geschossfläche 2. Vollgeschoss: 1.100  m² 
Geschossfläche 3. Vollgeschoss: 1.100  m² 
Geschossfläche 4. Vollgeschoss: 1.100  m² 
Geschossfläche Staffelgeschoss: 350  m² 
Verwertbare Geschossfläche 4.750  m² 
Aufgrund der Erhöhung der Geschossflächen innerhalb  der Vollgeschosse um insgesamt 
400 m² reduziert sich die Geschossfläche des Staffe lgeschosses auf 350 m². Dies ergibt 
eine Überschreitung der GFZ um 0,1 (GFZ: 1,1) für das Grundstück. 
Beispiel 3: 
Verwertbare Geschossfläche bei Anwendung der Festse tzung zur Überschreitung der fest- 
gesetzten GFZ: 
Geschossfläche 1. Vollgeschoss: 1.187,5 
 m² 
Geschossfläche 2. Vollgeschoss: 1.187,5  m² 
Geschossfläche 3. Vollgeschoss: 1.187,5  m² 
Geschossfläche 4. Vollgeschoss: 1.187,5  m² 
Verwertbare Geschossfläche 4.750,0  m² 
Durch den Verzicht auf die Herstellung eines Staffe lgeschosses können die Geschossflä- 
chen der vier Vollgeschosse auf jeweils 187,5 m² er höht werden. Dies ergibt eine Über- 
schreitung der GFZ um ca. 0,19 (GFZ: 1,19). Die Sum me aller Geschossflächen bleibt mit 
4.750 m² jedoch im Rahmen der verwertbaren Geschossfläche. 
Trotz der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind in den o.g. Fällen 
aus städtebaulicher Sicht die Anforderungen an gesu nde Wohnverhältnisse gewahrt (Licht, 
Luft und Sonne, Wohnruhe, Sozialabstand, Brandschut z etc.). Nach § 17 Abs. 2 BauNVO 
ist die Überschreitung der Obergrenze der GFZ städt ebaulich vertretbar, wenn die Über- 
schreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder dur ch Maßnahmen ausgeglichen wird, 
durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und  nachteilige Auswirkungen auf die Um- 
welt vermieden werden. Der Ausgleich erfolgt durch großflächige öffentliche Grünflächen, 
den Quartierspark und der westlichen Grünanlage an der Karlsruher Straße. 
11.4.5 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs . 1 BauNVO) 
Zur Sicherung der Höhenentwicklung des geplanten Be bauungskonzepts – bestehend aus 
überwiegend 3- bis 4-geschossigen Baukörpern – und zur Gewährleistung der konzeptio- 
nell angedachten Dichte werden im Bebauungsplan in der Regel Festsetzungen zur Zahl 
der Vollgeschosse als Mindest- und Maximalmaß getroffen. Für die Mehrzahl der Baufelder 
sind mindestens drei und maximal vier Vollgeschosse zulässig.  
Zusätzlich sind Staffelgeschosse, mit Ausnahme des Baufeldes B3.3, nicht ausgeschlos- 
sen. Gemäß § 2 Abs. 4 HBO sind Vollgeschosse oberir dische Geschosse, die eine Höhe 
von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindeste ns einer Außenwand des Gebäu- 
des zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgesch oss) und ein Geschoss mit mindes- 
tens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschos s, wenn es diese Höhe über mehr als 
drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.

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Von Festsetzungen zu Gebäudehöhen wird abgesehen, d a die Festsetzung der Zahl der 
Vollgeschosse ausreicht, um die angestrebte Höhenen twicklung zu sichern. Aufgrund der 
Festsetzung eines Wohngebietes ist davon auszugehen , dass zukünftige Vorhabenträger 
und Bauherren durch ökonomisches Bauen „normale“ Geschosshöhen herstellen. Bei einer 
Geschosshöhe von 2,80 m, welche ein normales Baumaß  darstellt, werden Gebäude mit 
einem Staffelgeschoss maximal 15,0 m hoch. Dies ist  eine städtebaulich zu vertretende 
und konzeptionell gewollte Gebäudehöhe. Die Berechn ungen zu den im Plangebiet reali- 
sierbaren Wohnflächen gehen insgesamt davon aus, da ss alle Wohngebäude mit einem 
Staffelgeschoss ausgestattet werden. 
Für das Baufeld B3.3 sind abweichend von den sonsti gen Festsetzungen zur Zahl der Voll- 
geschosse bis zu sieben Vollgeschosse zulässig, da in diesem Baufeld am Kreisel der 
Franklinstraße eine städtebauliche Dominante erwüns cht ist. Eine weitere Erhöhung durch 
Staffelgeschosse wird hier jedoch ausgeschlossen.  
Für die Baufelder N1.2, N4 sowie für das Garagengeb äude werden vier Vollgeschosse als 
Höchstmaß festgesetzt. Auf eine Mindestgeschosszahl wird hier verzichtet, um auch einge- 
schossige Bauteile zu ermöglichen. In N1.2 sollen a uch eingeschossige Geschäftsbauten 
möglich sein, in N4 eine eingeschossige Kindertagesstätte. 
Für das Baufeld der Schule (Fläche für den Gemeinbe darf) sind mindestens zwei und ma- 
ximal vier Vollgeschosse zulässig. Damit soll für d en Sonderbau der Schule auch eine ge- 
ringere Höhenentwicklung ermöglicht werden. 
Die Flächen für den Gemeinbedarf gehören begrifflic h nicht zu den Baugebieten im Sinne 
der BauNVO. Sie sind von der Ermächtigung des § 9a Abs. 2 BauGB nicht erfasst und 
können somit in der BauNVO nicht geregelt werden. Bei Flächen für den Gemeinbedarf be- 
darf es daher nicht der Festsetzung des Maßes der b aulichen Nutzung. Soweit städtebau- 
lich erforderlich, sind entsprechende Festsetzungen jedoch möglich. Zur Sicherung der Hö- 
henentwicklung des geplanten Bebauungskonzepts wurde für die festgesetzten Flächen für 
Gemeinbedarf die o.g. Regelung getroffen. 
11.4.6 Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen 
Im Bebauungsplan sind innerhalb der einzelnen Baufelder keine Gemeinschaftsanlagen zur 
Erschließung einzelner Baugrundstücke innerhalb ein es Baufeldes ausgewiesen. Die Be- 
bauung der Baufelder, für die eine Neubebauung vorg esehen ist, wird sich erst auf Grund- 
lage von Wettbewerben ergeben. Es ist dann nicht au szuschließen, dass innerhalb eines 
Baufeldes einzelne Baugrundstücke gebildet werden, die durch interne Wohnwege oder 
Parkierungsanlagen erschlossen werden. Diese intern en Erschließungsanlagen werden 
dann ggf. als separate Grundstücke als Gemeinschaft sanlagen entwickelt werden. Dies 
würde bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche  bzw. Geschossfläche dazu führen, 
dass nur das einzelne Baugrundstück ohne die Gemein schaftsfläche als maßgebende 
Grundstücksfläche herangezogen werden kann und würd e indirekt zu einer geringeren 
städtebaulichen Dichte führen.  
Um zu ermöglichen, dass die Fläche des gesamten Bau feldes einschließlich der Gemein- 
schaftsflächen die Bemessungsgrundlage bei der Ermi ttlung der zulässigen Grundfläche 
bzw. Geschossfläche bildet, wird vorsorglich von § 21a Abs. 2 BauNVO Gebrauch ge- 
macht. Danach sind zu der für die Ermittlung der zu lässigen Grundfläche bzw. Geschoss- 
fläche maßgebenden Grundstücksfläche die zugehörige n Flächenanteile an außerhalb der 
einzelnen Baugrundstücke - innerhalb eines Baufelde s - festgesetzten Gemeinschaftsanla- 
gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen. Zu r Klarstellung wird zudem der 
Verteilungsmaßstab festgesetzt: Maßgeblich für den Flächenanteil an den Gemeinschafts-
anlagen ist der jeweilige Anteil der Baugrundstücks fläche an der Summe der 
Baugrundstücksflächen innerhalb eines Baufeldes. 
Diese Regelung wurde ausdrücklich nur für Gemeinsch aftsanlagen innerhalb eines 
Baufeldes getroffen. Die Regelung ist nicht für ext erne Gemeinschaftsanlagen außerhalb 
der einzelnen Baufelder (z.B. die Garagengebäude) anzuwenden.

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11.5 Bauweise 
11.5.1 Abweichende Bauweise „a“ 
Es gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNV O. Damit die geplante Bebauung im 
Sinne des Entwicklungskonzeptes realisiert und somi t eine entsprechende Dichte erzeugt 
werden kann, ermöglicht die Festsetzung zur abweich enden Bauweise, entgegen der offe- 
nen Bauweise, eine Gebäudelänge über 50 m. 
11.5.2 Besondere Bauweise „b“ 
Es gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNV O. Damit es entlang der Grünachse 
zur ehemaligen Porzellanmanufaktur an der Noackstra ße jedoch nicht zu einer geschlos- 
senen Blockrandbebauung bis zu einer Länge von 50 m  kommt, wird festgesetzt dass in- 
nerhalb des Baufeldes B1.2 die Gebäudelänge auf 25 m begrenzt wird. Diese Bauweise 
wird nur in diesem Baufeld festgesetzt, um damit die gewünschte Durchlässigkeit zur Grün- 
achse zu sichern. 
11.6 Überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Ba ugrenzen festgesetzt. Baugrenzen 
dürfen durch Gebäude und Gebäudeteile nur für besti mmte Bauteile  überschritten werden 
(vgl. Kap. 11.6.1). 
In der Planfassung wurden bei den Ausweisungen der überbaubaren Grundstücksflächen 
unterschiedliche Festsetzungen getroffen, je nachde m, ob der Gebäudebestand erhalten 
werden soll oder ob durch Gebäudeabriss neue Bebauu ngsformen entwickelt werden sol- 
len.  
Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksfl ächen orientieren sich daher in den 
Baufeldern B2.1, B3.1 und B4.1 an dem vorhandenen G ebäudebestand. Damit soll in die- 
sen Bereichen der bestehende Charakter der Lincoln- Siedlung bewahrt werden. Die über- 
baubar festgesetzten Flächen lassen dabei den einze lnen Gebäuden ausreichend Erweite- 
rungsmöglichkeiten.  
Für die übrigen Baufelder, für die eine Neubebauung  ermöglicht werden soll, sind die über- 
baubaren Grundstücksflächen mit der größtmöglichen Flexibilität festgesetzt worden. Im 
Rahmen von Wettbewerben/konkurrierenden Verfahren s ollen die Grundlagen der Bebau- 
ung entwickelt werden.  
11.6.1 Überschreitung der Baugrenzen 
Zur Steigerung der Wohnqualität und der Energieeffizienz wird die Überschreitung der fest-
gesetzten Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 3,00 m für die Errichtung von Treppenhäu- 
sern, verglasten An- und Vorbauten, Wintergärten, B alkonen, Loggien, Terrassen und Ve- 
randen zugelassen.  
Diese Überschreitungen sind jedoch in den als Fläch en zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte n Grundstücksflächen (Festsetzun- 
gen I.14.1 bis I.14.7) nicht zulässig. Damit soll d ie städtebauliche Qualität der als Anpflanz- 
flächen ausgewiesenen Teile der Baugrundstücke, in der Regel also die Vorgartenflächen 
bzw. zu begrünenden Randflächen der Baufelder entla ng der Straßenräume, gesichert 
werden.

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11.7 Nebenanlagen 
11.7.1 Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandp lätze 
Zur Gewährleistung eines geordneten Erscheinungsbil ds und zur Vermeidung von domi- 
nant wirkenden Fahrradabstellflächen und Müllbehält erstandplätzen ist die Errichtung von 
Nebenanlagen reglementiert. 
Fahrradabstellflächen und ihre Zufahrten sind nur i n den überbaubaren Grundstücksflä- 
chen, in den dafür festgesetzten Flächen „Fa“ sowie innerhalb der mit den Freiflächenkenn- 
ziffern „1“ und „4“ festgesetzten Flächen zum Anpfl anzen von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen (Planteil 1) zulässig.  
Bei der Mehrzahl der Baufelder sind daher die Fahrr adabstellflächen und Müllbehälter- 
standplätze vorrangig innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vorzusehen. Die als 
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und s onstigen Bepflanzungen mit der 
Freiflächenkennziffer „1“ festgesetzten Baufeldränder stehen für Fahrradabstellflächen und 
Müllbehälterstandplätze nur begrenzt zur Verfügung,  da der Anteil versiegelter/teilver-
siegelter oder nicht begrünter Flächen insgesamt 50 % der Fläche nicht überschreiten darf. 
Bei der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit 
der Freiflächenkennziffer „4“ darf der Anteil nur 40 % betragen. 
In den Baufeldern B2.1, B3.1 und B4.1 sind zwischen  den Bauzeilen diejenigen Flächen, 
die in der Zeit als amerikanische Wohnsiedlung scho n als interne Erschließungsflächen 
dienten, als Flächen für Nebenanlagen ausgewiesen. Damit ist in diesen Baufeldern gesi- 
chert, dass die Grundstücksfreiflächen, die bisher vorrangig der Erholung dienten, weiterhin 
von Nebenanlagen wie Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätzen frei bleiben. 
Damit innerhalb der Baufelder B3.1, B3.2, B3.3, B4. 1 und B4.2 die Müllbehälterstandplätze 
möglichst nahe an der Erschließungsstraße (Franklinstraße) orientiert werden können, sind 
diese auch in den mit der Freiflächenkennziffer „2“  festgesetzten Flächen zum Anpflanzen 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig. Damit sie jedoch den 
Straßenraum nicht zu sehr dominieren, ist ein Absta nd von min. 5,0 m zur angrenzenden 
Straßenverkehrsfläche einzuhalten. 
Unterflurmüllbehälter können ausnahmsweise auch in den Flächen mit den Freiflächen- 
kennziffern „1“ und „4“ untergebracht werden, da diese das Ziel des offenen Charakters des 
Straßenraumes nicht beeinträchtigen. Die Vorgaben z ur max. Versiegelung sind jeweils 
einzuhalten. Eine Beeinträchtigung der Versickerung smulden im Straßenraum bzw. eine 
Reduzierung von öffentlichen Stellplätzen ist nicht zulässig. 
11.7.2 Private Spielplätze 
Innerhalb der zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest- 
gesetzten Grundstücksflächen sind zur Sicherung der  Erhaltung der Bepflanzung private 
Spielplätze ausgeschlossen. Diese Pflanzflächen sin d häufig relativ schmale Streifen am 
Rande der Baufelder, so dass die Inanspruchnahme du rch Spielplätze den grünen Charak- 
ter dieser Streifen stören würde. 
Hiervon ausgenommen ist die mit der Freiflächenkenn ziffer „5“ festgesetzte Fläche zum 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bep flanzungen. Diese Fläche an der 
Heidelberger Straße ist großzügig zugeschnitten, so dass die Inanspruchnahme dieser Flä- 
che durch Spielplätze mit der geplanten Grünordnung verträglich ist.

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11.8 Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen 
11.8.1 Stellplätze und Tiefgaragen 
Festsetzungen zu Stellplätzen und Tiefgaragen sind Teil des Mobilitätskonzeptes für die 
Lincoln-Siedlung. Auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan 
nur die Standorte und die Flächen von Stellplatzanlagen geregelt werden.  
Die Anzahl und zahlenmäßige Verteilung der Stellplä tze wird durch die Einschränkungs- 
und Verzichtssatzung geregelt. Die „Einschränkungs-  und Verzichtssatzung Lincoln-
Siedlung“ vom 06.10.2016, in Kraft getreten am 22.1 0.2016, regelt unter Anderem, dass 
nur 0,15 Stellplätze je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäu- 
de errichtet wird, hergestellt werden dürfen. Die ü brigen erforderlichen Stellplätze (0,5 
STP/WE) sind nur auf den Baugrundstücken zulässig, auf denen nach dem Bebauungsplan 
S 25.1 - Lincoln-Siedlung - Sammelgaragen oder Garagengebäude errichtet werden dürfen.  
Weitere Regelungen zum Mobilitätskonzept wurden im städtebaulichen Vertrag sowie im 
Durchführungsvertrag getroffen. 
Im städtebaulichen Vertrag zwischen der Grundstücks eigentümerin und der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt ist das Mobilitätskonzept fü r die Lincoln-Siedlung als fester Be- 
standteil verankert, im Durchführungsvertrag wird d ie Verpflichtung zur Umsetzung des 
Mobilitäts- und Stellplatzkonzeptes durch die BVD N ew Living GmbH & Co. KG sowie die 
Verpflichtung zur Weitergabe an Grundstückskäufer und andere Rechtsnachfolger geregelt. 
Diese Verträge wurden parallel zum Bebauungsplanver fahren S 25 entwickelt und abge- 
schlossen und werden ggfs. angepasst (DV zum Mobilitätsmanagement beschlossen in MV 
Nr. 2017/0017). 
Zu den vertraglichen Regelungen gehören die Verpfli chtung zum Bau von Stellplätzen in 
Sammelgaragen, der Bau von wohnungsnahen Stellplätz en, die Vereinbarung zur Zweck- 
bestimmung der wohnungsnahen Stellplätze sowie die Vereinbarung zur Bewirtschaftung 
der privaten Stellplätze und der Stellplätze im öffentlichen Raum. 
Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan zu Stellplätzen und Tiefgaragen werden aus den 
o.g. Gründen ausschließlich Regelungen zur Verortun g zulässiger Stellplätze auf den ein- 
zelnen Baugrundstücken getroffen. Die Anzahl und Ve rteilung der Stellplätze wird aus- 
schließlich durch die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ bestimmt. 
Zur Verortung der Stellplätze ist festgesetzt, dass oberirdische Stellplätze nur innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und der mit „St“ (S tellplätze) gekennzeichneten Flächen 
zulässig sind. Diese Festsetzung richtet sich nach dem, was innerhalb der einzelnen Bau- 
felder gemäß dem Entwicklungskonzept geplant ist.  
Bei der Mehrzahl der Baufelder, insbesondere bei de n Baufeldern, in denen der Bestand 
rückgebaut und eine umfassende städtebauliche Neuordnung konzipiert ist, sind keine Flä- 
chen für Stellplätze durch Planeinschrieb „St“ ausg ewiesen. Hier sind die aufgrund der 
„Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedl ung“ begrenzt zulässigen Stellplätze 
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen v orzusehen. Innerhalb dieser Baufel- 
der soll die Lage der Stellplätze aufgrund der noch  ausstehenden städtebaulichen Wettbe- 
werbe und der damit konkretisierten Planungen definiert werden. 
Als Sonderfall ist das Baufeld B1.2 zu nennen. Hier  sind innerhalb der mit der Freiflächen- 
kennziffer „4“ festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- 
gen Bepflanzungen die nach der „Einschränkungs- und  Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ 
nachzuweisenden oberirdischen Stellplätze zulässig (vgl. auch Kap. 11.16.4). 
In den Baufeldern B2.1, B3.1 und B4.1, in denen sic h die überbaubaren Grundstücksflä- 
chen an dem vorhandenen Gebäudebestand orientieren,  sind zwischen den Bauzeilen die- 
jenigen Flächen, die in der Zeit als amerikanische Wohnsiedlung schon als interne Er- 
schließungsflächen dienten, als Flächen für Nebenan lagen (Fa/Mü) und Stellplätze ausge- 
wiesen. Damit ist in diesen Baufeldern gesichert, d ass die Grundstücksfreiflächen, die bis- 
her vorrangig der Erholung dienten, weiterhin von N ebenanlagen und Stellplätzen frei blei-

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ben. Auch in diesen Baufeldern sind Stellplätze im Sinne der „Einschränkungs- und Ver- 
zichtssatzung Lincoln-Siedlung“ nur begrenzt zuläss ig (nur 0,15 Stellplätze je Wohneinheit 
auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird). 
Oberirdische Einzelgaragen, Gruppen von Einzelgarag en und überdachte Stellplätze (Car- 
ports) sind aus Gründen eines konzeptionell beabsichtigten gestalterisch qualitätsvollen Er- 
scheinungsbildes des Stadtraumes nicht zulässig. Ei nzelgaragen und überdachte Stellplät- 
ze sind in ihrer Erscheinungsform zu dominant und s tehen dadurch dem gewollten offenen 
Charakter der Lincoln-Siedlung entgegen. Überdachte  Fahrradabstellanlagen hingegen 
sind möglich. 
Die gemäß der „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ begrenzt zulässi- 
gen Stellplätze (0,15 Stellplätze je Wohneinheit au f dem Baugrundstück) sind nicht nur 
oberirdisch, sondern auch in Tiefgaragen zulässig. Die Herstellung von Tiefgaragen ist zur 
Erhaltung des Gebietscharakters und zum Entgegenwir ken von Versiegelung der Grund- 
stücke wünschenswert. Im Bebauungsplan wird festges etzt, dass Tiefgaragen innerhalb 
und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen z ulässig sind. Um eine angemesse- 
ne Begrünung nicht überbauter Tiefgaragen sicherzus tellen ist eine Erdauflage von mind. 
0,5 m zzgl. der Filter- und Drainageschicht der Tie fgarage zu gewährleisten (siehe Kap. 
11.14.12). 
11.8.2 Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen / Garag engebäude 
Auch die Regelungen zu Sammelgaragen/Gemeinschaftsa nlagen und Garagengebäude 
sind Teil des Mobilitätskonzeptes. Auf Grundlage vo n § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im 
Bebauungsplan nur die Standorte und die Flächen von  Stellplatzanlagen geregelt werden. 
Die Anzahl und die Verteilung der Stellplätze sind durch die „Einschränkungs- und Ver- 
zichtssatzung Lincoln-Siedlung“ geregelt. 
Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsma nagement in der Lincoln-Siedlung ist 
ein integriertes Parkraummanagement vorgesehen, das  die Konzentration eines Großteils 
des Stellplatzangebots auf privaten Flächen in deze ntral angeordneten Parkbauten vor- 
sieht. 
Aus diesem Grund sind Sammelgaragen bzw. Garagengeb äude nur in den entsprechend 
gekennzeichneten Baufeldern und -flächen zulässig. 
Zur Klarstellung wird geregelt, dass Sammelgaragen sowohl in unterirdischen Garagenge- 
schossen (Tiefgaragen), als auch in oberirdischen G aragengeschossen und in Garagenge- 
bäuden zulässig sind. In den Baufeldern N1.1, N1.2,  N3, B1.1, B3.2 und B4.2 ist aufgrund 
des besonderen Stellplatzkonzeptes für die Lincoln- Siedlung die Errichtung von zentralen 
Sammelgaragen in Form von Tiefgaragen vorgesehen. 
Garagengebäude ist der baurechtliche Begriff für Gebäude, deren Geschosse (Garagenge- 
schosse gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO) ausschließlich de m Abstellen von Kraftfahrzeugen 
dienen. 
Wie schon bei der Festsetzung zum Garagengebäude wi rd auch für die Sammelgaragen 
festgesetzt, dass Sammelgaragen nur für den Bedarf,  der durch die im Geltungsbereich 
des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen b zw. zugelassenen Nutzungen verur- 
sacht wird, zulässig sind. Auch diese Festsetzung e rfolgt, um sicherzustellen, dass Sam- 
melgaragen ausschließlich den Nutzungen im Wohngebi et zur Verfügung stehen. Diese 
Festsetzung orientiert sich an § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen Wohnge- 
bieten Stellplätze und Garagen nur für den durch di e zugelassene Nutzung verursachten 
Bedarf zulässig sind. Damit sind Stellplatzanlagen, die nicht dem Wohngebiet dienen, in ei- 
nem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 
11.8.3 Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen 
Gemeinschaftsanlagen sind immer private Anlagen, di e einem begrenzten Kreis von Betei- 
ligten gehören und durch diese gemeinsam genutzt we rden. Hierbei ist die Zuordnung der

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Gemeinschaftsanlagen zu regeln. Im Plangebiet wurde  auf eine objektweise Zuordnung 
bzw. baufeldweise Zuordnung verzichtet. Dafür ist e ine pauschalierte Zuordnung, bezogen 
auf das gesamte Wohngebiet, festgesetzt. 
Die Sammelgaragen gemäß § 3 Abs. 1 der „Einschränku ngs- und Verzichtssatzung Lin- 
coln-Siedlung“ sind als Gemeinschaftsanlagen ausschließlich den Bauflächen im Geltungs- 
bereich dieses Bebauungsplanes zugeordnet. 
11.8.4 Einfahrten 
Hinsichtlich der Verkehrssicherheit und zur Umsetzu ng des Erschließungskonzeptes sind 
entlang der Heidelberger Straße, der Franklinstraße  sowie Teilen der Noackstraße Berei- 
che ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. 
Direkte Zufahrten von der Heidelberger Straße aus s ind zum einen wegen der Verkehrsbe- 
lastungen der Heidelberger Straße als auch wegen de r nach BNatschG geschützten Lin- 
denallee nur eingeschränkt möglich.  
Zur Erschließung des Baufeldes N1.1/ N1.2 sind entl ang der Heidelberger Straße aufgrund 
der Größe des Baufeldes voraussichtlich jedoch Einf ahrten notwendig. Zum Schutz der 
Lindenallee sind bis zu 2 Einfahrten zulässig. Dies e beiden Einfahrtmöglichkeiten sind in 
der Planzeichnung verortet. Dazu fand mit der unteren Naturschutzbehörde eine Begehung 
der Lindenallee statt. Es wurden zwei Baumpaare festgelegt, die für die eventuellen Zufahr- 
ten zu den Baufeldern N1.1 und N1.2 gefällt werden könnten. Es ist zur Schonung der Allee 
die Reduzierung der Zufahrtsmöglichkeiten auf eine Einfahrt und eine Ausfahrt vorgesehen. 
Zur Fällung von Bäumen in der nach BNatschG geschüt zten Lindenallee muss ein Aus- 
nahmeantrag bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt werden. 
Zufahrten zu den Baufeldern B3.1, B3.2, B3.3 und B4 .1 sind entlang der Franklinstraße 
zum Schutz der charakteristischen grünen Randfläche n nur im Bereich der Erschließungs- 
höfe zulässig.  
Im Einmündungsbereich der Noackstraße und der Einst einstraße auf die Heidelberger 
Straße sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festges etzt. Die Bereiche ergeben sich aus 
den Rückstau- bzw. Aufstellflächen an der Lichtsignalanlage. 
11.9 Verkehrsflächen 
11.9.1 Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen b esonderer Zweckbestimmung – Ver- 
kehrsberuhigter Bereich 
Die zur Erschließung des Plangebietes herzustellend en Erschließungsstraßen verlaufen 
zum größten Teil innerhalb der bereits bestehenden Trassen. Siehe hierzu Kap. 7.1.7. 
Die zentrale Erschließung der Lincoln-Siedlung, die Franklinstraße, ist als Straßenverkehrs- 
fläche festgesetzt. Über die Einsteinstraße wird die Franklinstraße zusätzlich an die Heidel- 
berger Straße angebunden. 
Zur Verhinderung von Durchfahrtsverkehr ist die U-f örmige Führung der inneren Erschlie- 
ßung (Mahalia-Jackson-Straße)und der Susann-Sontag- Weg als Verkehrsfläche besonde- 
rer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. 
Die festgesetzten Verkehrsflächen umfassen den gesamten Straßenraum einschließlich der 
Gehwege, Versickerungsflächen sowie Straßenbegleitgrün. 
11.9.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg 
Um die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Fuß- und Radwegeverbindungen von Osten 
nach Westen und insbesondere von Süden nach Norden durch den Quartierspark, die 
Grünachse und den Grünzug entlang der Karlsruher St raße baurechtlich zu sichern, sind

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die Hauptfuß- und Radwegeverbindungen als Verkehrsf läche besonderer Zweckbestim- 
mung – Fuß- und Radweg festgesetzt. 
Die genaue Gestaltung der öffentlichen Grünflächen ergibt sich auf der Grundlage von 
durchgeführten Wettbewerben. Um hier einen gewissen  Spielraum zu ermöglichen, kann 
von der in der Planzeichnung festgesetzten Lage der  Verkehrsflächen besonderer Zweck- 
bestimmung „Fuß- und Radweg“ innerhalb der öffentlichen Grünfläche abgewichen werden. 
11.9.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Quartiersplatz 
Der zwischen dem Baufeld N1.2 und der geplanten Sch ule zentral gelegene Quartiersplatz 
soll das lebendige Zentrum des Wohnquartiers bilden. Damit entsprechende Nutzungen auf 
dem Quartiersplatz untergebracht werden können, sin d ausnahmsweise bauliche Anlagen, 
die der Nutzung als Quartiersplatz oder einem öffen tlichen Zweck dienen wie z.B. Kiosk, 
Mini-Café, Sanitärgebäude, Unterstellmöglichkeiten,  überdachte Sitzgelegenheiten bis zu 
einer Grundfläche von insgesamt 100 m² und einem Ge schoss, ohne zusätzliches Staffel- 
geschoss, zulässig. 
11.10 Versorgungsanlagen und -leitungen 
11.10.1 Flächen für Ver- und entsorgungsanlagen 
Zur Sicherung der Energie- und Stromversorgung sind  die bestehenden sowie die geplan- 
ten notwendigen Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität im 
Bebauungsplan festgesetzt, mit Ausnahme der Trafost ation Noackstraße, die Bestands- 
schutz genießt. Da bei einer zukünftigen grundlegen den Erneuerung der Station eine Ver- 
legung aus der Blickachse der Grünfläche in deren R andbereich angestrebt wird, soll im 
Rahmen einer Ausnahmegenehmigung ein neuer Standort festgelegt werden. 
Es wird auf Kapitel 7.3.2 „Stromversorgung“ hingewiesen. 
Nach Aussage der EAD werden innerhalb des Plangebie ts drei Flächen zum Abstellen von 
Wertstoffsammelcontainern benötigt. Diese Flächen s ind an städtebaulich sinnvollen Stel- 
len innerhalb des Plangebietes als Flächen für Vers orgungsanlagen mit der Zweckbestim- 
mung Abfall festgesetzt. 
11.10.2 Führung von Versorgungsleitungen 
Innerhalb des Plangebietes liegen Leerrohrtrassen d er Entega Energie GmbH und der 
Deutschen Telekom AG sowie eine Hauptversorgungslei tung „Wasser“. Alle genannten 
Trassen führen von Norden nach Süden innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen. 
Eine Trassenfestsetzung hat ausschließlich Hinweisc harakter für die Grundstücksnutzer. 
Für die Versorgungsträger begründet die Festsetzung  von Leitungstrassen weder Benut- 
zungsrechte an den betroffenen Grundstücksteilen, noch Duldungspflichten der betroffenen 
Grundstückseigentümer und –nutzer.  
11.11 Öffentliche Grünflächen 
Quartierspark und Grünachse 
Die öffentlichen Grünflächen werden komplementär zu  den Bauflächen angelegt; sie er- 
möglichen die erforderliche Freiraumversorgung der Bewohner.  
Dabei ist der öffentliche Freiraum derjenige Ort, an dem ein gemeinschaftliches Miteinander 
ermöglicht werden soll. Die besonderen Bedarfe von Familien, Kindern, Jugendlichen, 
Frauen sowie älteren Menschen können aufbauend auf dem vorliegenden Konzept in der 
nachgelagerten Objektplanung verwirklicht werden.

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Der Spielflächenbedarf orientiert sich an den Empfe hlungen der ARGE-BAU und den Vor- 
gaben der Sozialverwaltung der Wissenschaftsstadt D armstadt (Dezernat V, Sozial- und 
Jugendhilfeplanung vom 28.10.2010) sowie fachlichen Erkenntnissen.  
Der Verzicht auf Düngung der Rasen- und Wiesenfläch en und der Verzicht auf Oberbo- 
denandeckungen tragen dazu bei, das bioökologische Potenzial des mageren Sandbodens 
zur Förderung der ökologischen Vielfalt auszuschöpf en. Diese Maßnahme dient dazu, die 
durch den Bauleitplan vorbereiteten ökologischen Be einträchtigungen/Eingriffe zu minimie- 
ren. 
Grünzug entlang der Karlsruher Straße 
Die Grünanlage bleibt Standort von hochwertigen Magerrasen und dient damit naturschutz- 
fachlich der Eingriffsvermeidung. Die Grünanlage di ent darüber hinaus der Entwicklung 
hochwertiger Sandmagerrasen und hat damit naturschu tzfachlich die Funktion einer Aus- 
gleichsfläche für die durch den Bauleitplan vorbere iteten Eingriffe in den Naturhaushalt. In 
der Grünfläche sollen punktuell Jugendaufenthalts- und Spielangebote untergebracht wer- 
den. Diese Altersgruppe benötigt u.a. eigene Rückzu gsräume zur Entfaltung. Die Lage in- 
nerhalb einer gut frequentierten öffentlichen Grüna nlage (Radwegeverbindung) ermöglicht 
soziale Kontrolle. 
11.12 Flächen für die Wasserwirtschaft 
Entlang des Garagengebäudes am nördlichen Abschnitt  der Lincolnstraße kann aus Platz- 
gründen eine Versickerungsmulde nicht innerhalb der  Verkehrsfläche hergestellt werden. 
Damit das Niederschlagswasser von der Verkehrsfläch e abgeführt und versickert werden 
kann, ist eine Versickerungsmulde im südlichen Bereich des Garagengebäudes notwendig. 
Aus diesem Grund wird in diesem Bereich eine Fläche  für die Wasserwirtschaft mit der 
Zweckbestimmung Versickerungsmulde festgesetzt. 
11.13 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege  und zur Entwicklung von Boden, 
Natur und Landschaft  
11.13.1 Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmag errasen  
Die Magerrasen im Plangebiet sind ein wichtiges Tri ttsteinbiotop im Gesamtkonzept der 
biologischen Vielfalt im Stadtraum. 
Die Sicherung der bioökologisch wertvollen und nach  Naturschutzrecht geschützten Flä- 
chen ist ein planerisches Ziel zur Eingriffsvermeidung im Sinne des Naturschutzrechtes. 
11.13.2 Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandm agerrasen 
Die Entwicklung von Magerrasenflächen dient dem fun ktionalen Ausgleich für die Verluste 
an Magerrasen. Die Verluste sind Folge der erforderlichen Neuordnung der Bauflächen. Die 
Verluste an Magerrasen sind funktional auszugleiche n. Damit dient die Maßnahme natur- 
schutzfachlich als Ausgleichsfläche, für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Eingriffe in 
den Naturhaushalt. 
Um die Entwicklung der Maßnahmenfläche zu gewährleisten, ist diese über einen Zeitraum 
von 5 Jahren fachgutachterlich zu begleiten und zu dokumentieren (Monitoring). 
11.13.3 Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen 
Im Baugebiet wurden punktuell Vorkommen der Zauneid echse festgestellt. Diese Art ist 
nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt. Damit das Vorkommen der Zauneidechse 
am Standort in einem günstigen Erhaltungszustand ve rbleibt, werden als Ausgleich für die 
durch den Bauleitplan vorbereiteten Lebensraumbeein trächtigungen lebensraumfördernde 
Maßnahmen im Plan festgesetzt. Diese Maßnahme ist a ls artenschutzrechtliche Maßnah- 
me nach Naturschutzrecht für den Vollzug des Bebauungsplanes erforderlich.

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Die Pflegemaßnahmen für die Wiesenflächen und die s trukturfördernden Maßnahmen wie 
das Anlegen von Bruchsteinhaufen, das Einbringen von Holz und Sand dienen dazu, artge- 
rechte Lebensräume für die Zauneidechse zu gestalte n, die dem Erhalt der Population die- 
nen. 
11.13.4 Maßnahme „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme  für Zauneidechsen 
Als Ausgleichsmaßnahme zum Schutz von Zauneidechsen  sind innerhalb der öffentlichen 
Grünfläche insgesamt auf einer Fläche von mindesten s 50 m² Bruchsteinhaufen und Holz 
(Baumstammabschnitte) als Lebensraumstrukturen für die Zauneidechse aufzubringen. 
Da sich in dem Grünzug Maßnahmenflächen zur Erhaltu ng bzw. Entwicklung von Sandma- 
gerrasen befinden, besteht hier auch ein hohes Angebot an potenziellen Eiablageplätzen. 
11.13.5 Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse 
Da mit der Neuordnung der Bauflächen und dem Abriss von Bestandsgebäuden Eingriffe in 
die Lebensräume, speziell in die Nistbereiche von V ögeln oder potenzielle Wochenstuben 
von Fledermäusen erfolgen, sind aufgrund der artens chutzrechtlichen Erfordernisse Kom- 
pensationsmaßnahmen erforderlich, die dem Erhalt de r lokalen Populationen von 
Haussperling, Mehlschwalbe, Turmfalke und Mauersegl er und der vorkommenden Fleder- 
mausarten dienen. Die Fledermausarten sind nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschütz- 
te Arten. 
Damit die Vorkommen der o.g. Arten in einem günstig en Erhaltungszustand verbleiben, 
werden als Ausgleich für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Lebensraumbeeinträchti- 
gungen lebensraumfördernde Maßnahmen im Plan festgesetzt. Diese Maßnahmen sind als 
artenschutzrechtliche Maßnahme nach Naturschutzrech t für den Vollzug des Bebauungs- 
planes erforderlich. 
11.13.6 Freiflächenbeleuchtung 
Die Einschränkung der Leuchtmittel für die Außenbeleuchtung auf LED-Leuchten oder Nat- 
rium-Niederdruckdampflampen ergibt sich aufgrund de s Minimierungsgebotes nach dem 
Naturschutzrecht. 
Die vorgenannten Leuchtmittel stellen aufgrund der emittierten Wellenlänge des Lichtes 
keine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes von Insekten dar, wie sie von ande- 
ren Leuchtmitteln ausgehen können. Der Regelungsbed arf begründet sich darin, dass die 
vorhandenen und die zu entwickelnden Magerrasenflächen ein erhebliches Lebensraumpo- 
tenzial für Insekten darstellen. 
11.13.7 Oberflächenbefestigung 
Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen wirken im Vergleich zu Flächen mit voll- 
ständigem Wasserabfluss minimierend auf den Eingriff in den Naturhaushalt. Insbesondere 
dem Wasserhaushalt und dem Kleinklima kommen diese Maßnahmen zu gute. Zum einen 
wird durch diese Maßnahme die Grundwasserspende gef ördert und zum andern verbleibt 
das Niederschlagswasser auf den Flächen, so dass di e Vorfluter von Abwasserspitzen ent- 
lastet werden. Ergänzend wirken tendenziell feuchte re Flächen kleinklimatisch ausglei- 
chend und leisten so einen Beitrag zu einem angenehmeren Wohnklima. 
11.13.8 Niederschlagswasserversickerung auf Baugrun dstücken 
Zielsetzung bei der Festsetzung zur Versickerung de s anfallenden Niederschlagswassers 
ist die Rückführung des Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf. 
Die Versickerung von Regenwasser dient der Anreiche rung des Grundwassers und der 
Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusse s mit damit verbundenen Abfluss- 
spitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit

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der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Wasserhaushalt wird so 
zumindest teilweise wieder ausgeglichen. 
Gemäß dem Regenwasserbewirtschaftungskonzept (s. Ka p. 7.4.6 „Regenwasserbewirt- 
schaftungskonzept“) ist eine Versickerung von Niede rschlagswasser sowohl aus geologi- 
scher als auch technischer und wirtschaftlicher Sicht im gesamten Plangebiet möglich. 
Der Niederschlagsabfluss auf den Wohnflächen ist zu versickern, wenn dies schadlos mög- 
lich ist. Für die privaten Baufelder werden im Rege nwasserbewirtschaftungskonzept (s. 
Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“) in  Abhängigkeit von der geplanten 
städtebaulichen Nutzung folgende Regenwasserbewirts chaftungsmaßnahmen vorgeschla- 
gen: 
− Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung 
− Regenwassernutzung 
− Dachbegrünung 
− Versickerung über Mulden/Rigolen 
− Versickerung von Überläufen aus Regenwassernutzungsanlagen 
− Muldenversickerung für Abflüsse von versiegelten Flächen 
Da Sandmagerrasen trockene Standorte bevorzugen, is t innerhalb der „Flächen zur Siche- 
rung von Sandmagerrasen“ eine Versickerung von Nied erschlagswasser angrenzender be- 
festigter Flächen nicht zulässig. 
Die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Ba ugrundstücken ist nach dem Hessi- 
schen Wasserrecht eine Sollvorschrift (§ 37 Abs. 4 HWG), um die Grundwasserneubildung 
zu sichern und zu fördern. Ziel ist zugleich, die G rundwasserqualität zu erhalten. Insbeson- 
dere die Abflussreduzierung des Niederschlagswasser s begünstigt eine lokale Grundwas- 
serneubildung. Die Vermeidung grundwasserbelastende r Einflüsse ist mit der Festsetzung 
als allgemeines Wohngebiet (WA) hinreichend gesiche rt, sofern bei der Versickerung die 
technischen Regelwerke (DWA-A 138, DWA-M 153) eingehalten werden. 
11.13.9 Entwässerung der öffentlichen Verkehrsfläch en 
Die Niederschlagsabflüsse der Erschließungsstraßen werden über ein oberflächennahes 
Ableitungssystem abgeführt und in angrenzende straß enbegleitende Versickerungsmulden 
versickert. Um die Versickerung des Niederschlagswassers in den Versickerungsmulden zu 
sichern, dürfen diese entlang der als Straßenverkeh rsflächen festgesetzten Verkehrsflä- 
chen nur max. 5 % durch Einfahrten, Zuwege und Baumpflanzungen unterbrochen werden. 
Entlang der als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzten Verkehrsflächen dürfen die Versi- 
ckerungsmulden nur zu max. 15 % durch Einfahrten, Z uwege und Baumpflanzungen unter- 
brochen werden. 
Die Versickerung von Niederschlagswasser von den Ve rkehrsflächen ist nach dem Hessi- 
schen Wasserrecht eine Sollvorschrift, um die Grund wasserneubildung zu sichern und zu 
fördern. Ziel ist zugleich, die Grundwasserqualität  zu erhalten. Die Vermeidung Grundwas- 
serbelastender Einflüsse ist gemäß den techn. Regel werken zu prüfen und durch techn. 
Maßnahmen zu gewährleisten. Da im gesamten Gebiet e ine Versickerung durch ein Gut- 
achten als technisch umsetzbar attestiert wurde, kö nnen Maßnahmen zur Bewirtschaftung 
des auf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers festgesetzt werden. Anzu- 
streben ist dabei die Versickerung des Niederschlagswassers über offene Mulden mit einer 
belebten Bodenzone, so dass eine möglichst effektiv e Reinigung des Niederschlagswas- 
sers erfolgt.

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11.14 Geh- und Fahrrecht 
Gehrecht 
Um eine bessere fußläufige Durchquerung von Osten n ach Westen im Plangebiet für die 
Allgemeinheit zu schaffen und so auch eine Verknüpf ung der Fußwege innerhalb und au- 
ßerhalb des Plangebietes zu schaffen, sind die Bauf elder B3.1 und B4.1 ausgehend von 
der Heidelberger Straße mit einem Gehrecht zugunste n der Allgemeinheit zu belasten. Um 
auf spätere Planungen reagieren zu können, kann von  der Lage und Breite abgewichen 
werden. 
Damit eine fußläufige Verbindung zwischen dem Plangebiet und der Kleingartenanlage, die 
öffentlich zugänglich ist, ermöglicht werden kann, ist das Baufeld N3 ebenfalls mit einem 
Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
Durch die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird ledig- 
lich die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Fläche geschaf- 
fen. Die Festsetzung hindert den Eigentümer, das Gr undstück in einer Weise zu nutzen 
(z.B. Errichtung von baulichen Anlagen), die die Ausübung des Geh- und Fahrrechts behin- 
dert oder unmöglich machen würde. Mit der Festsetzu ng nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB 
wird dagegen noch kein Nutzungsrecht für das Verleg en und Unterhalten von Leitungen 
begründet (s. Urteil: BVerwG 4 BN 9.02). Die Begrün dung von Nutzungsrechten erfolgt in 
der Regel durch einen Vertrag, durch Baulast (§ 75 HBO), Grundbucheintrag etc. Die 
Gehrechte wurden inzwischen im Grundbuch gesichert.  
11.15 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen  zur Vermeidung oder Minderung 
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes 
11.15.1 Lärmschutzanlage 
Im Plangebiet befindet sich angrenzend zur Karlsruher Straße eine Lärmschutzwand. Diese 
wird auch zukünftig zum Lärmschutz des Plangebietes  benötigt. Sie ist zu erhalten und bei 
Abgang zu ersetzen. 
Die in der Planzeichnung angegebenen Mindesthöhen s ind bei Errichtung einer neuen 
Lärmschutzwand einzuhalten. Zwischenwerte der Minde sthöhen sind zu interpolieren. Es 
sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der neuen Lär mschutzanlage maßgeblichen Richtli- 
nien hinsichtlich der schalltechnischen Anforderungen zu beachten. Derzeit ist die „Zusätz- 
liche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinie n für die Ausführung von Lärm- 
schutzwänden an Straßen" (ZTV-Lsw 06) anzuwenden. 
11.15.2 Verkleidung der Garagengebäude 
Zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung sind Garag engebäude mit schalltechnisch 
wirksamen Abschirm- und Dämm-Maßnahmen auszustatten. 
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB  ausnahmsweise abgewichen 
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachwe is erbracht wird, dass im Einzel- 
fall auch ohne oder mit reduzierten Lärmschutzmaßna hmen die Anforderungen an den 
Schallschutz eingehalten sind. 
11.15.3 Lärmpegelbereiche 
Gemäß der „Schalltechnischen Untersuchung Lincoln-S iedlung, Darmstadt - Straßen- und 
Schienenverkehr“ (Dr. Gruschka, 24.01.2017) (s. Kap . 7.6.1 „Schienen- und Straßenver- 
kehrslärm“) sind aufgrund der hohen Außenlärmeinwir kungen passive Schallschutzmaß- 
nahmen an Gebäuden vorzusehen. 
Die für die Dimensionierung der Schalldämmung der A ußenbauteile zu Grunde zu legen- 
den Lärmpegelbereiche wurden anhand der resultieren den Außenlärmpegel durch den

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Verkehrslärm bei freier Schallausbreitung ermittelt . Die Lärmpegelbereiche sind als Mini- 
mal- und Maximalanforderung dargestellt. 
Eine freie Schallausbreitung bedeutet, dass die in der Planzeichnung dargestellten Lärm- 
pegelbereiche anhand des unbebauten Plangebietes fe stgesetzt sind. Des Weiteren wird 
die Immissionshöhe 4. OG und eine zulässige Geschwi ndigkeit von 100 km/h in der Karls- 
ruher Straße angenommen. Somit gelten die festgeset zten Lärmpegelbereiche für den aus 
schalltechnischer Sicht ungünstigsten Lastfall. 
In der Regel leistet aber die Bebauungsstruktur sel bst einen Beitrag zum Lärmschutz. So 
kann beispielsweise durch eine riegelartige Bebauung entlang der Karlsruher Straße in den 
lärmabgewandten Wohngebietsteilen eine ruhige Wohns ituation generiert werden. Da be- 
absichtigt ist, für die Neubauflächen im Plangebiet  die Bebauungsformen auf Grundlage 
von Wettbewerben zu entwickeln, sind in der Planfassung keine konkreten Bauformen fest- 
gesetzt worden. Daher muss zunächst, wie oben aufge führt, von der freien Schallausbrei- 
tung ausgegangen werden. Bei der Bebauung der Neuba uflächen kann davon ausgegan- 
gen werden, dass aufgrund der Bebauungsstrukturen ruhigere Bereiche entstehen werden, 
in denen entsprechend weniger aufwändige Lärmschutz maßnahmen gerechtfertigt sind. 
Daher ist die Regelung zum Lärmschutz durch den Hin weis ergänzt, dass von der Festset- 
zung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme abgewiche n werden kann, wenn im Rah- 
men der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass sich  aufgrund tatsächlicher Baustruk- 
turen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Aufent haltsräumen andere Lärmpegelberei- 
che als in den Festsetzungen angegeben, ergeben. 
Dies kann der Fall sein bei einem bereits gebauten abschirmenden Gebäude, einer gerin- 
geren Immissionshöhe oder einer geringeren zulässig en Höchstgeschwindigkeit auf der 
Karlsruher Straße. 
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforde- 
rungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gem. DIN 4109 entsprechend den 
festgesetzten Lärmpegelbereichen erfüllt werden. 
Es wird auf Kapitel 7.6.1 „Schienen- und Straßenverkehrslärm“ verwiesen. 
11.16 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäu men, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
In den einzelnen Festsetzungen zu den Grundstücksfr eiflächen finden sich differenzierte 
Regelungen: 
− zur gärtnerischen Gestaltung der Frei- und Aufenthaltsflächen, 
− zu anzupflanzenden und zu erhaltenden Gehölzen (Bäume od. andere Großgehölze) mit 
Regelung zur Mindestqualität und Verweis auf empfohlene Gehölzauswahlliste, 
− zum Versiegelungsgrad der Fläche und 
− zur Zulässigkeit von Nebenanlagen. 
11.16.1 Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verk ehrsflächen) 
Diese Flächen umfassen im Wesentlichen die Vorgarte nzone entlang der inneren Erschlie- 
ßungsstraßen im Quartier.  
Ziel ist es, durch den hohen Rasen- und Wiesenantei l in der Vorgartenzone einen offen 
wirkenden Straßenseitenraumcharakter zu erzielen un d die soziale Kontrolle des Straßen- 
raumes zu fördern. 
Nadelgehölze sollen nicht angepflanzt werden, da di ese aus naturschutzfachlichen Grün- 
den eine geringere Wertigkeit haben und dem gewünsc hten Straßenbild weniger zuträglich 
sind. 
Es liegt in der Funktion von Vorgartenzonen, dass T eilflächen auch für Anlagen zur Er- 
schließung der Baugrundstücke in Anspruch genommen werden müssen. Daher wird fest-

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gesetzt, dass hier Fahrradabstellflächen und ihre Z ufahrten, Einfahrten und Zuwege zuläs- 
sig sind. Solche grundstücksbezogenen Erschließungs anlagen sind als versiegelte bzw. 
teilversiegelte Flächen möglich. 
Der Anteil der durch solche Erschließungsanlagen maximal zu versiegelnden Fläche ist auf 
max. 50 % begrenzt, um dem Anspruch einer durch Veg etation dominierten „grünen“ Vor- 
gartenzone zu entsprechen und dennoch ausreichend b efestigte Flächen für Zuwegungen 
zu ermöglichen. 
Der offene Charakter der Vorgartenzonen als Rasen- oder Wiesenfläche macht es auch er- 
forderlich, dass zum Straßenraum hin keine Hecken g epflanzt werden sollen. Hierzu wird 
auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung II.2.1 ve rwiesen. Danach sind in der mit der 
Freiflächenkennziffer „1“ festgesetzten Fläche zum Anpflanzen (Planteil 1) entlang der 
Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen keine Einfriedungen zulässig. 
Dies gilt jedoch nicht für die Flächen entlang der Heidelberger Straße. Hier sind Schnitthe- 
cken aus Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,30 m zu- 
lässig. Diese Sonderreglung für die Vorgartenzonen entlang der Heidelberger Straße ist in 
der besonderen städtebaulichen Situation begründet.  Die Vorgärten liegen hier direkt an 
dem stark frequentierten Fuß- und Radweg, sodass ei ne Abgrenzung der Wohngrundstü- 
cke durch Hecken angebracht und erforderlich ist.  
Als Ausnahme kann auch im Baufeld N4 im Bereich der  Kindertagesstätte von der Rege- 
lung abgewichen werden (siehe Festsetzung II.2.1). Aufgrund der besonderen Sicherheits- 
anforderungen an die Freiraumbereiche von Kitas sin d Einfriedungen von 1,40 m Höhe zu- 
lässig. 
Im Gegensatz zum Straßenraum wird für die Übergänge  von den Wohngrundstücken zu 
den öffentlichen Grünflächen angestrebt, mit dem rä umlich wirksamen Grünelement der 
Hecke den öffentlichen Raum markant zu fassen. Dahe r ist festgesetzt, dass entlang der 
Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Grünfläche Schn itthecken aus Laubhölzern zulässig 
sind. 
11.16.2 Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufelder n B3, B4 und B2.1 an der Erschließungs- 
straße) 
Diese Flächen umfassen u.a. die Vorgartenzone entla ng der Franklinstraße und der Ma- 
halia-Jackson-Straße nördlich des Baufeldes B2.1. 
Dieser Straßenraum wird im Bestand durch seinen off enen Charakter und die Kiefern- und 
Eichenbestände geprägt. Ziel ist es, durch einen hohen Rasen- und Wiesenanteil die ästhe- 
tische Qualität dieser Freiflächen zu erhalten und zu entwickeln. Daher ist der vorhandene 
Baumbestand zu erhalten und abgängige Bäume sind zu ersetzen. 
Um den Charakter des Straßenraumes weitgehend ungestört zu belassen, dürfen innerhalb 
dieser Freiflächen nur die für Erschließung notwend igen Flächen für Zufahrten, Zuwegun- 
gen sowie für die notwendigen Flächen der Wertstoffentsorgung liegen. 
Der Versiegelungsanteil wird auf 30 % begrenzt, um dem Anspruch einer durch Vegetation 
stark dominierten „grünen“ Vorgartenzone zu entsprechen. 
Als Ausnahme wird für die Baufelder B3.2 und B3.3 z ugelassen, dass in den Vorgartenbe- 
reichen auch Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufste llflächen zulässig sind. Diese sind 
teilversiegelt herzustellen z.B. in Form von Raseng ittersteinen, um den offenen Charakter 
als Rasen- oder Wiesenfläche zu sichern. Feuerwehrz ufahrten und Feuerwehraufstellflä- 
chen sind in den übrigen Baufeldern des Plangebiete s in den Vorgartenzonen nicht zuläs- 
sig, da dies den beabsichtigten Freiflächen-Charakter stören würde. Für die Baufelder B3.2 
und B3.3 ist jedoch eine abweichende Regelung erfor derlich, da diese Baufelder aufgrund 
ihrer Randlage nur über begrenzte Zufahrtsmöglichke iten jeweils von Osten erschlossen 
werden können. Der Anteil der maximal zu versiegeln den Fläche ist trotz der zusätzlichen 
Beanspruchung unverändert auf max. 30 % begrenzt.

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Der offene Charakter dieser Vorgartenzonen als Rase n- oder Wiesenfläche macht es auch 
erforderlich, dass zum Straßenraum hin keine Hecken  gepflanzt werden sollen. Hierzu wird 
auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung II.2.1 ve rwiesen. Danach sind in den mit der 
Freiflächenkennziffer „2“ festgesetzten Flächen zum  Anpflanzen (Planteil 1) entlang der 
Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen keine Einfriedungen zulässig. 
Dies gilt jedoch nicht für die Flächen entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Bau- 
felds B3.2. Hier sind Schnitthecken aus Laubhölzern  mit darin integrierten Zäunen bis zu 
einer Höhe von max. 1,3 m zulässig. Diese Sonderreg lung ergibt sich aus der besonderen 
städtebaulichen Situation am südlichen Rand des Plangebietes. Die Vorgärten grenzen hier 
direkt an die geplante Anbindungsstraße zwischen de r Heidelberger Straße und der Karls- 
ruher Straße, sodass eine Abtrennung durch Hecken a ngebracht und städtebaulich erfor- 
derlich ist.  
11.16.3 Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenze nd an Quartierspark und Grünachse) 
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflä chen zu den öffentlichen Grünflä- 
chen des Quartiersparks und der Grünachse. 
Um ein einheitliches und ruhiges Bild des öffentlichen Parks in den Randzonen zu den Bau- 
flächen zu erzielen, wird die Pflanzenauswahl auf w enige Arten begrenzt. Nadelgehölze 
werden ausgeschlossen, so dass Laubgehölze angepfla nzt werden, die aus naturschutz- 
fachlichen Gründen eine höhere Wertigkeit haben. 
Als landschaftsplanerisches Prinzip wird für diese Übergangszonen zwischen den Wohn- 
grundstücken und den öffentlichen Grünflächen anges trebt, mit dem räumlich wirksamen 
Grünelement der Hecke den öffentlichen Raum zu fass en. Daher ist festgesetzt, dass ent- 
lang der Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Grünfl äche Schnitthecken aus Laubhölzern 
anzupflanzen sind. 
Die Wuchshöhe der Einfriedungen wird auf 1,3 m begr enzt, damit die öffentlichen Grünflä- 
chen von den Wohnhäusern/privaten Freiflächen gut e ingesehen werden können und 
so - im Sinne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist. 
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begr enzt, da in diesem Bereich kein Erfor- 
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zug ängen von den Bauflächen zu den öf- 
fentlichen Grünflächen, gesehen wird. 
11.16.4 Freiflächenkennziffer „4“ (entlang des Bauf eldes B1.2) 
Diese Flächen umfassen die Vorgartenzone am Westrand des Baufeldes B1.2.  
Bei diesem Baufeld handelt es sich um ein schmales Baugrundstück, wodurch es erforder- 
lich wird, auf der Zufahrtsseite an der Westseite d es Baufeldes Anlagen zur Erschließung 
des Grundstücks zuzulassen. Daher wird festgesetzt,  dass hier Fahrradabstellflächen und 
ihre Zufahrten, Einfahrten, Zuwege, Terrassen, Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstell- 
flächen zulässig sind. Ferner sind auch die nach de r „Einschränkungs- und Verzichtssat- 
zung Lincoln-Siedlung“ nachzuweisenden oberirdischen Stellplätze hier zulässig. 
Um den in den Vorgartenzonen entlang der Erschließu ngsstraßen geplanten offen wirken- 
den Straßenseitenraumcharakter als Rasen- oder Wies enfläche zu sichern, ist festgesetzt, 
dass der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht begrünter Flächen insgesamt 40 % 
der Fläche nicht überschreiten darf.  
Die Inanspruchnahme dieser Vorgartenzone durch grun dstücksbezogene Erschließungs- 
einrichtungen ist begrenzt, um den beabsichtigten Freiflächencharakter zu gewährleisten. 
Der offene Charakter dieser Vorgartenzonen als Rase n- oder Wiesenfläche macht es auch 
erforderlich, dass wie bei den gegenüberliegenden V orgartenzonen (Freiflächenkennziffer 
„1“) zum Straßenraum hin keine Hecken gepflanzt wer den sollen. Hierzu wird auf die bau- 
ordnungsrechtliche Festsetzung II.2.1 verwiesen. Da nach sind in der mit der Freiflächen- 
kennziffer „4“ festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti-

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gen Bepflanzungen (Planteil 1) entlang der Grundstü cksgrenzen zu den öffentlichen Ver- 
kehrsflächen keine Einfriedungen zulässig. 
11.16.5 Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der Heidelberger Straße) 
Diese Flächen umfassen den Eichenhain entlang der Heidelberger Straße.  
Dieser Bereich ist ein Relikt des ehemaligen Waldes. Um den Charakter zu erhalten, sollen 
nur Stiel- oder Traubeneichen angepflanzt werden. 
Der Straßenraum wird hier geprägt durch die bestehe nde und geschützte Lindenallee auf 
der Westseite der Heidelberger Straße. Ziel ist es,  den Übergangsbereich von dem durch 
die Allee geprägten Raum zu den Bauflächen im Sinne  einer grünen Zone zu entwickeln. 
Damit die Flächen nur in geringem Maße für wohnungs bezogene Freiraumnutzungen nutz- 
bar sind, dürfen nur max. 10 % der Flächen versiege lt werden, z.B. für Spiel- oder Aufent- 
haltsbereiche, oder um einen Fußweg zur Heidelberger Straße zu ermöglichen. Ferner sind 
hier auch Lüftungsanlagen für Tiefgaragen (Baufeld B4.2) zulässig. 
Der offene Charakter wird dadurch gesichert, dass S träucher nur dann gepflanzt werden 
dürfen, wenn dies zur Einfassung von Spielbereichen erforderlich ist. 
Entlang der Heidelberger Straße sind ausdrücklich S chnitthecken aus Laubhölzern mit da- 
rin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,30 m zulässig. Dies ergibt sich aus 
der besonderen städtebaulichen Situation. Die Vorgä rten liegen hier direkt an dem stark 
frequentierten Fuß- und Radweg, sodass eine Abgrenz ung der Wohngrundstücke durch 
Hecken angebracht und erforderlich ist. 
11.16.6 Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenze nd an die Kleingartenanlage) 
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen B3.1 und B3.2 zu der westlich 
außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Kleingartenanlage. 
Hier ist eine freiwachsende Hecke vorhanden, die di esen Freiflächenbereich besonders 
prägt. Daher ist die Hecke entlang der Grundstücksgrenzen zur Kleingartenanlage zu erhal- 
ten und bei Abgang durch Nachpflanzung zu ersetzen.  
Damit ist zum einen die Eingrünung des Baugebietes von der Kleingartenanlage aus ge- 
währleistet und zum anderen können sich - aus bioök ologischen Gründen - die Anpflan- 
zungen als Vogelschutzgehölz entwickeln (als z.B. A nsitzwarte und Nistbereich). Eibe und 
Waldkiefer sind als einheimische Baumarten hier zul ässig. Andere Nadelgehölze werden 
ausgeschlossen, da sie naturschutzfachlich eine ger ingere Wertigkeit haben und dem Er- 
scheinungsbild am Ortsrand abträglich sind. 
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begr enzt, da in diesem Bereich kein Erfor- 
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zugängen von den Bauflächen zur Kleingar- 
tenanlage, gesehen wird. 
Von dieser Regelung wird der Bereich entlang des Ba ufeldes B3.2 teilweise ausgenom- 
men. Entlang des Baufeldes B3.2 kann von der Erhalt ung und Nachpflanzung der vorhan- 
denen freiwachsenden Hecke abgesehen werden. Ferner  sind innerhalb des Baufeldes 
B3.2 als versiegelte/teilversiegelte oder nicht begrünte Flächen auch Terrassen zulässig.  
Diese Sonderreglung ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation, dass hier 
die angrenzende Wohnbebauung direkt den Freiflächen  zugeordnet ist und eine teilweise 
Inanspruchnahme durch wohnungsnahe Terrassen zur St eigerung der Wohnqualität städ- 
tebaulich vertretbar bzw. wünschenswert ist. Der Ve rsiegelungsgrad ist trotz dieser zusätz- 
lichen Möglichkeit wie in der gesamten Fläche auf 1 0 % begrenzt, sodass der Grüncharak- 
ter und das Erscheinungsbild insgesamt beibehalten werden. 
In den mit den Freiflächenkennziffern „6“ festgesetzten Flächen (Planteil 1) sind Einfriedun- 
gen entlang der Grundstücksgrenzen in Form von Zäun en bis zu einer Höhe von max. 
2,0 m zulässig. Hierzu wird auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung II.2.1 verwiesen.

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11.16.7 Freiflächenkennziffer „7“ (Flächen angrenze nd an den Grünzug Karlsruher Straße) 
Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflä chen zu den öffentlichen Grünflä- 
chen des Grünzugs entlang der Karlsruher Straße. 
Die Wuchshöhe der Einfriedungen wird auf 1,3 m begr enzt, damit die öffentlichen Grünflä- 
chen von den Wohnhäusern/privaten Freiflächen einge sehen werden können und - im Sin- 
ne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist. 
Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begr enzt, da in diesem Bereich kein Erfor- 
dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zug ängen von den Bauflächen zu den öf- 
fentlichen Grünflächen, gesehen wird. Nadelgehölze werden ausgeschlossen, da sie natur- 
schutzfachlich eine geringere Wertigkeit haben und dem Erscheinungsbild am Siedlungs- 
rand abträglich sind. 
In den mit den Freiflächenkennziffern „7“ festgesetzten Flächen (Planteil 1) sind Einfriedun-
gen entlang der Grundstücksgrenzen zu den öffentlic hen Grünflächen nur in Form von He- 
cken mit darin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,3 m zulässig. 
11.16.8 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungs qualität und –quantität 
Abgrabungen und Aufschüttungen im Traufbereich von Bäumen, insbesondere im Bereich 
der Lindenallee, werden als unzulässig festgesetzt,  damit der Wurzelraum und die Stand- 
festigkeit von Bäumen nicht beeinträchtigt werden. Dadurch werden Beeinträchtigungen 
vorhandener Gehölze/Bäume und damit Eingriffe in de n Naturhaushalt vermieden oder mi- 
nimiert. 
Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln kö nnen, sind standortgerechte, auf die 
bodenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepa sste Gehölze zu verwenden. Die 
Pflanzgröße wird vorgegeben, so dass die ihnen zuge dachten Gestaltungswirkungen oder 
Funktionen wie z.B. kleinklimatisch begünstigende E ffekte (Beschattung, Filterwirkung, 
Verdunstung) wirksam und zeitnah erfüllt werden können. 
11.16.9 Sonstige Anpflanzungen 
Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche sind Gehölz anpflanzungen vorzunehmen, um 
die Eingriffe in den Naturhaushalt zu kompensieren.  Hier u.a. um die Eingriffe in das Klein- 
klima auszugleichen, da von Gehölzen entsprechende Gunstwirkungen ausgehen, wie z.B. 
Erhöhung der Luftfeuchtigkeit und Luftschadstofffil terung. Zudem dienen Gehölzanpflan- 
zungen der Sicherung und dem Erhalt der bioökologis chen Vielfalt. Weiteres planerisches 
Ziel ist die Durchgrünung der Bauflächen, die schon  im Landschaftsplan der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt für die Bestandsbauflächen dargestellt ist.  
11.16.10 Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen 
Gemäß der Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind Stellplätze durch Ge- 
hölzanpflanzungen zu gliedern und je 4 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen, um die Beein- 
trächtigungen des Naturhaushaltes, die mit der Vers iegelung einhergehen, wie der Verlust 
der belebten Bodenzone, die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes durch abfließen- 
des Niederschlagswasser, der Verlust von Vegetation  und der Verlust bioökologisch wert- 
voller Strukturen usw. zu kompensieren. Baumpflanzungen dienen zudem der Kompensati- 
on der lokalklimatischen Beeinträchtigungen, die vo n versiegelten Flächen ausgehen, in- 
dem Bäume u.a. mit ihrem Schattenwurf verhindern, dass sich darunter liegende, versiegel- 
te Flächen überwärmen. 
11.16.11 Anpflanzungen von Bäumen innerhalb öffentl icher Grün- und Verkehrsflächen 
Um bei der Erschließungsplanung auf technische, bau liche und gestalterische Rahmenbe- 
dingungen flexibel reagieren zu können, kann von de r in der Planzeichnung festgesetzten

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Lage der anzupflanzenden Bäume innerhalb der öffent lichen Grün- und Verkehrsflächen 
abgewichen werden. 
Um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, ist j e Straßenzug eine einheitliche Baumart/ 
Sorte zu pflanzen. 
11.16.12 Begrünung von Tiefgaragen 
Die Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragen dien t u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige 
Effekte zu kompensieren. Durch die 50 cm mächtige V egetationstragschicht der Tiefgara- 
gendächer wird eine Aufheizung der Gebäudehülle dur ch Sonneneinstrahlung verhindert. 
Die Vegetationsschicht wirkt temperaturausgleichend, feuchteregulierend und ist kleinklima- 
tisch begünstigend. Daraus resultiert ein angenehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. 
11.16.13 Garagengebäude - Fassadenbegrünung 
Fassaden- oder Wandbegrünungen dienen u.a. dazu, bi oklimatisch ungünstige Effekte zu 
kompensieren. Durch die Vegetation, die als Schutz vor der Fassade anliegt, wird die auf 
der Fassade auftreffende Sonneneinstrahlung geminde rt. Die Temperaturextrema an der 
Fassade werden verringert und in der Gebäudehülle w ird weniger Energie gespeichert, so 
dass die nächtliche, vom Gebäude sonst ausgehende S trahlungsenergie, die in Form von 
Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausf ällt. Daraus resultiert ein ange- 
nehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. 
Der Anteil der Fassadenbegrünung wird auf 50 % fest gesetzt, wenn die Fassade an eine 
öffentliche Grünfläche grenzt, so dass der Baukörper besser in den Freiraum integriert wer- 
den kann. 
11.16.14 Dachbegrünung 
Extensive Dachbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklim atisch ungünstige Effekte zu kom- 
pensieren. Durch die Substratschicht und die Vegeta tion, die als Schutzschicht dem Dach 
konstruktiv aufliegt, wird die sonst auf die Gebäud ehülle  auftreffende Sonneneinstrahlung 
gemindert. Die Temperaturextrema in der Gebäudehüll e werden durch die Vegetation und 
die Substratschicht verringert. Dadurch wird in der  Gebäudehülle weniger Energie gespei- 
chert, so dass die nächtliche, vom Gebäude ausgehen de Strahlungsenergie, die in Form 
von Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt. Daraus resultiert ein an- 
genehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. 
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie gelten nicht als untergeordnete technische Auf- 
bauten. Somit ist die extensive Dachbegrünung auch in Verbindung mit Anlagen zur Nut- 
zung von Sonnenenergie zu realisieren. 
11.17 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen B epflanzungen 
11.17.1 Einzelbaum 
Der Erhalt von Einzelbäumen dient der nach Natursch utzrecht gebotenen Eingriffsvermei- 
dung und der Sicherung und dem Erhalt der Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Fest- 
setzung der Sicherung und dem Erhalt von Objekten mit bioklimatisch günstigen Effekten. 
11.17.2 Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain  
Der Erhalt des Eichenhaines entlang der Heidelberge r Straße folgt der nach Naturschutz- 
recht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme d ient der Sicherung und dem Erhalt 
der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Sicherung und 
dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günsti gen Effekten, die aufgrund ihrer biophy- 
sikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schadstoffe aus der 
Luft filtern können.

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S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20  
Mögliche Nachpflanzungen werden auf die im Bestand vorhandenen und dominanten hei- 
mischen Eichenarten begrenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbild des Lebens- 
raumes dauerhaft gesichert werden. 
11.17.3 Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernh aine / Böschungsschultern 
Der Erhalt der Kiefernbestände entlang der Franklin straße folgt der nach Naturschutzrecht 
gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme dient d er Sicherung und dem Erhalt der 
bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient  die Festsetzung der Sicherung und 
dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günsti gen Effekten, die aufgrund ihrer biophy- 
sikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schadstoffe aus der 
Luft filtern können. Nachpflanzungen werden auf die  im Bestand dominante Waldkiefer be- 
grenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbil d des Bereichs dauerhaft gesichert 
werden. 
11.17.4 Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefe rn-Mischhain 
Der Erhalt der Kiefern- und Eichen-Mischhaine entla ng der Franklinstraße folgt der nach 
Naturschutzrecht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die  Maßnahme dient der Sicherung und 
dem Erhalt der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Si- 
cherung und dem Erhalt von Teilflächen mit bioklima tisch günstigen Effekten, die aufgrund 
ihrer biophysikalischen Voraussetzungen wirksam die  Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schad- 
stoffe aus der Luft filtern können. Die Nachpflanzu ngen werden auf die im Bestand domi- 
nanten Eichen und Waldkiefern begrenzt, damit der C harakter und das Erscheinungsbild 
des Bereichs dauerhaft gesichert werden. 
11.18 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefä hrdeten Stoffen belastet sind 
Im rechtskräftigen Bebauungsplan S 25 sind kontamin ationsverdächtige Flächen (KVF) ge- 
kennzeichnet. Zwischenzeitlich wurden diese Flächen saniert, daher ist die Kennzeichnung 
entfallen. 
Es wird auf das Kap. 6.9 „Altlasten“ verwiesen.

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S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20  
 
12. Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen 
12.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 
12.1.1 Dachgestaltung 
12.1.1.1 Dachform 
Durch die Festsetzungen von Dachform und Dachneigun g soll ein geordnetes städtebauli- 
ches Erscheinungsbild erreicht werden. 
Im Bebauungsplan wird deshalb als Dachform das Flac hdach mit einem Neigungsgrad von 
bis zu 5° festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht  die Umsetzung zeitgenössischer Archi- 
tektur sowie die Entwicklung einer extensiven Dachbegrünung. 
12.1.1.2 Dachgauben bei bestehenden Satteldächern 
Zur besseren Ausnutzung und Erzeugung der angestreb ten Bebauungsdichte bei einem 
Ausbau eines bestehenden Gebäudes werden Festsetzungen zu Dachgauben getroffen. In 
den Dachräumen sollen zeitgemäße Wohnungen entstehen können. 
Die Festsetzung zu den Dachgauben orientiert sich a n den Architekturelementen, die an 
den bestehenden Gebäuden anzutreffen sind. Prägend sind Dachgauben, die in Bezug zur 
Dachfläche zurückhaltend sind. Daher sollen Dachgau ben in Proportion und Umfang zur 
Dachfläche begrenzt sein und die  Dachfläche als so lche erkennbar bleiben. Innerhalb die- 
ser Festsetzungen besteht ausreichend Spielraum für einen sinnvollen Dachausbau. 
12.1.2 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie 
Entsprechend der allgemeinen Planungsziele zum Eins atz erneuerbarer Energien, insbe- 
sondere von Solarenergie, ist die Ausstattung von G ebäuden mit Anlagen zur Solarener- 
gienutzung zur Deckung des Energiebedarfs grundsätzlich zulässig. 
Die Errichtung dieser Anlagen auf den Flachdächern haben auch Auswirkungen auf das 
Erscheinungsbild der Gebäude. Um sicherzustellen, d ass die Dachränder frei von techni- 
schen Aufbauten bleiben, wird festgesetzt, dass Anl agen zur Nutzung der Sonnenenergie 
gegenüber den Außenwänden (Fassaden) des darunter befindlichen Geschosses um mind. 
1,0 m zurückgesetzt sein sollen. 
12.1.3 Fassaden 
Fassaden von Gebäuden tragen zu einem nicht unerheb lichen Teil zur architektonischen 
Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietscharak ter bei. Um ein harmonisches Stadt- 
bild zu erhalten sind Fassaden mit glänzenden, spiegelnden und reflektierenden Materialien 
unzulässig.  
Ausgenommen sollen nur Fassaden oder Teile von Fass aden sein, wenn sie zur Energie- 
gewinnung dienen. Jedoch dürfen keine negativen Auswirkungen auf Nachbargebäude ein- 
treten.

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S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20  
12.2 Außenanlagen 
12.2.1 Einfriedungen 
Ebenso wie die äußere Gestaltung der Gebäude tragen  die Einfriedungen zur städtebauli- 
chen Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietsc harakter bei. Um ein harmonisches 
Stadtbild zu erhalten, wurden entsprechende Festsetzungen zu Einfriedungen getroffen. 
Die Übergangsbereiche von den Baugrundstücken sowoh l zum öffentlichen Straßenraum 
wie auch zu den öffentlichen Grünflächen sind im Pl angebiet in der Regel als Flächen zum 
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bep flanzungen mit einer Freiflächen- 
kennziffer festgesetzt. Für die unterschiedlichen F lächen wurden innerhalb dieser Flächen- 
kategorien differenzierte Festsetzungen zu den Einfriedungen getroffen: 
Entlang der Erschließungsstraßen ist generell ein o ffen wirkender Straßenraumcharakter 
konzipiert. Um den offenen Charakter der Vorgartenz onen zu generieren, wird festgesetzt, 
dass hier entlang der Grundstücksgrenzen zu den öff entlichen Verkehrsflächen keine Ein- 
friedungen zulässig sind. 
Der Ausschluss von Einfriedungen in den mit den Fre iflächenkennziffern „1“, „2“ und „4“ 
benannten Bereichen dient somit der Sicherung einer  offenen Gebietsstruktur, die sich aus 
der Bestandssituation heraus entwickelt und begründ et. Ziel ist ein Siedlungsbereich, der 
einen weitgehend offenen Charakter widerspiegelt un d der die landschaftlichen Eigenhei- 
ten, wie z.B. die Topografie erlebbar werden lässt. 
Von dieser Zielsetzung, den offen wirkenden Straßen raumcharakter durch Ausschluss von 
Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenzen zu den  öffentlichen Verkehrsflächen zu si- 
chern, wurde in Teilbereichen abgewichen. 
Wohngrundstücke, die direkt zu einer stark frequent ierten Straße orientiert sind, können 
durch Einfriedungen in Hecken zu den öffentlichen V erkehrsflächen geschützt und abge- 
grenzt werden. Entlang der Heidelberger Straße an d em stark frequentierten Fuß- und 
Radweg (Freiflächenkennziffer „1 und 5“) und entlan g der geplanten Anbindungsstraße 
zwischen der Heidelberger Straße und der Karlsruher  Straße (Freiflächenkennziffer „2“) 
sind ausdrücklich Schnitthecken aus Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen bis zu einer 
Höhe von max. 1,3 m zulässig. Dies ist mit der beso nderen städtebaulichen Situation zu 
begründen.  
Im Gegensatz zu dem offenen Straßenraum wird als landschaftsplanerisches Prinzip für die 
Übergangszonen zwischen den Wohngrundstücken und de n öffentlichen Grünflächen an- 
gestrebt, mit dem räumlich wirksamen Grünelement de r Hecken den öffentlichen Raum zu 
fassen. Daher ist für diese Übergangszonen festgese tzt, dass entlang der Grundstücks- 
grenzen zu öffentlichen Grünflächen Schnitthecken a us Laubhölzern anzupflanzen sind. 
Dies betrifft die mit der Freiflächenkennziffer „1“ festgesetzte Fläche. 
Für die mit der Freiflächenkennziffer „3“ bezeichne ten Bereiche gilt ebenso, dass Einfrie- 
dungen nur in Form von Schnitthecken mit darin inte grierten Zäunen zulässig sind. Ziel ist 
es, dass Zäune, wenn sie erforderlich werden, in He cken zu integrieren sind, damit diese 
als bauliche Elemente nicht das Erscheinungsbild der öffentlichen Grünanlagen beeinträch- 
tigen. 
Die Wuchshöhe der Heckeneinfriedungen wird auf 1,3 m begrenzt, damit die öffentlichen 
Grünflächen von den Wohnhäusern/privaten Freifläche n gut eingesehen werden können 
und so - im Sinne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist. 
Für die mit der Freiflächenkennziffer „7“ bezeichne te Fläche sind Zäune mit bis zu 1,3 m 
Höhe zulässig. Es handelt sich um Einfriedungen ent lang der Grundstücksgrenzen zum 
Grünzug entlang der Karlsruher Straße. Mit der Höhe nbegrenzung der Einfriedung ist eine 
von den Wohnbauflächen ausgehende soziale Kontrolle der öffentlichen Räume möglich. 
Einen Sonderfall stellen die Flächen am Westrand des Baufeldes B3.1 und B3.2 dar. Diese 
Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen z u der westlich außerhalb des Gel-

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S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20  
tungsbereichs gelegenen Kleingartenanlage. Für die mit der Freiflächenkennziffer „6“ be- 
zeichnete Fläche sind Zäune mit bis zu 2,0 m Höhe zulässig, da es sich um die äußere Ein- 
friedung zur Kleingartenanlage handelt. 
Innerhalb der Baufelder B3.1, B3.2, B4.1 und B4.2 s ind größtenteils keine äußeren Einfrie- 
dungen der Baugrundstücke zulässig. Jedoch können a usnahmsweise bestimmte Nutzun- 
gen innerhalb der Baufelder gemäß der Aufzählung ei ngefriedet werden. Einfriedungen 
sind zulässig entlang von wohnungsbezogenen Gärten,  Mietergärten, Terrassenbereichen, 
Kinderspielbereichen, Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätzen. 
Nutzungen wie Kinderspielbereiche bedürfen aus Sicherheitsgründen oder im Terrassenbe- 
reich aus Gründen des Wohlbefindens i.d.R. einer Einfriedung. 
Die Höhe der Einfriedung darf bei der Kita im Baufe ld N4 und den als Gemeinbedarfsflä- 
chen festgesetzten Flächenhöher 1,40 m betragen, weil hier sensible Nutzungen wie Schu- 
len oder Kindergärten besondere Sicherheitsanforder ungen erfüllen müssen und regelmä- 
ßig höhere Zäune als 1,3 m wünschen. Gleiches gilt für Versorgungsanlagen.  
Um dem Minimierungsgebot nach Naturschutzrecht zu e ntsprechen, sollen Zäune einen 
Mindestbodenabstand von 10 cm haben, damit Kleinsäu ger wie Igel u.a. ungehindert un- 
tern den Zäunen hindurchlaufen können. Dadurch werd en unnötige Arealbarrieren verhin- 
dert. Die Maßnahme dient der Sicherung der ökologischen Vielfalt. 
12.2.2 Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter 
Zur Gewährleistung eines einheitlichen städtebaulic hen Erscheinungsbildes sowie zur 
Vermeidung von störender Wirkung im Straßenraum, werden gestalterische Regelungen für 
die Standorte der Restmüll- und Wertstoffbehälter und Fahrradabstellplätze getroffen. 
Danach sind mindestens 50 % der Fahrradstellplätze, welche außerhalb von Gebäuden er- 
richtet werden, einzuhausen. Als Materialien für diese Einhausungen ist Metall und Holz zu- 
lässig. Die Begrünung der Einhausungen ist zulässig. 
Es wird auf die Festsetzung zu Nebenanlagen unter Festsetzung I.7 verwiesen. 
12.3 Werbeanlagen 
Werbeanlagen tragen wesentlich zum Erscheinungsbild  eines Gebietes bei. Aus diesem 
Grund werden sie in ihrer Art und ihrem Maß beschränkt.  
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zu lässig. Damit wird Fremdwerbung 
ausgeschlossen, um störende Einflüsse auf die Wohnbevölkerung / -nutzung zu verhindern 
und die Wohnnutzung zu stärken. Um störende Einwirk ungen von sich bewegenden oder 
spiegelnden Werbeelementen, Lichtprojektionen und B ildschirmwerbungen, akustische 
Werbeanlagen sowie freistehende Werbeanlagen auszuschließen, ist generell sehr auffälli- 
ge Werbung nicht zulässig. 
Darüber hinaus wird die Art der Anbringung der Werb eanlagen an den Gebäudefassaden 
vorgeschrieben sowie die Größen und Außenmaße gener ell. Schließlich wird festgesetzt, 
dass Werbeanlagen nur an den Fassaden des Erdgescho sses und des 1. Obergeschos- 
ses, hier nur unterhalb der Fensterbrüstungen, zulässig sind. 
Mit diesen Regelungen soll gesichert werden, dass s ich Werbung in dem Wohngebiet all- 
gemein zum Schutz der Wohnnutzung und zum Schutz des Stadtbildes nur begrenzt entwi- 
ckeln kann.

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S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20  
 
13. Begründung zur Satzung zur Schaffung von Anlage n zum Sammeln 
oder Verwenden von Niederschlagswasser 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ auf-
grund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken Zis- 
ternen zu errichten sind. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das 
auf den Dachflächen anfällt.  
Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden so die Trink-
wasser-Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Klär- 
anlagen entlastet. 
Es wird darauf hingewiesen, dass das Niederschlagswasser aus dem Überlauf der Zister- 
nen auf dem Grundstück zu versickern ist. Hierzu wird auf Kap. 11.13.8 der Begründung 
verwiesen. 
 
14. Planungsstatistik 
 
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 256.386 m²  100,00 %  
Allgemeines Wohngebiet  166.349 m²  62,73 %  
Flächen für Gemeinbedarf 12.215 m²  7,37 %  
Flächen für Garagengebäude 2.227 m²  1,52 %  
Flächen für Versorgungsanlagen 531 m²  1,13 %  
Verkehrsflächen  37.460 m²  14,27 %  
davon   
Öffentliche Verkehrsfläche 10.587 m²  
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 17.631 m²  
Flächen mit Verkehrsgrün 9.242 m²  
Öffentliche Grünflächen 37.604 m²  14,98 %

anlage 9

198 Zeichen

Punkt 18: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2017/0425) 
 
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

anlage 5

6998 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.12.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordne tenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 67 
IV 20 
V 56 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0425 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
519 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 51020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)  
 
Vorlage vom: 05.12.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Dem vorliegenden Vorentwurf zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Planteil 1 
und 2: werden zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  zur Änderung des Bebauungsplans 
S 25, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Umweltbericht (Anlage 1 
und 2) wird zugestimmt.  
Sie sind der frühzeitigen U nterrichtung d er Öffentlichkeit gem. §  3 Abs. 1 BauGB und der 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öff entlicher Belange gem. §  4 Abs. 1 
BauGB zugrunde zu legen.  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch 
Auslegung der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen beim Stadtplanungsamt für die Dauer eines 
Monats. Während dieser Zeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben . Diese

- 3 - 
Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träge r öffentlicher Belange gem. 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu schriftlich. 
 
Hinweis: 
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen  
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen. 
Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung  
Anlage 2: Umweltbericht zum Bebauungsplan S 25.1  
 
Vorentwurf des Bebauungsplans S 25.1: Planteil 1 und 2 (werden zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein      (siehe Hinweis oben)  
 
Beschluss des Magistrats vom 20.12.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0425 vom 05.12.2017:  
 
Der seit 15.07.2016 rechtskräftige Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - hat die Aufgabe, 
die städtebauliche Ordnung für die Entwicklung des Wohngebietes Lincoln-Siedlung mit 
ca. 1.600 Wohneinheiten sowie die notwendigen Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Schule und 
Kindertagesstätten durch Bestandsentwicklung und Neubebauung zu sichern.  
 
Die Zielsetzungen des Bebauungsplans S 25  sollen für den Bebauungsplan S  25.1 
unverändert bestehen bleiben mit der Ausnahme , dass die Anzahl der realisierbaren 
Wohneinheiten um bis zu 400 erhöht und die Infrastruktur entspr echend angepasst werden 
soll. 
 
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Baufelder N3, N4 (neu) und B3.1 bzw. B3.3 (neu) 
sowie zum Teil geänderte Festsetzungen zu den Freiflächen. Die vorgesehene Erhöhung auf 
insgesamt 2.000 WE wird jedoch voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab 2025) 
durch Nachverdichtung bzw. Neubebauung der Baufelder B1.1 bis B1.4 und B4.1 
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans realisiert werden. Hier sollen zunächst 
die Bestandsgebäude weiter genutzt werden.  
 
Im Bebauungsplangebiet sind über den städtebaulichen Vertrag Flächenanteile bzw. feste 
Wohnungsanzahlen für einzelne Baufelder festgelegt, auf denen entweder geförderter 
Wohnungsbau (Soziale Wohnraumförderung), zielgruppenorientiertes Wohnen (Mittlere 
Einkommen, altengerechtes Wohnen, Studenten, Asylanten) oder Vorhaben von Baugruppen 
realisiert werden sollen. Die Verteilung erfolgt über das gesamte Plangebiet, um eine gute 
Durchmischung im Quartier zu erreichen. 
 
Die Grundlagen für die Lincoln-Siedlung als Modellquartier für auto- bzw. verkehrsreduziertes 
Wohnen mit den Schwerpunkten Mobilitätsmanagement, Stellplatzorganisation, 
flächendeckendes CarSharing und Elektromobilität sind durch den gezielten Einsatz 
verschiedener planerischer und verkehrsrechtlicher Instrumente, wie Bebauungsplan und 
städtebaulicher Vertrag (MV Nr. 2015/0457 und MV Nr. 2015/0455) sowie Einschränkungs- 
und Verzichtssatzung (1. Änderung vom 22.10.2016; MV Nr. 2016/0305), mittlerweile 
geschaffen. Mit dem Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der 
Lincoln-Siedlung (MV-Nr. 2017/0017) wurde die BVD New Living zur Umsetzung bzw. zur 
Weitergabe der Verpflichtung an Grundstückskäufer sowie deren Rechtsnachfolger ihrerseits 
verpflichtet. 
 
Die Erarbeitung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung - erfolgte in 
enger Abstimmung mit der BVD New Living GmbH & Co. KG als Entwicklungsträgerin für das 
Plangebiet. 
 
 
Zu 1. und 2.: 
 
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1), der Umweltbericht  (Anlage 2) und 
der Vorentwurf zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - (Planteile 1 und 2 we rden zu 
den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) , zur Änderung des Bebauungsplans S 25, wurden 
erarbeitet. Diese Unterlagen können nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere

Verfahren verwendet werden. Der Vorentwurf wird zu den Sitzungen aufgehängt und ist als 
Datei in PARLIS einsehbar. 
 
Das BauGB schreibt in §  3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffe ntlichkeitsbeteiligung  vor, die 
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten 
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu erfolgt eine 
einmonatige öffentliche Auslegung der unter Ziffer  1 genannten Unterlagen beim 
Stadtplanungsamt, mit der zugleich der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben wird, ihre 
Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies wird ortsüblich 
bekannt gemacht.  
 
Parallel dazu werden die Behörden und  sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung informiert und zur Äußerung auch im Hinblick auf 
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs.  4 
BauGB aufgefordert. Nach Ablauf d ieser frühzeitigen Beteiligung werden die eingegangenen 
Stellungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren Planung berücksichtigt.  
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 
9 Exemplare des Vorentwurfs zum Bebauungsplan S 25.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung  
 
 
Darmstadt, den 05.12.2017  
61.2 ha Nst. 2112

anlage 4

565 Zeichen

Dezember 2017
Telefon (06151) 9950-0          mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23                                         64293 Darmstadt
3128_1-69-ve27   13.12.2017) M 1:1000
0204060100 m10
Wissenschaftsstadt DarmstadtBebauungsplan S 25.1- Lincoln-Siedlung -
Planteil 2/2mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser
Vorentwurf
zur Änderung  des Bebauungsplanes S 25- Lincoln-Siedlung -

anlage 7

197 Zeichen

Punkt 8: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 (V-Nr. 2017/0425) 
-Kenntnisnahme- 
 
                    Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

anlage 8

161 Zeichen

Punkt 21: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 (V-Nr. 2017/0425) 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2017/0425

6917 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
13.12.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordne tenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0425 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 51020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)  
 
Vorlage vom: 05 .12.2017 
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Dem vorliegenden Vorentwurf zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Planteil 1 
und 2: werden zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  zur Änderung des Bebauungsplans 
S 25, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Umweltbericht (Anlage 1 
und 2) wird zugestimmt.  
Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung d er Öffentlichkeit gem. §  3 Abs. 1 BauGB und der 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öff entlicher Belange gem. §  4 Abs. 1 
BauGB zugrunde zu legen.  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch 
Auslegung der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen beim Stadtplanungsamt für die Dauer eines 
Monats. Während dieser Zeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben . Diese 
Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt z u machen. 
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träge r öffentlicher Belange gem.

- 2 - 
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu schriftlich. 
 
Hinweis: 
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen 
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen. 
Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Allgemeine Ziele und Zwecke der  Planung 
Anlage 2: Umweltbericht zum Bebauungsplan S 25.1  
 
Vorentwurf des Bebauungsplans S 25.1: Planteil 1 und 2 (werden zu den 
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein      (siehe Hinweis oben)  
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0425 vom 05.12.2017:  
 
Der seit 15.07.2016 rechtskräftige Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - hat die Aufgabe, 
die städtebauliche Ordnung für die Entwicklung des Wohngebietes Lincoln-Siedlung mit 
ca. 1.600 Wohneinheiten sowie die notwendigen Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Schule und 
Kindertagesstätten durch Bestandsentwicklung und Neubebauung zu sichern.  
 
Die Zielsetzungen des Bebauungsplans S 25  sollen für den Bebauungsplan S  25.1 
unverändert bestehen bleiben mit der Ausnahme , dass die Anzahl der realisierbaren 
Wohneinheiten um bis zu 400 erhöht und die Infrastruktur ents prechend angepasst werden 
soll. 
 
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Baufelder N3, N4 (neu) und B3.1 bzw. B3.3 (neu) 
sowie zum Teil geänderte Festsetzungen zu den Freiflächen. Die vorgesehene Erhöhung auf 
insgesamt 2.000 WE wird jedoch voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab 2025) 
durch Nachverdichtung bzw. Neubebauung der Baufelder B1.1 bis B1.4 und B4.1 
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans realisiert werden. Hier sollen zunächst 
die Bestandsgebäude weiter genutzt werden.  
 
Im Bebauungsplangebiet sind über den städtebaulichen Vertrag Flächenanteile bzw. feste 
Wohnungsanzahlen für einzelne Baufelder festgelegt, auf denen entweder geförderter 
Wohnungsbau (Soziale Wohnraumförderung), zielgruppenorientiertes Wohnen (Mittlere 
Einkommen, altengerechtes Wohnen, Studenten, Asylanten) oder Vorhaben von Baugruppen 
realisiert werden sollen. Die Verteilung erfolgt über das gesamte Plangebiet, um eine gute 
Durchmischung im Quartier zu erreichen. 
 
Die Grundlagen für die Lincoln-Siedlung als Modellquartier für auto- bzw. verkehrsreduziertes 
Wohnen mit den Schwerpunkten Mobilitätsmanagement, Stellplatzorganisation, 
flächendeckendes CarSharing und Elektromobilität sind durch den gezielten Einsatz 
verschiedener planerischer und verkehrsrechtlicher Instrumente, wie Bebauungsplan und 
städtebaulicher Vertrag (MV Nr. 2015/0457 und MV Nr. 2015/0455) sowie Einschränkungs- 
und Verzichtssatzung (1. Änderung vom 22.10.2016; MV Nr. 2016/0305), mittlerweile 
geschaffen. Mit dem Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der 
Lincoln-Siedlung (MV-Nr. 2017/0017) wurde die BVD New Living zur Umsetzung bzw. zur 
Weitergabe der Verpflichtung an Grundstückskäufer sowie deren Rechtsnachfolger ihrerseits 
verpflichtet. 
 
Die Erarbeitung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung - erfolgte in 
enger Abstimmung mit der BVD New Living GmbH & Co. KG als Entwicklungsträgerin für das 
Plangebiet. 
 
 
Zu 1. und 2.: 
 
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1), der Umweltbericht (Anlage 2) und 
der Vorentwurf zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - (Planteile 1 und 2 we rden zu 
den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) , zur Änderung des Bebauungsplans S 25, wurden 
erarbeitet. Diese Unterlagen können nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere 
Verfahren verwendet werden. Der Vorentwurf wird zu den Sitzungen aufgehängt und ist als 
Datei in PARLIS einsehbar.

- 4 - 
Das BauGB schreibt in §  3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffe ntlichkeitsbeteiligung  vor, die 
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten 
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu erfolgt eine 
einmonatige öffentliche Auslegung der unter Ziffer  1 genannten Unterlagen beim 
Stadtplanungsamt, mit der zugleich der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben wird, ihre 
Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies wird ortsüblich 
bekannt gemacht.  
 
Parallel dazu werden die Behörden und  sonstigen Träger öffentli cher Belange gemäß §  4 
Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung informiert und zur Äußerung auch im Hinblick auf 
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs.  4 
BauGB aufgefordert. Nach Ablauf d ieser frühzeitigen Beteiligung werden die eingegangenen 
Stellungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren Planung berücksichtigt.  
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Dr. Barbara Boczek  
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 
9 Exemplare des Vorentwurfs zum Bebauungsplan S 25.1 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung  
 
 
Darmstadt, den 05.12.2017  
61.2 ha Nst. 2112

anlage 2

120517 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -  
 
 
 
Umweltbericht 
gem. § 2a BauGB 
 
 
 
Stand: November 2017 
 
 
 
im Auftrag der 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
- Grünflächenamt 
 
Bessunger Straße 125 
64295 Darmstadt 
 
 
 
Auftragnehmer: 
   Arbeitsgemeinschaft 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN 
Landschaftsarchitektur 
Wiesenstr.23 
60385 Frankfurt am Main 
Tel. 069 - 945 973 69 
Info@DK-LA.de 
 
FRANZ – Ökologie und Landschaftsplanung 
Dr. Horst Franz  
Dieburger Straße 116  
64287 Darmstadt  
Tel.  06151 - 76867  
Mail  franz-da@gmx.de  
 
 
 
Anlage 2

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 2 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
INHALT 
 
1. Einleitung 4 
1.1 Allgemeine Charakterisierung des Bebauungsplangebiets 4 
1.2 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 5 
1.3 Beschreibung der umweltrelevant en Festsetzungen des Bebauungsplans 6 
1.4 Umweltschutzziele, gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berück- 
sichtigung bei der Planaufstellung 7 
1.4.1 Gesetzliche Grundlagen 7 
1.4.2 Aussagen der Fachpläne 9 
1.4.3 Schutzgebiete und geschützte Objekte 11 
 
2. Methodik der Umweltprüfung 13 
2.1 Beschreibung der Wirkfaktor en der Planung und Abgrenzung des  
Betrachtungsraums (Wirkraum) 13 
2.2 Beschreibung der verwendeten technisc hen Verfahren / angewandte Untersuchungsmetho-
den 13 
2.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei de r Zusammenstellung der erforderlichen  
Informationen 13 
 
3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands und der Umweltaus- 
wirkungen der Planung 14 
3.1 Schutzgut Mensch 15 
3.1.1 Vorhandene Immissionen 15 
3.1.2 Mögliche Emissionen durch die geplanten Nutzungen 17 
3.1.3 Naherholung, Freizeitnutzungen 18 
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume 18 
3.2.1 Biotoptypen und Vegetation 19 
3.2.2 Fauna 20 
3.3 Schutzgut Boden 20 
3.3.1 Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 21 
3.3.2 Bodenbelastungen 22 
3.3.3 Kampfmittel 23 
3.4 Schutzgut Wasser 24 
3.4.1 Grundwasser, Regen wasserversickerung 24 
3.4.2 Gefährdungen des Grundwassers durch Bodenverunreinigungen 25 
3.5 Schutzgut Klima 26 
3.6 Schutzgut Landschaft 27 
3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 28 
3.8 Wechselwirkungen zwischen den vo rgenannten Schutzgütern bzw.  
Umweltbelangen 28

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 3 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
3.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,  
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts 29 
3.10 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens 29 
 
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung  
und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung 30 
 
5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 30 
 
6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringer ung und zum Ausgleich nachteiliger Auswir-
kungen 30 
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen 31 
6.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets 34 
6.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 37 
 
7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen  
bei der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring) 38 
 
8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 38 
 
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung (§ 44 BNatSchG) 39 
 
10. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 41 
10.1 Schutzgebiete 41 
10.2 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 41 
 
11. Allgemein verständliche Zusammenfassung 43 
 
12. Verwendete Gutachten, Karten, Planungen 48

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 4 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
1. Einleitung 
 
Das Gelände der ehemaligen „Lincoln Housing Area“ wurde von den amerikanischen Streitkräf-
ten bis zum Jahr 2008 als Wohnstandort (Housing-area) genutzt. Derzeit werden drei Be-
standsgebäude an der Noackstraße für studentisches Wohnen zwischengenutzt und im südli-
chen Bereich werden die Gebäudezeilen entlang der Heidelberger Straße allgemein zu Wohn-
zwecken genutzt.  
Die Bebauung setzt sich aus einem hohen Anteil zumeist dreigeschossiger Wohnzeilen und 
einzelnen, über die Siedlung verteilten Wohnfolgeeinrichtungen zusammen. Die Freiräume zwi-
schen den Wohnzeilen sind zumeist offene Rasenflächen mit ergänzenden Spiel- und Sportan-
geboten.  
Im Südosten, Osten und Westen säumt ein wertvoller Eichenhain das Gebiet, und im Osten ha-
ben sich auf sandigen Böden teilweise artenreiche Magerstandorte gebildet. 
Gemäß § 2 Abs.4 Satz 1 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 
Nr. 7 und § 1a BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchgeführt. 
Sie dient der Feststellung der umweltbezogenen, abwägungsrelevanten Belange nach allge-
meinem Kenntnisstand. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden gemäß § 2a BauGB in ei-
nem Umweltbericht dargelegt. 
Der Umweltbericht wurde zum Bebauungsplanverfahren S 25 erstellt und für die Änderung des 
Bebauungsplans angepasst/aktualisiert. Die Textgliederung folgt weitgehend der Anlage 1 zum 
§ 2 Abs. 4 BauGB. 
Für die Bebauungsplanung wurden Fachgutachten und Fachplanungen erarbeitet, deren um-
weltrelevante Ergebnisse in den Umweltbericht übernommen sind. Verweise im Text auf diese 
Gutachten und Planungen sind mit [Nr.] gekennzeichnet. In Kap. 12 sind die verwendeten Do-
kumente aufgeführt. 
 
1.1 Allgemeine Charakterisierung des Bebauungsplangebiets 
 
Das Bebauungsplangebiet liegt mit etwa 25,5 ha Größe am südlichen Siedlungsrand des 
Darmstädter Stadtteils Bessungen, etwa 3 km von der Kernstadt (Luisenplatz) entfernt. 
Es grenzt im Norden an ein gemischtes Baugebiet und einem Sondergebiet mit großflächigem 
Einzelhandel zur Nahversorgung. Im Westen bildet die Karlsruher Straße (B3 neu) die Plange-
bietsgrenze. Im Süden schließt Wald und eine Dauerkleingartenanlage an. Im Osten wird das 
Plangebiet von der Heidelberger Straße begrenzt. 
Das Gelände liegt in einer Höhe von etwa 140 bis ca. 150 m ü.NN. Das nach Westen gerichtete 
Gefälle ist gering. 
Die Lincoln Housing Area wurde ab Mitte der 1950er Jahre erbaut. Erste städtebauliche Ent-
würfe stammen aus dem Jahr 1953 aus dem Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Die Siedlung diente den amerikanischen Streitkräften seit Errichtung als Housing-Area 
(Wohngebiet). Große Teile des Areals behielten ihren offenen Siedlungscharakter von Anfang 
bis heute bei.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 5 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
 
1.2 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant die ehemalige Lincoln Housing Area zu einem Wohn-
standort zu entwickeln.  
Um die Eignung der Konversionsstandorte im Süden Darmstadts für die geeignete Nachnut-
zungen zu prüfen, wurde 2010/2011 ein „Rahmenplan Bessungen Süd“ [1] erarbeitet. Die Rah-
menplanung führte zu dem Ergebnis, dass die Lincoln-Siedlung auch in Zukunft für eine Wohn-
nutzung sehr gut geeignet ist.  
Im landschaftsplanerischen Teil zum Rahmenplan wurde bereits der zu erwartende Kompensa-
tionsbedarf aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung überschlägig ermittelt. 
Mit der Planung soll die bereits baulich genutzte Fläche einer geordneten städtebaulichen Nut-
zung zugeführt werden. Der Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - schafft dafür den bau-
rechtlichen Rahmen. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und seiner Änderung S 25.1 werden folgende Ziele 
verfolgt:  
(1) Beitrag zur Deckung des Bedarfs der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach einem differen-
zierten Wohnflächen-, Schul- und Freizeitangebot. 
(2) Entwicklung eines Stadtquartiers, welches relativ hohe Anforderungen in gestalterischer 
und ökologischer Hinsicht erfüllt. 
 
 
Städtebauliche Strukturdaten: 
 
Wohnbauflächen ca. 16 ha  
Schule, Kita, Platz ca. 2 ha 
Öffentliche Verkehrsflächen ca. 3 ha 
Fläche für Ver- und Entsorgung ca. 0,2 ha 
Grünflächen ca. 4 ha 
 
Gesamtfläche des Geltungsbereichs ca. 25 ha

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 6 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
 
 
Abb. 1: Lage des Bebauungsplangebiets, Übersicht der Schutzgebiete nach Naturschutz- und Wasser-
recht, ohne Landschaftsschutzgebiet. Rot = Lincoln–Siedlung, östlich davon dunkelgrün = NSG „Bessun-
ger Kiesgrube“; Natura 2000-Gebiete sind grün schraffiert (aus Hessenviewer 2015/01) 
 
1.3 Beschreibung der umweltrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplans 
 
Im Bebauungsplangebiet werden zukünftig zehn Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet (WA), 
eine Baufläche als Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für ein Garagengebäude festge-
setzt. 
Der städtebauliche Entwurf sieht die Ausweisung von ca. 19 ha Neubauflächen mit Wohn- und 
Komplementärnutzungen wie Kindertagesstätte und Schule vor. Es können ca. 210.000 m² 
Bruttogeschossfläche errichtet werden. Abzüglich Schule und Kindertagesstätten u.a. können 
so ca. 2.000 Wohneinheiten im Plangebiet entstehen. Diese werden ergänzt von 4 ha Grünflä-
chen und rund 2 ha Verkehrsflächen für die innere Erschließung des Gebietes. 
Den Bauflächen werden entsprechend des Gebietscharakters unterschiedliche Ausnutzungs-
kennziffern zugewiesen. Bei den Allgemeinen Wohngebieten wird die Grundflächenzahl als 
Maß der baulichen Nutzung mit 0,4 bzw. in einem Baufeld mit 0,6 festgesetzt.  
Im Regelfall sind die Wohngebäude drei - bis viergeschossig. Bis auf eine Ausnahme ist in den 
Bauflächen ein abschließendes Staffelgeschoss zulässig. 
ohne Maßstab

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 7 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
1.4 Umweltschutzziele, gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berücksichti-
gung bei der Planaufstellung 
 
1.4.1 Gesetzliche Grundlagen 
 
(1) Bau- und Naturschutzrecht 
Der § 1a des Baugesetzbuchs (BauGB) verweist auf die Berücksichtigung von Umweltzielen 
und auf die Anwendung einschlägiger Vorschriften zum Umweltschutz bei der Aufstellung von 
Bauleitplänen. 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans führt in der Regel zu Eingriffen in Natur und Landschaft 
bzw. bereitet mögliche Eingriffe vor. Über deren Behandlung ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG 
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a, § 2 Abs. 4 
BauGB). 
Grundsätzlich verpflichtet der Gesetzgeber in § 15 BNatSchG jeden Verursacher eines Ein-
griffs, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, zu mindern 
oder auszugleichen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege erforderlich ist (Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsgebot). 
Dabei sind auch die artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen (§ 44 BNatSchG). 
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan: Infolge der Neustrukturierung des Gebietes, die erfor-
derlich ist, um den Anforderungen an zeitgemäße Wohnquartiere entsprechen zu können, 
kommt es zu Eingriffen in den Naturhaushalt. Die Umweltauswirkungen bleiben weitgehend 
auf das Plangebiet beschränkt. Vorhandene Waldrelikte und Magerrasen werden im Plan-
gebiet weitgehend erhalten und gesichert. Nach der Planung werden rund 4 ha öffentliche 
Grünflächen ausgewiesen. 
 
(2) Arten- und Biotopschutz im Naturschutzrecht 
Der Arten- und Biotopschutz ist unter besonderer Berücksichtigung nationaler und europäischer 
Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen (v.a. Schutz besonders oder streng geschützter Tier- und 
Pflanzenarten gemäß § 44 BNatSchG, Schutz von Biotopen sowie von Natura 2000-Gebieten 
gemäß §§ 30 und 31 BNatSchG i.V.m. § 13 HAGBNatSchG).    
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan: Die Belange des Arten- und Biotopschutzes werden 
berücksichtigt. Für unvermeidbare Verluste wird ein funktionaler Ausgleich geleistet. 
 
(3) Bodenschutzrecht 
Das Baugesetzbuch fordert in § 1a Abs. 2 den sparsamen sowie schonenden Umgang mit 
Grund und Boden (Bodenschutzklausel). Zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruch-
nahme im Außenbereich wird der Innenentwicklung durch Nachverdichtung oder Revitalisierung 
ehemals genutzter Fläche der Vorrang gegeben. 
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan: Die Festsetzungen des Bebauungsplans folgen den 
Vorgaben der Bodenschutzklausel.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 8 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
Nach § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind „nachhaltig die Funktionen des Bodens 
zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, 
der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren 
und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.“ § 9 Abs. 1 BBodSchG 
nennt als Ziel die Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und die Sanierung von Altlas-
ten. 
>> Hierzu liegen einschlägige Untersuchungen vor. Der fachgerechte Umgang mit den vorhan-
denen Altablagerungen und sonstigen Belastungen ist gewährleistet, die betroffenen Flä-
chen wurden im Jahr 2015 saniert. Im Umweltbericht wird die Situation dargestellt.  
 
(4) Wasserrecht 
Vorsorgegrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 5 WHG) ist die Vermeidung von Verunrei-
nigungen oder anderen nachteiligen Veränderungen von Gewässern einschließlich des Grund-
wassers.  
Mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt ist eine sparsame Verwendung von Wasser geboten, die 
Grundwasserneubildung zu sichern und eine Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermei-
den. Gemäß § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder 
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer-
den, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch 
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Gewässer im Sinne des Gesetzes sind sowohl 
Grundwasser wie auch Oberflächengewässer.  
Darüber hinaus fordert § 37 HWG, dass Niederschlagswasser von der Person, bei der es an-
fällt, verwertet werden soll, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht ent-
gegenstehen. 
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan: Die Rahmenbedingungen sind aufgrund der Boden-
verhältnisse sehr günstig, so dass das geotechnische Gutachten [8] zu dem Ergebnis 
kommt, dass eine Bewirtschaftung des Niederschlagswassers im gesamten Gebiet möglich 
ist. 
 
(5) Immissionsschutzrecht 
Nach § 50 BImSchG sind bei einer raumbedeutsamen Planung die für eine bestimmte Nutzung 
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (...) auf 
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige 
schutzbedürftige Gebiete (...) soweit wie möglich vermieden werden. 
Ziel ist die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen von Immissionen, sei es durch 
vorhandene Emissionsquellen oder durch Emissionen, die infolge des Bebauungsplans zu er-
warten sind. Einschlägige Regelungen und Normen sind die DIN 18005 (Schallschutz im Städ-
tebau), die Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV), die Technische Anleitung zum 
Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft). 
Die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III – RL) zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle 
mit gefährlichen Stoffen gilt für Betriebe, in denen bestimmte Mengen dieser Stoffe vorhanden 
sind. Maßgebend ist das Vorhandensein in Mengen oberhalb definierter Grenzwerte. Für die 
betreffenden Betriebe gelten besondere Anforderungen an die Anlagensicherheit. In bestimm-

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 9 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
ten Abstandsbereichen um das Firmengelände ist in besonderem Maße die Verträglichkeit städ-
tebaulicher Planungen mit den Schutzerfordernissen nach § 50 BImSchG zu berücksichtigen. 
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan: Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Achtungsab-
stände von „Seveso-III-Betrieben“, so dass hierzu keine Prüfung erforderlich ist. 
 
(6) Klimaschutz 
Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes sind bei der Planung i.S. des § 1 BauGB Maßnahmen 
zu berücksichtigen, die nachhaltig der Klimaanpassung oder dem Klimaschutz dienen. 
Zudem hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen einer Selbstbindung die Umsetzung 
des integrierten Klimaschutzkonzeptes beschlossen. Darin sind Handlungsziele festgelegt, wie 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihren Verpflichtungen im Klimabündnis sowie in den Pro-
grammen „100 Kommunen für den Klimaschutz“ nachkommen kann.  
Strategisches und langfristiges Ziel ist, dass Darmstadt bis zum Jahr 2050 dem Leitbild einer 
klimaneutralen Stadt entspricht. 
 
1.4.2 Aussagen der Fachpläne 
 
(1) Regionalplan Südhessen (2010) 
Im Regionalplan Südhessen 2010 (rechtskräftig seit dem 17.10.2011) ist das Plangebiet weit-
gehend als Siedlungsfläche (Bestand) dargestellt. 
Die Entwicklungsziele des Bebauungsplans entsprechen den Zielvorgaben des Regionalplans 
Südhessen 2010. 
 
(2) Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2006) 
In der 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.2 die im Parallelverfahren 
zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – erfolgte,  sind für das Gebiet der Lincoln-
Siedlung folgende Nutzungen dargestellt: 
Im Plangebiet sind im wesentlichen Wohnbauflächen dargestellt. Die Wohnbauflächen werden 
durch einen Quartierspark mit nach Norden verlaufenden Grünzug gegliedert. Nördlich des 
Plangebietes liegt der Bessunger Markt mit Sondergebiets- und Mischbauflächen. 
Östlich des Plangebietes sind Grünflächen/Sportanlage und das ökologisch wertvolle Natur-
schutzgebiet Bessunger Kiesgrube sowie - wie auch im Süden - Wald dargestellt. Südwestlich 
sind Dauerkleingärten dargestellt. Westlich schließen Flächen für Hauptverkehrsstraßen (Karls-
ruher Straße) und Flächen für Bahnanlagen sowie eine Grünfläche/Sportanlage der TG Bes-
sungen an.  
Die Planung entspricht den Darstellungen des FNP und somit ist der Bebauungsplan aus dem 
Flächennutzungsplan entwickelt.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 10 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
 
Abb. 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab; Stand 
2015)

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 11 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
(3) Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004) 
Als Entwicklungsziele sind im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004) für 
das Plangebiet (rot umrandet) überwiegend Siedlungsflächen (Bestand) dargestellt. 
 
Im Landschaftsplan (LP) sind zum Plangebiet folgende Entwicklungsaussagen getroffen: 
- Das im LP dargestellte wesentlichste Ziel für den Planungsraum ist die Schaffung eines 
Grünzuges, der den westlich der Heidelberger Straße liegenden „Grünzug Bessungen“ mit 
dem Grünzug „Heimstättensiedlung“ verbindet. 
- In der Leitbildkarte Biotope wird eine Durchgrünung der bestehenden Siedlungsfläche sowie 
der Erhalt der Lindenallee in der Heidelberger Straße vorgeschlagen. 
 
1.4.3 Schutzgebiete und schutzwürdige Bestandteile von Natur und Landschaft 
 
Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind keine Schutzgebiete vorhanden. Folgende ausge-
wiesenen Schutzgebiete liegen im weiteren Umfeld des Plangebiets (siehe Abb. 1): 
 
 
  Abb. 3: Auszug aus dem Landschaftsplan der Wiss enschaftsstadt Darmstadt (Entwicklungskarte 2004) 
.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 12 
 
 
 
 
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Die FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen“ 
und „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ liegen in ca. 1 bis 1,2 km 
Entfernung vom Plangebiet.  
(1) Das FFH-Gebiet „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und 
Eichwäldchen“ (Nr. 6117-308) birgt Lebensraumtypen nach Anh. I der FFH-Richtlinie 
wie Dünen mit offenen Grasflächen sowie Magere Flachland-Mähwiesen. 
(2) Das FFH-Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ 
(Nr. 6118-304) liegt etwa 1.000m östlich der Lincoln-Siedlung. Dort sind die Waldgesell-
schaften des Hainsimsen-Buchenwaldes sowie der Waldmeister-Buchenwald vorzufin-
den. Schutzziele sind die Erhaltung naturnaher und strukturreicher Waldbestände mit 
stehendem und liegendem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumar-
ten in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen und Altersphasen. 
(3) Das Europäische Vogelschutzgebiet Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt (6117-
403) stellt einen wichtigen Vermehrungsraum für wärmeliebende, gefährdete Zugvogel-
arten vor allem für den Wendehals (höchste Siedlungsdichte Hessens) und für den Gar-
tenrotschwanz dar. 
(4) Östlich des Plangebietes liegt das Naturschutzgebiet (NSG) Nr. 1411014 „Bessunger 
Kiesgrube“. Wertbestimmend und störungsempfindlich sind die überwiegend im Norden 
des NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauer-
eidechse sowie nährstoffarme Stillgewässer mit Grundwasseranschluss.  
(5) Das Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebietszone II) umfasst im Süden 
Darmstadts sämtliche Waldgebiete, welche u.a. auch an die Lincoln-Siedlung angren-
zen. Die oben genannten Natura 2000-Gebiete sind in das LSG eingebettet.  
(6) Der südlich der Lincoln-Siedlung anschließende Wald ist als Schutzwald ausgewiesen. 
Schutzgründe sind seine Funktionen als Klimaausgleichsraum, seine Immissions-
schutzwirkung, die Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie der Boden-
schutz. 
(7) Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden.  
In ca. 1 km südlich Entfernung beginnt die weitere Schutzzone eines Wasserschutzge-
bietes.  
(8) Überschwemmungsgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
(9) In Darmstadt sind Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch die städtische Baumschutzsatzung ge-
schützt. Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäu-
men einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben. Bei Nadelbäumen greift die Sat-
zung bei einem Stammumfang von mehr als 90 cm.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 13 
 
 
 
 
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2. Methodik der Umweltprüfung 
 
2.1 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung und Abgrenzung des Betrachtungs-
raums (Wirkraum) 
 
Bei der Beurteilung eines Vorhabens sind folgende Wirkfaktoren zu berücksichtigen: 
(1) Vorbelastungen sind unabhängig von der geplanten Bebauung im Plangebiet wirksam, 
z.B. Bodenkontaminationen oder Lärm- und Schadstoffimmissionen von außen. 
(2) Baubedingte Wirkfaktoren beeinträchtigen ihre Umgebung durch die Bauaktivitäten 
während der Bauzeit eines Vorhabens, wie die Beseitigung von Lebensräumen für Tiere 
und Pflanzen, Baulärm, Staubentwicklung, Erschütterungen, Flächeninanspruchnahme 
für die Baustelleneinrichtung. 
(3) Anlagebedingte Wirkfaktoren stellen die physischen Auswirkungen eines Vorhabens 
dar, z.B. Wohngebäude und Straßen mit ihren Wirkungen auf anderweitige Landnutzun-
gen, auf das Lokalklima, den Wasserhaushalt, die Artenvielfalt und das Landschaftsbild. 
(4) Betriebsbedingte Wirkfaktoren sind während der Nutzung des Gebietes wirksam, z.B. 
durch Straßenlärm, Emissionen oder die Produktion von Abwasser und Abfall. 
Ein Teil des Gebäudebestandes im Plangebiet wurde bereits saniert, der übrige Teil der Ge-
bäude wurde und wird noch abgerissen. Bau-, betriebs- und anlagebedingte Wirkungen sind 
nur in geringem, teilweise zeitlich beschränktem Umfang zu erwarten. Der Wirkraum der ge-
nannten Wirkfaktoren beschränkt sich auf das Plangebiet, weitere Wirkräume sind nicht zu er-
warten. 
Die Wirkräume der einzelnen Faktoren umfassen das Plangebiet selbst. Der Betrachtungsraum 
der Umweltprüfung wird im Hinblick auf einige Umweltbelange allerdings wesentlich weiter ge-
fasst (z.B. Immissionen und Emissionen, Biotope und Arten). 
 
2.2 Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren/angewandte Untersu-
chungsmethoden 
 
Die Zusammenstellung der umweltrelevanten Daten erfolgte über eine Auswertung vorhande-
ner Gutachten und Planungen. Zu den bioökologischen Merkmalen des Plangebiets wurden 
eigene Bestandserfassungen 2014 (Franz) ergänzt.  
 
2.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Infor-
mationen 
 
Bei der Beschaffung der Informationen traten keine Hindernisse auf. Informationsdefizite, die zu 
einer Fehleinschätzung der Auswirkungen der Planung führen könnten, liegen nicht vor.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 14 
 
 
 
 
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3. Beschreibung des derzeitigen Umwe ltzustands und der Umweltauswirkun-
gen der Planung 
 
Die einschlägigen Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) werden im Folgen-
den nach ihrer Zugehörigkeit zu den verschiedenen Schutzgütern gemäß § 2 UVPG gegliedert. 
Für jeden Belang werden die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwartenden 
Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 4 BauGB) auf den Natur- und Landschaftshaushalt dargestellt 
und angewendete Vermeidungs- und Ausgleichsstrategien aufgezeigt. 
 
 
Abb. 4: Luftbild des Bebauungsplangebiets mit Umfeld (Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt), 
ohne Maßstab; Stand 2016

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 15 
 
 
 
 
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3.1 Schutzgut Mensch 
 
3.1.1 Vorhandene Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
 
Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf den Men-
schen und andere Schutzgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
gen, Licht, Wärme, Strahlungen und ähnliche Einwirkungen. 
Im Rahmen der Umweltprüfung sind vorhandene Belastungen durch Lärm und Luftverunreini-
gungen sowie potenzielle Gefährdungen durch Betriebe gemäß Seveso III-Richtlinie als für das 
Plangebiet möglicherweise relevant zu prüfen. 
 
(1) Beeinträchtigungen durch Lärm 
 
Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lärm aus unterschiedlichen Emissionsquellen: 
• Straßenverkehr auf der Heidelberger Straße (alte B3), 
• Straßenverkehr auf der Karlsruher Straße (neue B3), 
• Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Heidelberger Straße (alte B3),  
• Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Darmstadt – Mannheim, 
• Emissionen des Heizwerks der Entega Energie GmbH im Plangebiet. 
 
Zu den Hauptverkehrsachsen liegen Lärmkartierungen in Umsetzung der EG-
Umgebungslärmrichtlinie von 2002 vor. Der Grad der Lärmbelastung ist in Form der beiden 
Lärmindizes „Nacht (L
Night) für den Zeitraum “ (22 - 6 Uhr) und „24 Stunden (LDEN)“ dargestellt. 
Die Lärmkartierungen sind die Grundlage für eine mögliche spätere Lärmaktionsplanung. 
Gemäß DIN 18005-1 Beiblatt 1 ´Schallschutz im Städtebau´ gelten in Allgemeinen Wohngebie-
ten für den Lärmindex die Orientierungswerte von 55 dB(A) in 24 Stunden und 45 dB(A) in der 
Nacht. 
Nach den Ergebnissen der vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) 
durchgeführten Lärmkartierung von 2012 zur Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße 
[2] werden durch den Kraftfahrzeugverkehr die Orientierungswerte entlang der beiden Straßen 
leicht überschritten (> 55-60 bzw. > 45-50 dB(A)). 
Die vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführten Schienenlärmmessungen zur Bahntrasse 
Darmstadt-Mannheim [3] zeigen hingegen ungünstigere Werte. Der 24-Stunden-Pegel von 
55 dB(A) wird in der gesamten Westhälfte des Plangebiets überschritten, am Westrand bis 
> 65-70 dB(A). Nachts wird fast im gesamten Plangebiet der Orientierungswert 45 dB(A) über-
schritten, am Westrand außerhalb der geplanten Bauflächen bis > 60-65 dB(A). 
 
Zum Bebauungsplan liegen schalltechnische Untersuchungen vor [4 und 5], in welcher auf der 
Basis der freien Schallausbreitung Berechnungen zur Lärmausbreitung angestellt wurden.

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Gemäß den Schallimmissionsplänen der schalltechnischen Untersuchung nehmen mit zuneh-
mender Immissionshöhe die Verkehrsgeräuscheinwirkungen auf das Plangebiet zu. Die Zu-
nahme vom EG bis zum 4. OG entlang der Heidelberger Langstraße, der Noackstraße und der 
geplanten Querspange ist gering und liegt im Rahmen der Prognosegenauigkeit (< 3 dB(A)). 
Entlang der Karlsruher Straße liegt die Zunahme im Bereich von ca. 10 dB(A) und wird somit 
als Lärmverdopplung wahrgenommen. Innerhalb des Plangebietes liegt die vertikale Pegelzu-
nahme zwischen den beiden o. g. Werten. 
Diese Feststellungen gelten sowohl für den Tag- als auch den Nachtzeitraum. 
Im Inneren des Plangebietes ist der Orientierungswert "Verkehr" der DIN 18005 für allgemeine 
Wohngebiete von tags 55 dB(A) um weniger als 5 dB(A) überschritten, der Nacht-
Orientierungswert von 45 dB(A) um bis zu 9 dB(A). An den Plangebietsrändern können deutlich 
höhere Orientierungswertüberschreitungen auftreten. 
Solche Orientierungswertüberschreitungen sind typisch entlang stark frequentierter Verkehrs-
wege. 
Zur Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit den auf das Plangebiet einwirkenden Geräu-
schen werden im Bebauungsplan Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes fest-
gesetzt (siehe Kap. 6). 
 
Der Straßenbahn-Schienenlärm von der Heidelberger Straße sowie der Fluglärm sind im 
Plangebiet gering (Umgebungslärmkartierung 2012) [2]. Sie können vernachlässigt werden. 
 
Für den Betrieb des Heizwerks im Südwesten des Plangebiets besteht eine immissionsschutz-
rechtliche Genehmigung, nach welcher die gemäß TA Lärm für Wohnbebauung (WA) festge-
legten Restriktionen für Lärmemission einzuhalten sind. 
Somit ist rechtlich gesichert, dass das Heizwerk durch die Entega Energie GmbH baulich nach-
gerüstet werden muss, bevor die betroffenen Wohnungen im Umfeld in die Nutzung gehen. Im 
Falle eines Neubaus ist die TA Lärm für Wohnbebauung (WA) ebenfalls zu beachten. 
 
Fazit, Schlussfolgerungen: 
Die Vorbelastungen des Plangebiets durch Verkehrslärm sind erheblich. 
Mit entsprechenden Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan können 
die Konflikte mit dem Lärmschutz bewältigt werden. 
 
(2) Vorbelastungen durch Luftschadstoffe 
Als übergeordnete Dokumentation der lufthygienischen Belastungssituation im Rhein-Main-Ge-
biet liegt der Luftreinhalteplan Ballungsraum Rhein-Main vor. Dort sind Ursachen, deren Ana-
lyse, und Maßnahmen auf den verschiedenen administrativen Ebenen (EU, BRD, Land Hessen 
und Kommune) in einem Plan bezüglich Stickstoffdioxid- (NO
2) und Staubbelastungen (ange-
geben als PM10) u. a. dargelegt.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 17 
 
 
 
 
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Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ballungsraum Rhein-Main für den Teilbereich Darm-
stadt ist im Jahr 2011 in Kraft getreten (Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum 
und Verbraucherschutz). 
Die lufthygienische Situation in Darmstadt ist als belastet einzustufen. Die Grenzwerte für Fein-
staub oder Stickstoffoxide konnten über den Betrachtungszeitraum der letzten Jahre nicht im-
mer eingehalten werden. Es besteht eine hohe Vorbelastung durch das Reizgas Stickstoffdi-
oxid NO
2 und Feinstaub. Diese Werte spiegeln allerdings vor allem die regionale Vorbelastung 
wider. 
Für den Bebauungsplan sind insbesondere die kommunalen Handlungsfelder zur Verkehrs-
steuerung von Interesse, da z.B. die durch Verkehr erzeugte Zusatzbelastung der Stickstoff-
oxide in Darmstadt zwischen 34 und 55 % Prozent beträgt. Gegensteuernde Maßnahmen, die 
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Luftreinhalteplan vorgeschlagen wurden, sind z.B. die 
Anlage von Park & Ride Parkplätzen oder die Förderung des Radverkehrs (Infrastruktur, Ser-
vice, Öffentlichkeitsarbeit) sowie der ÖPNV-Ausbau. 
 
(3) Potenzielle Gefährdungen durch Betriebe gemäß Seveso III-Richtlinie 
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die gesetzlichen Vorgaben der Richtlinie zur Beherrschung 
der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen Richtlinie 2012/18/EU (“Seveso-III-
Richtlinie“) zu berücksichtigen. Diese sind in § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
auf nationaler Ebene umgesetzt worden. Nach 12. BImSchV ist dafür Sorge zu tragen, dass 
zwischen den unter die Kriterien der Richtlinie fallenden Betrieben und schutzbedürftigen Nut-
zungen ein angemessener Sicherheitsabstand gewährleistet ist. 
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Achtungsabstands eines Seveso-III-relevanten Störfall-
Betriebsbereichs. Eine weitere Prüfung ist somit nicht notwendig.  
 
3.1.2 Mögliche Emissionen durch die geplanten Nutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c, 7e BauGB) 
 
(1) Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm 
Das durch die Entwicklung der Lincoln-Siedlung zu erwartende Gesamtverkehrsaufkommen im 
Kfz-Verkehr betrug bei ehemals geplanten 1.600 WE insgesamt 4.445 Kfz/24h (vormittägliche 
Spitzenstunde: 389 Kfz/Sph; nachmittägliche Spitzenstunde: 385 Kfz/Sph) [8]. Durch die mit 
dem Bebauungsplan S 25.1 mögliche Steigerung auf 2.000 WE wird sich das Gesamtverkehrs-
aufkommen nicht signifikant erhöhen.  
Daher führt diese Zunahme gegenüber dem Bestand nicht zu erheblichen zusätzlichen Lärmbe-
lastungen – weder für die benachbarten Wohngebiete noch für die Bewohner der Lincoln-
Siedlung selbst. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens auf den bestehenden 
Straßen außerhalb des Plangebietes käme es zu einer deutlich wahrnehmbaren Pegelerhöhung 
für den Verkehrslärm.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 18 
 
 
 
 
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(2) Abwasserentsorgung 
Im Bestand wird das Plangebiet über ein Mischsystem entwässert. Das auf Dachflächen, Stra-
ßen, Wegen und Plätzen anfallende Niederschlagswasser wird ganz überwiegend in den Kanal 
abgeleitet. 
 
Inhalte und Auswirkungen der Planung 
Im Plangebiet wird ein neues Netz zur Ableitung von Schmutzwasser realisiert und an den Be-
stand im Nord-Westen des Planungsgebietes angebunden. Sämtliches anfallendes Nieder-
schlagswasser auf den Verkehrsflächen sowie den Wohnbaugrundstücken wird vor Ort zurück-
gehalten und als Brauchwasser genutzt oder versickert. 
Damit kommt es zu Verbesserungen im Hinblick auf eine Entlastung des Kanalnetzes, die Ein-
sparung von Trinkwasser sowie die Grundwasseranreicherung. 
 
3.1.3 Naherholung, Freizeitnutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 
 
Naherholungs- und Freizeitnutzungen sind im Plangebiet zur Zeit nicht vorhanden.  
Mit der Planung wird eine Verbindung der Grünzüge „Bessungen Süd“ und „Grünzug Heimstät-
tensiedlung“ möglich. Diese Verbindung wird durch funktionale, also grünbetonte Wege herge-
stellt, die durch die geplanten großzügigen Grünanlagen „Quartierspark“ und „Grünzug an der 
Karlsruher Straße“ führen werden. 
Freizeitbereiche im Sinne ergänzender Angebote, die integraler Teil eines Wohngebietes sind, 
werden als wohnungsbezogene private oder öffentliche Angebote im Gebiet angeboten. Der 
von dort ausgehende „Lärm“ ist als sozialadäquat einzuordnen. 
Des Weiteren wurde im Zuge der baulichen Realisierung des Baugebietes die noch vorhandene 
Skateranlage aus der Lincoln Housing Area auf das Gelände der TG Bessungen westlich der 
Karlsruher Straße verlagert. Dadurch werden Lärmkonflikte mit der späteren Wohnnutzung im 
Plangebiet vermieden.   
Auch für das Plangebiet selbst ist es ein Ziel im Stadtteil für Jugendliche attraktive Aufenthalts-
angebote zu entwickeln. Gerade für diese Altersgruppe besteht in vielen Wohnsiedlungen ein 
erhebliches Defizit. 
 
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Bereits im Zusammenhang mit der Rahmenplanung Bessungen Süd wurden im Jahr 2010 bio-
logische Bestandserfassungen durchgeführt [1]. Die Kartierungen wurde 2014 aktualisiert und 
auf den Zuschnitt des Plangebietes hin erweitert. Die Ergebnisse sind im Grünordnungs-
plan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] dargestellt.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 19 
 
 
 
 
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3.2.1 Biotoptypen und Vegetation 
 
Bei den Kartierungen 2010 und 2014 wurden folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschie-
den und erfasst: 
(1) Gärtnerisch geprägte öffentliche und private Grünflächen 
- Außenanlagen mit mittlerer bioökologischer Wertigkeit 
- Außenanlagen mit hoher bioökologischer Wertigkeit 
- Hochwertige Außenanlagen mit Altbaumbestand 
(2) Lindenallee an der Heidelberger Straße 
(3) Sandmagerrasen 
- Hochwertige Sandmagerrasen 
- Unspezifische Magerrasen 
(4) Mischkategorie: kleinteiliges Mosaik aus Rasenbrache, einzelnen Ziergehölzen und ver-
siegelten Flächen im näheren Umfeld der Gebäude 
(5) Gebäude und versiegelte Flächen mit bzw. ohne Regenwasserversickerung 
 
Von größerer bioökologischer Wertigkeit sind die Sandmagerrasen, die Lindenallee und die 
Grünflächen mit dichtem bzw. altem Gehölzbestand. 
Die übrigen Biotope des Plangebiets sind, auf das Stadtgebiet Darmstadt bezogen, von einer 
mittleren Wertigkeit. Sie sind mit ähnlicher Vegetationszusammensetzung in den Siedlungs-
randbereichen Darmstadts häufiger anzutreffen. Bei Verlust sind sie relativ leicht ersetzbar. 
Als seltenere Pflanzenarten wurden im Plangebiet angetroffen die Sand-Strohblume (Helichry-
sum arenarium, RL Hessen u. BRD: 3), das Kegelfrüchtige Leimkraut (Silene conica, RL Hes-
sen u. BRD: 3) und die Sand-Wicke (Vicia lathyroides, RL Hessen: 3). 
 
Auswirkungen der Planung 
Die geplante bauliche Entwicklung führt vor allem zu einem Verlust an gärtnerisch angelegten 
und unterhaltenen Freiflächen einschließlich der auf ihnen gelegenen Sandmagerrasen. Durch 
entsprechende Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Magerrasen mit ihrer spezifi-
schen Vegetation im Gebiet erhalten werden bzw. sich neu entwickeln können. 
Trotzdem sind die Eingriffe in die Bestandssituation dieses Biotoptyps als erheblich zu bewer-
ten. Hier wurde für die Verluste ein funktionaler Ausgleich außerhalb des Plangebiets geleistet. 
Alter Baumbestand, die Lindenallee und sonstige wertvollere Gehölzbestände werden insbe-
sondere im Süden des Plangebiets überwiegend im ihrem Bestand gesichert. 
Die Bilanzierung der Auswirkungen der Planung auf gesetzlich geschützte Biotope (Sandma-
gerrasen und Lindenallee) und die Regelung des funktionalen Ausgleichs sind in Kap. 10 dar 
gestellt.

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3.2.2 Fauna 
 
Das kleinräumige Nebeneinander von Gebäuden, Rasenbrachen, Sandmagerrasen, Bäumen 
und sonstigen Gehölzbeständen bewirkt eine relativ hohe Biotopvielfalt als Grundlage für eine 
artenreiche Fauna. 
Bei den Kartierungen 2010 und 2014 wurden u.a. aus den Tiergruppen der Fledermäuse, Vö-
gel, Reptilien, Heuschrecken und Tagfalter Rote-Liste-Arten bzw. geschützte Arten festgestellt.  
Besonders hervorzuheben sind die reproduktiven Vorkommen von Zwergfledermaus, Stieglitz, 
Girlitz, Haussperling, Zauneidechse, Blauflügeliger Ödlandschrecke und Feldgrille. Diese Arten 
konnten sich hier insbesondere nach dem Abzug der Army 2008 und der anschließenden Ver-
brachung der Grünanlagen relativ ungestört entfalten. 
Unter den Gebäudebrütern fehlt der Mauersegler. Von einer ehemals starken Mehlschwalben-
kolonie mit etwa 25 Nestern an 5 Gebäuden sind nur noch Fragmente erkennbar. Die Niststät-
ten wurden offenbar noch zu Zeiten der US Army vorsätzlich und systematisch entfernt. Ein 
neuer Bestand hat sich seither nicht mehr entwickelt. 
 
Auswirkungen der Planung 
Mit dem Abriss von Gebäuden und der Beseitigung von Gehölzbeständen gehen tatsächliche 
und potenzielle Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse und Vögel verloren. Durch entsprechen-
de Festsetzungen von Ersatzquartieren soll hier ein funktionaler Ausgleich geschaffen werden. 
Der Gehölzbestand des Gebietes wird durch die Festsetzung von Baum- und Heckenpflanzun-
gen wieder erhöht.  
Die zu erwartende Verminderung an mageren Rasenflächen und die mit der menschlichen 
Wiederinbesitznahme der Wohnsiedlung einhergehende Erhöhung des Nutzungsdrucks auf die 
Freiflächen führt zu einem Rückgang der an diese Lebensräume angepassten selteneren Insek-
tenarten, zum Beispiel der Heuschrecken und Tagfalter. 
Durch die Ausweisung größerer zusammenhängender Maßnahmenflächen zugunsten der 
Sandmagerrasen wird dem in Teilen entgegengewirkt. Damit soll der Erhalt des Artenspektrums 
gesichert werden, wenn auch mit verminderten Individuenzahlen. 
Ohne die Durchführung dieser Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wären erhebliche 
Konflikte im Hinblick auf den Artenschutz zu erwarten. 
Die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG ist in Kap. 9 dargestellt. 
 
3.3 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
3.3.1 Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 
 
Das Plangebiet liegt auf der Grenze des kristallinen Odenwaldes zum Ostrand der Oberrheini-
schen Tiefebene. Westlich der Heidelberger Straße liegen über dem abgesunkenen Grundge-
birgssockel die jüngsten Ablagerungen aus oberflächennah anstehenden quartären Sedimen-

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ten. Im Bereich des Untersuchungsgeländes abgeteufte Bohrungen aus dem Jahr 2014 zeigen 
unterhalb des Oberbodens relativ homogene schwach schluffige Sandschichtungen. Der obers-
te Bodenhorizont ist dabei oft durch technische Beläge, Auffüllungen oder Bodenumlagerungen 
gekennzeichnet.  
Die natürlichen und nutzungsbezogenen Bodenfunktionen im Sinne des Bundesbodenschutz-
gesetzes bzw. der „Arbeitshilfe Bodenschutz in der Bauleitplanung“ (HMUELV, 2011) werden 
nachfolgend kurz bewertet: 
(1) Boden als Grundlage für Lebensraumfunktionen 
- Relevante Bodenverunreinigungen, welche die Lebensraumfunktionen einschränken, 
sind nicht vorhanden. 
- Landwirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind aufgrund der Vornutzung nicht gegeben. 
Die Pflanzenverfügbarkeit von im Boden haftendem Wasser ist gering. 
- Lebensräume für allgemein häufige und in der Region weit verbreitete Tier- und Pflan-
zenarten sind vorhanden. 
- Sonderstandorte für seltenere Arten sind vorhanden (Sandmagerrasen). 
(2) Funktionen als Bestandteil im Wasser-, Nährstoff- und sonstigen Stoffhaushalt 
- Das Plangebiet ist im Bestand bereits zu einem hohen Anteil versiegelt. Auftreffendes 
Regenwasser wird weitgehend in den Kanal abgeleitet. 
- Das Wasser- und Nährstoffrückhaltevermögen der Sandböden ist gering. 
(3) Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe 
- Die Leistungsfähigkeit der Sandböden als Filter und Puffer von Schadstoffen ist auf-
grund der hohen Wasserdurchlässigkeit gering. Die Bindungsstärke des Bodens für Bo-
denverunreinigungen ist gering. 
Die im Plangebiet vorkommenden Böden sind als regional verbreitet anzusehen. Seltene natur-, 
oder kulturhistorisch bedeutsame Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
Besondere Schutzbereiche bzgl. des Schutzgutes Boden sind nicht vorhanden. Die Flächen 
sind weder besonders hoch mit Schadstoffen belastet noch findet Bodenerosion statt (Boden-
viewer, Land Hessen). 
 
Auswirkungen der Planung 
Durch die Planung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht. Im Plangebiet 
entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße vorhandene Freiflächen mit wenig 
verändertem Boden werden weitgehend zur Erhaltung festgesetzt. 
Die geplanten Nutzungen betreffen im Wesentlichen Flächen, welche bereits zuvor bebaut, ver-
siegelt oder als gärtnerisch angelegte Freianlagen genutzt waren. Die Planung führt zu einem 
Flächenrecycling allerdings mit einer höheren baulichen Verdichtung. 
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach der 
Planung. 
Die Bebauungsplanung folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, in-
dem Flächen im städtischen Innenbereich für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden 
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Minderung eines weiteren 
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 22 
 
 
 
 
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3.3.2 Bodenbelastungen 
 
Die ehemalige Lincoln Housing Area ist ein Altstandort, der in der Altflächendatei des Landes 
Hessen unter der Schlüssel-Nr. 411.000.040-040.294 eingetragen ist. Der Status der Gesamt-
fläche wird mit „Altlastverdacht aufgehoben“ geführt. Umwelttechnische Untersuchungen des 
Geländes nach Aufgabe der militärischen Nutzung im Jahr 2009 [7] ergaben keinen Hinweis auf 
das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung (Altlast). Konflikte mit der geplanten Nut-
zung bestehen somit nicht.  
 
Bei den umwelttechnischen Untersuchungen [5] wurden bei manchen kontaminationsverdächti-
gen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht 
keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Im Einzelnen waren 
dies: 
KVF 4 „Abscheideanlage“ 
Die Untersuchungen zeigen einen PAK-belasteten oberen Auffüllhorizont von ca. 0,04 bis 
0,40 m uGOK auf (Sondierung BS 7). Bei der betroffenen Bodenschicht handelt es sich um die 
Tragschicht der Freiflächenversiegelung (mit Teer angespritzter Schotter). 
KVF 5 „Tankstelle (Zapfstellen)“ 
Nach in 1997 durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie einem 2010 durchgeführ-
ten 4-wöchigen Bodenluftabsaugversuchs verbleiben punktuelle Boden- und Bodenluftbelas-
tungen mit BTEX, Testbenzine, Dicyclopentadien, die sich wesentlich auf den Bereich der Son-
dierungen KVF 5/BS 25a beschränken. Analysen der im Bereich der KVF 5 oberflächennah an-
zutreffenden Auffüllschichten ergab eine Einstufung des Materials in LAGA Z 1.2 (PAK, Benzo 
(a)pyren). 
KVF 6 Tankeinlagerungsbereich (altes Heizwerk) 
In der Auffüllung (ca. 2,3 bis 4,3 m mächtig) im Bereich der Sondierungen BS 11, BS 11/1 und 
BS 12 wurden leicht erhöhte Konzentrationen an PAK, Blei und Zink nachgewiesen (LAGA  
Z 1.1). 
KVF 8 „Altablagerung Bereich Schule“ 
Der Verdacht einer gezielten und flächenhaften Ablagerung von fremdstoffbehafteten und/oder 
sonstigen Auffüllungen in nennenswerten Umfang konnte nicht bestätigt werden. Lediglich in 
den Schürfen KVF 8/Sch 6 und KVF 8/Sch8 wurden überhaupt Fremdbestandteile in Form von 
Glas- und Kunststoffresten (KVF 8/Sch 6) bzw. geringe Mengen an Bauschutt (KVF 8/Sch 8) 
festgestellt. Es liegen keine tiefer reichenden Auffüllungen vor. Die Auffüllmächtigkeit schwankt 
zwischen 0,3 m bis 1,1 m uGOK. Analytische Auffälligkeiten gab es im Bereich des Schurfs 
KVF 8/Sch 6. Leicht erhöhte PAK- und PCB-Werte in der Probe KVF 8/Sch 6 G2 (Tiefenbereich 
0,2 – 1,1 m uGOK) bedingen eine Einstufung des Materials in LAGA Z 1.1. 
Diese Flächen wurden im Zuge der Abbruchmaßnahmen im Jahr 2015 saniert. 
Im Zuge der Abbrucharbeiten und Baufeldfreimachungen im Jahr 2015 wurde das Wohnhaus in 
der Noackstraße 16 a+b (Flurstücknummer 16/4 und 16/5) vollständig rückgebaut und entsorgt. 
Im Anschluss wurden die Bodenflächen umwelttechnisch untersucht. Auffälligkeiten und Verun-
reinigungen wurden nicht festgestellt. Die Flächen sind geräumt.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 23 
 
 
 
 
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Damit ist die Liegenschaft - bis auf das Flurstück 16/11 - nach derzeitigem Kenntnisstand aus 
bodenschutzrechtlicher Sicht abschließend bearbeitet. 
Das Flurstück 16/11 wird als Versorgungsanlage (Heizwerk) genutzt. Eine umwelttechnische 
Untersuchung des Flurstücks zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich. Die Notwendigkeit ist 
neu zu prüfen, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird. 
 
Auswirkungen der Planung, Fazit: 
Mit der Wiederbelebung des Standorts zur Wohnnutzung entstand bzw. entsteht das Erforder-
nis, bekannte oder mögliche Bodenbelastungen zu erkunden und ggf. zu beseitigen oder so zu 
sichern, dass keine weitere Umweltgefährdung von ihnen ausgeht.  
Im Ergebnis führt so die bauliche Entwicklung der Lincoln-Siedlung im Hinblick auf die vorhan-
denen Bodenbelastungen zu einer Verbesserung der Situation. 
 
3.3.3 Kampfmittel 
 
Zu einer möglichen Gefährdung durch Kampfmittel liegt eine Stellungnahme des Regierungs-
präsidiums Darmstadt – Kampfmittelräumdienst – vom 09.02.2015 vor. Danach hat die Aus-
wertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass sich das 
Bebauungsplangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebiets befindet. Vom Vorhandensein 
von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden. 
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaß-
nahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind keine Kampfmittel-
räummaßnahmen notwendig. 
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, 
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrundunter-
suchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen 
stattfinden.  
Dazu wird im Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis gegeben. 
 
Auswirkungen der Planung, Fazit: 
Wie im Hinblick auf die sonstigen Bodenbelastungen dargestellt, führt die bauliche Entwicklung 
des Gebiets zu einer verstärkten Erkundung und Beseitigung von Kampfmittelresten und damit 
zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation. 
 
3.4 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Oberflächengewäs-
ser vorhanden.  
Mineralwasservorkommen sind nicht vorhanden.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 24 
 
 
 
 
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Das Plangebiet liegt in keinem Überschwemmungsgebiet. 
 
3.4.1 Grundwasser, Regenwasserversickerung 
 
Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes. Ca. 1 km südlich des Plangebie-
tes befinden sich Wasserschutzzonen IIIa und IIIb. 
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des festgestellten Grundwasserbewirtschaftungsplanes 
Hessisches Ried. Danach ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die 
Versickerung von Niederschlagswasser auszuschließen.  
 
Östlich des Plangebiets fließt das Grundwasser mit wenigen Metern Flurabstand auf und in dem 
teilweise tief zerklüfteten Granodiorit westwärts. Mit dem Übergang in die Oberrheinebene, also 
westlich der Heidelberger Straße, sinkt der Grundwasserspiegel rasch ab. Der Pegelmessstand 
im Jahre 2010 lag bei ca. 15-16 m unter Geländeniveau bei der Heidelberger Straße (Vermes-
sungsamt). Verschiedene Fachgutachten geben für das Plangebiet einen Grundwasserflurab-
stand von etwa 25 m an [8]. 
Die hydrologischen Regelmechanismen von Niederschlag, Verdunstung/Versickerung und 
Grundwasserneubildung sind durch Überbauung, Bodenversiegelung und Ableitung des Nie-
derschlagswassers in die Kanalisation in weiten Teilen des Gebietes gestört.  
 
Im Bestand beträgt der Anteil bebauter oder versiegelter Flächen etwa 42 %. Diese Flächen 
sind weitgehend an die Kanalisation einen Regenwasserkanal angeschlossen. Somit ist der 
Beitrag des Gebietes zur Grundwasserneubildung im Bestand erheblich reduziert. 
 
Zur Versickerungsfähigkeit des Bodens liegen gutachterliche Stellungnahmen vom Juni 2014 
vor [8]. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist im Bereich der Lincoln-Siedlung hoch. Sie 
erfüllt die Anforderungen des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A 138 für Versickerungsanlagen. 
Die Mächtigkeit des Sickerraumes zwischen Unterkante einer Versickerungsanlage und höchs-
tem Grundwasserstand sollte grundsätzlich mindestens 1 m betragen. In Anbetracht eines 
Grundwasserflurabstands von > 15 m sind hier die Rahmenbedingungen günstig. 
Aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden ist die Verschmutzungsempfindlichkeit 
des Grundwassers sehr hoch. Daher sollte nicht im Bereich starker Auffüllungen versickert wer-
den. Aufgrund der Vornutzung ist jeder vorgesehene Standort von Versickerungsanlagen hin-
sichtlich der anthropogenen Belastungen von Auffüllungen bzw. anstehender Böden zu prüfen. 
Das Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die Lincoln-Siedlung [9] kommt zu dem Schluss: 
Grundsätzlich sind im gesamten Plangebiet die Voraussetzungen für eine Versickerung von 
Niederschlagswasser gegeben. Einschränkungen könnten im Bereich lokaler Bodenverunreini-
gungen bestehen. 
 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi-
sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen mög-

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 25 
 
 
 
 
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lich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben 
des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 fest-
gestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21/1999 S. 1659“, zu be-
achten. 
Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versickerung von Nieder-
schlagswasser ist auszuschließen. Zu beachten sind das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, 
Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt 
DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“. 
 
Auswirkungen der Planung: 
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach den 
Festsetzungen im Bebauungsplan. 
Aufgrund der im Plangebiet überwiegend guten bis sehr guten Bedingungen für eine Regen-
wasserversickerung wird für die Bauflächen eine Verpflichtung zur Versickerung überschüssi-
gen Regenwassers festgesetzt. Dies schließt die Regenwassernutzung nicht aus. Die Ent-
scheidung darüber obliegt aber den einzelnen Bauherren. 
Das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser wird möglichst vollständig über offene 
Mulden und belebte Bodenzonen im Gebiet zurückgehalten und versickert. Eine Gefährdung 
des Grundwassers wird durch die erhöhte Filterwirkung der belebten und humosen Bodenzone 
vermieden. 
Diese nahezu vollständige Bewirtschaftung des Niederschlagswassers hat zur Folge, dass die 
Grundwasserneubildung im Gebiet ein wesentlich höheres Niveau erreichen wird als im Be-
stand. 
 
3.4.2 Gefährdungen des Grundwassers durch Bodenverunreinigungen 
 
Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind nicht bekannt. 
Im Plangebiet waren vier lokale Belastungsbereiche identifiziert, die aus Sicht des Bodenschut-
zes bewertungsrelevant waren [5] (siehe Kap. 3.3.2 Bodenbelastungen).  
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den Bereichen der bekannten Boden-
belastungen ist zu vermeiden, es sei denn, das belastete Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. In 
den textlichen Festsetzungen wird dazu ein Hinweis gegeben. 
 
Auswirkungen der Planung: 
Das Erfordernis, im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gebietes bekannte oder mögliche 
Bodenbelastungen zu erkunden und ggf. zu beseitigen führt zu einer Verbesserung der Situa-
tion auch im Hinblick auf das Grundwasser.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 26 
 
 
 
 
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3.5 Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Lokalklima 
 
Die klimatischen Funktionen des Plangebietes sind im Grünordnungs-
plan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] näher dargestellt. 
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der 
Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und geringe Niederschlagsmengen auf. Hier zeigt 
sich kontinentaler Klimaeinfluss mit hoher sommerlicher Sonneneinstrahlung. Im Winter kommt 
es hingegen in der Rheinebene oft zu einer stabilen Kaltluftschichtung und infolge davon zu 
Inversionswetterlagen mit Nebel und Schadstoffanreicherung in der Luft.  
Im großräumlichen Maßstab weist die Klimafunktionskarte Hessen 1: 200 000 (1997) das Sied-
lungsband entlang der Heidelberger Straße als „potentiell überwärmten Stadtraum“ aus. 
Positiv klimawirksam sind die kalt- bzw. frischluftproduzierenden Waldflächen am Bessunger 
Hang sowie im Plangebiet selbst die größeren Rasen bzw. Wiesenflächen. 
Aufgrund des geringen Reflexionswertes von Straßen und Gebäuden wird tagsüber absorbierte 
Sonneneinstrahlung nachts in Wärmestrahlung umgesetzt. Da etwa 42 % der Flächen in der 
Lincoln-Siedlung im Bestand bereits versiegelt oder überbaut sind, ist das Gebiet lokalklima-
tisch vorbelastet. 
Die vorgenannten Funktionen bzw. Prozesse sind nur von kleinräumlicher Bedeutung. In der 
Karte „Lokalklima – Bewertung“ des Landschaftsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist 
das Gebiet weder den Kalt- noch den Frischluft produzierenden Flächen, noch anderen wichti-
gen Klimafunktionsräumen oder Defizitbereichen zugeordnet. Das Plangebiet liegt nicht inner-
halb einer Ventilationsbahn. 
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung: 
Mit der Planung werden der Versiegelungsgrad bzw. die Baumassen im Gebiet erhöht. Dies 
verstärkt die thermische Belastung in den Sommermonaten.  
Im Gegenzug werden im Gebiet mit den geplanten Grünzügen und dem großen Quartierspark 
günstige Bedingungen für kleinräumige Luftaustauschbeziehungen geschaffen. Randlich ste-
hende Gehölz- oder Wiesenflächen bleiben mit ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion im Plan-
gebiet weitgehend erhalten. 
Da das Plangebiet nicht innerhalb einer Ventilationsbahn liegt, stellt der vorhandene Siedlungs-
körper keine Barriere für andere, leeseitige Stadträume dar.  
Es bestehen insofern keine lokalklimatischen Erfordernisse, auf eine Nachnutzung von Teilen 
des Gebietes zu verzichten. Die insbesondere im Süden des Plangebiets vom Bessunger Hang 
während zirkulationsarmer Hochdrucklagen nächtlich einfließenden Schwachwinde werden 
kaum behindert, da hier zwischen den Gebäuden große Freiflächen erhalten bleiben. 
In der Summe ist daher durch die Planrealisierung keine erhebliche Verschlechterung der lokal-
klimatischen Situation im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Stadtbereichen zu erwar-
ten.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 27 
 
 
 
 
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Energiekonzept 
 
Im Bereich der Lincoln-Siedlung befindet sich ein Heizwerk, das die drei Konversionsstandorte 
Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung und Lincoln-Siedlung sowie die weiter südlich 
liegende St. Barbara-Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme versorgte.  
Das Heizwerk, ggfs. ein Neubau, soll auch zukünftig die Lincoln-Siedlung mit Wärme versorgen. 
Die Fernwärmeversorgung ist per Satzung und Anschlusszwang gesichert. 
 
3.6 Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 
 
Landschaftsbild 
 
Die Lincoln-Siedlung zeigt in ihrem Gebäudebestand das Bild einer locker in großzügige Frei-
flächen verteilte fast baugleiche 50er Jahre Wohnblocks. Dem Eindruck von Uniformität wirkt 
entgegen, dass die langgestreckten Gebäude schräg zur Heidelberger bzw. zur Franklinstraße 
angeordnet sind und dass dieser Winkel zwischen verschiedenen Gebäudegruppen wechselt. 
Dazwischen stehen Solitärbauten, wie die beiden Schulen oder der Kindergarten mit anderer 
Architektursprache. 
Positiv stadtlandschaftsprägend sind die weitläufigen weitgehend ohne trennende Einfriedun-
gen gestalteten Freiflächen. Offene ausgedehnte Rasen- und Wiesenareale wechseln mit zum 
Teil großkronigen Gehölzbestand, welcher die Siedlung zur Heidelberger Straße abgrenzt bzw. 
die gleichförmigen Baukörper optisch teilweise abschirmt und damit gestalterisch einbindet. Die 
wertvollsten Gehölzgruppen sind: 
- die Lindenallee an der Heidelberger Straße, 
- der Eichenhain im Südosten, 
- großkronige Kiefern- und Eichengruppen im Süden. 
 
Attraktive Blickbeziehungen ergeben sich aufgrund der Topografie zu den Bergrücken östlich 
der Heidelberger Straße. Einen Blickfang bildet das Gebäude der ehemaligen großherzoglichen 
Keramikmanufaktur an der Noackstraße nördlich des Plangebiets. Allerdings nimmt die derzei-
tige Stadtgestalt der Lincoln-Siedlung keinerlei Bezug darauf. 
Dem Quartier fehlt im Bestand eine positiv erlebbare Mitte. Die Tankstelle bildete wohl so etwas 
wie ein funktionales Zentrum.  
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung 
Der Bebauungsplan greift ein wichtiges Gestaltungsprinzip der alten Lincoln-Siedlung auf und 
entwickelt es für die Zukunft weiter.  
Großzügige, sichtoffene Grünflächen wie der Quartierspark mit seiner nördlichen Grünver-
bindung zur denkmalgeschützten Keramikmanufaktur, der Grünzug entlang der Karlsruher 
Straße und der hohe Grünflächenanteil im Süden prägen das neue Stadtquartier.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 28 
 
 
 
 
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Auch wenn insbesondere im Norden des Plangebiets zur bestehenden Siedlung eine deutliche 
bauliche Verdichtung geschieht, bleibt vieles von der bisherigen Großzügigkeit erhalten. Zudem 
werden wesentliche Teile des bildbestimmenden Baumbestandes zur Erhaltung festgesetzt. 
Mit dem Quartierspark in Verbindung mit dem Quartiersplatz erhält die Lincoln-Siedlung einen 
starken Mittelpunkt. Dieser wird gestützt durch eine attraktive Gestaltung (Wettbewerb) sowie 
durch die Konzentration der hier stattfindenden menschlichen Aktivitäten. 
 
3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 
 
Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzrechts sind im Plangebiet nicht vor-
handen.  
Das nördlich des Plangebiets stehende Gebäude der ehemaligen Großherzoglichen Kerami-
schen Manufaktur steht unter Denkmalschutz.  
Sachgüter stellen die vorhandenen Gebäude und infrastrukturellen Einrichtungen dar. Von den 
Wohngebäuden wird ein Teil erhalten, umgebaut und wiedergenutzt.  
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung 
Der Bebauungsplan sieht vor, eine Grünachse vom Quartiersplatz bis zur Keramischen Manu-
faktur zu führen. Damit wird das repräsentative Gebäude aufgewertet, die Lincoln-Siedlung er-
hält zudem einen neuen positiv erlebbaren visuellen Bezugspunkt. 
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmä-
ler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehör-
de unverzüglich anzuzeigen“. 
 
3.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern bzw. Umweltbelan-
gen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB) 
 
Die zu betrachtenden Schutzgüter stehen in Wechselbeziehung zueinander. Einzelne Faktoren 
können sich verstärken oder gegenseitig aufheben. Bspw. bestehen zwischen Klima, Böden, 
Bodenbelastungen, Grundwasserhaushalt, Vegetation und Fauna enge Zusammenhänge. Das 
Inventar an Pflanzen bzw. Lebensräumen bestimmt auch das Landschaftsbild und die Naherho-
lungsfunktionen. 
Bei der Darstellung der für die Bebauungsplanung relevanten Umweltfaktoren und Umweltaus-
wirkungen unter 3.1 bis 3.7 wird auf Wechselwirkungen hingewiesen, soweit es zum Verständ-
nis der Zusammenhänge wichtig ist. Wechselwirkungen, die zu einer Neubewertung einzelner 
Umweltauswirkungen führen, sind nicht bekannt.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 29 
 
 
 
 
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3.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) 
 
Es besteht ein Widerspruch zwischen Festsetzungen des Bebauungsplans und den Darstel-
lungen im Landschaftsplan (LP) der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein im LP für das Plange-
biet dargestellte wesentliches Ziel ist die Schaffung eines Grünzuges, der den westlich der Hei-
delberger Straße liegenden „Grünzug Bessungen“ mit dem Grünzug „Heimstättensiedlung“ ver-
bindet. 
Dieses Entwicklungsziel wurde bereits im Bebauungsplan S 25 zugunsten des Quartiersparks 
mit Grünzug zur Noackstraße und des Grünzuges an der Karlsruher Straße aufgegeben. Eine 
entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans mit Umweltbericht ist im Parallelverfahren 
zum Bebauungsplan S 25 erfolgt. 
 
3.10 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens 
 
Tabellarisch zusammengefasste Bewertung der Umweltauswirkungen 
Schutzgüter Kurzbeschreibung de r Umweltauswirkungen Bedeutung 
Mensch - Belastung des Gebi etes durch vorhandenen Lärm 
- Belastung des Gebietes durch vorh. Luftschadstoffe 
- Gefährdung durch Betriebe Seveso-III-Richtlinie 
- zu erwartende Lärmbelastungen infolge der Planung 
- Naherholung, Freizeitnutzungen 
(!!!) 
! 
o 
! 
+ 
Pflanzen, Tiere, Lebens-
räume 
- Verlust an Lebensräumen und Arten allgemein 
- Verlust an geschützten Biotopen (Sandmagerrasen) 
- Beeinträchtigung streng geschützter Arten 
- Natura 2000-Gebiete, NSG, geschützte Biotope 
! 
(!!!) 
(!) 
o 
Boden - Bodenverlust durch Neubebauung 
- Verlust (potenzieller) landwirtschaftlicher Nutzungen 
- Beseitigung vorhandener Bodenverunreinigungen 
! 
o 
+ 
Wasser - Grundwasserneubildung 
- Vermeidung potenzieller Grundwasserbelastungen durch 
  Beseitigung von Bodenverunreinigungen 
+ 
 
+ 
Klima - Wärmebelastung 
- Energiekonzept 
! 
o 
Landschaft - Veränderung des Landschaftsbildes + 
Kultur- und Sachgüter - Verlust wertvoller baulicher Anlagen o 
Wechselwirkungen  - zwischen den obengenannten Schutzgütern o 
Darstellungen von Plä-
nen 
- Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt !

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 30 
 
 
 
 
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o (fast) keine Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Planung 
! geringe Beeinträchtigung von Schutzgütern 
!!! erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern 
+ Verbesserung der Funktionen 
(  ) im Bebauungsplan werden Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der Konflikte festge-
setzt. 
 
Fazit: 
Die Realisierung des Bebauungsplans führt nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen. 
 
4. Prognose über die Entwicklung d es Umweltzustandes bei Durchführung 
und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung 
 
Die Lincoln-Siedlung stellt bereits im Bestand ein funktionstüchtiges Wohngebiet dar. Die im 
rechtskräftigen Bebauungsplan S 25 geplante höhere bauliche Dichte geht mit einer Intensivie-
rung der Nutzungen auf den einzelnen Bauflächen und Grünflächen einher.  
Im Bebauungsplan S 25.1 soll die Erhöhung der Wohneinheiten  durch eine Erhöhung der GFZ 
erreicht werden. Die GRZ, nämlich die bauliche Ausnutzung im Verhältnis zur Grundstücksgrö-
ße, wird nicht verändert. 
 
Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die Siedlung auch ohne die lenkende Wir-
kung des Bebauungsplans mit dem alten Gebäudebestand bei etwas geringerer baulicher Dich-
te und Defiziten in der sozialen und technischen Infrastruktur wieder einer Wohnnutzung zuge-
führt werden. Die Eingriffe in die bestehende Grünordnung mit Ihren Gehölzbeständen und 
spezifischen Lebensräumen wären geringer. 
Die geplanten Verbesserungen im Hinblick auf den Wasserhaushalt (Regenwasserversicke-
rung), das Landschaftsbild sowie die Angebote für Freizeit und Naherholung würden hingegen 
ausbleiben. 
 
5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 
 
Auf der Ebene der Rahmenplanung 2011 und 2014 wurden zahlreiche Alternativen zur städte-
baulichen Ordnung des Gebietes, zu Erschließung, Funktion und Verortung von Grünanlagen, 
Bebauungsdichte, Erhaltung oder Überplanung des Altbaubestandes aufgezeigt und geprüft. 
Die vorliegende Bebauungsplanung ist das Ergebnis bzw. der Kompromiss zwischen den ver-
schiedenen Planungsansätzen. 
 
6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger 
Auswirkungen 
 
Für den Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - und in der Folge auch für den Bebauungsplan 
S 25.1 hat die Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen ergeben, dass die Pla-

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 31 
 
 
 
 
DITTMANN + KOMPLIZEN   Landschaftsarchitektur                                 FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung 
nung im Hinblick auf die Umweltthemen Lärmbelastung, Lebensräume und Arten negative 
Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn nicht bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden. 
Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens wird über die Vermeidung, den Ausgleich und den Er-
satz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden.  
Die folgenden Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt bzw. zu den folgenden Um-
weltthemen werden im Bebauungsplan Hinweise gegeben. 
 
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen 
 
(1) Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmbelastungen 
Lärmpegelbereiche: 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen 
sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-1:2016-07, "Schall-
schutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen", und DIN 4109-2:2016-07, "Schallschutz im 
Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen", auszubilden. 
Grundlage hierzu sind die Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 7 der DIN 4109-1:2016-07 den 
im Plan gekennzeichneten maßgeblichen Außenlärmpegeln zugeordnet sind. Von dieser Fest-
setzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme abgewichen werden, wenn im Bauge-
nehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbe-
reiche an den Fassaden anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäu-
de). 
Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen: 
Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern sind schallgedämmte 
Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann ver-
zichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und 
hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.  
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, 
wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall nachts 
geringere Außenlärmpegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern 
erforderlichen Fenstern anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäu-
de). 
Zusätzliche Schutzmaßnahmen: 
Im Bebauungsplan werden Empfehlungen zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Wohnungen und 
Außenwohnbereiche vor erhöhten Verkehrslärmeinwirkungen gegeben: 
• Gebäudestellung riegelförmig, parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen, 
• Bau von Außenwohnbereichen als geschlossene Wintergärten, 
• Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume vorzugsweise an lärmabgewandten Fassa-
den, 
• vorgehängte, hinterlüftete Fassaden oder Glasscheiben vor Fenstern die zur Belüftung 
schutzbedürftiger Aufenthaltsräume notwendig sind, 
• Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung bei schutzbedürfti-
gen Aufenthaltsräumen ("Hamburger HafenCity-Fenster").

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 32 
 
 
 
 
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(2) Vermeidung negativer Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen 
Im Plangebiet wurden bei mehreren kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF) im Boden 
Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber 
aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Die betreffenden Flächen sind mittlerweile saniert 
und werden im Bebauungsplan S 25.1 nicht mehr gekennzeichnet. 
Im Textteil wird der Hinweis gegeben, dass bei Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Bo-
den erfordern, auf organoleptische Auffälligkeiten (Verfärbungen, Geruch) zu achten. Bei Ver-
dachtsfällen ist die zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren. 
 
(3) Vermeidung von Gefährdungen durch Kampfmittel 
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet am Rande eines Bom-
benabwurfgebietes befindet. Es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln aus-
gegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodenein-
greifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind kei-
ne Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische 
Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der 
geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich. 
 
(4) Vermeidung von Oberflächenversiegelung 
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, soweit 
wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzule-
gen. 
 
(5) Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser auf Baugrundstücken 
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu er-
richten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser von Dachflächen dienen. Das Zis-
ternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt 
werden.  
Der Überlauf aus den Zisternen sowie das sonstige auf den Dachflächen und sonstigen befesti-
gen Flächen anfallende Niederschlagswasser der Baugrundstücke ist, soweit wasserrechtliche 
und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern. 
 
(6) Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen 
Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit wasser-
rechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, in straßenbegleitenden 
Versickerungsflächen als Bestandteil der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, in Versicke-
rungsmulden innerhalb öffentlicher Grünflächen oder nach sonstigen Versickerungsverfahren 
nach dem Stand der Technik innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen abzuleiten. 
 
(7) Erhaltung vorhandener wertvoller Gehölzbestände

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 33 
 
 
 
 
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Insbesondere im Süden des Plangebiets werden größere Gehölzbestände zur Erhaltung fest-
gesetzt und damit langfristig gesichert: 
- etwa 6.750 m
2 geschlossene Gehölzflächen mit Altbaumbestand, 
- die naturschutzrechtlich geschützte Lindenallee an der Heidelberger Straße, 
- eine freiwachsende Hecke (Baumhecke) an der Grenze zur Kleingartenanlage und  
- einige Einzelbäume. 
 
(8) Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung 
Für die Freiflächenbeleuchtung sind aus Gründen des Artenschutzes insektenfreundliche Lam-
pen zu verwenden (LED, Natrium-Niederdruckdampflampen). 
 
(9) Schutzmaßnahme für bodenlebende Tiere bei Einfriedungen 
Bei Einfriedungen in Form von Zäunen ist die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich zu 
gewährleisten. 
 
(10) Schutz von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen 
Im Bebauungsplan werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zum Schutz vorhandener 
Sandmagerrasen festgesetzt.  
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. 
Das Ausbringen von Dünger oder Bodenverbessungsmaterialien ist nicht zulässig. Aufkom-
mende Gehölze sind zu entfernen. 
Während der Baumaßnahmen sind die Flächen durch das Aufstellen von Bauzäunen zu si-
chern.  
 
(11) Schutz eines Standortes mit Zauneidechsenvorkommen 
Die im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche ist als Wiese/Extensivrasen mit einzelnen Ge-
hölzgruppen zu erhalten bzw. zu entwickeln. Der Anteil an Gehölzflächen darf maximal 20 % 
der Fläche betragen. Auf mindestens 10% der Fläche sind Bruchsteinhaufen, Holz (Baum-
stammabschnitte) und offener Sand aufzubringen. 
Die Fläche ist jährlich ein- bis zweimal zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. Das Ausbringen 
von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist in diesen Flächen nicht zuläs-
sig.  
Während der Baumaßnahmen auf angrenzenden Flächen ist der Standort mit dem Eidechsen-
vorkommen durch einen Bauzaun vor Schädigung zu schützen. 
 
(12) Artenschutz bei Gehölzrodungen oder beim Abriss von Gebäuden 
Dazu werden im Textteil des Bebauungsplans Hinweise gegeben. 
Notwendige Baumfällungen und Gebüschrodungen sind im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 
28. Februar durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG).

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 34 
 
 
 
 
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Der Abriss oder Umbau von Gebäuden einschließlich Fassadendämmung sollte aus Gründen 
des Vogel- und Fledermausschutzes ebenfalls im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Feb-
ruar vorgenommen werden. Ganzjährig sind die Gebäude vor Beginn der Arbeiten auf Vor-
kommen geschützter Arten zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind der Unteren Natur-
schutzbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen zur Schadens-
vermeidung zu treffen. 
 
6.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets 
 
(1) Baumpflanzungen an den geplanten öffentlichen Verkehrsflächen 
Im Plangebiet werden auf insgesamt etwa 1.000 m Länge einreihige Pflanzungen straßenbe-
gleitender Laubbäume festgesetzt.  
Durch die Baumpflanzungen sollen sich die Erschließungsflächen (-straßen und –wege) zu po-
sitiv wahrnehmbaren Gliederungs- und Gestaltungselementen der Lincoln-Siedlung entwickeln. 
Zudem werden dadurch Verluste an Gehölzen infolge der Bebauung ausgeglichen. 
 
(2) Baumpflanzungen auf Baugrundstücken und bei privaten Stellplätzen 
Bei Baugrundstücken im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 300 m² Grundstücksflä-
che mindestens ein klein- oder mittelkroniger Laubbaum oder ein Obstbaum zu pflanzen. Vor-
handene oder aufgrund anderer Festsetzungen oder Satzungen anzupflanzende Gehölze kön-
nen angerechnet werden. 
Gemäß der Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind für je 4 Stellplätze zwei 
großwüchsige Sträucher oder ein standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestig-
ten Pflanzfläche zu pflanzen und zu unterhalten. 
 
(3) Auswahlliste für anzupflanzende Bäume 
Für die Anpflanzung von Bäumen auf den privaten Grundstücken wird eine Auswahlliste von 
Baumarten festgesetzt. Sie enthält Laubbäume verschiedener Kronengrößen sowie die Wald-
kiefer. Sie sind als Hochstämme anzupflanzen. Folgende Arten werden empfohlen:

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 35 
 
 
 
 
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auf den privaten Bauflächen (Gärten): 
Feldahorn Acer campestre 
Spitzahorn Acer platanoides 
Sandbirke Betula pendula 
Hainbuche Carpinus betulus 
Traubeneiche Quercus petraea 
Stieleiche Quercus robur 
Walnuss Juglans regia 
Apfeldorn* Crataegus lavallei ´Carrierei´ 
Mehlbeere* Sorbus aria 
Schwedische Mehlbeere* Sorbus x intermedia 
Winterlinde Tilia cordata 
Esskastanie* Castanea sativa 
Waldkiefer Pinus sylvestris 
Rotbuche Fagus sylvatica 
Obstbäume*  
 
im öffentlichen Straßenraum und an Stellplatzflächen 
Purpurerle Alnus x spaethii 
Robinie Robinia pseudoacacia “monophylla” 
Dornenlose Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skyline' 
Kaiserlinde Tilia x europea ´Pallida´ 
Baumhasel  Corylus colurna 
Hopfenbuche Ostrya carpinifolia 
Zerreiche Quercus cerris 
Winterlinde Tilia cordata 'Roelvo', 'Greenspire'  
Scharlachkastanie Aesculus x carnea 'Briotii' 
Schnurbaum Sophora japonica 
Amberbaum Liquidambar styraciflua 
Hainbuche Carpinus betulus 
Felsenbirne Amelanchier arborea 'Robin Hill' 
Apfeldorn Crataegus lavallei ´Carrierei´ 
Feldahorn Acer campestre 'Elsrijk' 
Judasbaum Cercis siliquastrum 
 
Die Kriterien für die Auswahl der Baumarten sind: standortgerecht bzw. bioökologisch gut ein-
gebunden, stadtklimaverträglich, relativ krankheitsresistent, optisch attraktiv – wobei nicht alle 
Kriterien gleichzeitig zu erfüllen sind. 
 
(4) Begrünung von Tiefgaragen 
Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht durch 
oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationstragschicht von mind. 
50 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschicht) zu überdecken und zu begrünen.

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(5) Fassadenbegrünung an Garagengebäuden 
Die Fassaden von Garagengebäuden sind zu mindestens 25 % zu begrünen, sofern brand-
schutztechnische Regelungen dem nicht widersprechen. Fassaden von Garagengebäuden, die 
an öffentliche Grünflächen angrenzen, sind zu mindestens 50 % zu begrünen. 
Für die Pflanzenauswahl wird unter den Hinweisen eine Artenliste gegeben. 
 
(6) Dachbegrünung 
Flachdächer sowie flachgeneigten Dächer mit einem Neigungswinkel bis zu 5° sind ab einer 
Dachfläche von 10 m² extensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss eine Gesamt-
stärke von mindestens 8 cm aufweisen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. 
Ausgenommen sind Dachterrassen und Bereiche mit untergeordneten technischen Aufbauten. 
 
(7) Gestaltungsmaßnahmen zur Stärkung einer positiven Stadtteilidentität 
Die Maßnahmen betreffen die an den öffentlichen Raum angrenzenden privaten Gartenflächen. 
Entlang von Verkehrsflächen werden Festsetzungen getroffen, welche den offenen, von Wiese 
und Rasen geprägten Charakter von Teilen des Plangebiets erhält oder herstellt. 
Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Grünflächen Quartierspark und Grünzug Karlsruher 
Straße werden hingegen zur Markierung der Teilräume niedrige Hecken bis max. 1,3 m Höhe 
festgesetzt. 
Für die Einhausungen von Fahrrädern und Müllbehältern sowie für Webeanlagen und die Ver-
wendung von Materialien zur Fassadengestaltung werden Einschränkungen festgesetzt, die 
sich positiv auf die Entwicklung des Stadtbildes im Quartier auswirken sollen. 
 
(8) Entwicklung von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen 
Im Bebauungsplan werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zur Entwicklung neuer 
Sandmagerrasen festgesetzt. Für die betreffenden Flächen gilt: 
Humose oder bindige Oberböden sind innerhalb der Flächen zur Entwicklung von Sandmager-
rasen zu entfernen. Hierfür ist geeignetes, möglichst standortnah gewonnenes sandiges, weit-
gehend schlufffreies Bodenmaterial als Oberboden aufzubringen. 
Die Flächen sind zur Begrünung der Eigenentwicklung zu überlassen. Ergänzend kann der 
Sandmagerrasen mit autochthonem Saatgut beimpft werden. 
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. 
Das Ausbringen von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist untersagt. 
Vorhandene oder aufkommende Gehölze sind zu entfernen. Davon ausgenommen sind Bäume, 
die zur Erhaltung festgesetzt sind. 
Auf den öffentlichen Grünflächen gilt: Bei der Neuanlage von Wiesen-/Rasenflächen sind Erd-
auflagerungen nur mit sandigen, nicht bindigen Bodenmaterialien zulässig. Das Ausbringen von 
Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder handelsüblichem Oberboden ist nicht zulässig. 
Ebenso ist auf den privaten Freiflächen Wiesenflächen das Ausbringen von Dünger, Bodenver-

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besserungsmaterial oder Oberboden nicht zulässig. 
Diese einschränkenden Maßnahmen schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine Entwick-
lung von Extensivrasen oder kleinflächig auch Sandmagerrasen auf nährstoffarmen Standorten. 
 
(9) Maßnahmen zur Förderung der Zauneidechse im Grünzug an der Karlsruher Straße 
In der mit „D“ gekennzeichneten öffentlichen Grünfläche sind insgesamt auf einer Fläche von 
mindestens 50 m² Bruchsteinhaufen und Holz (Baumstammabschnitte) als Lebensraumstruktu-
ren für die Zauneidechse aufzubringen. 
Da sich in dem Grünzug Maßnahmenflächen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Sandmager-
rasen befinden, besteht hier auch ein hohes Angebot an potenziellen Eiablageplätzen. 
 
(10) Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse 
Für die im Plangebiet tatsächlich bzw. potenziell vorkommenden Brutvogelarten Haussperling 
und Mehlschwalbe sind je 30 lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Nist-
stätten jeweils für beide Vogelarten zu installieren (z.B. Nistkästen oder Niststeine für den 
Haussperling, Kunstnester für die Mehlschwalbe). 
Für die im Plangebiet potenziellen Brutvogelarten Turmfalke und Mauersegler sind an dem Ga-
ragengebäuden und an den Gebäuden der geplanten Schule, wenn die Gebäudehöhe dies er-
möglicht, spezifische Niststätten zu installieren: Jeweils einen Nistkasten für den Turmfalken, 
jeweils mindestens 10 Nistkästen/Niststeine für Mauersegler. Um eine erfolgreiche Ansiedlung 
von Mauerseglern zu erreichen wird empfohlen, zu Beginn der Brutsaison die gesellig brüten-
den Tiere mit Hilfe spezifischer Klangattrappen anzulocken. 
Für die im Plangebiet tatsächlich oder potenziell vorkommenden Fledermausarten sind je  
30 lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Quartierangebote zu installieren 
(z.B. Fledermauskästen, Fledermaussteine). Fledermauskästen können ersatzweise an groß-
kronigen Bäumen in mindestens 5,00 m Höhe über Boden angebracht werden. 
 
6.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 
 
(1) Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen  
(Sandmagerrasen) 
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“ 
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung. 
Die BImA tritt hierbei als vollumfänglicher Dienstleister für die Herstellung und dauerhafte Pfle-
ge der Maßnahmen auf, wobei die Flächen weiterhin in ihrem Besitz verbleiben.  
Es handelt sich bei der Liegenschaft um ein Dünengebiet mit vorwiegend kalkreichen Mager- 
und Halbtrockenrasen, das als FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Auf 3.575 m
2 Fläche, entsprech-
end des Defizits von nicht ausgeglichenem Sandmagerrasen in der Lincoln-Siedlung, sind fol-
gende Maßnahmen vorgesehen: 
• Entfernen von standortfremden Gehölzen, vorwiegend Robinien

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 38 
 
 
 
 
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• Abschieben des Oberbodens und/oder Auflagerung mageren Sandbodens 
• Flächenpflege durch Beweidung 
• Bei Bedarf manuelle Nachpflege 
 
7. Geplante Maßnahmen zur Überwac hung der erheblichen Auswirkungen bei 
der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring) 
 
(1) Überprüfung der Entwicklung hochwertiger Sandmagerrasen 
Erfolgskontrollen für die Entwicklungsflächen für hochwertige Sandmagerrasen innerhalb des 
Plangebiets und auf den externen Ausgleichsflächen sind jährlich für einen Zeitraum von 5 Jah-
ren durchzuführen. 
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Nachsteuerung der Entwicklung zu ergreifen. 
 
(2) Überprüfung der Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen – Fauna 
Für die Erfolgskontrollen für Quartier- bzw. Nistangebote für Fledermäuse, Mehlschwalben, 
Mauersegler, Haussperling und Turmfalke sowie für die Erfolgskontrollen der Artenschutzmaß-
nahmen für die Zauneidechse sind im Plangebiet im Zeitraum von 5 Jahren jährlich Untersu-
chungen durchzuführen. 
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Nachsteuerung der Entwicklung durchzuführen. 
 
8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 
 
Die verbalargumentative Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich sowie die rechnerische 
Bilanzierung nach der Hessischen Kompensationsverordnung (KV) sind im Grünordnungsplan/ 
Landschaftsplanerischen Fachgutachten [12] zum Bebauungsplan näher dargestellt. 
Der Eingriff in Natur und Landschaft betrifft vor allem die Verluste von Biotoptypen, die der frü-
heren Nutzung des Areals als Housing Area von menschlicher Einflussnahme geprägt sind: Ge-
bäude, befestigte Flächen, gärtnerisch angelegte und unterhaltene Freiflächen. Im Hinblick auf 
die Umweltfunktionen wertvoll sind davon vor allem Grünflächen mit Extensivrasen(-brachen) 
und Gehölzbeständen sowie Sandmagerrasen. Ihre Verluste bestimmen weitgehend das Defizit 
in der rechnerischen Bilanz. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation innerhalb 
des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wert-
punkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbiotopwert 
im Bestand. 
Auf die beiden Teilbereiche bezogen beläuft sich das Defizit auf etwa 
 380.000 Wertpunkte für den Teilbereich Süd und  
 455.000 Wertpunkte für die übrigen Flächen.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 39 
 
 
 
 
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Herstellung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs 
Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende Anrech-
nung der Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen 
(Sandmagerrasen; siehe Kap. 10.2). Die auf Flächen außerhalb des Plangebiets stattfindenden 
Maßnahmen werden gemäß der KV in Wertpunkte umgerechnet, um deren Summe sich der 
externe Ausgleichsbedarf dann verringert. 
Die Kompensation des verbleibenden Defizits erfolgt dann über den Kauf von Ökopunkten, die 
über weitere Maßnahmen auf den Flächen der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darm-
stadt Beckertanne“ durch die BImA erzielt werden. 
 
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung (§ 44 BNatSchG) 
 
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Grünordnungsplan/Landschaftsplanerischen Fachgut-
achten zum Bebauungsplan [9] eingehend dargestellt. 
Nach den Ergebnissen der Bestandserfassung im Plangebiet sind die Arten bzw. Tiergruppen 
Fledermäuse, Vögel und die Zauneidechse besonderer Gegenstand der artenschutzrechtli-
chen Beurteilung. 
Durch die Planung werden möglicherweise folgende Tatbestände nach § 44 BNatSchG im 
Hinblick auf die europäischen Vogelarten bzw. Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie berührt: 
 
Zu erwartende Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten innerhalb des Plange-
biets 
 
Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) 
Es ist möglich, dass beim Abriss von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen sowie bei der 
Räumung der Bauflächen Einzeltiere von Fledermäusen, Vögeln oder Zauneidechsen ein-
schließlich ihrer Eigelege bzw. Jungtiere verletzt oder getötet werden. 
Zur Vermeidung dieser Tatbestände werden im Bebauungsplan besondere Festsetzungen ge-
troffen bzw. Hinweise gegeben (siehe Kap. 6). 
 
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 
Durch die Planung werden Gebäude beseitigt, in welchen sich Niststätten von Vögeln 
(Haussperling, Hausrotschwanz, Star, Kohlmeise, Bachstelze) befinden. Zudem befinden sich 
möglicherweise Fledermaus-Sommerquartiere in und an Gebäuden, die umgebaut werden oder 
deren Abriss zu erwarten ist. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Spaltenquartiere von der 
relativ häufigen Zwergfledermaus von Einzelexemplaren als Schlafquartiere besetzt sind.  
Der Verlust von Niststätten hat für die relativ häufigen und weit verbreiteten Arten Hausrot-
schwanz, Star und Kohlmeise keine erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre lokalen Popu-
lationen.

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Im Hinblick auf Fledermäuse und auf den Haussperling werden zur Vermeidung negativer 
Auswirkungen und zum funktionalen Ausgleich für Verluste an Niststätten bzw. Quartieren im 
Bebauungsplan Festsetzungen getroffen bzw. Hinweise gegeben (siehe Kap. 6). 
Es ist zu erwarten, dass mit der Realisierung der Planung Fortpflanzungsstätten von Vogelarten 
aus der Gilde der Baum- und Gebüschbrüter beseitigt werden. Dies trifft unter den Rote-Liste-
Arten den Stieglitz, den Girlitz und die Türkentaube. Letztere Art wurde allerdings 2014 nicht 
mehr im Gebiet angetroffen. Der Bebauungsplan sieht in wesentlichen Teilen die Erhaltung von 
Gehölzbeständen bzw. die Weiterentwicklung größerer öffentlicher und privater Grünflächen mit 
entsprechendem Gehölzinventar vor. Das Angebot an Gehölzstrukturen, die zur Anlage von 
Niststätten geeignet sind, wird sich dadurch wieder an den Bestand angleichen. 
 
Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten außerhalb des Plangebiets 
 
Im Hinblick auf den Artenschutz sensible Bereiche im Umfeld des Plangebiets sind die Waldflä-
chen südlich und östlich sowie das Naturschutzgebiet 411.014 “Bessunger Kiesgrube“.  
 
Für das NSG sind wertbestimmend und störungsempfindlich die überwiegend im Norden des 
NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse 
sowie die im Schutzgebiet vorhandenen nährstoffarmen Stillgewässer. Hier bestehen nur ge-
ringe Wechselwirkungen mit dem Bebauungsplangebiet. 
Nach den eigenen Bestandserfassungen 2010 und Beobachtungen 2014 ist vor allem der Wald 
mit altem Laubbaumbestand östlich der Heidelberger Straße Lebensraum geschützter Arten, 
die an Habitatbäume mit hohem Totholzanteil bzw. mit großen Baumhöhlen gebunden sind 
(Schwarzspecht, Grauspecht, Grünspecht, potenziell Abendsegler). Der Wald südlich des Plan-
gebiets und innerhalb des NSG ist in dieser Hinsicht von geringerer Bedeutung. 
Für diese und möglicherweise weitere Arten besitzt das Plangebiet vor allem die Funktion eines 
Nahrungshabitats. Durch die geplante Revitalisierung als Wohngebiet wird diese Funktion für 
die geschützten Arten nicht grundsätzlich in Frage gestellt, aber sie wird möglicherweise ge-
mindert. Dies ist aber nur dann ein Tatbestand nach § 44 BNatSchG, wenn die betroffene Art 
(ihre lokale Population) dadurch in ihrem Bestand unmittelbar bedroht ist. Dies ist im Hinblick 
auf hier zu betrachtenden Arten nicht zu erwarten. 
Der geplante Zuzug von etwa 4.200 - 5.000 Menschen in die Lincoln-Siedlung bewirkt eine ent-
sprechende Zunahme von Bewegungsunruhe und Lärm innerhalb des Plangebiets und auf den 
Erschließungswegen mit ihren Einwirkungen auch auf die angrenzenden Waldflächen. 
Nun ist das Umfeld des Plangebiets, und damit auch das Umfeld der im Hinblick auf den Arten-
schutz sensiblen Waldflächen, im Bestand durch stark frequentierte Verkehrsachsen gekenn-
zeichnet (Heidelberger Straße mit Straßenbahn, Schnellstraße B3, Bundesbahntrasse). In An-
betracht der im Vergleich zur Neubelastung ungleich höheren Vorbelastung ist anzunehmen, 
dass die gegebenen Lebensraummerkmale (alter Hallenwald mit Habitatbäumen) der aus-
schlaggebende Faktor für das Vorkommen der geschützten Arten ist und die durch das Plange-
biet entstehenden zusätzlichen Belastungen nicht erheblich sind.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 41 
 
 
 
 
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Fazit: 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten innerhalb des Plangebiets ist nicht zu erwarten, 
dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG führt, 
sofern die Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und zum funktionalen Ausgleich berücksichtigt 
werden. 
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten im östlich an die Heidelberger Straße angrenzen-
den Wald sind negative Auswirkungen durch zusätzliche Lärmbelastung und Bewegungsunruhe 
nicht grundsätzlich auszuschließen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass es dadurch zur Ab-
wanderung einzelner der betreffenden Vogel- oder Fledermausarten aus dem Wald kommt. 
Somit werden die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans hier die Erheblichkeitsschwelle 
nicht überschreiten. 
 
10. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht,  geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 
 
10.1 Schutzgebiete 
 
Eine eingehende Darstellung der Schutzgebiete im Süden Darmstadts und ihrer Schutzziele ist 
im Grünordnungsplan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [12] gege-
ben. 
Innerhalb des Plangebiets liegen keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht.  
Die im Umfeld gelegenen Wälder gehören zum Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“, der 
südlich angrenzende Wald ist zusätzlich Schutzwald. 
Östlich der Heidelberger Straße liegt das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“. 
Schutzgebiete nach europäischem Recht (Natura 2000-Gebiete) liegen ca. 1 bis 1,2 km vom 
Plangebiet entfernt.  
 
Auswirkungen der Planung 
Negative Auswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete am Prinzenberg und im Wald am Dom-
mersberg/Dachsberg sind in Anbetracht der großen räumlichen Distanz nicht zu erwarten. 
Die Schutzziele des Naturschutzgebiets „Bessunger Kiesgrube“, die Erhaltung der sonnenex-
ponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse sowie der nährstoffarmen 
Stillgewässer mit Grundwasseranschluss, wird durch die geplante Entwicklung in der Lincoln-
Siedlung ebenfalls nicht beeinträchtigt. 
 
10.2 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 
 
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem 
Maße gesetzlich geschützte Biotope von der Planung betroffen sind.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 42 
 
 
 
 
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Sollen geschützte Biotope im Zusammenhang mit der Planrealisierung beseitigt werden, so ist 
hierfür gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Natur-
schutzbehörde einzuholen. Für den Verlust ist ein funktionaler Ausgleich zu leisten. 
Die detaillierte Darstellung und Bilanzierung des Verlusts und des funktionalen Ausgleichs an 
geschützten Biotopen ist im Grünordnungsplan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum 
Bebauungsplan [9] zu finden.  
 
Innerhalb des Plangebiets ´Lincoln-Siedlung´ gibt es zwei Biotoptypen, welche gesetzlich ge-
schützte Biotope darstellen: 
 
(1) Lindenallee an der Heidelberger Straße 
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von Baumrei-
hen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bereich des Plangebiets insgesamt 740 m lange Lin-
denallee ist ein gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 13 
HAGBNatSchG. 
 
Auswirkungen der Planung auf die geschützte Allee und Herstellung des Ausgleichs 
Infolge der geplanten Erweiterungen von Straßeneinmündungen und durch mögliche (Feuer-
wehr-) Zufahrten für die Baufelder N1.1/N1.2 sowie evtl. zum Quartiersplatz kann es für die Al-
lee zu einem Verlust von einzelnen Bäumen kommen. Da der Charakter der Allee gewahrt 
bleibt, wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt, dass es sich 
nicht um einen erheblichen Eingriff in das gesetzlich geschützte Biotop handelt. Ein Ausgleich 
erfolgt im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz. 
 
(2) Sandmagerrasen 
Etwa 1,67 ha Flächen sind nach den standörtlichen Merkmalen und nach der vorhandenen Flo-
ra und Fauna als Sandmagerrasen einzustufen. Diese zählen zu den „Trockenrasen“. Als sol-
che sind sie gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützt.  
 
Auswirkungen der Planung auf die geschützten Sandmagerrasen und Herstellung des 
Ausgleichs 
Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m
2 Flächen mit geschützten 
Sandmagerrasen etwa 14.060 m2 beseitigt. Gleichzeitig werden für den funktionalen Ausgleich 
innerhalb des Plangebiets etwa 10.800 m2 Sandmagerrasen neu entwickelt. 
Beide Magerrasentypen – hochwertige bzw. unspezifische Sandmagerrasen - wurden bei der 
Bilanzierung getrennt betrachtet. Im Ergebnis entsteht infolge der Planung für die hochwertigen 
Sandmagerrasen ein Defizit von 3.575 m
2, die extern auszugleichen sind. Bei den unspe-
zifischen Magerrasen kommt es rechnerisch zu einem Gewinn von etwa 330 m2, die allerdings 
nicht zum funktionalen Ausgleich hochwertiger Sandmagerrasen herangezogen werden kön-
nen.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 43 
 
 
 
 
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Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“ 
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung. 
Die BImA tritt hierbei als vollumfänglicher Dienstleister für die Herstellung und dauerhafte Pfle-
ge der Maßnahmen auf, wobei die Flächen weiterhin in ihrem Besitz verbleiben.  
 
11. Allgemein verständliche Zusammenfassung 
 
Im Umweltbericht wird dargestellt, welche Inhalte des Bebauungsplans Auswirkungen auf die 
verschiedenen Belange der Umwelt haben. Die folgenden Themenbereiche sind beim Bebau-
ungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - sowie seiner Änderung S 25.1 von Bedeutung: 
 
(1) Vorhandene Belastungen durch Verkehrslärm 
Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lärm aus unterschiedlichen Quellen: 
-  Straßenverkehr auf der Heidelberger Straße (alte B3), 
-  Straßenverkehr auf der Karlsruher Straße (neue B3), 
-  Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Heidelberger Straße (alte B3),  
-  Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Darmstadt – Mannheim,  
-  Emissionen des bestehenden Heizwerks der Entega Energie GmbH im Plangebiet. 
Die Lärmeinwirkungen durch Fluglärm sowie durch die Straßenbahn auf der Heidelberger Stra-
ße sind sehr gering. Die übrigen oben genannten Vorbelastungen des Plangebiets durch Ver-
kehrslärm sind hingegen erheblich.  
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen vorgenommen, um die Auswirkungen des Verkehrs-
lärms auf die Wohngebiete zu vermindern: 
Lärmpegelbereiche: In der Planzeichnung sind Lärmpegelbereiche gekennzeichnet. Für sie gilt, 
dass bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden schutzbedürftige Aufenthaltsräume 
wie Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer oder Unterrichtsräume nach außen hin erhöhte An-
forderungen an den Schallschutz erfüllen müssen. 
Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen: Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und 
Kinderzimmern sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schall-
gedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüf-
tungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaus-
tausch gewährleistet ist. 
Empfehlungen zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Wohnungen und Außenwohnbereiche: 
- Gebäudestellung riegelförmig parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen, 
- Bau von Außenwohnbereichen als geschlossene Wintergärten,  
- Schutzbedürftiger Aufenthaltsräume vorzugsweise an lärmabgewandten Gebäudeseiten, 
- vorgehängte, hinterlüftete Fassaden oder Glasscheiben vor Fenstern („Prallscheiben“), die zur 
Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume notwendig sind, 
- Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung bei schutzbedürftigen 
Aufenthaltsräumen ("Hamburger HafenCity-Fenster").

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 44 
 
 
 
 
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(2) Mögliche Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen 
Im Plangebiet wurden entsprechende Bodenuntersuchungen angestellt und an vier kontamina-
tionsverdächtigen Flächen im Boden Schadstoffe nachgewiesen, z.B. an der ehemaligen Tank-
stelle. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht haben sie keine Relevanz. Eine direkte Gefährdung 
des Menschen geht von ihnen nicht aus. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser 
sollte in diesen Bereichen allerdings vermieden werden, es sei denn, das belastete Erdmaterial 
wird zuvor ausgebaut. Aus abfallrechtlicher Sicht, z.B. im Hinblick auf die Beseitigung von 
Erdaushub, sind sie gesondert zu behandeln. Aus den vorgenannten Gründen wurden die be-
treffenden Flächen im Bebauungsplan S 25 nachrichtlich dargestellt. Inzwischen wurden die 
Flächen saniert. Im Bebauungsplan S 25.1 entfällt daher die nachrichtliche Darstellung.  
Im Ergebnis führt die bauliche Entwicklung der Lincoln-Siedlung im Hinblick auf die vorhande-
nen Bodenbelastungen zu einer Verbesserung der Situation, da mögliche Belastungen erkundet 
und nach den gesetzlichen Vorgaben beseitigt wurde. 
 
(3) Vorbelastungen durch Kampfmittel 
Eine Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass 
sich das Bebauungsplangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebiets befindet. Vom Vorhan-
densein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.  
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaß-
nahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind aktuell keine Kampf-
mittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprü-
fung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten 
Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen 
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Dazu wird im Bebauungsplan ein entsprechender 
Hinweis gegeben. 
Auch im Hinblick auf mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel führt die bauliche Entwicklung 
des Gebiets zu einer verstärkten Erkundung und Beseitigung von Kampfmittelresten und damit 
zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation. 
 
(4) Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 
Durch die Planung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht. Im Plangebiet 
entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße vorhandene Freiflächen mit wenig 
verändertem Boden werden weitgehend zur Erhaltung festgesetzt. 
Die geplanten Nutzungen betreffen im Wesentlichen Flächen, welche bereits zuvor bebaut, ver-
siegelt oder als gärtnerisch angelegte Freianlagen genutzt waren. Die Planung führt zu einem 
Flächenrecycling allerdings mit einer höheren baulichen Verdichtung. 
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach der 
Planung. 
Die Bebauungsplanung folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, in-
dem Flächen im städtischen Innenbereich für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden 
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Minderung eines weiteren 
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet.

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 45 
 
 
 
 
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(5) Lebensräume, Pflanzen und Tiere – gesetzlicher Biotop- und Artenschutz 
Die im Plangebiet und in der näheren Umgebung vorhandenen Lebensräume, die Vegetation 
und wichtige Tiergruppen wurden in Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht. Bei 
den Kartierungen wurden folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschieden: 
(1) Gärtnerisch geprägte öffentliche und private Grünflächen 
- Außenanlagen mit mittlerer bioökologischer Wertigkeit 
- Außenanlagen mit hoher bioökologischer Wertigkeit 
- Hochwertige Außenanlagen mit Altbaumbestand 
(2) Lindenallee an der Heidelberger Straße (gesetzlich geschütztes Biotop) 
(3) Sandmagerrasen (gesetzlich geschütztes Biotop) 
- Hochwertige Sandmagerrasen 
- Unspezifische Magerrasen 
(4) Mischkategorie: kleinteiliges Mosaik aus Rasenbrache, einzelnen Ziergehölzen und ver-
siegelten Flächen im näheren Umfeld der Gebäude 
(5) Gebäude und versiegelte Flächen mit bzw. ohne Regenwasserversickerung 
Von hoher bioökologischer Wertigkeit sind die Sandmagerrasen, die Lindenallee und die Grün-
flächen mit dichtem bzw. altem Gehölzbestand. 
Die übrigen Biotope des Plangebiets sind, auf das Stadtgebiet Darmstadt bezogen, von einer 
mittleren Wertigkeit. Sie sind mit ähnlicher Vegetationszusammensetzung in den Siedlungs-
randbereichen Darmstadts häufiger anzutreffen. Bei Verlust sind sie relativ leicht ersetzbar. 
Die geplante bauliche Entwicklung führt vor allem zu einem Verlust an gärtnerisch angelegten 
und unterhaltenen Freiflächen einschließlich der auf ihnen gelegenen gesetzlich geschützten 
Sandmagerrasen. Durch entsprechende Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Ma-
gerrasen mit ihrer spezifischen Vegetation im Gebiet erhalten werden bzw. sich neu entwickeln 
können. Trotzdem sind die Eingriffe in die Bestandssituation dieses Biotoptyps als erheblich zu 
bewerten. Hier ist für Verluste ein funktionaler Ausgleich außerhalb des Plangebiets zu leisten. 
Alter Baumbestand, die Lindenallee und sonstige wertvollere Gehölzbestände werden insbe-
sondere im Süden des Plangebiets überwiegend in ihrem Bestand gesichert. 
Das kleinräumliche Nebeneinander von Gebäuden, Rasenbrachen, Sandmagerrasen, Bäumen 
und sonstigen Gehölzbeständen bewirken eine relativ hohe Biotopvielfalt als Grundlage für eine 
artenreiche Fauna. 
Bei den Kartierungen wurden u.a. aus den Tiergruppen der Fledermäuse, Vögel, Reptilien, 
Heuschrecken und Tagfalter Rote-Liste-Arten bzw. geschützte Arten festgestellt. Besonders 
hervorzuheben sind die reproduktiven Vorkommen von Zwergfledermaus, Stieglitz, Girlitz, 
Haussperling, Zauneidechse, Blauflügeliger Ödlandschrecke und Feldgrille. Diese Arten konn-
ten sich hier insbesondere nach dem Abzug der Army 2008 und der anschließenden Verbra-
chung der Grünanlagen relativ ungestört entfalten. 
Mit dem geplanten Abriss von Gebäuden und der Beseitigung von Gehölzbeständen gehen 
tatsächliche und potenzielle Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse und Vögel verloren. Durch 
entsprechende Festsetzungen von Ersatzquartieren soll hier ein funktionaler Ausgleich geschaf-

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 46 
 
 
 
 
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fen werden. Der Gehölzbestand des Gebietes wird durch die Festsetzung von Baum- und He-
ckenpflanzungen wieder erhöht.  
Die zu erwartende Verminderung an mageren Rasenflächen und die mit der menschlichen 
Wiederinbesitznahme der Wohnsiedlung eingehergehende Erhöhung des Nutzungsdrucks auf 
die Freiflächen führt zu einem Rückgang der an diese Lebensräume angepassten selteneren 
Insektenarten, zum Beispiel der Heuschrecken und Tagfalter. Durch die Ausweisung größerer 
zusammenhängender Maßnahmenflächen zugunsten der Sandmagerrasen wird dem in Teilen 
entgegengewirkt. Damit soll der Erhalt des Artenspektrums gesichert werden, wenn auch mit 
verminderten Individuenzahlen. 
Ohne die Durchführung der geplanten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wären er-
hebliche Konflikte im Hinblick auf den Biotop- und Artenschutz zu erwarten. 
 
(6) Wasserhaushalt 
Innerhalb des Plangebiets sind keine Oberflächengewässer vorhanden.  
Der Grundwasserspiegel liegt sehr tief. Es wurden Werte von mindestens 15 m bis zu 25 m 
unter dem Geländeniveau der Lincoln-Siedlung ermittelt. 
Die Versickerungsfähigkeit des sandigen Bodens ist sehr hoch. Die Rahmenbedingungen für 
die Versickerung von Niederschlagswasser sind daher im Plangebiet sehr gut. Allerdings ist 
aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden die Verschmutzungsempfindlichkeit 
des Grundwassers hoch. 
Im Bebauungsplan wird für die einzelnen Bauflächen eine Verpflichtung zur Regenwassernut-
zung und zur Versickerung überschüssigen Regenwassers festgesetzt. Die Entscheidung dar-
über liegt bei den einzelnen Bauherren. 
Das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser wird möglichst vollständig über offene 
Mulden und belebte Bodenzonen im Gebiet zurückgehalten und versickert. Eine Gefährdung 
des Grundwassers wird durch die erhöhte Filterwirkung der belebten und humosen Bodenzone 
vermieden.  
Diese nahezu vollständige Bewirtschaftung des Niederschlagswassers hat zur Folge, dass die 
Grundwasserneubildung im Gebiet ein wesentlich höheres Niveau erreichen wird als im Be-
stand – obwohl der Versiegelungsgrad nach der Planung ansteigen wird. 
 
(7) Lokalklima 
In der Karte „Lokalklima – Bewertung“ des Landschaftsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
besitzt das Gebiet keine besonderen klimatischen Funktionen. Es ist weder den Kalt- noch den 
Frischluft produzierenden Flächen, noch anderen wichtigen Klimafunktionsräumen oder Defizit-
bereichen zugeordnet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Ventilationsbahn. Da allerdings 
etwa 42 % der Flächen in der Lincoln-Siedlung im Bestand bereits versiegelt oder überbaut wa-
ren, besteht eine lokalklimatische Vorbelastung. 
Mit der Planung werden der Versiegelungsgrad und die Baumassen im Gebiet erhöht. Dies ver-
stärkt die thermische Belastung in den Sommermonaten. Im Gegenzug werden im Gebiet mit 
den geplanten Grünzügen und dem großen Quartierspark günstige Bedingungen für kleinräu-
mige Luftaustauschbeziehungen geschaffen. Randlich stehende Gehölz- oder Wiesenflächen

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 47 
 
 
 
 
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bleiben mit ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion im Plangebiet weitgehend erhalten. Da das 
Plangebiet nicht innerhalb einer Ventilationsbahn liegt, stellt der vorhandene Siedlungskörper 
keine Barriere für andere, leeseitige Stadträume dar. 
Die insbesondere im Süden des Plangebiets vom Bessunger Hang während zirkulationsarmer 
Hochdrucklagen nächtlich einfließenden Schwachwinde werden kaum behindert, da hier zwi-
schen den Gebäuden große Freiflächen erhalten bleiben. In der Summe ist daher durch die 
Planrealisierung keine erhebliche Verschlechterung der lokalklimatischen Situation im Plange-
biet selbst und in den angrenzenden Stadtbereichen zu erwarten. 
 
(8) Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung 
Die geplante Bebauung findet auf Flächen statt, die bereits im Bestand überwiegend bebaut 
oder versiegelt sind. Aus diesem Grund sind die geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft in 
Relation zur Flächengröße verhältnismäßig gering. Allerdings steigt die Gesamtversiegelung 
von etwa 42 % auf maximal zulässige 52 %. Die Verluste betreffen vor allem Grünflächen mit 
Extensivrasen(-brachen) und Gehölzbeständen sowie Sandmagerrasen. Ihre Verluste bestim-
men weitgehend das Defizit in der rechnerischen Bilanz. 
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation innerhalb 
des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wert-
punkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbiotopwert 
im Bestand. 
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“ 
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung. 
Es handelt sich bei der Liegenschaft um ein Dünengebiet mit vorwiegend kalkreichen Mager- 
und Halbtrockenrasen, das als FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Auf 3.575 m
2 Fläche, entsprech-
end des Defizits von nicht ausgeglichenem Sandmagerrasen in der Lincoln-Siedlung, sind fol-
gende Maßnahmen vorgesehen: 
• Entfernen von standortfremden Gehölzen, vorwiegend Robinien 
• Abschieben des Oberbodens und /oder Auflagerung mageren Sandbodens 
• Flächenpflege durch Beweidung 
• Bei Bedarf manuelle Nachpflege

Bebauungsplan  S 25.1   - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 48 
 
 
 
 
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12. Verwendete Gutachten, Karten, Planungen 
 
[1] „Rahmenplan Bessungen Süd“ zur Entwicklung der Kasernenstandorte in Darmstadt. 
Gutachten im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt. - BSPlus Stadtplaner + Architek-
ten, Frankfurt am Main, unter Mitwirkung von Franz-Ökologie und Landschaftsplanung, 
Darmstadt, 2011. 
[2] Lärmkartierung Hessen 2012 (2 Stufe der Umgebungslärmkartierung) - Daten- und Kar-
tendienst des HLUG (Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie) 
(http://www.laerm.hessen.de) 
[3] Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, Eisenbahn-Bundesamt. 
(http://www.eba.bund.de/DE/HauptNavi/Finanzierung/Umgebungslaermrichtlinie/Laerm-
kartierung/Kartendienst/kartendienst_node.html) 
[4] Schalltechnische Untersuchung, Lincoln-Siedlung, Darmstadt. Bericht Nr. 14-2549/1. -   
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt), März 2015 
[5] Schalltechnische Untersuchung 1. Änderung Bebauungsplan S 25 „Lincoln-Siedlung“ - 
Straßen- und Schienenverkehr“, Bericht Nr. 14-2549/5, Büro Dr. Gruschka Ingenieurge-
sellschaft mbH, Darmstadt, 11.04.2017 
[6] Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Si edlung, Darmstadt – bestehendes Heizwerk, 
Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 11.11.2014 
[7] Ehem. US-Siedlung Lincoln, Umwelttechnische Untersuchungen, 2009. - Büro Dr. Hug 
Geoconsult GmbH, Oberursel 
[8] Konversion ehem. Lincoln-Siedlung in Darmstadt,  
Geotechnische Baugrunduntersuchungen und geotechnischer Bericht; Wasserdurchläs-
sigkeit/Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, Juni 2014. -  Dipl.-Ing. J. Krusche, In-
genieurbüro für Geotechnik, Griesheim (zitiert in [7]) 
[9] Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die „Lincoln-Siedlung“ in Darmstadt. - Umwelt-
planung Bullermann Schneble GmbH, Darmstadt, Nov. 2014 
[10] Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt. - Büro Stete Planung, Darmstadt, Dez. 2011. 
[11] Verkehrsuntersuchung Konversion Süd - Aktualisierung und Betrachtung ergänzender 
Szenarien, T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Januar 2017 (Entwurf) 
[12] Grünordnungsplan, Landschaftsplanerisches Fachgutachten mit Eingriffs- und Aus-
gleichsbilanzierung und artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan Nr. S 25 
„Lincoln-Siedlung“ in Darmstadt. – Projektgemeinschaft Dittmann + Komplizen, Frankfurt 
a. M. und Franz – Ökologie und Landschaftsplanung, Darmstadt, 2015.

Beratungsverlauf (5)

TOP 21
TOP 519
TOP 12
TOP 18 zur Kenntnis
TOP 8

Orte (20)

  • Alicenstraße 23
  • Heidelberger Straße
  • Lincolnstraße 5
  • Karlsruher Straße
  • Noackstraße 16A
  • Mahalia-Jackson-Straße
  • Franklinstraße
  • Rüdesheimer Straße
  • Ludwigshöhstraße
  • Einsteinstraße
  • Landskronstraße
  • Cooperstraße
  • Bessunger Straße 125
  • Wiesenstraße
  • Dieburger Straße 116
  • Susan-Sontag-Weg
  • Marktplatz
  • Luisenplatz
  • Hinter der Rennbahn
  • Neuschneise

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0425
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.12.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00