2017/0425
Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
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Anpflanzen von BäumenUmgrenzung von Flächen zum Anpflanzenvon Bäumen und Sträuchern $EV1UD%DX*%und sonstigen Bepflanzungen$QSIODQ]HQYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQ (Standort variabel)$EV1UE%DX*%und sonstigen Bepflanzungen(UKDOWXQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQ Erhaltung von BäumenSonstige Planzeichen(§ 9 Abs. 7 BauGB)Grenze des räumlichen Geltungsbereichesdes Bebauungsplanes Freiflächenkennziffer(Zahl als Beispiel) Umgrenzung von Flächen für die Erhaltungvon Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen EichenhainWaldkiefernhainEichen-Kiefern-Mischhain Benennung Baufeld(Zahl als Beispiel)Orthogonale Zuwegungen über öffentliches GrünFlachdachFDOhne StaffelgeschossoS1DFKULFKWOLFKHhEHUQDKPHBauverbotszoneBauverbotszone$EV%DX*%(§ 9 FStrG) sowie maximal 3 Feuerwehraufstellflächen zulässig Gesetzlich geschützte Biotopenach § 30 BNatschG:Lindenallee (Siehe textliche Festsetzung I.15.2)(Siehe textliche Festsetzung I.15.3)(Siehe textliche Festsetzung I.15.4) Nummerierung Bestandsbaum(Zahl als Beispiel) 1 EFG B1 136 Transportleitung Wasser HSE Abbruch Transportleitung Wasser HSE Nahwärme Bestand Nahwärme Bestand Leerrohrtrasse BestandEntega Leerrohrtrasse BestandEntega EntegaLeerrohrtrasse Bestand Gas Bestand Gas BestandKarlsruher Straße Cooperstraße Karlsruher Straße Hinter der Rennbahn Noackstraße Heidelberger Straße Der Pelz demUnterPelz Im GemmerlochLincoln-Siedlung Flur 57 Flur 58 Flur 58 Flur 20 Flur 19 Flur 20 Flur 57 Flur 21 30233024 31023 31025 1241212 5656357581 582 16 16114 1612216123 2953 15 16 182223 4 56 59 510 511 617172 9394 96 912 167 168 248 471 115 137 1312155 156 166 21 324252 61 62 71 72 81 82 91 92 101 102 111 112122132 1253 1306 1906 147 24 25 31 32 33 61 14 17 39 45 47 2952 19 16124 26 14 9798 910911 51 113 114 117118119 1111 1310 127 124123122 128 121 914 202912710 12799 16121 16126 17014 17021 17023 913 95116 169 16111613 1614 246 462 522 532 153 164165 16 1905 46 26 1110126125 128 1701917020 126 16127 1311 13131318 Lindenallee Lindenallee querung vorgesehenFuß- und Radwege- Bestehende Fußgängerbrücke Haltestellegeplante Straßenbahn- Wegeverbindung zur Ludwigshöhe vorgesehen Lincolnstraße Mahalia-Jackson-Straße Mahalia-Jackson-Straße Franklinstraße Mahalia-Jackson-Straße Einsteinstraße Susan-Sontag-Weg Susan-Sontag-Weg Lincolnstraße 5.0 6.5 5.04.0 3.0 3.0 20.016.04.0 6.5 5.0 4.0 5.0 3.0 5.0 20.016.04.0 20.0 3.05.0 5.0 5.0 3.05.0 4.020.0 5.0 3.0 5.0 3.05.0 3.0 3.0 3.0 3.0 5.03.0 3.0 5.0 4.5 3.0 5.0 3.0 4.5 5.0 5.0 16.0 16.0 16.0 4.03.0 3.0 3.0 10.0 5.0 5.0 5.0 7.1 12.0 3.08.0 5.0 130.5 37.0 5.0 5.0 79.0 6.04.756.022.255.0 5.06.755.0 27.5 21.810.817.5 5.05.0 5.0 5.0 5.0 5.0 4.0 5.0 3.020.032.05.0 7.5 3.0 5.0 6.8 7.8 3.0 5.0 3.0 3.0 8.0 3.0 5.0 3.0 5.0 3.0 47.06.0 2.0 5.0 167.0 79.0 89.0 97.2 20.0 20.0 5.0 6.0 5.0 20.0 20.0 4.554.0 8.0 2.0 9.38.5 5.03.0 3.0 3.55 72.80 24.024.0 30.0 5.9 5.0 8.0 20.0 B4.1B3.1 N3 B2.2 N2.2 N2.1 B1.1 N1.1B1.2 B2.1 N1.2 B3.2 B4.2B3.3N4 LPB IVLPB V LPB VLPB VI LPB VILPB VII LPB IVLPB V LPB VLPB VI LPB VILPB VII LPB VLPB VI LPB VLPB VI LPB IVLPB V LPB IVLPB V LPB IVLPB V LPB IVLPB V LPB IVLPB V LPB IVLPB V LPB VLPB VI LPB VLPB VILPB IVLPB V LPB VLPB VI LPB VI 145,24m ü.NN 145,29m ü.NN 145,47m ü.NN 144,48m ü.NN 148,03m ü.NN 142,95m ü.NN 142,48m ü.NN 142,35m ü.NN141,99m ü.NN145,82m ü.NN 141,02m ü.NN Bauverbotszone Bauverbotszone Fahrbahnbegrenzung Fahrbahnbegrenzung Wasser PlanungVersorgungsleitung 5 1 2 6 6 2 2 5 1 1 3 1 1 3 11 1 1 1 1 1 1 1 1 3 3 7 1 1 1 1 2 2 2 2 1 2 F E G A C C A A AB B BB B AA A 1 7 7 7 G E BBB A A D D D D 1 2 4 B Gr Quartiersplatz Gr Gr F+R F+R F+R F+R F+R F+R F+R F+R F+R F+R F+R LSA LSAF+R HW Quartierspark F+R Garagen-Gebäude F+R Grünachse Fr GGa-SG GGa-SG StFa/Mü StFa/Mü StFa/Mü Fa/Mü St Fa/Mü St StFa/Mü StFa/Mü StFa/Mü GGa-SG GGa-SG GGa-SG GGa-SGGGa-SG Tg St Fa/Mü TgFa/Mü St Nutzungstabelle 143144 135136 $EV1U%DX*%L9PII%DX192%DXZHLVHEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH(§ 23 Abs. 1 und Abs. 3 BauNVO)Baugrenze Stellung der baulichen Anlage Art der baulichen Nutzung $EV1U%DX*%L9PII%DX192(§ 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 bis Abs. 9 BauNVO)Allgemeines Wohngebiet *UQIOlFKHQ$EV1U%DX*%Öffentliche GrünflächeSpielplatz Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen,Zweckbestimmung:Stellplätze, Garagen und GemeinschaftsanlagenStellplätze Lärmschutzanlage Umgrenzung der mit Geh- undFahrrechten zu belastenden Flächen )OlFKHIU9HUVRUJXQJVDQODJHQ (Transformatorenstation)Elektrizität$EV1UXQG%DX*% Mit Gehrecht zugunsten der Allgemeinheitzu belastende Flächen $EV1U%DX*%gIIHQWOLFKH9HUNHKUVIOlFKHQ Zweckbestimmung:Straßenverkehrsflächen Straßenbegleitender Grünstreifen / der StraßenverkehrsflächeBereich ohne Ein- und Ausfahrt Verkehrsflächen besonderer ZweckbestimmungVerkehrsberuhigter BereichFuß- und RadwegQuartiersplatzVersickerungsfläche als Bestandteil FahrradabstellplätzeMüllcontainer $EV1U%DX*%%HVRQGHUHU1XW]XQJV]ZHFNYRQ)OlFKHQGaragengebäude als Sammelgarage Gemeinschaftsgaragen / Sammelgaragen zum Schutz, zur Pflege und zur EntwicklungUmgrenzung von Flächen für Maßnahmen$EV1U%DX*%)OlFKHQIU0DQDKPHQ]XP6FKXW]]XU3IOHJH3ODQXQJHQ1XW]XQJVUHJHOXQJHQ0DQDKPHQXQGund zur Entwicklung von Natur und Landschaft Einfahrtsbereich Einrichtungen und Anlagen:)OlFKHQIUGHQ*HPHLQEHGDUI$EV1U%DX*%SchuleSozialen Zwecken dienendeGebäude und EinrichtungenKulturellen Zwecken dienendeGebäude und EinrichtungenSportlichen Zwecken dienendeGebäude und Einrichtungen Kindertagesstätte (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 19 BauNVO)$EV1U%DX*%L9PII%DX192Grundflächenzahl0DGHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ (§16 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 20 BauNVO)Geschossflächenzahl(Zahl als Beispiel) Abweichende Bauweise(§ 22 Abs. 4 BauNVO) Sicherung von SandmagerrasenEntwicklung von SandmagerrasenArtenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen Zweckbestimmung: Hauptversorgungsleitungen$EV1U%DX*%Leitung unterirdisch, BestandLeitung unterirdisch, AbbruchLeitung unterirdisch, Planung Zweckbestimmung: :DVVHUIOlFKHQXQG)OlFKHQIUGLH:DVVHUZLUWVFKDIW$EV1UFlächen für die Wasserwirtschafthier: Versickerungsmulde Schacht Telekom Besondere Bauweise(§ 22 Abs. 4 BauNVO) Ausschluss von Wohnungen im Erdgeschoss gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO Abfall 9RUNHKUXQJHQ]XP6FKXW]YRU9HUNHKUVOlUP$EV1U%DX*%Grenze zwischen Lärmpegelbereichen gem.(Wert als Beispiel) $EV1U%DX*%0LW*HKXQG)DKUUHFKW]XEHODVWHQGH)OlFKHQ $EV1UXQG1U%DX*%Garagen und Gemeinschaftsanlagen)OlFKHQIU1HEHQDQODJHQ6WHOOSOlW]H (Zahl als Beispiel)(§ 16 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß(§ 16 Abs. 2 und 16 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen(Siehe textliche Festsetzung I.11.1)(Siehe textliche Festsetzung I.11.2)(Siehe textliche Festsetzung I.11.3)(Siehe textliche Festsetzung I.11.4) (Zahl als Beispiel)Mindesthöhe der Lärmschutzanlage (Standort variabel) (Zahl als Beispiel) QuartiersparkGrünachse Tiefgarage Mit Fahrrecht zugunsten des Heizwerk-betriebes zu belastende Flächen Schalltechnische Untersuchung 1. Änderung"Lincoln-Siedlung - Straßen- und Schienen- verkehr" Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 24.01.2017 Im Erdgeschoss ausschließlich Flächen für die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden gemäß § 1 Abs. 8 BauNVO GRZ 0,4GFZ 1,2 ab IVIII-IV LPB IVLPB V145,29m ü.NN ABCD Gr LSA Quartiersplatz Garagengebäude QuartiersparkGrünachse Fr StFaMüGGa-SGTg WA F+R (Zahl als Beispiel) Heizwerk Bestand Sandmagerrasen (Bestandsfläche)Vorkommen von Zauneidechsen(Empfehlung zur Wegeführung)Fuß- und Radweg oder Fahrbahn Erhaltenswerte Bäume als Bestandteil des VerkehrsgrünVorgesehene Grundstücksgrenzen dass in diesen Baufeldern jeweils eine Für die Baufelder B1.1 und N.4 istim städtebaulichen Vertrag geregelt, Kindertagesstätte zu errichten ist. Hinweise und Plandarstellung ohne Festsetzungscharakter HW 3ODQ]HLFKHQHUNOlUXQJXQG)HVWVHW]XQJHQQDFKBaugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. IS. 3634) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO)i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und derPlanzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.1991 I S. 58) werden festgesetzt: 3ODQ]HLFKHQHUNOlUXQJXQG)HVWVHW]XQJHQQDFKBaugesetzbuch (BauGB) Hinweise und Plandarstellung ohne Festsetzungscharakter Dezember 2017 Telefon (06151)9950-0 mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23 64293 DarmstadtTelefon (06151)9950-0 3128_1-69-ve27 13.12.2017) M 1:1000 0204060100 m10 Planteil 1/2mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon NiederschlagswasserDer Planteil 1/2 ist nur in Verbindung mit Planteil 2/2 gültig.Vorentwurf Wissenschaftsstadt DarmstadtBebauungsplan S 25.1- Lincoln-Siedlung -zur Änderung des Bebauungsplanes S 25- Lincoln-Siedlung - Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. IS. 3634) i.V.m. der Baunutzungsverordnung (BauNVO)i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und derPlanzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.1991 I S. 58) werden festgesetzt:
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Punkt 12: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) (V-Nr. 2017/0425) - Kenntnisnahme – Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Vorentwurf zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung - Vorentwurf (§ 2a BauGB) 29. November 2017 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Karin Begher Dipl.-Ing. Ulf Begher Dipl.-Ing. (FH) Ole Heidkamp PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT Begher, Begher, Lenz, Raabe - Partnerschaftsgesells chaft Stadtplaner und Architekten Alicenstraße 23 64293 Darmstadt tel 06151 - 99 500 fax 99 50 22 mail@planungsgruppeDA.de www.planungsgruppeDA.de Die Dezernentin III: Dr. Barbara Boczek Stadträtin Anlage 1 Inhalt Seite 2 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 INHALT 1. Ziel und Zweck der Planaufstellung ................................................................... ............ 8 2. Rechtsgrundlagen ..................................................................................... .................... 10 3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich .......................................... 10 4. Planungsrechtliche Situation ......................................................................... .............. 12 4.1 Regionalplan Südhessen 2010/ Regionaler Flächennutzungsplan .................................. 12 4.2 Flächennutzungsplan .................................................................................. .................... 12 4.3 Bebauungsplan ........................................................................................ ....................... 13 4.4 Landschaftsplan ...................................................................................... ........................ 14 5. Städtebauliche Verträge .............................................................................. ................. 15 Flächen für Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten .............................................................................................. ............................. 15 6. Bestand .............................................................................................. ............................ 15 6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand ................................................... ... 15 6.2 Stadträumliche Einbindung ............................................................................ .................. 16 6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung ............................................................... ......... 16 6.4 Schallimmissionen..................................................................................... ...................... 17 6.5 Bauverbotszone ....................................................................................... ....................... 17 6.6 Schutzausweisungen ................................................................................... ................... 18 6.6.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte ...................................................................... ............. 18 6.6.2 Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ .............................................................. ........ 18 6.6.3 Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSR)) .............................. 18 6.6.4 Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ ............................................................ ........ 18 6.6.5 Geschützte Biotope ................................................................................... ...................... 18 6.6.6 Trinkwasserschutzgebiete ............................................................................. .................. 18 6.6.7 Baumschutzsatzung .................................................................................... .................... 19 6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale ........................................................ .. 19 6.7.1 Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes ......................................................... 19 6.7.2 Geologie, Böden ...................................................................................... ....................... 19 6.7.3 Gewässer, Wasserhaushalt ............................................................................. ................ 19 6.7.4 Örtliches Klima ...................................................................................... .......................... 19 6.7.5 Vegetation ........................................................................................... ............................ 20 6.7.6 Fauna ................................................................................................ .............................. 20 6.8 Bodenschutz .......................................................................................... ......................... 21 6.9 Altlasten ............................................................................................ .............................. 21 6.10 Kampfmittel .......................................................................................... ........................... 22 6.11 Erdbebenzone ......................................................................................... ........................ 22 7. Planung .............................................................................................. ............................ 22 Inhalt Seite 3 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 7.1 Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – ............................................................. ....... 22 7.1.1 Planungsansatz ....................................................................................... ........................ 23 7.1.2 Änderungen gegenüber dem Bebauungsplan S 25 ......................................................... 23 7.1.3 Bebauung und Dichte .................................................................................. .................... 24 7.1.4 Soziale Infrastruktureinrichtungen ................................................................... ................ 25 7.1.5 Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Einrichtungen ............................................... 25 7.1.6 Wettbewerbe .......................................................................................... ......................... 25 7.1.7 Erschließung ......................................................................................... .......................... 26 7.1.8 Mobilitätskonzept .................................................................................... ........................ 27 7.1.9 Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung ................................................ 28 7.1.10 Ruhender Verkehr ..................................................................................... ...................... 29 7.2 Grünordnung .......................................................................................... ......................... 29 7.2.1 Landschaft und Freiraum............................................................................... .................. 30 7.2.2 Flora und Fauna ...................................................................................... ........................ 30 7.2.3 Boden.............................................. ................................................... ............................. 31 7.2.4 Wasser ............................................................................................... ............................. 31 7.2.5 Lokalklima ........................................................................................... ............................ 31 7.3 Technische Infrastruktur ............................................................................. ..................... 32 7.3.1 Heizwerk ............................................................................................. ............................ 32 7.3.2 Stromversorgung ...................................................................................... ....................... 32 7.3.3 Breitbandversorgung .................................................................................. ..................... 32 7.3.4 Verlegung bestehender Versorgungstrassen.............................................................. ..... 32 7.4 Wasserwirtschaftliche Belange ........................................................................ ................ 33 7.4.1 Wasserbedarf ......................................................................................... ......................... 33 7.4.2 Wasserversorgung ..................................................................................... ..................... 34 7.4.3 Wasserqualität ....................................................................................... ......................... 34 7.4.4 Entwässerung – Schmutzwasser ......................................................................... ............ 34 7.4.5 Entwässerung – Niederschlagswasser ................................................................... ......... 35 7.4.6 Regenwasserbewirtschaftungskonzept ................................................................... ........ 35 7.5 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens .............................................................. ...... 36 7.5.1 ÖPNV ................................................................................................. ............................. 36 7.5.2 Radwege .............................................................................................. ........................... 36 7.5.3 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ................................................................ ............... 37 7.6 Immissionsschutz ..................................................................................... ....................... 38 7.6.1 Schienen- und Straßenverkehrslärm .................................................................... ........... 38 7.6.2 Gewerbelärm .......................................................................................... ......................... 42 7.6.3 Immissionen durch Luftverkehr ........................................................................ ............... 43 8. Artenschutzrechtliche Beurteilung .................................................................... .......... 44 Inhalt Seite 4 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 9. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung .......................................... 45 9.1 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes ....................................................... 45 9.1.1 Besonders geschützte Biotope ......................................................................... ............... 46 9.2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes ...................................................... 46 9.3 Umweltbericht ........................................................................................ ......................... 47 10. Biodiversität ........................................................................................ .......................... 47 11. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ..... 49 11.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................ ................... 49 11.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) .......................................................................... .............. 49 11.2 Fläche für Gemeinbedarf .............................................................................. ................... 50 11.3 Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagengebäude ......................................... 50 11.4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) .............. 50 11.4.1 Definition Baufeld ................................................................................... ......................... 50 11.4.2 Grundflächenzahl I (GRZ) ............................................................................. .................. 51 11.4.3 Überschreitung der Grundflächenzahl II ............................................................... ........... 51 11.4.4 Geschossflächenzahl (GFZ) ............................................................................ ................ 52 11.4.5 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs. 1 BauNVO) ............................................. 54 11.4.6 Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen ................................................................... ........ 55 11.5 Bauweise .......................................... ................................................... ........................... 56 11.5.1 Abweichende Bauweise „a“ ............................................................................. ................ 56 11.5.2 Besondere Bauweise „b“ ............................................................................... .................. 56 11.6 Überbaubare Grundstücksflächen ....................................................................... ............ 56 11.6.1 Überschreitung der Baugrenzen ........................................................................ .............. 56 11.7 Nebenanlagen ......................................................................................... ........................ 57 11.7.1 Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätze .................................................... ..... 57 11.7.2 Private Spielplätze................................................................................... ........................ 57 11.8 Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen............................. 58 11.8.1 Stellplätze und Tiefgaragen .......................................................................... ................... 58 11.8.2 Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen / Garagengebäude ........................................ 59 11.8.3 Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen ................................................................... ........ 59 11.8.4 Einfahrten ........................................................................................... ............................. 60 11.9 Verkehrsflächen ...................................................................................... ........................ 60 11.9.1 Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Bereich ........................................................................... .................. 60 11.9.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg ............................... 60 11.9.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Quartiersplatz ..................................... 61 11.10 Versorgungsanlagen und -leitungen .................................................................... ............ 61 11.10.1 Flächen für Ver- und entsorgungsanlagen .............................................................. ......... 61 11.10.2 Führung von Versorgungsleitungen ..................................................................... ............ 61 Inhalt Seite 5 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 11.11 Öffentliche Grünflächen .............................................................................. ..................... 61 11.12 Flächen für die Wasserwirtschaft ..................................................................... ................ 62 11.13 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ....................................................................................... ......................... 62 11.13.1 Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmagerrasen ............................................... 62 11.13.2 Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandmagerrasen ............................................ 62 11.13.3 Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen ............................. 62 11.13.4 Maßnahme „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme für Zauneidechsen ........................... 63 11.13.5 Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse ............................................................ . 63 11.13.6 Freiflächenbeleuchtung ............................................................................... .................... 63 11.13.7 Oberflächenbefestigung ............................................................................... ................... 63 11.13.8 Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstücken ................................................ 63 11.13.9 Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen ........................................................ ...... 64 11.14 Geh- und Fahrrecht ................................................................................... ...................... 65 11.15 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes .................... 65 11.15.1 Lärmschutzanlage ..................................................................................... ...................... 65 11.15.2 Verkleidung der Garagengebäude ....................................................................... ............ 65 11.15.3 Lärmpegelbereiche.................................. ................................................... ..................... 65 11.16 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........................................................................................ ........................ 66 11.16.1 Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verkehrsflächen) .............................................. .... 66 11.16.2 Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufeldern B3, B4 und B2.1 an der Erschließungsstraße)67 11.16.3 Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenzend an Quartierspark und Grünachse) .......... 68 11.16.4 Freiflächenkennziffer „4“ (entlang des Baufeldes B1.2) ............................................... .... 68 11.16.5 Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der Heidelberger Straße) .............................. 69 11.16.6 Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenzend an die Kleingartenanlage) ...................... 69 11.16.7 Freiflächenkennziffer „7“ (Flächen angrenzend an den Grünzug Karlsruher Straße) ....... 70 11.16.8 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und –quantität ......................... 70 11.16.9 Sonstige Anpflanzungen ............................................................................... .................. 70 11.16.10 Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen ............................................................ ..... 70 11.16.11 Anpflanzungen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen .......... 70 11.16.12 Begrünung von Tiefgaragen ............................................................................ ............ 71 11.16.13 Garagengebäude - Fassadenbegrünung ................................................................... .. 71 11.16.14 Dachbegrünung ........................................................................................ ................... 71 11.17 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ....................................... 71 11.17.1 Einzelbaum ........................................................................................... .......................... 71 11.17.2 Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain ............................................................ ............ 71 11.17.3 Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernhaine / Böschungsschultern ............................ 72 11.17.4 Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefern-Mischhain ................................................ 72 Inhalt Seite 6 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 11.18 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind ................ 72 12. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ............................ 73 12.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen .................................................................. ........... 73 12.1.1 Dachgestaltung ....................................................................................... ........................ 73 12.1.2 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie ................................................................ ........ 73 12.1.3 Fassaden ............................................................................................. ........................... 73 12.2 Außenanlagen ......................................................................................... ........................ 74 12.2.1 Einfriedungen ........................................................................................ .......................... 74 12.2.2 Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter ............................................................ ........ 75 12.3 Werbeanlagen ......................................................................................... ........................ 75 13. Begründung zur Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser .................................................................... ..... 76 14. Planungsstatistik..................................................................................... ...................... 76 Inhalt Seite 7 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ (ohne Maßstab) .................... 11 Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) .............................................. 12 Abb. 3: 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.2 (in Kraft getreten am 12.05.2016) (ohne Maßstab) ........................................................................... .................. 13 Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan (ohne Maßstab) .................................................... ................ 14 Abb. 5: Freie Schallausbreitung, 4. OG, tags ......................................................... ....................... 39 Abb. 6: Freie Schallausbreitung, 4. OG, nachts ....................................................... ..................... 39 Abb. 7: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main, Land Hessen ............................................ 43 Verwendete Gutachten und weitere Planungsgrundlagen − Geotechnische Untersuchung der Wasserdurchlässigke it / Versickerungsfähigkeit des Un- tergrundes, Ingenieurbüro für Geotechnik Dipl. Ing. J. Krusche, Griesheim, 16.06.2014 − Klimafunktionskarte Darmstadt; INKEK – Institut fü r Klima- und Energiekonzepte, Lohfel- den, Oktober 2016 − Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die Lincoln -Siedlung in Darmstadt, Büro Um- weltplanung Bullermann und Schneble GmbH, Darmstadt, 21.11.2014 − Verkehrsuntersuchung Konversion Süd - Aktualisieru ng und Betrachtung ergänzender Szenarien, T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Januar 2017 (Entwurf) − Schalltechnische Untersuchung 1. Änderung B-Plan S 25 „Lincoln-Siedlung“ - Straßen- und Schienenverkehr“, Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 24.01.2017 − Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Siedlung, Da rmstadt – bestehendes Heizwerk, Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 11.11.2014 − Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedl ung, 06.10.2016 − Satzung über die Fernheizung in der Wissenschaftss tadt Darmstadt vom 20.07.1972, zu- letzt geändert am 02.02.2016, in Kraft getreten am 07.02.2016 − Grünordnungsplan - Landschaftsplanerisches Fachgut achten mit Eingriffs- und Ausgleich- bilanzierung und artenschutzrechtlicher Prüfung, Di ttmann + Komplizen Landschaftsarchi- tektur, Frankfurt, 08.10.2015 − Schmutzfrachtberechnungen für das Einzugsgebiet de s Zentralklärwerks, Konversionsflä- chen, BGS Wasser, Darmstadt, Oktober 2015. Seite 8 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 1. Ziel und Zweck der Planaufstellung Mit dem Abzug der amerikanischen Streitkräfte ab 20 08 hat die Wissenschaftsstadt Darm- stadt in einem breit angelegten Planungs- und Betei ligungsprozess die Entwicklung der freiwerdenden Flächen eingeleitet. Innerhalb des Da rmstädter Stadtgebietes befinden sich rund 314 ha ehemals militärisch genutzte Flächen. Der bereits eingeleitete Stadtumbaupro- zess unterliegt einer hohen Anzahl unterschiedlicher Ansprüche und teilweise hochkomple- xer Rahmenbedingungen. Das Ziel des Darmstädter Kon versionsprozesses ist eine be- darfsgerechte und nachhaltige Entwicklung der Fläch enpotenziale. Durch die attraktive in- nerstädtische Lage, mit der entsprechend vorhandene n Infrastruktur, ergibt sich ein hohes Potenzial für eine Wohnraumentwicklung auf dem Areal der Lincoln-Siedlung. Der Wohnungsmarkt im Darmstädter Stadtgebiet war in der Vergangenheit aufgrund stei- gender Bevölkerungszahlen von einer hohen und insge samt wachsenden Wohnungsnach- frage geprägt. Im Vorfeld des Konversionsprozesses wurde gutachterlich bestätigt, dass insbesondere dem prognostizierten Einwohnerzuwachs der Stadt bis ins Jahr 2020 Rech- nung getragen werden muss. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und der steigenden Lebens- und Wohnansprüche ist somit auch zukünftig mit einem Anstieg der Wohnfläche pro Kopf zu rechnen. Es kann davon ausge gangen werden, dass selbst bei rückläufiger Bevölkerungszahl und einer strukturell en Verschiebung hin zu älteren Bürgern weiterhin ein Bedarf an Neubauwohnungen zur Anpassu ng an eine geänderte Art der Wohnungsnachfrage (barrierefrei, zentral gelegen) besteht. Die Rahmenplanung für den Konversionsbereich Süd wu rde nach einer intensiven öffentli- chen Diskussion im Juni 2011 von der Stadtverordnet enversammlung als Ergebnis eines mehrstufigen Abstimmungsprozesses beschlossen. Sie ist weiterhin eine übergeordnete Grundlage für die künftigen Planungen in diesem Bereich. Die wichtigsten Ziele der Planung sind: 1. die Realisierung lebendiger Stadtquartiere mit d em Nutzungsschwerpunkt Wohnen: Es ist vorgesehen, Wohnraum für etwa 4.200 bis max. 5.000 Menschen in der Lincoln- Siedlung und nochmals Wohnraum für etwa 3.000 Bewoh nerinnen und Bewohner im Bereich der Cambrai-Fritsch-Kaserne und der Jefferson-Siedlung zu schaffen. 2. die Bereitstellung eines vielfältigen Wohnungsan gebotes für unterschiedliche Nutzer: Vorgesehen werden 30 % der Wohnflächen für besonder e Wohnformen wie z.B. stu- dentisches, betreutes Wohnen und Wohngruppen sowie mindestens 15 % der Wohn- flächen zur Versorgung von Wohnungssuchenden innerh alb der Einkommensgrenzen des hessischen Wohnraumförderungsgesetzes, in klein teiliger Mischung. (Anteile für Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch-Kaserne/Jefferson-Siedlung insgesamt) 3. die Realisierung eines für alle Bewohnergruppen nutzbaren Grün- und Freiraumange- botes: Die Grünverbindungen in das Gebiet hinein, a ber auch in die benachbarten Quartiere sollen so entwickelt werden, dass sinnvol le stadträumliche Bezüge entste- hen. Der Quartierspark bildet das Herzstück eines Grünsystems. 4. die möglichst weitgehende Erhaltung des wertvoll en Baumbestands und der Sandma- gerrasenflächen. 5. die Entwicklung eines stadt-, umwelt- und sozial verträglichen Verkehrskonzeptes auf der Grundlage des Umweltverbundes: Eine erste Prüfung einer möglichen Verlängerung der Straßenbahnlinie 3 von der Lud- wighöhstraße durch die Cambrai-Fritsch-Kaserne bis zur Heidelberger Straße wurde bereits durchgeführt. Für die Lincoln-Siedlung wird eine zusätzliche Straßenbahnhalte- stelle der Linien 1, 7 und 8 am Quartiersplatz eing erichtet (Planfeststellungsbeschluss am 10.02.2017 gefasst). Sie wird zum Fahrplanwechse l Ende 2017 in Betrieb genom- men. Es ist die Implementierung eines umfassenden M obilitätsmanagements vorgese- Seite 9 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 hen, sowie die Bewirtschaftung des Parkraums. Des W eiteren trat am 22.10.2016 die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ in Kraft. 6. die Bereitstellung der erforderlichen Versorgung seinrichtungen einschließlich einer 4- zügigen Grundschule für beide Konversionsflächen: In beiden Quartieren sind Flächen für ein eigenes Z entrum mit jeweils unterschiedli- chen, sich funktional ergänzenden Angeboten vorgese hen. Im Lincoln-Quartier wird aufgrund der Nähe zum neuen Versorgungsschwerpunkt »Marktplatz Bessungen« nur in geringem Maße Einzelhandel realisiert werden können. Der funktionale Schwerpunkt soll dort auf quartiersbezogenen Dienstleistungen, Gastronomie, sozialen und kommu- nikativen Angeboten liegen. Zentraler Baustein ist die neue Grundschule, die eine we- sentliche Rolle im öffentlichen Leben beider Quartiere einnehmen soll. 7. die Berücksichtigung der Anforderungen des Klima schutzes und der Klimaanpassung: Die Sanierung von Bestandsgebäuden und die Neubebau ung sollen den Anforderun- gen an nachhaltiges und energieeffizientes Bauen so wie städtebaulichen Qualitätskri- terien entsprechen. Das Baugesetzbuch wurde durch Artikel 1 des Gesetze s vom 11.06.2013 mit dem Ziel ge- ändert, die Innenentwicklung in den Städten und Gem einden zu stärken. Insofern ist der Vorrang der Innenentwicklung zur Verringerung der N euinanspruchnahme von Flächen ausdrücklich als ein Ziel der Bauleitplanung bestim mt worden. § 1 Abs. 5 BauGB sieht nun vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwick- lung erfolgen soll. Diesen Grundsätzen wird durch die Wiedernutzbarmach ung der ehemals militärisch ge- nutzten Liegenschaft „Lincoln-Siedlung“ entsprochen . Die Lincoln-Siedlung liegt einerseits am Siedlungsrand der Kernstadt Darmstadts und ist a ndererseits hervorragend an die In- nenstadt angeschlossen. Die vorhandene Siedlung sol l durch Bestandsentwicklung und Neubebauung zu einem vielfältigen Wohnquartier nach verdichtet werden. Landschaftsflä- chen werden im Geltungsbereich nicht in Anspruch genommen. Auf der Grundlage der Rahmenplanung Darmstadt Bessu ngen Süd vom Mai 2011 wurde das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan S 2 5 bis Ende 2015 durchgeführt. Nach Genehmigung und Inkraftsetzung der dafür erforderli chen Flächennutzungsplanänderung (Teilbereich 7.2) durch das Regierungspräsidium tra t der Bebauungsplan S 25 „Lincoln- Siedlung“ am 16.07.2016 in Kraft. Anlass für das Änderungsverfahren Mit dem Bebauungsplan S 25.1 soll der Bebauungsplan S 25 „Lincoln-Siedlung“ geändert werden, da sich im Rahmen der weiteren Planungen Änderungen ergaben. − In Anbetracht des unverändert hohen Wohnungsbedarf s in der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll nun eine höhere Bebauungsdichte auc h in den Bereichen angestrebt werden, für die bisher eine geringere Dichte vorges ehen war. Dies betrifft z.B. die Bau- felder B2.1, N3 und N4. − Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich das Gebäu de eines bestehenden Heizwerkes. Hier war ursprünglich vorgesehen, dieses Heizwerk b eizubehalten. Inzwischen besteht die Absicht, das Heizwerk zurückzubauen und durch e ine Neuanlage zu ersetzen. Die- ses Heizwerk soll dann in die Neukonzeption der Wohnbebauung integriert werden. − Im Baufeld N3 war auch ein separates Garagengebäud e als Sammelgarage vorgese- hen. Im Rahmen der Neukonzeption des Baufeldes N3 s ollen nun die hier notwendigen Stellplätze in Sammelgaragen in Form von Tiefgaragen untergebracht werden. − Im Baufeld N3 soll ein zusätzlicher Nahversorgungs standort vorgesehen werden. Seite 10 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 − Im Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, das ehemalig e Child Development Center westlich des Quartiersparks zu erhalten und als Kin dertagesstätte zu nutzen. Dieses Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandelt, d ass an diesem Standort eine Kindertagesstätte als Neubau in eine Wohnbebauung ( Baufeld N 4) integriert, errichtet werden soll. − Für mehrere Baufelder wurden inzwischen Wettbewerb e durchgeführt. Durch die nun konkreteren Planungen in den einzelnen Baufeldern m üssen einzelne Regelungen des Bebauungsplans S 25 angepasst werden. − Teile der Erschließungsstraßen nördlich des Quarti ersparks (Lincolnstraße) waren im Trennsystem vorgesehen. Diese Verkehrsflächen solle n nun insgesamt als verkehrsbe- ruhigter Bereich mit Mischverkehrsflächen ausgebild et werden. Dadurch soll hier die Aufenthaltsfunktion gestärkt und Durchgangsverkehr vermieden werden. 2. Rechtsgrundlagen − Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) − Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 22.11.2017 (BGBl. I , S. 3786), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) − Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I, S. 58), zulet zt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057) − Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I, S. 46, 180 ), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GVBl. S. 294) − Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 254 2), zu- letzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) − Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetz (HAGBNatSchG) vom 20.12.2010 (GVBl. I, S. 629), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVBl. S. 607) − Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), z uletzt ge- ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.08.2016 (BGBl. I S. 1972) − Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt ge- ändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2015 (GVBl. S. 338) − Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 1274), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) − Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) − Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211). 3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet der Lincoln-Siedlung zwi- schen der Karlsruher Straße, der Noackstraße, der H eidelberger Straße, dem Wald südlich der Lincoln-Siedlung und der Dauerkleingartenanlage Südwest/Neuschneise, Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 25,6 ha. Seite 11 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ (Stand: 11/2017; ohne Maßstab) Seite 12 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 4. Planungsrechtliche Situation 4.1 Regionalplan Südhessen 2010/ Regionaler Flächen nutzungsplan Im Regionalplan Südhessen 2010 wird das Plangebiet als bestehendes „Vorranggebiet Siedlung“ ausgewiesen. Durch die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Bebauungsplan Lincoln- Siedlung entspricht dieser der Ausweisung des Regio nalplans Südhessen 2010/ Regiona- len Flächennutzungsplans. Abb. 2: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010/ Regionaler Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 4.2 Flächennutzungsplan Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans S 25 „ Lincoln-Siedlung“ wurde im Paral- lelverfahren der Flächennutzungsplan (FNP) 2006 der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Bereich des Bebauungsplans S 25 „Lincoln-Siedlung“ geändert. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat die von der S tadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am 15.12.2015 beschlos sene Änderung des Flächennut- zungsplans 7.2 mit Bescheid vom 18.04.2016 genehmig t. Nach öffentlicher Auslegung wurde die FNP-Änderung 7.2 am 12.05.2016 rechtswirksam. Seite 13 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans weist inne rhalb des Plangebiets „Wohnbauflä- chen“, „Grünflächen“ sowie eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ aus. Die Grünflächen liegen mittig als auch am west lichen Rand des Plangebiets. Östlich der Grünfläche befindet sich die Gemeinbedarfsfläch e. Im übrigen Plangebiet sind Wohn- bauflächen ausgewiesen. Des Weiteren kreuzen sich zwei Hauptrad- und -fußwe ge, die diagonal durch das Plange- biet führen. Im Norden quert von Ost nach West eine Hauptwasserleitung / Hauptabwasser- leitung. Im südlichen Bereich führt eine Hauptgasle itung von Nord nach Süd entlang der Wohnbaufläche. Der Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - kann aus dem Flächennutzungsplan entwi- ckelt werden. Abb. 3: 7. Änderung des Flächennutzungsplans für de n Teilbereich 7.2 (in Kraft getreten am 12.05.2016) (ohne Maßstab) 4.3 Bebauungsplan Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung -. Der Bebauungsplan ist am 16.07.2016 in Kraft getreten, nach Genehmigung und Inkraftsetzung der dafür erforderlichen Flächennutzungsplanänderun g (Teilbereich 7.2) durch das Regie- rungspräsidium Darmstadt. Durch das Aufstellungsverfahren für den Bebauungspl an S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – wird der rechtskräftige Bebau- ungsplan geändert. Seite 14 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 4.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstad t (Stadt Darmstadt, 2004) ist das „Werkzeug“ der kommunalen Planung, in dem nach natu rräumlichen und freiraumplaneri- schen Erfordernissen ein Flächenkonzept zur Entwicklung des Raumes abgebildet ist. Für den Raum des südlichen Bessungen stellt die Lei tbildkarte des Landschaftsplanes weitgehend Bestandssicherung dar. Als wesentliche Entwicklung wird die Wiederherstell ung eines durchgängigen Grünzuges und entsprechender Grünverbindungen vom Grünzug Bes sungen-Süd bis zum Grünzug der Heimstättensiedlung, westlich der Karlsruher Straße, dargestellt. Damit wird eine bedeutende freiraumplanerische Ziel setzung für die Entwicklung der Lin- coln-Siedlung formuliert. Die im Bebauungsplan S 25.1 ausgewiesenen Grünstruk turen sind aus den im Rahmen- plan Bessungen Süd (Mai 2011) und Entwicklungskonze pt zum Bebauungsplan festgeleg- ten Entwicklungszielen abgeleitet. Sie weichen von den Darstellungen im Landschaftsplan ab. Abb. 4: Ausschnitt Landschaftsplan (ohne Maßstab) Seite 15 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 5. Städtebauliche Verträge Zur Regelung städtebaulicher Maßnahmen und ihrer Folgekosten bei der weiteren Entwick- lung der Lincoln-Siedlung wurde ein städtebaulicher Vertrag (Stand 15.12.2015) zwischen der Vorhabenträgerin BVD New Living GmbH & Co. KG u nd der Wissenschaftsstadt Darm- stadt, vertreten durch den Magistrat, geschlossen. Der städtebauliche Vertrag, beschlossen am 15.12.20 15, bzw. der erste Nachtrag, be- schlossen am 17.03.2017, ergänzt den Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung – sowie seine Änderung. Darüber hinaus besteht ein Durchführungsvertrag zur Umsetzung des städtebaulichen Ver- trags, der ebenfalls am 17.03.2017 durch die Stadtv erordnetenversammlung beschlossen wurde. Im städtebaulichen Vertrag werden Regelungen zur Zusammenarbeit, zum Energiekonzept, zum Mobilitätskonzept, zur Beteiligung der Öffentli chkeit, zur Erschließung, zu den Einrich- tungen der sozialen Infrastruktur, zum öffentlich g eförderten Wohnen und Sonderwohnfor- men, zu konkurrierenden Planungsverfahren für Grund schul-/Kita-Neubau/Quartierspark/ Quartiersplatz sowie für die Baufelder, zur Realisi erung der Grün- und Freiflächen, zum Schutz gesetzlich geschützter Biotope, zur Herstell ungsverpflichtung insbesondere der Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs, zur Grundstücksübereignung, zur Kostentragung, zu Auftragsvergaben, zur Nachzahlung sverpflichtung sowie zur Rechts- nachfolge getroffen. Flächen für Wohngebäude, die mit Mitteln der sozial en Wohnraumförderung geför- dert werden könnten Im Bebauungsplangebiet sind über den städtebauliche n Vertrag Flächenanteile bzw. feste Wohnungsanzahlen für jedes einzelne Baufeld festgel egt (Anlage 3a des städtebaulichen Vertrages), auf denen entweder geförderter Wohnungs bau (Soziale Wohnraumförderung), zielgruppenorientiertes Wohnen (Mittlere Einkommen, altengerechtes Wohnen, Studenten, Asyl + Flüchtlinge) oder Vorhaben von Baugruppen realisiert werden müssen. Die Verteilung erfolgt verteilt über das gesamte Pl angebiet, um eine gute Durchmischung zu erreichen. 6. Bestand 6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Best and Historie Die Lincoln-Siedlung wurde in den Jahren 1957 – 59 als „Housing Area" für die Familien der in Darmstadt stationierten amerikanischen Solda ten gebaut. Sie bestand aus 33 drei- geschossigen Wohngebäuden mit 588 Wohneinheiten sow ie verschiedenen sozialen und technischen Infrastruktureinrichtungen, die bis in die 1990er Jahre errichtet wurden und ne- ben der Lincoln-Siedlung weitere „Housing Areas“ im Raum Darmstadt versorgten (2 Schu- len, Kindergärten, Gemeinschafts- und Jugendeinrich tungen, Heizwerk, Tankstelle, ver- schiedene Sportflächen etc.). Die Wohngebäude wurde n in den 1990er Jahren teilweise renoviert, teilweise in größerem Umfang saniert. Die Haupterschließung der Siedlung bildeten von Nor den nach Süden die Lincolnstraße, die Mahalia-Jackson-Straße und die Franklinstraße, die im Norden an die Noackstraße und im Süden an die Heidelberger Straße angeschlossen sind. Große asphaltierte Erschließungshöfe, die auch die Stellplätze aufnahmen, erschlossen je zwei gegenläufig angeordnete Wohngebäude von Norden bzw. Süden. Das Prinzip der paarweisen Anordnung der Wohngebäude an Erschließun gshöfen wurde einheitlich in der gesamten Siedlung umgesetzt. Seite 16 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Der vorhandene Siedlungsgrundriss der Lincoln-Siedlung folgte in seinen Grundzügen dem Leitbild der aufgelockerten, durchgrünten, autogere chten Stadt, wie es auch anderen Wohnquartieren der 50er Jahre im Süden Darmstadts s owie zahlreichen Housing Areas dieser Zeit zugrunde lag. Nachdem die US-Streitkräfte im Jahr 2008 den Stando rt Darmstadt offiziell aufgelöst hat- ten, wurden auch deren Einrichtungen und Siedlungen in Darmstadt aufgegeben und waren seitdem ungenutzt. Heute In den Baufeldern B1.1 und B1.2 wurden drei Wohngeb äude für Studentenwohnungen sa- niert. Die Gebäude sollen jedoch langfristig durch Neubauten ersetzt werden. Im Baufeld B4.1 wurden sechs Wohnhäuser saniert, um die Wohnungen in Anbetracht der allgemeinen Wohnungsknappheit in Darmstadt dem Wohnungsmarkt schnell zur Verfügung zu stellen. Zur Verwirklichung der Neubebauung der Lincoln-Sied lung sind nach Rechtskraft des Be- bauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung – 2015/2016 die Elementary School, ein Großteil der bestehenden Wohngebäude im nördlichen Teil der Sied lung und im Baufeld B3.1 sowie Teile der Erschließungsstraßen bereits zurückgebaut worden. 6.2 Stadträumliche Einbindung Die Lincoln-Siedlung liegt am südlichen Kernstadtra nd, im Westen und im Osten begrenzt durch übergeordnete Verkehrsstraßen, die Karlsruher Straße (B 3) und die Heidelberger Straße, die die Kernstadt mit dem Stadtteil Eberstadt verbindet. Im Norden grenzt jenseits der Noackstraße ein Gebie t an, das in seinem Kern ein Sonder- gebiet mit Lebensmitteleinzelhandel zur Nahversorgu ng (W 35.2) darstellt. Darüber hinaus befinden sich daran angrenzend ein Baumarkt, die Ve rwaltung des TÜV Hessen, KFZ- Service-Betriebe, sowie weitere verschiedene Einzelhandels- und Gastronomiebetriebe, die dem Bestandsschutz unterliegen, ansonsten an dieser Stelle nicht mehr zulässig wären, und Wohnnutzungen. Für den Bereich zwischen der Karlsruher Straße, der Rüdesheimer Straße, der Heidelber- ger Straße und der Noackstraße, ohne das Sondergebi et, wurde der einfache Bebauungs- plan W 35 aufgestellt, der am 22.04.2015 in Kraft trat. Östlich des Plangebietes jenseits der Heidelberger Straße, schließen das Naturschutzge- biet „Bessunger Kiesgrube“ und großflächige Waldflächen an. Südwestlich des Plangebietes befindet sich unmittel bar angrenzend eine Kleingartenanla- ge. Jenseits der vierspurigen B 3 (Karlsruher Straß e), die durch eine vorhandene Lärm- schutzwand von der Lincoln-Siedlung getrennt ist, l iegen die Main-Neckar-Bahn sowie die Sport- und Erholungsflächen des Alten Schießplatzes , die über eine Fußgängerbrücke an die Lincoln-Siedlung angeschlossen sind. Im weiteren Umfeld befinden sich in den Stadtteilen Bessungen und Eberstadt sowie der Heimstättensiedlung weitere Wohngebiete, sowie Wald-, Sport- und Erholungsflächen. 6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung Die Lincoln-Siedlung ist ausschließlich über die östlich verlaufende Heidelberger Straße er- schlossen. Diese führt nach Norden in die Innenstad t und nach Süden in den Stadtteil Eberstadt. Über die Rüdesheimer Straße und die B 3 ist die Lin coln-Siedlung an das übergeordnete Verkehrsnetz angebunden. Die Anschlussstellen der B AB 5 „Darmstädter Kreuz“ sowie „Darmstadt – Eberstadt“ sind mit dem PKW in wenigen Minuten zu erreichen. Allerdings sind die nördlich des Plangebietes liege nden Kreuzungsbereiche bereits heute an ihre Kapazitätsgrenze gelangt (s. a. Kap. 7.5.3. „Motorisierter Individualverkehr“). Seite 17 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Das Plangebiet ist teilweise gut an die städtischen , regionalen und überregionalen öffentli- chen Verkehrsmittel angebunden. An der Heidelberger Straße befindet sich eine Straßen- bahnhaltestelle der Linien 1, 7 und 8 (Marienhöhe). Die Straßenbahnlinien führen u.a. zum Hauptbahnhof der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie in Richtung Süden nach Eberstadt und weiter b is Alsbach. Die Lincoln-Siedlung liegt zu ca. einem Drittel im Einzugsbereich der Halteste lle Marienhöhe. Die übrigen Quartiers- teile waren bisher mit 500 bis 1000 m vom ÖPNV nur ungenügend erschlossen. Zum Fahr- planwechsel im Dezember 2017 ergänzt die neue Halte stelle „Lincoln“ die Erschließung und verbessert diese mit ihrer direkten Lage am neuen Quartiersplatz. 6.4 Schallimmissionen Auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans wirken u.a. die folgenden Schallquellen ein: Straßenverkehrslärm − B 3 – Karlsruher Straße − Heidelberger Straße Schienenverkehrslärm − Bahnstrecke der Deutschen Bahn AG Gewerbelärm − Heizwerk im Plangebiet Die schalltechnischen Auswirkungen der genannten Qu ellen wurden im Rahmen schall- technischer Gutachten untersucht. Die Wissenschafts stadt Darmstadt macht die Aussagen dieser Gutachten und die dort getroffenen Schlussfo lgerungen zur Grundlage ihrer Abwä- gung. Weitere Ausführungen hierzu können dem Kap. 7 .6 „Immissionsschutz“ entnommen werden. 6.5 Bauverbotszone Entlang der Karlsruher Straße (B 3) dürfen gemäß § 9 Fernstraßengesetz (FStrG) Hoch- bauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m, g emessen vom äußeren Rand der befes- tigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Im nördlichen Bereich des Plangebietes wird die Bau verbotszone durch das geplante Ga- ragengebäude innerhalb des festgesetzten Baufeldes in geringfügigem Maße überschritten. Die Gesamtfläche innerhalb der Bauverbotszone beträgt ca. 14 m² (10 m² und 4 m²). Mit Schreiben vom 01.04.2015 wurde Hessen Mobil dar gelegt, dass die Lage des Gara- gengebäudes aus städtebaulichen, technischen und ök ologischen Gründen nicht verändert werden kann. Im Antwortschreiben vom 08.04.2015 wur de durch Hessen Mobil mitgeteilt, dass einer Unterschreitung der Bauverbotszone, gemä ß § 9 Abs. 6 FStrG, im Gesamtum- fang von 14 m² im vorliegenden Fall als Ausnahme zugestimmt werden kann. In der verbleibenden Bauverbotszone entlang der Kar lsruher Straße sind Hochbauten, Stellplatz- und Fahrflächen unzulässig. Darüber hinaus sind Grundstückszufahrten von der B 3 unzulässig. Seite 18 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 6.6 Schutzausweisungen 6.6.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte Im Umfeld des Plangebietes sind einige Flächen mit naturschutzrechtlichen Bindungen vor- handen. Es sind mögliche räumlich-funktionale Auswi rkungen der zukünftigen Entwicklung im Plangebiet zu berücksichtigen. 6.6.2 Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ Unmittelbar östlich des Plangebiets liegt das Natur schutzgebiet Nr. 1411014 „Bessunger Kiesgrube“ an der Heidelberger Straße. Wertbestimme nd und störungsempfindlich sind die überwiegend im Norden des NSG gelegenen sonnenexpon ierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse sowie nährstoffarme Stillgewässer. 6.6.3 Natura 2000-Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelsch utzgebiete (VSR)) Folgende Natura 2000-Gebiete liegen im Umfeld von c a. 1 bis 1,2 km Entfernung zum Pla- nungsgebiet: ─ Europäisches Vogelschutzgebiet 6117-403 Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt ─ FFH-Gebiet 6117-308 Streuobstwiesen von Darmstadt-E berstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen ─ FFH-Gebiet 6118-304 Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt 6.6.4 Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ Das Landschaftsschutzgebiet umfasst im Süden Darmst adts sämtliche Waldgebiete, wel- che u.a. auch an die Lincoln-Siedlung angrenzen. Es beinhaltet die obengenannten FFH- und Vogelschut zgebiete, nicht jedoch das NSG „Bessunger Kiesgrube“. 6.6.5 Geschützte Biotope Sandmagerrasen Die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Sandmagerras en finden sich fast ausschließlich innerhalb gärtnerisch angelegter Grünflächen. Wegen ihrer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz werden sie hier aber gesondert behandel t. In der Lincoln-Siedlung haben sich auf den oberflächlich anstehenden pleistozänen Sanden die gärtnerisch angelegten Rasen- flächen zu relativ artenreichen Extensivrasen oder zu Sandmagerrasen entwickelt. Die artenreichen Sandmagerrasen sind gesetzlich ges chützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG. Lindenallee an der Heidelberger Straße Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von Baumreihen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bere ich des Plangebiets insgesamt 740 m lange Lindenallee ist ein gesetzlich geschütz tes Biotop gemäß § 30 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 13 Hess . Ausführungsgesetz zum Bun- desnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). 6.6.6 Trinkwasserschutzgebiete Wasserschutzgebiete sind in der Lincoln-Siedlung nicht vorhanden. Seite 19 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Erst in einer Entfernung von ca. 1 km südlich des P langebietes beginnt die weitere Schutz- zone eines Wasserschutzgebietes. Eine Wechselwirkun g zwischen dem Wasserschutzge- biet und der Baulandentwicklung in der Lincoln-Siedlung kann nicht begründet werden. 6.6.7 Baumschutzsatzung In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusam menhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baum schutzsatzung geschützt. Ge- schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter H öhe – bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 6.7 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale 6.7.1 Lage im Raum und Erscheinungsbild des Raumes Die vielfältige und mosaikartige Landschaft südlich von Bessungen liegt an der Schnittstelle der naturräumlichen Einheiten Vorderer Odenwald (Be ssunger Rücken), Bergstraße (Bes- sunger Hang) und Hessische Rheinebene. Die Lincoln-Siedlung gehört zur naturräumlichen Einheit Hessische Rheinebene. Aufgrund der geologischen Voraussetzungen ist der B oden trocken und sandig. Auf den westlichen, sandigen Flächen stocken natürlicherwei se wärmeliebende, trockene Eichen- Kiefernwälder. 6.7.2 Geologie, Böden Das Plangebiet liegt am Ostrand der Oberrheinischen Tiefebene, östlich grenzt der kristalli- ne Odenwald an. Die Verwerfungslinie des Rheingrabe ns folgt hier etwa dem Verlauf der Heidelberger Straße am Fuß der Odenwaldhänge von Sa ndberg, Ludwigshöhe und Mari- enhöhe. Westlich der Heidelberger Straße liegen über dem ab gesunkenen Grundgebirgssockel quartäre Sedimente (fluviatile Kiese, durch Windtra nsport aufgelagerte Sande und tonig- schluffige Sande, „Flugsanddünen“). Bei der Bodenbi ldung haben sich in der Rheinebene die 1-4 m mächtigen, oberflächlich entkalkten Flugs ande zu tiefgründigen Braunerden mit Bändern aus schluffigem bis tonigem Sand entwickelt. 6.7.3 Gewässer, Wasserhaushalt Im Plangebiet ist kein Oberflächengewässer vorhanden. Im Rahmen der Erarbeitung des Regenwasserbewirtscha ftungskonzeptes für die Lincoln- Siedlung wurden zur Bestimmung der hydrogeologische n Randbedingungen vom Ingeni- eurbüro für Geotechnik, Dipl.-Ing. J. Krusche in Gr iesheim zwei Bodengrunduntersuchun- gen im Bereich der zukünftigen Baufelder und im Ber eich der öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt. Der Grundwasserflurabstand liegt gemäß Fachgutachte n etwa 25 m unter Geländeober- kante. Die Versickerungsfähigkeit ist in den Sandböden wes tlich der Heidelberger Straße hoch (s. Kap. 7.4.5 „Entwässerung – Niederschlagswasser“). Aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden i st die Verschmutzungsempfind- lichkeit des Grundwassers sehr hoch. 6.7.4 Örtliches Klima Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und ger inge Niederschlagsmengen auf. Hier Seite 20 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 zeigt sich kontinentaler Klimaeinfluss. In Darmstad t lag die mittlere Jahrestemperatur im Zeitraum von 1973 bis 1998 bei rund 10,3°C. Die dur chschnittliche Niederschlagsmenge lag zwischen 1961 und 1990 bei etwa 750 mm, wobei d ie Höchstwerte in den Monaten Mai bis August erreicht werden (Messungen des Deutschen Wetterdienstes von der Internet- präsenz der Wissenschaftsstadt Darmstadt entnommen). Für das Plangebiet sind folgende lokalklimatisch re levante Flächen bzw. Prozesse zu be- trachten (Klimafunktionskarte Darmstadt 2017, Lands chaftsplan Darmstadt 2003, DWD 1986): Potenziell frischluftproduzierende Flächen sind die großflächigen Waldbereiche an den westlichen Odenwaldhängen. Die Effektivität der Fri schluftbildung und des –transportes ist abhängig von Abfluss im Gelände. So sind die Waldfl ächen östlich der Lincoln-Siedlung ef- fektiver als die Wälder der Rheinebene. Am Bessunge r Hang kommt es während zirkulati- onsarmer Hochdrucklagen zu nächtlichen westwärts ab fließenden Schwachwinden (DWD 1986). Im Planungsgebiet oder angrenzend sind kaltluftproduzierende Flächen in begrenztem Um- fang mit den Rasen- und Wiesenflächen der Lincoln-S iedlung gegeben. Zudem liegt es am Ende einer westwärts abfließenden Kaltluftbahn und ist somit als Einzugsgebiet dieser zu bewerten. Der östliche Bereich der Lincoln-Siedlung ist deutlicher von dieser positiv klima- wirksamen Luftleitbahn betroffen als der Westen. 6.7.5 Vegetation 6.7.5.1 Übersicht über die dominanten und bemerkens werten Pflanzenvorkommen in der Lincoln-Siedlung Innerhalb der Housing Area befanden sich große Fläc henanteile gärtnerisch angelegter Außenanlagen, die bis zum Abzug der US-Army 2008 mi t unterschiedlicher Intensität ge- nutzt bzw. unterhalten wurden. Die Gestaltungselemente waren Rasenflächen, Bäume und Gebüsche, wobei offenbar gro- ßer Wert auf Übersichtlichkeit und Sichtoffenheit g elegt wurde. Große Hecken und flächige dichte Strauchpflanzungen fehlten weitgehend. Ausna hmen waren freiwachsende Sicht- schutzhecken entlang der Heidelberger Straße. Der B aumbestand umfasste u.a. alte Bäu- me. Sie prägten maßgeblich das Erscheinungsbild des Stadtquartiers. Hinzu kamen die in der Zeit der Housing Area aus ge stalterischen Gründen angepflanzten Laub- und Nadelbäume mit hoher Arten- und Formenvielfalt. Bei den angepflanzten Straucharten in der Lincoln-S iedlung war das Artenspektrum relativ klein. Es umfasste weit verbreitete Zier- und Sicht schutzgehölze mit einheimischen und nichteinheimischen Arten. 6.7.5.2 Geschützte Biotope Es wird auf Kap. 6.6.5 „Geschützte Biotope“ verwiesen. 6.7.6 Fauna Im Plangebiet wurden bei der Kartierung 2010 und 20 14 (aktualisiert) u.a. aus den Tier- gruppen der Fledermäuse, Vögel, Reptilien, Tagfalter, Heuschrecken, xylobionte (= holzbe- siedelnde) Käfer festgestellt. Es wird auf Kap. 8 u nd den Umweltbericht (Kap. 3.2.2) ver- wiesen. Seite 21 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 6.8 Bodenschutz Bei dem Plangebiet handelt es sich um das Gelände d er ehemaligen militärischen Liegen- schaft „US-Siedlung Lincoln“, das von den Amerikane rn seit 2008 nicht mehr genutzt wird. Durch den Bebauungsplan S 25 wurde für das Plangebiet Baurecht geschaffen. Mit der Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Lincoln -Siedlung wird insbesondere dem Ziel des § 1 Abs. 5 BauGB (städtebauliche Entwicklu ng vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung), dem Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sowie dem Ziel de r Vermeidung einer Beeinträchti- gung des Bodens gemäß § 1 Satz 3 BBodSchG entsproch en. Eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen und eine Neuversiegelu ng von Außenbereichsflächen findet durch die vorliegende Planung nicht statt. Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet. Aufgrund der Zielsetzung eines sparsamen Umganges m it Grund und Boden sind im Be- bauungsplan Festsetzungen zur Entsiegelung von Fläc hen, zur Beschränkung der über- baubaren Flächen, zur Verwendung wasserdurchlässige r Beläge, zur Versickerung des Niederschlagswassers und zur Begrünung/Bepflanzung festgesetzt. Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemei ne Vorgaben zum Schutz des Mutter- bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und Wiedereinbau des Oberbodens (DIN 18915 und DIN 19731). Zudem wird auf die Vorga ben des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung vo n Altlasten (BBodSchG) hingewie- sen. 6.9 Altlasten Der Bebauungsplan umfasst das Gelände der ehemalige n militärischen Liegenschaft „US- Siedlung Lincoln“. Das Gelände ist ein Altstandort, zu dem beim Regierungspräsidium Darmstadt im Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ ein bodenschutzrechtliches Verfahren unter dem Az. IV/DA 41.5 - 2132- 411 000 040 001 294 Lincoln geführt wird. Der Altstandort ist in der Altflächendatei des Land es Hessen unter der Schlüssel-Nr. 411.000.040-040.294 eingetragen. Der Status der Ges amtfläche wird aktuell mit „Altlast- verdacht aufgehoben“ geführt. Die Liegenschaft ist - bis auf die Flurstücke Nr. 16/4, 16/5 und 16/11 - nach derzeitigem Kenntnisstand aus bode nschutzrechtlicher Sicht abschlie- ßend bearbeitet (Az. IV/Da 41.5 – 2132 – 411 000 04 0 001 294 Lincoln). Die Liegenschaft wurde – mit Ausnahme der vorgenannten Flurstücke - nach Aufgabe der militärischen Nut- zung im Jahr 2009 durch das Ing.-Büro Dr. Hug Geoco nsult GmbH, Oberursel umwelttech- nisch untersucht. Die Untersuchungen ergaben – bis auf den Bereich der ehemaligen Tankstelle – keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung (Alt- last). Nachuntersuchungen im Bereich der kontaminat ionsverdächtigen Fläche KVF 5 „Tankstelle (Zapfstellen)“ konnten das Vorliegen ei ner Altlast nicht bestätigen. Konflikte mit der geplanten Nutzung bestehen somit nicht. Die Flurstücke Nr. 16/4 (Noackstraße 16A), 16/5 (No ackstraße 16B) und 16/11 (Franklin- straße 44A) waren nicht Bestandteil der umwelttechnischen Untersuchungen. Im Zuge der Abbrucharbeiten und Baufeldfreimachunge n im Jahr 2015 wurde das Wohn- haus in der Noackstraße 16 a+b (Flurstücke Nr. 16/4 und 16/5) vollständig rückgebaut und entsorgt. Im Anschluss wurden die Bodenflächen umwe lttechnisch untersucht. Auffälligkei- ten und Verunreinigungen wurden nicht festgestellt. Die Flächen sind geräumt. Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich ein Heizwe rk. Eine umwelttechnische Untersu- chung des Flurstücks zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich. Die Notwendigkeit ist neu zu prüfen, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird. Seite 22 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Bei den umwelttechnischen Untersuchungen wurden bei manchen kontaminationsverdäch- tigen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewies en, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlic her Sicht zu beachten sind. Diese Flä- chen wurden im Zuge der Abbruchmaßnahmen im Jahr 2015 saniert. Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind nicht bekannt. 6.10 Kampfmittel Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben, dass sich das Plangebiet am Rande eines Bombenabwur fgebietes befindet. Vom Vorhan- densein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss g rundsätzlich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits bodeneingreifende Bau- maßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 m durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittel- räummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprü- fung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der ge- planten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforder- lich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. „Die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelr äumung im Lande Hessen“ sind zu beachten. Es wird auf den Hinweis VI.5 „Kampfmittelbelastung und -räumung“ der textlichen Festset- zungen verwiesen. 6.11 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, in der gemäß des zugrunde gelegten Gefährdungsniveaus rechnerisch die Intensität 6,5 b is < 7 zu erwarten sind. Der Bemes- sungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,4 m/s². Im Plangebiet besteht die Unter- grundklasse S: Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung. 7. Planung 7.1 Entwicklungskonzept zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung des Bebauungsplans S 25 – Lincoln-Siedlung – In Hinblick auf einen weitgehenden Erhalt der Besta ndsgebäude und eine wirtschaftliche Realisierung wurde das Entwicklungskonzept von 2011 auf der Grundlage der im Rahmen- plan Bessungen-Süd formulierten Planungsziele im Jahr 2013 weiterentwickelt. Ausgehend von dem im Jahr 2013 erstellten Konzept „Erhalt der Siedlungsstruktur“ wurde das Entwick- lungskonzept und die Allgemeinen Ziele und Zwecke d er Planung zum Bebauungsplan S 25 Lincoln-Siedlung erstellt und von der Stadtver ordnetenversammlung am 12.02.2015 beschlossen (V.-Nr. 2014/0466). Im südlichen und mittleren Bereich der Lincoln-Sied lung sollten größere Teile des Gebäu- debestandes erhalten bleiben. Auch das bestehende E rschließungsnetz sollte in großen Teilen übernommen werden. Dadurch sollte die städte bauliche Grundstruktur der Siedlung aus den 1950er Jahren, insbesondere im südlichen Be reich der Lincoln-Siedlung, weitest- gehend erhalten bleiben. Die in der Rahmenplanung formulierten grundlegenden Planungsziele wurden nicht verän- dert und liegen auch dem überarbeiteten Konzept zugrunde: ─ Gliederung in Teilquartiere mit vielfältigem Wohnungsangebot, keine Monostruktur ─ 30 % Anteil besondere Wohnformen, 15 % Anteil geförderter Wohnungsbau ─ Quartiersplatz an der Heidelberger Straße mit Grundschule und Kita Seite 23 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 ─ Zentraler Quartierspark mit Grünachse zur ehemaligen Keramischen Manufaktur ─ Zusammenhängende Freiflächen entlang der Karlsruher Straße ─ Weitgehender Erhalt von Sandmagerrasenflächen und wertvollem Baumbestand ─ Gute funktionale und städtebauliche Einbindung in die Umgebung ─ Autoarmes Quartier, Mobilitätsmanagement, Parkraumbewirtschaftung Die Siedlungsstruktur ist so konzipiert, dass sie w eitgehend flexibel anpassbar bleibt an sich wandelnde Rahmenbedingungen. Diese Grundprinzipien bilden unverändert auch das E ntwicklungskonzept zum Bebauungs- plan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - zur Änderung des Bebauungsplans S 25. 7.1.1 Planungsansatz Auf dem Konversionsareal westlich der Heidelberger Straße soll ein lebendiges Stadtquar- tier mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen entstehen. Dabei wird die Ausbildung einer ausgewogenen Sozialstruktur angestrebt. Auf eine zukunftsfähige und präventiv ausgerich- tete soziale Infrastruktur wird Wert gelegt. Zentraler Planungsansatz ist die Weiterentwicklung der Lincoln-Siedlung mit ihrer gleich- förmigen Bau- und Freiraumstruktur zu einem differe nziert gestalteten Quartier mit einer klaren räumlichen und funktionalen Mitte. Das Entwi cklungskonzept sieht ein inneres Frei- raumsystem vor, welches einerseits zur Erzeugung ho chwertiger Wohnlagen im Kern des Quartiers beiträgt und andererseits im Inneren Qual itäten erzeugt, die aufgrund der Lärm- belastungen durch die Karlsruher Straße und die Heidelberger Straße an den Quartiersrän- dern nicht möglich sind. Die Quartiersmitte bilden der Quartierspark und der Quartiersplatz. Am Quartiersplatz wer- den die zentralen Einrichtungen, wie Grundschule mit Kita und Sporthalle, die auch bürger- schaftliche Nutzungen aufnehmen soll, sowie quartierszentralen Nutzungen angeordnet. Di- rekt angrenzend ist inzwischen die neue Straßenbahn haltestelle an der Heidelberger Stra- ße gebaut worden. Um den zentralen Quartierspark we rden mehrere Baufelder mit einem differenzierten Angebot an Wohnformen vorgesehen. D ie Lincoln-Siedlung soll hinsichtlich des Wohnangebotes ein breites Spektrum an zukünftig en Bewohnerinnen und Bewohnern ansprechen. Im Konzept zum Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, d as ehemalige Child Development Center westlich des Quartiersparks zu erhalten und als Kindertagesstätte zu nutzen. Dieses Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandelt, d ass an diesem Standort eine Kin- dertagesstätte, integriert in eine Wohnbebauung, ne u errichtet werden kann. Aus der Flä- che für den Gemeinbedarf wird eine WA-Fläche. Die räumliche Vernetzung des Quartiersparks erfolgt in Nord-Süd-Richtung über eine Frei- raumachse, die im Süden aus der Franklinstraße mit den vorhandenen breiten straßenbe- gleitenden Grünflächen und im Norden aus einer line aren Grünachse mit Bezug zum Ge- bäude der denkmalgeschützten ehemaligen Großherzoglichen Keramischen Manufaktur an der Noackstraße besteht. Der Quartiersplatz wird üb er das quartiersinterne Fuß- und Rad- wegenetz mit den einzelnen Teilquartieren und den öffentlichen Freiräumen sowie perspek- tivisch über die vorgesehene Fuß-/Radwegverbindung zur Ludwigshöhstraße vernetzt. 7.1.2 Änderungen gegenüber dem Bebauungsplan S 25 Gegenüber dem Bebauungsplan S 25 haben sich inzwisc hen folgende Änderungen erge- ben: − Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich ein Heizw erk, welches ursprünglich beibehal- ten werden sollte. Inzwischen besteht die Absicht, das Heizwerk zu ersetzen und als Neuanlage in die Neukonzeption der Wohnbebauung zu integrieren. Seite 24 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 − Im Baufeld N3 war auch ein separates Garagengebäud e vorgesehen. Im Rahmen der Neukonzeption des Baufeldes N3 werden nun die hier notwendigen Stellplätze in Sam- melgaragen in Form von Tiefgaragen untergebracht. − Im Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, das ehemalig e Child Development Center westlich des Quartiersparks zu erhalten und als Kin dertagesstätte zu nutzen. Dieses Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandelt, d ass an diesem Standort eine Kindertagesstätte neu errichtet werden soll, integriert in eine Wohnbebauung. − Die im Baufeld B3.1 bestehenden Wohngebäude werden zurückgebaut und durch Neu- bauten ersetzt. Die Stellung der Neubauten wird aufgrund der unveränderten Baufenster im Bebauungsplan analog der bestehenden Gebäude sein. − Im Baufeld N3 soll auf der nord-östlichen Ecke ein Nahversorger untergebracht werden, um die Nahversorgung im Gebiet zu gewährleisten. 7.1.3 Bebauung und Dichte Für das städtebauliche Konzept für die Lincoln-Sied lung liegt der Schwerpunkt im Ge- schosswohnungsbau unterschiedlicher Ausprägung mit einem breit gefächerten Wohnrau- mangebot und einer kleinteiligen Mischung von Wohnformen. Das überarbeitete und nun mit der zukünftigen Eigen tümerin abgestimmte Entwicklungs- konzept lässt die dauerhafte Erhaltung von 11 Gebäu dezeilen zu. Um dem hohen Bedarf an Studentenwohnungen kurzfristig zu entsprechen, werden bis mindestens zum Jahr 2026 drei Gebäudezeilen erhalten bleiben. Diese wurden b ereits als Wohnungen für Studenten bereitgestellt. Die Bestandsgebäude der Lincoln-Siedlung verfügten über 588 Wohnungen. Die Sied- lungsdichte lag mit 23,5 Wohneinheiten je ha Brutto wohnbauland weit unter den gemäß Regionalplan Südhessen 2010 im Großstadtbereich im Rahmen der Bauleitplanung einzu- haltenden Dichtevorgaben von 60 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland. Mit der angestrebten Anzahl von 2.000 Wohneinheiten werden mit einer Siedlungsdichte von ca. 80 Wohneinheiten je ha Bruttowohnbauland di ese Vorgaben sogar überschritten. Dies wird erreicht durch ergänzende Neubebauung und Nachverdichtung des Bestandes durch Aufstockung auf maximal 4 Geschosse plus Staf felgeschoss. Auf den freiwerdenden Flächen im westlichen und nördlichen Bereich sind k ompakte und klar abgegrenzte Baufel- der für Geschosswohnungsbau vorgesehen. Im rechtskräftigen Bebauungsplan S 25 waren in der Regel bis zu 4 Geschosse plus Staffelgeschos s zulässig. In einigen Baufeldern wa- ren jedoch geringere Ausnutzungen vorgesehen. Anhand von Testentwürfen für die einzelnen Baufelde r wurde im Rahmen des Aufstel- lungsverfahrens zum Bebauungsplan S 25 nachgewiesen , auf welche Weise die den Ziel- setzungen zum städtebaulichen Vertrag zwischen der BVD New Living und der Wissen- schaftsstadt Darmstadt mit Beschluss der Stadtveror dnetenversammlung vom 24.07.2014 zugrunde gelegte maximale verwertbare Geschossfläche für Wohnnutzung in Höhe von ca. 160.000 m² erreicht werden konnte. Mit dem Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - z ur Änderung des Bebauungsplans S 25 wird nun, in Anbetracht des unverändert hohen Wohnungsbedarfs in der Wissen- schaftsstadt Darmstadt, eine höhere Bebauungsdichte auch in den Bereichen angestrebt, für die bisher eine geringere Dichte vorgesehen war . Dies betrifft z.B. die Baufelder B2.1, B3.3, N3 und N4. Damit soll eine maximal verwertbare Geschossfläche für Wohnnutzung in Höhe von ca. 200.000 m² ermöglicht werden. Zudem werden insgesamt 19.500 m² Bruttogeschossfläc he (BGF) für soziale Infrastruktur, Grundschule und Kindertagesstätten, Gewerbe u.a. zu r Verfügung gestellt. Die hier zu- grunde gelegte verwertbare Geschossfläche ergibt si ch aus den oberirdischen nutzbaren Geschossflächen (Hauptnutzungen ohne technische Inf rastruktur, Parkierungsanlagen u.a.), einschließlich der Staffelgeschosse. Seite 25 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Wohnen 200.000 m² Nicht-Wohnen 8.000 m² Soz. Infrastruktur, Kita, Schule 11.500 m² Bruttogeschossfläche gesamt 219.500 m² 7.1.4 Soziale Infrastruktureinrichtungen Im Plangebiet sind folgende soziale Infrastruktureinrichtungen vorgesehen: Östlich des Quartiersparks an der Heidelberger Stra ße werden eine 4-zügige Grundschule, eine neue Kindertagesstätte sowie eine Sporthalle errichtet. Im Konzept zum Bebauungsplan S 25 war vorgesehen, d as ehemalige Child Development Centers westlich des Quartiersparks zu erhalten und als Kindertagesstätte zu nutzen. Die- ses Konzept wurde inzwischen dahingehend abgewandel t, dass an diesem Standort eine Kindertagesstätte, integriert in eine Wohnbebauung, neu errichtet werden kann. Darüber hinaus soll im Baufeld B1.1 aufgrund des gr ößeren Bedarfs durch die Erhöhung der Wohneinheiten im Zuge der Neuordnung dieser Flä che eine weitere Kindertagestätte errichtet werden können. Dies wird erst nach dem Rü ckbau der derzeit für Studentenwoh- nungen genutzten Wohngebäude erfolgen. Der Bedarf w ird im Rahmen der Neubebauung des Baufeldes neu geprüft. Regelungen hierzu erfolgen im städtebaulichen Vertrag. Im Baufeld N1.2 sollen Flächen für soziale Infrastr uktur für Menschen aller Altersgruppen und für alle Bevölkerungsgruppen unter Maßgabe eine r wirtschaftlichen Kostenträgerschaft durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt angeboten werden. Hier sind insgesamt ca. 500 m² Nutzfläche für die G emeinschaftseinrichtung sowie ca. 200 m² Nutzfläche für eine Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit vorgesehen, die in die Wohnbebauung integriert sein soll. Die Einrichtung soll gebündelt und zentral (Quartiersmit- telpunkt, Quartierseingang) angeboten werden. 7.1.5 Quartiersplatz, Versorgung und öffentliche Ei nrichtungen Der Quartiersplatz bildet weiterhin das Zentrum des Wohnquartiers, gelegen an der Stra- ßenbahnhaltestelle Lincoln und am Fuß-/Radweg zum z ukünftigen Wohnquartier auf der Fläche der ehemaligen Cambrai-Fritsch-Kaserne. Die nördliche Platzrandbebauung im Baufeld N1.2 ist geeignet Nahversorgungsfunktionen aufzunehmen. Die südliche Platzrandbebauung wird du rch den Schulneubau gebildet. Un- mittelbar nördlich des Plangebietes auf dem TÜV-Gel ände befindet sich großflächiger Ein- zelhandel. Im Rahmen der Entwicklung des Gebietes hat sich gez eigt, dass es im Baufeld N1.2 vo- raussichtlich nicht zu einer Ansiedlung eines Nahve rsorgers kommen wird. Da bei einer prognostizierten Einwohnerzahl von 5.000 EW die Notwendigkeit einer quartiersnahen, fuß- läufig erreichbaren Versorgung jedoch vorhanden und die Kapazität auf dem nördlich gele- genen TÜV-Gelände erreicht ist, soll auf dem Baufel d N3 ein Nahversorger untergebracht werden. 7.1.6 Wettbewerbe Die Bebaubarkeit der Neubaufelder wurde in Testentwürfen beispielhaft untersucht. Es war und ist auch weiterhin vorgesehen, dass für die Bebauung der Neubaufelder in kon- kurrierenden Planungsverfahren oder Wettbewerben Be bauungskonzepte entwickelt wer- den sollen. Mit diesen Verfahren soll eine größtmög liche Qualität der Bebauung sicherge- stellt werden. Vertreter der Wissenschaftsstadt Darmstadt nehmen als Entscheidungsträger an den Verfahren teil, so dass eine Einflussnahme d er Stadt auf die Qualität des Wohn- quartiers auch nach dem Bebauungsplanverfahren besteht. Seite 26 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Inzwischen wurden für die Baufelder B3.2, B3.3, B4. 2, N3 sowie N2.2 Wettbewerbsverfah- ren/ konkurrierende Planungsverfahren durchgeführt. Auch für den Neubau der Schule und der Kita sowie für die Gestaltung des Quartiersplat zes und des zentralen Quartiersparks wurden Wettbewerbsverfahren durchgeführt. 7.1.7 Erschließung Die Lincoln-Siedlung soll als autoarmes Quartier en twickelt werden. Daher erfolgt die Er- schließung für den motorisierten Individualverkehr (MIV-Erschließung) des Quartiers äu- ßerst sparsam unter weitgehender Verwendung des ehe maligen Erschließungsnetzes: Die Haupterschließungsstraßen der Lincoln-Siedlung sind im Süden die Franklin- und Einstein- straße sowie im Norden die Lincolnstraße. Die Franklinstraße und die Einsteinstraße sind an d ie Heidelberger Straße angebunden. Die Lincolnstraße wird über die Noackstraße erschlo ssen. Diese Straßenverkehrsflächen sind im Trennsystem mit gesonderten Gehwegen ausgebaut. Durch eine Mini-Kreisverkehrsanlage mit überfahrbar er Mittelinsel (für Schwerlastverkehr) erfolgt der Anschluss der Mahalia-Jackson-Straße an die Einstein- und Franklinstraße. Von der Kreisverkehrsanlage erschließt die Mahalia-Jack son-Straße bogenförmig die Baufelder westlich des Quartiersparks und schließt im Norden an die Lincolnstraße an. Von der Lincolnstraße abgehend führt der Susan-Sont ag-Weg durch die nördlich gelegen Baufelder und schließt an die Noackstraße an. Die Lincolnstraße, die Mahalia-Jackson-Straße und d er Susan-Sontag-Weg werden als verkehrsberuhigter Bereich mit Mischverkehrsflächen ausgebildet. Dadurch soll die Aufent- haltsfunktion gestärkt und Durchgangsverkehr vermieden werden. Über die Mahalia-Jackson-Straße wird auch die öffen tliche Grünanlage am westlichen Pla- nungsrand (an der Karlsruher Straße) an das Wohngeb iet angeschlossen. Weitere Fuß- und Radwegeverbindungen in Ost-West-Richtung sicher n eine kleinteilige Erschließung und Anbindung an die zentralen Orte des Quartiers s owie eine Anbindung an benachbarte Gebiete. Die direkte Verbindung zwischen der südlichen Frank linstraße und der nördlichen Lincoln- straße erfolgt über einen Fuß- und Radweg durch den Randbereich des zentralen Quartier- sparks. Damit wird dem Fuß- und Radverkehr in der L incoln-Siedlung als Grundlage für ein autoarmes Quartier in besonderem Maße Rechnung getr agen und Durchgangsverkehr mit dem Auto entgegengewirkt. Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke am süd- lichen Rand der Lincoln-Siedlung. Die Herstellung e iner neuen Querung in Verlängerung der Noackstraße zu dem Sportgelände der TG Bessunge n auf der Westseite ist denkbar. Sie könnte das Plangebiet für Fußgänger und Radfahr er auf kurzem Weg mit dem Süd- bahnhof und dem östlich der Gleistrassen liegenden Nachbarstadtteil Heimstättensiedlung verbinden. Die Lincoln-Siedlung soll als Tempo-30-Zone ausgebi ldet werden, im Bereich der Mischflä- chen als verkehrsberuhigter Bereich. In den langen geradlinigen Abschnitten der Franklin- straße sind zur Sicherung des verlangsamten Verkehr s Aufpflasterungen in der Fahrbahn vorgesehen. Die Verlangsamung des Autoverkehrs träg t zur Verkehrsberuhigung bei und ermöglicht die konsequente Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf der Fahrbahn. Die ÖPNV-Erschließung der Lincoln-Siedlung mit den auf die Gesamtstadt bezogenen An- geboten erfolgt über die bestehenden Straßenbahnver bindungen in der Heidelberger Stra- ße. Eine neue Haltestelle in Höhe des geplanten Qua rtiersplatzes und der geplanten Schu- le wird das Angebot gegenüber dem Bestand verdichte n. Die bereits bestehende hohe Taktfrequenz sorgt für eine optimale ÖPNV-Anbindung. Mit Bezug des zukünftigen Wohnquartiers auf der Flä che der ehemaligen Cambrai-Fritsch- Kaserne ist am Südrand des Plangebietes eine Querve rbindung zwischen Karlsruher Stra- Seite 27 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 ße und Heidelberger Straße südlich der Lincoln-Sied lung zur Entlastung des Gesamtver- kehrs der vorhandenen Straßen und Knotenpunkte vorg esehen (siehe Kap. 7.5.3 „Motori- sierter Individualverkehr“). Die Planung der Querve rbindung erfolgt in einem gesonderten Planfeststellungsverfahren. Nach erfolgtem Bau der Querverbindung soll die südliche Fran- klinstraße direkt an diese Straße angeschlossen werden. Da die Schule zukünftig ggfs. auch von Kindern der angrenzenden Wohngebiete und des zukünftigen Wohnquartiers auf der Fläche der ehemal igen Cambrai-Fritsch-Kaserne be- sucht werden soll, kann gebietsfremder „Hol- und Br ingverkehr“ nicht gänzlich ausge- schlossen werden. 7.1.8 Mobilitätskonzept Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit ei- nem umfassenden Mobilitätskonzept werden. Die Grund züge des innovativen Mobilitäts- und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung zie len darauf ab, durch komfortable und ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebot e den Anteil an privaten Kraftfahrzeu- gen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobi lität der Bewohner einzuschränken. Über die Angebote des Umweltverbunds hinaus sollen wohnungsnahe, flächendeckende CarSharing-Angebote sowie Angebote der Elektromobil ität erfolgen. Eine Ausweisung von explizit autofreien Teilbereichen ist nicht vorgesehen. Grundlage des Verkehrs- und Mobilitätskonzeptes bilden die in der Rahmenplanung Darm- stadt Bessungen Süd (Mai 2011) formulierten Grundsä tze. Erklärtes Ziel der Gebietsent- wicklung ist es, das Verkehrsgeschehen im Lincoln-Q uartier nachhaltig zu gestalten und Menschen in die Lage zu versetzen, ihre Mobilität m it möglichst geringem Aufwand an Kfz- Verkehr, geringem Ressourcenverbrauch und Emissione n zu organisieren und die Unab- hängigkeit vom eigenen Auto zu fördern. Das bedeutet konkret, die Kfz-Nutzung zu verringern ohne die Mobilität d.h. die Beweglich- keit des Einzelnen insgesamt einzuschränken. Dazu w erden andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto (CarSharing) verstärkt ausgebaut. Grundlage eines solchen Mobilitätskonzepts ist die Implementierung eines Mobilitätsmana- gements bereits in der Planungs- und Vermarktungsphase. Aufgabe eines zentralen Mobili- tätsmanagements ist es, die zukünftigen Bewohner, a ber auch bereits im Vorfeld die Pla- ner, Projektentwickler und Vermarkter in Bezug auf nachhaltige Mobilitätsangebote bzw. Mobilitätskonzepte zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Grundlage für die Entwicklung eines urbanen Mobilit ätskonzepts ist auch die Herstellung reduzierter und bewirtschafteter Stellplätze im Quartier (s. Kap. 7.1.9 „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“). Folgende Maßnahmen sind im Zusammenhang mit der Ent wicklung der Lincoln-Siedlung zur Förderung der Verkehrsmittel des Umweltverbunde s und im Mobilitätsmanagement ge- plant: − Bau einer neuen Straßenbahnhaltestelle in der Heid elberger Straße (Sommer 2017; In- betriebnahme zum Fahrplanwechsel Ende 2017), − Ausbau des kommunalen Radverkehrsnetzes im Umfeld des Quartiers mit neuen An- schlüssen (u.a. Übergang Karlsruher Straße/Noackstraße) und neuer Infrastruktur sowie Netzergänzungen (u.a. in der Heidelberger Straße), − dichtes Rad- und Fußwegenetz innerhalb der Lincoln -Siedlung mit gesicherten Über- gängen nach außen, − Verpflichtung zur Herstellung qualitätsvoller Fahr radabstellanlagen auf Privatgrund (ent- sprechend dem städtischen Leitfaden für Fahrradabst ellanlagen (2015) einschließlich eines höheren Stellplatzschlüssels von 2,4 FSP / Wohneinheit), − Ausbau Bike + Ride an der ÖPNV-Haltestelle (neue H altestelle Lincoln), Seite 28 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 − Ausweitung des städtischen Fahrradvermietsystems a uf die Lincoln-Siedlung, − flächendeckendes wohnungsnahes CarSharing/Carpooli ng-System inkl. Förderung der Elektromobilität (Förderanträge sind gestellt), − Sharing von E-Bikes, Lastenrädern etc., − Etablierung von Mobilitätsmanagement von Anfang an , begleitend bereits für Bauherren und Investoren (derzeit Konzepterstellung) in Form von Information, Beratung und Be- reitstellung von Mobilitätsdienstleistungen. Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsma nagement in der Lincoln-Siedlung ist ein integriertes Parkraummanagement vorgesehen, das insbesondere folgende Bausteine umfasst: − Bewirtschaftung des Stellplatzangebots im öffentli chen Raum, − Beschränkung des Stellplatzangebots auf privaten F lächen insgesamt, − Konzentration eines Großteils des Stellplatzangebo ts auf privaten Flächen in dezentral konzentrierten Parkbauten überwiegend am Rand der Lincoln-Siedlung, − Nutzung wohnungsnaher Stellplätze auf privaten Flä chen vorrangig für CarSharing und Fahrzeuge mobilitätseingeschränkter Personen, − Entkopplung der Kosten für Wohnen und Parkraum. Zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements ist mit der BVD NL GmbH ein Durchführungs- vertrag abgeschlossen worden, der am 17.03.2017 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. 7.1.9 Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln- Siedlung Zentraler Bestandteil zur Ausrichtung der Lincoln-Siedlung als urbanes, autoarmes Quartier ist auch die Reduzierung und Unterbringung des ruhenden Verkehrs. Mit der „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Linco ln-Siedlung“ vom 06.10.2016 (in Kraft getreten am 22.10.2016) wurde eine notwendige bauor dnungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung des Parkraummanagement-Konzepts geschaffe n. Aufgabe der Satzung ist es, für die Lincoln-Siedlung Anzahl und räumliche Verte ilung des Stellplatzangebots auf priva- ten Flächen so zu definieren, dass das innovative V erkehrskonzept für das Quartier erfolg- reich umgesetzt werden kann. Die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ sieht u.a. folgende Regelun- gen vor: − Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0 ,65 Stellplätze oder Garagen her- zustellen. Die Herstellung von mehr als 0,65 Stellp lätzen oder Garagen je Wohneinheit ist unzulässig. − Bei anderen Nutzungen sind mindestens 40 % der erf orderlichen Stellplätze oder Gara- gen gemäß § 3 der Satzung über die Schaffung von St ellplätzen oder Garagen und Ab- stellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darms tadt – Einstellplatzsatzung – vom 04.05.2009 herzustellen. Die Herstellung von mehr a ls 70 % der erforderlichen Stell- plätze oder Garagen ist unzulässig. − Bei Wohnnutzungen sind je Wohneinheit mindestens 0 ,15 Stellplätze oder Garagen ge- mäß Ziffer I, Pkt. 8.1 (Stellplätze und Tiefgaragen ) des Bebauungsplans S 25 - Lincoln- Siedlung - auf dem Baugrundstück, auf welchem das W ohngebäude errichtet wird, her- zustellen. Die Herstellung von mehr als 0,15 Stellp lätzen oder Garagen je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, ist unzulässig. Dies gilt nicht für Baugrundstücke, auf denen nach dem Bebauungsplan S 25 - Lincoln- Siedlung - Sammelgaragen errichtet werden dürfen. Seite 29 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 − Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den dafür im Bebauungs plan S 25 - Lincoln- Siedlung - vorgesehenen Sammelgaragen nachzuweisen. − Bei anderen Nutzungen sind die Stellplätze oder Ga ragen auf dem Baugrundstück her- zustellen. Sie dürfen auch als Sammelstellplätze/-garagen auf dem zugehörigen Baufeld (gemäß Ziffer 4.1) des Bebauungsplans S 25 - Lincol n-Siedlung - nachgewiesen wer- den. Sie dürfen auch in zumutbarer Entfernung (bis 300 m Fußweg) vom Baugrundstück in den im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 25 - Lincoln-Siedlung - vorgesehenen Sammelgaragen nachgewiesen werden. 7.1.10 Ruhender Verkehr Die erforderlichen Stellplätze für die privaten Baufelder werden z.T. in Sammelgaragen und z.T. wohnungsnah auf den Baugrundstücken untergebracht. Auf Grundlage der „Einschränkungs- und Verzichtssat zung Lincoln-Siedlung“ sind bei Wohnnutzungen je Wohneinheit 0,15 Stellplätze auf d em Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird, als wohnungsnahe Stellplätze herzustellen. Die restlichen 0,5 Stellplätze je Wohneinheit sind in zumutbarer Entfernung gemäß der o.g. „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedl ung“ in Sammelgaragen unterzubrin- gen. Um das Konzept eines verkehrsarmen Stadtquarti ers umzusetzen, ist es daher not- wendig, zentrale Sammelgaragen anzubieten. Diese Sa mmelgaragen sind Gemeinschafts- anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. Ein Teil der Sammelgaragen ist innerhalb einiger Ba ufelder in die Wohnbebauung in Form von Tiefgaragen integriert. Diese Form der Sammelga rage ist jeweils innerhalb der dafür vorgesehen Wohnbauflächen als Fläche für Sammelgara gen/Gemeinschaftsgaragen fest- gesetzt. Dies betrifft die Baufelder N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2 und B4.2. Zusätzlich ist außerhalb der Wohnbaugrundstücke als separates Gebäude am Nordwest- rand der Siedlung ein Garagengebäude vorgesehen. Da auf diesem Grundstück eine Über- lagerung mit einer Wohnnutzung wegen der Immissions belastungen durch Karlsruher Stra- ße und Bahnlinie nicht möglich bzw. gewollt ist, so ndern das Grundstück ausschließlich für ein Garagengebäude zur Verfügung steht, ist die Aus weisung als Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Garagengebäude“ erforderlich. Die Unterbringung der privaten, wohnungsnahen oberi rdischen Stellplätze ist in den Berei- chen mit Bestandsgebäuden im Bebauungsplan verortet . Die aus der ehemaligen Nutzung vorhandene Zuordnung von zwei Wohngebäuden zu einer Erschließungs- und Parkierungs- fläche (Baufelder B3.1 und B4.1) wird beibehalten. Das macht es möglich, zwischen zwei Gebäuden jeweils auch eine Grün- und Gartenfläche mit Spielbereichen zu erhalten. In den Neubaufeldern können die privaten wohnungsna hen Stellplätze im Bebauungsplan nicht verortet werden, da ihre Bebauung erst mit wettbewerblichen Verfahren gestaltet wer- den soll. Entlang der Straßen sind öffentliche Stellplätze fü r Besucher vorgesehen. Gemäß dem Konzept zum Mobilitätsmanagement sind diese Stellplätze zu bewirtschaften. 7.2 Grünordnung Das grünordnerische Konzept wurde aus den übergeord neten Fachplanungen hergeleitet und verfeinert diese - aufbauend auf der Analyse und den Bewertungen der Bestandsquali- täten - auf der Ebene des Bebauungsplanes. Teilziele entsprechen dem Klimaschutzkonzept der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt und den Zielen zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversit ät (Magistratsbeschluss v. 12.02.2014) sowie der hessischen Biodiversitätsstrategie. Seite 30 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 7.2.1 Landschaft und Freiraum Das Konzept sieht für den neuen Stadtteil ein Grünf lächensystem vor, welches die nützli- chen Freiraumangebote für die Wohnnutzung in räumli ch-funktional sinnvoller Weise im Planungsraum verortet. Die Freiraumangebote sind de rgestalt miteinander verflochten, dass es den Bewohnern möglich ist, einen der eigene n Motivation zweckdienlichen Raum zeitnah und auf kurzem Wege aufsuchen zu können. Di es setzt weitgehend zusammen- hängende Grünräume voraus, die v.a. für ältere Menschen und Kinder gefahrlos und barrie- refrei zu erreichen sind. Herzstück dieses Freiflächensystems ist der „Quarti erspark“, der nach Norden zur Porzel- lanmanufaktur (Noackstraße) mit einer breiten „Grün achse“ fortgesetzt wird. Eine Entspre- chung zur „Grünachse“ nach Süden bildet die südlich e Franklinstraße, deren Seitenräume von offenen Wiesen oder Rasenflächen begleitet werd en, so dass von Nord nach Süd ein durchgehender „grün“-bestimmter Raum wahrnehmbar is t. Die Realisierung ist für 2018/2019 vorgesehen. Die westlich an das Wohngebiet anschließende öffent liche Grünfläche entlang der Lärm- schutzwand an der Karlsruher Straße hat folgende pl anerische Schwerpunkte: Sie dient dem Erhalt und der Entwicklung von Sandmagerrasen u nd soll punktuell für Jugendspiel- angebote genutzt werden. Die Realisierung der Neuge staltung läuft; die Fertigstellung wird in 2018 erfolgen. Der Freiraum ist im Hinblick auf seine sozialen Fun ktionen mit der Einteilung in öffentliche Grünflächen und private Freiräume, welche auf den B auflächen liegen, vorstrukturiert. Da- bei ist der öffentliche Freiraum derjenige Ort, an dem ein gemeinschaftliches Miteinander ermöglicht werden soll. Die Freiraumbedarfe von Familien, Erwachsenen, Kindern, Jugend- lichen sowie älteren Menschen können aufbauend auf dem vorliegenden Konzept auf den ausgewiesenen Flächen verwirklicht werden. Stichworte sind: bespielbare Umwelt, sichere und so zial kontrollierte Wege und Grünflä- chen, Barrierefreiheit, Schaffung kommunikativer Orte und Verweilstätten. Der Spielflächenbedarf orientiert sich an den Empfe hlungen der ARGE-BAU und den Vor- gaben der Sozialverwaltung der Wissenschaftsstadt D armstadt (Dezernat V, Sozial- und Jugendhilfeplanung vom 28.10.2010) sowie fachlichen Erkenntnissen. Danach sind je Ein- wohner ca. 4 m² Bruttospielfläche vorzusehen. Hohe Bedeutung für das Freiraumkonzept hat die Grün verbindung zwischen dem Grünzug Bessungen und dem Grünzug Heimstättensiedlung, so d ass mit dem Bebauungsplan die Vernetzung zu den angrenzenden Freiräumen ermöglich t wird. Daneben stellen Fuß- und Radwegeverbindungen die Verflechtung mit den angren zenden Stadtteilen her (Bessunger Marktplatz, Techn. Universität, Südbahnhof, Ebersta dt, Konversionsfläche Cambrai- Fritsch...). Die Gestaltungsfestsetzungen für die Freiräume lege n einen Schwerpunkt auf den Grenz- bereich zwischen privaten Bauflächen und öffentlich en Grünflächen, um so einen Beitrag zu einem Baugebiet mit identitätsstiftender Gestaltung zu leisten. Die Gestaltungsfreiheiten der privaten, nichtüberbaubaren Flächen werden nur im naturschutzfachlich gebotenen Maß eingeschränkt. 7.2.2 Flora und Fauna Ökologisch sensible Flächen, die unter dem Aspekt S eltenheit, räumliche und zeitliche Kompensierbarkeit als Tabuflächen eingestuft werden müssen, sind mit dem Eichenhain, der Lindenallee an der Heidelberger Straße und den Sandmagerrasenflächen vorhanden. Die Sicherung und die Entwicklung von Magerrasenflä chen in der Grünanlage entlang der Karlsruher Straße ist ein zentrales Anliegen des gr ünordnerischen Konzeptes, auch wenn nicht alle wertvollen Flächen berücksichtigt werden konnten. Die Magerrasen im Plangebiet stellen ein wichtiges Trittsteinbiotop im Gesamtkon zept der biologischen Vielfalt im Stadt- raum Darmstadt dar. Die vollständige Kompensation d er Eingriffe in die geschützten Seite 31 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Sandmagerrasen, für die ein funktionaler Ausgleich erforderlich ist, erfolgt z.T. extern (vgl. Kap. 9.2). Eine besondere Maßnahme des Artenschutzes ist die S icherung und Entwicklung von Le- bensräumen für das festgestellte Vorkommen der Zaun eidechse. Nisthilfen für Mauerseg- ler, Mehlschwalbe, Haussperling und Turmfalke sind im Gebiet an Gebäuden anzubringen. Bei Arten, die in Schwärmen vorkommen, werden diese Nisthilfen an den Sammelgaragen oder an öffentlichen Gebäuden angebracht. Es werden auch Maßnahmen zur Sicherung und Förderung von Fledermausvorkommen vorgesehen. Eingriffsvermeidende oder -minimierende Maßnahmen e rfolgen durch die Einschränkung möglicher Baurechte, etwa begründet durch den Erhal t von Gehölzen oder Magerrasen im Bereich des Eichenhaines an der Heidelberger Straße , bei den Kiefernbeständen entlang der Franklinstraße und im Bereich der Magerrasen der Grünanlage Karlsruher Straße. Noch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans S 25 wurd en als erste Baumaßnahmen bereits der Abriss von Gebäuden sowie Straßenzwischen- und -endausbauten (Franklinstraße und Einsteinstraße) durchgeführt. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten wurde erwartet, dass Flächen mit geschützten Bio- topen (Sandmagerrasen) geschädigt oder beseitigt werden. Hierzu wurde beim Umweltamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Untere Naturschu tzbehörde - ein Antrag auf Ausnah- mezulassung der Beseitigung gesetzlich geschützter Biotope (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) ge- stellt. Die Genehmigung wurde am 10. Dezember 2015 erteilt. Der Flächenbedarf für den funktionalen Ausgleich zu den o.g. Baumaßnahmen wurde mit 2.756 m² an hochwertigen Sandmagerrasen ermittelt. Er kann z.T. zeitnah innerhalb des Plangebiets im geplanten Grünzug an der Karlsruher Straße und im Quartierspark geleistet werden. 7.2.3 Boden Durch die Umsetzung der Planungen kommt es innerhal b des Plangebiets zu einer zusätz- lichen Versiegelung von Boden. Zur Minderung der Eingriffswirkungen werden Festset zungen zur qualitativen Begrenzung der Versiegelung getroffen. Wasserdurchlässige Bode nbeläge ermöglichen, dass anfallen- des Regenwasser vor Ort versickern kann. 7.2.4 Wasser Für den Erhalt der Grundwasserneubildung und -quali tät werden flächendeckend Bewirt- schaftungsmaßnahmen (vollständige Niederschlagsversickerung im Gebiet) festgesetzt. Mit diesen Maßnahmen wird bzgl. des Schutzgutes Wasser ein besserer Zustand erreicht wer- den als im ehemaligen Bestand (vgl. Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“). 7.2.5 Lokalklima Möglichkeiten zur Klimaanpassung bzw. klimaökologis chen Optimierung der Planung fin- den ihren Niederschlag in der Ausweisung großer Grü nflächen. Lokale Klimaverhältnisse werden durch Grünkorridore zwischen den Baufeldern und weitgehend offene Baustruktu- ren gesichert. Bei Bestimmung von Baugrenzen wurden u.a. klimatische Belange berück- sichtigt. Zur Minimierung des Eingriffs in das loka le Klima werden Dach-, Tiefgaragen- und Wandbegrünungen auf und an baulichen Anlagen festgesetzt. Seite 32 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 7.3 Technische Infrastruktur 7.3.1 Heizwerk Innerhalb des Baufeldes N3 befindet sich derzeit ei n Heizwerk, das neben der Lincoln- Siedlung noch das Konversionsareal der St. Barbara- Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme versorgt. Es ist vorgesehen, dieses bestehende Heizwerk rückz ubauen und durch ein neues Heiz- werk zu ersetzen, integriert in der neu konzipierten Wohnbebauung. Der Geltungsbereich der „Satzung über die Fernheizu ng“ der Wissenschaftsstadt Darm- stadt wurde auf das Gebiet der Lincoln-Siedlung ausgeweitet. Die Satzung ist in Kraft getre- ten am 27.07.1972, zuletzt geändert am 02.02.2016 u nd in Kraft getreten am 07.02.2016. Seitdem besteht für das Gebiet der Lincoln-Siedlung ein Anschlusszwang an das Fernwär- menetz. Im Sinne des § 2 Abs. 3 der „Satzung über d ie Fernheizung“ können im Einzelfall Ausnahmen von dem Anschlusszwang zugelassen werden. 7.3.2 Stromversorgung Im Rahmen des Bebauungsplans S 25 „Lincoln-Siedlung “ wurde durch die e-netz Südhes- sen bestätigt, dass ausreichend Kapazitäten zur Anb indung des Plangebietes an das städ- tische Stromnetz und zur Sicherstellung der Stromve rsorgung eines Wohngebietes mit ca. 190.000 m² Bruttogeschossfläche bereitstehen. Durch die Planänderung ergibt sich eine Bruttogesch ossfläche aller Nutzungen von 219.500 m². Somit ist die Stromversorgung für die L incoln-Siedlung bei vollständiger Aus- nutzung aller Baufelder zunächst nicht gesichert. Nach Aussage der e-netz Südhessen ist eine elektris che Versorgung zwar möglich, jedoch muss hierfür noch zusätzliche Infrastruktur hergest ellt werden. Dafür werden zusätzliche Grundstücksflächen für Transformatorenstationen ben ötigt, die aktuell nicht ausgewiesen sind, da sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht verortet werden können. Dies kann auch bedeu- ten, dass für einzelne Bauvorhaben eigene Transform atorenstationen benötigt werden, die ausschließlich ein Vorhaben versorgen, wie bspw. das Baufeld B4.2. Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens und der Entw icklung der einzelnen Baufelder wird es weitere Abstimmungen mit der e-netz Südhess en geben, die die Sicherstellung der Stromversorgung eines Wohngebietes mit 219.500 m² B ruttogeschossfläche und damit einhergehend, die Standortfestlegung der zusätzlich benötigten Betriebsmittel zum Ziel ha- ben. Die benötigten Transformatorenstationen sind auch i nnerhalb von privaten Grundstücken unterzubringen. 7.3.3 Breitbandversorgung Der Zugang zum Internet wird im Plangebiet durch eine Breitbandversorgung gesichert. 7.3.4 Verlegung bestehender Versorgungstrassen Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans S 25 Lin coln-Siedlung war es erforder- lich, die bestehende Trinkwasserleitung im nördlich en Teil des Plangebietes sowie die Fernwärmeleitung und die Gashochdruckleitung im Baufeld B3.2 zu verlegen. Fernwärmeleitung und Gashochdruckleitung Entlang der Grundstücksgrenze zur Kleingartenanlage befinden sich innerhalb der Baufel- der B3.1 und B3.2 eine Fernwärmeleitung sowie eine Gashochdruckleitung. Trinkwasserleitung Seite 33 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Aus städtebaulichen Gründen musste die Leitungstrasse im nordwestlichen Bereich verlegt werden. Eine mögliche Weiterführung innerhalb der bestehenden Trasse in den Baufeldern B1.1 oder N2.1 hätte diese beiden Baufelder in ihre r Bebaubarkeit unzumutbar einge- schränkt. Der diagonale Verlauf der bestehenden Tra sse stand einer städtebaulich sinnvol- len und zweckmäßigen Bebauung (Ausrichtung, Gebäudezuschnitt etc.) entgegen. Der mit der e-netz Südhessen abgestimmte neue Verla uf der Leitungstrasse führt entlang der Franklinstraße nach Süden mit Anschluss an die bestehende Leitung entlang der Hei- delberger Straße südlich des geplanten Schulgelände s. Diese Trasse erforderte eine Neu- verlegung in einer Länge von ca. 490 m. Die Verlegung ist bereits abgeschlossen. 7.4 Wasserwirtschaftliche Belange 7.4.1 Wasserbedarf Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Tri nkwasserbedarfsprognose für das Plangebiet durch das Büro Umweltplanung Bullermann Schneble GmbH aktualisiert. Diese kommt zu folgenden Ergebnissen: Löschwasserbedarf Der Löschwasserbedarf beträgt 96 m³/h. Wohngebiet Berechnung der Anzahl der zukünftigen Einwohner: Nettobauland 15,64 ha Anzahl Einwohner prognostiziert 5.000 E spez. Einwohnerdichte 320 E/ha Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: Tägl. durchschnittl. Wasserbrauch pro Einwohner (123 l/d) 0,123 m³/Ed Jährlicher durchschnittl. Wasserbedarf Wohngebiet (gerundet) 224.475,00 m³/a Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag 39,3 2 m³/(ha*d) Grundschule Berechnung der Anzahl der zukünftigen Schüler: Grundschule 4-zügig, 16 Klassen & 25 Angestellte/Lehrer, Sporthalle & Duschen Anzahl Schüler (Annahme, inkl. Lehrer) 425 Schül er & Lehrer Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: Tägl. Wasserbedarf pro Schüler ( 40 l/d) 0,040 m ³/Ed Schule im Jahr geöffnet 210 d/a Jährlicher Wasserbedarf Schule (gerundet) 3.570, 00 m³/a Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag 1,1 m³/(ha*d) Kindertagesstätte Seite 34 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Berechnung der Anzahl der zukünftigen Kinder: Anzahl Kinder, inkl. Kinder U 3 & 31 Erzieher (Annahme) 274 Kinder & Erzieher Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: Tägl. Wasserbedarf pro Kind (20 l/d) 0,020 m³/Ed Kita Tage im Jahr geöffnet 240 d/a Jährlicher Wasserbedarf Kita (gerundet) 1.315,00 m³/a Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag 0,35 m³/(ha*d) Kleingewerbe Ansiedelung Kleingewerbe: (Friseur, Bäcker, Restaurant, Geschäfte) 72 Ange st., inkl. Gäste Ermittlung jährlicher Wasserbedarf: Annahme Durchschnitt (50 l/d je Angest./Gast) 0,0 50 m³/Ed Jährlicher Wasserbedarf Kleingewerbe (gerundet) 1 .127,00 m³/a Spezifischer Wasserbedarf pro Hektar und Tag 0,23 m³/(ha*d) Zusammenfassung Wasserbedarfe Wohngebiet 224.475,00 m³/a Grundschule 3.570,00 m³/a Kita´s 1.315,00 m³/a Kleingewerbe 1.127,00 m³/a Summe jährlicher Wasserbedarf Qa 230.487 ,00 m³/a Maximaler Tagesbedarf, Qd max (7,01892*Qa0,95549) 1.270,00 m³/d 7.4.2 Wasserversorgung Die Wasserversorgung erfolgt durch die Entega Energie GmbH. Sie bezieht ihr Wasser von der Hessenwasser GmbH&Co.KG. Nach Aussage der Enteg a wird der errechnete Trink- wasserbedarf für das Plangebiet im Rahmen der beste henden Wasserrechte und Förder- mengen für die nächsten Jahre sichergestellt sein. 7.4.3 Wasserqualität Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforde- rungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). 7.4.4 Entwässerung – Schmutzwasser Für die Konversionsflächen in Darmstadt gibt es mit tlerweile detaillierte Vorstellun- gen/Pläne über die Nutzung und Gestaltung. Die Befestigungsgrade und Abwassermengen weichen von den in der bisherigen Schmutzfrachtbere chnung angesetzten Werten ab. Aus diesem Grund erfolgte im Auftrag des Straßenverkehr s- und Tiefbauamtes der Wissen- schaftsstadt Darmstadt eine Überrechnung der bisherigen Schmutzfrachtberechnung durch das Büro BGS Wasser aus Darmstadt (Oktober 2015). D ie Überrechnung kommt für die Seite 35 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Lincoln-Siedlung zu dem Ergebnis, dass durch die er hebliche Reduzierung des Versiege- lungsgrades die Schmutzwassermehrbelastung kompensiert wird. 7.4.5 Entwässerung – Niederschlagswasser Im Rahmen der Erarbeitung des Regenwasserbewirtscha ftungskonzeptes (s. Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“) für die Linco ln-Siedlung wurden zur Bestimmung der hydrogeologischen Randbedingungen, insbesondere der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes im Plangebiet, vom Ingenieurbüro für G eotechnik, Dipl.-Ing. J. Krusche in Griesheim zwei Bodengrunduntersuchungen im Bereich der zukünftigen Baufelder und im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt. Oberflächengewässer sind auf dem Gelände keine vorh anden. Der Grundwasserflurab- stand liegt gemäß Fachgutachten etwa 25 m unter Geländeoberkante. Aus den hydrogeologischen Randbedingungen ergab sic h, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser sowohl aus geologischer als auc h technischer und wirtschaftlicher Sicht im gesamten Plangebiet möglich ist. 7.4.6 Regenwasserbewirtschaftungskonzept Nach den rechtlichen Vorgaben des Wasserhaushaltsge setzes (WHG) in Verbindung mit dem Wassergesetz für Hessen (HWG) sollen Niederschl agsabflüsse auf ein Mindestmaß reduziert werden. Unvermeidbare Niederschlagsabflüsse sollen dezentral am Entstehungs- ort verwertet werden oder durch gezielte Versickeru ng zur Neubildung des Grundwassers beitragen. Sollte es mit diesen Maßnahmen allein ni cht möglich sein ein Entwässerungs- system zu entwickeln, das auch bei Starkniederschlä gen den geforderten Entwässerungs- komfort erfüllt, sind Restabflüsse unter Beachtung der Qualitätsanforderungen und der ma- ximalen Einleitungsmenge abzuleiten. Einer Einleitung in ein Mischsystem wird in der Regel nur unter besonderen Bedingungen stattgegeben. Unter Beachtung dieses rechtlichen Rahmens sowie de n gegeben Bodenverhältnissen (s. Kap. 7.4.5 „Entwässerung – Niederschlagswasser“) wurde im Zuge des Bebauungsplanver- fahrens S 25 durch das Büro Umweltplanung Bullerman n und Schneble GmbH in Darm- stadt ein Regenwasserbewirtschaftungskonzept (Stand : 21.11.2014) erstellt. Das Regen- wasserbewirtschaftungskonzept kommt zu folgendem Ergebnis: Durch das geplante städtebauliche Nutzungskonzept i n Verbindung mit der vorhandenen topographischen Situation des Geländeverlaufes, ist eine vollständige Versickerung des gesamten Niederschlagsabflusses nach derzeitiger Einschätzung technisch realisierbar. Für die öffentlichen Verkehrsflächen wird ein Konzept zur Regenwasserbewirtschaftung mit straßenbegleitenden Versickerungsmulden vorgeschlag en. Die straßenbegleitenden Mul- den können im Wechsel mit Baumstandorten angeordnet werden. Die Niederschlagsab- flüsse der Erschließungsstraßen werden über ein obe rflächennahes Ableitungssystem ab- geführt und in die angrenzenden straßenbegleitenden Versickerungsmulden versickert. Damit die Abflussmengen von den öffentlichen befest igten Flächen so weit wie möglich re- duziert werden, wird empfohlen untergeordnete Flächen wie Gehwege und Stellplätze was- serdurchlässig zu befestigen. Der Niederschlagsabfluss auf allen Straßen- sowie G rundstücksfreiflächen ist zu versi- ckern, wenn dies schadlos möglich ist. Darüber hina us können die Versickerungsanlagen mit weiteren Elementen der Regenwasserbewirtschaftu ng, wie zum Beispiel einer extensi- ven Dachbegrünung beziehungsweise Regenwassernutzungsanlagen, kombiniert werden. Für die privaten Baufelder werden in Abhängigkeit v on der geplanten städtebaulichen Nut- zung folgende Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen vorgeschlagen. − Wasserdurchlässige Befestigung − Regenwassernutzung − Dachbegrünung Seite 36 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 − Versickerung über Mulden/Rigolen − Versickerung von Überläufen aus Regenwassernutzungsanlagen − Muldenversickerung für Abflüsse von versiegelten Flächen 7.5 Verkehrliche Auswirkungen des Vorhabens 7.5.1 ÖPNV Das Plangebiet ist bereits heute an die städtischen , regionalen und überregionalen öffentli- chen Verkehrsmittel angebunden. Am Kreuzungsbereich Heidelberger Straße – Rüdeshei- mer Straße – Landskronstraße befinden sich eine Str aßenbahnhaltestelle sowie eine Bus- haltestelle. An der Einmündung Cooperstraße/Heidelberger Straße befindet sich eine weite- re Straßenbahnhaltestelle. Als Grundlage für ein gut funktionierendes urbanes Mobilitätskonzept der Lincoln-Siedlung wurde im Sommer 2017 eine neue Straßenbahnhaltestel le an der Heidelberger Straße ge- baut. Die Straßenbahnhaltestelle liegt auf Höhe des geplanten zentralen Quartiersplatzes. Sie ermöglicht eine direkte Anbindung der Lincoln-S iedlung an den Nachbarstadtteil Bes- sungen, an die Innenstadt im Norden sowie an den St adtteil Eberstadt im Süden. Sie wird mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2017 in Betrieb genommen. Die Lage der Haltestelle ist verbunden mit der gepl anten direkten Fuß- und Radwegever- bindung zwischen Lincoln-Siedlung und Cambrai-Frits ch-Kaserne. Die Querung über die Heidelberger Straße wird durch eine Signalanlage gewährleistet. Beide Haltestellenzugänge sind barrierefrei ausgebildet und verfügen über eine großzügige Wartefläche (mit Unterstellmöglichkeit) in einer Breite von 2,50 m. Die direkt an der Heidel- berger Straße angeordnete Haltestelle wird in Form eines Grünstreifens nach Süden wei- tergeführt und verringert so die optische Durchschu sswirkung der ansonsten gerade ge- führten Heidelberger Straße. Zur Förderung einer mu ltimodalen Mobilität wird auf der Süd- seite in unmittelbarer Nähe des stadteinwärtigen Ba hnsteigs eine Bike + Ride Anlage an- geordnet. 7.5.2 Radwege Zielsetzung bei der Entwicklung der Lincoln-Siedlung ist ein dichtes Rad- und Fußwegenetz innerhalb der Lincoln-Siedlung mit gesicherten Übergängen nach außen. Die Heidelberger Straße verbindet als Hauptradverke hrsachse das Plangebiet mit der In- nenstadt im Norden und dem Nachbarstadtteil Eberstadt im Süden. Im Bereich der Lincoln- Siedlung zweigen Verbindungen ab, die gleichzeitig die Verzahnung des Plangebietes mit den umliegenden Quartieren zu Fuß und mit dem Fahrrad sicherstellen. Über die Barriere Karlsruher Straße besteht derzeit eine Fuß- und Radwegebrücke am süd- lichen Rand der Lincoln-Siedlung. Langfristig ist b eabsichtigt, eine neue Querung in Höhe der Noackstraße und dem Sportgelände der TG Bessung en auf der Westseite zu schaffen. Sie soll das Plangebiet zu Fuß und mit dem Fahrrad auf kurzem Weg mit dem Südbahnhof und dem westlich der Gleistrassen liegenden Nachbar stadtteil Heimstättensiedlung verbin- den. Der von Süden/Eberstadt kommende Radweg (zwischen K arlsruher Straße und Heidelber- ger Straße) wird aufgenommen und über die neue Plan straße (Querverbindung zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher Straße) in die L incoln-Siedlung geführt. Des Weiteren soll ein Radweg innerhalb der westlich gelegenen öf fentlichen Grünfläche entlang der Karlsruher Straße entstehen. Innerhalb der Lincoln-Siedlung führt eine Fuß- und Radwegeverbindung von Süden durch den zentralen Quartierspark zur Noackstraße, so das s die Einbindung ins städtische Rad- verkehrsnetz gewährleistet ist. Seite 37 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 7.5.3 Motorisierter Individualverkehr (MIV) 7.5.3.1 Erschließung und Anbindung Das Plangebiet wird durch die im Osten liegende Hei delberger Straße erschlossen. Die Heidelberger Straße ist die Haupterschließungsstraße von Süden nach Norden und verbin- det die Kernstadt Darmstadts mit dem Stadtteil Eberstadt. Von der Heidelberger Straße werden die Anschlussste lle Darmstadt-Eberstadt der Auto- bahn A 5 und das Darmstädter Kreuz mit Anschluss an die Autobahnen A 5 und A 67 in nur wenigen Fahrminuten erreicht. Durch die Heidelberger Straße ist für eine überdurc hschnittlich gute Anbindung an die ge- samtstädtischen, regionalen und überregionalen Verkehrswege gesorgt. 7.5.3.2 Verkehrsuntersuchung Im November 2011 wurde der Ergebnisbericht „Verkehr suntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wissenschaftsstadt Darmstadt – Verkehrstechnische Be- trachtungen“ vorgelegt (T+T Verkehrsmanagement, Dre ieich), der Grundlage der weiteren Rahmenplanung war. Im Januar 2017 wurde, auch als Grundlage für die Änderung des Be- bauungsplanes S 25, eine Aktualisierung durchgeführt und ergänzende Szenarien betrach- tet. Als Ergebnis dieser Untersuchungen wurde festgehalten, dass die Entwicklung der Konver- sionsflächen (Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch- Kaserne/Jefferson-Siedlung) in der beabsichtigten Größenordnung nur mit Realisierung d er südlichen angedachten „Planstra- ße“ zwischen der B 3 (Karlsruher Straße) und der He idelberger Straße sowie einem Aus- bau der Rüdesheimer Straße zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher Straße erfolgen kann. 7.5.3.3 Fazit – Lincoln-Siedlung Schon heute sind die relevanten Knotenpunkte stark belastet. Zusätzliche Kfz- Verkehrsbelastungen durch die geplante Entwicklung der Konversionsflächen an den Kno- tenpunkten im vorhandenen Straßennetz können nur du rch ergänzende verkehrstechni- sche und bauliche Maßnahmen leistungsfähig aufgenommen werden. Die Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, das s die Realisierung beider Konver- sionsflächen (Lincoln-Siedlung und Cambrai-Fritsch- Kaserne/Jefferson-Siedlung) gravie- rende Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen im vor handenen Straßennetz haben wird. Derzeit sind bereits die Rüdesheimer Straße s owie die Landskronstraße sehr hoch belastet und die Knotenpunkte Karlsruher Straße/Rüd esheimer Straße und Heidelberger Straße/Landskronstraße in den Spitzenzeiten an der Grenze der Leistungsfähigkeit. Die Abschätzung und Verteilung des zu erwartenden K fz-Verkehrsaufkommens für die ab- gestimmte Entwicklung der Konversionsflächen sowie die Leistungsfähigkeitsabschätzun- gen der relevanten Knotenpunkte führen dazu, dass d er Ausbau der Rüdesheimer Straße sowie der Bau der südlichen Planstraße Voraussetzun gen für die Entwicklung der Konver- sionsflächen Süd sind. Der Planfall mit in der Summe 7.200 Einwohnern (Lin coln und Cambrai-Fritsch/ Jefferson) und einem reduzierten Modal-Split-Ansatz der zukünf tigen Bewohner von 27 % stellt sich als Kompromisslösung zwischen Verkehrsverträglichke it und den Ansprüchen der Stadt- entwicklung dar. Um die zusätzlichen Belastungen der Straßen durch K fz-Verkehr möglichst gering zu hal- ten, ist es notwendig, die Erreichbarkeit von Ziele n mittels ÖPNV, Fuß- und Radverkehr zu optimieren und durch Maßnahmen des Mobilitätsmanagements zu unterstützen. Die Lincoln-Siedlung soll Modellquartier für auto- und verkehrsreduziertes Wohnen mit ei- nem umfassenden Mobilitätskonzept werden. Die Grund züge des innovativen Mobilitäts- Seite 38 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 und Erschließungskonzeptes der Lincoln-Siedlung zie len darauf ab, durch komfortable und ökonomisch attraktive nachhaltige Mobilitätsangebot e den Anteil an privaten Kraftfahrzeu- gen im Wohngebiet deutlich zu senken, ohne die Mobi lität der Bewohner einzuschränken. Dazu werden andere Mobilitätsformen (ÖPNV, Fuß- und Radverkehr) sowie Alternativen zum eigenen Auto (CarSharing) verstärkt ausgebaut. Des Weiteren muss sich die Entwick- lung eines nachhaltigen Mobilitätskonzepts auch in der Herstellung an Stellplätzen im Quar- tier niederschlagen. Eine Einschränkung der Anzahl der Stellplätze auf mind. 0,65 Stell- plätze je Wohneinheit ist bereits mit der „Einschrä nkungs- und Verzichtssatzung Lincoln- Siedlung“ am 06.10.2016 in Kraft gesetzt worden (s. Kap. 7.1.8 „Einschränkungs- und Ver- zichtssatzung Lincoln-Siedlung“) Trotz dieser Maßnahmen ist es zur Abwicklung des zu sätzlichen Verkehrsaufkommens der Lincoln-Siedlung und der Cambrai-Fritsch-Kaserne/Je fferson-Siedlung erforderlich, im um- liegenden Straßennetz und an den relevanten Knotenp unkten Ertüchtigungen vorzusehen. Diese sind zum einen der Ausbau der Rüdesheimer Str aße einschließlich der Knotenpunk- te Rüdesheimer Straße/Karlsruher Straße und Rüdeshe imer Straße/Heidelberger Straße. Zum andern der Neubau der Planstraße zwischen dem K notenpunkt Heidelberger Straße/ Cooperstraße und dem Anschluss an die Karlsruher St raße, für die ein gesondertes Plan- feststellungsverfahren durchgeführt werden wird. Die Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt teilweise er st in den kommenden Jahren und somit erst nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes S 25 - Lincoln-Siedlung – bzw. sei- ner Änderung und den damit einhergehenden ersten Ba umaßnahmen in der Lincoln- Siedlung. Dies bedeutet, dass der Neuverkehr der Li ncoln-Siedlung zunächst noch über das bestehende Verkehrsnetz abgewickelt werden muss. 7.6 Immissionsschutz 7.6.1 Schienen- und Straßenverkehrslärm Das Gebiet des Bebauungsplanes ist durch Straßen- u nd Schienenverkehrsgeräusche der angrenzenden Straßen belastet. Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen auf das Plange- biet durch Schienenverkehr (Bahnstrecke Darmstadt - Heidelberg, Straßenbahn) und Stra- ßenverkehr (BAB A 5, Karlsruher Straße (B 3, v = 10 0 km/h), Heidelberger Straße, Noack- straße, geplante Verbindungsstraße zwischen Heidelb erger Straße und Karlsruher Straße) wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens die „Sc halltechnische Untersuchung Lin- coln-Siedlung, Darmstadt - Straßen- und Schienenver kehr“ zur 1. Änderung des Bebau- ungsplans S 25 (Büro Dr. Gruschka in Darmstadt vom 11.04.2017) erstellt. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu nachfolgend aufgeführten Ergebnissen: 7.6.1.1 Beurteilung Gemäß den Schallimmissionsplänen der schalltechnisc hen Untersuchung nehmen mit zu- nehmender Immissionshöhe die Verkehrsgeräuscheinwirkungen auf das Plangebiet zu. Die Zunahme vom EG bis zum 4. OG entlang der Heidelberg er Langstraße, der Noackstraße und der geplanten Querspange ist gering und liegt i m Rahmen der Prognosegenauigkeit (< 3 dB(A)). Entlang der Karlsruher Straße liegt di e Zunahme im Bereich von ca. 10 dB(A) und wird somit als Lärmverdopplung wahrgenommen. In nerhalb des Plangebietes liegt die vertikale Pegelzunahme zwischen den beiden o. g. Werten. Diese Feststellungen gelten sowohl für den Tag- als auch den Nachtzeitraum. Im Inneren des Plangebietes ist der Orientierungswe rt „Verkehr“ der DIN 18005 für allge- meine Wohngebiete von tags 55 dB(A) um weniger als 5 dB(A) überschritten (s. Abb. 8), der Nacht-Orientierungswert von 45 dB(A) um bis zu 9 dB(A) (s. Abb. 9). An den Plange- bietsrändern können deutlich höhere Orientierungswertüberschreitungen auftreten. Seite 39 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Abb. 5: Freie Schallausbreitung, 4. OG, tags Abb. 6: Freie Schallausbreitung, 4. OG, nachts 7.6.1.2 Konfliktbewältigung Schallschutz Zur Konfliktbewältigung der auf das Plangebiet einw irkenden Geräusche werden in der schalltechnischen Untersuchung folgende Schallschutzmaßnahmen betrachtet. Seite 40 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Maßnahmen an der Quelle Durch Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Karlsruher Straße (B 3) nördlich der Anschlussstelle der gepla nten Querspange können Pegelminde- rungen bei 70 km/h um weniger als 3 dB(A) erreicht werden, bei 50 km/h um weniger als 5 dB(A). Nachts kann durch eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund der in diesem Zeitraum dominanten Schienenverkehrslärmeinwirkungen keine w ahrnehmbare Pegelminderung er- reicht werden. Der Einsatz von „Flüsterasphalt“ führt erst bei Ges chwindigkeiten von mehr als 50 km/h zu wahrnehmbaren Pegelminderungen, und wäre damit dem Grunde nach nur für die Karlsru- her Straße geeignet. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwälle und/oder Lärmschutzwände) Durch Erhöhung der vorhandenen Lärmschutzwand entla ng der Karlsruher Straße können die Lärmeinwirkungen durch B 3, Autobahn und Bahnst recke weitergehend gemindert wer- den. Um auch die oberen Geschosse fünfgeschossiger Wohnhäuser im Plangebiet zu schützen, müsste die Höhe dieser Lärmschutzanlage m indestens der Gebäudehöhe ent- sprechen (Kosten ca. 650 m * 15 m * 500,- EUR/m² ≈ 4,9 Mio. EUR). Allerdings nimmt mit zunehmendem Abstand einer Lärm schutzanlage von den Emittenten „Autobahn“ und “Eisenbahn“ die abschirmende Wirkung der Lärmschutzanlage ab. Für die- se, weit vom Plangebiet entfernten Verkehrswege wär en emissionsseitige Lärmschutzanla- gen unmittelbar entlang der Verkehrswege besser gee ignet. Die Kosten für solche emissi- onsseitigen Lärmschutzanlagen betragen (ohne Grunderwerb) ca.: - entlang der BAB A 5: > 2.500 m * 5 m * 500,- EUR/m² ≈ 6,3 Mio. EUR - entlang der Bahnstrecke: > 1.500 m * 5 m * 500,- EUR/m² ≈ 3,8 Mio. EUR. Einhalten von Mindestabständen Die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags/nachts 55/45 dB(A) werden bei freier Schallausbreitung im gesamten Plangebiet überschritten. Eine Bebauung des Plangebietes wäre bei Einhaltung von Mindestabständen in Bezug auf die dargestellte freie Schallausbreitung nur sehr eingeschränkt bis gar nicht möglich. Differenzierte Baugebietsausweisungen (Nutzungsgliederung) Durch eine differenzierte Baugebietsausweisung (z.B. Mischgebietsausweisung entlang der Verkehrswege) kann auf die Verkehrslärmeinwirkungen reagiert werden. Aufgrund des Planungszieles der Realisierung eines Stadtquartiers mit dem Nutzungs- schwerpunkt Wohnen, ist die Ausweisung des Plangebi etes als Mischgebietsfläche jedoch nicht umsetzbar. Gebäudestellung Gebäude können riegelförmig parallel zu den schallt echnisch relevanten Straßen angeord- net werden, um abgeschirmte Bereiche im Schallschatten der Gebäude zu schaffen. Außenwohnbereiche Außenwohnbereiche (Gärten, offene Terrassen, Balkon e, Loggien) können auf von den schalltechnisch relevanten Verkehrswegen abgewandte n Gebäudeseiten angeordnet wer- den. Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden Wintergärten Außenwohnbereiche (Terrassen, Loggien, Balkone) von Wohnungen an relevant mit Ver- kehrslärm beaufschlagten Fassaden können als geschl ossene (öffenbare) Wintergärten ausgeführt werden. Grundrissorientierung Seite 41 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftig er Aufenthaltsräume können vorzugs- weise an lärmabgewandten Fassaden vorgesehen werden. Prallscheiben, „Hamburger HafenCity-Fenster“ Zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthaltsräume an relevant mit Ver- kehrslärm beaufschlagten Fassaden können zusätzlich durch außen im Abstand von weni- ger als 0,5 m vor den Fenstern montierte feststehen de Glasscheiben („Prallscheiben“) ge- schützt werden. Durch den abstandsbedingten Spalt z wischen Hauswand und Prallscheibe ist weiterhin eine natürliche Belüftung des dahinte r liegenden Fensters möglich. Prallschei- ben begrenzen den Schalleintrag vor dem eigentliche n Fenster und stellen einen gewissen Außenbezug sicher. Alternativ bzw. ergänzend zu den Prallscheiben könn en Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung eingesetzt werde n („Hamburger HafenCity-Fenster“). Mit dieser Konstruktion kann bis zu einem durch den Hersteller angegebenen erhöhten Au- ßenpegel auch in Kippstellung die Einhaltung des zu lässigen Innenpegels gewährleistet werden. Über die Kippstellung ist eine natürliche Raumbelüftung möglich. Passiver Schallschutz Lärmpegelbereiche Bei erhöhten Außenlärmeinwirkungen ist im Rahmen de s Schallschutznachweises gegen Außenlärm gemäß DIN 4109/5b, 5c/ die ausreichende L uftschalldämmung von Außenbau- teilen (z.B. Fenster, Rollladenkästen) schutzbedürf tiger Aufenthaltsräume nachzuweisen. Grundlage hierzu bilden die im Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche. Da die Differenzen zwischen den Beurteilungspegeln Tag minus Nacht weniger als 10 dB(A) betragen, ergeben sich die maßgeblichen Au ßenlärmpegel aus den um 3 dB(A) erhöhten Gesamtbeurteilungspegeln für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A). Die Lärmpegelbereiche betragen bei freier Schallausbreitung im Plangebiet IV bis VII. Zur Orientierung: Gemäß Tab. 10 der DIN 4109/5a/ gi lt für Gebäude mit Raumhöhen von ca. 2,5 m und Raumtiefen von ca. 4,5 m oder mehr sowie bei Fensterflächenanteilen bis ca. 60 % überschlägig und vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachweises: − bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen entspricht die Fenster-Schallschutzklasse nach VDI 2719 /6/ dem Wert des Lärmpegelbereiches m inus 1 (z.B. Lärmpegelbe- reich IV -> Fenster- Schallschutzklasse 3). Vorbehaltlich des objektbezogenen Schallschutznachw eises gegen Außenlärm erfüllen i.d.R. bis zum Lärmpegelbereich III Außenbauteile von Wohnungen, die den Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) genügen, auch d ie Anforderungen an die Schall- dämmung. Fenster besitzen hierbei gemäß VDI 2719 /6 / mindestens die Schallschutzklas- se 2. Schalldämmende Lüftungseinrichtungen Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raum luftfeuchte müssen Wohn- und Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden. Dies geschieht in der Regel durch zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Bei eine r Außenlärmbelastung von nachts > 50 dB(A) ist jedoch gemäß VDI 2719 in Schlafräume n und Kinderzimmern bei geschlos- senen Fenstern eine ausreichende Frischluftzufuhr mit zusätzlichen, schalldämmenden Lüf- tungseinrichtungen sicherzustellen. Im gesamten Plangebiet ist bei freier Schallausbrei tung der Nachtwert von 50 dB(A) über- schritten, so dass unter diesen Bedingungen für all e Schlaf- und Kinderzimmer schalldäm- mende Lüftungseinrichtungen vorzusehen sind. Eine s challdämmende Lüftungseinrichtung ist nicht erforderlich, wenn der Schlafraum bzw. da s Kinderzimmer ein weiteres Fenster an einer Fassade mit einem Nachtpegel von weniger als 50 dB(A) besitzt. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sin d und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. Seite 42 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Immissionsschutz für Grundschule und Kita Zum Schutz der Grundschule und Kita sollen folgende Punkte bei der Planung dieser Ein- richtungen berücksichtigt werden: − Durch riegelförmige Gebäude entlang der Heidelberg er Straße können vor Ver- kehrslärm abgeschirmte Freibereiche und Fassaden auf der Westseite der Gebäude geschaffen werden. − Außenspielbereiche und Aufenthaltsräume sollten vo rzugsweise auf der von der Heidelberger Straße abgewandten Gebäudeseite angeordnet werden. − Sollen Aufenthaltsräume an Fassaden entlang der He idelberger Straße mit konven- tionellen Schallschutzfenstern ausgestattet werden, sollten ergänzend schalldäm- mende Lüftungseinrichtungen vorgesehen werden, die den erforderlichen Luftaus- tausch bei geschlossenen Fenstern gewährleisten. So llen die Fenster dauerhaft öf- fenbar sein, sollen vorgehängte Fassaden oder Prall scheiben außen vor den Fens- tern eingesetzt werden. − Der Schallschutznachweis gegen Außenlärm gemäß DIN 4109, „Schallschutz im Hochbau“, kann z.B. auf der Grundlage der im Bebauu ngsplan festgesetzten Lärm- pegelbereiche im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geführt werden. 7.6.1.3 Einwirkungen auf die Nachbarschaft Da es durch das geplante Vorhaben zu keiner Verdopp lung des Verkehrsaufkommens in den bestehenden Straßen außerhalb des Plangebietes kommt und somit die Pegelerhö- hung „Straßenverkehr“ unter 10*log(2) dB(A) = 3 dB( A) liegt - der Schwelle, ab der eine Pegeländerung deutlich wahrnehmbar ist - führt das geplante Vorhaben im Hinblick auf die Nachbarschaft zu keinen relevanten zusätzlichen Immissionsbelastungen. Für die verkehrstechnisch erforderliche Querspange zwischen Heidelberger Straße und Karlsruher Straße gilt: An der im Abstand von ca. 1 10 m gelegenen Bestandsbebauung im Süden sind mit aufgerundeten Beurteilungspegeln von tags/nachts 48/40 dB(A) die Immis- sionsgrenzwerte der 16. BImSchV /2/ für reine und a llgemeine Wohngebiete von tags/ nachts 59/49 dB(A) sicher eingehalten. 7.6.2 Gewerbelärm Das im Baufeld N3 vorhandene Heizwerk ist Emittent von Lärm für die umliegenden ge- planten Wohngebäude. Das Heizwerk soll für die Wärm eversorgung des Plangebietes zu- nächst erhalten bleiben. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungsplanv erfahrens die „Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Siedlung, Darmstadt – bestehen des Heizwerk“ (Büro Dr. Gruschka aus Darmstadt, 11.11.2014) erstellt. Im Ergebnis der Messungen ist festzustellen, dass d ie Lärmwerte nach TA Lärm in der öst- lich angrenzenden Bestandswohnbebauung (Baufeld B3. 1) und im Baufeld N3 überschrit- ten werden. Bei der Differenzierung von Tag und Nac htwerten ist festzustellen, dass die Tagwerte von 55 dB(A) grob eingehalten werden könne n, die Nachtwerte von 40 dB(A) je- doch in einem großen Radius um das Heizwerk von 6 bis 9 dB(A) überschritten werden. Bei einem Allgemeinen Wohngebiet ist der vom Heizwe rk ausgehende Lärm gemäß TA Lärm als Anlagenlärm zu beurteilen. Bei Anlagenlärm, anders als bei Verkehrslärm, greifen keine passiven Lärmschutzmaßnahmen, da der Schall 0 ,5 m vor dem geöffneten Fenster gemessen wird. Im Bebauungsplan können somit in Bezug auf den Anla genlärm keine Lärmschutzklassen festgesetzt werden. Die in der TA Lärm festgesetzten Lärmwerte bei Tag von 55 dB(A) und bei Nacht von 40 dB(A) sind einzuhalten. Die BImSch-Genehmigung des Heizwerks in der Lincoln -Siedlung weist die gem. aktueller TA Lärm für Wohnbebauung (WA) festgelegten Restriktionen für Lärmemission auf. Gemäß Seite 43 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 des Genehmigungsbescheids aus dem Jahr 1986 gelten „im benachbarten, mit Wohnge- bäuden bebauten Gebiet (Franklinstraße)“ die Immiss ionsrichtwerte von tags/nachts 55/40 dB(A). Ein Bestandsschutz für den derzeitigen schallemittierenden Betrieb besteht insofern nicht. Das Heizwerk darf zu keinem Zeitpun kt mehr Lärm emittieren als in der Baugenehmigung festgelegt. Das bestehende Heizwerk ist somit bis spätestens zum Bezug der geplanten benachbarten Wohngebäude soweit zu ertüchtigen, dass die Immissi onsrichtwerte eingehalten werden. Die Entega Energie GmbH bestätigt, dass die Lärmemi ssionsproblematik des Heizwerks vor Bezug der benachbarten Wohngebäude gelöst werden wird. Falls ein neues Heizwerk, integriert in die Wohnbeb auung, hergestellt wird, sind für das neue Heizwerk ebenfalls die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten. 7.6.3 Immissionen durch Luftverkehr 7.6.3.1 Siedlungsbeschränkungsgebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerh alb des Siedlungsbeschränkungs- gebietes des Regionalplans/ Regionalen Flächennutzu ngsplans 2010. Das Siedlungsbe- schränkungsgebiet im Regionalplan/ Regionalen Fläch ennutzungsplan wurde auf Grundla- ge der 60 dB(A)-Fluglärmkontur entsprechend der Lei tlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Fluglärmimmissionen der Länderarbeitsgemeinscha ft für Immissionsschutz (LAI- Landeplatz-Fluglärmleitlinie) für Verkehrsflughäfen berechnet. Abb. 7: Lärmschutzbereich Flughafen Frankfurt/Main, Land Hessen Plangebiet Seite 44 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 8. Artenschutzrechtliche Beurteilung Die artenschutzrechtliche Prüfung ist in dem, dem B ebauungsplan zugrunde liegenden Grünordnungsplan / Landschaftsplanerischen Fachgutachten erfolgt und wird im Umweltbe- richt näher dargestellt (s. Teil B der Begründung). Nach den Ergebnissen der Bestandserfassung im Plang ebiet sind die Arten bzw. Tiergrup- pen Fledermäuse, Vögel und die Zauneidechse besonde rer Gegenstand der artenschutz- rechtlichen Beurteilung. Durch die Planung werden m öglicherweise folgende Tatbestände nach § 44 BNatSchG im Hinblick auf die europäischen Vogelarten bzw. Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie berührt: Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) Es ist möglich, dass beim Abriss von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen sowie bei der Räumung der Bauflächen Einzeltiere von Fledermä usen, Vögeln oder Zauneidechsen einschließlich ihrer Eigelege bzw. Jungtiere verletzt oder getötet werden. Zur Vermeidung dieser Tatbestände werden im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen (s. Kap. 11.13) Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Durch die Planung werden Gebäude beseitigt, in welc hen sich Niststätten von Vögeln (Haussperling, Hausrotschwanz, Star, Kohlmeise, Bac hstelze) befinden. Zudem befinden sich möglicherweise Fledermaus-Sommerquartiere in u nd an Gebäuden, die umgebaut werden oder deren Abriss zu erwarten ist. Die Wahrs cheinlichkeit ist hoch, dass Spalten- quartiere von der relativ häufigen Zwergfledermaus von Einzelexemplaren als Schlafquar- tiere besetzt sind. Der Verlust von Niststätten hat für die relativ häu figen und weit verbreiteten Arten Hausrot- schwanz, Star und Kohlmeise keine erheblichen negat iven Auswirkungen auf ihre lokalen Populationen. Fazit Im Hinblick auf Fledermäuse und auf den Haussperlin g werden zur Vermeidung negativer Auswirkungen und zum funktionalen Ausgleich für Ver luste an Niststätten bzw. Quartieren im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen bzw. Hinweise gegeben. Im Hinblick auf die streng geschützten Arten innerh alb des Plangebiets ist nicht zu er- warten, dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG führt, sofern die Maßnahmen zur Eingr iffsvermeidung und zum funk- tionalen Ausgleich berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die streng geschützten Arten im öst lich an die Heidelberger Straße angren- zenden Wald sind negative Auswirkungen durch zusätz liche Lärmbelastung und Bewe- gungsunruhe nicht grundsätzlich auszuschließen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass es dadurch zur Abwanderung einzelner der betreffend en Vogel- oder Fledermausarten aus dem Wald kommt. Somit werden die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans hier die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten. Seite 45 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 9. Naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsbetra chtung Mit der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungspl anes S 25 wurden Eingriffe in Natur und Landschaft bereits planungsrechtlich vorbereitet. Der dem Bebauungsplan S 25 und seiner Änderung zugr unde liegende Grünordnungsplan (GOP)/Landschaftsplanerisches Fachgutachtens beschreibt die Wirkungen des Eingriffs auf den Naturhaushalt und des Landschaftsbildes und ste llt Möglichkeiten zur Vermeidung und des Ausgleichs schutzgutbezogen dar. Des Weiteren w urde im Grünordnungsplan eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erstellt. Die Au ssagen des Grünordnungsplanes werden im Umweltbericht (s. Teil B der Begründung) näher dargestellt. Die geplante Bebauung findet auf Flächen statt, die bereits im Bestand überwiegend be- baut oder versiegelt sind. Aus diesem Grund sind di e geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft in Relation zur Flächengröße verhältnism äßig gering. Allerdings steigt die Ge- samtversiegelung von etwa 42 % auf maximal zulässige 52 %. Durch die Erhöhung der Gesamtversiegelung kommt es zu Verlusten die vor allem die Grünflächen mit Extensivrasen (-brachen) und Gehölz beständen sowie Sandmagerrasen betreffen. Ihre Verluste bestimmen weitgehend das Defizit in der rechnerischen Bilanz. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass ein e rechnerische Vollkompensation inner- halb des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleib t ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wertpunkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbi- otopwert im Bestand. Eine nähere Betrachtung erfolgt im Umweltbericht sowie im Grünordnungsplan (GOP). Im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans S 25 - Li ncoln-Siedlung - entfallen in ge- ringfügigem Ausmaß Flächen, die bisher als Flächen zum Anpflanzen oder als Flächen zum Erhalt festgesetzt waren. In der Summe betragen diese Flächen ca. 280 m². Des Wei- teren entfällt an der östlichen Grenze zum Quartier spark ein als zum Anpflanzen festge- setzter Baum. Insgesamt werden mit dem Bebauungspla n S 25.1 - Lincoln-Siedlung - ca. 1.460 m² mehr begrünte Flächen geschaffen. Da dies im Gesamtkontext als geringfügig be- trachtet werden kann, wird von einer Neubilanzierung abgesehen. 9.1 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes Zum internen Ausgleich werden im Grünordnungsplan F estsetzungen empfohlen. Diese wurden im Wesentlichen in den Bebauungsplan aufgeno mmen und sind nachfolgend zu- sammenfassend dargestellt: Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und z ur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft − Sicherung von Sandmagerrasen − Entwicklung von Sandmagerrasen − Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen − Artenschutzmaßnahme für Vögel und Fledermäuse − Artenschutzmaßnahme für Insekten (Freiflächenbeleu chtung) − Oberflächenbefestigung und Niederschlagsversickeru ng Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen − Erhalt von Einzelbäumen − Erhalt des Eichenhains − Erhalt des Waldkiefernhains/Böschungsschultern − Erhalt des Eichen-Kiefern-Mischhains Seite 46 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen − Sonstige Anpflanzungen (u.a. auf Wohnbauflächen) − Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen − Anpflanzen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen − Begrünung von Tiefgaragen − Fassadenbegrünung bei Garagengebäuden − Dachbegrünung − Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualitä t und –quantität Öffentliche Grünflächen − Kein Ausbringen von Dünger − Erdauflagerungen nur mit nicht bindigem Bodenmater ial Artenempfehlungen − Pflanzlisten für anzupflanzende Bäume, Sträucher, Hecken und Fassadenbegrünung 9.1.1 Besonders geschützte Biotope Sandmagerrasen Innerhalb des Plangebietes sind etwa 1,67 ha Fläche n nach den standörtlichen Merkmalen und nach der vorhandenen Flora und Fauna als Sandma gerrasen einzustufen. Diese zäh- len zu den „Trockenrasen“. Als solche sind sie gemä ß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetz- lich geschützt. Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m² Flächen mit ge- schützten Sandmagerrasen etwa 14.060 m² beseitigt. Gleichzeitig werden für den funktio- nalen Ausgleich innerhalb des Plangebiets etwa 10.8 00 m² Sandmagerrasen neu entwi- ckelt. Der weitere Ausgleich erfolgte außerhalb des Bebauungsplangebietes. Lindenallee Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von Baumreihen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bere ich des Plangebiets insgesamt 740 m lange Lindenallee ist ein gesetzlich geschütz tes Biotop gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 13 HAGBNatSchG. Infolge der Erweiterungen von Straßeneinmündungen (Einsteinstraße/Heidelberger Straße) sowie durch mögliche (Feuerwehr-) Zufahrten für die Baufelder N1.1/N1.2 kann es für die Allee zu einem Verlust von einzelnen Bäumen (Baumnr .: 135, 136, 143, 144) kommen. Im Gegenzug wird z.B. am nicht mehr benötigten Anschluss der südlichen Noackstraße an die Heidelberger Straße die Allee wieder geschlossen we rden. Fällungen und Maßnahmen zum Ausgleich sind mit dem Umweltamt im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen recht- zeitig abzustimmen und ggfs. zu beantragen. 9.2 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes Beide Magerrasentypen – hochwertige bzw. unspezifis che Sandmagerrasen – wurden bei der Bilanzierung getrennt betrachtet. Im Ergebnis e ntsteht infolge der Planung für die hochwertigen Sandmagerrasen ein Defizit von 3.575 m ², das extern auszugleichen ist. Bei den unspezifischen Magerrasen kommt es rechnerisch zu einem Gewinn von etwa 330 m², die allerdings nicht zum funktionalen Ausgleich hoc hwertiger Sandmagerrasen herangezo- gen werden können. Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende An- rechnung der Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Bioto- Seite 47 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 pen (Sandmagerrasen). Die auf Flächen außerhalb des Plangebiets stattfindenden Maß- nahmen werden gemäß der Kompensationsverordnung in Wertpunkte umgerechnet, um deren Summe sich der externe Ausgleichsbedarf dann verringert. Die Kompensation des dann noch verbleibenden Defizi ts erfolgt über den Kauf von Öko- punkten, die über weitere Maßnahmen auf den Flächen der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“ durch die BImA e rzielt werden. Der städtebauliche Vertrag regelt, dass die künftige Eigentümerin verp flichtet ist, die Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen. 9.3 Umweltbericht Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umwel tschutzes für alle Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung w erden die voraussichtlichen erhebli- chen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltberi cht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB be- schrieben und bewertet. Für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsp lans wurde im Rahmen des Bau- leitplanverfahrens S 25 - Lincoln-Siedlung - bereits ein Umweltbericht erstellt. Die Einschät- zung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswir kungen bleibt im Wesentlichen für den Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - bestehen. Der Umweltbericht wurde für das Bebauungsplanverfah ren S 25.1 angepasst (s. Teil B der Begründung). 10. Biodiversität Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magi stratsbeschlusses der Wissenschafts- stadt Darmstadt (MV-Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 z ur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung dieses Bebauungs- plans zu berücksichtigen sind. Biodiversität – die Vielfalt an Tier und Pflanzenar ten sowie ihre genetische Variabilität – ist die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sicher t sauberes Trinkwasser, saubere Luft zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungsg rundlage und Rohstoffe zur Her- stellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen wie sie z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienst leistung der Natur ist von ökonomi- scher, sozialer und kultureller Bedeutung. Erhaltun g und Schutz der Biodiversität ist des- halb eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige Generationen sowohl im besiedelten als auch unbesie delten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). Dies ist auch in der Hess. Biodiversität sstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Mi- nisterium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und deren Weiterentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert. Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan folgende Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen: − Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes (s. Kap. 9.1) − Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plan gebietes (s. Kap. 9.2) − Öffentliche Grünflächen (s. Kap. 11.11) − Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklu ng von Boden, Natur und Landschaft: − Maßnahmenfläche „A“ – Sicherung von Sandmagerrasen (s. Kap. 11.13.1) − Maßnahmenfläche „B“ – Entwicklung von Sandmagerras en (s. Kap. 11.13.2) Seite 48 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 − Maßnahmenfläche „C“ – Artenschutzmaßnahmen für Zau neidechsen (s. Kap. 11.13.3) − Maßnahmenfläche „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme n für Zauneidechsen (s. Kap. 11.13.4) − Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse (s. Kap. 11.13.5) − Freiflächenbeleuchtung (s. Kap. 11.13.6) − Oberflächenbefestigung (s. Kap. 11.13.7) − Niederschlagswasserversickerung auf Baugrundstücke (s. Kap. 11.13.8) − Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen (s. Kap. 11.13.8) − Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen − Freiflächenkennziffer „1“ bis „7“ (s. Kap. 11.16.1 bis 11.16.7) − Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualitä t und -quantität − Sonstige Anpflanzungen − Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen − Anpflanzen von Bäumen innerhalb öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen − Begrünung von Tiefgaragen − Garagengebäude – Fassadenbegrünung − Dachbegrünung (Flachdächer) − Artenempfehlungen (Pflanzlisten) − Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepfla nzungen − Einzelbäume (s. Kap. 11.17.1) − Fläche für die Erhaltung „E“ bis „G“ (s. Kap. 11.1 7.2 bis 11.17.4) − Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nieder- schlagswasser (s. Kap. 13) Seite 49 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 11. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach de m Baugesetz- buch (BauGB) 11.1 Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauG B die Art der baulichen Nutzung fest. In Anknüpfung an die umgebende und geplante N utzungsstruktur, der konzeptionellen Ausrichtung und entsprechend der Lage im Plan- und Stadtgebiet sind verschiedene Berei- che der Lincoln-Siedlung nach Art der baulichen Nutzung festgesetzt. 11.1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) WA 1 Innerhalb des festgesetzten WA 1 steht das Wohnen i m Fokus der angestrebten Nutzung. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sind neben der vorwiegenden Wohnnutzung auch Anlagen für kirchliche, kulturelle , soziale und gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig. Von den gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind aufgrund der ge- planten Nutzungsstruktur die der Versorgung des Geb iets dienenden Läden und Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwer ksbetriebe, Betriebe des Beherber- gungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetri ebe, Anlagen für sportliche Zwecke und Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO nur ausnahmsweise zu- lässig. Diese Nutzungen sind im festgesetzten WA 1 grundsätzlich nicht unerwünscht. Dennoch ist im Hinblick auf Funktion und Umfang im Einzelfall zu entscheiden, ob die Nut- zungen dem konzeptionellen Charakter der Lincoln-Si edlung entsprechen. Die Einzelfall- entscheidung obliegt der Bauaufsichtsbehörde in Abs timmung mit dem Stadtplanungsamt im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens. Da im Baufeld N3 im nord-östlichen Grundstücksbereich im Erdgeschoss ausschließlich ein Nahversorger für die Lincoln-Siedlung zugelassen we rden soll, wird von den Ausnahmere- gelungen abweichend festgesetzt, dass in dem gekenn zeichneten Bereich innerhalb des Baufelds N3 die der Versorgung des Gebiets dienende n Läden und Schank- und Speise- wirtschaften allgemein zulässig sind. Von den gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläss igen Vorhaben sind Gartenbau- betriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Der Ausschluss wird begründet mit dem höheren Flächenverbrauch dieser Nutzungen, auch hinsichtlic h der Stellplätze, der zu einer Unver- träglichkeit des konzeptionell angedachten Gebietsc harakters führt. Der Ausschluss einer Tankstelle ist dadurch begründet, dass sich nördlich des Plangebietes schon zwei Tankstel- len (Luftlinie 300 m bis 500 m) befinden, so dass d avon auszugehen ist, dass für eine wei- tere Tankstelle kein Bedarf besteht. Werbeanlagen (außer an der Stätte der Leistung) sin d zur Wahrung des durchgrünten Ge- bietscharakters (gem. § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauN VO) unzulässig, die auf Leistungen außerhalb des Plangebietes verweisen. Diese sind al s gewerbliche Nutzung anzusehen, die dem Gebietscharakter schaden. Um zudem eine opt ische Abwertung des Gebietes zu vermeiden und mögliche störende Lichtbelastungen auszuschließen, sind derartige Werbe- anlagen im Plangebiet nicht zulässig. WA 2 Nördlich des Quartiersplatzes (Baufeld N1.2) ist ko nzeptionell ein kleines Quartierszentrum mit Nahversorgungscharakter und Dienstleistungsange boten im Rahmen eines Allgemei- nen Wohngebietes vorgesehen. Um das Quartierszentrum in diesem Sinne baurechtlich zu ermöglichen, sind im WA 2 weitere Nutzungen allgeme in zulässig. Die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Anlagen f ür Verwaltungen und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind im Sinne des § 1 Abs . 6 BauGB zulässig. Die Wohnnut- Seite 50 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 zung steht dennoch im Fokus des WA 2, so dass die a llgemeine Zweckbestimmung des Allgemeinen Wohngebietes gewahrt bleibt, wie es sich aus § 4 Abs. 1 BauNVO ergibt. Die Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote soll en vorwiegend im Erdgeschoss am Quartiersplatz verortet werden, um durch öffentliche Nutzungen den Platz entsprechend zu beleben. Daher sollen gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO Wohnungen im Erdgeschoss der platzzugewandten Seite des Baufeldes N1.2 nicht zulässig sein. Darüber hinaus sind ruhige Wohnverhältnisse im Erdgeschoss unmittelbar am Quartiersplatz nicht gegeben. Von den gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläss igen Vorhaben sind auch hier Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Werbeanlagen (außer an der Stätte der Leistung) aus- geschlossen. Siehe hierzu auch Kap. 11.1.1 der Begr ündung zu WA 1 der zwei letzten Ab- sätze. 11.2 Fläche für Gemeinbedarf Durch die Festsetzungen einer Fläche für Gemeinbeda rf, die der Unterbringung einer Kin- dertageseinrichtung, einer Schule sowie Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwe- cke dienen, werden die benötigten Gemeinbedarfseinr ichtungen planungsrechtlich gesi- chert. Die darüber hinaus erforderlichen Gemeinbedarfseinr ichtungen, hier: Kindertagesstätten, werden über den städtebaulichen Vertrag gesichert. Dies betrifft vor allem das Baufeld N4, da hier die Flächen von Flächen für den Gemeinbedar f in allgemeines Wohngebiet geän- dert werden. 11.3 Besonderer Nutzungszweck von Flächen - Garagen gebäude Um das Konzept eines verkehrsarmen Stadtquartiers umzusetzen, ist es notwendig, zentra- le Sammelgaragen anzubieten. Hierzu wird auf § 3 de r „Einschränkungs- und Verzichtssat- zung Lincoln-Siedlung“ hingewiesen. Diese Sammelgar agen sind Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. Ein Teil der Sammelgaragen ist innerhalb einiger Ba ufelder in die Wohnbebauung in Form von Tiefgaragen integriert. Diese Form der Sammelga rage ist jeweils innerhalb der dafür vorgesehen Wohnbauflächen als Fläche für Sammelgara gen/Gemeinschaftsgaragen- (GGa-SG) festgesetzt. Dies betrifft die Baufelder N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2 und B4.2. Zusätzlich ist ein separates Baufeld für ein Garage ngebäude vorgesehen. Da hier eine Überlagerung mit einer Wohnnutzung nicht möglich bz w. nicht gewollt ist, erfolgt die Aus- weisung als Fläche mit besonderem Nutzungszweck „Ga ragengebäude“. Um sicherzustel- len, dass dieses Garagengebäude ausschließlich den Nutzungen im Wohngebiet zur Ver- fügung steht, wird ergänzend festgesetzt, dass in d em Garagengebäude nur Garagenge- schosse zulässig sind für den Bedarf, der durch die im Geltungsbereich des Bebauungs- planes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen bzw. zugelassenen Nutzungen verursacht wird. Diese Festsetzung orientiert sich an § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen Wohnge- bieten Stellplätze und Garagen nur für den durch di e zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Damit sind Stellplatzanlagen, die nicht dem Wohngebiet dienen, in ei- nem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 11.4 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Ba uGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festset zung der Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), sowie über die Zahl der Vollgeschosse für die einzelnen Baufelder in der Nutzungstabelle (Planteil 1/1) hinreichend bestimmt. 11.4.1 Definition Baufeld Als Baufeld wird eine zusammenhängende Baugebietsfl äche definiert, welche durch eine öffentliche Verkehrsfläche, eine öffentliche Grünfläche und/oder eine Abgrenzungslinie zwi- Seite 51 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 schen unterschiedlichen Festsetzungen abgegrenzt wi rd. Die Definition des Baufeldes ist an dieser Stelle erforderlich, da in der Nutzungsta belle (Planteil 1/1) die Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung jeweils bezogen auf die einzelnen Baufelder getroffen werden. 11.4.2 Grundflächenzahl I (GRZ) Die festgesetzte GRZ von 0,4 im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO orientiert sich, bis auf ei- ne Ausnahme (WA 2), bei allen Baufeldern des WA 1 a n der Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO. Somit können maximal 40 % des Grundstücks d urch Hauptanlagen (Gebäude) überbaut werden. Zu den Hauptanlagen zählen laut Re chtsprechung auch Balkone, Loggi- en und Terrassen sowie vergleichbare, untrennbar mi t der Hauptanlage verbundene Bau- teile (z.B. Kellertreppen, Wintergärten etc.). Die GRZ im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO wird auch als „GRZ I“ bezeichnet. Im Baufeld N1.2 des WA 2 wird entsprechend der ange strebten höheren Baudichte und Nutzungsvielfalt, insbesondere aufgrund der im Erdg eschoss angedachten kleinflächigen Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleistungsbet riebe, eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Dadurch wird die Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO um 0,2 überschritten. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitu ng durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die s ichergestellt ist, dass die allgemei- nen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhä ltnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Ein wesentlicher Gestaltungsaspekt des städtebaulic hen Konzeptes sind die großen zu- sammenhängenden öffentlichen Grünflächen. Unmittelb ar angrenzend zum Baufeld N1.2 befindet sich der Quartiersplatz, der eine optimale Verzahnung zwischen den bebauten Be- reichen und Grünflächen gewährleistet. Die Grünfläc hen sowie der Quartiersplatz stellen ein Qualitätsmerkmal dar und werden der Allgemeinheit als Ort der Kommunikation und der Naherholung dienen. Durch die öffentlichen Grünfläc hen ist eine ausreichende Durchgrü- nung des Plangebiets gewährleistet. Nach allgemeine r Rechtsauffassung kann die Zuord- nung des Quartiersplatzes und der Grünflächen als A usgleich im Sinne des § 17 Abs. 2 gewertet werden. Von daher ist die Überschreitung d er Obergrenze als städtebaulich un- problematisch und planungsrechtlich zulässig einzustufen. Die Dichtevorgaben sind unverzichtbare Voraussetzun g für die Umsetzung des geplanten städtebaulichen Konzeptes. Trotz der Überschreitung der Grundflächenzahl werden im Plangebiet die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ge- wahrt. Eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung der Bebauung ist durch die Orientierung des Baufeldes N1.2 sowie durch die unm ittelbare Nähe des Quartiersparks gegeben. 11.4.3 Überschreitung der Grundflächenzahl II Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, v on Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeo berfläche, durch die das Bau- grundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchs- tens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Die GRZ im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO wird auch als „GRZ II“ bezeichnet. Mit Ausnahme des Baufeldes N1.2 wurde für alle Baufelder eine GRZ I von 0,4 festgesetzt. Dies ergibt gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine GRZ II von 0,6. Für das Baufeld N1.2 wurde eine GRZ I von 0,6 festgesetzt, da hier eine dichtere Bebauung in Form eines klei- nen Quartierszentrums mit Nahversorgungscharakter und Dienstleistungsangeboten vorge- sehen ist. Für N1.2 ergibt sich auf Grundlage von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine GRZ II von 0,8. In den Baufeldern N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2 und B4 .2 ist aufgrund des besonderen Stell- platzkonzeptes für die Lincoln-Siedlung die Erricht ung von zentralen Sammelgaragen vor- Seite 52 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 gesehen. Bei einer GRZ II von 0,6 könnten diese in dem erforderlichen Umfang nicht errich- tet werden. Daher wird für die Baufelder N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2 und B4.2 die GRZ II auf Grundlage von § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO durch das M aß von 0,8 bestimmt. Die Kap- pungsgrenze von 0,8 wird somit in keinem Baufeld üb erschritten. Somit bleiben 20 % der betreffenden Grundstücke unversiegelt und erlauben die Versickerung des Niederschlags- wassers. Zur Klarstellung wird festgesetzt, dass innerhalb d er in der Festsetzung nicht aufgeführten Baufelder gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die zuläs sige Grundflächenzahl (GRZ I) durch Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Gelände oberfläche bis zu 50 vom Hundert überschritten werden darf, somit für die übrigen Ba ufelder, in denen keine zentralen Sam- melgaragen in Form von Tiefgaragen vorgesehen sind, die GRZ II = 0,6 beträgt. 11.4.4 Geschossflächenzahl (GFZ) Die festgesetzten GFZ-Werte entsprechen den Zielen der Wissenschaftsstadt Darmstadt für eine verdichtete Bebauung. Hierzu wird auf Kap. 7.1.2 verwiesen. Dabei ermöglichen die Festsetzungen einen gewissen planerischen Spielraum. Für die Mehrzahl der Baufelder, insbesondere der nö rdlich gelegenen Baufelder N1.1, N1.2, B1.1, B1.2, B2.1, N2.1, N2.2, N3, N4 und B4.2 ist im Entwicklungskonzept eine höhe- re Dichte vorgesehen als für die übrigen im südlich en Teil des Plangebiets liegenden Bau- felder. Die Baufelder im nördlichen Bereich sind dadurch ge prägt, dass hier der Bestand rückge- baut und eine umfassende städtebauliche Neuordnung konzipiert ist. Mit Ausnahme der GFZ-Festsetzung zu den Baufeldern N1.2, N3 und B3.3 wird für diese Baufelder mit einer GFZ von 1,2 jeweils die Obergrenze gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Für diese Baufelder, für die eine Neubebauung ermöglicht werd en soll, sind in der Regel die über- baubaren Grundstücksflächen mit der größtmöglichen Flexibilität festgesetzt worden. Ziel ist hier, eine dichte Wohnbebauung innerhalb der Ob ergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO zu ermöglichen, um dem unverändert hohen Wohnraumbe darf in der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu begegnen. Bei den Baufeldern B3.1 und B4.1 handelt es sich um die Bereiche der Lincoln-Siedlung, in denen die vorhandene Bebauungsstruktur der versetzt angeordneten Bauzeilen beibehal- ten werden soll. Auf Grund der entsprechend festges etzten überbaubaren Grundstücksflä- chen und der zulässigen Zahl der Vollgeschosse erge ben sich maximal mögliche Ge- schossflächen. Die Festsetzungen zur GFZ von 1,0 bzw. 0,8 entsprechen diesen möglichen Bebauungsdichten. Diese liegen damit unter den Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO. Bei den Baufeldern B3.1 und B2.2 handelt es sich um den Großteil des Grundstücks west- lich der südlichen Franklinstraße bzw. um ein Grund stück am Westrand der Siedlung, auf denen die vorhandenen Bauzeilen beibehalten bzw. in dieser städtebaulichen Anordnung neu errichtet werden sollen. Auf Grund der entsprec hend festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche und der zulässigen Zahl der Vollg eschosse ergibt sich die festgesetzte GFZ. Das Baufeld B3.2 liegt am Südrand der Siedlung im A nschluss an einen Bereich, in dem die vorhandene Bebauungsstruktur beibehalten werden soll. Um eine städtebauliche Ent- ree-Situation zu ermöglichen, wurde hier kein Erhal t des Bestandes angestrebt. Zudem sollte eine optimalere Ausnutzung ermöglicht werden . Der festgesetzte GFZ-Wert greift je- doch die Dichtevorgabe des benachbarten Baufeldes a uf, um so einen harmonischen Übergang zu sichern. Die geringere Dichte ist auch durch die Lage am Stadtrand und am Übergang zum Wald gerechtfertigt. Für die Baufelder N1.2 und B3.3 wurde jeweils eine zulässige GFZ von 1,4 festgesetzt; für das Baufeld N3 eine GFZ von 1,5. Damit werden hier die Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO um 0,2 bzw. 0,3 überschritten. Die für diese Baufelder ausgewiesenen höheren Bebauungsdichten werden mit dem städtebaulichen Ent wicklungskonzept begründet. Im Seite 53 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Baufeld N1.2 ist eine dichtere Bebauung in Form ein es kleinen Quartierszentrums mit Nah- versorgungscharakter und Dienstleistungsangeboten b zw. im Baufeld N3 in Form von Lä- den, die zur Versorgung des Gebietes dienen, vorgesehen. Im Baufeld B3.3 ist eine städte- bauliche Dominante in Form eines siebengeschossigen Wohnhauses vorgesehen, wodurch sich die Notwendigkeit einer höheren GFZ ergibt. Aufgrund des unverändert hohen Wohnraumbedarfs in d er Wissenschaftsstadt Darmstadt wird gegenüber dem bisher rechtskräftigen Bebauungs plan S 25 - Lincoln-Siedlung - eine höhere Wohndichte angestrebt. Im überarbeiteten stä dtebaulichen Vertrag zwischen der BVD New Living und der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist aus diesem Grund die maximale verwertbare Geschossfläche für Wohnnutzung von bish er 160.000 m² auf 200.000 m² er- höht worden. Um diese Zielmarke von 200.000 m² verwertbare Gesch ossfläche für Wohnnutzungen zu erreichen, ohne die festgesetzten GFZ pauschal zu e rhöhen, kann die festgesetzte GFZ überschritten werden, sofern die zulässige verwertb are Geschossfläche nicht überschritten wird. Da der Begriff der „verwertbaren Geschossfläc he“ kein planungsrechtlich definierter Begriff ist, wird die verwertbare Geschoßfläche in den textlichen Festsetzungen definiert. Demnach entspricht die verwertbare Geschoßfläche de r Summe der aufgrund der festge- setzten GFZ zulässigen Geschossflächen in Vollgeschossen und den Nicht-Vollgeschossen im Sinne des § 2 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO), wie z.B. Dach- oder Staffelge- schosse. Die Festsetzung zur Überschreitung der fes tgesetzten GFZ ist nur bei Geschoß- flächen anzuwenden, die zum Wohnen genutzt werden. Hierbei ist eine Überschreitung der Obergrenzen nac h § 17 Abs. 1 BauNVO ebenfalls zu- lässig. Durch die Festsetzung zur Überschreitung der festge setzten GFZ im Rahmen der verwert- baren Geschossfläche werden keine zusätzlichen Gesc hossflächen generiert, sondern le- diglich eine Umverteilung, der durch die festgesetz ten GFZ bereits zu erreichenden Ge- schossflächen (Vollgeschosse plus Nicht-Vollgeschos se i.S.d. HBO), ermöglicht. So wäre es denkbar, dass zugunsten der Geschossflächen der Vollgeschosse auf die Herstellung eines Staffelgeschosses ganz oder teilweise verzichtet wird. Beispiele: Grundstücksgröße: 4.000 m² Festgesetzte GFZ: 1,0 Beispiel 1: Verwertbare Geschossfläche ohne Anwendung der Fests etzung zur Überschreitung der festgesetzten GFZ: Geschossfläche 1. Vollgeschoss: 1.000 m² Geschossfläche 2. Vollgeschoss: 1.000 m² Geschossfläche 3. Vollgeschoss: 1.000 m² Geschossfläche 4. Vollgeschoss: 1.000 m² Geschossfläche Staffelgeschoss: 750 m² Verwertbare Geschossfläche 4.750 m² Die festgesetzte GFZ von 1,0 wird durch die Geschos sflächen der vier Vollgeschosse ein- gehalten. Das Staffelgeschoss ist ein Nicht-Vollgeschoss gemäß § 2 Abs. 4 HBO, da es nur drei Viertel der Bruttogrundfläche des darunter liegenden Geschosses ausnutzt. Beispiel 2: Seite 54 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Verwertbare Geschossfläche bei Anwendung der Festse tzung zur Überschreitung der fest- gesetzten GFZ: Geschossfläche 1. Vollgeschoss: 1.100 m² Geschossfläche 2. Vollgeschoss: 1.100 m² Geschossfläche 3. Vollgeschoss: 1.100 m² Geschossfläche 4. Vollgeschoss: 1.100 m² Geschossfläche Staffelgeschoss: 350 m² Verwertbare Geschossfläche 4.750 m² Aufgrund der Erhöhung der Geschossflächen innerhalb der Vollgeschosse um insgesamt 400 m² reduziert sich die Geschossfläche des Staffe lgeschosses auf 350 m². Dies ergibt eine Überschreitung der GFZ um 0,1 (GFZ: 1,1) für das Grundstück. Beispiel 3: Verwertbare Geschossfläche bei Anwendung der Festse tzung zur Überschreitung der fest- gesetzten GFZ: Geschossfläche 1. Vollgeschoss: 1.187,5 m² Geschossfläche 2. Vollgeschoss: 1.187,5 m² Geschossfläche 3. Vollgeschoss: 1.187,5 m² Geschossfläche 4. Vollgeschoss: 1.187,5 m² Verwertbare Geschossfläche 4.750,0 m² Durch den Verzicht auf die Herstellung eines Staffe lgeschosses können die Geschossflä- chen der vier Vollgeschosse auf jeweils 187,5 m² er höht werden. Dies ergibt eine Über- schreitung der GFZ um ca. 0,19 (GFZ: 1,19). Die Sum me aller Geschossflächen bleibt mit 4.750 m² jedoch im Rahmen der verwertbaren Geschossfläche. Trotz der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind in den o.g. Fällen aus städtebaulicher Sicht die Anforderungen an gesu nde Wohnverhältnisse gewahrt (Licht, Luft und Sonne, Wohnruhe, Sozialabstand, Brandschut z etc.). Nach § 17 Abs. 2 BauNVO ist die Überschreitung der Obergrenze der GFZ städt ebaulich vertretbar, wenn die Über- schreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder dur ch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Um- welt vermieden werden. Der Ausgleich erfolgt durch großflächige öffentliche Grünflächen, den Quartierspark und der westlichen Grünanlage an der Karlsruher Straße. 11.4.5 Zahl der Vollgeschosse (§ 16 i.V.m. § 20 Abs . 1 BauNVO) Zur Sicherung der Höhenentwicklung des geplanten Be bauungskonzepts – bestehend aus überwiegend 3- bis 4-geschossigen Baukörpern – und zur Gewährleistung der konzeptio- nell angedachten Dichte werden im Bebauungsplan in der Regel Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Maximalmaß getroffen. Für die Mehrzahl der Baufelder sind mindestens drei und maximal vier Vollgeschosse zulässig. Zusätzlich sind Staffelgeschosse, mit Ausnahme des Baufeldes B3.3, nicht ausgeschlos- sen. Gemäß § 2 Abs. 4 HBO sind Vollgeschosse oberir dische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindeste ns einer Außenwand des Gebäu- des zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgesch oss) und ein Geschoss mit mindes- tens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschos s, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Seite 55 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Von Festsetzungen zu Gebäudehöhen wird abgesehen, d a die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse ausreicht, um die angestrebte Höhenen twicklung zu sichern. Aufgrund der Festsetzung eines Wohngebietes ist davon auszugehen , dass zukünftige Vorhabenträger und Bauherren durch ökonomisches Bauen „normale“ Geschosshöhen herstellen. Bei einer Geschosshöhe von 2,80 m, welche ein normales Baumaß darstellt, werden Gebäude mit einem Staffelgeschoss maximal 15,0 m hoch. Dies ist eine städtebaulich zu vertretende und konzeptionell gewollte Gebäudehöhe. Die Berechn ungen zu den im Plangebiet reali- sierbaren Wohnflächen gehen insgesamt davon aus, da ss alle Wohngebäude mit einem Staffelgeschoss ausgestattet werden. Für das Baufeld B3.3 sind abweichend von den sonsti gen Festsetzungen zur Zahl der Voll- geschosse bis zu sieben Vollgeschosse zulässig, da in diesem Baufeld am Kreisel der Franklinstraße eine städtebauliche Dominante erwüns cht ist. Eine weitere Erhöhung durch Staffelgeschosse wird hier jedoch ausgeschlossen. Für die Baufelder N1.2, N4 sowie für das Garagengeb äude werden vier Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Auf eine Mindestgeschosszahl wird hier verzichtet, um auch einge- schossige Bauteile zu ermöglichen. In N1.2 sollen a uch eingeschossige Geschäftsbauten möglich sein, in N4 eine eingeschossige Kindertagesstätte. Für das Baufeld der Schule (Fläche für den Gemeinbe darf) sind mindestens zwei und ma- ximal vier Vollgeschosse zulässig. Damit soll für d en Sonderbau der Schule auch eine ge- ringere Höhenentwicklung ermöglicht werden. Die Flächen für den Gemeinbedarf gehören begrifflic h nicht zu den Baugebieten im Sinne der BauNVO. Sie sind von der Ermächtigung des § 9a Abs. 2 BauGB nicht erfasst und können somit in der BauNVO nicht geregelt werden. Bei Flächen für den Gemeinbedarf be- darf es daher nicht der Festsetzung des Maßes der b aulichen Nutzung. Soweit städtebau- lich erforderlich, sind entsprechende Festsetzungen jedoch möglich. Zur Sicherung der Hö- henentwicklung des geplanten Bebauungskonzepts wurde für die festgesetzten Flächen für Gemeinbedarf die o.g. Regelung getroffen. 11.4.6 Anrechnen von Gemeinschaftsanlagen Im Bebauungsplan sind innerhalb der einzelnen Baufelder keine Gemeinschaftsanlagen zur Erschließung einzelner Baugrundstücke innerhalb ein es Baufeldes ausgewiesen. Die Be- bauung der Baufelder, für die eine Neubebauung vorg esehen ist, wird sich erst auf Grund- lage von Wettbewerben ergeben. Es ist dann nicht au szuschließen, dass innerhalb eines Baufeldes einzelne Baugrundstücke gebildet werden, die durch interne Wohnwege oder Parkierungsanlagen erschlossen werden. Diese intern en Erschließungsanlagen werden dann ggf. als separate Grundstücke als Gemeinschaft sanlagen entwickelt werden. Dies würde bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche bzw. Geschossfläche dazu führen, dass nur das einzelne Baugrundstück ohne die Gemein schaftsfläche als maßgebende Grundstücksfläche herangezogen werden kann und würd e indirekt zu einer geringeren städtebaulichen Dichte führen. Um zu ermöglichen, dass die Fläche des gesamten Bau feldes einschließlich der Gemein- schaftsflächen die Bemessungsgrundlage bei der Ermi ttlung der zulässigen Grundfläche bzw. Geschossfläche bildet, wird vorsorglich von § 21a Abs. 2 BauNVO Gebrauch ge- macht. Danach sind zu der für die Ermittlung der zu lässigen Grundfläche bzw. Geschoss- fläche maßgebenden Grundstücksfläche die zugehörige n Flächenanteile an außerhalb der einzelnen Baugrundstücke - innerhalb eines Baufelde s - festgesetzten Gemeinschaftsanla- gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB hinzuzurechnen. Zu r Klarstellung wird zudem der Verteilungsmaßstab festgesetzt: Maßgeblich für den Flächenanteil an den Gemeinschafts- anlagen ist der jeweilige Anteil der Baugrundstücks fläche an der Summe der Baugrundstücksflächen innerhalb eines Baufeldes. Diese Regelung wurde ausdrücklich nur für Gemeinsch aftsanlagen innerhalb eines Baufeldes getroffen. Die Regelung ist nicht für ext erne Gemeinschaftsanlagen außerhalb der einzelnen Baufelder (z.B. die Garagengebäude) anzuwenden. Seite 56 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 11.5 Bauweise 11.5.1 Abweichende Bauweise „a“ Es gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNV O. Damit die geplante Bebauung im Sinne des Entwicklungskonzeptes realisiert und somi t eine entsprechende Dichte erzeugt werden kann, ermöglicht die Festsetzung zur abweich enden Bauweise, entgegen der offe- nen Bauweise, eine Gebäudelänge über 50 m. 11.5.2 Besondere Bauweise „b“ Es gilt die offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNV O. Damit es entlang der Grünachse zur ehemaligen Porzellanmanufaktur an der Noackstra ße jedoch nicht zu einer geschlos- senen Blockrandbebauung bis zu einer Länge von 50 m kommt, wird festgesetzt dass in- nerhalb des Baufeldes B1.2 die Gebäudelänge auf 25 m begrenzt wird. Diese Bauweise wird nur in diesem Baufeld festgesetzt, um damit die gewünschte Durchlässigkeit zur Grün- achse zu sichern. 11.6 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Ba ugrenzen festgesetzt. Baugrenzen dürfen durch Gebäude und Gebäudeteile nur für besti mmte Bauteile überschritten werden (vgl. Kap. 11.6.1). In der Planfassung wurden bei den Ausweisungen der überbaubaren Grundstücksflächen unterschiedliche Festsetzungen getroffen, je nachde m, ob der Gebäudebestand erhalten werden soll oder ob durch Gebäudeabriss neue Bebauu ngsformen entwickelt werden sol- len. Die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksfl ächen orientieren sich daher in den Baufeldern B2.1, B3.1 und B4.1 an dem vorhandenen G ebäudebestand. Damit soll in die- sen Bereichen der bestehende Charakter der Lincoln- Siedlung bewahrt werden. Die über- baubar festgesetzten Flächen lassen dabei den einze lnen Gebäuden ausreichend Erweite- rungsmöglichkeiten. Für die übrigen Baufelder, für die eine Neubebauung ermöglicht werden soll, sind die über- baubaren Grundstücksflächen mit der größtmöglichen Flexibilität festgesetzt worden. Im Rahmen von Wettbewerben/konkurrierenden Verfahren s ollen die Grundlagen der Bebau- ung entwickelt werden. 11.6.1 Überschreitung der Baugrenzen Zur Steigerung der Wohnqualität und der Energieeffizienz wird die Überschreitung der fest- gesetzten Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 3,00 m für die Errichtung von Treppenhäu- sern, verglasten An- und Vorbauten, Wintergärten, B alkonen, Loggien, Terrassen und Ve- randen zugelassen. Diese Überschreitungen sind jedoch in den als Fläch en zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzte n Grundstücksflächen (Festsetzun- gen I.14.1 bis I.14.7) nicht zulässig. Damit soll d ie städtebauliche Qualität der als Anpflanz- flächen ausgewiesenen Teile der Baugrundstücke, in der Regel also die Vorgartenflächen bzw. zu begrünenden Randflächen der Baufelder entla ng der Straßenräume, gesichert werden. Seite 57 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 11.7 Nebenanlagen 11.7.1 Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandp lätze Zur Gewährleistung eines geordneten Erscheinungsbil ds und zur Vermeidung von domi- nant wirkenden Fahrradabstellflächen und Müllbehält erstandplätzen ist die Errichtung von Nebenanlagen reglementiert. Fahrradabstellflächen und ihre Zufahrten sind nur i n den überbaubaren Grundstücksflä- chen, in den dafür festgesetzten Flächen „Fa“ sowie innerhalb der mit den Freiflächenkenn- ziffern „1“ und „4“ festgesetzten Flächen zum Anpfl anzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Planteil 1) zulässig. Bei der Mehrzahl der Baufelder sind daher die Fahrr adabstellflächen und Müllbehälter- standplätze vorrangig innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vorzusehen. Die als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und s onstigen Bepflanzungen mit der Freiflächenkennziffer „1“ festgesetzten Baufeldränder stehen für Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätze nur begrenzt zur Verfügung, da der Anteil versiegelter/teilver- siegelter oder nicht begrünter Flächen insgesamt 50 % der Fläche nicht überschreiten darf. Bei der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen mit der Freiflächenkennziffer „4“ darf der Anteil nur 40 % betragen. In den Baufeldern B2.1, B3.1 und B4.1 sind zwischen den Bauzeilen diejenigen Flächen, die in der Zeit als amerikanische Wohnsiedlung scho n als interne Erschließungsflächen dienten, als Flächen für Nebenanlagen ausgewiesen. Damit ist in diesen Baufeldern gesi- chert, dass die Grundstücksfreiflächen, die bisher vorrangig der Erholung dienten, weiterhin von Nebenanlagen wie Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätzen frei bleiben. Damit innerhalb der Baufelder B3.1, B3.2, B3.3, B4. 1 und B4.2 die Müllbehälterstandplätze möglichst nahe an der Erschließungsstraße (Franklinstraße) orientiert werden können, sind diese auch in den mit der Freiflächenkennziffer „2“ festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig. Damit sie jedoch den Straßenraum nicht zu sehr dominieren, ist ein Absta nd von min. 5,0 m zur angrenzenden Straßenverkehrsfläche einzuhalten. Unterflurmüllbehälter können ausnahmsweise auch in den Flächen mit den Freiflächen- kennziffern „1“ und „4“ untergebracht werden, da diese das Ziel des offenen Charakters des Straßenraumes nicht beeinträchtigen. Die Vorgaben z ur max. Versiegelung sind jeweils einzuhalten. Eine Beeinträchtigung der Versickerung smulden im Straßenraum bzw. eine Reduzierung von öffentlichen Stellplätzen ist nicht zulässig. 11.7.2 Private Spielplätze Innerhalb der zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen fest- gesetzten Grundstücksflächen sind zur Sicherung der Erhaltung der Bepflanzung private Spielplätze ausgeschlossen. Diese Pflanzflächen sin d häufig relativ schmale Streifen am Rande der Baufelder, so dass die Inanspruchnahme du rch Spielplätze den grünen Charak- ter dieser Streifen stören würde. Hiervon ausgenommen ist die mit der Freiflächenkenn ziffer „5“ festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bep flanzungen. Diese Fläche an der Heidelberger Straße ist großzügig zugeschnitten, so dass die Inanspruchnahme dieser Flä- che durch Spielplätze mit der geplanten Grünordnung verträglich ist. Seite 58 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 11.8 Flächen für Stellplätze, Garagen, Flächen für Gemeinschaftsanlagen 11.8.1 Stellplätze und Tiefgaragen Festsetzungen zu Stellplätzen und Tiefgaragen sind Teil des Mobilitätskonzeptes für die Lincoln-Siedlung. Auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan nur die Standorte und die Flächen von Stellplatzanlagen geregelt werden. Die Anzahl und zahlenmäßige Verteilung der Stellplä tze wird durch die Einschränkungs- und Verzichtssatzung geregelt. Die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln- Siedlung“ vom 06.10.2016, in Kraft getreten am 22.1 0.2016, regelt unter Anderem, dass nur 0,15 Stellplätze je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäu- de errichtet wird, hergestellt werden dürfen. Die ü brigen erforderlichen Stellplätze (0,5 STP/WE) sind nur auf den Baugrundstücken zulässig, auf denen nach dem Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - Sammelgaragen oder Garagengebäude errichtet werden dürfen. Weitere Regelungen zum Mobilitätskonzept wurden im städtebaulichen Vertrag sowie im Durchführungsvertrag getroffen. Im städtebaulichen Vertrag zwischen der Grundstücks eigentümerin und der Wissen- schaftsstadt Darmstadt ist das Mobilitätskonzept fü r die Lincoln-Siedlung als fester Be- standteil verankert, im Durchführungsvertrag wird d ie Verpflichtung zur Umsetzung des Mobilitäts- und Stellplatzkonzeptes durch die BVD N ew Living GmbH & Co. KG sowie die Verpflichtung zur Weitergabe an Grundstückskäufer und andere Rechtsnachfolger geregelt. Diese Verträge wurden parallel zum Bebauungsplanver fahren S 25 entwickelt und abge- schlossen und werden ggfs. angepasst (DV zum Mobilitätsmanagement beschlossen in MV Nr. 2017/0017). Zu den vertraglichen Regelungen gehören die Verpfli chtung zum Bau von Stellplätzen in Sammelgaragen, der Bau von wohnungsnahen Stellplätz en, die Vereinbarung zur Zweck- bestimmung der wohnungsnahen Stellplätze sowie die Vereinbarung zur Bewirtschaftung der privaten Stellplätze und der Stellplätze im öffentlichen Raum. Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan zu Stellplätzen und Tiefgaragen werden aus den o.g. Gründen ausschließlich Regelungen zur Verortun g zulässiger Stellplätze auf den ein- zelnen Baugrundstücken getroffen. Die Anzahl und Ve rteilung der Stellplätze wird aus- schließlich durch die „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ bestimmt. Zur Verortung der Stellplätze ist festgesetzt, dass oberirdische Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der mit „St“ (S tellplätze) gekennzeichneten Flächen zulässig sind. Diese Festsetzung richtet sich nach dem, was innerhalb der einzelnen Bau- felder gemäß dem Entwicklungskonzept geplant ist. Bei der Mehrzahl der Baufelder, insbesondere bei de n Baufeldern, in denen der Bestand rückgebaut und eine umfassende städtebauliche Neuordnung konzipiert ist, sind keine Flä- chen für Stellplätze durch Planeinschrieb „St“ ausg ewiesen. Hier sind die aufgrund der „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedl ung“ begrenzt zulässigen Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen v orzusehen. Innerhalb dieser Baufel- der soll die Lage der Stellplätze aufgrund der noch ausstehenden städtebaulichen Wettbe- werbe und der damit konkretisierten Planungen definiert werden. Als Sonderfall ist das Baufeld B1.2 zu nennen. Hier sind innerhalb der mit der Freiflächen- kennziffer „4“ festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen die nach der „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ nachzuweisenden oberirdischen Stellplätze zulässig (vgl. auch Kap. 11.16.4). In den Baufeldern B2.1, B3.1 und B4.1, in denen sic h die überbaubaren Grundstücksflä- chen an dem vorhandenen Gebäudebestand orientieren, sind zwischen den Bauzeilen die- jenigen Flächen, die in der Zeit als amerikanische Wohnsiedlung schon als interne Er- schließungsflächen dienten, als Flächen für Nebenan lagen (Fa/Mü) und Stellplätze ausge- wiesen. Damit ist in diesen Baufeldern gesichert, d ass die Grundstücksfreiflächen, die bis- her vorrangig der Erholung dienten, weiterhin von N ebenanlagen und Stellplätzen frei blei- Seite 59 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 ben. Auch in diesen Baufeldern sind Stellplätze im Sinne der „Einschränkungs- und Ver- zichtssatzung Lincoln-Siedlung“ nur begrenzt zuläss ig (nur 0,15 Stellplätze je Wohneinheit auf dem Baugrundstück, auf welchem das Wohngebäude errichtet wird). Oberirdische Einzelgaragen, Gruppen von Einzelgarag en und überdachte Stellplätze (Car- ports) sind aus Gründen eines konzeptionell beabsichtigten gestalterisch qualitätsvollen Er- scheinungsbildes des Stadtraumes nicht zulässig. Ei nzelgaragen und überdachte Stellplät- ze sind in ihrer Erscheinungsform zu dominant und s tehen dadurch dem gewollten offenen Charakter der Lincoln-Siedlung entgegen. Überdachte Fahrradabstellanlagen hingegen sind möglich. Die gemäß der „Einschränkungs- und Verzichtssatzung Lincoln-Siedlung“ begrenzt zulässi- gen Stellplätze (0,15 Stellplätze je Wohneinheit au f dem Baugrundstück) sind nicht nur oberirdisch, sondern auch in Tiefgaragen zulässig. Die Herstellung von Tiefgaragen ist zur Erhaltung des Gebietscharakters und zum Entgegenwir ken von Versiegelung der Grund- stücke wünschenswert. Im Bebauungsplan wird festges etzt, dass Tiefgaragen innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen z ulässig sind. Um eine angemesse- ne Begrünung nicht überbauter Tiefgaragen sicherzus tellen ist eine Erdauflage von mind. 0,5 m zzgl. der Filter- und Drainageschicht der Tie fgarage zu gewährleisten (siehe Kap. 11.14.12). 11.8.2 Sammelgaragen / Gemeinschaftsanlagen / Garag engebäude Auch die Regelungen zu Sammelgaragen/Gemeinschaftsa nlagen und Garagengebäude sind Teil des Mobilitätskonzeptes. Auf Grundlage vo n § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können im Bebauungsplan nur die Standorte und die Flächen von Stellplatzanlagen geregelt werden. Die Anzahl und die Verteilung der Stellplätze sind durch die „Einschränkungs- und Ver- zichtssatzung Lincoln-Siedlung“ geregelt. Als Grundlage für ein funktionierendes Mobilitätsma nagement in der Lincoln-Siedlung ist ein integriertes Parkraummanagement vorgesehen, das die Konzentration eines Großteils des Stellplatzangebots auf privaten Flächen in deze ntral angeordneten Parkbauten vor- sieht. Aus diesem Grund sind Sammelgaragen bzw. Garagengeb äude nur in den entsprechend gekennzeichneten Baufeldern und -flächen zulässig. Zur Klarstellung wird geregelt, dass Sammelgaragen sowohl in unterirdischen Garagenge- schossen (Tiefgaragen), als auch in oberirdischen G aragengeschossen und in Garagenge- bäuden zulässig sind. In den Baufeldern N1.1, N1.2, N3, B1.1, B3.2 und B4.2 ist aufgrund des besonderen Stellplatzkonzeptes für die Lincoln- Siedlung die Errichtung von zentralen Sammelgaragen in Form von Tiefgaragen vorgesehen. Garagengebäude ist der baurechtliche Begriff für Gebäude, deren Geschosse (Garagenge- schosse gemäß § 12 Abs. 4 BauNVO) ausschließlich de m Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Wie schon bei der Festsetzung zum Garagengebäude wi rd auch für die Sammelgaragen festgesetzt, dass Sammelgaragen nur für den Bedarf, der durch die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lincoln-Siedlung“ zulässigen b zw. zugelassenen Nutzungen verur- sacht wird, zulässig sind. Auch diese Festsetzung e rfolgt, um sicherzustellen, dass Sam- melgaragen ausschließlich den Nutzungen im Wohngebi et zur Verfügung stehen. Diese Festsetzung orientiert sich an § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in allgemeinen Wohnge- bieten Stellplätze und Garagen nur für den durch di e zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Damit sind Stellplatzanlagen, die nicht dem Wohngebiet dienen, in ei- nem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 11.8.3 Zuordnung von Gemeinschaftsanlagen Gemeinschaftsanlagen sind immer private Anlagen, di e einem begrenzten Kreis von Betei- ligten gehören und durch diese gemeinsam genutzt we rden. Hierbei ist die Zuordnung der Seite 60 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Gemeinschaftsanlagen zu regeln. Im Plangebiet wurde auf eine objektweise Zuordnung bzw. baufeldweise Zuordnung verzichtet. Dafür ist e ine pauschalierte Zuordnung, bezogen auf das gesamte Wohngebiet, festgesetzt. Die Sammelgaragen gemäß § 3 Abs. 1 der „Einschränku ngs- und Verzichtssatzung Lin- coln-Siedlung“ sind als Gemeinschaftsanlagen ausschließlich den Bauflächen im Geltungs- bereich dieses Bebauungsplanes zugeordnet. 11.8.4 Einfahrten Hinsichtlich der Verkehrssicherheit und zur Umsetzu ng des Erschließungskonzeptes sind entlang der Heidelberger Straße, der Franklinstraße sowie Teilen der Noackstraße Berei- che ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Direkte Zufahrten von der Heidelberger Straße aus s ind zum einen wegen der Verkehrsbe- lastungen der Heidelberger Straße als auch wegen de r nach BNatschG geschützten Lin- denallee nur eingeschränkt möglich. Zur Erschließung des Baufeldes N1.1/ N1.2 sind entl ang der Heidelberger Straße aufgrund der Größe des Baufeldes voraussichtlich jedoch Einf ahrten notwendig. Zum Schutz der Lindenallee sind bis zu 2 Einfahrten zulässig. Dies e beiden Einfahrtmöglichkeiten sind in der Planzeichnung verortet. Dazu fand mit der unteren Naturschutzbehörde eine Begehung der Lindenallee statt. Es wurden zwei Baumpaare festgelegt, die für die eventuellen Zufahr- ten zu den Baufeldern N1.1 und N1.2 gefällt werden könnten. Es ist zur Schonung der Allee die Reduzierung der Zufahrtsmöglichkeiten auf eine Einfahrt und eine Ausfahrt vorgesehen. Zur Fällung von Bäumen in der nach BNatschG geschüt zten Lindenallee muss ein Aus- nahmeantrag bei der unteren Naturschutzbehörde gestellt werden. Zufahrten zu den Baufeldern B3.1, B3.2, B3.3 und B4 .1 sind entlang der Franklinstraße zum Schutz der charakteristischen grünen Randfläche n nur im Bereich der Erschließungs- höfe zulässig. Im Einmündungsbereich der Noackstraße und der Einst einstraße auf die Heidelberger Straße sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festges etzt. Die Bereiche ergeben sich aus den Rückstau- bzw. Aufstellflächen an der Lichtsignalanlage. 11.9 Verkehrsflächen 11.9.1 Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen b esonderer Zweckbestimmung – Ver- kehrsberuhigter Bereich Die zur Erschließung des Plangebietes herzustellend en Erschließungsstraßen verlaufen zum größten Teil innerhalb der bereits bestehenden Trassen. Siehe hierzu Kap. 7.1.7. Die zentrale Erschließung der Lincoln-Siedlung, die Franklinstraße, ist als Straßenverkehrs- fläche festgesetzt. Über die Einsteinstraße wird die Franklinstraße zusätzlich an die Heidel- berger Straße angebunden. Zur Verhinderung von Durchfahrtsverkehr ist die U-f örmige Führung der inneren Erschlie- ßung (Mahalia-Jackson-Straße)und der Susann-Sontag- Weg als Verkehrsfläche besonde- rer Zweckbestimmung – Verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt. Die festgesetzten Verkehrsflächen umfassen den gesamten Straßenraum einschließlich der Gehwege, Versickerungsflächen sowie Straßenbegleitgrün. 11.9.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Fuß- und Radweg Um die im Entwicklungskonzept vorgesehenen Fuß- und Radwegeverbindungen von Osten nach Westen und insbesondere von Süden nach Norden durch den Quartierspark, die Grünachse und den Grünzug entlang der Karlsruher St raße baurechtlich zu sichern, sind Seite 61 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 die Hauptfuß- und Radwegeverbindungen als Verkehrsf läche besonderer Zweckbestim- mung – Fuß- und Radweg festgesetzt. Die genaue Gestaltung der öffentlichen Grünflächen ergibt sich auf der Grundlage von durchgeführten Wettbewerben. Um hier einen gewissen Spielraum zu ermöglichen, kann von der in der Planzeichnung festgesetzten Lage der Verkehrsflächen besonderer Zweck- bestimmung „Fuß- und Radweg“ innerhalb der öffentlichen Grünfläche abgewichen werden. 11.9.3 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Quartiersplatz Der zwischen dem Baufeld N1.2 und der geplanten Sch ule zentral gelegene Quartiersplatz soll das lebendige Zentrum des Wohnquartiers bilden. Damit entsprechende Nutzungen auf dem Quartiersplatz untergebracht werden können, sin d ausnahmsweise bauliche Anlagen, die der Nutzung als Quartiersplatz oder einem öffen tlichen Zweck dienen wie z.B. Kiosk, Mini-Café, Sanitärgebäude, Unterstellmöglichkeiten, überdachte Sitzgelegenheiten bis zu einer Grundfläche von insgesamt 100 m² und einem Ge schoss, ohne zusätzliches Staffel- geschoss, zulässig. 11.10 Versorgungsanlagen und -leitungen 11.10.1 Flächen für Ver- und entsorgungsanlagen Zur Sicherung der Energie- und Stromversorgung sind die bestehenden sowie die geplan- ten notwendigen Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität im Bebauungsplan festgesetzt, mit Ausnahme der Trafost ation Noackstraße, die Bestands- schutz genießt. Da bei einer zukünftigen grundlegen den Erneuerung der Station eine Ver- legung aus der Blickachse der Grünfläche in deren R andbereich angestrebt wird, soll im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung ein neuer Standort festgelegt werden. Es wird auf Kapitel 7.3.2 „Stromversorgung“ hingewiesen. Nach Aussage der EAD werden innerhalb des Plangebie ts drei Flächen zum Abstellen von Wertstoffsammelcontainern benötigt. Diese Flächen s ind an städtebaulich sinnvollen Stel- len innerhalb des Plangebietes als Flächen für Vers orgungsanlagen mit der Zweckbestim- mung Abfall festgesetzt. 11.10.2 Führung von Versorgungsleitungen Innerhalb des Plangebietes liegen Leerrohrtrassen d er Entega Energie GmbH und der Deutschen Telekom AG sowie eine Hauptversorgungslei tung „Wasser“. Alle genannten Trassen führen von Norden nach Süden innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen. Eine Trassenfestsetzung hat ausschließlich Hinweisc harakter für die Grundstücksnutzer. Für die Versorgungsträger begründet die Festsetzung von Leitungstrassen weder Benut- zungsrechte an den betroffenen Grundstücksteilen, noch Duldungspflichten der betroffenen Grundstückseigentümer und –nutzer. 11.11 Öffentliche Grünflächen Quartierspark und Grünachse Die öffentlichen Grünflächen werden komplementär zu den Bauflächen angelegt; sie er- möglichen die erforderliche Freiraumversorgung der Bewohner. Dabei ist der öffentliche Freiraum derjenige Ort, an dem ein gemeinschaftliches Miteinander ermöglicht werden soll. Die besonderen Bedarfe von Familien, Kindern, Jugendlichen, Frauen sowie älteren Menschen können aufbauend auf dem vorliegenden Konzept in der nachgelagerten Objektplanung verwirklicht werden. Seite 62 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Der Spielflächenbedarf orientiert sich an den Empfe hlungen der ARGE-BAU und den Vor- gaben der Sozialverwaltung der Wissenschaftsstadt D armstadt (Dezernat V, Sozial- und Jugendhilfeplanung vom 28.10.2010) sowie fachlichen Erkenntnissen. Der Verzicht auf Düngung der Rasen- und Wiesenfläch en und der Verzicht auf Oberbo- denandeckungen tragen dazu bei, das bioökologische Potenzial des mageren Sandbodens zur Förderung der ökologischen Vielfalt auszuschöpf en. Diese Maßnahme dient dazu, die durch den Bauleitplan vorbereiteten ökologischen Be einträchtigungen/Eingriffe zu minimie- ren. Grünzug entlang der Karlsruher Straße Die Grünanlage bleibt Standort von hochwertigen Magerrasen und dient damit naturschutz- fachlich der Eingriffsvermeidung. Die Grünanlage di ent darüber hinaus der Entwicklung hochwertiger Sandmagerrasen und hat damit naturschu tzfachlich die Funktion einer Aus- gleichsfläche für die durch den Bauleitplan vorbere iteten Eingriffe in den Naturhaushalt. In der Grünfläche sollen punktuell Jugendaufenthalts- und Spielangebote untergebracht wer- den. Diese Altersgruppe benötigt u.a. eigene Rückzu gsräume zur Entfaltung. Die Lage in- nerhalb einer gut frequentierten öffentlichen Grüna nlage (Radwegeverbindung) ermöglicht soziale Kontrolle. 11.12 Flächen für die Wasserwirtschaft Entlang des Garagengebäudes am nördlichen Abschnitt der Lincolnstraße kann aus Platz- gründen eine Versickerungsmulde nicht innerhalb der Verkehrsfläche hergestellt werden. Damit das Niederschlagswasser von der Verkehrsfläch e abgeführt und versickert werden kann, ist eine Versickerungsmulde im südlichen Bereich des Garagengebäudes notwendig. Aus diesem Grund wird in diesem Bereich eine Fläche für die Wasserwirtschaft mit der Zweckbestimmung Versickerungsmulde festgesetzt. 11.13 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft 11.13.1 Maßnahmenfläche „A“ - Sicherung von Sandmag errasen Die Magerrasen im Plangebiet sind ein wichtiges Tri ttsteinbiotop im Gesamtkonzept der biologischen Vielfalt im Stadtraum. Die Sicherung der bioökologisch wertvollen und nach Naturschutzrecht geschützten Flä- chen ist ein planerisches Ziel zur Eingriffsvermeidung im Sinne des Naturschutzrechtes. 11.13.2 Maßnahmenfläche „B“ - Entwicklung von Sandm agerrasen Die Entwicklung von Magerrasenflächen dient dem fun ktionalen Ausgleich für die Verluste an Magerrasen. Die Verluste sind Folge der erforderlichen Neuordnung der Bauflächen. Die Verluste an Magerrasen sind funktional auszugleiche n. Damit dient die Maßnahme natur- schutzfachlich als Ausgleichsfläche, für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt. Um die Entwicklung der Maßnahmenfläche zu gewährleisten, ist diese über einen Zeitraum von 5 Jahren fachgutachterlich zu begleiten und zu dokumentieren (Monitoring). 11.13.3 Maßnahmenfläche „C“ - Artenschutzmaßnahmen für Zauneidechsen Im Baugebiet wurden punktuell Vorkommen der Zauneid echse festgestellt. Diese Art ist nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt. Damit das Vorkommen der Zauneidechse am Standort in einem günstigen Erhaltungszustand ve rbleibt, werden als Ausgleich für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Lebensraumbeein trächtigungen lebensraumfördernde Maßnahmen im Plan festgesetzt. Diese Maßnahme ist a ls artenschutzrechtliche Maßnah- me nach Naturschutzrecht für den Vollzug des Bebauungsplanes erforderlich. Seite 63 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Die Pflegemaßnahmen für die Wiesenflächen und die s trukturfördernden Maßnahmen wie das Anlegen von Bruchsteinhaufen, das Einbringen von Holz und Sand dienen dazu, artge- rechte Lebensräume für die Zauneidechse zu gestalte n, die dem Erhalt der Population die- nen. 11.13.4 Maßnahme „D“ – Sonstige Artenschutzmaßnahme für Zauneidechsen Als Ausgleichsmaßnahme zum Schutz von Zauneidechsen sind innerhalb der öffentlichen Grünfläche insgesamt auf einer Fläche von mindesten s 50 m² Bruchsteinhaufen und Holz (Baumstammabschnitte) als Lebensraumstrukturen für die Zauneidechse aufzubringen. Da sich in dem Grünzug Maßnahmenflächen zur Erhaltu ng bzw. Entwicklung von Sandma- gerrasen befinden, besteht hier auch ein hohes Angebot an potenziellen Eiablageplätzen. 11.13.5 Artenschutzmaßnahme Vögel und Fledermäuse Da mit der Neuordnung der Bauflächen und dem Abriss von Bestandsgebäuden Eingriffe in die Lebensräume, speziell in die Nistbereiche von V ögeln oder potenzielle Wochenstuben von Fledermäusen erfolgen, sind aufgrund der artens chutzrechtlichen Erfordernisse Kom- pensationsmaßnahmen erforderlich, die dem Erhalt de r lokalen Populationen von Haussperling, Mehlschwalbe, Turmfalke und Mauersegl er und der vorkommenden Fleder- mausarten dienen. Die Fledermausarten sind nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschütz- te Arten. Damit die Vorkommen der o.g. Arten in einem günstig en Erhaltungszustand verbleiben, werden als Ausgleich für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Lebensraumbeeinträchti- gungen lebensraumfördernde Maßnahmen im Plan festgesetzt. Diese Maßnahmen sind als artenschutzrechtliche Maßnahme nach Naturschutzrech t für den Vollzug des Bebauungs- planes erforderlich. 11.13.6 Freiflächenbeleuchtung Die Einschränkung der Leuchtmittel für die Außenbeleuchtung auf LED-Leuchten oder Nat- rium-Niederdruckdampflampen ergibt sich aufgrund de s Minimierungsgebotes nach dem Naturschutzrecht. Die vorgenannten Leuchtmittel stellen aufgrund der emittierten Wellenlänge des Lichtes keine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumes von Insekten dar, wie sie von ande- ren Leuchtmitteln ausgehen können. Der Regelungsbed arf begründet sich darin, dass die vorhandenen und die zu entwickelnden Magerrasenflächen ein erhebliches Lebensraumpo- tenzial für Insekten darstellen. 11.13.7 Oberflächenbefestigung Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigungen wirken im Vergleich zu Flächen mit voll- ständigem Wasserabfluss minimierend auf den Eingriff in den Naturhaushalt. Insbesondere dem Wasserhaushalt und dem Kleinklima kommen diese Maßnahmen zu gute. Zum einen wird durch diese Maßnahme die Grundwasserspende gef ördert und zum andern verbleibt das Niederschlagswasser auf den Flächen, so dass di e Vorfluter von Abwasserspitzen ent- lastet werden. Ergänzend wirken tendenziell feuchte re Flächen kleinklimatisch ausglei- chend und leisten so einen Beitrag zu einem angenehmeren Wohnklima. 11.13.8 Niederschlagswasserversickerung auf Baugrun dstücken Zielsetzung bei der Festsetzung zur Versickerung de s anfallenden Niederschlagswassers ist die Rückführung des Niederschlagswassers in den natürlichen Wasserkreislauf. Die Versickerung von Regenwasser dient der Anreiche rung des Grundwassers und der Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusse s mit damit verbundenen Abfluss- spitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit Seite 64 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Wasserhaushalt wird so zumindest teilweise wieder ausgeglichen. Gemäß dem Regenwasserbewirtschaftungskonzept (s. Ka p. 7.4.6 „Regenwasserbewirt- schaftungskonzept“) ist eine Versickerung von Niede rschlagswasser sowohl aus geologi- scher als auch technischer und wirtschaftlicher Sicht im gesamten Plangebiet möglich. Der Niederschlagsabfluss auf den Wohnflächen ist zu versickern, wenn dies schadlos mög- lich ist. Für die privaten Baufelder werden im Rege nwasserbewirtschaftungskonzept (s. Kap. 7.4.6 „Regenwasserbewirtschaftungskonzept“) in Abhängigkeit von der geplanten städtebaulichen Nutzung folgende Regenwasserbewirts chaftungsmaßnahmen vorgeschla- gen: − Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung − Regenwassernutzung − Dachbegrünung − Versickerung über Mulden/Rigolen − Versickerung von Überläufen aus Regenwassernutzungsanlagen − Muldenversickerung für Abflüsse von versiegelten Flächen Da Sandmagerrasen trockene Standorte bevorzugen, is t innerhalb der „Flächen zur Siche- rung von Sandmagerrasen“ eine Versickerung von Nied erschlagswasser angrenzender be- festigter Flächen nicht zulässig. Die Versickerung von Niederschlagswasser auf den Ba ugrundstücken ist nach dem Hessi- schen Wasserrecht eine Sollvorschrift (§ 37 Abs. 4 HWG), um die Grundwasserneubildung zu sichern und zu fördern. Ziel ist zugleich, die G rundwasserqualität zu erhalten. Insbeson- dere die Abflussreduzierung des Niederschlagswasser s begünstigt eine lokale Grundwas- serneubildung. Die Vermeidung grundwasserbelastende r Einflüsse ist mit der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet (WA) hinreichend gesiche rt, sofern bei der Versickerung die technischen Regelwerke (DWA-A 138, DWA-M 153) eingehalten werden. 11.13.9 Entwässerung der öffentlichen Verkehrsfläch en Die Niederschlagsabflüsse der Erschließungsstraßen werden über ein oberflächennahes Ableitungssystem abgeführt und in angrenzende straß enbegleitende Versickerungsmulden versickert. Um die Versickerung des Niederschlagswassers in den Versickerungsmulden zu sichern, dürfen diese entlang der als Straßenverkeh rsflächen festgesetzten Verkehrsflä- chen nur max. 5 % durch Einfahrten, Zuwege und Baumpflanzungen unterbrochen werden. Entlang der als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzten Verkehrsflächen dürfen die Versi- ckerungsmulden nur zu max. 15 % durch Einfahrten, Z uwege und Baumpflanzungen unter- brochen werden. Die Versickerung von Niederschlagswasser von den Ve rkehrsflächen ist nach dem Hessi- schen Wasserrecht eine Sollvorschrift, um die Grund wasserneubildung zu sichern und zu fördern. Ziel ist zugleich, die Grundwasserqualität zu erhalten. Die Vermeidung Grundwas- serbelastender Einflüsse ist gemäß den techn. Regel werken zu prüfen und durch techn. Maßnahmen zu gewährleisten. Da im gesamten Gebiet e ine Versickerung durch ein Gut- achten als technisch umsetzbar attestiert wurde, kö nnen Maßnahmen zur Bewirtschaftung des auf den Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers festgesetzt werden. Anzu- streben ist dabei die Versickerung des Niederschlagswassers über offene Mulden mit einer belebten Bodenzone, so dass eine möglichst effektiv e Reinigung des Niederschlagswas- sers erfolgt. Seite 65 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 11.14 Geh- und Fahrrecht Gehrecht Um eine bessere fußläufige Durchquerung von Osten n ach Westen im Plangebiet für die Allgemeinheit zu schaffen und so auch eine Verknüpf ung der Fußwege innerhalb und au- ßerhalb des Plangebietes zu schaffen, sind die Bauf elder B3.1 und B4.1 ausgehend von der Heidelberger Straße mit einem Gehrecht zugunste n der Allgemeinheit zu belasten. Um auf spätere Planungen reagieren zu können, kann von der Lage und Breite abgewichen werden. Damit eine fußläufige Verbindung zwischen dem Plangebiet und der Kleingartenanlage, die öffentlich zugänglich ist, ermöglicht werden kann, ist das Baufeld N3 ebenfalls mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Durch die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird ledig- lich die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Fläche geschaf- fen. Die Festsetzung hindert den Eigentümer, das Gr undstück in einer Weise zu nutzen (z.B. Errichtung von baulichen Anlagen), die die Ausübung des Geh- und Fahrrechts behin- dert oder unmöglich machen würde. Mit der Festsetzu ng nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird dagegen noch kein Nutzungsrecht für das Verleg en und Unterhalten von Leitungen begründet (s. Urteil: BVerwG 4 BN 9.02). Die Begrün dung von Nutzungsrechten erfolgt in der Regel durch einen Vertrag, durch Baulast (§ 75 HBO), Grundbucheintrag etc. Die Gehrechte wurden inzwischen im Grundbuch gesichert. 11.15 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes 11.15.1 Lärmschutzanlage Im Plangebiet befindet sich angrenzend zur Karlsruher Straße eine Lärmschutzwand. Diese wird auch zukünftig zum Lärmschutz des Plangebietes benötigt. Sie ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die in der Planzeichnung angegebenen Mindesthöhen s ind bei Errichtung einer neuen Lärmschutzwand einzuhalten. Zwischenwerte der Minde sthöhen sind zu interpolieren. Es sind die zum Zeitpunkt der Errichtung der neuen Lär mschutzanlage maßgeblichen Richtli- nien hinsichtlich der schalltechnischen Anforderungen zu beachten. Derzeit ist die „Zusätz- liche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinie n für die Ausführung von Lärm- schutzwänden an Straßen" (ZTV-Lsw 06) anzuwenden. 11.15.2 Verkleidung der Garagengebäude Zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung sind Garag engebäude mit schalltechnisch wirksamen Abschirm- und Dämm-Maßnahmen auszustatten. Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachwe is erbracht wird, dass im Einzel- fall auch ohne oder mit reduzierten Lärmschutzmaßna hmen die Anforderungen an den Schallschutz eingehalten sind. 11.15.3 Lärmpegelbereiche Gemäß der „Schalltechnischen Untersuchung Lincoln-S iedlung, Darmstadt - Straßen- und Schienenverkehr“ (Dr. Gruschka, 24.01.2017) (s. Kap . 7.6.1 „Schienen- und Straßenver- kehrslärm“) sind aufgrund der hohen Außenlärmeinwir kungen passive Schallschutzmaß- nahmen an Gebäuden vorzusehen. Die für die Dimensionierung der Schalldämmung der A ußenbauteile zu Grunde zu legen- den Lärmpegelbereiche wurden anhand der resultieren den Außenlärmpegel durch den Seite 66 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Verkehrslärm bei freier Schallausbreitung ermittelt . Die Lärmpegelbereiche sind als Mini- mal- und Maximalanforderung dargestellt. Eine freie Schallausbreitung bedeutet, dass die in der Planzeichnung dargestellten Lärm- pegelbereiche anhand des unbebauten Plangebietes fe stgesetzt sind. Des Weiteren wird die Immissionshöhe 4. OG und eine zulässige Geschwi ndigkeit von 100 km/h in der Karls- ruher Straße angenommen. Somit gelten die festgeset zten Lärmpegelbereiche für den aus schalltechnischer Sicht ungünstigsten Lastfall. In der Regel leistet aber die Bebauungsstruktur sel bst einen Beitrag zum Lärmschutz. So kann beispielsweise durch eine riegelartige Bebauung entlang der Karlsruher Straße in den lärmabgewandten Wohngebietsteilen eine ruhige Wohns ituation generiert werden. Da be- absichtigt ist, für die Neubauflächen im Plangebiet die Bebauungsformen auf Grundlage von Wettbewerben zu entwickeln, sind in der Planfassung keine konkreten Bauformen fest- gesetzt worden. Daher muss zunächst, wie oben aufge führt, von der freien Schallausbrei- tung ausgegangen werden. Bei der Bebauung der Neuba uflächen kann davon ausgegan- gen werden, dass aufgrund der Bebauungsstrukturen ruhigere Bereiche entstehen werden, in denen entsprechend weniger aufwändige Lärmschutz maßnahmen gerechtfertigt sind. Daher ist die Regelung zum Lärmschutz durch den Hin weis ergänzt, dass von der Festset- zung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme abgewiche n werden kann, wenn im Rah- men der Baugenehmigung nachgewiesen wird, dass sich aufgrund tatsächlicher Baustruk- turen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Aufent haltsräumen andere Lärmpegelberei- che als in den Festsetzungen angegeben, ergeben. Dies kann der Fall sein bei einem bereits gebauten abschirmenden Gebäude, einer gerin- geren Immissionshöhe oder einer geringeren zulässig en Höchstgeschwindigkeit auf der Karlsruher Straße. Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anforde- rungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gem. DIN 4109 entsprechend den festgesetzten Lärmpegelbereichen erfüllt werden. Es wird auf Kapitel 7.6.1 „Schienen- und Straßenverkehrslärm“ verwiesen. 11.16 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäu men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen In den einzelnen Festsetzungen zu den Grundstücksfr eiflächen finden sich differenzierte Regelungen: − zur gärtnerischen Gestaltung der Frei- und Aufenthaltsflächen, − zu anzupflanzenden und zu erhaltenden Gehölzen (Bäume od. andere Großgehölze) mit Regelung zur Mindestqualität und Verweis auf empfohlene Gehölzauswahlliste, − zum Versiegelungsgrad der Fläche und − zur Zulässigkeit von Nebenanlagen. 11.16.1 Freiflächenkennziffer „1“ (entlang der Verk ehrsflächen) Diese Flächen umfassen im Wesentlichen die Vorgarte nzone entlang der inneren Erschlie- ßungsstraßen im Quartier. Ziel ist es, durch den hohen Rasen- und Wiesenantei l in der Vorgartenzone einen offen wirkenden Straßenseitenraumcharakter zu erzielen un d die soziale Kontrolle des Straßen- raumes zu fördern. Nadelgehölze sollen nicht angepflanzt werden, da di ese aus naturschutzfachlichen Grün- den eine geringere Wertigkeit haben und dem gewünsc hten Straßenbild weniger zuträglich sind. Es liegt in der Funktion von Vorgartenzonen, dass T eilflächen auch für Anlagen zur Er- schließung der Baugrundstücke in Anspruch genommen werden müssen. Daher wird fest- Seite 67 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 gesetzt, dass hier Fahrradabstellflächen und ihre Z ufahrten, Einfahrten und Zuwege zuläs- sig sind. Solche grundstücksbezogenen Erschließungs anlagen sind als versiegelte bzw. teilversiegelte Flächen möglich. Der Anteil der durch solche Erschließungsanlagen maximal zu versiegelnden Fläche ist auf max. 50 % begrenzt, um dem Anspruch einer durch Veg etation dominierten „grünen“ Vor- gartenzone zu entsprechen und dennoch ausreichend b efestigte Flächen für Zuwegungen zu ermöglichen. Der offene Charakter der Vorgartenzonen als Rasen- oder Wiesenfläche macht es auch er- forderlich, dass zum Straßenraum hin keine Hecken g epflanzt werden sollen. Hierzu wird auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung II.2.1 ve rwiesen. Danach sind in der mit der Freiflächenkennziffer „1“ festgesetzten Fläche zum Anpflanzen (Planteil 1) entlang der Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen keine Einfriedungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für die Flächen entlang der Heidelberger Straße. Hier sind Schnitthe- cken aus Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,30 m zu- lässig. Diese Sonderreglung für die Vorgartenzonen entlang der Heidelberger Straße ist in der besonderen städtebaulichen Situation begründet. Die Vorgärten liegen hier direkt an dem stark frequentierten Fuß- und Radweg, sodass ei ne Abgrenzung der Wohngrundstü- cke durch Hecken angebracht und erforderlich ist. Als Ausnahme kann auch im Baufeld N4 im Bereich der Kindertagesstätte von der Rege- lung abgewichen werden (siehe Festsetzung II.2.1). Aufgrund der besonderen Sicherheits- anforderungen an die Freiraumbereiche von Kitas sin d Einfriedungen von 1,40 m Höhe zu- lässig. Im Gegensatz zum Straßenraum wird für die Übergänge von den Wohngrundstücken zu den öffentlichen Grünflächen angestrebt, mit dem rä umlich wirksamen Grünelement der Hecke den öffentlichen Raum markant zu fassen. Dahe r ist festgesetzt, dass entlang der Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Grünfläche Schn itthecken aus Laubhölzern zulässig sind. 11.16.2 Freiflächenkennziffer „2“ (in den Baufelder n B3, B4 und B2.1 an der Erschließungs- straße) Diese Flächen umfassen u.a. die Vorgartenzone entla ng der Franklinstraße und der Ma- halia-Jackson-Straße nördlich des Baufeldes B2.1. Dieser Straßenraum wird im Bestand durch seinen off enen Charakter und die Kiefern- und Eichenbestände geprägt. Ziel ist es, durch einen hohen Rasen- und Wiesenanteil die ästhe- tische Qualität dieser Freiflächen zu erhalten und zu entwickeln. Daher ist der vorhandene Baumbestand zu erhalten und abgängige Bäume sind zu ersetzen. Um den Charakter des Straßenraumes weitgehend ungestört zu belassen, dürfen innerhalb dieser Freiflächen nur die für Erschließung notwend igen Flächen für Zufahrten, Zuwegun- gen sowie für die notwendigen Flächen der Wertstoffentsorgung liegen. Der Versiegelungsanteil wird auf 30 % begrenzt, um dem Anspruch einer durch Vegetation stark dominierten „grünen“ Vorgartenzone zu entsprechen. Als Ausnahme wird für die Baufelder B3.2 und B3.3 z ugelassen, dass in den Vorgartenbe- reichen auch Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufste llflächen zulässig sind. Diese sind teilversiegelt herzustellen z.B. in Form von Raseng ittersteinen, um den offenen Charakter als Rasen- oder Wiesenfläche zu sichern. Feuerwehrz ufahrten und Feuerwehraufstellflä- chen sind in den übrigen Baufeldern des Plangebiete s in den Vorgartenzonen nicht zuläs- sig, da dies den beabsichtigten Freiflächen-Charakter stören würde. Für die Baufelder B3.2 und B3.3 ist jedoch eine abweichende Regelung erfor derlich, da diese Baufelder aufgrund ihrer Randlage nur über begrenzte Zufahrtsmöglichke iten jeweils von Osten erschlossen werden können. Der Anteil der maximal zu versiegeln den Fläche ist trotz der zusätzlichen Beanspruchung unverändert auf max. 30 % begrenzt. Seite 68 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Der offene Charakter dieser Vorgartenzonen als Rase n- oder Wiesenfläche macht es auch erforderlich, dass zum Straßenraum hin keine Hecken gepflanzt werden sollen. Hierzu wird auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung II.2.1 ve rwiesen. Danach sind in den mit der Freiflächenkennziffer „2“ festgesetzten Flächen zum Anpflanzen (Planteil 1) entlang der Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen keine Einfriedungen zulässig. Dies gilt jedoch nicht für die Flächen entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Bau- felds B3.2. Hier sind Schnitthecken aus Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,3 m zulässig. Diese Sonderreg lung ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation am südlichen Rand des Plangebietes. Die Vorgärten grenzen hier direkt an die geplante Anbindungsstraße zwischen de r Heidelberger Straße und der Karls- ruher Straße, sodass eine Abtrennung durch Hecken a ngebracht und städtebaulich erfor- derlich ist. 11.16.3 Freiflächenkennziffer „3“ (Flächen angrenze nd an Quartierspark und Grünachse) Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflä chen zu den öffentlichen Grünflä- chen des Quartiersparks und der Grünachse. Um ein einheitliches und ruhiges Bild des öffentlichen Parks in den Randzonen zu den Bau- flächen zu erzielen, wird die Pflanzenauswahl auf w enige Arten begrenzt. Nadelgehölze werden ausgeschlossen, so dass Laubgehölze angepfla nzt werden, die aus naturschutz- fachlichen Gründen eine höhere Wertigkeit haben. Als landschaftsplanerisches Prinzip wird für diese Übergangszonen zwischen den Wohn- grundstücken und den öffentlichen Grünflächen anges trebt, mit dem räumlich wirksamen Grünelement der Hecke den öffentlichen Raum zu fass en. Daher ist festgesetzt, dass ent- lang der Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Grünfl äche Schnitthecken aus Laubhölzern anzupflanzen sind. Die Wuchshöhe der Einfriedungen wird auf 1,3 m begr enzt, damit die öffentlichen Grünflä- chen von den Wohnhäusern/privaten Freiflächen gut e ingesehen werden können und so - im Sinne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist. Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begr enzt, da in diesem Bereich kein Erfor- dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zug ängen von den Bauflächen zu den öf- fentlichen Grünflächen, gesehen wird. 11.16.4 Freiflächenkennziffer „4“ (entlang des Bauf eldes B1.2) Diese Flächen umfassen die Vorgartenzone am Westrand des Baufeldes B1.2. Bei diesem Baufeld handelt es sich um ein schmales Baugrundstück, wodurch es erforder- lich wird, auf der Zufahrtsseite an der Westseite d es Baufeldes Anlagen zur Erschließung des Grundstücks zuzulassen. Daher wird festgesetzt, dass hier Fahrradabstellflächen und ihre Zufahrten, Einfahrten, Zuwege, Terrassen, Feuerwehrzufahrten und Feuerwehraufstell- flächen zulässig sind. Ferner sind auch die nach de r „Einschränkungs- und Verzichtssat- zung Lincoln-Siedlung“ nachzuweisenden oberirdischen Stellplätze hier zulässig. Um den in den Vorgartenzonen entlang der Erschließu ngsstraßen geplanten offen wirken- den Straßenseitenraumcharakter als Rasen- oder Wies enfläche zu sichern, ist festgesetzt, dass der Anteil versiegelter/teilversiegelter oder nicht begrünter Flächen insgesamt 40 % der Fläche nicht überschreiten darf. Die Inanspruchnahme dieser Vorgartenzone durch grun dstücksbezogene Erschließungs- einrichtungen ist begrenzt, um den beabsichtigten Freiflächencharakter zu gewährleisten. Der offene Charakter dieser Vorgartenzonen als Rase n- oder Wiesenfläche macht es auch erforderlich, dass wie bei den gegenüberliegenden V orgartenzonen (Freiflächenkennziffer „1“) zum Straßenraum hin keine Hecken gepflanzt wer den sollen. Hierzu wird auf die bau- ordnungsrechtliche Festsetzung II.2.1 verwiesen. Da nach sind in der mit der Freiflächen- kennziffer „4“ festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- Seite 69 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 gen Bepflanzungen (Planteil 1) entlang der Grundstü cksgrenzen zu den öffentlichen Ver- kehrsflächen keine Einfriedungen zulässig. 11.16.5 Freiflächenkennziffer „5“ (Flächen entlang der Heidelberger Straße) Diese Flächen umfassen den Eichenhain entlang der Heidelberger Straße. Dieser Bereich ist ein Relikt des ehemaligen Waldes. Um den Charakter zu erhalten, sollen nur Stiel- oder Traubeneichen angepflanzt werden. Der Straßenraum wird hier geprägt durch die bestehe nde und geschützte Lindenallee auf der Westseite der Heidelberger Straße. Ziel ist es, den Übergangsbereich von dem durch die Allee geprägten Raum zu den Bauflächen im Sinne einer grünen Zone zu entwickeln. Damit die Flächen nur in geringem Maße für wohnungs bezogene Freiraumnutzungen nutz- bar sind, dürfen nur max. 10 % der Flächen versiege lt werden, z.B. für Spiel- oder Aufent- haltsbereiche, oder um einen Fußweg zur Heidelberger Straße zu ermöglichen. Ferner sind hier auch Lüftungsanlagen für Tiefgaragen (Baufeld B4.2) zulässig. Der offene Charakter wird dadurch gesichert, dass S träucher nur dann gepflanzt werden dürfen, wenn dies zur Einfassung von Spielbereichen erforderlich ist. Entlang der Heidelberger Straße sind ausdrücklich S chnitthecken aus Laubhölzern mit da- rin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,30 m zulässig. Dies ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation. Die Vorgä rten liegen hier direkt an dem stark frequentierten Fuß- und Radweg, sodass eine Abgrenz ung der Wohngrundstücke durch Hecken angebracht und erforderlich ist. 11.16.6 Freiflächenkennziffer „6“ (Flächen angrenze nd an die Kleingartenanlage) Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen B3.1 und B3.2 zu der westlich außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Kleingartenanlage. Hier ist eine freiwachsende Hecke vorhanden, die di esen Freiflächenbereich besonders prägt. Daher ist die Hecke entlang der Grundstücksgrenzen zur Kleingartenanlage zu erhal- ten und bei Abgang durch Nachpflanzung zu ersetzen. Damit ist zum einen die Eingrünung des Baugebietes von der Kleingartenanlage aus ge- währleistet und zum anderen können sich - aus bioök ologischen Gründen - die Anpflan- zungen als Vogelschutzgehölz entwickeln (als z.B. A nsitzwarte und Nistbereich). Eibe und Waldkiefer sind als einheimische Baumarten hier zul ässig. Andere Nadelgehölze werden ausgeschlossen, da sie naturschutzfachlich eine ger ingere Wertigkeit haben und dem Er- scheinungsbild am Ortsrand abträglich sind. Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begr enzt, da in diesem Bereich kein Erfor- dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zugängen von den Bauflächen zur Kleingar- tenanlage, gesehen wird. Von dieser Regelung wird der Bereich entlang des Ba ufeldes B3.2 teilweise ausgenom- men. Entlang des Baufeldes B3.2 kann von der Erhalt ung und Nachpflanzung der vorhan- denen freiwachsenden Hecke abgesehen werden. Ferner sind innerhalb des Baufeldes B3.2 als versiegelte/teilversiegelte oder nicht begrünte Flächen auch Terrassen zulässig. Diese Sonderreglung ergibt sich aus der besonderen städtebaulichen Situation, dass hier die angrenzende Wohnbebauung direkt den Freiflächen zugeordnet ist und eine teilweise Inanspruchnahme durch wohnungsnahe Terrassen zur St eigerung der Wohnqualität städ- tebaulich vertretbar bzw. wünschenswert ist. Der Ve rsiegelungsgrad ist trotz dieser zusätz- lichen Möglichkeit wie in der gesamten Fläche auf 1 0 % begrenzt, sodass der Grüncharak- ter und das Erscheinungsbild insgesamt beibehalten werden. In den mit den Freiflächenkennziffern „6“ festgesetzten Flächen (Planteil 1) sind Einfriedun- gen entlang der Grundstücksgrenzen in Form von Zäun en bis zu einer Höhe von max. 2,0 m zulässig. Hierzu wird auf die bauordnungsrechtliche Festsetzung II.2.1 verwiesen. Seite 70 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 11.16.7 Freiflächenkennziffer „7“ (Flächen angrenze nd an den Grünzug Karlsruher Straße) Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflä chen zu den öffentlichen Grünflä- chen des Grünzugs entlang der Karlsruher Straße. Die Wuchshöhe der Einfriedungen wird auf 1,3 m begr enzt, damit die öffentlichen Grünflä- chen von den Wohnhäusern/privaten Freiflächen einge sehen werden können und - im Sin- ne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist. Der Versiegelungsgrad wird mit 10 % sehr stark begr enzt, da in diesem Bereich kein Erfor- dernis für funktionale Flächen, außer kleineren Zug ängen von den Bauflächen zu den öf- fentlichen Grünflächen, gesehen wird. Nadelgehölze werden ausgeschlossen, da sie natur- schutzfachlich eine geringere Wertigkeit haben und dem Erscheinungsbild am Siedlungs- rand abträglich sind. In den mit den Freiflächenkennziffern „7“ festgesetzten Flächen (Planteil 1) sind Einfriedun- gen entlang der Grundstücksgrenzen zu den öffentlic hen Grünflächen nur in Form von He- cken mit darin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,3 m zulässig. 11.16.8 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungs qualität und –quantität Abgrabungen und Aufschüttungen im Traufbereich von Bäumen, insbesondere im Bereich der Lindenallee, werden als unzulässig festgesetzt, damit der Wurzelraum und die Stand- festigkeit von Bäumen nicht beeinträchtigt werden. Dadurch werden Beeinträchtigungen vorhandener Gehölze/Bäume und damit Eingriffe in de n Naturhaushalt vermieden oder mi- nimiert. Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln kö nnen, sind standortgerechte, auf die bodenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepa sste Gehölze zu verwenden. Die Pflanzgröße wird vorgegeben, so dass die ihnen zuge dachten Gestaltungswirkungen oder Funktionen wie z.B. kleinklimatisch begünstigende E ffekte (Beschattung, Filterwirkung, Verdunstung) wirksam und zeitnah erfüllt werden können. 11.16.9 Sonstige Anpflanzungen Je angefangene 300 m² Grundstücksfläche sind Gehölz anpflanzungen vorzunehmen, um die Eingriffe in den Naturhaushalt zu kompensieren. Hier u.a. um die Eingriffe in das Klein- klima auszugleichen, da von Gehölzen entsprechende Gunstwirkungen ausgehen, wie z.B. Erhöhung der Luftfeuchtigkeit und Luftschadstofffil terung. Zudem dienen Gehölzanpflan- zungen der Sicherung und dem Erhalt der bioökologis chen Vielfalt. Weiteres planerisches Ziel ist die Durchgrünung der Bauflächen, die schon im Landschaftsplan der Wissen- schaftsstadt Darmstadt für die Bestandsbauflächen dargestellt ist. 11.16.10 Baumpflanzungen bei privaten Stellplätzen Gemäß der Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind Stellplätze durch Ge- hölzanpflanzungen zu gliedern und je 4 Stellplätze ist ein Baum zu pflanzen, um die Beein- trächtigungen des Naturhaushaltes, die mit der Vers iegelung einhergehen, wie der Verlust der belebten Bodenzone, die Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes durch abfließen- des Niederschlagswasser, der Verlust von Vegetation und der Verlust bioökologisch wert- voller Strukturen usw. zu kompensieren. Baumpflanzungen dienen zudem der Kompensati- on der lokalklimatischen Beeinträchtigungen, die vo n versiegelten Flächen ausgehen, in- dem Bäume u.a. mit ihrem Schattenwurf verhindern, dass sich darunter liegende, versiegel- te Flächen überwärmen. 11.16.11 Anpflanzungen von Bäumen innerhalb öffentl icher Grün- und Verkehrsflächen Um bei der Erschließungsplanung auf technische, bau liche und gestalterische Rahmenbe- dingungen flexibel reagieren zu können, kann von de r in der Planzeichnung festgesetzten Seite 71 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Lage der anzupflanzenden Bäume innerhalb der öffent lichen Grün- und Verkehrsflächen abgewichen werden. Um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, ist j e Straßenzug eine einheitliche Baumart/ Sorte zu pflanzen. 11.16.12 Begrünung von Tiefgaragen Die Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragen dien t u.a. dazu, bioklimatisch ungünstige Effekte zu kompensieren. Durch die 50 cm mächtige V egetationstragschicht der Tiefgara- gendächer wird eine Aufheizung der Gebäudehülle dur ch Sonneneinstrahlung verhindert. Die Vegetationsschicht wirkt temperaturausgleichend, feuchteregulierend und ist kleinklima- tisch begünstigend. Daraus resultiert ein angenehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. 11.16.13 Garagengebäude - Fassadenbegrünung Fassaden- oder Wandbegrünungen dienen u.a. dazu, bi oklimatisch ungünstige Effekte zu kompensieren. Durch die Vegetation, die als Schutz vor der Fassade anliegt, wird die auf der Fassade auftreffende Sonneneinstrahlung geminde rt. Die Temperaturextrema an der Fassade werden verringert und in der Gebäudehülle w ird weniger Energie gespeichert, so dass die nächtliche, vom Gebäude sonst ausgehende S trahlungsenergie, die in Form von Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausf ällt. Daraus resultiert ein ange- nehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. Der Anteil der Fassadenbegrünung wird auf 50 % fest gesetzt, wenn die Fassade an eine öffentliche Grünfläche grenzt, so dass der Baukörper besser in den Freiraum integriert wer- den kann. 11.16.14 Dachbegrünung Extensive Dachbegrünungen dienen u.a. dazu, bioklim atisch ungünstige Effekte zu kom- pensieren. Durch die Substratschicht und die Vegeta tion, die als Schutzschicht dem Dach konstruktiv aufliegt, wird die sonst auf die Gebäud ehülle auftreffende Sonneneinstrahlung gemindert. Die Temperaturextrema in der Gebäudehüll e werden durch die Vegetation und die Substratschicht verringert. Dadurch wird in der Gebäudehülle weniger Energie gespei- chert, so dass die nächtliche, vom Gebäude ausgehen de Strahlungsenergie, die in Form von Wärme an die Umgebung abgegeben wird, geringer ausfällt. Daraus resultiert ein an- genehmeres Bioklima für die Wohnnutzung. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie gelten nicht als untergeordnete technische Auf- bauten. Somit ist die extensive Dachbegrünung auch in Verbindung mit Anlagen zur Nut- zung von Sonnenenergie zu realisieren. 11.17 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen B epflanzungen 11.17.1 Einzelbaum Der Erhalt von Einzelbäumen dient der nach Natursch utzrecht gebotenen Eingriffsvermei- dung und der Sicherung und dem Erhalt der Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Fest- setzung der Sicherung und dem Erhalt von Objekten mit bioklimatisch günstigen Effekten. 11.17.2 Fläche für die Erhaltung „E“ - Eichenhain Der Erhalt des Eichenhaines entlang der Heidelberge r Straße folgt der nach Naturschutz- recht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme d ient der Sicherung und dem Erhalt der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Sicherung und dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günsti gen Effekten, die aufgrund ihrer biophy- sikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schadstoffe aus der Luft filtern können. Seite 72 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 Mögliche Nachpflanzungen werden auf die im Bestand vorhandenen und dominanten hei- mischen Eichenarten begrenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbild des Lebens- raumes dauerhaft gesichert werden. 11.17.3 Fläche für die Erhaltung „F“ - Waldkiefernh aine / Böschungsschultern Der Erhalt der Kiefernbestände entlang der Franklin straße folgt der nach Naturschutzrecht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme dient d er Sicherung und dem Erhalt der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Sicherung und dem Erhalt von Teilflächen mit bioklimatisch günsti gen Effekten, die aufgrund ihrer biophy- sikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schadstoffe aus der Luft filtern können. Nachpflanzungen werden auf die im Bestand dominante Waldkiefer be- grenzt, damit der Charakter und das Erscheinungsbil d des Bereichs dauerhaft gesichert werden. 11.17.4 Fläche für die Erhaltung „G“ – Eichen-Kiefe rn-Mischhain Der Erhalt der Kiefern- und Eichen-Mischhaine entla ng der Franklinstraße folgt der nach Naturschutzrecht gebotenen Eingriffsvermeidung. Die Maßnahme dient der Sicherung und dem Erhalt der bioökologischen Vielfalt im Plangebiet. Zudem dient die Festsetzung der Si- cherung und dem Erhalt von Teilflächen mit bioklima tisch günstigen Effekten, die aufgrund ihrer biophysikalischen Voraussetzungen wirksam die Luftfeuchtigkeit erhöhen und Schad- stoffe aus der Luft filtern können. Die Nachpflanzu ngen werden auf die im Bestand domi- nanten Eichen und Waldkiefern begrenzt, damit der C harakter und das Erscheinungsbild des Bereichs dauerhaft gesichert werden. 11.18 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefä hrdeten Stoffen belastet sind Im rechtskräftigen Bebauungsplan S 25 sind kontamin ationsverdächtige Flächen (KVF) ge- kennzeichnet. Zwischenzeitlich wurden diese Flächen saniert, daher ist die Kennzeichnung entfallen. Es wird auf das Kap. 6.9 „Altlasten“ verwiesen. Seite 73 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 12. Begründung der Satzung über die Gestaltung baul icher Anlagen 12.1 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen 12.1.1 Dachgestaltung 12.1.1.1 Dachform Durch die Festsetzungen von Dachform und Dachneigun g soll ein geordnetes städtebauli- ches Erscheinungsbild erreicht werden. Im Bebauungsplan wird deshalb als Dachform das Flac hdach mit einem Neigungsgrad von bis zu 5° festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht die Umsetzung zeitgenössischer Archi- tektur sowie die Entwicklung einer extensiven Dachbegrünung. 12.1.1.2 Dachgauben bei bestehenden Satteldächern Zur besseren Ausnutzung und Erzeugung der angestreb ten Bebauungsdichte bei einem Ausbau eines bestehenden Gebäudes werden Festsetzungen zu Dachgauben getroffen. In den Dachräumen sollen zeitgemäße Wohnungen entstehen können. Die Festsetzung zu den Dachgauben orientiert sich a n den Architekturelementen, die an den bestehenden Gebäuden anzutreffen sind. Prägend sind Dachgauben, die in Bezug zur Dachfläche zurückhaltend sind. Daher sollen Dachgau ben in Proportion und Umfang zur Dachfläche begrenzt sein und die Dachfläche als so lche erkennbar bleiben. Innerhalb die- ser Festsetzungen besteht ausreichend Spielraum für einen sinnvollen Dachausbau. 12.1.2 Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie Entsprechend der allgemeinen Planungsziele zum Eins atz erneuerbarer Energien, insbe- sondere von Solarenergie, ist die Ausstattung von G ebäuden mit Anlagen zur Solarener- gienutzung zur Deckung des Energiebedarfs grundsätzlich zulässig. Die Errichtung dieser Anlagen auf den Flachdächern haben auch Auswirkungen auf das Erscheinungsbild der Gebäude. Um sicherzustellen, d ass die Dachränder frei von techni- schen Aufbauten bleiben, wird festgesetzt, dass Anl agen zur Nutzung der Sonnenenergie gegenüber den Außenwänden (Fassaden) des darunter befindlichen Geschosses um mind. 1,0 m zurückgesetzt sein sollen. 12.1.3 Fassaden Fassaden von Gebäuden tragen zu einem nicht unerheb lichen Teil zur architektonischen Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietscharak ter bei. Um ein harmonisches Stadt- bild zu erhalten sind Fassaden mit glänzenden, spiegelnden und reflektierenden Materialien unzulässig. Ausgenommen sollen nur Fassaden oder Teile von Fass aden sein, wenn sie zur Energie- gewinnung dienen. Jedoch dürfen keine negativen Auswirkungen auf Nachbargebäude ein- treten. Seite 74 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 12.2 Außenanlagen 12.2.1 Einfriedungen Ebenso wie die äußere Gestaltung der Gebäude tragen die Einfriedungen zur städtebauli- chen Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietsc harakter bei. Um ein harmonisches Stadtbild zu erhalten, wurden entsprechende Festsetzungen zu Einfriedungen getroffen. Die Übergangsbereiche von den Baugrundstücken sowoh l zum öffentlichen Straßenraum wie auch zu den öffentlichen Grünflächen sind im Pl angebiet in der Regel als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bep flanzungen mit einer Freiflächen- kennziffer festgesetzt. Für die unterschiedlichen F lächen wurden innerhalb dieser Flächen- kategorien differenzierte Festsetzungen zu den Einfriedungen getroffen: Entlang der Erschließungsstraßen ist generell ein o ffen wirkender Straßenraumcharakter konzipiert. Um den offenen Charakter der Vorgartenz onen zu generieren, wird festgesetzt, dass hier entlang der Grundstücksgrenzen zu den öff entlichen Verkehrsflächen keine Ein- friedungen zulässig sind. Der Ausschluss von Einfriedungen in den mit den Fre iflächenkennziffern „1“, „2“ und „4“ benannten Bereichen dient somit der Sicherung einer offenen Gebietsstruktur, die sich aus der Bestandssituation heraus entwickelt und begründ et. Ziel ist ein Siedlungsbereich, der einen weitgehend offenen Charakter widerspiegelt un d der die landschaftlichen Eigenhei- ten, wie z.B. die Topografie erlebbar werden lässt. Von dieser Zielsetzung, den offen wirkenden Straßen raumcharakter durch Ausschluss von Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenzen zu den öffentlichen Verkehrsflächen zu si- chern, wurde in Teilbereichen abgewichen. Wohngrundstücke, die direkt zu einer stark frequent ierten Straße orientiert sind, können durch Einfriedungen in Hecken zu den öffentlichen V erkehrsflächen geschützt und abge- grenzt werden. Entlang der Heidelberger Straße an d em stark frequentierten Fuß- und Radweg (Freiflächenkennziffer „1 und 5“) und entlan g der geplanten Anbindungsstraße zwischen der Heidelberger Straße und der Karlsruher Straße (Freiflächenkennziffer „2“) sind ausdrücklich Schnitthecken aus Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen bis zu einer Höhe von max. 1,3 m zulässig. Dies ist mit der beso nderen städtebaulichen Situation zu begründen. Im Gegensatz zu dem offenen Straßenraum wird als landschaftsplanerisches Prinzip für die Übergangszonen zwischen den Wohngrundstücken und de n öffentlichen Grünflächen an- gestrebt, mit dem räumlich wirksamen Grünelement de r Hecken den öffentlichen Raum zu fassen. Daher ist für diese Übergangszonen festgese tzt, dass entlang der Grundstücks- grenzen zu öffentlichen Grünflächen Schnitthecken a us Laubhölzern anzupflanzen sind. Dies betrifft die mit der Freiflächenkennziffer „1“ festgesetzte Fläche. Für die mit der Freiflächenkennziffer „3“ bezeichne ten Bereiche gilt ebenso, dass Einfrie- dungen nur in Form von Schnitthecken mit darin inte grierten Zäunen zulässig sind. Ziel ist es, dass Zäune, wenn sie erforderlich werden, in He cken zu integrieren sind, damit diese als bauliche Elemente nicht das Erscheinungsbild der öffentlichen Grünanlagen beeinträch- tigen. Die Wuchshöhe der Heckeneinfriedungen wird auf 1,3 m begrenzt, damit die öffentlichen Grünflächen von den Wohnhäusern/privaten Freifläche n gut eingesehen werden können und so - im Sinne der Kriminalprävention - eine soziale Kontrolle möglich ist. Für die mit der Freiflächenkennziffer „7“ bezeichne te Fläche sind Zäune mit bis zu 1,3 m Höhe zulässig. Es handelt sich um Einfriedungen ent lang der Grundstücksgrenzen zum Grünzug entlang der Karlsruher Straße. Mit der Höhe nbegrenzung der Einfriedung ist eine von den Wohnbauflächen ausgehende soziale Kontrolle der öffentlichen Räume möglich. Einen Sonderfall stellen die Flächen am Westrand des Baufeldes B3.1 und B3.2 dar. Diese Flächen umfassen die Übergangszone der Bauflächen z u der westlich außerhalb des Gel- Seite 75 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 tungsbereichs gelegenen Kleingartenanlage. Für die mit der Freiflächenkennziffer „6“ be- zeichnete Fläche sind Zäune mit bis zu 2,0 m Höhe zulässig, da es sich um die äußere Ein- friedung zur Kleingartenanlage handelt. Innerhalb der Baufelder B3.1, B3.2, B4.1 und B4.2 s ind größtenteils keine äußeren Einfrie- dungen der Baugrundstücke zulässig. Jedoch können a usnahmsweise bestimmte Nutzun- gen innerhalb der Baufelder gemäß der Aufzählung ei ngefriedet werden. Einfriedungen sind zulässig entlang von wohnungsbezogenen Gärten, Mietergärten, Terrassenbereichen, Kinderspielbereichen, Fahrradabstellflächen und Müllbehälterstandplätzen. Nutzungen wie Kinderspielbereiche bedürfen aus Sicherheitsgründen oder im Terrassenbe- reich aus Gründen des Wohlbefindens i.d.R. einer Einfriedung. Die Höhe der Einfriedung darf bei der Kita im Baufe ld N4 und den als Gemeinbedarfsflä- chen festgesetzten Flächenhöher 1,40 m betragen, weil hier sensible Nutzungen wie Schu- len oder Kindergärten besondere Sicherheitsanforder ungen erfüllen müssen und regelmä- ßig höhere Zäune als 1,3 m wünschen. Gleiches gilt für Versorgungsanlagen. Um dem Minimierungsgebot nach Naturschutzrecht zu e ntsprechen, sollen Zäune einen Mindestbodenabstand von 10 cm haben, damit Kleinsäu ger wie Igel u.a. ungehindert un- tern den Zäunen hindurchlaufen können. Dadurch werd en unnötige Arealbarrieren verhin- dert. Die Maßnahme dient der Sicherung der ökologischen Vielfalt. 12.2.2 Einhausung für Fahrräder und Müllbehälter Zur Gewährleistung eines einheitlichen städtebaulic hen Erscheinungsbildes sowie zur Vermeidung von störender Wirkung im Straßenraum, werden gestalterische Regelungen für die Standorte der Restmüll- und Wertstoffbehälter und Fahrradabstellplätze getroffen. Danach sind mindestens 50 % der Fahrradstellplätze, welche außerhalb von Gebäuden er- richtet werden, einzuhausen. Als Materialien für diese Einhausungen ist Metall und Holz zu- lässig. Die Begrünung der Einhausungen ist zulässig. Es wird auf die Festsetzung zu Nebenanlagen unter Festsetzung I.7 verwiesen. 12.3 Werbeanlagen Werbeanlagen tragen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gebietes bei. Aus diesem Grund werden sie in ihrer Art und ihrem Maß beschränkt. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zu lässig. Damit wird Fremdwerbung ausgeschlossen, um störende Einflüsse auf die Wohnbevölkerung / -nutzung zu verhindern und die Wohnnutzung zu stärken. Um störende Einwirk ungen von sich bewegenden oder spiegelnden Werbeelementen, Lichtprojektionen und B ildschirmwerbungen, akustische Werbeanlagen sowie freistehende Werbeanlagen auszuschließen, ist generell sehr auffälli- ge Werbung nicht zulässig. Darüber hinaus wird die Art der Anbringung der Werb eanlagen an den Gebäudefassaden vorgeschrieben sowie die Größen und Außenmaße gener ell. Schließlich wird festgesetzt, dass Werbeanlagen nur an den Fassaden des Erdgescho sses und des 1. Obergeschos- ses, hier nur unterhalb der Fensterbrüstungen, zulässig sind. Mit diesen Regelungen soll gesichert werden, dass s ich Werbung in dem Wohngebiet all- gemein zum Schutz der Wohnnutzung und zum Schutz des Stadtbildes nur begrenzt entwi- ckeln kann. Seite 76 S 25.1 Begruendung 2017-12-07_D neu 2017-12-20 13. Begründung zur Satzung zur Schaffung von Anlage n zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ auf- grund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken Zis- ternen zu errichten sind. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden so die Trink- wasser-Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Klär- anlagen entlastet. Es wird darauf hingewiesen, dass das Niederschlagswasser aus dem Überlauf der Zister- nen auf dem Grundstück zu versickern ist. Hierzu wird auf Kap. 11.13.8 der Begründung verwiesen. 14. Planungsstatistik Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 256.386 m² 100,00 % Allgemeines Wohngebiet 166.349 m² 62,73 % Flächen für Gemeinbedarf 12.215 m² 7,37 % Flächen für Garagengebäude 2.227 m² 1,52 % Flächen für Versorgungsanlagen 531 m² 1,13 % Verkehrsflächen 37.460 m² 14,27 % davon Öffentliche Verkehrsfläche 10.587 m² Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 17.631 m² Flächen mit Verkehrsgrün 9.242 m² Öffentliche Grünflächen 37.604 m² 14,98 %
anlage 9
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Punkt 18: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2017/0425) Die Stadtverordnetenversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
anlage 5
6998 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.12.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordne tenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
III 61 67
IV 20
V 56
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0425
Magistratsbeschluss -Nr.
519
Internetfähig
Produkt-Nr.: 51020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage vom: 05.12.2017
Beschlussvorschlag :
1. Dem vorliegenden Vorentwurf zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Planteil 1
und 2: werden zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) zur Änderung des Bebauungsplans
S 25, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Umweltbericht (Anlage 1
und 2) wird zugestimmt.
Sie sind der frühzeitigen U nterrichtung d er Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öff entlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB zugrunde zu legen.
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch
Auslegung der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen beim Stadtplanungsamt für die Dauer eines
Monats. Während dieser Zeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben . Diese
- 3 -
Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träge r öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu schriftlich.
Hinweis:
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen.
Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der
Bauleitplanung.
Anlagen: Anlage 1: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Anlage 2: Umweltbericht zum Bebauungsplan S 25.1
Vorentwurf des Bebauungsplans S 25.1: Planteil 1 und 2 (werden zu den
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein (siehe Hinweis oben)
Beschluss des Magistrats vom 20.12.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0425 vom 05.12.2017:
Der seit 15.07.2016 rechtskräftige Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - hat die Aufgabe,
die städtebauliche Ordnung für die Entwicklung des Wohngebietes Lincoln-Siedlung mit
ca. 1.600 Wohneinheiten sowie die notwendigen Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Schule und
Kindertagesstätten durch Bestandsentwicklung und Neubebauung zu sichern.
Die Zielsetzungen des Bebauungsplans S 25 sollen für den Bebauungsplan S 25.1
unverändert bestehen bleiben mit der Ausnahme , dass die Anzahl der realisierbaren
Wohneinheiten um bis zu 400 erhöht und die Infrastruktur entspr echend angepasst werden
soll.
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Baufelder N3, N4 (neu) und B3.1 bzw. B3.3 (neu)
sowie zum Teil geänderte Festsetzungen zu den Freiflächen. Die vorgesehene Erhöhung auf
insgesamt 2.000 WE wird jedoch voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab 2025)
durch Nachverdichtung bzw. Neubebauung der Baufelder B1.1 bis B1.4 und B4.1
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans realisiert werden. Hier sollen zunächst
die Bestandsgebäude weiter genutzt werden.
Im Bebauungsplangebiet sind über den städtebaulichen Vertrag Flächenanteile bzw. feste
Wohnungsanzahlen für einzelne Baufelder festgelegt, auf denen entweder geförderter
Wohnungsbau (Soziale Wohnraumförderung), zielgruppenorientiertes Wohnen (Mittlere
Einkommen, altengerechtes Wohnen, Studenten, Asylanten) oder Vorhaben von Baugruppen
realisiert werden sollen. Die Verteilung erfolgt über das gesamte Plangebiet, um eine gute
Durchmischung im Quartier zu erreichen.
Die Grundlagen für die Lincoln-Siedlung als Modellquartier für auto- bzw. verkehrsreduziertes
Wohnen mit den Schwerpunkten Mobilitätsmanagement, Stellplatzorganisation,
flächendeckendes CarSharing und Elektromobilität sind durch den gezielten Einsatz
verschiedener planerischer und verkehrsrechtlicher Instrumente, wie Bebauungsplan und
städtebaulicher Vertrag (MV Nr. 2015/0457 und MV Nr. 2015/0455) sowie Einschränkungs-
und Verzichtssatzung (1. Änderung vom 22.10.2016; MV Nr. 2016/0305), mittlerweile
geschaffen. Mit dem Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der
Lincoln-Siedlung (MV-Nr. 2017/0017) wurde die BVD New Living zur Umsetzung bzw. zur
Weitergabe der Verpflichtung an Grundstückskäufer sowie deren Rechtsnachfolger ihrerseits
verpflichtet.
Die Erarbeitung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung - erfolgte in
enger Abstimmung mit der BVD New Living GmbH & Co. KG als Entwicklungsträgerin für das
Plangebiet.
Zu 1. und 2.:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1), der Umweltbericht (Anlage 2) und
der Vorentwurf zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - (Planteile 1 und 2 we rden zu
den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) , zur Änderung des Bebauungsplans S 25, wurden
erarbeitet. Diese Unterlagen können nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere
Verfahren verwendet werden. Der Vorentwurf wird zu den Sitzungen aufgehängt und ist als
Datei in PARLIS einsehbar.
Das BauGB schreibt in § 3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffe ntlichkeitsbeteiligung vor, die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu erfolgt eine
einmonatige öffentliche Auslegung der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen beim
Stadtplanungsamt, mit der zugleich der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben wird, ihre
Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies wird ortsüblich
bekannt gemacht.
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung informiert und zur Äußerung auch im Hinblick auf
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB aufgefordert. Nach Ablauf d ieser frühzeitigen Beteiligung werden die eingegangenen
Stellungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren Planung berücksichtigt.
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Vorentwurfs zum Bebauungsplan S 25.1 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Darmstadt, den 05.12.2017
61.2 ha Nst. 2112
anlage 4
565 Zeichen
Dezember 2017 Telefon (06151) 9950-0 mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23 64293 Darmstadt 3128_1-69-ve27 13.12.2017) M 1:1000 0204060100 m10 Wissenschaftsstadt DarmstadtBebauungsplan S 25.1- Lincoln-Siedlung - Planteil 2/2mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser Vorentwurf zur Änderung des Bebauungsplanes S 25- Lincoln-Siedlung -
anlage 7
197 Zeichen
Punkt 8: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
(V-Nr. 2017/0425)
-Kenntnisnahme-
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
anlage 8
161 Zeichen
Punkt 21: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) (V-Nr. 2017/0425) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
2017/0425
6917 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
13.12.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordne tenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Grünflächenamt
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0425
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 51020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
Vorlage vom: 05 .12.2017
Beschlussvorschlag :
1. Dem vorliegenden Vorentwurf zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung – (Planteil 1
und 2: werden zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) zur Änderung des Bebauungsplans
S 25, den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Umweltbericht (Anlage 1
und 2) wird zugestimmt.
Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung d er Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öff entlicher Belange gem. § 4 Abs. 1
BauGB zugrunde zu legen.
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt durch
Auslegung der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen beim Stadtplanungsamt für die Dauer eines
Monats. Während dieser Zeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben . Diese
Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist ortsüblich bekannt z u machen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träge r öffentlicher Belange gem.
- 2 -
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgt parallel hierzu schriftlich.
Hinweis:
Folgekosten werden entstehen für die Herstellung und Unterhaltung der öffentlichen
Infrastruktureinrichtungen, sowie für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen.
Diese Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der
Bauleitplanung.
Anlagen: Anlage 1: Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Anlage 2: Umweltbericht zum Bebauungsplan S 25.1
Vorentwurf des Bebauungsplans S 25.1: Planteil 1 und 2 (werden zu den
Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein (siehe Hinweis oben)
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2017/0425 vom 05.12.2017:
Der seit 15.07.2016 rechtskräftige Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - hat die Aufgabe,
die städtebauliche Ordnung für die Entwicklung des Wohngebietes Lincoln-Siedlung mit
ca. 1.600 Wohneinheiten sowie die notwendigen Infrastruktureinrichtungen wie z.B. Schule und
Kindertagesstätten durch Bestandsentwicklung und Neubebauung zu sichern.
Die Zielsetzungen des Bebauungsplans S 25 sollen für den Bebauungsplan S 25.1
unverändert bestehen bleiben mit der Ausnahme , dass die Anzahl der realisierbaren
Wohneinheiten um bis zu 400 erhöht und die Infrastruktur ents prechend angepasst werden
soll.
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Baufelder N3, N4 (neu) und B3.1 bzw. B3.3 (neu)
sowie zum Teil geänderte Festsetzungen zu den Freiflächen. Die vorgesehene Erhöhung auf
insgesamt 2.000 WE wird jedoch voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt (ab 2025)
durch Nachverdichtung bzw. Neubebauung der Baufelder B1.1 bis B1.4 und B4.1
entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans realisiert werden. Hier sollen zunächst
die Bestandsgebäude weiter genutzt werden.
Im Bebauungsplangebiet sind über den städtebaulichen Vertrag Flächenanteile bzw. feste
Wohnungsanzahlen für einzelne Baufelder festgelegt, auf denen entweder geförderter
Wohnungsbau (Soziale Wohnraumförderung), zielgruppenorientiertes Wohnen (Mittlere
Einkommen, altengerechtes Wohnen, Studenten, Asylanten) oder Vorhaben von Baugruppen
realisiert werden sollen. Die Verteilung erfolgt über das gesamte Plangebiet, um eine gute
Durchmischung im Quartier zu erreichen.
Die Grundlagen für die Lincoln-Siedlung als Modellquartier für auto- bzw. verkehrsreduziertes
Wohnen mit den Schwerpunkten Mobilitätsmanagement, Stellplatzorganisation,
flächendeckendes CarSharing und Elektromobilität sind durch den gezielten Einsatz
verschiedener planerischer und verkehrsrechtlicher Instrumente, wie Bebauungsplan und
städtebaulicher Vertrag (MV Nr. 2015/0457 und MV Nr. 2015/0455) sowie Einschränkungs-
und Verzichtssatzung (1. Änderung vom 22.10.2016; MV Nr. 2016/0305), mittlerweile
geschaffen. Mit dem Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Mobilitätsmanagements in der
Lincoln-Siedlung (MV-Nr. 2017/0017) wurde die BVD New Living zur Umsetzung bzw. zur
Weitergabe der Verpflichtung an Grundstückskäufer sowie deren Rechtsnachfolger ihrerseits
verpflichtet.
Die Erarbeitung des Vorentwurfs zum Bebauungsplan S 25.1 – Lincoln-Siedlung - erfolgte in
enger Abstimmung mit der BVD New Living GmbH & Co. KG als Entwicklungsträgerin für das
Plangebiet.
Zu 1. und 2.:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 1), der Umweltbericht (Anlage 2) und
der Vorentwurf zum Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung - (Planteile 1 und 2 we rden zu
den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) , zur Änderung des Bebauungsplans S 25, wurden
erarbeitet. Diese Unterlagen können nach dem Beschluss des Magistrats für das weitere
Verfahren verwendet werden. Der Vorentwurf wird zu den Sitzungen aufgehängt und ist als
Datei in PARLIS einsehbar.
- 4 -
Das BauGB schreibt in § 3 Abs. 1 zur frühzeitigen Öffe ntlichkeitsbeteiligung vor, die
Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten
und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu erfolgt eine
einmonatige öffentliche Auslegung der unter Ziffer 1 genannten Unterlagen beim
Stadtplanungsamt, mit der zugleich der Bevölkerung die Möglichkeit gegeben wird, ihre
Stellungnahmen im Stadtplanungsamt vorzubringen und zu erörtern. Dies wird ortsüblich
bekannt gemacht.
Parallel dazu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentli cher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB schriftlich über die Planung informiert und zur Äußerung auch im Hinblick auf
den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB aufgefordert. Nach Ablauf d ieser frühzeitigen Beteiligung werden die eingegangenen
Stellungnahmen geprüft und ggf. in der weiteren Planung berücksichtigt.
Die Dezernentin III:
Dr. Barbara Boczek
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Vorentwurfs zum Bebauungsplan S 25.1 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Darmstadt, den 05.12.2017
61.2 ha Nst. 2112
anlage 2
120517 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -
Umweltbericht
gem. § 2a BauGB
Stand: November 2017
im Auftrag der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Grünflächenamt
Bessunger Straße 125
64295 Darmstadt
Auftragnehmer:
Arbeitsgemeinschaft
DITTMANN + KOMPLIZEN
Landschaftsarchitektur
Wiesenstr.23
60385 Frankfurt am Main
Tel. 069 - 945 973 69
Info@DK-LA.de
FRANZ – Ökologie und Landschaftsplanung
Dr. Horst Franz
Dieburger Straße 116
64287 Darmstadt
Tel. 06151 - 76867
Mail franz-da@gmx.de
Anlage 2
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 2
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
INHALT
1. Einleitung 4
1.1 Allgemeine Charakterisierung des Bebauungsplangebiets 4
1.2 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans 5
1.3 Beschreibung der umweltrelevant en Festsetzungen des Bebauungsplans 6
1.4 Umweltschutzziele, gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berück-
sichtigung bei der Planaufstellung 7
1.4.1 Gesetzliche Grundlagen 7
1.4.2 Aussagen der Fachpläne 9
1.4.3 Schutzgebiete und geschützte Objekte 11
2. Methodik der Umweltprüfung 13
2.1 Beschreibung der Wirkfaktor en der Planung und Abgrenzung des
Betrachtungsraums (Wirkraum) 13
2.2 Beschreibung der verwendeten technisc hen Verfahren / angewandte Untersuchungsmetho-
den 13
2.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei de r Zusammenstellung der erforderlichen
Informationen 13
3. Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands und der Umweltaus-
wirkungen der Planung 14
3.1 Schutzgut Mensch 15
3.1.1 Vorhandene Immissionen 15
3.1.2 Mögliche Emissionen durch die geplanten Nutzungen 17
3.1.3 Naherholung, Freizeitnutzungen 18
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume 18
3.2.1 Biotoptypen und Vegetation 19
3.2.2 Fauna 20
3.3 Schutzgut Boden 20
3.3.1 Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz 21
3.3.2 Bodenbelastungen 22
3.3.3 Kampfmittel 23
3.4 Schutzgut Wasser 24
3.4.1 Grundwasser, Regen wasserversickerung 24
3.4.2 Gefährdungen des Grundwassers durch Bodenverunreinigungen 25
3.5 Schutzgut Klima 26
3.6 Schutzgut Landschaft 27
3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter 28
3.8 Wechselwirkungen zwischen den vo rgenannten Schutzgütern bzw.
Umweltbelangen 28
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 3
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
3.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts 29
3.10 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens 29
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung 30
5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 30
6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringer ung und zum Ausgleich nachteiliger Auswir-
kungen 30
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen 31
6.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets 34
6.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets 37
7. Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
bei der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring) 38
8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 38
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung (§ 44 BNatSchG) 39
10. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 41
10.1 Schutzgebiete 41
10.2 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) 41
11. Allgemein verständliche Zusammenfassung 43
12. Verwendete Gutachten, Karten, Planungen 48
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 4
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
1. Einleitung
Das Gelände der ehemaligen „Lincoln Housing Area“ wurde von den amerikanischen Streitkräf-
ten bis zum Jahr 2008 als Wohnstandort (Housing-area) genutzt. Derzeit werden drei Be-
standsgebäude an der Noackstraße für studentisches Wohnen zwischengenutzt und im südli-
chen Bereich werden die Gebäudezeilen entlang der Heidelberger Straße allgemein zu Wohn-
zwecken genutzt.
Die Bebauung setzt sich aus einem hohen Anteil zumeist dreigeschossiger Wohnzeilen und
einzelnen, über die Siedlung verteilten Wohnfolgeeinrichtungen zusammen. Die Freiräume zwi-
schen den Wohnzeilen sind zumeist offene Rasenflächen mit ergänzenden Spiel- und Sportan-
geboten.
Im Südosten, Osten und Westen säumt ein wertvoller Eichenhain das Gebiet, und im Osten ha-
ben sich auf sandigen Böden teilweise artenreiche Magerstandorte gebildet.
Gemäß § 2 Abs.4 Satz 1 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6
Nr. 7 und § 1a BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung durchgeführt.
Sie dient der Feststellung der umweltbezogenen, abwägungsrelevanten Belange nach allge-
meinem Kenntnisstand. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden gemäß § 2a BauGB in ei-
nem Umweltbericht dargelegt.
Der Umweltbericht wurde zum Bebauungsplanverfahren S 25 erstellt und für die Änderung des
Bebauungsplans angepasst/aktualisiert. Die Textgliederung folgt weitgehend der Anlage 1 zum
§ 2 Abs. 4 BauGB.
Für die Bebauungsplanung wurden Fachgutachten und Fachplanungen erarbeitet, deren um-
weltrelevante Ergebnisse in den Umweltbericht übernommen sind. Verweise im Text auf diese
Gutachten und Planungen sind mit [Nr.] gekennzeichnet. In Kap. 12 sind die verwendeten Do-
kumente aufgeführt.
1.1 Allgemeine Charakterisierung des Bebauungsplangebiets
Das Bebauungsplangebiet liegt mit etwa 25,5 ha Größe am südlichen Siedlungsrand des
Darmstädter Stadtteils Bessungen, etwa 3 km von der Kernstadt (Luisenplatz) entfernt.
Es grenzt im Norden an ein gemischtes Baugebiet und einem Sondergebiet mit großflächigem
Einzelhandel zur Nahversorgung. Im Westen bildet die Karlsruher Straße (B3 neu) die Plange-
bietsgrenze. Im Süden schließt Wald und eine Dauerkleingartenanlage an. Im Osten wird das
Plangebiet von der Heidelberger Straße begrenzt.
Das Gelände liegt in einer Höhe von etwa 140 bis ca. 150 m ü.NN. Das nach Westen gerichtete
Gefälle ist gering.
Die Lincoln Housing Area wurde ab Mitte der 1950er Jahre erbaut. Erste städtebauliche Ent-
würfe stammen aus dem Jahr 1953 aus dem Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt. Die Siedlung diente den amerikanischen Streitkräften seit Errichtung als Housing-Area
(Wohngebiet). Große Teile des Areals behielten ihren offenen Siedlungscharakter von Anfang
bis heute bei.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 5
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
1.2 Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant die ehemalige Lincoln Housing Area zu einem Wohn-
standort zu entwickeln.
Um die Eignung der Konversionsstandorte im Süden Darmstadts für die geeignete Nachnut-
zungen zu prüfen, wurde 2010/2011 ein „Rahmenplan Bessungen Süd“ [1] erarbeitet. Die Rah-
menplanung führte zu dem Ergebnis, dass die Lincoln-Siedlung auch in Zukunft für eine Wohn-
nutzung sehr gut geeignet ist.
Im landschaftsplanerischen Teil zum Rahmenplan wurde bereits der zu erwartende Kompensa-
tionsbedarf aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung überschlägig ermittelt.
Mit der Planung soll die bereits baulich genutzte Fläche einer geordneten städtebaulichen Nut-
zung zugeführt werden. Der Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - schafft dafür den bau-
rechtlichen Rahmen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und seiner Änderung S 25.1 werden folgende Ziele
verfolgt:
(1) Beitrag zur Deckung des Bedarfs der Wissenschaftsstadt Darmstadt nach einem differen-
zierten Wohnflächen-, Schul- und Freizeitangebot.
(2) Entwicklung eines Stadtquartiers, welches relativ hohe Anforderungen in gestalterischer
und ökologischer Hinsicht erfüllt.
Städtebauliche Strukturdaten:
Wohnbauflächen ca. 16 ha
Schule, Kita, Platz ca. 2 ha
Öffentliche Verkehrsflächen ca. 3 ha
Fläche für Ver- und Entsorgung ca. 0,2 ha
Grünflächen ca. 4 ha
Gesamtfläche des Geltungsbereichs ca. 25 ha
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 6
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Abb. 1: Lage des Bebauungsplangebiets, Übersicht der Schutzgebiete nach Naturschutz- und Wasser-
recht, ohne Landschaftsschutzgebiet. Rot = Lincoln–Siedlung, östlich davon dunkelgrün = NSG „Bessun-
ger Kiesgrube“; Natura 2000-Gebiete sind grün schraffiert (aus Hessenviewer 2015/01)
1.3 Beschreibung der umweltrelevanten Festsetzungen des Bebauungsplans
Im Bebauungsplangebiet werden zukünftig zehn Bauflächen als Allgemeines Wohngebiet (WA),
eine Baufläche als Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für ein Garagengebäude festge-
setzt.
Der städtebauliche Entwurf sieht die Ausweisung von ca. 19 ha Neubauflächen mit Wohn- und
Komplementärnutzungen wie Kindertagesstätte und Schule vor. Es können ca. 210.000 m²
Bruttogeschossfläche errichtet werden. Abzüglich Schule und Kindertagesstätten u.a. können
so ca. 2.000 Wohneinheiten im Plangebiet entstehen. Diese werden ergänzt von 4 ha Grünflä-
chen und rund 2 ha Verkehrsflächen für die innere Erschließung des Gebietes.
Den Bauflächen werden entsprechend des Gebietscharakters unterschiedliche Ausnutzungs-
kennziffern zugewiesen. Bei den Allgemeinen Wohngebieten wird die Grundflächenzahl als
Maß der baulichen Nutzung mit 0,4 bzw. in einem Baufeld mit 0,6 festgesetzt.
Im Regelfall sind die Wohngebäude drei - bis viergeschossig. Bis auf eine Ausnahme ist in den
Bauflächen ein abschließendes Staffelgeschoss zulässig.
ohne Maßstab
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 7
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
1.4 Umweltschutzziele, gesetzliche und planerische Vorgaben und ihre Berücksichti-
gung bei der Planaufstellung
1.4.1 Gesetzliche Grundlagen
(1) Bau- und Naturschutzrecht
Der § 1a des Baugesetzbuchs (BauGB) verweist auf die Berücksichtigung von Umweltzielen
und auf die Anwendung einschlägiger Vorschriften zum Umweltschutz bei der Aufstellung von
Bauleitplänen.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans führt in der Regel zu Eingriffen in Natur und Landschaft
bzw. bereitet mögliche Eingriffe vor. Über deren Behandlung ist gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a, § 2 Abs. 4
BauGB).
Grundsätzlich verpflichtet der Gesetzgeber in § 15 BNatSchG jeden Verursacher eines Ein-
griffs, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, zu mindern
oder auszugleichen, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege erforderlich ist (Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsgebot).
Dabei sind auch die artenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen (§ 44 BNatSchG).
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan: Infolge der Neustrukturierung des Gebietes, die erfor-
derlich ist, um den Anforderungen an zeitgemäße Wohnquartiere entsprechen zu können,
kommt es zu Eingriffen in den Naturhaushalt. Die Umweltauswirkungen bleiben weitgehend
auf das Plangebiet beschränkt. Vorhandene Waldrelikte und Magerrasen werden im Plan-
gebiet weitgehend erhalten und gesichert. Nach der Planung werden rund 4 ha öffentliche
Grünflächen ausgewiesen.
(2) Arten- und Biotopschutz im Naturschutzrecht
Der Arten- und Biotopschutz ist unter besonderer Berücksichtigung nationaler und europäischer
Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen (v.a. Schutz besonders oder streng geschützter Tier- und
Pflanzenarten gemäß § 44 BNatSchG, Schutz von Biotopen sowie von Natura 2000-Gebieten
gemäß §§ 30 und 31 BNatSchG i.V.m. § 13 HAGBNatSchG).
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan: Die Belange des Arten- und Biotopschutzes werden
berücksichtigt. Für unvermeidbare Verluste wird ein funktionaler Ausgleich geleistet.
(3) Bodenschutzrecht
Das Baugesetzbuch fordert in § 1a Abs. 2 den sparsamen sowie schonenden Umgang mit
Grund und Boden (Bodenschutzklausel). Zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruch-
nahme im Außenbereich wird der Innenentwicklung durch Nachverdichtung oder Revitalisierung
ehemals genutzter Fläche der Vorrang gegeben.
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan: Die Festsetzungen des Bebauungsplans folgen den
Vorgaben der Bodenschutzklausel.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 8
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Nach § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind „nachhaltig die Funktionen des Bodens
zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren,
der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren
und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.“ § 9 Abs. 1 BBodSchG
nennt als Ziel die Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und die Sanierung von Altlas-
ten.
>> Hierzu liegen einschlägige Untersuchungen vor. Der fachgerechte Umgang mit den vorhan-
denen Altablagerungen und sonstigen Belastungen ist gewährleistet, die betroffenen Flä-
chen wurden im Jahr 2015 saniert. Im Umweltbericht wird die Situation dargestellt.
(4) Wasserrecht
Vorsorgegrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 5 WHG) ist die Vermeidung von Verunrei-
nigungen oder anderen nachteiligen Veränderungen von Gewässern einschließlich des Grund-
wassers.
Mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt ist eine sparsame Verwendung von Wasser geboten, die
Grundwasserneubildung zu sichern und eine Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermei-
den. Gemäß § 55 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder
über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wer-
den, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Gewässer im Sinne des Gesetzes sind sowohl
Grundwasser wie auch Oberflächengewässer.
Darüber hinaus fordert § 37 HWG, dass Niederschlagswasser von der Person, bei der es an-
fällt, verwertet werden soll, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht ent-
gegenstehen.
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan: Die Rahmenbedingungen sind aufgrund der Boden-
verhältnisse sehr günstig, so dass das geotechnische Gutachten [8] zu dem Ergebnis
kommt, dass eine Bewirtschaftung des Niederschlagswassers im gesamten Gebiet möglich
ist.
(5) Immissionsschutzrecht
Nach § 50 BImSchG sind bei einer raumbedeutsamen Planung die für eine bestimmte Nutzung
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (...) auf
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige
schutzbedürftige Gebiete (...) soweit wie möglich vermieden werden.
Ziel ist die Vermeidung von schädlichen Umweltauswirkungen von Immissionen, sei es durch
vorhandene Emissionsquellen oder durch Emissionen, die infolge des Bebauungsplans zu er-
warten sind. Einschlägige Regelungen und Normen sind die DIN 18005 (Schallschutz im Städ-
tebau), die Verkehrslärm-Schutzverordnung (16. BImSchV), die Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft).
Die Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III – RL) zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle
mit gefährlichen Stoffen gilt für Betriebe, in denen bestimmte Mengen dieser Stoffe vorhanden
sind. Maßgebend ist das Vorhandensein in Mengen oberhalb definierter Grenzwerte. Für die
betreffenden Betriebe gelten besondere Anforderungen an die Anlagensicherheit. In bestimm-
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 9
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
ten Abstandsbereichen um das Firmengelände ist in besonderem Maße die Verträglichkeit städ-
tebaulicher Planungen mit den Schutzerfordernissen nach § 50 BImSchG zu berücksichtigen.
>> Berücksichtigung im Bebauungsplan: Das Plangebiet liegt nicht innerhalb der Achtungsab-
stände von „Seveso-III-Betrieben“, so dass hierzu keine Prüfung erforderlich ist.
(6) Klimaschutz
Vor dem Hintergrund des Klimaschutzes sind bei der Planung i.S. des § 1 BauGB Maßnahmen
zu berücksichtigen, die nachhaltig der Klimaanpassung oder dem Klimaschutz dienen.
Zudem hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen einer Selbstbindung die Umsetzung
des integrierten Klimaschutzkonzeptes beschlossen. Darin sind Handlungsziele festgelegt, wie
die Wissenschaftsstadt Darmstadt ihren Verpflichtungen im Klimabündnis sowie in den Pro-
grammen „100 Kommunen für den Klimaschutz“ nachkommen kann.
Strategisches und langfristiges Ziel ist, dass Darmstadt bis zum Jahr 2050 dem Leitbild einer
klimaneutralen Stadt entspricht.
1.4.2 Aussagen der Fachpläne
(1) Regionalplan Südhessen (2010)
Im Regionalplan Südhessen 2010 (rechtskräftig seit dem 17.10.2011) ist das Plangebiet weit-
gehend als Siedlungsfläche (Bestand) dargestellt.
Die Entwicklungsziele des Bebauungsplans entsprechen den Zielvorgaben des Regionalplans
Südhessen 2010.
(2) Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2006)
In der 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.2 die im Parallelverfahren
zum Bebauungsplan S 25 – Lincoln-Siedlung – erfolgte, sind für das Gebiet der Lincoln-
Siedlung folgende Nutzungen dargestellt:
Im Plangebiet sind im wesentlichen Wohnbauflächen dargestellt. Die Wohnbauflächen werden
durch einen Quartierspark mit nach Norden verlaufenden Grünzug gegliedert. Nördlich des
Plangebietes liegt der Bessunger Markt mit Sondergebiets- und Mischbauflächen.
Östlich des Plangebietes sind Grünflächen/Sportanlage und das ökologisch wertvolle Natur-
schutzgebiet Bessunger Kiesgrube sowie - wie auch im Süden - Wald dargestellt. Südwestlich
sind Dauerkleingärten dargestellt. Westlich schließen Flächen für Hauptverkehrsstraßen (Karls-
ruher Straße) und Flächen für Bahnanlagen sowie eine Grünfläche/Sportanlage der TG Bes-
sungen an.
Die Planung entspricht den Darstellungen des FNP und somit ist der Bebauungsplan aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 10
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Abb. 2: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (ohne Maßstab; Stand
2015)
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 11
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(3) Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004)
Als Entwicklungsziele sind im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (2004) für
das Plangebiet (rot umrandet) überwiegend Siedlungsflächen (Bestand) dargestellt.
Im Landschaftsplan (LP) sind zum Plangebiet folgende Entwicklungsaussagen getroffen:
- Das im LP dargestellte wesentlichste Ziel für den Planungsraum ist die Schaffung eines
Grünzuges, der den westlich der Heidelberger Straße liegenden „Grünzug Bessungen“ mit
dem Grünzug „Heimstättensiedlung“ verbindet.
- In der Leitbildkarte Biotope wird eine Durchgrünung der bestehenden Siedlungsfläche sowie
der Erhalt der Lindenallee in der Heidelberger Straße vorgeschlagen.
1.4.3 Schutzgebiete und schutzwürdige Bestandteile von Natur und Landschaft
Innerhalb des Bebauungsplangebietes sind keine Schutzgebiete vorhanden. Folgende ausge-
wiesenen Schutzgebiete liegen im weiteren Umfeld des Plangebiets (siehe Abb. 1):
Abb. 3: Auszug aus dem Landschaftsplan der Wiss enschaftsstadt Darmstadt (Entwicklungskarte 2004)
.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 12
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Die FFH-Gebiete „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und Eichwäldchen“
und „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“ liegen in ca. 1 bis 1,2 km
Entfernung vom Plangebiet.
(1) Das FFH-Gebiet „Streuobstwiesen von Darmstadt-Eberstadt/Prinzenberg und
Eichwäldchen“ (Nr. 6117-308) birgt Lebensraumtypen nach Anh. I der FFH-Richtlinie
wie Dünen mit offenen Grasflächen sowie Magere Flachland-Mähwiesen.
(2) Das FFH-Gebiet „Dommersberg, Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“
(Nr. 6118-304) liegt etwa 1.000m östlich der Lincoln-Siedlung. Dort sind die Waldgesell-
schaften des Hainsimsen-Buchenwaldes sowie der Waldmeister-Buchenwald vorzufin-
den. Schutzziele sind die Erhaltung naturnaher und strukturreicher Waldbestände mit
stehendem und liegendem Totholz, Höhlenbäumen und lebensraumtypischen Baumar-
ten in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen und Altersphasen.
(3) Das Europäische Vogelschutzgebiet Prinzenberg bei Darmstadt-Eberstadt (6117-
403) stellt einen wichtigen Vermehrungsraum für wärmeliebende, gefährdete Zugvogel-
arten vor allem für den Wendehals (höchste Siedlungsdichte Hessens) und für den Gar-
tenrotschwanz dar.
(4) Östlich des Plangebietes liegt das Naturschutzgebiet (NSG) Nr. 1411014 „Bessunger
Kiesgrube“. Wertbestimmend und störungsempfindlich sind die überwiegend im Norden
des NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauer-
eidechse sowie nährstoffarme Stillgewässer mit Grundwasseranschluss.
(5) Das Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebietszone II) umfasst im Süden
Darmstadts sämtliche Waldgebiete, welche u.a. auch an die Lincoln-Siedlung angren-
zen. Die oben genannten Natura 2000-Gebiete sind in das LSG eingebettet.
(6) Der südlich der Lincoln-Siedlung anschließende Wald ist als Schutzwald ausgewiesen.
Schutzgründe sind seine Funktionen als Klimaausgleichsraum, seine Immissions-
schutzwirkung, die Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie der Boden-
schutz.
(7) Wasserschutzgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden.
In ca. 1 km südlich Entfernung beginnt die weitere Schutzzone eines Wasserschutzge-
bietes.
(8) Überschwemmungsgebiete sind im Plangebiet nicht vorhanden.
(9) In Darmstadt sind Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch die städtische Baumschutzsatzung ge-
schützt. Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäu-
men einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben. Bei Nadelbäumen greift die Sat-
zung bei einem Stammumfang von mehr als 90 cm.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 13
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2. Methodik der Umweltprüfung
2.1 Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung und Abgrenzung des Betrachtungs-
raums (Wirkraum)
Bei der Beurteilung eines Vorhabens sind folgende Wirkfaktoren zu berücksichtigen:
(1) Vorbelastungen sind unabhängig von der geplanten Bebauung im Plangebiet wirksam,
z.B. Bodenkontaminationen oder Lärm- und Schadstoffimmissionen von außen.
(2) Baubedingte Wirkfaktoren beeinträchtigen ihre Umgebung durch die Bauaktivitäten
während der Bauzeit eines Vorhabens, wie die Beseitigung von Lebensräumen für Tiere
und Pflanzen, Baulärm, Staubentwicklung, Erschütterungen, Flächeninanspruchnahme
für die Baustelleneinrichtung.
(3) Anlagebedingte Wirkfaktoren stellen die physischen Auswirkungen eines Vorhabens
dar, z.B. Wohngebäude und Straßen mit ihren Wirkungen auf anderweitige Landnutzun-
gen, auf das Lokalklima, den Wasserhaushalt, die Artenvielfalt und das Landschaftsbild.
(4) Betriebsbedingte Wirkfaktoren sind während der Nutzung des Gebietes wirksam, z.B.
durch Straßenlärm, Emissionen oder die Produktion von Abwasser und Abfall.
Ein Teil des Gebäudebestandes im Plangebiet wurde bereits saniert, der übrige Teil der Ge-
bäude wurde und wird noch abgerissen. Bau-, betriebs- und anlagebedingte Wirkungen sind
nur in geringem, teilweise zeitlich beschränktem Umfang zu erwarten. Der Wirkraum der ge-
nannten Wirkfaktoren beschränkt sich auf das Plangebiet, weitere Wirkräume sind nicht zu er-
warten.
Die Wirkräume der einzelnen Faktoren umfassen das Plangebiet selbst. Der Betrachtungsraum
der Umweltprüfung wird im Hinblick auf einige Umweltbelange allerdings wesentlich weiter ge-
fasst (z.B. Immissionen und Emissionen, Biotope und Arten).
2.2 Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren/angewandte Untersu-
chungsmethoden
Die Zusammenstellung der umweltrelevanten Daten erfolgte über eine Auswertung vorhande-
ner Gutachten und Planungen. Zu den bioökologischen Merkmalen des Plangebiets wurden
eigene Bestandserfassungen 2014 (Franz) ergänzt.
2.3 Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Infor-
mationen
Bei der Beschaffung der Informationen traten keine Hindernisse auf. Informationsdefizite, die zu
einer Fehleinschätzung der Auswirkungen der Planung führen könnten, liegen nicht vor.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 14
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3. Beschreibung des derzeitigen Umwe ltzustands und der Umweltauswirkun-
gen der Planung
Die einschlägigen Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) werden im Folgen-
den nach ihrer Zugehörigkeit zu den verschiedenen Schutzgütern gemäß § 2 UVPG gegliedert.
Für jeden Belang werden die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwartenden
Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 4 BauGB) auf den Natur- und Landschaftshaushalt dargestellt
und angewendete Vermeidungs- und Ausgleichsstrategien aufgezeigt.
Abb. 4: Luftbild des Bebauungsplangebiets mit Umfeld (Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt),
ohne Maßstab; Stand 2016
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 15
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3.1 Schutzgut Mensch
3.1.1 Vorhandene Immissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
Immissionen sind nach § 3 Abs. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf den Men-
schen und andere Schutzgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterun-
gen, Licht, Wärme, Strahlungen und ähnliche Einwirkungen.
Im Rahmen der Umweltprüfung sind vorhandene Belastungen durch Lärm und Luftverunreini-
gungen sowie potenzielle Gefährdungen durch Betriebe gemäß Seveso III-Richtlinie als für das
Plangebiet möglicherweise relevant zu prüfen.
(1) Beeinträchtigungen durch Lärm
Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lärm aus unterschiedlichen Emissionsquellen:
• Straßenverkehr auf der Heidelberger Straße (alte B3),
• Straßenverkehr auf der Karlsruher Straße (neue B3),
• Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Heidelberger Straße (alte B3),
• Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Darmstadt – Mannheim,
• Emissionen des Heizwerks der Entega Energie GmbH im Plangebiet.
Zu den Hauptverkehrsachsen liegen Lärmkartierungen in Umsetzung der EG-
Umgebungslärmrichtlinie von 2002 vor. Der Grad der Lärmbelastung ist in Form der beiden
Lärmindizes „Nacht (L
Night) für den Zeitraum “ (22 - 6 Uhr) und „24 Stunden (LDEN)“ dargestellt.
Die Lärmkartierungen sind die Grundlage für eine mögliche spätere Lärmaktionsplanung.
Gemäß DIN 18005-1 Beiblatt 1 ´Schallschutz im Städtebau´ gelten in Allgemeinen Wohngebie-
ten für den Lärmindex die Orientierungswerte von 55 dB(A) in 24 Stunden und 45 dB(A) in der
Nacht.
Nach den Ergebnissen der vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG)
durchgeführten Lärmkartierung von 2012 zur Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße
[2] werden durch den Kraftfahrzeugverkehr die Orientierungswerte entlang der beiden Straßen
leicht überschritten (> 55-60 bzw. > 45-50 dB(A)).
Die vom Eisenbahn-Bundesamt durchgeführten Schienenlärmmessungen zur Bahntrasse
Darmstadt-Mannheim [3] zeigen hingegen ungünstigere Werte. Der 24-Stunden-Pegel von
55 dB(A) wird in der gesamten Westhälfte des Plangebiets überschritten, am Westrand bis
> 65-70 dB(A). Nachts wird fast im gesamten Plangebiet der Orientierungswert 45 dB(A) über-
schritten, am Westrand außerhalb der geplanten Bauflächen bis > 60-65 dB(A).
Zum Bebauungsplan liegen schalltechnische Untersuchungen vor [4 und 5], in welcher auf der
Basis der freien Schallausbreitung Berechnungen zur Lärmausbreitung angestellt wurden.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 16
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Gemäß den Schallimmissionsplänen der schalltechnischen Untersuchung nehmen mit zuneh-
mender Immissionshöhe die Verkehrsgeräuscheinwirkungen auf das Plangebiet zu. Die Zu-
nahme vom EG bis zum 4. OG entlang der Heidelberger Langstraße, der Noackstraße und der
geplanten Querspange ist gering und liegt im Rahmen der Prognosegenauigkeit (< 3 dB(A)).
Entlang der Karlsruher Straße liegt die Zunahme im Bereich von ca. 10 dB(A) und wird somit
als Lärmverdopplung wahrgenommen. Innerhalb des Plangebietes liegt die vertikale Pegelzu-
nahme zwischen den beiden o. g. Werten.
Diese Feststellungen gelten sowohl für den Tag- als auch den Nachtzeitraum.
Im Inneren des Plangebietes ist der Orientierungswert "Verkehr" der DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete von tags 55 dB(A) um weniger als 5 dB(A) überschritten, der Nacht-
Orientierungswert von 45 dB(A) um bis zu 9 dB(A). An den Plangebietsrändern können deutlich
höhere Orientierungswertüberschreitungen auftreten.
Solche Orientierungswertüberschreitungen sind typisch entlang stark frequentierter Verkehrs-
wege.
Zur Konfliktbewältigung im Zusammenhang mit den auf das Plangebiet einwirkenden Geräu-
schen werden im Bebauungsplan Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes fest-
gesetzt (siehe Kap. 6).
Der Straßenbahn-Schienenlärm von der Heidelberger Straße sowie der Fluglärm sind im
Plangebiet gering (Umgebungslärmkartierung 2012) [2]. Sie können vernachlässigt werden.
Für den Betrieb des Heizwerks im Südwesten des Plangebiets besteht eine immissionsschutz-
rechtliche Genehmigung, nach welcher die gemäß TA Lärm für Wohnbebauung (WA) festge-
legten Restriktionen für Lärmemission einzuhalten sind.
Somit ist rechtlich gesichert, dass das Heizwerk durch die Entega Energie GmbH baulich nach-
gerüstet werden muss, bevor die betroffenen Wohnungen im Umfeld in die Nutzung gehen. Im
Falle eines Neubaus ist die TA Lärm für Wohnbebauung (WA) ebenfalls zu beachten.
Fazit, Schlussfolgerungen:
Die Vorbelastungen des Plangebiets durch Verkehrslärm sind erheblich.
Mit entsprechenden Festsetzungen von Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan können
die Konflikte mit dem Lärmschutz bewältigt werden.
(2) Vorbelastungen durch Luftschadstoffe
Als übergeordnete Dokumentation der lufthygienischen Belastungssituation im Rhein-Main-Ge-
biet liegt der Luftreinhalteplan Ballungsraum Rhein-Main vor. Dort sind Ursachen, deren Ana-
lyse, und Maßnahmen auf den verschiedenen administrativen Ebenen (EU, BRD, Land Hessen
und Kommune) in einem Plan bezüglich Stickstoffdioxid- (NO
2) und Staubbelastungen (ange-
geben als PM10) u. a. dargelegt.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 17
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Die Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ballungsraum Rhein-Main für den Teilbereich Darm-
stadt ist im Jahr 2011 in Kraft getreten (Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz).
Die lufthygienische Situation in Darmstadt ist als belastet einzustufen. Die Grenzwerte für Fein-
staub oder Stickstoffoxide konnten über den Betrachtungszeitraum der letzten Jahre nicht im-
mer eingehalten werden. Es besteht eine hohe Vorbelastung durch das Reizgas Stickstoffdi-
oxid NO
2 und Feinstaub. Diese Werte spiegeln allerdings vor allem die regionale Vorbelastung
wider.
Für den Bebauungsplan sind insbesondere die kommunalen Handlungsfelder zur Verkehrs-
steuerung von Interesse, da z.B. die durch Verkehr erzeugte Zusatzbelastung der Stickstoff-
oxide in Darmstadt zwischen 34 und 55 % Prozent beträgt. Gegensteuernde Maßnahmen, die
von der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Luftreinhalteplan vorgeschlagen wurden, sind z.B. die
Anlage von Park & Ride Parkplätzen oder die Förderung des Radverkehrs (Infrastruktur, Ser-
vice, Öffentlichkeitsarbeit) sowie der ÖPNV-Ausbau.
(3) Potenzielle Gefährdungen durch Betriebe gemäß Seveso III-Richtlinie
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die gesetzlichen Vorgaben der Richtlinie zur Beherrschung
der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen Richtlinie 2012/18/EU (“Seveso-III-
Richtlinie“) zu berücksichtigen. Diese sind in § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
auf nationaler Ebene umgesetzt worden. Nach 12. BImSchV ist dafür Sorge zu tragen, dass
zwischen den unter die Kriterien der Richtlinie fallenden Betrieben und schutzbedürftigen Nut-
zungen ein angemessener Sicherheitsabstand gewährleistet ist.
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Achtungsabstands eines Seveso-III-relevanten Störfall-
Betriebsbereichs. Eine weitere Prüfung ist somit nicht notwendig.
3.1.2 Mögliche Emissionen durch die geplanten Nutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c, 7e BauGB)
(1) Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm
Das durch die Entwicklung der Lincoln-Siedlung zu erwartende Gesamtverkehrsaufkommen im
Kfz-Verkehr betrug bei ehemals geplanten 1.600 WE insgesamt 4.445 Kfz/24h (vormittägliche
Spitzenstunde: 389 Kfz/Sph; nachmittägliche Spitzenstunde: 385 Kfz/Sph) [8]. Durch die mit
dem Bebauungsplan S 25.1 mögliche Steigerung auf 2.000 WE wird sich das Gesamtverkehrs-
aufkommen nicht signifikant erhöhen.
Daher führt diese Zunahme gegenüber dem Bestand nicht zu erheblichen zusätzlichen Lärmbe-
lastungen – weder für die benachbarten Wohngebiete noch für die Bewohner der Lincoln-
Siedlung selbst. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens auf den bestehenden
Straßen außerhalb des Plangebietes käme es zu einer deutlich wahrnehmbaren Pegelerhöhung
für den Verkehrslärm.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 18
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(2) Abwasserentsorgung
Im Bestand wird das Plangebiet über ein Mischsystem entwässert. Das auf Dachflächen, Stra-
ßen, Wegen und Plätzen anfallende Niederschlagswasser wird ganz überwiegend in den Kanal
abgeleitet.
Inhalte und Auswirkungen der Planung
Im Plangebiet wird ein neues Netz zur Ableitung von Schmutzwasser realisiert und an den Be-
stand im Nord-Westen des Planungsgebietes angebunden. Sämtliches anfallendes Nieder-
schlagswasser auf den Verkehrsflächen sowie den Wohnbaugrundstücken wird vor Ort zurück-
gehalten und als Brauchwasser genutzt oder versickert.
Damit kommt es zu Verbesserungen im Hinblick auf eine Entlastung des Kanalnetzes, die Ein-
sparung von Trinkwasser sowie die Grundwasseranreicherung.
3.1.3 Naherholung, Freizeitnutzungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
Naherholungs- und Freizeitnutzungen sind im Plangebiet zur Zeit nicht vorhanden.
Mit der Planung wird eine Verbindung der Grünzüge „Bessungen Süd“ und „Grünzug Heimstät-
tensiedlung“ möglich. Diese Verbindung wird durch funktionale, also grünbetonte Wege herge-
stellt, die durch die geplanten großzügigen Grünanlagen „Quartierspark“ und „Grünzug an der
Karlsruher Straße“ führen werden.
Freizeitbereiche im Sinne ergänzender Angebote, die integraler Teil eines Wohngebietes sind,
werden als wohnungsbezogene private oder öffentliche Angebote im Gebiet angeboten. Der
von dort ausgehende „Lärm“ ist als sozialadäquat einzuordnen.
Des Weiteren wurde im Zuge der baulichen Realisierung des Baugebietes die noch vorhandene
Skateranlage aus der Lincoln Housing Area auf das Gelände der TG Bessungen westlich der
Karlsruher Straße verlagert. Dadurch werden Lärmkonflikte mit der späteren Wohnnutzung im
Plangebiet vermieden.
Auch für das Plangebiet selbst ist es ein Ziel im Stadtteil für Jugendliche attraktive Aufenthalts-
angebote zu entwickeln. Gerade für diese Altersgruppe besteht in vielen Wohnsiedlungen ein
erhebliches Defizit.
3.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Bereits im Zusammenhang mit der Rahmenplanung Bessungen Süd wurden im Jahr 2010 bio-
logische Bestandserfassungen durchgeführt [1]. Die Kartierungen wurde 2014 aktualisiert und
auf den Zuschnitt des Plangebietes hin erweitert. Die Ergebnisse sind im Grünordnungs-
plan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] dargestellt.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 19
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3.2.1 Biotoptypen und Vegetation
Bei den Kartierungen 2010 und 2014 wurden folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschie-
den und erfasst:
(1) Gärtnerisch geprägte öffentliche und private Grünflächen
- Außenanlagen mit mittlerer bioökologischer Wertigkeit
- Außenanlagen mit hoher bioökologischer Wertigkeit
- Hochwertige Außenanlagen mit Altbaumbestand
(2) Lindenallee an der Heidelberger Straße
(3) Sandmagerrasen
- Hochwertige Sandmagerrasen
- Unspezifische Magerrasen
(4) Mischkategorie: kleinteiliges Mosaik aus Rasenbrache, einzelnen Ziergehölzen und ver-
siegelten Flächen im näheren Umfeld der Gebäude
(5) Gebäude und versiegelte Flächen mit bzw. ohne Regenwasserversickerung
Von größerer bioökologischer Wertigkeit sind die Sandmagerrasen, die Lindenallee und die
Grünflächen mit dichtem bzw. altem Gehölzbestand.
Die übrigen Biotope des Plangebiets sind, auf das Stadtgebiet Darmstadt bezogen, von einer
mittleren Wertigkeit. Sie sind mit ähnlicher Vegetationszusammensetzung in den Siedlungs-
randbereichen Darmstadts häufiger anzutreffen. Bei Verlust sind sie relativ leicht ersetzbar.
Als seltenere Pflanzenarten wurden im Plangebiet angetroffen die Sand-Strohblume (Helichry-
sum arenarium, RL Hessen u. BRD: 3), das Kegelfrüchtige Leimkraut (Silene conica, RL Hes-
sen u. BRD: 3) und die Sand-Wicke (Vicia lathyroides, RL Hessen: 3).
Auswirkungen der Planung
Die geplante bauliche Entwicklung führt vor allem zu einem Verlust an gärtnerisch angelegten
und unterhaltenen Freiflächen einschließlich der auf ihnen gelegenen Sandmagerrasen. Durch
entsprechende Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Magerrasen mit ihrer spezifi-
schen Vegetation im Gebiet erhalten werden bzw. sich neu entwickeln können.
Trotzdem sind die Eingriffe in die Bestandssituation dieses Biotoptyps als erheblich zu bewer-
ten. Hier wurde für die Verluste ein funktionaler Ausgleich außerhalb des Plangebiets geleistet.
Alter Baumbestand, die Lindenallee und sonstige wertvollere Gehölzbestände werden insbe-
sondere im Süden des Plangebiets überwiegend im ihrem Bestand gesichert.
Die Bilanzierung der Auswirkungen der Planung auf gesetzlich geschützte Biotope (Sandma-
gerrasen und Lindenallee) und die Regelung des funktionalen Ausgleichs sind in Kap. 10 dar
gestellt.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 20
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3.2.2 Fauna
Das kleinräumige Nebeneinander von Gebäuden, Rasenbrachen, Sandmagerrasen, Bäumen
und sonstigen Gehölzbeständen bewirkt eine relativ hohe Biotopvielfalt als Grundlage für eine
artenreiche Fauna.
Bei den Kartierungen 2010 und 2014 wurden u.a. aus den Tiergruppen der Fledermäuse, Vö-
gel, Reptilien, Heuschrecken und Tagfalter Rote-Liste-Arten bzw. geschützte Arten festgestellt.
Besonders hervorzuheben sind die reproduktiven Vorkommen von Zwergfledermaus, Stieglitz,
Girlitz, Haussperling, Zauneidechse, Blauflügeliger Ödlandschrecke und Feldgrille. Diese Arten
konnten sich hier insbesondere nach dem Abzug der Army 2008 und der anschließenden Ver-
brachung der Grünanlagen relativ ungestört entfalten.
Unter den Gebäudebrütern fehlt der Mauersegler. Von einer ehemals starken Mehlschwalben-
kolonie mit etwa 25 Nestern an 5 Gebäuden sind nur noch Fragmente erkennbar. Die Niststät-
ten wurden offenbar noch zu Zeiten der US Army vorsätzlich und systematisch entfernt. Ein
neuer Bestand hat sich seither nicht mehr entwickelt.
Auswirkungen der Planung
Mit dem Abriss von Gebäuden und der Beseitigung von Gehölzbeständen gehen tatsächliche
und potenzielle Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse und Vögel verloren. Durch entsprechen-
de Festsetzungen von Ersatzquartieren soll hier ein funktionaler Ausgleich geschaffen werden.
Der Gehölzbestand des Gebietes wird durch die Festsetzung von Baum- und Heckenpflanzun-
gen wieder erhöht.
Die zu erwartende Verminderung an mageren Rasenflächen und die mit der menschlichen
Wiederinbesitznahme der Wohnsiedlung einhergehende Erhöhung des Nutzungsdrucks auf die
Freiflächen führt zu einem Rückgang der an diese Lebensräume angepassten selteneren Insek-
tenarten, zum Beispiel der Heuschrecken und Tagfalter.
Durch die Ausweisung größerer zusammenhängender Maßnahmenflächen zugunsten der
Sandmagerrasen wird dem in Teilen entgegengewirkt. Damit soll der Erhalt des Artenspektrums
gesichert werden, wenn auch mit verminderten Individuenzahlen.
Ohne die Durchführung dieser Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wären erhebliche
Konflikte im Hinblick auf den Artenschutz zu erwarten.
Die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG ist in Kap. 9 dargestellt.
3.3 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
3.3.1 Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz
Das Plangebiet liegt auf der Grenze des kristallinen Odenwaldes zum Ostrand der Oberrheini-
schen Tiefebene. Westlich der Heidelberger Straße liegen über dem abgesunkenen Grundge-
birgssockel die jüngsten Ablagerungen aus oberflächennah anstehenden quartären Sedimen-
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 21
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ten. Im Bereich des Untersuchungsgeländes abgeteufte Bohrungen aus dem Jahr 2014 zeigen
unterhalb des Oberbodens relativ homogene schwach schluffige Sandschichtungen. Der obers-
te Bodenhorizont ist dabei oft durch technische Beläge, Auffüllungen oder Bodenumlagerungen
gekennzeichnet.
Die natürlichen und nutzungsbezogenen Bodenfunktionen im Sinne des Bundesbodenschutz-
gesetzes bzw. der „Arbeitshilfe Bodenschutz in der Bauleitplanung“ (HMUELV, 2011) werden
nachfolgend kurz bewertet:
(1) Boden als Grundlage für Lebensraumfunktionen
- Relevante Bodenverunreinigungen, welche die Lebensraumfunktionen einschränken,
sind nicht vorhanden.
- Landwirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind aufgrund der Vornutzung nicht gegeben.
Die Pflanzenverfügbarkeit von im Boden haftendem Wasser ist gering.
- Lebensräume für allgemein häufige und in der Region weit verbreitete Tier- und Pflan-
zenarten sind vorhanden.
- Sonderstandorte für seltenere Arten sind vorhanden (Sandmagerrasen).
(2) Funktionen als Bestandteil im Wasser-, Nährstoff- und sonstigen Stoffhaushalt
- Das Plangebiet ist im Bestand bereits zu einem hohen Anteil versiegelt. Auftreffendes
Regenwasser wird weitgehend in den Kanal abgeleitet.
- Das Wasser- und Nährstoffrückhaltevermögen der Sandböden ist gering.
(3) Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe
- Die Leistungsfähigkeit der Sandböden als Filter und Puffer von Schadstoffen ist auf-
grund der hohen Wasserdurchlässigkeit gering. Die Bindungsstärke des Bodens für Bo-
denverunreinigungen ist gering.
Die im Plangebiet vorkommenden Böden sind als regional verbreitet anzusehen. Seltene natur-,
oder kulturhistorisch bedeutsame Böden sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Besondere Schutzbereiche bzgl. des Schutzgutes Boden sind nicht vorhanden. Die Flächen
sind weder besonders hoch mit Schadstoffen belastet noch findet Bodenerosion statt (Boden-
viewer, Land Hessen).
Auswirkungen der Planung
Durch die Planung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht. Im Plangebiet
entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße vorhandene Freiflächen mit wenig
verändertem Boden werden weitgehend zur Erhaltung festgesetzt.
Die geplanten Nutzungen betreffen im Wesentlichen Flächen, welche bereits zuvor bebaut, ver-
siegelt oder als gärtnerisch angelegte Freianlagen genutzt waren. Die Planung führt zu einem
Flächenrecycling allerdings mit einer höheren baulichen Verdichtung.
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach der
Planung.
Die Bebauungsplanung folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, in-
dem Flächen im städtischen Innenbereich für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Minderung eines weiteren
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 22
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3.3.2 Bodenbelastungen
Die ehemalige Lincoln Housing Area ist ein Altstandort, der in der Altflächendatei des Landes
Hessen unter der Schlüssel-Nr. 411.000.040-040.294 eingetragen ist. Der Status der Gesamt-
fläche wird mit „Altlastverdacht aufgehoben“ geführt. Umwelttechnische Untersuchungen des
Geländes nach Aufgabe der militärischen Nutzung im Jahr 2009 [7] ergaben keinen Hinweis auf
das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung (Altlast). Konflikte mit der geplanten Nut-
zung bestehen somit nicht.
Bei den umwelttechnischen Untersuchungen [5] wurden bei manchen kontaminationsverdächti-
gen Flächen (KVF) im Boden Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht
keine Relevanz haben, aber aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Im Einzelnen waren
dies:
KVF 4 „Abscheideanlage“
Die Untersuchungen zeigen einen PAK-belasteten oberen Auffüllhorizont von ca. 0,04 bis
0,40 m uGOK auf (Sondierung BS 7). Bei der betroffenen Bodenschicht handelt es sich um die
Tragschicht der Freiflächenversiegelung (mit Teer angespritzter Schotter).
KVF 5 „Tankstelle (Zapfstellen)“
Nach in 1997 durchgeführten Umbau- und Sanierungsarbeiten sowie einem 2010 durchgeführ-
ten 4-wöchigen Bodenluftabsaugversuchs verbleiben punktuelle Boden- und Bodenluftbelas-
tungen mit BTEX, Testbenzine, Dicyclopentadien, die sich wesentlich auf den Bereich der Son-
dierungen KVF 5/BS 25a beschränken. Analysen der im Bereich der KVF 5 oberflächennah an-
zutreffenden Auffüllschichten ergab eine Einstufung des Materials in LAGA Z 1.2 (PAK, Benzo
(a)pyren).
KVF 6 Tankeinlagerungsbereich (altes Heizwerk)
In der Auffüllung (ca. 2,3 bis 4,3 m mächtig) im Bereich der Sondierungen BS 11, BS 11/1 und
BS 12 wurden leicht erhöhte Konzentrationen an PAK, Blei und Zink nachgewiesen (LAGA
Z 1.1).
KVF 8 „Altablagerung Bereich Schule“
Der Verdacht einer gezielten und flächenhaften Ablagerung von fremdstoffbehafteten und/oder
sonstigen Auffüllungen in nennenswerten Umfang konnte nicht bestätigt werden. Lediglich in
den Schürfen KVF 8/Sch 6 und KVF 8/Sch8 wurden überhaupt Fremdbestandteile in Form von
Glas- und Kunststoffresten (KVF 8/Sch 6) bzw. geringe Mengen an Bauschutt (KVF 8/Sch 8)
festgestellt. Es liegen keine tiefer reichenden Auffüllungen vor. Die Auffüllmächtigkeit schwankt
zwischen 0,3 m bis 1,1 m uGOK. Analytische Auffälligkeiten gab es im Bereich des Schurfs
KVF 8/Sch 6. Leicht erhöhte PAK- und PCB-Werte in der Probe KVF 8/Sch 6 G2 (Tiefenbereich
0,2 – 1,1 m uGOK) bedingen eine Einstufung des Materials in LAGA Z 1.1.
Diese Flächen wurden im Zuge der Abbruchmaßnahmen im Jahr 2015 saniert.
Im Zuge der Abbrucharbeiten und Baufeldfreimachungen im Jahr 2015 wurde das Wohnhaus in
der Noackstraße 16 a+b (Flurstücknummer 16/4 und 16/5) vollständig rückgebaut und entsorgt.
Im Anschluss wurden die Bodenflächen umwelttechnisch untersucht. Auffälligkeiten und Verun-
reinigungen wurden nicht festgestellt. Die Flächen sind geräumt.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 23
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Damit ist die Liegenschaft - bis auf das Flurstück 16/11 - nach derzeitigem Kenntnisstand aus
bodenschutzrechtlicher Sicht abschließend bearbeitet.
Das Flurstück 16/11 wird als Versorgungsanlage (Heizwerk) genutzt. Eine umwelttechnische
Untersuchung des Flurstücks zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht erforderlich. Die Notwendigkeit ist
neu zu prüfen, wenn die Fläche einer Nutzungsänderung zugeführt wird.
Auswirkungen der Planung, Fazit:
Mit der Wiederbelebung des Standorts zur Wohnnutzung entstand bzw. entsteht das Erforder-
nis, bekannte oder mögliche Bodenbelastungen zu erkunden und ggf. zu beseitigen oder so zu
sichern, dass keine weitere Umweltgefährdung von ihnen ausgeht.
Im Ergebnis führt so die bauliche Entwicklung der Lincoln-Siedlung im Hinblick auf die vorhan-
denen Bodenbelastungen zu einer Verbesserung der Situation.
3.3.3 Kampfmittel
Zu einer möglichen Gefährdung durch Kampfmittel liegt eine Stellungnahme des Regierungs-
präsidiums Darmstadt – Kampfmittelräumdienst – vom 09.02.2015 vor. Danach hat die Aus-
wertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass sich das
Bebauungsplangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebiets befindet. Vom Vorhandensein
von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaß-
nahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind keine Kampfmittel-
räummaßnahmen notwendig.
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel,
ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten und Baugrundunter-
suchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen
stattfinden.
Dazu wird im Bebauungsplan ein entsprechender Hinweis gegeben.
Auswirkungen der Planung, Fazit:
Wie im Hinblick auf die sonstigen Bodenbelastungen dargestellt, führt die bauliche Entwicklung
des Gebiets zu einer verstärkten Erkundung und Beseitigung von Kampfmittelresten und damit
zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation.
3.4 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Innerhalb des Plangebietes und in seinem unmittelbaren Umfeld sind keine Oberflächengewäs-
ser vorhanden.
Mineralwasservorkommen sind nicht vorhanden.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 24
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Das Plangebiet liegt in keinem Überschwemmungsgebiet.
3.4.1 Grundwasser, Regenwasserversickerung
Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Wasserschutzgebietes. Ca. 1 km südlich des Plangebie-
tes befinden sich Wasserschutzzonen IIIa und IIIb.
Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des festgestellten Grundwasserbewirtschaftungsplanes
Hessisches Ried. Danach ist eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die
Versickerung von Niederschlagswasser auszuschließen.
Östlich des Plangebiets fließt das Grundwasser mit wenigen Metern Flurabstand auf und in dem
teilweise tief zerklüfteten Granodiorit westwärts. Mit dem Übergang in die Oberrheinebene, also
westlich der Heidelberger Straße, sinkt der Grundwasserspiegel rasch ab. Der Pegelmessstand
im Jahre 2010 lag bei ca. 15-16 m unter Geländeniveau bei der Heidelberger Straße (Vermes-
sungsamt). Verschiedene Fachgutachten geben für das Plangebiet einen Grundwasserflurab-
stand von etwa 25 m an [8].
Die hydrologischen Regelmechanismen von Niederschlag, Verdunstung/Versickerung und
Grundwasserneubildung sind durch Überbauung, Bodenversiegelung und Ableitung des Nie-
derschlagswassers in die Kanalisation in weiten Teilen des Gebietes gestört.
Im Bestand beträgt der Anteil bebauter oder versiegelter Flächen etwa 42 %. Diese Flächen
sind weitgehend an die Kanalisation einen Regenwasserkanal angeschlossen. Somit ist der
Beitrag des Gebietes zur Grundwasserneubildung im Bestand erheblich reduziert.
Zur Versickerungsfähigkeit des Bodens liegen gutachterliche Stellungnahmen vom Juni 2014
vor [8]. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist im Bereich der Lincoln-Siedlung hoch. Sie
erfüllt die Anforderungen des Arbeitsblatts ATV-DVWK-A 138 für Versickerungsanlagen.
Die Mächtigkeit des Sickerraumes zwischen Unterkante einer Versickerungsanlage und höchs-
tem Grundwasserstand sollte grundsätzlich mindestens 1 m betragen. In Anbetracht eines
Grundwasserflurabstands von > 15 m sind hier die Rahmenbedingungen günstig.
Aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden ist die Verschmutzungsempfindlichkeit
des Grundwassers sehr hoch. Daher sollte nicht im Bereich starker Auffüllungen versickert wer-
den. Aufgrund der Vornutzung ist jeder vorgesehene Standort von Versickerungsanlagen hin-
sichtlich der anthropogenen Belastungen von Auffüllungen bzw. anstehender Böden zu prüfen.
Das Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die Lincoln-Siedlung [9] kommt zu dem Schluss:
Grundsätzlich sind im gesamten Plangebiet die Voraussetzungen für eine Versickerung von
Niederschlagswasser gegeben. Einschränkungen könnten im Bereich lokaler Bodenverunreini-
gungen bestehen.
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessi-
sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen mög-
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 25
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
lich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben
des „Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“, mit Datum vom 9. April 1999 fest-
gestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen „21/1999 S. 1659“, zu be-
achten.
Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versickerung von Nieder-
schlagswasser ist auszuschließen. Zu beachten sind das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung,
Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt
DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“.
Auswirkungen der Planung:
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach den
Festsetzungen im Bebauungsplan.
Aufgrund der im Plangebiet überwiegend guten bis sehr guten Bedingungen für eine Regen-
wasserversickerung wird für die Bauflächen eine Verpflichtung zur Versickerung überschüssi-
gen Regenwassers festgesetzt. Dies schließt die Regenwassernutzung nicht aus. Die Ent-
scheidung darüber obliegt aber den einzelnen Bauherren.
Das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser wird möglichst vollständig über offene
Mulden und belebte Bodenzonen im Gebiet zurückgehalten und versickert. Eine Gefährdung
des Grundwassers wird durch die erhöhte Filterwirkung der belebten und humosen Bodenzone
vermieden.
Diese nahezu vollständige Bewirtschaftung des Niederschlagswassers hat zur Folge, dass die
Grundwasserneubildung im Gebiet ein wesentlich höheres Niveau erreichen wird als im Be-
stand.
3.4.2 Gefährdungen des Grundwassers durch Bodenverunreinigungen
Grundwasserschäden im Bereich des Planungsgebietes sind nicht bekannt.
Im Plangebiet waren vier lokale Belastungsbereiche identifiziert, die aus Sicht des Bodenschut-
zes bewertungsrelevant waren [5] (siehe Kap. 3.3.2 Bodenbelastungen).
Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser in den Bereichen der bekannten Boden-
belastungen ist zu vermeiden, es sei denn, das belastete Erdmaterial wird zuvor ausgebaut. In
den textlichen Festsetzungen wird dazu ein Hinweis gegeben.
Auswirkungen der Planung:
Das Erfordernis, im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gebietes bekannte oder mögliche
Bodenbelastungen zu erkunden und ggf. zu beseitigen führt zu einer Verbesserung der Situa-
tion auch im Hinblick auf das Grundwasser.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 26
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
3.5 Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Lokalklima
Die klimatischen Funktionen des Plangebietes sind im Grünordnungs-
plan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [9] näher dargestellt.
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und an der
Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und geringe Niederschlagsmengen auf. Hier zeigt
sich kontinentaler Klimaeinfluss mit hoher sommerlicher Sonneneinstrahlung. Im Winter kommt
es hingegen in der Rheinebene oft zu einer stabilen Kaltluftschichtung und infolge davon zu
Inversionswetterlagen mit Nebel und Schadstoffanreicherung in der Luft.
Im großräumlichen Maßstab weist die Klimafunktionskarte Hessen 1: 200 000 (1997) das Sied-
lungsband entlang der Heidelberger Straße als „potentiell überwärmten Stadtraum“ aus.
Positiv klimawirksam sind die kalt- bzw. frischluftproduzierenden Waldflächen am Bessunger
Hang sowie im Plangebiet selbst die größeren Rasen bzw. Wiesenflächen.
Aufgrund des geringen Reflexionswertes von Straßen und Gebäuden wird tagsüber absorbierte
Sonneneinstrahlung nachts in Wärmestrahlung umgesetzt. Da etwa 42 % der Flächen in der
Lincoln-Siedlung im Bestand bereits versiegelt oder überbaut sind, ist das Gebiet lokalklima-
tisch vorbelastet.
Die vorgenannten Funktionen bzw. Prozesse sind nur von kleinräumlicher Bedeutung. In der
Karte „Lokalklima – Bewertung“ des Landschaftsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist
das Gebiet weder den Kalt- noch den Frischluft produzierenden Flächen, noch anderen wichti-
gen Klimafunktionsräumen oder Defizitbereichen zugeordnet. Das Plangebiet liegt nicht inner-
halb einer Ventilationsbahn.
Zu erwartende Auswirkungen der Planung:
Mit der Planung werden der Versiegelungsgrad bzw. die Baumassen im Gebiet erhöht. Dies
verstärkt die thermische Belastung in den Sommermonaten.
Im Gegenzug werden im Gebiet mit den geplanten Grünzügen und dem großen Quartierspark
günstige Bedingungen für kleinräumige Luftaustauschbeziehungen geschaffen. Randlich ste-
hende Gehölz- oder Wiesenflächen bleiben mit ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion im Plan-
gebiet weitgehend erhalten.
Da das Plangebiet nicht innerhalb einer Ventilationsbahn liegt, stellt der vorhandene Siedlungs-
körper keine Barriere für andere, leeseitige Stadträume dar.
Es bestehen insofern keine lokalklimatischen Erfordernisse, auf eine Nachnutzung von Teilen
des Gebietes zu verzichten. Die insbesondere im Süden des Plangebiets vom Bessunger Hang
während zirkulationsarmer Hochdrucklagen nächtlich einfließenden Schwachwinde werden
kaum behindert, da hier zwischen den Gebäuden große Freiflächen erhalten bleiben.
In der Summe ist daher durch die Planrealisierung keine erhebliche Verschlechterung der lokal-
klimatischen Situation im Plangebiet selbst und in den angrenzenden Stadtbereichen zu erwar-
ten.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 27
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Energiekonzept
Im Bereich der Lincoln-Siedlung befindet sich ein Heizwerk, das die drei Konversionsstandorte
Cambrai-Fritsch-Kaserne, Jefferson-Siedlung und Lincoln-Siedlung sowie die weiter südlich
liegende St. Barbara-Siedlung über ein Wärmenetz mit Wärme versorgte.
Das Heizwerk, ggfs. ein Neubau, soll auch zukünftig die Lincoln-Siedlung mit Wärme versorgen.
Die Fernwärmeversorgung ist per Satzung und Anschlusszwang gesichert.
3.6 Schutzgut Landschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Landschaftsbild
Die Lincoln-Siedlung zeigt in ihrem Gebäudebestand das Bild einer locker in großzügige Frei-
flächen verteilte fast baugleiche 50er Jahre Wohnblocks. Dem Eindruck von Uniformität wirkt
entgegen, dass die langgestreckten Gebäude schräg zur Heidelberger bzw. zur Franklinstraße
angeordnet sind und dass dieser Winkel zwischen verschiedenen Gebäudegruppen wechselt.
Dazwischen stehen Solitärbauten, wie die beiden Schulen oder der Kindergarten mit anderer
Architektursprache.
Positiv stadtlandschaftsprägend sind die weitläufigen weitgehend ohne trennende Einfriedun-
gen gestalteten Freiflächen. Offene ausgedehnte Rasen- und Wiesenareale wechseln mit zum
Teil großkronigen Gehölzbestand, welcher die Siedlung zur Heidelberger Straße abgrenzt bzw.
die gleichförmigen Baukörper optisch teilweise abschirmt und damit gestalterisch einbindet. Die
wertvollsten Gehölzgruppen sind:
- die Lindenallee an der Heidelberger Straße,
- der Eichenhain im Südosten,
- großkronige Kiefern- und Eichengruppen im Süden.
Attraktive Blickbeziehungen ergeben sich aufgrund der Topografie zu den Bergrücken östlich
der Heidelberger Straße. Einen Blickfang bildet das Gebäude der ehemaligen großherzoglichen
Keramikmanufaktur an der Noackstraße nördlich des Plangebiets. Allerdings nimmt die derzei-
tige Stadtgestalt der Lincoln-Siedlung keinerlei Bezug darauf.
Dem Quartier fehlt im Bestand eine positiv erlebbare Mitte. Die Tankstelle bildete wohl so etwas
wie ein funktionales Zentrum.
Zu erwartende Auswirkungen der Planung
Der Bebauungsplan greift ein wichtiges Gestaltungsprinzip der alten Lincoln-Siedlung auf und
entwickelt es für die Zukunft weiter.
Großzügige, sichtoffene Grünflächen wie der Quartierspark mit seiner nördlichen Grünver-
bindung zur denkmalgeschützten Keramikmanufaktur, der Grünzug entlang der Karlsruher
Straße und der hohe Grünflächenanteil im Süden prägen das neue Stadtquartier.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 28
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Auch wenn insbesondere im Norden des Plangebiets zur bestehenden Siedlung eine deutliche
bauliche Verdichtung geschieht, bleibt vieles von der bisherigen Großzügigkeit erhalten. Zudem
werden wesentliche Teile des bildbestimmenden Baumbestandes zur Erhaltung festgesetzt.
Mit dem Quartierspark in Verbindung mit dem Quartiersplatz erhält die Lincoln-Siedlung einen
starken Mittelpunkt. Dieser wird gestützt durch eine attraktive Gestaltung (Wettbewerb) sowie
durch die Konzentration der hier stattfindenden menschlichen Aktivitäten.
3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)
Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzrechts sind im Plangebiet nicht vor-
handen.
Das nördlich des Plangebiets stehende Gebäude der ehemaligen Großherzoglichen Kerami-
schen Manufaktur steht unter Denkmalschutz.
Sachgüter stellen die vorhandenen Gebäude und infrastrukturellen Einrichtungen dar. Von den
Wohngebäuden wird ein Teil erhalten, umgebaut und wiedergenutzt.
Zu erwartende Auswirkungen der Planung
Der Bebauungsplan sieht vor, eine Grünachse vom Quartiersplatz bis zur Keramischen Manu-
faktur zu führen. Damit wird das repräsentative Gebäude aufgewertet, die Lincoln-Siedlung er-
hält zudem einen neuen positiv erlebbaren visuellen Bezugspunkt.
In den Bebauungsplan wird der Hinweis aufgenommen: „Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmä-
ler bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehör-
de unverzüglich anzuzeigen“.
3.8 Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern bzw. Umweltbelan-
gen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7i BauGB)
Die zu betrachtenden Schutzgüter stehen in Wechselbeziehung zueinander. Einzelne Faktoren
können sich verstärken oder gegenseitig aufheben. Bspw. bestehen zwischen Klima, Böden,
Bodenbelastungen, Grundwasserhaushalt, Vegetation und Fauna enge Zusammenhänge. Das
Inventar an Pflanzen bzw. Lebensräumen bestimmt auch das Landschaftsbild und die Naherho-
lungsfunktionen.
Bei der Darstellung der für die Bebauungsplanung relevanten Umweltfaktoren und Umweltaus-
wirkungen unter 3.1 bis 3.7 wird auf Wechselwirkungen hingewiesen, soweit es zum Verständ-
nis der Zusammenhänge wichtig ist. Wechselwirkungen, die zu einer Neubewertung einzelner
Umweltauswirkungen führen, sind nicht bekannt.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 29
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
3.9 Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Es besteht ein Widerspruch zwischen Festsetzungen des Bebauungsplans und den Darstel-
lungen im Landschaftsplan (LP) der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein im LP für das Plange-
biet dargestellte wesentliches Ziel ist die Schaffung eines Grünzuges, der den westlich der Hei-
delberger Straße liegenden „Grünzug Bessungen“ mit dem Grünzug „Heimstättensiedlung“ ver-
bindet.
Dieses Entwicklungsziel wurde bereits im Bebauungsplan S 25 zugunsten des Quartiersparks
mit Grünzug zur Noackstraße und des Grünzuges an der Karlsruher Straße aufgegeben. Eine
entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans mit Umweltbericht ist im Parallelverfahren
zum Bebauungsplan S 25 erfolgt.
3.10 Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens
Tabellarisch zusammengefasste Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgüter Kurzbeschreibung de r Umweltauswirkungen Bedeutung
Mensch - Belastung des Gebi etes durch vorhandenen Lärm
- Belastung des Gebietes durch vorh. Luftschadstoffe
- Gefährdung durch Betriebe Seveso-III-Richtlinie
- zu erwartende Lärmbelastungen infolge der Planung
- Naherholung, Freizeitnutzungen
(!!!)
!
o
!
+
Pflanzen, Tiere, Lebens-
räume
- Verlust an Lebensräumen und Arten allgemein
- Verlust an geschützten Biotopen (Sandmagerrasen)
- Beeinträchtigung streng geschützter Arten
- Natura 2000-Gebiete, NSG, geschützte Biotope
!
(!!!)
(!)
o
Boden - Bodenverlust durch Neubebauung
- Verlust (potenzieller) landwirtschaftlicher Nutzungen
- Beseitigung vorhandener Bodenverunreinigungen
!
o
+
Wasser - Grundwasserneubildung
- Vermeidung potenzieller Grundwasserbelastungen durch
Beseitigung von Bodenverunreinigungen
+
+
Klima - Wärmebelastung
- Energiekonzept
!
o
Landschaft - Veränderung des Landschaftsbildes +
Kultur- und Sachgüter - Verlust wertvoller baulicher Anlagen o
Wechselwirkungen - zwischen den obengenannten Schutzgütern o
Darstellungen von Plä-
nen
- Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt !
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 30
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
o (fast) keine Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Planung
! geringe Beeinträchtigung von Schutzgütern
!!! erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgütern
+ Verbesserung der Funktionen
( ) im Bebauungsplan werden Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der Konflikte festge-
setzt.
Fazit:
Die Realisierung des Bebauungsplans führt nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen.
4. Prognose über die Entwicklung d es Umweltzustandes bei Durchführung
und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung
Die Lincoln-Siedlung stellt bereits im Bestand ein funktionstüchtiges Wohngebiet dar. Die im
rechtskräftigen Bebauungsplan S 25 geplante höhere bauliche Dichte geht mit einer Intensivie-
rung der Nutzungen auf den einzelnen Bauflächen und Grünflächen einher.
Im Bebauungsplan S 25.1 soll die Erhöhung der Wohneinheiten durch eine Erhöhung der GFZ
erreicht werden. Die GRZ, nämlich die bauliche Ausnutzung im Verhältnis zur Grundstücksgrö-
ße, wird nicht verändert.
Bei einer Nichtdurchführung der Planung würde die Siedlung auch ohne die lenkende Wir-
kung des Bebauungsplans mit dem alten Gebäudebestand bei etwas geringerer baulicher Dich-
te und Defiziten in der sozialen und technischen Infrastruktur wieder einer Wohnnutzung zuge-
führt werden. Die Eingriffe in die bestehende Grünordnung mit Ihren Gehölzbeständen und
spezifischen Lebensräumen wären geringer.
Die geplanten Verbesserungen im Hinblick auf den Wasserhaushalt (Regenwasserversicke-
rung), das Landschaftsbild sowie die Angebote für Freizeit und Naherholung würden hingegen
ausbleiben.
5. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Auf der Ebene der Rahmenplanung 2011 und 2014 wurden zahlreiche Alternativen zur städte-
baulichen Ordnung des Gebietes, zu Erschließung, Funktion und Verortung von Grünanlagen,
Bebauungsdichte, Erhaltung oder Überplanung des Altbaubestandes aufgezeigt und geprüft.
Die vorliegende Bebauungsplanung ist das Ergebnis bzw. der Kompromiss zwischen den ver-
schiedenen Planungsansätzen.
6. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen
Für den Bebauungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - und in der Folge auch für den Bebauungsplan
S 25.1 hat die Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen ergeben, dass die Pla-
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 31
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
nung im Hinblick auf die Umweltthemen Lärmbelastung, Lebensräume und Arten negative
Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn nicht bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden.
Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens wird über die Vermeidung, den Ausgleich und den Er-
satz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entschieden.
Die folgenden Maßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt bzw. zu den folgenden Um-
weltthemen werden im Bebauungsplan Hinweise gegeben.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen
(1) Maßnahmen zur Vermeidung von Lärmbelastungen
Lärmpegelbereiche:
Bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen
sind die Außenbauteile entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-1:2016-07, "Schall-
schutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen", und DIN 4109-2:2016-07, "Schallschutz im
Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen", auszubilden.
Grundlage hierzu sind die Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 7 der DIN 4109-1:2016-07 den
im Plan gekennzeichneten maßgeblichen Außenlärmpegeln zugeordnet sind. Von dieser Fest-
setzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB als Ausnahme abgewichen werden, wenn im Bauge-
nehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Lärmpegelbe-
reiche an den Fassaden anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäu-
de).
Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen:
Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern sind schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann ver-
zichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und
hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.
Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden,
wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall nachts
geringere Außenlärmpegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlaf- und Kinderzimmern
erforderlichen Fenstern anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäu-
de).
Zusätzliche Schutzmaßnahmen:
Im Bebauungsplan werden Empfehlungen zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Wohnungen und
Außenwohnbereiche vor erhöhten Verkehrslärmeinwirkungen gegeben:
• Gebäudestellung riegelförmig, parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen,
• Bau von Außenwohnbereichen als geschlossene Wintergärten,
• Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume vorzugsweise an lärmabgewandten Fassa-
den,
• vorgehängte, hinterlüftete Fassaden oder Glasscheiben vor Fenstern die zur Belüftung
schutzbedürftiger Aufenthaltsräume notwendig sind,
• Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung bei schutzbedürfti-
gen Aufenthaltsräumen ("Hamburger HafenCity-Fenster").
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 32
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
(2) Vermeidung negativer Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen
Im Plangebiet wurden bei mehreren kontaminationsverdächtigen Flächen (KVF) im Boden
Schadstoffe nachgewiesen, die aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Relevanz haben, aber
aus abfallrechtlicher Sicht zu beachten sind. Die betreffenden Flächen sind mittlerweile saniert
und werden im Bebauungsplan S 25.1 nicht mehr gekennzeichnet.
Im Textteil wird der Hinweis gegeben, dass bei Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Bo-
den erfordern, auf organoleptische Auffälligkeiten (Verfärbungen, Geruch) zu achten. Bei Ver-
dachtsfällen ist die zuständige Bodenschutzbehörde zu informieren.
(3) Vermeidung von Gefährdungen durch Kampfmittel
Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet am Rande eines Bom-
benabwurfgebietes befindet. Es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln aus-
gegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodenein-
greifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind kei-
ne Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische
Überprüfung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der
geplanten Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich.
(4) Vermeidung von Oberflächenversiegelung
Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, soweit
wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzule-
gen.
(5) Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser auf Baugrundstücken
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu er-
richten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser von Dachflächen dienen. Das Zis-
ternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt
werden.
Der Überlauf aus den Zisternen sowie das sonstige auf den Dachflächen und sonstigen befesti-
gen Flächen anfallende Niederschlagswasser der Baugrundstücke ist, soweit wasserrechtliche
und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern.
(6) Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen
Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser ist, soweit wasser-
rechtliche und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, in straßenbegleitenden
Versickerungsflächen als Bestandteil der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, in Versicke-
rungsmulden innerhalb öffentlicher Grünflächen oder nach sonstigen Versickerungsverfahren
nach dem Stand der Technik innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen abzuleiten.
(7) Erhaltung vorhandener wertvoller Gehölzbestände
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 33
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Insbesondere im Süden des Plangebiets werden größere Gehölzbestände zur Erhaltung fest-
gesetzt und damit langfristig gesichert:
- etwa 6.750 m
2 geschlossene Gehölzflächen mit Altbaumbestand,
- die naturschutzrechtlich geschützte Lindenallee an der Heidelberger Straße,
- eine freiwachsende Hecke (Baumhecke) an der Grenze zur Kleingartenanlage und
- einige Einzelbäume.
(8) Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung
Für die Freiflächenbeleuchtung sind aus Gründen des Artenschutzes insektenfreundliche Lam-
pen zu verwenden (LED, Natrium-Niederdruckdampflampen).
(9) Schutzmaßnahme für bodenlebende Tiere bei Einfriedungen
Bei Einfriedungen in Form von Zäunen ist die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich zu
gewährleisten.
(10) Schutz von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen
Im Bebauungsplan werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zum Schutz vorhandener
Sandmagerrasen festgesetzt.
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren.
Das Ausbringen von Dünger oder Bodenverbessungsmaterialien ist nicht zulässig. Aufkom-
mende Gehölze sind zu entfernen.
Während der Baumaßnahmen sind die Flächen durch das Aufstellen von Bauzäunen zu si-
chern.
(11) Schutz eines Standortes mit Zauneidechsenvorkommen
Die im Bebauungsplan gekennzeichnete Fläche ist als Wiese/Extensivrasen mit einzelnen Ge-
hölzgruppen zu erhalten bzw. zu entwickeln. Der Anteil an Gehölzflächen darf maximal 20 %
der Fläche betragen. Auf mindestens 10% der Fläche sind Bruchsteinhaufen, Holz (Baum-
stammabschnitte) und offener Sand aufzubringen.
Die Fläche ist jährlich ein- bis zweimal zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren. Das Ausbringen
von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist in diesen Flächen nicht zuläs-
sig.
Während der Baumaßnahmen auf angrenzenden Flächen ist der Standort mit dem Eidechsen-
vorkommen durch einen Bauzaun vor Schädigung zu schützen.
(12) Artenschutz bei Gehölzrodungen oder beim Abriss von Gebäuden
Dazu werden im Textteil des Bebauungsplans Hinweise gegeben.
Notwendige Baumfällungen und Gebüschrodungen sind im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum
28. Februar durchzuführen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG).
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 34
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Der Abriss oder Umbau von Gebäuden einschließlich Fassadendämmung sollte aus Gründen
des Vogel- und Fledermausschutzes ebenfalls im Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 28. Feb-
ruar vorgenommen werden. Ganzjährig sind die Gebäude vor Beginn der Arbeiten auf Vor-
kommen geschützter Arten zu überprüfen. Die Ergebnisse der Prüfung sind der Unteren Natur-
schutzbehörde vor Baubeginn vorzulegen. Gegebenenfalls sind Vorkehrungen zur Schadens-
vermeidung zu treffen.
6.2 Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebiets
(1) Baumpflanzungen an den geplanten öffentlichen Verkehrsflächen
Im Plangebiet werden auf insgesamt etwa 1.000 m Länge einreihige Pflanzungen straßenbe-
gleitender Laubbäume festgesetzt.
Durch die Baumpflanzungen sollen sich die Erschließungsflächen (-straßen und –wege) zu po-
sitiv wahrnehmbaren Gliederungs- und Gestaltungselementen der Lincoln-Siedlung entwickeln.
Zudem werden dadurch Verluste an Gehölzen infolge der Bebauung ausgeglichen.
(2) Baumpflanzungen auf Baugrundstücken und bei privaten Stellplätzen
Bei Baugrundstücken im Allgemeinen Wohngebiet ist je angefangene 300 m² Grundstücksflä-
che mindestens ein klein- oder mittelkroniger Laubbaum oder ein Obstbaum zu pflanzen. Vor-
handene oder aufgrund anderer Festsetzungen oder Satzungen anzupflanzende Gehölze kön-
nen angerechnet werden.
Gemäß der Stellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind für je 4 Stellplätze zwei
großwüchsige Sträucher oder ein standortgerechter hochstämmiger Baum in einer unbefestig-
ten Pflanzfläche zu pflanzen und zu unterhalten.
(3) Auswahlliste für anzupflanzende Bäume
Für die Anpflanzung von Bäumen auf den privaten Grundstücken wird eine Auswahlliste von
Baumarten festgesetzt. Sie enthält Laubbäume verschiedener Kronengrößen sowie die Wald-
kiefer. Sie sind als Hochstämme anzupflanzen. Folgende Arten werden empfohlen:
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 35
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
auf den privaten Bauflächen (Gärten):
Feldahorn Acer campestre
Spitzahorn Acer platanoides
Sandbirke Betula pendula
Hainbuche Carpinus betulus
Traubeneiche Quercus petraea
Stieleiche Quercus robur
Walnuss Juglans regia
Apfeldorn* Crataegus lavallei ´Carrierei´
Mehlbeere* Sorbus aria
Schwedische Mehlbeere* Sorbus x intermedia
Winterlinde Tilia cordata
Esskastanie* Castanea sativa
Waldkiefer Pinus sylvestris
Rotbuche Fagus sylvatica
Obstbäume*
im öffentlichen Straßenraum und an Stellplatzflächen
Purpurerle Alnus x spaethii
Robinie Robinia pseudoacacia “monophylla”
Dornenlose Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skyline'
Kaiserlinde Tilia x europea ´Pallida´
Baumhasel Corylus colurna
Hopfenbuche Ostrya carpinifolia
Zerreiche Quercus cerris
Winterlinde Tilia cordata 'Roelvo', 'Greenspire'
Scharlachkastanie Aesculus x carnea 'Briotii'
Schnurbaum Sophora japonica
Amberbaum Liquidambar styraciflua
Hainbuche Carpinus betulus
Felsenbirne Amelanchier arborea 'Robin Hill'
Apfeldorn Crataegus lavallei ´Carrierei´
Feldahorn Acer campestre 'Elsrijk'
Judasbaum Cercis siliquastrum
Die Kriterien für die Auswahl der Baumarten sind: standortgerecht bzw. bioökologisch gut ein-
gebunden, stadtklimaverträglich, relativ krankheitsresistent, optisch attraktiv – wobei nicht alle
Kriterien gleichzeitig zu erfüllen sind.
(4) Begrünung von Tiefgaragen
Tiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht durch
oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einer Vegetationstragschicht von mind.
50 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschicht) zu überdecken und zu begrünen.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 36
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(5) Fassadenbegrünung an Garagengebäuden
Die Fassaden von Garagengebäuden sind zu mindestens 25 % zu begrünen, sofern brand-
schutztechnische Regelungen dem nicht widersprechen. Fassaden von Garagengebäuden, die
an öffentliche Grünflächen angrenzen, sind zu mindestens 50 % zu begrünen.
Für die Pflanzenauswahl wird unter den Hinweisen eine Artenliste gegeben.
(6) Dachbegrünung
Flachdächer sowie flachgeneigten Dächer mit einem Neigungswinkel bis zu 5° sind ab einer
Dachfläche von 10 m² extensiv zu begrünen. Die Vegetationstragschicht muss eine Gesamt-
stärke von mindestens 8 cm aufweisen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Ausgenommen sind Dachterrassen und Bereiche mit untergeordneten technischen Aufbauten.
(7) Gestaltungsmaßnahmen zur Stärkung einer positiven Stadtteilidentität
Die Maßnahmen betreffen die an den öffentlichen Raum angrenzenden privaten Gartenflächen.
Entlang von Verkehrsflächen werden Festsetzungen getroffen, welche den offenen, von Wiese
und Rasen geprägten Charakter von Teilen des Plangebiets erhält oder herstellt.
Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Grünflächen Quartierspark und Grünzug Karlsruher
Straße werden hingegen zur Markierung der Teilräume niedrige Hecken bis max. 1,3 m Höhe
festgesetzt.
Für die Einhausungen von Fahrrädern und Müllbehältern sowie für Webeanlagen und die Ver-
wendung von Materialien zur Fassadengestaltung werden Einschränkungen festgesetzt, die
sich positiv auf die Entwicklung des Stadtbildes im Quartier auswirken sollen.
(8) Entwicklung von Sandmagerrasen und artenreichen Extensivrasen
Im Bebauungsplan werden Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwick-
lung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) zur Entwicklung neuer
Sandmagerrasen festgesetzt. Für die betreffenden Flächen gilt:
Humose oder bindige Oberböden sind innerhalb der Flächen zur Entwicklung von Sandmager-
rasen zu entfernen. Hierfür ist geeignetes, möglichst standortnah gewonnenes sandiges, weit-
gehend schlufffreies Bodenmaterial als Oberboden aufzubringen.
Die Flächen sind zur Begrünung der Eigenentwicklung zu überlassen. Ergänzend kann der
Sandmagerrasen mit autochthonem Saatgut beimpft werden.
Die Flächen sind ein- bis zweimal jährlich ab Ende Mai zu mähen. Das Mähgut ist abzufahren.
Das Ausbringen von Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder Oberboden ist untersagt.
Vorhandene oder aufkommende Gehölze sind zu entfernen. Davon ausgenommen sind Bäume,
die zur Erhaltung festgesetzt sind.
Auf den öffentlichen Grünflächen gilt: Bei der Neuanlage von Wiesen-/Rasenflächen sind Erd-
auflagerungen nur mit sandigen, nicht bindigen Bodenmaterialien zulässig. Das Ausbringen von
Dünger, Bodenverbessungsmaterialien oder handelsüblichem Oberboden ist nicht zulässig.
Ebenso ist auf den privaten Freiflächen Wiesenflächen das Ausbringen von Dünger, Bodenver-
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 37
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
besserungsmaterial oder Oberboden nicht zulässig.
Diese einschränkenden Maßnahmen schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine Entwick-
lung von Extensivrasen oder kleinflächig auch Sandmagerrasen auf nährstoffarmen Standorten.
(9) Maßnahmen zur Förderung der Zauneidechse im Grünzug an der Karlsruher Straße
In der mit „D“ gekennzeichneten öffentlichen Grünfläche sind insgesamt auf einer Fläche von
mindestens 50 m² Bruchsteinhaufen und Holz (Baumstammabschnitte) als Lebensraumstruktu-
ren für die Zauneidechse aufzubringen.
Da sich in dem Grünzug Maßnahmenflächen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Sandmager-
rasen befinden, besteht hier auch ein hohes Angebot an potenziellen Eiablageplätzen.
(10) Artenschutzmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse
Für die im Plangebiet tatsächlich bzw. potenziell vorkommenden Brutvogelarten Haussperling
und Mehlschwalbe sind je 30 lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Nist-
stätten jeweils für beide Vogelarten zu installieren (z.B. Nistkästen oder Niststeine für den
Haussperling, Kunstnester für die Mehlschwalbe).
Für die im Plangebiet potenziellen Brutvogelarten Turmfalke und Mauersegler sind an dem Ga-
ragengebäuden und an den Gebäuden der geplanten Schule, wenn die Gebäudehöhe dies er-
möglicht, spezifische Niststätten zu installieren: Jeweils einen Nistkasten für den Turmfalken,
jeweils mindestens 10 Nistkästen/Niststeine für Mauersegler. Um eine erfolgreiche Ansiedlung
von Mauerseglern zu erreichen wird empfohlen, zu Beginn der Brutsaison die gesellig brüten-
den Tiere mit Hilfe spezifischer Klangattrappen anzulocken.
Für die im Plangebiet tatsächlich oder potenziell vorkommenden Fledermausarten sind je
30 lfdm Gebäudefassade der Wohngebäude mindestens zwei Quartierangebote zu installieren
(z.B. Fledermauskästen, Fledermaussteine). Fledermauskästen können ersatzweise an groß-
kronigen Bäumen in mindestens 5,00 m Höhe über Boden angebracht werden.
6.3 Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
(1) Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen
(Sandmagerrasen)
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung.
Die BImA tritt hierbei als vollumfänglicher Dienstleister für die Herstellung und dauerhafte Pfle-
ge der Maßnahmen auf, wobei die Flächen weiterhin in ihrem Besitz verbleiben.
Es handelt sich bei der Liegenschaft um ein Dünengebiet mit vorwiegend kalkreichen Mager-
und Halbtrockenrasen, das als FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Auf 3.575 m
2 Fläche, entsprech-
end des Defizits von nicht ausgeglichenem Sandmagerrasen in der Lincoln-Siedlung, sind fol-
gende Maßnahmen vorgesehen:
• Entfernen von standortfremden Gehölzen, vorwiegend Robinien
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 38
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• Abschieben des Oberbodens und/oder Auflagerung mageren Sandbodens
• Flächenpflege durch Beweidung
• Bei Bedarf manuelle Nachpflege
7. Geplante Maßnahmen zur Überwac hung der erheblichen Auswirkungen bei
der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring)
(1) Überprüfung der Entwicklung hochwertiger Sandmagerrasen
Erfolgskontrollen für die Entwicklungsflächen für hochwertige Sandmagerrasen innerhalb des
Plangebiets und auf den externen Ausgleichsflächen sind jährlich für einen Zeitraum von 5 Jah-
ren durchzuführen.
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Nachsteuerung der Entwicklung zu ergreifen.
(2) Überprüfung der Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen – Fauna
Für die Erfolgskontrollen für Quartier- bzw. Nistangebote für Fledermäuse, Mehlschwalben,
Mauersegler, Haussperling und Turmfalke sowie für die Erfolgskontrollen der Artenschutzmaß-
nahmen für die Zauneidechse sind im Plangebiet im Zeitraum von 5 Jahren jährlich Untersu-
chungen durchzuführen.
Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Nachsteuerung der Entwicklung durchzuführen.
8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die verbalargumentative Gegenüberstellung von Eingriff und Ausgleich sowie die rechnerische
Bilanzierung nach der Hessischen Kompensationsverordnung (KV) sind im Grünordnungsplan/
Landschaftsplanerischen Fachgutachten [12] zum Bebauungsplan näher dargestellt.
Der Eingriff in Natur und Landschaft betrifft vor allem die Verluste von Biotoptypen, die der frü-
heren Nutzung des Areals als Housing Area von menschlicher Einflussnahme geprägt sind: Ge-
bäude, befestigte Flächen, gärtnerisch angelegte und unterhaltene Freiflächen. Im Hinblick auf
die Umweltfunktionen wertvoll sind davon vor allem Grünflächen mit Extensivrasen(-brachen)
und Gehölzbeständen sowie Sandmagerrasen. Ihre Verluste bestimmen weitgehend das Defizit
in der rechnerischen Bilanz.
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation innerhalb
des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wert-
punkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbiotopwert
im Bestand.
Auf die beiden Teilbereiche bezogen beläuft sich das Defizit auf etwa
380.000 Wertpunkte für den Teilbereich Süd und
455.000 Wertpunkte für die übrigen Flächen.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 39
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Herstellung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs
Die Herstellung des Ausgleichs geschieht in erster Priorität über eine entsprechende Anrech-
nung der Maßnahmen des funktionalen Ausgleichs für Verluste an geschützten Biotopen
(Sandmagerrasen; siehe Kap. 10.2). Die auf Flächen außerhalb des Plangebiets stattfindenden
Maßnahmen werden gemäß der KV in Wertpunkte umgerechnet, um deren Summe sich der
externe Ausgleichsbedarf dann verringert.
Die Kompensation des verbleibenden Defizits erfolgt dann über den Kauf von Ökopunkten, die
über weitere Maßnahmen auf den Flächen der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darm-
stadt Beckertanne“ durch die BImA erzielt werden.
9. Artenschutzrechtliche Beurteilung (§ 44 BNatSchG)
Die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Grünordnungsplan/Landschaftsplanerischen Fachgut-
achten zum Bebauungsplan [9] eingehend dargestellt.
Nach den Ergebnissen der Bestandserfassung im Plangebiet sind die Arten bzw. Tiergruppen
Fledermäuse, Vögel und die Zauneidechse besonderer Gegenstand der artenschutzrechtli-
chen Beurteilung.
Durch die Planung werden möglicherweise folgende Tatbestände nach § 44 BNatSchG im
Hinblick auf die europäischen Vogelarten bzw. Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie berührt:
Zu erwartende Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten innerhalb des Plange-
biets
Verletzung oder Tötung wild lebender Tiere (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG)
Es ist möglich, dass beim Abriss von Gebäuden, bei der Rodung von Gehölzen sowie bei der
Räumung der Bauflächen Einzeltiere von Fledermäusen, Vögeln oder Zauneidechsen ein-
schließlich ihrer Eigelege bzw. Jungtiere verletzt oder getötet werden.
Zur Vermeidung dieser Tatbestände werden im Bebauungsplan besondere Festsetzungen ge-
troffen bzw. Hinweise gegeben (siehe Kap. 6).
Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
Durch die Planung werden Gebäude beseitigt, in welchen sich Niststätten von Vögeln
(Haussperling, Hausrotschwanz, Star, Kohlmeise, Bachstelze) befinden. Zudem befinden sich
möglicherweise Fledermaus-Sommerquartiere in und an Gebäuden, die umgebaut werden oder
deren Abriss zu erwarten ist. Die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Spaltenquartiere von der
relativ häufigen Zwergfledermaus von Einzelexemplaren als Schlafquartiere besetzt sind.
Der Verlust von Niststätten hat für die relativ häufigen und weit verbreiteten Arten Hausrot-
schwanz, Star und Kohlmeise keine erheblichen negativen Auswirkungen auf ihre lokalen Popu-
lationen.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 40
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Im Hinblick auf Fledermäuse und auf den Haussperling werden zur Vermeidung negativer
Auswirkungen und zum funktionalen Ausgleich für Verluste an Niststätten bzw. Quartieren im
Bebauungsplan Festsetzungen getroffen bzw. Hinweise gegeben (siehe Kap. 6).
Es ist zu erwarten, dass mit der Realisierung der Planung Fortpflanzungsstätten von Vogelarten
aus der Gilde der Baum- und Gebüschbrüter beseitigt werden. Dies trifft unter den Rote-Liste-
Arten den Stieglitz, den Girlitz und die Türkentaube. Letztere Art wurde allerdings 2014 nicht
mehr im Gebiet angetroffen. Der Bebauungsplan sieht in wesentlichen Teilen die Erhaltung von
Gehölzbeständen bzw. die Weiterentwicklung größerer öffentlicher und privater Grünflächen mit
entsprechendem Gehölzinventar vor. Das Angebot an Gehölzstrukturen, die zur Anlage von
Niststätten geeignet sind, wird sich dadurch wieder an den Bestand angleichen.
Auswirkungen der Planung auf geschützte Arten außerhalb des Plangebiets
Im Hinblick auf den Artenschutz sensible Bereiche im Umfeld des Plangebiets sind die Waldflä-
chen südlich und östlich sowie das Naturschutzgebiet 411.014 “Bessunger Kiesgrube“.
Für das NSG sind wertbestimmend und störungsempfindlich die überwiegend im Norden des
NSG gelegenen sonnenexponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse
sowie die im Schutzgebiet vorhandenen nährstoffarmen Stillgewässer. Hier bestehen nur ge-
ringe Wechselwirkungen mit dem Bebauungsplangebiet.
Nach den eigenen Bestandserfassungen 2010 und Beobachtungen 2014 ist vor allem der Wald
mit altem Laubbaumbestand östlich der Heidelberger Straße Lebensraum geschützter Arten,
die an Habitatbäume mit hohem Totholzanteil bzw. mit großen Baumhöhlen gebunden sind
(Schwarzspecht, Grauspecht, Grünspecht, potenziell Abendsegler). Der Wald südlich des Plan-
gebiets und innerhalb des NSG ist in dieser Hinsicht von geringerer Bedeutung.
Für diese und möglicherweise weitere Arten besitzt das Plangebiet vor allem die Funktion eines
Nahrungshabitats. Durch die geplante Revitalisierung als Wohngebiet wird diese Funktion für
die geschützten Arten nicht grundsätzlich in Frage gestellt, aber sie wird möglicherweise ge-
mindert. Dies ist aber nur dann ein Tatbestand nach § 44 BNatSchG, wenn die betroffene Art
(ihre lokale Population) dadurch in ihrem Bestand unmittelbar bedroht ist. Dies ist im Hinblick
auf hier zu betrachtenden Arten nicht zu erwarten.
Der geplante Zuzug von etwa 4.200 - 5.000 Menschen in die Lincoln-Siedlung bewirkt eine ent-
sprechende Zunahme von Bewegungsunruhe und Lärm innerhalb des Plangebiets und auf den
Erschließungswegen mit ihren Einwirkungen auch auf die angrenzenden Waldflächen.
Nun ist das Umfeld des Plangebiets, und damit auch das Umfeld der im Hinblick auf den Arten-
schutz sensiblen Waldflächen, im Bestand durch stark frequentierte Verkehrsachsen gekenn-
zeichnet (Heidelberger Straße mit Straßenbahn, Schnellstraße B3, Bundesbahntrasse). In An-
betracht der im Vergleich zur Neubelastung ungleich höheren Vorbelastung ist anzunehmen,
dass die gegebenen Lebensraummerkmale (alter Hallenwald mit Habitatbäumen) der aus-
schlaggebende Faktor für das Vorkommen der geschützten Arten ist und die durch das Plange-
biet entstehenden zusätzlichen Belastungen nicht erheblich sind.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 41
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Fazit:
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten innerhalb des Plangebiets ist nicht zu erwarten,
dass die Realisierung des Bebauungsplans zu Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG führt,
sofern die Maßnahmen zur Eingriffsvermeidung und zum funktionalen Ausgleich berücksichtigt
werden.
Im Hinblick auf die streng geschützten Arten im östlich an die Heidelberger Straße angrenzen-
den Wald sind negative Auswirkungen durch zusätzliche Lärmbelastung und Bewegungsunruhe
nicht grundsätzlich auszuschließen. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass es dadurch zur Ab-
wanderung einzelner der betreffenden Vogel- oder Fledermausarten aus dem Wald kommt.
Somit werden die negativen Auswirkungen des Bebauungsplans hier die Erheblichkeitsschwelle
nicht überschreiten.
10. Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
10.1 Schutzgebiete
Eine eingehende Darstellung der Schutzgebiete im Süden Darmstadts und ihrer Schutzziele ist
im Grünordnungsplan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum Bebauungsplan [12] gege-
ben.
Innerhalb des Plangebiets liegen keine Schutzgebiete nach Naturschutzrecht.
Die im Umfeld gelegenen Wälder gehören zum Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“, der
südlich angrenzende Wald ist zusätzlich Schutzwald.
Östlich der Heidelberger Straße liegt das Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“.
Schutzgebiete nach europäischem Recht (Natura 2000-Gebiete) liegen ca. 1 bis 1,2 km vom
Plangebiet entfernt.
Auswirkungen der Planung
Negative Auswirkungen auf die Natura-2000-Gebiete am Prinzenberg und im Wald am Dom-
mersberg/Dachsberg sind in Anbetracht der großen räumlichen Distanz nicht zu erwarten.
Die Schutzziele des Naturschutzgebiets „Bessunger Kiesgrube“, die Erhaltung der sonnenex-
ponierten Hänge und Felsen als Lebensraum der Mauereidechse sowie der nährstoffarmen
Stillgewässer mit Grundwasseranschluss, wird durch die geplante Entwicklung in der Lincoln-
Siedlung ebenfalls nicht beeinträchtigt.
10.2 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG)
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem
Maße gesetzlich geschützte Biotope von der Planung betroffen sind.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 42
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Sollen geschützte Biotope im Zusammenhang mit der Planrealisierung beseitigt werden, so ist
hierfür gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Natur-
schutzbehörde einzuholen. Für den Verlust ist ein funktionaler Ausgleich zu leisten.
Die detaillierte Darstellung und Bilanzierung des Verlusts und des funktionalen Ausgleichs an
geschützten Biotopen ist im Grünordnungsplan/Landschaftsplanerischen Fachgutachten zum
Bebauungsplan [9] zu finden.
Innerhalb des Plangebiets ´Lincoln-Siedlung´ gibt es zwei Biotoptypen, welche gesetzlich ge-
schützte Biotope darstellen:
(1) Lindenallee an der Heidelberger Straße
Auf der Westseite der Heidelberger Straße wird der Geh- und Radweg beidseitig von Baumrei-
hen großkroniger Linden gesäumt. Die im Bereich des Plangebiets insgesamt 740 m lange Lin-
denallee ist ein gesetzlich geschützter Biotop gemäß § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 13
HAGBNatSchG.
Auswirkungen der Planung auf die geschützte Allee und Herstellung des Ausgleichs
Infolge der geplanten Erweiterungen von Straßeneinmündungen und durch mögliche (Feuer-
wehr-) Zufahrten für die Baufelder N1.1/N1.2 sowie evtl. zum Quartiersplatz kann es für die Al-
lee zu einem Verlust von einzelnen Bäumen kommen. Da der Charakter der Allee gewahrt
bleibt, wurde in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt, dass es sich
nicht um einen erheblichen Eingriff in das gesetzlich geschützte Biotop handelt. Ein Ausgleich
erfolgt im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz.
(2) Sandmagerrasen
Etwa 1,67 ha Flächen sind nach den standörtlichen Merkmalen und nach der vorhandenen Flo-
ra und Fauna als Sandmagerrasen einzustufen. Diese zählen zu den „Trockenrasen“. Als sol-
che sind sie gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützt.
Auswirkungen der Planung auf die geschützten Sandmagerrasen und Herstellung des
Ausgleichs
Mit der Realisierung des Bebauungsplans werden von den 16.700 m
2 Flächen mit geschützten
Sandmagerrasen etwa 14.060 m2 beseitigt. Gleichzeitig werden für den funktionalen Ausgleich
innerhalb des Plangebiets etwa 10.800 m2 Sandmagerrasen neu entwickelt.
Beide Magerrasentypen – hochwertige bzw. unspezifische Sandmagerrasen - wurden bei der
Bilanzierung getrennt betrachtet. Im Ergebnis entsteht infolge der Planung für die hochwertigen
Sandmagerrasen ein Defizit von 3.575 m
2, die extern auszugleichen sind. Bei den unspe-
zifischen Magerrasen kommt es rechnerisch zu einem Gewinn von etwa 330 m2, die allerdings
nicht zum funktionalen Ausgleich hochwertiger Sandmagerrasen herangezogen werden kön-
nen.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 43
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung.
Die BImA tritt hierbei als vollumfänglicher Dienstleister für die Herstellung und dauerhafte Pfle-
ge der Maßnahmen auf, wobei die Flächen weiterhin in ihrem Besitz verbleiben.
11. Allgemein verständliche Zusammenfassung
Im Umweltbericht wird dargestellt, welche Inhalte des Bebauungsplans Auswirkungen auf die
verschiedenen Belange der Umwelt haben. Die folgenden Themenbereiche sind beim Bebau-
ungsplan S 25 - Lincoln-Siedlung - sowie seiner Änderung S 25.1 von Bedeutung:
(1) Vorhandene Belastungen durch Verkehrslärm
Im Plangebiet bestehen Vorbelastungen durch Lärm aus unterschiedlichen Quellen:
- Straßenverkehr auf der Heidelberger Straße (alte B3),
- Straßenverkehr auf der Karlsruher Straße (neue B3),
- Schienenverkehr (Straßenbahn) auf der Heidelberger Straße (alte B3),
- Schienenverkehr auf der Bahnstrecke Darmstadt – Mannheim,
- Emissionen des bestehenden Heizwerks der Entega Energie GmbH im Plangebiet.
Die Lärmeinwirkungen durch Fluglärm sowie durch die Straßenbahn auf der Heidelberger Stra-
ße sind sehr gering. Die übrigen oben genannten Vorbelastungen des Plangebiets durch Ver-
kehrslärm sind hingegen erheblich.
Im Bebauungsplan werden Festsetzungen vorgenommen, um die Auswirkungen des Verkehrs-
lärms auf die Wohngebiete zu vermindern:
Lärmpegelbereiche: In der Planzeichnung sind Lärmpegelbereiche gekennzeichnet. Für sie gilt,
dass bei der Änderung oder der Errichtung von Gebäuden schutzbedürftige Aufenthaltsräume
wie Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer oder Unterrichtsräume nach außen hin erhöhte An-
forderungen an den Schallschutz erfüllen müssen.
Schallgedämmte Lüftungseinrichtungen: Bei der Änderung oder der Errichtung von Schlaf- und
Kinderzimmern sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentrale schall-
gedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüf-
tungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaus-
tausch gewährleistet ist.
Empfehlungen zusätzlicher Schutzmaßnahmen für Wohnungen und Außenwohnbereiche:
- Gebäudestellung riegelförmig parallel zu den schalltechnisch relevanten Straßen,
- Bau von Außenwohnbereichen als geschlossene Wintergärten,
- Schutzbedürftiger Aufenthaltsräume vorzugsweise an lärmabgewandten Gebäudeseiten,
- vorgehängte, hinterlüftete Fassaden oder Glasscheiben vor Fenstern („Prallscheiben“), die zur
Belüftung schutzbedürftiger Aufenthaltsräume notwendig sind,
- Fenster mit schallabsorbierenden Verkleidungen an Sturz und Laibung bei schutzbedürftigen
Aufenthaltsräumen ("Hamburger HafenCity-Fenster").
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 44
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
(2) Mögliche Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen
Im Plangebiet wurden entsprechende Bodenuntersuchungen angestellt und an vier kontamina-
tionsverdächtigen Flächen im Boden Schadstoffe nachgewiesen, z.B. an der ehemaligen Tank-
stelle. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht haben sie keine Relevanz. Eine direkte Gefährdung
des Menschen geht von ihnen nicht aus. Eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser
sollte in diesen Bereichen allerdings vermieden werden, es sei denn, das belastete Erdmaterial
wird zuvor ausgebaut. Aus abfallrechtlicher Sicht, z.B. im Hinblick auf die Beseitigung von
Erdaushub, sind sie gesondert zu behandeln. Aus den vorgenannten Gründen wurden die be-
treffenden Flächen im Bebauungsplan S 25 nachrichtlich dargestellt. Inzwischen wurden die
Flächen saniert. Im Bebauungsplan S 25.1 entfällt daher die nachrichtliche Darstellung.
Im Ergebnis führt die bauliche Entwicklung der Lincoln-Siedlung im Hinblick auf die vorhande-
nen Bodenbelastungen zu einer Verbesserung der Situation, da mögliche Belastungen erkundet
und nach den gesetzlichen Vorgaben beseitigt wurde.
(3) Vorbelastungen durch Kampfmittel
Eine Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben, dass
sich das Bebauungsplangebiet am Rande eines Bombenabwurfgebiets befindet. Vom Vorhan-
densein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausgegangen werden.
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaß-
nahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sind aktuell keine Kampf-
mittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprü-
fung (Sondieren auf Kampfmittel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten
Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen
bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Dazu wird im Bebauungsplan ein entsprechender
Hinweis gegeben.
Auch im Hinblick auf mögliche Vorbelastungen durch Kampfmittel führt die bauliche Entwicklung
des Gebiets zu einer verstärkten Erkundung und Beseitigung von Kampfmittelresten und damit
zu einer Verbesserung der derzeitigen Situation.
(4) Bodenfunktionen, vorsorgender Bodenschutz
Durch die Planung werden keine landwirtschaftlichen Nutzflächen beansprucht. Im Plangebiet
entlang der Karlsruher Straße und der Heidelberger Straße vorhandene Freiflächen mit wenig
verändertem Boden werden weitgehend zur Erhaltung festgesetzt.
Die geplanten Nutzungen betreffen im Wesentlichen Flächen, welche bereits zuvor bebaut, ver-
siegelt oder als gärtnerisch angelegte Freianlagen genutzt waren. Die Planung führt zu einem
Flächenrecycling allerdings mit einer höheren baulichen Verdichtung.
Der Versiegelungsgrad steigt von etwa 42 % im Bestand auf maximal zulässige 52 % nach der
Planung.
Die Bebauungsplanung folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, in-
dem Flächen im städtischen Innenbereich für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden
(Nachverdichtung, Flächenrecycling). Hiermit wird ein Beitrag zur Minderung eines weiteren
Flächenverbrauchs im Außenbereich geleistet.
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 45
DITTMANN + KOMPLIZEN Landschaftsarchitektur FRANZ - Ökologie und Landschaftsplanung
(5) Lebensräume, Pflanzen und Tiere – gesetzlicher Biotop- und Artenschutz
Die im Plangebiet und in der näheren Umgebung vorhandenen Lebensräume, die Vegetation
und wichtige Tiergruppen wurden in Rahmen des Bebauungsplanverfahrens untersucht. Bei
den Kartierungen wurden folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen unterschieden:
(1) Gärtnerisch geprägte öffentliche und private Grünflächen
- Außenanlagen mit mittlerer bioökologischer Wertigkeit
- Außenanlagen mit hoher bioökologischer Wertigkeit
- Hochwertige Außenanlagen mit Altbaumbestand
(2) Lindenallee an der Heidelberger Straße (gesetzlich geschütztes Biotop)
(3) Sandmagerrasen (gesetzlich geschütztes Biotop)
- Hochwertige Sandmagerrasen
- Unspezifische Magerrasen
(4) Mischkategorie: kleinteiliges Mosaik aus Rasenbrache, einzelnen Ziergehölzen und ver-
siegelten Flächen im näheren Umfeld der Gebäude
(5) Gebäude und versiegelte Flächen mit bzw. ohne Regenwasserversickerung
Von hoher bioökologischer Wertigkeit sind die Sandmagerrasen, die Lindenallee und die Grün-
flächen mit dichtem bzw. altem Gehölzbestand.
Die übrigen Biotope des Plangebiets sind, auf das Stadtgebiet Darmstadt bezogen, von einer
mittleren Wertigkeit. Sie sind mit ähnlicher Vegetationszusammensetzung in den Siedlungs-
randbereichen Darmstadts häufiger anzutreffen. Bei Verlust sind sie relativ leicht ersetzbar.
Die geplante bauliche Entwicklung führt vor allem zu einem Verlust an gärtnerisch angelegten
und unterhaltenen Freiflächen einschließlich der auf ihnen gelegenen gesetzlich geschützten
Sandmagerrasen. Durch entsprechende Festsetzungen soll gewährleistet werden, dass Ma-
gerrasen mit ihrer spezifischen Vegetation im Gebiet erhalten werden bzw. sich neu entwickeln
können. Trotzdem sind die Eingriffe in die Bestandssituation dieses Biotoptyps als erheblich zu
bewerten. Hier ist für Verluste ein funktionaler Ausgleich außerhalb des Plangebiets zu leisten.
Alter Baumbestand, die Lindenallee und sonstige wertvollere Gehölzbestände werden insbe-
sondere im Süden des Plangebiets überwiegend in ihrem Bestand gesichert.
Das kleinräumliche Nebeneinander von Gebäuden, Rasenbrachen, Sandmagerrasen, Bäumen
und sonstigen Gehölzbeständen bewirken eine relativ hohe Biotopvielfalt als Grundlage für eine
artenreiche Fauna.
Bei den Kartierungen wurden u.a. aus den Tiergruppen der Fledermäuse, Vögel, Reptilien,
Heuschrecken und Tagfalter Rote-Liste-Arten bzw. geschützte Arten festgestellt. Besonders
hervorzuheben sind die reproduktiven Vorkommen von Zwergfledermaus, Stieglitz, Girlitz,
Haussperling, Zauneidechse, Blauflügeliger Ödlandschrecke und Feldgrille. Diese Arten konn-
ten sich hier insbesondere nach dem Abzug der Army 2008 und der anschließenden Verbra-
chung der Grünanlagen relativ ungestört entfalten.
Mit dem geplanten Abriss von Gebäuden und der Beseitigung von Gehölzbeständen gehen
tatsächliche und potenzielle Fortpflanzungsstätten für Fledermäuse und Vögel verloren. Durch
entsprechende Festsetzungen von Ersatzquartieren soll hier ein funktionaler Ausgleich geschaf-
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 46
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fen werden. Der Gehölzbestand des Gebietes wird durch die Festsetzung von Baum- und He-
ckenpflanzungen wieder erhöht.
Die zu erwartende Verminderung an mageren Rasenflächen und die mit der menschlichen
Wiederinbesitznahme der Wohnsiedlung eingehergehende Erhöhung des Nutzungsdrucks auf
die Freiflächen führt zu einem Rückgang der an diese Lebensräume angepassten selteneren
Insektenarten, zum Beispiel der Heuschrecken und Tagfalter. Durch die Ausweisung größerer
zusammenhängender Maßnahmenflächen zugunsten der Sandmagerrasen wird dem in Teilen
entgegengewirkt. Damit soll der Erhalt des Artenspektrums gesichert werden, wenn auch mit
verminderten Individuenzahlen.
Ohne die Durchführung der geplanten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen wären er-
hebliche Konflikte im Hinblick auf den Biotop- und Artenschutz zu erwarten.
(6) Wasserhaushalt
Innerhalb des Plangebiets sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Der Grundwasserspiegel liegt sehr tief. Es wurden Werte von mindestens 15 m bis zu 25 m
unter dem Geländeniveau der Lincoln-Siedlung ermittelt.
Die Versickerungsfähigkeit des sandigen Bodens ist sehr hoch. Die Rahmenbedingungen für
die Versickerung von Niederschlagswasser sind daher im Plangebiet sehr gut. Allerdings ist
aufgrund der hohen Wasserwegsamkeit der Sandböden die Verschmutzungsempfindlichkeit
des Grundwassers hoch.
Im Bebauungsplan wird für die einzelnen Bauflächen eine Verpflichtung zur Regenwassernut-
zung und zur Versickerung überschüssigen Regenwassers festgesetzt. Die Entscheidung dar-
über liegt bei den einzelnen Bauherren.
Das auf den Straßen anfallende Niederschlagswasser wird möglichst vollständig über offene
Mulden und belebte Bodenzonen im Gebiet zurückgehalten und versickert. Eine Gefährdung
des Grundwassers wird durch die erhöhte Filterwirkung der belebten und humosen Bodenzone
vermieden.
Diese nahezu vollständige Bewirtschaftung des Niederschlagswassers hat zur Folge, dass die
Grundwasserneubildung im Gebiet ein wesentlich höheres Niveau erreichen wird als im Be-
stand – obwohl der Versiegelungsgrad nach der Planung ansteigen wird.
(7) Lokalklima
In der Karte „Lokalklima – Bewertung“ des Landschaftsplans der Wissenschaftsstadt Darmstadt
besitzt das Gebiet keine besonderen klimatischen Funktionen. Es ist weder den Kalt- noch den
Frischluft produzierenden Flächen, noch anderen wichtigen Klimafunktionsräumen oder Defizit-
bereichen zugeordnet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Ventilationsbahn. Da allerdings
etwa 42 % der Flächen in der Lincoln-Siedlung im Bestand bereits versiegelt oder überbaut wa-
ren, besteht eine lokalklimatische Vorbelastung.
Mit der Planung werden der Versiegelungsgrad und die Baumassen im Gebiet erhöht. Dies ver-
stärkt die thermische Belastung in den Sommermonaten. Im Gegenzug werden im Gebiet mit
den geplanten Grünzügen und dem großen Quartierspark günstige Bedingungen für kleinräu-
mige Luftaustauschbeziehungen geschaffen. Randlich stehende Gehölz- oder Wiesenflächen
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 47
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bleiben mit ihrer klimatischen Ausgleichsfunktion im Plangebiet weitgehend erhalten. Da das
Plangebiet nicht innerhalb einer Ventilationsbahn liegt, stellt der vorhandene Siedlungskörper
keine Barriere für andere, leeseitige Stadträume dar.
Die insbesondere im Süden des Plangebiets vom Bessunger Hang während zirkulationsarmer
Hochdrucklagen nächtlich einfließenden Schwachwinde werden kaum behindert, da hier zwi-
schen den Gebäuden große Freiflächen erhalten bleiben. In der Summe ist daher durch die
Planrealisierung keine erhebliche Verschlechterung der lokalklimatischen Situation im Plange-
biet selbst und in den angrenzenden Stadtbereichen zu erwarten.
(8) Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung
Die geplante Bebauung findet auf Flächen statt, die bereits im Bestand überwiegend bebaut
oder versiegelt sind. Aus diesem Grund sind die geplanten Eingriffe in Natur und Landschaft in
Relation zur Flächengröße verhältnismäßig gering. Allerdings steigt die Gesamtversiegelung
von etwa 42 % auf maximal zulässige 52 %. Die Verluste betreffen vor allem Grünflächen mit
Extensivrasen(-brachen) und Gehölzbeständen sowie Sandmagerrasen. Ihre Verluste bestim-
men weitgehend das Defizit in der rechnerischen Bilanz.
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz zeigt, dass eine rechnerische Vollkompensation innerhalb
des Plangebietes nicht erreicht wird. Es bleibt ein Defizit von insgesamt etwa 835.000 Wert-
punkten. Dies entspricht einem Wertverlust von etwa 18 % gegenüber dem Gesamtbiotopwert
im Bestand.
Zur Herstellung des externen funktionalen Ausgleichs stellt die BImA vertraglich geregelt bun-
deseigene Flächen auf der Liegenschaft „Ehemaliger Übungsplatz Darmstadt Beckertanne“
(Gemarkung Darmstadt, Flur 108 Flurstück 5/2) für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung.
Es handelt sich bei der Liegenschaft um ein Dünengebiet mit vorwiegend kalkreichen Mager-
und Halbtrockenrasen, das als FFH-Gebiet ausgewiesen ist. Auf 3.575 m
2 Fläche, entsprech-
end des Defizits von nicht ausgeglichenem Sandmagerrasen in der Lincoln-Siedlung, sind fol-
gende Maßnahmen vorgesehen:
• Entfernen von standortfremden Gehölzen, vorwiegend Robinien
• Abschieben des Oberbodens und /oder Auflagerung mageren Sandbodens
• Flächenpflege durch Beweidung
• Bei Bedarf manuelle Nachpflege
Bebauungsplan S 25.1 - Lincoln-Siedlung -, Umweltbericht 48
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12. Verwendete Gutachten, Karten, Planungen
[1] „Rahmenplan Bessungen Süd“ zur Entwicklung der Kasernenstandorte in Darmstadt.
Gutachten im Auftrag der Wissenschaftsstadt Darmstadt. - BSPlus Stadtplaner + Architek-
ten, Frankfurt am Main, unter Mitwirkung von Franz-Ökologie und Landschaftsplanung,
Darmstadt, 2011.
[2] Lärmkartierung Hessen 2012 (2 Stufe der Umgebungslärmkartierung) - Daten- und Kar-
tendienst des HLUG (Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie)
(http://www.laerm.hessen.de)
[3] Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, Eisenbahn-Bundesamt.
(http://www.eba.bund.de/DE/HauptNavi/Finanzierung/Umgebungslaermrichtlinie/Laerm-
kartierung/Kartendienst/kartendienst_node.html)
[4] Schalltechnische Untersuchung, Lincoln-Siedlung, Darmstadt. Bericht Nr. 14-2549/1. -
Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt), März 2015
[5] Schalltechnische Untersuchung 1. Änderung Bebauungsplan S 25 „Lincoln-Siedlung“ -
Straßen- und Schienenverkehr“, Bericht Nr. 14-2549/5, Büro Dr. Gruschka Ingenieurge-
sellschaft mbH, Darmstadt, 11.04.2017
[6] Schalltechnische Untersuchung Lincoln-Si edlung, Darmstadt – bestehendes Heizwerk,
Büro Dr. Gruschka, Darmstadt, 11.11.2014
[7] Ehem. US-Siedlung Lincoln, Umwelttechnische Untersuchungen, 2009. - Büro Dr. Hug
Geoconsult GmbH, Oberursel
[8] Konversion ehem. Lincoln-Siedlung in Darmstadt,
Geotechnische Baugrunduntersuchungen und geotechnischer Bericht; Wasserdurchläs-
sigkeit/Versickerungsfähigkeit des Untergrundes, Juni 2014. - Dipl.-Ing. J. Krusche, In-
genieurbüro für Geotechnik, Griesheim (zitiert in [7])
[9] Regenwasserbewirtschaftungskonzept für die „Lincoln-Siedlung“ in Darmstadt. - Umwelt-
planung Bullermann Schneble GmbH, Darmstadt, Nov. 2014
[10] Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsflächen im Süden der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt. - Büro Stete Planung, Darmstadt, Dez. 2011.
[11] Verkehrsuntersuchung Konversion Süd - Aktualisierung und Betrachtung ergänzender
Szenarien, T+T Verkehrsmanagement GmbH, Dreieich, Januar 2017 (Entwurf)
[12] Grünordnungsplan, Landschaftsplanerisches Fachgutachten mit Eingriffs- und Aus-
gleichsbilanzierung und artenschutzrechtlicher Prüfung zum Bebauungsplan Nr. S 25
„Lincoln-Siedlung“ in Darmstadt. – Projektgemeinschaft Dittmann + Komplizen, Frankfurt
a. M. und Franz – Ökologie und Landschaftsplanung, Darmstadt, 2015.
Beratungsverlauf (5)
Orte (20)
- Alicenstraße 23
- Heidelberger Straße
- Lincolnstraße 5
- Karlsruher Straße
- Noackstraße 16A
- Mahalia-Jackson-Straße
- Franklinstraße
- Rüdesheimer Straße
- Ludwigshöhstraße
- Einsteinstraße
- Landskronstraße
- Cooperstraße
- Bessunger Straße 125
- Wiesenstraße
- Dieburger Straße 116
- Susan-Sontag-Weg
- Marktplatz
- Luisenplatz
- Hinter der Rennbahn
- Neuschneise
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0425
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 04.12.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00