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V/0743/2011

Änderung der Satzung "Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen - Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)"

Vorlagen 28.09.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.10.2011, TOP 23.1

Beschlussvorlage

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Anlage V_0743_2011

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Ergänzungsvorlage V/0743/2011/1 mit Anlage

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Beschlussvorlage

3484 Zeichen

V/0743/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung "Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen 
Schulen - Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die 
städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)" 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
11.10.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Anhörung 
13.10.2011 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
13.10.2011 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
19.10.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
19.10.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Rat stimmt zu, dass die Satzung zur „Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städti-
schen Schulen – Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen 
Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ in folgenden Punkten geändert wird: 
 
1. Ziffer 1.1 Grundschulen, Stadtbezirk Mitte-Nordost  
 
Die Anzahl der Eingangsklassen an der Dreifaltigkeitsschule wird von 1 auf 2 erhöht     (siehe 
Vorlage V/0628/2011). 
 
2. Ziffer 2.1 Hauptschulen  
 
Die Droste-Hauptschule Roxel wird auslaufend aufgelöst (siehe Vorlage V/0691/2011) und wird 
daher bei der Aufzählung der Hauptschulen nicht mehr aufgeführt. 
 
3. Ziffer 2.2 Realschulen  
 
Die Realschule Roxel wird auslaufend aufgelöst (siehe Vorlage V/0691/2011) und wird daher 
bei der Aufzählung der Realschulen nicht mehr aufgeführt. 
 
 
 
 
 
4.   Nach Ziffer 2.3 wird Folgendes eingefügt: 
Vorlagen-Nr.: 
V/0743/2011 
Auskunft erteilt: 
Frau Meyering 
Ruf: 
492-4056 
E-Mail: 
Meyering@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.09.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0743/2011 
 
      Ziffer 2.4 Sekundarschule 
 
Schulcampus Roxel, Zahl der Eingangklassen: 4 (siehe Vorlage V/0691/2011) 
 
 
Begründung: 
 
Zu 1. 
 
Mit der Vorlage V/0628/2011 wird dem Rat vorgeschlagen, die Erhöhung der Aufnahmekapazität 
der Dreifaltigkeitsschule auf 2 Eingangsklassen zu beschließen. Vorausgesetzt, die Beschlussfas-
sung erfolgt entsprechend diesem Vorschlag, ist die Zahl der Eingangsklassen von 1 auf 2 zu er-
höhen. 
 
Zu 2. 
 
Mit der Vorlage V/0691/2011 wird dem Rat vorgeschlagen, die auslaufende Auflösung der Droste-
Hauptschule Roxel zu beschließen. Vorausgesetzt, die Beschlussfassung erfolgt entsprechend 
diesem Vorschlag, wird die Droste-Hauptschule keine Eingangsklasse mehr bilden und ist daher 
aus der Satzung zu streichen. 
 
Zu 3. 
 
Mit der Vorlage V/0691/2011 wird dem Rat vorgeschlagen, die auslaufende Auflösung der Real-
schule Roxel zu beschließen. Vorausgesetzt, die Beschlussfassung erfolgt entsprechend diesem 
Vorschlag, wird die Realschule Roxel keine Eingangsklasse mehr bilden und ist daher aus der 
Satzung zu streichen. 
 
Zu 4. 
 
Mit der Vorlage V/0691/2011 wird dem Rat vorgeschlagen, die Neuerrichtung des „Schulcampus 
Roxel“ als 4-zügige städtische Sekundarschule am Standort des Schulzentrums Roxel zum Schul-
jahr 2012/2013 zu beschließen. Vorausgesetzt, die Beschlussfassung erfolgt entsprechend diesem 
Vorschlag, wird die Sekundarschule „Schulcampus Roxel“ eine Aufnahmekapazität von 4 Ein-
gangsklassen haben und ist daher in die Satzung aufzunehmen. 
 
Der Text der Satzung zur „Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen – 
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schulen“ ist in 
der geänderten Fassung als Anlage beigefügt. 
 
I. V. 
 
 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
Anlage: 
Aktualisierter Satzungstext

Anlage V_0743_2011

7450 Zeichen

1 
Anlage 1 zur Vorlage V/0743/2011 
 
 
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen 
 
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern 
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz) 
 
vom 20.10.2011 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am 
 
•  02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und 
       Ergänzung vom 27.10.1983), 
• 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 3 95/89 - Schul. - vom 14.11.1989), 
• 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an de n Rat Nr. 1265/2000 vom 15.11.2000 mit 
       Ergänzung E 1 vom 07.12.2000), 
• 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 1420/2001), 
• 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 765/2002), 
• 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 104/2007), 
• 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 501/2007),  
• 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 870/2010) und 
• 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 743/2011) 
 
den folgenden allgemeinen Rahmen - zur Sicherung des geordneten Schulbetriebes für die städtischen 
Schulen - beschlossen. 
 
 
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern: 
 
1.  Grundschulen 
 
 
1.1  Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichtigung des 
vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenz- 
höchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Stadtbezirk Mitte-Altstadt     Zahl der Eingangsklassen 
 
Martinischule       2 
Aegidii-Ludgeri-Schule      1 
zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse 
 
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring 
 
Kreuzschule       2 
Martin-Luther-Schule      2 
Bodelschwinghschule      2 
Overbergschule      1 
Johannisschule      2  
 
Stadtbezirk Mitte-Süd 
 
Hermannschule      2 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule     2 
Matthias-Claudius-Schule     3 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule    3 
 
Stadtbezirk Mitte-Nordost 
 
Dreifaltigkeitsschule      2 
Thomas-Morus-Schule      3 
Pötterhoekschule      2 
Mauritzschule       2

2 
 
Stadtbezirk West      Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge   3 
Wartburgschule      4 
Michaelschule       4 
Mosaik-Schule       3 
Theresienschule      2 
Marienschule Roxel      4 
Peter-Wust-Schule      3 
Ludgerusschule Albachten     3 
 
Stadtbezirk Nord 
 
Grundschule Sprakel      2 
Paul-Schneider-Schule      3 
Grundschule am Kinderbach     2 
Grundschule Kinderhaus-West     4 
Melanchthonschule      2 
Norbertschule       3 
 
Stadtbezirk Ost 
 
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer     1 
Matthias-Claudius-Schule Handorf    2 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf    2 
Pleisterschule       2 
Margaretenschule      2 
 
Stadtbezirk Südost 
 
Idaschule       3 
Pestalozzischule      1 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde  2 
Eichendorffschule Angelmodde     3 
Nikolaischule Wolbeck      4 
 
Stadtbezirk Hiltrup 
 
Grundschule Berg Fidel     2 
Marienschule Hiltrup      2 
Clemensschule Hiltrup      2 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup     2 
Ludgerusschule Hiltrup      4 
Grundschule Loevelingloh     1 
Davertschule Amelsbüren     3   
 
 
1.2  In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers 
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden. 
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber 
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).

3 
 
2.  Weiterführende Schulen 
 
 
2.1  Hauptschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministe- 
rium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Hauptschulen        Zahl der Eingangsklassen 
 
Fürstenbergschule      2 
Geistschule       3 
Hauptschule Coerde       2 
Hauptschule Hiltrup       4 
Hauptschule Wolbeck       2 
Waldschule Kinderhaus      2 
          15 
 
2.2  Realschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri- 
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Realschulen        Zahl der Eingangsklassen 
 
Erich-Klausener-Schule  3 
Fürstin-von-Gallitzin-Schule      3 
Geschwister-Scholl-Realschule      3 
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup    3,5 
Karl-Wagenfeld-Schule       3,5 
Paul-Gerhardt-Realschule     3 
Realschule im Kreuzviertel      4 
Realschule Wolbeck       3 
           26 
 
2.3  Gymnasien 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri- 
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Gymnasien        Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium    5 
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium     5 
Geschwister-Scholl-Gymnasium     4 
Gymnasium Paulinum       4 
Gymnasium Wolbeck       4,5 
Immanuel-Kant-Gymnasium      4 
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium     3 
Pascal-Gymnasium       5 
Ratsgymnasium       4 
Schillergymnasium       4 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium      4 
          46,5

4 
 
 
 
2.4 Sekundarschule 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Sekundarschule wird unter Berücksichtigung des vom Minis- 
terium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwer- 
tes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Sekundarschule      Zahl der Eingangsklassen 
 
 Schulcampus Roxel      4 
 
 
2.5  Unterhalb der vom Ministerium für Schule und W eiterbildung NRW zur Klassenbildung festgelegten 
jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet. 
 
2.6  Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ein- 
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bilden können, wird im Anschluss an die Anmelde- 
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt. 
 
2.7  Als Folge der neuen Grundschulempfehlungen für die weiterführenden Schulen kann nicht ausge- 
schlossen werden, dass einzelne weiterführende Schulen auch bei insgesamter Ausschöpfung der 
unter den in Ziffern 2.1 bis 2.3 genannten Zügigkeiten hinaus eine weitere Eingangsklasse bilden 
müssen. Soweit erforderlich, wird deshalb in besonderen Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit 
dem Schulträger an einzelnen Schulen die Bildung einer weiteren Eingangsklasse - ggf. unter Inan- 
spruchnahme freier Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen - zugelassen. 
 
Anmerkung: 
 
 
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den 
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des Ministeriums für Schule und Weiterbil- 
dung NRW. 
 
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend 
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt. 
 
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genanten Aufnahmekapazitäten nicht zu 
Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.

Ergänzungsvorlage V/0743/2011/1 mit Anlage

9576 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Schule und Weiterbildung 
 Vorlagen-Nr.: 
 
V/0743/2011/1  
Öffentliche Beschlussvorlage Auskunft erteilt: 
Frau Meyering 
Ruf: 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung "Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen 
Schulen - Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die 
städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)" 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
13.10.2011 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
13.10.2011 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
19.10.2011 Hauptausschuss Vorberatung 
19.10.2011 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Rat stimmt zu, dass die Satzung zur „Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städti-
schen Schulen – Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen 
Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz)“ in folgenden Punkten geändert wird: 
 
1. Ziffer 1.1 Grundschulen, Stadtbezirk Mitte-Nordost  
 
Die Anzahl der Eingangsklassen an der Dreifaltigkeitsschule wird von 1 auf 2 erhöht     (siehe 
Vorlage V/0628/2011). 
 
2.
 Ziffer 2.1 Hauptschulen  
 
Die Droste-Hauptschule Roxel wird auslaufend aufgelöst (siehe Vorlage V/0691/2011) und wird 
daher bei der Aufzählung der Hauptschulen nicht mehr aufgeführt. 
 
3. Ziffer 2.2 Realschulen  
 
Die Realschule Roxel wird auslaufend aufgelöst (siehe Vorlage V/0691/2011) und wird daher 
bei der Aufzählung der Realschulen nicht mehr aufgeführt. 
 
Nach Ziffer 2.3 wird Folgendes eingefügt: 
 
4.
 Ziffer 2.4 Sekundarschule 
 
Schulcampus Roxel, Zahl der Eingangklassen: 4 (siehe Vorlage V/0691/2011) 
 
492-4056 
 
E-Mail: 
Meyering@stadt-muenster.de  
Datum: 
13.10.2011 
V/0743/2011/1

- 2 - 
V/0743/2011/1 
Die folgenden Punkte verschieben sich um jeweils eine Ordnungsziffer. 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit Schreiben vom 12.10.2011 hat die Verwaltung zur Vorlage V/0691/2011 „Neuerrichtung einer 
Sekundarschule im Schulzentrum Roxel“ angekündigt, die Entscheidung über die Neuerrichtung 
der Sekundarschule zeitlich zu verschieben. 
 
Somit entfällt die Grundlage für die ursprünglich vorgesehene Satzungsänderung. Die Beschluss-
punkte 2, 3 und 4 können zunächst entfallen. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
Anlagen: 
Satzung zur Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen – Allgemeiner 
Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern in die städtischen Schulen

1 
Anlage 1 zur Vorlage V/0743/2011/1 
 
 
Sicherung des geordneten Schulbetriebs für die städtischen Schulen 
 
Allgemeiner Rahmen zur Aufnahme von Schülerinnen/Schülern 
in die städtischen Schulen (vgl. § 46 Abs. 1 Schulgesetz) 
 
vom 20.10.2011 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seinen Sitzungen am 
 
•  02.11.1983 (vgl. Vorlage an den Rat Nr. 284/83 - Schul. 10 - vom 20.09.1983 und 
       Ergänzung vom 27.10.1983), 
• 13.12.1989 (vgl. Beschlussvorlage an den Rat Nr. 3 95/89 - Schul. - vom 14.11.1989), 
• 13.12.2000 (vgl. öffentliche Beschussvorlage an de n Rat Nr. 1265/2000 vom 15.11.2000 mit 
       Ergänzung E 1 vom 07.12.2000), 
• 30.01.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 1420/2001), 
• 13.11.2002 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 765/2002), 
• 21.02.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 104/2007), 
• 29.08.2007 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 501/2007),  
• 08.12.2010 (vgl. öffentliche Beschlussvorlage an d en Rat Nr. 870/2010) und 
• 19.10.2011 (vgl. öffentliche Beschlussvorlagen an den Rat Nrn.  743/2011und 743/2011/1) 
 
den folgenden allgemeinen Rahmen - zur Sicherung des geordneten Schulbetriebes für die städtischen 
Schulen - beschlossen. 
 
 
Der geordnete Schulbetrieb für die städtischen Schulen ist durch folgende Maßnahmen zu sichern: 
 
1.  Grundschulen 
 
 
1.1  Die Aufnahmekapazitäten der städtischen Grunds chulen werden unter Berücksichtigung des 
vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenz- 
höchstwertes (Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Stadtbezirk Mitte-Altstadt     Zahl der Eingangsklassen 
 
Martinischule       2 
Aegidii-Ludgeri-Schule      1 
zzgl. eine jahrgangsübergreifende Montessori-Klasse 
 
Stadtbezirk Mitte-Innenstadtring 
 
Kreuzschule       2 
Martin-Luther-Schule      2 
Bodelschwinghschule      2 
Overbergschule      1 
Johannisschule      2  
 
Stadtbezirk Mitte-Süd 
 
Hermannschule      2 
Dietrich-Bonhoeffer-Schule     2 
Matthias-Claudius-Schule     3 
Gottfried-von-Cappenberg-Schule    3 
 
Stadtbezirk Mitte-Nordost 
 
Dreifaltigkeitsschule      2 
Thomas-Morus-Schule      3 
Pötterhoekschule      2 
Mauritzschule       2

2 
 
Stadtbezirk West      Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge   3 
Wartburgschule      4 
Michaelschule       4 
Mosaik-Schule       3 
Theresienschule      2 
Marienschule Roxel      4 
Peter-Wust-Schule      3 
Ludgerusschule Albachten     3 
 
Stadtbezirk Nord 
 
Grundschule Sprakel      2 
Paul-Schneider-Schule      3 
Grundschule am Kinderbach     2 
Grundschule Kinderhaus-West     4 
Melanchthonschule      2 
Norbertschule       3 
 
Stadtbezirk Ost 
 
Astrid-Lindgren-Schule Gelmer     1 
Matthias-Claudius-Schule Handorf    2 
Kardinal-von-Galen-Schule Handorf    2 
Pleisterschule       2 
Margaretenschule      2 
 
Stadtbezirk Südost 
 
Idaschule       3 
Pestalozzischule      1 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde  2 
Eichendorffschule Angelmodde     3 
Nikolaischule Wolbeck      4 
 
Stadtbezirk Hiltrup 
 
Grundschule Berg Fidel     2 
Marienschule Hiltrup      2 
Clemensschule Hiltrup      2 
Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup     2 
Ludgerusschule Hiltrup      4 
Grundschule Loevelingloh     1 
Davertschule Amelsbüren     3   
 
 
1.2  In begründeten Ausnahmefällen kann in einzelne n Schuljahren mit Zustimmung des Schulträgers 
und in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht auf Antrag eine weitere Klasse gebildet werden. 
Dies muss im Gebäudebestand organisiert werden und darf nicht zu Raumansprüchen gegenüber 
dem Schulträger führen (keine baulichen Erweiterungen).

3 
 
2.  Weiterführende Schulen 
 
 
2.1  Hauptschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Hauptschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministe- 
rium für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Hauptschulen        Zahl der Eingangsklassen 
 
Droste-Hauptschule Roxel     2 
Fürstenbergschule      2 
Geistschule       3 
Hauptschule Coerde       2 
Hauptschule Hiltrup       4 
Hauptschule Wolbeck       2 
Waldschule Kinderhaus      2 
          17 
 
2.2  Realschulen 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Realschulen wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri- 
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Realschulen        Zahl der Eingangsklassen 
 
Erich-Klausener-Schule  3 
Fürstin-von-Gallitzin-Schule      3 
Geschwister-Scholl-Realschule      3 
Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup    3,5 
Karl-Wagenfeld-Schule       3,5 
Paul-Gerhardt-Realschule     3 
Realschule im Kreuzviertel      4 
Realschule Roxel      3 
Realschule Wolbeck       3 
           29 
 
2.3  Gymnasien 
 
Die Aufnahmekapazität der städtischen Gymnasien wird unter Berücksichtigung des vom Ministeri- 
um für Schule und Weiterbildung NRW festgelegten jeweils gültigen Klassenfrequenzhöchstwertes 
(Höchstwert der Bandbreite) wie folgt festgelegt: 
 
Gymnasien        Zahl der Eingangsklassen 
 
Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium    5 
Freiherr-vom-Stein-Gymnasium     5 
Geschwister-Scholl-Gymnasium     4 
Gymnasium Paulinum       4 
Gymnasium Wolbeck       4,5 
Immanuel-Kant-Gymnasium      4 
Johann-Conrad-Schlaun-Gymnasium     3 
Pascal-Gymnasium       5 
Ratsgymnasium       4 
Schillergymnasium       4 
Wilhelm-Hittorf-Gymnasium      4 
          46,5

4 
 
 
2.4  Unterhalb der vom Ministerium für Schule und W eiterbildung NRW zur Klassenbildung festgelegten 
jeweils gültigen Bandbreite werden Eingangsklassen nicht gebildet. 
 
2.5  Den städtischen weiterführenden Schulen, die n ach dem Ergebnis der Anmeldungen keine Ein- 
gangsklassen entsprechend der Mindestzügigkeit bilden können, wird im Anschluss an die Anmelde- 
frist eine Karenzzeit zur Entgegennahme weiterer Anmeldungen von 2 Monaten eingeräumt. 
 
2.6  Als Folge der neuen Grundschulempfehlungen für die weiterführenden Schulen kann nicht ausge- 
schlossen werden, dass einzelne weiterführende Schulen auch bei insgesamter Ausschöpfung der 
unter den in Ziffern 2.1 bis 2.3 genannten Zügigkeiten hinaus eine weitere Eingangsklasse bilden 
müssen. Soweit erforderlich, wird deshalb in besonderen Ausnahmefällen in enger Abstimmung mit 
dem Schulträger an einzelnen Schulen die Bildung einer weiteren Eingangsklasse - ggf. unter Inan- 
spruchnahme freier Raumkapazitäten eng benachbarter Schulen - zugelassen. 
 
Anmerkung: 
 
 
Der Gebäudebestand der städtischen weiterführenden Schulen entspricht nicht in allen Fällen der von den 
Schulen gewünschten Zügigkeit nach dem Musterraumprogramm des Ministeriums für Schule und Weiterbil- 
dung NRW. 
 
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entsprechend 
den festgelegten Zügigkeiten nicht zu Raumansprüchen bei der aufnehmenden Schule führt. 
 
Innerhalb von Schulzentren gilt, dass die von den Schulen genanten Aufnahmekapazitäten nicht zu 
Raumeinschränkungen bei anderen Schulen führen dürfen.

Beratungsverlauf (5)

11.10.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.8 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
13.10.2011 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 3 Anhörung Entscheidung

Beschluss: entfällt

Zur Sitzung
19.10.2011 Hauptausschuss
TOP 18.1 Vorberatung
Zur Sitzung
19.10.2011 Rat
TOP 23.1 Entscheidung
Zur Sitzung
Vorberatung

Orte (2)

  • Loevelingloh 1
  • Kinderhaus 2

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0743/2011
Typ
Vorlagen
Datum
28.09.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37