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2021/0122

Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2021; Genehmigung der Aufsichtsbehörde

Magistratsvorlage 07.05.2021

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2021/0122

4512 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
11.05.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0122 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2021; 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 07.05.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 06. Mai 2021 zum Haushalt 2021 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2021 der städtischen 
Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Anlagen: Haushaltsgenehmigung 2021  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.05.2021 
 
Mit Verfügung vom 06. Mai 2021 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als 
Aufsichtsbehörde den Haushalt 2021 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die 
Wirtschaftspläne 2021 der Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt genehmigt.  
 
Die Genehmigung erfolgt erfreulicherweise abermals ohne Auflagen, so dass die Stadt bei der 
Umsetzung des Haushalts 2021 und bei der Festlegung der notwendigen 
Konsolidierungsmaßnahmen über einen hohen eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraum 
verfügt. 
 
Im vorgelegten Haushaltsplan 2021 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei 
38,8 Mio. Euro und die Zahlungsmittellücke im Finanzhaushalt bei 55,8 Mio. Euro. 
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2021 wie auch im mittelfristigen 
Planungszeitraum nicht eingehalten. 
 
Jedoch bestehen keine Fehlbeträge aus Vorjahren im ordentlichen Ergebnis und es sind 
ausreichende Rücklagemittel und ungebundene Liquidität vorhanden, so dass der Haushalt 
nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO als ausgeglichen gilt. 
 
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weiterhin als angespannt, merkt jedoch an, dass sich die Haushaltssituation 
gegenüber dem Vorjahr verschlechtert hat. Eine Abstufung der finanziellen Leistungsfähigkeit 
erfolgt zunächst nicht. 
 
Diese Beurteilung ist dadurch begründet, dass nach den Planungen die vorgenannten Reserven 
bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums 2024 zwar ausreichen, aber dann weitgehend 
aufgebraucht sein werden. 
 
Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Maßgaben zur Vorhaltung der 
Liquiditätsreserve (ca. 13 Mio. Euro) bisher in der Planung nicht dargestellt werden, jedoch bis 
spätestens Ende 2024 wieder zu berücksichtigen sind (die Regelung ist coronabedingt nur 
vorübergehend ausgesetzt). 
 
Vor diesem Hintergrund wird auch erneut die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine 
eigenständige kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards 
vorzunehmen sowie eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren einzusetzen. 
 
Die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven 
Schulden und den hieraus resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung 
beeinträchtigen zusätzlich die Haushaltslage aus Sicht der Aufsichtsbehörde spürbar. 
 
So sei auch die städtische Investitionsplanung – vor dem Hintergrund der weitgehenden 
Fremdfinanzierung über Kredite und der hieraus resultierenden Schuldendienstbelastung – in 
eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. Bei Investitionen in die vorhandene 
Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwicklung müssen daher im angemessenen 
Umfang pflichtige gegenüber disponiblen Projekten priorisiert werden.

- 4 - 
 
 
Der vollständige Text der Genehmigung ist zur Kenntnis beigefügt. 
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde aufgreifen und 
Informationen über notwendige Haushaltssperren enthalten. 
 
Darmstadt, 07. Mai 2021 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

anlage 1

22895 Zeichen

Regierungspräsidium Darmstadt ar A gi HESSEN
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Dezernat IN  ——

Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt he
Unser Zeichen: RPDA - Dez. | 16-33 f 03/7-2018/5

Mag istrat der Dokument-Nr.: 2021/309190
Wissenschaftsstadt Darmstadt Ihr Zeichen: otine
ı Ihr Berichte vom: 15. und 25. Januar; 23. Februar; 4.üund 18. März
Luisenplatz 5 sowie 29. April 2021
64283 Darmstadt Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß
Zimmernummer: 2.37
Telefon/ Fax: 06151 12 5309 06151 12 4610
E-Mail: joerg.nehrbass@rpda.hessen.de
Datum: 6. Mai 2021

Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach

88 135 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);

e Haushaltssatzung der Stadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2021;

e Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe:
„Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, „Immobilienmanagement der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt“, „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“,
„Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ sowie „Darmstädter Werk-
stätten und Wohneinrichtungen“ für das Wirtschaftsjahr 2021

Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts für 2021 sowie die Wirtschaftspläne der
Eigenbetriebe wurden am 3. Dezember 2020 beschlossen und mit Bericht vom 15. Ja-
nuar 2021 am selben Tag zur Genehmigung vorgelegt. Nachfragen meiner Behörde wur-
den jeweils zeitnah beantwortet. Ergänzende Unterlagen bzw. Informationen sind zuletzt
am 29. April 2021 eingegangen.

l.
Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021

Hiermit genehmige ich gemäß $ 97a HGO

1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen
Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2021 nach $ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;

Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten:
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo. - Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2

64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt

Internet: Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel:

www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2-

2. den Gesamtbetrag der in $ 2 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt für das Haushaltsjahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von

158.281.609 € .
(1. W.: „einhundertachtundfünfzig Millionen zweihunderteinundachtzigtausendsechshundertneun Euro"),

gemäß $ 103 Abs. 2 HGO;

3. den Gesamtbetrag der in $ 3 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt für das Haushaltsjahr 2021 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in
Höhe von

33.313.000 €

(1. W.: „dreiunddreißig Millionen dreihundertdreizehntausend Euro“),

gemäß $ 102 Abs. 4 HGO;

4. den in$& 4 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haus-
haltsjahr 2021 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

165.000.000 €
(1. W.: „einhundertfünfundsechzig Millionen Euro“),

gemäß $ 105 Abs. 2 HGO.

Für das unter $ 7 der städtischen Haushaltssatzung für 2021 beschlossene Haushaltssi-
cherungskonzept besteht aufgrund aktueller Daten keine rechtliche Notwendigkeit mehr.
Somit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß $ 97a Nr. 2 HGO in
Verbindung mit $ 92a Abs. 3HGO.

ll.
Genehmigung zu den Beschlüssen über die Wirtschafts-
pläne der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2021

Hiermit genehmige ich

1. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘ für das Wirtschafts-
jahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von

13.852.000 €

(i. W.: „dreizehn Millionen achthundertzweiundfünfzigtausend Eüro"),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO;

-3-

den Gesamtbetrag der unter $ 2 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das
Wirtschaftsjahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von

54.221.000 €
(i. W.: „vierundfünfzig Millionen zweihunderteinundzwanzigtausend Euro‘),

gemäß $& 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO;

den Gesamtbetrag der unter $ 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das
Wirtschaftsjahr 2021 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

" 30.100.000 €

(i. W.: „dreißig Millionen einhunderttausend Euro‘),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO;

den unter $ 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Im-
mobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirtschaftsjahr
2021 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

7.500.000 €
- (1. W.: „sieben Millionen fünfhunderttausend Euro"),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 105 Abs. 2 HGO;

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt-
schaftsjahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von

5.834.000 €
(i. W.: „fünf Millionen achthundertvierunddreißigtausend Euro“),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO;

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt-
schaftsjahr 2021 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

1.000.000 €
(i. W.: „eine Million Euro"),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO;

-4-

7. den unter Ziffer 5 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs
„Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirtschaftsjahr 2021 festge-
setzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

1.000.000 €

(i. W.: „eine Million Euro“),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 105 Abs. 2 HGO;

8. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirt-
schaftsjahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von

13.563.000 €
(i. W.: „dreizehn Millionen fünfhundertdreiundsechzigtausend Euro“),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO;

9. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ für das Wirt-
schaftsjahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von

1.589.000 €

(i. W.: „eine Million fünfhundertneunundachtzigtausend Euro"),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO.

In den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“,
„Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ sowie „Darmstädter Werkstätten und
Wohneinrichtungen“ werden für das Wirtschaftsjahr 2021 keine Verpflichtungsermächti-
gungen und keine Liquiditätskredite vorgesehen.

Il.
Feststellungen zur Haushaltslage und zur Haushaltsgenehmigung

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Darmstadt ist weiterhin als angespannt zu
bewerten. Die Haushaltssituation hat sich gegenüber dem Vorjahr jedoch insgesamt ver-
schlechtert.

So werden im Ergebnis- und Finanzhaushalt zum Haushalt 2021 sowie nach der mittel-
fristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Jahre 2022 bis 2024 in einzelnen Planungs-
jahren Defizite im ordentlichen Ergebnis und durchgehend Zahlungsmittellücken im Fi-
nanzhaushalt — mit jeweils fehlendem Haushaltsausgleich — prognostiziert. Es erfolgt

-5-

zunächst keine weitere Abstufung bei der Leistungsfähigkeitsbewertung, da nach den
vorliegenden Daten noch ausreichende Rücklagen bzw. Liquiditätsmittel zur Kompensa-
tion dieser haushaltswirtschaftlichen Problemlagen zu Verfügung stehen.

Ergänzend müssen - wie schon in den Vorjahren — bei der aufsichtsbehördlichen Beur-
teilung die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten erheblichen Steigerungen bei
den investiven Schulden und die langfristigen Zahlungsverpflichtungen an das Sonder-
vermögen Hessenkasse (aktuell bis zum Jahre 2048) berücksichtigt werden. In der Ver-
gangenheit haben haushaltswirtschaftlich problematische Phasen gezeigt, dass die um-
fänglichen Verbindlichkeiten für investive Darlehen — durch die hieraus resultierenden
erheblichen Schuldendienstverpflichtungen -— die städtische Haushaltslage spürbar be-
einträchtigen. Die Hessenkassenbeiträge von rd. 3,9 Mio. € pro Jahr schränken ohnehin
schon dauerhaft den kommunalpolitischen Handlungsspielraum ein.

Im Haushalt 2021 wird im ordentlichen Ergebnis ein Defizit von rd. 38,8 Mio. € geplant.
Da keine Fehlbeträge aus Vorjahren bestehen und Rücklagemittel ausreichend vorhan-
den sind, gilt der Ergebnishaushalt in der Planung gemäß 8& 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO als
ausgeglichen.

Zum Ausgleich des Finanzhaushalts haben Gebietskörperschaften, die am Entschul-
dungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, nicht nur die ordentliche Tilgung — unter
Berücksichtigung von entsprechenden Erstattungen — sondern zusätzlich auch die Hes-
senkassenbeiträge durch eine Eigenfinanzierung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit
sicherzustellen. Diese Vorgabe wird seitens der Stadt Darmstadt sowohl im aktuellen
Haushalt — bei einer Lücke zum Haushaltsausgleich von rd. 55,8 Mio. €- als auch in den
Finanzplanungsjahren 2022 bis 2024 nicht eingehalten.

Für Abweichungen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich ist eine Genehmigung
gemäß $ 97a Nr. 1 HGO erforderlich. Da zur Deckung der Zahlungsmittellücke zum Aus-
gleich des Finanzhaushalts noch ausreichend ungebundene Liquidität zu Verfügung
steht, kann diese Genehmigung erteilt werden.

Nach den aktuellen Planungen wird die zur Verfügung stehende Liquidität bis zum Ende
des Finanzplanungszeitraums 2024 jedoch weitgehend aufgebraucht. Ab dem Jahr 2023
wird dann sogar die gemäß $ 106 Abs. 1 HGO vorzuhaltende Liquiditätsreserve (aktuell
mindestens rd. 12,7 Mio. €) angegriffen. Gemäß Ziffer II. Nr. 5 a) im Finanzplanungser-
lass des Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport vom 1. Oktober 2020 ist es
gerechtfertigt und aufsichtsbehördlich nicht zu beanstanden, wenn die Liquiditätsreserve
für den Ausgleich der pandemiebedingten Zahlungsmittellücken genutzt wird. Zum Ende
des Finanzplanungszeitraums soll diese Reserve wieder vollständig nachgewiesen wer-
den. Die aktuelle Prognose der Stadt stellt dies jedoch bisher nicht dar. Beim Haushalts-
vollzug und künftigen Etatplanungen ist die Einhaltung der rechtlichen Maßgabe zur Vor-
haltung der Reserve bis spätestens Ende 2024 unbedingt zu berücksichtigen.

Die verantwortlichen städtischen Gremien sind vor dem Hintergrund der negativen Haus-
haltsentwicklung und den weiterhin bestehenden pandemiebedingten Unwägbarkeiten
unbedingt verpflichtet, das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsfüh-
rung im Sinne von $ 92 Abs. 2 HGO nachhaltig zu beachten und entsprechend konse-
quent zu handeln. Daher müssen insbesondere disponible Aufwandspositionen bzw. vor-
gehaltene Standards bei öffentlichen Angeboten ständig weiter hinterfragt werden: Die
Grenzen der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit des wirtschaftlichen Handelns sind im Rah-
men der kommunalen Selbstverwaltung fortgesetzt zu überprüfen.

Die im Jahr 2012 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen, jedoch nach-
weislich nicht vollständig umgesetzten Schutzschirmmaßnahmen, bieten eine geeignete
Grundlage für die nun dringend erforderliche Haushaltskonsolidierung.

Auch die städtische Investitionsplanung ist — vor dem Hintergrund der hieraus resultie-
renden Schuldendienstbelastung - in eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzube-
ziehen. Bei Investitionen in die vorhandene Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadt-
entwicklung müssen — wegen der weitgehenden Fremdfinanzierung über Kredite — daher
im angemessenen Umfang pflichtige gegenüber disponiblen Projekten priorisiert werden.

Die in der aktuellen Finanzplanung vorgesehenen Investitionskredite führen zu einer er-
heblichen Ausweitung der investiven Schulden der Stadt und ihrer Eigenbetriebe. Der
Stand dieser Schulden steigert sich zum Jahresende 2021 gegenüber dem Vorjahr um
einen Betrag von rd. 209,2 Mio. € und wird nach der Planung dann rd. 811,0 Mio. € errei-
chen. Zum Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahr 2024 soll dieser Wert sogar auf
rd. 1.207,9 Mio. € (d. h. auf eine Pro-Kopf-Verschuldung nach heutiger Einwohnerzahl
von 7.602,00 €) ansteigen. Im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken bei der lang-
fristigen Finanzierung des Schuldendienstes ist diese Entwicklung äußerst bedenklich.

Die Stadt Darmstadt sollte daher künftig darauf hinwirken, den Fremdfinanzierungsanteil
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen - auch vor dem Hintergrund der
Finanzierungsreihenfolge des $ 93 HGO - durch Eigenfinanzierung nachhaltig zu redu-
zieren. Dazu ist der aktuell für den Finanzplanungszeitraum prognostizierte Liquiditäts-
verzehr mit engagierten Haushaltssicherungsmaßnahmen oder Vermögensveräußerun-
gen unbedingt zu vermeiden.

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde — soweit vorgesehen - seitens des Ma-
gistrats nachvollziehbar dargelegt und konnte gemäß & 105 Abs. 2 HGO genehmigt wer-
den. Nach 8 105 HGO dienen Liquiditätskredite der Sicherstellung der Liquidität und sind
keine Deckungsmittel. Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ist daher grundsätzlich nur
im Rahmen des Haushaltsvollzugs bis zum Ende des Haushaltsjahres zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die städtische Haushaltssatzung zum Haushaltsjahr 2021
am 3. Dezember 2020 konnte der Rücklagenbestand aus Überschüssen des ordentlichen

-7-

Ergebnisses von rd. +79,0 Mio. €, sowie der Zahlungsmittelbestand von rd. +93,8 Mio. €
zum Jahresende 2020 noch nicht abgesehen werden. Es wurde ein negativer Zahlungs-
mittelbestand zum Ende des Finanzplanungszeitraums prognostiziert. Daher wurde zum
Haushalt 2021 ein Haushaltssicherungskonzept gemäß $& 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO aufge-
stellt und im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen. Inzwischen besteht für das un-
ter &$ 7 der Haushaltssatzung beschlossene Haushaltssicherungskonzept keine rechtliche
Notwendigkeit mehr. Es bedarf somit keiner aufsichtsbehördlicher Genehmigung.

Nach den vorliegenden Unterlagen wurde die Aufstellung des Jahresabschlusses 2019
vom Magistrat mit Beschluss vom 28. April 2021 festgestellt. Am 29. April 2021 wurde die
Stadtverordnetenversammlung im Sinne von $ 112 Abs. 6 Satz 1 HGO über den Jahres-
abschluss 2019 informiert. Die Haushaltsgenehmigung kann somit erteilt werden.

IV.
Empfehlungen zur Haushaltswirtschaft

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über
die Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit
den Gesetzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausge-
glichenen Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht.

Der dauerhafte Ausgleich im Ergebnis- und im Finanzhaushalt muss durch die politisch
Verantwortlichen künftig wieder nachhaltig sichergestellt werden. Unter Berücksichtigung
der vielfältigen negativen Auswirkungen auf das gesamtstaatliche Wirtschaftsgeschehen
und die Haushaltswirtschaft hessischer Kommunen durch die Coronapandemie seit dem
Frühjahr 2020, hält der aktuelle Finanzpianungserlass des Innenministeriums vom 1. Ok-
tober 2020 an der Forderung eines jahresbezogenen Haushaltsausgleichs fest.

Daher sollten bisher noch nicht berücksichtigte disponible Aufwandspositionen bzw. vor-
gehaltene Standards bei öffentlichen Angeboten ständig überprüft werden. In diesem Zu-
sammenhang verweise ich auf die Regelung des $ 19 Abs. 1 HGO. Hiernach können
wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen nur in den Grenzen der
finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden. Dabei können auch weiterhin eigen-
verantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß & 107 HGO eingesetzt werden.

Vor allem wegen des erheblichen investiven Fremafinanzierungsbedarfs und des vorran-
gig angezeigten Einsatzes von selbst erwirtschafteter Liquidität empfehle ich dringend,
konsumtive und investive städtische Maßnahmen noch stärker als bisher - auch in deren
zeitlichen Notwendigkeit — auf den Prüfstand zu stellen.

Besonders bei den seit Jahren erheblich ansteigenden Zuweisungen und Zuschüssen
sollte eine intensive Priorisierung erfolgen. Auch erscheint es bei Betrachtung der schon

bestehenden Leistungsangebote - in beträchtlichem Umfang auch solche mit freiwilligem
Charakter — nicht vertretbar, zusätzlich neue oder sogar vertragliche Verpflichtungen in
disponiblen Bereichen einzugehen.

Wie schon in den Vorjahren hat die Haushaltsanalyse auch für 2021 ergeben, dass die
Personalaufwendungen der Stadt und ihrer Eigenbetriebe — bei einem Zuwachs von rd.
+12,0 v. H. gegenüber den vorläufigen Rechnungsergebnissen für 2020 — erneut erheb-
lich ansteigen. Daneben zeigt ein Planablaufvergleich für die abgeschlossenen Haus-
haltsjahre seit 2009 bis 2020 durchgehend einen geringeren Personalaufwand, als in der
Haushaltsplanung veranschlagt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von
den Bewirtschaftungseinheiten angemeldeten Personalaufwendungen in der Summe re-
gelmäßig nicht dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Daher ist - bis auf weiteres noch
in eigener Verantwortung — ein mögliches Konsolidierungspotential im Personalbereich
restriktiv zu nutzen. Auch im Hinblick auf den 2021 erneut umfänglich ausgeweiteten Stel-
lenplan empfehle ich, künftig die Personalbewirtschaftung bedarfsgerechter zu planen
und vorhandene Stellen letztlich nur bei tatsächlicher Notwendigkeit zu besetzen.

Darüber hinaus sind Gebühren und Beiträge bezüglich des Kostendeckungsgrads lau-
fend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Grundsätze der Erzielung
von Erträgen und Einzahlungen nach der Vorschrift 8 93HGO in Verbindung mit
88 8 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben weise ich ausdrücklich hin. Im Hinblick
auf den weiterhin unzureichenden und weiter sinkenden Deckungsgrad im Friedhofsbe-
reich von 61,78 v. H. sehe ich hier besonderen Handlungsbedarf.

Vor dem Hintergrund der prognostizierten erheblichen Ausweitung der investiven Schul-
den der Stadt und ihrer Eigenbetriebe sehe ich die verantwortlichen Gremien in der
Pflicht, das Investitionsverhalten nachhaltig auf ein tatsächlich vertretbares Maß zu be-
grenzen. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen gemäß $ 27 der
Gemeindehaushaltsverordnung ohnehin erst in Angriff genommen werden, wenn deren
Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermächtigungen.

Bei einer Zwischenfinanzierung von investivren Maßnahmen mit Liquiditätskrediten im
Sinne von Ziffer 6 der Hinweise zur Anwendung der Vorschriften zu & 105 HGO ist recht-
zeitig zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Darlehen zur Schlussfinanzierung notwen-
dig werden. Die Aufnahme dieser Kredite muss letztlich sichergestellt sein.

Aktuell verfügt die Stadt für die prognostizierte Ergebnis- und Finanzplanung zwar noch
über Rücklagen aus Vorjahren, jedoch -— im Hinblick auf die Vorgaben zur Liquiditätsre-
serve — nur über einen begrenzten Zahlungsmittelbestand. Es ist darauf hinzuweisen,
dass bei einer noch weitergehenden Verschlechterung der Haushaltssituation und einer
damit einhergehenden zunehmenden Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit vor-
gesehene Investitionskredite gemäß $ 103 Abs. 2 HGO nicht bzw. nicht im vollen Umfang
genehmigt werden können.

-9-

Zur Verwirklichung der Grundsätze des $ 93 HGO auch im investiven Bereich sollten
Veermögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer
Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden.
Hierbei wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rund-
verfügung vom 20. März 2003, Az.: 11 21.3 - 33 f 08, weise ich nochmals hin.

Abschließend ist anzumerken, dass — im Hinblick auf den fehlenden jahresbezogenen
Haushaltsausgleich — die seit dem Jahre 2015 unveränderte Festsetzung des Hebesat-
zes der Grundsteuer B bei 535,0 v. H. haushaltswirtschaftlich weiterhin Verbesserungs-
potential bietet. Auf die negative Abweichung zu dem vom Hessischen Innenministerium
ermittelten maßgeblichen Durchschnittshebesatz für die Gemeindegrößenklasse von
742,0 v. H. ist hinzuweisen. Daher wird bei einem weiterhin ambitionierten Investitions-
programm mit ungesicherter Schuldendienstfinanzierung, dann in künftigen Haushalts-
genehmigungsverfahren auch die Grundsteuer B - nach Ausschöpfung von sonstigen
Konsolidierungspotentialen — wieder im besonderen Fokus stehen.

V.
Feststellungen zu den Eigenbetrieben

Im Hinblick auf die Eigenbetriebe wird weiterhin empfohlen, deren Wirtschaftsführung
möglichst so zu gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer ho-
hen Transparenz der Finanzlage dieser Bewirtschaftungseinheiten sollten unvermeid-
bare Verluste kurzfristig über den städtischen Haushalt ausgeglichen werden.

Erneut ist anzumerken, dass nach $ 16 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes die im jeweili-
gen Erfolgsplan veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rück-
lagen ausreichend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit sie von den Zahlen
des Vorjahres und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen. Gegenüber
der Vergangenheit wurden in dieser Hinsicht die jeweiligen Vorberichte schon angepasst,
jedoch bitte ich, die Information künftig noch weiter zu ergänzen.

Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen den noch bestehenden Eigenbetrieben
und dem städtischen Haushalt sowie dem Umstand, dass durch die Doppik inzwischen
auch die Haushaltswirtschaft der Stadt unter kaufmännischen Gesichtspunkten geführt
wird, sollte ständig eigenverantwortlich hinterfragt werden, inwieweit eine in Eigenbetrie-
ben abgetrennte Wirtschaftsführung weiterhin sinnvoll erscheint. Hieraus resultierende
Mehrfachstrukturen mit Haushalts-/Wirtschaftsplänen, Beschlussvorlagen, Jahresab-
schlüssen, Prüfungen usw. sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

-10-

-10 -

Vl.
Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung

Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß $ 50 Abs. 3 HGO in ge-
eigneter Weise bekanntzugeben.

‚ vu.
Öffentliche Bekanntmachung

Um weitere Veranlassung gemäß & 97 Abs. 4 HGO wird gebeten. Hierbei halte ich eine
Veröffentlichung der jeweiligen Genehmigungstexte unter Gliederungsziffer I. zu den ge-
nehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung für 2021 des städtischen Haushalts
für ausreichend. Die Genehmigungen zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe be-
dürfen keiner öffentlichen Bekanntmachung.

vl.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben
werden beim:

Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Straße 37
64293 Darmstadt

Lindscheid
Regierungspräsidentin

anlage 3

190 Zeichen

Punkt 15: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2021; 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
 (V-Nr. 2021/0122) 
 
Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

anlage 2

4565 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
11.05.2021 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
 
Amt: Finanzverwaltung 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0122 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
118 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2021; 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 07.05.2021 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 06. Mai 2021 zum Haushalt 2021 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2021 der städtischen 
Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen: Haushaltsgenehmigung 2021 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 19.05.2021 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.05.2021 
 
Mit Verfügung vom 06. Mai 2021 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als 
Aufsichtsbehörde den Haushalt 2021 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die 
Wirtschaftspläne 2021 der Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt genehmigt. 
 
Die Genehmigung erfolgt erfreulicherweise abermals ohne Auflagen, so dass die Stadt bei der 
Umsetzung des Haushalts 2021 und bei der Festlegung der notwendigen 
Konsolidierungsmaßnahmen über einen hohen eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraum 
verfügt. 
 
Im vorgelegten Haushaltsplan 2021 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei 
38,8 Mio. Euro und die Zahlungsmittellücke im Finanzhaushalt bei 55,8 Mio. Euro. 
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2021 wie auch im mittelfristigen 
Planungszeitraum nicht eingehalten. 
 
Jedoch bestehen keine Fehlbeträge aus Vorjahren im ordentlichen Ergebnis und es sind 
ausreichende Rücklagemittel und ungebundene Liquidität vorhanden, so dass der Haushalt 
nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO als ausgeglichen gilt. 
 
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weiterhin als angespannt, merkt jedoch an, dass sich die Haushaltssituation 
gegenüber dem Vorjahr verschlechtert hat. Eine Abstufung der finanziellen Leistungsfähigkeit 
erfolgt zunächst nicht. 
 
Diese Beurteilung ist dadurch begründet, dass nach den Planungen die vorgenannten Reserven 
bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums 2024 zwar ausreichen, aber dann weitgehend 
aufgebraucht sein werden. 
 
Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Maßgaben zur Vorhaltung der 
Liquiditätsreserve (ca. 13 Mio. Euro) bisher in der Planung nicht dargestellt werden, jedoch bis 
spätestens Ende 2024 wieder zu berücksichtigen sind (die Regelung ist coronabedingt nur 
vorübergehend ausgesetzt). 
 
Vor diesem Hintergrund wird auch erneut die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine 
eigenständige kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards 
vorzunehmen sowie eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren einzusetzen. 
 
Die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven 
Schulden und den hieraus resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung 
beeinträchtigen zusätzlich die Haushaltslage aus Sicht der Aufsichtsbehörde spürbar. 
 
So sei auch die städtische Investitionsplanung – vor dem Hintergrund der weitgehenden 
Fremdfinanzierung über Kredite und der hieraus resultierenden Schuldendienstbelastung – in 
eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. Bei Investitionen in die vorhandene 
Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwicklung müssen daher im angemessenen 
Umfang pflichtige gegenüber disponiblen Projekten priorisiert werden.

Der vollständige Text der Genehmigung ist zur Kenntnis beigefügt. 
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde aufgreifen und 
Informationen über notwendige Haushaltssperren enthalten. 
 
Darmstadt, 07. Mai 2021 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (2)

TOP 15
TOP 118

Orte (2)

  • Luisenplatz 2
  • Julius-Reiber-Straße 37

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2021/0122
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.05.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00