2021/0122
Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2021; Genehmigung der Aufsichtsbehörde
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2021/0122
4512 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
11.05.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0122
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2021;
Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Vorlage vom: 07.05.2021
Beschlussvorschlag :
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 06. Mai 2021 zum Haushalt 2021
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2021 der städtischen
Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen.
Anlagen: Haushaltsgenehmigung 2021
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.05.2021
Mit Verfügung vom 06. Mai 2021 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als
Aufsichtsbehörde den Haushalt 2021 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die
Wirtschaftspläne 2021 der Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt genehmigt.
Die Genehmigung erfolgt erfreulicherweise abermals ohne Auflagen, so dass die Stadt bei der
Umsetzung des Haushalts 2021 und bei der Festlegung der notwendigen
Konsolidierungsmaßnahmen über einen hohen eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraum
verfügt.
Im vorgelegten Haushaltsplan 2021 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei
38,8 Mio. Euro und die Zahlungsmittellücke im Finanzhaushalt bei 55,8 Mio. Euro.
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2021 wie auch im mittelfristigen
Planungszeitraum nicht eingehalten.
Jedoch bestehen keine Fehlbeträge aus Vorjahren im ordentlichen Ergebnis und es sind
ausreichende Rücklagemittel und ungebundene Liquidität vorhanden, so dass der Haushalt
nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO als ausgeglichen gilt.
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt
Darmstadt weiterhin als angespannt, merkt jedoch an, dass sich die Haushaltssituation
gegenüber dem Vorjahr verschlechtert hat. Eine Abstufung der finanziellen Leistungsfähigkeit
erfolgt zunächst nicht.
Diese Beurteilung ist dadurch begründet, dass nach den Planungen die vorgenannten Reserven
bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums 2024 zwar ausreichen, aber dann weitgehend
aufgebraucht sein werden.
Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Maßgaben zur Vorhaltung der
Liquiditätsreserve (ca. 13 Mio. Euro) bisher in der Planung nicht dargestellt werden, jedoch bis
spätestens Ende 2024 wieder zu berücksichtigen sind (die Regelung ist coronabedingt nur
vorübergehend ausgesetzt).
Vor diesem Hintergrund wird auch erneut die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine
eigenständige kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards
vorzunehmen sowie eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren einzusetzen.
Die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven
Schulden und den hieraus resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung
beeinträchtigen zusätzlich die Haushaltslage aus Sicht der Aufsichtsbehörde spürbar.
So sei auch die städtische Investitionsplanung – vor dem Hintergrund der weitgehenden
Fremdfinanzierung über Kredite und der hieraus resultierenden Schuldendienstbelastung – in
eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. Bei Investitionen in die vorhandene
Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwicklung müssen daher im angemessenen
Umfang pflichtige gegenüber disponiblen Projekten priorisiert werden.
- 4 -
Der vollständige Text der Genehmigung ist zur Kenntnis beigefügt.
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde aufgreifen und
Informationen über notwendige Haushaltssperren enthalten.
Darmstadt, 07. Mai 2021
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 1
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Regierungspräsidium Darmstadt ar A gi HESSEN aa tagt Darmeta m ging, 06. Ma! au! = 2 N Dezernat IN —— Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt he Unser Zeichen: RPDA - Dez. | 16-33 f 03/7-2018/5 Mag istrat der Dokument-Nr.: 2021/309190 Wissenschaftsstadt Darmstadt Ihr Zeichen: otine ı Ihr Berichte vom: 15. und 25. Januar; 23. Februar; 4.üund 18. März Luisenplatz 5 sowie 29. April 2021 64283 Darmstadt Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß Zimmernummer: 2.37 Telefon/ Fax: 06151 12 5309 06151 12 4610 E-Mail: joerg.nehrbass@rpda.hessen.de Datum: 6. Mai 2021 Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach 88 135 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO); e Haushaltssatzung der Stadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2021; e Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe: „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, „Immobilienmanagement der Wis- senschaftsstadt Darmstadt“, „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“, „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ sowie „Darmstädter Werk- stätten und Wohneinrichtungen“ für das Wirtschaftsjahr 2021 Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts für 2021 sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe wurden am 3. Dezember 2020 beschlossen und mit Bericht vom 15. Ja- nuar 2021 am selben Tag zur Genehmigung vorgelegt. Nachfragen meiner Behörde wur- den jeweils zeitnah beantwortet. Ergänzende Unterlagen bzw. Informationen sind zuletzt am 29. April 2021 eingegangen. l. Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 Hiermit genehmige ich gemäß $ 97a HGO 1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2021 nach $ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO; Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo. - Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2 64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt Internet: Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel: www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2- 2. den Gesamtbetrag der in $ 2 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm- stadt für das Haushaltsjahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von 158.281.609 € . (1. W.: „einhundertachtundfünfzig Millionen zweihunderteinundachtzigtausendsechshundertneun Euro"), gemäß $ 103 Abs. 2 HGO; 3. den Gesamtbetrag der in $ 3 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm- stadt für das Haushaltsjahr 2021 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 33.313.000 € (1. W.: „dreiunddreißig Millionen dreihundertdreizehntausend Euro“), gemäß $ 102 Abs. 4 HGO; 4. den in$& 4 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haus- haltsjahr 2021 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 165.000.000 € (1. W.: „einhundertfünfundsechzig Millionen Euro“), gemäß $ 105 Abs. 2 HGO. Für das unter $ 7 der städtischen Haushaltssatzung für 2021 beschlossene Haushaltssi- cherungskonzept besteht aufgrund aktueller Daten keine rechtliche Notwendigkeit mehr. Somit bedarf es keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung gemäß $ 97a Nr. 2 HGO in Verbindung mit $ 92a Abs. 3HGO. ll. Genehmigung zu den Beschlüssen über die Wirtschafts- pläne der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2021 Hiermit genehmige ich 1. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘ für das Wirtschafts- jahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von 13.852.000 € (i. W.: „dreizehn Millionen achthundertzweiundfünfzigtausend Eüro"), gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO; -3- den Gesamtbetrag der unter $ 2 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirtschaftsjahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von 54.221.000 € (i. W.: „vierundfünfzig Millionen zweihunderteinundzwanzigtausend Euro‘), gemäß $& 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO; den Gesamtbetrag der unter $ 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirtschaftsjahr 2021 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von " 30.100.000 € (i. W.: „dreißig Millionen einhunderttausend Euro‘), gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO; den unter $ 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Im- mobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirtschaftsjahr 2021 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 7.500.000 € - (1. W.: „sieben Millionen fünfhunderttausend Euro"), gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 105 Abs. 2 HGO; den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt- schaftsjahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von 5.834.000 € (i. W.: „fünf Millionen achthundertvierunddreißigtausend Euro“), gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO; den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt- schaftsjahr 2021 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 1.000.000 € (i. W.: „eine Million Euro"), gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO; -4- 7. den unter Ziffer 5 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirtschaftsjahr 2021 festge- setzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 1.000.000 € (i. W.: „eine Million Euro“), gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 105 Abs. 2 HGO; 8. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirt- schaftsjahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von 13.563.000 € (i. W.: „dreizehn Millionen fünfhundertdreiundsechzigtausend Euro“), gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO; 9. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ für das Wirt- schaftsjahr 2021 vorgesehenen Kredite in Höhe von 1.589.000 € (i. W.: „eine Million fünfhundertneunundachtzigtausend Euro"), gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO. In den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ sowie „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ werden für das Wirtschaftsjahr 2021 keine Verpflichtungsermächti- gungen und keine Liquiditätskredite vorgesehen. Il. Feststellungen zur Haushaltslage und zur Haushaltsgenehmigung Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Darmstadt ist weiterhin als angespannt zu bewerten. Die Haushaltssituation hat sich gegenüber dem Vorjahr jedoch insgesamt ver- schlechtert. So werden im Ergebnis- und Finanzhaushalt zum Haushalt 2021 sowie nach der mittel- fristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Jahre 2022 bis 2024 in einzelnen Planungs- jahren Defizite im ordentlichen Ergebnis und durchgehend Zahlungsmittellücken im Fi- nanzhaushalt — mit jeweils fehlendem Haushaltsausgleich — prognostiziert. Es erfolgt -5- zunächst keine weitere Abstufung bei der Leistungsfähigkeitsbewertung, da nach den vorliegenden Daten noch ausreichende Rücklagen bzw. Liquiditätsmittel zur Kompensa- tion dieser haushaltswirtschaftlichen Problemlagen zu Verfügung stehen. Ergänzend müssen - wie schon in den Vorjahren — bei der aufsichtsbehördlichen Beur- teilung die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und die langfristigen Zahlungsverpflichtungen an das Sonder- vermögen Hessenkasse (aktuell bis zum Jahre 2048) berücksichtigt werden. In der Ver- gangenheit haben haushaltswirtschaftlich problematische Phasen gezeigt, dass die um- fänglichen Verbindlichkeiten für investive Darlehen — durch die hieraus resultierenden erheblichen Schuldendienstverpflichtungen -— die städtische Haushaltslage spürbar be- einträchtigen. Die Hessenkassenbeiträge von rd. 3,9 Mio. € pro Jahr schränken ohnehin schon dauerhaft den kommunalpolitischen Handlungsspielraum ein. Im Haushalt 2021 wird im ordentlichen Ergebnis ein Defizit von rd. 38,8 Mio. € geplant. Da keine Fehlbeträge aus Vorjahren bestehen und Rücklagemittel ausreichend vorhan- den sind, gilt der Ergebnishaushalt in der Planung gemäß 8& 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO als ausgeglichen. Zum Ausgleich des Finanzhaushalts haben Gebietskörperschaften, die am Entschul- dungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, nicht nur die ordentliche Tilgung — unter Berücksichtigung von entsprechenden Erstattungen — sondern zusätzlich auch die Hes- senkassenbeiträge durch eine Eigenfinanzierung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit sicherzustellen. Diese Vorgabe wird seitens der Stadt Darmstadt sowohl im aktuellen Haushalt — bei einer Lücke zum Haushaltsausgleich von rd. 55,8 Mio. €- als auch in den Finanzplanungsjahren 2022 bis 2024 nicht eingehalten. Für Abweichungen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich ist eine Genehmigung gemäß $ 97a Nr. 1 HGO erforderlich. Da zur Deckung der Zahlungsmittellücke zum Aus- gleich des Finanzhaushalts noch ausreichend ungebundene Liquidität zu Verfügung steht, kann diese Genehmigung erteilt werden. Nach den aktuellen Planungen wird die zur Verfügung stehende Liquidität bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums 2024 jedoch weitgehend aufgebraucht. Ab dem Jahr 2023 wird dann sogar die gemäß $ 106 Abs. 1 HGO vorzuhaltende Liquiditätsreserve (aktuell mindestens rd. 12,7 Mio. €) angegriffen. Gemäß Ziffer II. Nr. 5 a) im Finanzplanungser- lass des Hessischen Ministerium des Inneren und für Sport vom 1. Oktober 2020 ist es gerechtfertigt und aufsichtsbehördlich nicht zu beanstanden, wenn die Liquiditätsreserve für den Ausgleich der pandemiebedingten Zahlungsmittellücken genutzt wird. Zum Ende des Finanzplanungszeitraums soll diese Reserve wieder vollständig nachgewiesen wer- den. Die aktuelle Prognose der Stadt stellt dies jedoch bisher nicht dar. Beim Haushalts- vollzug und künftigen Etatplanungen ist die Einhaltung der rechtlichen Maßgabe zur Vor- haltung der Reserve bis spätestens Ende 2024 unbedingt zu berücksichtigen. Die verantwortlichen städtischen Gremien sind vor dem Hintergrund der negativen Haus- haltsentwicklung und den weiterhin bestehenden pandemiebedingten Unwägbarkeiten unbedingt verpflichtet, das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsfüh- rung im Sinne von $ 92 Abs. 2 HGO nachhaltig zu beachten und entsprechend konse- quent zu handeln. Daher müssen insbesondere disponible Aufwandspositionen bzw. vor- gehaltene Standards bei öffentlichen Angeboten ständig weiter hinterfragt werden: Die Grenzen der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit des wirtschaftlichen Handelns sind im Rah- men der kommunalen Selbstverwaltung fortgesetzt zu überprüfen. Die im Jahr 2012 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen, jedoch nach- weislich nicht vollständig umgesetzten Schutzschirmmaßnahmen, bieten eine geeignete Grundlage für die nun dringend erforderliche Haushaltskonsolidierung. Auch die städtische Investitionsplanung ist — vor dem Hintergrund der hieraus resultie- renden Schuldendienstbelastung - in eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzube- ziehen. Bei Investitionen in die vorhandene Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadt- entwicklung müssen — wegen der weitgehenden Fremdfinanzierung über Kredite — daher im angemessenen Umfang pflichtige gegenüber disponiblen Projekten priorisiert werden. Die in der aktuellen Finanzplanung vorgesehenen Investitionskredite führen zu einer er- heblichen Ausweitung der investiven Schulden der Stadt und ihrer Eigenbetriebe. Der Stand dieser Schulden steigert sich zum Jahresende 2021 gegenüber dem Vorjahr um einen Betrag von rd. 209,2 Mio. € und wird nach der Planung dann rd. 811,0 Mio. € errei- chen. Zum Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahr 2024 soll dieser Wert sogar auf rd. 1.207,9 Mio. € (d. h. auf eine Pro-Kopf-Verschuldung nach heutiger Einwohnerzahl von 7.602,00 €) ansteigen. Im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken bei der lang- fristigen Finanzierung des Schuldendienstes ist diese Entwicklung äußerst bedenklich. Die Stadt Darmstadt sollte daher künftig darauf hinwirken, den Fremdfinanzierungsanteil für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen - auch vor dem Hintergrund der Finanzierungsreihenfolge des $ 93 HGO - durch Eigenfinanzierung nachhaltig zu redu- zieren. Dazu ist der aktuell für den Finanzplanungszeitraum prognostizierte Liquiditäts- verzehr mit engagierten Haushaltssicherungsmaßnahmen oder Vermögensveräußerun- gen unbedingt zu vermeiden. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde — soweit vorgesehen - seitens des Ma- gistrats nachvollziehbar dargelegt und konnte gemäß & 105 Abs. 2 HGO genehmigt wer- den. Nach 8 105 HGO dienen Liquiditätskredite der Sicherstellung der Liquidität und sind keine Deckungsmittel. Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ist daher grundsätzlich nur im Rahmen des Haushaltsvollzugs bis zum Ende des Haushaltsjahres zulässig. Bei der Beschlussfassung über die städtische Haushaltssatzung zum Haushaltsjahr 2021 am 3. Dezember 2020 konnte der Rücklagenbestand aus Überschüssen des ordentlichen -7- Ergebnisses von rd. +79,0 Mio. €, sowie der Zahlungsmittelbestand von rd. +93,8 Mio. € zum Jahresende 2020 noch nicht abgesehen werden. Es wurde ein negativer Zahlungs- mittelbestand zum Ende des Finanzplanungszeitraums prognostiziert. Daher wurde zum Haushalt 2021 ein Haushaltssicherungskonzept gemäß $& 92a Abs. 1 Nr. 2 HGO aufge- stellt und im Rahmen der Haushaltssatzung beschlossen. Inzwischen besteht für das un- ter &$ 7 der Haushaltssatzung beschlossene Haushaltssicherungskonzept keine rechtliche Notwendigkeit mehr. Es bedarf somit keiner aufsichtsbehördlicher Genehmigung. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde die Aufstellung des Jahresabschlusses 2019 vom Magistrat mit Beschluss vom 28. April 2021 festgestellt. Am 29. April 2021 wurde die Stadtverordnetenversammlung im Sinne von $ 112 Abs. 6 Satz 1 HGO über den Jahres- abschluss 2019 informiert. Die Haushaltsgenehmigung kann somit erteilt werden. IV. Empfehlungen zur Haushaltswirtschaft Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausge- glichenen Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht. Der dauerhafte Ausgleich im Ergebnis- und im Finanzhaushalt muss durch die politisch Verantwortlichen künftig wieder nachhaltig sichergestellt werden. Unter Berücksichtigung der vielfältigen negativen Auswirkungen auf das gesamtstaatliche Wirtschaftsgeschehen und die Haushaltswirtschaft hessischer Kommunen durch die Coronapandemie seit dem Frühjahr 2020, hält der aktuelle Finanzpianungserlass des Innenministeriums vom 1. Ok- tober 2020 an der Forderung eines jahresbezogenen Haushaltsausgleichs fest. Daher sollten bisher noch nicht berücksichtigte disponible Aufwandspositionen bzw. vor- gehaltene Standards bei öffentlichen Angeboten ständig überprüft werden. In diesem Zu- sammenhang verweise ich auf die Regelung des $ 19 Abs. 1 HGO. Hiernach können wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden. Dabei können auch weiterhin eigen- verantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß & 107 HGO eingesetzt werden. Vor allem wegen des erheblichen investiven Fremafinanzierungsbedarfs und des vorran- gig angezeigten Einsatzes von selbst erwirtschafteter Liquidität empfehle ich dringend, konsumtive und investive städtische Maßnahmen noch stärker als bisher - auch in deren zeitlichen Notwendigkeit — auf den Prüfstand zu stellen. Besonders bei den seit Jahren erheblich ansteigenden Zuweisungen und Zuschüssen sollte eine intensive Priorisierung erfolgen. Auch erscheint es bei Betrachtung der schon bestehenden Leistungsangebote - in beträchtlichem Umfang auch solche mit freiwilligem Charakter — nicht vertretbar, zusätzlich neue oder sogar vertragliche Verpflichtungen in disponiblen Bereichen einzugehen. Wie schon in den Vorjahren hat die Haushaltsanalyse auch für 2021 ergeben, dass die Personalaufwendungen der Stadt und ihrer Eigenbetriebe — bei einem Zuwachs von rd. +12,0 v. H. gegenüber den vorläufigen Rechnungsergebnissen für 2020 — erneut erheb- lich ansteigen. Daneben zeigt ein Planablaufvergleich für die abgeschlossenen Haus- haltsjahre seit 2009 bis 2020 durchgehend einen geringeren Personalaufwand, als in der Haushaltsplanung veranschlagt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von den Bewirtschaftungseinheiten angemeldeten Personalaufwendungen in der Summe re- gelmäßig nicht dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Daher ist - bis auf weiteres noch in eigener Verantwortung — ein mögliches Konsolidierungspotential im Personalbereich restriktiv zu nutzen. Auch im Hinblick auf den 2021 erneut umfänglich ausgeweiteten Stel- lenplan empfehle ich, künftig die Personalbewirtschaftung bedarfsgerechter zu planen und vorhandene Stellen letztlich nur bei tatsächlicher Notwendigkeit zu besetzen. Darüber hinaus sind Gebühren und Beiträge bezüglich des Kostendeckungsgrads lau- fend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen nach der Vorschrift 8 93HGO in Verbindung mit 88 8 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben weise ich ausdrücklich hin. Im Hinblick auf den weiterhin unzureichenden und weiter sinkenden Deckungsgrad im Friedhofsbe- reich von 61,78 v. H. sehe ich hier besonderen Handlungsbedarf. Vor dem Hintergrund der prognostizierten erheblichen Ausweitung der investiven Schul- den der Stadt und ihrer Eigenbetriebe sehe ich die verantwortlichen Gremien in der Pflicht, das Investitionsverhalten nachhaltig auf ein tatsächlich vertretbares Maß zu be- grenzen. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen gemäß $ 27 der Gemeindehaushaltsverordnung ohnehin erst in Angriff genommen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. Bei einer Zwischenfinanzierung von investivren Maßnahmen mit Liquiditätskrediten im Sinne von Ziffer 6 der Hinweise zur Anwendung der Vorschriften zu & 105 HGO ist recht- zeitig zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Darlehen zur Schlussfinanzierung notwen- dig werden. Die Aufnahme dieser Kredite muss letztlich sichergestellt sein. Aktuell verfügt die Stadt für die prognostizierte Ergebnis- und Finanzplanung zwar noch über Rücklagen aus Vorjahren, jedoch -— im Hinblick auf die Vorgaben zur Liquiditätsre- serve — nur über einen begrenzten Zahlungsmittelbestand. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei einer noch weitergehenden Verschlechterung der Haushaltssituation und einer damit einhergehenden zunehmenden Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit vor- gesehene Investitionskredite gemäß $ 103 Abs. 2 HGO nicht bzw. nicht im vollen Umfang genehmigt werden können. -9- Zur Verwirklichung der Grundsätze des $ 93 HGO auch im investiven Bereich sollten Veermögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden. Hierbei wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rund- verfügung vom 20. März 2003, Az.: 11 21.3 - 33 f 08, weise ich nochmals hin. Abschließend ist anzumerken, dass — im Hinblick auf den fehlenden jahresbezogenen Haushaltsausgleich — die seit dem Jahre 2015 unveränderte Festsetzung des Hebesat- zes der Grundsteuer B bei 535,0 v. H. haushaltswirtschaftlich weiterhin Verbesserungs- potential bietet. Auf die negative Abweichung zu dem vom Hessischen Innenministerium ermittelten maßgeblichen Durchschnittshebesatz für die Gemeindegrößenklasse von 742,0 v. H. ist hinzuweisen. Daher wird bei einem weiterhin ambitionierten Investitions- programm mit ungesicherter Schuldendienstfinanzierung, dann in künftigen Haushalts- genehmigungsverfahren auch die Grundsteuer B - nach Ausschöpfung von sonstigen Konsolidierungspotentialen — wieder im besonderen Fokus stehen. V. Feststellungen zu den Eigenbetrieben Im Hinblick auf die Eigenbetriebe wird weiterhin empfohlen, deren Wirtschaftsführung möglichst so zu gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer ho- hen Transparenz der Finanzlage dieser Bewirtschaftungseinheiten sollten unvermeid- bare Verluste kurzfristig über den städtischen Haushalt ausgeglichen werden. Erneut ist anzumerken, dass nach $ 16 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes die im jeweili- gen Erfolgsplan veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rück- lagen ausreichend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit sie von den Zahlen des Vorjahres und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen. Gegenüber der Vergangenheit wurden in dieser Hinsicht die jeweiligen Vorberichte schon angepasst, jedoch bitte ich, die Information künftig noch weiter zu ergänzen. Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen den noch bestehenden Eigenbetrieben und dem städtischen Haushalt sowie dem Umstand, dass durch die Doppik inzwischen auch die Haushaltswirtschaft der Stadt unter kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird, sollte ständig eigenverantwortlich hinterfragt werden, inwieweit eine in Eigenbetrie- ben abgetrennte Wirtschaftsführung weiterhin sinnvoll erscheint. Hieraus resultierende Mehrfachstrukturen mit Haushalts-/Wirtschaftsplänen, Beschlussvorlagen, Jahresab- schlüssen, Prüfungen usw. sind dabei angemessen zu berücksichtigen. -10- -10 - Vl. Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß $ 50 Abs. 3 HGO in ge- eigneter Weise bekanntzugeben. ‚ vu. Öffentliche Bekanntmachung Um weitere Veranlassung gemäß & 97 Abs. 4 HGO wird gebeten. Hierbei halte ich eine Veröffentlichung der jeweiligen Genehmigungstexte unter Gliederungsziffer I. zu den ge- nehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung für 2021 des städtischen Haushalts für ausreichend. Die Genehmigungen zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe be- dürfen keiner öffentlichen Bekanntmachung. vl. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim: Verwaltungsgericht Darmstadt Julius-Reiber-Straße 37 64293 Darmstadt Lindscheid Regierungspräsidentin
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Punkt 15: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2021; Genehmigung der Aufsichtsbehörde (V-Nr. 2021/0122) Der Ausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
11.05.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0122
Magistratsbeschluss-Nr.
118
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2021;
Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Vorlage vom: 07.05.2021
Beschlussvorschlag:
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 06. Mai 2021 zum Haushalt 2021
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2021 der städtischen
Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen.
Anlagen: Haushaltsgenehmigung 2021
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 19.05.2021
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
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Begründung zur Magistratsvorlage vom 07.05.2021
Mit Verfügung vom 06. Mai 2021 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als
Aufsichtsbehörde den Haushalt 2021 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die
Wirtschaftspläne 2021 der Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt genehmigt.
Die Genehmigung erfolgt erfreulicherweise abermals ohne Auflagen, so dass die Stadt bei der
Umsetzung des Haushalts 2021 und bei der Festlegung der notwendigen
Konsolidierungsmaßnahmen über einen hohen eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraum
verfügt.
Im vorgelegten Haushaltsplan 2021 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei
38,8 Mio. Euro und die Zahlungsmittellücke im Finanzhaushalt bei 55,8 Mio. Euro.
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2021 wie auch im mittelfristigen
Planungszeitraum nicht eingehalten.
Jedoch bestehen keine Fehlbeträge aus Vorjahren im ordentlichen Ergebnis und es sind
ausreichende Rücklagemittel und ungebundene Liquidität vorhanden, so dass der Haushalt
nach § 92 Abs. 5 Nr. 1 HGO als ausgeglichen gilt.
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt
Darmstadt weiterhin als angespannt, merkt jedoch an, dass sich die Haushaltssituation
gegenüber dem Vorjahr verschlechtert hat. Eine Abstufung der finanziellen Leistungsfähigkeit
erfolgt zunächst nicht.
Diese Beurteilung ist dadurch begründet, dass nach den Planungen die vorgenannten Reserven
bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums 2024 zwar ausreichen, aber dann weitgehend
aufgebraucht sein werden.
Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Maßgaben zur Vorhaltung der
Liquiditätsreserve (ca. 13 Mio. Euro) bisher in der Planung nicht dargestellt werden, jedoch bis
spätestens Ende 2024 wieder zu berücksichtigen sind (die Regelung ist coronabedingt nur
vorübergehend ausgesetzt).
Vor diesem Hintergrund wird auch erneut die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine
eigenständige kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards
vorzunehmen sowie eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren einzusetzen.
Die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven
Schulden und den hieraus resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung
beeinträchtigen zusätzlich die Haushaltslage aus Sicht der Aufsichtsbehörde spürbar.
So sei auch die städtische Investitionsplanung – vor dem Hintergrund der weitgehenden
Fremdfinanzierung über Kredite und der hieraus resultierenden Schuldendienstbelastung – in
eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. Bei Investitionen in die vorhandene
Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwicklung müssen daher im angemessenen
Umfang pflichtige gegenüber disponiblen Projekten priorisiert werden.
Der vollständige Text der Genehmigung ist zur Kenntnis beigefügt.
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde aufgreifen und
Informationen über notwendige Haushaltssperren enthalten.
Darmstadt, 07. Mai 2021
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (2)
Orte (2)
- Luisenplatz 2
- Julius-Reiber-Straße 37
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0122
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.05.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00