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1858/2021

Bauvorhaben Äußere Kanalstr. 86

Beantwortung einer Anfrage (BV) 18.05.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 31.05.2021, TOP 6.7.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2992 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/63/632/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 1858/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 31.05.2021 
 
Bauvorhaben Äußere Kanalstr. 86 
Es wurde durch die Fraktion Die Linke/Die Partei zur Sitzung am 26.04.2021 eine Anfrage gestellt. 
 
 
Frage 1: 
 
Nach welchen planungsrechtlichen Voraussetzungen wird gebaut? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Da kein Bebauungsplan hier besteht, war das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB 
zu beurteilen.  
 
 
Frage 2: 
 
Aus welchen Gründen sieht die Verwaltung gegebenenfalls ein Planerfordernis als nicht gegeben? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Grundsätzlich wird ein Planbedarf im Sinne des BauGB dann ausgelöst, sobald eine geordnete städ-
tebauliche Entwicklung nicht mehr gegeben und infolge dessen mit bodenrechtlichen Spannungen zu 
rechnen ist. 
 
Bei der genehmigten Planung zur Bebauung des Grundstücks Äußere Kanalstr. 86 handelt es sich 
um eine Nachverdichtung durch mehrere Wohngebäude mit studentischem Wohnen, welche das Um-
feld aufwertet. Das gesamte Grundstück liegt aufgrund der Vorprägung durch die Umgebungsbebau-
ung innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage unter-
gebracht; die Gebäude im hinteren Bereich sind abgestaffelt. Teilflächen des Grundstücks werden 
entsiegelt und begrünt. Die Wohnungen entlang der Äußeren Kanalstraße werden schallschutzkon-
form errichtet, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewähren.  
 
Die Einfügung nach § 34 BauGB ist gegeben; sowohl die Nutzung als auch die architekto-
nisch/städtebauliche Gestaltung wird befürwortet. Ein Planbedarf im Sinne des BauGB liegt weder bei 
einer Einzelbetrachtung hinsichtlich des Bauvorhabens noch der Folgewirkungen in der Umgebung 
vor.  
 
 
Frage 3: 
 
Auswelchen Gründen wird auf die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells verzichtet?

2 
 
 
Antwort der Verwaltung 
 
Gemäß der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Richtlinie ist das kooperative Baulandmodell bei 
allen Vorhaben anzuwenden, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaf-
fung von Planungsrecht ist. Wie in den Antworten zu Fragen 1 und 2 ausgeführt, liegt bei dem o.g. 
Bauvorhaben bereits Baurecht vor, so dass eine verbindliche Bauleitplanung nicht erforderlich war. 
Daher konnte das kooperative Baulandmodell hier nicht zum Tragen kommen. 
 
 
Frage 4: 
 
Welche Mieten sind bei den aufgerufenen Quadratmeterpreisen [zu erwarten]? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Verwaltung liegen keine Informationen zu den zu erwartenden Mieten vor. 
 
 
Frage 5: 
 
Wie bewertet die Verwaltung ein solches Mietniveau für Studierende in Bezug auf den Hochschul-
standort Köln? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Verwaltung liegen zu möglichen Mietpreisen in diesem Marktsegment keine aussagekräftigen 
Informationen vor und daher kann keine empirisch belastbare Bewertung abgegeben werden

Beratungsverlauf (1)

31.05.2021 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 6.7.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Äußere Kanalstraße 86

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Details

Aktenzeichen
1858/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
18.05.2021
Erstellt
17.05.2021 18:52