0064/2022
Anfrage an die Verwaltung zu Straßenbenennungen
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Benennung Richtlinie 1999
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Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen gemäß Ratsbeschluss vom 26.08.1999 1. Allgemeine Regelungen 1.1 Die Anzahl der Straßennamen ist so gering wie möglich zu halten. 1.2. Ein durchgehender Straßenzug soll möglichst einen einheitlichen Straßen- namen erhalten. Unterbr echungen (z.B. durch das Einfügen von Platz- bezeichnungen) sind grundsätzlich zu vermeiden. 1.3 Für kurze Stichstraßen, Wohnwege etc. werden - soweit möglich - ke ine besonderen Straßenbezeic hnungen festgesetzt. Die Lagebezeichnung der an diesen Straßen bestehenden Gebäude erfolgt durch entsprechende Numerierung von der Durchgangs- straße her. 1.4 Anfang und Ende einer Straße sind - soweit möglich - durch die b egren- zenden Straßen zu bezeichnen. 2. Straßenname 2.1 Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal vergeben werden. 2.2 Gleichklingende Straßennamen bei unterschiedlicher Schreibweise sind nicht zu vergeben (z. B. Lerche n- weg/Lärchenweg, Danziger Str aße/ Danzierstraße). 2.3 Ausländische Straßennamen sind möglichst nur zu verwenden, wenn ihre Aussprache mit der deutschen identisch ist (z. B. Kennedy-Ufer). 3. Benennung nach Personen 3.1 Werden Straßen nach Personen benannt, so muß deren Todestag mindestens zwei Jahre zurückliegen. 3.2 Es kommen nur Personen für eine Straßenbenennung in Frage, 3.2.1 die sich um die Stadt oder deren Bürger besondere Verdienste e rwor- ben haben 3.2.2 die sich besondere Verdienste auf Landes- oder Bundesebene erworben haben 3.2.3 die sich besondere Verdienste in der Kunst, Wissenschaft u.ä. (r egional oder überregional) erworben haben 3.2.4 deren Geschichtsbild - bei Pers onen überregionaler Bedeutung - abgeklärt ist. 3.3. Titel-, Berufs- und Ehrenbezeic h- nungen sind nicht zu verwenden. 4. Umbenennung von Straßen 4.1 Straßen werden nur in besonderen Ausnahmefällen umbenannt, in sbe- sondere nur dann, wenn für die Anwohner keine unzumutbaren Kosten entstehen. 4.2 Eine Umbenennung von Straßenteilen soll möglichst nicht erfolgen. Kann durch eine Änderung der Haus- nummern-Vergabe (Umnu mme- rierung) eine Umbenennung von Straßenteilen vermieden werden, so ist grundsätzlich eine Änderung der Hausnummerierung vorzunehmen. Richtlinien des Rates vom 26.08.1999 für die Neu- und Umbenennung - Seite 2 (von 2 Seiten) - von Straßen und Plätzen ______________________________________________________________________________________ 4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße umzubenennen, so beauftragt die zuständige Bezirksvertretung das Zentrale Archiv für Straßenneu - und umbenennungen mit der Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines Beschlußentwurfs. 4.4 In jedem Fall erfolgt eine Anwo hner- Befragung. Im Beschlußentwurf für die zuständige Bezirk svertretung ist darzustellen: 4.4.1 die grundsätzliche Zulässigkeit der Umbenennung, 4.4.2 das besondere öffentliche Intere sse an einer Umbenennung / Beib e- haltung der bisherigen Straßen- bezeichnung und 4.4.3 die sich aus der Anwohner-Befragung ergebenden Erkenntnisse, insbeson- dere ein sich ergebendes berechtigtes Interesse an einer Umbenennung / Beibehaltung der bisherigen Straßen- bezeichnung (z.B. unzumutbar hohe Kosten). 4.5 Bei allen Umbenennungen von Straßen sollen die neuen Straße n- namen im Regelfall erst ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntm achung in Kraft treten, damit die b etroffenen Anwohner sich besser auf die Umbe- nennung einstellen können. 4.6 Bei Umbenennungen wird bereits zum Zeitpunkt der Bekanntm achung das Schild mit dem neuen Straßennamen zusätzlich zum bestehenden Straßen- namenschild angebracht. 4.7 Alle betroffenen Anwohner werden brieflich über die Umbenennung und den Termin des Inkrafttretens des neuen Straßennamens informiert. 4.8 Alle betroffenen Anwohner werden über die von ihnen selbst zu unte r- nehmenden Schritte für den Vol lzug der Straßen-Umbenennung unter- richtet (Änderung des Pers onal- ausweises und des Kfz-Scheines). 5. Bekanntmachung 5.1 Die neuen Straßennamen werden im Amtsblatt der Stadt Köln öffen tlich bekanntgemacht. 5.2. Am gleichen Tag erfolgt ein Hi nweis auf die Veröffentlichung im amtlichen Teil der Kölner Tageszeitungen. 5.3. Auf die Bekanntmachung wird im redaktionellen Teil des Mitteilung s- blattes der Industrie- und Handel s- kammer hingewiesen, um die gewerb- lichen Anlieger zu erreichen. 5.4. Außerdem werden die Straßen- benennungen und -umbenennungen im Mitteilungsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. 5.5. Die betroffenen städtischen Dienst- stellen und die betroffenen Behörden werden direkt angeschrieben. 6. Entscheidung über Widersprüche 6.1 Über Widersprüche entscheidet das Zentrale Archiv für Straße nneu- und Umbenennungen.
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/23/235/1 Vorlagen-Nummer 26.01.2022 0064/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 22.03.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.04.2022 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 25.04.2022 Anfrage an die Verwaltung zu Straßenbenennungen Beantwortung der Verwaltung zu TOP 1.2 aus der Sitzung vom 09.12.2021 Allgemeines Straßennamen haben originär eine Ordnungs-, Orientierungs- und Erschließungsfunktion. Sie fungie- ren als Adressgebung und dienen der Orientierung und der Auffindbarkeit für Rettungsdienste und Polizei. Mit der Benennung nach Personen oder Bewegungen kann man Ehrungen vornehmen, Erin- nerungen wach halten oder Statements bekräftigen. Dies ist jedoch ein sekundärer Nutzen. In der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist im § 2 Punkt 7.2 geregelt, dass die Bezirksvertretun- gen, in Abstimmung mit dem Zentralen Namensarchiv und unter Beachtung der Belange der gesam- ten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien, über Benennung und Um- benennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätzen, Schulen, Friedhöfe, Bä- der u. a.) entscheiden. Zunächst muss ein Benennungsbedarf vorliegen. Dies ist in der Regel der Fall bei Neubau einer Straße, eines Weges oder eines Platzes. Neubenennungen sind jedoch eher selten. Jährlich werden in Köln ca. 10 bis 15 Straßen, Wege oder Plätze benannt. Es kann nach Gewannen, Objekten oder Personen benannt werden. Auf Clusterbildung ist zu achten (Beispiel: Maler*innen-siedlung, Märchen-Viertel). Ca. ein Drittel der Benennungen geht auf Personen zurück. Die Gewannbezeichnungen lassen laut Wikipedia „noch heute Rückschlüsse auf die frühere Nutzung, Lage oder Beschaffenheit des bezeichneten Gebietes zu.“ Zu Frage 1: Welche Regelungen bzg. der Straßen- und Platzbenennungen sind aktuell gültig? Vor Beschluss wird das Zentrale Namensarchiv mit der Prüfung eines Vorschlags beauftragt. Die Prüfung geschieht auf Basis der Richtlinien des Rates der Stadt Köln für die Neu- und Umbenen- nung von Straßen und Plätzen von 1999. Die Benennungsrichtlinien werden als Anlage beigefügt. Hier ist die Benennung nach Personen unter Punkt 3 geregelt: Benannt werden darf demnach nach: 3.2.1 „Personen, die sich um die Stadt oder deren Bürger*innen besondere Verdienste erworben ha- ben.“ 3.2.2 „Personen, die sich besondere Verdienste auf Landes- oder Bundesebene erworben haben.“ 2 3.2.3 „Personen, die sich besondere Verdienste in der Kunst, Wissenschaft u.Ä. erworben haben.“ Unter Punkt 2.3 wurde zudem festgelegt, dass „ausländische Straßennamen nur zu verwenden sind, wenn ihre Aussprache mit der deutschen identisch ist.“ Außerdem wird die „Handreichung eines Kriterienkataloges zur Straßenbenennung“ vom Deutschen Städtetag von März 2021 berücksichtigt. https://www.staedtetag.de/files/dst/docs/Publikationen/Weitere-Publikationen/2021/Handreichung- Strassennamen-im-Fokus-einer-veraenderten-Wertediskussion.pdf Der Deutsche Städtetag stellt fest, dass: Zitat: „es sich bei der Benennung nach Personen um eine besondere Ehre handelt, wenn die Stadt eine öffentliche Verkehrsfläche nach einer Person benennt“. „Es sollte sich insoweit um eine Person handeln, die würdig ist, geehrt zu werden, weil ihre Haltung oder ihr Lebenswerk eine Vorbildfunktion sowohl für die aktuelle wie auch für die nachfolgenden Ge- nerationen darstellt“ (Punkt 4.2). Es wird außerdem angeregt, „Frauen verstärkt bei der Benennung zu berücksichtigen, um die Sichtbarkeit von Frauennamen in der Öffentlichkeit zu steigern.“ Im Krite- rienkatalog (Punkt 6.1) wird weiter darauf hingewiesen, dass zu beachten ist, „dass es sich um eine Person handelt, die es würdig ist, geehrt zu werden und dass ein gesamtstädtisches Interesse gege- ben ist oder die Person in einem direkten räumlichen Bezug zu der zu benennenden öffentlichen An- lage steht“. Es sollen „Persönlichkeiten mit stadtgeschichtlicher Bedeutung und nicht „Hinz-und-Kunz“ geehrt werden.“ (Zitat Ende) Darüber hinaus gibt es bei der Straßenbenennung Vorgaben aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)zu berücksichtigen: Gem. Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO ist das Straßennamensschild ein Verkehrszeichen im Sinne der StVO (VZ 437). Dies bedeutet, dass sie durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden ange- ordnet werden müssen. Die Straßenverkehrsbehörden haben ihre Aufgabe auf der Grundlage der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erledigen. Diese allgemeinen Grundregeln sind in § 1 der StVO festgelegt. Weitere Vorgaben ergeben sich aus §§ 44, 45 StVO. Hieraus ergibt sich, dass die zu treffenden Anordnungen sinnvoll, eindeutig und verständlich sein müssen. Nur so kann ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmer*innen gewährleistet werden. Wenn eine Beschilderung, z. B. Straßennamen, nicht erkennbar und nachvollziehbar ist, erfüllt diese nicht die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und ist daher nicht anordnungsfähig. Aus diesem Grund wurde 2015 die Zahl auf 25 Zeichen (inkl. Leerzeichen) festgelegt. Nach Angaben des städtischen Bauhofes liefert der Anbieter VZ 437 in einer Länge von bis zu 1,30 m für 25 Zeichen; alles andere wäre eine Sonderanfertigung. Hier gibt es technische Grenzen bei der Schildaufnahme am Pfosten wegen dem Gewicht, Hebelkräfte und der Windlast. Auch im „Datensatz für das Meldewesen“ vom 01. November 2021 (DSMeld Blatt 1205 und Kapitel 2. „Zweck des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld)“) zur Speicherung im Melderegister wird die Feldlänge für den Straßennamen mit 25 Zeichen angegeben. Die Begrenzung der Zeichenzahl trägt Formerfordernissen Rechnung wie der Begrenzung von Formularfeldern (Vordrucke, Internet) und der Alltagstauglichkeit der Namen in der Anwendung durch Anwohner*innen und gewerbliche Anlie- ger*innen. In der Handreichung des Deutschen Städtetages zur Straßenbenennung wird im Kriterien- katalog unter Punkt 6.1 darauf hingewiesen, dass „die Benennung kurz und eindeutig sein soll. Die Länge der Benennung ist auf <Anzahl der Zeichen> inkl. Bindestrich und Leerzeichen begrenzt.“ Wei- ter wird erläutert, dass „in vielen Dokumenten die maximal zulässige Länge auf 25 Zeichen begrenzt ist.“ Zu den Fragen 2 und 3: Welche Namen der genannte Vorschlagsliste entsprechen den Kriterien und welche nicht und warum nicht? Die Vorschläge Marielle Franco und Marlis Bredehorst lagen dem Zentralen Namensarchiv bislang 3 noch nicht vor. Sie werden nun geprüft. Anmerkung zu Marlis Bredehorst: Frau Bredehorst verstarb am 11.10.2020. Aufgrund von Punkt 3.1 dürfen Straßen nach Personen benannt werden, deren To- destag mindestens zwei Jahre zurückliegt. Eine Benennung nach Marlis Bredehorst könnte demnach frühestens ab 12.10.2022 erfolgen. Elke (Mascha) Blankenburg hatte einen Bezug zu Deutschland und Köln. Bei einer Benennung nach Elke Mascha Blankenburg würde die maximal zulässige Länge von 25 Zeichen überschritten. Der 2. Vorname ist jedoch ein Künstlername und bezieht sich auf die Verehrung Blankenburgs der jüdischen Dichterin Mascha Kaléko. Die Benennung würde demnach nach Elke Blankenburg vorgenommen und würde somit die Zeichenzahlbegrenzung nicht überschreiten. Den Vorschlag, eine Straße oder ein Platz nach Elke Blankenburg zu benennen, wird das Zentrale Namensarchiv bei der nächsten passenden Gelegenheit der zuständigen Bezirksvertretung anbieten. Ob die Verdienste Elke Blankenburgs für eine Ehrung ausreichen, wird die Bezirksvertretung ent- scheiden. Für Sibylle Mertens-Schaaffhausen besteht ebenfalls einen Bezug zu Köln. Aufgrund des langen Doppelnamens kann eine Benennung mit Vor- und Zuname nicht erfolgen; die Maximalzahl von 25 Zeichen würde überschritten. Im Falle einer Benennung eines passenden Weges, wird das Zentrale Namensarchiv den Vorschlag Mertens-Schaaffhausen-Weg der zuständigen Bezirksvertretung unter- breiten. Auch hier wird diese dann entscheiden, ob die Verdienste für eine Ehrung ausreichen. Bei der gebürtig deutschen Schauspielerin Marlene Dietrich fehlt der direkte Bezug zu Köln. Aufgrund ihrer internationalen Berühmtheit und vor allem ihres Engagements während des 2. Weltkrieges ist sie dennoch auf die Vorschlagsliste beim Zentralen Namensarchiv aufgenommen worden. Eine Be- nennung würde auch nicht den Benennungsrichtlinien widersprechen. Den Vorschlag, eine Straße oder ein Platz nach Marlene Dietrich zu benennen, wird das Zentrale Namensarchiv bei der nächsten passenden Gelegenheit der zuständigen Bezirksvertretung anbieten. Der französische Name der Simone de Beauvoir lässt aufgrund des Punktes 2.3 der Richtlinien für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen, nach dem „ausländische Straßennamen nur zu verwenden sind, wenn ihre Aussprache mit der deutschen identisch ist“, eine Straßenbenennung nicht zu. Darüber hinaus fehlt der Bezug zu Köln aber auch zu Deutschland gänzlich. Zu Frage 4: Welche Schritte sind konkret geplant, um bei der Benennung von Straßen und Plätzen dem Anspruch von Vielfalt und Gleichberechtigung gerade auch bei Stadtentwicklung und Stadtge- staltung gerecht zu werden? Wenn nicht bereits - wie häufig der Fall - ein Name von der Bezirksvertretung selbst eingebracht wird, schlägt das Zentrale Namensarchiv einige mögliche Bezeichnungen vor. In der Sitzung des Aus- schusses für Anregungen und Beschwerden vom 08.03.2016 wurde beschlossen, bei zukünftigen Benennungen den Vorschlag der StadtAG LST zu berücksichtigen, vermehrt „zentrale Straßen und Plätze nach Frauen, die sich vor allem durch ihrer Frauensolidarität und / oder den Bruch mit der her- kömmlichen Geschlechterrolle auszeichnen, zu benennen“. In der Verwaltungspraxis wird seitdem auf ein ausgewogenes Verhältnis geachtet und den Bezirksvertretungen bei Straßen(Platz)benennungen (auch) Frauennamen angeboten. Dafür bedient sich das Zentrale Namensarchiv aus der Vorschlags- liste, in der alle Vorschläge aus den Communities, Bürgervereinen oder von einzelnen Bürger*innen aufgenommen wurden. Auf den Beschluss hat die Verwaltung letztendlich jedoch keinen Einfluss. Aufgrund der Vielzahl an Vorschlägen auf der Vorschlagsliste, ist es den Bezirksvertretungen prak- tisch unmöglich, alle Personen für ihre geleisteten Verdienste mit einer Straßenbenennung zu ehren. Siehe auch die Beantwortung der Frage 2-3 Gez. Wolfgramm
Anfrage bezüglich Straßenbenennungen - anonymisiert
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An die Vorsitzende
Frau Oberbürgermeisterin Reker
Geschäftsführung
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und
Transgender {StadtAG LST)
Köln, 21.11.2021
Anfrage bezüglich Straßenbenennungen
Sitzung der StadtAG LST am 9.12.2021
Der Arbeitskreis Sichtbarkeitvon Lesben in Köln derStadtAG LST setztsichseit 2015 dafürein, dass
zentral gelegene Straßen und Plätze ( als Pendant zum Rheinauhafen vorzugsweise im neuen ’
Stadtviertel Deutzer Hafen) nach frauenliebenden bzw. frauensolidarischen Frauen benannt werden.
In diesem Ko_ntext wurden Vorschläge erarbeitet, die wir 2020 erweitert haben. (3.11.2015,
Beschlussempfehlung der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender zur
Sichtbarkeit frauensolidarischer Frauen im Kölner Stadtbild nach $ 24 Gemeindeordnung NRW und 8
14 Hauptsatzung der Stadt Köln.)
DasAmtfürLiegenschaften, Vermessungund Katastervermerkteam1.9.2020, dasseinigeNamen
aufgrundihrer Länge füreineStraßen-oderPlatzbenennungnichtin Frage kämen. Auchkönneeine
französische Schreibweise Problemebei der Eingabe in Navigationsgeräteverursachen. Darüber
hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Persönlichkeiten einen Bezug zur Stadt
Köln haben müssen.
Daunserer Ansicht nachdietnitgeteilten Ausschlusskriterien dem Bild einergeschichtsbewussten,
modernen und internationalen Metropole widersprechen, bitten wir die Verwaltung um
Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Regelungen bzgl. der Straßen- und Platzbenennungen sind aktuell gültig?
2. Welche Namen der u.g. Vorschlagsliste entsprechen den Kriterien?
3, » Falls sie den Kriterien nicht entsprechen: warum nicht?
4. Welche Schritte sindkonkret_geplant, um bei der Benennung von Straßen und Plätzen dem
Anspruch von Vielfalt und Gleichberechtigung gerade auch bei Stadtentwicklung und
Stadtgestaltung gerecht zu werden? :
Vorg eschlagene Persönlichkeiten:
Kriterien: Frauensolidarische und frauenliebende Protagonistinnen a\,Js Kultur, Politik und
(Stadt-)Geschichte.Biografien liegen vor. Begründungen siehe Text unserer Empfehlung von 2015.
Elke Mascha Blankenburg,* 15.12.1943 in Mindelheim; t 9. 3. 2013 in Köln- Dirigentin,
Kirchenmusikerin, Musikhistorikerin, Musikjournalistin und Autorin. Gründung des ersten
Frauenorchesters (Clara-Schumann-Orchester).
Sibylle Mertens-Schaaffhausen * 29.1.1797 in Köln; t 22.10.1857 in Rom), genannt Rheingröfin,
Archäologin, Sammlerin und Mittelpunkt eines rheinischen Salons. Lebte eine intensive.
Liebesbeziehung mit Adele Schopenhauer.
Marlene Dietrich,* 27.12.1901 in Berlin, £6.5.1992 in Paris), Schauspielerin, Sängerin, Idoldersich
emanzipierenden Frauen zwischen den Weltkriegen. Verkörperung eines androgynen
Geschlechtertypus. Engagierte Gegnerin des Nationalsozialismus.
Simone de Beauvoir » 9. Januar 1908, Paris; gest.14. April 1986, Paris.
Französische Schriftstellerin und Philosophin, zählt zu den bedeutendsten Feministinnen der Neuzeit.
Marielle Franco, geb.27.7.1979in Rio deJaneiro; ermordetam 14. März 2018 ebd., lesbische
Aktivistin, Stadträtin, Mitgliedderbrasilianischen ParteiSozialismusundFreiheit(PSOL)und
Präsidentin des Frauenausschusses des Stadtparlaments von Kölns Partnerstadt Rio de Janeiro.
MarlisBräldehorstgeb.3.9.1956inHamburg; gest.11.10. 2020inKöln,Juristin, feministische
Politikerin (Bündnis 90/ DieGrünen) undlesbische Aktivistin, Beigeordnete der Stadt Köln,
Dezernatsleiterin für Soziales, Integration und Umwelt.
Es wird um Beantwortung bis zur Sitzung der StadtAG LST am 9.12.2021 gebeten.
Die Beantwortung möge auch der Bezirksvertretung Innenstadt sowie dem-Ausschuss für die
Gleichstellung von Frauen und Männern vorgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0064/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 17.02.2022
- Erstellt
- 06.01.2022 14:33