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0064/2022

Anfrage an die Verwaltung zu Straßenbenennungen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 17.02.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern, Sitzung am 25.04.2022, TOP 4.2

Benennung Richtlinie 1999

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anfrage bezüglich Straßenbenennungen - anonymisiert

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Benennung Richtlinie 1999

4690 Zeichen

Richtlinien des Rates
für die Neu- und Umbenennung
von Straßen und Plätzen
gemäß Ratsbeschluss vom 26.08.1999
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Die Anzahl der Straßennamen ist so
gering wie möglich zu halten.
1.2. Ein durchgehender Straßenzug soll
möglichst einen einheitlichen Straßen-
namen erhalten. Unterbr echungen
(z.B. durch das Einfügen von Platz-
bezeichnungen) sind grundsätzlich zu
vermeiden.
1.3 Für kurze Stichstraßen, Wohnwege
etc. werden - soweit möglich - ke ine
besonderen Straßenbezeic hnungen
festgesetzt. Die Lagebezeichnung der
an diesen Straßen bestehenden
Gebäude erfolgt durch entsprechende
Numerierung von der Durchgangs-
straße her.
1.4 Anfang und Ende einer Straße sind
- soweit möglich - durch die b egren-
zenden Straßen zu bezeichnen.
2. Straßenname
2.1 Ein bereits im Stadtgebiet vergebener
Straßenname darf nicht noch einmal
vergeben werden.
2.2 Gleichklingende Straßennamen bei
unterschiedlicher Schreibweise sind
nicht zu vergeben (z. B. Lerche n-
weg/Lärchenweg, Danziger Str aße/
Danzierstraße).
2.3 Ausländische Straßennamen sind
möglichst nur zu verwenden, wenn
ihre Aussprache mit der deutschen
identisch ist (z. B. Kennedy-Ufer).
3. Benennung nach Personen
3.1 Werden Straßen nach Personen
benannt, so muß deren Todestag
mindestens zwei Jahre zurückliegen.
3.2 Es kommen nur Personen für eine
Straßenbenennung in Frage,
3.2.1 die sich um die Stadt oder deren
Bürger besondere Verdienste e rwor-
ben haben
3.2.2 die sich besondere Verdienste auf
Landes- oder Bundesebene erworben
haben
3.2.3 die sich besondere Verdienste in der
Kunst, Wissenschaft u.ä. (r egional
oder überregional) erworben haben
3.2.4 deren Geschichtsbild - bei Pers onen
überregionaler Bedeutung - abgeklärt
ist.
3.3. Titel-, Berufs- und Ehrenbezeic h-
nungen sind nicht zu verwenden.
4. Umbenennung von Straßen
4.1 Straßen werden nur in besonderen
Ausnahmefällen umbenannt, in sbe-
sondere nur dann, wenn für die
Anwohner keine unzumutbaren
Kosten entstehen.
4.2 Eine Umbenennung von Straßenteilen
soll möglichst nicht erfolgen. Kann
durch eine Änderung der Haus-
nummern-Vergabe (Umnu mme-
rierung) eine Umbenennung von
Straßenteilen vermieden werden, so
ist grundsätzlich eine Änderung der
Hausnummerierung vorzunehmen.

Richtlinien des Rates vom 26.08.1999
für die Neu- und Umbenennung  - Seite 2 (von 2 Seiten) -
von Straßen und Plätzen
______________________________________________________________________________________
4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße
umzubenennen, so beauftragt die
zuständige Bezirksvertretung das
Zentrale Archiv für Straßenneu - und
umbenennungen mit der Prüfung des
Anliegens und der Vorbereitung eines
Beschlußentwurfs.
4.4 In jedem Fall erfolgt eine Anwo hner-
Befragung. Im Beschlußentwurf für die
zuständige Bezirk svertretung ist
darzustellen:
4.4.1 die grundsätzliche Zulässigkeit der
Umbenennung,
4.4.2 das besondere öffentliche Intere sse
an einer Umbenennung / Beib e-
haltung der bisherigen Straßen-
bezeichnung und
4.4.3 die sich aus der Anwohner-Befragung
ergebenden Erkenntnisse, insbeson-
dere ein sich ergebendes berechtigtes
Interesse an einer Umbenennung /
Beibehaltung der bisherigen Straßen-
bezeichnung (z.B. unzumutbar hohe
Kosten).
4.5 Bei allen Umbenennungen von
Straßen sollen die neuen Straße n-
namen im Regelfall erst ein Jahr nach
der öffentlichen Bekanntm achung in
Kraft treten, damit die b etroffenen
Anwohner sich besser auf die Umbe-
nennung einstellen können.
4.6 Bei Umbenennungen wird bereits zum
Zeitpunkt der Bekanntm achung das
Schild mit dem neuen Straßennamen
zusätzlich zum bestehenden Straßen-
namenschild angebracht.
4.7 Alle betroffenen Anwohner werden
brieflich über die Umbenennung und
den Termin des Inkrafttretens des
neuen Straßennamens informiert.
4.8 Alle betroffenen Anwohner werden
über die von ihnen selbst zu unte r-
nehmenden Schritte für den Vol lzug
der Straßen-Umbenennung unter-
richtet (Änderung des Pers onal-
ausweises und des Kfz-Scheines).
5. Bekanntmachung
5.1 Die neuen Straßennamen werden im
Amtsblatt der Stadt Köln öffen tlich
bekanntgemacht.
5.2. Am gleichen Tag erfolgt ein Hi nweis
auf die Veröffentlichung im amtlichen
Teil der Kölner Tageszeitungen.
5.3. Auf die Bekanntmachung wird im
redaktionellen Teil des Mitteilung s-
blattes der Industrie- und Handel s-
kammer hingewiesen, um die gewerb-
lichen Anlieger zu erreichen.
5.4. Außerdem werden die Straßen-
benennungen und -umbenennungen
im Mitteilungsblatt der Stadt Köln
veröffentlicht.
5.5. Die betroffenen städtischen Dienst-
stellen und die betroffenen Behörden
werden direkt angeschrieben.
6. Entscheidung über
Widersprüche
6.1 Über Widersprüche entscheidet das
Zentrale Archiv für Straße nneu- und
Umbenennungen.

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

10511 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/235/1 
 
Vorlagen-Nummer 26.01.2022 
 0064/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 22.03.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 07.04.2022 
Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern 25.04.2022 
 
Anfrage an die Verwaltung zu Straßenbenennungen 
Beantwortung der Verwaltung zu TOP 1.2 aus der Sitzung vom 09.12.2021  
Allgemeines 
Straßennamen haben originär eine Ordnungs-, Orientierungs- und Erschließungsfunktion. Sie fungie-
ren als Adressgebung und dienen der Orientierung und der Auffindbarkeit für Rettungsdienste und 
Polizei. Mit der Benennung nach Personen oder Bewegungen kann man Ehrungen vornehmen, Erin-
nerungen wach halten oder Statements bekräftigen. Dies ist jedoch ein sekundärer Nutzen.   
In der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln ist im § 2 Punkt 7.2 geregelt, dass die Bezirksvertretun-
gen, in Abstimmung mit dem Zentralen Namensarchiv und unter Beachtung der Belange der gesam-
ten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien, über Benennung und Um-
benennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätzen, Schulen, Friedhöfe, Bä-
der u. a.) entscheiden.  
Zunächst muss ein Benennungsbedarf vorliegen. Dies ist in der Regel der Fall bei Neubau einer 
Straße, eines Weges oder eines Platzes. Neubenennungen sind jedoch eher selten. Jährlich werden 
in Köln ca. 10 bis 15 Straßen, Wege oder Plätze benannt. 
Es kann nach Gewannen, Objekten oder Personen benannt werden. Auf Clusterbildung ist zu achten 
(Beispiel: Maler*innen-siedlung, Märchen-Viertel). Ca. ein Drittel der Benennungen geht auf Personen 
zurück. 
Die Gewannbezeichnungen lassen laut Wikipedia „noch heute Rückschlüsse auf die frühere Nutzung, 
Lage oder Beschaffenheit des bezeichneten Gebietes zu.“ 
 
Zu Frage 1: Welche Regelungen bzg. der Straßen- und Platzbenennungen sind aktuell gültig? 
Vor Beschluss wird das Zentrale Namensarchiv mit der Prüfung eines Vorschlags beauftragt.  
Die Prüfung geschieht auf Basis der Richtlinien des Rates der Stadt Köln für die Neu- und Umbenen-
nung von Straßen und Plätzen von 1999. Die Benennungsrichtlinien werden als Anlage beigefügt. 
Hier ist die Benennung nach Personen unter Punkt 3 geregelt: Benannt werden darf demnach nach: 
3.2.1 „Personen, die sich um die Stadt oder deren Bürger*innen besondere Verdienste erworben ha-
ben.“ 
3.2.2 „Personen, die sich besondere Verdienste auf Landes- oder Bundesebene erworben haben.“

2 
 
3.2.3 „Personen, die sich besondere Verdienste in der Kunst, Wissenschaft u.Ä. erworben haben.“ 
Unter Punkt 2.3 wurde zudem festgelegt, dass „ausländische Straßennamen nur zu verwenden sind, 
wenn ihre Aussprache mit der deutschen identisch ist.“ 
Außerdem wird die „Handreichung eines Kriterienkataloges zur Straßenbenennung“ vom Deutschen 
Städtetag von März 2021 berücksichtigt. 
https://www.staedtetag.de/files/dst/docs/Publikationen/Weitere-Publikationen/2021/Handreichung-
Strassennamen-im-Fokus-einer-veraenderten-Wertediskussion.pdf 
Der Deutsche Städtetag stellt fest, dass: Zitat: „es sich bei der Benennung nach Personen um eine 
besondere Ehre handelt, wenn die Stadt eine öffentliche Verkehrsfläche nach einer Person benennt“. 
„Es sollte sich insoweit um eine Person handeln, die würdig ist, geehrt zu werden, weil ihre Haltung 
oder ihr Lebenswerk eine Vorbildfunktion sowohl für die aktuelle wie auch für die nachfolgenden Ge-
nerationen darstellt“ (Punkt 4.2). Es wird außerdem angeregt, „Frauen verstärkt bei der Benennung 
zu berücksichtigen, um die Sichtbarkeit von Frauennamen in der Öffentlichkeit zu steigern.“ Im Krite-
rienkatalog (Punkt 6.1) wird weiter darauf hingewiesen, dass zu beachten ist, „dass es sich um eine 
Person handelt, die es würdig ist, geehrt zu werden und dass ein gesamtstädtisches Interesse gege-
ben ist oder die Person in einem direkten räumlichen Bezug zu der zu benennenden öffentlichen An-
lage steht“. Es sollen „Persönlichkeiten mit stadtgeschichtlicher Bedeutung und nicht „Hinz-und-Kunz“ 
geehrt werden.“ (Zitat Ende) 
Darüber hinaus gibt es bei der Straßenbenennung Vorgaben aus der Straßenverkehrsordnung 
(StVO)zu berücksichtigen: 
Gem. Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO ist das Straßennamensschild ein Verkehrszeichen im Sinne 
der StVO (VZ 437). Dies bedeutet, dass sie durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden ange-
ordnet werden müssen. 
Die Straßenverkehrsbehörden haben ihre Aufgabe auf der Grundlage der Sicherheit und Leichtigkeit 
des Verkehrs zu erledigen. Diese allgemeinen Grundregeln sind in § 1 der StVO festgelegt. Weitere 
Vorgaben ergeben sich aus §§ 44, 45 StVO. 
Hieraus ergibt sich, dass die zu treffenden Anordnungen sinnvoll, eindeutig und verständlich  sein 
müssen. Nur so kann ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmer*innen gewährleistet werden. 
Wenn eine Beschilderung, z. B. Straßennamen, nicht erkennbar und nachvollziehbar ist, erfüllt diese 
nicht die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und ist daher nicht anordnungsfähig. 
Aus diesem Grund wurde 2015 die Zahl auf 25 Zeichen (inkl. Leerzeichen) festgelegt. 
Nach Angaben des städtischen Bauhofes liefert der Anbieter VZ 437 in einer Länge von bis zu 1,30 m 
für 25 Zeichen; alles andere wäre eine Sonderanfertigung. Hier gibt es technische Grenzen bei der 
Schildaufnahme am Pfosten wegen dem Gewicht, Hebelkräfte und der Windlast. 
Auch im „Datensatz für das Meldewesen“ vom 01. November 2021 (DSMeld Blatt 1205 und Kapitel 2. 
„Zweck des Datensatzes für das Meldewesen (DSMeld)“) zur Speicherung im Melderegister wird die 
Feldlänge für den Straßennamen mit 25 Zeichen angegeben. Die Begrenzung der Zeichenzahl trägt 
Formerfordernissen Rechnung wie der Begrenzung von Formularfeldern (Vordrucke, Internet) und der 
Alltagstauglichkeit der Namen in der Anwendung durch Anwohner*innen und gewerbliche Anlie-
ger*innen. In der Handreichung des Deutschen Städtetages zur Straßenbenennung wird im Kriterien-
katalog unter Punkt 6.1 darauf hingewiesen, dass „die Benennung kurz und eindeutig sein soll. Die 
Länge der Benennung ist auf <Anzahl der Zeichen> inkl. Bindestrich und Leerzeichen begrenzt.“ Wei-
ter wird erläutert, dass „in vielen Dokumenten die maximal zulässige Länge auf 25 Zeichen begrenzt 
ist.“  
 
Zu den Fragen 2 und 3: Welche Namen der genannte Vorschlagsliste entsprechen den Kriterien und 
welche nicht und warum nicht? 
Die Vorschläge Marielle Franco und Marlis Bredehorst lagen dem Zentralen Namensarchiv bislang

3 
 
noch nicht vor. Sie werden nun geprüft. Anmerkung zu Marlis Bredehorst: Frau Bredehorst verstarb 
am 11.10.2020. Aufgrund von Punkt 3.1 dürfen Straßen nach Personen benannt werden, deren To-
destag mindestens zwei Jahre zurückliegt. Eine Benennung nach Marlis Bredehorst könnte demnach 
frühestens ab 12.10.2022 erfolgen. 
Elke (Mascha) Blankenburg hatte einen Bezug zu Deutschland und Köln. Bei einer Benennung nach 
Elke Mascha Blankenburg würde die maximal zulässige Länge von 25 Zeichen überschritten. Der 2. 
Vorname ist jedoch ein Künstlername und bezieht sich auf die Verehrung Blankenburgs der jüdischen 
Dichterin Mascha Kaléko. Die Benennung würde demnach nach Elke Blankenburg vorgenommen und 
würde somit die Zeichenzahlbegrenzung nicht überschreiten. 
Den Vorschlag, eine Straße oder ein Platz nach Elke Blankenburg zu benennen, wird das Zentrale 
Namensarchiv bei der nächsten passenden Gelegenheit der zuständigen Bezirksvertretung anbieten. 
Ob die Verdienste Elke Blankenburgs für eine Ehrung ausreichen, wird die Bezirksvertretung ent-
scheiden. 
Für Sibylle Mertens-Schaaffhausen besteht ebenfalls einen Bezug zu Köln. Aufgrund des langen 
Doppelnamens kann eine Benennung mit Vor- und Zuname nicht erfolgen; die Maximalzahl von 25 
Zeichen würde überschritten. Im Falle einer Benennung eines passenden Weges, wird das Zentrale 
Namensarchiv den Vorschlag Mertens-Schaaffhausen-Weg der zuständigen Bezirksvertretung unter-
breiten. Auch hier wird diese dann entscheiden, ob die Verdienste für eine Ehrung ausreichen. 
Bei der gebürtig deutschen Schauspielerin Marlene Dietrich fehlt der direkte Bezug zu Köln. Aufgrund 
ihrer internationalen Berühmtheit und vor allem ihres Engagements während des 2. Weltkrieges ist 
sie dennoch auf die Vorschlagsliste beim Zentralen Namensarchiv aufgenommen worden. Eine Be-
nennung würde auch nicht den Benennungsrichtlinien widersprechen. Den Vorschlag, eine Straße 
oder ein Platz nach Marlene Dietrich zu benennen, wird das Zentrale Namensarchiv bei der nächsten 
passenden Gelegenheit der zuständigen Bezirksvertretung anbieten. 
Der französische Name der Simone de Beauvoir lässt aufgrund des Punktes 2.3 der Richtlinien für 
die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen, nach dem „ausländische Straßennamen nur 
zu verwenden sind, wenn ihre Aussprache mit der deutschen identisch ist“, eine Straßenbenennung 
nicht zu. Darüber hinaus fehlt der Bezug zu Köln aber auch zu Deutschland gänzlich. 
 
Zu Frage 4: Welche Schritte sind konkret geplant, um bei der Benennung von Straßen und Plätzen 
dem Anspruch von Vielfalt und Gleichberechtigung gerade auch bei Stadtentwicklung und Stadtge-
staltung gerecht zu werden? 
Wenn nicht bereits - wie häufig der Fall - ein Name von der Bezirksvertretung selbst eingebracht wird, 
schlägt das Zentrale Namensarchiv einige mögliche Bezeichnungen vor. In der Sitzung des Aus-
schusses für Anregungen und Beschwerden vom 08.03.2016 wurde beschlossen, bei zukünftigen 
Benennungen den Vorschlag der StadtAG LST zu berücksichtigen, vermehrt „zentrale Straßen und 
Plätze nach Frauen, die sich vor allem durch ihrer Frauensolidarität und / oder den Bruch mit der her-
kömmlichen Geschlechterrolle auszeichnen, zu benennen“. In der Verwaltungspraxis wird seitdem auf 
ein ausgewogenes Verhältnis geachtet und den Bezirksvertretungen bei Straßen(Platz)benennungen 
(auch) Frauennamen angeboten. Dafür bedient sich das Zentrale Namensarchiv aus der Vorschlags-
liste, in der alle Vorschläge aus den Communities, Bürgervereinen oder von einzelnen Bürger*innen 
aufgenommen wurden. Auf den Beschluss hat die Verwaltung letztendlich jedoch keinen Einfluss. 
Aufgrund der Vielzahl an Vorschlägen auf der Vorschlagsliste, ist es den Bezirksvertretungen prak-
tisch unmöglich, alle Personen für ihre geleisteten Verdienste mit einer Straßenbenennung zu ehren. 
Siehe auch die Beantwortung der Frage 2-3  
 
Gez. Wolfgramm

Anfrage bezüglich Straßenbenennungen - anonymisiert

3671 Zeichen

An die Vorsitzende
Frau Oberbürgermeisterin Reker

Geschäftsführung
Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und
Transgender {StadtAG LST)

Köln, 21.11.2021

Anfrage bezüglich Straßenbenennungen
Sitzung der StadtAG LST am 9.12.2021

Der Arbeitskreis Sichtbarkeitvon Lesben in Köln derStadtAG LST setztsichseit 2015 dafürein, dass
zentral gelegene Straßen und Plätze ( als Pendant zum Rheinauhafen vorzugsweise im neuen ’
Stadtviertel Deutzer Hafen) nach frauenliebenden bzw. frauensolidarischen Frauen benannt werden.
In diesem Ko_ntext wurden Vorschläge erarbeitet, die wir 2020 erweitert haben. (3.11.2015,
Beschlussempfehlung der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender zur
Sichtbarkeit frauensolidarischer Frauen im Kölner Stadtbild nach $ 24 Gemeindeordnung NRW und 8
14 Hauptsatzung der Stadt Köln.)

DasAmtfürLiegenschaften, Vermessungund Katastervermerkteam1.9.2020, dasseinigeNamen
aufgrundihrer Länge füreineStraßen-oderPlatzbenennungnichtin Frage kämen. Auchkönneeine
französische Schreibweise Problemebei der Eingabe in Navigationsgeräteverursachen. Darüber
hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen Persönlichkeiten einen Bezug zur Stadt
Köln haben müssen.

Daunserer Ansicht nachdietnitgeteilten Ausschlusskriterien dem Bild einergeschichtsbewussten,
modernen und internationalen Metropole widersprechen, bitten wir die Verwaltung um
Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Regelungen bzgl. der Straßen- und Platzbenennungen sind aktuell gültig?

2. Welche Namen der u.g. Vorschlagsliste entsprechen den Kriterien?

3, » Falls sie den Kriterien nicht entsprechen: warum nicht?

4. Welche Schritte sindkonkret_geplant, um bei der Benennung von Straßen und Plätzen dem
Anspruch von Vielfalt und Gleichberechtigung gerade auch bei Stadtentwicklung und
Stadtgestaltung gerecht zu werden? :

Vorg eschlagene Persönlichkeiten:

Kriterien: Frauensolidarische und frauenliebende Protagonistinnen a\,Js Kultur, Politik und
(Stadt-)Geschichte.Biografien liegen vor. Begründungen siehe Text unserer Empfehlung von 2015.

Elke Mascha Blankenburg,* 15.12.1943 in Mindelheim; t 9. 3. 2013 in Köln- Dirigentin,
Kirchenmusikerin, Musikhistorikerin, Musikjournalistin und Autorin. Gründung des ersten
Frauenorchesters (Clara-Schumann-Orchester).

Sibylle Mertens-Schaaffhausen * 29.1.1797 in Köln; t 22.10.1857 in Rom), genannt Rheingröfin,
Archäologin, Sammlerin und Mittelpunkt eines rheinischen Salons. Lebte eine intensive.
Liebesbeziehung mit Adele Schopenhauer.

Marlene Dietrich,* 27.12.1901 in Berlin, £6.5.1992 in Paris), Schauspielerin, Sängerin, Idoldersich
emanzipierenden Frauen zwischen den Weltkriegen. Verkörperung eines androgynen
Geschlechtertypus. Engagierte Gegnerin des Nationalsozialismus.

Simone de Beauvoir » 9. Januar 1908, Paris; gest.14. April 1986, Paris.
Französische Schriftstellerin und Philosophin, zählt zu den bedeutendsten Feministinnen der Neuzeit.

Marielle Franco, geb.27.7.1979in Rio deJaneiro; ermordetam 14. März 2018 ebd., lesbische
Aktivistin, Stadträtin, Mitgliedderbrasilianischen ParteiSozialismusundFreiheit(PSOL)und
Präsidentin des Frauenausschusses des Stadtparlaments von Kölns Partnerstadt Rio de Janeiro.

MarlisBräldehorstgeb.3.9.1956inHamburg; gest.11.10. 2020inKöln,Juristin, feministische
Politikerin (Bündnis 90/ DieGrünen) undlesbische Aktivistin, Beigeordnete der Stadt Köln,
Dezernatsleiterin für Soziales, Integration und Umwelt.

Es wird um Beantwortung bis zur Sitzung der StadtAG LST am 9.12.2021 gebeten.
Die Beantwortung möge auch der Bezirksvertretung Innenstadt sowie dem-Ausschuss für die
Gleichstellung von Frauen und Männern vorgelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Beratungsverlauf (3)

22.03.2022 Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender
TOP 1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.04.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.04.2022 Ausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0064/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
17.02.2022
Erstellt
06.01.2022 14:33