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2015/0226

Bebauungsplan W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot – (erneute Änderung des Aufstellungsbeschlusses) und Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 05.11.2015

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2015/0226

18941 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
10.11.2015 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Grünflächenamt 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0226 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot – (erneute Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses) und  
Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (Aufstellungs- und 
Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 05.11.2015 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Aufstellungsbeschluss: 
1. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot – 
vom 08.12.2005, geändert durch den Beschluss vom 06.11.2014 wird erneut geändert.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot – wird 
verkleinert, indem der nördliche Teilbereich W 46.1 - Riedstraße Nord – und der südwestliche 
Teilbereich W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – abgetrennt und in separaten 
Bauleitplanverfahren weitergeführt werden. Somit wird der unterschiedlichen Entwicklung des 
Gebietes Rechnung getragen.  
Die inhaltliche Zielsetzung der Rahmenplanung Konversionsflächen West (Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014; V.-Nr. 2014/10) liegt dem Bebauungsplan

- 2 - 
W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot – zugrunde und bleibt für die Teilbereiche 
unverändert.  
Für den südwestlichen Teilbereich wird das Bauleitplanverfahren mit dem Bebauungsplan 
W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – nun weitergeführt. 
Offenlagebeschluss: 
2. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-
Hale-Depot –, gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 1) werden zur Kenntnis 
genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle  für den Planbereich des 
Bebauungsplans W 46.2 dar. Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des 
Satzungsbeschlusses. 
3. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen 
zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans W 46 die in Anlage 2 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2, 
datenschutzrelevante Anlage) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige 
Abwägungstabelle für den Planbereich des Bebauungsplans W 46.2 dar. Die endgültige 
Abwägung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses. 
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (wird zu 
den Sitzungen ausgehängt/ausgelegt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, sowie 
der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser, wird zugestimmt. 
5. Der Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – für das Gebiet im 
Südwesten der ehemaligen Kelley-Barracks an der Eschollbrücker Straße mit der Bergschneise 
im Westen, der Planstraße Süd im Norden und dem neuen Fuß- und Radweg im Osten, ist mit 
der dazugehörigen Begründung und den im Plan enthaltenen Satzungen gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. 
6. Planungsbeschleunigung: Hält die Verwaltung Ergänzungen oder Veränderungen des 
ausgelegten Plans für erforderlich und ist aus diesem Grunde ein Verfahren gem. § 4a Abs. 3 
BauGB geboten, so ist sie ermächtigt, dies in eigener Zuständigkeit durchzuführen. 
Voraussetzung hierfür ist, dass sich durch die Änderungen keine erheblichen und/oder 
nachhaltigen Beeinträchtigungen für die betroffene Öffentlichkeit, die Umwelt oder sonstige 
Belange ergeben. Die Stadtverordnetenversammlung ist umgehend mündlich oder schriftlich 
hierüber zu unterrichten. Dabei ist Aufschluss über die vorgenommenen Änderungen, deren 
Gründe und deren Auswirkungen zu geben.  
 
Hinweis: 
Folgekosten werden für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen entstehen. Diese 
Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung. 
 
 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zu den Zi elen und 
Zwecken der Planung des Bebauungsplans W 46  
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu den Zielen 
und Zwecken der Planung des Bebauungsplans W 46 ( datenschutzrel. Anlage ) 
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauu ngsplanentwurf W 46.2 
Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt) 
Karten 1, 2 und 3 des Umweltberichts (werden zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt)

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:     Ja  
s.o. Hinweis 
   Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage  Nr. 2015/0226 vom 05.11.2015 
 
Ziel des Bebauungsplanes W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – ist die Schaffung von Baurecht 
für ein Gewerbegebiet, welches zukünftig als Hauptsitz und Zentrale der Alnatura Produktions- 
und Handels GmbH in Darmstadt dient. Der Bereich soll als Verwaltungs-, Forschungs- und 
Informationsstandort, sowie in kleinem Maße als Verkaufsstandort (Supermarkt bis 800 m² VF) 
ausgebaut werden. 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Teilfläche der „Konversionsfläche West“ Kelley-
Barracks / Nathan-Hale-Depot. Diese ehemals militärisch genutzten Flächen sind durch den 
Abzug der US-Streitkräfte für eine zivile Nutzung freigeworden. Mit der Erschließung der 
Konversionsflächen Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks entsteht in Darmstadt ein neues 
Gebiet mit einem gewerblichen Entwicklungsschwerpunkt. 
 
Da die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen von den Vorgaben des Regionalplans bzw. des 
Regionalen FNP abweichen, stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt beim 
Regierungspräsidium einen Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes gem. 
§ 8 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG).  
 
Eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im 
Raum Rhein/Main – Rhein/Neckar durchzieht das Planungsgebiet. Daher wurden im Rahmen 
einer weiteren Planungskonkretisierung für den Trassenverlauf der Variante IIIA im südlichen 
Bereich des Darmstädter Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende 
Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante 
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungsstudie vier modifizierte Linienführungen 
entwickelt, die als technisch und verkehrlich machbar bewertet werden. Bei den 
Linienvarianten werden ebenfalls Tunnelbauwerke erforderlich. Es wurden dabei die dem 
damaligen Raumordnungsverfahren zu Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und unter 
Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. 
Entwurfsgeschwindigkeiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlage, Lage von Bauwerken wie 
Tunnel und Trogbauwerken). Durch das Gutachten des Ing.-Büros Krebs + Kiefer wird die 
technische Machbarkeit der vorbezeichneten Lösungen bestätigt. Das Gutachten liegt vor. 
Durch ein zusätzliches Gutachten des Büros Infrastruktur + Umwelt wird die Umsetzbarkeit 
der vier modifizierten Linienführungen im Rahmen der Raumordnung und Landesplanung im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot – bestätigt. 
Die Gutachten liegen vor. 
 
Mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks / Nathan-Hale-
Depot -  vom 08.12.2005 wurde das Bebauungsplanverfahren zur Erzielung einer nachhaltigen 
und geordneten städtebaulichen Entwicklung eingeleitet.  
 
In der Folge wurde eine Rahmenplanung von drei Planungsbüros mit den fachlichen 
Schwerpunkten Stadtplanung (Federführung), Freiraum- und Landschaftsplanung sowie 
Verkehrsplanung erstellt und in einem kontinuierlichen Planungsprozess mit den 
Fachverwaltungen abgestimmt.  
 
Im Verlauf dieses Planungsprozesses wurden durch den Magistrat und / oder die 
Stadtverordnetenversammlung folgende richtungweisende Beschlüsse gefasst: 
 Vorlage 2011/0460: Konversion, Vorbereitende Untersuchungen – Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 
 Vorlage 2012/0147: Bürgerbeteiligung zum Konversionsbereich-West – Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 
 Vorlage 2013/0225: Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsgebiete West 
und der Erschließung Gewerbegebiet Südwest – Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 12.09.2013 
 Vorlage 2014/0004: Eckpunktepapier zur Verwertung und Entwicklung der 
Konversionsflächen West – Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.02.2014

- 5 - 
 Vorlage 2014/0048: Bebauungsplan W 46.1 - Riedstraße Nord - (Aufstellungsbeschluss) – 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.03.2014 
 Vorlage 2014/0357: Beschluss des Rahmenplans für die Konversionsflächen West, 
Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot - Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014 und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung 
und Unterrichtung – Magistratsbeschluss vom 24.09.2014 
 
Mit dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.03.2014 zum 
Bebauungsplan W 46.1 – Riedstraße Nord – nördliche Teilfläche des Bebauungsplans W 46 –
 Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot – wird das Ziel verfolgt, Baurecht für ein Gewerbegebiet 
zu schaffen, welches zukünftig als Erweiterungsfläche der Döhler GmbH am Standort 
Darmstadt dient. 
 
Mit der Gewerbefläche im südwestlichen Teilbereich des W 46 bietet sich die Möglichkeit für 
die Alnatura Produktions- und Handels GmbH im Rahmen ihrer weiteren Expansion Ihren 
Hauptsitz nach Darmstadt zu verlegen. Im Planungsbereich W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - 
steht der Alnatura Produktions- und Handels GmbH im Zusammenhang mit ihrem 
Firmenselbstverständnis eine besonders geeignete Lage zur Verfügung. Sie beabsichtigt daher 
ihre neue Hauptverwaltung sowie einen Alnatura-Supermarkt an der Eschollbrücker Straße zu 
errichten. Vorgesehen ist außerdem eine Kindertageseinrichtung und im weiteren Ausbau 
Erweiterungsflächen der Verwaltung sowie ergänzende Nutzungen. Insgesamt soll auf dem 
Planungsbereich ein „Campus“ mit aufgelockerter Bebauung entstehen, der durch großzügige 
Freianlagen mit Schulungsgärten, einer Bio-Erlebnisfarm und ähnlichen Angeboten 
bereichsweise auch der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. 
 
Die geplante Entwicklung der Alnatura Produktions- und Handels GmbH und die 
Inanspruchnahme von Teilen der Konversionsflächen Darmstadt West ist daher aus den Zielen 
des Rahmenplans (Bebauungsplanes W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)-entwickelt 
und fügt sich besonders gut in die Gesamtentwicklung des Bebauungsplanes W 46 ein, für den 
ebenfalls Gewerbeflächen mit einer campusartigen Struktur vorgesehen sind.  
 
Zur Regelung städtebaulicher Maßnahmen für die weitere Entwicklung des Planungsgebietes 
wird ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB zwischen der Alnatura Produktions- und 
Handels GmbH und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, 
geschlossen. Gegenstand dieses städtebaulichen Vertrags wird insbesondere die Übernahme 
der Planungs-, Erschließungs- und Infrastrukturkosten sein. 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 
W 46 in Form einer öffentlichen Auslegung des Rahmenplans (Plan- und Textteil) erfolgte vom 
30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel hierzu 
schriftlich. Zusätzlich fand während der Auslegung eine Bürgerinformationsveranstaltung am 
01.10.2014 statt, in der die Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt wurden. 
 
Für die im Parallelverfahren geführte 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den 
Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot) fand im gleichen Zeitraum die frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
statt. Die Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 7.1 wird in einer gesonderten 
Magistratsvorlage parallel zum Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Riedstraße Nord - 
weitergeführt. 
 
 
Zu 1.: 
 
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot - 
vom 08.12.2005, geändert durch den Beschluss vom 06.11.2014 soll nun erneut geändert 
werden, um der unterschiedlichen Entwicklung des Gebietes Rechnung zu tragen. Der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 soll um zwei Teilbereiche verkleinert werden: den

- 6 - 
nördlichen Teilbereich, Bebauungsplan W 46.1 - Riedstraße Nord - und den südwestlichen 
Teilbereich, Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - für das Gebiet im Südwesten 
der ehemaligen Kelley-Barracks an der Eschollbrücker Straße mit der Bergschneise im Westen, 
der Planstraße Süd im Norden und dem neuen Fuß- und Radweg im Osten. 
 
Die Zielsetzung der Rahmenplanung Konversionsflächen West (Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014; V.-Nr. 2014/10), die dem Bebauungsplan 
W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot – zugrunde liegt, bleibt für die Teilbereiche 
unverändert. 
 
Abb.1: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-
Depot – lt. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014 (V.-Nr. 2014/0357) 
 (ohne Maßstab)

- 7 - 
 
 
Abb.2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-
Depot - und Geltungsbereiche der Bebauungspläne W 46.1 - Riedstraße Nord - und W 46.2 - 
Kelley-Barracks Südwest-  (ohne Maßstab) 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 wird begrenzt im Süden durch die Escholl-
brücker Straße, im Westen durch die Bergschneise, im Norden durch eine neue Planstraße 
(Planstraße Süd) die orthogonal zur Kleyerstraße an die Bergschneise geführt wird und im 
Osten durch den neuen Fuß- und Radweg der auf der vorhandenen 10 Meter breiten 
Abwasserkanaltrasse an der östlichen Grundstücksgrenze des hier neu zu bildenden 
Gewerbegrundstücks und im südlichen Abschnitt rechtwinklig auf die Eschollbrücker Straße 
mündet. 
 
Das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelly-Barracks Südwest - wird hiermit weitergeführt.

- 8 - 
Zu 2.: 
 
Für den Bebauungsplan W 46.2 - Kelly-Barracks Südwest - erfolgte die frühzeitige Beteiligung 
der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange auf 
Grundlage des Rahmenplans zum Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot -. 
In Anlage 1 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB zum Rahmenplan des Bebauungsplans W 46 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot - 
und den Zielen und Zwecken der Planung (Erläuterungsbericht) zusammengefasst.  
 
 
Zu 3.: 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentl ichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum 
Rahmenplan des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot –  und den 
Zielen und Zwecken der Planung (Erläuterungsbericht) gingen die in Anlage 2 
(datenschutzrel. Anlage) zusammengefassten und entsprechend geprüften Stellungnahm en 
ein.  
 
Bei Anlage 1 und 2 handelt es sich um vorläufige Abwägungstabellen, die in diesem 
Verfahrensschritt lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, da sie nach der Offenlage 
fortgeschrieben werden. Erst zum Satzungsbeschluss wird über die Prüfung der eingegangenen 
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung und zur Offenlage abschließend entschieden. 
 
 
Zu 4. und 5.: 
 
Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (s. Datei; 
Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 3) wurden erarbeitet. Im Bebauungsplanentwurf W 46.2 wurden 
gegenüber dem Rahmenplan die Straßenquerschnitte verbreitert, um die 
Entwässerungsmulden für die Regenwasserversickerung in die öffentlichen Verkehrsflächen zu 
integrieren und die Fahrbahnradien dem Bedarf des gewerblichen Verkehrs anzupassen. 
Ebenso wurde der Fußweg von der Planstraße Süd-1 durch das Baugebiet zur Waldfläche und 
entlang der Waldfläche abgeplant. Gleichwohl wurde stattdessen ein mehrfach geschwungener 
Zwischenraum für die Flächen zur Umsetzung des Sandrasenkonzeptes planerisch festgesetzt. 
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – und 
der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt nach 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo. Die Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
parallel zur Offenlage beteiligt.

- 9 - 
Zu 6.: 
 
Nach dem erfolgten Offenlagebeschluss kann die Offenlage ca. Mitte Januar bis Mitte Februar 
2016 erfolgen. Sofern sich im Rahmen der Offenlage ergibt, dass die Planung insoweit 
geändert werden muss, dass eine erneute Offenlage erfolgen muss, kann die Verwaltung den 
engen Zeitplan für das Gesamtprojekt nicht einhalten, da nach der Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung am 12.02.2016 aufgrund der Kommunalwahl und der damit 
verbundenen Neubildung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse 
voraussichtlich erst wieder im Juni eine beschlussfähige Sitzung zusammenkommt. Bis dahin 
könnte ohne den gegebenen Handlungsrahmen das Projekt ggf. nicht weitergeführt werden, 
wenn eine erneute Offenlage erforderlich wird, die einen Stadtverordnetenbeschluss erfordert. 
Dieser „Vorratsbeschluss“ soll die Verwaltung zum entsprechenden Handeln ermächtigen. 
Unter der Voraussetzung, dass sich durch die Änderungen keine erheblichen und/oder 
nachhaltigen Beeinträchtigungen für die betroffene Öffentlichkeit, die Umwelt oder sonstige 
Belange ergeben, ist dies eine sinnvolle Möglichkeit, den sehr eng gesteckten Zeitrahmen 
einhalten zu können. Die Ermächtigung ist zusätzlich an eine Berichtspflicht gekoppelt. 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs W 46.2 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt,  05.11.2015 
61.2 ha  Nst.   2112

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04.210
02.200
11.221
04.210
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02.400*
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02.200
04.320
10.710
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09.130
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10.530
10.520 10.710
10.51010.510
01.152*
04.210/04.220
10.71010.710
10.510
             Code                  Nutzungstyp (Wertpunkte je m²)
Gehölze
01.114/01.212 Buchenmischwald,
Naturnaher Kiefernwald (48)
01.152* Naturverjüngung
hier: spontan aufwachsende Gehölze (22)
01.152*/09.220 Naturverjüngung, 
wärmeliebende Ruderalflur (29)
02.200 Trockene/frische, basenreiche 
Gebüsche, Hecken (41)
02.200.1* Trockene/frische, basenreiche 
Gebüsche, Hecken (artenarmes Brombeergebüsch) (36)
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch (25)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
04.210/04.220 Baumgruppe, einheimisch, nicht-heimisch (30,5)
04.310 Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.320 Baumreihe, nicht heimisch (26)
04.600 Feldgehölz (56)
LKW- und Panzerwaschanlage
05.345 Periodische/temporäre Becken (25)
Ruderal geprägte Biotope
09.130 Wiesenbrachen, ruderale Wiesen (39)
09.210 Ausdauernde Ruderalfluren frischer Standorte (39)
09.220 Wärmeliebende, ausdauernde Ruderalfluren (36)
Versiegelte, vegetationsarme Flächen
10.510 Sehr stark, völlig versiegelte Flächen (3)
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster (3)
10.530 Wasserdurchlässige Flächenbefestigung (6)
10.710 Dachfläche, nicht begrünt (3)
Öffentliche u. private Grünflächen
09.160 Straßenränder, artenarm, intensiv gepflegt (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage (14)
11.225 Extensivrasen (21)
0 5025 m
±
 Einzelbäume
!5 04.110 Einzelbaum, einheimisch (31)
!5 04.120 Einzelbaum, nicht-heimisch (26)
Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Bebauungsplan W 46.2 
Umweltbericht 
Titel: Nr.:  Maßstab: 
Biotoptypen - Istzustand 
 
1/3 1 : 1500 
Datum: 
03/2015 
Bearb.: Dr. Böger, 
Dr. Beil 
naturplan 
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt 
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50 
e-mail: info@naturplan.net 
 
Biotoptypen nach Hessischer Kompensationsverordnung
* von der Kompensationsverordnung abweichende Punktbewertung
   - Näheres siehe Text
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
Erhaltenswerter Baumbestand
Flurstücksgrenzen

0 5025 m
Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Bebauungsplan W 46.2 
Umweltbericht 
Titel: Nr.:  Maßstab: 
Europarechtlich geschützte Arten 
2/3 1 : 1500 
Datum: 
10/2015 
Bearb.: Dr. Böger,  
P. Herrmann 
naturplan 
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt 
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50 
e-mail: info@naturplan.net 
 
Vogelbeobachtungspunkte*
Haussperling
Klappergrasmücke
Stieglitz
Haussperling
Mittelspecht
Stieglitz
Haussperling
Klappergrasmücke
Wacholderdrossel
T6: Eser - - 1
Nnoc 0 3 2
Ppip 4 15 1
T7: Ppip - 1 -
T5: Nnoc - 1 1
Nyc - - 1
Pnat 1 - -
Ppip 2 5 -
Ppyg 2 -
T4: Nnoc 1 - -
Nyc - - 2
Ppip 4 - -
Ppyg 1 - -
T3: Nnoc - 1 -
Pnat 1 - -
Ppip 10 2 1
Ppyg 2 - -
T2: Nnoc - 1 2
Nyc - - 3
Ppip 18 6 1
Ppyg - - 29
T1: Nnoc 1 - 1
Ppip 4 9 11
S1: Nnoc - 1 -
Ppip - 1 -
S2: Eser - 2
Mbart - 1
Mmyo - 1
Mnat 1 -
Nnoc - 1
Nyc 1 -
Plec 1 -
Ppip 50 46
S3: Nnoc 4 -
Ppip 4 4
Nachweise von Fledermäusen
Mit Angabe der festgestellten Arten und der Zahl der Beobachtungen
Eser Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus )
Mbart Bartfledermaus (Myotis brantii/ mystacinus )
Mmyo Großes Mausohr (Myotis myotis )
Mnat Fransenfledermaus (Myotis nattereri )
Nnoc Großer Abendsegler (Nyctalus noctula )
Nyc Nyctaloid unbestimmt (Eptesicus serotinus/ Nyctalus leisleri/ N. noctula )
Plec Langohr (Plecotus auritus/ austriacus )
Pnat Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii )
Ppip Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus )
Ppyg Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus )
1. Ziffer: Begehung am 10.09.2014
2. Ziffer: Begehung am 28.05.2015
3. Ziffer: Begehung am 26.06.2015
1. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 10.09.2014 (nur S1)
2. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 28.05.2015
3. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 18.06.2015
Vorkommen der Zauneidechse
Aktuelle Lebensstätte der Zauneidechse (Lacerta agilis)
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
* Darstellung beschränkt sich auf Brutvogel-Arten mit ungünstigem
   Erhaltungszustand in Hessen
** Darstellung von potentiellen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Fundpunkte ausgewählter Amphibienarten**
Grünfrosch unbestimmt (Rana spec.)
Begehungsstrecken der Erfassungen mit Ultraschalldetektor
Standorte der eingesetzten Horchboxen

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!.
!.
!.!.
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!.
!.
M2: Erhaltung als Waldfläche
M2: Erhaltung als Waldfläche
01.114/01.212
10.510
10.715/10.540/11.221
09.210/11.212
06.400*/09.120
04.600
04.210
11.221
04.600
10.510
04.110/10.540/11.225
06.400*/09.120
11.225
10.540
11.225
04.310
06.400*/09.120
09.160
06.400*/09.120
06.400*/09.120
02.400
11.221
06.400*/09.120
10.540
06.400*/09.120
10.510
10.54010.540
10.510
V3: Umsiedlung von 
Zauneidechsen
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen
für die Zauneidechsenpopulation 
(Flächenabgrenzung gemäß 
alnatura-Planung)
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen
für die Zauneidechsenpopulation 
(Flächenabgrenzung gemäß 
alnatura-Planung)
A2: Entwicklung von 
Sand- und Pionierrasen
A5: Pflanzung von Bäumen 
und Baumgruppen
A2: Entwicklung von 
Sand- und Pionierrasen
A2: Entwicklung von 
Sand- und Pionierrasen
A3: Rückbau Bergschneise
M1: Erhaltung von Baum-
gruppen und Einzelbäumen
A4: Aufbau eines Waldrandes
M2: Erhaltung als Waldfläche
A3: Rückbau Bergschneise
M1: Erhaltung von Baum-
gruppen und Einzelbäumen
             Code                             Nutzungstyp (Wertpunkte je m²)
Wald u. Gehölze
01.114/01.212 Buchenmischwald,
Naturnaher Kiefernwald (48)
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch (25)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
! ! !
! ! !
! ! !
04.310 Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.600 Feldgehölz (56)
Pionier-, Sand- u. Ruderalvegetation
06.400/09.120 Sand-Magerrasen, kurzlebige Ruderalflur (46)
09.210/11.212 Ausdauernde Ruderalflur frischer Standorte,
Gärten mit überwiegendem Nutzgartenanteil (37)
Versiegelte, vegetationsarme Flächen
10.510 Sehr stark, völlig versiegelte Flächen (3)
10.540 Befestigte, begrünte Flächen (7)
10.715/10.540/11.221 Dachfläche mit Versiegelung, befestigte und begrünte
Flächen, gärtnerisch gepflegte Anlage (6,5)
Öffentliche u. private Grünflächen
04.110/10.540/11.225 Einzelbäume einheimisch, befestigt und begrünte 
Flächen, Extensivrasen (35)
09.160 Straßenränder, artenarm, intensiv gepflegt (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage (14)
11.225 Extensivrasen (21)
Einzelbäume
!. 04.110 Einzelbaum, einheimisch (31)
0 5025 m
±
Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Bebauungsplan W 46.2 
Umweltbericht 
Titel: Nr.:  Maßstab: 
Maßnahmen zu Vermeidung, 
Minimierung und Kompensation sowie 
Planzustand Biotope 
3/3 1 : 1.500 
Datum: 
03/2015 
Bearb.: Dr. Böger, 
Dr. Beil 
naturplan 
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt 
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50 
e-mail: info@naturplan.net 
 
Biotoptypen nach Hessischer Kompensationsverordnung
* von der Kompensationsverordnung abweichende Punktbewertung 
   - Näheres siehe Text
Maßnahmen zur Vermeidung (V), Minimierung (M) und zur 
Kompensation sowie Naturschutz- und Landschaftspflege (A)
Maßnahmenflächen
A1: Beispielhafte Ersatzfläche für die Zauneidechsenpopulation
(entspricht alnatura-Planung) - nach B-Plan sind hierfür generell 1,7 ha 
innerhalb des Geltungsbereiches vorgesehen
Rodung und Rückschnitt von Gehölzen nur zwischen 01. Oktober 
und 28. Februar
Prüfung von Hohlenbäumen auf Winterquartiere von Fledermäusen 
vor der Rodung. Bei Bedarf Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung.
Sammlung von Niederschlagswasser unbegrünter Dachflächen zur 
Bewässerung von Garten- und Grünflächen. Über den Bedarf hinausgehendes
und auf versiegelten Bodenflächen anfallendes Niederschlagswasser ist
in der Umgebung zu versickern. Eine Verwendung zur Speisung
kleiner Stillgewässer im Nahbereich der Gebäude ist möglich.
Verwendung von versickerungsfähigen Bodenbelägen zur Befestigung von
Stellplätzen und Fahrwegen im nicht oder gering befahrenen Außenbereich 
von Gebäuden
Gültig für den gesamten Geltungsbereich (nicht flächig dargestellt):
V1
V2
M3
M4
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
Baugrenze
Flurstücksgrenzen

anlage 6

19063 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
10.11.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Grünflächenamt  
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
III 61 67 56 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0226 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
586 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungsplan W 46 – Kelley-Barracks/Nathan -Hale-Depot – (erneute Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses) und  
Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (Aufstellungs - und 
Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 05.11.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Aufstellungsbeschluss : 
1. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan W 46 – Kelley-Barracks/Nathan -Hale-Depot – 
vom 08.12.2005, geändert durch den Beschluss vom 06.11.2014 wird erneut geändert.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks/Nathan -Hale-Depot – wird 
verkleinert, indem der nördliche Teilbereich W 46.1 - Riedstraße Nord – und der südwestliche 
Teilbereich W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – abgetrennt und in separaten 
Bauleitplanverfahren weitergeführt werden. Somit wird der unterschiedlichen Entwicklung des 
Gebietes Rechnung getragen.

- 3 - 
Die inhaltliche Zielsetzung der Rahmenplanung Konversionsflächen West (Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014; V.-Nr. 2014/10) liegt dem Bebauungsplan 
W 46 – Kelley-Barracks/Nathan -Hale-Depot – zugrunde und bleibt für die Teilbereiche 
unverändert.  
Für den südwestlichen Teilbereich wird das Bauleitplanverfahren mit dem Bebauungsplan 
W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – nun weitergeführt. 
Offenlagebeschluss:  
2. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks/Nathan -
Hale-Depot –, gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1 zusammengefassten 
Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 1) werden zur Kenntnis 
genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle  für den Planbereich des 
Bebauungsplans W 46.2  dar. Die endgültige  Abwägung erfolgt im Rahmen des 
Satzungsbeschlusses.  
3. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen 
zu den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplans W 46 die in Anlage 2 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2, 
datenschutzrelevante Anlage) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige 
Abwägungstabelle für den Planbereich des Bebauungsplans W 46.2 dar. Die endgültige 
Abwägung erfolgt im  Rahmen des Satzungsbeschl usses. 
4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (wird zu 
den Sitzungen ausgehängt/ausgelegt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht 
(Anlage 3) und der im Plan enthaltenen Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen, sowie 
der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von 
Niederschlagswasser, wird zugestimmt. 
5. Der Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – für das Gebiet im 
Südwesten der ehemaligen Kelley-Barracks an der Eschollbrücker Straße mit der Bergschneise 
im Westen, der Planstraße Süd im Norden und dem neuen Fuß- und Radweg im Osten, ist mit 
der dazugehörigen Begründung und den im Plan enthaltenen Satzungen gemäß 
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. 
6. Planungsbeschleunigung: Hält die Verwaltung Ergänzungen oder Veränderungen des 
ausgelegten Plans für erforderlich und ist aus diesem Grunde ein Verfahren gem. §  4a Abs. 3 
BauGB geboten, so ist sie ermächtigt, dies in eigener Zuständigkeit durchzuführen. 
Voraussetzung hierfür ist, dass sich durch die Änderungen keine erheblichen und/oder 
nachhaltigen Beeinträchtigungen für die betroffene Öffentlichkeit, die Umwelt oder sonstige  
Belange ergeben. Die Stadtverordnetenversammlung ist umgehend mündlich oder schriftlich 
hierüber zu unterrichten. Dabei ist Aufschluss über die vorgenommenen Änderungen, deren 
Gründe und deren Auswirkungen zu geben.  
 
Hinweis: 
Folgekosten werden für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrswege und Grünflächen entstehen. Diese 
Kosten werden den entsprechenden Kostenträgern zugeordnet und sind nicht Gegenstand der 
Bauleitplanung.

- 4 - 
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zu den Zi elen und 
Zwecken der Planung des Bebauungsplans W 46  
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu den Zielen 
und Zwecken der Planung des Bebauungsplans W 46 ( datenschutzrel. Anlage ) 
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Bebauu ngsplanentwurf W 46.2  
Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt) 
Karten 1, 2 und 3 des Umweltberichts (werden zu den Sitzungen aufgehängt / 
ausgelegt) 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:     Ja  
s.o. Hinweis 
   Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 18.11.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 5 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage Nr. 2015/0226 vom 05.11.2015  
 
Ziel des Bebauungsplanes W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – ist die Schaffung von Baurecht 
für ein Gewerbegebiet, welches zukünftig als Hauptsitz und Zentrale der Alnatura Produktions - 
und Handels GmbH in Darmstadt dient. Der Bereich soll als Verwaltungs-, Forschungs- und 
Informationsstandort, sowie in kleinem Maße als Verkaufsstandort (Supermarkt bis 800 m² VF) 
ausgebaut werden. 
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Teilfläche der „Konversionsfläche West“ Kelley -
Barracks / Nathan-Hale-Depot. Diese ehemals militärisch genutzten Flächen sind durch den 
Abzug der US-Streitkräfte für eine zivile Nutzung freigeworden. Mit der Erschließung der 
Konversionsflächen Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks entsteht in Darmstadt ein neues 
Gebiet mit einem gewerblichen Entwicklungsschwerpunkt. 
 
Da die vorgesehenen gewerblichen Nutzungen von den Vorgaben des Regionalplans bzw. des 
Regionalen FNP abweichen, stellt die Wissenschaftsstadt Darmstadt beim 
Regierungspräsidium einen Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes gem. 
§ 8 Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG).  
 
Eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im 
Raum Rhein/Main – Rhein/Neckar durchzieht das Planungsgebiet. Daher wurden im Rahmen 
einer weiteren Planungskonkretisierung für den Trassenverlauf der Variante IIIA im südlichen 
Bereich des Darmstädter Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende 
Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante 
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungsstudie vier modifizierte Linienführungen 
entwickelt, die als technisch und verkehrlich machbar bewertet werden. Bei den 
Linienvarianten werden ebenfalls Tunnelbauwerke erforderlich. Es wurden dabei die dem 
damaligen Raumordnungsverfahren zu Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und unter 
Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. 
Entwurfsgeschwindigkeiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlage, Lage von Bauwerken wie 
Tunnel und Trogbauwerken). Durch das Gutachten des Ing.-Büros Krebs + Kiefer wird die 
technische Machbarkeit der vorbezeichneten Lösungen bestätigt. Das Gutachten liegt vor.  
Durch ein zusätzliches Gutachten des Büros Infrastruktur + Umwelt wird die Umsetzbarkeit 
der vier modifizierten Linienführungen im Rahmen der Raumordnung und Landesplan ung im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks/Nathan -Hale-Depot – bestätigt. 
Die Gutachten liegen vor. 
 
Mit dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks / Nathan-Hale-
Depot -  vom 08.12.2005 wurde das Bebauungsplanverfahren zur Erzielung einer nachhaltigen 
und geordneten städtebaulichen Entwicklung eingeleitet.  
 
In der Folge wurde eine Rahmenplanung von drei Planungsbüros mit den fachlichen 
Schwerpunkten Stadtplanung (Federführung), Freiraum- und Landschaftsplanung sowie 
Verkehrsplanung erstellt und in einem kontinuierlichen Planungsprozess mit den 
Fachverwaltungen abgestimmt.  
 
Im Verlauf dieses Planungsprozesses wurden durch den Magistrat und / oder die 
Stadtverordnetenversammlung folgende richtungweisende Beschlüsse gefasst: 
 Vorlage 2011/0460: Konversion, Vorbereitende Untersuchungen – Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 
 Vorlage 2012/0147: Bürgerbeteiligung zum Konversionsbereich-West – Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 13.09.2012 
 Vorlage 2013/0225: Verkehrsuntersuchung zur Entwicklung der Konversionsgebiete West 
und der Erschließung Gewerbegebiet Südwest – Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 12.09.2013

- 6 - 
 Vorlage 2014/0004: Eckpunktepapier zur Verwertung und Entwicklung der 
Konversionsflächen West – Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.02.2014 
 Vorlage 2014/0048: Bebauungsplan W 46.1 - Riedstraße Nord - (Aufstellungsbeschluss) – 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.03.2014 
 Vorlage 2014/0357: Beschluss des Rahmenplans für die Konversionsflächen West, 
Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot - Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014 und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung 
und Unterrichtung – Magistratsbeschluss vom 24.09.2014 
 
Mit dem Aufstellungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13.03.2014  zum 
Bebauungsplan W 46.1 – Riedstraße Nord – nördliche Teilfläche des Bebauungsplans W 46 –
 Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot – wird das Ziel verfolgt, Baurecht für ein Gewerbegebiet 
zu schaffen, welches zukünftig als Erweiterungsfläche der Döhler GmbH am Standort 
Darmstadt dient. 
 
Mit der Gewerbefläche im südwestlichen Teilbereich des W 46 bietet sich die Möglichkeit für 
die Alnatura Produktions- und Handels GmbH im Rahmen ihrer weiteren Expansion Ihren 
Hauptsitz nach Darmstadt zu verlegen. Im Planungsbereich W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - 
steht der Alnatura Produktions- und Handels GmbH im Zusammenhang mit ihrem 
Firmenselbstverständnis eine besonders geeignete Lage zur Verfügung. Sie beabsichtigt daher 
ihre neue Hauptverwaltung sowie einen Alnatura-Supermarkt an der Eschollbrücker Straße zu 
errichten. Vorgesehen ist außerdem eine Kindertageseinrichtung und im weiteren Ausbau 
Erweiterungsflächen der Verwaltung sowie ergänzende Nutzungen. Insgesamt soll auf dem 
Planungsbereich ein „Campus“ mit aufgelockerter Bebauung entstehen, der durch großzügige 
Freianlagen mit Schulungsgärten, einer Bio-Erlebnisfarm und ähnlichen Angeboten 
bereichsweise auch der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. 
 
Die geplante Entwicklung der Alnatura Produktions- und Handels GmbH und die 
Inanspruchnahme von Teilen der Konversionsflächen Darmstadt West ist daher aus den Zielen 
des Rahmenplans (Bebauungsplanes W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)-entwickelt 
und fügt sich besonders gut in die Gesamtentwicklung des Bebauungsplanes W 46 ein, für den 
ebenfalls Gewerbeflächen mit einer campusartigen Struktur vorgesehen sind.  
 
Zur Regelung städtebaulicher Maßnahmen für die weitere Entwicklung des Planungsgebietes 
wird ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB zwischen der Alnatura Produktions - und 
Handels GmbH und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat, 
geschlossen. Gegenstand dieses städtebaulichen Vertrags wird insbesondere die Übernahme 
der Planungs-, Erschließungs- und Infrastrukturkosten sein. 
 
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 
W 46 in Form einer öffentlichen Auslegung des Rahmenplans (Plan- und Textteil) erfolgte vom 
30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte parallel hierzu 
schriftlich. Zusätzlich fand während der Auslegung eine Bürgerinformationsveranstaltung am 
01.10.2014 statt, in der die Ziele und Zwecke der Planung vorgestellt wurden. 
 
Für die im Parallelverfahren geführte 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den 
Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot) fand im gleichen Zeitraum die frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
statt. Die Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 7.1 wird in einer gesonderten 
Magistratsvorlage parallel zum Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Riedstraße Nord - 
weitergeführt. 
 
 
Zu 1.:

- 7 - 
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot - 
vom 08.12.2005, geändert durch den Beschluss vom 06.11.2014 soll nun erneut geändert 
werden, um der unterschiedlichen Entwicklung des Gebietes Rechnung zu tragen. Der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 soll um zwei Teilbereiche verkleinert werden: den 
nördlichen Teilbereich, Bebauungsplan W 46.1 - Riedstraße Nord - und den südwestlichen 
Teilbereich, Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - für das Gebiet im Südwesten 
der ehemaligen Kelley-Barracks an der Eschollbrücker Straße mit der Bergschneise im Westen, 
der Planstraße Süd im Norden und dem neuen Fuß- und Radweg im Osten. 
 
Die Zielsetzung der Rahmenplanung Konversionsflächen West (Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014; V.-Nr. 2014/10), die dem Bebauungsplan 
W 46 – Kelley-Barracks/Nathan -Hale-Depot – zugrunde liegt, bleibt für die Teilbereiche 
unverändert.

- 8 - 
 
Abb.1: Bisheriger Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-
Depot – lt. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014 (V.-Nr. 2014/0357) 
 (ohne Maßstab)

- 9 - 
 
 
Abb.2: Neuer Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-
Depot - und Geltungsbereiche der Bebauungspläne W 46.1 - Riedstraße Nord - und W 46.2 - 
Kelley-Barracks Südwest-  (ohne Maßstab) 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 wird begrenzt im Süden durch die Escholl -
brücker Straße, im Westen durch die Bergschneise, im Norden durch eine neue Planstraße 
(Planstraße Süd) die orthogonal zur Kleyerstraße an die Bergschneise geführt wird und im 
Osten durch den neuen Fuß- und Radweg der auf der vorhandenen 10 Meter breiten 
Abwasserkanaltrasse an der östlichen Grundstücksgrenze des hier neu zu bildenden 
Gewerbegrundstücks und im südlichen Abschnitt rechtwinklig auf die Eschollbrücker Straße 
mündet. 
 
Das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelly-Barracks Südwest - wird hiermit weitergeführt.

- 10 - 
 
Zu 2.: 
 
Für den Bebauungsplan W 46.2 - Kelly-Barracks Südwest - erfolgte die frühzeitige Beteiligung 
der Öffentlichkeit und die Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange auf 
Grundlage des Rahmenplans zum Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot -. 
In Anlage 1 wurden die eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen 
Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB zum Rahmenplan des Bebauungsplans W 46 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot - 
und den Zielen und Zwecken der Planung (Erläuterungsbericht) zusammengefasst.  
 
 
Zu 3.: 
 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentl ichkeit gemäß §  3 Abs. 1 BauGB zum 
Rahmenplan des Bebauungsplans W 46 – Kelley-Barracks/Nathan -Hale-Depot –  und den 
Zielen und Zwecken der Planung (Erläuterungsbericht) gingen die in Anlage 2 
(datenschutzrel. Anlage ) zusammengefassten und entsprechend geprüften Stellungnahmen 
ein.  
 
Bei Anlage 1 und 2 handelt es sich um vorläufige Abwägungstabellen, die in diesem 
Verfahrensschritt lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, da sie nach der Offenlage 
fortgeschrieben werden. Erst zum Satzungsbeschluss wird über die Prüfung der eingegangenen 
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung und zur Offenlage abschließend entschieden. 
 
 
Zu 4. und 5.: 
 
Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (s. Datei; 
Plan wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige Begründung mit 
Umweltbericht (Anlage 3) wurden erarbeitet. Im Bebauungsplanentwurf W 46.2 wurden 
gegenüber dem Rahmenplan die Straßenquerschnitte verbreitert, um die 
Entwässerungsmulden für die Regenwasserversickerung in die öffentlichen Verkehrsflächen zu 
integrieren und die Fahrbahnradien dem Bedarf des gewerblichen Verkehrs anzupassen. 
Ebenso wurde der Fußweg von der Planstraße Süd-1 durch das Baugebiet zur Waldfläche und 
entlang der Waldfläche abgeplant. Gleichwohl wurde stattdessen ein mehrfach geschwungener 
Zwischenraum für die Flächen zur Umsetzung des Sandrasenkonzeptes planerisch festgesetzt.  
 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – und 
der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt nach 
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Darmstädter Echo. Die Behörden und sonstigen 
Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
parallel zur Offenlage beteiligt.

Zu 6.: 
 
Nach dem erfolgten Offenlagebeschluss kann die Offenlage ca. Mitte Januar bis Mitte Februar 
2016 erfolgen. Sofern sich im Rahmen der Offenlage ergibt, dass die Planung insoweit 
geändert werden muss, dass eine erneute Offenlage erfolgen muss, kann die Verwaltung den 
engen Zeitplan für das Gesamtprojekt nicht einhalten, da nach der Sitzung der 
Stadtverordnetenversammlung am 12.02.2016 aufgrund der Kommunalwahl und der damit 
verbundenen Neubildung der Stadtverordnetenversammlung und der Ausschüsse 
voraussichtlich erst wieder im Juni eine beschlussfähige Sitzung zusammenkommt. Bis dahin 
könnte ohne den gegebenen Handlungsrahmen das Projekt ggf. nicht weitergeführt werden, 
wenn eine erneute Offenlage erforderlich wird, die einen Stadtverordnetenbeschluss erfordert. 
Dieser „Vorratsbeschluss“ soll die Verwaltung zum entsprechenden Handeln ermächtigen. 
Unter der Voraussetzung, dass sich durch die Änderungen keine erheblichen und/oder 
nachhaltigen Beeinträchtigungen für die betroffene Öffentlichkeit, die Umwelt oder sonstige 
Belange ergeben, ist dies eine sinnvolle Möglichkeit, den sehr eng gesteckten Zeitrahmen 
einhalten zu können. Die Ermächtigung ist zusätzlich an eine Berichtspflicht gekoppelt. 
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Vorab werden übersandt:  
 9 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs W 46.2 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Darmstadt,  05.11.2015 
61.2 ha  Nst.   2112

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Anlage 3

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  2/39 
Inhaltsverzeichnis: 
 
TEIL A  Begründung zum Bebauungsplan W 46.2 „Kelley-Barracks Südwest“ 
 
1. Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes 5  
2. Räumlicher Geltungsbereich und Lage des Plangebietes 6  
3. Rechtsgrundlagen 8  
4. Planungsrechtliche Situation 8  
4.1 Planungsstand 8 
4.1.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 8 
4.1.2 Abweichungsantrag zum Regionalplan / Reg. FNP 9 
4.1.3 ICE-Neubaustrecke 9 
4.1.4 Flächennutz ungsplan 11 
4.1.5 Landschaftsplan 12 
4.1.6 Rahmenplanung 13 
4.1.7 Bebauungsplan 11 
4.2 Artenschutzrec htliche Prüfung 13 
5. Schutzgebietsausweisungen 14  
5.1 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebi ete und Vogelschutzgebiete (VSG)) 14 
5.2 Sonstige Schutzgebi etsausweisungen 14 
5.3 Baumschut zsatzung 14 
6. Bestandsbeschreibung und Situation 14  
6.1 Städtebauliche Situation 14 
6.2 Baulicher Bestand 15 
6.3 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale 15 
6.4 Freiraumstruktur und Freiflächen 16  
6.5 Bodendenkmäler 16  
6.6 Altlasten 16 
6.7 Kampfmittel 17 
6.8 Verkehrserschließung 17  
6.8.1 MIV 17 
6.8.2 ÖPNV 17 
6.8.3 Fuß- und Radwege 17  
6.9 Ver- und Entsorgung 17  
6.10 Immissionen 18 
7. Belange der Wasserwirtschaft 18 
7.1 Wasserversorgung 18 
7.2 Wasserqualität 18 
7.3 Abwasser 19 
7.4 Oberirdische Gewässer 19 
7.5 Grundwasser 19 
8. Städtebauliches Konzept, Struktur und Nutzung 19  
8.1 Generelle Zielsetzung 19 
8.2 Standortbegründung der Alnatura GmbH 19 
8.3 Gesamtkonzept 20 
8.4 Bebauungskonzept „A lnatura-Campus“ 22 
8.5 Bauliche Gestaltung 23 
8.6 Erschließungs- und Verkehr skonzept, Stellplätze 24 
8.6.1 Äußere Erschließung 24 
8.6.2 Innere Erschließung 24

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  3/39 
8.6.3 Stellplätze 24 
8.6.4 Mobilitätsmanagement 24 
8.6.5 Hauptfuß- und Radwegeverbindungen 25 
8.7 Niederschlagswasser, Versickerung 25 
8.8 Kanaltrasse 25 
8.9 Grün- und Freiflächenkonzept 25 
9. Emissionen – Immissionen 26  
10. Allgemeiner Klimaschutz 26  
10.1 Klimaökologie 26 
10.2 Nutzung erneuerbarer Energien 27 
10.3 Reduzierung des Ve rkehrsaufkommens durch Mobilitätsmanagement 27 
11. Bestand und Bewertung von Flora, Fauna und Biotopen 27  
11.1 Flora 27 
11.2 Fauna 28 
12.  Naturschutzfachliche Eingriffsbewe rtung und artenschutzrechtliche Prüfung 28  
12.1  Wirkung des Vorhabens 28 
12.2  Maßnahmen zur Vermeidung 29 
12.3 Maßnahmen zur Sicherung der kontin uierlichen ökologischen Funktionalität 29 
12.4 Zusammenf. Ergebnis von Umweltbericht, B ilanzierung und Artenschutzgutachten 30 
13. Inhalt und Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen 30  
13.1 Art der baulichen Nutzung 30 
13.2 Maß der baulichen Nutzung 31 
13.2.1 Grundflächenzahl 31 
13.2.2 Zahl der Vollgeschosse 31 
13.2.3 Höhe baulicher Anlagen 31 
13.3 Bauweise 32 
13.4 Überbaubare Grundstücksflächen.  Baugrenzen und Baulinien 31 
13.5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen 32 
13.6 Verkehrsflächen 32 
13.6.1 Verkehrsflächen beson derer Zweckbestimmung 33 
13.7 Hauptver- bzw. Entsorgungsleitungen 32 
13.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 32 
13.9 Öffentliche Grünflächen 33 
13.10 Waldfläche 33 
13.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pf lege und zur Entwicklung von Boden, 
 Natur und Landschaft 33 
13.11.1 Oberflächengestaltung / Bodenversiegelung 33 
13.11.2 Niederschlagswasser 33 
13.11.3 Maßnahmen zur Umsetzung des Sandrasenkonzeptes 34 
13.11.4 Maßnahmen zum Artenschutz  34 
13.12 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 34 
13.13 Grundstücksbepflanzung 35 
13.14 Erhaltung von Bäumen und sonstige Bepflanzungen 34 
13.15 Altlasten 35 
14. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung 
 von schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. BImSchG 35  
15. Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen 35  
15.1 Dächer 35 
15.2 Werbeanlagen 36 
15.3 Einfriedungen 35

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  4/39 
 
16. Zisternensatzung / Satzung zur Sc haffung von Anlagen zum Sammeln oder6 
 Verwenden von Niederschlagswasser 36  
17. Hinweise und Empfehlungen 36  
17.1 Kampfmittelbelastung und -räumung 36 
17.2 Bodenveränderungen 36 
17.3  Kontaminationsverd achtsflächen (KVF) 36 
17.4 Bodendenkmale 36 
17.5 Wasserwirtschaft 37 
17.6 Leitungsschutzmaßnahmen 37 
17.7 Artenempfehlungen 37 
17.8 Monitoring 38 
18. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 37  
19. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten  38  
19.1 Flächen Bebauungsplan 38 
19.2 Städtebauliche Daten 39 
20. Liste der vorliegenden Gutachten  39 
 
 
TEIL B  Umweltbericht

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  5/39 
Teil A 
Begründung zum  
Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - 
 
1. Erfordernis und Ziel  des Bebauungsplanes 
 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Sc haffung von Baurecht für ein Ge werbegebiet, welches zukünftig 
als Hauptsitz und Zentrale der Alnatura Produkti ons- und Handels GmbH in Darmstadt dient. Der 
Bereich soll als Verwaltungs-, Forschungs-, Info rmations-Standort und in kleinem Maße als 
Verkaufsstandort (Supermarkt) ausgebaut werden. 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Te ilfläche der „Konversi onsfläche West“ Kelley-
Barracks / Nathan-Hale-Depot. Diese ehemals milit ärisch genutzten Flächen sind durch den Abzug 
der US-Streitkräfte für eine zivile Nu tzung freigeworden. Mit der Erschließung der 
Konversionsflächen Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks entsteht in Darmstadt ein neues Gebiet 
mit einem gewerblichen Entwicklungsschwerpunkt. 
Das Plangebiet des Bebauungsplanes W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – grenzt unmittelbar an 
den bestehenden Westwald und die Eschollbrücker Straße und liegt im Südwesten des Gebietes der 
Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots. 
 
Die Alnatura Produktions- und Ha ndels GmbH beabsichtigt ihre bisher in Bickenbach a.d. 
Bergstraße gelegene Firmenzentrale und andere Firmenbereich, sowie einen Supermarkt auf den 
freiwerdenden Flächen im Südw esten anzusiedeln. Diese Baumaßnahmen sollen kurzfristig 
realisiert werden. In weiter en Ausbaustufen sollen ggf. weit ere Verwaltungseinheiten sowie 
ergänzende Nutzungen errichtet werden. Die ne uen Gebäude sollen neben der Errichtung als 
Verwaltungssitz den Aufbau eines  neuen Firmenbezogenen Campus mi t diversifiziertem Angebot 
am neuen Standort ermöglichen. Ziel der Alnatura Produktions- und Handels GmbH ist es, ihren 
neuen Sitz in Darmstadt zu einem der Nutzung und dem Firmenimage entsprechend hochattraktiven 
Standort zu entwickeln und langfristig zu sicher n. Um die geplante gewerbliche Entwicklung der 
Alnatura Produktions- und Handels GmbH auf der  Teilfläche der Konversionsflächen Kelley-
Barracks zu ermöglichen, ist die Aufstellung ei nes Bebauungsplanes mit städtebaulichem Vertrag 
erforderlich. Städtebauliche Grun dlage ist der „Rahmenplan Konver sionsflächen West“. Die Ziele 
des Rahmenplanes werden mit dem Bebauungspl an umgesetzt. Mit dem Bebauungsplan sollen 
Verkehrsflächen ausgewiesen werden, um die im „Rahm enplan Konversionsflächen 
West“ geplanten zukünftigen Gewerbef lächen südlich der Kleyerstraße zu erschließen. Dafür sind 
öffentliche Verkehrs- und Grünflächen erforderlich.  
 
Mit der Alnatura GmbH wird darüber hinaus ein städtebaulicher Vertr ag mit folgendem Inhalt 
geschlossen: Anbindung an die Eschollbrücker Stra ße, Sicherung von Kanaltrassen und öffentlicher 
Fuß-und Radwege, Sicherung des Baumbestands, Kostenübernahme.

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Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  8/39 
3. Rechtsgrundlagen 
 
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vo m 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 
des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch 
Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 
2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) 
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des 
Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622) 
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.  
I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321) 
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07. 03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158) 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (B GBl. I S. 2542), zuletzt geändert 
durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 
(GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458) 
 
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.20 10 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 
62 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)  
Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt 
geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218) 
Bundesimmissionsschutzgesetz (BIm SchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt 
geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 
Gesetz über die Umweltverträg lichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), 
zuletzt geändert durch Art. 93 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) 
 
 
 
4. Planungsrechtliche Situation 
 
4.1 Planungsstand  
 
4.1.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 
 
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Fl ächennutzungsplan 2010 is t das Plangebiet als 
„Vorrangebiet Siedlung / Bestand“ dargestellt. 
Die angrenzenden Flächen im Norden  sind als „Vorranggebiet I ndustrie und Gewerbe, Planung / 
Bestand“ dargestellt. Westlich des Plangebietes, bzw. Teile hiervon,  sind Flächen als „Vorrangebiet 
Regionaler Grünzug“ dargestellt.  
Östlich des Plangebietes verläu ft eine Fernverkehrsstrecke „Schienenverkehr, Bestand / Planung“, 
durch das Plangebiet verläuft eine Fernverkehrsst recke, Schienenverkehr / Planung“. Östlich der 
Fernverkehrsstrecke grenzt ein „Vorranggebi et, Siedlung Bestand“ an,  ebenso südlich des 
Plangebietes.

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Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  10/39 
Beratende Ingenieure für das B auwesen GmbH, Darmstadt – im Vo rgriff auf das für 2016 geplante 
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungsstudie vier modifizierte Linienführungen 
entwickelt, die als technisch und verkehrlich mac hbar bewertet werden. Bei den Linienvarianten 
werden ebenfalls Tunnelbauwerke erforderlic h. Es wurden dabei die dem damaligen 
Raumordnungsverfahren zu Grunde gelegt en Planungsparameter ergänzt und unter 
Berücksichtigung der geänderten Rahmen bedingungen konkretisiert (u.a. 
Entwurfsgeschwindigkeiten, Längs- und Querne igungen, Höhenlage, Lage von Bauwerken wie 
Tunnel und Trogbauwerke). 
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Prof essor Böhm und Partner, Darmstadt, erarbeiteten 
„Expertise zu Konflikten der landesplanerisch fe stgelegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit 
aktuellen städtebaulichen Entwicklungen im Be reich der Konversionsflächen West und zur 
Übereinstimmung fortentwickelter Trassenf ührungen mit den Zielen der Raumordnung und 
Landesplanung“ wurden die vier m odifizierten Linienführungen vor dem  Hintergrund der aktuellen 
Planungsabsichten der Wissenschafts stadt Darmstadt hins ichtlich ihrer Kom patibilität mit der 
landesplanerisch festgestellten Variante sowie damit betroffenen Zielvorgaben untersucht. Die 
einzelnen Linienvarianten weis en im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen 
Entwicklungs-vorstellungen der Stadt einerseits,  bezüglich der Einhaltung der  regionalplanerischen 
Zielvorgaben und der aus dem Raumordnungsverfahren resultierenden Bedingungen andererseits, 
unterschiedliche Vor- und Nachteile auf. 
 
Den einzelnen Linienv arianten ist zu attestieren, dass sie – wie die Trassenvariante IIIA - mit den 
Zielen der Raumordnung grundsätzlich vereinba r sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da 
es sich bei den vier modifizierten Linienführungen  jeweils um alternative Konkretisierungen der 
Trassenvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordn ungsverfahren wird die Raumverträglichkeit 
raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung 
(Raumordnungsverfahren) geprüft, wobei di e raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder 
Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtlichen Gesi chtspunkten zu prüfen 
sind. Die Ermittlung und Beurteilung einer gener ellen Trassenführung erfolgt somit im 
raumordnerischen Maßstab (1:25. 000 – 1:100.000). Bei kleinr äumigen und räumlich begrenzten 
Abweichungen der Trassenführung im Zuge der we iteren Planungskonkretisierung (hier: vier 
Linienvarianten) ist davon au szugehen, dass die grundsät zliche Raumverträglichkeit der Trasse 
unbeschadet bleibt und dass die Durchführung eines erneuten R aumordnungsverfahrens nicht 
erforderlich ist. 
Eine konkrete Prüfung und weitere technisc he Planung der einzelnen Linienvarianten ist 
Gegenstand eines nachfolgenden Planfeststellungsverfahrens gemäß § 18 AEG bzw. der 
integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3a ff. UVPG i. V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. Die 
konkrete Linienführung wird somit im Planfeststellungsverfahren er mittelt und ist nicht Gegenstand 
der Darstellungen im Flächennut zungsplan. Daher ist eine Änderung der Darstellung der 
Neubaustrecke im Flächennutzungsplan nicht erforderlich und folglich auch nicht Gegenstand der 7. 
Flächennutzungsplan-Änderung, Teilbereich 7.1. 
Vor diesem Hintergrund besteht keine Erfo rderlichkeit, eine weitere Abweichung – neben der 
landesplanerisch abschließenden und mit Maßgaben versehenen Beurteilung der Trassenvariante 
IIIA – von den durch die Linienva rianten berührten Zielen der Regio nalplanung (Ziele Z4.3-2 und 
Z4.3-3 („Regionaler Grünzug“) und Z10.2-12 („Vorranggebiete Forstwirtschaft“)) im Rahmen dieses 
Antrags zu beantragen. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Realisierung der Trassenvariante IIIA in 
Form der Linienvarianten A, B, C1 und C2 ist auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im 
Bereich der Kelley-Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben.  
 
Durch das Gutachten des Ing.-B üros Krebs + Kiefer wird di e technische Machbarkeit der 
vorbezeichneten Lösungen bestätigt. Das Gutachten liegt vor. 
Durch das Gutachten des Büros In frastruktur + Umwelt wird di e Umsetzbarkeit im Rahmen der 
Raumordnung und Landesplanung im Geltungsber eich des Bebauungsplans W 46 bzw. W 46.2 
bestätigt. Die diesbezüglichen  kommunalen Entw icklungsabsichten der St adt Darmstadt können 
erreicht werden. Das Gutachten liegt vor.

Begründu
 
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Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  14/39 
Bei der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – wurden die 
eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung zu m Vorentwurf des Bebauungsplans 
W 46 – Kelley-Barracks / Nathan Hale Depot – entsprechend berücksichtigt/nicht berücksichtigt. 
 
 
4.2 Artenschutzrechtliche Prüfung
 
 
Im Sommer 2011 wurde eine Arten schutzrechtliche Vorprüfung für den gesamten Geltungsbereich 
des Rahmenplanes Konversion West  durch das Büro BHM erstellt. Auf dieser Grundlage und nach 
weiteren Erhebungen ist ein Artenschutzrecht liches Gutachten für den Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes W 46.2 erstellt worden, dessen abschließ ende Bewertung vorliegt (s. auch Kap. 
12.4).  
 
 
5. Schutzgebietsausweisungen
 
 
5.1 Natura 2000 Gebiete (FFH-Geb iete und Vogelschutzgebiete (VSG)) 
 
Es liegen keine Schutzgebiets ausweisungen im Sinne des Wassers chutzes, Denkmalschutzes 
sowie des Natur- und Artenschutzes für den Geltungsbereich vor. Die nächstgelegenen FFH-
Gebiete sind das Gebiet Nr. 6117-309 „Beckertanne von Darmstadt mit angrenzenden Flächen“ und 
6117-304 „Ehemaliger August-Euler-Flugplatz v on Darmstadt“. Sie befinden sich westlich der 
Autobahnen A 5 bzw. A 67 in einer Entfernung von etwa 2,5 km westlich des Plangebietes. Bei dem 
nächstgelegenen VSG-Gebiet handelt es sich um  das Gebiet Nr. 6117-401 „Griesheimer Sand“. 
Dieses beginnt ebenfalls westlich der Autobahn A 5 und liegt in einer Entfernung von etwa 2,5 km 
zum Plangebiet.  
Durch die Entfernung und Lage der Gebiete zum Plangebiet sind durch die vorliegende Planung 
keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete zu erwarten. 
 
 
5.2 Sonstige Schutzgebietsausweisungen  
 
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst die westli ch des Plangebietes begin nenden Waldflächen. Für 
diese Waldflächen ist eine Ausweisung als Bannwald geplant. Weitere Schutzgebiets-ausweisungen 
nach Naturschutzrecht, Wasserschutzrecht oder Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
 
 
5.3 Baumschutzsatzung
 
 
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb de r im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im 
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschüt zt. Geschützt sind 
Bäume, die - gemessen in ei nem Meter Höhe - bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 
60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 
 
 
 
6. Bestandsbeschreibung und Situation  
 
6.1 Städtebauliche Situation  
 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Te ilfläche der „Konversi onsfläche West“ Kelley-
Barracks/Nathan-Hale-Depot, hier wiederum als Teil der ehemaligen Kelley-Barracks. Diese wurde 
1936 von der damaligen Reichsregierung als „Leibgarde-Kaserne“ zusammen mit dem 
Versorgungslager Nathan-Hale-Depot errichtet und bildeten seinerzeit schon einen zwar baulich 
differenzierten, ansonsten aber einheitlichen und gleichzeitig abgeschotteten Komplex. 
 
Nach Übernahme durch die amerikanischen Streit kräfte im Jahr 1945 wurde die Liegenschaft 
Kelley-Barracks als  Mannschafts unterkunft sowie für Militärlogist ik und Instandhaltung genutzt. Die

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  15/39 
Gebäude bestehen aus  Unterkunftsbauten, aber überwiegend aus Werkstätten, Lager- und 
Verwaltungsgebäuden aus dem Jahr 1936. In den 1950er sowie Anfang 1980er Jahre wurde der 
Bestand um weitere Lager- und Werkstattgebäude erweitert. Seit 2008 sind die Flächen und 
Gebäude ungenutzt, 2010 gaben die amerik anischen Streitkräfte das G ebiet an die Bundesrepublik 
Deutschland zurück. 
Das Plangebiet selbst stellt sich heute als Teil eines verlassenen Kasernengeländes dar. Die 
Flächen und Gebäude sind inzwischen geräumt bzw. stehen leer. Es liegt insgesamt in einem 
Bereich, welches durch gewer bliche Nutzungen und ehemalige milit ärische Flächen geprägt ist. 
Westlich der Bahnlinie Frankfurt-D armstadt-Heidelberg gelegen, ist dieses Stadtgebiet ein wichtiger 
Bestandteil der Gewerbeentwicklung der Stadt. Nördlich grenzt das Gewerbegebiet Hilpertstraße an, 
weiter nach Norden bis zum Autobahnzubringer der Rheinstraße schließt hier die „Telekom-City“ an. 
Südöstlich grenzt das Gebiet an das jenseits der Eschollbrücke r Straße gelegene allgemeine 
Wohngebiet Heimstättensiedlung. Westlich wird  das Gebiet durch den Westwald der Stadt 
Darmstadt begrenzt. Auf einem s üdwestlichen Teilbereich im Gelt ungsbereich selbst findet sich 
darüber hinaus eine gebietsprägende Baumbest andsfläche, die typologisch  und naturräumlich dem 
Westwald zuzurechnen ist. Die we itere Umgebung um die ehemali gen Militärflächen insgesamt ist 
somit insgesamt durch Wohnbebauung und gew erbliche Nutzungen aus den Bereichen 
Dienstleistung, Produktion und Entwicklung einerse its und Wald- bzw. Ba umbestand andererseits 
geprägt.
 
 
Für den Gesamtbereich von Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks ist eine Rahmenplanung (W 46 
– Kelley-Barracks / Nathan-Hale Depot -) erarbei tet worden, deren Ziel die Umnutzung der Flächen 
in ein Gewerbegebiet ist. Mit dem Rahmenplan soll eine entsprechende Erschließungsstruktur und 
Grundstücksneuordnung entwickelt werden (vgl. auch Kap. 4.1.5). 
 
 
6.2 Baulicher Bestand  
 
Auf dem Teilbereich des Bebauungsplanes W 46.2 bef inden sich lediglich drei untergeordnete 
Gebäude, die zu Werkstatt- und Lagerzwecken dienten. Einen in gewissem Sinne städtebaulichen 
und baulichen Akzent stellt ein im Gebiet befindlicher ehemaliger Üb ungsturm der Streitkräfte dar. 
Die Gebäude sind ansonsten nicht erhaltenswert und können abgebrochen werden. 
 
 
6.3 Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale  
 
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit Hessische Rheinebene, innerhalb des 
Griesheim-Weiterstädter Sandes. Dabei handelt es sich um relativ ebene Flussterrassenlandschaft. 
Der Naturraum ist durch mächtige quartäre Sand-  und Kiessedimente geprägt, die durch Flugsande 
und Dünen überlagert sind.  
Für die Darstellung detaillierter Aussagen zu m Umweltzustand und zur Bewertung der 
Naturraumpotenziale wird in den textlichen Er läuterungen zum Rahmenplan, „Konversionsflächen 
West“ Kapitel „Grün- und Frei flächenkonzepte“ sowie auf die Umweltprüfung in Teil B dieser 
Begründung verwiesen.

Begründu
 
Abb. 7: 
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Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  17/39 
Die in vorgenannten Gutachten vorzunehmende  vertiefende Untersuchung zum Gebäude 4207 
bezüglich einer Gefährdungsbeurteilung ist zwischenzeitlich erfolgt. Das Gutachten liegt vor. 
 
 
6.7 Kampfmittel  
 
2010/2011 wurde eine historisch- genetischen Rekonstruktion zum Ka mpfmittelverdacht für die 
Konversionsliegenschaften Kelley-Barracks und Nathan-Haie-Depot in Darmstadt erstellt. 
Für das Plangebiet bzw. für die ges amte Konversionsfläche besteht ein Kampfmittelverdacht. Eine 
Fläche „KMVF 1“ erstreckt sich auch über den ös tlichen Bereich der Kelley-Barracks. Auch wenn 
weiter kein Blindgängerverdachts punkt kartiert wurde, kann da s Vorhandensein von Blindgängern, 
z.B. in den ehemaligen Waldgebieten, nich t ausgeschlossen werden. Große Sprengbomben-
blindgänger können bis in 6 - 8 m Tiefe vorliegen,  sofern die Lockergesteine eine entsprechen-de 
Mächtigkeit aufweisen. Da di e Lockersedimente im Südwest en Darmstadts eine entsprechende 
Mächtigkeit besitzen, wird auc h für Bereiche mit bereits erfo lgten Tiefbaumaßnahmen (z. B. 
Erweiterungsbereich Kelley-Barr acks 1980er Jahre) aus Vorsorge gründen die Flächenkategorie 2 
nach AH KMR vergeben. 
Die Zuordnung zur Kategorie 2 bedeutet: „Auf der Fläche werden Kampfmittel vermutet oder wurden 
festgestellt. Für die Gefährdungsab schätzung sind weitere Daten erford erlich. Es besteht weiterer 
Erkundungsbedarf.“ 
 
 
6.8 Verkehrserschließung
 
 
6.8.1 MIV  
 
Das Planungsgebiet des Bebauungsplanes  W 46.2 ist derzeit nur durch die Eschollbrücker Straße 
öffentlich rechtlich erschlossen und an das städtische Straßennetz angeschlossen. Im Bereich der 
derzeit ungenutzten ehemaligen Militärflächen bestehen Straßenverbindungen zum Gelände und zu 
dessen versiegelten Flächen, die ehemals als Ab stellflächen dienten. Diese Verkehrs- und 
Stellplatzflächen entfallen künftig zugunsten eines neuen Straßensystems. Die am westlichen Rand 
des Geltungsbereichs vorhandene Bergschneise is t Teil der Konversionsfläche und derzeit keine 
öffentliche Straßenverkehrsfläche. 
 
 
6.8.2 ÖPNV
 
 
Derzeit besteht im Planungsgebiet eine Busverbindung der Linien K 59 und K 62 zur Innenstadt bzw. 
zu den westlichen Landkreisgemeinden mit einer Halt estelle an der Eschollbrücker Straße im 
Bereich der Einmündung Pulverhäuser Weg. 
 
 
6.8.3 Fuß- und Radwege
 
 
Im Plangebiet sind derzeit keine gesonderten Fuß- und Radwege vorhanden. In der Eschollbrücker 
Straße verläuft der Radweg bereichsweise getrennt von der Fahrbahn parallel zum 
Bürgersteig/Fußweg.  
 
 
6.9 Ver- und Entsorgung
 
 
Das Gebiet des Geltungsbereiches  ist derzeit nicht an das öff entliche Versorgungsnetz, sondern  
nur an das vorhandene Versorgungsnetz innerhalb  der Konversionsflächen angeschlossen. Die 
bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen sollen im  Zuge des Ausbaus durch neue Systeme im 
Gesamtbereich Konversion und im Geltungsbereich  des Bebauungsplanes k ünftig ersetzt und an 
das öffentliche Netz angeschlossen werden.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  18/39 
 
6.10 Immissionen  
 
Das Plangebiet des Geltungsbereiches ist gegenwärtig durch Straßenverkehrslärm der angrenzende 
Eschollbrücker Straße, die als überörtliche Verbin dungsstraße (L 3097) dient, sehr belastet. Für das 
Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt  Darmstadt liegt eine Lärmkart ierung vor, die im Jahre 2011 
erstellt wurde. Diese enthält auch Ergebnisse  für den Planbereich. An den Gebäudefassaden 
entlang der Eschollbrücker Straße sind Höchstwert e von tags bis zu 70,0 dB(A) und nachts bis zu 
60,0 dB(A) zu verzeichnen. 
 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes selb st ist gem. Stell ungnahme des Regierungs-
präsidiums vom 13.05.2013 durch das Büro KNP am  06.03.2015 ein Schallsc hutzgutachten erstellt 
worden. Aus dem Schallschutzgutachten geht hervor, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der 
DIN 18005 „Schallschutz im Städt ebau“ bereichsweise überschritten werden. Das Gutachten liegt 
vor. 
 
 
 
7. Belange der Wasserwirtschaft 
 
7.1 Wasserversorgung  
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HSE (HEAG 
Südhessische Energie AG). Für die Bebauung is t eine Löschwasserversorgung entsprechend dem 
Arbeitsblatt DVGW 405 notwendig. Die Trinkwa sserversorgung ist technisch und rechtlich 
(Wasserwerk und Rohrnetz) durch die bestehende n Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. Die 
erforderliche Menge ist durch bestehende wa sserrechtliche Genehmigungen abgedeckt und 
wasserrechtlich und wasser-wirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachte ilige Auswirkungen auf 
Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. 
 
 
7.2 Wasserqualität
 
 
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anforderungen der 
Trinkwasserverordnung (TWVO).  
 
Schutz- und Sicherungsgebiete: 
Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Wassergesetz. 
 
Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“: 
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplanes „Hessisches 
Ried“ (StAnz für das Land He ssen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704). Dieser ist als 
Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserw irtschaftlichen Fach-planung zur 
raumübergreifenden Steuerung wasserrechtlicher Entscheidungen.  
Er ist die Grundlage einer ökologisch orientiert en Grundwasserbewirtschaftung und bildet damit die 
Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Ballungsraum Rhein-Main. 
 
Für den Planungsbereich wurden von dem Wasse rversorgungsunternehmen Bemessungsgrund-
wasserstände erarbeitet und der Stadt Da rmstadt zur Verfügung gestellt. Diese 
Bemessungsgrundwasserstände sind im R ahmen der Planung zu berücksichtigen, um 
Vernässungsschäden zu vermeiden. 
Für den Bereich Kelley-Barracks liegt ein Endberic ht Boden- und Grundwa sseruntersuchungen von 
Dames & More von Juni 1995 vor.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  19/39 
7.3 Abwasser  
 
Das Plangebiet ist derzeit  an die vorhande nen Abwasseranlagen im Konversionsbereich 
angeschlossen. 
Die bestehenden Abwasseranlagen sollen im Z uge des Ausbaus durch neue Systeme im 
Gesamtbereich Konversion künftig ersetzt und an das öffentliche Netz angeschlossen werden.  
 
 
7.4 Oberirdische Gewässer  
 
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 
 
 
7.5 Grundwasser
 
 
Der Grundwasserspiegel liegt gem. Messungen vo m Oktober 2014 bei ca. 104 m ü. NN und damit 
ca. 18,5 m unter Gelände. Auf das beiliegende Baugrund- und Bodengutachten des Büros Arcadis 
vom Dezember 2014 wird verwiesen.  
 
 
 
8. Städtebauliches Konzept, Struktur- und Nutzung  
 
8.1 Generelle Zielsetzung  
 
Das Plangebiet des Bebauungsplanes W 46.2 - Alnatura – liegt im südwestlichen Teilbereich der 
ehemaligen Kelley-Barracks und grenzt unmittelbar an den Westwald und die Eschollbrücker Straße. 
Dieser Bereich stellt innerhalb der Konversionsflächen den Übergang aus dem Naturraum Westwald 
zur städtischen Bebauung dar. Mit der im Gebiet  befindlichen großen bew aldeten Fläche, in 
Fortsetzung des Westwaldes, und den nahezu unbebauten, teilweise  versiegelten und teilweise 
durchgrünten Flächen nimmt das Plangebiet eine besondere Stellung im städtebauliche Kontext ein.  
 
 
8.2 Standortbegründung der Alnatura GmbH
 
 
Das bisher in Bickenbach ansässige Unternehmen Al natura GmbH ist stark gewachsen, so dass die 
Planung eines neuen deutschlandweiten Hauptfirmensitzes dringend geworden ist, zumal derzeit die 
Verwaltung suboptimal über drei Standorte verteilt ist.  
Durch das Freiwerden dieser K onversionsfläche bietet sich di e Möglichkeit für die Alnatura 
Produktions- und Handels GmbH, im Rahmen ihre r weiteren Expansion ihren Hauptsitz nach 
Darmstadt zu verlegen. 
Mit dem Planungsbereich W 46.2 steht der Alnatura Produktions- und Handels GmbH im 
Zusammenhang mit dem Firmenselbstverständnis eine besonders geeignete Lage zur Verfügung. 
Die Alnatura Produktions- und Hande ls GmbH beabsichtigt daher, auf  den freiwerdenden Flächen 
zunächst ihre neue Hauptverwaltung sowie an der Eschollbrücker Straße einen Alnatura-Supermarkt 
zu errichten. Vorgesehen ist außerdem eine Kindertageseinrichtung und im weiteren Ausbau 
Erweiterungsflächen der Verwaltung sowie ergänzende Nutzungen. Ins gesamt soll auf dem 
Planungsbereich ein „Campus“ mi t aufgelockerter Bebauung entst ehen, der durch großzügige 
Freianlagen mit Schulungsgärten, einer Bio-Er lebnisfarm und ähnlichen Angeboten bereichsweise 
auch der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. 
 
Im Jahr 2013 wurde von der Fa. Arcadis eine Standortuntersuchung durchgeführt und im Oktober 
2015 in einer vertiefenden Analyse begründet. Die Analyse hat folgende Inhalte: 
 
1. Betrachtete Standortauswahl im Stadtgebiet DA  
2. Standortanalyse: Auswahlverfahren, Bewertungsschema, Bewertungskriterien, Gewichtung  
3. Standortbewertung: Kostenberechnung, Vergleichbarkeit  
4. Zusammenfassung, Empfehlung

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  20/39 
Folgendes Anforderungsprofil wird für die Standortw ahl definiert: Für die neue Zentrale der Alnatura 
Produktions- und Handels GmbH ist eine Art Cam pus mit den Bausteinen Fl agship-Store („Super 
Natur Markt“), Schul- und Pa chtgärten zum Anbau von Gemü se („Bio-Erlebnisfarm“), 
Verwaltungsgebäude („Arbeitswelt“) und öffentlic hem Waldorf Kindergarten geplant. Die 
Standortbegründung umfasst folgende Inhalte:  
Für die neue Alnatura-Zentrale wurde ein Camp uskonzept mit den Bausteinen Super Natur Markt 
als Flagship-Store, Schul- und Pachtgarten zum Anbau von Gemüse, Verwaltungsgebäude und 
öffentlicher Waldorf Kindergarten geplant, das di e Philosophie des Untern ehmens repräsentieren 
soll. Wichtiges Kriterium war dabei ein ausreic hendes Erweiterungspotent ial für das gesuchte 
Gesamtgrundstück welches eine Mindestfläche von 3,0 ha aufweisen sollte. Das neue Bürogebäude 
soll entsprechend der Philosophie von Alnatura be ispielhaft für nachhaltiges Bauen sein und mit 
einer anfänglichen Nutzfläche von 10.000 m² für 500 Arbeitsplätze Platz bieten. Um diesen 
Hauptfirmensitz sollen sich als untergeordnet e ergänzende Nutzungen der Flagship-Store und der 
Waldorf Kindergarten mit dem Schul- und Pachtgarten gruppieren können. 
Ein geeigneter städt ebaulicher Kontext soll die Sichtbarkeit  des Alnatura Campus für den Kunden 
und eine prominente, leicht z ugängliche Lage des Flagship-Stores  mit ausreichend Parkraum 
gewährleisten. Der Flagship-Stor e (Super Natur Markt) sollte in unmittelbarer Nähe zum 
Hauptfirmensitz angeordnet werden können damit hi er im Sinne eines Testfeldes für interne 
Betriebszusammenhänge, Marktforschung, Erfor schung von Präsentations möglichkeiten und 
Weiterbildung mit kurzen Kommunikations- und En tscheidungswegen ermöglicht werden. Für die 
Gärten der Bio Erlebnisfarm und den Waldorf Kinder garten ist zugleich ein Bezug zu einem 
angrenzenden Naturraum gewünscht. 
Das Konzept zum Mobilitätsmanagement sieht eine gute Erreichbarkeit des Standortes durch den 
Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und eine Förderung des Rad- und Fußverkehrs durch 
eine überörtliche Rad- und Fußwegeverbindung vo r. Das Grundstück soll zentrumsnah aber nicht 
stadtmittig liegen um die Verbindung zwischen Stadt und Naturraum zu unterstreichen.  
Von den 29 durch Arcadis aufgez eigten Standorten wurden nach einer ersten Sondierung zur 
Verfügbarkeit und den zu erwartenden Erwerbskosten nur noch vier Standorte näher untersucht. Für 
diese Standorte in Darmstadt wurde auch eine planerische Machbarkeitsstudie durchgeführt. 
Die Machbarkeitsstudi e für das Grundstück auf den Kelle y-Barracks hat das für den Alnatura 
Campus optimale Potential des Grundstücks aufgezeigt.  
Zusammenfassende Empfehlung (Zitat): „Insgesamt wurden im Stadtgebiet Darmstadt 21 potentielle 
Standorte für die geplante Alnatura-Zentrale betra chtet. 11 von ihnen wurden einer vertiefenden 
Prüfung unterzogen. Dabei wurden in mehreren Sc hritten 3 potentielle Campus-Standorte und 3 
Standorte mit einer potentiellen Eignung für das kleinere Alternativk onzept „Verwaltung + 
Supermarkt“ identifizie rt. Nach einer detaillierten Standor tanalyse und einer Bewertung der 
Ergebnisse wurde der Standort Kelley Barracks We st zur vertiefenden Pr üfung für die angestrebte 
Realisierung des Campuskonzeptes empfohlen“. Das Standortgutachten liegt vor. 
 
Diese geplante Entwicklung der Alnatura Produkt ions- und Handels GmbH fügt sich somit 
besonders gut in die Gesamtentwi cklung der Konversionsfläche West  ein, für die ebenfalls ein 
Gewerbegebiet mit campusartiger Struktur vorgesehen ist.  
 
 
8.3 Gesamtkonzept
 
 
Für den Gesamtbereich von Nathan-Haie-Depot und Kelley-Barracks ist eine Rahmenplanung 
erarbeitet worden, deren Ziel die Umnutzung der Gesa mtflächen in ein Gewerbegebiet ist. Mit dem 
Rahmenplan soll eine entsprechende Erschließung sstruktur und Grundstücksneuordnung entwickelt 
werden. Die geplante Entwicklung der Alnat ura Produktions- und Handels GmbH und die 
Inanspruchnahme von Teilen der Konversionsflächen Darmstadt We st sind daher aus den Zielen 
des o.g. Rahmenplanes abgeleitet. 
 
Da die vorgesehenen neuen Nutzungen von den Vorg aben des Regionalplans bzw. des Regionalen 
FNP abweichen, stellt die Wiss enschaftsstadt Darmstadt beim R egierungspräsidium Darmstadt 
einen Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes. 
 
Das angestrebte städtebauliche Entwicklungsziel fü r das Plangebiet ist ei ne geordnete bauliche 
Entwicklung der gewerblichen Nutzungen, der Stra ßenverkehrsflächen, der Flächen für den 
ruhenden Verkehr, der Anbindung der Fuß-, und Radwegeflächen an das städtische Gesamtnetz

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Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  24/39 
8.6 Erschließungs- und Verkehrskonzept, Stellplätze  
 
8.6.1 Äußere Erschließung  
 
Das Gelände ist bereits teilweise durch die Esc hollbrücker Straße und die (nicht öffentliche) 
vorhandene Bergschneise erschlossen. Zu r Vermeidung von Verkehrsbelastungen der 
benachbarten Wohngebiete is t eine direkte Anbindung an die Esc hollbrücker Straße ausschließlich 
für die Stellplätze des Alnatura-Supermarktes vo rgesehen (max. 60 Stellplätze). Fall zukünftig die 
Leistungsfähigkeit im Bereich der Eschollbrücke r Straße nicht gegeben ist oder die derzeit in 
Diskussion befindliche Straßenbahntrasse umgeset zt wird, soll die Anbindung des Parkplatzes 
ausschließlich in „Rechts rein – Rechts raus“ erfo lgen. Ansonsten erfolgt die weitere verkehrliche 
Erschließung der Firma Alnatura von der neuen z entralen Erschließung (Planstraße Mitte) und im 
weiteren Verlauf durch die Planstraße Süd, di e wiederum in die Bergschneise einmündet. Von 
Norden her wird das Gebiet zukünftig über die ve rlängerte Kleyerstraße und die Planstraße Süd 
erschlossen. Für die Entwicklung des Bereiches Alnatura liegt das Verk ehrsgutachten von DRC als 
Nachweis vor. 
 
 
 
8.6.2 Innere Erschließung
 
 
Es sind Zufahrten zum Grundstück der Alnatura Produktions- und Handels GmbH ausschließlich von 
der Planstraße Süd aus vorgesehen sowie für den S upermarkt von der Eschollbrücker Straße (s.o.). 
Eine interne Verbindung zwischen diesen Erschließungen auf dem Gelände selbst wird ausdrücklich 
vermieden. 
 
 
8.6.3 Stellplätze
 
 
Die erforderlichen Stellplätze gem. Stellplatzsatz ung der Wissenschaftsstadt Darmstadt werden für 
den Supermarkt und für die übrigen Nutzungen getr ennt angeordnet und auch getrennt erschlossen 
(s.o.). Die Stellplätze der Verwaltung werden  zentral auf dem östlichen Grundstücksteil in 
Parkhaus/Parkpalette/Stellplatzanlage innerhalb der überbaubaren Fläche angeordnet. 
 
 
8.6.4 Mobilitätsmanagement  
 
In der Rahmenplanung Konversion  wird durch die Wissenschafts stadt Darmstadt ein Mobilitäts-
management entwickelt. Mit dem Ziel einer umwe ltverträglichen Abwicklung und Organisation des 
Verkehrs wird ein Grundkonzept für ein St andort-Mobilitätsmanagement für die heutigen und 
künftigen Nutzungen im Bereich der Konversionsflächen erarbeitet. Vo r dem Hintergrund des stark 
belasteten bestehenden Straßennetzes (Eschollbrücker Straße, Haardtri ng, Rheinstraße, etc.) soll 
der Autoverkehr zugunsten von Verkehrsmitteln des  Umweltverbundes (ÖPNV, Rad, Fuß) und zur 
Erreichung der Ziele des Luftreinhalteplans der Wiss enschaftsstadt Darmstadt reduziert werden. Mit 
der im Vorfeld zu erstellenden Infrastrukturp lanung (gute ÖPNV- und Radverkehrs-verbindungen, 
Parkraum- und CarSharing-Konzept usw.) we rden die Grundlagen für ein umfassen-des 
Mobilitätsmanagement geschaffen. 
 
Das Konzept zum Mobilitätsmanagement beinhaltet Maßnahmen zu folgenden Handlungsfeldern: • 
Information und Beratung von Investoren und Nutzern (Beschäftigten) 
• Angebot von Dienstleistungen (z.B. CarSharing, Elektromobilität, Fahrradvermietungssystem, …) 
• Finanzielle Anreize (z.B. Job Ticket, Schnupperangebote,...)
 
 
Für den Geltungsbereich W 46.2 wird für und durch die dort geplante Firmenansiedlung ein 
separates, bedarfsbezogenes Mobilitätsmanagementkonzept entwickelt.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  25/39 
 
8.6.5 Hauptfuß- und Radwegeverbindungen  
 
Im östlichen Randbereich wird das Planungsgebiet  zukünftig durch einen quartiersübergreifenden 
Fuß- und Radweg begrenzt, der die benachbarten Stadtbereiche mit dem Konversionsflächen 
verbindet.  
 
 
 
8.7 Niederschlagswasser, Versickerung
 
 
Im Rahmen der Gesamtentwicklung sowie der Verkehr splanung ist für die Konversionsflächen West 
ein Versickerungskonzept zur Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen entwickelt 
und dargestellt worden. Dies findet auch im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Anwendung und 
sieht vor, dass das Oberflächenwasser generell durch parallel zum seitlichen Straßenraum 
verlaufende Mulden versickert wird. Im beiliegenden Verkehrsgutachten ist dies dargestellt.  
 
Hinweis: Weitere Einzelheiten der Verkehrsp lanung und -Entwicklung sowi e der o.a. Konzepte 
können dem Verkehrsgutachten von Durth-Roos-Consult entnommen werden. 
 
 
 
8.8 Kanaltrasse
 
 
Eine vorhandene, das Gesamtgebiet der ehema ligen Militärflächen von Norden nach Süden 
durchquerende Hauptkanaltrasse, verläuft in glei cher Trassenlage wie der o.a. Hauptfuß- und 
Radweg. In einem südöstlichen Teilbereich des Grundstücks der Alnatura Produktions- und Handels 
GmbH verläuft diese über geplante Stellplatzflächen. 
 
 
 
8.9 Grün- und Freiflächenkonzept
 
 
Für den Gesamtbereich Konversion West ist gem. Rahmenplanung ein Grün- und 
Freiflächenkonzept erarbeitet worden. Der landschaftsplanerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan 
W 46.2 sieht auf dieser Grundlage folgende grundsätzliche Konzeption vor:  
 
• Campus-Landschaft 
Mit dem Leitbild einer klassischen Campus-La ndschaft verbunden sind großzügige Rasen- und 
Wiesenflächen entlang der öff entlichen Straßenräume, die mit  lockeren Baumgruppen oder 
Einzelbäumen überstellt sind. Hier zu ist um das Baufeld ein 10 m breiter privater Grünstreifen 
anzulegen. 
 
• Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen 
Erhaltung des bestehenden Waldbestands in seinem jetzigen Umfang (kle ine, randliche Teilflächen 
werden durch Erwerb in Privateigentum übergehe n, sind aber durch entsp rechende Fest-setzungen 
gesichert) und möglichst we itgehende Erhaltung von naturr aumtypischen Kiefern-gruppen und 
Gehölzen im Südosten des Geltungs bereiches. Die Waldfläche im S üdwesten bildet den Übergang 
zum angrenzenden Naherholungswald, sie bleiben in  ihrer Größe und Struktur erhalten. Die 
wertvollen Bestandsbäume außerhalb des Waldareal s sind in der Planung zu berücksichtigen und 
soweit wie möglich zu integrieren. 
 
 
• Erhaltung der Biodiversität 
Zur Erhaltung der Biodiversität und zur En twicklung der besonderen Lebensraumqualitäten des 
Gebiets sind offene, niedrigwüchsige Sandl ebensräume auf nicht überbaubaren Flächen im 
unbewaldeten Geltungsbereich des Bebauungsplans zu entwickeln. Die Entwicklung von Sandrasen 
kann auch auf allen Ersatzlebensstätten der Zau neidechse erfolgen. Außerdem sind 10-m breite 
Streifen entlang der Außengrenze n des Geltungsbereiches und vor dem Waldrand hierfür in 
besonderem Maße vorgesehen.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  26/39 
• Freiraumplanerische Vernetzung 
Hauptbestandteil und Merkmal des übergeordnet en Grünkonzeptes is t die Verknüpfung 
vorhandener und zu erhaltender Grünräume in dem zuvor in sich geschlossene Konversionsgebiet. 
Über ausgebaute durchgehende Rad- und Fußwegeverbindungen sind die wichtigen 
Anknüpfungspunkt Westwald, Telekom-Quartier und Heimstättensiedlung sowie Grünzug Main-
Neckar-Bahn / Am Kavalleriesand verbunden. Der im Osten des B-Plan-Gebietes gelegene Rad- 
und Fußweg ist der südliche Teil einer wichti gen durchgehenden grünen Verbindungsachse für 
Fußgänger und Radfahrer, die über das TZ-Gelände bis in die Heimstätten-Siedlung führt. 
 
• Erhalt und Entwicklung wertvoller Sandmagerrasenbestände
 
Auf öffentlichen und privaten Freiflächen sind entsprechend des Sandras enkonzeptes Flächen zur 
Sicherung und Entwicklung von Sandmagerrasen vo rzusehen. Im Geltungs bereich des B-Plans 
befinden sich nach Biotopuntersuch ungen keine schützenswerte Best ände. Der Freiflächenplan der 
Firma Alnatura plant die Neuent wicklung größerer Bereiche für Sandmagerrasen entlang des 
Grenzbereiches zum Waldpark sowie in einem kleinen Teilbereich an der Eschollbrücker Straße. Die 
den Rad- und Fußweg begleitenden öffentlich en Grünstreifen sind als von Nord nach Süd 
verlaufende lineare Biotopstruktur, als Flächen für die Entwicklung von Sandmagerrasen anzulegen. 
Das Sandrasenkonzept liegt vor. 
 
Die vorgenannten Kernziele des Grün- und Freiflächenkonzeptes decken sich mit der vorgesehenen 
Freiflächennutzung, der naturn ahen Gärten zur Schulung und als Anschauungsmaterial für Kinder. 
Im Freiflächengestaltungsplan der Alnatura Produ ktions- und Handels GmbH sind die Ziele des 
Grün- und Freiflächenkonzeptes bereits integriert. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme sind darin 
eingeflossen. 
 
 
 
9. Emissionen - Immissionen  
 
Für das Plangebiet liegt ein Schallgutachten des Büros KNP Bauphysik/Köln vor, aus dem 
hervorgeht, dass von der geplanten Maßnahme keine Emissionen hinsic htlich der umgebenden 
Nutzungen ausgehen, die die entsp rechend zulässigen Werte der TA-Lärm überschreiten. Da eine 
Lärmkontingentierung für das Gesa mtgebiet Konversion nicht geforde rt ist, wird die Vorbelastung 
durch Unterschreitung der Immissionsrichtwerte der  TA-Lärm um 6 dB berücksichtigt (Irrelevanz 
Kriterium der TA Lärm für Vorbelastungen).  
 
Bezüglich der Geräuscheinwirkungen auf das Plangebiet wird festgestellt, dass durch den 
Verkehrslärm der Eschollbrücker Straße teilweise eine Überschre itung der Orientierungswerte des 
Beiblatts 1 zur DIN 18005-1 vorliegt. Entsprechende Festsetzungen zum passiven Schallschutz sind 
in den Bebauungsplan aufgenommen.  
 
 
 
10. Allgemeiner Klimaschutz  
 
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erforderniss en des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, 
die dem Klimawandel entgegenwirken, als auc h durch solche, die der Anpassung an den 
Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Im vorliegenden Bebauungsplan wird der 
allgemeine Klimaschutz u.a. durch folgende Aspekte beachtet: 
 
 
10.1 Klimaökologie
 
 
Bei Überplanung des Gebiets wird auf klimaökol ogische Ansätze geachtet. Durch die Festsetzung 
der GRZ auf 0,6, den Festsetzungen zum Anpf lanzen und Erhalt von B äumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen sowie Festsetzung zur Dachbegrünung werden die klimaökologischen 
Belange berücksichtigt.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  27/39 
10.2 Nutzung erneuerbarer Energien  
 
Der Nutzung erneuerbarer Energien bzw. die s parsame und effiziente Nutzung von Energien wird 
durch die geplante Bebauung besonde rer Wert zugemessen. Die G ebäude sollen als klimaneutrale 
Bauwerke errichtet werden. Konventionelle Heizsysteme kommen nicht zur Anwendung. Im 
Bebauungsplan werden keine Festsetzungen getro ffen, die diesen Ziel en entgegenstehen. Im 
Übrigen sind die Belange des Klimaschutzes bei der Erstellung von Neubauten durch die 
Regelungen des EEWärmeG (Erneuerbare-Energi en-Wärmegesetz) vom 22.12.2011, bereits 
hinreichend berücksichtigt. Auch das anzuwen dende Gesetz zur Einsparung von Energie in 
Gebäuden durch das Energieeinsp arungsgesetz (EnEG) in Verbi ndung mit der jeweils gültigen 
Energieeinsparungsverordnung (EnEV) setzt die Zielsetzungen des allgemeinen Klimaschutzes um. 
Darüber hinausgehend sollen die Gebäude gem. Pa ssivhaus-Standard bzw. klimaneutral errichtet 
werden. 
 
 
 
10.3  Reduzierung des Verkehrsaufkommens durch Mobilitätsmanagement
 
 
Gemäß Rahmenplan für die Konversion West ist für das Gesamtgebiet ei n Mobilitätsmanagement-
Konzept vorgesehen, das dazu bei tragen soll, das Verkehrsaufko mmen zu reduzieren und sich 
somit positiv bezüglich des Klimaschutzes auswirkt. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
W 46.2 ist ebenfalls ein Mobilitätskonzept in Bearbeitung.  
 
 
 
11. Bestand und Bewertung v on Flora, Fauna und Biotopen 
 
Aufbauend auf Vorerhebungen im Zuge der Rahmenplanung wurde in den Jahren 2014/2015 für 
den Geltungsbereich des Bebauungs plans W 46.2 eine aktuelle und stärker differenzierte 
Biotoptypenkartierung nach dem Biotoptypensch lüssel der Hessischen Kompensationsverordnung 
(KV) durchgeführt. Gleichzeitig wurde unter Beachtung der „Artenschutzrechtlichen Vorprüfung“ vom 
22.06.2011, Büro bhm-Planungsgesellschaft, Br uchsal, eine Erhebung folgender Artengruppen 
vorgenommen: Vögel, Fleder mäuse, Amphibien, Reptilien, H euschrecken und Tagfalter. Nach 
Prüfung auf die Eignung des Gebiets als Lebensst ätte für Holzkäfer konnte aus Mangel an 
geeigneten Brutbäumen auf eine solc he Untersuchung verzichtet wer den. Die Untersuchungen sind 
derzeit noch nicht abgeschlossen.  
Die Ergebnisse der Erhebungen sind im Umweltberic ht Teil B dieser Begründung dargestellt. Die 
artenschutzrechtliche Prüfung ist als eigenständiges Gutachten erarbeitet worden und liegt vor.  
Die Erhebungen zu Flora, Fauna und Biotopen kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen: 
 
11.1 Flora  
Im Wesentlichen ist der Geltungsbereich des  Bebauungsplanes durch drei Teilbereiche 
charakterisiert:  
Stark versiegelte Flächen und Dachflächen  
Diese sind stellenweise durch schmale, linienför mige Grünstreifen unterbr ochen. Es handelt sich 
dabei um unversiegelte Streifen mit spontanem Aufw uchs unterhalb von Zäunen. Hier hat sich eine 
Vegetation der wärmeliebenden Ruderalflure an gesiedelt. Hier wurden keine geschützte Biotope 
nach § 30 BNatSchG/ § 13 HAGBNatSchG festgeste llt. Gefährdete Pflanzenarten wurden nicht 
gefunden, aber am Rande versiegelter Fläch en und in Betonplattenfugen sind seltenere 
trockenheitsliebende Pflanzen, wie Knorpellattich ( Chondrilal juncea) oder Sprossende Felsennelke 
(Petrorhagia prolifera) regelmäßig vorhanden.  
Waldfläche im Südwesten des Geltungsbereichs 
Es handelt sich um einen älteren Kiefernbestand ( Pinus sylvestris) mit einem dichten Unterbau aus 
Buchen ( Fagus sylvatica ) und Linden ( Tilia cordata ). Zum größten Teil herrschen schattige und 
damit krautarme Verhältnisse vor, in den vo rhandenen Lichtlücken finden sich sowohl Brombeeren

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  28/39 
(Rubus fruticosus agg .) als auch die Spätblühende Traubenkirsche ( Prunus serotina ), die als 
aggressive neophytische Art im Südwesten stellenw eise auch sehr dicht auftritt. Gefährdete oder 
seltene Pflanzenarten wurden hier nicht gefunden.  
Ehemaliger Sportplatz mit spontaner krautiger Vegetation und Gehölzgruppen 
Der südöstliche offene, ehemals durch Sport- und Freizeitnutzung geprägte Wiesenbereich wird von 
mehreren Baumgruppen umgeben, die zum Teil durc h alte und erhaltenswerte Waldkiefern geprägt 
werden.  
Der ehemalige offene Sportplatzbereich südlich des Tennisplatzes und um den Sprungturm ist aus 
botanischer Sicht der wertvollste Bereich des Geltungsbereichs. Di e Rasenfläche wird vor allem 
durch konkurrenzkräftige Gräser dominiert, die aber im Süden und Ost en auch teilweise sehr 
lückenhaft ist und daher neben den Gräsern und den ru deralen Kräutern auch naturschutz-fachlich 
wertvollen und hessenweit gefährdete Pflanzenart en der Sandmagerrasen Wuchsstellen bietet. 
Besonders hervorzuheben ist das Vo rkommen der Sand-Strohblume ( Helichrysum arenarium), die 
hessenweit und regional als gefährdete Pflanzenart gilt. Sie ist außerdem eine gesetzlich geschützte 
Art. Auch der Schneckenklee (Medicago minima), der hier häufig ist, gilt für Hessen als gefährdet, ist 
im Darmstädter Raum jedoch noch weit verb reitet. Auch weitere magerkeitszeigende und 
wärmeliebende Arten wie Sprossende Felsennelke (Petrorhagia prolifera), Silber-Fingerkraut 
(Potentilla argentea) oder Gewöhnlicher Thymian (Thymu s pulegioides) weisen auf den 
naturschutzfachlichen Wert der sandigen und trockenen Flächen hin. 
Der floristische Wert des Plangebietes liegt demnach insbesondere in den Ruderalflächen im 
Südwesten sowie in Teilen des Waldgebietes und in erhaltenswerten Einzelbäumen. 
 
 
11.2 Fauna
 
Die Erfassung der Fauna innerhalb des Geltungs bereiches ist abgeschloss en. Die Ergebnisse sind 
dem  Umweltbericht beigefügt.  
Erste Erhebungen im September 2014 ergaben das Vorkommen der nac h Anhang IV der Fauna-
Flora-Habitat-Richtlinie streng geschützten Zauneidechse. Es wurde eine reproduzierende 
Population im Bereich der südwestlich gelegenen Ruderalflur en, somit auch innerhalb der 
Baugrenze, festgestellt. Der genaue Zustand der Popul ation ist nach weiteren Erhebungen über die 
Aktivitätsperiode der Tiere im Jahr 2015 beschrieben worden. 
Das artenschutzrechtliche Gutachten liegt vor. 
 
 
12. Naturschutzfachliche Eingriffsbe wertung und artenschutzrechtliche 
Prüfung 
 
12.1 Wirkungen des Vorhabens  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes führt zwar zu einer großflächigen Entsiegelung verbunden mit 
dem Rückbau der Werkstattgebäude im nördlichen Teil des Geltungsbereiches, allerdings bereitet 
der Bebauungsplan mit dem vorgesehenen Grundstücks zuschnitt die Möglichkeit vor, dass die 
überbaubare Fläche von 3,4 ha im Osten des  Geltungsbereiches durch Gebäude und 
Nebenanlagen weitgehend neu versiegelt werden kann.  
Die offenen trockenwarmen Ruderalfluren mit Sandrasenelementen und seltenen Pflanzenarten wie 
der Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium) und dem Zwerg-Schneckenk lee (Medicago minima) 
im Süden können in einer Größe von ca. 1,4 ha durch die Bebauung in Anspruch genommen und 
als Lebensraum für seltene, wärmeliebende Tierarten (u.a. die Zauneidechse) verloren gehen. Auch 
eine der erhaltenswerten Baum gruppen aus älteren, markanten Kiefern am östlichen Rand des 
ehemaligen Freizeitgeländes kann zum Großteil beseitigt werden.  
Der Lebensraum der Zauneidechsenpopulation liegt vollständig innerhalb des im Bebauungsplan als 
überbaubare Grundstücksfläche ausgewie senen Bereiches. Auch die k onkrete Investoren-Planung 
sieht hier in großen Teilen eine Überbauung vor. Diese wird zu einem Ve rlust des Lebensraumes 
führen. Es ist davon auszugehen, dass der größte  Teil der von den Zauneidechsen besiedelten

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  29/39 
Fläche verloren geht. Die Zauneidechse ist eine Art mit einem sehr kleinen räumlichen Aktionsradius, 
daher wird hier der gesamte Lebensraum als Fort pflanzungs- und Ruhestätte betrachtet (gemäß 
LANA 2010), diese würde somit zerstört werden . Zudem ist im Zuge der Baumaßnahmen von der 
Tötung von Individuen auszugehen. Damit wären Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt. 
Deshalb sind vor Beginn der Baumaßnahmen vorgezogene Ersatzmaßnahmen (= CEF-Maßnahmen) 
durchzuführen, um das Eintreten von Verbotst atbeständen nach § 44 BNatSchG in jedem Fall 
auszuschließen. Dies ist durch die Schaffung v on Ersatzlebensräumen zu gewährleisten. Diese 
Ersatzflächen müssen zum Zeitpunkt des Eintretens der Baumaßnahm en in mindestens gleichem 
Umfang und gleicher Qualität zur Verfügung stehen. Der Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der 
Zauneidechsen ist durch ein Monitoring über einen Zeitraum von 8-10 Jahren sicherzustellen. 
Weitere Wirkungen des Vorhabens auf die Fa una können die noch l aufenden Untersuchungen 
erbringen. Dadurch können auch weitere Maßnahmen erforderlich werden. 
 
 
 
12.2 Maßnahmen zur Vermeidung
 
V1: Die Rodung sowie der Rückschnitt von Gehölzen erfolgt nur im Zeitraum von 01. Oktober bis 
28. Februar. Dadurch wird vermieden, dass Individuen der europäischen Vogelarten, die unter 
den Schutz des § 44 BNatSchG fallen, während der Brutzeit getötet werden.  
V2: Höhlenbäume, die sich potenziell als Winter quartier für Fledermäuse eignen, sind vor der 
Rodung durch eine entsprechende Fachkraft zu  prüfen; bei Anwes enheit von Fledermäusen 
sind Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung zu ergreifen oder es sind andere Maßnahmen, 
die einer Vermeidung der Tötung dienen, vorz unehmen. Werden Quartiersbäume gefällt, ist 
ein entsprechender Ersatz in Form von kü nstlichen Quartieren (Fledermauskästen) im 
verbleibenden Baumbestand zu scha ffen. Hierfür ist für jedes ve rlorene Quartier jeweils ein 
Kasten aufzuhängen. 
V3: Vermeidung der Vernichtung oder der starken Beeinträchtigung der Lebensstätte im Bereich 
des aktuellen Vorkommens der reproduzierenden Zaunei dechsenpopulation. Eine solche 
Vermeidung ist durch den besonderen Arte nschutz nach § 44 BNatSchG zwingend 
vorgeschrieben. Im Artenschutzfachbeitrag si nd die Vermeidung bzw. der Ausgleich und der 
Ersatz verlorengehender Lebensraumfläche im  Detail geplant. Der Antrag auf eine 
Ausnahmegenehmigung mit entsprechender Kompensationsplanung (CEF- und FCS-
Maßnahmen) wird bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt. 
V4: Der Rückbau der Panzerwaschanlagen ist im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende 
Februar vorzunehmen. 
 
 
 
12.3 Maßnahmen zur Sicherung der kont inuierlichen ökologischen Funktionalität
 
 (CEF-, FCS-Maßnahmen)  
Zum dauerhaften Erhalt der vorhandenen Zauneidec hsenpopulation (streng geschützt nach Anhang 
IV der FFH-Richtlinie) ist ein zusammenhängender Lebensraum für diese Tierart zu erhalten bzw. 
als Ersatzlebensraum vor der I nanspruchnahme der aktuell besiedelten Fläche wieder herzurichten. 
Die Größe des Lebensraums muss im gesamt en Geltungsbereich 1,7 ha betragen und der 
Lebensraum muss zusammenhängen. Bestehende Lebensstätten der Zaun-eidechse außerhalb der 
bebaubaren Grundstücksfläche sind zu erhalt en. Die neu herzurichtenden Ersatzlebensräume 
dürfen noch nicht von Zauneidechsen  besiedelt sein, sie müssen ausreichend Nahrung liefern und 
sie müssen Versteckmöglichkeiten und Eiablageplätze bieten.  
 
Die Maßnahmen sind in einem gesonderten Planun gsbeitrag zur Durchführung der CEF/FCS-
Maßnahmen zu planen und mit diesem ist der Ausnahmeantrag nach § 45 BNatSchG bei der 
zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen.  Die Prüfung, ob durch diese Maßnahmen den 
Anforderungen des Artenschutzes nach § 44 BNatSchG genügt wird, erfolgt in dem 
Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungs plan. Der Artenschutzfachbeitrag liegt vor. Der Erfolg der 
Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneidechse ist dur ch ein Monitoring der Bestandssituation

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  30/39 
sicherzustellen. Dieses Moni toring hat unmittelbar nach den ersten Eingriffen und Umsiedlungen 
bzw. Maßnahmen zur Zwischenhalterung zu beginnen und einen Zeitraum von acht bis 10 Jahren 
zu umfassen. 
 
 
 
12.4 Zusammenfassendes Ergebnis von Umweltbericht, Bilanzierung und 
Artenschutzgutachten 
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte bei der Aufstellung des Bauleitplanes u. a durch 
Aufnahme von landschaftsplanerischen, grün gestalterischen und den übrigen Schutzgütern 
dienenden Festsetzungen (Anpflanzungen von Bäum en, Anlage von Sandpionierrasen als 
Umsetzung des Darmstädter S andrasenkonzepts , Festlegungen zu m Artenschutz nach § 44 
BNatSchG, Erhaltung von Wald und Baumbes tänden, Niederschlagswasserversickerung, 
Oberflächengestaltung, Berücksichti gung des Schallschutzes im Sinne des 
Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder 
Verwenden von Niederschlagswasser, sowie den  Hinweisen zu Bodendenkmälern, Bodenschutz 
und Altlasten und dem Grundwasserschutz). 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungs plans W 46.2 dient mehreren bes onders und teilweise streng 
geschützten Arten als alleiniger oder anteilig er Lebensraum. Es konnt en mehrere Brutvögel 
innerhalb des Gebietes festgestellt werden eb enso wie Vogelarten, die hier eine wichtiges 
Nahrungshabitat haben. Fledermäuse nutzen das Gebiet vorwiegend als Nahrungshabitat sowie als 
Transferstrecke zwischen außerhalb gelegenen Quartieren und Nahrungshabitaten. Vereinzelte 
Quartiere innerhalb des Geltungs bereiches sind jedoch auch anz unehmen. Darüber hinaus ist ein 
vorübergehendes Vorkommen einiger Grünfrösche festgestellt worden, bei dem die Artzugehörigkeit 
nicht zu ermitteln war und somit eine Zugehör igkeit zur Art Rana lessonae nicht völlig 
auszuschließen war. Eine gute Population der Zauneidechse wurde auf den Flächen der ehemaligen 
Sportanlagen festgestellt. 
 
Die Verbotstatbestände  nach § 44 (1) BNatSchG können unter Berücksichtigung der hier 
vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen, die im Bebauungsplan festgesetzt wurden, für alle 
europarechtlich geschützten Ar ten vollständig vermieden werden . Da die Zauneidechsenpopulation 
ihren gesamten Lebensraum innerhalb des Geltungsbereiches hat und hier vorwiegend in Bereichen, 
die großflächig überbaut werden können, ist hier eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-
Maßnahme) nötig, um eine Erfüllung der Ver botstatbestände zu umgehen. Zum Abschluss der 
Arbeiten zu diesem Artenschutzfachbeitrag sind wesentliche Teile der CEF-Maßnahme, nämlich die 
Umsetzung der Tiere aus demjenigen Teil des Ge ltungsbereiches heraus, der  von Alnatura GmbH 
im ersten Bauabschnitt bebaut werden soll, bereits durchgeführt. 
 
Die Beschreibung und Bewertung de r Umweltauswirkungen lässt ke ine gravierenden nachteiligen 
Auswirkungen des Umweltzustandes  erwarten, da Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und 
zur Kompensation erfolgen. Die naturschutzfach liche Eingriffsbetrachtung  kommt aufgrund des 
geringeren Versiegelungsgrads und der teilweise  hochwertig herzurichtenden Grünflächen, mit 
Lebensraumfunktion unter anderem für die europarechtlich geschüt zte Zauneidechse zu einem 
rechnerischen Bilanzierungsplus von ca. 178.500 Punkten (siehe auch Ziff. 17). 
 
 
 
13. Inhalt und Begründung der pl anungsrechtlichen Festsetzungen 
 
13.1 Art der baulichen Nutzung  
 
Entsprechend der beabsichtigten Nutzung ist das Plangebiet als Ge werbegebiet nach § 8 BauNVO 
festgesetzt. Der Nutzungskatalog des  § 8 BauNVO wird durch die M odifizierungsmöglichkeiten des 
§ 1 BauNVO verändert. Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke und Vergnügungsstätten werden 
ausgeschlossen, da der Standort hierfür nicht geeignet  ist bzw. solche Nutzungen hier städtebaulich 
nicht gewollt sind.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  31/39 
Ein einzelner Einzelhan delsbetrieb von max. 800 m² Verkauf sfläche wird zugelassen, da die 
Anordnung und Funktion eines ök ologisch ausgerichteten Super marktes direkt mit dem 
Betriebszweck der Alnatura Produktions - und Handels GmbH als Unternehmen der Bio-
Lebensmittelbranche verbunden ist und aufgr und des angebotenen Sortiments und der 
festgesetzten maximalen Größe nicht zu erwarten  ist, dass vorhandene Versorgungsbereiche der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt beeinträchtigt werden bzw. ei n Kaufkraftabfluss aus den 
benachbarten bzw. innerstädtischen Bereichen verursacht wird. 
 
Bei dem Alnatura-Supermarkt handelt es sich nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da 
die max. Verkaufsfläche auf 800 m² beschränkt wurde. Dieser Superma rkt hat abweichend von 
gängigen vergleichbaren Einrichtungen besondere Funktionen. Dies sind u.a.:  
- Organisatorische enge Verknüpfung mit der Firmenzentrale als eine Art Flagship-Store 
- Besondere Sortimentsangebote in marktorientierter Erprobung, Markentests 
- Marktforschungsprozesse 
- Ausbildungsstätte und Schulung in Verbindung mit der Firmenzentrale 
- Ablauf- und Steuerungsprozesse 
- Betriebliche Eigenversorgung 
 
Die Ausweisung einer Fläche für ein Verwalt ungsgebäude sowie eines Lebe nsmittelmarktes ist 
innerhalb einer gewerblichen Baufläche allgemei n zulässig. Ein aus dem Flächennutzungsplan zu 
entwickelndes Gewerbegebiet lässt nach § 8 B auNVO unter anderem Gewerbebetriebe aller Art, 
sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, zu. 
 
Wohnungen für Aufsichts- und Bere itschaftspersonen sowie für Betr iebsinhaber und Betriebsleiter 
werden im gesamten Plangebiet zugelassen, da ein betrieblic hes Wohnen dem Interesse der 
Alnatura Produktions- und Handels GmbH als Campus-Areal nicht widersprechen würde. 
 
Die Anordnung einer privaten Kindertagesstätte gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 BauNVO wird zugelassen, da 
sie überwiegend zur betrieblichen Eigenversorgung dient.  
 
 
 
13.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
13.2.1 Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl  
 
Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 
festgesetzt. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete werden dadurch eingehalten. 
Als weitere Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung wurde eine Geschossflächenzahl (GFZ) 
von 1,2 festgesetzt. Diese Fest setzung gewährleistet den beabsicht igten aufgelockerten Charakter 
der geplanten Bebauung. 
 
 
13.2.2 Zahl der Vollgeschosse
 
 
Auf eine Festsetzung der Anzahl von Vollge schossen für die geplante Bebauung wird im 
Bebauungsplan verzichtet, da dies innerhalb von Gewerbegebie ten durch die bedarfsweise sehr 
unterschiedlichen Geschosshöhen nur ungenügend die Höhe baulicher Anlagen regeln kann. 
Stattdessen werden Gebäudehöhen festgeset zt, sodass eine der Umgebung angemessene 
Höhenentwicklung gewährleistet wird. 
 
 
13.2.3 Höhe baulicher Anlagen  
 
Es wird die Begrenzung der Gebäudehöhen festgesetzt, um eine harmonische Höhenentwicklung im 
Plangebiet und in Anpassung an die umgebenden Be reiche der Konversionsflächen bzw. der 
benachbarten Stadtbereiche zu sichern. Sie ber uht auf der maximal festgesetzten Gebäudehöhe. 
Technische Aufbauten wie An tennen, Solaranlagen, Aufzüge,  Lüftungsanlagen dürfen die 
festgesetzten maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 2,00 m übersteigen; sie werden jedoch 
auf 30 % der Dachfläche begrenzt.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  32/39 
 
13.3 Bauweise  
 
Im Plangebiet wird eine abweic hende Bauweise festgesetzt. Zu lässig sind Einzelgebäude und 
Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offenen Bebauung. Damit haben Einzelgebäude und 
Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendi gen Abstandsflächen zu den Nachbargrenzen 
einzuhalten. In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 BauNVO wird jedoch die 
Längenbeschränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind längere 
und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erfordernissen von Gewerbebauten Rechnung 
getragen. Eine Regelung zur Bauweise ist für da s geplante Vorhaben nicht erforderlich. Die hier 
getroffene Festsetzung dient vorrangi g der Klarstellung, dass Gebäude zulässig sind, die länger als 
50 m sind. 
 
 
 
13.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien
 
 
Um eine möglichst vielfältige B ebauung und große Flexibilität hinsic htlich der Lage ihrer Baukörper 
zu  ermöglichen, werden die überbaubaren Grund stücksflächen lediglich entlang der Außenränder 
der Baufläche durch Baugrenzen beschränkt. Die somit festgesetzte nicht überbaubare 
Grundstücksfläche wird entlang der umlaufe nden Erschließungsstraßen bzw. -Wege bzw. 
öffentlichen als Anpflanzfläche (Fläche zum Anpflanzen von B äumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) fe stgesetzt, um die grünordnerische Einbindung der 
Gewerbebauten zu gewährleisten. Baulini en werden im Plangebiet nicht definiert, da aus 
städtebaulicher Sicht in diesem Randbereich ke ine relevanten Raumkant en festgesetzt bzw. 
eingehalten werden müssen. 
 
 
 
13.5 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
 
 
Stellplätze und Garagen bzw. Sammelgarage bzw. Parkpaletten si nd auf den gesamten 
Grundstücksflächen nur innerhalb der überbaubaren Fl ächen zulässig. Diese Regelung gilt auch für 
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO. Ausgeno mmen hiervon sind die als Anpflanzfläche 
(Fläche zum Anpflanzen von B äumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 
Nr. 25 BauGB) festgesetzten Grundstücksrandflächen, auf denen in festgesetzten und bezeichneten 
Teilbereichen Stellplätze zulässig sind. Sinn dies er Festsetzungen ist es, die nicht überbaubaren 
Randzonen entlang der umlaufenden Erschließung sstraßen von diesen An lagen im Wesentlichen 
freizuhalten, um die notwendigen Eingrünungsmaßnahmen sicherzustellen. 
 
 
 
13.6 Verkehrsflächen
 
 
Die nördliche und westliche Umfahrung sowie di e Eschollbrücker Straße im Bereich des 
Plangebietes werden als öffentliche Straßenver kehrsflächen festgesetzt. Die öffentlichen 
Straßenverkehrsflächen außerhalb des Gelt ungsbereiches des Bebauungsplanes sind in der 
Planfassung nachrichtlich dargestellt.  
Das Verkehrskonzept beruht auf dem Verkehrskonzept des Rahmenplans Konversion West. Für den 
Geltungsbereich des Bebauungs plans ist zwecks dessen Erschließung ein gesondertes 
Verkehrsgutachten vom Büro Durt h-Roos-Consulting im Oktober 20 14 erstellt worden, das dem 
Bebauungsplan zugrunde liegt. Die Aufteilung der Verkehrsflächen in Fahrbahnen, Geh- und 
Radwege sind nicht Bestandteil der Fest setzungen sondern Gegenstand der weiteren 
Ausbauplanung. Die Verkehrsflächen beinhalten das Straßenbegleitgrün entsprechend des Straßen- 
und Entwässerungskonzeptes der Konversionsflächen Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  33/39 
 
13.6.1 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung  
 
Die als Rad- und Fußweg festgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche st ellt eine überörtliche 
Verbindung zwischen Plangebiet und umgebenden Ortsteilen dar. 
 
 
 
13.7 Hauptver- bzw. Entsorgungsleitungen
 
 
Am Ostrand des Plangebietes befi ndet sich ein Abwasserkanal. Di eser ist als Hauptversorgungs-
leitung ausgewiesen. Auf dieser K analtrasse ist ein Fuß- und Radw eg geplant (siehe Ziff. 8.6, bzw. 
12.6.1). 
 
 
 
13.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
 
 
In dem südöstlichen Teilbereich des Grundstücks verläuft die vorgena nnte Kanaltrasse über 
geplante Stellplatzflächen. Die Fr eihaltung bzw. öffentliche Zugän glichkeit der Trasse wird 
planerisch gewährleistet und plan ungsrechtlich durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten 
des Versorgungsunternehmens gesichert.  
 
 
 
13.9 Öffentliche Grünflächen  
 
Öffentliche Grünflächen sind im Geltungsbereiches des Bebauungsplans nur als Straßenbegleitgrün 
innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden (siehe Ziff. 13.6). 
 
 
 
13.10 Waldfläche
 
 
Die vorhandene Fläche mit Buchenmischwald und naturnahem Kiefernwald wird durch die 
Festsetzung als Waldfläche in ihrem räumlichen Zusammenhang gesichert. 
 
 
 
13.11 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft
 
 
13.11.1 Oberflächengestaltung / Bodenversiegelung 
 
Aus der allgemeinen landschaftsplanerischen Zi elsetzung heraus, den Anteil an versiegelten 
Flächen  möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. 
Vollständige oder umfangreiche Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer, 
Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhten Staubanfall und schnellem Abfluss des 
Niederschlagswassers. 
Danach sind befestigte, ni cht überdachte Flächen der Baugrundstücke mit geringer 
Nutzungsintensität sowie private Stellplätze als teilversiegelte Flächen anzulegen. Damit soll erreicht 
werden, dass das Oberflächenwasser dieser nich t intensiv genutzten Fläc hen versickern kann. 
LKW-Stellplätze sind mit einem wasserundur chlässigen Belag zu versehen, um evtl. 
Bodenverunreinigungen möglichst gering zu halten. 
 
 
13.11.2 Niederschlagswasser
 
 
Die dezentrale Versickerung von Regenwasser di ent der Anreicherung des Grundwassers und der 
Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusses mit damit verbundenen Abflussspitzen in

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  34/39 
Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit der Bebauung und 
der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Grund- und Oberflächenwasserhaushalt wird so 
zumindest teilweise wieder ausgeg lichen. Die dezentrale Versicke rung des Niederschlags-wassers 
ist Teil des Freiflächenkonzeptes für den Planbereich.  
Das anfallende Niederschlagswasser ist grundsät zlich zu verwenden oder in den natürlichen 
Wasserkreislauf mittels Versickerung oder Ve rdunstung zurückzuführen,  sofern wasserwirt-
Schaufläche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.  
Hierzu ist das auf den Baugru ndstücken anfallende Regenwasser dort in geeigneter Form zu 
speichern (z.B. Rückhaltebecken,  Teich, Mulde, Gründach, Zi sterne). Für eine sukzessive 
Reduzierung (allmähliche Entleerung) des Speicheri nhalts (z.B. durch Ver dunstung, Versickerung, 
Brauchwassernutzung, Drosselabfluss) ist zu  sorgen, so dass ein ausreichend bemessenes 
Rückhaltevolumen für ein erneutes Regenereignis wieder zur Verfügung steht. Eventuell anfallendes 
überschüssiges Regenwasser ist anstelle einer Ei nleitung in die Schm utzwasser-kanalisation 
weitgehend oberflächig über Ableit ungselemente (z.B. Rinnen, Gräben) in nachgeschaltete Mulden-
Rigolen-Elemente oder Retentionsflächen zu leiten, wo es gefiltert versickert oder verdunstet. 
 
 
13.11.3 Maßnahmen zur Umsetzung des Sandrasenkonzeptes
 
 
Die Entwicklung von Sandrasenflächen dient dem funktionalen Ausgleich für die Verluste an 
Sandrasen. Die Verluste sind Folge der erforderlic hen Neuordnung der Bauflächen. Die Verluste an 
Sandrasen sind funktional ausz ugleichen. Damit dient die Ma ßnahme naturschutzfachlich als 
Ausgleichsfläche für die durch den Bauleitplan vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt. 
Um die Entwicklung der Maßnahmenflächen zu gewä hrleisten, sind diese in den folgenden Jahren 
durch ein vegetationskundliches Monitoring zu begleiten.  
 
 
13.11.4 Maßnahmen zum Artenschutz
 
 
Zur Vermeidung von artenschut zrechtlichen Verbotst atbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 
BNatSchG (Störungs-, Tötungs - und Schädigungsverbot) sind auf  Grundlage der faunistischen 
Erfassungen und der artensc hutzrechtlichen Prüfung Vermei dungsmaßnahmen durchzuführen. 
Diese Maßnahmen beziehen sich auf die festgestellt en planungsrelevanten Arten und sind im Teil B 
Umweltbericht und in den Kapiteln 12.2 und 12.3 Teil A der Begründung dargestellt.
 
In den Festsetzungen zum Bebauungsplan sind aus diesem Grund unter Ziff. 11.2 Maßnahmen zum 
Artenschutz detailliert aufgeführt. 
 
 
 
13.12 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen , Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
 
Als Teil des grünordnerischen Ge samtkonzeptes für das Konver sionsgebiet West werden die 
Grundstücksränder – von einzelnen Teilabsc hnitten abgesehen – in einer Tiefe von 10 m als 
Pflanzflächen festgesetzt. Fläc hen zum Anpflanzen werden allsei tig im Gewerbegebiet an den 
Grundstücksrändern ausgewiesen.  Diese Pflanzflächen dienen der Grüngestaltung sowohl des 
Gesamtgebietes als auch der Flächen der Alnatura Produktions - und Handels GmbH. Weiterhin 
können diese Grünstreifen in Teilen auch für die Umsetzung des Sand rasenkonzeptes genutzt 
werden.   
Sie dienen der städtebaulichen Einbindung der gepl anten Gewerbebebauung und der Vernetzung 
von Sandrasenstrukturen. Die Fläc hen sind gärtnerisch anzulegen, zu unterhalten und mit Rasen, 
Stauden, Kleingehölzen o.ä. zu begrünen. Alle 15 m sind ein großkroniger, heimischer Laubbaum zu 
pflanzen, der gleichzeitig ei ne Funktion zur Begrünung des öff entlichen Raumes übernimmt. Die 
Bereiche von Entwicklungsflächen für Sandma gerrasen hingegen sind auf sandigen Böden 
weitgehend frei von Gehölzen zu halten. Innerhalb  der Flächen zum Anpflanzen sind notwendigen 
Grundstückszufahrten begrenzt zulässig.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  35/39 
 
13.13 Grundstücksbepflanzung  
 
Die Festsetzungen zur Grundstück sbepflanzung gewährleisten di e Durchgrünung des Grund-
stückes und leisten damit einen Beitrag zur Kom pensation der verursacht en Beeinträchtigung von 
Natur und Landschaft. Durch die Begrünung werd en positive Wirkungen für das Boden-, Wasser-, 
Klima- und das biotische Potenzia l sowie für das Ortsbild erziel t. Die festgesetzte Quantität der 
Durchgrünung sowie die gegebene große Auswahl an zu pflanz enden heimischen Gehölzen (s. 
Artenempfehlung) lässt dem Grundstücksbesitzer genügend eigenen Gestaltungsspielraum.  
 
 
 
13.14 Erhaltung von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen
 
 
Neben der Festsetzung des Erhalts wertvoller Ba umbestände wird im Süd en des Plangebietes ein 
17,5 m tiefer Grünstreifen an der Eschollbrücker St raße zusätzlich als Fläche für die Erhaltung von 
Bäumen und Sträuchern festges etzt. Diese Grünflächen und Bestandsbäume sind wesentlicher 
Bestandteil des grünordnerischen Gesamtkonzepte s für den Konversionsbereich West und sollen 
als naturschutzfachlich hochwertiger Grünbestand in die Entwicklung des Gebietes integriert werden. 
Im Zusammenhang mit den angrenzend festgeset zten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepfl anzungen kann so eine wertvolle  Biotopverbundachse bzw. 
Grünraumvernetzung im Gesamtbereich Konversion ausgebildet werden. 
 
 
 
13.15 Altlasten
 
 
In den Festsetzungen bzw. Hinweisen (Ziff. I. 16.0 u IV. 5.0) sind Angaben zu Maßnahmen bei KVF 
enthalten. Zusätzlich wird gem. § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt, das s Baumaßnahmen bzw. 
Straßenbaumaßnahmen erst erfolgen dürfen, wenn die gem. vorliegender Gutachten erforderliche 
Beseitigung der Kontamination erfolgt ist.  
 
 
 
14. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder 
Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. BImSchG 
 
Bei Büro- und Aufenthaltsräumen sind Maßnahm en zum baulichen Schallsc hutz gemäß DIN 4109 
durchzuführen. Grundlage für die Ermittlung des Lär mpegelbereiches ist das  jeweils aktuelle 
Lärmkataster der Wissenschaftsstadt Darmst adt und der qualifiziert e Einzelnachweis des 
maßgeblichen Außenlärmpegels aus dem Schall schutzgutachten KNP vom März 2015. Gem. 
beigefügten vorgenannten Gutachten ist entsprechend passiver baulicher Schallschutz anzuwenden. 
 
 
 
15. Begründung der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen  
 
15.1 Dächer
 
 
Für das gesamte Plangebiet wird festgesetzt, dass ausschließlich flach geneigte Satteldächer bis 17° 
zulässig sind. Dies gilt auch für untergeordnete Dachteile, Nebengebäude. Parkierungs-anlagen sind 
hiervon ausgenommen. Diese sind durch angemess ene Begrünung so zu gestalten, dass sie dem 
angestrebten städtebaulichen Gesamtbild  als Campus-Landschaft“ nicht entgegenstehen bzw. sich 
dem harmonisch einfügen. Mit dieser Festsetz ung wird angestrebt, dem neuen Baugebiet ein 
einheitliches Erscheinungsbild zu  geben. Die Gestaltung der Da chlandschaft prägt in ganz 
besonderem Maße das städtebauliche Erscheinungsbild, daher ist als ge meinsame Dachform das 
flach geneigte Satteldach vorgesehen.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  36/39 
 
15.2 Werbeanlagen  
 
Werbeanlagen können wesentlich zu m Erscheinungsbild eines Gewer begebietes beitragen. Daher 
wird zum Schutz des Stadtbildes festgesetzt, das s diese nur für die am Ort Leistung erbringenden 
Betriebe zulässig sind. 
Weiterhin wird die Höhe von freistehenden Werbeanl agen z.B. in Form ei nes Pylones auf 10,0 m 
und deren Größe auf 10,0 m² beschränkt. Di ese Beschränkung der Größe wird auch für 
Werbeanlagen festgelegt, die an den Fassadenflächen mi t max. 6 m² möglich sind. Zudem werden 
Werbeanlagen in blinkender und reflektierender Form ausgeschlossen. 
 
 
 
15.3 Einfriedungen
 
 
Aus der Zielsetzung heraus, dem Plangebiet ei nen durchgrünten Charakter zu geben, werden 
geschlossen wirkende (undurchsicht ige) Einfriedungen wie z. B. Mauern von der Zulässigkeit 
ausgeschlossen. Damit die Anpfl anzflächen entlang des St raßenraumes (Fläc he zum Anpflanzen 
von Bäumen, Sträuchern und sonsti gen Bepflanzungen gem. § 9 Abs.  1 Nr. 25a BauGB) optischer 
Teil des öffentlich begrünten Raumes werden, sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von max. 2,0 m 
erst in einem Abstand von 6,0 m von der öffent lichen Verkehrsfläche bzw.  der Grundstücksgrenze 
zulässig. Die Höhenbeschränkung von Einfriedungen erhält ein Mindestmaß an Offenheit und fördert 
damit die Sicherheit bei gleichzeitiger Sicherung der Privatsphäre. Bei Einfriedungen durch Zäune ist 
die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bodenbereich zu gewährleisten. 
 
 
 
16. Zisternensatzung / Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder  
 Verwenden von Niederschlagswasser 
 
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasser haushaltes wird durch  eine „Satzung zur 
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund § 37 
Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken Zisternen zu errichten 
sind. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlags wasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. 
Da das Niederschlagswasser aufgrund der lebens mittelhygienischen Vorschriften nur für die 
Bewässerung der Grünflächen genutzt wer den kann, muss das Mi ndestfassungsvermögen der 
Zisternen 25 l/m² horizontal projizierte unbegrünte  Dachfläche betragen. Durch die Verwendung von 
Niederschlagswasser als Brauchwasser werden so die Trinkwasserressourcen geschont, der Eingriff 
in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlagen entlastet. 
 
 
 
17. Hinweise und Empfehlungen  
 
17.1 Kampfmittelbelastung und -räumung
 
 
Der Geltungsbereich des B ebauungsplans liegt in einem  Bombenabwurfgebiet, sodass 
grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitte ln ausgegangen werden muss. Dies wurde durch 
eine gutachterliche Untersuchung (H istorisch-genetische Rekonstruk tion zum Kampfmittelverdacht 
„Ehemalige US-Liegenschaften Kelley-Barr acks und Nathan-Hale-Depot, Mull und Partner 
Ingenieurgesellschaft mbH, Hannover 2011) fe stgestellt- siehe hierzu Kap. 6.7. Aus den 
Untersuchungen ergeben sich Vorgaben für das Plangebiet, auf die hingewiesen wird. 
 
 
 
17.2 Bodenveränderungen
 
 
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf s ensorische Auffälligkeiten 
zu achten. Dieser Hinweis wird auf Grundlage einer Anregung des Regierungspräsidium Darmstadt,

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  37/39 
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmst adt, Dez. IV/DA 41.5 als der zuständigen 
Bodenschutzbehörde aufgenommen. Es wird auf Kap. 6.6 bzw. 16.4 (Altlasten) verwiesen. 
 
 
17.3 Kontaminationsverdachtsflächen (KVF)  
 
Für die gem. Gutachten des Ing.-Büros  ARCADIS GmbH bzw. we iterer orientierender 
Untersuchungen festgestellten Altlasten sind in  den Hinweisen Maßnahmen und Vorgehensweisen 
hinsichtlich Rückbau/Entsorgung enthalten. Das Gutachten liegt vor. 
 
 
 
17.4 Bodendenkmale
 
 
Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler entdeckt , so müssen diese hessenArchäologie oder der 
Unteren Denkmalschutzbehörde angezeigt werden. Dieser Hinweis wird auf Grundlage von § 20 
Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) in den Bebauungsplan aufgenommen. Anzeige-
pflichtig sind nach § 20 Abs. 2 HDSchG der Entd ecker, der Eigentümer des Grundstücks sowie der 
Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist. 
Bodendenkmäler sind nach § 19 Hess. Denkmalges etz bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei 
denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spur en menschlichen, tieri schen oder pflanzlichen 
Lebens handelt, die aus Epochen und Kulturen stammen, für die Ausgrabungen und Funde eine der 
Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnisse sind. 
 
 
 
17.5 Wasserwirtschaft
 
 
Da das Plangebiet im räumlic hen Geltungsbereich des „Grund wasserbewirtschaftungsplans 
Hessisches Ried“ liegt, sind die stark sch wankenden Grundwasserstände zu beachten. 
lnsbesondere im Hinblick einer Vermeidung von Gebäudeschäden in Siedlungsbereichen, sind bei 
der Standortwahl und der Bauweise die Gefahren durch grundwasserbedingte Setzungen infolge 
Austrocknung und Schrumpfung vo n Bodenschichten mit setzungs empfindlichen organischen 
Bestandteilen oder Vernässungen durch zu hohe Grundwasserstände zu berücksichtigen. 
 
 
 
17.6 Leitungsschutzmaßnahmen
 
 
Um zu ermöglichen, dass das Plangebiet durch we itere Baumpflanzungen begrünt wird, wird ein 
Hinweis zum Pflanzen von Bäumen im Bere ich von Leitungen aufgenommen. Da in 
Bestandsgebieten erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Leitungen vorhanden ist, ist ein solcher 
Hinweis erforderlich. 
 
 
 
17.7 Artenempfehlungen
 
 
Es werden landschafts- und standortgerecht e Arten für die Bepflanzungen im Plangebiet 
vorgeschlagen. Damit soll die ökologische Q ualität im Plangebiet gestärkt werden und ein 
Lebensraum- und Nahrungsangebot für die heimische Fauna geschaffen werden. Die 
Artenempfehlungen umfassen auch diesbezügliche Vorschläge zum Sandrasenkonzept.

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  38/39 
 
17.8 Monitoring  
 
Entwicklung von Sandrasenflächen (Umsetzung des Sandrasenkonzeptes) 
 
Die Entwicklung von Sandrasenflächen ist in den folgenden Jahren durch ein vegetationskundliches 
Monitoring zu begleiten, um den Erfolg und den Erhalt dieser Flächen zu gewährleisten. 
 
Erhaltung der vorhandenen Zauneidechsenpopulation 
 
Der Erfolgt der Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneidechse ist durch ein Monitoring über einen 
Zeitraum von 8-10 Jahren sicherzustellen, um  den Erfolg der Maßnahmen und den Bestand der 
geschützten Tiere zu gewährleisten.
 
 
 
 
18. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung  
 
Eine Bilanzierung der Eingriffe erfolgt nach der Kompensationsverordnung (KV), mit Wertpunkten je 
Flächeneinheit (siehe Tabelle 3, S. 35/36 des Umweltberichtes, Teil B). Dabei wird für die Bebauung 
der überbaubaren Flächen die maximal mög liche Versiegelung angenommen, die nach den 
Festsetzungen des Bebauungs plans möglich ist. Für die au ßerhalb der überbaubaren Flächen 
liegenden Bereiche werden die erforderlichen Ersatz flächen für die Zau neidechsenpopulation mit 
eingerechnet. Aufgrund des hohen Vers iegelungsgrads im Is tzustand der Konver sionsfläche ist die 
Bilanz unter Berücksichtigung der Maßnahmen für die Erhaltung der Zaunei dechsenpopulation, der 
Sand- und Pionierrasenentwicklung und der Anpf lanzungen von Gehölzen trotz der geplanten 
Bebauung positiv und somit ein Ökopunktüberschu ss gegeben. Dieser Überschuss beträgt 178.571 
Ökopunkte. Die genaue Bilanzierung is t im Umweltbericht enthalten, der im Teil B der Begründung 
beigefügt ist. 
 
 
 
19. Planungsstatistik / Städtebauliche Daten  
 
Flächenermittlung aus Kartengrundlage der Stadt Darmstadt. 
 
 
19.1 Flächen Bebauungsplan (Geltungsbereich)
 
 
Geltungsbereich Bebauungsplan   
Gewerbegebiet       ca. 125.848 m² 
davon Fläche zum Anpflanzen     ca.     6.096 m²
 
davon Fläche zum Erhalt      ca.     3.207 m² 
davon Fläche für Maßnahmen Sandrasenkonzept  ca.     6.205 m² 
davon Fläche für Maßnahmen zum Schutz, Pflege,  
          Entwicklung von Natur und Landschaft   ca.   54.654 m²  
Öffentliche Verkehrsflächen     ca.   22.009 m² 
Waldfläche       ca.   43.051 m²

Begründung zum Bebauungsplan W 46.2  39/39 
 
19.2 Städtebauliche Daten  
 
Die folgenden Daten wurde dem Planungskonzept Alnatura entnommen und  
stellen aus diesem Grund nur etwaige Kennwerte dar. 
 
 Fläche Erweiterung 
 
Grundstücksfläche ca.  60.765 m² 
Private Flächen (Netto-Bauland): ca.  42.343 m²  
- Bebaute Fläche  ca.    8.177 m²  ca. 11.177 m² - 
Nebenanlagen, Zuwegung ca.       130 m² 
- Grün-/Freifläche ca.  23.890 m²  ca. 20.890 m² 
- Geschossfläche insgesamt ca.  24.222 m²  ca. 35.022 m² 
GRZ  ca.          0,14  ca.         0,19 
GFZ  ca.          0,40  ca.         0,57  
 
Grünflächen ca.  18.422 m² 
- Nebenanlagen, Zuwegung ca.       250 m² 
 
 
 
20. Liste der vorliegenden Gutachten  
 
1. Schallschutztechnische Un tersuchung Alnatura, Büro knp.Bauphysik GmbH, Köln 
 
2. Artenschutzrechtliche Prüfung,  Büro Naturplan, Darmstadt 
 
3. Sandrasenkonzeption Konv ersionsgelände Darmstadt West, Büro bhm, Bruchsal 
 
4. Baugrund- und Gründungsgutachten Alnatura, Arcadis GmbH, Darmstadt 
 
5. Untergrunduntersuchungen und Rückbaugutac hten Alnatura, Arcadis GmbH, Darmstadt 
 
6. Orientierende Untersuchung Kelley-Barracks, Wayss & Freitag AG, Frankfurt 
 
7. Gefährdungsbeurteilung KVF 5,  
 
8. Verkehrsplanerischer Fachbeitrag Alnatura, Durth-Roos-Consulting, Darmstadt 
 
9. Standortanalyse Alnatura GmbH, Arcadis GmbH, Darmstadt, Alnatura GmbH 
 
10. Gutachten zur techn. Machbarkeit ICE-Trasse, Krebs und Kiefer GmbH, Darmstadt 
 
11. Expertise zur Linienführung NBS ROV/Regionalplan, Infrastruktur + Umwelt, Darmstadt 
 
12. Abweichungsantrag Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Regionalplan/Reg. FNP

Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
Teil B 
Umweltbericht 
 
gemäß § 2 BauGB  
zum 
 
Bebauungsplan W 46.2  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Stand: 12.10.2015 
 
 
 
naturplan 
An der Eschollmühle 30 
64297 Darmstadt 
Tel. 0 61 51/99 79 89 
e-mail: info@naturplan.net

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
 
Inhaltsverzeichnis 
1. Einlei tung ............................................................................................................. 1 
1.1 Inhalt, Ziele, Art und Umfang der Planung .................................................................... 1 
1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele 
des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie 
diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden ........... 2 
1.2.1 Fachgesetze/Fachplanungen ..................................................................................... 2 
1.2.2 Berücksichtigung der Ziele und Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplanes ......................................................................................................... 4 
1.3 Bestehender Flächenschutz .......................................................................................... 5 
2. Lage im Raum ....................................................................................................... 6 
3. Bestand, Empfindlichkeit und Bewertung der Schutzgüter .............................. 7 
3.1 Schutzgut Boden ........................................................................................................... 8 
3.2 Schutzgut Wasser .......................................................................................................... 9 
3.3 Schutzgut Luft/Klima .................................................................................................... 10 
3.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt .................................. 10 
3.4.1 Biotope und Flora ..................................................................................................... 10 
3.4.2 Fauna ........................................................................................................................ 18 
3.5 Schutzgut Landschaft .................................................................................................. 36 
3.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit ................................................................................... 36 
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................. 37 
4. Beschreibung und Bewertung de r Umweltauswirkungen ............................. 37 
4.1 Schutzgut Boden ......................................................................................................... 37 
4.2 Schutzgut Wasser ........................................................................................................ 38 
4.3 Schutzgut Luft/Klima .................................................................................................... 39 
4.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt .................................. 40 
4.5 Schutzgut Landschaft .................................................................................................. 46 
4.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit ................................................................................... 46 
4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ................................................................................. 49 
4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern .......................................................... 49 
5. Geplante Maßnahmen zur Verme idung, Minimierung und zum Ausgleich 
nachteiliger Auswirkungen ............................................................................... 49 
5.1 Vermeidung und Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter ........... 50 
5.2 Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation und zur Kompensation von 
Eingriffen sowie zur Wahrung des Erhaltungszustands von europarechtlich 
geschützten Arten ....................................................................................................... 53 
5.2 Naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung ........................................ 56 
6. Prognose über die Entwicklung des Um weltzustands bei Durchführung der 
Planung und bei Nichtdurchführung der Planung .......................................... 58 
7. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung erheblicher 
Umweltauswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt . 58 
8. Allgemeinverständliche Zusammenfassung .................................................... 59 
9. Literatur / Gutachten .......................................................................................... 61 
10. Internetquellen .................................................................................................. 63

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
 
Tabellenverzeichnis 
Tabelle 1: Biotoptypen im Planungsgebiet. ........................................................................... 17 
Tabelle 2: Erfassungstermine der Fauna mit Wetterdaten und Expositionszeiten ................ 18 
Tabelle 3: Liste der festgestellten Vogelarten. ....................................................................... 19 
Tabelle 4: Detekotrobeghung zur Erfassung der Fledermäuse. Beschreibung der Transekte 
1-7. ......................................................................................................................................... 23 
Tabelle 5: Einstellungen der Horchboxen .............................................................................. 24 
Tabelle 6: Standorte, Horchboxen-Nummer mit Expositionszeiten ....................................... 24 
Tabelle 7: Im Rahmen der Detektorbegehungen festgestellte Fledermausarten .................. 25 
Tabelle 8: Im Rahmen der Horchboxenuntersuchungen festgestellte Fledermausarten ....... 26 
Tabelle 9: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Amphibienarten .................................. 29 
Tabelle 10: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Reptilienarten) ................................. 30 
Tabelle 11: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Schmetterlingsarten ......................... 31 
Tabelle 12: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Heuschrecken. ................................. 32 
Tabelle 13: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Libellenarten .................................... 33 
Tabelle 14: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte sonstige Insektenarten. .................... 33 
Tabelle 15: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Weichtiere. ....................................... 34 
Tabelle 16: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Säugetiere. ...................................... 35 
Tabelle 17: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für den Bebauungsplan W 46.2. ..................... 57 
 
Anhang 
Karte 1: Biotope Ist-Bestand 
Karte 2: Artenschutzrechtlich relevante Tierarten 
Karte 3: Biotope Planzustand und geplante Maßnahmen

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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1. Einleitung 
1.1 Inhalt, Ziele, Art und Umfang der Planung 
Der Bebauungsplan W 46.2 umfasst einen Teilbereich der Konversionsfläche West 
(ehemalige Kelley Baracks und Nathan-Hale-Depot ) im Südwesten von Darmstadt. Auf den 
bis 2008 von den amerikanischen Streitkräften genutzten Flächen soll zukünftig eine 
gewerbliche Nutzung stattfinden. Für die gesamte Konversionsfläche von 47,6 ha wird 
derzeit ein Rahmenplan aufgestellt. Der B-Plan W 46.2 nimmt den südwestlichen Teil dieses 
Rahmenplans ein und umfasst eine Fläche von 12,7 ha. Die Aussagen des aktuellen 
Rahmenplanentwurfs fließen in den B-Plan ein. 
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung von Baurecht für ein Gewerbegebiet, welches 
zukünftig als Hauptsitz und Zentrale der Fa. Alnatura in Darmstadt dienen soll. Der Bereich 
soll als Verwaltungs-, Forschungs-, Informations-Standort und in kleinem Maß als 
Verkaufsstandort (Supermarkt) ausgebaut werden. 
Der B-Plan W.46.2 ist ein Angebots-B-Plan. Er ist auf den Investor Alnatura zugeschnitten, 
der den größten Teil des Geltungsbereiches erwerben möchte. Somit trägt er auch Züge 
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Umweltbericht berücksichtigt daher auch 
die konkrete Bauplanung des Investors, insbesondere auch die Grün- und 
Freiflächenplanung, die in enger Abstimmung mit den Ergebnissen der Erhebungen zur 
Naturraumausstattung erfolgte. Hinsichtlich der Eingriffsbilanzierung können jedoch nur die 
Festsetzungen des B-Plans berücksichtigt werden.
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist durch folgende Vornutzungen geprägt: ein 
knappes Drittel der B-Plan-Fläche im Osten wurde als Sport- und Freizeitanlage der in den 
östlich angrenzenden Kasernen wohnenden Streitkräfteangehörigen genutzt. Der Norden 
besteht aus vollversiegelten Flächen, auf denen Fahrzeuge gewartet und abgestellt wurden 
sowie aus Hallen/ Gebäuden zur Unterstellung. Im Südwesten befindet sich ein Waldstück. 
Der von Alnatura geplante Supermarkt soll nördlich der Eschollbrücker Straße entstehen und 
von hier erschlossen werden. Die Gebäude mit den übrigen Funktionen werden nördlich 
hiervon um einen „Campus“ angeordnet. Die Planung des Investors sieht die Errichtung von 
derzeit vier Gebäuden sowie mehrere kleiner Pavillons innerhalb des Baufensters vor 
(Arbeitswelt, Natur-Supermarkt, Parkhaus, Kindergarten). Für eine zusätzliche Erweiterung 
der Arbeitswelt durch ein zusätzliches Gebäude wird Fläche vorgehalten. Die Erschließung 
dieser Gebäude erfolgt von Norden her über die im Rahmenplan vorgesehene sogenannte 
Planstraße-Süd. Die Anordnung der Gebäude ist im B-Plan nicht festgelegt, hier wird nur die 
bebaubare Grundstücksfläche insgesamt festgelegt. Im Westen des Geltungsbereiches ist 
die Bergschneise Bestandteil des W 46.2. Sie ist wie bisher als zweispurige Straße geplant 
und dient der Erschließung der Konversionsfläche von Süden her. Sie folgt dem bisherigen 
Verlauf und wird am nördlichen Ende des Geltungsbereiches auf die neue Trasse der 
Planstraße Süd in Richtung Ostnordost einschwenken. Der Wald im Südwesten bleibt 
erhalten. Für das Gewerbegebiet, das die übrigen Flächen einnimmt beträgt die

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Grundflächenzahl (GRZ) 0,6, die Geschoßflächenzahl 1,2. Die durch eine Baugrenze 
festgelegte überbaubare Grundstücksfläche ist etwa 3,5 ha groß. Mit der GRZ und dem 
Zuschnitt des Grundstücks könnte diese Fläche nahezu komplett überbaut werden, was 
durch Alnatura jedoch nicht geplant wird. Nordwestlich der überbaubaren Fläche möchte 
Alnatura ein Schulungs- und Nutzgarten errichten, der unterschiedliche 
Themenschwerpunkte und Aufenthaltsbereiche (wie z.B. mobile Ställe für Kleintiere, 
Wasserstellen, Gewächshäuser, Bauwagen, Recyclingtribüne) enthalten wird. Im B-Plan ist 
diese Fläche als private Grünfläche festgesetzt. Ein 10 m breiter Randstreifen des 
Gewerbegebiets wird weitgehend frei von Nutzungen gehalten und dient teils als 
Vernetzungsfläche für naturraumtypische Sand- und Pionierrasen, teils zur 
Gehölzanpflanzung. Wertvoller Gehölzbestand nahe der Eschollbrücker Straße soll zum Teil 
erhalten bleiben. Die im Gebiet vorkommende europarechtlich geschützte Zauneidechse 
wird innerhalb des B-Plangebietes für verlorengehende Lebensstätten Ersatzflächen 
bekommen. 
Die besonderen standörtlichen Gegebenheiten und die Eignung des Gebiets zur Entwicklung 
von Sandrasen wurden erkannt und es werden im Bebauungsplan zur Entwicklung solcher 
Flächen Bereiche festgesetzt und in dem Freiflächenplan von Alnatura berücksichtigt. Die 
Entwicklung von Sandlebensräumen soll sich außerdem als Flächenband von Nordwesten 
entlang des Waldrandes bis zum südlichen Ende des Geltungsbereiches ziehen. 
1.2 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung 
sind, und der Art, wie diese Ziele und di e Umweltbelange bei der Aufstellung 
berücksichtigt wurden 
1.2.1 Fachgesetze/Fachplanungen 
Die folgenden Fachgesetze und Fachplanungen legen die Ziele des Umweltschutzes fest, 
die für den Bebauungsplan von Bedeutung sind:  
Bundesnaturschutzgesetz  
(BNatSchG vom 29.07.2009, zuletzt geändert am 31.08.2015): 
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landespflege: 
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in 
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu 
schützen, dass 
1. die biologische Vielfalt, 
2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 
3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft 
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur 
und Landschaft‘ […].“ 
§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft 
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder 
Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistung und 
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten 
Der § 44 BNatSchG betrifft geschützte Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die europäischen Vogelarten. Die dort formulierten 
Zugriffsverbote umfassen den Individuenschutz von Pflanzen und Tieren (hier: Anhang IV-Arten und alle europäischen Vogelarten), die 
erhebliche Störung von Tieren sowie die Entnahme, Schädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten. 
§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne 
In der Bauleitplanung wird aufbauend auf den übergeordneten Planungen auch die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, 
Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes dargestellt. In Hessen erfolgt die Integration in die B-Plan-Ebene durch eine 
Primärintegration.  
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz  
(HAGBNatSchG vom 20.10.2010, zuletzt geändert am 15.11.2014): 
§ 13 Ziele des Naturschutzes und der Landespflege: Erweiterung des Pauschalschutzes von Biotopen 
Wasserhaushaltsgesetz  
(WHG vom 31.07.2009)  
§ 1 Zweck: 
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, a ls 
Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. 
§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflicht 
 (1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den 
Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um  
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, 
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen 
3.  die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und  
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.“ 
Bundesbodenschutzgesetz  
(BBodSchG vom 17.03.1998, zuletzt geändert am 24.02.2012)  
§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes: 
„Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche 
Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und 
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen seiner natürlichen Funktionen zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen 
Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich 
vermieden werden". 
Bundesimmissionsschutzgesetz  
(BlmSchG vom 17.05.2013, zuletzt geändert am 31.08.2015)  
§ 1 Zweck des Gesetzes: 
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige 
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen". 
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan (2010) 
Im Regionalplan Südhessen ist der nördliche bzw. östliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ 
festgelegt, während die südwestliche Waldfläche gänzlich als „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ bezeichnet ist, der sich direkt ein 
„Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ anschließt. 
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP wird die Fläche der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von einer Trasse 
für eine Fernverkehrsstrecke/Planung durchzogen. Diese Trasse ist eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen einer ICE-
Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – Rhein/Neckar. Nach aktuellem Sachstand ist davon auszugehen, dass der Vorhabenträger 
Deutsche Bahn AG und die Wissenschaftsstadt Darmstadt diese Variante nicht weiter verfolgen werden. 
Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt (2006) 
Im derzeitig gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Darmstadt von 2006 sind für den Geltungsbereich die folgenden Aussagen gemacht:

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Die Gesamtfläche ist als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) dargestellt, dazu zählen auch die Waldfläche im Westen sowie die 
Grünfläche mit Sportanlage im östlichen Anschluss an den Wald. Durch den Geltungsbereich verläuft eine Trassenvariante der ICE-
Strecke durch Darmstadt.  
Die derzeit noch nicht rechtskräftige, geplante Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich 7.1 (Kelley Baracks / Nathan 
Hale Depot) plant die Erweiterung der umliegenden Gewerbegebiete um die ehemals militärisch genutzten Flächen, die dann ebenfalls als 
Gewerbliche Bauflächen dargestellt werden sollen. Auch die als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) dargestellte Sportfläche soll in eine 
Gewerbefläche umgewidmet werden. Die Waldfläche soll erhalten bleiben, bekommt jedoch eine deutlichere Abgrenzung zu den 
Gewerbeflächen. Der Status Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) für den Wald entfällt zukünftig.  
Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (2004) 
Im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt wird der Wald innerhalb des Geltungsbereiches als „Bereich mit überwiegend waldbaulicher 
Nutzung“ mit u.a. den folgenden Zielen dargestellt: 
- Schutz und Regeneration des Westwaldes 
- Naturnahe Waldbewirtschaftung und stärkere Berücksichtigung der Standortpotenziale 
Der  südöstlich anschließende Flächenbereich ist für die Verbesserung der Grünqualität auf Bauflächen vorgesehen, während der 
nördliche Teilbereich als Leitbild die „Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Flächen“ festsetzt. Die folgenden Maßnahmen können 
u.a. laut Landschaftsplan zur Biotopentwicklung eingesetzt werden: 
- Verbesserung der Grünsituation durch z.B. Fassadenbegrünung oder Anlage von Dachgärten in verdichteten Bereichen 
- Schaffung neuer Lebensräume in Baulücken und auf Parkplätzen 
- Durchführung von Entsiegelungsmaßnahmen 
Rahmenplanung Konversionsflächen West: Kelley Baracks / Nathan-Hale-Depot 
(Stand: 09.09.2014) 
Die Rahmenplanung für die Konversionsflächen West dient dem Zweck, einen Stadtbereich zu entwickeln, der in erster Linie gewerblich 
genutzt wird, aber in eine übergeordnete städtebauliche, verkehrsplanerische und grünordnerische Planung eingebettet ist.   
Die für die Rahmenplanung entwickelte Sandrasenkonzeption für das gesamte Konversionsgelände Darmstadt West (BHM 2014) sieht die 
Berücksichtigung von Sandrasen in der Siedlungsentwicklung vor. Konkret ist für die Gestaltung von öffentlichen und privaten Grünflächen 
die Entwicklung von Sandrasenbiotopkomplexen wie u.a. Sandrasen, Magerrasen, Heideflächen, Ginstergebüsche und 
standortsangepasste Gehölze vorgesehen. Zudem sind auch extensive Dachbegrünungen als Biotop-Trittsteine anzulegen. 
 
1.2.2 Berücksichtigung der Ziele und Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des 
Bebauungsplanes 
Die Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes und der Umweltbelange bei der 
Aufstellung des Bauleitplanes erfolgte über: 
Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landespflege durch 
- Festsetzung von Grünflächen 
- Festsetzung zur Pflanzung von standortgerechten Bäumen im Bereich der Grünflächen 
- Festsetzung zur Entwicklung von Sandrasenflächen 
- Festsetzung zur Schaffung eines Ersatzlebensraumes für Zauneidechsen 
- Festsetzung zur Gehölzrodung außerhalb der Ausschlussfristen 
- Festsetzung zur Verwendung von Tierfreundlicher Beleuchtung 
- Festsetzung zur Kontrolle und eventuellem Ersatz von Fledermausquartieren 
- Erhaltung von Baumgruppen und Einzelbäumen

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Hierzu zählen auch die Festsetzungen, die in erster Linie zur Berücksichtigung der Ziele des 
Wasserhaushaltsgesetzes erfolgten, nämlich: 
- Festsetzung zur Niederschlagswassersammlung und -versickerung  
 
Berücksichtigung der Ziele des Wasserhaushaltsgesetzes durch 
- Festsetzung zur Niederschlagswassersammlung und -versickerung  
 
Berücksichtigung der Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes durch 
- Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung  
- Festsetzung zur Niederschlagswassersammlung und -versickerung  
- Festsetzung zur Bodenversiegelung 
- Festsetzungen zur Begrenzung des Versiegelungsgrads  
- Hinweise auf Kontaminationsverdachtsflächen 
 
Berücksichtigung der Leitbilder des Landschaftsplanes durch 
- Festsetzung zur Entwicklung neuer Sandlebensräume 
- Festsetzung von Grünflächen und zur Pflanzung von standortgerechten Bäumen 
- Festsetzung zur Niederschlagswasserversickerung 
- Festsetzung zur Erhaltung der Waldfläche und der Erhaltung prägender 
Baumgruppen/Einzelbäume 
 
1.3 Bestehender Flächenschutz 
Im innerstädtischen Geltungsbereich besteht kein gesetzlicher Flächenschutz der folgenden 
Kategorien: FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet.   
Etwa 1,5 km weiter westlich liegen das FFH-Gebiet „Beckertanne von Darmstadt mit 
angrenzender Fläche“ (6117-309) sowie das Vogelschutzgebiet „Griesheimer Sand“ (6117-
401). Im westlichen Anschluss an den Geltungsbereich beginnt das Landschaftsschutzgebiet 
„Stadt Darmstadt“.  
Gesetzlich geschützte Biotope sind im Geltungsbereich nicht vorhanden (B
HM (2014) und 
eigene Biotoptypenkartierung im Rahmen dieses Umweltberichts).

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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2. Lage im Raum 
Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Stadtrand der Stadt Darmstadt. Das 12,7 ha 
große Gebiet liegt auf dem Gelände der ehemaligen Kelley-Barracks und umfasst deren 
südwestlichen Teilbereich. Dieser ist im No rden geprägt durch Einrichtungen für die Wartung 
und Lagerung von militärischen Nutzfahrzeugen, es finden sich auf einer großflächig mit 
Betonplatten versiegelten Fläche (insgesamt ca. 37 % des Gebietes) eine 
Panzerwaschanlage sowie mehrere Hallen. Der südöstliche Teilbereich ist geprägt durch 
ehemalige Sportanlagen. Diese beziffern sich auf ungefähr 25 % der Fläche des 
Geltungsbereiches. Sie sind zum größten Teil mit Ruderalvegetation überwachsen. Randlich 
liegen hier zum Teil naturnahe Gehölzgruppen und kleinere Gebäude. Im Südwesten 
erstreckt sich über ca. 34 % der Gesamtfläche ein zusammenhängender Wald aus 
vorwiegend Kiefer und Buche. Darüber hinaus sind die angrenzenden Abschnitte der 
Eschollbrücker Straße im Südosten sowie die westlich angrenzende Bergschneise im 
Geltungsbereich enthalten. 
Nach Norden und Osten setzt sich das Gelände der ehemaligen Kelley-Barracks unmittelbar 
fort. Der nördlich gelegene großflächig versiegelte Teilbereich erstreckt sich in diese 
Richtung über die Grenzen des Bebauungsplanes hinaus, hier befinden sich ebenfalls 
mehrere Hallen. Darauf folgt das Gewerbegebiet Hilpertstraße. Im Osten schließen sich die 
ehemaligen Kasernengebäude an, die als Unterkünfte gedient haben. Hier befindet sich mit 
dem ehemaligen Exerzierplatz darüber hinaus eine ca. 1,2 ha große Grünfläche. Auf diese 
Wohnblockbebauung schließt wiederrum Gewerbegebiet an. Im Nordosten liegen weitere 
ehemaligen Liegenschaften des US-Militärs – das Nathan-Hale- Depot. Nach Südost grenzt 
Wohnbebauung (Einfamilienhäuser) der Heimstättensiedlung an, getrennt durch die 
zweispurige Eschollbrücker Straße.  Westlich befindet sich abgegrenzt durch eine mit 
Betonpflastern belegte Straße (Bergschneise) der geschlossene Mischwaldbestand des 
Westwaldes, der vorherrschend mit Kiefer und Stieleiche bestockt ist. Beidseitig der 
Eschollbrücker Straße zwischen Heimstättensiedlung und Westwald gelegen, befinden sich 
großflächige Sportanlagen (Baseball-, Fußball und Tennisplätze). 
Das Plangebiet liegt im nördlichen Oberrheingraben an der östlichen Grenze der sandigen 
Niederterrassen der Naturraum-Haupteinheit Hessische Rheinebene (225) in der Teileinheit 
Griesheim-Weiterstädter Sand (225.9) im Übergang zum Pfungstadt-Griesheimer-Sand 
(225.7). Charakteristisch für diese Naturräume sind primär carbonathaltige Flugsande, die 
nacheiszeitlich aus der vegetationslosen Oberrheinischen Tiefebene (kalkhaltige 
Terrassenschotter des Rheins und Neckars) verweht und am Fuß des Odenwald-Randes 
abgelagert wurden. Diese Art der Flugsandablagerungen findet sich entlang des 
Oberrheingrabens südlich bis in die Region um Rastatt und nördlich bis Mainz. Dieses 
ursprünglich sehr carbonathaltige Ausgangsmaterial ist im Laufe des Holozäns tiefgründig 
entkalkt und verlehmt. Großflächige Entwaldungen sowohl in der Bronzezeit als auch im 
Mittelalter sind vermutlich ursächlich für weitere Umlagerungen der Flugsanddecken. So 
finden sich in der Region Darmstadt und Bergstraße zum Teil sekundäre Überlagerungen 
aus (z.T. wiederum carbonatreichen) Flugsanddecken über den bereits entkalkten Sanden. 
Durch die Entwaldung waren die oberen Bodenschichten dem Wind ausgesetzt und wurden 
erneut verweht. Als Folge wurden kleinräumig die carbonatreichen tieferen Schichten wieder

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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freigelegt bzw. verweht und stellenweise zu Dünen aufgeworfen, die die älteren Sande nun 
überlagern. Andernorts haben sich die entkalkten, sauren Sande akkumuliert bzw. wurden 
nicht verweht. Daraus ergibt sich ein kleinräumiger Wechsel aus verschieden alten und 
kalkhaltigen Sanden, teilweise liegen sehr saure Standorte direkt neben sehr basenreichen.  
Entsprechend gibt es in den Flugsandgebieten unterschiedliche Bodentypen verschiedener 
Entwicklungsstadien: von Pararendzinen über mäßig entkalkte podsolige Braunerden zu 
stark entkalkten lessivierten (gebänderten) Braunerden. 
Im Bereich des Plangebietes finden sich relativ tiefgründige Braunerden mit Bändern (>2m), 
die in den oberen Schichten entkalkt und in Tiefen ab ca. 1,5 m carbonatreich sind. Sie 
weisen tonreiche Bänder auf, die sich in Folge der Kalklösung angelagert haben. 
Stellenweise können auch Pararendzina-Braunerden auftreten, in denen die carbonatreichen 
Schichten höher anstehen (ab ca. 0,6 m Tiefe). Bodenart ist jeweils Sand bis schwach 
lehmiger bzw. schluffiger Sand. Die Böden zeichnen sich durch eine geringe 
Wasserkapazität sowie eine geringe Nährstoffnachlieferung und –speicherung aus. 
Der nördliche Oberrheingraben zählt zu den wärmsten Regionen Deutschlands. Die mittlere 
Jahrestemperatur an der alten Klimastation Darmstadt (WST) in der Nähe des Plangebietes 
am Darmstädter Autobahnkreuz liegt bei 10,0 °C, somit nicht ganz so hoch wie an der 
südlich gelegenen Bergstraße aber dennoch relativ warm. Wärmster Monat ist der Juli mit 
19,2 °C (jeweils Mittelwert 1961-1990). Mit vorherrschenden Winden aus Südwest gelangen 
häufig warme Luftmassen aus dem westlichen Mittelmeerraum in die Region. Häufig treten 
Inversionswetterlagen auf. Der mittlere jährliche Niederschlag ist im Westen der Stadt 
deutlich niedriger als im Osten (673,5 mm) der Stadt, wo sich die Staulage am 
Odenwaldrand bereits niederschlägt.  Durch die geringe Wasserkapazität der Böden finden 
sich hier dennoch eher trockene Standorte. 
3. Bestand, Empfindlichkeit und Bewertung der Schutzgüter 
Nachfolgend wird für die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft/ Klima, Tiere, Pflanzen, Biotope 
und biologische Vielfalt, Landschaft, Mensch/ Gesundheit sowie Kultur- und Sachgüter der 
derzeitige Bestand innerhalb des Geltungsbereichs beschrieben sowie deren Empfindlichkeit 
und Zustand bewertet. Hierfür lagen unter anderem auch folgende Fachgutachten zugrunde: 
A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH (2014): Potentieller Standort für die Zentrale der ALNATURA 
Produktions- und Handels GmbH auf der Konversionsfläche Kelley Baracks in 
Darmstadt – Bericht Teil 1: Untergrunduntersuchungen des geplanten Kaufgrundstücks 
DURTH ROOS CONSULTING (2015): Neuer Standort Alnatura Darmstadt – 
Verkehrsplanerischer Fachbeitrag. – Unveröffentlichtes Gutachten, Darmstadt, 25 S. + 
Anhang.  
KNP.BAUPHYSIK (2015): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan W 46.2. 
Unveröffentlichtes Gutachten, Köln 22 S. und Anlagen  
BRESCH HENNE MÜHLINGHAUS (2011): Konversionsgelände Darmstadt West – 
Artenschutzrechtliche Vorprüfung. – Unveröffentlichtes Gutachten,

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 8 
 
Eigene Untersuchungen und Erhebungen zu den Schutzgütern Biotope, Fauna, Flora 
3.1 Schutzgut Boden 
Grundsätzlich wird die Bodenbewertung an den verschiedenen Bodenfunktionen 
ausgerichtet (bezüglich der Kernfunktionen des Bodens siehe auch § 2 BBodSchG): 
• Archivfunktion (Böden als Archive der Natur-, Kultur- und Landschaftsgeschichte) 
• Produktionsfunktion (Böden als Voraussetzung für die Landbewirtschaftung) 
• Regelungsfunktion (Böden als Filter und Puffer hinsichtlich Grundwasserneubildung, 
Abflussverzögerung) und 
• Lebensraumfunktion (Böden als Standort für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen) 
Wo im Geltungsbereich des B-Plans noch natürliche Boden vorkommen, sind es pleistozäne, 
locker gelagerte, entkalkte Flugsande, die stellenweise von tonigen Einlagerungen 
durchzogen sein können. Aus den Flugsanden haben sich im Laufe der Zeit durch 
Bodenbildungsprozesse gebänderte Braunerden sowie Zwischenstufen entwickelt. 
Im Bereich der versiegelten Flächen folgen auf die Betondecke zum Großteil 
Tragschichtmaterialien bis zu einer Tiefe von 20-40 cm unterhalb der 
Oberflächenversiegelung; Im Bereich der unv ersiegelten Freiflächen wurden flächendeckend 
aufgefüllte Sande mit einem geringen Anteil mineralischer Beimengungen mit schwankenden 
Auffüllmächtigkeiten festgestellt (bis 1,8 m). Unterhalb der aufgefüllten Fremdböden wurden 
zum größten Teil schwach schluffige Sande ohne Fremdbestandteile festgestellt, bei denen 
es sich um im Rahmen früherer Baufeldf reimachungen umgelagerte Böden von bis zu ca. 1 
m Mächtigkeit handelt. Unterhalb der Überdeckungen steht der alte gewachsen Boden an. Er 
besteht aus mittelsandigen Feinsanden mit teilweise schwach kiesigen Lagen.  
Im Jahre 2014 wurde die A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH beauftragt, altlasten- und 
abfalltechnische Untersuchungen durchzuführen (2014).  
Die Bodenuntersuchungen erfolgten auf der Basis eines Rasters von ca. 50 m x 50 m über 
die Gesamtfläche. Zusätzliche Proben wurden gezielt auf Kontaminationsverdachtsflächen 
erhoben. Insgesamt liegen die Ergebnisse von 44 Rammkernsondierungen vor. Im Bereich 
der Kontaminationsverdachtsflächen wurde zudem Bodenluftproben entnommen.  
Die Bodenuntersuchungen haben ergeben, dass geringe Schadstoffgehalte innerhalb der 
aufgefüllten Böden festzustellen sind, die nur geringfügige, abfalltechnische Auswirkungen 
auf den Aushub und die Entsorgung der Böden im Rahmen der Baumaßnahmen besitzen 
(bis LAGA-Klasse Z1.1). Die Oberflächenbefestigungen weisen keine relevanten 
Schadstoffgehalte auf. Allerdings wird das Fugenmaterial zwischen den Betonplatten 
aufgrund des PAK-Gehaltes (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) als gefährlicher 
Abfall eingestuft, der bei der Oberflächenentsiegelung getrennt zu entsorgen ist.  
Im Bereich eines Altöltanks bei Gebäude 4207 im Norden wurden erhöhte Gehalte an 
Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. Dieser Bereich liegt knapp außerhalb

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Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, muss bei der zukünftigen 
Straßenverkehrsplanung allerdings berücksichtigt werden. 
Bezüglich der Archivfunktion wird den vorliegenden Bodentypen im Geltungsbereich 
aufgrund der gestörten Bodenbildung generell eine geringe Bedeutung beigemessen.  
Gleiches gilt aufgrund des hohen Versiegelungsgrades für die Regelungsfunktion hinsichtlich 
der Grundwasserneubildung. Lediglich die unversiegelten offenen Bereiche sorgen aufgrund 
der Durchlässigkeit des Sandbodens für eine gute Grundwasserneubildung. Als Filter und 
Puffer besitzen diese Offenflächen eine mittlere Bedeutung. 
Die Produktionsfunktion der Böden für eine landwirtschaftliche Nutzung besitzt im 
Geltungsbereich nur eine geringe Bedeutung. 
Bezüglich der Lebensraumfunktion besitzen die Böden in den unversiegelten Bereichen des 
Geltungsbereiches eine hohe Bedeutung für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen, die 
trocken-warme Standorte bevorzugen. 
3.2 Schutzgut Wasser 
Der Grundwasserflurabstand beträgt im Bereich der Kelley Baracks ca. 20 m (A RCADIS 
DEUTSCHLAND GMBH 2014). Die Grundwasserneubildung ist aufgrund der vorhandenen 
durchlässigen, sandigen Bodenschichten grundsätzlich als gut anzusehen. Allerdings ist der 
größte Teil des Geltungsbereiches aktuell versiegelt. 
Im Bereich einer Grundwasserprobestelle, die außerhalb des geplanten Geltungsbereiches 
liegt und exemplarisch beprobt wurde, wurde ein geringer Lösungsmittelgehalt (LHKW: 
leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe) festgestellt. Da diese 
Grundwasserbelastung ihren Ursprung außerhalb der Liegenschaft liegt und im 
Geltungsbereich nur noch in Spuren nachgewiesen wurde, besteht kein akuter 
Handlungsbedarf (A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH 2014). 
Falls zukünftig Grundwassernutzungen vorgesehen sind, müssen allerdings Untersuchungen 
direkt auf dem Gelände durchgeführt werden bzw. muss eine Abstimmung mit der Stadt 
Darmstadt und den Genehmigungsbehörden erfolgen. 
Das Gebiet liegt nicht innerhalb eines Trinkwasserschutzgebietes. 
Im nordwestlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich die ehemaligen 
militärischen Panzerwaschanlagen. Diese sind Becken mit geneigten Betonbecken bzw. 
Betonwänden und einer betonierten Sohle, die aktuell wohl vor allem durch 
Niederschlagswasser von den großflächig versiegelten Flächen gespeist werden und die 
trotz ihrer großen Naturferne von Amphibienarten als Laichgewässer genutzt werden. Da das 
Aufsuchen der Becken durch Amphibienschutzzäune entlang der Bergschneise durch 
Schutzzäune des BUND Darmstadt seit Jahren verhindert wird, ist die Bedeutung sicherlich 
zurückgegangen. 
Durch die hohe Bodenversiegelung innerhalb des Geltungsbereiches ist die Bedeutung der 
Grundwasserneubildung aktuell als gering einzustufen.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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3.3 Schutzgut Luft/Klima 
Im Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (2006) sind die versiegelten Flächen des 
Geltungsbereiches als thermisches Belastungsgebiet dargestellt. Aufgrund des hohen 
Versiegelungsgrades ist hier von einer hohen Wärmebelastung durch ein verstärktes 
Aufheizen auszugehen. 
Der sich anschließende Westwald besitzt eine Immissionsschutzfunktion und bietet Schutz 
gegen die Lärmemissionen der Autobahnen. Die im Geltungsbereich vorhandene Waldfläche 
sowie die bestehenden Baumgruppen besitzen z udem eine ausgleichende Klimafunktion als 
Frischluftentstehungsgebiete. 
3.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde einer flächendeckenden, detaillierten 
Kartierung und Bewertung der vorhandenen Biotoptypen nach der hessischen 
Kompensationsverordnung von 2005 (KV) unterzogen. Im Rahmen der Biotopkartierung 
wurde zudem überprüft, ob geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 13 
HAGBNatschG oder FFH-Lebensraumtypen vorhanden sind. 
Im Zuge der Erstellung des Umweltberichts wurde aufgrund der besonderen 
Standortverhältnisse neben der Erfassung europarechtlich geschützter, relevanter 
Tiergruppen (Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien) auch das Vorkommen von 
Heuschrecken und Tagfaltern untersucht. Die Erfassung dieser Artengruppen erfolgte in den 
jeweils für die Gruppe notwendigen Aktivitätsphasen. 
3.4.1 Biotope und Flora 
Die Kartierung der Biotope im Geltungsbereich erfolgte am 3.9.2014 sowie am 17.9.2014 auf 
der Grundlage der Biotoptypenliste der hes sischen Kompensationsverordnung (in der 
Fassung vom 1. September 2005). Ergänzungen erfolgten durch Begehungen im August 
2014 und im März 2015. 
Im Wesentlichen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch drei Teilbereiche 
charakterisiert:  
1. Stark versiegelte Flächen und Dachflächen  
2. Waldfläche 
3. Ehemaliger Sportplatz mit spontaner krautiger Vegetation und Gehölzgruppen 
Der nördliche Teil des Geltungsbereiches ist in erster Linie durch stark versiegelte Flächen 
gekennzeichnet, die insgesamt knapp 37 % der Gesamtfläche einnehmen. Diese sind 
stellenweise durch schmale, linienförmige Grünstreifen unterbrochen. Es handelt sich dabei 
um unversiegelte Streifen mit spontanem Aufwuchs unterhalb von Zäunen (Abb. 1). Hier hat 
sich eine Vegetation der wärmeliebenden Ruderalfluren angesiedelt, zu denen Arten wie z.B. 
Nachtkerze-Arten ( Oenothera biennis agg.), Rispen-Flockenblume ( Centaurea stoebe ssp. 
micranthos), Schmalblättriger Doppelsame ( Diplotaxis tenuifolia ), Luzerne ( Medicago x

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varia), Land-Reitgras ( Calamagrostis epigejos ) und Rainfarn ( Tanacetum vulgare ) zählen. 
Weitere Arten wie z.B. Kahles Bruchkraut ( Herniaria glabra ), Feinstrahl ( Erigeron annuus ), 
Windblumen-Königskerze ( Verbascum phlomoides ), Sprossende Felsennelke ( Petrorhagia 
prolifera), Großer Knorpellatich (Chondrilla juncea) oder der Breit-Wegerich ( Plantaga major) 
finden sich auch in den Fugenritzen zwischen den Betonplatten (Abb. 2). 
Abb. 1: Unversiegelte Vegetationsstreifen mit Schwarzkiefer und trockenem Ruderalsaum am Rand 
der weiträumig versiegelten Flächen 
 
 
 
 
Abb. 2: Vegetation der Betonfugen (Centaurea stoebe ssp. 
micranthos und im Vordergrund Petrorhagia prolifera).

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Im Osten treten noch die Gebäudeflächen ehemaliger Werkstätten hinzu (Abb. 3), die 
ebenfalls stellenweise durch in Pflasterfugen aufwachsende, wärmeliebende Arten, aber 
auch Pioniergehölzen wie Robinie ( Robinia pseudacacia ) oder Götterbaum ( Ailanthus 
altissima) umgeben sind. Vor allem im Anschluss an die Gebäude, aber auch im Übergang 
zwischen versiegelten Flächen und Grünflächen finden sich ehemals gärtnerisch gepflegte 
Anlagen mit Zier- und Wildsträuchern, die stellenweise durch die fehlende Pflege 
„durch“gewachsen sind (Abb. 4). Diese Bereiche setzen sich aus verschiedenen 
Heckenpflanzen und Ziersträuchern wie z.B. Liguster ( Ligustrum vulgare ), Roter Hartriegel 
(Cornus sanguinea ), Kartoffel-Rose ( Rosa rugosa ), Pfaffenhütchen ( Euonymus europaeus ) 
oder Schneebeere (Symphoricarpos albus) zusammensetzen.  
 
Abb. 3: Ehemalige Werkstattgebäude mit sich anschließender spontan 
aufwachsender Vegetation.

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Abb. 4: Ehemals gärtnerisch gepflegte Sträucher. 
Die versiegelten Flächen der ehemaligen Panzerwaschanlage (Abb. 5) im Nordwesten des 
Geltungsbereiches werden östlich und westlich durch Baumreihen bestehend aus Schwarz-
Kiefern ( Pinus nigra ) und Robinien ( Robinia pseudacacia ) eingerahmt. Bei den sich 
anschließenden Grünflächen handelt es sich  vor allem um wärmeliebende Ruderalfluren 
und ungemähte Wiesenbrachen, in denen sich zum Teil verschiedene Magerrasenarten wie  
Zwerg-Schneckenklee ( Medicago minima; RL Hessen 3), Silber-Fingerkraut ( Potentilla 
argentea), Sprossende Felsennelke ( Petrorhagia prolifera ) und Hasenklee ( Trifolium 
arvense) finden (Abb. 6). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 5: Ehemalige Panzerwaschanlage (Blickrichtung Norden).

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Abb. 6: Ruderalflächen und Wiesenbrachen im Bereich der Panzerwaschanlage. 
Mit 34 % und einer Größe von 4,32 ha stellt die im Westen gelegene Waldfläche die größte 
zusammenhängende Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dar. Es handelt sich 
um einen älteren Kiefernbestand ( Pinus sylvestris) mit einem dichten Unterbau aus Buchen 
(Fagus sylvatica ) und Linden ( Tilia cordata ) (Abb. 7). Stellenweise sind die alten Kiefern 
abgängig oder fehlen bereits. Zum größten Teil herrschen schattige und damit krautarme 
Verhältnisse vor, in den vorhandenen Lichtlücken finden sich sowohl Brombeeren ( Rubus 
fruticosus agg.) als auch die Spätblühende Traubenkirsche ( Prunus serotina ), die als 
aggressive neophytische Art im Südwesten des Waldbestands stellenweise auch sehr dicht 
auftritt. In vielen Bereichen innerhalb der Waldfläche finden sich Abfallreste, die noch aus der 
Zeit der Nutzung der angrenzenden Flächen stammen. Der Biotoptyp der KV ist hier ein 
Mischwaldbestand aus den Biotoptypen Buchenmischwald (01.114) und naturnaher 
Kiefernwald (01.212).

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Abb. 7: Im Hintergrund der laubholzunterbaute Kiefernbestand von Osten aus 
gesehen; im Vordergrund das ehemalige Sportgelände, jetzt Lebensstätte 
der Zauneidechse  
Der südöstliche offene, ehemals durch Sport- und Freizeitnutzung geprägte Bereich wird von 
mehreren Baumgruppen umgeben. Die beiden Baum gruppen unmittelbar im Anschluss an 
die Eschollbrücker Straße als auch am östlichen Rand des Geltungsbereiches werden durch 
z.T. alte und erhaltenswerte Waldkiefern dominiert. Neben den Kiefern finden sich in der 
Baumgruppe am östlichen Rand der Freifläche auch mehrere Winter-Linden ( Tilia cordata) 
und Stiel-Eichen (Quercus robur) (Abb. 8). Diese landschaftsprägenden Gehölze wurden als 
Feldgehölze erfasst.  
 
Abb. 8: Baumgruppe aus Kiefern und Eichen am östlichen Rand des 
Wiesenbereiches (Blickrichtung Osten), Biotoptyp: Feldgehölz(04.600).

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Der ehemalige Sportplatzbereich südlich des Tennisplatzes wird vor allem durch Gräser wie 
u.a. Hunds-Zahngras (Cynodon dactylon), Quecke (Elymus repens), Behaarte Segge (Carex 
hirta) oder Land-Reitgras ( Calamagrostis epigejos) dominiert (Abb. 7 und 9). Neben rudera-
len eher wärmeliebenden krautigen Arten wie u.a. Gewöhnlicher Natternkopf ( Echium vul-
gare), Feinstrahl ( Erigeron annuus ), Johanniskraut ( Hypericum perforatum ) und verschie-
denen Arten der Gattung Königskerze (darunter auch Verbascum phlomoides ) finden sich 
hier naturschutzfachlich wertvolle und hessenweit gefährdete Pflanzenarten der Sandmager-
rasen. Besonders hervorzuheben ist die Sand-Strohblume ( Helichrysum arenarium), die z.B. 
im Umfeld des Sprungturmes wächst sowie der Zwerg-Schneckenklee ( Medicago minima ) 
und die Platterbsen-Wicke ( Vicia lathyroides ) im gesamten offenen, süd-lichen „Wiesenbe-
reich“. Auch weitere magerkeitszeigende und wärmeliebende Arten wie Sprossende Felsen-
nelke ( Petrorhagia prolifera ), Silber-Fingerkraut ( Potentilla argentea ) oder Gewöhnlicher 
Thymian (Thymus pulegioides) weisen auf den naturschutzfachlichen Wert der sandigen und 
trockenen Wiesenflächen hin. Diese grasigen Offenlandflächen wurden dem Biotoptyp 
09.220 (Wärmeliebende ausdauernde Ruderalfluren meist trockene Standorte zugeordnet). 
 
Abb. 9: Ehemaliger Sportplatz mit Sprungturm im Hinter grund (Blickrichtung 
Nordosten).  
Die Biotoptypenkarte des Ist-Zustands (Maßstab 1:1.500) befindet sich als Karte 1 in der 
Anlage zum Umweltbericht. Alle vorkommenden Biotoptypen sind in Tabelle 1 mit ihren 
Flächenanteilen aufgelistet. Einige Biotoptypen wurden nach Anlage 2, Nr. 2.2.5 der 
Kompensationsverordnung (besondere örtliche Situation) wie folgt verändert: 
• 01.152*: Abwertung um 10 Wertpunkte;  spontaner Aufwuchs besteht aus nicht-
heimischen Gehölzen (Robinie) 
• 02.200*: Abwertung um 5 Wertpunkte; Ausbildung eines  artenarmen 
Brombeerdickichts 
• 02.400*: Abwertung um 2 Wertpunkte; heimische Gebüschpflanzung, nicht im 
Außenbereich, wie Typus, sondern im Bereich von Nutz- und ehemaligen 
Wohnflächen

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Tabelle 1: Biotoptypen im Planungsgebiet.  
Code Biotoptyp Biotoptyp Wertepunkte 
je m2 
Anzahl 
Flächen 
Flächen-
größe 
[m²] 
Flächenanteil 
[%] 
01.114/01.212 Buchenmischwald, naturnaher 
Kiefernwald (48) 48 3 42.903 33,9 
01.152* Naturverjüngung, abgewertet (hier: 
spontan aufwachsende Gehölze) 22 1 20 <0,1 
01.152*/09.220 Naturverjüngung, abgewertet, 
wärmeliebende Ruderalflur 29 1 184 0,1 
02.200 Trockene bis frische, basenreiche 
Gebüsche 41 3 191 0,2 
02.200* Trockene bis frische, basenreiche 
Gebüsche 36 1 91 0,1 
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, 
einheimisch (abgewertete) 25 1 59 <0,1 
04.210 Baumgruppe, einheimisch, 
standortgerecht 33 5 1.228 1,0 
04.210/04.220 Baumgruppe einheimisch, 
Baumgruppe nicht-heimisch 30,5 1 34 <0,1 
04.310 Baumreihe, einheimisch, 
standortgerecht 31 3 1558 1,2 
04.320 Baumreihe, nicht-heimisch 26 5 1.389 1,1 
04.600 Feldgehölz 56 3 3.719 2,9 
05.345 Periodische/temporäre Becken 25 2 630 0,5 
09.130 Wiesenbrache, ruderale Wiesen 39 2 489 0,4 
09.160 Straßenränder 13 4 1.711 1,4 
09.210 Ausdauernde Ruderalfluren frischer 
Standorte 39 2 287 0,2 
09.220 Wärmeliebende, ausdauernde 
Ruderalfluren 36 8 14.599 11,5 
10.510 Völlig versiegelte Flächen 3 9 47.386 37,5 
10.520 Gepflasterte Flächen 3 3 4.886 3,9 
10.530 Wasserdurchlässige 
Flächenbefestigung 6 3 172 0,1 
10.710 Dachfläche, unbegrünt 3 10 3.656 2,9 
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage 14 9 960 0,8 
11.225 Extensivrasen 21 1 325 0,3

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3.4.2 Fauna 
Die folgende Darstellung der Untersuchung und des Bestandes der relevanten Artengruppen 
innerhalb des Geltungsbereiches entstammt zu großen Teilen dem gesondert vorliegenden 
Artenschutzfachbeitrag (naturplan 2015a). 
Im Zuge der Rahmenplanung wurde durch eine Begehung das gesamte Gelände der 
ehemaligen Kelley-Barracks sowie des Nathan-Hale-Depots auf potentielle Vorkommen von 
relevanten Artengruppen eingeschätzt (W
ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT 2014). Als 
Ergebnis wurde eine Bestanderfassung von Vögeln, Fledermäusen, Reptilien, Amphibien, 
Insekten (Heldbock [ Cerambyx cerdo ]). Auf Grund dieser Voruntersuchung sowie einer 
eigenen Einschätzung der Biotopausstattung wurden die Bestände der Vögel, Reptilien, 
Amphibien, Fledermäuse, Insekten, Weichtiere und sonstigen Säugetiere gezielt untersucht. 
Es wurde hierbei versucht, die Erfassungen bei den für die jeweilige Tierartengruppe 
optimalen Bedingungen durchzuführen (siehe Tabelle 2). 
 
Tabelle 2: Erfassungstermine der Fauna mit Wetterdaten und Expositionszeiten 
Datum Art der Erfassung Wetter Temperatur Expositionszeit 
31.07.2014 Reptilien und 
Insekten Sonnig, wolkenlos ca.25 °C 2 h, 2 Personen 
10.09.2014 Fledermäuse Sonnig, wolkenl os 13 bis 15 °C 2,5 h, 1 Person 
17.09.2014 Reptilien und 
Insekten Sonnig, wolkenlos ca. 20 °C 2 h, 2 Personen 
11.03.2015 Vögel  -1° bis +3° C 2,5 h, 1 Person 
21.04.2015 Reptilien, Amphibien 
und Insekten Sonnig, wolkenlos 21 bis 23 °C 2 h, 2 Personen 
22.04.2015 Vögel  4° bis 10° C 2,5 h, 1 Person 
12.05.2015 Amphibien windstill, leichte 
Bewölkung ca. 18 °C 1,5 h, 1 Person 
28.05.2015 Fledermäuse Sonnig, wolkenl os 13 bis 14 °C 2,5 h, 1 Person 
28.05.2015 Vögel  4° bis 12° C 2,25 h, 1 Person 
29.05.2015 Zufallsfund Sonnig, wolkenlos 18 °C ca. 1 h, 2 Personen 
18.06.2015 Fledermäuse und 
Amphibien bewölkt ca. 20 °C 1 h, 1 Person 
19.06.2015 Reptilien, Amphibien 
und Insekten 
bedeckt, nach ca. 
1/2h leichter 
Regenschauer 
ca. 20 °C 2 h, 2 Personen 
19.06.2015 Vögel  ca. 7 bis 11 °C 2,5 h, 1 Person 
26.06.2015 Fledermäuse Sonnig, wolkenl os 17 bis 20 °C 2,5 h, 1 Person 
29.06.2015 Reptilien, Amphibien 
und Insekten Sonnig, wolkenlos ca.26 bis 28 °C 2 h, 3 Personen

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Vögel:  
Der Brutbestand der Vögel und die im Frühjahr durchziehenden oder zur Nahrungssuche 
das Gebiet aufsuchenden Vögel wurden von Frühjahr bis Frühsommer 2015 bei vier 
Begehungen in den frühen Morgenstunden erfasst (siehe Tabelle 2). Außerdem wurden 
bereits im Hochsommer 2014 und erneut im Sommer 2015 die Gebäude des Gebiets auf 
Gebäudebrüter hin untersucht.  
In die Bestandserfassung wurden daneben weitere zufällige Beobachtungen von Vögeln 
während der Erfassung der anderen Artengruppen mit einbezogen. In wenigen Fällen (zum 
Beispiel bei der Klappergrasmücke) gaben diese Zufallsbeobachtungen auch noch 
ergänzende Hinweise zur Einstufung einer Art als Brutvogel oder lediglich als Nahrungsgast 
aus der näheren oder weiteren Umgebung. 
Die Erfassung der Vögel erfolgte durch Verhören und Sichtbeobachtungen. Für die Prüfung 
auf Vorkommen einiger ruf- und singfauler Arten wie Mittel- und Grauspecht wurde auch eine 
Klangattrappe eingesetzt.  
Als Brutvogel gewertet wurde eine wiederholte  Beobachtung innerhalb einer artspezifisch 
unterschiedlich großen Fläche (Beachtung artspezifischer Reviergrößen) mit 
revieranzeigendem Verhalten (z. B. Reviergesang) oder Beobachtungen, die direkt auf eine 
Brut im Gebiet schließen ließen, wie Futtertragen oder Eintrag von Nistmaterial. 
Insgesamt wurden im Geltungsbereich 23 Brutvogelarten beobachtet (siehe Tabelle 3), 
wobei bei zwei Arten der Status als Brutvogel mit Unsicherheiten behaftet bleibt, nämlich 
beim Stieglitz ( Carduelis carduelis ) und beim Fitis ( Phylloscopus trochilus ). Von ihnen wird 
jedoch ein Brutvorkommen angenommen und die Verbotstatbestände unter dieser Prämisse 
untersucht. 
Die sommerlichen Untersuchungen an den Gebäuden ergaben keine zusätzlichen Hinweise 
zu Brutvögeln über die bei den vier Frühbegehungen festgestellten Arten hinaus. 
 
Tabelle 3: Liste der festgestellten Vogelarten mi t Angabe des Status sowie des Erhaltungszustands 
(EHZ) (gelb unterlegt: EHZ Hessen ungünstig – unzure ichend, rot unterlegt: ungünstig – schlecht, alle 
anderen: Erhaltungszustand günstig; nach Staatl. Vogelschutzwarte 2014). 
Vögel 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich Status1 RL H2 RL D3 VSRL4 
Brutvögel 
Amsel Turdus merula B    
Blaumeise Parus caeruleus B    
Buchfink Fringilla coelebs B    
Buntspecht Dendrocopus major B    
Gartenbaumläufer Certhia brachydactyla B    
Grünfink/Grünling Carduelis chloris B    
Grünspecht Picus viridis B    
Hausrotschwanz Phoenicurus ochruros B    
Haussperling Passer domesticus B V V  
Klappergrasmücke Sylvia curruca B V

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Vögel 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich Status1 RL H2 RL D3 VSRL4 
Kleiber Sitta europaea B    
Kohlmeise Parus major B    
Fitis Phylloscopus trochilus ?    
Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla B    
Rabenkrähe Corvus corone B    
Ringeltaube Columba palumbus B    
Rotkehlchen Erithacus rubecula B    
Singdrossel Turdus philomelos B    
Star Sturnus vulgaris B    
Stieglitz Carduelis carduelis ? V   
Sumpfmeise Parus palustris B    
Zaunkönig Troglodytes troglodytes B    
Zilpzalp Phylloscopus collybita B    
Nahrungsgäste und Durchzügler 
Bachstelze Motacilla alba NG    
Baumfalke Falco subbuteo DZ V 3 Art. 4.2 
Braunkehlchen Saxicola rubicola DZ 1 3 Art. 4.2 
Dorngrasmücke Sylvia communis NG    
Eichelhäher Garrulus garrulus NG    
Elster Pica pica NG    
Girlitz Serinus serinus NG    
Graureiher Ardea cinerea (NG)   Art. 4.2 
Neuntöter Lanius collurio DZ V   
Haubenmeise Parus cristatus NG    
Heckenbraunelle Prunella modularis NG    
Mauersegler Apus apus (NG) V   
Mäusebussard Buteo buteo NG    
Misteldrossel Turdus pilaris NG    
Mittelspecht Dendrocopos medius NG    
Rotmilan Milvus milvus DZ  V I 
Schwanzmeise Aegithalos caudatus NG    
Stockenten-Hybride Anas platyrhynchos (NG)    
Teichhuhn Gallinula chloropus (NG) V V  
Turmfalke Falco tinnunculus NG    
Wacholderdrossel Turdus pilaris NG    
Wespenbussard Pernis apivorus DZ 3 V I 
1 B = Brutvogel, ? = Brutverdacht oder Brut knapp außerh alb des Untersuchungsgebietes; DZ = Durchzügler (nur 
während des Zuges zufällig im Gebiet erscheinend), NG = Nahrungsgast, möglicherweise in der Umgebung 
brütend, (NG) = Nahrungsgast mit geringem Bezug zum Gebiet, z.B. im Luftraum über dem Gebiet jagend, 
zufälliges Überqueren des Gebiets 
² RLH = Rote Liste Brutvögel Hessens (HGON & VSW 2014) (noch nicht veröffentlicht, Quelle: Staatliche 
Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland; 1 = vom Aussterben bedroht, 3 = gefährdet, V 
= Vorwarnliste, * = ungefährdet 
³ RLD = Rote Liste der Brutvögel Deutschlands (SÜDBECK et al. 2007) 
4 VSLR = EU-Vogelschutzrichtline; I = Art des Anhangs I; Art. 4.2 = Gefährdete Zugvogelart nach Art. 4.2 
Von den 23 Brutvogelarten befinden sich drei Arten in Hessen in keinem günstigen 
Erhaltungszustand: Der Erhaltungszustand der Arten Haussperling, Klappergrasmücke und 
Stieglitz wird in Hessen von der Staatlichen Vogelschutzwarte (VSW 2014) als „ungünstig – 
unzureichend“ (= gelb nach der dreistufigen Ampelklassifikation) bewertet. Diese Arten sind

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in Hessen nicht selten, aber es werden zumindest Rückgangstendenzen beobachtet, die 
dazu geführt haben, dass die Arten in Hessen schon auf die Vorwarnliste der Roten Liste 
gesetzt worden. Dabei ist zum Beispiel der immer noch allgegenwärtige Haussperling vor 
allem in verstädterten Wohnsiedlungen stärker zurückgegangen.  
Der Hausperling ( Passer domesticus ) lebt gewöhnlich in mehr oder weniger großen 
Kolonien, im Untersuchungsgebiet kommen jedoch nur ein bis zwei Paare an einem 
Gebäude knapp nördlich des Geltungsbereiches des B-Plans vor. Die von den Vögeln 
regelmäßig als Versteck, Aufenthaltsraum und Raum zur Nahrungssuche genutzten ehemals 
gärtnerisch angelegten Grünflächen reichen in den Geltungsbereich des B-Plans hinein. 
Das Revier einer brütenden Klappergrasmücke ( Sylvia curruca ) wird am östlichen 
Gebietsrand vermutet, die Einzelbeobachtungen lagen jedoch weiter auseinander. Die 
Klappergrasmücke brütet in Hecken und Gebüschen innerhalb halboffener Landschaften, 
geschlossene Gehölzbestände meidet sie. Die nicht mehr gepflegten und von Störungen 
freien Gehölze und Hecken am Ostrand des Gebiets sind daher für sie ein geeigneter 
Lebensraum. 
Der Stieglitz (Carduelis carduelis) wurde immer im Westen, am Waldrand des Kiefern-Laub-
Wäldchens nahe der Bergschneise beobachtet. Gut vorstellbar ist, dass er hier in der 
Waldrandsituation im Jahr 2015 seinen Brutplatz besaß. Die Art besitzt keine ausgeprägten 
Reviere, sondern verteidigt nur ihren unmittelbaren Nistplatz. Zur Nahrungssuche werden 
geeignete Staudenfluren mit gutem Angebot an Samen und Früchten in der näheren oder 
weiteren Umgebung aufgesucht.  
Die meisten der übrigen Brutvogelarten kommen in sehr hohen Dichten im Gebiet vor, nur 
der Hausrotschwanz ( Phoenicurus ochruros ) ist lediglich randlich mit höchstens einem 
Brutpaar beobachtet worden. Auch der Fitis ( Phylloscopus trochilus ) ist 2015 allenfalls mit 
einem Brutpaar vertreten gewesen. Ob er aber tatsächlich eine Brut erfolgreich 
abgeschlossen hat, bleibt zweifelhaft. 
Neben den Brutvogelarten wurden weitere 22 Arten als Durchzügler oder als seltene oder 
gelegentliche Nahrungsgäste festgestellt (siehe Tabelle 3). Unter diesen befanden sich auch 
einige seltene und gefährdete Arten sowie Arten der Vogelschutzrichtlinie. Eine ganze Reihe 
dieser Arten befinden sich nach der Staatlichen Vogelschutzwarte auch in einem 
ungünstigen Erhaltungszustand in Hessen. Viele dieser Arten haben jedoch keinen 
besonderen Bezug zu dem untersuchten Geltungsbereich des Bebauungsplans, sondern 
sind eher mehr zufällige Gäste, die auf dem Durchzug hier rasten. Dazu zählt z.B. das in 
Hessen vom Aussterben bedrohte Braunkehlchen ( Saxicola rubicola ) oder auch der 
Rotmilan (Milvus milvus). 
Unter den Nahrungsgästen wird in Tabelle 3 zwischen solchen unterschieden, die ebenfalls 
wenig Bezug zum Gebiet haben und eher zufällig hier jagen, wie z.B. der Mauersegler ( Apus 
apus) oder der Graureiher ( Ardea cinerea ) und solchen, die vermutlich in der Nähe des 
Gebietes brüten und für die der Geltungsbereich als regelmäßig genutzte Umgebung und als 
erweiterter Nahrungsraum dient. Von diesen Arten sind der Mittelspecht ( Dendrocopos 
minor), der nur im Wald westlich der Bergschneise festgestellt wurde und der Girlitz ( Serinus 
serinus) hervorzuheben. Beide Arten befinden sich nach der Liste der Staatlichen

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Vogelschutzwarte (VSW 2014) in einem ungünstig – unzureichenden Erhaltungszustand in 
Hessen („gelb“).  
 
Fledermäuse:  
Die Fledermäuse wurden an 3 Terminen ab Sonnenuntergang bis in die Nacht hinein erfasst 
(siehe Tabelle 2). Für die Begehungen wurden Termine mit trockenem und warmem Wetter 
bevorzugt, damit optimale Bedingungen für die Fl ugaktivitäten der Beutetiere (Insekten) 
herrschen. Das Gebiet wurde auf den vorhandenen Wegen und Randwegen abgelaufen. Zur 
räumlichen Zuordnung der Funde war der Laufweg in etwa gleichlange Abschnitte eingeteilt 
(ca. 300m, siehe Abbildung 1: Darstellung der Transekte T1 - T7 (farbige Linien) von der 
Detektorbegehung und Standorte S1-S3 der Horchboxen (orange Punkte) und die Grenzen 
des Untersuchungsgebietes (rot). und Tabelle 4: Detekotorbegehung zur Erfassung der 
Fledermäuse. Beschreibung der Transekte 1-7.). 
 
 
Abbildung 1: Darstellung der Transekte T1 - T7  (farbige Linien) von der Detektorbegehung und 
Standorte S1-S3 der Horchboxen (orange Punkte) und die Grenzen des Untersuchungsgebietes (rot).

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Tabelle 4: Detekotorbegehung zur Erfassung der Fledermäuse. Beschreibung der Transekte 1-7. 
Transekt Beschreibung der Biotope Für Fledermäuse relevante Strukturen 
1 Freifläche (Sandig-trockene, 
wärmeliebende Ruderalflur (ausdauernd)) 
mit Waldrand und Hecken 
Insektenvorkommen im trockenen 
Grünland und Waldrand, mögliche 
Quartiere in Bäumen? 
2 Offenfläche mit Einzelbäumen und 
Baumgruppen 
Insektenvorkommen an Bäumen und im 
trockenen Grünland, mögliche Quartiere 
in Bäumen? 
3 Offenfläche um den Sprungturm mit 
Brombeerhecken als Randstrukturen 
Insektenvorkommen im trockenen 
Grünland 
4 Versiegelte Fläche mit Gebäuden Erhöhtes Insektenvorkommen durch 
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und 
mögliche Quartiere an Gebäuden 
5 Versiegelte Fläche mit Randstrukturen 
und Beleuchtung 
Erhöhtes Insektenvorkommen durch 
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und 
Anlockung durch Lampen und Ruderalflur 
6 Versiegelte Fläche mit Randstrukturen 
und Beleuchtung 
Erhöhtes Insektenvorkommen durch 
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und 
Anlockung durch Lampen und Ruderalflur 
7 Versiegelte Fläche mit Umgebung 
Panzerwaschanlage 
Erhöhtes Insektenvorkommen durch 
Wärmeabstrahlung des Teerbelages und 
Anlockung durch Lampen und Gewässer 
Die Untersuchung basierte auf der akustischen Erfassung mit Hilfe des Echtzeitdetektors 
Batlogger der Firma Elekon. Anders als die Zeitdehnungstechnik bietet der Echtzeitdetektor 
die Möglichkeit einer ununterbrochenen Beobachtung, da keine Pausen durch die 
Zeitdehnung und Übertragung der Aufnahmen entstehen. Die aufgezeichneten Rufe wurden 
anschließend mit den Programmen Batexplorer und/oder Batsound 3.3.1 ausgewertet. Wenn 
möglich, wurden für die Artidentifikation neben den Lautaufzeichnungen auch 
Sichtbeobachtungen der Tiere genutzt. In der Dämmerung konnte ohne weitere Hilfsmittel 
die Silhouette der Tiere in die Artbestimmung einfließen, später wurden Durchflüge jagender 
Tiere unter Straßenlaternen genutzt oder die Tiere wurden im Flug mit einer starken 
Taschenlampe angeleuchtet. 
Vor Erfassungsbeginn wurden die vorhandenen Gebäude auf Quartiermöglichkeiten (im 
Hinblick auf die Dichtigkeit der Außenhaut vor allem auf Spalten an der Außenfassade) 
untersucht und an potentiell geeigneten Stellen mit Hilfe eines 10-fach vergrößernden 
Fernglases auf Spuren der Tiere (anhaftender Kot, Verfärbungen) abgesucht. Im Rahmen 
der Begehungen wurde die Fassade zur Ausflugzeit auf abfliegende Fledermaus-Individuen 
beobachtet. 
Darüber hinaus wurden an 3 Terminen im Mai und Juni 2015 für jeweils eine Nacht an 3 
Standorten Horchboxen (Pettersson D500x) ausgebracht (Standort siehe Abbildung 1). Im

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September 2014 wurde nur eine Horchbox ausgebracht. Alle Horchboxen liefen pro Nacht 
schon ab Sonnenuntergang (bzw. Zeit der Installation bis morgens 7 Uhr) und waren in einer 
Höhe von ca. 1,8 m über Grund befestigt. 
Die Geräte wurden mit den nachfolgend aufgelisteten Parametern eingesetzt (siehe Tabelle 
5). 
 
Tabelle 5: Einstellungen der Horchboxen 
Modell Empfindlich-
keit 
Laufzeit Trigger Intervall Aufzeichnungs-
dauer 
Pettersson D500x 45 % 17 Uhr -7 Uhr level 28 5 sec. 3 sec. 
 
Horchbox-Standort 1 (S1): Da die Waldfläche ohne geeignete Wege für die Begehung bei 
Nacht war, wurde in diesem Bereich eine der Horchboxen ausgebracht. Sie wurde an einer 
etwas freieren Stelle im Wald aufgestellt. Der Standort liegt im Nordwesten am Rand in 
unmittelbarer Nähe zum Zaun. Das Ziel war es, die sog. Gleaner-Arten (auf dem Laub 
aufsitzende Insekten sammelnde Fledermausarten, z.B. Braunes Langohr) zu erfassen. 
Horchbox-Standort 2(S2): Die Horchbox wurde im östlichen Teil des Geländes an einem 
einzelnstehenden Baum angebracht. Es handelt sich um Sandtrockenrasen mit vereinzelten 
Gebüschen und Bäumen und sollte so ein Beutereiches Jagdhabitat darstellen. 
Horchbox-Standort 3 (S3): Der Standort befand sich am Zaun zwischen Tennisplatz und 
Asphaltfläche. Das Mikrophon wurde in Richtung der asphaltieren Fläche gerichtet. Durch 
das Aufheizen über Tag und die Beleuchtung war zu erwarten, dass dort viele Insekten als 
potentielle Beute auftreten und dieser Bereich damit ein attraktiver Jagdplatz für 
Fledermäuse ist. Durch die offene Exposition des Gerätes sollten auch höher fliegende 
Arten, z.B. in den Geltungsbereich einfliegende Individuen des Abendseglers, registriert 
werden. 
 
Tabelle 6: Standorte, Horchboxen-Nummer mit Expositionszeiten 
Standort Startdatum Startuhrzeit Enddatum Enduhrzeit 
Exposi-
tionszeit 
S1 10.09.2014 20:09 10.09.2014 22:19 2h/10 min 
S1 28.05.2015 21:28 29.05.2015 7:00 9h/32min 
S1 18.06.2015 19:27 19.06.2015 7:00 11h/33min 
S2 28.05.2015 21:14 29.05.2015 7:00 9h/42min 
S2 18.06.2015 19:30 19.06.2015 7:00 11h/30 min 
S3 28.05.2015 21.16 29.05.2015 7:00 9h/44min 
S3 18.06.2015 20:00 19.06.2015 7:00 11h

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Im Zuge der Detektorbegehungen konnten die in nachfolgender Tabelle 77 aufgelisteten 
Arten festgestellt werden. 
Tabelle 7: Im Rahmen der Detektorbegehun gen festgestellte Fledermausarten mit Angabe 
Erhaltungszustands (EHZ). (gelb unterlegt: EHZ in  Hessen ungünstig – unzureichend, rot unterlegt: 
ungünstig – schlecht, alle anderen: Erhaltungszus tand günstig bzw. Mückenfledermaus unbekannt; 
nach HESSEN-FORST FENA (2014)) 
Fledermäuse (Transektbegehungen) 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² RL DA³ FFH4 
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 3 3 IV 
Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 3 IV 
Nyctaloid* Eptesicus serotinus/ Nyctalus 
noctula/ Nyctalus leisleri 2/3/2 3/V/D 3/3/3 IV 
Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus D V 3 IV 
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii 2  2 IV 
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3  V IV 
* Artengruppe Nyctaloide. Aufnahmen konnten nicht eindeutig einer Art zugeordnet werden. Möglich sind hier drei 
Arten Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Großer Abendsegler ( Nyctalus noctula ) und Kleiner 
Abendsegler (Nyctalus leisleri). 
1 RLH = Rote Liste Hessen (K OCK UND KUGELSCHAFTER 1996); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: 
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (M
EINIG et al. 2009); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ RL DA = Rote Liste Landkreis Darmstadt-Dieburg und Stadt Darmstadt (DIEHL 2010); Rote Liste Kategorien 
entsprechend Rote Liste Hessen 
4 Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Ein Aktivitätsschwerpunkt konnte entlang von Transekt 2 mit insgesamt 60 Kontakten 
festgestellt werden. Auf die Nacht hochgerechnet entspricht dies einer Aktivität von 24 
Kontakten pro Stunde. 
Bei den drei Begehungen konnten 5 Arten nachgewiesen werden. Die Artengruppe der 
Nyctaloiden beinhaltet Aufnahmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Möglich 
sind hier drei Arten: Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Großer Abendsegler 
(Nyctalus noctula) und Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri). 
Der Große Abendsegler war als Jäger im Luftraum häufig zu beobachten. Die Art mit den 
häufigsten Kontakten war die Zwergfledermaus. Im Herbst wurden zwei Kontakte mit 
Rauhautfledermäusen registriert. Die Breitflügelfledermaus konnte erst bei der Juni 
Begehung nachgewiesen werden. Im September und Juni wurden Kontakte von der 
Mückenfledermaus aufgenommen. 
 
Im Zuge der Horchboxenuntersuchungen konnten die folgenden Arten festgestellt werden:

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Tabelle 8: Im Rahmen der Horchboxenuntersuch ungen festgestellte Fledermausarten mit Angabe 
Erhaltungszustands (EHZ). (gelb unterlegt: EHZ in  Hessen ungünstig – unzureichend, rot unterlegt: 
ungünstig – schlecht, alle anderen: Erhaltungszustand günstig; nach HESSEN-FORST FENA (2014)) 
Fledermäuse (Horchboxen) 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² RL DA³ FFH4 
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus 2 3 3 IV 
Bartfledermaus Myotis brandtii/ mystacinus 2 V 2/3 IV 
cf Fransenfledermaus* Myotis cf nattereri* 2 - 3 IV 
cf Großes Mausohr* Myotis cf myotis* 2 V 2 IV 
Großer Abendsegler Nyctalus noctula V 3 3 IV 
Langohr Plecotus auritus/ austriacus D V 3/2 IV 
Nyctaloid** Eptesicus serotinus/ Nyctalus 
noctula/ Nyctalus leisleri 2/3/2 3/V/D 3/3/3 IV 
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus 3  V IV 
* Arten mit der Angabe „cf“ sind sehr wahrscheinlich diese Arten, allerdings untypisch rufend bzw. nicht sicher zu 
bestimmen 
** Artengruppe Nyctaloide. Aufnahmen, die nicht eind eutig einer Art zugeordnet werden konnten. Möglich sind 
hier drei Arten Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus ), Großer Abendsegler ( Nyctalus noctula ) und Kleiner 
Abendsegler (Nyctalus leisleri). 
1 RLH = Rote Liste Hessen (K OCK UND KUGELSCHAFTER 1996); G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: 
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (M
EINIG et al. 2009); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ RL DA = Rote Liste Landkreis Darmstadt-Dieburg und Stadt Darmstadt (DIEHL 2010); Rote Liste Kategorien 
entsprechend Rote Liste Hessen 
4 Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Alle nachgewiesenen Fledermausarten sind in Hessen gefährdet oder stehen auf der 
Vorwarnliste. 
Im gesamten Gebiet konnten insgesam t 118 Kontakte von Fledermäusen mit den 
Horchboxen aufgezeichnet werden. Die maximale Anzahl pro Nacht waren 53 Kontakte. Das 
entspricht einer maximalen Aktivität von 3-5 Kontakten pro Stunde. 
In den Rufdateien wurden 8 Arten nachgewiesen. Nicht alle Arten können durch Rufe ohne 
Sichtbeobachtung nachgewiesen werden. Gerade Tochterarten, wie die Langohren 
(Braunes/Graues Langohr [ Plecotus auritus/austriacus ]) oder die Bartfledermäuse 
(Große/Kleine Bartfledermaus [ Myotis brandtii/mystacinus ]) können anhand der Laute nicht 
unterschieden werden. Auch ist die Artidentifikation von den Mausohrartigen ( Myotis spec.) 
nur mit Rufreihen sehr schwierig, meist können sie nur in Kombination mit Sichtbeobachtung 
oder bei sehr typischen Rufreihen sicher bestimmt werden. Beides war in diesem Fall nicht 
möglich. Trotzdem sollte das Vorkommen dieser Arten angenommen werden.  
Die Artenanzahl entspricht der üblichen Artendiversität für Darmstadt. Erwartet werden hier 
zwar noch weitere Arten, die aber möglicherweise methodenbedingt nicht nachgewiesen 
werden konnte. 
Wie bei Fledermäusen üblich ist hier eine saisonale und möglicherweise wetterbedingte 
Aktivitätsschwankung zu erkennen. Im Wald k onnten insgesamt nur zwei Kontakte (Großer 
Abendsegler und Zwergfledermaus) nachgewiesen werden. Während auf den versiegelten

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Flächen (Horchbox S3) die Aktivität sehr niedrig war, konnte im Offenland (Horchbox S2) 
eine hohe Aktivität festgestellt werden. Generell sind diese Aktivitäten immer abhängig von 
der Nahrungsverfügbarkeit über den Jahresverlauf, so dass beide Lebensräume 
(Wald/Offenland) für die Fledermäuse wichtige Nahrungsgebiete sind. 
Trotz der Artenvielfalt war die Fledermausaktivität eher gering. Die Zwergfledermaus 
(Pipistrellus pipistrellus ) und der Große Abendsegler ( Nyctalus noctula ) sind hier die 
häufigsten und aktivsten Arten gewesen. Diese beiden Arten konnten in jeden Transekt und 
in jeder Horchbox nachgewiesen werden. 
Der Große Abendsegler ist auf das Jagen im Luftraum angepasst und war regelmäßig über 
den versiegelten Flächen anzutreffen. Die Zwergfledermaus hingegen bevorzugt die 
heckenreichen Randstrukturen und das Offenland als Nahrungshabitat. Sie konnte aber 
auch intensiv jagend unter den Lampen bei den versiegelten Flächen angetroffen werden. 
Die Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) kommt in Hessen meist nur als Durchzugsgast 
vor, was die Aktivitäten im Herbst zeigen. Diese Art bevorzugt in Gewässernähe zu jagen. 
Die Mückenfledermaus ( Pipistrellus pygmaeus)  ist im Darmstädter Raum ein durchaus zu 
erwartende Art. Sie trat, wenn auch in mehr oder weniger geringer Aktivität, während des 
gesamten Erfassungszeitraums auf. 
Die Langohren ( Plecotus auritus/austriacus ) konnten als Insekten von Laub absammelnde 
Art auf der gehölzreichen Ostseite nachgewiesen. Durch ihre leisen Rufe sind sie schwierig 
bei Detektorbegehungen zu registrieren, auch hier konnten Sie nur durch die Horchboxen 
nachgewiesen werden. 
Als Myotisarten werden die Fransenfledermaus ( Myotis nattereri ), das Große Mausohr 
(Myotis myotis) und die Bartfledermaus (Myotis brandtii/mystacinus) angenommen. Die Arten 
konnten jeweils nur einmal im gesamten Erfassungszeitraum in den Horchboxen 
nachgewiesen werden. Die Rufe waren nicht eindeutig und ohne Sicht des Tieres schwer zu 
bestimmen. 
Die Fransenfledermaus ist genauso wie die Langohren auf das Absammeln von Insekten 
spezialisiert. Die reichstrukturierte Hecke, aber auch das Gewässer bietet somit ein 
optimales Nahrungshabitat.  
Die Breitflügelfledermaus ( Eptesicus serotinus)  ist relativ weit verbreitet in Südhessen, 
sodass ihr eher seltenes Auftreten hier im Gebiet auffällt. 
Langohren, Myotisarten und Breitflügelfledermäuse bevorzugen als Jagdgebiet vorwiegend 
Wälder, sodass das Gebiet eher als Transfergebiet, als zur Nahrungssuche genutzt wird. 
Der gebüschreiche Sandtrockenrasen, der Waldrand und die Hecken können als beutereiche 
Jagdgebiete für Fledermäuse angenommen werden, die geringe Aktivität zeigt allerdings auf, 
dass diese nur in geringem Umfang genutzt werden. Das Vorkommen von Gebäude-
Quartieren kann im Gebiet weitgehend ausgeschlossen werden. Es konnten keine 
geeigneten Strukturen an den Gebäuden gefunden und keine Ausflüge beobachtet werden. 
Ein Vorkommen von Gebäude-Quartieren wird eher in der umliegenden Siedlung erwartet 
als im Gebiet selber. Auch die Hecken- und Baumstrukturen bieten nur wenige Möglichkeiten

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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für Baumhöhlen oder Spalten. Trotzdem können Einzelquartiere an Bäumen nicht 
ausgeschlossen werden. 
Der Geltungsbereich wird somit wohl vorwiegend als gering frequentiertes Jagdhabitat sowie 
als Transfergebiet genutzt. 
 
Amphibien:  
Zur Erfassung der Amphibien fanden zwei Tagbegehungen mit zwei Personen und jeweils 1 
Stunde Expositionszeit statt (siehe Tabelle 2). Dabei wurden die vorhandenen Gewässer 
umrundet und im Wasser nach Lurchen in ihren verschiedenen Stadien (Laich, Larven, 
Adulti) gesucht. Als Hilfsmittel wurden Handkescher eingesetzt, die gezielt zum Fang 
entdeckter Lurche, sowie für Blindkescherzüge verwendet wurden. Zusätzlich wurden am 
18.06.15 vier Molchfallen für einen Tag in den Becken der Panzerwaschanlage ausgebracht. 
An einem Abend mit hoher Rufaktivität von Laubfrosch und Kreuzkröte in einem 
Referenzgebiet (Umfeld Babenhausen-Langstadt) erfolgte eine gezielte Nachtbegehung, um 
über Rufe ggf. weitere Arten zu finden. Zudem wurden die Becken an allen Fledermaus-
Beobachtungsterminen aufgesucht und auf Rufaktivitäten von Lurchen geachtet. 
In der Panzerwaschanlage konnten mindestens 3 Amphibien-Arten nachgewiesen werden( 
siehe Tabelle 9). 
Ein Fortpflanzungsnachweis des Teichmolches ( Lissotriton vulgaris ) gelang mit Hilfe der 
Molchfallen. Bei der letzten Begehung im Juni wurde ein adulter Teichmolch gefunden.  
Im Frühjahr konnten zahlreiche Erdkröten ( Bufo bufo ) im Gewässer beim Ablaichen 
angetroffen werden.  
Mehr als 5 Rufer von Grünfröschen konnten bei den nächtlichen Begehungen gehört 
werden. Der Fundort war ein Schacht zwischen den Becken der Panzerwaschanlagen, der 
nur bei Hochwasser mit diesen in Verbindung steht. Der Schacht war von oben mit 
engmaschigen Gittern abgedeckt. Die Tiere können nur bei Hochwasser hier herein gelangt 
sein und können den Schacht ebenfalls nur bei Hochwasser verlassen. In Frage kommen 
hier 2 Arten und ihre Mischform: Kleiner Wasserfrosch ( Rana lessonae ), Seefrosch ( Rana 
ridibunda) und Teichfrosch ( Rana kl. esculenta ). Die Artunterscheidung ist bei dieser 
Artengruppe sehr schwer. Ein Fang konnte aufgrund der Unzugänglichkeit des Schachtes 
nicht erfolgen. Soweit erkennbar, handelte es sich um den Teichfrosch, ob eine der 
Mutterarten vertreten ist, konnte nicht abschließend geklärt werden. Es kann nicht 
ausgeschlossen werden, dass der auf den Anhang IV und in Hessen auf der Roten Liste 3 
vertretene Kleine Wasserfrosch oder der auf der Vorwarnliste stehende Seeforsch in der 
Panzerwaschanlage vorkommt. Es wurde weder Laich noch Larven der Grünfrösche 
gefunden, somit hat keine Fortpflanzung innerhalb der Gewässer im Untersuchungszeitraum 
stattgefunden.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Tabelle 9: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Amphibienarten  
Amphibien 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Erdkröte Bufo bufo       
Grünfrosch Rana spec       
Teichmolch Lissotriton vulgaris       
1 RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010); G: Gefähr dung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: 
stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben 
² RLD = Rote Liste Deutschland (KÜHNEL et al. 2008); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Reptilien: 
Die Reptilien wurden an vier Terminen, meist am späten Vormittag bis Mittag, in der Zeit des 
größten Thermoregulationsbedarfes (Frühjahr & Herbst bei sonnigem, aber eher kühlem 
Wetter) gesucht (siehe Tabelle 2). Dies ist die Zeit der günstigsten Erfassungsbedingungen, 
da sich die meisten Tiere zum Aufwärmen auf Steinen oder sonstigen Gegenständen zum 
Sonnenbad aufhalten. Die Suchzeit betrug mit zwei Personen mindestens 1 Stunde, meist 2 
Stunden, da die Erfassung mit den Heuschrecken und Schmetterlings-Erfassungen 
kombiniert erfolgte. Es wurde darauf geachtet, dass das Wetter sonnig und trocken war.  
Die Suche konzentrierte sich dabei auf die Bereiche mit geeigneter Habitatausstattung, also 
auf die Waldränder, Ruderalflächen und alle möglicherweise von Kriechtieren besiedelten 
Rand- und Sonderstrukturen wie Sträucher- und Heckengruppen. Soweit im Gebiet oder 
unmittelbar angrenzend Versteckmöglichkeiten unter Gegenständen (Plastikplanen, 
Holzstücke usw.) vorhanden waren, wurden diese jeweils angehoben, um darunter 
versteckte Kriechtiere aufzufinden. 
Als einzige Reptilienart konnte die Zauneidechse ( Lacerta agilis) festgestellt werden (siehe 
Tabelle 10). Diese Art besiedelt die Ruderalflächen mit den angrenzenden Gehölzen. 
Verbreitungsschwerpunkte liegen in den Randbereichen der Ruderalfläche im Übergang zu 
Gehölzen bzw. zum Wald sowie im nördlichen Randbereich um den Tennisplatz sowie den 
Sprungturm herum. Deutlich ersichtlich ist, dass offenere mit lückiger Vegetation bestandene 
Bereiche der Ruderalflächen dichter besiedelt sind. Der Bestand dieser Population wird auf 
ca. 50 adulte und subadulte Individuen geschätzt. Es ist anzunehmen, dass der hier 
ansässige Zauneidechsenbestand im Austausch zu anderen Beständen im Umkreis des B-
Plan-Geltungsbereichs steht (bekannt sind beispielsweise Vorkommen im Bereich des 
Südbahnhofes sowie auf dem Exerzierplatz innerhalb des Geländes der ehemaligen Kelley-
Barracks). Zusammen mit den umliegenden Vorkommen bildet der Bestand auf dem 
Gelände des B-Plans eine lokale Population, die untereinander im Austausch steht.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Tabelle 10: Im Rahmen der Erfa ssungen festgestellte Reptilienart en mit Angabe Erhal tungszustands 
(EHZ). (gelb unterlegt: EHZ in Hessen ungünstig – unzureichend, rot unterlegt: ungünstig – schlecht, 
alle anderen: Erhaltungszustand günstig; nach HESSEN-FORST FENA (2014)) 
Reptilien 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Zauneidechse Lacerta agilis  V IV 
1 RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010); G: Gefähr dung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: 
stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: ve rschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (K
ÜHNEL et al. 2008); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Insekten: 
Die Schmetterlinge und Heuschrecken wurden an vier über das Jahr verteilten Terminen, 
meist am späten Vormittag bis Mittag erfasst (siehe Tabelle 2). Dies ist die Zeit der 
günstigsten Erfassungsbedingungen, da dann die meisten Tiere Nahrungssuchflüge 
unternehmen oder rufen. Die Suchzeit betrug mit zwei Personen mindestens 1 Stunde, meist 
2 Stunden, da die Erfassung mit der Reptilien-Erfassung zusammen durchgeführt wurde. Es 
wurde darauf geachtet, dass das Wetter sonnig und trocken war. Im Rahmen dieser 
Erfassungen wurden auch andere Artengruppen der Insekten erfasst. 
Die Suche wurde mit Hilfe von Ferngläsern, Gehör und Kescher durchgeführt. Die 
Heuschrecken konnten neben optischer Bestimmung auch durch die Rufe identifiziert 
werden. Die Schmetterlinge wurden meist ohne Fang und erforderlichenfalls mit Hilfe von 
Ferngläsern, bestimmt. Bei Arten, deren Bestimmung eine Beurteilung von Details erfordert, 
die auf die Distanz nicht zu beurteilen sind, wurden die Tiere mit dem Schmetterlingsnetz 
gefangen und die Details mit Lupen-Unterstützung untersucht. Die Bestimmung erfolgte 
jeweils nur soweit, wie es am lebenden Tier möglich war. Die Tiere wurden im Anschluss vor 
Ort wieder freigelassen. 
Während der Untersuchung des Baumbestandes auf Höhlen und potentielle 
Fledermausquartiere wurde ebenfalls gezielt nach Spuren des Heldbocks ( Cerambyx cerdo) 
gesucht. Hierbei wurden geeignete Bäume auch mit Hilfe eines Fernglases nach typischen 
Fraßgängern abgesucht. Darüber hinaus wurden gezielt entsprechende Bereiche nach 
Käferresten abgesucht. 
Aussagen zu den Schmetterlingen sind auf Basis der Erhebung nur für die Tagfalter 
belastbar. Hier sind hauptsächlich häufige Arten wie der Große und Kleine Kohlweißling 
(Pieris brassicea und P. rapae), Admiral ( Vanessa atlanta) und Tagpfauenauge ( Inachis io) 
gefunden worden. An etwas anspruchsvolleren Arten konnte der Schachbrettfalter 
(Melanargia galathea) in guter Individuenzahl gefunden werden. Arten mit geringen 
Aktionsradien und wenig Neigung zur Exploration fehlen weitgehend. An Arten auf der Roten 
Liste Hessen wurde nur der Sonnenröschenbläuling ( Polyommatus agestis/artaxerxes ) und 
Nierenfleck-Zipfelfalter ( Thecla betulae) nachgewiesen. In Hessen ist der Kleine 
Sonnenröschenbläuling ( Polyommatus agestis ) auf der Vorwarnliste. Der taxonomische 
Status des Großen Sonnenröschenbläulings ( Polyommatus artaxerxes)  ist nicht 
abschließend geklärt, deshalb ist diese Art in Hessen nicht bewertet. Die Unterscheidung der

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beiden Arten ist momentan aus morphologischer Sicht nicht möglich. Der Kurzschwänzige 
Bläuling (Cupido argiades) steht in Deutschland auf der Vorwarnliste, in Hessen ist er nicht 
bewertet (D). 
 
Tabelle 11: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Schmetterlingsarten  
Tagfalter 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Admiral Vanessa atlanta     
Aurorafalter Anthocharis cardamines     
Brauner Waldvogel Aphantopus hyperantus     
Großer Kohlweißling Pieris brassicae     
Großes Ochsenauge Maniola jurtina     
Hauhechelbläuling Polyommatus icarus     
Kleiner Feuerfalter Lycaena phlaeas     
Kleiner Kohlweißling Pieris rapae     
Kleines Wiesenvöglein Coenonymphus pamphilus     
Kurzschwänziger Bläuling Cupido argiades D V   
Nierenfleck-Zipfelfalter Thecla betulae V    
Rostfarbiger Dickkopffalter Ochlodes sylvanus     
Schachbrett Melanargia galathea     
Sonnenröschenbläuling Polyommatus agestis/artaxerxes D/V    
Tagpfauenauge Inachis io     
Waldbrettspiel Pararge aegeria     
Zitronenfalter Gonepteryx rhamni     
1RLH = Rote Liste Hessen (K RISTAL UND BROCKMANN 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: 
Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Au ssterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine 
ausreichende Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (P
RETSCHER 1998); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Es wurden insgesamt 20 verschiedene Heuschrecken-Arten gefunden. Damit kann die 
Fläche als artenreich aufgefasst werden, zumal methodisch bedingt versteckt lebende und 
nicht auffällig singende Arten nur unvollst ändig erfasst wurden und mit dem Vorkommen 
einiger, weiterer solcher Arten zu rechnen ist. Neben auch auf Intensivgrünland noch 
vorkommenden und deshalb weitverbreiteten Arten, wie Roesels Beißschrecke ( Metrioptera 
roeseli) und Gemeiner Grashüpfer ( Chorthippus parallelus), gibt es einige häufige und nicht 
bedrohte Arten, wie Bunter Grashüpfer ( Omocestus viridulus ), Nachtigall-Grashüpfer 
(Chorthippus biguttulus ) und Brauner Grashüpfer ( Chorthippus brunneus ), die trockene 
Standorte vorziehen. 
Am Waldrand und den (brombeerreichen) Gebüsch strukturen konzentrieren sich die Funde 
von Gewöhnlicher Strauchschrecke ( Pholidoptera griseoaptera ), Gemeiner Sichelschrecke 
(Phaneroptera falcata ) und der Waldgrille ( Nemobius sylvestris ). Diese Arten haben einen 
Vorkommensschwerpunkt auf gebüschreichen Trockenrasen.  
Sechs der registrierten Arten sind auf der Rote Liste Hessen als gefährdet oder stark 
gefährdet gelistet, drei weitere Arten stehen auf der Vorwarnliste. Alle Arten sind

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wärmeliebend und bevorzugen trockenen Habitate, wie Trockenrasen. Die meisten dieser 
Arten weisen eine ungleichmäßige Verteilung auf dem Gelände auf, wobei der trockene 
Verlauf des Erfassungssommers 2015 zu einer positiven Bestandsentwicklung solcher Arten 
geführt haben dürfte. An den vegetationsärmeren Stellen, z.B. um den Sprungturm, konnten 
Arten, wie die Blauflüglige Ödlandschrecke ( Oedipodia caerulescens ), der Verkannte 
Grashüpfer ( Chorthippus mollis ) und die Gefleckte Keulenschrecke ( Myrmeleotettix 
maculatus) nachgewiesen werden. Der Rotleibige Grashüpfer ( Omocestus haemorrhoidalis) 
und die Westliche Beißschrecke ( Platycleis albopunctata) werden auf der Roten Liste von 
Hessen als „stark gefährdet“ geführt. Diese beiden anspruchsvollen Arten sind besonders 
wärme- und trockenheitsliebend. 
 
Tabelle 12: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Heuschrecken. 
Heuschrecken 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Blauflüglige 
Ödlandschrecke Oedipodia caerulescens 3 V   
Brauner Grashüpfer Chorthippus brunneus       
Bunter Grashüpfer Omocestus viridulus       
Gefleckte Keulenschrecke Myrmeleotettix maculatus V     
Gemeine Sichelschrecke Phaneroptera falcata       
Gemeiner Grashüpfer Chorthippus parallelus       
Gewöhnliche 
Strauchschrecke Pholidoptera griseoaptera      
Heidegrashüpfer Stenobothrus lineatus V    
Langflüglige 
Schwertschrecke Conocephalus discolor 
      
Nachtigall-Grashüpfer Chorthippus biguttulus       
Roesels Beißschrecke Metrioptera roeselii       
Rotleibiger Grashüpfer Omocestus haemorrhoidalis 2 3   
Südliche Eichenschrecke Meconema meridionale D     
Verkannter Grashüpfer Chorthippus mollis V     
Waldgrille Nemobius sylvestris       
Weinhähnchen Oecanthus pellucens 3     
Weißrandiger Grashüpfer Chorthippus albomarginatus       
Westliche Beißschrecke Platycleis albopunctata 2    
Wiesengrashüpfer Chorthippus dorsatus 3     
Zweifarbige Beißschrecke Metrioptera bicolor 3     
1RLH = Rote Liste Hessen (G RENZ UND MALTEN 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: 
Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Au ssterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine 
ausreichende Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (B
INOT-HAFKE et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste 
Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Regelmäßig wurden Libellen im Gebiet angetroffen. Sie nutzen das Gelände zur Jagd, einige 
Arten pflanzen sich in der Panzerwaschanlage fort. Im Rahmen von Zufallsbeobachtungen 
z.B. bei der Suche nach Lurchen wurden an der Panzerwaschanlage und deren Umfeld 7 
Arten identifiziert. Bis auf die Winterlibelle ( Sympecma fusca) waren es häufige Arten, die

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recht anspruchslos sind und auch in neu angelegten Gewässern auftreten können. Die 
Winterlibelle vermag auch vegetationsarme Gewässer zu besiedeln und kann sich somit 
auch im Becken der Panzerwaschanlage fortpflanzen. 
 
Tabelle 13: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Libellenarten. 
Libellen 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Blaugrüne Mosaikjungfer Aeschna cyanea    
Blaupfeil Orthetrum cancellatum    
Blutrote Heidelibelle Sympetrum sanguineum    
Falkenlibelle Cordulia aenea V V  
Große Heidelibelle Sympetrum stridolatum    
Königslibelle Anax imperator    
Winterlibelle Sympecma fusca 3   
1RLH = Rote Liste Hessen (P ATRZICH et al. 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 
3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (O
TT UND PIPER 1997); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Es konnten keinerlei Spuren gefunden werden, die auf ein Vorkommen des Heldbocks 
(Cerambyx cerdo) hindeuten. Weitere festgestellte Arten anderer Gruppen sind in Tabelle 14 
aufgeführt. Hierunter ist lediglich die Bienenart Andrena pilipes  auf der deutschen Roten 
Liste als „gefährdet“ eingestuft. 
 
Tabelle 14: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte sonstige Insektenarten. 
Weitere Insekten 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Hautflügler  
Sandwespe Ammophila spec.    
  Andrena flavipes    
  Andrena pilipes  3  
Honigbiene Apis mellifera    
Gartenhummel Bombus hortorum    
Steinhummel Bombus lapidarius    
Ackerhummel Bombus pascuorum    
Erdhummel agg. Bombus terrestris agg.    
Blattschneiderbiene Megachile spec.    
Hornisse Vespa crabo    
Holzbiene Xylocopa violacea    
Wegameise Lasius spec.    
Sklavenarmeise Serviformica fusca    
Fliegen 
Hummelschweber Bombylius spec.    
Wanzen 
Feuerwanze Pyrrhocoris apterus    
Streifenwanze Graphosoma italicum

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Weitere Insekten 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Graue Gartenwanze Raphigaster nebulosa    
Gemeiner Notonecta glauca    
Rautenwanze Syromastes rhombeus    
Wipfel-Stachelwanze Acanthosoma haemorrhoidale    
Lederwanze Coreus marginatus    
Netzflügler 
Ameisenlöwe Myrmeleon spec.    
Käfer 
Waldmaikäfer Melolontha hippocastani    
Zwölfpunkt-Spargelkäfer Crioceris duodecimpunctata    
Gemeines 
Spargelhähnchen Crioceris asparagi 
   
Bogenförmige Halsbock Stangalia arcuata    
Zweipunkt Adalia bipunctata    
Asiatischer Marienkäfer Harmonia axyridis    
Siebenpunkt Coccinella septempunctata    
Zikaden 
Blaugrüne Zikade Cicadella viridis    
Tausendfüßer 
Sandschnurfüßer cf Ommatoiulus sabulosus    
Spinnen 
Zebraspinne Argiope bruennichi    
Gartenkreuzspinne Araneus diadematus    
1RLH = Rote Liste Hessen (BAUSCHMANN et al. 1996, DOROW et al. 2003, TISCHENDORF et al. 2009, TISCHENDORF et 
al. 2011); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom 
Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (BINOT et al. 1998, BINOT-HAFKE et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend 
Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Weichtiere:  
Unter den Weichtieren sind zwei ausgesprochene Trockenrasen-Arten bemerkenswert. Die 
Weiße Heideschnecke ( Helicella obvia ) und die Kartäuserschnecke ( Monacha cartusiana ) 
werden als „gefährdet“ in der Hessischen Roten Liste geführt. 
Tabelle 15: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Weichtiere. 
Weichtiere 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Hainschnirkelschnecke Cepaea nemoralis      
Kartäuserschnecke Monacha cartusiana 3    
Weinbergschnecke Helix pomatia      
Weiße Heideschnecke Helicella obvia 3 3  
1RLH = Rote Liste Hessen (J UNGBLUTH 1995); -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: Vorwarnliste, 3: 
gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Aussterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine ausreichende 
Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (B
INOT-HAFKE et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste 
Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist

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Säugetiere (exkl. Fledermäuse):  
Es wurden Spuren von 6 weiteren Säugetierarten gefunden. Die Fährten und Wühlspuren 
vom Wildschwein ( Sus scrofa) und die frischen Auswürfe des Maulwurfs ( Talpa europaea) 
konnten regelmäßig angetroffen werden. Auch wurden an Hand von Spuren, wie Kot der 
Feldhase ( Lepus europaeus ), der Steinmarder ( Martes foina ) und der Igel ( Erinaceus 
europaeus) nachgewiesen. Grabespuren des Kaninchens ( Oryctolagus europaeus ) fanden 
sich ebenfalls im Untersuchungsgebiet, Bauten wurden allerdings nur außerhalb des 
Untersuchungsgebietes (Exerzierplatz) bemerkt, wobei evtl. vorhandene Bauten unter 
Dorngebüschen oder im Wald übersehen worden sein könnten.  
Der Feldhase ist gefährdet, keine der Arten wird auf Anhang II oder IV der FFH-Richtlinie 
geführt. 
 
Tabelle 16: Im Rahmen der Erfassungen festgestellte Säugetiere. 
Säugetiere 
Artname Deutsch Artname wissenschaftlich RL H1 RL D² FFH³ 
Feldhase Lepus europaeus 3 3  
Igel Erinaceus europaeus D   
Kaninchen Oryctolagus cuniculus  V  
Maulwurf Talpa europaea    
Steinmarder Martes foina    
Wildschwein Sus scrofa    
1RLH = Rote Liste Hessen (AGAR & FENA 2010 1995);  -: nicht bedroht, G: Gefährdung anzunehmen, V: 
Vorwarnliste, 3: gefährdet, 2: stark gefährdet, 1: vom Au ssterben bedroht, 0: verschollen/ ausgestorben, D: keine 
ausreichende Datengrundlage vorhanden 
² RLD = Rote Liste Deutschland (M
EINIG et al. 2011); Rote Liste Kategorien entsprechend Rote Liste Hessen 
³ Anhang der FFH-Richtlinie in der die Art gelistet ist 
 
Zusammenfassend stellen insbesondere die Ruderalflächen im Südosten des Geländes mit 
angrenzenden Gehölzen einen faunistisch wertvollen Lebensraum für eine Vielzahl an diese 
Bedingungen angepasste Tierarten dar. Auch die ehemalige Panzerwaschanlage wird von 
verschiedenen gewässergebundenen Arten genutzt, obwohl dieses künstliche Gewässer für 
die meisten Arten kein geeignetes Habitat darstellt und für manche Amphibienart gar eine 
Falle darstellt, da die Tiere bei bestimmten Wasserständen in Schächte gelangen können, 
aus denen sie nach gesunkenem Wasserstand nicht mehr herauskommen können.

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3.5 Schutzgut Landschaft 
Das Landschaftsbild ist geprägt durch den südlichen, naturnahen Bereich und den sich 
nördlich anschließenden großflächig versiegelten, z.T. auch mit schmalen Grünstrukturen 
durchzogenen und mit Gebäuden und Lagerhallen bestandenen Bereich.  
Die südlichen Freiflächen werden im Westen durch das Waldstück im Osten durch offene 
Rasenstrukturen geprägt. Die offenen, ehemals als Sportanlage genutzten Grünflächen sind 
durch weite Blickbeziehungen auf die nördlichen versiegelten Flächen und den benachbarten 
Wald sowie die angrenzenden Gehölzgruppen und Feldgehölze charakterisiert, die vor allem 
aus älteren, naturraumtypischen Kiefern bestehen.  
Die stark versiegelten und mit ehemaligen Werkstattgebäuden bestandenen Verkehrsflächen 
besitzen eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Landschaft, während die durch 
Gehölzgruppen aufgelockerten Freiflächen im Süden des Geltungsbereiches einen Eindruck 
der naturraumtypischen Landschaft im Westen von Darmstadt vermitteln, die seit einigen 
Jahrhunderten von Kiefernwald und vielfach auch durch militärische Nutzungen offen 
gehaltenen Sandflächen charakterisiert ist.  
Das ehemalige Militärgelände der Kelley-Baracks is t für die Öffentlichkeit nicht zugänglich 
und durch Zaunanlagen vor einer Betretung geschützt Aus diesem Grund ist die 
Wahrnehmungsqualität des Schutzgutes Landschaft aktuell gering.  
3.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit 
Seit der Auflösung des Standortes durch das US-Militär im Jahr 2008 liegen die Flächen 
brach. Sie unterliegen somit weder einer Wohn- noch einer gewerblichen Nutzung. Da sie für 
die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, ist der zeit auch keine anderweitige Nutzung möglich. 
Daher gehen von ihr keine gravierenden Wirkungen auf die Umgebung aus, die die in der 
Nachbarschaft lebenden, arbeitenden oder die Umgebung sonstig nutzenden Menschen 
beeinträchtigen können. 
Jedoch beeinflussen die Flächen die Mensc hen in der Umgebung sowie ihre Gesundheit 
indirekt. Der hohe Anteil von versiegelter Fläche bewirkt lokal eine Erwärmung (s. Kap. 3.3), 
die in der ohnehin warmen Region mit häufigen Inversionswetterlagen bioklimatisch 
belastend sein kann. Hingegen kommt es insbesondere durch die Waldfläche im Südwesten 
des Geländes zu einer Kalt- und Frischluftzufuhr. Darüber hinaus können 
gesundheitsschädigende Wirkungen von Bodenbelastungen, wie den in Kapitel 3.1 
beschriebenen belasteten Fugen zwischen der Betonplatten der versiegelten Fläche, 
ausgehen, indem diese Stoffe in die Umwelt gelangen. Der Einfluss ist jedoch als gering 
einzustufen. Eine Lärmbelastung geht derzeit vorwiegend durch den Verkehr auf der 
Eschollbrücker Straße sowie auf der Bergschneise aus, die beide zum Teil im 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen. Laut der Lärmkartierung der Stadt Darmstadt 
aus dem Jahr 2011 liegt diese im Umfeld der  Eschollbrücker Straße tagsüber zwischen 65 
und über 75 dB(A) und nachts zwischen 55 und 70 dB(A). Diese Werte liegen jeweils leicht

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über den „Orientierungswerten“ für Gewerbegebiete nach DIN 18005-1 (tagsüber 65dB(A), 
nachts 55 dB(A). Diese Lärmbelästigung betrifft vor allem Anwohner der südöstlich 
angrenzenden Heimstättensiedlung, hier liegen die „Orientierungswerte“ niedriger, bei 50 
dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts. 
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Mensch und Gesundheit sind derzeit insgesamt als 
gering einzustufen. 
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Es sind keine besonderen Kulturgüter vorhanden. Als Sachgüter kommen die vorhandenen 
Gebäude in Betracht. Im Geltungsbereich befinden sich jedoch lediglich Hallen in 
Leichtbauweise, die keinen besonderen Wert darstellen. 
4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
In diesem Kapitel werden die Wirkungen, die von den Festsetzungen des B-Plans bzw. von 
der konkreten Investorenplanung auf die einzelnen Schutzgüter ausgehen, dargestellt und 
bewertet. 
4.1 Schutzgut Boden 
Im Vergleich zum aktuellen Zustand schafft der Bebauungsplan die Voraussetzung die völlig 
versiegelte Fläche um 0,6 ha zu reduzieren (bei maximaler Ausnutzung der überbaubaren 
Fläche). Aktuell können die Regelungs-, Lebensraum- sowie Produktionsfunktion auf der 
versiegelten Fläche nicht erfüllt werden. Dies wird erst durch das Entsiegeln ermöglicht. 
Festsetzungen wie die Verwendung von versickerungsfähigen Bodenbelägen auf 
Stellplätzen und nicht oder gering befahrenen Wegen ermöglichen auch in teilversiegelten 
Bereichen die – wenn auch eingeschränkte - Erfüllung der Regelungs- und 
Lebensraumfunktion. Die aktuelle Planung durch den Investor Alnatura sieht weniger 
versiegelte Fläche vor, hier würde sich diese im Vergleich zum Istzustand um ca. 1,6 ha 
verringern. 
Die Regelungsfunktion - die Funktion des Bodens als Filter und Puffer - wird somit insgesamt 
innerhalb des Geltungsbereiches etwas erhöht. Insbesondere die großflächige außerhalb der 
Baugrenze gelegene private Grünfläche im Nordwesten ist hier von Bedeutung. Bei 
Umsetzung der Investorenplanung fällt die Bilanz noch positiver aus. 
Die Lebensraumfunktion – die Funktion des Bodens  als Standort für Tiere, Pflanzen und 
Bodenorganismen – ist differenzierter zu betrachten: Insgesamt wird auch hier die 
Nettofläche auf der diese Funktion erfüll t werden kann, leicht erhöht. Jedoch sind 
naturschutzfachlich wertvolle Lebensgemeinschaften, die sich über einen längeren Zeitraum 
auf den Böden im Bereich der Ruderalflächen im Südosten entwickelt haben, nach dem 
Bebauungsplan überbaubar. Hier kommen typische hessenweit geschützte 
Sandpflanzenarten wie die Sandstrohblume ( Helichrysum arenarium ) und der Zwerg-

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Schneckenklee (Medicago minima) ebenso wie die streng geschützte Zauneidechse (Lacerta 
agilis) vor. Auch die Investoren-Planung sieht hier zumindest eine teilflächige Überbauung 
und damit Zerstörung der Lebensgemeinschaften vor. Auf Flächen die nicht überbaut werden 
und auf denen sich die Lebensraumfunktion neu entfaltet, müssen sich diese 
Lebensgemeinschaften erst wieder über mehrere Jahre neu entwickeln. 
Die Produktionsfunktion – der Boden als Voraussetzung für die Landbewirtschaftung – wird 
durch die Planung ebenfalls etwas erhöht, da wie oben beschrieben der Anteil offenen 
Bodens, insbesondere im nordwestlichen Teilbereich, erhöht wird. Die Investoren-Planung 
trägt dieser Funktion mit der Einrichtung von Nutzgärten in dieser Teilfläche besondere 
Bedeutung bei. 
Zusammenfassend ist die Auswirkung der Planung sowohl nach den Ausführungen des 
Bebauungsplanes als auch nach der Investoren-Planung als leicht aufwertend zu betrachten. 
4.2 Schutzgut Wasser 
Auch in Bezug auf die Grundwasserneubildung hat der Grad der Versiegelung große 
Bedeutung. Diese nimmt wie bereits erwähnt nach der Festsetzung im Bebauungsplan um 
ca. 0,6 ha ab, nach der aktuellen Planung durch Alnatura um ca. 1,6 ha. Der Bebauungsplan 
setzt weiterhin fest, dass Niederschlagswasser, das auf den Dachflächen der Gebäude 
anfällt, in Zisternen aufzufangen ist und als Brauchwasser auf der Fläche verwendet wird 
bzw. zur Anlage von kleinen Stillgewässern genutzt werden kann. Darüber hinaus 
anfallendes Niederschlagswasser ist dezentral auf der Fläche zu versickern. Von daher wird 
für die Grundwasser-Neubildung durch die Umsetzung des Bebauungsplanes mit den 
vorgegebenen Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung im Vergleich zum derzeitigen 
Zustand prognostiziert. 
Die Erhaltung der ehemaligen Panzerwaschanlagen, die die einzigen Oberflächengewässer 
im Plangebiet darstellen, ist im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Sie sind mit 
Verkehrsflächen sowie einer Flächenumgrenzung mit Anpflanzung von Bäumen und 
Sträuchern und mit Entwicklung von Pionier- und Sandrasen überplant. Obwohl dieses 
Gewässer sehr suboptimale Bedingungen für Amphibien bietet, wird es - trotz der Anlage 
eines geeigneteren Ersatzgewässers im anschließenden Westwald - weiterhin von einigen 
Individuen als Laichgewässer genutzt (siehe hierfür Kapitel 4.4). Es geht bei Durchführung 
der Planung somit eine Fortpflanzungsstätte für Amphibien verloren, die aber gleichzeitig bei 
ungünstigen Wasserstandverhältnissen auf diese Tiere wie eine Falle wirken kann (s. Kap. 
3.4.2). Dem Verlust dieses Gewässer kann daher und auf Grund der bereits erfolgten 
Maßnahmen zur Umsiedlung in ein geeigneteres Ersatzgewässer eine nur geringe 
Bedeutung beigemessen werden.  
Die Investoren-Planung durch Alnatura sieht die Schaffung eines kleineren 
Oberflächengewässers im südöstlichen Teilbereich vor. Dieses soll über 
Niederschlagswasser, das auf der Dachfläche des geplanten „Super-Natur-Marktes“ anfällt, 
gespeist werden. Eine Verwendung von Frischwasser für die Speisung dieses Gewässers 
wird dabei ausgeschlossen. Aufgrund der herrschenden Bodenverhältnisse sind derartige 
Gewässer hier kein natürliches Element der Landschaft. Da keine anderen Schutzgüter

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durch die Schaffung des Teiches beeinträchtigt werden und da ausschließlich 
Niederschlagswasser, das auf versiegelten Flächen anfällt, verwendet wird, wird der 
Schaffung dieses Gewässers keine negative Bedeutung auf das Schutzgut beigemessen. 
4.3 Schutzgut Luft/Klima 
Die Waldfläche bleibt vollständig erhalten und ist durch die geplante gewerbliche Nutzung 
nicht betroffen, so dass deren Immissionsschutzfunktion nicht eingeschränkt wird.  
Aktuell nehmen im Geltungsbereich die versiegelten Flächen einschließlich der Verkehrs- 
und Dachflächen eine Gesamtfläche von ca. 5,6 ha ein. Der Bebauungsplan lässt eine 
nahezu flächendeckende Bebauung im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zu und 
ermöglicht damit eine Versiegelung des Bodens durch Dachflächen, Verkehrsflächen und 
Wege in einer Größenordnung von etwa 3,4 ha, die auch zukünftig nicht für die Entstehung 
von Frischluft zur Verfügung stehen. Auch die Wärmebelastung durch das Aufheizen der 
versiegelten Bereiche wird nur geringfügig abnehmen. Eine positive Auswirkung auf 
Luftqualität und Kleinklima im Geltungsberei ch geht von der Anpflanzung von Bäumen und 
Sträuchern auf den nach § 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB festgesetzten Flächen aus. 
Die konkrete Planung durch Alnatura sieht im nordwestlichen, derzeit stark versiegelten 
Teilbereich die Entwicklung eines Schulungs- und Nutzgartens in einer Größe von ca. 1 ha 
vor. Im Rahmen der Errichtung des Alnatura-Campus wird sich die Strukturvielfalt auch 
innerhalb des überbaubaren Bereiches deutlich erhöhen. Verbunden mit der Erhaltung der 
Waldfläche sowie einzelner Gehölzgruppen, der Neuanlage von Sandlebensräumen und 
Anpflanzung neuer Gehölze wird eine Verbesserung der klimaökologischen Situation im 
Vergleich zur aktuellen großflächigen Versiegelung eintreten. 
Das Verkehrsgutachten prognostiziert für die Investoren-Planung einen zum Istzustand 
vergleichbaren Kfz-Verkehr auf der Eschollbrücker Straße, jedoch eine erhebliche Zunahme 
entlang der Bergschneise. Hier wird sich das Verkehrsaufkommen zu Spitzenstunden am 
Morgen (7 - 8 Uhr) um ca. 150 % und am Nachmittag (17 – 18 Uhr) um fast 400 % erhöhen. 
Diese Werte beinhalten auch die Verkehrsaufkommensberechnungen, die für die 
Neunutzung der Grundstücke (u.a. auch den Geltungsbereich des Bebauungsplanes) 
angenommen wurden. Die Prognose des Rahmenplanes für das Gebiet des 
Geltungsbereiches sieht zu Spitzenstunden vormittags ein zur Investoren-Planung 
vergleichbares Verkehrsaufkommen vor. Das nachmittägliche Spitzenaufkommen liegt in der 
Investoren-Planung jedoch bei 262 Kfz/ h im Vergleich zu 172 Kfz/ h in der Rahmenplanung. 
Hinsichtlich der Luftqualität wird demnach vorwiegend im Bereich der Bergschneise durch 
die Zunahme des Verkehrs eine Verschlechterung im Vergleich zum aktuellen Zustand zu 
erwarten sein. Im Bereich der Eschollbrücker Straße ist mit einer vergleichbaren Belastung 
zu rechnen.

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4.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biotope und biologische Vielfalt 
Der B-Plan ermöglicht einerseits eine großflächige Entsiegelung im nördlichen Teil des 
Geltungsbereiches und damit die Möglichkeit zur Entstehung von neuen Lebensräumen. 
Andererseits wird die Überbauung eines derzeit wertvollen Lebensraumes im Osten und 
Süden des Geltungsbereichs zugelassen. 
Die offenen trockenwarmen Ruderalfluren mit Sandrasenelementen und seltenen 
Pflanzenarten wie der Sand-Strohblume ( Helichrysum arenarium ) und dem Zwerg-
Schneckenklee ( Medicago minima) im Süden können in einer Größe von ca. 1,4 ha durch 
die Bebauung in Anspruch genommen und als Lebensraum für seltene, wärmeliebende 
Tierarten (u.a. die Zauneidechse) verloren gehen. Auch eine der erhaltenswerten 
Baumgruppen aus älteren, markanten Kiefern am östlichen Rand des ehemaligen 
Freizeitgeländes kann zum Großteil beseitigt werden. Die naturschutzfachliche Wertigkeit ist 
hier in erster Linie durch den trockenwarmen Lebensraum einer offenen Ruderalflur mit 
Sandrasenarten in Kombination mit lichten Kiefernbeständen zu sehen.  
Die Planung durch Alnatura sieht eine großflächige Entsiegelung verbunden mit dem 
Rückbau der Werkstattgebäude im nördlichen Teil des Geltungsbereiches vor. Die 
vorgesehene Entwicklung eines naturnahen Schulungs- und Nutzgartens im nordwestlichen 
Teilbereich stellt hier nach der Entsiegel ung eine deutliche Aufwertung dieser Fläche im 
Vergleich zum derzeitigen versiegelten Bestand dar. Die Waldfläche innerhalb des 
Geltungsbereiches soll vollständig erhalten bleiben, ebenso die beiden Baumgruppen im 
Anschluss an die Eschollbrücker Straße. Der sich westlich der Bergschneise anschließende 
Westwald wird nicht in Anspruch genommen. Die Verbreiterung des Kreuzungsbereiches 
Bergschneise/Eschollbrücker Straße betrifft ausschließlich den Randbereich des Baseball-
Freizeitgeländes bestehend aus lückigen, extensiv genutzten Rasenflächen. Die 
Baumgruppe aus alten Kiefern innerhalb des Freizeitgeländes bleibt vollständig erhalten. 
Die Entwicklung von Sandlebensräumen in Verbindung mit einzelnen Gehölzgruppen erfolgt 
auf nicht überbauten und nicht gärtnerisch genutzten Bereichen, die aktuell weitgehend 
versiegelt sind und durch die Maßnahmen deutlich aufgewertet werden. Das gilt vor allem für 
die Neuentwicklung des Randstreifens als Übergang zwischen den umgebenden 
Verkehrsflächen (Eschollbrücker Straße, Bergschneise und Planstraße Süd) und der 
Waldfläche einerseits sowie der Gewerbefläche andererseits in einer Breite von 10 m. Auf 
den Ersatzlebensräumen der Zauneidechse sollte die Entwicklung von Sandlebensräumen 
mit Vorrang behandelt werden. 
Der Verlust der naturschutzfachlich wertvoll en trocken-warmen Ruderalfluren wird dadurch 
aus botanischer Sicht ausgeglichen. Die Umsetzung der Festsetzungen des 
Bebauungsplanes in Verbindung mit den vorgegebenen Minimierungs- und 
Erhaltungsmaßnahmen sowie der großfl ächigen Entsiegelung im Rahmen der 
Investorenplanung führt grundsätzlich durch die erhöhte Strukturvielfalt und die Schaffung 
neuer Biotope und Sandlebensräume zu einer Verbesserung des aktuellen Zustands im 
gesamten Geltungsbereich.  
Es werden keine geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG oder FFH-Lebensraumtypen in 
Anspruch genommen.

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Umweltauswirkungen auf die Fauna des Gebietes werden im Folgenden bezogen auf die 
einzelnen Artgruppen betrachtet. Eine detaillierte artbezogene Prüfung auf mögliche 
Verstöße gegen die Verbote des §44 (1) BNatSchG ist dem als eigenes Fachgutachten 
vorliegenden Artenschutzfachbeitrag zu entnehmen (naturplan 2015a). 
Vögel: 
Auswirkungen des B-Plans bzw. des Vorhabens betreffen vorwiegend Vögel, die im Gebiet 
brüten und in geringerem Umfang Arten, die das Gebiet intensiv als Nahrungshabitat nutzen. 
Für Durchzügler und zufällige Nahrungsgäste werden keine Auswirkungen erwartet. 
Sowohl nach Festsetzungen im B-Plan als auch nach der Investorenplanung bleiben der 
Wald und ein größerer Teil der Gehölze erhalten. Dieses sind die vorwiegenden 
Aufenthaltsbereiche und Lebensstätten der nachgewiesenen Vogelarten. Jedoch ermöglicht 
der Bebauungsplan auch die Rodung bedeutsamer Gehölzstrukturen. Hierunter wird 
insbesondere der Wegfall des östlich der Ruderalfläche gelegenen Baumbestandes den 
Lebensraum der dort ansässigen Vogelgemeinschaft beeinträchtigen oder vollständig als 
solcher verloren gehen. Die meisten der hier nachgewiesenen Arten befinden sich jedoch 
hessenweit in einem günstigen Erhaltungszustand und ihr Vorkommen ist derzeit nicht 
gefährdet. Der Wegfall dieser Lebensraumstrukturen wird die Populationen der hier 
festgestellten häufigen und weit verbreiteten Arten daher nicht nachhaltig beeinträchtigen. 
Auch die auf der Vorwarnliste Hessens stehenden Arten Haussperling, Stieglitz und Girlitz 
sind im Darmstädter Raum noch häufige und weit verbreitete Arten. Ihre Populationen sind 
jedoch in den letzten Jahren rückläufig. Diese Arten wurden in Bereichen nachgewiesen, die 
durch Festsetzungen des B-Plans nicht betroffen sind. Brutvorkommen innerhalb des 
Geltungsbereiches können in anderen Jahren jedoch auch möglich gewesen sein bzw. 
wären in kommenden Jahren nicht auszuschließen. Die ebenfalls auf der Vorwarnliste 
stehende Klappergrasmücke wurde mit einem Brutpaar nachgewiesen. Hier ist davon 
auszugehen, dass dieses Paar auch in anderen Strukturen, die erhalten bleiben, weiterhin 
ein Bruthabitat vorfindet. Der Mittelspecht nutzt lediglich den Wald im Südwesten des 
Geltungsbereichs als Nahrungshabitat. Dieser Wald ist nach Festsetzung als solcher zu 
erhalten, sodass hier keine negativen Einflüsse auf diese Art zu erwarten sind. 
An den Gebäuden innerhalb des Geltungsbereiches wurden keine Vorkommen von 
gebäudebrütenden Arten festgestellt. Brutplätze des Haussperlings können jedoch bei der 
Erschließung angrenzender Flächen der ehemaligen Kelley-Barracks betroffen sein. 
Eine Zerstörung von Nestern wird für alle Vogelarten vermieden, indem Gehölzrodungen und 
–rückschnitte außerhalb der Ausschlussfristen des BNatSchG (also zwischen 01. Oktober 
und 28./29. Februar) durchgeführt werden müssen (siehe Maßnahme V1 in Kapitel 5.1). 
Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Brutzeiten der hier vorkommenden Vogelarten. 
Eine Verwendung von speziellen Vogelschutzgläsern an Gebäuden mit größeren 
Fensterfronten vermindert das Risiko des Vogelschlages (siehe Maßnahme M6 in Kapitel 
5.1). 
Fledermäuse: 
Auch wenn die Nutzung des Gebietes durch Fledermäuse relativ gering ist, kann es durch 
den B-Plan zu einer Beeinträchtigung von Individuen verschiedener Fledermausarten

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kommen. So bereitet der B-Plan die Bebauung neuer Flächen in Bereichen vor, die heute 
teilweise auch von Fledermäusen als Jagdgebiet genutzt werden. Dies kann einen Verlust 
beziehungsweise eine Verschlechterung von Jagdhabitaten von verschiedenen 
Fledermausarten zur Folge haben. Hier sind insbesondere die gebüschreichen 
Ruderalflächen, die Randstrukturen entlang der Gehölze sowie die Bereiche um die 
ehemalige Panzerwaschanalange zu nennen.  
Quartiere und auch Wochenstuben befinden sich vorwiegend in umliegenden Flächen. Die 
waldbewohnenden Arten (Langohr-Arten, Myotis-Arten und Breitflügelfledermaus) nutzen 
dieses Gebiet vorwiegend als Transferkorri dor auf dem Flug von den Quartieren in die 
Jagdgebiete im Wald. 
Die festgesetzte Schaffung eines Ersatzlebensraumes für Zauneidechsen innerhalb des 
Geltungsbereiches wird ebenfalls neue Jagdhabitate für Fledermäuse bereitstellen. Der 
Investor sieht darüber hinaus die Anlage eines Teiches vor, der die geplante Beseitigung der 
Panzerwaschanlagen ausgleichen bzw. ein geeigneteres Nahrungshabitat darstellen wird. 
Eine Zerstörung von aktiv genutzten Quartieren sowie eine Tötung von darin befindlichen 
Tieren kann durch eine Kontrolle auf besetzte Quartiere vor Baumfällungen vermieden 
werden. 
Erhebliche Beeinträchtigungen der vorgefundenen Fledermausfauna sind aus oben 
genannten Gründen nicht zu erwarten. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung (siehe 
naturplan 2015a) ergab bei Einhaltung der Festsetzungen keine Konflikte. 
Amphibien: 
Die Überplanung der ehemaligen Panzerwaschanlage führt zum Verlust eines 
Laichgewässers, das insbesondere von Erdkröten und in geringem Umfang von 
Teichmolchen genutzt wird. Hierbei handelt es vorwiegend um Individuen, die ihre 
Landlebensräume auf dem Gelände der ehemaligen Kelley-Barracks, z.B. im Wald im 
Südwesten des Geltungsbereiches, haben. Tiere, die sich außerhalb der Laichzeit im 
Westwald aufhalten, werden schon seit mehreren Jahren durch einen Amphibienzaun 
entlang der Bergschneise an einer Überquerung der Straße und somit an der Wanderung in 
die Panzerwaschanlagen gehindert. Innerhalb des Westwaldes wurde hierfür bereits ein 
Ersatzgewässer geschaffen, in das die Tiere verbracht werden. Alnatura sieht an anderer 
Stelle im Geltungsbereich die Anlage eines naturnahen Teiches vor, der als 
Ausweichgewässer von diesen Individuen genutzt werden kann. Da die ehemaligen 
Panzerwaschanlagen eigentlich eine sehr geringe Eignung als Laichhabitat haben, ist hier 
generell von einem zukünftig qualitativ bes seren Habitat auszugehen. Jedoch sind 
Amphibien ihren angestammten Laichgewässern sehr treu, sodass dennoch davon 
ausgegangen werden muss, dass viele Individuen nicht von selbst in ein neues Gewässer 
übersiedeln. 
Generell sollte der Rückbau der Panzerwaschanlagen im Zeitraum zwischen Anfang Oktober 
und Ende Februar stattfinden. Während dieser Zeiten halten sich die nachgewiesenen Arten 
in ihren Landlebensräumen auf, sodass eine direkte Tötung von diesen vermieden werden 
kann.

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Der Fundort der Grünfrösche stellt keinen geeigneten Lebensraum dar. Es ist im Gegenteil 
sogar davon auszugehen, dass der Schacht viel mehr als „Falle“ für die Tiere fungiert, da sie 
bei sinkendem Wasserstand diesen nicht mehr verlassen können. Er ist daher nicht als 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu betrachten. Auch innerhalb der Becken der 
Panzerwaschanlage konnten keine Hinweise auf eine Reproduktion gefunden werden. 
Demnach ist auch hier davon auszugehen, dass dieses für Grünfrösche sehr suboptimale 
Habitat nicht als Fortpflanzungsstätte genutzt wird. Der als Überwinterungs- und Ruhestätte 
dienende Wald ist im B-Plan als zu erhalten festgeschrieben. Eine Überwinterung von 
einzelnen Tieren innerhalb der Panzerwaschanlagen ist nicht möglich, da hier keine 
Vergrabemöglichkeiten bestehen. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
kann somit ausgeschlossen werden. Diese Tiere können ebenfalls von der Neuanlage eines 
Teiches durch den Investor profitieren. 
Reptilien: 
Der Lebensraum der Zauneidechsenpopulation liegt vollständig innerhalb des im 
Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesenen Bereiches. Auch die 
konkrete Investoren-Planung sieht hier in großen Teilen eine Überbauung vor. Diese wird zu 
einem Verlust des Lebensraumes führen. Es  ist davon auszugehen, dass der größte Teil der 
von den Zauneidechsen besiedelten Fläche verloren geht. Die Zauneidechse ist eine Art mit 
einem sehr kleinen räumlichen Aktionsradius, daher wird hier der gesamte Lebensraum als 
Fortpflanzungs- und Ruhestätte betrachtet (gemäß EU-L
EITFADEN 2007 und LANA 2010), 
diese würde somit zerstört werden. Zudem ist im Zuge der Baumaßnahmen von der Tötung 
von Individuen auszugehen. 
Deshalb sind vor Beginn der Baumaßnahmen vorgezogene Ersatzmaßnahmen (= CEF-
Maßnahmen) durchzuführen, um das Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 
BNatSchG in jedem Fall auszuschließen und den Erhalt der Population zu sichern. Dies ist 
durch die Schaffung von Ersatzlebensräumen zu gewährleisten. Diese Ersatzflächen 
müssen zum Zeitpunkt des Eintretens der Baumaßnahmen in mindestens gleichem Umfang 
und gleicher Qualität zur Verfügung stehen. Sie dürfen noch nicht von anderen 
Zauneidechsenpopulationen besiedelt sein. Die Flächen sollten im räumlichen 
Zusammenhang zu den derzeit besiedelten Flächen stehen, sodass die Tiere sie 
eigenständig erreichen können. Im Bebauungsplan ist hierfür eine Fläche von 1,7 ha 
innerhalb des Geltungsbereiches festgesetzt, wobei die genaue Lage der Fläche nicht fixiert 
ist. Der Bebauungsplan ermöglichst die vollständige Überbauung innerhalb der Baugrenzen, 
somit stehen vorwiegend die privaten Grünflächen im Nordosten des Planbereiches sowie 
die westlich und mittig am Waldrand gelegenen privaten und öffentlichen Flächen als 
möglicher Ersatzlebensraum zur Verfügung, da die Waldfläche mit Ausnahme des 
Waldrandes nicht als Lebensraum für die Zauneidechse geeignet ist. Die zur Pflanzung von 
Gehölzen festgesetzte Grundstücksumgrenzung ist nur dort als Ersatzlebensraum geeignet, 
wo sie mit einer größeren zusammenhängenden möglichen Ersatzfläche in Verbindung steht 
und nur mit einzelnen Gehölzgruppen überstellt wird. Die Investorenplanung sieht eine 
Fläche von ca. 1,5 ha vor, die als Ersatzfläche für die Zauneidechse gestaltet wird. Diese 
liegt zum Teil auch innerhalb der Baugrenze und auf Flächen des aktuell besiedelten 
Lebensraumes. Bei Schaffung optimaler Lebensräume und genügender Vorlaufzeit für die 
Entwicklung der Flächen, ist diese Fläche ausreichend, da die momentan besiedelte Fläche

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nicht in Gänze als optimal für die Zauneidechse zu betrachten ist. Ob die neu zu schaffenden 
Ersatzflächen optimale Bedingungen bieten ist durch eine ökologisch qualifizierte Fachkraft 
zu beurteilen. 
Der derzeitige Lebensraum sollte vor Beginn der Baumaßnahmen kein geeignetes 
Zauneidechsenhabitat mehr darstellen bzw. vor einer Wiederbesiedelung geschützt werden. 
Tiere, die hier nicht selbstständig abwandern sind aktiv umzusetzen, sodass die Baufelder 
vor Baubeginn möglichst vollständig von Zauneidechsen geräumt sind. 
Die Maßnahmen sind in einem gesonderten Beitrag zur Durchführung zu planen. Mit diesem 
ist ein eventuell nötiger Ausnahmeantrag nach § 45 BNatSchG bei der zuständigen 
Naturschutzbehörde zu stellen. Die Prüfung, ob durch die Maßnahmen den Anforderungen 
des Artenschutzes nach § 44 genügt wird, erfolgt in dem Artenschutzfachbeitrag zum B-Plan 
(naturplan 2015a). Für das Vorhaben des Investors liegt bereits eine konkrete Planung zum 
Erhalt der Zauneidechsenpopulation vor (siehe naturplan 2015b). 
Die Durchführung der Maßnahmen ist durch eine ökologisch qualifizierte Fachkraft zu 
überwachen. Der Erfolg der Maßnahmen ist durch ein mindestens 5 Jahre dauerndes 
Monitoring zu prüfen, ergeben sich hieraus unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen, ist 
diesen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken. 
Insekten: 
Lebensraum für die Falter sind vorwiegend die Ruderalfläche der ehemaligen Sportanlagen 
sowie Saum- und Waldrandbereiche. Somit kommt es durch die ermöglichte bzw. geplante 
Überbauung dieser Flächen zu einem großflächigen Lebensraumverlust für viele der 
nachgewiesenen Falterarten. Auch die Falter sind Arten mit einem kleinen Aktionsradius, 
sodass in der Regel die komplette Lebensstätte betroffen ist.  
Da die meisten Arten häufig und weit verbreitet sind, ist mit keiner nachhaltigen 
Beeinträchtigung der lokalen Populationen zu rechnen. Der auf der Vorwarnliste der 
hessischen Roten Liste stehende Nierenfleck-Zipfelfalter ( Thecla betulae ) ist eine Art der 
Sträucher und (Obst-)Bäume. Hier bleiben ausreichend Strukturen erhalten bzw. werden 
nach der Investorenplanung neu geschaffen (die Anlage von Gartengrundstücken und 
verstreuten (Obst-)Bäumen ist vorgesehen). Der ebenfalls auf der Vorwarnliste stehende 
Sonnenröschenbläuling ( Polyommatus agestis/artaxerxes ) ist eine Art trockener, warmer 
Lebensräume wie Sandtrockenrasen. Der deutschlandweit auf der Vorwarnliste stehende 
Kurzschwänzige Bläuling ( Cupido argades ) ist ebenfalls eine wärmeliebende Art, die hier 
ebenfalls die trockenen Ruderalfluren besiedelt, obwohl sie generell feuchte bis frische 
Wiesen bevorzugt. Daher sind diese Arten hier insbesondere betroffen. 
Durch die Schaffung eines Ersatzlebensraumes für die Zauneidechse und kleineren 
Sandmagerrasenflächen innerhalb des Geltungsbereiches werden hier jedoch 
Ausweichhabitate für diese betroffenen Falterarten geschaffen. Durch das Aufbringen von 
Mähgut von geeigneten Spenderflächen, wird hier Sorge getragen, dass die spezifischen 
Wirtspflanzen für die Falter auch auf den neu angelegten Flächen vorkommen (siehe 
Maßnahme A2 in Kapitel 5.2). Auf diese Weise ist ein Fortbestehen der (Meta-)Populationen 
im Gebiet möglich. Im Rahmen der B aumaßnahmen des Investors Alnatura ist eine 
gestaffelte Bebauung geplant und es wird nicht die komplette Ruderalfläche beansprucht,

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sodass hier immer kleinere Resthabitate vorhanden sein werden, die ein Überdauern der 
Populationen ebenfalls begünstigen. 
Auch die Lebensräume der angetroffenen Heuschreckenarten liegen vorwiegend im Bereich 
der Ruderalflächen sowie angrenzender Saumstrukturen. Analog zu den Falterarten dieser 
Flächen kann es hier bei einer großflächigen Überbauung zu einem Verlust von 
Lebensräumen kommen. Auch hier fungieren jedoch die Ausgleichsflächen für die 
Zauneidechse sowie die weiteren anzulegenden Sandmagerrasenflächen als Ersatzhabitat. 
Da diese innerhalb des Geltungsbereichs geschaffen werden müssen, liegen sie in 
ausreichender Nähe zu den derzeitig besiedelten Lebensräumen, sodass die betroffenen 
Heuschreckenarten diese selbstständig besiedeln können. Auch hier unterstützt die geplante 
gestaffelte Bauweise des Investors den Erhalt der Populationen. 
Durch den Verlust der ehemaligen Panzerwaschanlage geht auch ein Gewässer verloren, 
das möglicherweise einigen der nachgewiesenen Libellenarten als Fortpflanzungsgewässer 
dienen könnte. Das Betonbecken ohne jegliche Wasserpflanzen oder sonstigen Strukturen 
im Wasser kann aber nur weit verbreiteten, sehr häufigen und ubiquitären Arten, die sehr 
geringe Ansprüche an das Gewässer und sein Nahrungsangebot stellen ausnahmsweise als 
Larvenlebensraum dienen. Die Populationen dieser Arten werden durch einen Verlust nicht 
nachhaltig beeinträchtigt. Falkenlibelle (Cordulia aenea) und Winterlibelle (Sympecma fusca) 
sind zwar weniger weit verbreitet, aber ebenfalls wenig anspruchsvoll im Hinblick auf den 
Gewässerlebensraum. Eine Nutzung dieses Gewässers als aquatischen Teillebensraum 
durch diese Arten ist fraglich  
Weitere angetroffene Insektenarten sind größtenteils weit verbreitete und häufige Arten, 
deren Vorkommen durch den B-Plan insgesamt nicht gefährdet werden. 
Eine vorgeschriebene Verwendung von Insektenfreundlicher Beleuchtung verbessert 
allgemein die Bedingungen für eine Vielzahl der vorkommenden Insektenarten (siehe 
Maßnahme M5 in Kapitel 5.1). 
 
Weichtiere: 
Die im Westen von Darmstadt generell weit verbreiteten Arten Weiße Heideschnecke sowie 
Kartäuserschnecke halten sich vorwiegend an den Waldsäumen auf. Diese werden aufgrund 
der Festsetzungen des B-Plans erhalten bleiben. Die Investorenplanung sieht hier darüber 
hinaus die Anlage des Ersatzlebensraumes für Zauneidechsen vor, der auch ein geeignetes 
Habitat für die genannten Schnecken bieten wird. Weiterhin unterstützt die geplante 
gestaffelte Bebauung ein Überdauern dieser Arten. Die Weinbergschnecke und die 
Hainschnirkelschnecke sind ubiquitäre Arten, die eine Vielzahl von Lebensräumen besiedeln. 
Ihr Fortbestand ist im Gebiet durch die B-Plan-Aufstellung nicht gefährdet. 
Säugetiere (exkl. Fledermäuse): 
Die nachgewiesenen Säugetierarten sind, abgesehen vom Feldhasen, in ihrem Bestand 
nicht gefährdet. Bei Igel, Kaninchen, Steinmarder und Wildschwein sind jeweils nur Teile der 
Lebensräume durch die Festsetzungen des B-Plans bedroht. Ein Fortbestand dieser Arten 
im Gebiet ist auch weiterhin zu erwarten. Auch der sehr häufige Maulwurf ist in seinem

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Bestand in der Region durch die Maßnahmen nicht bedroht. Die Überbauung der 
Ruderalflächen wird aber einen Teillebensraum des Feldhasen so verändern, dass diese Art 
das Gebiet in Zukunft weitgehend meiden wird. 
4.5 Schutzgut Landschaft 
Das Landschaftsbild wird sich nach dem Bebauungsplan verändern. Zum einen wird die 
momentan großflächig versiegelte Fläche im nordwestlichen Bereich entsiegelt und durch 
Grünanlagen ersetzt, zum anderen kann die momentane Ruderalfläche im Südosten 
überbaut und zu großen Teilen versiegelt werden. Der derzeitige Gebäudebestand kann 
stark erweitert bzw. ersetzt werden. Als positiv ist die festgesetzte Grundstücksumgrenzung, 
die nicht überbaut werden kann zu bewerten. Insgesamt wird die versiegelte Fläche um ca. 
0,6 ha reduziert. Dies ist als Aufwertung für das Landschaftsbild zu bewerten. Der 
Geltungsbereich wird - insbesondere durch die Grundstücksumgrenzung und damit auch der 
Verkleinerung der aktuell sehr großflächigen versiegelten Fläche im Norden -
kleinstrukturierter. Die mögliche dichte Bebauung innerhalb der Baugrenze wird den aktuell 
freien Blick insbesondere von der stark genutzten Eschollbrücker Straße stark einschränken 
und ist negativ zu werten. 
Die Waldfläche bleibt erhalten und soll nach Festsetzung den Aspekten des Natur- und 
Artenschutzes besonders verpflichtet sein. Auch die festgeschriebene Schaffung von 
Sandrasen, die für diesen Naturraum typisch sind, sowie die Bepflanzung mit 
standortgerechten Bäumen auf nicht überbauten und nicht gärtnerisch genutzten Flächen 
sind als positiv zu werten. Bereits bestehende Baumgruppen im Südosten bleiben teilweise 
erhalten. Diese Maßnahmen kompensieren den Verlust der momentanen Ruderalflächen 
hinsichtlich des Landschaftsbildes. Insgesamt ist die Planung als eine leichte Verbesserung 
in Bezug auf das Schutzgut Landschaft zu werten. 
Nach der Investoren-Planung wird ein reich strukturiertes Landschaftsbild entstehen, das 
durch Gärten, Magerrasen, Einzelbäume und Gebäude geprägt ist. Hier ist weniger 
versiegelte Fläche geplant, als nach dem Bebauungsplan zulässig ist. Die Gebäude stehen 
in größeren Abständen zueinander und sind von Grünflächen und landschaftsgestalterischen 
Elementen umschlossen. Ein Einblick in das Gelände wird von der Eschollbrücker Straße 
möglich sein. Nach dieser Planung bedeutet die Umgestaltung der Fläche eine Aufwertung 
des Schutzgutes Landschaft. 
4.6 Schutzgut Mensch/ Gesundheit 
Das Verkehrsgutachten von D URTH ROOS CONSULTING (2015) bezieht die Rahmenplanung 
für das gesamte Konversionsgebiet West (W ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT, 2014) mit ein 
und ergänzt sie um die konkrete Investoren-Planung. 
Im Rahmen der verkehrlichen Erschließung sowohl des gesamten Konversionsgebietes als 
auch des Geltungsbereiches ist vorgesehen, dass neue Geh- und Radwege entwickelt 
werden, um das Radroutennetz insgesamt zu stärken. So ist im Bebauungsplan ein Fahrrad- 
und Fußweg an der östlichen Grenze des Geltungsbereiches festgeschrieben, ebenso, wie

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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entlang der Grenze des Waldgebietes im Südwesten, die abseits von Kfz-Straßen liegen. 
Beide Wege sollen laut der Rahmenplanung des gesamten Konversionsgebietes in nördliche 
Richtung fortgesetzt werden und es wird ein Anschluss an das Wegenetz im Westwald 
geschaffen. Sowohl im Kreuzungsbereich Eschollbrücker Straße und Bergschneise als auch 
Planstraße Süd und Kleyerstraße ist eine Ampelanlage für Fußgänger vorgesehen.  Darüber 
hinaus ist der Ausbau des ÖNPV-Netzes in der Rahmenplanung vorgesehen. Alle 
verkehrlichen Maßnahmen sollen in ein gesamtes Mobilitätsmanagement für das 
Konversionsgebiet eingebunden werden, das die Stärkung des Kfz-freien Verkehrs vorsieht. 
Auch die Investoren-Planung sieht mit der Schaffung einer großen Zahl von 
Fahrradstellplätzen (innerhalb des geplantes Parkhauses sollen 153 Fahrradstellplätze für 
Mitarbeiter entstehen) eine Förderung des Radverkehrs vor. Die Erschließung des geplanten 
Alnatura Marktes über die Eschollbrücker Straße für den Kfz-Verkehr soll zum Neubau von 
Linksabbiegestreifen führen, um die Leistungsfähigkeit der Einmündungen in Zukunft zu 
gewährleisten. Die geplanten Maßnahmen wie Errichtung eines Parkhauses für die 
Mitarbeiter/Besucher der Arbeitswelt von Alnatura mit Zufahrt über die Planstraße Süd, 
Stellplätze und Zufahrt zum Alnatura Markt sowie Kurzzeitparkplätze für den geplanten 
Kindergarten sind für das voraussichtliche Verkehrsaufkommen im Gebiet ausreichend. 
Das Verkehrsgutachten prognostiziert für die Investoren-Planung einen zum Istzustand 
vergleichbaren Kfz-Verkehr auf der Eschollbrücker Straße, jedoch eine erhebliche Zunahme 
entlang der Bergschneise. Hier wird sich das Verkehrsaufkommen zu Spitzenstunden am 
Morgen (7 - 8 Uhr) um ca. 150 % und am Nachmittag (17 – 18 Uhr) um fast 400 % erhöhen. 
Die Prognose des Rahmenplanes für das Gebiet des Geltungsbereiches sieht zu 
Spitzenstunden vormittags ein zur Investoren-Planung vergleichbares Verkehrsaufkommen 
vor. Das nachmittägliche Spitzenaufkommen liegt in der Investoren-Planung jedoch bei 262 
Kfz/ h im Vergleich zu 172 Kfz/ h in der Rahmenplanung. Der hier stark erhöhte Verkehr wird 
somit auch zu einer merklichen Erhöhung der Belastung durch Abgase in bisher relativ 
gering belasteten Bereichen führen. 
Die schalltechnische Untersuchung (
KNP.BAUPHYSIK 2015) beurteilt sowohl die 
Geräuscheinwirkungen auf das Bebauungsplangebiet selbst als auch die schalltechnischen 
Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete (in diesem Fall: Mischgebiet MI östlich 
anschließend und Wohngebiet WA südlich der Eschollbrücker Straße). Die Daten zum 
voraussichtlichen Verkehrsaufkommen richten sich nach dem Verkehrsgutachten von D
URTH 
ROOS CONSULTING (2015). 
Die ermittelten Werte liegen direkt an der Eschollbrücker Straße tagsüber bei >75 dB(A), im 
gesamten Geltungsbereich zwischen 55 und 75 dB(A). Nacht ergeben sich prognostizierte 
Werte von 45 bis 75 dB(A). Eine erhöhte Schallbelastung gegenüber dem Istzustand ist von 
absoluten Werten somit nicht abzuleiten. Jedoch wird der Schallpegel entlang der 
Bergschneise und der neu geplanten Planstraße Süd merklich steigen. Die nahegelegenen 
Bereiche unterliegen einer Erhöhung um ca. 5-10 dB(A) sowohl tagsüber als auch nachts. 
Hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch Straßenverkehr auf das Plangebiet werden die 
vorgegebenen Orientierungswerte für Gewerbegebiete nach DIN 18005-1 von 65 dB 
tagsüber und 55 dB nachts nach DIN 18005-1 auf dem größten Teil der Fläche 
unterschritten. In den Randbereichen des Baufensters sowohl an der Eschollbrücker Straße

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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als auch an der Planstraße Süd werden diese Werte allerdings überschritten. Aus diesem 
Grund wurde zusätzlich der Außenlärmpegel bestimmt, der sich hier aus dem 
prognostizierten Straßenverkehr und den Gewerbeanlagen zusammensetzt. Im Innenbereich 
des Geltungsbereiches ergibt sich dabei ein Lärmpegelbereich von IV (66 bis 70 dB(A)) und 
im Außenbereich von V (71 bis 75 dB(A)) nach DIN 4109, so dass passive 
Schallschutzmaßnahmen wie z.B. schalldämmende Fenster oder die Erhöhung der 
Schallabsorption in lärmempfindlichen Räumen empfohlen werden.  
Die schalltechnischen Auswirkungen des geplanten Alnatura Campus durch Parkplätze und 
Parkhaus auf sich dem Plangebiet anschließende Nutzungen liegen unterhalb der 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm. 
Zumindest die Investoren-Planung sieht eine großflächige Entsiegelung und die Schaffung 
eines kleinstrukturierten Geländes vor. Dies wird die aktuell starke Aufheizung und damit 
belastende Wirkung des Kleinklimas deutlich verbessern. Nach den Vorgaben des 
Bebauungsplanes wird dieser Effekt wesentlich geringer ausfallen, da die versiegelte Fläche 
hier lediglich um ca. 0,6 ha abnimmt und auch die Anordnung der Gebäude sowie deren 
umgebenden Anlagen so gestaltet werden können, dass sie weiterhin eine starke 
Aufheizung bewirken. 
Die altlasten- und abfalltechnische Begutachtung (ARCADIS 2014) ergab eine 
Abfalltechnische Einstufung von Z0 bzw. kleinflächig innerhalb der aufgefüllten Fremdböden 
Z1 gemäß LAGA Boden (2003). Dies bedeutet, dass der im Zuge der Baumaßnahmen 
anfallende Bodenaushub i.d.R. uneingeschränkt verwendet werden kann, da er frei von 
Schadstoffen ist (Z0). Im Falle der Einstufung in die Klasse Z1 ist der Bodenaushub noch an 
der Obergrenze für die freie weitere Verwendung – es sind leichte 
Nutzungseinschränkungen zu beachten, da vermutlich auf Grund von Fremdbestandteilen 
eine geringe Schadstoffbelastung festgestellt wurde. Hier entstehen somit keine relevanten 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit. 
Im Rahmen einer Entsiegelung wird das mit PAK belastete Fugenmaterial zwischen den 
Betonplatten entfernt und gesichert entsorgt. In der Investorenplanung ist die komplette 
Entfernung der Betonplatten vorgesehen, während nach dem Bebauungsplan noch 
Restflächen erhalten bleiben können. Die gering belasteten Böden im Bereich des Altöltanks 
am Gebäude 4207 müssen im Zuge der an den Geltungsbereich angrenzenden 
Baumaßnahmen gesondert entsorgt werden. Sie werden somit aus dem Gebiet entfernt. Die 
voraussichtliche Entnahme dieser Schadstoffbelasteten Bestandteile stellt eine geringfügig 
positive Auswirkung dar. 
Zusammenfassend sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und Gesundheit durch 
das erhöhte Verkehrsaufkommen an der Bergschneise sowie an der Planstraße Süd als 
negativ zu werten. Hier wird es zu merk lich erhöhten Lärm- und Abgasbelastungen kommen. 
Hingegen bewirkt die Förderung des Rad-, Fuß- und ÖPNV-Verkehrs eine Aufwertung. Die 
Verbesserung des Kleinklimas durch Verringerung der versiegelten Fläche ist positiv zu 
werten, sie fällt in der aktuellen Planung durch Alnatura höher aus, als bei maximaler 
Ausnutzung der vom Bebauungsplan ermöglichten neuen Bebauung.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Kultur- und Sachgüter sind nicht betroffen. 
4.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser und Kleinklima einerseits und der belebten 
Umwelt andererseits bestehen generell enge Wechselwirkungen, die zum Teil schon in den 
jeweiligen Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben wurden. Es ergeben sich 
jedoch darüber hinausgehend auf Grund der Planung keinerlei relevanten Auswirkungen auf 
die verschiedenen Schutzgüter, die sich sekundär auf ein anderes oder dasselbe Schutzgut 
verstärkend, vermindernd oder verzögernd auswirken. 
5. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum 
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen 
Grünordnerisches Konzept  
Für den Gesamtbereich Konversion West ist gem. Rahmenplanung ein Grün- und 
Freiflächenkonzept erarbeitet worden. Der landschaftsplanerische Fachbeitrag bzw. 
Grünordnungsplan zum Bebauungsplan W 46.2 sieht auf dieser Grundlage folgende 
grundsätzliche Konzeption vor: 
- Erhaltung des bestehenden Waldbestands in seinem jetzigen Umfang (kleine, randliche 
Teilflächen werden durch Erwerb in Privateigentum übergehen, sind aber durch 
entsprechende Festsetzungen gesichert) und möglichst weitgehende Erhaltung von 
naturraumtypischen Kieferngruppen und Gehölzen im Südosten des Geltungsbereiches 
- Zur Erhaltung der Biodiversität und zur Entwicklung der besonderen Lebensraumqualitäten 
des Gebiets sind offene, niedrigwüchsige Sandlebensräume auf nicht überbaubaren Flächen 
im unbewaldeten Geltungsbereich des Bebauungsplans zu entwickeln. Die Entwicklung von 
Sandrasen kann auch auf allen Ersatzlebensstätten der Zauneidechse erfolgen. Außerdem 
sind 10-m breite Streifen entlang der Außengrenzen des Geltungsbereiches und vor dem 
Waldrand hierfür in besonderem Maße vorgesehen. 
Die vorgenannten beiden Kernziele des Grün- und Freiflächenkonzeptes vertragen sich 
insbesondere mit den Vorstellungen des vorgesehenen Erwerbers der Grundstücksfläche, 
der naturnahe Gärten zur Schulung und als Anschauungsmaterial für Kinder auf Flächen im 
Geltungsbereich entwickeln möchte. Im Freiflächengestaltungsplan des Investors sind die 
Ziele des Grün- und Freiflächenkonzeptes bereits integriert. Die Ergebnisse der 
Bestandsaufnahme sind darin eingeflossen.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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5.1 Vermeidung und Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf die 
Schutzgüter 
Mit dem Bebauungsplan wird eine vorher durch die amerikanischen Streitkräfte intensiv 
genutzte Fläche, die eine damals sehr geringe Wertigkeit für den Naturhaushalt besaß und 
die zu großen Teilen versiegelt ist, einer neuen gewerblichen Nutzung zugeführt. Damit 
findet ein Flächenrecycling von innerstädtischen Flächen statt, welches den Flächendruck 
auf den Außenbereich reduziert.  
Wie die erörterten Auswirkungen des Vorhabens jedoch gezeigt haben, sind trotz einer 
positiven Flächenbilanz bezüglich des Versiegelungsgrads auch negative Auswirkungen vor 
allem auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen gegeben, da sich auf den unversiegelten 
Flächen seit dem Abzug der Amerikaner dem Naturraumpotential entsprechende 
Lebensgemeinschaften ansiedeln konnten, die nun wiederum bebaut werden können. 
Außerdem führt die ermöglichte Bebauung dort zu einer erheblichen Beeinträchtigung der 
Zauneidechsenpopulation, da nahezu die gesamte Lebensstätte dieser Art verloren geht. Die 
Zauneidechse ist als FFH-Anhang-IV-Art nach § 44 BNatSchG streng geschützt. 
Voraussetzung für die Bebauung im Bereich der Lebensstätte ist von daher die Schaffung 
eines Ersatzlebensraumes im räumlichen Zusammenhang, die das Vorkommen der Art in 
dem Gebiet sichert. Hierfür ist unter Umständen eine aktive Umsetzung der Tiere notwendig, 
die eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 (7) BNatSchG erfordert. Der Bebauungsplan 
setzt Flächen in eine Größe von 1,7 ha fest, die als Ersatzlebensraum zur Verfügung gestellt 
werden müssen, bei besonderer Lebensstättengunst kann diese Fläche nach gutachterlicher 
Bestätigung auch geringfügig kleiner ausfallen (nicht weniger als 1,5 ha). Die Flächen 
werden nicht flächenscharf abgegrenzt, sondern müssen im Gesamtgebiet nachgewiesen 
werden. Es muss aber eine zusammenhängende Fläche sein, die die Habitatansprüche der 
Art befriedigt. Die Fläche ist außerhalb der bebaubaren Fläche realisierbar. Die aktuelle 
Planung von Alnatura sieht eine Bereitstellung von Flächen innerhalb und außerhalb der 
bebaubaren Flächen vor. Da das von Alnatura zum Erwerb vorgesehene Grundstück alle 
Flächen des Geltungsbereichs mit Ausnahme des Waldes und der öffentlichen 
Straßenumfasst, ist eine solche Lösung möglich.  
Die Schaffung dieser Ausgleichsflächen im Zusammenhang mit der Schaffung von 
Sandrasen kann auch den Fortbestand der meisten hier vorgefundenen Tier- und 
Pflanzenarten ermöglichen. 
Im Bebauungsplan werden verschiedene Vorgaben und Festsetzungen gemacht, die 
bestehende Lebensräume und Lebensstätten sichern und erhalten, Eingriffe ausgleichen 
oder ersetzen oder bestimmte Umweltauswirkungen der Bebauungsplanung vermeiden oder 
minimieren. Mit der Festsetzung von Flächen zur Entwicklung von Sand- und Pionierrasen 
werden auch Verbesserungen der Lebensraumqualität auf nicht zu bebauenden Flächen 
festgelegt. 
Maßnahmen zur Vermeidung von Vorhabenwirk ungen sind vor allem die Maßnahmen zur 
Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG (Artenschutz). Sie 
dienen auch zahlreichen anderen Tierart en. Folgende Maßnahmen sind im Bebauungsplan 
entsprechend festgesetzt:

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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V1: Die Rodung sowie der Rückschnitt von Gehölzen erfolgt nur im Zeitraum von 01. 
Oktober bis 28. Februar. 
Dadurch wird vermieden, dass Individuen der europäischen Vogelarten, die unter den 
Schutz des § 44 BNatSchG fallen, während der Brutzeit getötet werden. 
V2: Höhlenbäume, die sich potenziell als Quartier für Fledermäuse eignen, sind vor der 
Rodung durch eine entsprechende Fachkraft zu prüfen; bei Anwesenheit von 
Fledermäusen sind Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung zu ergreifen oder es sind 
andere Maßnahmen, die einer Vermeidung der Tötung dienen, vorzunehmen. Werden 
Quartiersbäume gefällt, ist ein entsprechender Ersatz in Form von künstlichen 
Quartieren (Fledermauskästen) im verbleibenden Baumbestand zu schaffen. Hierfür ist 
für jedes verlorene Quartier jeweils ein Kasten aufzuhängen. 
V3: Vermeidung der Vernichtung oder der starken Beeinträchtigung der Lebensstätte im 
Bereich des aktuellen Vorkommens der reproduzierenden Zauneidechsenpopulation. 
Eine solche Vermeidung ist durch den besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG 
zwingend vorgeschrieben. Hierfür liegt bereits ein Maßnahmenkonzept im Auftrag des 
Investors vor (siehe naturplan 2015b). 
V4: Der Rückbau der Panzerwaschanlagen ist im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und 
Ende Februar vorzunehmen. 
 
Minimierungsmaßnahmen 
Unter den Maßnahmen zur Eingriffsminimierung werden hier auch alle Festlegungen zur 
Erhaltung bestehender Wald- und Baumbestände gefasst. Der Waldbestand im Südwesten 
des Geltungsbereichs soll in seinem jetzigen Umfang erhalten bleiben. Der aktuelle 
Waldbereich wird im B-Plan weitgehend als Waldfläche festgesetzt. Mit der Waldfestsetzung 
wird der mehrfach verspringende Waldrand arrondiert. Die Grenze der Festsetzung 
entspricht der zukünftigen Grundstücksgrenze zwischen dem privaten Erwerber Alnatura und 
dem im Besitz der BIMA befindlichen Wald. Zwei kleine Teilflächen, die durch den Erwerb in 
den Besitz von Alnatura geraten werden, werden im B-Plan als Fläche für die Erhaltung von 
Bäumen und Sträuchern festgesetzt bzw. als Erhaltung von Einzelbäumen. Durch diese 
Festsetzungen werden die gegenüber der Waldgrenze des B-Plans vorspringenden 
Waldteilflächen gesichert. Gleichzeitig sind durch die Arrondierung einige Nichtwaldflächen 
innerhalb der Waldfestsetzung einbezogen worden. Diese Flächen sollen jedoch wie die 
benachbarten Sandrasenentwicklungsflächen nicht mit Gehölzen bestockt werden, sondern 
als Nichtholzbodenflächen erhalten bleiben. Sie sollten gleichzeitig auch in die 
Ersatzflächenbereitstellung  für die Zauneidechsenpopulation mit einbezogen werden. 
Im Bereich der Feldgehölze im Südwesten der bebaubaren Fläche sind einige besonders 
erhaltenswerte Kiefern vorhanden. Einige dieser Kiefer sind als landschaftstypische Bäume 
auch innerhalb der Baugrenzen zu erhalten. Diese sind im B-Plan zeichnerisch dargestellt.  
Die Baugrenze zur Eschollbrücker Straße wird etwa um 15 m von dem zukünftigen Gehweg 
bzw. Geh- und Radweg abgerückt. Damit können die dortigen Feldgehölze mit Altkiefern 
zum größeren Teil erhalten bleiben. Einige knapp innerhalb der überbaubaren Fläche 
liegende Altbäume werden als zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Die Maßnahmen zur Erhaltung und Festschreibung von Wald und Gehölzen werden unter 
den Minimierungsmaßnahmen gefasst.  
Minimierung von naturschutzfachlichen Eingriffswirkungen 
M1: Erhaltung von Teilen von Baumgruppen und Einzelbäumen, Erhaltung der beiden 
Baumgruppen im unmittelbaren nördlichen Anschluss an die Eschollbrücker Straße 
M2: Festschreibung der Waldfläche als Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB als 
Waldfläche im zukünftig weiterhin öffentlichen Wald und als Erhaltung von 
Baumgruppen und Einzelbäumen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB im zukünftig privaten 
Wald 
 
Im Hinblick auf den nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen sind auch Maßnahmen zur 
Versickerung bzw. Nutzung des Regenwassers vorzusehen.  
 
Minimierung der Auswirkungen auf den Ressourcenschutz 
M3: Anfallendes Niederschlagswasser unbegrünter Dachflächen ist zur Bewässerung von 
Garten- und Grünflächen zu sammeln und zu verwenden. Über den Bedarf 
hinausgehende Regenwassermengen und das auf versiegelten Bodenflächen 
anfallende Niederschlagswasser sind in der Umgebung zu versickern. Eine Verwendung 
zur Speisung kleiner Stillgewässer im Nahbereich der Gebäude ist möglich 
M4: Zur Befestigung von Stellplätzen und Fahrwegen im nicht oder gering befahrenen 
Außenbereich von Gebäuden sind versickerungsfähige Bodenbelägen 
(Rasengittersteine o. ä.) zu verwenden 
 
Minimierung der Auswirkungen auf Arten 
M5: Der Gefährdung der Fauna (Insekten und Vogelwelt) durch Lichteinwirkungen bzw. -
effekte ist u.a. durch die Auswahl entsprechender Leuchtmittel (z.B. möglichst 
warmweiß bis neutralweiß getönte LED-Lampen mit einer Lichttemperatur von max. 
4.100 K) entgegen zu wirken. 
M6: Beim Bau großer sowie insbesondere durchsichtiger Gebäude- oder Fensterfronten ist 
darauf zu achten, dass das Kollisionsrisiko für Vögel weitgehend gemindert wird. Zur 
Vermeidung von Vogelschlag an o.g. Gebäudeteilen sind vorsorglich bestimmte 
Vogelschutzgläser zu verwenden. Hierzu zählen u.a. Glasbausteine, transluzente, 
mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, 
Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z.B. 
Rankgitterbegrünungen. Abstände, Deckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind dem 
Stand der Technik entsprechend auszuführen.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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5.2 Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation und zur 
Kompensation von Eingriffen sowie zur Wahrung des Erhaltungszustands von 
europarechtlich geschützten Arten 
Für die europarechtlich geschützte Art Zauneidechse wurde bereits unter den 
Vermeidungsmaßnahmen die Vermeidung der Ve rbotstatbestände durch Freiräumen aus 
den bebaubaren Flächen und Umsiedlung auf geeignete Ersatzlebensräume dargestellt. Da 
es auch um die dauerhafte Wahrung des Erhaltungszustandes und um den Ersatz für 
verlorengehende Lebensstätten geht, ist das gesamte Maßnahmenpaket zur Erhaltung der 
Zauneidechsenpopulation hier unter den Kompensationsmaßnahmen gefasst. Zunächst 
werden hier die Maßnahmen, die aufgrund des Artenschutzrechtes zwingend geboten sind, 
dargestellt. Im Einzelnen werden diese Maßnahm en im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 
bewertet und begründet, der als gesondertes Gutachten vorgelegt wird.  
 
Kompensationsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen für Naturschutz und 
Landschaftspflege 
CEF - Maßnahmen für FFH-Anhang-IV-Arten und europäische Vogelarten 
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen für die Zauneidechsenpopulation 
Zum dauerhaften Erhalt der vorhandenen Zauneidechsenpopulation ist ein 
zusammenhängender Lebensraum für diese Tierart zu erhalten bzw. als Ersatzlebensraum 
vor der Inanspruchnahme der aktuell besiedelten Fläche wieder herzurichten. Die Größe des 
Lebensraums muss im gesamten Geltungsbereich 1,7 ha betragen und der Lebensraum 
muss zusammenhängen. Bestehende Lebensstätten der Zauneidechse außerhalb der 
bebaubaren Grundstücksfläche sind zu erhalten. Die neu herzurichtenden 
Ersatzlebensräume sollten noch nicht von Zauneidechsen besiedelt sein. Ist bereits eine 
Besiedlung vorhanden, müssen ausreichend Ressourcen vorhanden sein, um der künstlich 
vergrößerten Population das Überleben zu sichern. Das kann unter Umständen auch durch 
das Anbieten zusätzlicher Versteckmöglichk eiten erfolgen. Die Ersatzflächen müssen 
ausreichend Nahrung liefern und sie müssen Versteckmöglichkeiten und Eiablageplätze 
bieten.  
Von der angegebenen Flächengröße von 1,7 ha kann unter Umständen geringfügig 
abgewichen werden, sofern die Ersatzlebensräume bessere Habitatbedingungen aufweisen 
als die aktuell besiedelte Fläche. Dies ist durch eine ökologisch qualifizierte Fachkraft zu 
beurteilen.  
Können die Tiere die Ersatzlebensräume nicht selbstständig erreichen oder wird die aktuell 
besiedelte Fläche in Anspruch genommen, bevor der Ersatzlebensraum entwickelt ist, sind 
die Tiere unter der Voraussetzung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG 
Abs. 7 der zuständigen Naturschutzbehörde aktiv durch Abfangen umzusiedeln und 
eventuell auf einer geeigneten Fläche zwischenzuhalten.  
Der genaue Ablauf der oben genannten Maßnahmen muss durch ein fachkundiges Büro 
geplant und betreut werden. Sind im Verlauf von zwei Kalenderjahren nach Räumung keine 
Baumaßnahmen und keine Eingriffe in den derzeitigen Bestand erfolgt, ist die Maßnahme

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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vor Baubeginn zu wiederholen, da nicht eingefangene Tiere eine neue Population begründen 
könnten. 
Da im Geltungsbereich nicht unerhebliche Flächen entsiegelt werden sollen und sehr große 
unbebaubare Flächen im Nordwesten des Geltungsbereichs erhalten bleiben, ist die 
Bereitstellung von Ersatzflächen innerhalb des Geltungsbereichs möglich. Im 
Bebauungsplan wird die genaue Lage der Ersatzflächen nicht festgelegt. Sie kann 
grundsätzlich in dem gesamten Bereich des B-Plans mit Ausnahme der Wald- und 
Straßenflächen erfolgen. In der Plandarstellung zu Maßnahmen und Planzustand In Karte 3 
zu diesem Umweltbericht werden jedoch geeignete Flächen, so wie sie auch im Freiflächen- 
und Gestaltungsplan von Alnatura aufgenommen wurden, dargestellt. 
Die Flächen sind so zu gestalten, dass sie auch anderen Arten anderer Tiergruppen wie 
Faltern, Heuschrecken oder Schnecken, deren derzeitiger Lebensraum ebenfalls im Bereich 
der Ruderalflächen liegt, als Lebensraum dienen. Hierfür ist die nachfolgende Maßnahme A2 
zu berücksichtigen. 
 
Sonstige Maßnahmen 
A2: Schaffung von Pionier- und Sandrasen 
Zur Erhaltung der Biodiversität und zur Entwicklung der besonderen Lebensraumqualitäten 
des Gebiets sind offene, niedrigwüchsige Sandlebensräumen auf nicht überbaubaren 
Flächen im unbewaldeten Geltungsbereich des Bebauungsplans, insbesondere im 
zeichnerisch hierfür festgesetzten Bereich zu entwickeln. Die Entwicklung von Sandrasen 
kann auch auf allen Ersatzlebensstätten der Zauneidechse erfolgen. Insbesondere neu 
entsiegelte Flächen sind hierfür heranzuziehen. Die Sandrasenentwicklungsflächen sind 
nicht mit Mutterboden zu überdecken, das Substrat muss sandig sein. Sandiger 
Bodenaushub aus dem Baugebiet soll für die Modellierung von kleinen Erhebungen 
(künstliche Dünen) verwendet werden, solange die Flächen noch nicht von Zauneidechsen 
besiedelt sind. Die Einsaat von Rasenmischungen unterbleibt. Stattdessen kann das 
Aufbringen geeigneten Mähguts aus Spenderflächen der Umgebung erfolgen. Eine 
Beimpfung mit Mäh- und Rechgut geeigneter Spenderflächen von Sandrasenpflanzen kann 
die Entwicklung beschleunigen. Die Auswahl von Spenderflächen ist durch ein fachkundiges 
Büro sicherzustellen.  
Auf einem 10-m-Streifen entlang der Bergschneise und der Planstraße Süd sollen die 
Flächen durch Gehölzgruppen oder einzelne Kiefern unterbrochen sein. Die Flächen sind 
ein- bis zweimal mal im Jahr zu mähen. Im Bereich der in Nord- und Ostexposition am 
Waldrand liegenden Flächen sollen keine zusätz lichen Gehölzpflanzungen erfolgen, um das 
Kleinklima für die Sandrasen nicht ungünstig zu beeinflussen. 
 
A3. Rückbau der Bergschneise nördlich des Übergangs zur Planstraße Süd 
Die Bergschneise schwenkt nach Umsetzung des B-Plans weiter südlich nach Osten als 
bisher. Der nicht mehr genutzte Teil der Bergschneise soll zurückgebaut werden. Nur noch 
ein Forstweganschluss soll auf der ehemaligen Bergschneise verlaufen. Nach Rückbau

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sollen die entsiegelten Bereiche begrünt werden. Die Art der Begrünung sollte im Rahmen 
der Planung der nördlich angrenzenden Flächen erfolgen. 
 
A4. Aufbau eines verbreiterten Waldrands im Kreuzungsbereich von Eschollbrücker Straße 
und Bergschneise 
Durch den Umbau der Einmündung der Bergschneise in die Eschollbrücker Straße entsteht 
vor dem bestehenden Wald eine kleine neue Fläche, die bisher Teil der gepflasterten 
Bergschneise ist und nun außerhalb des neuen Straßenprofils liegt. In diesem kleinen 
Bereich kann der Waldrand durch Zulassen der natürlichen Sukzessionsentwicklung 
verbreitert werden. 
 
A5. Pflanzung von Bäumen und Baumgruppen auf einem 10-m-Streifen entlang von außen 
liegenden Straßen 
Schon der Rahmenplan sieht an den Grundstücksaußengrenzen einen 10 m breiten Streifen 
vor, der von Bebauung freizuhalten ist. Dort sind Flächen für die Anpflanzung von Bäumen 
und Sträuchern aber auch Flächen zur Entwicklung von Sand- und Pionierrasen vorgesehen, 
die das naturräumliche Potential der Flächen nutzen. In gewisser Weise widersprechen sich 
diese Ziele, denn die Sandrasen sind an trockene, besonnte und dem Wind frei zugängliche 
Flächen angepasst. Daher sind die Maßnahmen hier stärker entzerrt worden. Unter A2 ist 
die Entwicklung von Sandrasen vorgeschlagen, unter A4 die relativ lückige Bepflanzung mit 
standortgerechten Gehölzen. Entlang der Bergschneise und im Westen der Planstraße Süd 
sollen sich die Maßnahmen verzahnen. Die Gehölze sollen dort in größeren Abständen 
gepflanzt werden und zwischen sich genügend freien Raum lassen, dass sich dort 
trockenheitsliebende Rasengesellschaften entwickeln können. Vor allem bietet sich als 
Baumart für diese Streifen die landschaftstypische Waldkiefer an. Aber auch Sandbirke, 
Stieleiche und trockenheitsertragende Sträucher können hier verwendet werden. Folgende 
Pflanzliste sollte beachtet werden. Für die Gehölzpflanzung sind nur gebietseigene 
Herkünfte zu verwenden.  
Bäume: 
Stiel-Eiche ( Quercus robur ), Kiefer ( Pinus sylvestris ), Birke ( Betula pendula ), Vogel-
Kirsche ( Prunus avium ), Hainbuche ( Carpinus betulus ), Winterlinde (Tilia cordata), 
Eberesche ( Sorbus aucuparia ), Obstbäume: Apfel ( Malus domestica ), Birne ( Pyrus 
communis) , Speierling (Sorbus domestica) 
Sträucher: 
Hartriegel ( Cornus sanguinea ), Heckenkirsche ( Lonicera xylosteum ), Holunder 
(Sambucus nigra ), Haselnuss ( Corylus avellana ), Liguster ( Ligustrum vulgare ), Rose 
(Rosa canina), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißdorn (Crataegus monogyna)

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5.2 Naturschutzfachliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 
Eine Bilanzierung der Eingriffe erfolgt nach der Kompensationsverordnung (KV), mit 
Wertpunkten je Flächeneinheit (siehe Tabelle 3). 
Der Istzustand ist aufgrund der flächendeckendeckenden Biotopkartierung leicht zu 
bilanzieren. Der Zustand der nach Ausschöpfung der Möglichkeiten des Bebauungsplans 
besteht ist zu prognostizieren. Da der Bebauungsplan keine festen Baukörper festsieht, sind 
für die überbaubaren Flächen Annahmen zu treffen, die sich aus dem Maß der baulichen 
Nutzung ableiten lassen. Für nicht überbaute Flächen werden gärtnerisch gepflegte Anlagen 
bilanziert, soweit keine anderen Festsetzungen höhere Qualitäten an die jeweiligen 
Grünflächen fordern.  
Textliche Festsetzungen des Bebauungsplans werden bei der zu erwartenden Qualität von 
Grünflächen außerhalb des bebaubaren Bereichs berücksichtigt. 
Für die Bilanzierung und den zukünftigen Zustand wurden folgende Annahmen gemacht (in 
Klammer Biotoptypen-Code der KV): 
Überbaubare Fläche: Mit der GRZ von 0,6 und der Grundstücksgröße bzw. mit dem 
Gewerbegebietszuschnitt kann die überbaubare Fläche zu 100 % bebaut werden. Da eine 
vollständige Bebauung nicht realistisch ist, sondern Zufahrten, Wege und Räume zwischen 
den Gebäuden verbleiben müssen, ist eine Dachfläche mit Versickerung (10.715) von 90 %, 
befestigte und begrünte Fläche (10.540) und gärtnerisch gepflegte Anlage (11.221) von je 
5% Flächenanteil angenommen werden. Das ergibt einen mittleren Biotopwert von 6,5 
Pkt/m².  
Flächen für die Entwicklung von Sand- und Pionierrasen: Annahme, dass auf den 
Sandrasenentwicklungsflächen nach drei Jahren eine Übergangssituation eingetreten ist, die 
entweder auf 50 % der Fläche ein Zuordnung zum Biotoptyp Magerasen (06.400, 
Sandrasen) erlaubt, auf 50 % der Flächen eine Zuordnung zum Biotop typ Kurzlebige 
Ruderalfluren (09.120) oder eine entsprechende Übergangssituation erreicht ist. Das ergibt 
einen mittleren Punktwert von 46 Pkt./m ². 
Nicht überbaubare Grünflächen: Im Geltungsbereich des B-Plans außerhalb der Wald- und 
Straßenflächen sind 1,7 ha Ersatzlebensräume für die Zauneidechse zu errichten. Da die 
Fläche innerhalb der überbaubaren Fläche zu 100 % überbaut werden können, müssen die 
Ersatzflächen – wenn nicht freiwillig auf überbaubare Fläche verzichtet wird – innerhalb der 
übrigen Grünflächen entstehen. Die Sandrasenentwicklungsflächen in den Randstreifen 
können als Zauneidechsen-Ersatzfläche genutzt werden. Sie umfassen gut 0,5 ha, so 
verbleiben noch knapp 1,2 ha, die innerhalb der sonstigen nicht überbaubaren Grünfläche zu 
entwickeln sind. Diese Fläche wurde als Au sdauernde Ruderalflur (09.210) bewertet. Die 
restliche Fläche wird als Gärten mit überwiegendem Nutzgartenanteil (11.212) 
angenommen. Dadurch ergibt sich ein mitterer Biotopwert von 37 Punkten je m².   
Die übrigen Flächen im Planzustand ergeben sich aus dem Istzustand oder den in der KV 
festgelegten Punktwerten. 
Die auf diese vorgenommene Bilanzierung des Biotopwerts ergibt einen Überschuss von 
insgesamt 178.571
 Ökopunkten (Tabelle 3).

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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Tabelle 17: Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung für den Bebauungsplan W 46.2 (siehe Karte 3). 
KV-Typ-Nr. Nutzungs- /Biotoptypen 
KV-
Wert-
punkte 
Fläche (m²) je 
Nutzungs- /Biotoptyp Biotopwert 
vor 
Maßnahme
nach 
Maßnahme vorher nachher 
Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp. 4 Sp. 5 Sp. 6 Sp. 7 
01.114/01.212 Buchenmischwald, naturnaher 
Kiefernwald (48) 
48 42.903 42.812 2.059.344 2.054.976 
01.152* Naturverjüngung, abgewertet 
(hier: spontan aufwachsende 
Gehölze) 
22 20 0 440 0 
01.152*/09.220 Naturverjüngung, abgewertet, 
wärmeliebende Ruderalflur 
29 184 0 5.336 0 
02.200 Trockene bis frische, basenreiche 
Gebüsche 
41 191 0 7.831 0 
02.200* Trockene bis frische, basenreiche 
Gebüsche 
36 91 0 3.276 0 
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, 
einheimisch (abgewertete) 
25 59 270 1.475 6.750 
04.110 Aufwertung der von Bäumen 
übertrauften Flächen: 5 à 10 m² 31 0 0 1.550 0 
04.110/10.540/11.22
5 
Einzelbäume einheimisch, 
befestigt, begrünte Flächen, 
Extensivrasen 
35 0 2.721 0 95.235 
04.120 Aufwertung der von Bäumen 
übertrauften Flächen: 2 à 10 m² 26 0 0 520 0 
04.210 Baumgruppe, einheimisch, 
standortgerecht 
33 1.228 576 40.524 19.008 
04.210/04.220 Baumgruppe einheimisch, 
Baumgruppe nicht-heimisch 
30,5 34 0 1.037 0 
04.310 Baumreihe, einheimisch, 
standortgerecht 
31 1.558 526 48.298 16.306 
04.320 Baumreihe, nicht-heimisch 26 1.389 0 36.114 0 
04.600 Feldgehölz 56 3.719 989 208.264 55.384 
05.345 Periodische/temporäre Becken 25 630 0 15.750 0 
06.400*/09.120 Sand-Magerrasen, kurzlebige 
Ruderalfluren 
46 0 6.642 0 305.532 
09.130 Wiesenbrache, ruderale Wiesen 39 489 0 19.071 0 
09.160 Straßenränder 13 1.711 402 22.243 5.226 
09.210 Ausdauernde Ruderalfluren 
frischer Standorte 
39 287 0 11.193 0 
09.210/11.212 Ausdauernde Ruderalfluren 
frischer Standorte, Gärten mit 
überwiegendem Nutzgartenanteil 
37 0 13.016 0 481.592 
09.220 Wärmeliebende, ausdauernde 
Ruderalfluren 
36 14.599 0 525.564 0 
10.510 Völlig versiegelte Flächen 3 47.386 20.203 142.158 60.609 
10.520 Gepflasterte Flächen 3 4.886 0 14.658 0

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
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KV-Typ-Nr. Nutzungs- /Biotoptypen 
KV-
Wert-
punkte 
Fläche (m²) je 
Nutzungs- /Biotoptyp Biotopwert 
vor 
Maßnahme
nach 
Maßnahme vorher nachher 
10.530 Wasserdurchlässige 
Flächenbefestigung 
6 172 0 1.032 0 
10.540 Befestigte, begrünte Flächen 7 0 1.057 0 7.399 
10.710 Dachfläche, unbegrünt 3 3.656 0 10.968 0 
10.715/10.540/11.22
1 
Dachfläche mit Versickerung, 
befestigte und begrünte Flächen, 
gärtnerisch gepflegte Anlagen 
6,5 0 35.207 0 228.846 
11.221 Gärtnerisch gepflege Anlage 14 960 651 13.440 9.114 
11.225 Extensivrasen 21 325 1.405 6.825 29.505 
  Summen    126.477 126.477 3.196.911 3.375.482 
Biotopwertdifferenz           178.571 
 
6. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei 
Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung  
Bei Durchführung der Planung wird ein Teilbereich der Konversionsflächen im Darmstädter 
Westen für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung gestellt.  
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die bestehende Versiegelung der nördlichen 
Teilflächen sowie die trockenwarme Ruderalflur in Verbindung mit randlich locker stehenden 
Kiefernbeständen erhalten bleiben. Der Lebensraum der dortigen wärmeliebenden Tier- aber 
auch Pflanzenarten würde solange Bestand haben, bis er von Gehölzen überwachsen wird. 
Es handelt sich um ein Stadium der Sukzession, das als Lebensraum für diese Arten auf 
eine Pflege angewiesen ist. Die negativen Auswirkungen der großen Versiegelungsflächen 
blieben bestehen.  
7. Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung 
erheblicher Umweltauswirkungen der Durchführung des 
Bauleitplans auf die Umwelt 
Der Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneidechse ist durch ein Monitoring der 
Bestandssituation sicherzustellen. Dieses Monitoring hat unmittelbar nach den ersten 
Eingriffen und Umsiedlungen bzw. Maßnahmen zur Zwischenhälterung zu beginnen und 
eine Zeitraum von acht bis zehn Jahren zu umfassen.  
Auch die Entwicklung von Sandrasenflächen ist in den folgenden Jahren durch ein 
vegetationskundliches Monitoring zu belegen.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 59 
 
8. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Der Bebauungsplan W 46.2 regelt die bauliche und sonstige Nutzung des südwestlichen 
Teils des Konversionsgebiets West. Er baut auf dem noch in der Aufstellung begriffenen 
Rahmenplan für das Konversionsgebiet auf. Das Gebiet wird als Gewerbegebiet festgesetzt, 
das knapp 4,3 ha große Waldstück bleibt erhalten. Der Bebauungsplan ist ein normaler 
Angebotsbebauungsplan, der aber trotzdem bereits die Ansprüche des Erwerbers der 
Fläche, der Firma Alnatura einbezieht. Alnatura möchte hier seine Firmenzentrale errichten 
und einen Supermarkt bauen; die nicht überbaubaren Flächen sollen zum Beispiel einen 
Schulungsgarten enthalten, in dem die Erzeugung von Nahrungsmitteln nachvollzogen 
werden kann. Die Gebäude sollen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung 
optimiert werden.  
Derzeit ist der nördliche Teil des Geltungsbereiches durch stark versiegelte Betonflächen 
geprägt, die stellenweise von schmalen Grünflächen und spontan aufwachsenden 
Sträuchern und Bäumen unterbrochen werden. Im Nordwesten befinden sich die ehemals 
als Panzerwaschanlagen genutzten mit Wasser gefüllten Becken, denen sich südlich ein 
zusammenhängender Kiefernbestand mit dichtem Unterwuchs anschließt. Im südöstlichen 
Bereich befinden sich wärmeliebende, trockene Ruderalfluren, die typische Sandrasenarten 
enthalten und die von locker stehenden Baumgruppen umrahmt sind. Es handelt sich dabei 
z.T. um ältere, erhaltenswerte Kiefern. Für diesen Bereich wurde eine reproduzierende 
Zauneidechsenpopulation (europarechtlich geschützte Art nach Anhang IV der FFH-
Richtlinie) festgestellt. Für diese Art sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
Ersatzflächen in einer Größe von 1,7 ha festgeschrieben. Diese müssen vor der Bebauung 
eingerichtet werden. Ist dies nicht der Fall müssen die Zauneidechsen geeignet 
zwischengehältert werden. In einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, der als 
gesondertes Gutachten vorliegt, werden die Verbotstatbestände des §44 BNatschG für die 
europarechtlich geschützten Arten geprüft. Für die Zauneidechse kann durch eine CEF-
Maßnahme ein Fortbestand der Population innerhalb des Geltungsbereichs gesichert 
werden. Damit kann der Verbotstatbestand vermieden werden. Für alle anderen 
europarechtlich geschützten Arten können durch einfache Maßnahmen, wie dem Verzicht 
auf Eingriffe in Fortpflanzungsstätten zur Zeit der Jungenaufzucht, ebenfalls 
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden.  
Durch die vorgesehene Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgt eine großflächige 
Entsiegelung des nördlichen Bereiches.  
Der Bebauungsplan konkretisiert auch die im Rahmenplan angelegte verkehrliche 
Erschließung des Gebietes über Bergschneise und die Planstraße Süd, und berücksichtigt 
die Verkehrszunahme durch die Erschließung des Konversionsgebietes West insgesamt. Die 
entsprechenden Fachgutachten flossen in die Umweltprüfung ein. 
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte bei der Aufstellung des Bauleitplanes u. a 
durch Aufnahme von landschaftsplanerischen, grüngestalterischen und den übrigen 
Schutzgütern dienenden Festsetzungen (Anpflanzungen von Bäumen, Anlage von 
Sandpionierrasen als Umsetzung des Darmstädter Sandrasenkonzepts , Festlegungen zum 
Artenschutz nach § 44 BNatSchG, Erhaltung von Wald und Baumbeständen,

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 60 
 
Niederschlagswasserversickerung, Oberflächengestaltung, Berücksichtigung des 
Schallschutzes im Sinne des Bundesimmission sschutzgesetzes,, der Satzung zur Schaffung 
von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, sowie den 
Hinweisen zu Bodendenkmälern, Bodenschutz und Altlasten und dem Grundwasserschutz). 
Die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen lässt keine gravierenden 
nachteiligen Auswirkungen des Umweltzustandes erwarten, da Maßnahmen zur 
Vermeidung, Verringerung und zur Kompensation erfolgen. Die naturschatzfachliche 
Eingriffsbetrachtung kommt aufgrund des geringeren Versiegelungsgrads und der teilweise 
hochwertig herzurichtenden Grünflächen, mit Lebensraumfunktion unter anderem für die 
europarechtlich geschützte Zauneidechse zu einem  rechnerischen Bilanzierungsplus von ca. 
178.500 Punkten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Darmstadt,  12.10.2015 
 
 
Dr. Karsten Böger 
naturplan

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 61 
 
9. Literatur/ Gutachten 
AGAR & FENA (2010): Rote Liste der Amphibien und Reptilien Hessens, 6. Fassung, Stand 
Nov. 2010. Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz (Hrsg.), AG Amphibien- und Reptilienschutz in Hessen e.V. und 
Hessen-Forst Servicestelle Forsteinrichtung und Naturschutz, FB Naturschutz 
(Bearb.); Wiesbaden. 
A
RCADIS DEUTSCHLAND GMBH (2014): Potentieller Standort für die Zentrale der ALNATURA 
Produktions- und Handels GmbH auf der Konversionsfläche Kelley Baracks in 
Darmstadt – Bericht Teil 1: Untergrunduntersuchungen des geplanten Kaufgrundstücks 
mit altlasten- und abfalltechnischer Begutachtung; Teil 2: Rückbaugutachten bauliche 
Anlagen. – Unveröffentlichtes Gutachten, Darmstadt, 60 S. 
B
AUSCHMANN, G., BRETZ, D., BUSCHINGER, A. UND DOROW, W. (1996): Rote Liste der 
Ameisen Hessens. Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten 
und Naturschutz (Hrsg.) Wiesbaden. 
B
INOT, M., BLESS, R., BOYE, P., GRUTTKE, H. UND PRETSCHER, P. (1998): Rote Liste 
gefährdeter Tiere Deutschlands. BfN (Hrsg.). Schriftenreihe für Landschaftspflege und 
Naturschutz 55. 
B
INOT-HAFKE, M., BALZER, S. BECKER, N., GRUTTKE, H., HAUPT, H., HOFBAUER, N., LUDWIG, 
G., MATZKE-HAJEK, G. UND STRAUCH, M. (Red.) (2011): Rote Liste gefährdeter Tiere, 
Pflanzen und Pilze. Band 3: Wirbellose Tiere (Teil 1). Naturschutz und Biologische 
Vielfalt 70 (3). Bonn – Bad Godesberg. 
B
UNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (Hrsg.) (2012): 
Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze. – Berlin, 24 Seiten + Anlagen. 
BRESCH HENNE MÜHLINGHAUS (2011): Konversionsgelände Darmstadt West – 
Artenschutzrechtliche Vorprüfung. – Unveröffentlichtes Gutachten. 
DIEHL, D. (2009): Gefährdungssituation der Fledermausarten der Region. Eine aktualisierte 
Rote Liste für die Fledermäuse des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt 
Darmstadt. N
ATURKUNDE-INSTITUT LANGSTADT (Hrsg.). 
DOROW, W., REMANE, R., GÜNTHER, H., MORKEL, C., BORNHOLDT, G. UND WOLFRAM, E.M. 
(2003): Rote Liste und Standardartenlisten der Landwanzen Hessens. Hessisches 
Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Wiesbaden. 
DURTH ROOS CONSULTING (2015): Neuer Standort Alnatura Darmstadt – 
Verkehrsplanerischer Fachbeitrag. – Unveröffentlichtes Gutachten, Darmstadt, 25 S. + 
Anhang. 
EU-L
EITFADEN (2007): Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von 
gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Endgültige 
Fassung, Februar 2007. 
G
RENZ, M. UND MALTEN, A. (1995): Rote Liste der Heuschrecken (Saltatoria) Hessens. Zweite 
Fassung, Stand 1995. Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, 
Forsten und Naturschutz (Hrsg.) Wiesbaden.

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 62 
 
HGON (Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz) & VSW (Staatliche 
Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland) (2014): Rote Liste 
der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens, 10. Fassung. In Vorbereitung. 
JUNGBLUTH, J. H. (1995): Rote Liste der Schnecken und Muscheln Hessens. Dritte Fassung, 
Stand 1995. Hessisches Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und 
Naturschutz (Hrsg.) Wiesbaden. 
K
NP.BAUPHYSIK (2015): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan W 46.2. 
Unveröffentlichtes Gutachten, Köln 22 S. und Anlagen 
KRISTAL, P.-M. UND BROCKMANN, E. (1995): Rote Liste der Tagfalter (Lepidoptera: 
Rhopalocera) Hessens. Zweite Fassung, Stand 1995. Hessisches Ministerium des 
Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Hrsg.) Wiesbaden. 
KÜHNEL, K.-D., GEIGER, A., LAUFER, H., PODLOUCKY, R. & M. SCHLÜPMANN (2008a): Rote Liste 
und Gesamtartenliste der Lurche (Amphibia) Deutschlands. Stand Dezember 2008. 
In: BFN (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze 
Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1). 
K
ÜHNEL, K.-D., GEIGER, A., LAUFER, H., PODLOUCKY, R. & M. SCHLÜPMANN (2008b): Rote Liste 
und Gesamtartenliste der Kriechtiere (Reptilia) Deutschlands. In: BFN (Hrsg.) (2009): 
Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. 
Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (1). Bonn – Bad Godesberg. 
O
TT, J. und PIPER, W. (1997): Rote Liste der Libellen (Odonata). In: BfN (Hrsg.) (1998): Rote 
Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Schriftenreihe für Landschaftspflege und 
Naturschutz 55. 
MEINIG, H., BOYE, P., HUTTERER, R. (2008): Rote Liste und Gesamtartenliste der Säugetiere 
(Mammalia) Deutschlands. Stand Oktober 2008. In: BFN (Hrsg.) (2009): Rote Liste 
gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz 
und Biologische Vielfalt 70 (1). Bonn – Bad Godesberg. 
naturplan (2015a): Artenschutzfachbeitrag zum Bebauungsplan W 46.2. Darmstadt 
naturplan (2015b): Maßnahmen zum Erhalt der Zauneidechsenpopulation auf dem Gelände 
der geplanten Alnatura Welt (Bebauungsplan W 46.2) einschließlich Antrag auf 
Ausnahmegenehmigung von Verboten des § 44 BNatSchG. Darmstadt. 
P
ATRZICH, R., MALTEN, A. UND NITSCH, J. (1995): Rote Liste der Libellen (Odonata) Hessens. 
Erste Fassung, Stand 1995. Hessisches Ministerium des Innern und für 
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Hrsg.) Wiesbaden. 
P
RETSCHER, P. (1998): Rote Liste der Großschmetterlinge. Stand:1995/96. In: BFN (Hrsg.) 
(2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 3: 
Wirbellose. Naturschutz und Biologische Vielfalt 70 (3). 
SÜDBECK, P., BAUER, H-G., BOSCHERT, M., BOYE, P., KNIEF, W. (2007): Rote Liste der 
Brutvögel Deutschlands.4. Fassung. In: BFN (Hrsg.) (2009): Rote Liste gefährdeter 
Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und 
Biologische Vielfalt 70 (1). 
T
ISCHENDORF, S., FROMMER, U., FLÜGEL, H.-J., SCHMALZ, K.-H., DOWORW, W. (2009): 
Kommentierte Rote Liste der Bienen Hessens – Artenliste, Verbreitung, Gefährdung. 
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 
(Hrsg.). Wiesbaden. 
T
ISCHENDORF, S., FROMMER, U. UND FLÜGEL, H.-J. (2011): Kommentierte Rote Liste der 
Grabwespen Hessens (Hymenoptera: Crabronidae, Ampulicidae, Sphecidae) –

naturplan   Umweltbericht zum Bebauungsplan W46.2 „Alnatura“ 
Seite  | 63 
 
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VSW (Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland) (2014): 
Zum Erhaltungszustand der Brutvogelarten Hessens. 2. Fassung. Frankfurt. 
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (Hrsg.) (2014): Rahmenplanung mit textlicher Erläuterung 
– Konversionsflächen West (Kelley Baracks / Nathan Hale Depot). – 105 S. + Anlagen 
10. Internetquellen 
HLUG (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie) (2015): Umweltatlas Hessen. 
Abgerufen am 24.08.2015 unter 
http://atlas.umwelt.hessen.de/servlet/Frame/atlas/geologie/geo/einleitung.htm 
W
ISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT (2015): Lärmkartierung Darmstadt, aufgerufen am 
25.2.2015. -http://www.cityguide-darmstadt.de/laerm/indexlaerm.html

!5
!5
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04.600
10.510
01.114/01.212
09.220
10.520
10.510
10.510
04.600
10.710
04.600
04.210
10.510
10.710
10.710
04.310
04.320
09.160
09.160
09.220
09.130
05.345
09.220
11.225
09.160
09.220
04.320
09.160
10.710
04.210
04.310
05.345
11.22104.320
09.220
09.210
09.220
09.210
11.221
11.221
09.220
04.310
11.221
11.221
11.221
10.530
04.320
02.200
01.152*/09.220
02.200*
11.221
04.210
02.200
11.221
04.210
10.710
11.221
02.400*
10.520
10.530
10.510
02.200
04.320
10.710
01.114/01.212
09.220
10.710
09.130
10.510
10.530
10.520 10.710
10.51010.510
01.152*
04.210/04.220
10.71010.710
10.510
             Code                  Nutzungstyp (Wertpunkte je m²)
Gehölze
01.114/01.212 Buchenmischwald,
Naturnaher Kiefernwald (48)
01.152* Naturverjüngung
hier: spontan aufwachsende Gehölze (22)
01.152*/09.220 Naturverjüngung, 
wärmeliebende Ruderalflur (29)
02.200 Trockene/frische, basenreiche 
Gebüsche, Hecken (41)
02.200.1* Trockene/frische, basenreiche 
Gebüsche, Hecken (artenarmes Brombeergebüsch) (36)
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch (25)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
04.210/04.220 Baumgruppe, einheimisch, nicht-heimisch (30,5)
04.310 Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.320 Baumreihe, nicht heimisch (26)
04.600 Feldgehölz (56)
LKW- und Panzerwaschanlage
05.345 Periodische/temporäre Becken (25)
Ruderal geprägte Biotope
09.130 Wiesenbrachen, ruderale Wiesen (39)
09.210 Ausdauernde Ruderalfluren frischer Standorte (39)
09.220 Wärmeliebende, ausdauernde Ruderalfluren (36)
Versiegelte, vegetationsarme Flächen
10.510 Sehr stark, völlig versiegelte Flächen (3)
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster (3)
10.530 Wasserdurchlässige Flächenbefestigung (6)
10.710 Dachfläche, nicht begrünt (3)
Öffentliche u. private Grünflächen
09.160 Straßenränder, artenarm, intensiv gepflegt (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage (14)
11.225 Extensivrasen (21)
0 5025 m
±
 Einzelbäume
!5 04.110 Einzelbaum, einheimisch (31)
!5 04.120 Einzelbaum, nicht-heimisch (26)
Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Bebauungsplan W 46.2 
Umweltbericht 
Titel: Nr.:  Maßstab: 
Biotoptypen - Istzustand 
 
1/3 1 : 1500 
Datum: 
03/2015 
Bearb.: Dr. Böger, 
Dr. Beil 
naturplan 
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt 
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50 
e-mail: info@naturplan.net 
 
Biotoptypen nach Hessischer Kompensationsverordnung
* von der Kompensationsverordnung abweichende Punktbewertung
   - Näheres siehe Text
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
Erhaltenswerter Baumbestand
Flurstücksgrenzen

0 5025 m
Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Bebauungsplan W 46.2 
Umweltbericht 
Titel: Nr.:  Maßstab: 
Europarechtlich geschützte Arten 
2/3 1 : 1500 
Datum: 
10/2015 
Bearb.: Dr. Böger,  
P. Herrmann 
naturplan 
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt 
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50 
e-mail: info@naturplan.net 
 
Vogelbeobachtungspunkte*
Haussperling
Klappergrasmücke
Stieglitz
Haussperling
Mittelspecht
Stieglitz
Haussperling
Klappergrasmücke
Wacholderdrossel
T6: Eser - - 1
Nnoc 0 3 2
Ppip 4 15 1
T7: Ppip - 1 -
T5: Nnoc - 1 1
Nyc - - 1
Pnat 1 - -
Ppip 2 5 -
Ppyg 2 -
T4: Nnoc 1 - -
Nyc - - 2
Ppip 4 - -
Ppyg 1 - -
T3: Nnoc - 1 -
Pnat 1 - -
Ppip 10 2 1
Ppyg 2 - -
T2: Nnoc - 1 2
Nyc - - 3
Ppip 18 6 1
Ppyg - - 29
T1: Nnoc 1 - 1
Ppip 4 9 11
S1: Nnoc - 1 -
Ppip - 1 -
S2: Eser - 2
Mbart - 1
Mmyo - 1
Mnat 1 -
Nnoc - 1
Nyc 1 -
Plec 1 -
Ppip 50 46
S3: Nnoc 4 -
Ppip 4 4
Nachweise von Fledermäusen
Mit Angabe der festgestellten Arten und der Zahl der Beobachtungen
Eser Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus )
Mbart Bartfledermaus (Myotis brantii/ mystacinus )
Mmyo Großes Mausohr (Myotis myotis )
Mnat Fransenfledermaus (Myotis nattereri )
Nnoc Großer Abendsegler (Nyctalus noctula )
Nyc Nyctaloid unbestimmt (Eptesicus serotinus/ Nyctalus leisleri/ N. noctula )
Plec Langohr (Plecotus auritus/ austriacus )
Pnat Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii )
Ppip Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus )
Ppyg Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus )
1. Ziffer: Begehung am 10.09.2014
2. Ziffer: Begehung am 28.05.2015
3. Ziffer: Begehung am 26.06.2015
1. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 10.09.2014 (nur S1)
2. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 28.05.2015
3. Ziffer: Exposition in der Nacht vom 18.06.2015
Vorkommen der Zauneidechse
Aktuelle Lebensstätte der Zauneidechse (Lacerta agilis)
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
* Darstellung beschränkt sich auf Brutvogel-Arten mit ungünstigem
   Erhaltungszustand in Hessen
** Darstellung von potentiellen Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
Fundpunkte ausgewählter Amphibienarten**
Grünfrosch unbestimmt (Rana spec.)
Begehungsstrecken der Erfassungen mit Ultraschalldetektor
Standorte der eingesetzten Horchboxen

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M2: Erhaltung als Waldfläche
M2: Erhaltung als Waldfläche
01.114/01.212
10.510
10.715/10.540/11.221
09.210/11.212
06.400*/09.120
04.600
04.210
11.221
04.600
10.510
04.110/10.540/11.225
06.400*/09.120
11.225
10.540
11.225
04.310
06.400*/09.120
09.160
06.400*/09.120
06.400*/09.120
02.400
11.221
06.400*/09.120
10.540
06.400*/09.120
10.510
10.54010.540
10.510
V3: Umsiedlung von 
Zauneidechsen
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen
für die Zauneidechsenpopulation 
(Flächenabgrenzung gemäß 
alnatura-Planung)
A1: Bereitstellung von Ersatzflächen
für die Zauneidechsenpopulation 
(Flächenabgrenzung gemäß 
alnatura-Planung)
A2: Entwicklung von 
Sand- und Pionierrasen
A5: Pflanzung von Bäumen 
und Baumgruppen
A2: Entwicklung von 
Sand- und Pionierrasen
A2: Entwicklung von 
Sand- und Pionierrasen
A3: Rückbau Bergschneise
M1: Erhaltung von Baum-
gruppen und Einzelbäumen
A4: Aufbau eines Waldrandes
M2: Erhaltung als Waldfläche
A3: Rückbau Bergschneise
M1: Erhaltung von Baum-
gruppen und Einzelbäumen
             Code                             Nutzungstyp (Wertpunkte je m²)
Wald u. Gehölze
01.114/01.212 Buchenmischwald,
Naturnaher Kiefernwald (48)
02.400* Hecken-/Gebüschpflanzung, heimisch (25)
04.210 Baumgruppe, einheimisch, standortgerecht (33)
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04.310 Baumreihe, einheimisch, standortgerecht (31)
04.600 Feldgehölz (56)
Pionier-, Sand- u. Ruderalvegetation
06.400/09.120 Sand-Magerrasen, kurzlebige Ruderalflur (46)
09.210/11.212 Ausdauernde Ruderalflur frischer Standorte,
Gärten mit überwiegendem Nutzgartenanteil (37)
Versiegelte, vegetationsarme Flächen
10.510 Sehr stark, völlig versiegelte Flächen (3)
10.540 Befestigte, begrünte Flächen (7)
10.715/10.540/11.221 Dachfläche mit Versiegelung, befestigte und begrünte
Flächen, gärtnerisch gepflegte Anlage (6,5)
Öffentliche u. private Grünflächen
04.110/10.540/11.225 Einzelbäume einheimisch, befestigt und begrünte 
Flächen, Extensivrasen (35)
09.160 Straßenränder, artenarm, intensiv gepflegt (13)
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlage (14)
11.225 Extensivrasen (21)
Einzelbäume
!. 04.110 Einzelbaum, einheimisch (31)
0 5025 m
±
Auftraggeber: 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
Bebauungsplan W 46.2 
Umweltbericht 
Titel: Nr.:  Maßstab: 
Maßnahmen zu Vermeidung, 
Minimierung und Kompensation sowie 
Planzustand Biotope 
3/3 1 : 1.500 
Datum: 
03/2015 
Bearb.: Dr. Böger, 
Dr. Beil 
naturplan 
An der Eschollmühle 30, 64297 Darmstadt 
Tel.: 0 61 51 / 99 79 89, Fax: 27 38 50 
e-mail: info@naturplan.net 
 
Biotoptypen nach Hessischer Kompensationsverordnung
* von der Kompensationsverordnung abweichende Punktbewertung 
   - Näheres siehe Text
Maßnahmen zur Vermeidung (V), Minimierung (M) und zur 
Kompensation sowie Naturschutz- und Landschaftspflege (A)
Maßnahmenflächen
A1: Beispielhafte Ersatzfläche für die Zauneidechsenpopulation
(entspricht alnatura-Planung) - nach B-Plan sind hierfür generell 1,7 ha 
innerhalb des Geltungsbereiches vorgesehen
Rodung und Rückschnitt von Gehölzen nur zwischen 01. Oktober 
und 28. Februar
Prüfung von Hohlenbäumen auf Winterquartiere von Fledermäusen 
vor der Rodung. Bei Bedarf Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung.
Sammlung von Niederschlagswasser unbegrünter Dachflächen zur 
Bewässerung von Garten- und Grünflächen. Über den Bedarf hinausgehendes
und auf versiegelten Bodenflächen anfallendes Niederschlagswasser ist
in der Umgebung zu versickern. Eine Verwendung zur Speisung
kleiner Stillgewässer im Nahbereich der Gebäude ist möglich.
Verwendung von versickerungsfähigen Bodenbelägen zur Befestigung von
Stellplätzen und Fahrwegen im nicht oder gering befahrenen Außenbereich 
von Gebäuden
Gültig für den gesamten Geltungsbereich (nicht flächig dargestellt):
V1
V2
M3
M4
Sonstige Signaturen
Geltungsbereich des B-Planes
Baugrenze
Flurstücksgrenzen

anlage 1

90856 Zeichen

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 1  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt,  Wilhelminenstraße 1-3, 64283 
Darmstadt 
    
  
Schreiben vom 30.10.2014 und 03.11.2014 zur frühzeitigen 
Beteiligung: 
 
Aus regionalplanerischer Sicht wird  -wie bereits in der Stellungnahme 
vom 08. Mai 2013 zur Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen 
Entwicklungsmaßnahmen ausgeführt- erneut festgestellt, dass für die 
Planung gewerblicher Flächen im Bereich der ehemaligen „Kelley-
Barracks“ die Zulassung einer Abweichung von entgegenstehenden 
regionalplanerischen Zielvorgaben erforderlich ist. Der RPS/RegFNP 2010 
weist im Bereich der „Kelley-Barracks“ ein „Vorranggebiet 
Siedlung/Bestand“ aus. Innerhalb eines solchen Siedlungs-
Vorranggebietes ist die bauleitplanerische Ausweisung von Industrie- und 
Gewerbegebieten nicht vorgesehen (Z3.4.1-3). Diese hat vielmehr 
innerhalb der in der Karte dargeste llten „Vorranggebiete Industrie und 
Gewerbe, Bestand und Planung“ stattzufinden (Z3.4.2-4). Für die 
angedachte Nutzung des ca. 28 ha umfassenden Vorranggebietes 
Siedlung zu gewerblichen Zwecken bedarf es daher einer 
Abweichungszulassung durch die Regionalversammlung Südhessen.  
Im südwestlichen Bereich der Kelley-Barracks tangiert die Planung zudem 
das dort ausgewiesene „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“, das gemäß Z 
4.3-2 des RPS/RegFNP 2010 grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. 
Es handelt sich mit ca. 2,2 ha zwar um eine Inanspruchnahme in relativ 
geringem Umfang, bei der regionalpl anerische Bedenken zurückgestellt 
werden können, doch wird bereits jetzt darauf aufmerksam gemacht, dass 
eine Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs gemäß Beschluss der 
Regionalversammlung (RVS) vom 01. März 2013 unabhängig von ihrer 
Größe im gleichen Naturraum zu kompensieren ist. Den RVS-Beschluss 
mit der Drucksachen-Nr. 55.1 kann hier eingesehen werden: 
http://verwaltung.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=860fc2b5504395d2647
39ab41709d721 
 
 
  
 
Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Abweichungsverfahrens für die 
beabsichtigte gewerbliche Baufläche wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat beim Regierungspräsidium Darmstadt 
einen Antrag auf Abweichung von den Zielen des Regionalplanes gestellt, 
gem. Zielabweichungsverfahren (§ 8 HLPG vom 12.12.2012). Gegenstand 
der Abweichung ist die bestehende Fläche eines „Siedlungsgebietes“ 
zugunsten einer Fläche für „Industrie und Gewerbe/Zuwachs“. 
Der Abweichungsantrag liegt vor. 
 
 
 
 
 
Der Einschätzung, dass im südwestlichen Bereich der Kelley-Barracks die 
Planung das dort ausgewiesene „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ 
tangiert, wurde widersprochen. Nach Überprüfung der Plandarstellungen im 
RPS/RegFNP 2010 und in der Änderungsplanung zum Flächennutzungsplan 
wurde festgestellt, dass die geplante gew erbliche Baufläche nicht in das 
angrenzende „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ hineinragt, der Regionale 
Grünzug also nicht in Anspruch genommen wird. 
 
In Ziff. I 8.0 der Planfestsetzungen wurden die westlic hen Flächen als 
Waldflächen ausgewiesen. Lediglich die Bergschneise wurde als 
Erschließungsstraße für die Gewerbeflächen benötigt, sie tangiert den 
Regionalen Grünzug nur. 
 
 
  
Anlage 1

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 2  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Schienenverkehr 
Darüber hinaus berühren die Planungen  „Kelley-Barracks / Nathan-Hale-
Depot“ auch Festlegungen des RPS/RegFNP 2010 zum Schienenverkehr. 
Für den Bau der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar wurde in den 
Jahren 2003 und 2004 ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchgeführt. 
Als raumverträgliche Lösung wurden dabei zwei Varianten ermittelt, die 
von Neu-Isenburg-Zeppelinheim über den Darmstädter Hauptbahnhof 
entweder entlang der A 5 oder der A 67 zum Autobahndreieck Viernheim 
verlaufen. Beide Varianten sind im RPS/RegFNP 2010 textlich im Ziel Z 
5.1-3 festgelegt und in der Karte des RPS/RegFNP 2010 dargestellt. Die 
Variante III a berührt die städt ebauliche Rahmenpl anung für die 
Umnutzung der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots im Bereich 
der gewerblichen Entwicklung. Die Variante IV a verläuft im Bereich des 
Untersuchungsgebietes parallel zur bestehenden Schienenstrecke. 
 
In der Karte zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 1 
erfolgt eine Darstellung der Neubaustrecke nach der Planzeichenerklärung 
des FNPs als Verkehrsfläche 4. 1.1 – „Freihaltung für ICE-
Trassenvarianten“ und damit zielkonform mit dem RPS/RegFNP 2010. Aus 
den vorgelegten Unterlagen ist allerdings nicht ersichtlich, wie die 
Darstellungen der 7. Änderung des Flächennutzungsplans zur  
Verkehrsfläche 4.1.1 im „Rahmenp lan Konversionsflächen West“ 
umgesetzt bzw. im „Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-
Depot“ festgesetzt werden sollen. Im seinerzeit durchgeführten ROV wurde 
hinsichtlich der damals noch militär isch genutzten Flächen von einer 
Schienenstrecke, die im Tunnel bzw. im Trog geführt wird, ausgegangen.  
Inwieweit die Neubaustrecke Rhein/ Main – Rhein/Neckar so wie im 
RPS/RegFNP 2010 festgelegt bzw. mit der 7. Änderung des 
Flächennutzungsplans beabsichtigt, vom Bundesministerium für Verkehr 
weiter verfolgt wird, ist derzeit offen. 
Das Bundesverkehrsministerium hatte Anfang 2012 eine Studie zur 
Entwicklung einer verkehrlichen Konzeption für den Eisenbahnkorridor 
Mittelrheinachse/Rhein/Main – Rhein/Neckar – Karlsruhe in Auftrag 
gegeben, die u.a. Vorschläge für eine Führung der Neubaustrecke 
Rhein/Main – Rhein/Neckar in der Stadt Darmstadt enthalten wird. 
Ergebnisse sollen noch 2014 zur Konsultation gestellt werden und in den 
 
Die Hinweise auf die Darstellung de r Neubaustrecke als Verkehrsfläche 
4.1.1 – „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ wurden zur Kenntnis 
genommen.  
Bezüglich der im Regionalplan/Reg. FNP bzw. FNP enthaltenen ICE-Trasse 
wird folgendes festgestellt:  
 
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche 
der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach 
Südwest von einer Trasse für eine Fernverkehrsstrecke/Planung 
durchzogen. Diese Trasse stellt eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den 
Planungen einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – 
Rhein/Neckar aus dem Jahr 2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. 
Trassenvariante IIIA zur Realisierung  der Neubaustrecke Rhein/Main – 
Rhein/Neckar. Diese Variante wird auch im gültigen Flächennutzungsplan 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt dargestellt. Sie wird im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.  
Die Studie zum Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/Rhein/Main – 
Rhein/Neckar – Karlsruhe mit Vorschlägen für eine Führung der 
Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar liegt zwar seit Anfang 2015 vor. 
Abschließende Ergebnisse werden derzeit diskutiert und sollen in den neu 
aufzustellenden Bundesverkehrsweg eplan 2015 eingearbeitet werden. Bis 
zur abschließenden Entscheidung wird daher diese Trassen-Variante auch 
im gültigen kommunalen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt dargestellt.  
Für die das Plangebiet querende Trassenvariante IIIA wurde aufgrund der 
Bestandsbebauung (Kasernengelände) im Rahmen des o.g. von 2002 bis 
2004 durchgeführten Raumordnungsverfahrens (ROV) eine Tunnellösung 
erarbeitet, die jedoch heute nicht mehr realisierbar erscheint: Zum einen 
ergaben sich zwischenzeitlich geänderten Rahmenbedingungen und 
Entwicklungen im Tras senbereich der Variante IIIA, insbesondere neue 
Entwicklungsperspektiven für die Konversionsgebiete Kelley-Barracks und 
Nathan-Hale-Depot nach dem Abzug der US-Streitkräfte, zum anderen 
bestehen geänderten Planvorstellungen seitens des Vorhabenträgers (siehe 
Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nunmehr lediglich eingleisige 
Anbindung des Darmstädter Hauptbahnhofes  (sog. „Konsenstrasse“, 2007) 
und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 3  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
neu aufzustellenden Bundesverkehrswegeplan 2015 einfließen. Im 
Rahmen der o. a. Studie hat die DB Netz AG eine 
Verkehrslenkungsvariante vorgeschlagen, nach der die NBS Rhein/Main – 
Rhein/Neckar einen veränderten Maßnahmenzuschnitt erhält. Das 
Betriebsprogramm der Neubaustrecke soll sich tagsüber aus 
Schienenpersonenfernverkehr und nachts aus Güterzügen 
zusammensetzen. Nach der Verk ehrslenkungsvariante würde die 
Anbindung in Darmstadt über eine eingleisige höhenfreie nördliche 
Anbindungskurve unter Verzicht auf eine südliche Verbindungskurve 
erfolgen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkretisierung für den 
Trassenverlauf der Variante IIIA im  südlichen Bereich des Darmstädter 
Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für 
das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante 
Planfeststellungsverfahren – in einer En tscheidungsstudie vier modifizierte 
Linienführungen entwickelt, die als technisch und verkehrlich machbar 
bewertet werden. Bei den Linienvarianten werden ebenfalls Tunnelbauwerke 
erforderlich. Es wurden dabei die dem damaligen Raumordnungsverfahren 
zu Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und unter Berücksichtigung 
der geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. 
Entwurfsgeschwindigkeiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlage, Lage 
von Bauwerken wie Tunnel und Trogbauwerken). 
 
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor Böhm und Partner, 
Darmstadt, erarbeiteten „Expertise zu Konflikten der landesplanerisch 
festgelegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit aktuellen 
städtebaulichen Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen West und 
zur Übereinstimmung fortentwickelter Trassenführungen mit den Zielen 
der Raumordnung und Landesplanung“ wurden die vier modifizierten 
Linienführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Planungsabsichten der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hinsic htlich ihrer Kompatibilität mit der 
landesplanerisch festgestellten Variante sowie damit betroffenen 
Zielvorgaben untersucht. Die einzelnen Linienvarianten weisen im Hinblick 
auf die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der 
Stadt einerseits, bezüglich der Ei nhaltung der regionalplanerischen 
Zielvorgaben und der aus dem Raumordnungsverfahren resultierenden 
Bedingungen andererseits, unterschiedliche Vor- und Nachteile auf.  
Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, dass sie – wie die 
Trassenvariante IIIA - mit den Ziel en der Raumordnun g grundsätzlich 
vereinbar sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da es sich bei den 
vier modifizierten Linienführungen jewe ils um alternative Konkretisierungen 
der Trassenvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordnungs verfahren wird 
die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im 
Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren) 
geprüft, wobei die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder 
Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtlichen

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 4  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es wird empfohlen, die Ergebnisse der vorgenannten Korridorstudie mit 
den Planungen zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans sowie zum 
„Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot“ 
abzugleichen und sich hieraus erge bene Erkenntnisse im weiteren 
Verfahren zu berücksichtigen bzw.  mit dem RP, Dez. III 31.2, 
abzustimmen. 
 
Im Übrigen fällt auf, dass Pressemeldungen zufolge im Bereich der Kelley-
Barracks auch der Neubau der bislang in Bickenbach ansässigen Alnatura-
Zentrale mit einem Bio-Supermarkt geplant ist. Dazu ergeht der Hinweis, 
dass die Ansiedlung eines großflächigen (Alnatura-) Lebensmittelmarktes 
Gesichtspunkten zu prüfen sind. Die Ermittlung und Beurteilung einer 
generellen Trassenführung erfolgt somit im raumordnerischen Maßstab 
(1:25.000 – 1:100.000). Bei kleinr äumigen und räumlich begrenzten 
Abweichungen der Trassenführung im Zuge der weiteren 
Planungskonkretisierung (hier: die vier Linienvarianten) ist davon 
auszugehen, dass die grundsätzliche Raumverträglichkeit der Trasse 
unbeschadet bleibt und dass die Durchführung eines erneuten 
Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich ist. 
Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planungen der einzelnen 
Linienvarianten ist Gegenstand eines nachfolgenden 
Planfeststellungsverfahrens gemäß § 18 AEG bzw. der integrierten 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3a ff. UVPG i. V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 
UVPG. Die konkrete Linienführung wird somit im Planfeststellungsverfahren 
ermittelt und ist nicht Gegenstand der Darstellungen im 
Flächennutzungsplan. Daher ist eine Änderung der Darstellung der 
Neubaustrecke im Flächennutzungsplan nicht erforderlich und folglich auch 
nicht Gegenstand der 7. Flächennutzungsplan-Änderung, Teilbereich 7.1 
 
Aus den o.g. Gründen ist die konkrete Linienführung auch nicht Gegenstand 
des Zielabweichungsantrags. Die grundsätzliche Möglichkeit einer 
Realisierung der Trassenvariante IIIA in  Form einer der vier Linienvarianten 
ist auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im Bereich der Kelley-
Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung zur Unterbringung des geplanten Bio-Supermarkts hier auf die 
Ausweisung einer Gewerbefläche zu verzichten, wurde nicht entsprochen.  
Bei dem in Rede stehenden Alnatura-Supermarkt handelt es sich jedoch

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 5  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
aus regionalplanerischer Sicht im Hinblick auf die Nahversorgungsfunktion 
grundsätzlich innerhalb eines Vorranggebietes Siedlung erfolgen soll. Die 
Ausweisung einer Gewerbefläche wäre für ein solches Projekt daher eher 
kontraproduktiv. Hier sollte eine andere bauleitplanerische Lösung in 
Betracht gezogen werden. 
Eine Abstimmung der weiteren Verf ahrensschritte und planerischen 
Überlegungen im gemeinsamen Gespräch erscheint sinnvoll. 
 
 
 
Zudem wird von hinsichtlich der straßen- und  schienenverkehrs-
rechtlichen Belange  vom Dezernat III 33.1 in seiner Funktion als 
Landeseisenbahnaufsicht (Lea) über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen 
in Hessen, darauf hingewiesen, dass die Gleisanlagen im Bereich des 
Nathan-Hale-Depots (ehemaliges Heeresversorgungslager) zwar stillgelegt 
sind, aber eine Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken nach § 23 
Abs. 1 AEG bisher nicht erfolgt ist. 
Aufgrund der bisher nicht erfolgten Freistellung von 
Eisenbahnbetriebszwecken unterliegen die Grundstücke mit den 
Gleisanlagen dem Fachplanungsvorbehalt nach § 38 Satz 1 BauGB (hier 
eisenbahnrechtlicher Fachplanung svorbehalt) und sind damit der 
gemeindlichen Planungshoheit entzogen. 
Eine Freistellung von Grundstücken für Eisenbahnbetriebszwecke nach § 
23 AEG - bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen - ist beim 
Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Straßen- und Schienenverkehr, 
Wilhelminenstr. 1–3, 64283 Darmstadt zu beantragen. 
Im Freistellungsverfahren ist zu klären, ob aktuell kein Verkehrsbedürfnis 
mehr besteht und auch langfristig eine eisenbahnspezifische Nutzung der 
betroffenen Grundstücke nicht mehr zu erwarten ist. 
Da sich die Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet befinden, ist die Stadt 
Darmstadt antragsberechtigt nach § 23 AEG.  
 
 
Aus Sicht von  Naturschutz und Landschaftspflege  wird auf die bereits 
im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen 
Entwicklungsmaßnahmen in diesem Bereich abgegebene Stellungnahme 
vom 08. Mai 2013 verwiesen, die wie folgt lautete:  
nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, da die max. 
Verkaufsfläche auf 800 m² beschränkt wu rde. Die Ausweisung einer Fläche 
für ein Verwaltungsgebäude sowie eine s Lebensmittelmarktes ist innerhalb 
einer gewerblichen Baufläche allgemein zulässig. Ein aus dem 
Flächennutzungsplan zu entwickelnde s Gewerbegebiet lässt nach § 8 
BauNVO unter anderem Gewerbebetriebe aller Art, sowie Geschäfts-, Büro- 
und Verwaltungsgebäude, zu. 
 
 
 
Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Freistellungsantrags nach § 23 
Abs. 1 AEG wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Die entsprechenden Anträge auf Freistellung werden von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt beantragt, da die Gleisanlagen nicht mehr benötigt 
werden.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 6  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
„Die geplante Entwicklung von Wohn- und Gewerbeflächen auf bereits 
baulich überprägten Kasernen- oder Si edlungsflächen der US-Streitkräfte 
wird positiv gesehen, da so die angestrebten Nutzungen im baulichen 
Bestand bereitgestellt werden können und eine Inanspruchnahme freier 
Landschaft vermieden wird. 
Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings noch nicht möglich, da für 
die Detailplanung noch wesentliche Unterlagen fehlen. 
Es sind im weiteren Planverfahren insbesondere eine flächendeckende 
Biotoptypenkartierung mit besonderer  Berücksichtigung der gemäß § 30 
BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope zu erstellen. Weiter ist eine 
artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG durchzuführen und 
zum Bestandteil der Unterlagen zu machen. 
 
Über eine Eingriffs- Ausgleichsplanung sind Qualität und Quantität der 
Eingriffswirkungen zu ermitteln und soweit notwendige 
Kompensationsmaßnahmen/Flächen darzustellen bzw. festzusetzen. 
Bei der Prüfung der Eingriffswirkungen und der städtebaulichen 
Konzeption sind insbesondere das Naturschutzgebiet „Bessunger 
Kiesgrube“ sowie die umfangreich angrenzenden Wald bzw. 
Waldrandflächen zu berücksichtigen. Weiter ist zu prüfen, ob im baulichen 
Bestand ökologisch wertvolle Strukturen vorhanden sind. 
Vor der weiteren Konkretisierung der Planung rege ich an einen 
Scopingtermin sowie einen Ortstermin durchzuführen.“ 
 
 
Von Seiten des für die forsthoheitlichen Belange  zuständigen 
Dezernates V 52 werden keine Bedenken gegen die vorgelegten 
Planänderungen erhoben. 
Die bestehende Waldfläche wird weiterhin –sogar geringfügig vergrößert- 
dargestellt. In diesen Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass, 
sollte künftig tatsächlich eine Erweiterung der Waldfläche geplant sein, 
hierfür eine forstrechtliche Genehmigung gemäß § 14 Hessisches 
Waldgesetz (HWaldG) erforderlich ist. Zuständige Behörde hierfür ist 
gemäß § 24 Abs. 2 HWaldG ist der Magistrat der kreisfreien Stadt 
Darmstadt. 
Weitere forstrechtliche Sachverhalte werden durch die Planänderungen 
nicht berührt. 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46.2 wurde im Rahmen 
der Erstellung des Rahmenplans „Konversion West Kelley-Barracks/Nathan-
Hale-Depot“ eine flächendeckende Biotoptypenkartierung mit besonderer 
Berücksichtigung der gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope 
erstellt.  
Weiter wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Die 
artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG erfolgen auf der 
Ebene der Bebauungsplanverfahren. Hier werden die o.g. Belange auf 
Bebauungsplanebene bearbeitet.  
 
 
Für den Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – wurde eine 
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, deren abschließende Bewertung 
nun vorliegt. 
Die Gutachten und der Umweltbericht liegen zur Offenlage des Planentwurfs 
des Bebauungsplans W 46.2 vorgelegt.  
Im Bebauungsplan W 46.2 wurden Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
Entwicklung von Boden, Na tur und Landschaft, sowie 
Artenschutzmaßnahmen unter I. 11. festgesetzt. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
Es wird darauf hingewiesen, dass in der weiteren Bearbeitung die 
Abgrenzung der bestehenden Waldkante sich geringfügig verändert hat. Die 
Waldfläche wurde im Bebauungsplanentwurf dahingehend korrigiert, dass 
die Bäume, die nun außerhalb der festges etzten Waldfläche liegen, in ihrem 
Bestand gesichert wurden und als dauerhaft zu pflegen und zu erhalten sind 
(s. Festsetzungen I. 15.). 
Gemäß der Ziff. 5.2 des Umweltberic hts der Tabelle 3 (Eingriffs- 
Ausgleichsbilanzierung) bleibt die Waldfläche im Plangebiet annähernd 
gleich groß.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 7  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt 
nehme wird wie folgt Stellung genommen: 
Gegen das vorgelegte Vorhaben werden keine Einwendungen erhoben. 
Es wird darum gebeten, folgenden Hinweis und Nachforderung 
aufzunehmen. 
 
 
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung) 
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasser-
bewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind 
großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen 
Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des 
„Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ , mit Datum vom 
9. April 1999 festgestellt und veröffentli cht im Staatsanzeiger für das Land 
Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. (Bitte als Hinweis übernehmen) 
In den Unterlagen ist dargestellt, dass die Wasserversorgung über das 
bestehende Netz erfolgt. Wenn sich bei Umsetzung des 
Entwicklungskonzepts der Wasserbedarf (Trink-, Betriebs-, Löschwasser) 
erhöht, ist dieser darzulegen und es wäre nachzuweisen, dass der Bedarf 
durch den zuständigen Wasserversorger gedeckt werden kann anhand der 
bestehenden Wasserrechte und der Fördermengen der letzten 5 Jahre. 
 
Eine qualitative Beeinträchtigung  des Grundwassers durch die 
Versickerung von Niederschlagswasser ist auszuschließen. Zu beachten 
sind das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen 
zur Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Merkblatt DWA-M 
153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“. 
 
In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerkmal 
Grundwasser angemessen einzugehen.  Die quantitativen und qualitativen 
Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser sind zu betrachten. Dies 
ist in den Unterlagen ausreichend erfolgt. 
 
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine 
Bedenken. 
 
 
 
Den Hinweisen wurde gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
Den Hinweisen wurde gefolgt. 
Unter Ziff. IV 4.0 der Hinweise des Bebauungsplans W 46. 2 wurde auf den 
Grundwasserbewirtschaftungsplan hingewiesen. 
 
 
 
 
 
 
Die Erschließung mit Wasserversorgung ist gemäß Ziff. 7.1 der Begründung 
gesichert. 
 
 
 
Dem Hinweis wurde gefolgt. Eine Niederschlagswasserversickerung hat nur 
zu erfolgen, wenn wasserwirtschaftlic he Belange nicht entgegenstehen (s. 
Festsetzung unter I. 11.4). 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 8  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz 
Die Erstellung einer entwässerungst echnischen Stellungnahme ist nicht 
möglich. Gemäß dem Erläuterungsbericht (S. 54) ist ein 
Entwässerungskonzept noch zu erarbeiten. 
Bodenschutz 
1. Nachsorgender Bodenschutz  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die zwei 
nachgenannten aufgegebenen militärischen Liegenschaften. Diese sind in 
der Altflächendatei des Landes Hessen als Altstandorte erfasst: 
o Nathan-Hale-Depot: 
  Treibstoffumladestation u.a., 
      Schlüssel-Nr.411.000.026-000.001 
Status der Gesamtfläche: Altlast - Sanierungsbedarf     festgestellt 
 
  Eigenbedarfstankstelle, 
      Schlüssel-Nr.411.000.026-000.004, 
Status der Gesamtfläche: Sanierung (Sicherung) abgeschlossen 
o Kelley-Barracks: 
Schlüssel-Nr.411.000.050-001.184 
Status der Gesamtfläche: Altlastenverdächtige Fläche 
 
Bzgl. der zwei Liegenschaften werden beim Regierungspräsidium 
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat 
IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ bodenschutzrec htliche Verfahren geführt. Die 
Akten können eingesehen werden.  
Zu den zwei Konversionsflächen liegen dem vorgenannten Dezernat 
nachfolgend genannte Kenntnisse vor. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dieser Aspekt ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Das 
Entwässerungsgesuch wird im Bauordnungsverfahren bearbeitet. 
 
 
 
 
Die Hinweise auf die Grundwasserv erunreinigungen und Altlasten wurden 
zur Kenntnis genommen. 
 
Für den Bereich der Kelley-Barracks / Nathan Hale Depot gilt der Status 
einer altlastenverdächtigen Fläche. Aus der historischen Recherche, erstellt 
durch das Ing.-Büro IBL Umwelt- un d Biotechnik GmbH am 29.01.2010 
gehen insgesamt 22 kontaminationsverdächtige Flächen (KVF) hervor, bei 
denen potentiell Untergrundbelastungen vorliegen können.  
 
Orientierende Untersuchungen im Teilbereich „Erwerbsfläche Alnatura 
Produktions- und Handels GmbH“ zeigen im Bereich KVF 5 „Wartungshalle 
Geb. 4207“, hier Standort der Altöltanks, relevante MKW-Belastungen in den 
oberen Bodenmetern auf (Gutachten Ing.-Büro ARCADIS GmbH vom 
23.01.2014). Weitere KVF-Flächen sind die KVF 4 (Wartungshalle Geb. Nr. 
4208), KVF 15, (Waschanlage), KVF 17 (ehem. Parkhaus) und KVF 20 in 
den bestehenden Gebäuden.  
Die Altlastengutachten liegen vor. Eine Eingrenzung und abschließende 
Gefährdungsbeurteilung des Schadens durch weiterführende 
Untersuchungen liegt zwischenzeitlich ebenfalls vor. 
 
Die festgestellten Altlastenverdachtsflächen wurden im Bebauungsplan 
W 46.2 gekennzeichnet und unter Hinweise Maßnahmen und 
Vorgehensweisen hinsichtlich Rückbau/Entsorgung aufgenommen. Das 
Gutachten liegt vor. Zusätzlich wurden diesbezügliche Maßnahmen zur 
Vermeidung von Schäden für die Umwelt bzw. zur Beseitigung von 
Kontaminationen in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 9  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
1.1 Nathan-Hale-Depot  
Ansprechpartner im bodenschutzrechtlichen Verfahren ist die 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Frankfurt. Die BImA, als 
Vertreterin des Bundes, ist Pflichtige im Sinne des Bundes-
Bodenschutzgesetzes (B BodSchG) und wird vom RP-Dez. 31.2 zu 
weiteren Untersuchungen herang ezogen. Herangezogen werden kann 
aber auch grundsätzlich der jeweilige Grundstückseigentümer (§ 4 (3) 
BBodSchG. 
Ehemalige Treibstoffumladestation 
Az. IV/Da 41.5 - 2104 - Nathan Hale Depot 
Im Bereich der ehem. Treibstoffumschlagstation, gibt es eine große 
schädliche Grundwasserverunreinig ung mit Kraftstoffen (Schadstoffe: 
BTEX, PAK und MKW), die das Depot-Gelände bereits über den 
Grundwasserpfad in südwestlicher Richtung verlassen hat. Es handelt sich 
um eine Verunreinigung im Grundw asser und der gesättigten Bodenzone 
(Altlast i. S. des BBodSchG). Es ist davon auszugehen, dass sich die 
Schadstoffe über die ungesättigte in die gesättigte Bodenzone und dann in 
das Grundwasser ausgebreitet haben. Die genaue Eintragstelle wurde mit 
den bisherigen Untersuchungen nicht gefunden. Der besagte Bereich der 
Grundwasserverunreinigung / Altlast im Boden erstreckt sich bis in den 
Grundwasserabstrom in Richtung Kley erstraße. Hier besteht weiterer 
Erkundungs- und Sanierungsbedarf für das Grundwasser und den Boden 
(gesättigte Bodenzone). Ggf. wird hier zukünftig eine hydraulische 
Sanierung des Grundwassers und der gesättigten Bodenzone stattfinden. 
Konkrete Maßnahmen sind noch nicht in Planung. 
Diese schädliche Grundwasserverunreinigung ist im Bebauungsplan 
darzustellen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von 
Niederschlagswasser ist nicht zulässi g, da es hierdurch zu erheblichen 
Mehrkosten bei der Sanierung kommen wird (Verlagerung der 
Schadstofffahne). Jeglic he Eingriffe in den Boden (ungesättigte 
Bodenzone) sind gutachtlich zu begleiten. 
Eine mögliche geplante Grundwasserförderung ist nicht zulässig. 
 
Grundwasserverunreinigung mit LHKW 
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation 
 
 
Das Nathan-Hale-Depot liegt außerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans W 46.2.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Bereich der Verunreinigung liegt nicht im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans W 46.2.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 10  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
 
Im südöstlichen Bereich des ehemaligen Depot-Geländes gibt es eine 
Verunreinigung im Grundwasser mit organischen Lösungsmitteln (LHKW), 
die derzeit keiner Verunreinigung des Bodens zugeordnet werden kann. 
Der Prüfwert der GWS-VwV von 20 µg/l ist um ein Vielfaches 
überschritten. Eine Prüfung im Einzelfall im Sinne der GWS-VwV wird 
erforderlich. Eine abschließende Bewertung konnte noch nicht 
vorgenommen werden, da noch weitere Untersuchungen des 
Grundwassers anstehen. Ob hier zukünftig Sanierungsbedarf besteht, 
kann derzeit noch nicht entschieden werden. 
Diese Grundwasserverunreinigung ist im Bebauungsplan darzustellen. 
Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht 
zulässig, da es hierdurch zu erheblichen Mehrkosten bei der Sanierung 
kommen wird (Verlagerung der Schadstofffahne). Jegliche Eingriffe in den 
Boden (ungesättigte Bodenzone) sind gutachtlich zu begleiten. Eine 
mögliche geplante Grundwasserförderung ist, ohne eine vorherige 
Aufbereitung des belasteten Grundwassers, nicht zulässig. 
 
Gleisvorfeld 
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation 
 
Im nordöstlichen Bereich des ehem. D epot-Geländes befinden sich derzeit 
noch Gleisanlagen. Dieser Bereich wur de zur Altlast i. S. des BBodSchG 
erklärt, da hier Sanierungsbedarf – zumindest für den Wirkungspfad 
Boden-Mensch besteht. Hier lie gen Schadstoffe wie PAK und PBSM 
flächendeckend erhöht vor. Die Er stuntersuchungen wurden durch die 
BImA durchgeführt. Es wird darüber nachgedacht, eine vollständige 
Versiegelung dieses Bereiches vorzunehmen (Sicherung i. S. des 
BBodSchG). Weitere Untersuchungen sind vorgesehen. 
Diese Altlast ist im Bebauungsplan darzu stellen. Eine zukünftige mögliche 
Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht zulässig, da es hierdurch 
zur Verlagerung von Schadstoffen aus dem Boden in das Grundwasser 
kommen wird. Jegliche Eingriffe in den Boden (ungesättigte Bodenzone) 
sind gutachtlich zu begleiten. 
 
Bodenverunreinigung mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) 
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation 
Im weiteren Bebauungsplanverfahren W 46 werden für den entsprechenden 
Bereich diese Verunreinigungen dargestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
s. o. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 11  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
 
Im nördlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes befindet sich eine 
Verunreinigung der ungesättigten Bodenzone mit MKW, die nicht saniert 
werden muss. Die Bodenfunktionen sind nur kleinräumig beeinträchtigt. Es 
ist auch zukünftig nicht zu besorgen, dass sich die Schadstoffe in das 
Grundwasser verlagern werden (Wirkungspfad Boden-Grundwasser).  
Der Wirkungspfad Boden-Mensch ist ebenfalls nicht betroffen, wenn es bei 
der derzeitigen gewerblichen bzw. industriellen Nutzung bleibt 
(Nutzungsparallelität). Bei einer sensibleren Nutzung besteht ggf. 
Sanierungsbedarf, es wird dann eine Neubewertung erforderlich. 
Es wird empfohlen, diese Verunreinigung in den Bebauungsplan informativ 
aufzunehmen.  
Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht 
zulässig, da es hierdurch zur Verlagerung von Schadstoffen aus dem 
Boden in das Grundwasser kommen wird. Jegliche Eingriffe in den Boden 
(ungesättigte Bodenzone) sind gutachterlich zu begleiten. 
 
Ehemaliges Tanklager 
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation 
Auf dem nordwestlichen Bereich des ehemaligen Depot-Geländes befand 
sich ein Tanklager mit Flachbodentanks. Die Tanks wurden durch die Stadt 
Darmstadt zurückgebaut. Bodenuntersuchungen aus diesem Bereich 
ergaben keine Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung/Altlast im 
Boden. 
Eigenbedarfstankstelle  
Az. IV/Da 41.5 – 2120 – Nathan Hale Depot Tankstelle 
Im südwestlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes befindet sich die 
ehemalige Eigenbedarfstankstelle, die durch eine vorhandene 
Oberflächenversiegelung gesichert ist (Sicherung i. S. des BBodSchG). 
Die Oberflächenversiegelung wird jährlich begangen und der Zustand wird 
gutachterlich protokolliert. 
Die Sicherungsfläche ist im Bebauungsplan darzustellen. Eingriffe in die 
Oberflächenversiegelung sind nicht zulässig bzw. dürfen nur in 
Abstimmung mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 12  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
erfolgen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niederschlagswasser 
ist nicht zulässig, da es hierdurch zur Verlagerung von Schadstoffen aus 
dem Boden in das Grundwasser kommen wird. 
 
1.2 Kelley-Barracks  
Az. IV/Da 41.5 – 2142 – 411 000 050 001 184 Kelley B. 
Ansprechpartner im bodenschutzrechtlichen Verfahren ist die 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Frankfurt. Die BImA, als 
Vertreterin des Bundes, ist Pflichtige im Sinne des Bundes-
Bodenschutzgesetzes (BB odSchG) und wird von mir zu weiteren 
Untersuchungen herangezogen. Herangezogen werden kann aber auch 
grundsätzlich der jeweilige Grundstückseigentümer (§ 4 (3) BBodSchG. 
Aus der Historischen Recherche, erstel lt durch das Ing.-Büro IBL Umwelt- 
und Biotechnik GmbH am 29.01.2010, gehen insgesamt 22 
Kontaminationsverdächtige Flächen (KVF) hervor, bei denen potentiell 
Untergrundbelastungen vorliegen können. 
Orientierende Untersuchungen im Teilbereich „Potentielle Erwerbsfläche 
der Fa. ALNATURA“ zeigen im Bereich der KVF 5 „Wartungshalle Geb. 
4207“, hier Standort des Altöltanks, relevante MKW-Belastungen in den 
oberen drei Bodenmetern auf (Gutachten Ing.-Büro ARCADIS Deutschland 
GmbH vom 23.01.2014). Hier ist noch eine Eingrenzung und 
abschließende Gefährdungsbeurteilung des Schadens durch weitere 
Untersuchungen herbeizuführen. 
Der Flächenbereich, der nicht der potentiellen ALNATURA-Erwerbsfläche 
zugehörig ist, wurde aktuell durch die BImA orientierend erkundet. Die 
Untersuchungsergebnisse liegen noch nicht vor. 
Es wird empfohlen, die MKW-Bodenbelastung (KVF 5) im Bebauungsplan 
zu kennzeichnen. 
 
 
Die Belange des nachsorgenden Bodenschutzes  sind in dem o.a. 
Bauleitplanverfahren nicht hinreichend berücksichtigt. 
Kenntnisse/Aussagen zum Vorhandensein von Altflächen, Altlasten, 
schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserschäden im 
Plangeltungsbereich sind in die Begr ündung bzw. in den Umweltbericht 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Empfehlung die Kontaminationsverdachtsflächen im Bebauungsplan 
aufzunehmen wurde gefolgt. Diese wurden unter Punkt IV (5.0) als 
kartografische Darstellung mit textlichem Hinweis ergänzt. Die weiteren 
Untersuchungen zur abschließenden Gefährdungsbeurteilung des Schadens 
wurden im Verlauf des weiteren Planungsverfahrens durchgeführt. 
 
 
 
 
Der Bebauungsplan W 46.2 hat im gesamten Bereich der KVF 5 öffentliche 
Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Vor dem Ausbau der Planstraße Süd 1 
werden auf Grundlage des städtebaul ichen Vertrages zwischen BIMA und 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt weitere Untersuchungen herbeigeführt. 
Die Altlastengutachten liegen vor. Eine Eingrenzung und abschließende 
Gefährdungsbeurteilung des Schadens durch weiterführende 
Untersuchungen liegt zwischenzeitlich vor. 
 
Die festgestellten Altlastenverdachtsflächen wurden im Bebauungsplan W 
46.2 gekennzeichnet und unter Hinweise Maßnahmen und Vorgehensweisen 
hinsichtlich Rückbau/Entsorgung aufg enommen. Das Gutachten liegt vor. 
Zusätzlich wurden diesbezügliche Festsetzungen zur Vermeidung von 
Schäden für die Umwelt bzw. zur Beseitigung von Kontaminationen in den 
Bebauungsplanentwurf aufgenommen 
 
 
 
s.o.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 13  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
zum Bebauungsplan mit aufzunehmen. 
Gemäß § 1 (6) Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baugesetzbuch) sind bei der 
Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die 
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des 
Bodens zu berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Problem 
Bodenbelastungen nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der 
Beurteilung von Belastungen das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und 
nicht die Schwelle der Gefahrenabwehr. Der Träger der Bauleitplanung 
erzeugt ein Vertrauen, dass die ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr 
realisierbar ist. Geht die Stadt Darmstadt Anhaltspunkten für 
Bodenbelastungen nicht nach, haben Eigentümer, Bauwillige und andere 
Betroffene ggf. Anspruch auf Schadensersatz. 
Die Kommune hat sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans 
zu vergewissern, ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder 
vermuteten Bodenbelastung vereinbar ist. 
Die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die im Boden und im 
Grundwasser vorhandenen Belastungen und auf mögliche 
Sanierungsmaßnahmen sind im o.a. Baul eitplanverfahren darzustellen, zu 
bewerten und abzuwägen. Ebenso verhäl t es sich mit den Auswirkungen 
der festgestellten Belastungen bzw. der Sanierungsmaßnahmen auf das 
geplante Vorhaben. 
 
Es wird in diesem Zusammenhang auf den Erlass „Hinweise und 
Empfehlungen zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, 
insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im 
Baugenehmigungsverfahren" des Hess. Ministeriums für Wirtschaft, 
Verkehr und Landesentwicklung vom 17. April 2002 (St. Anz. 19/2002, S. 
1753 ff). sowie auf die „Arbeitsh ilfe zur Berücksichtigung von 
Bodenschutzbelangen in der Abwägung und der Umweltprüfung nach 
BauGB in Hessen“ des Hess. Ministeriums für Umwelt, Energie, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Stand Februar 2011, hingewiesen. 
Auf die Kennzeichnungspflicht von Flächen, deren Boden erheblich mit 
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, wird ebenso verwiesen (§ 9 Abs. 
5 Nr. 3 Baugesetzbuch). 
Es wird darum gebeten, Folgendes in den Planunterlagen zum 
 
Dem Hinweis wurde entsprochen. 
Eine Kennzeichnung im Bebauungsplan wurde aufgenommen. Der 
Umweltbericht und die Begründung wurden entsprechend ergänzt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 14  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Bebauungsplan mit aufzunehmen: 
Grundwasserhaltungsmaßnahmen 
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Entnahme von Grundwasser 
auf den zwei ehemaligen militärischen Liegenschaften stehen (u.a. 
Errichtung und Betrieb von Brauchwasserbrunnen, Wasserhaltungen - 
auch temporäre - wie z.B. zum Erstellen von unterirdischen Bauteilen) sind 
vor Beginn der Maßnahme mit dem RP  Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.5 
„Bodenschutz“ abzustimmen. 
Versickerung von Niederschlagswasser 
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Versickerung von 
Niederschlagswasser auf den zw ei ehemaligen militärischen 
Liegenschaften stehen, sind im Vorfel d mit dem RP Darmstadt, Dezernat 
IV/DA 41.5 „Bodenschutz“ abzustimmen. 
Vorhandene Grundwassermessstellen Nathan-Hale-Depot 
Alle auf dem ehem. Depot-Gelände vorhandenen 
Grundwassermessstellen müssen dauerhaft erhalten werden und jederzeit 
zugänglich sein. Sie werden für das Monitoring der auf dem Gelände 
vorliegenden Grundwasserverunreinigungen benötigt. 
Sollte der Erhalt nicht möglich sein, dann sind in Abstimmung mit dem RP 
Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bo denschutz“, Ersatzmessstellen zu 
errichten. 
Vorhandene Grundwassermessstellen Kelley-Barracks 
Auf dem ehem. Kasernengelände vorhandene Grundwassermessstellen 
dürfen nur in Abstimmung mit dem RP Darmstadt; Dezernat IV/Da 41.5 
„Bodenschutz“ zurückgebaut werden.  Müssen Grundwassermessstellen 
aufgrund der konkreten Bebauung zurückgebaut werden, entscheidet das 
vorgenannte Dezernat in Abhängigkeit der Ergebnisse der weiteren 
Erkundungsmaßnahmen über Ersatzmessstellen. 
Baurechtliche Anträge 
In den Baugenehmigungsverfahren (Abbruch und Neubebauung) ist das 
RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ zu beteiligen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Unter Ziff. I. 11.4 der Festsetzungen de s Bebauungsplans W 46.2 wurde die 
Versickerung des Niederschlagswassers geregelt. 
 
 
 
 
 
Diese Flächen liegen nicht im Bereich des Bebauungsplans W 46.2. Sie 
werden im Bebauungsplanverfahren W 46 behandelt. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
Im Bereich des Bebauungsplans W 46.2 sind keine Grundwassermessstellen 
bekannt. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 15  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
 
Bodeneingriffe 
Bei Bodeneingriffen im Bereich nachgewiesener Bodenverunreinigungen 
und schädlicher Bodenveränderungen / Altlasten ist eine gutachterliche 
Begleitung erforderlich. 
Anfallender belasteter Aushub ist gemäß den abfallrechtlichen 
Bestimmungen zu beproben und entsprechend der Ergebnisse zu 
entsorgen / verwerten. 
 
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf 
organoleptische Auffälligkeiten zu acht en. Werden diese festgestellt, ist 
umgehend das RP Darmstadt, Dezernat  IV/DA 41.5 „Bodenschutz“ zu 
informieren. 
 
2. Vorsorgender Bodenschutz  
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch 
Bebauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine 
neugeordnete Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hiermit wird 
ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich 
geleistet. Daher wird der Bebauu ngsplan unter Gesichtspunkt der 
Neuversiegelung von Flächen ausdrücklich begrüßt. 
 
Es ergeht der Hinweis auf die Aspekte des Bodenschutzes im Rahmen der 
Nachhaltigkeitsstrategie. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang, in 
wieweit durch die im Gebiet geplante Nutzungsänderung nicht mehr für 
Gewerbe oder Verkehr genutzte Flächen zurückgebaut bzw. entsiegelt 
werden können.  
 
3. 7. Änderung des Flächennutzungsplan (FNP)  
Es handelt sich um die Einbeziehung der ehemals militärisch genutzten 
Gebiete in den FNP. 
Aus bodenschutzfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden berücksichtigt. 
Unter Ziff. IV. 5.0 des Bebauungsp lans W 46.2 is t der Hinweis 
aufgenommen. 
 
 
 
Unter Ziff. IV. 2.0 des Bebauungs plans W 46.2 ist der Hinweis 
aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dem Hinweis wurde unter Ziff. I. 11.3 gefolgt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 16  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Immissionsschutz 
Bezüglich der o.g. Planung der Stadt Darmstadt auf den westlichen 
Konversionsflächen wird auf Teilbereich B der Stellungnahme vom 08. Mai 
2013 verwiesen.  
Eine abschließende Prüfung der Unterlagen ist aus 
immissionsschutzrechtlicher Sicht ni cht möglich, da die Planunterlagen 
keine schalltechnische Untersuchung enthalten. Zur Bewertung der 
Auswirkungen der Planung insbesondere auf die südlich gelegenen 
Wohngebiete ist dies jedoch zwingend erforderlich. 
Bereits jetzt wird jedoch daraufhin gewiesen, dass die Entwicklung des 
Gewerbegebietes im Osten entlang der Bahnlinie dahingehend gelenkt 
werden sollte, dass ein geschlossener Gebäuderiegel entsteht. So können 
die Anwohner entlang des Haardtrings vor Geräuschemissionen aus dem 
Gebiet geschützt werden. 
Bei der Gewerbefläche im Südwesten empfiehlt sich der Tausch der 
Nutzungsarten mit der zentral am Exerzierplatz gelegenen Büronutzung. 
So kann das südlich des Plangebiets gelegene Wohngebiet vor 
Geräuschemissionen geschützt werden. 
 
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die 
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden: 
• Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: 
o Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 
o Rohstoffsicherungskarte des HLUG 
• Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: 
o Vorliegende und genehmigte Betriebspläne 
• Hinsichtlich des Altbergbaus: 
o Bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse 
o In der Datenbank vorliegende Informationen 
o Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren 
Bergbau 
Die Recherche beruht auf den in In haltsverzeichnissen des Aktenplans 
inventarisierten Beständen von Berech tsams- und Betriebsakten früherer 
Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Das Schallschutzgutachten für den Ge ltungsbereich des Bebauungsplans 
W 46.2 liegt vor und wird zur Offenlage zur Verfügung gestellt. 
 
 
 
Dieser Bereich betrifft nicht den Planbereich. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 17  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des 
Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis. 
Anhand der oben beschriebenen Datengrundlage wird wie folgt Stellung 
genommen: 
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine 
Rohstoffsicherungsflächen betroffen. 
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich keine aktuell unter 
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer 
Umgebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von 
Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Be rgaufsicht sind jedoch keine das 
Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt. 
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im 
Plangebiet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau 
umgegangen.  
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte 
entgegen. 
 
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird am 03.11.204 Folgendes 
vorgebracht: 
Die Auswertung der vorliegenden Kriegsluftbilder hat ergeben, dass sich 
das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem 
Bombenabwurfgebiet und im Bereich von ehemaligen Flaksteilungen 
befindet. 
 
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss 
grundsätzlich ausgegangen werden, 
 
Eine systematische Überprüfung (Sond ieren auf Kampfmittel, ggf. nach 
Abtrag des Oberbodens) ist daher vor Beginn der geplanten Bauarbeiten 
und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen erforderlich, 
auf denen bodenei ngreifende Maßnahmen st attfinden. Hierbei soll 
grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde berücksichtigt. 
In Ziff. IV. 1.0 des Bebauungsplan s W 46.2 wurde der entsprechende 
Hinweis aufgenommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 18  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die 
Kampfmittelräumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik 
durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf 
dem die untersuchten Flächen doku mentiert sind, Weiterhin ist das 
verwendete Detektionsverfahren anzugeben. 
 
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des 
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Bei der 
Beauftragung des Dienstleisters ist auf die Verwendung des Datenmoduls 
KMIS-R hinzuweisen. 
 
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen 
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden. 
Regierungspräsidium Darmstadt 
 
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans 
und der KMISR-Datei geben. 
 
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachstehenden 
Internetseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden: 
 
http://www.rp·darmstadt.hessen.de 
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) 
 
Mit einer Luftbilddetailauswertung wurd e ein Verdachtspunkt ermittelt, der 
auf einen möglicherweise noch vorhandenen Bombenblindgänger hinweist. 
Der Punkt wurde koordinatenmäßig erfasst und ist im beiliegenden 
Lageplan rot gekennzeichnet. 
 
Eine Überprüfung des Verdachtspun ktes ist vor bodeneingreifenden 
Bauarbeiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein sollte 
(wegen oberflächennaher magnetischer Störungen wie z.B. Auffüllung, 
Versiegelung, Versorgungsleitungen) ist eine Überprüfung 
mittels Sondierungsbohrungen erforderlich. 
 
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist auch dann erforderlich, wenn 
sich dieser außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befindet und vor

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 19  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
bodeneingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabstand im Radius von 15 
Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten werden 
kann. 
 
Es wird darum gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des 
Bauleitverfahrens zu verwenden, sofern sich keine wesentlichen 
Flächenänderungen ergeben. 
 
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, 
Zwischenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, 
Interessenten/lnteressentinen od er sonstigen Berechtigten (z.B. 
Eigentümer/Eigentümerin, Investor/lnv estorin) zu tragen. Die genannten 
Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu 
geben und zu bezahlen. 
 
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden 
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. 
 
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma ist 
immer das v. g, Aktenzeichen anzugeben und eine Kopie dieser 
Stellungnahme beizufügen. 
 
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, wird 
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand für 
unumgänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine 
positive Rechnungsprüfung zum Zwecke  der Kostenerstattung durch den 
Bund gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die 
Kampfmittelräumung. 
 
Eine Kopie des Auftrages ist dem KMRD zur Kenntnisnahme zuzusenden. 
 
Den Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der 
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- 
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 20  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:

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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
1.2 hessenARCHÄOLOGIE, Ida-Rhodes-Straße 1, 64295Darmstadt 
 
    
  
Schreiben vom 09.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie 
folgt aufzunehmen: 
 
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies der 
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich 
anzuzeigen." 
 
  
 
 
Der Anregung wurde gefolgt.  
Der Hinweis wurde in die Festsetzungen und die Begründung 
aufgenommen.  
 
  
1.3 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin 
 
    
  
Schreiben vom 02.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
Zum Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. 
Flächennutzungsplanung werden folgende Hinweise gegeben: 
 
Bei diesen Planungen spielt u.a. auch die Frage einer vorsorglichen 
Vermeidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Richtfunkstrecken 
(Störung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bauwerke eine 
wesentliche Rolle. Daher wird auf Folgendes hingewiesen: 
 
• Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post 
und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des 
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für 
das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine 
Richtfunkstrecken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und 
Genehmigungsverfahren (z. B. im Rahmen des Baurechts oder im 
Rahmen des Bundesimmissionsschutzgesetzes) einen Beitrag zur 
Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das 
Plangebiet in Frage kommenden Richtfunk betreiber identifiziert und diese 
den anfragenden Stellen mitteilt. Somit werden die regionalen 
Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen 
  
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans W 46.2 hinsichtlich des Maßes der 
baulichen Nutzung lassen keine Störungen der Richtfunkstrecken erwarten.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 22  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene Baumaßnahmen bzw. 
Flächennutzungen zu informieren. 
 
• Beeinflussungen von Richtfunkstre cken durch neue Bauwerke mit  
Bauhöhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Auf das 
Einholen von Stellungnahmen der BNetzA  zu Planverfahren mit geringer 
Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Da im vorliegenden Fall die 
Planunterlagen keine Aussagen zu neuen Bauten mit Höhen über 20 m 
enthalten, wurde keine weitere Prüfung der vorgesehenen Maßnahmen 
durchgeführt. 
 
• Angaben zum geografischen Trassenv erlauf der Richtf unkstrecken bzw. 
zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die BNetzA nicht liefern. Im 
Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüft die 
BNetzA lediglich das Störverhältnis  zu anderen Richtfunkstrecken unter 
Berücksichtigung topografischer Geg ebenheiten, nicht aber die konkreten 
Trassenverhältnisse (keine Üb erprüfung der Bebauung und anderer 
Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im 
Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung 
erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber 
liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht 
ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen 
Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. 
 
• Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb befindlichen 
Richtfunktrassen in Flächennutzungsp länen, wird darauf hingewiesen, 
dass dieses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (keine 
Dokumentationspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene 
Maßnahme zur vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auch 
durch die öffentlichen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wird. 
Eine Darstellung der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur 
möglich, wenn die Betreiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer 
Veröffentlichung ihrer Richtfunk-S tandortdaten einverstanden sind 
(Datenschutz). Zu den Betreibern v on Richtfunkstrecken gehören z.B. die 
in Deutschland tätigen großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar 
einen öffentlichen Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. 
Übersichten zu den Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 23  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Geschäftsgeheimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt grundsätzlich den 
Wettbewerbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigung dieser 
Bedingung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommender 
Richtfunkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig 
aktuelle Übersichten zu führen. 
 
• Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Höhe von über 20 m 
(z.B. Windkraftanlagen, Hochspa nnungsfreileitungen, Masten, hohen 
Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanl agen, etc.), empfehlen sich 
entsprechende Anfragen an die BNetzA. Bei Abforderung einer 
Stellungnahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des 
Baugebiets anzugeben und ausreichend übersichtliches topografisches 
Kartenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Baubereiches sowie das 
Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln. 
 
Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken militärischer Anwender 
nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfungsanträge können beim 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der 
Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,53123 Bonn, E-Mail: 
BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden. 
 
• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr 
gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Informationen über den 
aktuellen Richtfunkbelegungszustand fü r ein bestimmtes Gebiet ggf. in 
kürzester Zeit nicht mehr zutreffend,  Es wird deshalb ausdrücklich darauf 
hingewiesen, dass die jeweils erteilte Auskunft nur für das Datum meiner 
Mitteilung gilt. 
 
•  Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photovoltaikanlagen wird 
auch geprüft, ob ggf. in der Nähe li egende Messeinrichtungen des Prüf- 
und Messdienstes der BNetzA oder zi vile Radaranlagen beeinflusst 
werden. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalten die Planungsträger 
dazu eine Mitteilung und entsprechende Hinweise zur 
Störungsvermeidung. 
 
Falls die Bitte um Stellungnahme ggf. auch auf die im Plangebiet zu 
berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder oberirdisch

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 24  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energieleitungen, bezieht, 
wird darauf hingewiesen, dass die BNetzA selbst über keine eigenen 
Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhandenen 
Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender 
Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben 
über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt 
bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bzw. Baubehörden vor 
Ort eingeholt werden. 
 
 
 
 
1.4 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Hindenburgstraße 1, 64295 
Darmstadt 
    
 
 
 
Schreiben vom 20.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
Die Planungen werden explizit dahingehend begrüßt, dass trotz aktuell 
erdrückendem Mangel an Wohnbauflächen in Darmstadt wie auch im 
Umland nicht der Versuchung nachgeg eben wird, die Konversionsflächen 
für Wohnzwecke umzuwidmen. Auch für Handwerk, Gewerbe und 
Industrie müssen ausreichende Flächen vorgehalten werden, um 
Unternehmen Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zu bieten. Die betrachteten Flächen bieten 
sich aufgrund der Nähe zum bereits bestehenden Gewerbe nördlich des 
Plangebietes und der durch die Bahngleise entstehenden Zäsur zum Rest 
des Stadtgebietes eindeutig für ei ne gewerbliche Nutzung an. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt tut daher gut daran, entgegen anderer 
Stimmen an den Planungen einer Ausweisung für gewerbliche Nutzung 
festzuhalten. Darüber hinaus wird di e frühzeitige und offenbar fruchtbare 
Einbindung der unmittelbar benachbart gelegenen Unternehmen bei dem 
Verfahren begrüßt. Auch dies ist ein probates Mittel zur Standortsicherung.
 
Besonders problematisch erscheint das Thema Verkehrserschließung. 
Ein erheblicher Teil der in den geplanten Gewerbegebietsflächen 
arbeitenden Menschen und darüber hinaus auch der entstehende 
Lieferverkehr wird auf die Erreichbar keit des Gebietes per Pkw bzw. LKW 
angewiesen sein, also mobilen Individualverkehr nutzen. Daran wird auch 
die wünschenswerte Erschließung mittels ÖPNV nicht grundsätzlich etwas 
  
 
 
 
Die Zustimmung zu den geplanten gew erblichen Bauflächen wurde zur 
Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise zur verkehrlichen Erschließung wurden zur Kenntnis 
genommen. 
Diese Aspekte wurden im Verkehrsgutachten behandelt und in der  
Planung berücksichtigt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 25  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
ändern. Um diesen zusätzlichen mobilen Individualverkehr auffangen zu 
können, muss dringend gewährleistet werden, dass die Anbindung an das 
regionale Straßenverkehrsnetz und in sbesondere an die Rheinstraße und 
damit an das Autobahnnetz entsprechend leistungsfähig gestaltet wird. Die 
bisherige Situation erscheint dort, insbesondere zu den morgendlichen und 
abendlichen Stoßzeiten, bereits jetzt unzureichend. Darüber hinaus muss 
gewährleistet werden, dass eine ausreichende Anzahl Parkplätze im 
öffentlichen Raum wie auch auf den Grundstücken vorgehalten wird. 
 
 
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Begründung zum 
Bebauungsplanentwurf W 46.2 mit ihren weitere Ausführungen verwiesen. 
 
Für die Kelley-Barracks und das Nathan-Hale-Depot soll ein ausreichend 
leistungsfähiges äußeres und inneres Erschließungssystem unter 
Berücksichtigung aller Verkehrsarten entwickelt werden. 
Die äußere Erschließung insbesondere die Anbindung an das Autobahnnetz 
wurde in insgesamt 4 Verkehrsuntersuchungen detailliert betrachtet und wird 
über ein Planfeststellungsverfahren festgelegt werden. 
Die Förderung der Nutzung der Verkehrsmittel des Umweltverbundes inkl. 
eines umfassenden Mob ilitätsmanagements ist zentrales Ziel der 
Quartiersentwicklung. Aus diesem Grund wird die Anzahl der Stellplätze im 
öffentlichen Straßenraum auf ein Minimum reduziert. Die Stellplätze sind 
vorwiegend auf den Flächen der Unternehmen anzuordnen. 
 
1.5 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer Weg 
4, 64295 Darmstadt 
    
  
Schreiben vom 20.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
Fachlicher Hinweis: 
Gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten Straßen bestehen 
keine Ansprüche auf Durchführung von Schutzmaßnahmen aufgrund des 
BImSchG. 
 
  
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
  
1.6 IHK Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt 
 
    
  
Schreiben vom 24.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
Die Konversionsflächen einer gewerblichen Nutzung zuzuführen, wird 
grundsätzlich begrüßt. 
 
Hinsichtlich der Verkehrsplanung ist zu bedenken, dass die Anbindung an 
das regionale Straßenverkehrsnetz und insbesondere an die Rheinstraße 
  
 
 
 
Die Zustimmung zu den geplanten gew erblichen Bauflächen wurde zur 
Kenntnis genommen. 
 
Die Anbindung des Straßennetzes an die Rheinstraße und das

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 26  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
und damit an das Autobahnnetz entsprechend leistungsfähig gestaltet 
werden muss. Hier sind die Grenzen der Leistungsfähigkeit bereits heute 
erreicht. Bezüglich des betrieblichen Mobilitätsmanagements, welches eine 
große Chance der Verkehrsentlastung bieten kann, wird Unterstützung 
angeboten. 
 
Autobahnnetz liegt außerhalb des Bereichs des Bebauungsplans W 46.2. 
 
Für die Kelley-Barracks und das Nathan-Hale-Depot soll ein ausreichend 
leistungsfähiges äußeres und inneres Erschließungssystem unter 
Berücksichtigung aller Verkehrsarten entwickelt werden. 
Die äußere Erschließung insbesondere die Anbindung an das Autobahnnetz 
wurde in insgesamt 4 Verkehrsuntersuchungen detailliert betrachtet und wird 
über ein Planfeststellungsverfahren festgelegt werden. 
Der Zusage von Unterstützung im Rahmen des betrieblichen 
Mobilitätsmanagement wird zur Kenntnis genommen. 
 
1.7 Deutsche Bahn AG, DB-Immobilien, Region Mitte, Camberger Straße 
10, 60327 Frankfurt am Main 
    
  
Schreiben vom 27.10.2014 zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
Zur Beteiligung über die vorbereitenden Untersuchungen im Jahr 2013 
wurde eine Stellungnahme abgegeben (TÖB-FFM-13-9018/9019). 
 
Darin wurde darauf hingewiesen, dass im Plangebiet eine Trassenvariante 
der Neubaustrecke (NBS) Rhein-Main-/ Rhein-Neckar verläuft. 
 
Im aktuellen Verfahren hat sich an dieser Situation grundsätzlich nichts 
geändert. 
 
Es wird daher festgestellt , dass es dazu im aktuellen Verfahren zwei nicht 
ganz zueinander passende Aussagen gibt: In den Unterlagen, die zum 
Bauantrag gehören werden , wird darauf verwiesen, dass die 
Trassenvariante der Neubaustrec ke (NBS) Rhein-Main-/ Rhein- Neckar in 
diesem Bereich nicht mehr verfolgt wird . (s. " Rahmenplan"). In den 
Unterlagen zur FNP -Änderung (Anlage "FNP 7. Änderung") soll die 
Trassenvariante dennoch weiter dargestellt werden. 
 
Die DB ProjektBau GmbH teilt im Zusammenhang mit der geplanten 
DB-Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar (NBS RMRN) folgendes 
mit: 
  
 
 
Die Hinweise auf die Darstellung de r Trassenvariante der Neubaustrecke 
(NBS) Rhein-Main/Rhein-Neckar wurden zur Kenntnis genommen. Es wurde 
ferner zur Kenntnis genommen, dass der Überplanung des Gebietes ohne 
Berücksichtigung der hier verlaufende n Trassenvariante nicht zugestimmt 
wird. 
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche 
der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach 
Südwest von einer Trasse für eine Fernverkehrsstrecke/Planung 
durchzogen. Diese Trasse stellt eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den 
Planungen einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – 
Rhein/Neckar aus dem Jahr 2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. 
Trassenvariante IIIA zur Realisierung  der Neubaustrecke  Rhein/Main – 
Rhein/Neckar. Diese Variante wird auch im gültigen Flächennutzungsplan 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt dargestellt. Sie wird im Rahmen der 
verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt.  
Die Studie zum Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/Rhein/Main – 
Rhein/Neckar – Karlsruhe mit Vorschlägen für eine Führung der 
Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar liegt zwar seit Anfang 2015 vor. 
Abschließende Ergebnisse werden derze it diskutiert und sollen in den neu 
aufzustellenden Bundesverkehrswegeplan 2015 eingearbeitet werden. Bis 
zur abschließenden Entscheidung wird daher diese Trassen-Variante auch

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 27  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
 
1.  Untersuchungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale  
Infrastruktur (BMVI) 
 
Die Zwischenergebnisse der vom BMVI be auftragen der Korridorstudie 
(Mittelrheinstudie) für den Abschnitt Frankfurt - Mannheim wurden im Juli 
2014 vorgestellt. Nach den Erkenntnissen der Gutachter ist eine neue 
Bahnstrecke für den Mischverkehr - am Tag schneller 
Personenfernverkehr, in der Nacht Güterverkehr - parallel zu den 
Autobahnen A5/A67 die beste Lösung. Die Neubaustrecke soll die 
steigenden Verkehrsmengen aufnehmen und für deutlich kür zere 
Fahrzeiten sorgen. Gleichzeitig wird auf den Bestandstrecken Platz für ein 
erweitertes Angebot der S-Bahn Rhein/Main - Rhein/Neckar geschaffen . 
Die Neubaustrecke ermöglicht zudem schnelle Nahverkehrsangebote 
zwischen Bergstraße , Darmstadt und Frankfurt Flughafen sowie 
Wiesbaden. In der Nacht soll die Strecke genutzt werden , um den 
Güterverkehr von den Bestandsstrecken umzuleiten und dadurch deren 
Anwohner zu entlasten. 
 
Die Veröffentlichung der gesamten Korridorstudie ist bis Ende des Jahres 
2014 geplant. Im An schluss plant der Bund ein Konsultationsverfahren , 
innerhalb dessen e s möglich sein wird Stel lungnahmen zu den 
Ergebnissen abzugeben. 
Es ist wichtig in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass im 
Rahmen der Erstellung des neuen Bundesverkehrswegeplans (BVWP 
2015) auf Basis der Erkenntnisse 
der MitteIrheinstudie erst eine Nutzen-
Kosten-Untersuchung (NKU) vorgenommen wird. Ausschließlich Projekte, 
die ein Nutzen - Kosten -Verhältnis > 1 erreichen, erfüllen die 
Grundvoraussetzung  für die möglic he Aufnahme in den Bedarfsplan des 
Bundes. Nimmt der Bund die Maßnahmen in den neuen Bedarfsplan auf, 
wäre die Finanzierungsfähigkeit seitens des Bundes grundsätzlich 
gegeben. 
 
Die konkrete Streckenführung wird auf Basis der im Bedarfsplan 
festgelegten Rahmenbedingungen zu erarbeiten sein. Insofern kann eine 
Entscheidung über die genaue Streckenführung und welche Variante 
grundsätzlich weiterverfolgt wird erst danach getroffen werden. 
im gültigen kommunalen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt dargestellt.  
Für die das Plangebiet querende Trassenvariante IIIA wurde aufgrund der 
Bestandsbebauung (Kasernengelände) im Rahmen des o.g. von 2002 bis 
2004 durchgeführten Raumordnungsverfahrens (ROV) eine Tunnellösung 
erarbeitet, die jedoch heute nicht mehr realisierbar erscheint: Zum einen 
ergaben sich zwischenzeitlich geänderten Rahmenbedingungen und 
Entwicklungen im Trassenbereich de r Variante IIIA, insbesondere neue 
Entwicklungsperspektiven für die Konv ersionsgebiete Kelley-Barracks und 
Nathan-Hale-Depot nach dem Abzug der US-Streitkräfte, zum anderen 
bestehen geänderten Planvorstellungen seitens des Vorhabenträgers (siehe  
Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nunmehr lediglich eingleisige 
Anbindung des Darmstädter Hauptbahnhofes  (sog. „Konsenstrasse“, 2007) 
und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse.  
 
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkretisierung für den 
Trassenverlauf der Variante IIIA im  südlichen Bereic h des Darmstädter 
Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für 
das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante 
Planfeststellungsverfahren – in einer En tscheidungsstudie vier modifizierte 
Linienführungen entwickelt, die als technisch und verkehrlich machbar 
bewertet werden. Bei den Linienvarianten werden ebenfalls Tunnelbauwerke 
erforderlich. Es wurden dabei die dem damaligen Raumordnungsverfahren 
zu Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und unter Berücksichtigung 
der geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. 
Entwurfsgeschwindigkeiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlage, Lage 
von Bauwerken wie Tunnel und Trogbauwerke). 
 
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor Böhm und Partner, 
Darmstadt, erarbeiteten „Expertise zu Konflikten der landesplanerisch 
festgelegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit aktuellen 
städtebaulichen Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen West und 
zur Übereinstimmung fortentwickelter Trassenführungen mit den Zielen 
der Raumordnung und Landesplanung“ wurden die vier modifizierten 
Linienführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Planungsabsichten der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hinsic htlich ihrer Kompatibilität mit der 
landesplanerisch festgestellten Variante sowie damit betroffenen

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 28  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zielvorgaben untersucht. Die einzelnen Linienvarianten weisen im Hinblick 
auf die Vereinbarkeit mit den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der 
Stadt einerseits, bezüglich der Ei nhaltung der regionalplanerischen 
Zielvorgaben und der aus dem Raumordnungsverfahren resultierenden 
Bedingungen andererseits, unterschiedliche Vor- und Nachteile auf.  
Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, dass sie – wie die 
Trassenvariante IIIA - mit den Ziel en der Raumordnun g grundsätzlich 
vereinbar sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da es sich bei den 
vier modifizierten Linienführungen jewe ils um alternative Konkretisierungen 
der Trassenvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordnungs verfahren wird 
die 
Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im 
Sinne von § 1 der Raumordnungsve rordnung (Raumordnungsverfahren) 
geprüft, wobei die raumbedeutsame n Auswirkungen der Planung oder 
Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtlichen 
Gesichtspunkten zu prüfen sind. Die Ermittlung und Beurteilung einer 
generellen Trassenführung erfolgt somit im raumordnerischen Maßstab 
(1:25.000 – 1:100.000). Bei kleinräumigen und räumlich begrenzten 
Abweichungen der Trassenführung im Zuge der weiteren 
Planungskonkretisierung (hier: die vier Linienvarianten) ist davon 
auszugehen, dass die grundsätzliche Raumverträglichkeit der Trasse 
unbeschadet bleibt und dass die Durchführung eines erneuten 
Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich ist. 
Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planungen der einzelnen 
Linienvarianten ist Gegenstand eines nachfolgenden 
Planfeststellungsverfahrens gemäß § 18 AEG bzw. der integrierten 
Umweltverträglichkeitsprüfung nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 
UVPG. Die konkrete Linienführung wird  somit im Planfeststellungsverfahren 
ermittelt und ist nicht Gegenstand der Darstellungen im 
Flächennutzungsplan. Daher ist eine Änderung der Darstellung der 
Neubaustrecke im Flächennutzungsplan nicht erforderlich und folglich auch 
nicht Gegenstand der 7. Flächennutzungsplan-Änderung, Teilbereich 7.1 
 
Aus den o.g. Gründen ist die konkrete Linienführung auch nicht Gegenstand 
des Zielabweichungsantrags. Die grundsätzliche Möglichkeit einer 
Realisierung der Trassenvariante IIIA in  Form einer der vier Linienvarianten 
ist auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im Bereich der Kelley-

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 29  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
 
 
 
 
 
2.  Planung Nordanbindung mit Bf Darmstadt West 
 
Der Abschnitt "Darmstadt" befindet sich innerhalb des 
Planfeststellungsabschnittes 2 (PFA 2) der NBS RMRN. Die Planung für 
den PFA 2 ist abgeschlossen. Grundlage der Planung ist eine 
Vereinbarung zwischen der DB Netz AG, des Landes Hessen, der 
Landräte Darmstadt-Dieburg/Bergstra ße sowie des OB Darmstadt vom 
15.03.2010. Diese beinhaltet die Anbi ndung von Darmstadt mittels einer 
Nordanbindung über die Strecke 35 30 (Mainz-Darmstadt) sowie eines 
Bahnhofes Darmstadt West an der R heinstraße zwischen der Siedlung 
Tann und der Autobahn A 5. 
Nach Entscheidung seitens des BMVI und der DB Netz AG können die 
PIanfeststellungsunterlagen in kurzer Zeit erstellt und beim Eisenbahn-
Bundesamt eingereicht werden. 
 
3.  Konsenstrasse 
 
Vor 2010 war die "Konsenstrasse" Grundlage der Planung des PFA 2. 
Diese beinhaltete neben der NBS-Hauptstrecke entlang der A 5 und A 67 
eine separate eingleisige Nord- und Südanbindung des Hauptbahnhofes 
Darmstadt. Die Südanbindung der Konsenstrasse verläuft durch die 
Kelley-Barracks, das Nathan-Hale-Depot und das Gewerbegebiet an der 
Riedstraße. Hierfür gab es mehrere Varianten der Streckenführung. 
 
Eine Varianteneinigung zwischen der OB Netz AG und der Stadt 
Darmstadt sowie eine generelle Zustimmung der Stadt Darmstadt für die 
Südanbindung der Konsenstrasse konnte bis heute nicht erzielt werden. 
 
Aus diesem Grunde kann der Ü berplanung des Gebietes ohne 
Berücksichtigung der hier verlaufenden Trassenvariante nicht zugestimmt 
werden. . 
 
Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben. 
 
 
 
 
 
 
Dieser Bereich liegt außerhalb de s Geltungsbereichs des Bebauungsplans 
W 46.2 und wird an anderer Stelle behandelt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dieser Bereich liegt außerhalb de s Geltungsbereichs des Bebauungsplans 
W 46.2 und wird an anderer Stelle behandelt.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 30  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Für konkrete Detailfragen zur Neubau strecke Rhein/Main - Rhein/Neckar 
wird empfohlen, sich direkt an die OB ProjektBau GmbH zu wenden. 
 
1.8 Hessen-Forst Darmstadt, Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt 
 
    
  
Schreiben vom 03.11.2014 zur frühzeitigen Beteiligung: 
 
Die klare Aussage, dass der im südw estlichen Geltungsbereich befindliche 
Wald in seiner Größe erhalten werden soll, wird unterstützt. Sie sollte unter 
allen Umständen in das geänderte und neu aufzustellende Planwerk 
übernommen werden. 
 
Eingriffe, die die Waldfunktionen des unmittelbar anschließenden 
Westwaldes beeinträchtigen können, sollten unter allen Umständen 
vermieden werden. Der Wald erfüllt in diesem Bereich neben der 
dargestellten Erholungsfunktion erheblic he Schutzfunktionen und reagiert 
äußerst sensibel auf Eingriffe. 
 
Zu der dargelegten Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, die ein 
überschlägiges Defizit von 200.400.000 Wertpunkten nach der Hessischen 
Kompensationsverordnung ergibt, is t anzumerken, dass das Forstamt 
Darmstadt im Besitz größerer Mengen anerkannter und frei verfügbarer 
Wertpunkte ist. Diese Kompensationsf lächen befinden sich im gleichen 
Naturraum wie das beplante Gebiet. Sie liegen zum Teil in der Gemarkung 
Darmstadt und zum Teil im Landkreis Darmstadt-Dieburg. Zusätzlich wäre 
es aus Sicht des Forstamtes Darmstadt auch möglich, 
Ausgleichsmaßnahmen in den Wald der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu 
lenken. 
 
  
 
 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass in der weiteren Bearbeitung die 
Abgrenzung der bestehenden Waldkante sich geringfügig verändert hat. Die 
Waldfläche wurde im Bebauungsplanentwurf W 46.2 dahingehend korrigiert, 
dass die vorhandene Baumgruppe, die nun außerhalb der festgesetzten 
Waldfläche liegen, in ihrem Bestand gesichert wurde und dauerhaft zu 
pflegen und zu erhalten ist (s. Festsetzungen I. 15.). 
Gemäß der Ziff. 5.2 des Umweltberic hts der Tabelle 3 (Eingriffs- 
Ausgleichsbilanzierung) bleibt die Waldfläche im Plangebiet annähernd 
gleich groß.  
  
1.9 HSE, Frankfurter Straße 110, 64293 Darmstadt 
 
    
  
Schreiben vom 03.11.2014 zur frühzeitigen Beteiligung:

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 31  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
In Darmstadt sind die HEAG Südhes sische Energie AG (HSE) sowie ihre 
Konzerngesellschaften e-Netz Südhessen GmbH &Co. KG und HSE 
Medianet GmbH die Betreiberin der öffentlichen Versorgungsnetze der 
Sparten Strom, Gas, Wasser und  Wärme sowie Betreiberin von 
Telekommunikations- und Fernwirknetzen. Darüber hinaus werden auch 
Straßenbeleuchtungsanlagen betrieben. 
Diese Stellungnahme wird im Namen aller oben genannten Gesellschaften 
abgegeben. 
 
Grundsätzlich wird angemerkt: 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel der HSE AG 
bzw. ihrer Konzerngesellschaften. Aufgrund dessen wird vorgeschlagen, 
dass die vorhandenen Leitungen zum Gegenstand der bauplanerischen 
Abwägung gemacht werden sollen. 
 
• Bei einer Entwidmung der Wegeparzellen sind die Betriebsmittel im 
Grundbuch dinglich zu sichern. 
 
• Notwendige Leitungsumlegungen gehen zu Lasten des Veranlassers 
bzw. werden nach geltenden Verträge n geregelt und sind rechtzeitig mit 
der HSE abzusprechen. 
 
 
• Falls im Rahmen der späteren Planungen Anpflanzungsmaßnahmen im 
Bereich bestehender und neu zu errichtender Leitungstrassen geplant 
sind, ist zu beachten, dass tiefwu rzelnde Bäume lt. DIN 18920 und den 
technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu den 
Versorgungsleitungen des HSE-Konzerns  aufweisen müssen. Wird dieser 
Abstand unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen 
zu sichern oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu 
verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich der HSE-Betriebsmittel 
sind deshalb vorher abzustimmen. Es wird darum gebeten, entsprechende 
Leitungs- bzw. Baumschutzmaßn ahmen in die planungsrechtlichen 
Festsetzungen zum Bebauungsplan aufzunehmen. 
 
• Mögliche Konflikte in der Trass enführung und Infrastruktur mit anderen 
 
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. 
 
Das Gebiet des Bebauungsplans W 46.2 ist derzeit nicht an das öffentliche 
Versorgungsnetz, sondern  nur an das vorhandene Versorgungsnetz 
innerhalb der Konversionsflächen anges chlossen. Die bestehenden Ver- 
und Entsorgungsleitungen sollen im Zuge des Ausbaus durch neue Systeme 
im Gesamtbereich Konversion und im Geltungsbereich des Bebauungsplans 
künftig ersetzt und an das öffentliche Netz angeschlossen werden.  
 
Eine vorhandene, das Gesamtgebiet der ehemaligen Militärflächen von 
Norden nach Süden durchquerende Hauptk analtrasse, verläuft in gleicher 
Trassenlage wie der o.a. Hauptfuß- und Radweg. In einem südöstlichen 
Teilbereich des Grundstücks der Alnatura Produktions- und Handels GmbH 
verläuft diese über geplante Stellplatzflächen. 
Im Bebauungsplanentwurf W 46.2 wurde für diese Kanaltrasse ein Geh-, 
Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.  
 
 
In der weiteren Planung werden die Leitungsführungen der 
unterschiedlichen Medien aufeinander und mit den entsprechenden Ver- und 
Entsorger abgestimmt. 
 
Ein Hinweis zu Leitungsschutzmaßnahmen wurde im Bebauungsplan bereits 
aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 32  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Sparten (Verkehr, Zufahrten, Abwa sserkanäle, etc.) müssen in der 
weiteren Planung geprüft und ggf. gelöst werden. 
Sparte Strom, Erdgas und Wärme 
 
Die Konversionsfläche wurde in der Vergangenheit über ein 
kundeneigenes Strom- und Wärmenetz versorgt. Diese Netze wurden 
außer Betrieb genommen, jedoch nur teilweise zurückgebaut. 
 
Weiterhin sind in Teilen des Geltungsbereichs Hausanschlüsse für die 
Medien Erdgas und Strom vorhanden, die zur Versorgung der 
Konversionsfläche dienten und die im Eigentum der HSE AG bzw . der 
HSE Netz AG sind. 
 
Auf dem angrenzenden Grundstück Flur 48, Nr. 12 verläuft neben der 
Straße ein 20-kV-Kabel, welches weiterhin in Betrieb bleiben muss. 
 
Für die zukünftige Versorgung mit Strom und Erdgas, muss im Plangebiet 
in den öffentlichen Flächen (Straßen, Wege und Plätze) eine neue 
Infrastruktur geschaffen we rden. Es werden Flächen für 
Transformatorenstationen, Kabelverteilerschränke und Gasreglerschränke 
benötigt. Für eine detaillierte Planung einer zukünftigen Infrastruktur 
werden konkrete Informationen darüber benötigt, welcher Leistungsbedarf 
im Planungsgebiet zu erwarten ist. Ohne die Bereitstellung entsprechender 
Angaben kann die Infrastruktur des Gebiets für die Sparte Gas und Strom 
nicht geplant bzw. können für die erforderlichen Standorte der 
erforderlichen Betriebsmittel keine Angaben gemacht werden. 
Die Verlegung der Erdgasleitungen erfolgt in der Regel in den öffentlichen 
Straßen. Die Kabel der Strominfrastruktur werden in die Geh- und 
Radwege verlegt. Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu 
errichtenden Versorgungsanlagen müssen frei von Kampfmitteln und 
kontaminierten Böden und Gebäuderesten 
sein. 
 
Sparte Wasser 
 
Innerhalb des Geltungsbereichs befindet sich eine der übergeordneten 
 
 
 
 
 
s.o. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Das zukünftige Versorgungsnetz wird im Rahmen der Erschließungsplanung 
in Abstimmung mit den Versorgungsträgern erfolgen. Es ist nicht Bestandteil 
des Bebauungsplanverfahrens. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 33  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Versorgung dienende Trinkwasserleitung der HSE AG, die teilweise auf 
dem von der Fa. Döhler erworbenen Gelände sowie teilweise im späteren 
öffentlichen Raum verläuft. Hinsicht lich der Aufforderung durch die Fa. 
Döhler Teile der Leitung zu verlegen, findet gerade im Hause eine 
rechtliche Prüfung hinsichtlich de s Duldungsrechts der Fa. Döhler, 
insbesondere hinsichtlich der erheblichen Kosten einer Leitungsverlegung, 
gemäß § 93 WHG statt. Über das Ergebnis der Prüfung und die weitere 
Abstimmung mit der Fa. Döhler kann bei Vorliegen neuer Ergebnisse 
informiert werden. 
 
Im Zuge des weiteren Leitungsver laufs im heutigen, bzw. späteren 
öffentlichen Raum, ist zu beachten, dass ein Verbleib dieser Leitung von 
als zumutbar angesehen wird und ggf. notwendig werdende 
Verlegungsmaßnahmen vom Verursacher zu tragen sind. Dies gilt 
insbesondere für Maßnahmen, die sich aus dem für 2021 geplanten Abriss 
der "Brücke Schepp Allee" ergeben. 
 
Für die zukünftige Versorgung mit Trinkwasser muss in den öffentlichen 
Straßen eine größtenteils neue Infrastruktur geschaffen werden. Hierbei ist 
u.a. die Löschwasserversorgung zu berücksichtigen. 
 
Die Löschwasserversorgung des Planu ngsbereiches ist abhängig von der 
zukünftigen Nutzung einzelner Grundstücke (objektbezogener 
Brandschutz) und erfolgt nach den Vorgaben der örtlichen Feuerwehr 
(öffentlicher Brandschutz) Diesbezüglic h übernimmt die HSE, sofern kein 
weiterer Bedarf bekannt und vertragliche vereinbart ist, lediglich die 
Sicherstellung des öffentlichen Brandschutzes.  
 
Analog zu den Sparten Strom und Erdgas kann auch die Planung für die 
Sparte Wasser erst nach Mitteilung konkreter Bedarfszahlen erfolgen.  
 
Die erforderlichen Erschließungsflächen für die zu errichtenden 
Versorgungsanlagen müssen frei von Kampfmitteln und kontaminierten 
Böden sein. 
 
Sparte Straßenbeleuchtung 
 
Dieser Bereich liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 
W 46.2 und wird daher im Bebauungsplanverfahren W 46 Kelley-
Barracks/Nathan-Hale-Depot und W 46.1 Riedstraße Nord bearbeitet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
s.o. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – 
05.11.2015  Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der TÖB zur frühzeitigen Unterrichtung zum Bebauungsplan W 46 Seite 34  
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:  Prüfung der Stellungnahme:
Gemäß geübter Praxis bietet die HSE AG der Stadt Darmstadt die 
Errichtung der Straßenbeleuchtung auf Grundlage der bestehenden 
Vereinbarung an. 
 
 
Allgemeines: 
 
Hinsichtlich der Erschließung des Planungsgebiets ist zusammenfassend 
festzuhalten, dass für sämtliche Sparten die erforderlichen 
Planungsgrundlagen fehlen und damit keine effiziente Planung und keine 
kosteneffiziente Erschließung möglich sind. 
 
Planungs- und Bauflächen für o.g. Infrastruktur ist der HSE als 
kampfmittelfrei und frei von Altlasten zur Verfügung zu stellen. 
 
Des Weiteren ist der Erschließungsträger nicht bekannt, so dass keine 
Klärung der Kostentragung für die umlegbaren Kosten der 
Versorgungsinfrastruktur möglich ist. Ohne verbindliche Klärung der 
Kostentragung kann die notwendige Versorgungsinfrastruktur nicht geplant 
und hergestellt werden. 
 
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die HSE in Gesprächen mit 
Vertretern der Stadt Darmstadt de n Hinweis erhalten haben, dass die 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) die in ihrem Eigentum 
stehenden Konversionsflächen potentie llen Interessenten als erschlossen 
anbietet. In diesem Zusammenhang merken wird ausdrücklich angemerkt, 
dass zwischen der BImA und der HSE keinerlei Vereinbarung hinsichtlich 
der Erschließung des Planungsgebiets besteht und die HSE erst nach 
Klärung der Kostentragung und Vorlage des geplanten Leistungsbedarfs 
sich im Stande sieht, die Versorgungsinfrastruktur zu errichten. 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
Die erforderlichen Planungsgrundlagen wurden für den Planungsbereich des 
„Alnatura-Campus“ bereits konkretisiert und die Planung wird fortlaufend 
abgestimmt.  
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. 
 
 
Die Kostentragung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.

anlage 7

374 Zeichen

Punkt 23: Bebauungsplan W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot – (erneute Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses) und  
Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (Aufstellungs- und 
Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0226) 
 
Bei Stimmenthaltung der Fraktionen UFFBASSE und Die Linke. empfiehlt der 
Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 4

24335 Zeichen

Weinrose (Rosa rubiginosa) Filzrose (Rosa tormentosa) Schlehe (Prunus spinosa) Behaarter Ginster (Genista pilosa) Dorniger Hauhechel (Ononis spinosa) Kriechender Hauhechel (Ononis repens) Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Kreuzdorn (Rhamnus cathartica) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Gemeine Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Gemeiner Liguster (Ligustrum vulgare)Vogelbeere (Sorbus aucuparia)Hartriegel (Cornus sanguinea)Haselnuss (Corylus avellana)
I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)
1.0Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB)          (Siehe Zeichnung)
2.0Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkungen GE / N (§ 8 BauNVO)Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO:– Gewerbebetriebe aller Art, ein Einzelhandelsbetrieb mit max. 800 m2 Verkaufsfläche,   Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,– Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.Ausnahmsweise können gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden:– Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die    dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,– Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5, 6, 9 BauNVO: – Tankstellen,– Anlagen für sportliche Zwecke, sowie– Vergnügungsstätten, Gewerbebetriebe und Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen   Betätigung und zur Schaustellung dienen.
3.0Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)
3.1Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl (§ 19 und § 20 BauNVO)GRZ  =  0,6GFZ  =  1,2
3.2Höhe baulicher Anlagen (§ 16 BauNVO)3.2.1Maximale Gebäudehöhe bei Flachdächern (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BauNVO)FDmax  =  + 140,00 m ü. NN– Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist durch Planeinschrieb (FDmax) festgesetzt.– Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt FDmax gemessen am Hochpunkt des Flachdaches.
3.2.2Maximale First- und Traufhöhen bei geneigten Dächern (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 3 BauNVO)FHmax  =  + 145,00 m ü. NNTHmax  =  + 138,50 m ü. NN– Die maximal zulässige First- und Traufhöhe ist durch Planeinschrieb (FHmax u. THmax) festgesetzt.– Als maximal zulässige First- und Traufhöhe gelten die Maße FHmax und THmax am höchsten Punkt   der Dachhaut bzw. des Traufpunktes.
3.2.3Technische AufbautenTechnische Aufbauten wie Solaranlagen, Windräder, Antennen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen die festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 2,00 m übersteigen; sie dürfen maximal 30 % der Dachfläche umfassen. 
4.0Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)Abweichende Bauweise (§ 22 BauNVO)Im Plangebiet sind Gebäude im Sinne der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig; die Gebäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten.
5.0Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)(Siehe Zeichnung)
6.0Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)– Garagen und Carports, Parkierungsanlagen (Paletten o.ä.) sowie überdachte und nicht   überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. – Nicht überdachte Stellplätze sind ausnahmsweise in dem durch zeichnerische Festsetzung    gekennzeichneten Bereich auf 50 % der Fläche  zulässig.– entsprechend der Stellplatzsatzung ist für 4 Parkplätze je ein Baum  (s. Artenempfehlung)    zu pflanzen, die Mindestgröße der Baumscheiben beträgt 6 m2, Baumpflanzungen mit    min. 18/20 cm Stammumfang. – zur Befestigung von Stellplätzen und Fahrwegen im nicht oder gering befahrenen Außenbereich von    Gebäuden sind versickerungsfähige Bodenbeläge zu verwenden.
7.0Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)7.1Straßenverkehrsflächen
7.2Fuß- und RadwegDie als „Fuß- und Radweg“ festgesetzten Verkehrsflächen stehen den Fußgängern und Radfahrern zur Verfügung. Durchfahrten für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie Rettungsfahrzeuge sind zulässig. 
7.3Ein- und AusfahrtsbereichEin- und Ausfahrten sind nur in dem durch Planeintrag gekennzeichneten Bereich mit max. 6,75 m Breite zulässig.
8.0Flächen für Wald: (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB)Waldfläche
9.0Hauptver- und Entsorgungsleitungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)Bestehender Hauptsammler für Abwasser, unterirdisch
10.0Geh- Fahr- und Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)Im Verlauf des bestehenden Hauptsammlers gem. Ziffer 8.0 ist ein Freihaltebereich in einer Breite von 10,0 m vorzusehen und von baulichen Anlagen und Baumpflanzungen freizuhalten.
11.0Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. Nr 25a BauGB und Nr. 14 BauGB)11.1 Maßnahmen zur Umsetzung des Sandrasenkonzeptes (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)Humose oder bindige Böden sind in einer Stärke von ca. 20 cm zu entfernen, möglichst standortnah gewonnenes, sandiges, weitgehend schlufffreies Bodenmaterial ist in der entsprechenden Stärke einzubringen. Die Flächen sind danach ihrer Eigenentwicklung zu überlassen. Ergänzend kann der Sandmagerrasen mit autochthonem Saatgut (Trocken- und Sandrasenmischung) versehen werden. Die Flächen können durch Gehölzgruppen oder einzelne Kiefern unterbrochen sein. Aufkommende Gehölze (z.B. durch Flugsaat) sind jedoch zu entfernen Die Flächen sind ein-bis zweimal jährlich (ab Ende Mai) zu mähen; das Mähgut ist abzufahren. Dünger oder Bodenverbesserungsmaterialiendürfen nicht eingebracht werden. Eine künstliche Bewässerung hat zu unterbleiben. Die Maßnahmensind nach Abschluss der hoch- bzw. tiefbaulichen Maßnahmen zu realisieren. Die Entwicklung von Sandrasen kann auch auf Ersatzlebensstätten der Zauneidechse erfolgen.
11.2 Maßnahmen zum Artenschutz (§ 44 BNatSchG)Zur Vermeidung oder Verhinderung von Störungen, Tötungen und/oder Schädigungen von Tierarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie müssen folgende Vorkehrungen beachtet werden:  Zum dauerhaften Erhalt der vorhandenen Zauneidechsenpopulation (streng geschützt nach Anhang IV der FFH-Richtlinie) ist ein zusammenhängender Lebensraum für diese Tierart zu erhalten bzw. als Ersatzlebens-raum vor der Inanspruchnahme der aktuell besiedelten Fläche herzurichten. Die Größe des Lebensraums muss im gesamten Geltungsbereich ungefähr 1,7 ha betragen und der Lebensraum muss zusammenhängen. Rodungsmaßnahmen sind nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Höhlenbäume, die sich potenziell als Quartier für Fledermäuse eignen, sind vor der Rodung durch eine entsprechende Fachkraft zu prüfen; bei Anwesenheit von Fledermäusen sind Maßnahmen zur Bergung und Umsiedlung zu ergreifen oder es sind andere Maßnahmen, die einer Vermeidung der Tötung dienen, vorzunehmen. Werden Quartierbäume gefällt, ist ein entsprechender Ersatz in Form von künstlichen Quartieren (Fledermauskästen) im verbleibenden Baumbestand zu schaffen. Hierfür ist für jedes verlorene Quartier jeweils ein Kasten aufzuhängen.Der Rückbau der Panzerwaschanlagen ist im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar vorzunehmen. Der Gefährdung der Fauna (Insekten und Vogelwelt) durch Lichteinwirkungen bzw. -effekte ist u.a. durch die Auswahl entsprechender Leuchtmittel (z.B. möglichst warmweiß bis neutralweiß getönte LED-Lampen mit einer Lichttemperatur von max. 4.100 K) entgegen zu wirken. Beim Bau großer sowie insbesondere durchsichtiger Gebäude- oder Fensterfronten ist darauf zu achten, dass das Kollisionsrisiko für Vögel weitgehend gemindert wird. Zur Vermeidung von Vogelschlag an o.g. Gebäudeteilen sind vorsorglich bestimmte Vogelschutzgläser zu verwenden. Hierzu zählen u.a. Glasbau-steine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oder strukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien oder feste vorgelagerte Konstruktionen wie z.B. Rankgitterbegrünungen. Abstände, Deckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind dem Stand der Technik entsprechend auszuführen.11.3Oberflächengestaltung / BodenversiegelungBefestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, soweit wasser-wirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegen stehen, als teilversiegelte Flächen anzulegen.LKW-Stellplätze sind mit einem wasserundurchlässigen Belag zu versehen.11.4NiederschlagswasserNicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser soll, soweit gesundheitliche und wasser-wirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, dezentral auf dem Baugrundstück versickert werden.
12.0Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderungvon schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)Für schutzbedürftige Räume ist der Schutz gegen Außenlärm durch geeignete passive Schallschutzmaß-nahmen sicherzustellen. Auf die Anforderungen gem. DIN 4109 Abschnitt 5 incl. Tabelle 8 und 9 wird hinge-wiesen.  Grundlage für die Ermittlung des Lärmpegelbereiches ist das jeweils aktuelle Lärmkataster der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der qualifizierte Einzelnachweis des maßgeblichen Außenlärmpegels.
13.0Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenDie „Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ist zu mindestens 50 % als zusammenhängende Grünfläche wie folgt gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten:– Die gekennzeichneten Flächen werden als Anpflanzflächen festgesetzt (Tiefe gem. Planeintrag).– Je 15 lfm ist ein standortgerechter Laubbaum oder Waldkiefer (gem. Artenempfehlung) zu pflanzen.– Baumpflanzungen mit min. 18/20 cm Stammumfang Im Bereich der Flächen des Sandrasenkonzeptes gelten die Maßnahmen von Pkt. 11.1
14.0Grundstücksbepflanzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)Die nicht überbaubaren Flächen sind gärtnerisch anzulegen.Baumpflanzungen mit min. 18/20 cm Stammumfang. Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind, soweit für sie bereits keine anderen Festsetzungen für  Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten, in ihrer Versiegelung auf das Notwendigste für Wege und Stellflächen einzuschränken. 
15.0Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)Die gekennzeichneten Flächen werden als "Fläche zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzt (Tiefe gem. Planeintrag). Die Gehölze und gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten, dauerhaft zu pflegen und bei Abgang in gleicher Art zu ersetzen.
16.0Altlasten / Kontaminationsverdachtsflächen(§ 9 Abs. 2 BauGB)Gemäß § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass die Herstellung der Straßenverkehrsfläche erst erfolgendarf, nachdem die Kontamination der KVF beseitigt ist.Die Hinweise in Abschnitt IV, Punkt 5.0 sind zu beachten.
II.Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenAufgrund § 81 Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:1.0DächerZugelassen sind geneigte Dächer und Flachdächer.1.1DachneigungAls Dachneigung ist bei geneigten Dächern höchstens 17 ° zulässig.1.2ParkierungsanlagenParkierungsanlagen mit Flachdächern sind zu begrünen.
2.0Werbeanlagen (§ 81 Abs. 1 HBO)Werbeanlagen sind nur für die am Ort Leistung erbringenden Betriebe zulässig. Freistehende Werbeanlagen z.B. in Form eines Pylones sind bis zu einer Höhe von 10,0 m über dem Höhenbezugspunkt zulässig; dabei darf die Werbefläche 10,0 m² nicht übersteigen. Werbeanlagen an Fassadenflächen sind bis max.6 m² zulässig. Werbeanlagen in beweglicher, blinkender und reflektierender Form sind unzulässig.
3.0Einfriedungen (§ 81 Abs. 1 HBO)Zulässig sind  licht- und luftdurchlässige Einfriedungen wie z.B. Maschendraht- oder Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von max. 2,0 m, in einem Abstand von 6,0 m von der öffentlichen Verkehrsfläche, bzw. der Grundstücksgrenze. Bei Einfriedungen durch Zäune ist die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bodenbereichzu gewährleisten.
10,0m
10,0m
10,0m
7,5m
10,0m 10,0m
10,0m
GE / NaGRZGFZ0,61,2FHmax = +145,00 m ü. NNTHmax = +138,50 m ü. NNFDmax = +140,00 m ü. NN
Bergschneise
17,5m
10,0m10,0mPlanstraße Süd 1
Planstraße Süd 2
PlanstraßeVerlängerung
 Kleyerstraße
73,5m
188,0m
114,5m
AG 5 Arheilger Straße 5264289 DarmstadtTel06151 - 79404Fax06151 - 77174 www.ag5-architekten.deDipl.-Ing. Architekten + Stadtplaner BDA
DATUM
PLAN GRÖßEMAßSTAB
02.  April  2015, geändert: 09. April  / 05. Mai 2015 /14.Oktober 2015 / 30 Oktober 20151600 x 594 MM1 : 1.000
W 46.2
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
BEBAUUNGSPLAN  "Kelley-Barracks Südwest"
0102040 100 m50530
ENTWURF
Forstweg
Pulverhäuserweg
Eschollbrücker
 Straße 11A HsNr. 12A
HsNr. 15A
58
276
277
278
279
281
282
283
38346
47
284
285
286
287
288
289
2812
2813
3215
32
36
11
12
13
10
11
190
192
3435
363738
39
66176618
66196620
66216622
66286629
663066316632
6710
6712
6713
6715
6723
6726
6729
6735
6614
67386739
39 5654
33B33A
33
88A
22A
52
2
4
6
16
18
20
22
12
10
37
14
35
24
1
33A
31
75
11
1917
2321
19A
9
1
1513
25
31A
5A
13a
27
HsNr. 41
Flur 48
Flur 50
Flur 48
Flur 48
III.Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von NiederschlagswasserAufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungs-vermögen der Zisternen muss mindestens 25 l/m² horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Grünflächenbewässerung) genutzt werden.
IV.Hinweise und Empfehlungen1.0Kampfmittelbelastung und -räumung Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlichvom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangen werden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denenbodeneingreifende Maßnahmen stattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen aufKampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die "AllgemeinenBestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen" sind zu beachten.
2.0Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 zu informieren.
3.0Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies der hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
4.0WasserwirtschaftDas Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungs-plans Hessisches Ried“ mit Datum vom 9. April 1999 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704) zu beachten.
5.0Kontaminationsverdachtsflächen, KVFIm Geltungsbereich befinden sich Kontaminationsverdachtsflächen. Rückbaumaßnahmen sind umwelt-technisch zu begleiten / zu überwachen um die ordnungsgemäße Separierung und Entsorgung der Materialien sicherzustellen und um ggf. weitere bisher nicht bekannte schadstoffbelastete Gebäudeteile / Baustoffe zu identifizieren und entsprechend zu separieren.Die Gutachten der Fa. Arcadis "Untergrunduntersuchungen ... mit altlasten- und abfalltechnischer Begutachtung vom 23.01.2014" sowie die "Orientierende Untersuchung (Phase IIa) auf dem Gelände derKelley Barracks in Darmstadt"  vom 15.10.2014 sind zu beachten.
WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADTEntwurf zumBebauungsplan  W 46.2"Kelley-Barracks Südwest"mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser
GE /N
FHmax = _ m ü.NNTHmax = _ m ü.NN
FDmax = _ m ü.NN
0,61,2
+123,00 m ü. NN
+124,00 m ü. NN
+125,00 m ü. NN
+126,00 m ü. NN
Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.12.2005, geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014.Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 13.12.2005, Bekanntmachung der Änderung am 13.11.2014.Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom 24.09.2014.Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 29.09.2014.Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014.Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher BelangeUnterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 (1) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 29.09.2014.Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ___________.Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am ___________.Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom ___________ bis einschließlich ___________.Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belangegem. § 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom      .Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht und den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am ___________.Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Die Dezernentin
Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am __________.Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom __________ bis einschließlich __________.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am ___________.Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
________________________Die Dezernentin
Darmstadt, den ___________Stadtplanungsamt
_____________________Jochen Krehbiehl
Einheimische Ranker: Gemeine Waldrebe (Clematis vitalba) Einheimische Sträucher:Wacholder (Juniperus communis) Berberitze (Berberis vulgaris) Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna) Gemeine Felsenmispel (Cotoneaster integerrima) Brombeere (Rubus fruticosus) Kratzbeere (Rubus caesius) Hundsrose (Rosa canina) Heckenrose (Rosa corymbifera) 
Allgemeine Rechtsgrundlagen(Stand 26. Oktober 2015)Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. I S. 46, 180), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.11.2014 (GVBl. I S. 321)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.06.2013 (GVBl. I S. 458) Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 76 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 93 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
a
Abb.: Kontaminationsverdachtsflächen (ARCADIS). Rot hinterlegt: Kontaminationsverdachtsflächen.
6.0Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindest-abstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.
7.0StraßenverkehrsflächenDie Aufteillung der Verkehrsflächen in Fahrbahnen, Geh- und Radwege sind nicht Bestandteil der Festsetzungen sondern Gegenstand der weiteren Ausbauplanung. Die Verkehrsflächen beinhalten das Straßenbegleitgrün entsprechend des Straßen- und Entwässerungskonzeptes der Konversionsflächen Kelley-Barracks und Nathan-Hale-Depot.Straßenverkehrsflächen außerhalb des Geltungsbereiches
8.0HöhenlinienHöhenlinien (ungefähre Lage)
9.0Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und Vorschriften Die genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitiertenVorschriften können im Stadtplanungsamt, Bessunger Straße 125, Block D zu denüblichen Bürozeiten eingesehen werden.10.0Monitoring Entwicklung von Sandrasenflächen (Umsetzung des Sandrasenkonzeptes)Die Entwickung von Sandrasenflächen gem. des Sandrasenkonzeptes (s. Festsetzung 11.1)ist in den folgenden Jahren durch ein vegetationskundliches Monitoring zu begleiten.Erhaltung der ZauneidechsenpopulationDer Erfolg der Maßnahmen zur Erhaltung der Zauneidechse ist durch ein Monitoring der Bestandssituation sicherzustellen. Dieses Monitoring hat unmittelbar nach den ersten Eingriffen und Umsiedlungen bzw. Maß-nahmen zur Zwischenhalterung zu beginnen und einen Zeitraum von 8 bis 10 Jahren zu umfassen.11.0Artenempfehlungen / Pflanzliste Für die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Gehölzen wird die Verwendung von Arten aus der nachfolgenden Vorschlagsliste der Unteren Naturschutzbehörde von einheimischen und standortgerechten Gehölzen empfohlen. Empfehlungen aus dem Sandrasenkonzept:Waldkiefer (Pinus sylvestris) bzw. die naturraumtypische „Mainzer Sandkiefer“ (Pinus sylvestris var. haguensis)Sandbirke (Betula pendula)Stieleiche (Quercus robur)Einheimische Bäume:Waldkiefer (Pinus sylvestris) bzw. die naturraumtypische „Mainzer Sandkiefer“ (Pinus sylvestris var. haguensis)Sandbirke (Betula pendula) Stieleiche (Quercus robur)Traubeneiche (Quercus petrea) Eberesche (Sorbus aucuparia) Wildapfel (Malus sylvestris) Vogelkirsche (Prunus avium) Winter-Linde (Tilia cordata)
mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwendenvon Niederschlagswasser

anlage 8

356 Zeichen

Punkt 3: Bebauungsplan W 46 – Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot – (erneute Änderung des 
Aufstellungsbeschlusses) und  
Bebauungsplan W 46.2 – Kelley-Barracks Südwest – (Aufstellungs- und 
Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0226) 
 
Gegen die Stimme der Fraktion Die Linke. empfiehlt der Ausschuss der Stadtverord-
netenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

Beratungsverlauf (5)

TOP 586
TOP 66
TOP 23
TOP 41
TOP 3

Orte (18)

  • Riedstraße
  • Eschollbrücker Straße 11a
  • Kleyerstraße 73
  • Wilhelminenstraße 1
  • Ida-Rhodes-Straße 1
  • Rheinstraße 89
  • Ohlystraße 75
  • Frankfurter Straße 110
  • Arheilger Straße 5264
  • Bessunger Straße 125
  • An der Eschollmühle 30
  • Am Kavalleriesand
  • Groß-Gerauer Weg 4
  • Bergschneise 17
  • Schepp Allee
  • Hilpertstraße
  • Pulverhäuserweg
  • Forstweg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0226
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.11.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00