1662/2020
Änderung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
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Anlage 1_Geschäftsordnung für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
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Anlage 1 Geschäftsordnung für die Stadtarbeitsgemeinschaft Be- hindertenpolitik beschlossen gemäß § 23a Absatz 4 Hauptsatzung durch den Ausschuss Soziales und Senioren am ______ § 1 Aufgaben (1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik berät behindertenrelevante Themen auf kommunaler Ebene und fertigt Stellungnahmen für Ratsausschüsse. (2) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik berichtet regelmäßig an die entsprechenden Ratsausschüsse. (3) Behindertenpolitik ist eine Querschnittsaufgabe. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschäftigt sich insbesondere mit den Bereichen: Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Weiterbildung, Gleichstellung sowie Kinder- und Jugendhilfean- gelegenheiten, Allgemeine Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft. § 2 Zusammensetzung (1) Der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik gehören als Mitglieder an: Nr. 1) 7 Menschen mit Behinderung oder deren Angehörige, die eine in Köln an- sässige Behindertenorganisation bzw. Behindertenselbsthilfegruppe aus den Bereichen a) Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, b) Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Behinderung, c) Menschen mit Gehbehinderungen, d) Menschen mit Sehbehinderungen, e) Menschen mit Hörbehinderungen, f) Menschen mit anderen Behinderungen und chronischen Erkrankungen aus dem Selbsthilfebereich, g) Vereine und Verbände mit Querschnittsaufgaben in der Behinderten- hilfe vertreten sollen. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 2 Nr. 2) 6 Vertreter*innen von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Nr. 3) je ein*e Vertreter*in der Ratsfraktionen. Für jede* Vertreter*in kann ein*e Stellvertreter*innen benannt werden. (2) An den Sitzungen nehmen Vertreter*innen der für die unter § 1 (3) genannten Bereiche zuständigen Verwaltungseinheiten, insbesondere die*der für Behinder- tenpolitik zuständige Fachbeigeordnete und die*der Behindertenbeauftragte teil. (3) Die Benennung der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und - selbsthilfegruppen für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik erfolgt durch den Wahlausschuss der Kölner Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen. (4) Stimmberechtigt sind die Menschen mit Behinderung oder deren Angehörige (Abs. 1 Nr. 1) sowie die Vertreter*innen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Abs. 1 Nr. 2). § 3 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik wird durch das für Behindertenpolitik zuständige Fachdezernat wahrgenommen. (2) Zur Geschäftsführung gehören insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik. Hierzu zählen die Einberufung der Sitzung durch Einladung, die Erstellung der Niederschriften und die Bereitstellung der technischen Vo- raussetzungen für den Sitzungsablauf, - Erstellen des jährlichen Erfahrungsberichtes, - Koordination der Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungseinheiten, - Zeitnahe Weiterleitung der Beschlüsse (Empfehlungen und Stellungnahmen) an die jeweiligen Adressaten und Unterrichtung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik über die Beratungsergebnisse der Ausschüsse zu den Emp- fehlungen und Stellungnahmen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpoli- tik, - Einhaltung der Geschäftsordnung, - Auf Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik lädt die Ge- schäftsführung die Dezernatsleitungen/Amtsleitungen einzelner Fachdienststel- len zu den sie betreffenden Tagesordnungspunkten ein. § 4 Konstituierung (1) Die Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik veran- lasst jeweils nach der Neuwahl des Rates der Stadt Köln die Benennung der Mit- glieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 durch Anschreiben an den Wahlausschuss Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 3 der Kölner Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen, die Wohlfahrtsver- bände und die Fraktionen des Rates. (2) Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt Köln benannt. (3) Nach Benennung der Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpoli- tik lädt die Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zur konstituierenden Sitzung ein. (4) Die konstituierende Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik findet spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zusammentritt des neugewähl- ten Rates der Stadt Köln statt. (5) Zu Beginn der Sitzung werden die Mitglieder entsprechend § 5 der Hauptsat- zung der Stadt Köln verpflichtet. § 5 Einberufung (1) Die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik finden in der Regel vier Mal im Jahr statt. Sondersitzungen werden auf Wunsch der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. (2) In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung bekannt zu geben. Die Einla- dung soll spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform erfolgen. § 6 Leitung der Sitzung Die*der für die Behindertenpolitik zuständige Fachbeigeordnete der Stadt Köln leitet die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik. Im Vertre- tungsfall übernimmt die Leitung der für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten- politik zuständigen Dienststelle die Sitzungsleitung. § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf (1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpo- litik über die Tagesordnung sowie über Änderungen und Ergänzungen. Die Ta- gesordnung wird von der Geschäftsführung auf der Basis von in Textform einge- reichten Themenvorschlägen, Anträgen und Anfragen der Mitglieder sowie Ver- waltungsvorlagen zusammengestellt. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten- politik kann in ihren Sitzungen bereits Tagesordnungspunkte der nachfolgenden Sitzung festsetzen. Themenvorschläge, Beschlussvorlagen oder schriftliche Mittei- lungen und sonstige Unterlagen, die mit der Einladung verschickt werden sollen, müssen spätestens 3 Wochen vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsführung ein- gehen. Unterlagen, die spätestens 3 Tage vor Sitzungsbeginn bei der Geschäfts- führung eingehen, werden vor der Sitzung im Ratsinformationssystem veröffent- licht. Später eingehende Unterlagen werden in der Regel nicht mehr in der Sitzung behandelt. Über Ausnahmen entscheidet die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 4 (2) Die Geschäftsführung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik aufnehmen, wenn die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik es beschließt. Die Aufnah- me darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Mona- te nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. (3) Die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sind öffentlich. Jede*r hat das Recht, als Zuhörer*in an öffentlichen Sitzungen der Stadtarbeits- gemeinschaft Behindertenpolitik teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Ver- hältnisse gestatten. Es ist erforderlich, dass an der Teilnahme interessierte Zuhö- rer*innen sich bei der Geschäftsführung anmelden. Die Geschäftsführung kann die Anzahl der Zuhörer*innen begrenzen. § 8 Beratungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik (1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik berät Fragen und aktuelle Probleme der Behindertenpolitik im Sinne des § 1 dieser Geschäftsordnung. (2) Durch Beschlüsse spricht die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Empfehlungen insbesondere an die Ratsausschüsse, die Verwaltung, die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die Behindertenorganisationen und -selbsthilfe- gruppen oder an andere in Köln tätige Organisationen aus. Die Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik erstattet ferner auf dem Beschlusswege den Rats- ausschüssen Bericht. Sie kann zu Entscheidungen, Themen, Ereignissen Stellung nehmen und sich durch ihre Beschlüsse selbst binden. (3) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt über das ihr jähr- lich zur Verfügung stehende Budget im Rahmen der vom Ausschuss Soziales und Senioren beschlossenen Richtlinie zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeits- gemeinschaft Behindertenpolitik. (4) Die Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik unterrichtet die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik über die Beratungsergebnisse der Ausschüsse zu den Empfehlungen und Stellungnahmen der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik. (5) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist beschlussfähig, wenn min- destens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Be- schluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (6) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied nicht an der Sitzung teilnehmen, so nimmt die*der jeweilige Stellvertreter*in stimmberechtigt an der Sitzung teil. (7) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik kann zu ihren Beratungen Dritte, Gäste und Referent*innen durch die Sitzungsleitung/Geschäftsführung hin- zuziehen. (8) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik kann durch Beschluss ständi- ge Gäste einladen. (9) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzel- Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 5 nen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen. § 9 Entsendung von sachkundige Einwohner*innen in die Fach- ausschüsse des Rates der Stadt Köln (1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik kann Menschen mit Behinde- rung oder deren Angehörige als sachkundige Einwohner*innen in den für die in § 1 (3) genannten Bereiche zuständigen Ausschüsse sowie in den Ausschuss für An- regungen und Beschwerden vorschlagen. Für den Verhinderungsfall ist jeweils ein*e persönliche Vertreter*in zu bestimmen. (2) Auf Vorschlag der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik wählt der Rat diese als sachkundige Einwohner*innen gem. 58 Abs. 4 GO NRW in die Aus- schüsse (§ 23 a Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln). Die benannten Perso- nen müssen aktiv und passiv wahlberechtigt sein; insbesondere darf kein Aus- schlussgrund gemäß § 8 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz vorliegen. § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitgliedschaft in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik erhal- ten ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im Rahmen einer haupt- amtlichen Tätigkeit teilnehmen. (2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Verschwiegenheit und Treuepflicht sind zu beachten. Die*der in ein Ehrenamt Be- rufene hat insbesondere auch nach Beendigung ihrer*seiner Tätigkeit über die ihr/ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Natur nach erforder- lich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder von der*dem Ober- bürgermeister*in angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Innerhalb des ge- setzlichen Rahmens steht der Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen, Dritte über die Ergebnisse der Beratungen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zu informieren, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 dient. § 11 Ergänzende Bestimmungen Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. § 12 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung des Ausschus- ses Soziales und Senioren der Stadt Köln in Kraft. Die bisherige Geschäftsord- nung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik gilt vom gleichen Zeitpunkt an als aufgehoben.
Anlage 3_Auszug aus der Niederschrift StadtAG Behindertenpolitik_23062020
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Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Frau Thiemann Telefon: (0221) 221-22822 Fax : (0221) 221-6627497 E-Mail: angelaedith.thiemann@stadt-koeln.de Datum: 28.05.2021 Auszug aus der Niederschrift der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik vom 23.06.2020 öffentlich 2.5 Geschäftsordnung für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 2.5.1 Antrag der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und- selbsthilfegruppen zu "Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik" Herr Ladenberger erläutert, dass die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen diesen Antrag gestellt haben, damit die Wahl der neuen Mit- glieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik nicht nach der alten Rege- lung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik erfolgen muss. Mit diesem Verfahren, vorab die Zustimmung zur Änderung der Geschäftsord- nung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zu erteilen, setzt die Stadtar- beitsgemeinschaft Behindertenpolitik großes Vertrauen in Politik und Verwaltung, im Sinne der Menschen mit Behinderung zu arbeiten. Beschluss: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt: § 2 Zusammensetzung Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet den Ausschuss Soziales und Senioren, die strikte Anforderung, dass die Selbstvertreter*innen in der Stadtarbeits- gemeinschaft Behindertenpolitik strikt an die in Köln ansässigen Behindertenorgani- sationen bzw. Behindertenselbsthilfegruppen gebunden sein müssen, abzuschwä- chen. Es sollte eine Regelung formuliert werden, die eine Mitgliedschaft in einer in Köln ansässigen Behindertenorganisation bzw. Behindertenselbsthilfegruppe als wün- schenswert benennt, aber nicht zwingend vorschreibt. Wahlweise könnte diese Festlegung auch entfallen und die Festlegung der Auswahl- kriterien dem durch die Behindertenorganisationen bzw. Behindertenselbsthilfegrup- pen gebildeten Wahlausschuss überlassen werden. § 6 Leitung der Sitzung Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist darüber informiert worden, dass bei der Leitung der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik eine Änderung geplant ist. Die Sitzungsleitung wird im Verhinderungsfall nicht mehr auf die/den Behindertenbeauftragten delegiert werden, sondern auf die Leiterin/den Lei- ter der für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zuständigen Dienststelle. Diese geplante Änderung wird von der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik begrüßt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und - selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpoli- tik Vorsitzende Frau Oberbürgermeisterin Reker Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik - Sitzung am 23.06.2020 Antrag Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik möge beschließen: § 2 Zusammensetzung Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet den Ausschuss Soziales und Senioren, die strikte Anforderung, dass die Selbstvertreter*innen in der Stadtarbeits- gemeinschaft Behindertenpolitik strikt an die in Köln ansässigen Behindertenorgani- sationen bzw. Behindertenselbsthilfegruppen gebunden sein müssen, abzuschwä- chen. Es sollte eine Regelung formuliert werden, die eine Mitgliedschaft in einer in Köln ansässigen Behindertenorganisation bzw. Behindertenselbsthilfegruppe als wün- schenswert benennt, aber nicht zwingend vorschreibt. Wahlweise könnte diese Festlegung auch entfallen und die Festlegung der Auswahl- kriterien dem durch die Behindertenorganisationen bzw. Behindertenselbsthilfegrup- pen gebildeten Wahlausschuss überlassen werden. § 6 Leitung der Sitzung Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist darüber informiert worden, dass bei der Leitung der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik eine Änderung geplant ist. Die Sitzungsleitung wird im Verhinderungsfall nicht mehr auf die/den Behindertenbeauftragten delegiert werden, sondern auf die Leiterin/den Lei- ter der für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zuständigen Dienststelle. Diese geplante Änderung wird von der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik begrüßt. Horst Ladenberger für die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Köln, den 18.06.2020
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/161/2 Vorlagen-Nummer 1662/2020 Freigabedatum 04.06.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Beschlussorgan Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtar- beitsgemeinschaft Behindertenpolitik in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 21.06.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 26.08.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist in der bisherigen Fassung vom Ausschuss Soziales und Senioren am 28.02.2013 beschlossen worden. Zwi- schenzeitlich hat es Entwicklungen und unter anderem organisatorische Veränderungen ge- geben, die in der Geschäftsordnung berücksichtigt werden müssen: Mit Gründung des Amtes 16 – Amt für Integration und Vielfalt am 15.12.2018 wurde die bis dahin bestehende Dienststelle Diversity im Dezernat Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen in das neue Amt eingebunden, das dem Dezernat der Oberbürgermeisterin zugeordnet ist. Seit dem Ratsbeschluss vom 14.02.2019 (Vorlage 3924/2018) verfügt die Stadtarbeits- gemeinschaft Behindertenpolitik über ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 Euro. Die Richtlinie zur Verwendung des Budgets wurde vom Ausschuss Soziales und Senioren - als zuständiger Fachausschuss des Rates - am 31.10.2019 beschlossen. Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik erhalten gemäß Ratsbe- schluss vom 14.02.2019 außerdem ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. Nach dem Beschluss des Rates am 23.03.2021 zur Änderung der Hauptsatzung (Vorlage 0935/2021) kann die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik auch sachkundige Ein- wohner*innen in die für Allgemeine Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft zuständi- gen Ausschüsse vorschlagen. Der in Anlage 1 beigefügte Entwurf berücksichtigt die einstimmige Beschlussempfehlung der StadtAG Behindertenpolitik vom 23.06.2020 zur Änderung der Geschäftsordnung: Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt, § 2 Zusammensetzung Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet den Ausschuss Soziales und Senioren, die strikte Anforderung, dass die Selbstvertreter*innen in der Stadtarbeits- gemeinschaft Behindertenpolitik strikt an die in Köln ansässigen Behindertenorganisa- tionen bzw. Behindertenselbsthilfegruppen gebunden sein müssen, abzuschwächen. Es sollte eine Regelung formuliert werden, die eine Mitgliedschaft in einer in Köln an- sässigen Behindertenorganisation bzw. Behindertenselbsthilfegruppe als wünschens- wert benennt, aber nicht zwingend vorschreibt. 3 Wahlweise könnte diese Festlegung auch entfallen und die Festlegung der Auswahl- kriterien dem durch die Behindertenorganisationen bzw. Behindertenselbsthilfegrup- pen gebildeten Wahlausschuss überlassen werden. § 6 Leitung der Sitzung Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist darüber informiert worden, dass bei der Leitung der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik eine Änderung geplant ist. Die Sitzungsleitung wird im Verhinderungsfall nicht mehr auf die/den Behindertenbeauftragten delegiert werden, sondern auf die Leiterin/den Leiter der für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zuständigen Dienststelle. Diese geplante Änderung wird von der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik begrüßt. Die wesentlichen Änderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Übersicht dargestellt. Die Verwaltung der Stadt Köln gestaltet ab dem 1. März 2021 ihre Kommunikation auf der Basis des Leitfadens für eine wertschätzende Kommunikation (siehe auch Vorlage 0409/2021) geschlechterumfassend und damit wertschätzender und diskriminierungsfrei im Wort-, Schrift- und Bildverkehr. Die Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behin- dertenpolitik wurde daher entsprechend angepasst. Anlagen Anlage 1 Geschäftsordnung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Neufassung Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik Anlage 3 Auszug aus der Niederschrift der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 23.06.2020
Anlage 2_Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung StadtAG Behindertenpolitik
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Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik Seite 1 von 9 Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik alte Fassung Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 1 § 1 Aufgaben (3) Behindertenrelevante Themen, mit de- nen sich die Stadtarbeitsgemeinschaft Be- hindertenpolitik beschäftigt, betreffen insbe- sondere die Bereiche Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtent- wicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Weiter- bildung, Gleichstellung sowie Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten. Anpassung an das erweiterte Verständnis von Behindertenpolitik. Anpassung an die Änderung der Hauptsat- zung gem. Beschluss des Rates vom 23.03.2021. § 1 Aufgaben (3) Behindertenpolitik ist eine Querschnitts- aufgabe. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Be- hindertenpolitik beschäftigt sich insbeson- dere mit den Bereichen: Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Weiterbildung, Gleichstel- lung, Kinder- und Jugendhilfeangelegenhei- ten, Allgemeine Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft 2 § 2 Zusammensetzung (1) Der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik gehören als Mitglieder an: Nr. 1) 7 Vertreterinnen/Vertreter von in Köln ansässigen Behindertenorganisationen bzw. Behindertenselbsthilfegruppen aus den Be- reichen … Die Mitgliedschaft in der Stadt AG wird nicht mehr streng an die Mitgliedschaft in Köln ansässigen Behindertenorganisationen bzw. Behindertenselbsthilfegruppen gebunden. Diese Mitgliedschaft ist aber weiterhin wün- schenswert. § 2 Zusammensetzung (1) Der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik gehören als Mitglieder an: Nr. 1) 7 Menschen mit Behinderung oder deren Angehörige, die eine Köln ansässige Behindertenorganisation bzw. Behinderten- selbsthilfegruppe, aus den Bereichen … vertreten sollen. Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik Seite 2 von 9 Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik alte Fassung Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 3 Nr. 2) 6 Vertreterinnen/Vertreter von Ver- bänden der freien Wohlfahrts- pflege, Nr. 3) je eine Vertreterin/ein Vertreter der Ratsfraktionen. Nr. 4) je ein Mitglied der zuständigen Ver- waltungseinheit, insbesondere die/der für Behindertenpolitik zu- ständige Fachbeigeordnete und die/der Behindertenbeauftragte. Für jede Vertreterin/jeden Vertreter kann eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter be- nannt werden. Die Verwaltung gestaltet seit dem 1. März 2021 ihre Kommunikation geschlechterum- fassend im Wort-, Schrift- und Bildverkehr. Zukünftig werden Formulierungen verwen- det, die alle Geschlechter einbeziehen (z.B. Studierende). Wo diese geschlechterumfas- sende Formulierung nicht möglich ist, wird der sog. Gender-Stern, der Asterisk, ver- wendet (z.B. Bürger*innen). Von dieser Re- gelung ausgenommen sind Begriffe, die eine feststehende juristische Definition tra- gen (z.B. Personalrat als Organisation). Im weiteren Text wird als Begründung „ge- schlechterumfassende Sprache“ angege- ben. Zu Nr. 4) Anpassung an die Regelung in der Hauptsatzung: Die an den Sitzungen teil- nehmenden Verwaltungsvertreter*innen sind selbst nicht Mitglied der StadtAG, da- her Ergänzung als neuer Absatz 2. Die übri- gen Absätze rücken entsprechend auf. Nr. 2) 6 Vertreter*innen von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, Nr. 3) je ein*e Vertreter*in der Ratsfrakti- onen. Für jede* Vertreter*in kann ein*e Stellvertre- ter*in benannt werden. (2) An den Sitzungen nehmen Vertreter*in- nen der für die unter § 1 (3) genannten Be- reiche zuständigen Verwaltungseinheiten, insbesondere die*der für Behindertenpolitik zuständige Fachbeigeordnete und die*der Behindertenbeauftragte teil. Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik Seite 3 von 9 Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik alte Fassung Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 4 § 2 Zusammensetzung (2) Die Benennung der Vertreterinnen/Ver- treter der Behindertenorganisationen und - selbsthilfegruppen für die Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik erfolgt durch den Wahlausschuss der Kölner Behinder- tenorganisationen und -selbsthilfegruppen. Geschlechterumfassende Sprache (siehe oben) § 2 Zusammensetzung (3) Die Benennung der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfe- gruppen für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik erfolgt durch den Wahl- ausschuss der Kölner Behindertenorganisa- tionen und -selbsthilfegruppen. 5 § 4 Konstituierung (1) Die Geschäftsführung der Stadtarbeits- gemeinschaft Behindertenpolitik veranlasst jeweils nach der Neuwahl des Rates der Stadt Köln die Benennung der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 durch An- schreiben an die Wohlfahrtsverbände, Be- hindertenorganisationen bzw. Behinderten- selbsthilfegruppen und die Fraktionen des Rates. Anpassung an die etablierte Praxis. § 4 Konstituierung (1) Die Geschäftsführung der Stadtarbeits- gemeinschaft Behindertenpolitik veranlasst jeweils nach der Neuwahl des Rates der Stadt Köln die Benennung der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 durch An- schreiben an den Wahlausschuss der Köl- ner Behindertenorganisationen und -selbst- hilfegruppen, die Wohlfahrtsverbände und die Fraktionen des Rates. 6 § 5 Einberufung (2) Zu jeder Sitzung erfolgt eine Einladung. Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einla- dung bekannt zu geben. Die Versendung der Einladung soll spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in der Regel per E-Mail er- folgen. Anpassung an die etablierte Praxis. § 5 Einberufung (2) In den Einladungen sind Ort und Zeit der Sitzung bekannt zu geben. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vor der Sit- zung in Textform erfolgen. Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik Seite 4 von 9 Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik alte Fassung Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 7 § 6 Leitung der Sitzung Die/der für die Behindertenpolitik zuständige Fachbeigeordnete der Stadt Köln leitet die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Be- hindertenpolitik. Die Sitzungsleitung kann im Verhinderungsfall delegiert werden auf die/den Behindertenbeauftragte/n. Die/der Behindertenbeauftragte ist nicht mehr dem Sozialdezernat zugeordnet, son- dern im Amt für Integration und Vielfalt da- mit im Dezernat OB angebunden. Geschlechterumfassende Sprache (siehe oben) § 6 Leitung der Sitzung Die*der für die Behindertenpolitik zustän- dige Fachbeigeordnete der Stadt Köln leitet die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik. Im Vertretungsfall über- nimmt die Leitung der für die Stadtarbeits- gemeinschaft Behindertenpolitik zuständi- gen Dienststelle die Sitzungsleitung. 8 § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf (1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik über die Tagesordnung sowie über Ände- rungen und Ergänzungen. Die Tagesord- nung wird von der Geschäftsführung auf der Basis von schriftlichen Themenvorschlägen der Mitglieder zusammengestellt; die Vor- schläge können per E-Mail eingereicht wer- den. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behin- dertenpolitik kann in ihren Sitzungen bereits Tagesordnungspunkte der nachfolgenden Sitzung festsetzen. Themenvorschläge, in- klusive eventueller Beschlussvorlagen und sonstiger Unterlagen, die mit der Einladung verschickt werden sollen, müssen spätes- tens 3 Wochen vor Sitzungsbeginn bei der Um insbesondere den Vertreter*innen der Behindertenorganisationen bzw. Behinder- tenselbsthilfegruppen eine angemessen Vorbereitung auf die Sitzung zu ermögli- chen, wird die Frist zur Vorlage von Sit- zungsunterlagen verschärft. § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf (1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik über die Tagesordnung sowie über Ände- rungen und Ergänzungen. Die Tagesord- nung wird von der Geschäftsführung auf der Basis von in Textform eingereichten The- menvorschlägen, Anträgen und Anfragen der Mitglieder sowie Verwaltungsvorlagen zusammengestellt. Die Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik kann in ihren Sit- zungen bereits Tagesordnungspunkte der nachfolgenden Sitzung festsetzen. Themen- vorschläge, Beschlussvorlagen oder schrift- liche Mitteilungen und sonstige Unterlagen, die mit der Einladung verschickt werden sol- Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik Seite 5 von 9 Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik alte Fassung Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik neue Fassung (Änderungen unterstrichen) Geschäftsführung eingehen. Später einge- hende Unterlagen werden ggf. per E-Mail nachgesandt. len, müssen spätestens 3 Wochen vor Sit- zungsbeginn bei der Geschäftsführung ein- gehen. Unterlagen, die spätestens 3 Tage vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsfüh- rung eingehen, werden vor der Sitzung im Ratsinformationssystem veröffentlicht. Später eingehende Unterlagen werden in der Regel nicht mehr in der Sitzung behan- delt. Über Ausnahmen entscheidet die Stadtarbeitsgemeinschaft. 9 § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf (2) Die Geschäftsführung kann zur Erleich- terung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik auf Tonband auf- nehmen, wenn die Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik es beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke ver- wendet werden und ist spätestens drei Mo- nate nach Erstellung der Niederschrift zu lö- schen. Anpassung an die etablierte Praxis. § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf (2) Die Geschäftsführung kann zur Erleich- terung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik aufnehmen, wenn die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten- politik es beschließt. Die Aufnahme darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstel- lung der Niederschrift zu löschen. Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik Seite 6 von 9 Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik alte Fassung Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 10 § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf (3) Die Sitzungen der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/Zu- hörer an öffentlichen Sitzungen der Stadtar- beitsgemeinschaft Behindertenpolitik teilzu- nehmen, soweit dies die räumlichen Ver- hältnisse gestatten. Es ist erforderlich, dass an der Teilnahme interessierte Zuhörerin- nen/Zuhörer sich bei der Geschäftsführung anmelden. Die Geschäftsführung kann die Anzahl der Zuhörerinnen/Zuhörer begren- zen. Geschlechterumfassende Sprache (siehe oben) § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf (3) Die Sitzungen der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik sind öffentlich. Jede*r hat das Recht, als Zuhörer*in an öf- fentlichen Sitzungen der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse ge- statten. Es ist erforderlich, dass an der Teil- nahme interessierte Zuhörer*innen sich bei der Geschäftsführung anmelden. Die Ge- schäftsführung kann die Anzahl der Zuhö- rer*innen begrenzen. 11 § 8 Beratungen der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten- politik verfügt seit Herbst 2019 über ein jähr- liches Budget. § 8 Beratungen der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik (3) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik beschließt über das ihr jährlich zur Verfügung stehende Budget im Rahmen der vom Ausschuss Soziales und Senioren be- schlossenen Richtlinie zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaft Be- hindertenpolitik. Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik Seite 7 von 9 Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik alte Fassung Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 12 § 8 Beratungen der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik (6) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied nicht an der Sitzung teilnehmen, so nimmt die jeweilige Stellvertreterin/der jeweilige Stellvertreter stimmberechtigt an der Sit- zung teil. (7) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik kann zu ihren Beratungen Dritte, Gäste und Referentinnen/Referenten durch die Sitzungsleitung/Geschäftsführung hinzu- ziehen. Geschlechterumfassende Sprache (siehe oben) § 8 Beratungen der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik (6) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied nicht an der Sitzung teilnehmen, so nimmt die*der jeweilige Stellvertreter*in stimmbe- rechtigt an der Sitzung teil. (7) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik kann zu ihren Beratungen Dritte, Gäste und Referent*innen durch die Sit- zungsleitung/Geschäftsführung hinzuzie- hen. 13 § 9 Entsendung von sachkundigen Ein- wohnern/Einwohnerinnen in die Fach- ausschüsse des Rates der Stadt Köln (1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik kann Menschen mit Behinderung oder deren Angehörige in die für die in § 1 (3) genannten Bereiche zuständigen Aus- schüsse sowie in den Ausschuss für Anre- gungen und Beschwerden entsenden. Für den Verhinderungsfall ist jeweils eine per- sönliche Vertreterin/ein persönlicher Vertre- ter zu bestimmen. Geschlechterumfassende Sprache (siehe oben) § 9 Entsendung von sachkundige Ein- wohner*innen in die Fachausschüsse des Rates der Stadt Köln (1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik kann Menschen mit Behinderung oder deren Angehörige als sachkundige Einwohner*innen in den für die in § 1 (3) ge- nannten Bereiche zuständigen Ausschüsse sowie in den Ausschuss für Anregungen und Beschwerden vorschlagen. Für den Verhinderungsfall ist jeweils ein*e persönli- che Vertreter*in zu bestimmen. Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik Seite 8 von 9 Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik alte Fassung Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik neue Fassung (Änderungen unterstrichen) (2) Auf Vorschlag der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik wählt der Rat diese als sachkundige Einwohnerinnen/Ein- wohner gem. 58 Abs. 4 GO in die Aus- schüsse (§ 23 a Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln). Die benannten Personen müssen aktiv und passiv wahlberechtigt sein; insbesondere darf kein Ausschluss- grund gemäß § 8 Nr. 1 Kommunalwahlge- setz vorliegen. (2) Auf Vorschlag der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik wählt der Rat diese als sachkundige Einwohner*innen gem. 58 Abs. 4 GO NRW in die Ausschüsse (§ 23 a Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln). Die benannten Personen müssen ak- tiv und passiv wahlberechtigt sein; insbe- sondere darf kein Ausschlussgrund gemäß § 8 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz vorliegen. 14 § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitgliedschaft in der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik ist ein Ehren- amt. Finanzielle Entschädigungen werden für die Mitglieder der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik nicht gewährt. Die Mitglieder in der Stadtarbeitsgemein- schaft Behindertenpolitik erhalten seit 2019 ein Sitzungsgeld. § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitgliedschaft in der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik ist ein Ehren- amt. Die Mitglieder in der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik erhalten ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tä- tigkeit teilnehmen. 15 § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Ver- schwiegenheit und Treuepflicht sind zu be- achten. Die/der in ein Ehrenamt Berufene Geschlechterumfassende Sprache (siehe oben) § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Ver- schwiegenheit und Treuepflicht sind zu be- achten. Die*der in ein Ehrenamt Berufene Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik Seite 9 von 9 Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik alte Fassung Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik neue Fassung (Änderungen unterstrichen) hat insbesondere auch nach Beendigung ih- rer/seiner Tätigkeit über die ihr/ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, de- ren Natur nach erforderlich, besonders vor- geschrieben, vom Rat beschlossen oder von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbür- germeister angeordnet ist, Verschwiegen- heit zu wahren. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens steht der Verschwiegenheits- pflicht nicht entgegen, Dritte über die Ergeb- nisse der Beratungen in der Stadtarbeitsge- meinschaft Behindertenpolitik zu informie- ren, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 dient. hat insbesondere auch nach Beendigung ih- rer*seiner Tätigkeit über die ihr*ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, de- ren Natur nach erforderlich, besonders vor- geschrieben, vom Rat beschlossen oder von der*die Oberbürgermeister*in angeord- net ist, Verschwiegenheit zu wahren. Inner- halb des gesetzlichen Rahmens steht der Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen, Dritte über die Ergebnisse der Beratungen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder- tenpolitik zu informieren, wenn dies der Er- füllung der Aufgaben nach § 1 dient. Hinweis: In der Übersicht werden kleinere Änderungen, Formatierungen o.ä. und Änderungen, die z.B. nicht mehr dem „Leitfaden für eine wertschätzende Kommunikation bei der Stadt Köln“ (gilt seit 01.03.2021 für die gesamte Stadtverwaltung) entsprechen, nicht aufgeführt.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1662/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 04.06.2021
- Erstellt
- 28.05.2020 12:26