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1662/2020

Änderung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik

Beschlussvorlage Ausschuss 04.06.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 26.08.2021, TOP 4.1

Anlage 1_Geschäftsordnung für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik

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Anlage 3_Auszug aus der Niederschrift StadtAG Behindertenpolitik_23062020

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2_Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung StadtAG Behindertenpolitik

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Anlage 1_Geschäftsordnung für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik

11953 Zeichen

Anlage 1   
Geschäftsordnung für die Stadtarbeitsgemeinschaft Be-
hindertenpolitik 
beschlossen gemäß § 23a Absatz 4 Hauptsatzung durch den Ausschuss Soziales 
und Senioren am ______ 
 
§ 1 Aufgaben  
(1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik berät behindertenrelevante 
Themen auf kommunaler Ebene und fertigt Stellungnahmen für Ratsausschüsse.  
(2) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik berichtet regelmäßig an die 
entsprechenden Ratsausschüsse. 
(3) Behindertenpolitik ist eine Querschnittsaufgabe. Die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik beschäftigt sich insbesondere mit den Bereichen: 
Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, 
Wohnen, Schule, Weiterbildung, Gleichstellung sowie Kinder- und Jugendhilfean-
gelegenheiten, Allgemeine Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft. 
§ 2 Zusammensetzung 
(1) Der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik gehören als Mitglieder an: 
Nr. 1) 7 Menschen mit Behinderung oder deren Angehörige, die eine in Köln an-
sässige Behindertenorganisation bzw. Behindertenselbsthilfegruppe aus 
den Bereichen 
a) Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, 
b) Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Behinderung, 
c) Menschen mit Gehbehinderungen, 
d) Menschen mit Sehbehinderungen, 
e) Menschen mit Hörbehinderungen, 
f) Menschen mit anderen Behinderungen und chronischen Erkrankungen 
aus dem Selbsthilfebereich, 
g) Vereine und Verbände mit Querschnittsaufgaben in der Behinderten-
hilfe 
vertreten sollen.

Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
2 
Nr. 2) 6 Vertreter*innen von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, 
Nr. 3) je ein*e Vertreter*in der Ratsfraktionen. 
Für jede* Vertreter*in kann ein*e Stellvertreter*innen benannt werden. 
(2) An den Sitzungen nehmen Vertreter*innen der für die unter § 1 (3) genannten 
Bereiche zuständigen Verwaltungseinheiten, insbesondere die*der für Behinder-
tenpolitik zuständige Fachbeigeordnete und die*der Behindertenbeauftragte teil. 
(3) Die Benennung der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -
selbsthilfegruppen für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik erfolgt 
durch den Wahlausschuss der Kölner Behindertenorganisationen und  
-selbsthilfegruppen. 
(4) Stimmberechtigt sind die Menschen mit Behinderung oder deren Angehörige 
(Abs. 1 Nr. 1) sowie die Vertreter*innen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege 
(Abs. 1 Nr. 2). 
§ 3 Geschäftsführung 
(1) Die Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik wird 
durch das für Behindertenpolitik zuständige Fachdezernat wahrgenommen. 
(2) Zur Geschäftsführung gehören insbesondere folgende Aufgaben: 
- Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik. Hierzu zählen die Einberufung der Sitzung durch Einladung, 
die Erstellung der Niederschriften und die Bereitstellung der technischen Vo-
raussetzungen für den Sitzungsablauf, 
- Erstellen des jährlichen Erfahrungsberichtes, 
- Koordination der Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungseinheiten, 
- Zeitnahe Weiterleitung der Beschlüsse (Empfehlungen und Stellungnahmen) 
an die jeweiligen Adressaten und Unterrichtung der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik über die Beratungsergebnisse der Ausschüsse zu den Emp-
fehlungen und Stellungnahmen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpoli-
tik, 
- Einhaltung der Geschäftsordnung, 
- Auf Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik lädt die Ge-
schäftsführung die Dezernatsleitungen/Amtsleitungen einzelner Fachdienststel-
len zu den sie betreffenden Tagesordnungspunkten ein. 
 
§ 4 Konstituierung  
(1) Die Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik veran-
lasst jeweils nach der Neuwahl des Rates der Stadt Köln die Benennung der Mit-
glieder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 durch Anschreiben an den Wahlausschuss

Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
3 
der Kölner Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen, die Wohlfahrtsver-
bände und die Fraktionen des Rates.  
(2) Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik werden für die 
Dauer der Wahlzeit des Rates der Stadt Köln benannt.  
(3) Nach Benennung der Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpoli-
tik lädt die Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zur 
konstituierenden Sitzung ein.  
(4) Die konstituierende Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
findet spätestens innerhalb von drei Monaten nach Zusammentritt des neugewähl-
ten Rates der Stadt Köln statt.  
(5) Zu Beginn der Sitzung werden die Mitglieder entsprechend § 5 der Hauptsat-
zung der Stadt Köln verpflichtet. 
§ 5 Einberufung 
(1) Die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik finden in der 
Regel vier Mal im Jahr statt. Sondersitzungen werden auf Wunsch der Mehrheit 
der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.  
(2) In der Einladung sind Ort und Zeit der Sitzung bekannt zu geben. Die Einla-
dung soll spätestens zwei Wochen vor der Sitzung in Textform erfolgen. 
§ 6 Leitung der Sitzung 
Die*der für die Behindertenpolitik zuständige Fachbeigeordnete der Stadt Köln 
leitet die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik. Im Vertre-
tungsfall übernimmt die Leitung der für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten-
politik zuständigen Dienststelle die Sitzungsleitung. 
§ 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung und Ablauf 
(1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpo-
litik über die Tagesordnung sowie über Änderungen und Ergänzungen. Die Ta-
gesordnung wird von der Geschäftsführung auf der Basis von in Textform einge-
reichten Themenvorschlägen, Anträgen und Anfragen der Mitglieder sowie Ver-
waltungsvorlagen zusammengestellt. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten-
politik kann in ihren Sitzungen bereits Tagesordnungspunkte der nachfolgenden 
Sitzung festsetzen. Themenvorschläge, Beschlussvorlagen oder schriftliche Mittei-
lungen und sonstige Unterlagen, die mit der Einladung verschickt werden sollen, 
müssen spätestens 3 Wochen vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsführung ein-
gehen. Unterlagen, die spätestens 3 Tage vor Sitzungsbeginn bei der Geschäfts-
führung eingehen, werden vor der Sitzung im Ratsinformationssystem veröffent-
licht. Später eingehende Unterlagen werden in der Regel nicht mehr in der Sitzung 
behandelt. Über Ausnahmen entscheidet die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder-
tenpolitik.

Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
4 
(2) Die Geschäftsführung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift 
die Verhandlungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik aufnehmen, 
wenn die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik es beschließt. Die Aufnah-
me darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Mona-
te nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. 
 (3) Die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik sind öffentlich. 
Jede*r hat das Recht, als Zuhörer*in an öffentlichen Sitzungen der Stadtarbeits-
gemeinschaft Behindertenpolitik teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Ver-
hältnisse gestatten. Es ist erforderlich, dass an der Teilnahme interessierte Zuhö-
rer*innen sich bei der Geschäftsführung anmelden. Die Geschäftsführung kann die 
Anzahl der Zuhörer*innen begrenzen.  
§ 8 Beratungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
(1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik berät Fragen und aktuelle  
Probleme der Behindertenpolitik im Sinne des § 1 dieser Geschäftsordnung. 
(2) Durch Beschlüsse spricht die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
Empfehlungen insbesondere an die Ratsausschüsse, die Verwaltung, die Träger 
der freien Wohlfahrtspflege, die Behindertenorganisationen und -selbsthilfe-
gruppen oder an andere in Köln tätige Organisationen aus. Die Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik erstattet ferner auf dem Beschlusswege den Rats-
ausschüssen Bericht. Sie kann zu Entscheidungen, Themen, Ereignissen Stellung 
nehmen und sich durch ihre Beschlüsse selbst binden. 
(3) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt über das ihr jähr-
lich zur Verfügung stehende Budget im Rahmen der vom Ausschuss Soziales und 
Senioren beschlossenen Richtlinie zur Verwendung des Budgets der Stadtarbeits-
gemeinschaft Behindertenpolitik.  
(4) Die Geschäftsführung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik unterrichtet 
die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik über die Beratungsergebnisse der 
Ausschüsse zu den Empfehlungen und Stellungnahmen der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik. 
(5) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist beschlussfähig, wenn min-
destens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Be-
schluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
(6) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied nicht an der Sitzung teilnehmen, so nimmt 
die*der jeweilige Stellvertreter*in stimmberechtigt an der Sitzung teil. 
(7) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik kann zu ihren Beratungen 
Dritte, Gäste und Referent*innen durch die Sitzungsleitung/Geschäftsführung hin-
zuziehen. 
(8) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik kann durch Beschluss ständi-
ge Gäste einladen. 
(9) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn 
deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzel-

Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
5 
nen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen 
Behandlung entgegenstehen. 
§ 9 Entsendung von sachkundige Einwohner*innen in die Fach-
ausschüsse des Rates der Stadt Köln 
(1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik kann Menschen mit Behinde-
rung oder deren Angehörige als sachkundige Einwohner*innen in den für die in § 1 
(3) genannten Bereiche zuständigen Ausschüsse sowie in den Ausschuss für An-
regungen und Beschwerden vorschlagen. Für den Verhinderungsfall ist jeweils 
ein*e persönliche Vertreter*in zu bestimmen.  
(2) Auf Vorschlag der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik wählt der Rat 
diese als sachkundige Einwohner*innen gem. 58 Abs. 4 GO NRW in die Aus-
schüsse (§ 23 a Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Köln). Die benannten Perso-
nen müssen aktiv und passiv wahlberechtigt sein; insbesondere darf kein Aus-
schlussgrund gemäß § 8 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz vorliegen. 
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(1) Die Mitgliedschaft in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist ein 
Ehrenamt. Die Mitglieder in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik erhal-
ten ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht im Rahmen einer haupt-
amtlichen Tätigkeit teilnehmen. 
(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur 
Verschwiegenheit und Treuepflicht sind zu beachten. Die*der in ein Ehrenamt Be-
rufene hat insbesondere auch nach Beendigung ihrer*seiner Tätigkeit über die 
ihr/ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Natur nach erforder-
lich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder von der*dem Ober-
bürgermeister*in angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Innerhalb des ge-
setzlichen Rahmens steht der Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen, Dritte über 
die Ergebnisse der Beratungen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
zu informieren, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 dient. 
§ 11 Ergänzende Bestimmungen 
Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der 
Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung. 
§ 12 Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung des Ausschus-
ses Soziales und Senioren der Stadt Köln in Kraft. Die bisherige Geschäftsord-
nung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik gilt vom gleichen Zeitpunkt 
an als aufgehoben.

Anlage 3_Auszug aus der Niederschrift StadtAG Behindertenpolitik_23062020

4612 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik 
Frau Thiemann 
Telefon:  (0221) 221-22822  
Fax       :  (0221) 221-6627497 
E-Mail:  angelaedith.thiemann@stadt-koeln.de 
Datum: 28.05.2021 
Auszug 
aus der Niederschrift der Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik vom 23.06.2020 
öffentlich 
2.5 Geschäftsordnung für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
2.5.1 Antrag der Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und-
selbsthilfegruppen zu "Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik" 
 
Herr Ladenberger erläutert, dass die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen 
und -selbsthilfegruppen diesen Antrag gestellt haben, damit die Wahl der neuen Mit-
glieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik nicht nach der alten Rege-
lung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik erfolgen 
muss. Mit diesem Verfahren, vorab die Zustimmung zur Änderung der Geschäftsord-
nung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zu erteilen, setzt die Stadtar-
beitsgemeinschaft Behindertenpolitik großes Vertrauen in Politik und Verwaltung, im 
Sinne der Menschen mit Behinderung zu arbeiten. 
 
 
Beschluss: 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt: 
§ 2 Zusammensetzung 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet den Ausschuss Soziales und 
Senioren, die strikte Anforderung, dass die Selbstvertreter*innen in der Stadtarbeits-
gemeinschaft Behindertenpolitik strikt an die in Köln ansässigen Behindertenorgani-
sationen bzw. Behindertenselbsthilfegruppen gebunden sein müssen, abzuschwä-
chen.

Es sollte eine Regelung formuliert werden, die eine Mitgliedschaft in einer in Köln 
ansässigen Behindertenorganisation bzw. Behindertenselbsthilfegruppe als wün-
schenswert benennt, aber nicht zwingend vorschreibt. 
Wahlweise könnte diese Festlegung auch entfallen und die Festlegung der Auswahl-
kriterien dem durch die Behindertenorganisationen bzw. Behindertenselbsthilfegrup-
pen gebildeten Wahlausschuss überlassen werden. 
§ 6 Leitung der Sitzung 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist darüber informiert worden, dass 
bei der Leitung der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik eine 
Änderung geplant ist. Die Sitzungsleitung wird im Verhinderungsfall nicht mehr auf 
die/den Behindertenbeauftragten delegiert werden, sondern auf die Leiterin/den Lei-
ter der für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zuständigen Dienststelle. 
Diese geplante Änderung wird von der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
begrüßt. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen

Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -
selbsthilfegruppen in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpoli-
tik  
 
Vorsitzende 
Frau Oberbürgermeisterin Reker  
Geschäftsführung  
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik - Sitzung am 23.06.2020 
 
Antrag 
Geschäftsordnung  
der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik möge beschließen: 
 
§ 2 Zusammensetzung 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet den Ausschuss Soziales und 
Senioren, die strikte Anforderung, dass die Selbstvertreter*innen in der Stadtarbeits-
gemeinschaft Behindertenpolitik strikt an die in Köln ansässigen Behindertenorgani-
sationen bzw. Behindertenselbsthilfegruppen gebunden sein müssen, abzuschwä-
chen. 
Es sollte eine Regelung formuliert werden, die eine Mitgliedschaft in einer in Köln 
ansässigen Behindertenorganisation bzw. Behindertenselbsthilfegruppe als wün-
schenswert benennt, aber nicht zwingend vorschreibt. 
Wahlweise könnte diese Festlegung auch entfallen und die Festlegung der Auswahl-
kriterien dem durch die Behindertenorganisationen bzw. Behindertenselbsthilfegrup-
pen gebildeten Wahlausschuss überlassen werden. 
 
§ 6 Leitung der Sitzung 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist darüber informiert worden, dass 
bei der Leitung der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik eine 
Änderung geplant ist. Die Sitzungsleitung wird im Verhinderungsfall nicht mehr auf 
die/den Behindertenbeauftragten delegiert werden, sondern auf die Leiterin/den Lei-
ter der für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zuständigen Dienststelle. 
Diese geplante Änderung wird von der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
begrüßt.

Horst Ladenberger 
für die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und -selbsthilfegruppen in der 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik  
 
Köln, den 18.06.2020

Beschlussvorlage Ausschuss

4654 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/16/161/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 1662/2020 
Freigabedatum 04.06.2021 
   
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss Soziales und Senioren beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtar-
beitsgemeinschaft Behindertenpolitik in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. 
 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 21.06.2021 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 26.08.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Die Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist in der bisherigen 
Fassung vom Ausschuss Soziales und Senioren am 28.02.2013 beschlossen worden. Zwi-
schenzeitlich hat es Entwicklungen und unter anderem organisatorische Veränderungen ge-
geben, die in der Geschäftsordnung berücksichtigt werden müssen: 
 Mit Gründung des Amtes 16 – Amt für Integration und Vielfalt am 15.12.2018 wurde die 
bis dahin bestehende Dienststelle Diversity im Dezernat Soziales, Umwelt, Gesundheit 
und Wohnen in das neue Amt eingebunden, das dem Dezernat der Oberbürgermeisterin 
zugeordnet ist. 
 Seit dem Ratsbeschluss vom 14.02.2019 (Vorlage 3924/2018) verfügt die Stadtarbeits-
gemeinschaft Behindertenpolitik über ein jährliches Budget in Höhe von 10.000 Euro. Die 
Richtlinie zur Verwendung des Budgets wurde vom Ausschuss Soziales und Senioren - 
als zuständiger Fachausschuss des Rates - am 31.10.2019 beschlossen. 
 Die Mitglieder der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik erhalten gemäß Ratsbe-
schluss vom 14.02.2019 außerdem ein Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen nicht 
im Rahmen einer hauptamtlichen Tätigkeit teilnehmen. 
 Nach dem Beschluss des Rates am 23.03.2021 zur Änderung der Hauptsatzung (Vorlage 
0935/2021) kann die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik auch sachkundige Ein-
wohner*innen in die für Allgemeine Verwaltung, Digitalisierung und Wirtschaft zuständi-
gen Ausschüsse vorschlagen.  
 
Der in Anlage 1 beigefügte Entwurf berücksichtigt die einstimmige Beschlussempfehlung der 
StadtAG Behindertenpolitik vom 23.06.2020 zur Änderung der Geschäftsordnung: 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beschließt, 
§ 2 Zusammensetzung 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik bittet den Ausschuss Soziales und 
Senioren, die strikte Anforderung, dass die Selbstvertreter*innen in der Stadtarbeits-
gemeinschaft Behindertenpolitik strikt an die in Köln ansässigen Behindertenorganisa-
tionen bzw. Behindertenselbsthilfegruppen gebunden sein müssen, abzuschwächen. 
Es sollte eine Regelung formuliert werden, die eine Mitgliedschaft in einer in Köln an-
sässigen Behindertenorganisation bzw. Behindertenselbsthilfegruppe als wünschens-
wert benennt, aber nicht zwingend vorschreibt.

3 
Wahlweise könnte diese Festlegung auch entfallen und die Festlegung der Auswahl-
kriterien dem durch die Behindertenorganisationen bzw. Behindertenselbsthilfegrup-
pen gebildeten Wahlausschuss überlassen werden. 
 
§ 6 Leitung der Sitzung 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist darüber informiert worden, dass 
bei der Leitung der Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik eine 
Änderung geplant ist. Die Sitzungsleitung wird im Verhinderungsfall nicht mehr auf 
die/den Behindertenbeauftragten delegiert werden, sondern auf die Leiterin/den Leiter 
der für die Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik zuständigen Dienststelle. 
Diese geplante Änderung wird von der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
begrüßt. 
 
Die wesentlichen Änderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Übersicht dargestellt.  
Die Verwaltung der Stadt Köln gestaltet ab dem 1. März 2021 ihre Kommunikation auf der 
Basis des Leitfadens für eine wertschätzende Kommunikation (siehe auch Vorlage 
0409/2021) geschlechterumfassend und damit wertschätzender und diskriminierungsfrei im 
Wort-, Schrift- und Bildverkehr. Die Geschäftsordnung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behin-
dertenpolitik wurde daher entsprechend angepasst. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geschäftsordnung Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Neufassung 
Anlage 2 Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG 
Behindertenpolitik 
Anlage 3 Auszug aus der Niederschrift der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
23.06.2020

Anlage 2_Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung StadtAG Behindertenpolitik

18928 Zeichen

Anlage 2 
Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik 
 
 
Seite 1 von 9 
Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
alte Fassung 
Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 
1 § 1 Aufgaben  
(3) Behindertenrelevante Themen, mit de-
nen sich die Stadtarbeitsgemeinschaft Be-
hindertenpolitik beschäftigt, betreffen insbe-
sondere die Bereiche Soziales, Gesundheit, 
Verkehr, Kultur, Sport, Umwelt, Stadtent-
wicklung, Bauen, Wohnen, Schule, Weiter-
bildung, Gleichstellung sowie Kinder- und 
Jugendhilfeangelegenheiten. 
 
Anpassung an das erweiterte Verständnis 
von Behindertenpolitik. 
 
 
Anpassung an die Änderung der Hauptsat-
zung gem. Beschluss des Rates vom 
23.03.2021. 
§ 1 Aufgaben  
(3) Behindertenpolitik ist eine Querschnitts-
aufgabe. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Be-
hindertenpolitik beschäftigt sich insbeson-
dere mit den Bereichen: 
Soziales, Gesundheit, Verkehr, Kultur, 
Sport, Umwelt, Stadtentwicklung, Bauen, 
Wohnen, Schule, Weiterbildung, Gleichstel-
lung, Kinder- und Jugendhilfeangelegenhei-
ten, Allgemeine Verwaltung, Digitalisierung 
und Wirtschaft  
2 § 2 Zusammensetzung 
(1) Der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder-
tenpolitik gehören als Mitglieder an: 
Nr. 1)  7 Vertreterinnen/Vertreter von in Köln 
ansässigen Behindertenorganisationen bzw. 
Behindertenselbsthilfegruppen aus den Be-
reichen … 
 
 
Die Mitgliedschaft in der Stadt AG wird nicht 
mehr streng an die Mitgliedschaft in Köln 
ansässigen Behindertenorganisationen bzw. 
Behindertenselbsthilfegruppen gebunden. 
Diese Mitgliedschaft ist aber weiterhin wün-
schenswert. 
§ 2 Zusammensetzung 
(1) Der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder-
tenpolitik gehören als Mitglieder an: 
Nr. 1) 7 Menschen mit Behinderung oder 
deren Angehörige, die eine Köln ansässige 
Behindertenorganisation bzw. Behinderten-
selbsthilfegruppe, aus den Bereichen … 
vertreten sollen.

Anlage 2 
Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik 
 
 
Seite 2 von 9 
Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
alte Fassung 
Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 
3 Nr. 2) 6 Vertreterinnen/Vertreter von Ver-
bänden der freien Wohlfahrts-
pflege, 
Nr. 3) je eine Vertreterin/ein Vertreter der 
Ratsfraktionen. 
Nr. 4)  je ein Mitglied der zuständigen Ver-
waltungseinheit, insbesondere 
die/der für Behindertenpolitik zu-
ständige Fachbeigeordnete und 
die/der Behindertenbeauftragte.  
Für jede Vertreterin/jeden Vertreter kann 
eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter be-
nannt werden. 
 
 
 
Die Verwaltung gestaltet seit dem 1. März 
2021 ihre Kommunikation geschlechterum-
fassend im Wort-, Schrift- und Bildverkehr. 
Zukünftig werden Formulierungen verwen-
det, die alle Geschlechter einbeziehen (z.B. 
Studierende). Wo diese geschlechterumfas-
sende Formulierung nicht möglich ist, wird 
der sog. Gender-Stern, der Asterisk, ver-
wendet (z.B. Bürger*innen). Von dieser Re-
gelung ausgenommen sind Begriffe, die 
eine feststehende juristische Definition tra-
gen (z.B. Personalrat als Organisation). 
Im weiteren Text wird als Begründung „ge-
schlechterumfassende Sprache“ angege-
ben. 
 
Zu Nr. 4) Anpassung an die Regelung in der 
Hauptsatzung: Die an den Sitzungen teil-
nehmenden Verwaltungsvertreter*innen 
sind selbst nicht Mitglied der StadtAG, da-
her Ergänzung als neuer Absatz 2. Die übri-
gen Absätze rücken entsprechend auf. 
Nr. 2) 6 Vertreter*innen von Verbänden 
der freien Wohlfahrtspflege, 
Nr. 3) je ein*e Vertreter*in der Ratsfrakti-
onen. 
Für jede* Vertreter*in kann ein*e Stellvertre-
ter*in benannt werden. 
 
 
 
 
 
 
(2) An den Sitzungen nehmen Vertreter*in-
nen der für die unter § 1 (3) genannten Be-
reiche zuständigen Verwaltungseinheiten, 
insbesondere die*der für Behindertenpolitik 
zuständige Fachbeigeordnete und die*der 
Behindertenbeauftragte teil.

Anlage 2 
Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik 
 
 
Seite 3 von 9 
Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
alte Fassung 
Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 
4 § 2 Zusammensetzung 
(2) Die Benennung der Vertreterinnen/Ver-
treter der Behindertenorganisationen und -
selbsthilfegruppen für die Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik erfolgt durch 
den Wahlausschuss der Kölner Behinder-
tenorganisationen und -selbsthilfegruppen. 
 
Geschlechterumfassende Sprache 
(siehe oben) 
§ 2 Zusammensetzung 
(3) Die Benennung der Vertreter*innen der 
Behindertenorganisationen und -selbsthilfe-
gruppen für die Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik erfolgt durch den Wahl-
ausschuss der Kölner Behindertenorganisa-
tionen und -selbsthilfegruppen. 
5 § 4 Konstituierung 
(1) Die Geschäftsführung der Stadtarbeits-
gemeinschaft Behindertenpolitik veranlasst 
jeweils nach der Neuwahl des Rates der 
Stadt Köln die Benennung der Mitglieder 
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 durch An-
schreiben an die Wohlfahrtsverbände, Be-
hindertenorganisationen bzw. Behinderten-
selbsthilfegruppen und die Fraktionen des 
Rates. 
 
Anpassung an die etablierte Praxis. 
§ 4 Konstituierung 
(1) Die Geschäftsführung der Stadtarbeits-
gemeinschaft Behindertenpolitik veranlasst 
jeweils nach der Neuwahl des Rates der 
Stadt Köln die Benennung der Mitglieder 
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 durch An-
schreiben an den Wahlausschuss der Köl-
ner Behindertenorganisationen und -selbst-
hilfegruppen, die Wohlfahrtsverbände und 
die Fraktionen des Rates. 
6 § 5 Einberufung 
(2) Zu jeder Sitzung erfolgt eine Einladung. 
Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einla-
dung bekannt zu geben. Die Versendung 
der Einladung soll spätestens zwei Wochen 
vor der Sitzung in der Regel per E-Mail er-
folgen. 
 
Anpassung an die etablierte Praxis. 
§ 5 Einberufung 
(2) In den Einladungen sind Ort und Zeit der 
Sitzung bekannt zu geben. Die Einladung 
soll spätestens zwei Wochen vor der Sit-
zung in Textform erfolgen.

Anlage 2 
Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik 
 
 
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Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
alte Fassung 
Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 
7 § 6 Leitung der Sitzung 
Die/der für die Behindertenpolitik zuständige 
Fachbeigeordnete der Stadt Köln leitet die 
Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft Be-
hindertenpolitik. Die Sitzungsleitung kann im 
Verhinderungsfall delegiert werden auf 
die/den Behindertenbeauftragte/n. 
 
Die/der Behindertenbeauftragte ist nicht 
mehr dem Sozialdezernat zugeordnet, son-
dern im Amt für Integration und Vielfalt da-
mit im Dezernat OB angebunden. 
Geschlechterumfassende Sprache 
(siehe oben) 
§ 6 Leitung der Sitzung 
Die*der für die Behindertenpolitik zustän-
dige Fachbeigeordnete der Stadt Köln leitet 
die Sitzungen der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik. Im Vertretungsfall über-
nimmt die Leitung der für die Stadtarbeits-
gemeinschaft Behindertenpolitik zuständi-
gen Dienststelle die Sitzungsleitung. 
8 § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung 
und Ablauf 
(1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
über die Tagesordnung sowie über Ände-
rungen und Ergänzungen. Die Tagesord-
nung wird von der Geschäftsführung auf der 
Basis von schriftlichen Themenvorschlägen 
der Mitglieder zusammengestellt; die Vor-
schläge können per E-Mail eingereicht wer-
den. Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behin-
dertenpolitik kann in ihren Sitzungen bereits 
Tagesordnungspunkte der nachfolgenden 
Sitzung festsetzen. Themenvorschläge, in-
klusive eventueller Beschlussvorlagen und 
sonstiger Unterlagen, die mit der Einladung 
verschickt werden sollen, müssen spätes-
tens 3 Wochen vor Sitzungsbeginn bei der 
 
 
Um insbesondere den Vertreter*innen der 
Behindertenorganisationen bzw. Behinder-
tenselbsthilfegruppen eine angemessen 
Vorbereitung auf die Sitzung zu ermögli-
chen, wird die Frist zur Vorlage von Sit-
zungsunterlagen verschärft. 
§ 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung 
und Ablauf 
(1) Zu Beginn der Sitzung beschließt die 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
über die Tagesordnung sowie über Ände-
rungen und Ergänzungen. Die Tagesord-
nung wird von der Geschäftsführung auf der 
Basis von in Textform eingereichten The-
menvorschlägen, Anträgen und Anfragen 
der Mitglieder sowie Verwaltungsvorlagen 
zusammengestellt. Die Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik kann in ihren Sit-
zungen bereits Tagesordnungspunkte der 
nachfolgenden Sitzung festsetzen. Themen-
vorschläge, Beschlussvorlagen oder schrift-
liche Mitteilungen und sonstige Unterlagen, 
die mit der Einladung verschickt werden sol-

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Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik 
 
 
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Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
alte Fassung 
Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 
Geschäftsführung eingehen. Später einge-
hende Unterlagen werden ggf. per E-Mail 
nachgesandt. 
len, müssen spätestens 3 Wochen vor Sit-
zungsbeginn bei der Geschäftsführung ein-
gehen. Unterlagen, die spätestens 3 Tage 
vor Sitzungsbeginn bei der Geschäftsfüh-
rung eingehen, werden vor der Sitzung im 
Ratsinformationssystem veröffentlicht.  
Später eingehende Unterlagen werden in 
der Regel nicht mehr in der Sitzung behan-
delt. Über Ausnahmen entscheidet die 
Stadtarbeitsgemeinschaft. 
9 § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung 
und Ablauf 
(2) Die Geschäftsführung kann zur Erleich-
terung der Erstellung der Niederschrift die 
Verhandlungen der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik auf Tonband auf-
nehmen, wenn die Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik es beschließt. Das 
Tonband darf nicht für andere Zwecke ver-
wendet werden und ist spätestens drei Mo-
nate nach Erstellung der Niederschrift zu lö-
schen. 
 
 
Anpassung an die etablierte Praxis. 
§ 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung 
und Ablauf 
(2) Die Geschäftsführung kann zur Erleich-
terung der Erstellung der Niederschrift die 
Verhandlungen der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik aufnehmen, wenn 
die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten-
politik es beschließt. Die Aufnahme darf 
nicht für andere Zwecke verwendet werden 
und ist spätestens drei Monate nach Erstel-
lung der Niederschrift zu löschen.

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Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik 
 
 
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Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
alte Fassung 
Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 
10 § 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung 
und Ablauf 
(3) Die Sitzungen der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik sind öffentlich. 
Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/Zu-
hörer an öffentlichen Sitzungen der Stadtar-
beitsgemeinschaft Behindertenpolitik teilzu-
nehmen, soweit dies die räumlichen Ver-
hältnisse gestatten. Es ist erforderlich, dass 
an der Teilnahme interessierte Zuhörerin-
nen/Zuhörer sich bei der Geschäftsführung 
anmelden. Die Geschäftsführung kann die 
Anzahl der Zuhörerinnen/Zuhörer begren-
zen.  
 
 
Geschlechterumfassende Sprache 
(siehe oben) 
§ 7 Tagesordnung, Sitzungsvorbereitung 
und Ablauf 
(3) Die Sitzungen der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik sind öffentlich. 
Jede*r hat das Recht, als Zuhörer*in an öf-
fentlichen Sitzungen der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik teilzunehmen, 
soweit dies die räumlichen Verhältnisse ge-
statten. Es ist erforderlich, dass an der Teil-
nahme interessierte Zuhörer*innen sich bei 
der Geschäftsführung anmelden. Die Ge-
schäftsführung kann die Anzahl der Zuhö-
rer*innen begrenzen.  
11 § 8 Beratungen der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik 
 
 
 
Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinderten-
politik verfügt seit Herbst 2019 über ein jähr-
liches Budget. 
§ 8 Beratungen der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik 
(3) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder-
tenpolitik beschließt über das ihr jährlich zur 
Verfügung stehende Budget im Rahmen der 
vom Ausschuss Soziales und Senioren be-
schlossenen Richtlinie zur Verwendung des 
Budgets der Stadtarbeitsgemeinschaft Be-
hindertenpolitik.

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Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik 
 
 
Seite 7 von 9 
Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
alte Fassung 
Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 
12 § 8 Beratungen der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik 
(6) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied 
nicht an der Sitzung teilnehmen, so nimmt 
die jeweilige Stellvertreterin/der jeweilige 
Stellvertreter stimmberechtigt an der Sit-
zung teil. 
(7) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder-
tenpolitik kann zu ihren Beratungen Dritte, 
Gäste und Referentinnen/Referenten durch 
die Sitzungsleitung/Geschäftsführung hinzu-
ziehen. 
 
 
Geschlechterumfassende Sprache 
(siehe oben) 
§ 8 Beratungen der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik 
(6) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied 
nicht an der Sitzung teilnehmen, so nimmt 
die*der jeweilige Stellvertreter*in stimmbe-
rechtigt an der Sitzung teil. 
(7) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder-
tenpolitik kann zu ihren Beratungen Dritte, 
Gäste und Referent*innen durch die Sit-
zungsleitung/Geschäftsführung hinzuzie-
hen. 
13 § 9 Entsendung von sachkundigen Ein-
wohnern/Einwohnerinnen in die Fach-
ausschüsse des Rates der Stadt Köln 
(1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder-
tenpolitik kann Menschen mit Behinderung 
oder deren Angehörige in die für die in § 1 
(3) genannten Bereiche zuständigen Aus-
schüsse sowie in den Ausschuss für Anre-
gungen und Beschwerden entsenden. Für 
den Verhinderungsfall ist jeweils eine per-
sönliche Vertreterin/ein persönlicher Vertre-
ter zu bestimmen.  
 
 
Geschlechterumfassende Sprache 
(siehe oben) 
§ 9 Entsendung von sachkundige Ein-
wohner*innen in die Fachausschüsse 
des Rates der Stadt Köln 
(1) Die Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder-
tenpolitik kann Menschen mit Behinderung 
oder deren Angehörige als sachkundige 
Einwohner*innen in den für die in § 1 (3) ge-
nannten Bereiche zuständigen Ausschüsse 
sowie in den Ausschuss für Anregungen 
und Beschwerden vorschlagen. Für den 
Verhinderungsfall ist jeweils ein*e persönli-
che Vertreter*in zu bestimmen.

Anlage 2 
Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik 
 
 
Seite 8 von 9 
Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
alte Fassung 
Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 
(2) Auf Vorschlag der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik wählt der Rat 
diese als sachkundige Einwohnerinnen/Ein-
wohner gem. 58 Abs. 4 GO in die Aus-
schüsse (§ 23 a Abs. 3 der Hauptsatzung 
der Stadt Köln). Die benannten Personen 
müssen aktiv und passiv wahlberechtigt 
sein; insbesondere darf kein Ausschluss-
grund gemäß § 8 Nr. 1 Kommunalwahlge-
setz vorliegen. 
(2) Auf Vorschlag der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik wählt der Rat 
diese als sachkundige Einwohner*innen 
gem. 58 Abs. 4 GO NRW in die Ausschüsse 
(§ 23 a Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt 
Köln). Die benannten Personen müssen ak-
tiv und passiv wahlberechtigt sein; insbe-
sondere darf kein Ausschlussgrund gemäß 
§ 8 Nr. 1 Kommunalwahlgesetz vorliegen. 
14 § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(1) Die Mitgliedschaft in der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik ist ein Ehren-
amt. Finanzielle Entschädigungen werden 
für die Mitglieder der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik nicht gewährt. 
 
Die Mitglieder in der Stadtarbeitsgemein-
schaft Behindertenpolitik erhalten seit 2019 
ein Sitzungsgeld. 
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(1) Die Mitgliedschaft in der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik ist ein Ehren-
amt. Die Mitglieder in der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik erhalten ein 
Sitzungsgeld, sofern sie an den Sitzungen 
nicht im Rahmen einer hauptamtlichen Tä-
tigkeit teilnehmen. 
15 § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Ver-
schwiegenheit und Treuepflicht sind zu be-
achten. Die/der in ein Ehrenamt Berufene 
 
Geschlechterumfassende Sprache 
(siehe oben) 
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen, insbesondere zur Ver-
schwiegenheit und Treuepflicht sind zu be-
achten. Die*der in ein Ehrenamt Berufene

Anlage 2 
Übersicht über die wesentlichen Änderungen der Geschäftsordnung der Stadt AG Behindertenpolitik 
 
 
Seite 9 von 9 
Nr. Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
alte Fassung 
Begründung Geschäftsordnung der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik  
neue Fassung (Änderungen unterstrichen) 
hat insbesondere auch nach Beendigung ih-
rer/seiner Tätigkeit über die ihr/ihm dabei 
bekannt gewordenen Angelegenheiten, de-
ren Natur nach erforderlich, besonders vor-
geschrieben, vom Rat beschlossen oder 
von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbür-
germeister angeordnet ist, Verschwiegen-
heit zu wahren. Innerhalb des gesetzlichen 
Rahmens steht der Verschwiegenheits-
pflicht nicht entgegen, Dritte über die Ergeb-
nisse der Beratungen in der Stadtarbeitsge-
meinschaft Behindertenpolitik zu informie-
ren, wenn dies der Erfüllung der Aufgaben 
nach § 1 dient. 
hat insbesondere auch nach Beendigung ih-
rer*seiner Tätigkeit über die ihr*ihm dabei 
bekannt gewordenen Angelegenheiten, de-
ren Natur nach erforderlich, besonders vor-
geschrieben, vom Rat beschlossen oder 
von der*die Oberbürgermeister*in angeord-
net ist, Verschwiegenheit zu wahren. Inner-
halb des gesetzlichen Rahmens steht der 
Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen, 
Dritte über die Ergebnisse der Beratungen 
in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behinder-
tenpolitik zu informieren, wenn dies der Er-
füllung der Aufgaben nach § 1 dient. 
 
Hinweis:  
In der Übersicht werden kleinere Änderungen, Formatierungen o.ä. und Änderungen, die z.B. nicht mehr dem „Leitfaden für 
eine wertschätzende Kommunikation bei der Stadt Köln“ (gilt seit 01.03.2021 für die gesamte Stadtverwaltung) entsprechen, 
nicht aufgeführt.

Beratungsverlauf (2)

21.06.2021 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 2.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.08.2021 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1662/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
04.06.2021
Erstellt
28.05.2020 12:26