2904/2025
RheinEnergie AG - Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH/Bestellung von Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat
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Anlage- ivl Vorschlagsliste Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat
623 Zeichen
Ausgehängt am... 2%, 7m Uhr Eingezogen am [4 [F 2X um Uhr Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Wahl der Vorschlagsliste der Arbeitnehmervertreter und -vertreterinnen im Aufsichtsrat der ivl GmbH Die heutige Auszählung der Stimmen zur Wahl der Vorschlagsliste der Arbeitnehmervertreter im Auf- sichtsrat der ivi hat folgende Rangfolge ergeben: 1. Holger Lünser 51 Stimmen 2. Mirko Verstraeten 35 Stimmen 3. Marcel Wirtz 27 Stimmen 4. Isabell Schwiering 25 Stimmen Die Wahlbeteiligung lag bei 72 Prozent, es gab keine ungültigen Stimmzettel. (Karsten Junge Akcahan Pelit = Yasin Rostam (Vprsitzender des hivorstandes)
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle
II/II/2
Vorlagen-Nummer
2904/2025
Freigabedatum 13.11.2025
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
RheinEnergie AG
hier: Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH /Bestellung von
Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat bestellt in den Aufsichtsrat der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH folgende
Beschäftigte gem. § 108a GO NRW i. V. m. § 8.1 c) des Gesellschaftsvertrages der Informati-
onsverarbeitung Leverkusen GmbH:
1. Herrn Holger Lünser
2. Herrn Mirko Verstraeten
Rat 20.11.2025
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Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung:
Die RheinEnergie AG ist an der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit
50 % der Geschäftsanteile beteiligt. Mitgesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 50 % ist
die Stadt Leverkusen. Die EVL wiederum ist an der Informationsverarbeitung Leverkusen
GmbH (ivl) mit 90 % der Gesellschaftsanteile beteiligt. Die restlichen 10 % hält die Stadt Lever-
kusen. Die Stadt Köln ist insoweit über die Beteiligungskette Stadtwerke Köln GmbH, GEW Köln
AG, RheinEnergie AG, EVL mittelbar mit 36 % an der ivl beteiligt. Die ivl verf ügt über einen
fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat.
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwil-
lige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesell-
schaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privat-
rechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbe-
stimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen
ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den
Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeitnehmerver-
treter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften um.
Da die Städte Leverkusen und Köln gemeinsam unmittelbar und mittelbar mit insgesamt 91 %
an der ivl beteiligt sind, finden die Regelungen des § 108a Absatz 9 GO NRW Anwendung.
In § 8 des geänderten Gesellschaftsvertrages der ivl ist die Zusammensetzung des Aufsichts-
rates wie folgt geregelt:
„§8
Aufsichtsrat
8.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern:
a) 4 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 1 von der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG zu entsendendes Mitglied
c) 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft
sein müssen.
Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.
8.2 Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kom-
munalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des
neuen Aufsichtsrates weiter.
8.3 Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt
Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und
sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.
8.4 Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und
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Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.
8.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung
des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.
8.6 Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das an
seiner statt entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des
Ausgeschiedenen.
8.7 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen.
8.8 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe
von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.
8.9 Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.
Gemäß § 8.1 c) des Gesellschaftsvertrages werden 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitneh-
merschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen (s. § 108a Absatz 2, S. 1 GO NRW),
gemäß § 108a GO NRW aus einer von den Arbeitnehmern zu erstellenden Vorschlagsliste
durch Beschlüsse der Mehrheit der gesetzlichen Vertreter der Räte der Städte Köln und Lever-
kusen in den Aufsichtsrat entsandt.
Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmerver-
treter*innen enthalten. Die Vorschlagsliste der Arbeitnehmer*innen wurde am 22.09.2025 in ei-
ner geheimen Wahl erstellt und ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die Räte der Städte
Leverkusen und Köln wählen aus der Vorschlagsliste die nach dem Gesellschaftsvertrag erfor-
derliche Anzahl an Arbeitnehmervertretern bzw. Arbeitnehmervertreterinnen gemäß § 108a Ab-
satz 3 i. V. m. Absatz 9 Nr. 1 GO NRW. Dabei gilt:
„Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter be-
darf übereinstimmender, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zustande ge-
kommener Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter Kommunen, dass hier durch
insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen oder der Ein-
richtung repräsentiert wird. Kommen solche übereinstimmenden Beschlüsse nicht oder nicht im
erforderlichen Umfang zustande, kann eine Betriebsversammlung eine neue Vorschlagsliste
erstellen. Kommen auch hierzu entsprechende übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten
Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, bleiben die für die Arbeitnehmerver-
treter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.“
Der Rat der Stadt Leverkusen hat hierzu in seiner Sitzung am 03. November 2025 folgenden
Beschluss gefasst:
„Der Rat bestellt in den Aufsichtsrat der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH folgende
Beschäftigte gem. § 108a GO NRW i. V. m. § 8.1 c) des Gesellschaftsvertrages der Informati-
onsverarbeitung Leverkusen GmbH:
1. Herrn Holger Lünser
2. Herrn Mirko Verstraeten
Zur Herbeiführung einer rechtssicheren Bestellung ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt
Köln einen gleichlautenden Beschluss fasst.
Gemäß § 8.2 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder stets
mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Ge-
schäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter. Einer entsprechenden Regelung in die-
sem Entsendungsbeschluss bedarf es daher nicht.
Gemäß § 8.5 des Gesellschaftsvertrages kann jedes Aufsichtsratsmitglied (auch Arbeitnehmer-
vertreter*innen) vom jeweils Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert eine
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vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin bzw. bestellter Arbeitnehmervertreter, die als Arbeit-
nehmerin bzw. der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt ist,
die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat sie bzw.
ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus ihrem bzw. seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat
abberufen (vgl. § 108a Absatz 4 S. 2 GO NRW), sofern das Mitglied nicht von sich aus das
Mandat niederlegt.
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds-
ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung
der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung
festgelegt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig be-
schlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei
Entsendung anzuweisen,
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba-
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw.
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben-
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver-
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen.
Im vorliegenden Fall gilt jedoch gemäß § 108a Absatz 9, Nr. 3 GO NRW die Besonderheit, dass
Weisungen an die Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterinnen im Aufsichtsrat über-
einstimmender Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter Gemeinden bedürfen, dass
hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen
repräsentiert wird. Eine Weisung an die Arbeitnehmervertreter*innen zur Beachtung des PCGK
der Stadt Köln bedürfte also gleichlautender Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und
Köln. Der Rat der Stadt Leverkusen hat einen entsprechenden Beschluss nicht gefasst.
Zur Vermeidung einer unklaren Weisungslage und zur Herbeiführung einer rechtssicheren Be-
stellung schlägt die Verwaltung vor, in Übereinstimmung mit dem Rat der Stadt Leverkusen nur
über die Entsendung der v. g. 2 Personen in den Aufsichtsrat zu beschließen.
Gemäß § 113 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der
Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und
Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche
betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen.
Anlage: Vorschlagsliste
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2904/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.11.2025
- Erstellt
- 02.10.2025 11:23