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2904/2025

RheinEnergie AG - Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH/Bestellung von Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.11.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.11.2025, TOP 2.4.6

Anlage- ivl Vorschlagsliste Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage- ivl Vorschlagsliste Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat

623 Zeichen

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Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Wahl der Vorschlagsliste
der Arbeitnehmervertreter und -vertreterinnen im Aufsichtsrat der ivl GmbH

Die heutige Auszählung der Stimmen zur Wahl der Vorschlagsliste der Arbeitnehmervertreter im Auf-
sichtsrat der ivi hat folgende Rangfolge ergeben:

1. Holger Lünser 51 Stimmen
2. Mirko Verstraeten 35 Stimmen
3. Marcel Wirtz 27 Stimmen
4. Isabell Schwiering 25 Stimmen

Die Wahlbeteiligung lag bei 72 Prozent, es gab keine ungültigen Stimmzettel.

(Karsten Junge Akcahan Pelit = Yasin Rostam

(Vprsitzender des
hivorstandes)

Beschlussvorlage Rat

9748 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2904/2025 
Freigabedatum 13.11.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
RheinEnergie AG 
hier: Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH /Bestellung von 
Arbeitnehmervertreter*innen in den Aufsichtsrat  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat bestellt in den Aufsichtsrat der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH folgende 
Beschäftigte gem. § 108a GO NRW i. V. m. § 8.1 c) des Gesellschaftsvertrages der Informati-
onsverarbeitung Leverkusen GmbH: 
 
1. Herrn Holger Lünser 
2. Herrn Mirko Verstraeten  
 
Rat 20.11.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die RheinEnergie AG ist an der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL) mit 
50 % der Geschäftsanteile beteiligt. Mitgesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 50 % ist 
die Stadt Leverkusen. Die EVL wiederum ist an der Informationsverarbeitung Leverkusen 
GmbH (ivl) mit 90 % der Gesellschaftsanteile beteiligt. Die restlichen 10 % hält die Stadt Lever-
kusen. Die Stadt Köln ist insoweit über die Beteiligungskette Stadtwerke Köln GmbH, GEW Köln 
AG, RheinEnergie AG, EVL mittelbar mit 36  % an der ivl beteiligt. Die ivl verf ügt über einen 
fakultativen (= freiwilligen) Aufsichtsrat. 
 
§ 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt die freiwil-
lige Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Beteiligungsgesell-
schaften. Ziel der Vorschrift ist es, für gemeindliche Unternehmen und Einrichtungen in Privat-
rechtsform unter Beachtung bestimmter Vorgaben die Möglichkeit einer Arbeitnehmermitbe-
stimmung zu eröffnen, soweit im Gesellschaftsvertrag ein fakultativer Aufsichtsrat vorgesehen 
ist. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter und Arbeitnehmervertreterinnen erfolgt durch den 
Rat. § 108a GO NRW setzt die notwendige demokratische Legitimation der Arbeitnehmerver-
treter in fakultativen Aufsichtsräten von kommunal beherrschten Gesellschaften um.  
 
Da die Städte Leverkusen und Köln gemeinsam unmittelbar und mittelbar mit insgesamt 91 % 
an der ivl beteiligt sind, finden die Regelungen des § 108a Absatz 9 GO NRW Anwendung. 
 
In § 8 des geänderten Gesellschaftsvertrages der ivl ist die Zusammensetzung des Aufsichts-
rates wie folgt geregelt: 
 
„§8 
Aufsichtsrat 
 
8.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern: 
 
a) 4 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,  
b) 1 von der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG zu entsendendes Mitglied  
c) 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft 
    sein müssen.  
 
Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.  
 
8.2 Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kom-
munalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des 
neuen Aufsichtsrates weiter.  
 
8.3 Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt 
Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und 
sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.  
 
8.4 Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und

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Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden.  
 
8.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung 
des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.  
 
8.6 Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das an 
seiner statt entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des 
Ausgeschiedenen. 
 
8.7 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. 
 
8.8 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe 
von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird. 
 
8.9 Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.  
 
Gemäß § 8.1 c) des Gesellschaftsvertrages werden 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitneh-
merschaft, die Beschäftigte der Gesellschaft sein müssen (s. § 108a Absatz 2, S. 1 GO NRW), 
gemäß § 108a GO NRW aus einer von den Arbeitnehmern zu erstellenden Vorschlagsliste 
durch Beschlüsse der Mehrheit der gesetzlichen Vertreter der Räte der Städte Köln und Lever-
kusen in den Aufsichtsrat entsandt.  
 
Die Vorschlagsliste muss mindestens die doppelte Zahl der zu entsendenden Arbeitnehmerver-
treter*innen enthalten. Die Vorschlagsliste der Arbeitnehmer*innen wurde am 22.09.2025 in ei-
ner geheimen Wahl erstellt und ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die  Räte der Städte 
Leverkusen und Köln wählen aus der Vorschlagsliste die nach dem Gesellschaftsvertrag erfor-
derliche Anzahl an Arbeitnehmervertretern bzw. Arbeitnehmervertreterinnen gemäß § 108a Ab-
satz 3 i. V. m. Absatz 9 Nr. 1 GO NRW. Dabei gilt:  
 
„Die Bestellung der in den fakultativen Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter be-
darf übereinstimmender, mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder zustande ge-
kommener Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter Kommunen, dass hier durch 
insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen oder der Ein-
richtung repräsentiert wird. Kommen solche übereinstimmenden Beschlüsse nicht oder nicht im 
erforderlichen Umfang zustande, kann eine Betriebsversammlung eine neue Vorschlagsliste 
erstellen. Kommen auch hierzu entsprechende übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten 
Räte nicht oder nicht im erforderlichen Umfang zustande, bleiben die für die Arbeitnehmerver-
treter vorgesehenen Aufsichtsratsmandate unbesetzt.“ 
 
Der Rat der Stadt Leverkusen hat hierzu in seiner Sitzung am 03. November 2025 folgenden 
Beschluss gefasst: 
 
„Der Rat bestellt in den Aufsichtsrat der Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH folgende 
Beschäftigte gem. § 108a GO NRW i. V. m. § 8.1 c) des Gesellschaftsvertrages der Informati-
onsverarbeitung Leverkusen GmbH: 
 
1. Herrn Holger Lünser  
2. Herrn Mirko Verstraeten 
 
Zur Herbeiführung einer rechtssicheren Bestellung ist es erforderlich, dass der Rat der Stadt 
Köln einen gleichlautenden Beschluss fasst. 
 
Gemäß § 8.2 des Gesellschaftsvertrages endet die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder stets 
mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Ge-
schäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter. Einer entsprechenden Regelung in die-
sem Entsendungsbeschluss bedarf es daher nicht. 
 
Gemäß § 8.5 des Gesellschaftsvertrages kann jedes Aufsichtsratsmitglied (auch Arbeitnehmer-
vertreter*innen) vom jeweils Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen werden. Verliert eine

4 
vom Rat bestellte Arbeitnehmervertreterin bzw. bestellter Arbeitnehmervertreter, die als Arbeit-
nehmerin bzw. der als Arbeitnehmer im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt ist, 
die Beschäftigteneigenschaft in dem Unternehmen oder der Einrichtung, muss der Rat sie bzw. 
ihn entsprechend § 113 Absatz 1 Satz 3 aus ihrem bzw. seinem Amt im fakultativen Aufsichtsrat 
abberufen (vgl. § 108a  Absatz 4 S. 2 GO NRW), sofern das Mitglied nicht von sich aus das 
Mandat niederlegt.  
 
Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grunds-
ätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung 
der Effizienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung 
festgelegt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig be-
schlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei 
Entsendung anzuweisen,  
 
- im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelba-
ren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public 
Corporate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex 
durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. 
- sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien eben-
falls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu ver-
halten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. 
 
Im vorliegenden Fall gilt jedoch gemäß § 108a Absatz 9, Nr. 3 GO NRW die Besonderheit, dass 
Weisungen an die Arbeitnehmervertreter bzw. Arbeitnehmervertreterinnen im Aufsichtsrat über-
einstimmender Beschlüsse der Räte mindestens so vieler beteiligter Gemeinden bedürfen, dass 
hierdurch insgesamt mehr als die Hälfte der kommunalen Beteiligung an dem Unternehmen 
repräsentiert wird. Eine Weisung an die Arbeitnehmervertreter*innen zur Beachtung des PCGK 
der Stadt Köln bedürfte also gleichlautender Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und 
Köln. Der Rat der Stadt Leverkusen hat einen entsprechenden Beschluss nicht gefasst.  
 
Zur Vermeidung einer unklaren Weisungslage und zur Herbeiführung einer rechtssicheren Be-
stellung schlägt die Verwaltung vor, in Übereinstimmung mit dem Rat der Stadt Leverkusen nur 
über die Entsendung der v. g. 2 Personen in den Aufsichtsrat zu beschließen.  
 
Gemäß § 113 Absatz 6 Gemeindeordnung NRW haben die Vertreterinnen und Vertreter der 
Gemeinde über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und 
Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche 
betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen.  
 
Anlage: Vorschlagsliste

Beratungsverlauf (1)

20.11.2025 Rat
TOP 2.4.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
2904/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.11.2025
Erstellt
02.10.2025 11:23