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V/1006/2008

Antrag der SPD-Fraktion "Klimabonus einführen - Energie effizienter nutzen zum Vorteil von Mietern, Vermietern und der Umwelt"

Vorlagen 18.11.2008

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 10.12.2008, TOP 2.4

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

9213 Zeichen

V/1006/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sozialamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat A-R/0036/2008 "Klimabonus einführen - Energie effizienter 
nutzen zum Vorteil von Mietern, Vermietern und der Umwelt" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
10.12.2008 Hauptausschuss Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten zu prüfen, 
 
1.1 den Mietspiegel künftig um eine ökologische Komponente zu erweitern und   
1.2 bei der Bemessung der Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft im Rahmen der 
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII die energetischen Ei-
genschaften des Gebäudes zu berücksichtigen.  
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, über das Ergebnis der Prüfung im 2. Halbjahr 2009 dem Aus-
schuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung sowie dem Ausschuss für Umweltschutz 
und Bauwesen zu berichten.  
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Beschlussfassung zu dieser Vorlage Kosten nicht 
verbunden sind.  
 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Inhalt des Antrags 
 
Mit ihrem Antrag A-R/0036/2008 vom 11.08.2008 (Anlage) regt die SPD-Fraktion an, im Rahmen 
der Leistungsgewährung nach dem SGB II und dem SGB XII eine Staffelung der angemessen 
Richtwerte für die Kosten der Unterkunft auf der Grundlage der im Energiepass festgehaltenen 
Energieeffizienz eines Gebäudes festzulegen und die dadurch entstehenden Mehrkosten bei der 
Kaltmiete durch Einsparungen bei den Heizkosten auszugleichen.  
Vorlagen-Nr.: 
V/1006/2008 
Auskunft erteilt: 
Frau Hamisch 
Ruf: 
492 50 29 
E-Mail: 
HamischB@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.11.2008 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/1006/2008 
 
Die SPD-Fraktion empfiehlt mit ihrem Antrag außerdem die Einführung einer ökologischen 
Komponente in den Mietspiegel mit dem Ziel, die „wärmetechnische Beschaffenheit“ von 
Wohnungen als zusätzliches Kriterium für die Mietbestimmung auszuweisen.  
 
Die Auswirkungen beider Maßnahmen in wohnungspolit ischer, finanzieller und umweltpolitischer 
Sicht sollen jährlich geprüft und darüber zusammenfassend berichtet werden.  
 
 
2. Kosten für Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen SGB II und SGB XII 
 
Die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bzw. SGB XII umfassen auch die Kosten 
für Unterkunft und Heizung, in der Regel in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen sind. 
Übersteigen die Kosten den unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalls 
angemessenen Umfang, werden sie so lange gezahl t wie es dem bzw. der Betreffenden nicht 
möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu  senken, im Regelfall jedoch längstens für 
sechs Monate. Die Richtwerte und Verfahrensschritte für die Prüfung der Angemessenheit der 
Kosten der Unterkunft und Heizung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem SGB XII 
sind in einer entsprechenden Verfügung zusammengefasst.  
 
Bei der Bemessung der Richtwerte wird die vom OVG Münster mit Urteil vom 15.03.2004 (12 A 
714/03) bestätigte so genannte Produktmethode zugrunde gelegt. Danach wird auf das Produkt 
aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterpreis abgestellt. Als 
angemessene Wohnflächen werden in der Regel die nach Quadratmetern bestimmten 
Wohnflächengrenzen der Verwaltungsvorschriften NRW zum Wohnungsbindungsgesetz ohne 
Zusatzwohnflächen bemessen. Die Wohnflächenobergrenze wird nun mit anhand des örtlichen 
Mietspiegels festgelegten Quadratmeterpreisen für die Kaltmiete plus Nebenkosten multipliziert. 
Das sich daraus ergebende Produkt stellt die abstrakte Mietobergrenze dar, bis zu der eine 
Wohnung als angemessen anzusehen ist.    
 
Die abstrakten Mietobergrenzen werden nach der Neuerstellung des Mietspiegels zum 01.04.2009 
angepasst.  
 
 
3. Zustandekommen und Aufgaben des Mietspiegels 
 
Der Mietspiegel in Münster wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und 
von der Gemeinde sowie von Vermieter- und Mieterorganisationen anerkannt. Diesen 
sogenannten qualifizierten Mietspiegel gibt es in Münster seit dem Jahr 2001. Der Mietspiegel 
bildet die ortsüblichen Mieten ab, die innerhalb der letzten vier Jahre bei Neuvermietungen oder 
Mietanpassungen vereinbart wurden (§ 558 Abs. 2 BGB). 
 
Ein qualifizierter Mietspiegel wird im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst; 
nach vier Jahren wird er neu erstellt.  
 
Die Datenerhebung zu den ortsüblichen Mieten der letzten vier Jahre für den neu zu erstellenden 
Mietspiegel 2009 wurde bereits im Frühjahr 2008 durchgeführt. Zurzeit werden die Daten durch 
das EMA - Institut für empirische Marktanalysen (Sinzing bei Regensburg) mit Hilfe der 
wissenschaftlich anerkannten statistischen Regressionsmethode ausgewertet. Die Auswertung 
wird im Laufe des ersten Quartals 2009 abgeschlossen sein. Der Mietspiegel 2009 soll zum 
01.04.2009 erscheinen. 
 
In die Fragebögen zur Datenerhebung wurden Fragen zur energetischen Nachrüstung, wie z. B. 
zur Dämmung von Außenwänden, Dämmung des Dachgeschosses bzw. der obersten 
Geschossdecke, der Kellerdecke, zur Erneuerung der Heizung mit bzw. ohne Brennwerttechnik

- 3 - 
V/1006/2008 
aufgenommen. Auch wurde bereits nach dem Vorliegen eines Energieausweises (Bedarfs- oder 
Verbrauchsausweis) gefragt. 
 
Ob und inwieweit diese Sachverhalte Einfluss auf die ortsüblichen Mieten der letzten vier Jahre 
gehabt haben, wird derzeit im Rahmen der wissenschaftlichen Datenauswertung geprüft. Sofern 
sich hier signifikante Auswirkungen ergeben, sind diese in den Mietspiegel 2009 aufzunehmen. 
 
 
4. Empfehlung der Verwaltung 
 
Sofern im Rahmen der Neuerstellung des Mietspiegels eine energetische Komponente 
Berücksichtigung findet, wird dieser Aspekt bei der Bemessung der angemessenen 
Unterkunftskosten im Rahmen des SGB XII und SGB II ebenfalls Einzug halten, ohne dass es 
dazu gesonderter Regelungen im Leistungsrecht bedarf, weil der Mietspiegel Grundlage für die 
Bemessung ist.  
 
Anderenfalls prüft die Verwaltung, ob die angemessenen Werte für Unterkunft im Rahmen der 
Leistungsgewährung um eine erhöhte Stufe für Wohnungen ergänzt werden können, deren 
Energieverbrauch deutlich und damit von den finanziellen Auswirkungen erheblich unter den sonst 
üblichen Werten liegen. Mit dieser Erweiterung um eine zusätzliche Stufe würden die energie- und 
klimapolitischen Aspekte der geplanten Maßnahme berücksichtigt, ohne dabei die Praktikabilität 
hinsichtlich einer zeitnahen und einfachen Beurteilung der finanziellen Angemessenheit einer 
Wohnung für Leistungsberechtigte und Leistungsträger außer acht zu lassen.   
 
Grundlage für den Nachweis der Energieeffizienz eines Gebäudes könnte der Bedarfsausweis 
sein. Dabei handelt es sich um einen Energieausweis auf Grundlage des berechneten 
Energiebedarfs. Ein Energieausweis muss künftig für alle Wohngebäude vorhanden sein.  
 
In den Fällen, in denen die Richtwerte für die angemessenen Kosten der Unterkunft überschritten 
werden (entweder bei geplanter Anmietung oder bei laufender Nutzung nach einer energetischen 
Sanierung) könnte die Vorlage des Bedarfsausweises die Energieeffizienz des Gebäudes belegen 
und den Leistungsberechtigten die (weitere) Nutzung der Wohnung ermöglichen. In diesen Fällen 
könnte anhand des Bedarfsausweises die Wirksamkeit der Maßnahme zeitversetzt geprüft 
werden, in dem der Energiebedarf mit dem tatsächlichen Verbrauch entsprechend der 
Heizkostenabrechnung verglichen würde.  
 
Das Leistungsrecht eröffnet gegenwärtig jedoch keine Anreize zu sparsamem Verbrauch von 
Heizenergie für Leistungsberechtigte, die in energieeffizienten Wohnungen wohnen. Insbesondere 
ist eine pauschalierte Bemessung der Leistungen für die Heizung jedenfalls im Rechtskreis des 
SGB II rechtlich zurzeit nicht zulässig. Zudem verfestigt sich in der Rechtsprechung zusehends die 
Auffassung, dass Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, soweit nicht nachweislich 
von unwirtschaftlichem Verhalten auszugehen ist.  
 
 
5. Weiteres Verfahren 
 
Die Verwaltung berichtet im 2. Halbjahr 2009 dem Ausschuss für Soziales, Gesundheit und 
Arbeitsförderung sowie dem Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen über das 
Prüfungsergebnis zum Mietspiegel respektive der ausschließlichen Berücksichtigung einer 
ökologischen Komponente im Leistungsrecht des SGB II und SGB XII.  
 
Die Auswirkungen der möglichen Maßnahme auf die Teilmenge der Leistungsberechtigten, die von 
dieser Neuregelung betroffen sind, werden in wohnungspolitischer, finanzieller und 
umweltpolitischer Sicht insofern geprüft, als die Informationen im Einzelfall als entsprechende 
Grundlagen dienen können.

- 4 - 
V/1006/2008 
Hierüber wird die Verwaltung nach Aufbau und Auswertung eines geeigneten statistischen Verfah-
rens nach Ablauf eines Jahres seit Änderung zum Jahresende 2010 den Ausschuss für Soziales, 
Gesundheit und Arbeitsförderung, den Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen sowie den 
Hauptausschuss unterrichten.  
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
 
Anlage:  
 
Antrag der SPD-Fraktion an den Rat A-R/0036/2008 „Klimabonus einführen – Energie effizienter 
nutzen zum Vorteil von Mietern, Vermietern und der Umwelt“

Beratungsverlauf (1)

10.12.2008 Hauptausschuss
TOP 2.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

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Details

Vorlagen-Nr.
V/1006/2008
Typ
Vorlagen
Datum
18.11.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37