V/0371/2025
Verlängerung der Laufzeit des Gleichstellungsplans bis zum 30.06.2026
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Beschlussvorlage
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V/0371/2025 V/0371/2025 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Verlängerung der Laufzeit des Gleichstellungsplans bis zum 30.06.2026 Beratungsfolge 03.06.2025 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung 24.06.2025 Ausschuss für Personal, Digitalisierung, Organisation, Sicherheit und Ordnung Vorberatung 02.07.2025 Hauptausschuss Vorberatung 02.07.2025 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die Laufzeit des für die Jahre 2022 – 2025 erstellten Gleichstellungsplans wird verlängert. Er bleibt als Gleichstellungsplan bis zum 30.06.2026 gültig. II. Finanzielle Auswirkungen: Es bestehen keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt. Begründung: Für jede Dienststelle ab einer Größenordnung von 20 Beschäftigten ist nach § 5 Abs. 1 Landes- gleichstellungsgesetz (LGG) ein Gleichstellungsplan für den Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu er- stellen und nach Ablauf fortzuschreiben. Sofern kein gültiger Gleichstellungsplan vorliegt, sind Einstellungen, Beförderungen und die Übertra- gung höherwertiger Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten des Gleichstellungsplans auszusetzen (§ 5 Abs. 8 LGG). Nach § 5 Abs. 6 LGG ist es zulässig, in „begründeten Einzelfällen die Laufzeit der bestehenden Gleichstellungspläne [zu verlängern]. Der neue Gleichstellungsplan ist spätestens sechs Monate nach Wegfall des Verlängerungsgrundes aufzustellen.“ Personal- und Organisationsamt 26.05.2025 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Fehlker Telefon: 492 1168 Fehlker@stadt-muenster.de - 2 - V/0371/2025 Bei der Stadt Münster wurde gemäß dem LGG der Gleichstellungsplan für die Jahre 2022 – 2025 beschlossen und damit der vorherige Gleichstellungsplan für die Jahre 2018 - 2021 fortgeschrieben. Für den Zeitraum ab 2026 ist bislang kein neuer Gleichstellungsplan erstellt worden. Es bedarf einer Verlängerung der Gültigkeit des bisherigen Gleichstellungsplans bis zur Erstellung eines neuen Gleichstellungsplans. Der neue Gleichstellungsplan wird so rechtzeitig erstellt, dass er gemäß LGG zum 01.07.2026 in Kraft treten kann. Aufgrund der sich aus dem LGG ergebenen gesetzlichen Ver- pflichtungen einerseits und den rechtlichen Folgen andererseits sollte ein längerer Zeitraum ohne das Vorliegen eines fortgeschriebenen Gleichstellungsplans vermieden werden. Die Fortschreibung des Gleichstellungsplans erfordert eine umfassende Bearbeitung durch verschie- dene Akteur*innen und soll partizipative Elemente enthalten sowie eine sorgfältige inhaltliche Ab- stimmung. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Kommunalwahlen und der damit verbundenen zeitlichen Rahmenbedingungen kann die Beschlussfassung nicht rechtzeitig zum 01.01.2026 erfolgen. Um dennoch die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 5 Abs. 1 LGG zu erfüllen, ist eine Verlängerung der Aufstellungsfrist geboten. Der neue Gleichstellungsplanwird bis zum Frühjahr 2026 durch die beteilig- ten Ämter erarbeitet und dann in die politischen Beratungen gegeben, so dass er zum 01.07.2026 in Kraft treten kann. In Vertretung Gez. Wolfgang Heuer (Stadtrat) Anlagen: Anlage A
Anlage A
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Anlage A zur V/0371/2025 Kurzüberblick Die Laufzeit des Gleichstellungsplans für die Jahre 2022 – 2025 soll gemäß § 5 Abs. 6 LGG auf- grund der bevorstehenden Kommunalwahlen und der damit verbundenen zeitlichen Engpässe bei der Entwicklung und dem Inkrafttreten in dieser Legislaturperiode verlängert werden. Der Gleich- stellungsplan bleibt bis zum 30.06.2026 gültig. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Bei der Stadt Münster wurde gemäß dem LGG der Gleichstellungsplan für die Jahre 2022 – 2025 beschlossen und damit der vorherige Gleichstellungsplan für die Jahre 2018 - 2021 fortgeschrie- ben. Für den Zeitraum ab 2026 ist bislang kein neuer Gleichstellungsplan erstellt worden. Es be- darf einer Verlängerung der Gültigkeit des bisherigen Gleichstellungsplans bis zur Erstellung ei- nes neuen Gleichstellungsplans. Es ist vorgesehen, die Arbeiten hieran bis zum 30.06.2026 ab- zuschließen. Finanzierung Produktgruppe: Nr. der PG Bezeichnung der PG Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja x Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja x Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja x Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja x Nein Bereits veranschlagt? Ja x Nein Es bestehen keine finanziellen Auswirkungen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Diese Vorlage resultiert aus den Vorgaben des § 5 Abs. 6 Landesgleichstellungsgesetzes. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Diese Beschlussvorlage hat eine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Einstellungen, Beför- derungen und die Übertragung höherwertige Tätigkeiten, da sofern kein gültiger Gleichstellungs- plan vorliegt, Einstellungen, Beförderungen und die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten des Gleichstellungsplans auszusetzen sind (§ 5 Abs. 8 LGG).
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0371/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 19.05.2025
- Erstellt
- 19.05.2025 14:30