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0740/2026

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der FDP/KSG Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen am 12.05.2025 betr. "Radwege im Bereich Beginn Bayenthalgürtel bis Ende Zollstockgürtel, Teil II" (AN/0461/2025)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 21.04.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 27.04.2026

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5664 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/682/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0740/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.04.2026 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der FDP/KSG Fraktion aus der Sitzung der 
Bezirksvertretung Rodenkirchen am 12.05.2025 betr. "Radwege im Bereich Beginn 
Bayenthalgürtel bis Ende Zollstockgürtel, Teil II" (AN/0461/2025) 
 
  
Die FDP/KSG-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1) a) „Wie vermag ein Radfahrer den Unterschied eines aufgehobenen Radwegs 
(nicht benutzungspflichtigen Radwegs) zu einem reinen Fußweg erkennen?“ 
 
b) „Aus welchem Grunde kann in den Bereichen der aufgehobenen Radwege, insbe-
sondere auf den Strecken von und zu den Schulen „Erzbischöfliches Irmgardis Gym-
nasium“ und „Europaschule - Gesamtschule Zollstock/Raderthal“ das „Verkehrszei-
chen VZ 240“ nicht angebracht werden? (Der Grundsatz der gegenseitigen Rücksicht-
nahme ist auch in diesem Falle zu wahren, stärkt jedoch die Möglichkeiten von Rad-
fahrern, statt auf der u.a. mit Bussen vielbefahrenden Gürtelstrecke auf den parallel 
geführten Wegen zu fahren)“ 
 
2) a) „Aus welchem Grunde wurde im Zusammenhang mit den Straßenbauarbeiten 
„Bonner Straße“ im Kreuzungsbereich zwischen Bonner Straße/ Bayenthalgürtel 
(Blickrichtung Rhein) auf dem Bayenthalgürtel auf einem circa 20 Meter langen Teil-
stück ein neuer Radweg angelegt, wenn dort doch keine Radwegebenutzungspflicht 
vorhanden ist?“ 
 
b) „Welche Kosten hat der Bau dieses Teilstücks eines Radwegs verursacht?“ 
 
3) a) „Aus welchem Grund wurde auf der Strecke des Beginns des Bayenthalgürtels 
bis Ende Zollstockgürtel und in umgekehrter Richtung die Radwegebenutzungspflicht 
überhaupt teilweise aufgehoben? (Die Qualität des Bodenbelags der ausgewiesenen 
Radwege im Verhältnis zu den aufgehobenen Radwegen ist nahezu identisch, siehe 
Bereiche von Zollstockgürtel bis Vorgebirgsstraße, Blickrichtung Rhein)“ 
 
b) „Warum wurde bei der Umgestaltung dieser wichtigen Süd-West Radwegeverbin-
dung und der dortigen Umgestaltung der Radwegebenutzungspflicht die Bezirksver-
tretung Rodenkirchen nicht ausreichend mit eingebunden?“

2 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1a: 
Ein Radfahrer kann den Unterschied zwischen einem aufgehobenen (nicht benut-
zungspflichtigen Radwegs) Radweg und einem reinen Fußweg am Fehlen der Ver-
kehrszeichen 237, 240, 241 erkennen. Ein aufgehobener Radweg ist ein Radweg, der 
zwar baulich oder markierungstechnisch vorhanden ist, aber nicht durch diese Schil-
der für die Benutzungspflicht vorgeschrieben wird. 
 
Aufgehobener Radweg (nicht benutzungspflichtigen Radweg): Ein Radweg ist vorhan-
den, aber nicht mit den Schildern für benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 
240, 241) ausgeschildert. Radfahrer sind nicht verpflichtet, diesen Weg zu benutzen 
und dürfen nach eigenem Ermessen wählen, ob sie auf der Fahrbahn fahren wollen. 
 
Reine Fußwege sind ausschließlich für Fußgänger gedacht und weisen keine Fahrrad-Sym-
bole oder andere Kennzeichnungen auf, die auf eine Radwegnutzung hinweisen. Sie dürfen 
von Radfahrer*innen nicht befahren werden.  
 
VZ 237 Radweg 
VZ 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg 
241 Getrennter Geh- und Radweg 
 
Zu Frage 1b: 
Das Verkehrszeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) kann hier nicht angebracht wer-
den, weil es die gleichzeitige gemeinsame Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer vor-
schreibt und somit keinen reinen Fußweg kennzeichnen kann. Auf Strecken mit hohem Fuß-
gängeraufkommen, insbesondere um Schulen, wäre eine solche kombinierte Nutzung auf-
grund der Vielzahl von Personen und unterschiedlichen Geschwindigkeiten unpraktikabel und 
potenziell gefährlich. Daher wird eine Neueinrichtung gemeinsamer Geh- und Radwege in der 
Regel innerorts in Köln nicht mehrdurchgeführt. Zudem gelten für gemeinsame Geh- und Rad-
wege besondere Breiten- und Vorrangregeln, die auf reine Fußwege nicht anwendbar sind.  
 
Zu Frage 2a: 
Der neu hergestellte bauliche Radweg auf dem Bayenthalgürtel östlich des Knoten Bonner 
Straße/ Bayenthalgürtel in Fahrtrichtung Rhein ist Teil des planfestgestellten Endausbaus im 
Rahmen der Planung 3.Baustufe Nord-Süd Stadtbahn. Die Planung ist vor über zehn Jahren 
nach dem damaligen Status quo erstellt worden und planfestgestellt worden. Im Rahmen der 
Umsetzung der Radverkehrsführung auf dem Bayenthalgürtel wird die hergestellte Situation 
berücksichtigt. 
 
Zu Frage 2b:

3 
 
Der beschriebene Radweg schließt an den ehemaligen, nicht mehr benutzungspflichtigen Be-
standsradweg auf dem Bayenthalgürtel in Fahrtrichtung Rhein an. Somit hätte der Gehweg, 
selbst wenn kein Radweg gebaut worden wäre, bis zum Bord gebaut werden müssen. 
Die Kosten für die Herstellung der Pflasterflächen, sowohl Gehweg als auch Radweg (ca. 
35m²), belaufen sich auf etwa 31 €/m². Der für den Radweg erforderliche dreizeilige Klein-
pflastertrennstreifen beläuft sich auf etwa 83 €/m². Somit belaufen sich die Herstellungskosten 
des Radwegs auf ca. 1.900€. Da der Gehweg sowieso bis zum Bord hätte hergestellt werden 
müssen (Anschluss Bestand), belaufen sich die zusätzlichen Kosten nur für den Radweg auf 
ca. 550€. 
 
Zu Frage 3a: 
In den genannten Bereichen musste die Benutzungspflicht des Radweges aufgehoben wer-
den, da die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausschilderung (und somit Festlegung der 
Benutzungspflicht) nicht vorliegen. 
 
Zu Frage 3b: 
Die Prüfung der Radwegbenutzungspflicht nach den aktuell geltenden rechtlichen Vorgaben 
ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung. 
Eine Beteiligung der Bezirksvertretung ist daher nicht vorgesehen.

Beratungsverlauf (1)

27.04.2026 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Bonner Straße
  • Bayenthalgürtel
  • Zollstockgürtel

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Details

Aktenzeichen
0740/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
21.04.2026
Erstellt
12.03.2026 12:32