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A-R/0036/2012

Auskunft aus dem Melderegister auf das absolute Mindestmaß reduzieren!

Antrag an den Rat 11.09.2012

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.09.2012, TOP 28.2

Originalantrag

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Originalantrag

2831 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0036/2012  
 
 
 
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen 
 
1. Die Erteilung von Meldeauskünften wird künftig v on der Stadt 
Münster auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Ein 
Anspruch Dritter auf Auskunft aus dem Melderegister besteht nach 
dem Gesetz grds. nicht, die Erteilung einer Auskunft steht im 
Ermessen der Stadt. Künftig wird eine Auskunft nur noch erteilt, 
wenn Dritte einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft haben, 
wenn also jede andere Entscheidung als die Erteilung der Auskunft 
ermessensfehlerhaft ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Auskunft zu einer 
Rechtsverfolgung in einem konkreten Einzelfall benötigt wird. Auskünfte zur 
Adresspflege bei Auskunfteien werden künftig ebenso wenig erteilt wie Auskünfte an 
Parteien zur Wahlwerbung. 
 
2. Die Verwaltung erstellt einen Katalog von Fallgr uppen, in denen von einem solchen 
Anspruch auf Auskunftserteilung ausgegangen wird. 
 
3. Künftig wird eine Statistik über die erteilten A uskünfte, die geltend gemachten Gründe 
und die erzielten Einnahmen geführt. 
 
4. Aufgrund des erhöhten Bearbeitungsaufwandes, der  künftig eine genaue Prüfung der 
für die Auskunft geltend gemachten Gründe umfasst, werden die dafür erhobenen 
Verwaltungsgebühren neu festgelegt, um eine kostendeckende Auskunftserteilung zu 
gewährleisten. 
 
Begründung: 
Die Erteilung von Meldeauskünften steht im Ermessen der Stadt. So heißt es im 
Kommentar zum Meldegesetz von Waldhausen: " Allen in § 34 geregelten Auskunftsfällen 
ist gemeinsam, dass es nur um Auskunftsersuchen Dritter geht (der betroffene selbst hat 
gemäß § 9 ein unbeschränktes Auskunftsrecht, soweit nicht der Ausnahmefall des § 9 Abs. 
2 gegeben ist) und dass auf die Auskunft kein Rechtsanspruch bestehht. Die Erteilung der 
Auskunft steht im Ermessen der Meldebehörde...Wenn durch die Formulierung "darf 
Auskunft" erteilen auch deutlich wird, dass kein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung 
besteht, so ist aber der Gleichheitssatz...doch zu beachten. Außerdem ist zu beachten, 
dass dem Bürger meistens nur die Meldebehörde als zuverlässige Auskunftsquelle zur 
Verfügung steht." 
Das Meldegesetz ermächtigt die Stadt, Auskünfte unter bestimmten Voraussetzungen zu 
erteilen, sie verpflichtet die Stadt jedoch nicht dazu. 
Angesichts des hohen Ranges des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts übt die Stadt ihr 
Ermessen künftig so aus, dass eine Auskunft nur dann erteilt wird, wenn jede andere 
Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. 
 
gez. Hery Klas 
und Fraktion 
Bündnis 90/Die Grünen/GAL 
Ratsfraktion Münster 
 
Windthorststr. 7 
48143 Münster 
 
Fon: 0251 / 8 99 58 10 
Fax: 0251 / 8 99 58 15 
ratsfraktion@ gruene-muenster.de 
www.gruene-muenster.de 
Antrag  
„Auskunft aus dem Melderegister auf das 
absolute Mindestmaß reduzieren!“ 
 
05.09.2012

Beratungsverlauf (1)

19.09.2012 Rat
TOP 28.2 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Windthorststraße 7

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Details

Vorlagen-Nr.
A-R/0036/2012
Typ
Antrag an den Rat
Datum
11.09.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37