A-R/0036/2012
Auskunft aus dem Melderegister auf das absolute Mindestmaß reduzieren!
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Originalantrag
2831 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0036/2012 Der Rat der Stadt Münster möge beschließen 1. Die Erteilung von Meldeauskünften wird künftig v on der Stadt Münster auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Ein Anspruch Dritter auf Auskunft aus dem Melderegister besteht nach dem Gesetz grds. nicht, die Erteilung einer Auskunft steht im Ermessen der Stadt. Künftig wird eine Auskunft nur noch erteilt, wenn Dritte einen Anspruch auf Erteilung der Auskunft haben, wenn also jede andere Entscheidung als die Erteilung der Auskunft ermessensfehlerhaft ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Auskunft zu einer Rechtsverfolgung in einem konkreten Einzelfall benötigt wird. Auskünfte zur Adresspflege bei Auskunfteien werden künftig ebenso wenig erteilt wie Auskünfte an Parteien zur Wahlwerbung. 2. Die Verwaltung erstellt einen Katalog von Fallgr uppen, in denen von einem solchen Anspruch auf Auskunftserteilung ausgegangen wird. 3. Künftig wird eine Statistik über die erteilten A uskünfte, die geltend gemachten Gründe und die erzielten Einnahmen geführt. 4. Aufgrund des erhöhten Bearbeitungsaufwandes, der künftig eine genaue Prüfung der für die Auskunft geltend gemachten Gründe umfasst, werden die dafür erhobenen Verwaltungsgebühren neu festgelegt, um eine kostendeckende Auskunftserteilung zu gewährleisten. Begründung: Die Erteilung von Meldeauskünften steht im Ermessen der Stadt. So heißt es im Kommentar zum Meldegesetz von Waldhausen: " Allen in § 34 geregelten Auskunftsfällen ist gemeinsam, dass es nur um Auskunftsersuchen Dritter geht (der betroffene selbst hat gemäß § 9 ein unbeschränktes Auskunftsrecht, soweit nicht der Ausnahmefall des § 9 Abs. 2 gegeben ist) und dass auf die Auskunft kein Rechtsanspruch bestehht. Die Erteilung der Auskunft steht im Ermessen der Meldebehörde...Wenn durch die Formulierung "darf Auskunft" erteilen auch deutlich wird, dass kein Rechtsanspruch auf Auskunftserteilung besteht, so ist aber der Gleichheitssatz...doch zu beachten. Außerdem ist zu beachten, dass dem Bürger meistens nur die Meldebehörde als zuverlässige Auskunftsquelle zur Verfügung steht." Das Meldegesetz ermächtigt die Stadt, Auskünfte unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, sie verpflichtet die Stadt jedoch nicht dazu. Angesichts des hohen Ranges des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts übt die Stadt ihr Ermessen künftig so aus, dass eine Auskunft nur dann erteilt wird, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. gez. Hery Klas und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/GAL Ratsfraktion Münster Windthorststr. 7 48143 Münster Fon: 0251 / 8 99 58 10 Fax: 0251 / 8 99 58 15 ratsfraktion@ gruene-muenster.de www.gruene-muenster.de Antrag „Auskunft aus dem Melderegister auf das absolute Mindestmaß reduzieren!“ 05.09.2012
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Windthorststraße 7
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Details
- Vorlagen-Nr.
- A-R/0036/2012
- Typ
- Antrag an den Rat
- Datum
- 11.09.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37