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A-R/0058/2018

Grundsteuer reformieren - Steueraufkommen sichern - Belastungen minimieren

Antrag an den Rat 11.09.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 19.09.2018, TOP 30.7

a-r-0058-2018-Grundsteuer

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a-r-0058-2018-Grundsteuer

5827 Zeichen

Antrag an den Rat Nr.: A-R/0058/2018  
 
AfD -Ratsgruppe Münster  Mitglieder    
Leostraße 16 B  
48153 Münster 
Marrtin Schiller (Sprecher)  
Richard Frederik Mol 
  +49(251) 60688623  
 
 martin.schiller@afd-muenster.de 
www. afd -muenster.de  
 
 
Grundsteuer reformieren  
Steueraufkommen sichern 
Belastungen minimieren  
AfD-Ratsgruppe 
im Rat der Stadt Münster 
 
Leostr. 16-B 
 
48153 Münster 
Tel. (0251) 60688623 
martin.schiller@afd-
muenster.de 
 
Antrag an den Rat der Stadt Münster  
 
 
Der Rat der Stadt Münster möge beschließen: 
 
1.  Der Oberbürgermeister der Stadt Münster setzt sich in seiner gegenwärtigen 
Funktion als 
     Präsident des Deutschen Städtetages nachdrücklich für die Belange der Kommunen 
bei 
     der Neugestaltung der Grundsteuer nach dem Urteil des 
Bundesverfassungsgerichtes vom 
     11.04.2018 ein. 
 
2. Der Oberbürgermeister setzt sich als Präsident des Deutschen Städtetages 
gegenüber den  
    Regierungen des Bundes und der Länder bei einer Reform der Grundsteuer für die 
nachfolgenden 
    Punkte ein. 
• Die Ertragshoheit der Grundsteuer liegt auch in Zu kunft bei den Kommunen. 
• Die Neujustierung der Grundsteuer muss auch in der  Zukunft eine stabile und 
sichere Einnahme für die Kommunen garantieren. 
• Die Reform darf im Ergebnis zu keinen Mehrbelastun gen für Mieter und 
Eigentümer führen. 
 
Begründung:

Mit Urteil vom 11.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer 
gegenwärtigen Form für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Weil nach 
Auffassung des Gerichtes gleichartige Sachverhalte ungleich besteuert worden sind. 
 
Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2019 gegeben, das 
Grundsteuergesetz zu reformieren. Und für die Bewertung der Grundstücke und die 
daraus abgeleitete Erhebung der Grundsteuer ein Modell zu entwickeln, dass mit dem 
Grundgesetz vereinbar ist. 
 
Die Grundsteuer ist gegenwärtig eine Steuer deren Aufkommen in voller Höhe den 
Kommunen zufließt. Sie ist wegen der Immobilität der Besteuerungsgrundlage eine 
stabile und verlässliche Einnahmequelle für die Kommunen. Der Betrag aus dieser 
Steuerart ist sehr genau planbar für den städtischen Kämmerer. Zudem gibt es bei 
dieser Steuerart praktisch keine relevanten Ausfälle. 
 
Die Grundsteuer muss daher auch nach einer Reform des Grundsteuergesetzes den 
Kommunen als sichere Einnahmequelle erhalten bleiben. Ebenso muss sichergestellt 
werden, dass die Grundsteuer als Steuerquelle insgesamt erhalten bleibt. 
 
Zudem muss auch nach einer Neufassung des Grundsteuergesetzes die vollständige 
Steuerhoheit der Kommunen über diese Steuerart erhalten bleiben. Weil die Kommunen 
eine Reihe fixer Ausgaben haben. Dies setzt voraus, dass die Kommunen auf der 
anderen Seite auch über stabile Einnehmen aus sicheren Quellen verfügen. Nur so 
kann die Wahrnehmung der den Kommunen übertragenen Aufgaben dauerhaft 
sichergestellt werden. 
 
Auf keinen Fall darf die Grundsteuer nach einer Reform in die Verbundmasse einfließen. 
Weil das Grundgesetz in seiner ursprünglichen Fassung ein striktes Trennsteuersystem 
vorsah. Dieses wurde im Lauf der letzten Jahrzehnte aufgeweicht. Dadurch erhielten 
sowohl der Bund, die Länder und auch die Kommunen Zugriff auf eine einzelne 
Steuerart. Dies führt in der Praxis zu einem dauerhaften und allgegenwärtigen Zustand 
von Unzufriedenheit bei allen Beteiligten. Ebenso zu einem dauerhaften Gezerre 
zwischen Bund, Länder und Kommunen um die Verteilung der Einnahmen aus den 
Verbundsteuern und den entsprechenden Schlüsseln zur Aufteilung der Steuern. 
Daher besteht bei einer Reform der Grundsteuer die berechtigte Befürchtung, dass auch 
die Grundsteuer in die Verbundsteuern überführt wird. Dadurch wird das bisherige 
Mischsteuersystem ausgeweitet. Statt Steuerklarheit und Transparenz entsteht noch 
mehr Verwirrung und Chaos. 
 
Denn die Grundsteuer ist eine faire Steuer. Sie ist der als Steuer ausgedrückte 
Gegenwert für die von der Kommune bereitgestellten Dienstleistungen. Der Bürger kann 
daher eine Zuordnung vornehmen. Ob die kommunalen Leistungen auf der einen Seite 
und die Grundsteuer in einem gleichwertigen Verhältnis zueinanderstehen.

Tun sie dies für ihn erkennbar nicht, kann er dies durch eine Artikulation seiner Meinung 
gegenüber der kommunalen Verwaltung zum Ausdruck bringen. Ebenso kann er auch in 
eine andere Gemeinde umziehen. Und sich damit der Besteuerung in Gänze entziehen 
(Abstimmung mit den Füssen). 
 
Daher ist es dringend nötig, die Grundsteuer als reine kommunale Steuerart mit einem 
vollen Zugriff der Kommunen auf das Aufkommen zu erhalten. 
 
Gegenwärtig werden mehrere Modelle für eine Reform der Grundsteuer diskutiert. Mal 
soll allein der Boden besteuert werden, mal wird mehr Wert auf die Aufbauten gelegt. Je 
nach Modell gibt es Schwerpunkte bei der Belastung in der Innenstadt oder in den 
äußeren Bezirken der Kommune. Mal werden Mieter entlastet und Eigentümer belastet 
oder eben umgekehrt. 
 
Dies ist im Ergebnis nicht hinnehmbar. Eine Reform der Grundsteuer darf in der Summe 
nicht zu Mehrbelastungen bei den Bürgern führen. Sie darf nicht als groß angelegte 
Aktion zur Erhöhung der Steuereinnahmen aus dieser Steuerart dienen. 
 
Im Ergebnis sollen nach einer Reform weder die Mieter noch die Eigentümer mit 
wesentlichen Mehrbelastungen rechnen müssen. Denn dies würde auf der einen Seite 
die Kosten für das Wohnen erhöhen. Weil die Grundsteuer Bestandteil der Nebenkosten 
ist. Damit würde das Wohnen teurer und noch weniger bezahlbar. 
 
Auf der anderen Seite würde eine höhere Grundsteuer das Bauen von neuen 
Wohnungen noch weiter verteuern. Und damit den Bau von neuen Wohnungen 
unattraktiver machen. Was in der Folge eine negative Wirkung auf die Neubautätigkeit 
hätte. 
 
Martin Schiller 
Richard Mol 
AfD-Ratsgruppe

Beratungsverlauf (1)

19.09.2018 Rat
TOP 30.7 Antrag Entscheidung

Beschluss: verwiesen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Leostraße 16B

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Details

Aktenzeichen
A-R/0058/2018
Typ
Antrag an den Rat
Datum
11.09.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37