Mandari Insight

V/0104/2024

Anpassung der städtischen Anlagerichtlinie

Vorlagen 07.02.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft, Sitzung am 20.02.2024, TOP 7.9

V-0104-2024_Anlage1

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Beschlussvorlage

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V-0104-2024_Anlage1

13321 Zeichen

Richtlinie für Kapitalanlagen der Stadt Münster vom 20.02.2024 
– Anlagerichtlinie 
 
 
 
 
Präambel 
 
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW (MIK  NRW) hat mit Runderlass vom 
11.12.2012 (MBl. NRW. Nr. 33 vom 28.12.2012, Seite 741 ff, geändert durch Runderlass vom 
19.12.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 1057)) und 30.11.2022  (MBl. NRW. 2022 S. 1029) die Ge- 
meinden und Gemeindeverbände ermächtigt, für die Anlage von längerfristigem Kapital sach- 
gerechte und vertretbare Rahmenbedingungen in eigen er Verantwortung und unter Beteili- 
gung ihrer Vertretungskörperschaft zu schaffen. 
 
Die hier vorliegende Anlagerichtlinie ist vom Aussc huss für Wohnen, Liegenschaften, Finan- 
zen und Wirtschaft der Stadt Münster beschlossen worden. 
 
 
1. Geltungsbereich 
 
Diese Anlagerichtlinie gilt für angelegtes Kapital der Stadt Münster und der eigenbetriebsähn- 
lichen Einrichtungen, das nicht zur Sicherung der L iquidität und zur Zahlungsabwicklung be- 
nötigt wird. Die Geltung erstreckt sich auch auf angelegtes Kapital in Spezialfonds für die zu- 
künftige Finanzierung von Pensionsverpflichtungen. 
 
 
2. Anlageziele 
 
Mit der Kapitalanlage wird das Ziel verfolgt, Kapitalerträge zu erwirtschaften und so zur Finan- 
zierung städtischer Aufgaben beizutragen. Mit längerfristigen Kapitalanlagen ist neben der Er- 
wirtschaftung von Erträgen das Ziel verbunden, rechtzeitig für bereits eingegangene Verpflich- 
tungen, die erst künftig liquiditätswirksam werden, Vorsorge zu treffen. Damit soll eine Verste- 
tigung der Haushaltsbelastungen im Zeitablauf errei cht und ein Beitrag zu mehr Generatio- 
nengerechtigkeit geleistet werden. 
 
 
3. Anlageformen 
 
Dem in der Präambel erwähnten Runderlass entspreche nd, können die städtischen Anlagen 
grundsätzlich in den Anlageformen aufgenommen werden, die von den kommunalen Versor- 
gungskassen und Zusatzversorgungskassen bei solchen  Geschäften nach § 16 Abs. 2 des 
Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande 
Nordrhein-Westfalen (VKZVKG) genutzt werden dürfen.  Danach sind alle Anlageformen zu- 
gelassen, die auch den Versicherungsunternehmen nac h § 215 Abs. 1 und 2 des Versiche- 
rungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie der Anlageverordnung gestattet sind. Dabei ist auf eine 
angemessene Mischung und Streuung der unterschiedlichen Anlageformen zu achten. 
 
Gemäß EU-Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financia l Instruments Directive – MiFID) ist die 
Stadt Münster bei eigenen Geldanlagen als Privatanl eger einzustufen, das heißt mit dem 
höchsten Schutzniveau. 
 
  
Anlage 1 zur Vorlage V/0104/2024

4. Anlagegrundsätze 
 
4.1 Allgemeine Anlagegrundsätze 
 
Bei der Kapitalanlage ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) auf 
eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen  Ertrag zu achten. In der Abwägung 
zwischen den Aspekten Sicherheit und Ertrag wird de r Sicherheit die höhere Priorität einge- 
räumt. Sicherheit bedeutet, dass die Geldanlage überwiegend nur in solchen Bereichen erfol- 
gen darf, in denen eine Rückzahlung des ganzen nomi nalen Kapitals gewährleistet werden 
kann. Bei entsprechender Situation an den Kapitalmä rkten kann dies auch bedeuten, dass 
Kapital zu marktgerechten negativen Renditen angelegt wird. 
 
Bei der Auswahl der Anlageformen und der Anlagedaue r muss die Verpflichtung zur Sicher- 
stellung der Liquidität ausreichend berücksichtigt werden (vgl. § 75 Abs. 6 GO NRW). Darüber 
hinaus ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Vermögensverwaltung zu 
beachten. 
 
Eine Aufnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung ein er zu tätigenden Anlage ist ausge- 
schlossen. 
 
 
4.2 Nachhaltigkeit der Kapitalanlage 
 
Für alle Kapitalanlagen, bei denen die Stadt Münste r direkt oder indirekt eine (Mit-)Eigentü- 
merposition an Unternehmen aufbaut (z. B. durch Erw erb von Aktien), gilt der Grundsatz der 
Nachhaltigkeit im Sinne der Definition der Weltkomm ission für Umwelt und Entwicklung der 
Vereinten Nationen (sogenannte „Brundtland-Kommission“).  "Nachhaltige Entwicklung ist eine 
Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten 
künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen“. Bei Kapitalan- 
lagen sollen daher auch soziale, ökologische und ethische Nachhaltigkeitskriterien in die Ent- 
scheidungsfindung einfließen. In der konkreten Umse tzung bedeutet das die folgenden Min- 
deststandards für ein städtisches Engagement im Rahmen solcher Kapitalanlagen: 
 
Investitions- oder Ausschlusskriterien für Unternehmensbeteiligungen/Aktien 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Kinderarbei t zulassen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Militärwaff en herstellen oder vertreiben, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Atomenergie  erzeugen oder auf nicht nachhaltige 
und klimaschädliche Energien setzen, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Schiefergas gewinnung (sogenanntes „Fracking“) 
betreiben. 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen od er Saatgut gentechnisch verändern, 
- keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuch e für die Herstellung von Kosmetika 
durchführen (non-medical-testing), 
- keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante  Bestechungs- oder Korruptionsfälle 
nachgewiesen worden sind, 
- keine Beteiligung an tabakproduzierenden Unterneh men, 
- Beteiligung nur an solchen Unternehmen, die beim genutzten ESG-Score mit einem fest- 
gelegten Mindestrating oder besser eingestuft werden, 
- Unternehmensanleihen, die als sogenannte ‚Green B onds‘ klassifiziert sind, sind generell 
zugelassen.

Investitions- oder Ausschlusskriterien für den Erwerb von Staatsanleihen 
- Ausschluss von Staaten mit Todesstrafe, 
- Ausschluss von Staaten mit hoher Korruption - gem essen am Corruption Perceptions In- 
dex, 
- Investition nur in freie Staaten - gemessen an Me nschenrechtsverletzungen (Einstufung 
nach dem Freedom House Index), 
- Investition nur in Staaten ohne geschlechtsspezif ische Ungleichbehandlung - gemessen 
am UNDP Gender Inequality Index, 
- Investition nur in Staaten, die die UN-Biodiversi täts-Konventionen unterzeichnet haben, 
- Investition nur in Staaten, die die Klimakonventi onen unterzeichnet haben, 
- Investition nur in Staaten, die beim genutzten ES G-Score mit einem festgelegten Min- 
destrating oder besser eingestuft werden. 
 
 
5. Anlagen in Spezialfonds 
 
Werden Kapitalanlagen über Spezialfonds getätigt, kann die Stadt Münster allein, zusammen 
mit städtischen Einrichtungen / Beteiligungen oder mit weiteren kommunalen oder staatlichen 
Organisationen Anleger in einem solchen Spezialfonds sein. 
 
Bei den Spezialfonds sind neben den unter Punkt 4 g enannten Anlagegrundsätzen darüber 
hinaus folgende Bedingungen einzuhalten: 
- Alle Anlagen müssen in EURO notiert sein. Andere Währungen sind ebenso wie Devisen- 
geschäfte ausgeschlossen. 
- Aktien und Unternehmensanleihen dürfen maximal 35  % des Fondsvermögens ausma- 
chen. Aktien und Unternehmensanleihen von ein und demselben Schuldner dürfen zusam- 
men 5 % des Fondsvolumens nicht übersteigen. 
- Das Mindestrating für Unternehmensanleihen und Sc huldscheindarlehen liegt bei BBB- 
bzw. Baa3 (sogenannter Investment Grade). Das Rating der Unternehmen ist regelmäßig 
zu überprüfen. Anleihen ohne Rating sind nur zugelassen für Anleihen von Bundesländern, 
öffentlichen Körperschaften und Pfandbriefe. 
 
 
6. Entscheidungskompetenzen / Verfahren / Zuständig keiten 
 
6.1 Regelungen für das reguläre Geldanlagegeschäft  
 
Bei Geldanlagen in Form von Tagesgeldern, Festgeldern oder Spareinlagen, Anlagen in Geld- 
marktfonds und der Zuführung in bestehende Spezialf onds im Rahmen des Haushaltsansat- 
zes trifft das Amt für Finanzen und Beteiligungen eigenverantwortliche Anlageentscheidungen.  
 
Bei allen Geldanlagen sind mindestens drei Vergleic hsangebote einzuholen. Von dieser Re- 
gelung kann nur abgewichen werden, wenn mit dieser Regelung ein hoher Verwaltungsauf- 
wand verbunden ist, der nicht im Verhältnis zum erzielbaren Nutzen steht. 
 
Entscheidungen über die (Wieder-)Anlage von Kapital  bei Banken, die Anlage in Geldmarkt-
fonds und die Thesaurierung von Erträgen bei Fonds erfolgen als laufendes Geschäft der Ver- 
waltung. 
 
 
6.2 Regelungen für Spezialfonds oder neue Anlageins trumente 
 
Anlageentscheidungen für neue, bisher nicht genutzte Anlageinstrumente trifft die Stadtkäm- 
merin / der Stadtkämmerer auf Vorschlag durch das Amt für Finanzen und Beteiligungen.

Die Auflage eines neuen, längerfristig ausgerichteten Fonds bzw. ein Wechsel der Fondsge- 
sellschaft wird im für Finanzen zuständigen Ausschu ss beraten und durch das nach der GO 
NRW und der Zuständigkeitsordnung des Rates zuständige Organ beschlossen. 
 
Für die längerfristige Geldanlage in Spezialfonds s ind grundsätzlich sogenannte Anlageaus-
schüsse bestehend aus den Fondsverwaltungen und Ver tretungen der Stadt Münster einzu- 
richten. Mitglied des Anlageausschusses der Spezialfonds ist die Stadtkämmerin / der Stadt- 
kämmerer. Sie / Er kann weitere Mitglieder bestimme n bzw. die Mitgliedschaft auf geeignete 
Personen innerhalb der Stadtverwaltung übertragen. 
 
 
7. Risikomanagement / Berichtswesen 
 
7.1 Allgemeine Regelungen zum Risikomanagement und Berichtswesen 
 
Sämtliche Geldanlagen sind laufend zu überwachen. Das Amt für Finanzen und Beteiligungen 
führt kontinuierlich Übersichten, aus denen das aktuelle Gesamtportfolio der Stadt ersichtlich 
ist. 
 
Eine Überwachung der Zinsmärkte findet laufend statt, um bei flexiblen oder variablen Anlagen 
zeitnah auf Zinsänderungen reagieren zu können. 
 
Mindestens einmal im Quartal stimmen sich die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer und das 
Amt für Finanzen und Beteiligungen über unterschiedliche Aspekte der städtischen Kapitalan- 
lagen ab. 
 
Prüfungen durch das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüf ung und Revision bestimmen sich nach 
der Rechnungsprüfungsordnung. 
 
Das Amt für Finanzen und Beteiligungen fertig jährlich einen Bericht für den zuständigen poli- 
tischen Ausschuss, in dem die Entwicklung der städt ischen Kapitalanlagen rückblickend dar- 
gestellt wird. 
 
 
7.2 Streuung der Geldanlage 
 
Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht voll ständig auszuschließen sind, ist eine 
Streuung der Geldanlagen und damit eine Begrenzung des Volumens auf ein und denselben 
Schuldner vorzusehen. 
 
In Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten legt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer auf 
Vorschlag durch das Amt für Finanzen und Beteiligun gen Obergrenzen für Geldanlagen pro 
Schuldner fest.  
 
Für die Anlage bei der Sparkasse Münsterland Ost gelten abweichend davon keine Obergren- 
zen. Die in der Höhe unbegrenzte Anlagemöglichkeit ergibt sich aus der Sonderfunktion der 
Sparkasse Münsterland Ost als „Hausbank“ und aus de r Sonderrolle der Stadt Münster als 
größte Trägerkommune der Sparkasse Münsterland Ost. Die Anlage von Kapital bei der Spar- 
kasse Münsterland Ost kann auch Auswirkungen haben auf die sonstigen Geschäftsbeziehun- 
gen mit der Stadt Münster (z. B. Transaktionskosten ; Reaktion und Hilfe bei Problemfällen 
etc.). Insofern darf der gewährte Zins nicht allein ausschlaggebend für die Kapitalanlage sein, 
soweit er nicht wesentlich von dem Zins anderer Bewerber abweicht. Entscheidend ist hier die 
fachlich-politische Auffassung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers.

7.3 Externes Rating bei Schuldnern ohne Instituts- oder Einlagensicherungssystem 
 
Ist die städtische Geldanlage nicht durch ein Instituts- oder Einlagensicherungssystem abge- 
sichert, hat das Amt für Finanzen und Beteiligungen vor Vertragsabschluss ein unabhängiges 
externes Rating des Schuldners einzuholen. Erst nach Prüfung des Ratingberichts und einer 
darauf basierenden günstigen Bonitäts- und Risikobe wertung (mindestens Investmentgrade) 
kann das Anlagegeschäft abgeschlossen werden. 
 
 
7.4 Berichtswesen bei Anlagen in Spezialfonds  
 
Über die Kapitalanlage in Spezialfonds erfolgen mon atlich Berichte durch die Fondsverwal- 
tung. Sowohl die interne Kontrolle der Fondsverwalt ung als auch die Depotbank haben kraft 
Gesetzes bzw. auf der Grundlage des Vertrages über die allgemeinen und besonderen Ver- 
tragsbedingungen die Transaktionen der Fondsverwaltung auf ihre Übereinstimmung mit den 
Fonds-Anlagerichtlinien zu prüfen. Zudem werden die Berichte vom Amt für Finanzen und Be- 
teiligungen insbesondere dahingehend geprüft, ob di e Verteilung der Risikoanteile regelkon- 
form ist. Die Berichte der Fondsverwaltung werden der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer 
vorgelegt.  
 
Soweit Anlageausschüsse für Spezialfonds existieren, nimmt die Stadt regelmäßig teil. Über 
die Sitzungsergebnisse erstellt die Fondsverwaltung ein Protokoll. 
 
 
7.5 Anlagen in Geldmarktfonds  
 
Der Erwerb von Anteilen in Geldmarktfonds ist nur dann möglich, wenn das Fondsprofil sicher- 
heitsorientiert ist (z. B. reiner Rentenfonds) und die Fondsverwaltungsgesellschaft über eine 
Patronatserklärung abgesichert ist. 
Wenn der Fonds eine geringfügige Beimischung von Aktien / Unternehmensanleihen enthalten 
sollte, gelten für diese Aktien / Unternehmensanleihen die in dieser Anlagerichtlinie genannten 
Bedingungen. 
 
 
 
8. Inkrafttreten 
 
Diese Anlagerichtlinie tritt zum 01.12.2024 in Kraft.

Beschlussvorlage

6473 Zeichen

V/0104/2024 
V/0104/2024 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Anpassung der städtischen Anlagerichtlinie 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   20.02.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Anpassung der städtischen Anlagerichtlinie (Anlage 1) wird beschlossen. 
 
 
Begründung: 
 
Die städtische Anlagerichtlinie wurde neben redaktionellen Anpassungen insbesondere hinsichtlich 
der Nachhaltigkeitskriterien erweitert. Neben zusätzlichen Kriterien für die Beteiligung an Unterneh-
men wurden erstmalig auch Investitions- bzw. Ausschlusskriterien für den Erwerb von Staatsanleihen 
aufgenommen. Darüber hinaus müssen für Investitionen in Unternehmen / Staaten zukünftig be-
stimmte Einstufungen im ESG-Rating erfüllt werden.  
 
 
Gemäß Vorlage V/0663/2015 (Beschlusspunkt 2) ist einmal pro Ratsperiode über die Ausgestaltung 
der Nachhaltigkeitsgesichtspunkte zu entscheiden. Mit Beschluss über diese Vorlage wird diese Ent-
scheidung getroffen. 
 
 
Risikomanagement/Anlageformen 
 
Die städtische Kapitalanlagerichtlinie hat sich nach Ansicht der Verwaltung in der Vergangenheit be-
züglich des Risikomanagements, der Anlageformen und der Ertragsziele bewährt.  
 
Die Stadt Münster hat in ihrer Anlagerichtlinie bestimmt, dass in Abwägung zwischen den Aspekten 
Sicherheit und Ertrag der Sicherheit die höhere Priorität eingeräumt wird. Die Stadt Münster hat unter 
anderem festgelegt, dass sie für Geldanlagen bei Instituten, die nicht durch ein Instituts - oder Einla-
gensicherungssicherungssystem abgesichert sind, vor Vertragsabschluss ein unabhängiges externes 
Rating des Schuldners einholt. U.a. aufgrund dieser Bestimmungen und der sicherheitsorientierten 
Herangehensweise war die Stadt Münster im Gegensatz zu anderen Städten nicht von den in der 
Amt für Finanzen und 
Beteiligungen 
 
09.02.2024 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Rump 
Telefon: 492-2100 
Rump@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0104/2024 
Vergangenheit angemeldeten Bankeninsolvenzen betroffen (z. B. Insolvenz der Greensill Bank im 
Jahr 2021).  
 
Die im letzten Jahr aufgetretenen Krisen (z. B. Insolvenz der amerikanische Silicon Valley Bank und 
Rettung der schweizerischen Credit Suisse im Frühjahr 2023) zeigen, dass im Finanzsektor weiterhin 
mit Vorsicht agiert werden sollte. Die Verwaltung sieht sich daher in ihrer Anlagestrategie bestätigt 
und wird diese weiter fortführen. 
 
 
Nachhaltigkeit der Kapitalanalagen 
 
Ein nachhaltiges städtisches Finanzwesen ist ein Baustein für das Ziel der „klimaneutralen Stadtver-
waltung 2030". Ein Teilaspekt ist die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten bei der städti-
schen Anlagestrategie. Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Nachhaltigkeitskriterien in der 
städtischen Anlagerichtlinie weiter ausgebaut.  
 
Die Stadt Münster berücksichtigt seit dem Jahr 2016 nachhaltige Kriterien bei ihrer Kapitalanlage. 
Seitdem müssen in den Spezialfonds vom Fondsmanagement gehaltene Aktien und Unternehmens-
anleihen bestimmten nachhaltigen Kriterien genügen. Einige Branchen sind vollständig ausgeschlos-
sen (Fracking / Militärwaffen / Atomenergie / klimaschädliche Energie), alle anderen Branchen müs-
sen ein bestimmtes Nachhaltigkeitsniveau erreichen. Bei Unternehmensanleihen muss es sich um 
sogenannten ‚Green Bonds‘ handeln.  
 
Darüber hinaus hat die Stadt Münster insbesondere in ihrem allein gehaltenen Spezialfonds das 
ESG-Reporting deutlich ausgebaut. Der ESG-Bericht und der CO2-Bericht sind mittlerweile fester Be-
standteil der halbjährlichen Sitzung des Anlageauss chusses und beeinflussen maßgeblich die im 
Spezialfonds getätigten Investitionen. Die Maßnahmen haben den CO 2-Fußabdruck und das ESG 
Rating der gehaltenen Wertpapiere deutlich verbessert. 
 
 
Als Ergebnis des Austauschs mit dem Fondsmanagement hat die Stadt Münster einige Erweiterun-
gen für Nachhaltigkeitskriterien entwickelt und hinsichtlich der Umsetzbarkeit / Kontrollmöglichkeit 
geprüft. Folgende zusätzlichen Investitions- oder Ausschlusskriterien werden zur Umsetzung vorge-
schlagen: 
 
 
Zusätzliche Investitions- oder Ausschlusskriterien für Unternehmensbeteiligungen: 
Kriterium Maßstab 
keine Beteiligung an Unternehmen, die Pflanzen oder Saat-
gut gentechnisch verändern 
Ausschlussliste 
ja/nein 
keine Beteiligung an Unternehmen, die Tierversuche für die 
Herstellung von Kosmetika durchführen (non -medical-
testing) 
Ausschlussliste 
ja/nein 
keine Beteiligung an Unternehmen, denen eklatante Beste-
chungs- oder Korruptionsfälle nachgewiesen worden sind 
Ausschlussliste 
ja/nein 
keine Beteiligung an tabakproduzierenden Unternehmen 
 
Ausschlussliste 
ja/nein 
Beteiligung nur an solchen Unternehmen, die beim genutz-
ten ESG -Score mit einem festgelegten Mindestrating oder 
besser eingestuft werden 
ESG-Rating nach MSCI 
Mindestrating: BBB

- 3 - 
V/0104/2024 
Investitions- oder Ausschlusskriterien für den Erwerb von Staatsanleihen: 
Kriterium Maßstab 
Ausschluss von Staaten mit Todesstrafe  
 
Ausschlussliste 
ja/nein 
Ausschluss von Staaten mit hoher Korruption  Corruption Perceptions Index  
Mindestwert 40 
Investition nur in freie Staaten - gemessen an Menschen-
rechtsverletzungen 
Freedom House Index 
Einstufung als freier Staat 
Investition nur in Staaten ohne geschlechtsspezifische Un-
gleichbehandlung  
UNDP Gender Inequality 
Index 
Indexwert unter 0,5 
Investition nur in Sta aten, die die UN -Biodiversitäts-
Konventionen unterzeichnet haben 
Ausschlussliste 
ja/nein 
Investition nur in Staaten, die die Klimakonventionen unter-
zeichnet haben 
Ausschlussliste 
ja/nein 
Investition nur in Staaten, die beim genutzten ESG -Score 
mit einem festgelegten Mindestrating oder besser eingestuft 
werden 
ESG-Rating nach MSCI 
Mindestrating: BBB  
 
Die entsprechenden Kriterien sind in der beigefügten Anlagerichtlinie unter Punkt 4.2 (Nachhaltigkeit 
der Kapitalanlage) eingefügt worden.  
 
 
Inkrafttreten 
 
Das Inkrafttreten der Anlagerichtlinie ist auf den 01.12.2024 terminiert, damit die geänderten Nachhal-
tigkeitskriterien in den jeweiligen Sitzungen des Anlageausschusses beraten, beschlossen und vom 
Fondsmanagement umgesetzt werden können. Dies trifft insbesondere den Spezialfonds, in dem die 
Stadt Münster gemeinsam mit anderen Städten Kapital anlegt. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Christine Zeller 
Stadtkämmerin 
 
 
Anlage: 
 
Anlage 1: Neufassung der städtischen Kapitalanlagerichtlinie

Beratungsverlauf (1)

20.02.2024 Ausschuss für Wohnen, Liegenschaften, Finanzen und Wirtschaft
TOP 7.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0104/2024
Typ
Vorlagen
Datum
07.02.2024
Erstellt
08.02.2024 09:44