2022/0140
Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2022; Genehmigung der Aufsichtsbehörde
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^. Regierungspräsidium Darmstadt Regierungspräsidium Darmstadt. 64278 Darmstadt Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Luisenplatz 5 64283 Darmstadt HESSEN Unser Zeichen: RPDA - Dez. l 16-33 f 03/7-2018/7 Dokument-Nr.: 2022/528503 Ihr Zeichen: ohne Ihre Berichte vom: 1. März sowie 1., 12., 20., 22., 26. und 27. April 2022 Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß Zimmemummer: 2.37 Telefon/Fax: 06151 125309/06151 124610 E-Mail: joerg.nehrbass@rpda.hessen.de Datum:5. Mai 2022 Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach §§ 135 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO); Haushaltssatzung der Stadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2022; Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe: „Bäder der Wissen- schaftsstadt Darmstadt", „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt", „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen", „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt" sowie „Darmstädter Werkstätten und Wohnein- richtungen" für das Wirtschaftsjahr 2022 Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts für 2022 sowie die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe wurden am 14. Dezember 2021 beschlossen und mit Bericht vom 1. März 2022 am selben Tag zur Genehmigung vorgelegt. Nachfragen meiner Behörde wurden jeweils zeitnah beantwortet. Ergänzende Unterlagen bzw. Informationen sind zuletzt am 27. April 2022 eingegangen. .1. Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO 1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2022 nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO; Regierungspräsidium Darmstadt Luisenplatz 2, Kollegiengebäude 64283 Darmstadt Internet: www.rp-darmstadt.hessen.de Servicezeiten: Mo.-Do. Freitag Telefon: Telefax: 8:00 bis 16:30 Uhr 8:00 bis 15:00 Uhr 06151 120 (Zentrale) 06151 12 6347 (allgemein) Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2 64283 Darmstadt Öffentliche Verkehrsmittel: Haltestelle Luisenplatz (.(«ri.Bd Famllienf'eundtichec Arbeilquber -2- -2- 2. den Gesamtbetrag der in § 2 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm- Stadt für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Kredite in Höhe von 163.121.716e (i. W.: „einhundertdreiundsechzig Millionen einhunderteinundzwanzigtausendsiebenhundertsechzehn Euro"), gemäß § 103 Abs. 2 HGO; 3. den Gesamtbetrag der in § 3 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm- Stadt für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 55.860.000 € (i. W.: „fünfundfünfzig Millionen achthundertsechzigtausend Euro"), gemäß §102 Abs. 4HGO; 4. den in § 4 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haus- haltsjahr 2022 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 165.000.000e (i. W.: „einhundertfünfundsechzig Millionen Euro"), gemäß § 105 Abs. 2 HGO. ! Genehmigung zu den Beschlüssen über die Wirtschafts- plane der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2022 Hiermit genehmige ich 1. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirtschafts- jähr 2022 vorgesehenen Kredite in Höhe von 4.062.000 € (i. W,: „vier Millionen zweiundsechzigtausend Euro"), gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO; -3- -3- 2. den Gesamtbetrag der unter § 2 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirtschaftsjahr 2022 vorgesehenen Kredite in Höhe von 112.636.000e (i. W.: „einhundertzwölf Millionen sechshundertsechsunddreißigtausend Eure"), gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO; 3. den Gesamtbetrag der unter § 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Immobilienmanagement derWissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirtschaftsjahr 2022 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 30.200.000 € (i. W.: „dreißig Millionen zweihunderttausend Euro"), gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO; 4. den unter § 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Im- mobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirtschaftsjahr 2022 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 7.500.000 € (i. W.: „sieben Millionen fünfhunderttausend Euro"), gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO; 5. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" für das Wirt- schaftsjahr 2022 vorgesehenen Kredite in Höhe von 6.671.000e (i. W.: „sechs Millionen sechshunderteinundsiebzigtausend Euro"), gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO; ^ -4- -4- 6. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" für das Wirt- schaftsjahr 2022 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von i.000.000e (i. W.: „eine Million Euro"), gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO; 7. den unter Ziffer 5 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" für das Wirtschaftsjahr 2022 festge- setzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von 1.000.000 € (i. W.: „eine Million Euro"), gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO; 8. den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt" für das Wirt- schaftsjahr 2022 vorgesehenen Kredite in Höhe von 1.078.000 € (i. W.: „eine Million achtundsiebzigtausend Euro"), gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO; 9. den Gesamtbetrag der unter § 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" für das Wirt- schaftsjahr 2022 vorgesehenen Kredite in Höhe von 2.794.500 € (i. W.: „zwei Millionen siebenhundertvierundneunzigtausendfünfhundert Euro"), gemäß §115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO. In den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt", >„Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt" sowie „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" werden für das Wirtschaftsjahr 2022 keine Verpflichtungsermächti- gungen und keine Liquiditätskredite vorgesehen. -5- -5- Feststellungen zur Haushaltslage und zur Haushaltsgenehmigung Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für das Haus- haltsjahr weiterhin als angespannt einzustufen. Die Haushaltssituation ist dem Grunde nach gegenüber dem Vorjahr unverändert. Im ordentlichen Ergebnis 2022 wird jahresbezogen ein Defizit von 11,2 Mio. € prognosti- ziert, zum Ausgleich stehen Rücklagemittel zu Verfügung. Fehlbeträge aus Vorjahren be- stehen nicht. In den Ergebnisplanungsjahren 2023 bis 2024 werden jeweils Überschüsse im ordentlichen Ergebnis prognostiziert. Im Jahre 2025 wird im ordentlichen Ergebnis wieder mit einem jahresbezogenen Defizit von 12,8 Mio. € gerechnet. Nach den aktuellen Planungen stehen zum Ausgleich ebenfalls ausreichende Rücklagemittel zu Verfügung. Zum Ausgleich des Finanzhaushalts haben Gebietskörperschaften, die am Entschul- dungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, nicht nur die ordentliche Tilgung - unter Berücksichtigung von entsprechenden Erstattungen - sondern zusätzlich auch die Hes- senkassenbeiträge durch eine Eigenfinanzierung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit sicherzustellen. Diese Vorgabe wird seitens der Stadt Darmstadt sowohl im aktuellen Haushalt als auch in den Finanzplanungsjahren 2023 bis 2025 nicht eingehalten. Die rechnerischen Ausgleichslücken zum Haushalt 2022 (rd. 28,8 Mio. €) und in der mittel- fristigen Finanzplanung (zusammen rd. 26,9 Mio. €) können jedoch durch ungebundene Liquidität gedeckt werden. Für Abweichungen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt ist eine Genehmigung gemäß § 97a Nr. 1 HGO erforderlich. Da zur Deckung derAusgleichs- lücke ausreichend ungebundene Liquidität zu Verfügung steht, kann diese Genehmigung erteilt werden. Vor dem Hintergrund ausreichender Rücklagen und ungebundener Liquiditätsmitteler- folgt daher zunächst keine weitere Abstufung bei der Leistungsfähigkeitsbewertung. Gemäß § 106 Abs. 1 HGO soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln in der Regel auf mindestens zwei Prozent der Summe der Auszahlungen aus der laufenden Verwal- tungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem hlaushaltsjahr vorangegangenen Jahre belaufen. Der Liquiditätspuffer für das Jahr 2022 beträgt demnach 13,2 Mio. €. Unter Berücksichtigung der rechnerischen Zahlungsmittellücke zum Ausgleich des Fi- nanzhaushalts im Haushaltsjahr 2022 kann die Liquiditätsresen/e vollständig vorgehalten werden. Zum Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahre 2025 soll- vorbehaltlich der künftigen tatsächlichen Auszahlungsentwicklung - auch die gesetzliche Liquiditätsre- serve rechnerisch vorhanden sein. -6- -6- Nach der aktuellen Prognose werden die Rücklagemittel zum Ausgleich der Defizite in ErgebnishaushalV-planung und die ungebundene Liquidität zur Finanzierung der Aus- gleichslücken in FinanzhaushalV-planung spürbar aufgezehrt. Die Sicherung eines dau- erhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs im Ergebnis- und Finanzhaushalt muss daher ein vordringliches haushaltspolitischesZiel sein. Die Eigenfinanzierung derFremd- finanzierungskosten und die Bereitstellung der aufzubringenden Hessenkassenbeiträge ist somit dauerhaft und nachhaltig sicherzustellen. Uberjährige Liquiditätskredite, wie in der Vergangenheit, müssen unbedingt vermieden werden. Ergänzend müssen bei der aufsichtsbehördlichen Beurteilung der finanziellen Leistungs- fähigkeit - wie schon in den Vorjahren - die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und die langfristigen Zahlungs- Verpflichtungen an das Sondervermögen Hessenkasse berücksichtigt werden. In derVer- gangenheit haben haushaltswirtschaftlich problematische Phasen gezeigt, dass die um- fänglichen Verbindlichkeiten für investive Darlehen - durch die hieraus resultierenden Schuldendienstverpflichtungen - die städtische Haushaltstage spürbar beeinträchtigen können. Die jährlichen Hessenkassenbeiträge von rd. 3,9 Mio. € pro Jahr schränken oh- nehin schon dauerhaft den kommunalpolitischen Handlungsspielraum ein. Die in der aktuellen Finanzplanung vorgesehenen Investitionskredite führen zu einer er- heblichen Ausweitung der investiven Schulden der Stadt und ihrer Eigenbetriebe. Der Stand dieser Schulden steigert sich zum Jahresende 2022 gegenüber dem Vorjahr um einen Betrag von rd. 290,8 Mio. € und wird nach der Planung dann rd. 1.010,6 Mio. € erreichen. Zum Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahr 2025 soll dieser Wert auf rd. 1.380,7 Mio. € (d. h. auf eine Pro-Kopf-Verschuldung nach heutiger Einwohnerzahl von 8.698 €) ansteigen. Im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken bei der langfristigen Finanzierung des Schuldendienstes ist diese Entwicklung äußerst bedenklich. Die Stadt Darmstadt sollte daher künftig darauf hinwirken, den Fremdfinanzierungsanteil für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen - auch vor dem Hintergrund der Finanzierungsreihenfolge des § 93 HGO - durch Eigenfinanzierung nachhaltig zu redu- zieren. Dazu ist der aktuell für den Finanzplanungszeitraum prognostizierte Liquiditäts- verzehr mit engagierten Haushaltssicherungsmaßnahmen oder Vermögensveräußerun- gen unbedingt zu vermeiden. Vor dem Hintergrund der dargestellten Finanzierung von Zinsen und Tilgung für die Fremdfinanzierung sowie der Hessenkassenbeiträge - auch durch ungebundene Liqui- dität- kann die Genehmigung des Gesamtbetrags der Kredite gemäß § 103 Abs. 2 HGO und des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß §102 Abs. 4 HGO trotz der angespannten finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt jeweils erteilt werden. -7- -7- Auch die städtische Investitionsplanung ist-wegen der hieraus resultierenden Schulden- dienstbelastung - in eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. Bei Inves- titionen in die vorhandene Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwicklung müs- sen - wegen der weitgehenden Fremdfinanzierung über Kredite - daher pflichtige gegenüber disponiblen Projekten angemessen priorisiert werden. Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde seitens des Magistrats nachvollziehbar dargelegt und konnte gemäß § 105 Abs. 2 HGO genehmigt werden. Nach § 105 HGO dienen Liquiditätskredite der Sicherstellung der Liquidität und sind keine Deckungsmittel. Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ist daher grundsätzlich nur im Rahmen des Haus- haltsvollzugs bis zum Ende des Haushaltsjahres zulässig. Gemäß §112 Abs. 6 HGO kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für das Haus- haltsjahr 2022 nur erteilen, wenn die Stadt den Jahresabschluss 2020 aufgestellt und die Vertretungskörperschaft entsprechend unterrichtet hat. Nach den vorliegenden Unterla- gen wurde die Aufstellung des Jahresabschlusses 2020 vom Magistrat mit Beschluss vom 6. April 2022 festgestellt. Am 7. April 2022 wurde die Stadtverordnetenversammlung im Sinne von §112 Abs. 6 Satz 1 HGO über den Jahresabschluss 2020 informiert. Die Haushaltsgenehmigung kann somit erteilt werden. IV. Empfehlungen und Maßgaben zur städtischen Haushaltswirtschaft Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über die Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausge- glichenen Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht. Die verantwortlichen städtischen Gremien haben das Gebot einer sparsamen und wirt- schaftlichen hlaushaltsführung im Sinne von § 92 Abs. 2 HGO nachhaltig zu beachten und entsprechend konsequent zu handeln. Daher müssen insbesondere disponible Auf- wandspositionen bzw. vorgehaltene Standards bei öffentlichen Angeboten ständig weiter hinterfragt werden. Hierzu bieten die im Jahr 2012 von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossenen, jedoch nachweislich nicht vollständig umgesetzten Schutzschirm- maßnahmen, eine geeignete Grundlage für Haushaltsverbesserungen. Die Grenzen der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit des wirtschaftlichen Handelns sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung fortgesetzt zu überprüfen. In diesem Zusam- menhang verweise ich sinngemäß auf die Regelung des § 19 Abs. 1 HGO. Demnach -8- -8- können wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen und Angebote nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden. Haushaltswirt- schaftliche Sperren gemäß § 107 HGO sind auch weiterhin eigenverantwortlich einzuset- zen. Besonders bei den seit Jahren beträchtlich ansteigenden Zuweisungen und Zuschüssen muss eine intensive Priorisierung erfolgen. Es ist bei Betrachtung der schon bestehenden Leistungsangebote - in beträchtlichem Umfang auch solche mit freiwilligem Charakter - nicht mehr vertretbar, zusätzlich neue oder sogar vertragliche Verpflichtungen in dispo- niblen Bereichen einzugehen. Im Personalbereich ist - bis auf weiteres noch in eigener Verantwortung - ein mögliches Konsolidierungspotential restriktiv zu nutzen. Auch im Hinblick auf den 2022 erneut um- fänglich ausgeweiteten Stellenplan empfehle ich, künftig im Rahmen der Personalbewirt- schaftung vorhandene Stellen letztlich nur bei tatsächlicher Notwendigkeit zu besetzen. Darüber hinaus sind Gebühren und Beiträge bezüglich des Kostendeckungsgrads lau- fend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen nach § 93 HGO in Verbindung mit §§ 8 ff. des Gesetzes über kommunale Abgaben weise ich ausdrücklich hin. Im hlinblick auf den nach der Haus- haltsplanung 2022 weiter gesunkenen unzureichenden Deckungsgrad im Friedhofsbe- reich von 58,98 v. H. sehe ich hier Handlungsbedarf. Vor allem wegen des erheblichen investiven Fremdfinanzierungsbedarfs und des vorran- gig angezeigten Einsatzes von selbst erwirtschafteter Liquidität empfehle ich dringend, konsumtive und investive städtische Maßnahmen noch stärker als bisher-auch in deren zeitlichen Notwendigkeit - auf den Prüfstand zu stellen. Vor dem Hintergrund der prognostizierten erheblichen Ausweitung der investiven Schul- den der Stadt und ihrer Eigenbetriebe sehe ich die verantwortlichen Gremien in der Pflicht, das Investitionsverhalten nachhaltig auf ein tatsächlich vertretbares Maß zu be- grenzen. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen gemäß § 27 der Gemeindehaushaltsverordnung ohnehin erst in Angriff genommen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. Bei einer Zwischenfinanzierung voninvestiven Maßnahmen mit Liquiditätskrediten im Sinne von Ziffer 5 der Hinweise zur Anwendung der Vorschriften zu §105 HGO ist recht- zeitig zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Darlehen zur Schlussfinanzierung notwen- dig werden. Die Aufnahme dieser Kredite muss letztlich sichergestellt sein. Es ist darauf -9- -9- hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung der Haushaltssituation in künftigen Jahren und einer damit einhergehenden zunehmenden Gefährdung der finanziellen Leistungs- fähigkeit vorgesehene Investitionskredite gemäß § 103 Abs. 2 HGO dann nicht bzw. nicht im vollen Umfang genehmigt werden können. Zur Verwirklichung der Grundsätze des § 93 HGO auch im investiven Bereich sollten Vermögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden. Hierbei wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rund- Verfügung vom 20. März 2003, Az.: Il 21.3 - 33f 08, weise ich nochmals hin. v. Eigenbetrieb „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt" Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2022 des Eigenbetriebs soll bei einem Volumen von rd. 11,9 Mio. € ausgeglichen abschließen. Auch im Vermögensplan wird bei einem Volu- men von rd. 6,2 Mio. € ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 4,1 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 2,0 Mio. € auf einen Stand von rd. 44,7 Mio. € zum Jahresende 2022 erhöhen. Uberjährige Liquiditätskredite bestehen nicht. Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2022 enthält als genehmigungspflichtigen Teil den Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 4,1 Mio.-€. Verpflichtungsermächtigungen und ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite sind nicht veranschlagt. Der Gesamtbetrag der Kredite ist - vor dem Hintergrund der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Er- gebnis- und Finanzplanung - genehmigungsfähig. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2020 aufgestellt und der Betriebskommission für den Feststellungsbeschluss am 23. Februar 2022 zugeleitet. Die jahresabschlussbezogene Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 112 Abs. 6 Satz 1 HGO ist damit erfüllt. Der Beschluss des Jahresabschlusses 2020 - nach Abschluss der Prüfung - durch die Stadtverordnetenversammlung gemäß § 27 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) steht bislang noch aus. -10- -10- VI. Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt" Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2022 des Eigenbetriebs soll bei Erträgen von rd. 79,3 Mio. € und Aufwendungen von rd. 79,2 Mio. € mit einem Uberschuss von rd. 0,1 Mio. € abschließen. Im Vermögensplan wird bei einem Volumen von rd. 142,5 Mio. € ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 132,6 Mio. € vorgese- hen. Die investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 102,8 Mio. € auf einen Stand von rd. 273,1 Mio. € zum Jahresende 2022 erhöhen. Uberjährige Liqui- ditätskredite bestehen nicht. Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2022 enthält als genehmigungspflichtige Teile den Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 112,6 Mio. €, den Gesamtbetrag derVer- pflichtungsermächtigungen mit rd. 30,2 Mio. € und einen Höchstbetrag der Liquiditätskre- dite von 7,5 Mio. €. Die genehmigungspflichtigen Teile sind - vor dem Hintergrund der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Ergebnis- und Finanzplanung - genehmi- gungsfähig. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2020 aufgestellt und der Betriebskommission für den Feststellungsbeschluss am 9. November 2021 zugeleitet. Die jahresabschlussbezogene Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von § 112 Abs. 6 Satz 1 HGO ist damit erfüllt. Die Stadtverordnetenversammlung hat - nach Abschluss der Prüfung -am 10. Februar 2022 den Jahresabschluss 2020 gemäß § 27 Abs. 3 EigBGes beschlossen. VII. Eigenbetrieb „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen" Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2022 des Eigenbetriebs soll bei einem Volumen von rd. 73,8 Mio. € ausgeglichen abschließen. Auch im Vermögensplan wird bei einem Volu- men von rd. 20,6 Mio. € ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 15,1 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 3,3 Mio. € auf einen Stand von rd. 39,2 Mio. € zum Jahresende 2022 erhöhen. Uberjährige Liquiditätskredite bestehen nicht. Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2022 enthält als genehmigungspflichtige Teile den Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 6,7 Mio. €, den Gesamtbetrag derVerpflich- tungsermächtigungen mit rd. 1,0 Mio. € und einen Höchstbetrag der Liquiditätskredite von -n - -11 - 1,0 Mio. €. Die genehmigungspflichtigen Teile sind - vor dem Hintergrund der Finanzie- rungssicherung gemäß städtischer Ergebnis- und Finanzplanung - genehmigungsfähig. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2020 aufgestellt und der Betriebskommission für den Feststeltungsbeschluss am 28. Juli 2021 zugeleitet. Diejah- resabschlussbezogene Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von§ 112 Abs. 6 Satz 1 HGO ist damit erfüllt. Die Stadtverordnetenversammlung hat - nach Abschluss der Prüfung - am 30. Septem- ber 2021 den Jahresabschluss 2020 gemäß § 27 Abs. 3 EigBGes beschlossen. VIII. Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt" Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2022 des Eigenbetriebs soll bei einem Volumen von rd. 15,7 Mio. € ausgeglichen abschließen. Auch im Vermögensplan wird bei einem Volu- men von rd. 3,2 Mio. € ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 1,1 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 0,6 Mio. € auf einen Stand von rd. 25,1 Mio. € zum Jahresende 2022 reduzieren, da im Jahr 2022 die Tilgungsleistungen neue Darlehensaufnahmen übersteigen. Uber- jährige Liquiditätskredite bestehen nicht. Der Beschtuss zum Wirtschaftsplan 2022 enthält als genehmigungspflichtigen Teil den Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 1,1 Mio. €. Verpflichtungsermächtigungen und ein hlöchstbetrag der Liquiditätskredite sind nicht veranschlagt. Der Gesamtbetrag der Kredite ist - vor dem Hintergrund der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Er- gebnis- und Finanzplanung - genehmigungsfähig. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2020 noch nicht aufge- stellt. Die jahresabschlussbezogene Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von §112 Abs. 6 Satz 1 HGO ist damit nicht erfüllt. Nach Zustimmung durch das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport (HMdIS) vom 20. April 2022 kann die Genehmi- gung des genehmigungspflichtigen Teils ausnahmsweise erteilt werden. Die gesetzliche Frist von sechs Monaten gemäß § 27 Abs. 1 des EigBGes zur Aufstellung von Jahresabschlüssen bei Eigenbetrieben ist zwingend zu beachten. Das Einverneh- men des HMdlS wurde für das Jahr 2022 letztmalig erteilt. Für künftige Haushaltsgeneh- migungsverfahren kündige ich an, dass bei entsprechenden Rechtsverstößen der Eigen- betriebe die aufsichtsbehördliche Genehmigung von genehmigungspflichtigen Teilen ohne weitere Ausnahmen dann jeweils zurückgestellt wird. -12- -12- IX. Eigenbetrieb „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen" Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2022 des Eigenbetriebs soll bei Erträgen von rd. 11,8 Mio. € und Aufwendungen von rd. 13,8 Mio. €.mit einem Defizit von rd. 1,8 Mio. € abschließen. DerVermögensplan ist bei einem Volumen von rd. 5,5 Mio. € ausgeglichen. Investitionen sind im Umfang von rd. 2,8 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sol- len sich um einen Betrag in Höhe von rd. 2,0 Mio. € auf einen Stand von rd. 2,9 Mio. € zum Jahresende 2022 erhöhen. Überjährige Liquiditätskredite bestehen nicht. Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2022 enthält als genehmigungspflichtigen Teil den Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 2,8 Mio. €. Verpflichtungsermächtigungen und ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite sind nicht veranschlagt. Der Gesamtbetrag der Kredite ist - vor dem Hintergrund der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Er- gebnis- und Finanzplanung - genehmigungsfähig. Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2020 noch nicht aufge- stellt. Die jahresabschlussbezogene Genehmigungsvoraussetzung im Sinne von §112 Abs. 6 Satz 1 HGO ist damit nicht erfüllt. Das HMdlS hat am 20. April 2022 für die Genehmigung des genehmigungspflichtigen Teils eine Ausnahme erteilt. Bezüglich der Rechtsverstoße gemäß § 27 Abs. 1 des EigBGes und die künftigen Folgen für die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile verweise ich auf meine vorste- henden Ausführungen unter GliederungszifferVIII. zum Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt". X. Empfehlungen und Maßgaben zu den Eigenbetrieben Für die Eigenbetriebe wird weiterhin empfohlen, deren Wirtschaftsführung möglichst so zu gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer hohen Transpa- renz der Finanzlage dieser Bewirtschaftungseinheiten sollten unvermeidbare Verluste kurzfristig über den städtischen Haushalt ausgeglichen werden. Erneut ist anzumerken, dass nach § 16 Abs. 2 EigBGes die im jeweiligen Erfolgsplan veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen ausrei- chend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit sie von den Zahlen des Vorjah- res und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen. Gegenüber der Ver- gangenheit wurden in dieser Hinsicht die jeweiligen Vorberichte schon angepasst, jedoch bitte ich, die Information künftig noch weiter zu ergänzen. -13- -13- Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen den noch bestehenden Eigenbetrieben und dem städtischen Haushalt sowie dem Umstand, dass durch die Doppik inzwischen auch die Haushaltswirtschaft der Stadt unter kaufmännischen Gesichtspunkten geführt wird, sollte weiterhin eigenverantwortlich hinterfragt werden, inwieweit eine in Eigenbe- trieben abgetrennte Wirtschaftsführung jeweils sinnvoll erscheint, hlieraus resultierende kostenintensive Mehrfachstrukturen mit Haushalts-/Wirtschaftsplänen, Beschlussvorla- gen, Jahresabschlüssen, Prüfungen usw. sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Xl. Öffentliche Bekanntmachung Um weitere Veranlassung gemäß § 97 Abs. 4 HGO wird gebeten, hlierbei halte ich eine Veröffentlichung der jeweiligen Genehmigungstexte unter Gliederungsziffer l. zu den ge- nehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung für 2022 des städtischen Haushalts für ausreichend. Die Genehmigungen zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe be- dürfen keiner öffentlichen Bekanntmachung. XII. Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 3 HGO in ge- eigneten Weise bekanntzugeben. XIII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden beim: Verwaltungsgericht Darmstadt Julius-Reiber-Straße 37 ^>vl'<S\'nJ^ 64293 Darmstadt^>v.ü <»r<^c. 0s ai ^-<» 0 f.J %^7. 7^6^ Lindscheid Regierungspräsidentin
2022/0140
4475 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
09.05.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0140
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2022;
Genehmigung der Aufsichtsbehörde
Vorlage vom: 09.05.2022
Beschlussvorschlag :
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 5. Mai 2022 zum Haushalt 2022 der
Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2022 der städtischen Eigenbetriebe
wird Kenntnis genommen.
Anlagen: 2022-05-05_GENEHMIGUNG Haushalt 2022
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 09.05.2022
Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als Aufsichtsbehörde
den Haushalt 2022 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die Wirtschaftspläne 2022 der
Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt genehmigt.
Die Genehmigung erfolgt erfreulicherweise abermals ohne Auflagen, so dass die Stadt bei der
Umsetzung des Haushalts 2022 und bei der Festlegung notwendiger
Konsolidierungsmaßnahmen über einen hohen eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraum
verfügt.
Im vorgelegten Haushaltsplan 2022 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei
11,2 Mio. Euro und der Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt bei 30,3 Mio. Euro.
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2022 wie auch im mittelfristigen
Planungszeitraum erneut nicht eingehalten.
Jedoch bestehen keine Fehlbeträge aus Vorjahren im ordentlichen Ergebnis und es sind
ausreichende Rücklagemittel und ungebundene Liquidität vorhanden, so dass die Abweichung
von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt
genehmigt wurde.
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt
Darmstadt weiterhin als angespannt, merkt jedoch an, dass die Haushaltssituation gegenüber
dem Vorjahr, in dem sie sich verschlechtert hatte, im Grunde unverändert ist. Eine Abstufung
in der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt daher zunächst nicht.
Diese Beurteilung ist dadurch begründet, dass nach den Planungen die vorgenannten Reserven
bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums 2025 zwar ausreichen, aber dann weitgehend
aufgebraucht sein werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Liquiditätsreserve (ca. 13 Mio.
Euro) zum Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahr 2025 rechnerisch vorhanden sein soll.
Die außerdem im Finanzplanungszeitraum prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den
investiven Schulden und den hieraus resultierenden langfristigen Risiken der
Schuldendienstfinanzierung werden von der Aufsichtsbehörde als eine äußerst bedenkliche
Entwicklung eingestuft.
So sei auch die städtische Investitionsplanung – vor dem Hintergrund der weitgehenden
Fremdfinanzierung über Kredite und der hieraus resultierenden Schuldendienstbelastung – in
eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. Bei Investitionen in die vorhandene
Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwicklung müssen daher im angemessenen
Umfang pflichtige gegenüber disponiblen Projekten priorisiert werden.
Insgesamt wird abermals die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine eigenständige
kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen
sowie eigenverantwortlich haushaltswirtschaftliche Sperren einzusetzen.
Der vollständige Text der Genehmigung ist zur Kenntnis beigefügt.
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde aufgreifen und
Informationen über notwendige Haushaltssperren enthalten.
Darmstadt, 9. Mai 2022
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (2)
Orte (2)
- Luisenplatz 2
- Julius-Reiber-Straße 37
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0140
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 09.05.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00