2014/0241
Neufestlegung der Angemessenheitsgrenzen für die Bedarfe der Unterkunft in Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auf Basis des Mietspiegels 2014
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2014/0241
18576 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
25.06.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Dezernat V
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0241
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 311100/312010
Kostenstelle: 050-002-1000/050-006-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3111-10/3120-10 Sachkonto: 7230100/7270100
Betreff: Neufestlegung der Angemessenheitsgrenzen für die Bedarfe der Unterkunft in
Darmstadt für die Rechtskreise SGB II und SGB XII auf Basis des Mietspiegels 2014
Vorlage vom: 23.06.2014
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat stimmt der Festsetzung der Angemessenheitsgrenze zu.
Anlagen: Betriebskostenspiegel des Bundes
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 23.06.2014
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 10.01. 2007 aufgrund der
einschlägigen Rechtsprechung beschlossen, dass die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen
für Kosten der Unterkunft für die Rechtskreise SGB II und SGB XII nun auf Basis des
Darmstädter Mietspiegels durchzuführen ist (Vorlage-Nr. 2006/0775).
Am 14.05.2014 hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt den neuen qualifizierten
Mietspiegel 2014 beschlossen (Vorlage-Nr. 2014/0177). Demzufolge ist eine Überprüfung der
Richtwerte erforderlich und eine Neuberechnung der Angemessenheitsgrenzen erfolgt.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Träger der
Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II sind die kreisfreien Städte und Kreise, sog.
kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, die in eigener Zuständigkeit die
in ihrem Gebiet angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ermitteln. Der Begriff der
"Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten
richterlichen Kontrolle. Dies bedeutet, dass Gerichte die vom kommunalen Träger festgelegten
Richtwerte jederzeit überprüfen können. Zunächst ist es aber nach dem Bundessozialgericht
(BSG) Angelegenheit und Verantwortung des kommunalen Trägers, bereits im
Verwaltungsverfahren ein „schlüssiges Konzept“ zu entwickeln, in dem ausführlich darzulegen
ist, auf welcher Grundlage die jeweiligen örtlichen Richtwerte ermittelt wurden. Das Gericht hat
dann anhand der gelieferten Daten zu verifizieren, ob der angenommene Richtwert /die
Mietobergrenze angemessen im Sinne des § 22 SGB II ist. Entscheidet der Träger ohne
„schlüssiges Konzept“ ist er im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem
Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene
Datenerhebung oder -aufbereitung nachzuholen.
1
Die hohen Anforderungen, die das BSG an ein „schlüssiges Konzept“ stellt, sind mittlerweile in
diversen Entscheidungen des BSG und vielen weiteren Entscheidungen von
Landessozialgerichten und örtlichen Sozialgerichten dokumentiert. Viele kommunale Träger
sehen sich nicht mehr in der Lage in Eigenregie ein „schlüssiges Konzept“ zu entwickeln und
somit den Anforderungen der Gerichte an die Datenerhebungen zu entsprechen sowie den
nicht unerheblichen Arbeitsaufwand zu leisten. Zunehmend werden daher von den Kommunen
spezialisierte Beratungsfirmen für die Erarbeitung eines „schlüssigen Konzepts“ beauftragt.
Die Kosten für die Beauftragung dieser Beratungsfirmen sind erheblich. Die Wissenschaftsstadt
Darmstadt hat sich daher entschlossen, das „schlüssige Konzept“ derzeit selbst zu erstellen.
1 BSG 20.12.2011 Az.: B 4 AS 19/11 R
- 4 -
„ Schlüssiges Konzept“
Definition des schlüssigen Konzeptes durch das BSG
2:
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der
systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter
Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein
punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten Raum und muss über
den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung)
• es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche
Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete,
Differenzierung nach Wohnungsgröße
• Angaben über den Beobachtungszeitraum
• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel),
• Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten
• Validität der Datenerhebung
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Für die Datenerhebung kommen aber nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt
angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten.
Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft in Darmstadt nach
Vorgabe des BSG sind deshalb die nachfolgend dargestellten Kriterien zu berücksichtigen.
In einem ersten Schritt sind zunächst der maßgebliche örtliche Vergleichsraum und die
angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln.
Für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ist es entscheidend, ausreichend
große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe
zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt
betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Auch in Großstädten ist dies in der
Regel das gesamte Stadtgebiet.
3 Der örtliche Vergleichsraum ist somit das gesamte
Stadtgebiet Darmstadt; d.h. in die Erhebung sind alle Stadtgebiete einzubeziehen.
2 BSG 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R
3BSG 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08
- 5 -
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich nach den Werten, in Abhängigkeit von
Anzahl der im Haushalt lebenden Personen gemäß der Hessischen Richtlinien zur Sozialen
Wohnraumförderung die die Länder aufgrund von § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom
13.9.2010 festgelegt hatten.
Nach den Hessischen Wohnbaurichtlinien
4 sind folgende Wohnungsgrößen für Mietwohnungen
als angemessen anzusehen:
1 Person - 45 m² Wohnfläche
2 Personen - 60 m² Wohnfläche
jede weitere Person jeweils 12 m² Wohnfläche.
Der Richtwert bestimmt sich nach der Produkttheorie. Hiernach ist der Richtwert das Produkt
aus der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem abstrakt angemessenen
Quadratmeterpreis.
Zur Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises wurden vom BSG wiederum
verschiedene Kriterien aufgestellt. Bei der Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises
ist nach Wohnungsgröße der der Erhebung zugrunde liegenden Wohnungen zu differenzieren,
da kleinere Wohnungen in der Regel höhere Quadratmeterpreise haben.
Als weiteres Kriterium wird der Wohnungsstandard herangezogen. Zugrunde zu legen ist ein
einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard.
5 Angemessen ist eine Wohnung nur
dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden
Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. 6 Die Wohnung muss
von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als den Mietpreis bildende Faktoren
regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der
Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen.
Der gebildete Referenzwert muss das gesamte untere Marktsegment abbilden.
7 Es ist nicht
zulässig, nur bestimmte Stadtteile oder besonders niedrigpreisige Wohngegenden zur
Ermittlung eines abstrakt angemessenen Mietpreises herauszugreifen. 8 Hilfebedürftige können
auch nicht auf bestimmte Wohnungsbaugesellschaften als Anbieter verwiesen werden, sofern
nicht erkennbar ist, dass diese das in Bezug genommene Mietsegment aufgrund einer
marktbeherrschenden Stellung im Wesentlichen abdecken.
4Richtlinie zur Sozialen Wohnraumförderung vom 20.02.2003 (StAnz. S. 1346) i.V.m. Änderung vom 02.01.2009 (StAnz. Seite
286)
5BSG 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R
6BSG 16.12.2010, Az.: B 4 AS 1/08 R
7BSG 20.08.2010, Az.: B 14 AS 65/08 R
8BSG 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R
- 6 -
Nach Ansicht des BSG erfüllen qualifizierte Mietspiegel die Anforderungen, die an die
Repräsentativität der Datenerhebung zu stellen sind.
Zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen/Richtwerte kann daher auf Daten eines aktuell
vorhandenen Mietspiegels des kommunalen Trägers zurückgegriffen werden. Der qualifizierte
Mietspiegel nach § 558d BGB der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde nach
wissenschaftlichen Methoden auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe nicht
preisgebundener Wohnungen im Stadtgebiet Darmstadt erstellt und bildet die ortüblichen
Vergleichsmieten ab.
Deshalb wurde für die Festlegung der Richtwerte der Mietspiegel der Stadt Darmstadt
herangezogen. Das Ergebnis der Auswertung muss sein, dass der aus dem Mietspiegel
gebildete Referenzwert = Richtwert die oberste Grenze des in Bezug zu nehmenden
Mietsegments erfasst. Die Schwierigkeit dabei liegt darin, dasjenige Preissegment des
Mietspiegels zu erfassen, das das gesamte Segment der armutsnahen Haushalte abbildet und
ausreichenden tatsächlich vorhandenen Wohnraum auf dem Darmstädter Wohnungsmarkt
umfasst. Um dies zu gewährleisten, wird der aus dem Mietspiegel errechnete Wert anhand
verschiedener anderer Auswertungen nachgeprüft.
Der Mietspiegel 2014 wurde wie der Mietspiegel 2008 mit dem Berechnungsverfahren der
Regressionsmethode ermittelt, 2010 erfolgte eine Fortschreibung des Mietspiegels nach
Indexwert. Mit der Regressionsmethode werden die relevanten Einflussfaktoren auf die
Miethöhe, insbesondere die Wohnfläche, Baualtersklassen und weitere den Wohnwert
erhöhende und vermindernde Ausstattungsmerkmale statistisch berechnet.
Grundlagen für die Berechnung der Grundmiete sind
a) die Basis-Nettomieten des Mietspiegel 2014 (Tabelle 1 a)
b) die angemessene Wohnungsgröße in Abhängigkeit von der Anzahl der im Haushalt
lebenden Personen nach den Hessischen Wohnbaurichtlinien:
1 Person bis 45 m² Wohnfläche
2 Personen bis 60 m² Wohnfläche
jede weitere Person bis jeweils 12 m² Wohnfläche.
Da die Wohnungsgrößen der Basis-Nettomieten des Mietspiegels 2014 in 5 m²-Schritten
aufgeführt sind und diese teilweise nicht mit der angemessenen Wohnungsgröße (siehe
Auflistung oben) der Hessischen Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung im
Mietwohnungsbau übereinstimmen, wurden die im Mietspiegel 2014 aufgeführten Mietwerte
auf die jeweiligen m² gemäß dem im Mietspiegel festgelegten Verfahren zur Interpolation bei
Wohnflächen innerhalb der 5m²-Schritte, umgerechnet.
- 7 -
Unter Berücksichtigung der hier vorgenommenen statistischen Auswertung der hier im
Stadtgebiet Darmstadt zur Verfügung stehenden Wohnungen ergibt sich folgende Berechnung:
Person(en) Durchschnittliche
Basis-Grundmiete
pro m² Wohnfläche
in Euro
Angemessene
Wohngröße
in qm
Grundmiete
in Euro
1 8,28 45 372,60
2 7,11 60 426,60
3 7,09 72 510,48
4 7,27 84 610,68
5 7,44 96 714,24
6 7,61 108 821,88
7 7,80 120 936,00
8 7,98 132 1.053,36
Ein abstrakt angemessener Quadratmeterpreis muss unter Einschluss eines Referenzwertes für
die kalten Betriebskosten gebildet werden. Die Richtwerte müssen also die Kaltmiete und die
Betriebskosten umfassen.
Betriebskosten
Zu den angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 22 SGB II und § 35 SGB XII gehören auch
die Nebenkosten der Unterkunft, soweit es sich um die in § 2 Betriebskostenverordnung
aufgeführten Betriebskosten handelt. Nach der Rechtsprechung sollen die Richtwerte die
Kaltmiete und die Betriebskosten umfassen. Deshalb ist auch für die Betriebskosten ein
angemessener Wert pro Quadratmeter festzulegen.
Bei den Betriebskosten können - anders als bei den Mietpreisen - die Durchschnittswerte der
SGB II- Leistungsbeziehenden herangezogen werden, da sich die Betriebskosten, die bei dem
auszuwertenden Wohnungssegment entstehen, nicht wesentlich vom übrigen Wohnungsmarkt
unterscheiden. Die Grundsteuer, Kosten für die Entwässerung, Straßenreinigung und
Müllbeseitigung, Beleuchtung, Schornsteinreinigung und Sach- und Haftpflichtversicherung,
Kabelgebühren sind unabhängig vom Wohnungssegment.
Da der Mietspiegel 2014 keinen gesonderten Betrag der Betriebskosten vorsieht und auf den
Betriebskostenspiegel für die Bundesrepublik Deutschland verweist, wird bei der Berechnung
der Betriebskosten dieser zu Grunde gelegt. Hiernach betragen die Betriebskosten 1,98 € pro
m² /Wohnfläche.
- 8 -
Die Betriebskostenart „Heizung / Warmwasser“ wird nicht berücksichtigt, da diese Kosten
gesondert und zusätzlich zu den Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Leistungen
nach dem SGB II bzw. SGB XII berücksichtigt werden.
Person(en) Betriebskosten
pro m² Wohnfläche
in Euro
Angemessene
Wohngröße
in qm
Betriebskosten
In Euro
1 1,98 45 89,10
2 1,98 60 118,80
3 1,98 72 142,56
4 1,98 84 166,32
5 1,98 96 190,08
6 1,98 108 213,84
7 1,98 120 237,60
8 1,98 132 261,36
Somit ergeben sich in der Summierung folgende Angemessenheitsgrenzen:
Person(en) Grundmiete
pro m²
Wohnfläche
Betriebskosten
in Euro
Angemessen
heitsgrenze
in Euro
Angemessenheit
sgrenze
gerundet
in Euro
1 372,60 89,10 461,70 462,00
2 426,60 118,80 545,40 545,00
3 510,48 142,56 653,04 653,00
4 610,68 166,32 777,00 777,00
5 714,24 190,08 904,32 904,00
6 821,88 213,84 1.035,72 1.036,00
7 936,00 237,60 1.173,60 1.174,00
8 1.053,36 261,36 1.314,72 1.315,00
- 9 -
Gegenüberstellung alte/neue Angemessenheitsgrenzen
Person(en) Alte
Angemessenheitsgre
nze
in Euro
Neue
Angemessenheitsgr
enze
in Euro
Differenz
in Euro
1 395,00 462,00 + 67,00
2 472,00 545,00 + 73,00
3 554,00 653,00 + 99,00
4 654,00 777,00 + 123,00
5 738,00 904,00 + 166,00
6 771,00 1.036,00 + 265,00
7 803,00 1.174,00 + 371,00
8 840,00 1.315,00 + 475,00
Die Preisvolatilität im Zyklus scheint bei den großen Wohnungen generell größer zu sein.
Dies zeigen auch die Angebotsmietauswertungen des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH,
Darmstadt im Zeitverlauf. Mögliche Erklärungsansätze hierzu sind einerseits die Marktlage
(der Markt ist kleiner, damit ändert sich das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage
leichter), andererseits fallen die zyklenbedingten Preisanstiege i.d.R. mit einer günstigen
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zusammen. Genau dann steigen die Löhne und die
Zahlungsbereitschaft für Wohnraum im Allgemeinen steigt. Das lenkt die Nachfrage mehr in
die Großwohnungen.
Sonderregelungen - Überschreitung der Richtwerte
Bei Einweisung durch das Amt für Soziales und Prävention (Wohnungssicherungsstelle) in
Pensionen, Obdachlosenwohnungen oder Wohnraum des sozialen Wohnungsbaus sind die
tatsächlichen Mietpreise anzuerkennen. Diese Regelung findet auch bei besonderen
Wohnformen wie Frauenhaus oder Wohnraum für Flüchtlinge Anwendung.
Die Sonderregelung bei Alleinerziehenden, allein erziehenden Schwangeren und Schwangere,
wonach bei ihnen ein zusätzlicher Bedarf für eine weitere Person berücksichtigt wird, bleibt
aufrechterhalten. Gleiches gilt auch für die Sonderregelung bei der Ausübung eines
Umgangsrechts. Für jedes Kind, für das im Rahmen der Ausübung des Umgangsrecht eine
Übernachtungsmöglichkeit in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteiles zur
Verfügung gestellt werden muss, erhöht sich die Mietobergrenze um 44,- EUR.
- 10 -
Bei Wohnungen mit energetischer Ausstattung und Beschaffenheit gemäß Tabelle 2 des
relevanten Mietspiegels sind die dortigen Zuschläge bei der Grundmiete bei der Berechnung
der Angemessenheitsgrenze zu berücksichtigen.
Fortschreibung Angemessenheitsgrenzen
Die bestehenden Richtwerte für die Kosten der Unterkunft müssen regelmäßig überprüft und
der Marktentwicklung angepasst werden. Da der Gesetzgeber für eine Aktualisierung der Werte
keine Methodik sowie keine Zeiträume vorgegeben hat, muss geprüft werden, in welchen
zeitlichen Abständen eine Überprüfung sinnvoll ist und welche Methode dafür angewendet
werden kann.
Sowohl bei der Frage nach sinnvollen zeitlichen Abständen als auch der nach einer
angemessenen Methode, erscheint eine Orientierung an der Vorgehensweise wie sie für die
Aktualisierung von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558 d BGB gesetzlich vorgeschrieben ist,
sinnvoll.
Qualifizierte Mietspiegel sind im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen.
Hierfür stehen zwei gleichberechtigte Verfahren zur Verfügung. Dabei kann eine Stichprobe
oder eine Fortschreibung auf Basis der Entwicklung der Lebenshaltungskosten
(Indexfortschreibung) zugrunde gelegt werden.
Es sind daher die angemessenen Mietwerte auf Basis eines "Schlüssigen Konzepts" ebenfalls
nach zwei Jahren jeweils zum 01.07. jeden Jahres zu aktualisieren. Als Methode wird
eine Indexfortschreibung analog der Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel auf Basis der
Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Indexfortschreibung) angewandt.
Aus den neuen Angemessenheitsgrenzen ergeben sich zunächst keine direkten
Kostensteigerungen im Rahmen der Kosten der Unterkunft. Als aktuelle Konsequenz werden
die Leistungsberechtigte, die nach alter Angemessenheitsgrenze nach altem Mietspiegel zu
einem Umzug aufgefordert wurden, in der Regel weiterhin in ihrer vorhandenen Wohnung
bleiben können. Hierdurch ergibt sich rechnerisch kein kalkulierbarer Mehraufwand.
Darmstadt, 23.06.2014
Dezernat I Dezernat V
Jochen Partsch Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadträtin
anlage 1
264 Zeichen
Seite 1 von1 DMB Betriebskostenspiegel für Deutschland Grundsteuer Wasser inkl. Abwasser Heizung Warmwasser HElZKoSTeN van 0,39€ rrussenonne) : A,I8 € httn:/mieterbund.de/fileadmin/user unload/BKS BRD AJ2011 Betriebskostenspiegel_Deutschland.jpg 18.06.2014
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0241
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 23.06.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00