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2012/0019

Wahl einer Patientenfürsprecherin für die Klinikum Darmstadt GmbH

Magistratsvorlage 17.01.2012

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2012/0019

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Hessisches Krankenhausgesetz 
 
§ 7 
Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher 
(1) Die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und die Kreistage wählen mit 
der Mehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode eine oder mehrere Personen als 
Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und 
Stellvertreter. Bei der Zahl der zu wählenden Patientenfürsprecherinnen und 
Patientenfürsprecher sind Zahl und Größe der in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des 
Landkreises vorhandenen Krankenhäuser zu berücksichtigen. Vor der Entscheidung durch die 
Wahlorgane nach Satz 1 ist das Benehmen mit dem Krankenhausträger herzustellen. 
(2) Beschäftigte der Krankenhausträger des Versorgungsgebietes oder Mitglieder ihrer 
Organe sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher führt das 
Amt bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. 
(3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher prüft Anregungen und 
Beschwerden der Patientinnen und Patienten und vertritt deren Anliegen. Sie oder er kann 
sich mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten jederzeit und 
unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden. Die Patientenfürsprecherin oder der 
Patientenfürsprecher hat alle Sachverhalte, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt 
werden, vertraulich zu behandeln. Sie oder er legt der Stadtverordnetenversammlung oder 
dem Kreistag jährlich einen Bericht vor. Der Bericht darf keine Angaben enthalten, die den 
Persönlichkeitsschutz von Patientinnen oder Patienten, Beschäftigten oder Besuchern des 
Krankenhauses verletzen. Der Bericht ist zugleich dem betroffenen Krankenhausträger und 
dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten; auf Verlangen ist den 
Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der 
Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 
2009 (BGBl. I S. 534), Einsicht zu gewähren. 
(4) Das Krankenhaus ist zur Zusammenarbeit mit den Patientenfürsprecherinnen und 
Patientenfürsprechern verpflichtet. Es hat ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und 
Zutritt zu gewähren sowie ihrem Vorbringen nachzugehen. 
(5) Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind ehrenamtlich tätig. Für die 
Entschädigung gilt § 27 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Hessischen 
Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), auch in Verbindung mit § 
18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 
7. März 2010 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 
119), mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung zu gewähren ist. Die Kosten trägt 
die jeweilige kreisfreie Stadt oder der jeweilige Landkreis.

2012/0019

2125 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
25.01.2012 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Hauptamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2012/0019 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Wahl einer Patientenfürsprecherin für die Klinikum Darmstadt GmbH 
 
Vorlage vom: 17.01.2012 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat nimmt den Vorschlag der Geschäftsführung der Klinikum Darmstadt GmbH zur Wahl 
eines/einer Patientenfürsprecher/in zur Kenntnis. 
 
Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
 
Anlagen: § 7 Krankenhausgesetz  
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.01.2012  
 
Gemäß § 7 des Hessischen Krankenhausgesetzes wählt die Stadtverordnetenversammlung für die 
Dauer der Wahlperiode eine oder mehrere Personen als Patientenfürsprecherinnen bzw. 
Patientenfürsprecher. Für die aktuelle Legislaturperiode ist dies mit Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 23.05.2011 (MV 2011/0159) geschehen. 
 
Mit Schreiben vom 03.01.2012 teilte nunmehr die Geschäftsleitung der Klinikum Darmstadt GmbH 
mit, dass Frau Pelizäus aus privaten Gründen nicht mehr für das Ehrenamt zur Verfügung steht. Die 
Geschäftsführung des Klinikums schlägt mit gleichem Schreiben 
Frau Ilse-Marie Willimczik als Nachfolgerin vor. 
 
Die Vorgenannte hat ihre Zustimmung im Falle einer Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung 
gegeben. 
 
 
Darmstadt, 18.01.2012 
100/da  
 
 
 
Dezernat I Dezernat IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch  André Schellenberg 
Oberbürgermeister Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (2)

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Details

Vorlagen-Nr.
2012/0019
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.01.2012
Erstellt
29.09.2026 00:00