2012/0019
Wahl einer Patientenfürsprecherin für die Klinikum Darmstadt GmbH
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
anlage 1
2979 Zeichen
Hessisches Krankenhausgesetz § 7 Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher (1) Die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte und die Kreistage wählen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode eine oder mehrere Personen als Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Bei der Zahl der zu wählenden Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind Zahl und Größe der in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Landkreises vorhandenen Krankenhäuser zu berücksichtigen. Vor der Entscheidung durch die Wahlorgane nach Satz 1 ist das Benehmen mit dem Krankenhausträger herzustellen. (2) Beschäftigte der Krankenhausträger des Versorgungsgebietes oder Mitglieder ihrer Organe sind nicht wählbar. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher führt das Amt bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. (3) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher prüft Anregungen und Beschwerden der Patientinnen und Patienten und vertritt deren Anliegen. Sie oder er kann sich mit Einverständnis der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten jederzeit und unmittelbar an die zuständigen Stellen wenden. Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat alle Sachverhalte, die ihr oder ihm in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Sie oder er legt der Stadtverordnetenversammlung oder dem Kreistag jährlich einen Bericht vor. Der Bericht darf keine Angaben enthalten, die den Persönlichkeitsschutz von Patientinnen oder Patienten, Beschäftigten oder Besuchern des Krankenhauses verletzen. Der Bericht ist zugleich dem betroffenen Krankenhausträger und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zuzuleiten; auf Verlangen ist den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), Einsicht zu gewähren. (4) Das Krankenhaus ist zur Zusammenarbeit mit den Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprechern verpflichtet. Es hat ihnen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren sowie ihrem Vorbringen nachzugehen. (5) Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher sind ehrenamtlich tätig. Für die Entschädigung gilt § 27 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), auch in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2010 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), mit der Maßgabe, dass eine Aufwandsentschädigung zu gewähren ist. Die Kosten trägt die jeweilige kreisfreie Stadt oder der jeweilige Landkreis.
2012/0019
2125 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 25.01.2012 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Hauptamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2012/0019 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: Wahl einer Patientenfürsprecherin für die Klinikum Darmstadt GmbH Vorlage vom: 17.01.2012 Beschlussvorschlag: Der Magistrat nimmt den Vorschlag der Geschäftsführung der Klinikum Darmstadt GmbH zur Wahl eines/einer Patientenfürsprecher/in zur Kenntnis. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Anlagen: § 7 Krankenhausgesetz Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein - 2 - Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.01.2012 Gemäß § 7 des Hessischen Krankenhausgesetzes wählt die Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode eine oder mehrere Personen als Patientenfürsprecherinnen bzw. Patientenfürsprecher. Für die aktuelle Legislaturperiode ist dies mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 23.05.2011 (MV 2011/0159) geschehen. Mit Schreiben vom 03.01.2012 teilte nunmehr die Geschäftsleitung der Klinikum Darmstadt GmbH mit, dass Frau Pelizäus aus privaten Gründen nicht mehr für das Ehrenamt zur Verfügung steht. Die Geschäftsführung des Klinikums schlägt mit gleichem Schreiben Frau Ilse-Marie Willimczik als Nachfolgerin vor. Die Vorgenannte hat ihre Zustimmung im Falle einer Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung gegeben. Darmstadt, 18.01.2012 100/da Dezernat I Dezernat IV Jochen Partsch André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (2)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2012/0019
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.01.2012
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00