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2014/0383

Veränderungssperre für das Gebiet – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt – (Bebauungspläne E 55 und E 29.1) hier: Satzung zur erneuten Verlängerung

Magistratsvorlage 24.09.2014

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2014/0383

5420 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
30.09.2014 
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor  
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
 
  OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2014/0383 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.:  5110020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:        
 
Betreff: Veränderungssperre für das Gebiet – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt – 
(Bebauungspläne E 55 und E 29.1) 
hier: Satzung zur erneuten Verlängerung 
 
Vorlage vom: 24.09.2014 
 
Beschlussvorschlag : 
Der als Anlage 1  beigefügte Entwurf einer Satzung zur erneuten Verlängerung der 
Veränderungssperre – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt – für das Gebiet am 
Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem 
Bahndamm und der Bundesautobahn A 5, wird zur Sicherung der Planung der aufzustellenden 
Bebauungspläne E 55 und E 29.1, zur Satzung beschlossen. 
 
 
Anlagen: Anlage 1:  Entwurf einer Satzung zur erneuten Verlängerung der 
Veränderungssperre 
Anlage 2:  Satzung über die Veränderungssperre - Pfungstädter Straße am 
Bahnhof Eberstadt - 
Anlage 3:  Satzung über die Verlängerung  der Veränderungssperre

- 2 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0383 vom 24.09.2014: 
 
 
Am 21.06.2011 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss für 
den Bebauungsplan E 55 nach § 30 Abs. 3 BauGB gefasst, mit der Zielsetzung Aussagen 
über die Nutzungen zu treffen und Vergnügungsstätten auszuschließen. 
 
Der Beschluss einer Veränderungssperre als Satzung für das Gebiet des Bebauungsplans 
E 55 wurde am 15.12.2011 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die Satzung über 
die Veränderungssperre vom 16.12.2011 mit der Geltungsdauer bis 22.12.2013 wurde mit 
Satzung vom 06.11.2013 über den 22.12.2013 hinaus bereits um ein Jahr bis zum 
22.12.2014 verlängert. 
 
Der Aufstellungsbeschluss vom 21.06.2011 zum Bebauungsplan E 55 – Pfungstädter Straße 
am Bahnhof Eberstadt –  der mit seinem nördlichen Bereich den Geltungsbereich des 
rechtskräftigen Bebauungsplans E 29 überdeckt, wurde mit Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung am 24.07.2014 geändert. Der Geltungsbereich wurde zur 
Abgrenzung in zwei unterschiedliche Verfahren, in den südlichen Bereich, den des 
Bebauungsplans E 55, und in den nördlichen Bereich, den des Bebauungsplans E 29.1 –
 Gewerbehof Pfungstädter Straße 149-155 –, geteilt. Die Zielsetzung des bisherigen 
Aufstellungsbeschlusses blieb jedoch bestehen. 
 
Für den Bebauungsplanentwurf E 29.1 – Gewerbehof Pfungstädter Straße 149-155 – hat die 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bereits stattgefunden, 
die Beteiligung der Öffentlichkeit (Offenlage) findet zur Zeit statt und endet am 16.10.2014. 
Danach wird die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgen. Es ist beabsichtigt 
den Bebauungsplan E 29.1 baldmöglichst von der Stadtverordnetenversammlung als 
Satzung beschließen zu lassen.  
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans E 55 - Pfungstädter Straße am Bahnhof 
Eberstadt - umfasst das Areal eines einzigen gewerblichen Betriebes, dessen Nutzung 
aufgegeben wurde (ehemalige Papierfabrik). Eine Nachnutzung steht an. Vor diesem 
Hintergrund wurden intensive Gespräche mit dem Grundstückseigentümer über die mögliche 
gewerbliche Nachnutzung zur Aufwertung des Areals geführt. Die Entscheidung des 
Grundstückseigentümers sollte abgewartet werden, um mögliche Teilaspekte in dem 
Bebauungsplan berücksichtigen zu können. Es hat sich jedoch erst zu Beginn des Jahres 
herausgestellt, dass der Grundstückseigentümer die abgestimmten Nachnutzungspläne nicht 
mehr verfolgte. Der Entwurf des Bebauungsplans E 55 wird zwar in Kürze in die Offenlage 
gehen, allerdings wird das gesamte Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der 
Veränderungssperre am 22.12.2014 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein. 
 
Um die Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die erneute und letztmalige Verlängerung 
der Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 22.12.2015 notwendig. Die oben geschilderten 
Umstände erfordern eine nochmalige Fristverlängerung um ein weiteres Jahr, wie sie im 
§ 17 Abs. 2 BauGB vorgesehen ist.  
 
Der Beschluss des als Anlage 1  beigefügten Satzungsentwurfs zur erneuten Verlängerung der 
Veränderungssperre „– Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt –“ für das Gebiet am 
Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, 
dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5 muss vor Ablauf der Veränderungssperre 
(erste Verlängerung bis 22.12.2014) bekannt gemacht werden.

- 4 - 
 
In Anlage 2 und 3 sind zur Information die ursprüngliche Satzung über die 
Veränderungssperre vom 16.12.2011 und die Satzung zur Verlängerung der 
Veränderungssperre vom 06.11.2013 beigefügt. 
 
Die Dezernentin III 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke 
Stadträtin 
 
 
 
 
Darmstadt, den  24.09.2014 
III/61.2 ha Nst. 2112

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1085 Zeichen

Anlage 3

Satzung

zur Verlängerung der Veränderungssperre „- Pfungstädter Straße am Bahnhof
Eberstadt -“ für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter
Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und der
Bundesautobahn A 5

vom 06.11.2013

Aufgrund des 8 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005
(GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl.
| S: 218, 367), sowie der 88 14 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom
23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2013 folgende Satzung erlassen:

81
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 23.12.2011, wie sie in 8 4 der

Satzung vom 16.12.2011 festgelegt ist, wird über den 22.12.2013 hinaus um ein Jahr
bis zum 22.12.2014 verlängert.

82

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt, den 06.11.2013 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

. ”)
. fa .

Brigitte Lindscheid, Stadträtin

anlage 1

1215 Zeichen

Anlage 1  
 
E n t w u r f   e i n e r   S a t z u n g 
 
zur erneuten Verlängerung der Veränderungssperre „– Pfungstädter Straße am 
Bahnhof Eberstadt –“ für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof entlang der 
Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und 
der Bundesautobahn A 5 
 
 
vom ………………. 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HG O) i.d.F. vom 
07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch  Gesetz vom 18.07.2014 
(GVBl. I S. 178) sowie der §§ 14 ff des Baugesetzbu chs (BauGB) i.d.F. vom 
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durc h Gesetz vom 15.07.2014 
(BGBl. I S. 954), wird gemäß Beschluss der Stadtver ordnetenversammlung 
vom .............. folgende Satzung erlassen: 
 
Art. I 
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre „– Pfungst ädter Straße am 
Bahnhof Eberstadt –“ wie sie in § 4 der Satzung vom  16.12.2011, geändert 
durch Satzung vom 06.11.2013, festgelegt ist, wird über den 22.12.2014 
hinaus erneut um ein Jahr bis zum 22.12.2015 verlängert. 
 
Art. II 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den ...........        Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Cornelia Zuschke, Stadträtin

anlage 2

3449 Zeichen

Satzung

über die Veränderungssperre „- Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt -“ für das Gebiet
am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der
Modau, dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5

vom 16.12.2011

Aufgrund des 8 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. IS.
142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. | Seite 119), sowie
der 88 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | Seite 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509), wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 folgende Satzung erlassen:

$1 Zu sichernde Planung

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2011 beschlossen, für das in
8 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des $ 30 (3) BauGB aufzustellen
(Bebauungsplan E 55 - Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt -). Zur Sicherung der
Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.

$ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet am Eberstädter Bahnhof zwischen der Modau im
Süden, der Rhein-Neckar-Bahn im Westen und der Bundesautobahn A 5 im Osten und umfasst
die Grundstücke Pfungstädter Straße 145-155 und 164 mit den Flurstücken Flur 3 Nr. 17/3,
245/5, 330, 331/3, 331/4, 332/4, 333/3, 338/2 tiw., 339, 393/3 und 393/4.

$& 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen

1. Vorhaben im Sinne des $ 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 8 29 BauGB sind:

a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung
bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach
Buchstaben a) sind;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte
begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

& 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf
von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist
ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach & 15 Abs. 1
BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer

Kraft, sobald und soweit.der Bebauungsplan für das in 8 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich
ist.

Darmstadt, den 16.12.2011 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

ICITER

Brigitte Lindscheid, Stadträtin

Beratungsverlauf (4)

TOP 22
TOP 457
TOP 21
TOP 10

Orte (1)

  • Pfungstädter Straße 149

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Details

Vorlagen-Nr.
2014/0383
Typ
Magistratsvorlage
Datum
24.09.2014
Erstellt
29.09.2026 00:00