2014/0383
Veränderungssperre für das Gebiet – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt – (Bebauungspläne E 55 und E 29.1) hier: Satzung zur erneuten Verlängerung
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2014/0383
5420 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
30.09.2014
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2014/0383
Magistratsbeschluss-Nr.
Produkt-Nr.: 5110020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Veränderungssperre für das Gebiet – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt –
(Bebauungspläne E 55 und E 29.1)
hier: Satzung zur erneuten Verlängerung
Vorlage vom: 24.09.2014
Beschlussvorschlag :
Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf einer Satzung zur erneuten Verlängerung der
Veränderungssperre – Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt – für das Gebiet am
Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem
Bahndamm und der Bundesautobahn A 5, wird zur Sicherung der Planung der aufzustellenden
Bebauungspläne E 55 und E 29.1, zur Satzung beschlossen.
Anlagen: Anlage 1: Entwurf einer Satzung zur erneuten Verlängerung der
Veränderungssperre
Anlage 2: Satzung über die Veränderungssperre - Pfungstädter Straße am
Bahnhof Eberstadt -
Anlage 3: Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2014/0383 vom 24.09.2014:
Am 21.06.2011 wurde von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan E 55 nach § 30 Abs. 3 BauGB gefasst, mit der Zielsetzung Aussagen
über die Nutzungen zu treffen und Vergnügungsstätten auszuschließen.
Der Beschluss einer Veränderungssperre als Satzung für das Gebiet des Bebauungsplans
E 55 wurde am 15.12.2011 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst. Die Satzung über
die Veränderungssperre vom 16.12.2011 mit der Geltungsdauer bis 22.12.2013 wurde mit
Satzung vom 06.11.2013 über den 22.12.2013 hinaus bereits um ein Jahr bis zum
22.12.2014 verlängert.
Der Aufstellungsbeschluss vom 21.06.2011 zum Bebauungsplan E 55 – Pfungstädter Straße
am Bahnhof Eberstadt – der mit seinem nördlichen Bereich den Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans E 29 überdeckt, wurde mit Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung am 24.07.2014 geändert. Der Geltungsbereich wurde zur
Abgrenzung in zwei unterschiedliche Verfahren, in den südlichen Bereich, den des
Bebauungsplans E 55, und in den nördlichen Bereich, den des Bebauungsplans E 29.1 –
Gewerbehof Pfungstädter Straße 149-155 –, geteilt. Die Zielsetzung des bisherigen
Aufstellungsbeschlusses blieb jedoch bestehen.
Für den Bebauungsplanentwurf E 29.1 – Gewerbehof Pfungstädter Straße 149-155 – hat die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange bereits stattgefunden,
die Beteiligung der Öffentlichkeit (Offenlage) findet zur Zeit statt und endet am 16.10.2014.
Danach wird die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgen. Es ist beabsichtigt
den Bebauungsplan E 29.1 baldmöglichst von der Stadtverordnetenversammlung als
Satzung beschließen zu lassen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans E 55 - Pfungstädter Straße am Bahnhof
Eberstadt - umfasst das Areal eines einzigen gewerblichen Betriebes, dessen Nutzung
aufgegeben wurde (ehemalige Papierfabrik). Eine Nachnutzung steht an. Vor diesem
Hintergrund wurden intensive Gespräche mit dem Grundstückseigentümer über die mögliche
gewerbliche Nachnutzung zur Aufwertung des Areals geführt. Die Entscheidung des
Grundstückseigentümers sollte abgewartet werden, um mögliche Teilaspekte in dem
Bebauungsplan berücksichtigen zu können. Es hat sich jedoch erst zu Beginn des Jahres
herausgestellt, dass der Grundstückseigentümer die abgestimmten Nachnutzungspläne nicht
mehr verfolgte. Der Entwurf des Bebauungsplans E 55 wird zwar in Kürze in die Offenlage
gehen, allerdings wird das gesamte Bebauungsplanverfahren bis zum Ablauf der
Veränderungssperre am 22.12.2014 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein.
Um die Planungsziele nicht zu gefährden, ist daher die erneute und letztmalige Verlängerung
der Veränderungssperre um ein Jahr bis zum 22.12.2015 notwendig. Die oben geschilderten
Umstände erfordern eine nochmalige Fristverlängerung um ein weiteres Jahr, wie sie im
§ 17 Abs. 2 BauGB vorgesehen ist.
Der Beschluss des als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurfs zur erneuten Verlängerung der
Veränderungssperre „– Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt –“ für das Gebiet am
Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau,
dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5 muss vor Ablauf der Veränderungssperre
(erste Verlängerung bis 22.12.2014) bekannt gemacht werden.
- 4 -
In Anlage 2 und 3 sind zur Information die ursprüngliche Satzung über die
Veränderungssperre vom 16.12.2011 und die Satzung zur Verlängerung der
Veränderungssperre vom 06.11.2013 beigefügt.
Die Dezernentin III
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 24.09.2014
III/61.2 ha Nst. 2112
anlage 3
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Anlage 3 Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre „- Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt -“ für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5 vom 06.11.2013 Aufgrund des 8 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. | S: 218, 367), sowie der 88 14 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 05.11.2013 folgende Satzung erlassen: 81 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 23.12.2011, wie sie in 8 4 der Satzung vom 16.12.2011 festgelegt ist, wird über den 22.12.2013 hinaus um ein Jahr bis zum 22.12.2014 verlängert. 82 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den 06.11.2013 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt . ”) . fa . Brigitte Lindscheid, Stadträtin
anlage 1
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Anlage 1 E n t w u r f e i n e r S a t z u n g zur erneuten Verlängerung der Veränderungssperre „– Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt –“ für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5 vom ………………. Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HG O) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2014 (GVBl. I S. 178) sowie der §§ 14 ff des Baugesetzbu chs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durc h Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954), wird gemäß Beschluss der Stadtver ordnetenversammlung vom .............. folgende Satzung erlassen: Art. I Die Geltungsdauer der Veränderungssperre „– Pfungst ädter Straße am Bahnhof Eberstadt –“ wie sie in § 4 der Satzung vom 16.12.2011, geändert durch Satzung vom 06.11.2013, festgelegt ist, wird über den 22.12.2014 hinaus erneut um ein Jahr bis zum 22.12.2015 verlängert. Art. II Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den ........... Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Cornelia Zuschke, Stadträtin
anlage 2
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Satzung über die Veränderungssperre „- Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt -“ für das Gebiet am Eberstädter Bahnhof entlang der Pfungstädter Straße in dem Bereich zwischen der Modau, dem Bahndamm und der Bundesautobahn A 5 vom 16.12.2011 Aufgrund des 8 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. IS. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. | Seite 119), sowie der 88 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. | S. 1509), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2011 folgende Satzung erlassen: $1 Zu sichernde Planung Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2011 beschlossen, für das in 8 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan im Sinne des $ 30 (3) BauGB aufzustellen (Bebauungsplan E 55 - Pfungstädter Straße am Bahnhof Eberstadt -). Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen. $ 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung erstreckt sich auf das Gebiet am Eberstädter Bahnhof zwischen der Modau im Süden, der Rhein-Neckar-Bahn im Westen und der Bundesautobahn A 5 im Osten und umfasst die Grundstücke Pfungstädter Straße 145-155 und 164 mit den Flurstücken Flur 3 Nr. 17/3, 245/5, 330, 331/3, 331/4, 332/4, 333/3, 338/2 tiw., 339, 393/3 und 393/4. $& 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen 1. Vorhaben im Sinne des $ 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 8 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird; b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. & 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach & 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit.der Bebauungsplan für das in 8 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist. Darmstadt, den 16.12.2011 Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ICITER Brigitte Lindscheid, Stadträtin
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Pfungstädter Straße 149
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2014/0383
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.09.2014
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00