2266/2025
Zweckverband Sparkasse KölnBonn: Entsendung in die Verbandsversammlung
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 2266/2025 Freigabedatum 11.11.2025, Ergänzung 17.11* Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zweckverband Sparkasse KölnBonn: Entsendung in die Verbandsversammlung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat der Stadt Köln entsendet gemäß § 15 Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse KölnBonn: Vertretung: ( § 15 Abs. 2 GkG NRW) Stellvertretung: ( § 15 Abs. 3 GkG NRW) 1. Oberbürgermeister Torsten Burmester Stadtkämmerin Prof. Dr. Dörte Diemert (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder von ihr/ihm vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln als Mitglied sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter gem. § 113 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 15 Abs. 2 u. 3 GkG NRW) 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Rat 20.11.2025 2 *17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsversammlung ge- wählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Organ vor Ablauf der Wahlzeit. Bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister bzw. der/dem von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Vertreterinnen bzw. Vertretern und Stellvertretungen ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitgliedschaft in ei- nem dieser Gremien bestanden hat. 3 *17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterin- nen und Vertreter der Stadt Köln in der Verbandsversammlung an, den Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. 4 *17.11.2025: Verwaltungsvertretung ergänzt Begründung: Die Stadt Köln und die Stadt Bonn sind die Verbandsmitglieder des Zweckverbandes Spar- kasse KölnBonn. Die für die Entsendung in die Verbandsversammlung maßgebliche Bestimmung der Satzung des Zweckverbandes lautet: „§ 4 - Zusammensetzung der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung besteht aus 42 Vertretern der Verbandsmitglieder. Davon entsendet die Stadt Köln 28 Vertreter, die Bundesstadt Bonn 14 Vertreter. 2. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbands- mitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis der Hauptver- waltungsbeamten oder der von ihnen vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder bestellt. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsver- sammlung ein Stellvertreter zu bestellen, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt. 3. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl wegfallen oder ein Ausschließungsgrund nach § 5 eintritt. Scheidet ein Mit- glied oder stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, für das es bestellt worden ist, so erfolgt die Wahl des Nachfolgers für die restliche Zeit entsprechend Ab- satz 2; § 50 Absatz 4 Satz 2, § 113 Absatz 2 Satz 2 GO sind zu beachten.“ Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Ver- treter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde be- teiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbür- germeisterin bzw. der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm vorgeschlagene Bediens- tete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin bzw. des Oberbürgermeisters oder der/des von ihr/ihm vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung einzusetzende Hare-Nie- meyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Rat der Stadt Köln hat im Public Corporate Governance Kodex der Stadt Köln Grundsätze kommunaler Unternehmensführung beschlossen und damit Standards zur Steigerung der Effi- zienz, Transparenz und Kontrolle bei den Gesellschaften mit städtischer Beteiligung festge- legt. Zudem hat er auf Empfehlung des Ältestenrates der Stadt Köln einstimmig beschlossen (Vorlage 2136/2019), künftig die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln bei Entsendung anzuweisen: - im Aufsichtsgremium eines Unternehmens, das sich ganz oder teilweise im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum der Stadt Köln befindet, ihr Verhalten nach dem Public Corpo- rate Governance Kodex Köln auszurichten und auf die Einhaltung des Kodex durch das Unternehmen hinzuwirken bzw. - sich bei der Vertretung der Stadt Köln in anderen Vereinigungen oder Gremien ebenfalls im Sinne der Leitgedanken des Public Corporate Governance Kodex Köln zu verhalten und sich dort für die Aufnahme entsprechender Regelungen einzusetzen. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien ge- schlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2266/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 17.11.2025
- Erstellt
- 10.07.2025 16:21