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2023/0163

Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2023; Genehmigung der Aufsichtsbehörde

Magistratsvorlage 04.05.2023

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207 Zeichen

Punkt 14: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2023; 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
 (V-Nr. 2023/0163) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis.

2023/0163

5121 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
04.05.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0163 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2023; 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde  
 
Vorlage vom: 04.05.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Von der Verfügung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 30. März 2023 zum Haushalt 2023 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt und zu den Wirtschaftsplänen 2023 der städtischen 
Eigenbetriebe wird Kenntnis genommen. 
 
 
 
Anlagen: 2023-03-30 Haushaltsgenehmigung 2023 RP DA_abgezeichnet  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.05.2023 
 
 
Mit Verfügung vom 30. März 2023 hat das Regierungspräsidium Darmstadt als 
Aufsichtsbehörde den Haushalt 2023 der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie die 
Wirtschaftspläne 2023 der Eigenbetriebe der Wissenschaftsstadt Darmstadt genehmigt. 
 
Die Genehmigung erfolgt erfreulicherweise abermals ohne Auflagen, so dass die Stadt bei der 
Umsetzung des Haushalts 2023 und bei der Festlegung notwendiger 
Konsolidierungsmaßnahmen über einen hohen eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraum 
verfügt. 
 
Im vorgelegten Haushaltsplan 2023 liegt das geplante Defizit im ordentlichen Ergebnis bei 
25,2 Mio. Euro und der Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt bei 29,3 Mio. Euro. 
Damit werden die Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Jahr 2023 – wie auch im 
mittelfristigen Planungszeitraum – erneut nicht eingehalten. 
 
Jedoch bestehen keine Fehlbeträge aus Vorjahren im ordentlichen Ergebnis und es sind 
ausreichende Rücklagemittel und ungebundene Liquidität vorhanden, so dass die Abweichung 
von den Vorgaben des § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt 
genehmigt wurde. 
 
Die Kommunalaufsicht beurteilt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt weiterhin als angespannt und merkt an, dass sich die Haushaltssituation gegenüber 
dem Vorjahr weiter verschlechtert hat. Eine Abstufung in der Bewertung der finanziellen 
Leistungsfähigkeit erfolgt jedoch zunächst nicht, da ausreichend Rücklagen und ungebundene 
Liquiditätsmittel vorhanden sind.  
 
Diese Beurteilung ist dadurch begründet, dass nach den Planungen die vorgenannten Reserven 
bis zum Ende des Finanzplanungszeitraums 2026 zwar ausreichen, aber dann weitgehend 
aufgebraucht sein werden. Die Kommunalaufsicht weist darauf hin, dass ein jahresbezogener 
Haushaltsausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt ein vordringliches haushaltspolitisches 
Ziel sein muss. 
 
Wie schon in den Vorjahren wird von der Aufsichtsbehörde außerdem auf die im 
Finanzplanungszeitraum prognostizierten erheblichen Steigerungen bei den investiven 
Schulden und den hieraus resultierenden langfristigen Risiken der Schuldendienstfinanzierung 
hingewiesen. Eine Entwicklung, die unbedingt in den haushaltspolitischen Fokus genommen 
werden solle. 
 
So sei auch die städtische Investitionsplanung – vor dem Hintergrund der weitgehenden 
Fremdfinanzierung über Kredite und der hieraus resultierenden Schuldendienstbelastung – in 
eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. Bei Investitionen in die vorhandene 
Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwicklung müssten daher pflichtige gegenüber 
disponiblen Projekten unbedingt priorisiert werden. 
Die verantwortlichen Gremien seien in der Pflicht, das Investitionsverhalten nachhaltig auf ein 
tatsächlich vertretbares Maß zu begrenzen. 
 
Insgesamt wird abermals die Empfehlung ausgesprochen, weiterhin eine eigenständige 
kritische Überprüfung der vorgehaltenen städtischen Leistungen und Standards vorzunehmen . 
Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und 
Zuschüssen weist die Aufsichtsbehörde auf die Notwendigkeit der Priorisierung hin. 
Explizit wird erwähnt, dass bei einer Verschlechterung der Haushaltssituation künftig 
aufsichtsbehördliche Maßgaben in diesem Bereich nicht ausgeschlossen werden können.  
 
Haushaltswirtschaftliche Sperren sind auch weiterhin einzusetzen. 
 
Der vollständige Text der Genehmigung ist zur Kenntnis beigefügt.

- 4 - 
Eine gesonderte Rundverfügung an die Fachämter, Eigenbetriebe und Verwaltungsstellen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat die Empfehlungen der Aufsichtsbehörde bereits aufgegriffen 
und Informationen über notwendige Haushaltssperren enthalten. 
 
 
Darmstadt, den 04.05.2023 
 
Der Dezernent IV 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

anlage 1

28403 Zeichen

Regierungspräsidium Darmstadt

HESSEN

r Magistrat
der Stadt Darmstadt

Eing. 3 0. März 2023

Dezernat |
Regierungspräsidium Darmstadt . 64278 Darmstadt

Unser Zeichen: RPDA - Dez. I 16-33 f 03/7-2018/10

Magistrat der Dokument-Nr.: 2023/246630
Wissenschaftsstadt Darmstadt Ihr Zeichen: ohne
ff Ihre Berichte vom: 22. Dezember 2022; 30. Januar; 20. und 23. Februar
Luisenplatz 5 sowie 14., 21., 22., 23. und 24. März 2023
64283 Darmstadt Ihr Ansprechpartner: Jörg Nehrbaß
Zimmernummer: 2.37
Telefon / Fax: 06151 12 5309 / 06151 12 4610
E-Mail: joerg.nehrbass@rpda.hessen.de
Datum: 30. März 2023

Kommunal- und Finanzaufsicht über die Wissenschaftsstadt Darmstadt nach
88 135 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO);

e Haushaltssatzung der Stadt Darmstadt für das Haushaltsjahr 2023;

. * Beschlüsse zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe: „Bäder der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt“, „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt
Darmstadt“, „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“, „Kulturinstitute der
Wissenschaftsstadt Darmstadt“ sowie „Darmstädter Werkstätten und Wohnein-
richtungen“ für das Wirtschaftsjahr 2023

Die Haushaltssatzung des städtischen Haushalts für 2023 sowie die Wirtschaftspläne der
Eigenbetriebe wurden am 13. Dezember 2022 beschlossen und mit Bericht vom 22. De-
zember 2022 am selben Tag zur Genehmigung vorgelegt. Nachfragen meiner Behörde
wurden jeweils zeitnah beantwortet. Ergänzende Unterlagen bzw. Informationen sind zu-
letzt am 24. März 2023 eingegangen. j

l.
Genehmigung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023

Hiermit genehmige ich gemäß $ 97a HGO

1. die Abweichung von den Vorgaben des Haushaltsausgleichs für den städtischen
Finanzhaushalt des Haushaltsjahres 2023 nach $ 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO;

Regierungspräsidium Darmstadt Servicezeiten: Fristenbriefkasten:
Luisenplatz 2, Kollegiengebäude Mo. — Do. 8:00 bis 16:30 Uhr Luisenplatz 2

64283 Darmstadt Freitag 8:00 bis 15:00 Uhr 64283 Darmstadt

Internet: Telefon: 06151 12 0 (Zentrale) Öffentliche Verkehrsmittel:

www.rp-darmstadt.hessen.de Telefax: 06151 12 6347 (allgemein) Haltestelle Luisenplatz -2-

=2=

den Gesamtbetrag der in $ 2 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Kredite in Höhe von

212.023.776 €

(i. W.: „zweihundertzwölf Millionen dreiundzwanzigtausendsiebenhundertsechsundsiebzig Euro‘),

gemäß $ 103 Abs. 2 HGO;

den Gesamtbetrag der in $ 3 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in
Höhe von

164.736.000 €

(i. W.: „einhundertvierundsechzig Millionen siebenhundertsechsunddreißigtausend Euro"),

gemäß $ 102 Abs. 4 HGO;

den in 8 4 der Haushaltssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt für das Haus-
haltsjahr 2023 festgesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

150.000.000 €
(i. W.: „einhundertfünfzig Millionen Euro‘),

gemäß 8 105 Abs. 2 HGO.

1.
Genehmigung zu den Beschlüssen über die Wirtschafts-
pläne der Eigenbetriebe für das Wirtschaftsjahr 2023

Hiermit genehmige ich

1.

den Gesamtbetrag der unter $ 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirtschaftsjahr
2023 vorgesehenen Kredite in Höhe von

5.840.000 €

(i.W.: „fünf Millionen achthundertvierzigtausend Euro‘),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit & 103 Abs. 2 HGO;

le

den Gesamtbetrag der unter $ 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirtschaftsjahr
2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

10.935.000 €

(i. W.: „zehn Millionen neunhundertfünfunddreißigtausend Euro‘),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 102 Abs. 4 HGO;

den Gesamtbetrag der unter $ 2 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für
das Wirtschaftsjahr 2023 vorgesehenen Kredite in Höhe von

80.136.000 €

(i. W.: „achtzig Millionen einhundertsechsunddreißigtausend Euro‘),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit 8 103 Abs. 2 HGO;

den Gesamtbetrag der unter $ 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für
das Wirtschaftsjahr 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe
von

48.350.000 €

(i. W.: „achtundvierzig Millionen dreihundertfünfzigtausend Euro‘),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit & 102 Abs. 4 HGO;

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs ‚Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt-
schaftsjahr 2023 vorgesehenen Kredite in Höhe von

6.030.000 €

(i. W.: „sechs Millionen dreißigtausend Euro‘),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO;

10.

den Gesamtbetrag der unter Ziffer 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan
des Eigenbetriebs ‚Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirt-
schaftsjahr 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

2.500.000 €

(i. W.: „zwei Millionen fünfhunderttausend Euro‘),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit & 102 Abs. 4 HGO;

den unter Ziffer 5 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs
„Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“ für das Wirtschaftsjahr 2023 fest-
gesetzten Höchstbetrag der Liquiditätskredite in Höhe von

1.000.000 €

(i. W.: „eine Million Euro‘),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit 8 105 Abs. 2 HGO;

den Gesamtbetrag der unter & 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirt-
schaftsjahr 2023 vorgesehenen Kredite in Höhe von

7.207.100 €

(i. W.: ‚sieben Millionen zweihundertsiebentausendeinhundert Euro‘),

gemäß 8 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit & 103 Abs. 2 HGO;

den Gesamtbetrag der unter $ 4 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des

Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ für das Wirt-

schaftsjahr 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
4.000.000 €

(i. W.: „vier Millionen Euro“),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit 8 102 Abs. 4 HGO;

den Gesamtbetrag der unter $ 3 des Beschlusses über den Wirtschaftsplan des
Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“ für das Wirt-
schaftsjahr 2023 vorgesehenen Kredite in Höhe von

1.264.500 €

(i. W.: „eine Million zweihundertvierundsechzigtausendfünfhundert Euro"),

gemäß $ 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3in Verbindung mit $ 103 Abs. 2 HGO.

5

Im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“
werden für das Wirtschaftsjahr 2023 keine Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen.

In den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘,
„Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt‘, „Kulturinstitute der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt‘ sowie „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“
werden für das Wirtschaftsjahr 2023 keine Liquiditätskredite vorgesehen.

Il.
Feststellungen zur Haushaltslage und zur Haushaltsgenehmigung

Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist für das Haus-
haltsjahr weiterhin als angespannt einzustufen. Gegenüber dem Vorjahr ist bei jahres-
bezogener Betrachtung eine weitere Verschlechterung eingetreten.

Im ordentlichen Ergebnis 2023 wird ein Defizit von 25,2 Mio. € prognostiziert, zum Aus-
gleich stehen Rücklagemittel zu Verfügung. Fehlbeträge aus Vorjahren bestehen nicht.
Im Ergebnisplanungsjahr 2024 wird ein Überschuss im ordentlichen Ergebnis geplant. In
den Jahren 2025 und 2026 werden im ordentlichen Ergebnis wieder jahresbezogene De-
fizite prognostiziert. Nach den aktuellen Planungen stehen zum Ausgleich auch hierfür
ausreichende Rücklagemittel zu Verfügung.

Zum Ausgleich des Finanzhaushalts haben Gebietskörperschaften, die am Entschul-
dungsprogramm der Hessenkasse teilnehmen, nicht nur die ordentliche Tilgung — unter
Berücksichtigung von entsprechenden Erstattungen - sondern zusätzlich auch die Hes-
senkassenbeiträge durch eine Eigenfinanzierung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit
sicherzustellen. Diese Vorgabe wird seitens der Stadt Darmstadt sowohl im aktuellen
Haushalt, als auch in den Finanzplanungsjahren 2025 und 2026 nicht eingehalten. Die
rechnerische Ausgleichslücke zum Haushalt 2023 in Höhe von rd. 29,3 Mio. € und die
saldierte Ausgleichslücke in den Finanzplanungsjahren 2024 bis 2026 in Höhe von ins-
gesamt rd. 50,3 Mio. € können jedoch durch ungebundene Liquidität gedeckt werden.

Für Abweichungen von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Finanzhaushalt ist
eine Genehmigung gemäß 8 97a Nr. 1 HGO erforderlich. Da zur Deckung der Ausgleichs-
lücke ausreichend ungebundene Liquidität zu Verfügung steht, kann diese Genehmigung
erteilt werden.

Vor dem Hintergrund ausreichender Rücklagen und ungebundener Liquiditätsmittel er-
folgt daher zunächst keine weitere Abstufung bei der Leistungsfähigkeitsbewertung.

de

Gemäß $ 106 Abs. 1 HGO soll sich der geplante Bestand an flüssigen Mitteln in der Regel
auf mindestens zwei Prozent der Summe der Auszahlungen aus der laufenden Verwal-
tungstätigkeit nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangegangenen
Jahre belaufen. Für das Jahr 2023 beträgt diese Liquiditätsreserve somit rd. 14,0 Mio. €.
Unter Berücksichtigung der rechnerischen Zahlungsmittellücke zum Ausgleich des Fi-
nanzhaushalts im Haushaltsjahr 2023 kann die Liquiditätsreserve vollständig vorgehalten
werden. Zum Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahre 2026 soll — vorbehaltlich der
künftigen Entwicklung der Ein- und Auszahlungen - die gesetzliche Liquiditätsreserve
rechnerisch weiterhin vorhanden sein.

Nach der aktuellen Prognose werden die Rücklagemittel zum Ausgleich der Defizite in
Ergebnishaushalt/-planung und die ungebundene Liquidität zur Finanzierung der Aus-
gleichslücken in Finanzhaushalt/-planung spürbar aufgezehrt. Die Sicherung eines dau-
erhaften jahresbezogenen Haushaltsausgleichs im Ergebnis- und Finanzhaushalt muss
daher ein vordringliches haushaltspolitisches Ziel sein. Die Eigenfinanzierung der Fremd-
finanzierungskosten und die Bereitstellung der aufzubringenden Hessenkassenbeiträge
ist somit unbedingt dauerhaft und nachhaltig sicherzustellen. Überjährige Liquiditätskre-
dite — wie in der Vergangenheit - müssen unbedingt vermieden werden.

Ergänzend müssen bei der aufsichtsbehördlichen Beurteilung der finanziellen Leistungs-
fähigkeit -— wie schon in den Vorjahren — die im Finanzplanungszeitraum prognostizierten
erheblichen Steigerungen bei den investiven Schulden und die langfristigen Zahlungs-
verpflichtungen an das Sondervermögen Hessenkasse mitberücksichtigt werden. In der
Vergangenheit haben haushaltswirtschaftlich problematische Phasen gezeigt, dass die
umfänglichen Verbindlichkeiten für investive Darlehen — durch die hieraus resultierenden
Schuldendienstverpflichtungen — die städtische Haushaltslage spürbar beeinträchtigen
können. Die langfristigen Verpflichtungen aus den jährlichen Hessenkassenbeiträgen von
rd. 3,9 Mio. € pro Jahr schränken ohnehin schon dauerhaft den kommunalpolitischen
Handlungsspielraum ein.

Die in der aktuellen Finanzplanung vorgesehenen Investitionskredite führen zu einer er-
heblichen Ausweitung der investiven Schulden der Stadt und ihrer Eigenbetriebe. Der
Stand dieser Schulden steigt zum Jahresende 2023 gegenüber dem Wert des Vorjahres
um einen Betrag von rd. 315,9 Mio. € und wird nach der Planung dann rd. 1.224,4 Mio. €
erreichen. Zum Ende des Finanzplanungszeitraums im Jahr 2026 soll dieser Wert auf rd.
1.732,3 Mio. € ansteigen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Einwohnerzahl (161.874
Einwohner zum 30. Juni 2022 gemäß der Erhebung des statistischen Landesamts) wird
dann eine Pro-Kopf-Verschuldung von 10.174 € prognostiziert.

Im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Risiken bei der langfristigen Finan-
zierung des Schuldendienstes sollte diese Entwicklung unbedingt in den haushaltspoliti-
schen Fokus genommen werden.

Die Stadt Darmstadt muss daher künftig darauf hinwirken, den Fremdfinanzierungsanteil
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen - auch vor dem Hintergrund der
Finanzierungsreihenfolge des $ 93 HGO - durch entsprechende Eigenfinanzierung nach-
haltig zu reduzieren. Dazu ist dem aktuell durch die rechnerischen Ausgleichslücken im
Finanzhaushalt und den folgenden Planungsjahren prognostizierten Liquiditätsverzehr
mit engagierten Haushaltssicherungsmaßnahmen unbedingt entgegenzuwirken.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Finanzierung von Zinsen und Tilgung für die
Fremdfinanzierung sowie der Hessenkassenbeiträge — auch durch ungebundene Liqui-
dität - kann die Genehmigung des Gesamtbetrags der Kredite gemäß $ 103 Abs. 2 HGO
und des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß $ 102 Abs. 4 HGO
trotz der angespannten finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt jeweils erteilt werden.

Auch die städtische Investitionsplanung ist —- wegen der hieraus resultierenden Schulden-
dienstbelastung — in eine nachhaltige Haushaltssicherung mit einzubeziehen. Bei Inves-
titionen in die vorhandene Infrastruktur und in Zuzugsprojekte der Stadtentwicklung müs-
sen — wegen der weitgehenden Fremdfinanzierung über Darlehen — daher pflichtige
gegenüber disponiblen Projekten unbedingt priorisiert werden.

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde seitens des Magistrats nachvollziehbar
dargelegt und kann gemäß $ 105 Abs. 2 HGO genehmigt werden. Nach $ 105 HGO
dienen Liquiditätskredite der Sicherstellung der Liquidität und sind keine Deckungsmiittel.
Die Aufnahme von Liquiditätskrediten ist daher grundsätzlich nur im Rahmen des Haus-
haltsvollzugs bis zum Ende des Haushaltsjahres zulässig.

Gemäß 8 112 Abs. 6 HGO kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung für das Haus-
haltsjahr 2023 nur erteilen, wenn die Stadt den Jahresabschluss 2021 aufgestellt und die
Vertretungskörperschaft entsprechend unterrichtet hat. Nach den vorliegenden Unterla-
gen wurde die Aufstellung des Jahresabschlusses 2021 vom Magistrat mit Beschluss
vom 22. März 2023 festgestellt. Am 23. März 2023 wurde die Stadtverordnetenversamm-
lung im Sinne von $ 112 Abs. 6 Satz 1 HGO über den Jahresabschluss 2021 informiert.
Die Haushaltsgenehmigung kann somit erteilt werden.

IV.
Empfehlungen und Maßgaben zur städtischen Haushaltswirtschaft

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über
die Wissenschaftsstadt Darmstadt sicherzustellen, dass die Kommune im Einklang mit

-8-

den Gesetzen verwaltet wird. Dazu gehört die gesetzliche Verpflichtung zu einer ausge-
glichenen Haushaltswirtschaft, die eine stetige Aufgabenerfüllung ermöglicht.

Die verantwortlichen städtischen Gremien haben das Gebot einer sparsamen und wirt-
schaftlichen Haushaltsführung im Sinne von $ 92 Abs. 2 HGO nachhaltig zu beachten
und entsprechend konsequent zu handeln. Daher müssen insbesondere disponible Auf-
wandspositionen bzw. vorgehaltene Standards bei öffentlichen Angeboten ständig weiter
hinterfragt werden. Hierzu bieten die im Jahr 2012 von der Stadtverordnetenversamm-
lung im Schutzschirmverfahren beschlossenen, jedoch nachweislich nicht vollständig um-
gesetzten Haushaltssicherungsmaßnahmen, eine geeignete Grundlage für weitere
Haushaltsverbesserungen.

Haushaltswirtschaftliche Sperren gemäß $ 107 HGO sind auch weiterhin einzusetzen.

Die Grenzen der Vertretbarkeit und Zumutbarkeit des wirtschaftlichen Handelns sind im
Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich und fortgesetzt zu über-
prüfen. Hierzu ist sinngemäß auf die Regelung des $ 19 Abs. 1 HGO zu verweisen. Dem-
nach können wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen und Ange-
bote nur in den Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit bereitgestellt werden.

Besonders bei den seit Jahren im bedenklichen Maße ansteigenden Zuweisungen und
Zuschüssen muss eine spürbare Priorisierung erfolgen. Bei Betrachtung der bisher schon
bestehenden Leistungen - in erheblichem Umfang auch solche mit eindeutig freiwilligem
Charakter — ist es daher nicht mehr vertretbar, zusätzlich neue ‚oder sogar vertragliche
Verpflichtungen in disponiblen Bereichen einzugehen ohne bisherige Angebote zu hin-
terfragen bzw. entsprechend zu reduzieren. Bei einer Verschlechterung der Haushaltssi-
tuation können künftig in diesem Bereich aufsichtsbehördliche Maßgaben nicht ausge-
schlossen werden.

Im Personalbereich ist — bis auf weiteres noch in eigener Verantwortung — ein mögliches
Konsolidierungspotential konsequent zu nutzen. Auch im Hinblick auf den 2023 erneut
umfänglich ausgeweiteten Stellenplan empfehle ich, künftig im Rahmen der Personalbe-
wirtschaftung, vorhandene Stellen letztlich nur bei tatsächlicher Notwendigkeit zu beset-
zen.

Darüber hinaus sind Gebühren und Beiträge bezüglich des Kostendeckungsgrads lau-
fend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Auf die Grundsätze der Erzielung
von Erträgen und Einzahlungen nach $ 93 HGO in Verbindung mit 88 8 ff. des Gesetzes
über kommunale Abgaben weise ich ausdrücklich hin. Im Hinblick auf den nach der Haus-
haltsplanung 2023 weiterhin unzureichenden Deckungsgrad im Friedhofsbereich von
58,53 v. H. sehe ich hier unverändert Handlungsbedarf.

Vor allem wegen des erheblichen investiven Fremdfinanzierungsbedarfs und des vorran-
gig angezeigten Einsatzes von selbst erwirtschafteter Liquidität empfehle ich dringend,
konsumtive und investive städtische Maßnahmen noch stärker als bisher — auch in deren
zeitlichen Notwendigkeit — auf den Prüfstand zu stellen.

Vor dem Hintergrund der prognostizierten erheblichen Ausweitung der investiven Schul-
den der Stadt und ihrer Eigenbetriebe sehe ich die verantwortlichen Gremien in der
Pflicht, das Investitionsverhalten nachhaltig auf ein tatsächlich vertretbares Maß zu be-
grenzen. Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen gemäß $ 27 der
Gemeindehaushaltsverordnung ohnehin erst in Angriff genommen werden, wenn deren
Finanzierung gesichert ist. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Inanspruchnahme von
Verpflichtungsermächtigungen.

Bei einer Zwischenfinanzierung von investiven Maßnahmen mit Liquiditätskrediten im
Sinne von Ziffer 5 der Hinweise zur Anwendung der Vorschriften zu & 105 HGO ist recht-
zeitig zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Darlehen zur Schlussfinanzierung notwen-
dig werden. Die Aufnahme dieser Kredite muss unbedingt sichergestellt sein. Daher
weise ich darauf hin, dass bei einer möglichen Verschlechterung der Haushaltssituation
in künftigen Jahren und einer damit einhergehenden zunehmenden Gefährdung der fi-
nanziellen Leistungsfähigkeit für den städtischen Haushalt und die Eigenbetriebe vorge-
sehene Investitionskredite gemäß $ 103 Abs. 2 HGO dann nicht bzw. nicht im vollen
Umfang genehmigt werden können.

Zur Verwirklichung der Grundsätze des $ 93 HGO auch im investiven Bereich sollten
Vermögensgegenstände, welche die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer
Zeit nicht benötigt, auf ihre wirtschaftlich vertretbare Veräußerbarkeit überprüft werden.
Hierbei wären auch die wirtschaftlichen Beteiligungen zu hinterfragen. Auf meine Rund-
verfügung vom 20. März 2003, Az.: 1 21.3 - 33 f 08, weise ich nochmals hin.

V.
Eigenbetrieb „Bäder der Wissenschaftsstadt Darmstadt“

Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebs soll bei einem Volumen von
rd. 12,4 Mio. € ausgeglichen abschließen. Auch im Vermögensplan wird bei einem Volu-
men von rd. 8,0 Mio. € ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von
rd. 5,8 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe
von rd. 6,7 Mio. € auf einen Stand von rd. 53,1 Mio. € zum Jahresende 2023 erhöhen.
Überjährige Liquiditätskredite bestehen nicht.

Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2023 enthält als genehmigungspflichtige Teile den

-10-

Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 5,8 Mio. € sowie den Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen im Umfang von rd. 10,9 Mio. €. Ein Höchstbetrag der Li-
quiditätskredite wurde nicht veranschlagt. Die genehmigungspflichtigen Teile sind — vor
dem Hintergrund der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Ergebnis- und Finanz-
planung -— genehmigungsfähig. e

Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2021 am 27. Juni 2022
aufgestellt und der Betriebskommission zugeleitet. Der Beschluss des Jahresabschlus-
ses 2021 - nach Abschluss der Prüfung — durch die Stadtverordnetenversammlung ge-
mäß $ 27 Abs. 3 EigBGes steht bislang noch aus.

VI.
Eigenbetrieb „Immobilienmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt“

Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebs soll bei Erträgen von rd.
90,3 Mio. € und Aufwendungen von rd. 90,3 Mio. € mit einem Überschuss von 15.000 €
abschließen. Im Vermögensplan wird bei einem Volumen von rd..112,9 Mio. € ein Aus-
gleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 100,3 Mio. € vorgesehen. Die
investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 85,5 Mio. € auf einen
Stand von rd. 272,8 Mio. € zum Jahresende 2023 erhöhen. Überjährige Liquiditätskredite
bestehen nicht.

Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2023 enthält als genehmigungspflichtige Teile den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 80,1 Mio. € sowie den Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen mit rd. 48,4 Mio. €. Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite
wurde nicht veranschlagt. Die genehmigungspflichtigen Teile sind — vor dem Hintergrund
der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Ergebnis- und Finanzplanung — geneh-
migungsfähig.

Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2021 am 13. Juni 2022
aufgestellt und der Betriebskommission zugeleitet. Nach Abschluss der Prüfung hat die
Stadtverordnetenversammlung den Jahresabschluss 2021 am 13. Dezember 2023 ge-
mäß 8 27 Abs. 3 EigBGes beschlossen.

Vl.
Eigenbetrieb „Kommunale Aufgaben und Dienstleistungen“

Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebs soll bei Erträgen von rd.
78,8 Mio. € und Aufwendungen von rd. 78,7 Mio. € mit einem Überschuss von 58.000 €

-11-

abschließen. Im Vermögensplan wird bei einem Volumen von rd. 20,1 Mio. € ein Aus-
gleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von rd. 14,5 Mio. € vorgesehen. Die
investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe von rd. 2,5 Mio. € auf einen
Stand von rd. 50,4 Mio. € zum Jahresende 2023 erhöhen. Überjährige Liquiditätskredite
bestehen nicht.

Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2023 enthält als genehmigungspflichtige Teile den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 6,0 Mio. €, den Gesamtbetrag der Verpflich-
tungsermächtigungen mit 2,5 Mio. € und einen Höchstbetrag der Liquiditätskredite von
1,0 Mio. €. Die genehmigungspflichtigen Teile sind — vor dem Hintergrund der Finanzie-
rungssicherung gemäß städtischer Ergebnis- und Finanzplanung — genehmigungsfähig.

Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2021 am 25. April 2022
aufgestellt und der Betriebskommission zugeleitet. Nach Abschluss der Prüfung hat die
Stadtverordnetenversammlung den Jahresabschluss 2021 am 29. September 2022 ge-
mäß $ 27 Abs. 3 EigBGes beschlossen.

Vvıl.
Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“

Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebs soll bei einem Volumen von
rd. 16,3 Mio. € ausgeglichen abschließen. Auch im Vermögensplan wird bei einem Volu-
men von rd. 9,2 Mio. € ein Ausgleich prognostiziert. Investitionen sind im Umfang von
rd. 7,2 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sollen sich um einen Betrag in Höhe
von rd. 5,5 Mio. € auf einen Stand von rd. 34,4 Mio. € zum Jahresende 2023 erhöhen.
Überjährige Liquiditätskredite bestehen nicht.

Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2023 enthält als genehmigungspflichtige Teile den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 7,2 Mio. € sowie den Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen mit 4,0 Mio. €. Ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite
wurde nicht veranschlagt. Die genehmigungspflichtigen Teile sind — vor dem Hintergrund
der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Ergebnis- und Finanzplanung — geneh-
migungsfähig.

Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2021 am 14. März 2023
aufgestellt und der Betriebskommission zugeleitet. Der Beschluss des Jahresabschlus-
ses 2021 — nach Abschluss der Prüfung — durch die Stadtverordnetenversammlung ge-
mäß 8 27 Abs. 3 EigBGes steht bislang noch aus.

-12-

IX.
Eigenbetrieb „Darmstädter Werkstätten und Wohneinrichtungen“

Der Erfolgsplan im Wirtschaftsplan 2023 des Eigenbetriebs soll bei Erträgen von rd.
11,7 Mio. € und Aufwendungen von rd. 13,8 Mio. € mit einem Defizit von rd. 2,1 Mio. €
abschließen. Der Vermögensplan ist bei einem Volumen von rd. 3,6 Mio. € ausgeglichen.
Investitionen sind im Umfang, von rd. 1,3 Mio. € vorgesehen. Die investiven Schulden sol-
len sich um einen Betrag in Höhe von rd. 2,7 Mio. € auf einen Stand von rd. 2,8 Mio. €
zum Jahresende 2023 erhöhen. Überjährige Liquiditätskredite bestehen nicht.

Der Beschluss zum Wirtschaftsplan 2023 enthält als genehmigungspflichtigen Teil den
Gesamtbetrag der Kredite im Umfang von rd. 1,3 Mio. €. Verpflichtungsermächtigungen
und ein Höchstbetrag der Liquiditätskredite sind nicht veranschlagt. Der Gesamtbetrag
der Kredite ist - vor dem Hintergrund der Finanzierungssicherung gemäß städtischer Er-
gebnis- und Finanzplanung — genehmigungsfähig.

Die Betriebsleitung des Eigenbetriebs hat den Jahresabschluss 2021 am 17. März 2023
aufgestellt und der Betriebskommission zugeleitet. Der Beschluss des Jahresabschlus-
ses 2021 - nach Abschluss der Prüfung — durch die Stadtverordnetenversammlung ge-
mäß $ 27 Abs. 3 EigBGes steht bislang noch aus.

X.
Empfehlungen und Maßgaben zu den Eigenbetrieben

Für die Eigenbetriebe wird weiterhin empfohlen, deren Wirtschaftsführung möglichst so
zu gestalten, dass Verluste vermieden werden. Zur Sicherstellung einer hohen Transpa-
renz der Finanzlage dieser Bewirtschaftungseinheiten sollten unvermeidbare Verluste
kurzfristig über den städtischen Haushalt ausgeglichen werden.

Erneut ist anzumerken, dass nach $ 16 Abs. 2 EigBGes die im jeweiligen Erfolgsplan
veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen ausrei-
chend zu begründen sind. Insbesondere gilt dies, soweit sie von den Zahlen des Vorjah-
res und des diesem vorangehenden Jahres erheblich abweichen. Gegenüber der Ver-
gangenheit wurden in dieser Hinsicht die jeweiligen Vorberichte schon angepasst, jedoch
bitte ich, die Information künftig noch weiter zu ergänzen.

Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen dem städtischen Haushalt und den noch
bestehenden Eigenbetrieben sowie dem Umstand, dass durch die Doppik die Haushalts-
wirtschaft der Stadt inzwischen seit vielen Jahren unter kaufmännischen Gesichtspunk-
ten geführt wird, sollte unbedingt eigenverantwortlich weiter hinterfragt werden, inwieweit

-13-

eine in Eigenbetrieben abgetrennte Wirtschaftsführung jeweils wirklich noch sinnvoll er-
scheint. Hieraus resultierende kostenintensive Mehrfachstrukturen mit Haushalts-/Wirt-
schaftsplänen, Beschlussvorlagen, Jahresabschlüssen, Prüfungen usw. sind dabei an-
gemessen zu berücksichtigen. Zu Ihren Überlegungen zur Rückgliederung der
bestehenden Eigenbetriebe in den städtischen Haushalt bitte ich - jeweils bei Vorlage
einer neuen Haushaltssatzung - zu berichten. :

xl.
Öffentliche Bekanntmachung

Um weitere Veranlassung gemäß $ 97 Abs. 4 HGO wird gebeten. Hierbei halte ich eihe
Veröffentlichung der jeweiligen Genehmigungstexte unter Gliederungsziffer I. zu den ge-
nehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung für 2023 des städtischen Haushalts
für ausreichend. Die öffentliche Bekanntmachung bitte ich nachzuweisen.

Die Genehmigungen zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe bedürfen keiner öffent-
lichen Bekanntmachung.

xl. .
Bekanntgabe in der Stadtverordnetenversammlung

Diese Verfügung ist der Stadtverordnetenversammlung gemäß $ 50 Abs. 3 HGO in ge-
eigneter Weise bekanntzugeben. Dies bitte ich nachzuweisen.

xl.
Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben
werden beim:

Verwaltungsgericht Darmstadt
Julius-Reiber-Straße 37
64293 Darmstadt

ER
indscheid
Regierungspräsidentin

Beratungsverlauf (2)

TOP 14
TOP 201

Orte (2)

  • Luisenplatz 2
  • Julius-Reiber-Straße 37

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2023/0163
Typ
Magistratsvorlage
Datum
04.05.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00