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2016/0319

15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)

Magistratsvorlage 29.07.2016

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2016/0319

2335 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
24.08.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat I 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2016/0319 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes für kommunale 
Aufgaben und Dienst leistungen (EAD)  
 
Vorlage vom: 29.07.2016  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem Entwurf „15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes für kommunale 
Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) vom 5.10.1994“ wird zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen: 1. 15. Satzung zur Ä nderung der Betriebssatzung  
2. EAD-Betriebssatzung  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.07.2016 
 
Mit Beschluss vom 07.07.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung  der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt der Verlagerung von Aufgaben aus dem Bereich Vergabe- und Beschaffung von der 
Vergabe- und Beschaffungsstelle der Wissenschaftsstadt Darmstadt an den Eigenbetrieb für 
kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) zugestimmt und diesen beauftragt, die 
Aufgabenübertragung in die Betriebssatzung aufzunehmen.  
 
Die beiliegende Änderungssatzung trägt dem Rechnung und integriert die neuen Aufgaben in 
das Satzungsgefüge des EAD.  
 
Weiterhin wurde in § 6, Abs. 1, die Anzahl der Mitglieder der Betriebskommission von 12 auf 
13 angepasst, um die Teilnahme eines Vertreters/Vertreterin der HEAG Holding AG Rechnung 
zu tragen.  
 
Die Satzungsänderung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt und am 15.07.2016 in der 
Betriebskommission einstimmig beschlossen.  
 
 
 
 
Darmstadt, den 29. Juli 2016  
 
 
 
Dezernat I     Dezernat IV 
 
 
 
 
 
 
Jochen Partsch    André Schellenberg     
Oberbürgermeister    Stadtkämmerer

anlage 2

17701 Zeichen

Eigenbetriebssatzung EAD 714

Betriebssatzung
des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD)

Vom 05.10.1994!

Aufgrund des $ 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993
(GVBl. 1992 I S. 533) in Verbindung mit $ 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes
(EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989 (GVBl. IS. 154), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20.05.1992 (GVBl. IS. 170), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Darmstadt vom 29.09.1994 folgende Betriebssatzung erlassen:

$1

Rechtsform und Zweck des Eigenbetriebes

(1) Die Einrichtungen des Fuhr- und Reinigungsamtes mit Abfallentsorgung inkl.
Kompostierungsanlage, Straßenreinigung einschließlich Winterdienst, Werkstätten und
Betriebshof sowie des Eigenbetriebes Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD)
werden zu einem gesamten Eigenbetrieb zusammengeschlossen und als Betrieb ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des
Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

(2) Zweck des Eigenbetriebes ist die Tätigkeit in allen Angelegenheiten der Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen für die Darmstädter Bürgerschaft, die Darmstädter
Betriebe/Institutionen/Dienstleistungsbereiche sowie auf öffentlichen Flächen und bei
Einrichtungen der Stadt, die Reinigung öffentlicher Straßen und Wege nach Maßgabe der
Straßenreinigungssatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung, die Durchführung der
Straßenverkehrssicherungspflicht im Winter nach dem Hessischen Straßengesetz, der Betrieb
der Werkstätten und des Betriebshofes der Stadt Darmstadt. Der Betrieb des Betriebshofes
umfasst auch die Unterhaltung, Wartung, Neuanschaffung und Einsatzsteuerung der
Schulbusse. Weitere Aufgaben des Eigenbetriebes im Stadtgebiet sind der Betrieb der
öffentlichen Kanäle mit Ausnahme des Kanalneubaus, die Bereitstellung Zentraler
Gebäudedienste nebst Reinigung der öffentlichen Toilettenanlagen sowie die
Straßenerhaltung. Die Aufgaben und der Zweck des Eigenbetriebes Verpackungsverordnung
der Stadt Darmstadt (EVD) - Betriebssatzung vom 12.02.1993 - werden in diese
Betriebssatzung integriert, jedoch mit eigenem Betriebszweig als Betrieb gewerblicher Art
geführt. Die Sammlung, der Transport und die Weiterleitung von verwertbaren Stoffen an
Dritte zur stofflichen Verwertung unterliegen dabei den Bestimmungen der Verordnung über
die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -
VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379), in der jeweils gültigen Fassung. Der
Betriebszweig nach Satz 4 umfasst auch sonstige Tätigkeiten, die der Eigenbetrieb im
Rahmen des Abs. 2 privaten Dritten gegenüber erbringt. Zu den Aufgaben zählt auch der
Betrieb des Krematoriums Waldfrieden und des Vivariums, die jeweils in einem eigenen
Betriebszweig als Betrieb gewerblicher Art geführt werden.

(3) Die Bereiche Abfallentsorgung, Kompostierungsanlage, Straßenreinigung/Winterdienst,
Kanalbetrieb, Zentrale Gebäudedienste nebst öffentlichen Toilettenanlagen sowie
Straßenunterhaltung sind jeweils als eigene Betriebszweige zu führen, die Werkstätten mit
Betriebshof und Schulbussen als Hilfbetrieb.

! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 05.11.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2011,
veröffentlicht im Darmstädter Echo am 23.12.2011, in Kraft getreten am 24.12.2011.
1

(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und wirtschaftlich berührende
Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

(5) Der Eigenbetrieb kann sich bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben der Ämter der
Stadt Darmstadt gegen angemessene Vergütung und im gesetzlich zulässigen Umfang der
Hilfe geeigneter Dritter bedienen sowie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die
Aufgabenerfüllung über $ 1 Abs. 2 ausdehnen und auch über das Gebiet der Stadt Darmstadt
hinaus erweitern.

(6) Der Eigenbetrieb ist im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben zur
Erhebung von öffentlichen Abgaben nach den kommunalabgaberechtlichen Vorschriften,
einschließlich des Erlasses von Bescheiden und der Anforderung von Vorschüssen und
Vorauszahlungen befugt.

$2

Name des Eigenbetriebs

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Eigenbetrieb für kommunale Aufgaben und
Dienstleistungen (EAD).“

83

Stammkapital
Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird auf 6.200.000,00 € festgesetzt.

84
Leitung des Eigenbetriebes

(1) Der Magistrat bestellt zur Leitung des Eigenbetriebs die Betriebsleitung.
(2) Der Eigenbetrieb hat einen oder mehrere Betriebsleiter.

(3) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung selbständig geleitet, soweit das
Eigenbetriebsgesetz oder diese Betriebssatzung nichts anderes bestimmten. Ihr obliegt
insbesondere die laufende Betriebsführung nach $ 4 Abs. I EigBGes. Dazu gehören alle
Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, die
Personalbewirtschaftung nach Maßgabe des $ 10 und der Einsatz des Personals, die
Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und Erweiterungen, die Bestellung von
Rohstoffen, Material, Betriebsmitteln und Fremdleistungen sowie der Abschluss von
Entsorgungsverträgen. $ 7 Abs. 3 Ziff. 9 EigBGes bleibt davon unberührt.

(4) Wesentliche organisatorische, datenverarbeitungsmäßige und fachliche Fragen entscheidet
die Betriebsleitung in Abstimmung mit dem zuständigen Magistratsmitglied
(Fachdezernent/in).

(5) Die Betriebsleitung kann im Rahmen des Wirtschaftsplanes Verträge, deren Wert im
Einzelfall 110.000,00 € nicht übersteigt, selbst abschließen. Sie kann Forderungen bis zu
110.000,00 € je Einzelfall bis zu 12 Monaten stunden, erlassen bzw. unbefristet
niederschlagen, sowie Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen gehören (außer
Grundstücke), bis zu einem Veräußerungserlös von 50.000,00 € veräußern.

Eigenbetriebssatzung EAD 714

85
Zuständigkeiten der Verwaltung

(1) Die allgemeinen schriftlichen Anordnungen und Richtlinien des Magistrats für die
gesamte Stadtverwaltung gelten sinngemäß auch für den Eigenbetrieb, soweit nichts
Abweichendes in dieser Betriebssatzung bestimmt ist oder soweit nicht die Vorschriften des
EigBGes sowie die Betriebserfordernisse und -abläufe des Eigenbetriebs entgegenstehen.

(2) Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin genehmigt Geschäfte aller Art im Rahmen des
Wirtschafsplanes bei einem Einzelwert über 110.000,00 € bis 260.000,00 €, Stadtkämmerer/in
und Fachdezernent/in gemeinsam solche bei einem Einzelwert über 260.000,00 € bis zu
520.000,00 €. Der Fachdezernent/Die Fachdezernentin kann Forderungen über 110.000,00 €
bis 260.000,00 € je Einzelfall bis zu 24 Monaten stunden, erlassen bzw. unbefristet
niederschlagen, Stadtkämmerer/in und Fachdezernent/in gemeinsam solche über 260.000,00 €
bis zu 520.000,00 € je Einzelfall.

(3) In allen wirtschaftlich bedeutsamen Fragen hat die Betriebsleitung die Entscheidung der
Betriebskommission einzuholen. Dem Magistrat sind die Beschaffung von Kapital und die
Regelung des Kapitaldienstes vorbehalten.

(4) Dem Revisionsamt obliegt die Kassenprüfung ($ 131 Abs. 1 Nr. 3 HGO).

86
Betriebskommission

(1) Der Magistrat beruft für den Eigenbetrieb eine Betriebskommission. Sie hat 12 Mitglieder.
Der Betriebskommission gehören an:

l. 5 Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die von dieser für die Dauer ihrer
Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind.

2. 3 Mitglieder des Magistrats, und zwar: der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin kraft Amtes oder in seiner/ihrer Vertretung ein von ihm/ihr
bestimmtes Mitglied des Magistrats und 2 weitere Mitglieder des Magistrats, darunter
der Stadtkämmerer/die Stadtkämmerin und der Fachdezernent/die Fachdezernentin.

3. 2 Mitglieder des Personalrats des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der
Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer
der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.

4. 3 wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen gemäß $ 6 Abs. 3
EigBGes.

Die Mitglieder der Betriebskommission können sich nach den Bestimmungen des
Eigenbetriebsgesetzes vertreten lassen.

(2) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin oder ein/e von ihm/ihr bestimmte/r Vertreter/in. Beschlüsse der
Betriebskommission werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf
Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der
Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
Als beratendes Mitglied kann die Leitung der Finanzverwaltung/Kämmerei oder ihre
Vertretung an den Sitzungen der Betriebskommission teilnehmen.

87

Aufgaben der Betriebskommission

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem
Eigenbetriebsgesetz erforderlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie
kann Auskunft sowie Akteneinsicht verlangen.

(2) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Stellungnahme zur Wirtschaftsplan mit Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht

sowie Finanzplan und Vorlage an den Magistrat zur Weiterleitung an die
Stadtverordnetenversammlung;

2. Stellungnahme zur den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der
allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife (Entgelte bzw.
Gebühren);

3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert

520.000,00 e im Einzelfall übersteigt;

4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und
Dalehnshingaben soweit deren Wert im Einzelfall 100.000 € nicht übersteigt; für
sonstige Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 50.000,00
€ bis zu 150.000 €. Wird diese Wertgrenze überschritten, ist die
Stadtverordnetenversammlung zuständig;

5. Stellungnahmen zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die
Gewinnverwendung;

6. Stellungnahmen zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von
Beamten/Beamtinnen;

7. Vorschlag zur Bestellung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluss;

8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und Abschluss von Vergleichen
von größerer Bedeutung;

9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung;
10. die Entscheidungen über den Erlass von Forderungen über 520.000,00 € bis zu

750.000,00 € je Einzelfall sowie Stundungen von Zahlungsverpflichtungen von über
520.000,00 € bis zu 750.000,00 € und bis zu 36 Monaten je Einzelfall.

Eigenbetriebssatzung EAD 714

(3) Die Betriebskommission hat den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.

88
Aufgaben des Magistrats

(1) Der Magistrat sorgt dafür, dass die Verwaltung und die Wirtschaftsführung des
Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Stadtverwaltung im Einklang stehen ($ 8
EigBGes). Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die
Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert der Magistrat sie unter Beachtung
einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgaben auf; nach ergebnislosem Ablauf der
Frist übernimmt der Magistrat die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.

(2) Der Magistrat hat einen Beschluss der Betriebskommission nach deren Anhörung
aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt oder gegen das Wohl der Stadt verstößt, erkann
ihn ändern, soweit er gegen die Planung und Ziele der Stadtverwaltung verstößt.

(3) Der Magistrat regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch
eine Geschäftsordnung.

(4) Der Magistrat entscheidet über die Aufnahme von Krediten.

89

Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung

Die Stadtverordnetenversammiung hat insbesondere nach Maßgabe der $$ 127 und 127 a
HGO über die Grundsätze, nach denen der Eigenbetrieb gestaltet und wirtschaftlich geleitet
werden soll, zu entscheiden. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Erlass und Änderung der Betriebssatzung;

b) wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;

c) Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere
Rechtsform;

d) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach $ 15 EigBGes;

e) Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife

(Entgelte bzw. Gebühren);

D Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach
Maßgabe des $ 16 Abs. 3 und des $ 17 Abs. 8 EigBGes;

3] Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und
Darlehnshingaben über einem Wert im Einzelfall von 100,000 €; für sonstige
Veräußerungsgeschäfte bei Veräußerungserlösen je Einzelfall über 150.000 €;

h) Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals nach $ 11 Abs. 4 EigBGes;

i) Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen
und Einrichtungen der Stadt, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch
wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb in Zusammenhang stehen;

» Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von
Verlustvorgängen;

k) Genehmigung der Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Betriebskommission oder
deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen oder den Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen
nach Maßgabe des $ 3 Abs. 6 und des $ 6 Abs. 9 EigBGes;

») Bestellung des/der Prüfers/Prüferin für den Jahresabschluss;

m) Übernahme von Bürgschaften und Bestellung anderer Sicherheiten.

$ 10
Personalangelegenheiten

(1) Die Einstellung, Anstellung, Höhergruppierung, Beförderung, Kündigung und Entlassung
der Betriebsleitung sowie der Beamten/Beamtinnen obliegt nach Anhörung der
Betriebskommission dem Magistrat.

(2) Die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung aller sonstigen Beschäftigten des
Eigenbetriebes erfolgt durch die Betriebsleitung im Rahmen der Stellenübersicht. Evtl.
weitere Bestimmungen hierzu trifft die Betriebskommission.

(3) Dienstvorgesetzte/r der Betriebsleitung und der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder das von ihm/ihr bestellte
Magistratsmitglied. Dienststellenleiter im Sinne des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
ist der Fachdezernent/die Fachdezernentin. Seine/Ihre ständige Vertretung in dieser
Eigenschaft obliegt dem/der 1. Betriebsleiter/in.

sıl
Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Der Magistrat vertritt die Stadt in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die seiner
Entscheidung oder der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung unterliegen.

(2) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in allen übrigen Angelegenheiten. Die Mitglieder der
Betriebsleitung unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines
Vertretungsverhältnisses.

(3) Die Betriebsleitung kann einzelne Beschäftigte des Eigenbetriebes zur Vertretung
ermächtigen. Die von der Betriebsleitung zur Vertretung Ermächtigten unterzeichnen unter
dem Namen des Eigenbetriebs „Im Auftrag“.

$12
Personalvertretung

Die durch Gesetz, Tarifvertrag und Dienstvereinbarung vorgesehenen Rechte der
Personalvertretung und der Beschäftigten bleiben unberührt.

813
Kassenwirtschaft

Beim Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse nach $ 12 EigBGes bzw. $ 117 HGO geführt, die
Kassengeschäfte werden zunächst vom Kassen- und Steueramt bis zur Einrichtung einer
Sonderkasse beim Eigenbetrieb vorgenommen.

Eigenbetriebssatzung EAD 714

814
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

$15
Wirtschaftsgrundsätze

(1) Der Eigenbetrieb hat die besonderen Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes zur
Erhaltung des Vermögens und der ständigen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe des $ 11
EigBGes zu beachten. Satzungsmäßig festzulegende Gebühren sind nach den Vorschriften
des Kommunalabgabengesetzes einschließlich Eigenkapitalverzinsung zu berechnen.

(2) Die Betriebsleitung hat jährlich für das folgende Jahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus
Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht und fünfjährigem Finanzplan gemäß den 8$ 15
- 19 EigBGes, so rechtzeitig vorzulegen, dass eine Beschlussfassung hierüber zusammen mit
dem städtischen Haushaltsplan erfolgen kann.

(3) Die Betriebsleitung hat vierteljährlich einen Zwischenbericht gemäß $ 21 EigBGes zu
erstellen.

(4) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten
Buchführung.

(5) Der Eigenbetrieb erstellt darüber hinaus Kostenrechnungen, soweit diese nach steuer- und
gebührenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

816
Jahresabschluss und Rechenschaft

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgübersicht bis
zum 30.06 des Folgejahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschrieben und der
Betriebskommission vorzulegen.

(2) Der Beschluss über die Festlegung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des
Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk des/der Abschlussprüfers/
Abschlussprüferin in der ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen.

(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an 7
Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

817
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb Verpackungsverordnung der Stadt Darmstadt (EVD) vom 12.02.1993 außer
Kraft.

Der Magistrat der Stadt Darmstadt

Darmstadt, 05.10.1994

Peter Benz
Oberbürgermeister

anlage 1

1916 Zeichen

Eigenbetriebssatzung EAD 714

Anlage 1
Entwurf

15. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung
des Eigenbetriebes für kommunale Aufgaben und Dienstleistungen (EAD) vom 05.10.1994

Aufgrund des & 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005
(GVBI. | S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBI. S. 618) in Verbindung
mit $ 1 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09.06.1989
(GVBI. | S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. | S. 786), wird gemäß
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Darmstadt vom... folgende
Betriebssatzung erlassen:

Artikel |
1. & 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„ Zweck des Eigenbetriebes ist die Wahrnehmung folgender Tätigkeiten:

Sicherstellung der Abfallverwertung und -entsorgung gemäß den Vorgaben des
Kreislaufwirtschaftgsgesetzes (KrWG) im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt
sowie vergleichbare gewerbliche Tätigkeiten.

Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege nach Maßgabe der Straßenreinigungs-
satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie vergleichbare gewerbliche Tätigkeiten.
Durchführung der Straßenverkehrssicherungspflicht im Winter nach dem Hessischen
Straßengesetz.

Betrieb der Werkstätten und des Betriebshofes der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Unterhaltung, Wartung, Neuanschaffung und Einsatzsteuerung der Schulbusse.
Bereitstellung zentraler Gebäudedienste nebst Reinigung öffentlicher Toiletten.
Dienstleistungen im Bereich Vergaben und ähnlich gelagerter Tätigkeiten.
Durchführung der Straßenunterhaltung.

Betrieb der öffentlichen Kanäle mit Ausnahme des Kanalneubaus.

Betrieb des Krematorium Waldfrieden.

Betrieb des Zoo Vivarium.“

2. In&6Abs. 1 Satz 2 muss es statt „12“ lauten: „13“
Artikel Il

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Darmstadt,

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Andre Schellenberg
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 408
TOP 29
TOP 17

Details

Vorlagen-Nr.
2016/0319
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.07.2016
Erstellt
29.09.2026 00:00