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V/0650/2022

Satzung gemäß § 34 BauGB - öffentliche Auslegung

Vorlagen 26.10.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 01.12.2022, TOP 7.6

V-0650-2022-Anlage-2-Lageplan

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Ansehen

V-0650-2022-Anlage-1-Satzung

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Ansehen

V-0650-2022-Anlage-3-Begruendung

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage A

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Ansehen

V-0650-2022-Anlage-2-Lageplan

1229 Zeichen

29
31 I
Geh- und Radweg
Gehweg
Hiltruper Straße
GFL
AE
52,87m
6,50 m
Geh- u. Radweg
DH
D
E
I
29
31
Hiltruper Straße
Hiltruper Straße
1370
2492
2562
997
2561
41
1370
2492
2562
997
2561
41
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der
Erschließungsträger E,
GFL
AE
Bauweise
nur Doppelhäuser zulässig
nur Einzelhäuser zulässig
D
E
Bezughöhe (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016)52,87 m
nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Baum
Bestandsangaben
Lageplan zur Satzung der Stadt Münster
gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
für den Bereich Angelmodde -
Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach
Topografische Umrisslinie
Gemarkung Angelmodde, Flur 2
Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12
Maßstab 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0650/2022

V-0650-2022-Anlage-1-Satzung

4812 Zeichen

Satzungstext - Entwurf / Seite 1 von 3 
Entwurf der Satzung  
der Stadt Münster gemäß § 34 BauGB  
für den Bereich Angelmodde -  
Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Bauge-
setzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§  7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) fol-
gende Satzung beschlossen: 
§ 1 Geltungsbereich 
Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil w erden gemäß den im beigefügten 
Lageplan ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.  
Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Flurstücke:  
Gemarkung Angelmodde, Flur 2, Flurstücke 2561 und Teile des Flurstücks 2562, 
Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12, Teile des Flurstücks 997. 
§ 2 Zulässigkeit von Vorhaben 
Innerhalb der gemäß §  1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit 
von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB sowie §§ 3 und 4 dieser Satzung. 
§ 3 Festsetzungen 
Entsprechend § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB werden für den Geltungsbereich der Ergänzungssat-
zung folgende Festsetzungen getroffen: 
3.1 überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch die eingezeichnete Baugrenze definiert. 
3.2 Maß der baulichen Nutzung 
Die maximal zulässige Traufhöhe ist mit 6,00 m und die Firsthöhe mit 9,60 m zum Bezugspunkt 
festgesetzt. Die festgesetzte Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der 
Oberfläche der au fgehenden Außenwand und der Oberkante der Dachhaut. Die festgesetzte 
Firsthöhe ist definiert als der oberste Gebäudeabschluss. 
3.3 Bauweise 
Die jeweils zulässige Bauweise ist im Lageplan festgelegt. 
3.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu 
belastenden Flächen sind im Lageplan festgelegt. 
3.5 Dachform  
Im Plangebiet sind für Hauptgebäude ausschließlich Satteldächer zulässig. Flachdächer sind voll-
ständig extensiv zu begr ünen. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen 
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0650/2022

Satzung gemäß § 34 BauGB 
Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Satzungstext - Entwurf / Seite 2 von 3 
und Beleuchtungsflächen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Substratschicht muss 
mindestens eine Stärke von 10 cm besitzen. Die Kombination mit Solar- und Photovoltaikanlagen 
ist zulässig und zu bevorzugen.  
3.6 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind gemäß der Pflanzliste vollflächig, d.h. mind. e ine Pflanze pro m², mit Laub-
gehölzen zu bepflanzen. Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem 
Erhaltungsgebot belegten Flächen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch  Neuanpflanzun-
gen gemäß Pflanzliste zu ersetzen 
Pflanzliste 
Sträucher - IStr 2xv (80/100, 100/150): 
Cornus sanguinea  Hartriegel 
Corylus avellana   Hasel 
Crataegus spec.   Weißdorn 
Lonicera xylosteum  Heckenkirsche 
Prunus spinosa   Schlehe 
Ribes rubrum   Rote Johannisbeere 
Rubus idaeus   Himbeere 
Sambucus nigra   Schwarzer Holunder 
Rosa canina   Hundsrose 
Viburnum opulus   Schneeball 
3.7 Zu- und Abfahrtsverbot 
Die im Lageplan kenntlich gemachten Grundstücksgrenzen können nicht zur Erschließung der 
Grundstücke genutzt werden. 
3.8 Stellplätze 
Stellplätze müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand von 0,5 m einhal-
ten. 
3.9 Vorgärten 
Die Gestaltung der Vorgartenfläche (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße  /-zuwegung 
und der dieser Erschließung zugewandten Baugrenze) durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, 
Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a und b BauGB). 
3.10 Einfriedungen 
Als Abgrenzung zu den öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind feste Einfriedungen nur 
bis zu einer Höhe von 1,20 m und nur in Kombination mit einer zur Straßenseite angeordneten 
Hecke zulässig. 
3.11 Photovoltaikanlagen 
Pro entstehender Wohneinheit ist die Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Mindestleis-
tung von 1 Kilowatt Peak (kWp) festgesetzt.

Satzung gemäß § 34 BauGB 
Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Satzungstext - Entwurf / Seite 3 von 3 
§ 4 Naturschutzrechtlicher Ausgleich 
Die aufgrund dieser Satzung möglichen Planvorhaben stellen einen Eingriff in Natur und Land-
schaft dar. Gemäß § 1a BauGB ist dieser Eingriff auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt auf den 
Flächen Nr. 15021 und 15032 aus dem städtischen Kompensationsflächenpool (Teilfläche Ge-
markung Angelmodde, Flur 6, Flurstück Nr. 246). 
§ 5 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.

V-0650-2022-Anlage-3-Begruendung

15376 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 7 
Begründung   
zum Entwurf der Satzung der Stadt Münster  
gemäß § 34 BauGB für den Bereich Angelmodde - 
Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach  
(Ergänzungssatzung) 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass und -ziel ....................................................................................................................... 1 
2. Planungsverfahren ................................................................................................................................. 1 
3. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
4. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
5. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
6. Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 
7. Inhalte der Ergänzungssatzung ............................................................................................................. 3 
8. Artenschutz ............................................................................................................................................ 5 
9. Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................ 5 
10. Naturschutzrechtlicher Eingriff ............................................................................................................... 5 
1.  Planungsanlass und -ziel 
Die Stadt Münster zählt zu den stark wachsenden Städten in Nordrhein- Westfalen. Auch für die 
Zukunft wird dieser Trend prognostiziert , woraus eine anhaltende Nachfrage an Wohnraum re-
sultiert. Dieser wird überwiegend mit der Ausweisung neuer Wohngebiete begegnet. Durch die 
Lage am Siedlungsrand bietet sich mit dieser Ergänzungssatzung  gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 
Nr. 3 die Möglichkeit, zügig die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung 
zu schaffen. Bisher ist die Fläche dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.  
Mit der S atzung wird die bestehende Bebauung des Ortsteils Wolbeck abgerundet und so das 
Innenentwicklungspotenzial an diesem Standort aus geschöpft. Durch die S atzung wird die be-
treffende Fläche in den nach § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilenden Ortsteil mit einbezo-
gen. So erfolgt die dringend notwendige Erweiterung des Wohnraums entlang bestehender Ver-
kehrsinfrastruktur und die Arrondierung bestehender Siedlungsstrukturen. 
2.  Planungsverfahren 
Mit einer sogenannten Ergänzungssatzung können einzelne Flächen im Außenbereich in die im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. So kann der Innenbereich maßvoll er-
weitert werden.  
Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist 
dann möglich, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung  des angrenzenden 
Bereichs entsprechend geprägt sind. Dies ist bei der vorliegenden Fläche der Fall: im Norden und 
Osten schließt unmittelbar Wohnbebauung an. Auch die Notwendigkeit, dass aus dem angren-
zenden Bereich hinreichende Zulässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen Nutzung 
(Einfügungsgebot nach § 34 BauGB) ableitbar sein müssen, ist im vorliegenden Fall gegeben. 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0650/2022

Satzung gemäß § 34 BauGB 
Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 7 
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen für die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 
Nr. 3 BauGB gegeben sein: 
• Die Entwicklung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein.  
Dies ist der Fall, da mit dem Vorhaben der Siedlungsrand in Maß und Nutzung des Bestan-
des arrondiert wird.  
• Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach 
Landesrecht unterliegen, darf nicht begründet werden. 
Die Satzung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die nicht eine 
Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. 
• Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 
Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten 
zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 
Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. 
Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor. Das nächstgelegene FFH-Gebiet liegt in mehr als 
1,2 km Entfernung zum Plangebiet. 
Die Voraussetzungen für eine Ergänzungssatzung an diesem Standort sind somit gegeben.  
3.  Geltungsbereich  
Die rund einen Hektar große und bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche liegt in Angelmodde 
im Übergang zum westlichen Rand des Siedlungsbereichs von Wolbeck.  
Im Norden und Osten grenzt der Geltungsbereich an die Bestandsbebauung entlang der „Hiltru-
per Straße“, die mit dieser Satzung ergänzt werden soll.  Im Süden wird die Satzung von einer 
Ackerfläche, die zukünftig für ein Regenrückhaltebecken vorgesehen ist, sowie im Westen von 
Ackerflächen begrenzt. 
Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Flurstücke:  
Gemarkung Angelmodde, Flur 2, Flurstücke 2561 und Teile des Flurstücks 2562, 
Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12, Teile des Flurstücks 997. 
4.  Planungsrechtliche Situation 
Das Plangebiet liegt derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Bestands-
bebauung im Nordosten des Plangebietes ist planungsrechtlich dem Innenbereich (§ 34 BauGB) 
zuzuordnen. Im Norden und Osten grenzen die rechtskräftigen Bebauungspläne „Angelmodde 
Nr. 8“ sowie Nr. 335 an, die unmittelbar an den hier vorliegenden G eltungsbereich angrenzend 
Wohnbebauung festsetzen. Westlich grenzt der Bebauungsplan Nr. 588 an, der einen Bau- und 
Gartenmarkt mit einer Tankstelle mit Waschhalle und Waschboxen festsetzt.

Satzung gemäß § 34 BauGB 
Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 7 
5.  Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet befindet sich am westlichen Siedlungsrand des Stadtteils Wolbeck und liegt in 
etwa 1 km Entfernung zum Zentrum des Stadtteils und zum nächstgelegenen Lebensmittelsup-
ermarkt.  
Durch die Lage am Ortsrand ist das Plangebiet derzeit von den angrenzenden landwirtschaftli-
chen Flächen bzw. Waldflächen gepräg t. Durch die Planung des südlichen Regenrückhaltebe-
ckens sowie den westlich angrenzenden und rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 588 wird zukünf-
tig der Eindruck des Ortsrandes gemindert. 
Der nördlich angrenzende Bebauungsplan Angelmodde Nr. 8 „Sportzentrum“ sowie der östlich 
angrenzende Bebauungsplan Nr. 335 „Wolbeck - Hiltruper Straße / Zumbuschstaße / Wallfahrts-
kottenweg / Am Sandbach“ haben zu einer städtebaulichen Entwicklung geführt, die für die Er-
gänzungssatzung eine deutlich ablesbare prägende Vorwirkung ergibt. Die nördlich und östlich 
angrenzenden Siedlungsbereiche sind überwiegend von ein- bis zweigeschossigen Einzel- und 
Doppelhäusern geprägt. Diese Kleinteiligkeit sowie die Lage der Baukörper auf den Grundstü-
cken lassen sich auf das Plangebiet der Ergänzungssatzung somit übertragen.  
6.  Planungsziele 
Planungsziel der Satzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neuen Wohnraum 
für den Stadtteil zu schaffen. Dabei wird eine der Ortsrandlage angepasste Planung angestrebt, 
die ein Wohnraumangebot für unterschiedliche Zielgruppen beinhalten soll. Dies inkludiert auch 
die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum entsprechend dem Pro-
gramm der sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMü). 
7. Inhalte der Satzung 
Im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird die Zulässigkeit von Vorhaben grundsätzlich 
nach § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB beurteilt. Darüber hinaus beinhaltet die Satzung Festsetzungen 
gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB. Diese Festsetzungen dienen der Regelung von Inhalten, die 
sich nicht aus § 34 BauGB ergeben, bzw. eine Klarstellung des Zulässigkeitsrahmens darstellen. 
Verkehrsflächen 
Die Verkehrsflächen haben einen Querschnitt von 6,50  m und sind als verkehrsberuhigter Be-
reich vorgesehen. Über die festgesetzte Erschließungsstraße sollen alle im Geltungsbereich der 
Ergänzungssatzung liegende Grundstücke erschlossen werden. Um dies sicherzustellen, ist ein 
Zu- und Abfahrtsverbot Richtung Norden zur Hiltruper Straße festgesetzt.  
Überbaubare Grundstücksfläche 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so dimensioniert und angeordnet, dass sich eine Er-
gänzung der bestehenden Bebauungsstruktur ergibt. Durch die Orientierung der Baufenster sol-
len Südgärten ermöglicht werden.

Satzung gemäß § 34 BauGB 
Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 7 
Maß der baulichen Nutzung 
Mit der festgesetzten Trauf - und Firsthöhe wird das Maß der baulichen Nutzung definiert. Die 
Höhen nehmen die angrenzenden Gebäudehöhen im Bestand zur Orientierung und sollen den 
Charakter der prägenden Bestandsbebauung dauerhaft sichern.  
Dachform 
Die Dachform wird über § 34 BauGB nicht geregelt. Um die ortstypische Prägung auch im Plan-
gebiet zu gewährleisten, sind für Hauptgebäude ausschließlich Satteldächer im Plangebiet zuläs-
sig.  
Für die Gebäude mit Flachdächern ist eine extensive Begrünung mit einer Substratschicht von 
mindestens 10 cm festgesetzt. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen 
und Beleuchtungsflächen. Mit dieser Festsetzung soll eine zusätzliche Regenwasserrückhaltung 
gewährleistet, das Mikroklima verbessert sowie zusätzlicher Lebensraum für Insekten und Klein-
lebewesen geschaffen werden. Außerdem sind Kombinationen mit Solar- und Photovoltaikanla-
gen zulässig und zu bevorzugen 
Bauweise 
Mit der Festsetzung der Bauweise (im Norden Doppelhäuser und Hausgruppen, im Süden Dop-
pelhäuser und im Westen Einzelhäuser) sollen die festgesetzten Baufenster optimal ausgenutzt 
und gleichzeitig Geschosswohnungsbau verhindert werden. 
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Durch die Festsetzung der Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen soll der Lage des Plangebiets im Grünzug Lütkenbeck-Loddenbach entsprochen 
werden. Die Fläche hat eine Breite von ca. 3 m im Norden und bis zu 10 m im Süden. Die Pflanz-
liste beinhaltet heimische, standortgerechte Bäume und Sträucher. Sie orientiert sich an der 
Pflanzliste des angrenzenden Bebauungsplanes Nr.  588, da dieser angrenzend an die Ergän-
zungssatzung ebenfalls eine Fläche für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen vorsieht. Somit ergänzen sich diese beiden Flächen.  
Stellplätze 
Aus Verkehrssicherheitsaspekten sollen Stellplätze nicht unmittelbar an die öffentliche Verkehrs-
fläche angrenzen, sondern einen Abstand von min. 0,5 m einhalten.  
Vorgärten 
Mit dem Verbot von sogenannten Schottergärten soll die A ufenthaltsqualität des Wohngebietes 
gesichert werden. Außerdem soll dadurch das Mikroklima verbessert sowie zusätzliche Flächen 
für Regenwasserversickerung geschaffen werden.  
Einfriedungen 
Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstückgrenze zugewandten 
Eingrünung zulässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 
1,2 m nicht überschreiten. Die privaten Grundstücksbereiche können somit geschützt werden,

Satzung gemäß § 34 BauGB 
Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 7 
gleichzeitig soll in der Siedlung ein durchgrünter Charakter entstehen, insbesondere um der Lage 
am Siedlungsrand gerecht zur werden und einen Übergang in die südlich angrenzenden Grün-
räume zu schaffen 
Photovoltaikanlagen 
Mit der Vorlage V/0319/2022 hat der Rat der Stadt Münster eine grundsätzliche Verpflichtung zur 
Installation von Photovoltaikanlagen auf neuen Wohngebäuden beschlossen. Eine Ausnahme 
von der Festsetzung ist möglich, wenn eine Photovoltaikanlage nachweislich nicht wirtschaftlich 
betrieben werden kann. 
8.  Artenschutz 
Die artenschutzrechtliche Prüfung (Ökoplanung Münster, 12.09.2022) hat zum Ergebnis, dass 
dem Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen.  Das Vorkommen von 
Fledermäusen, planungsrelevanten Brutvogelarten und planungsrelevanten Pflanzenarten kann 
im Plangebiet ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang 
wird auch zukünftig für alle planungsrelevanten Arten sowie die europäischen Vogelarten weiter-
hin erfüllt. 
9.  Denkmalschutz / Archäologie 
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Plangebiet keine Bodendenkmäler. Es wird 
allerdings darauf hinzuweisen, dass bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg be-
siedelten Kulturlandschaft jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Boden-
denkmäler entdeckt werden können. Das Denkmalschutzgesetz NRW regelt in diesem Fall den 
Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern.  
10.  Naturschutzrechtlicher Eingriff  
Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung keine Kompensations-
flächen zur Verfügung stehen, muss der Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet nachgewie-
sen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch die Zuordnung der insgesamt 3.034  m² großen Flä-
chen Nr. 15021 und 15032 aus dem städtischen Kompensationsflächenpool (Teilfläche Gemar-
kung Angelmodde, Flur 6, Flurstück Nr. 246), gelegen im südlichen Stadtgebiet, unmittelbar west-
lich der Werse, nördlich der Hiltruper Straße (siehe Abbildung 1). Diese Flächen sind Teilflächen 
einer größeren Kompensationsfläche auf denen folgende landschaftspflegerische Maßnahmen 
durchgeführt werden: 
 Förderung der Entwicklung eines dem vorhandenen Feldgehölz vorgelagerten Saumstrei-
fens durch gezielte Mahd 
 Erhaltung der vorhandenen Heckenstrukturen 
 Ergänzung der vorhandenen Heckenstrukturen durch zusätzliche Gehölzanpflanzungen 
 Anlage von Feldheckenabschnitten / Ufergehölzen entlang des Böschungskopfes der 
noch zu renaturierenden Werse 
 Pflanzung von Einzelbäumen / Anlage von Baumgruppen

Satzung gemäß § 34 BauGB 
Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 7 
 Anlage von extensivem Grünland mittels Regiosaatgut 
 Anlage von temporär wasserführenden Kleingewässern und Blänken 
Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen führen gegenüber der Bestandssitua-
tion (überwiegend Ackerfläche), bezogen auf die zugeordneten Teilflächen, zu einer land-
schaftsökologischen Wertsteigerung von insgesamt 12.191 Werteinheiten. Dies entspricht einer 
durchschnittlichen Aufwertung von 4,02 Wertstufen. 
Mit dem Nachweis von 12.191 Werteinheiten wird die vollständige Kompensat ion des Eingriffs 
erfüllt (Kompensationsquote 99,95 %). Eine Bereitstellung weiterer Ausgleichsflächen ist somit 
nicht erforderlich.

Satzung gemäß § 34 BauGB 
Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach 
 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 7 
 
Abbildung 1: Lageplan der Ausgleichsflächen

Berichtsvorlage

3531 Zeichen

V/0650/2022 
V/0650/2022 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich "Angelmodde - Hiltruper Straße / 
Westlich Am Sandbach" 
[Wohnbebauung] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   15.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
   01.12.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf zur Satzung gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) für 
den Bereich „Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach" gemäß §  3 Abs. 2 
BauGB öffentlich auszulegen.  
Ausgangslage  
Mit der Vorlage V/0297/2022 hat der Rat der Stadt Münster am 07.09.2022 die Einleitung einer Er-
gänzungssatzung gemäß §  34 BauGB für den betreffenden Bereich am südwestlichen Rand des 
Siedlungsbereichs von Wolbeck beschlossen. Mit dieser Entscheidung wurde das bisher laufende 
Bebauungsplanverfahren beendet und ersetzt.  
Durch die Ergänzungssatzung soll die bisher im Außenbereich liegende Fläche in den nach §  34 
BauGB als Innenbereich zu beurteilenden Ortsteil einbezogen werden. Die städtebauliche Entwick-
lung, die durch die Satzung ermöglicht werden soll, orientiert sich an der nördlichen und östlichen 
Bestandsbebauung im Hinblick auf die Dimensionen der Baukörper und die Bebauungsdichte. Die 
Erschließung soll vollständig über die Planstraße erfolgen.  
Im Geltungsbereich der Satzung wird die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB 
beurteilt. Darüber hinaus werden die stadtplanerischen Ziele der Stadt Münster, wie z.  B. die Pflicht 
zur Installation von Photovoltaikanlagen, durch Festsetzungen gemäß §  9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB 
gesichert.  
Auf der Fläche sollen nun rund 20 Wohneinheiten, entsprechend der Umgebungsbebauung in Form 
von Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen, entstehen. Ein Teil der Fläche wird privat entwi-
ckelt, der Rest verbleibt im Eigentum der Stadt Münster. Auf den städtischen Grundstücken soll ent-
Stadtplanungsamt 
 
28.10.2022  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Kather 
Telefon: 492-6132 
KatherM@stadt-muenster.de 
 
Herr Geitel 
Telefon: 492-6193 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0650/2022 
sprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung (SoBoMü) auch öffentlich geförderter 
Wohnraum umgesetzt werden. 
Die Planung liegt am Rand des Grünzugs Lütkenbeck -Loddenbach. Mit einer Festsetzung von An-
pflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im westlichen Bereich des Gel-
tungsbereiches wird dieser Umstand berücksichtigt. Die Festsetzung orientiert sich am westliche an-
grenzenden Bebauungsplan Nr. 588, der in diesem Bereich ebenfalls eine Fläche für die Anpflanzung 
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorsieht. Somit ergänzen sich diese beiden 
Flächen. 
Ausgleichsmaßnahmen 
Dieses Verfahren erfordert einen vollständigen Ausgleich des Vorhabens für den Eingriff in Natur- und 
Landschaft. Der Ausgleich erfolgt auf einer externen Fläche aus dem städtischen Kompensationsflä-
chenpool.  
Beteiligungen 
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange soll im 
ersten Quartal 2023 erfolgen. Neben der öffentlichen Auslegung der Planung ist zudem eine Informa-
tionsveranstaltung vorgesehen. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. 
 
In Vertretung 
 
gez. 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Satzungstext 
Anlage 2 – Lageplan 
Anlage 3 – Begründung

Anlage A

1608 Zeichen

Anlage A zur V/0650/2022 
Kurzüberblick 
Der Entwurf der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich Angelmodde - 
Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach soll öffentlich ausgelegt werden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit der geplanten Satzung wird die betreffende Fläche in den nach § 34 BauGB als Innenbereich 
zu beurteilenden Ortsteil mit einbezogen. Dies ermöglicht eine notwendige Erweiterung des be-
stehenden Wohnraums entlang der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur und die Arrondierung der 
Siedlungsstruktur. Die Fläche wird im Baulandprogramm unter der Nummer 863-07 geführt. 
 
Finanzierung 
Durch die öffentliche Auslegung des Entwurfs entstehen keine unmittelbaren Kosten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB). 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Gemäß der artenschutzrechtlichen Prüfung vom 12.09.2022 stehen dem Vorhaben keine arten-
schutzrechtlichen Bedenken entgegen. 
Eine Kompensation zum Eingriff in die bisher unbebaute Fläche erfolgt außerhalb des Satzungs-
gebietes im Bereich westlich der Werse, nördlich der Hiltruper Straße auf einer Fläche des städti-
schen Kompensationsflächenpools. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen 
führen gegenüber der Bestandssituation (überwiegend Ackerfläche), bezogen auf die zugeordne-
ten Teilflächen, zu einer landschaftsökologischen Wertsteigerung.

Beratungsverlauf (2)

15.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
01.12.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Hiltruper Straße 1370
  • Am Sandbach
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0650/2022
Typ
Vorlagen
Datum
26.10.2022
Erstellt
17.10.2022 13:45