V/0650/2022
Satzung gemäß § 34 BauGB - öffentliche Auslegung
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V-0650-2022-Anlage-2-Lageplan
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29 31 I Geh- und Radweg Gehweg Hiltruper Straße GFL AE 52,87m 6,50 m Geh- u. Radweg DH D E I 29 31 Hiltruper Straße Hiltruper Straße 1370 2492 2562 997 2561 41 1370 2492 2562 997 2561 41 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung Zeichenerklärung Festsetzungen Öffentliche Straßenverkehrsflächen Verkehr Straßenbegrenzungslinie Bereich ohne Ein- und Ausfahrt Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L, zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger E, GFL AE Bauweise nur Doppelhäuser zulässig nur Einzelhäuser zulässig D E Bezughöhe (Meter über Normalhöhen-Null im DHHN2016)52,87 m nur Doppelhäuser und Hausgruppen zulässigDH Gemarkungsgrenze Flurgrenze Flurstücksgrenze Baum Bestandsangaben Lageplan zur Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Topografische Umrisslinie Gemarkung Angelmodde, Flur 2 Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12 Maßstab Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0650/2022
V-0650-2022-Anlage-1-Satzung
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Satzungstext - Entwurf / Seite 1 von 3 Entwurf der Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 BauGB für den Bereich Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Der Rat der Stadt Münster hat am ____________ aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Bauge- setzbuch (BauGB) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) fol- gende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil w erden gemäß den im beigefügten Lageplan ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Angelmodde, Flur 2, Flurstücke 2561 und Teile des Flurstücks 2562, Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12, Teile des Flurstücks 997. § 2 Zulässigkeit von Vorhaben Innerhalb der gemäß § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB sowie §§ 3 und 4 dieser Satzung. § 3 Festsetzungen Entsprechend § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB werden für den Geltungsbereich der Ergänzungssat- zung folgende Festsetzungen getroffen: 3.1 überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch die eingezeichnete Baugrenze definiert. 3.2 Maß der baulichen Nutzung Die maximal zulässige Traufhöhe ist mit 6,00 m und die Firsthöhe mit 9,60 m zum Bezugspunkt festgesetzt. Die festgesetzte Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der au fgehenden Außenwand und der Oberkante der Dachhaut. Die festgesetzte Firsthöhe ist definiert als der oberste Gebäudeabschluss. 3.3 Bauweise Die jeweils zulässige Bauweise ist im Lageplan festgelegt. 3.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger zu belastenden Flächen sind im Lageplan festgelegt. 3.5 Dachform Im Plangebiet sind für Hauptgebäude ausschließlich Satteldächer zulässig. Flachdächer sind voll- ständig extensiv zu begr ünen. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0650/2022 Satzung gemäß § 34 BauGB Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Satzungstext - Entwurf / Seite 2 von 3 und Beleuchtungsflächen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Substratschicht muss mindestens eine Stärke von 10 cm besitzen. Die Kombination mit Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen. 3.6 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Innerhalb der festgesetzten Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß der Pflanzliste vollflächig, d.h. mind. e ine Pflanze pro m², mit Laub- gehölzen zu bepflanzen. Die Grünsubstanzen der Flächen zur Anpflanzung und / oder mit einem Erhaltungsgebot belegten Flächen sind dauerhaft zu erhalten. Ausfall ist durch Neuanpflanzun- gen gemäß Pflanzliste zu ersetzen Pflanzliste Sträucher - IStr 2xv (80/100, 100/150): Cornus sanguinea Hartriegel Corylus avellana Hasel Crataegus spec. Weißdorn Lonicera xylosteum Heckenkirsche Prunus spinosa Schlehe Ribes rubrum Rote Johannisbeere Rubus idaeus Himbeere Sambucus nigra Schwarzer Holunder Rosa canina Hundsrose Viburnum opulus Schneeball 3.7 Zu- und Abfahrtsverbot Die im Lageplan kenntlich gemachten Grundstücksgrenzen können nicht zur Erschließung der Grundstücke genutzt werden. 3.8 Stellplätze Stellplätze müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand von 0,5 m einhal- ten. 3.9 Vorgärten Die Gestaltung der Vorgartenfläche (Bereiche zwischen der Erschließungsstraße /-zuwegung und der dieser Erschließung zugewandten Baugrenze) durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o. ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a und b BauGB). 3.10 Einfriedungen Als Abgrenzung zu den öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sind feste Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 1,20 m und nur in Kombination mit einer zur Straßenseite angeordneten Hecke zulässig. 3.11 Photovoltaikanlagen Pro entstehender Wohneinheit ist die Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Mindestleis- tung von 1 Kilowatt Peak (kWp) festgesetzt. Satzung gemäß § 34 BauGB Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Satzungstext - Entwurf / Seite 3 von 3 § 4 Naturschutzrechtlicher Ausgleich Die aufgrund dieser Satzung möglichen Planvorhaben stellen einen Eingriff in Natur und Land- schaft dar. Gemäß § 1a BauGB ist dieser Eingriff auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt auf den Flächen Nr. 15021 und 15032 aus dem städtischen Kompensationsflächenpool (Teilfläche Ge- markung Angelmodde, Flur 6, Flurstück Nr. 246). § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.
V-0650-2022-Anlage-3-Begruendung
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Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 7 Begründung zum Entwurf der Satzung der Stadt Münster gemäß § 34 BauGB für den Bereich Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach (Ergänzungssatzung) Inhalt Seite 1. Planungsanlass und -ziel ....................................................................................................................... 1 2. Planungsverfahren ................................................................................................................................. 1 3. Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 4. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 5. Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 6. Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 7. Inhalte der Ergänzungssatzung ............................................................................................................. 3 8. Artenschutz ............................................................................................................................................ 5 9. Denkmalschutz / Archäologie ................................................................................................................ 5 10. Naturschutzrechtlicher Eingriff ............................................................................................................... 5 1. Planungsanlass und -ziel Die Stadt Münster zählt zu den stark wachsenden Städten in Nordrhein- Westfalen. Auch für die Zukunft wird dieser Trend prognostiziert , woraus eine anhaltende Nachfrage an Wohnraum re- sultiert. Dieser wird überwiegend mit der Ausweisung neuer Wohngebiete begegnet. Durch die Lage am Siedlungsrand bietet sich mit dieser Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die Möglichkeit, zügig die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung zu schaffen. Bisher ist die Fläche dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Mit der S atzung wird die bestehende Bebauung des Ortsteils Wolbeck abgerundet und so das Innenentwicklungspotenzial an diesem Standort aus geschöpft. Durch die S atzung wird die be- treffende Fläche in den nach § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilenden Ortsteil mit einbezo- gen. So erfolgt die dringend notwendige Erweiterung des Wohnraums entlang bestehender Ver- kehrsinfrastruktur und die Arrondierung bestehender Siedlungsstrukturen. 2. Planungsverfahren Mit einer sogenannten Ergänzungssatzung können einzelne Flächen im Außenbereich in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. So kann der Innenbereich maßvoll er- weitert werden. Die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist dann möglich, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Dies ist bei der vorliegenden Fläche der Fall: im Norden und Osten schließt unmittelbar Wohnbebauung an. Auch die Notwendigkeit, dass aus dem angren- zenden Bereich hinreichende Zulässigkeitskriterien für die Bestimmung der baulichen Nutzung (Einfügungsgebot nach § 34 BauGB) ableitbar sein müssen, ist im vorliegenden Fall gegeben. Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0650/2022 Satzung gemäß § 34 BauGB Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 7 Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen für die Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gegeben sein: • Die Entwicklung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Dies ist der Fall, da mit dem Vorhaben der Siedlungsrand in Maß und Nutzung des Bestan- des arrondiert wird. • Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, darf nicht begründet werden. Die Satzung schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. • Es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor. Das nächstgelegene FFH-Gebiet liegt in mehr als 1,2 km Entfernung zum Plangebiet. Die Voraussetzungen für eine Ergänzungssatzung an diesem Standort sind somit gegeben. 3. Geltungsbereich Die rund einen Hektar große und bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche liegt in Angelmodde im Übergang zum westlichen Rand des Siedlungsbereichs von Wolbeck. Im Norden und Osten grenzt der Geltungsbereich an die Bestandsbebauung entlang der „Hiltru- per Straße“, die mit dieser Satzung ergänzt werden soll. Im Süden wird die Satzung von einer Ackerfläche, die zukünftig für ein Regenrückhaltebecken vorgesehen ist, sowie im Westen von Ackerflächen begrenzt. Innerhalb dieses Gebiets liegen die folgenden Flurstücke: Gemarkung Angelmodde, Flur 2, Flurstücke 2561 und Teile des Flurstücks 2562, Gemarkung Wolbeck-Kirchspiel, Flur 12, Teile des Flurstücks 997. 4. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet liegt derzeit im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Bestands- bebauung im Nordosten des Plangebietes ist planungsrechtlich dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen. Im Norden und Osten grenzen die rechtskräftigen Bebauungspläne „Angelmodde Nr. 8“ sowie Nr. 335 an, die unmittelbar an den hier vorliegenden G eltungsbereich angrenzend Wohnbebauung festsetzen. Westlich grenzt der Bebauungsplan Nr. 588 an, der einen Bau- und Gartenmarkt mit einer Tankstelle mit Waschhalle und Waschboxen festsetzt. Satzung gemäß § 34 BauGB Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 7 5. Räumliche und strukturelle Situation Das Plangebiet befindet sich am westlichen Siedlungsrand des Stadtteils Wolbeck und liegt in etwa 1 km Entfernung zum Zentrum des Stadtteils und zum nächstgelegenen Lebensmittelsup- ermarkt. Durch die Lage am Ortsrand ist das Plangebiet derzeit von den angrenzenden landwirtschaftli- chen Flächen bzw. Waldflächen gepräg t. Durch die Planung des südlichen Regenrückhaltebe- ckens sowie den westlich angrenzenden und rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 588 wird zukünf- tig der Eindruck des Ortsrandes gemindert. Der nördlich angrenzende Bebauungsplan Angelmodde Nr. 8 „Sportzentrum“ sowie der östlich angrenzende Bebauungsplan Nr. 335 „Wolbeck - Hiltruper Straße / Zumbuschstaße / Wallfahrts- kottenweg / Am Sandbach“ haben zu einer städtebaulichen Entwicklung geführt, die für die Er- gänzungssatzung eine deutlich ablesbare prägende Vorwirkung ergibt. Die nördlich und östlich angrenzenden Siedlungsbereiche sind überwiegend von ein- bis zweigeschossigen Einzel- und Doppelhäusern geprägt. Diese Kleinteiligkeit sowie die Lage der Baukörper auf den Grundstü- cken lassen sich auf das Plangebiet der Ergänzungssatzung somit übertragen. 6. Planungsziele Planungsziel der Satzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für neuen Wohnraum für den Stadtteil zu schaffen. Dabei wird eine der Ortsrandlage angepasste Planung angestrebt, die ein Wohnraumangebot für unterschiedliche Zielgruppen beinhalten soll. Dies inkludiert auch die Schaffung eines Angebots von öffentlich gefördertem Wohnraum entsprechend dem Pro- gramm der sozialgerechten Bodennutzung in Münster (SoBoMü). 7. Inhalte der Satzung Im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung wird die Zulässigkeit von Vorhaben grundsätzlich nach § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB beurteilt. Darüber hinaus beinhaltet die Satzung Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB. Diese Festsetzungen dienen der Regelung von Inhalten, die sich nicht aus § 34 BauGB ergeben, bzw. eine Klarstellung des Zulässigkeitsrahmens darstellen. Verkehrsflächen Die Verkehrsflächen haben einen Querschnitt von 6,50 m und sind als verkehrsberuhigter Be- reich vorgesehen. Über die festgesetzte Erschließungsstraße sollen alle im Geltungsbereich der Ergänzungssatzung liegende Grundstücke erschlossen werden. Um dies sicherzustellen, ist ein Zu- und Abfahrtsverbot Richtung Norden zur Hiltruper Straße festgesetzt. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen sind so dimensioniert und angeordnet, dass sich eine Er- gänzung der bestehenden Bebauungsstruktur ergibt. Durch die Orientierung der Baufenster sol- len Südgärten ermöglicht werden. Satzung gemäß § 34 BauGB Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 7 Maß der baulichen Nutzung Mit der festgesetzten Trauf - und Firsthöhe wird das Maß der baulichen Nutzung definiert. Die Höhen nehmen die angrenzenden Gebäudehöhen im Bestand zur Orientierung und sollen den Charakter der prägenden Bestandsbebauung dauerhaft sichern. Dachform Die Dachform wird über § 34 BauGB nicht geregelt. Um die ortstypische Prägung auch im Plan- gebiet zu gewährleisten, sind für Hauptgebäude ausschließlich Satteldächer im Plangebiet zuläs- sig. Für die Gebäude mit Flachdächern ist eine extensive Begrünung mit einer Substratschicht von mindestens 10 cm festgesetzt. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Mit dieser Festsetzung soll eine zusätzliche Regenwasserrückhaltung gewährleistet, das Mikroklima verbessert sowie zusätzlicher Lebensraum für Insekten und Klein- lebewesen geschaffen werden. Außerdem sind Kombinationen mit Solar- und Photovoltaikanla- gen zulässig und zu bevorzugen Bauweise Mit der Festsetzung der Bauweise (im Norden Doppelhäuser und Hausgruppen, im Süden Dop- pelhäuser und im Westen Einzelhäuser) sollen die festgesetzten Baufenster optimal ausgenutzt und gleichzeitig Geschosswohnungsbau verhindert werden. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Durch die Festsetzung der Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen soll der Lage des Plangebiets im Grünzug Lütkenbeck-Loddenbach entsprochen werden. Die Fläche hat eine Breite von ca. 3 m im Norden und bis zu 10 m im Süden. Die Pflanz- liste beinhaltet heimische, standortgerechte Bäume und Sträucher. Sie orientiert sich an der Pflanzliste des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 588, da dieser angrenzend an die Ergän- zungssatzung ebenfalls eine Fläche für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorsieht. Somit ergänzen sich diese beiden Flächen. Stellplätze Aus Verkehrssicherheitsaspekten sollen Stellplätze nicht unmittelbar an die öffentliche Verkehrs- fläche angrenzen, sondern einen Abstand von min. 0,5 m einhalten. Vorgärten Mit dem Verbot von sogenannten Schottergärten soll die A ufenthaltsqualität des Wohngebietes gesichert werden. Außerdem soll dadurch das Mikroklima verbessert sowie zusätzliche Flächen für Regenwasserversickerung geschaffen werden. Einfriedungen Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstückgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Die privaten Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, Satzung gemäß § 34 BauGB Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 7 gleichzeitig soll in der Siedlung ein durchgrünter Charakter entstehen, insbesondere um der Lage am Siedlungsrand gerecht zur werden und einen Übergang in die südlich angrenzenden Grün- räume zu schaffen Photovoltaikanlagen Mit der Vorlage V/0319/2022 hat der Rat der Stadt Münster eine grundsätzliche Verpflichtung zur Installation von Photovoltaikanlagen auf neuen Wohngebäuden beschlossen. Eine Ausnahme von der Festsetzung ist möglich, wenn eine Photovoltaikanlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. 8. Artenschutz Die artenschutzrechtliche Prüfung (Ökoplanung Münster, 12.09.2022) hat zum Ergebnis, dass dem Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Das Vorkommen von Fledermäusen, planungsrelevanten Brutvogelarten und planungsrelevanten Pflanzenarten kann im Plangebiet ausgeschlossen werden. Die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird auch zukünftig für alle planungsrelevanten Arten sowie die europäischen Vogelarten weiter- hin erfüllt. 9. Denkmalschutz / Archäologie Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Plangebiet keine Bodendenkmäler. Es wird allerdings darauf hinzuweisen, dass bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg be- siedelten Kulturlandschaft jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie Boden- denkmäler entdeckt werden können. Das Denkmalschutzgesetz NRW regelt in diesem Fall den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern. 10. Naturschutzrechtlicher Eingriff Aufgrund der Tatsache, dass innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung keine Kompensations- flächen zur Verfügung stehen, muss der Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet nachgewie- sen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch die Zuordnung der insgesamt 3.034 m² großen Flä- chen Nr. 15021 und 15032 aus dem städtischen Kompensationsflächenpool (Teilfläche Gemar- kung Angelmodde, Flur 6, Flurstück Nr. 246), gelegen im südlichen Stadtgebiet, unmittelbar west- lich der Werse, nördlich der Hiltruper Straße (siehe Abbildung 1). Diese Flächen sind Teilflächen einer größeren Kompensationsfläche auf denen folgende landschaftspflegerische Maßnahmen durchgeführt werden: Förderung der Entwicklung eines dem vorhandenen Feldgehölz vorgelagerten Saumstrei- fens durch gezielte Mahd Erhaltung der vorhandenen Heckenstrukturen Ergänzung der vorhandenen Heckenstrukturen durch zusätzliche Gehölzanpflanzungen Anlage von Feldheckenabschnitten / Ufergehölzen entlang des Böschungskopfes der noch zu renaturierenden Werse Pflanzung von Einzelbäumen / Anlage von Baumgruppen Satzung gemäß § 34 BauGB Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 7 Anlage von extensivem Grünland mittels Regiosaatgut Anlage von temporär wasserführenden Kleingewässern und Blänken Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen führen gegenüber der Bestandssitua- tion (überwiegend Ackerfläche), bezogen auf die zugeordneten Teilflächen, zu einer land- schaftsökologischen Wertsteigerung von insgesamt 12.191 Werteinheiten. Dies entspricht einer durchschnittlichen Aufwertung von 4,02 Wertstufen. Mit dem Nachweis von 12.191 Werteinheiten wird die vollständige Kompensat ion des Eingriffs erfüllt (Kompensationsquote 99,95 %). Eine Bereitstellung weiterer Ausgleichsflächen ist somit nicht erforderlich. Satzung gemäß § 34 BauGB Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 7 Abbildung 1: Lageplan der Ausgleichsflächen
Berichtsvorlage
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V/0650/2022 V/0650/2022 Öffentliche Berichtsvorlage Betrifft Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich "Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach" [Wohnbebauung] Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung Beratungsfolge 15.11.2022 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 01.12.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf zur Satzung gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich „Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach" gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Ausgangslage Mit der Vorlage V/0297/2022 hat der Rat der Stadt Münster am 07.09.2022 die Einleitung einer Er- gänzungssatzung gemäß § 34 BauGB für den betreffenden Bereich am südwestlichen Rand des Siedlungsbereichs von Wolbeck beschlossen. Mit dieser Entscheidung wurde das bisher laufende Bebauungsplanverfahren beendet und ersetzt. Durch die Ergänzungssatzung soll die bisher im Außenbereich liegende Fläche in den nach § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilenden Ortsteil einbezogen werden. Die städtebauliche Entwick- lung, die durch die Satzung ermöglicht werden soll, orientiert sich an der nördlichen und östlichen Bestandsbebauung im Hinblick auf die Dimensionen der Baukörper und die Bebauungsdichte. Die Erschließung soll vollständig über die Planstraße erfolgen. Im Geltungsbereich der Satzung wird die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB beurteilt. Darüber hinaus werden die stadtplanerischen Ziele der Stadt Münster, wie z. B. die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen, durch Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB gesichert. Auf der Fläche sollen nun rund 20 Wohneinheiten, entsprechend der Umgebungsbebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern sowie Hausgruppen, entstehen. Ein Teil der Fläche wird privat entwi- ckelt, der Rest verbleibt im Eigentum der Stadt Münster. Auf den städtischen Grundstücken soll ent- Stadtplanungsamt 28.10.2022 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kather Telefon: 492-6132 KatherM@stadt-muenster.de Herr Geitel Telefon: 492-6193 Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0650/2022 sprechend dem Programm der sozialgerechten Bodennutzung (SoBoMü) auch öffentlich geförderter Wohnraum umgesetzt werden. Die Planung liegt am Rand des Grünzugs Lütkenbeck -Loddenbach. Mit einer Festsetzung von An- pflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen im westlichen Bereich des Gel- tungsbereiches wird dieser Umstand berücksichtigt. Die Festsetzung orientiert sich am westliche an- grenzenden Bebauungsplan Nr. 588, der in diesem Bereich ebenfalls eine Fläche für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorsieht. Somit ergänzen sich diese beiden Flächen. Ausgleichsmaßnahmen Dieses Verfahren erfordert einen vollständigen Ausgleich des Vorhabens für den Eingriff in Natur- und Landschaft. Der Ausgleich erfolgt auf einer externen Fläche aus dem städtischen Kompensationsflä- chenpool. Beteiligungen Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange soll im ersten Quartal 2023 erfolgen. Neben der öffentlichen Auslegung der Planung ist zudem eine Informa- tionsveranstaltung vorgesehen. Weitere Informationen sind den beigefügten Anlagen zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Satzungstext Anlage 2 – Lageplan Anlage 3 – Begründung
Anlage A
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Anlage A zur V/0650/2022 Kurzüberblick Der Entwurf der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich Angelmodde - Hiltruper Straße / Westlich Am Sandbach soll öffentlich ausgelegt werden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit der geplanten Satzung wird die betreffende Fläche in den nach § 34 BauGB als Innenbereich zu beurteilenden Ortsteil mit einbezogen. Dies ermöglicht eine notwendige Erweiterung des be- stehenden Wohnraums entlang der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur und die Arrondierung der Siedlungsstruktur. Die Fläche wird im Baulandprogramm unter der Nummer 863-07 geführt. Finanzierung Durch die öffentliche Auslegung des Entwurfs entstehen keine unmittelbaren Kosten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB). Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Gemäß der artenschutzrechtlichen Prüfung vom 12.09.2022 stehen dem Vorhaben keine arten- schutzrechtlichen Bedenken entgegen. Eine Kompensation zum Eingriff in die bisher unbebaute Fläche erfolgt außerhalb des Satzungs- gebietes im Bereich westlich der Werse, nördlich der Hiltruper Straße auf einer Fläche des städti- schen Kompensationsflächenpools. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen führen gegenüber der Bestandssituation (überwiegend Ackerfläche), bezogen auf die zugeordne- ten Teilflächen, zu einer landschaftsökologischen Wertsteigerung.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Hiltruper Straße 1370
- Am Sandbach
- Werse
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Details
- Aktenzeichen
- V/0650/2022
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 26.10.2022
- Erstellt
- 17.10.2022 13:45