Mandari Insight

0212/2023

Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler 2022/2023 - Förderprogramm

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 19.01.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 02.02.2023, TOP 9.1.1

Anlage 1: Förderprogramm der Bezirksvertretung Chorweiler zur Sicherung der der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

· application/pdf

Ansehen

Anlage 1: Förderprogramm der Bezirksvertretung Chorweiler zur Sicherung der der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln

7444 Zeichen

Förderprogramm der Bezirksvertretung Chorweiler zur Sicherung der der 
Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln -Chorweiler für die 
Karnevalssession 2022/2023  
(gem. Beschluss der BV 6 aus der Sitzung vom 02.02.2023) 
 
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt? 
Ziel der Förderung ist die Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk 
Chorweiler (Esch, Heimersdorf, Merkenich, Pesch, Rheindörfer, Worringen).  
 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, 
Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden?  
Die Förderung soll im Stadtbezirk Chorweiler die Durchführung der Veedelszüge sicherstellen.  
Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Chorweiler.  
 
Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm?  
Das Finanzvolumen für die Karnevalssession 2022/2023 beträgt insgesamt 10.000 Euro.  
 
Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedelszüge? 
Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehm erzahl d er einzelnen 
Veedelszüge. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung?  
Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der Veedelszüge: 
 
• Dorfgemeinschaft Greesberger Esch e.V. (Esch) 
 
• 1. Große KG Köln-Nord e.V. (Heimersdorf) 
 
• IG Merkenicher Karnevalszug (Merkenich)

• IG Pescher Dienstagszug e.V. (Pesch) 
 
• Dorfgemeinschaft Köln-Langel-Rheinkassel-Kasselberg (Rheindörfer) 
 
• Förderkreis Worringer Karneval e.V. (Worringen) 
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.  
 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm?  
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.12.2022 bis zum 28.02.2023  
 
Was ist förderfähig?  
Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation eines 
Veedelszuges anfallen.  
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen?  
1.  Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung Chorweiler im 
Bürgeramt Köln-Chorweiler zu richten.  
2.  Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten:  
• Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der letzten 
Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen)  
• Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen)  
• Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber)  
3.  Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, können leider nicht 
berücksichtigt werden. 
 
Wer entscheidet über die Förderung?  
Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Chorweiler nach folgendem Verfahren:  
Nach Eingang der Anträge  bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt 
Chorweiler nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel anhand der erwarteten 
Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe der zu erwartenden Kosten. Auf

Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die Sitzung der 
Bezirksvertretung am 02.02.2023. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung 
Chorweiler gewährt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen.  
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch 
erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden.  
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen 
Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel.  
 
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen?  
Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 0 2.02.2023 über die Vergabe der 
Fördermittel.  
Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichta g (Eingang bei der 
Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Chorweiler, Pariser Platz 1 , 50765 
Köln) maßgeblich:  
13.01.2023 
 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms?  
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei  Monaten nach 
Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen 
Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der 
Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der 
Förderung – gemäß dem Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.  
 
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden? 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens 
mitzuteilen, wenn:  
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht 
wird,  
• der Förderzweck bzw. die geförd erte Maßnahme entgegen des Antrages geändert 
wird,

• der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert 
oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und  
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert.  
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der 
Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen 
Überschusses, zurückzuzahlen.  
Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem 
Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht beschlossen hat 
oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht d ie Fördervoraussetzungen erfüllt 
und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat.  
 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden?  
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten und 
Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber hinaus ist die 
sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der Empfänger/in ist 
verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Stadt 
Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das erste Mal 
einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen 
durchgeführt.  
Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelne n geförderten Projekten die Belege 
anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben).  
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der 
Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung a us 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.  
 
Was muss sonst noch beachtet werden?  
1.  Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen in 
elektronischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt beziehungsweise 
der geförderten Maßnahme ist auf die Unterstützung der Bezirksvertretung Chorweiler 
ausdrücklich der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Chorweiler“ und

/oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt 
angefordert werden oder auf der Homepage des Stadtbezirks Chorweiler herunter-
geladen werden.  
2.  Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Fö rderprogramms 
gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungs -
grundsätze.

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2017 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-6 
 
Vorlagen-Nummer 
 0212/2023 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der 
Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler 2022/2023 - Förderprogramm  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt das als Anlage 1 beigefügte Förderprogramm zur 
Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Chorweiler für die Karnevals-
session 2022/2023 in Höhe von 10.000,00 €. 
 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 02.02.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  10.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Vom Rat der Stadt Köln wurden Zuschussmittel in Höhe von 10.000 Euro pro Bezirk zur Si-
cherung der Veedelsumzüge beschlossen.  
Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Bezirksvertretung.  
Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich 
auf einem Förderprogramm beruhen. 
Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) zur Vergabe der 
Mittel erstellt und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Chorweiler vor.

Beratungsverlauf (1)

02.02.2023 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Pariser Platz 1

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
0212/2023
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
19.01.2023
Erstellt
16.01.2023 14:59