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2026/0047

Neufassung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Magistratsvorlage 29.01.2026

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2026/0047

3755 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
30.01.2026 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2026/0047 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Neufassung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt  
 
Vorlage vom: 29.01.2026  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 28.10.1993, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung 
vom 11.12.2024, wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: 520 Stand 28.01.2026  
260126_Änderungssatzung Jugendhilfe  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:     
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  29.01.2026  
 
 
Die bisherige Jugendamtssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt stammt aus dem Jahr 
1993. Seitdem haben sich sowohl die gesetzlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe 
(SGB VIII) als auch die Trägerlandschaft und die Strukturen der Jugendhilfe in Darmstadt 
erheblich weiterentwickelt. 
 
Die bisherige Satzung wurde lediglich punktuell angepasst, genügt jedoch nicht mehr den 
Anforderungen einer modernen, vielfältigen und partizipativen Jugendhilfe. 
 
Mit der Neufassung werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:  
 
• Erhöhung der Mitgliederzahl des Jugendhilfeausschusses von bislang 15 auf 20 
stimmberechtigte Mitglieder, um die wachsende Zahl an freien Trägern, die 
zunehmende Aufgabenvielfalt und die politischen sowie gesellschaftlichen 
Gruppierungen angemessen abzubilden. 
 
• Neuordnung der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses mit Zuweisung der 
Sitze für Jugendverbände, freie Träger und gesellschaftliche Gruppen. 
 
• Präzisierung des Wahlverfahrens und der Vorschlagsrechte, um mehr Transparenz und 
Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. 
 
• Erweiterung der beratenden Mitglieder um zusätzliche gesellschaftliche Akteure 
 
• Redaktionelle und systematische Überarbeitung der gesamten Satzung zur besseren 
Verständlichkeit, Gleichstellungssensibilität und inhaltliche Aktualisierung. 
 
Mit der neuen Satzung wird die Arbeit des Jugendhilfeausschusses gestärkt und die gesetzlich 
vorgesehene partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe 
weiterentwickelt. 
 
Die Neufassung der Satzung wurde zwischen dem Jugendamt und dem Rechtsamt fachlich 
abgestimmt.  
 
Die Jugendamtssatzung wurde in enger Abstimmung mit den im Jugendhilfeausschuss 
vertretenen Gruppen und Trägern überarbeitet und am 28.01.2026 befürwortet. 
 
 
Darmstadt, 29.01.2026  
 
 
Dezernat I     Dezernat II 
 
 
 
Hanno Benz     Barbara Akdeniz  
Oberbürgermeister     Bürgermeisterin

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Jugendhilfesatzung 520 
 1
Satzung über die Jugendhilfe  
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
Vom 22.10.19931 
 
Aufgrund der §§ 5, 51 und 72 der Hess. Gemeindeordnung - HGO - i.d.F. vom 01. April 1993 
(GVBl. I 92 S. 534) i.V.m. §§ 69, 70 und 72 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - i.d.F. 
der Bekanntmachung vom 02.05.1993 (BGBl. I S. 637) und §§ 4 und 6 des Gesetzes zur 
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und zur Änderung des 
Finanzausgleichsgesetzes - HAG-KJHG - vom 18.12.1992 (GVBl. I S. 655) wird gemäß 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.10.1993 für das Jugendamt der Stadt 
Darmstadt folgende Satzung erlassen: 
 
§ 1  
Allgemeines 
 
(1)  Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen 
Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der 
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Darmstadt zuständig. 
Gesetzliche Zuständigkeiten anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen 
bleiben unberührt. 
 
Dem Jugendamt können zur Wahrung des gesetzlichen Schutzauftrages im Einzelfall 
Aufgaben aus den in Satz 2 genannten Bereichen übertragen werden. Gesetzliche 
Zuständigkeiten anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen bleiben 
unberührt. 
 
(2)  Das Jugendamt soll im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach Abs. 1 dazu beitragen, 
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und 
Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu 
unterstützen, 
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, 
4. positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine 
kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. 
 
§ 2  
Aufgaben des Jugendamtes 
 
(1)  Das Jugendamt gewährleistet insbesondere: 
- die Planung im Rahmen der Gesamtverantwortung i.S.d. §§ 79 ff SGB VIII, 
- die Ausführung der Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 41 des SGB VIII, 
sofern diese Aufgaben nicht an freie Träger der Jugendhilfe gemäß § 76 SGB VIII 
übertragen sind, 
- die Erfüllung anderer Aufgaben der Jugendhilfe nach den §§ 42 bis 60 SGB VIII, soweit 
nicht der überörtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig ist oder ein 
anerkannter Träger freier Jugendhilfen damit beauftragt wird.  
 
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 27.10.1993; in Kraft getreten am 28.10.1993, zuletzt 
geändert durch Satzung vom 01.03.2026, veröffentlicht im Darmstädter Echo am XXX.

2
- Eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen 
behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und 
jungen Menschen sowie der Familie befassen.  
 
(2)  Dem Jugendamt obliegen außerdem: 
- Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, für die es aufgrund anderer Gesetze zuständig 
ist,  
- sonstige Aufgaben, die ihm übertragen werden. 
 
§ 3  
Struktur des Jugendamtes 
 
Die Aufgaben der Jugendhilfe werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die 
Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. 
 
§ 4  
Zusammensetzung und Wahl des Jugendhilfeausschusses 
 
(1)  Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Für 
jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen. Die Mitglieder und 
stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz 
im Gebiet der Stadt Darmstadt haben oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe 
wahrnehmen. Die Altersbeschränkung nach Satz 3 gilt nicht für beratende Mitglieder, 
die selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a des Achten Buches 
Sozialgesetzbuch vertreten. 
 
(2)  Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwanzig Frauen und Männer. 
Davon sollen mindestens 10 Frauen sein. 
 
(3)  Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 
1. der/die Oberbürgermeister/in oder der/die für das Jugendamt zuständige 
Dezernent/in  
2. elf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder von der 
Stadtverordnetenversammlung gewählten Frauen und Männer, die in der 
Jugendhilfe erfahren sind. 
3. acht Mitglieder, die auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden 
und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die 
Stadtverordnetenversammlung zu wählen sind. Darunter sollen, soweit dies die 
aktuelle Trägerlandschaft angemessen abbildet, drei Mitglieder auf Vorschläge 
der Jugendverbände und ein Mitglied auf Vorschlag der Wohlfahrtsverbände 
entfallen. 
 
(4)  Die stimmberechtigten Mitglieder nach Abs. 3 Ziff. 2 und 3 werden für die Dauer der 
Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Amtszeit des 
Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. 
Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung 
eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter. 
  
 Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und Verbände werden zu Beginn der 
Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung durch ortsübliche Bekanntmachung zur

Jugendhilfesatzung 520 
 3
Abgabe von Vorschlägen aufgefordert. Die Vorschläge sind innerhalb der in der 
Bekanntmachung gesetzten Frist bei der Geschäftsstelle des Jugendhilfeausschusses 
einzureichen. 
 Die stimmberechtigten Mitglieder werden durch die Stadtverordnetenversammlung 
gewählt. Die Verwaltung erstellt hierzu nach Ablauf der Frist eine Übersicht der 
eingegangenen Vorschläge. Diese Übersicht enthält eine fachliche Einschätzung der 
bestehenden und sich entwickelnden Trägerschaft sowie Hinweise zur Sicherung der 
fachlichen Pluralität. Die Übersicht dient der Stadtverordnetenversammlung als nicht 
bindende Orientierungshilfe. 
 
Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und 
eine Stellvertretung. 
 
(5)  Als beratendes Mitglied der Verwaltung gehört dem Jugendhilfeausschuss der/die 
Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes an, im Vertretungsfall deren/dessen 
Stellvertreter/in. 
 
(6)  Als beratende Mitglieder entsenden jeweils ein Mitglied zur Vertretung ihrer Interessen 
in den Jugendhilfeausschuss: 
 
1. Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt Dieburg 
2. IHK Darmstadt Rhein Main Necker (1. Hälfte der Legislaturperiode) und der HWK 
Frankfurt-Rhein-Main (2. Hälfte der Legislaturperiode) 
3. DGB-Jugend in Südhessen 
4. Staatlichen Schulamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt Dieburg 
5. Jugendkoordination des Polizeipräsidiums Südhessen 
6. örtliche Religionsgemeinschaften 
7. Kinder- und Jugendbeauftragten 
8. Ausländerbeirat 
9. Stadtelternbeirat der Schulen 
10. Hauptelternbeirat Darmstadt und in der Folge der trägerübergreifende, stadtweite 
Elternbeirat Darmstadt (TrEB) 
11. die Vorsitzenden der Fachausschüsse des Jugendhilfeausschusses  
12. Jugendplenum 
13. Stadtschüler*innenrat 
14. Mädchenarbeitskreis 
15. Jungenarbeitskreis 
16. eine Vertretung queerer Interessen  
17. selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII  
 
(7)  Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Personen zur Beratung von Sachthemen 
einladen, sofern deren Anwesenheit für notwendig erachtet wird. 
 
§ 5 
Aufgaben des Jugendhilfeausschusses 
 
(1)  Der Jugendhilfeausschuss berät frühzeitig in allen, die Lebensbedingungen junger 
Menschen und ihrer Familien betreffende Planungs- und Entwicklungsvorhaben der 
Gebietskörperschaft.

4
(2)  Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 3 SGB VIII mit allen 
Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit:  
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien 
sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der 
Jugendhilfe, 
2. der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII, 
3. der Förderung der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 3 SGB VIII, § 74 SGB VIII, 
4.  der öffentlichen Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe auf kommunaler 
Ebene nach § 75 SGB VIII. 
 
(3)  Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen dieser Satzung 
sowie der von der Stadtverordnetenversammlung bereitgestellten Mittel und der von der 
Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse. Der Jugendhilfeausschuss hat 
gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu 
stellen. 
Er soll vor jeder Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der 
Jugendhilfe und vor der Berufung der Jugendamtsleiter/in gehört werden.  
 
§ 6  
Beschlussfähigkeit 
 
Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten 
Mitglieder erforderlich. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung und die Beschlussfähigkeit 
die §§ 67, 68 HGO. 
 
§ 7  
Sitzungen des Jugendhilfeausschusses 
 
Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr, zusammen. Er wird 
durch die/den Vorsitzende/n einberufen. Der Jugendhilfeausschuss ist auf Antrag von 
mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. 
 
 
§ 8  
Fachausschüsse 
 
Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Fachausschüsse einsetzen. 
Die Fachausschüsse orientieren sich an der Aufteilung des SGB VIII mit seinen vielfältigen 
Aufgaben. Die Verteilung der Aufgaben im Einzelnen ist vom Jugendhilfeausschuss festzulegen. 
Die Fachausschüsse beraten, arbeiten dem Jugendhilfeausschuss zu und kooperieren 
untereinander. Beschlüsse der Fachausschüsse sind für den Jugendhilfeausschuss nicht 
bindend. 
 
§ 9  
Zahl und Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse, Vorsitz und Beschlussfähigkeit 
 
(1)  Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse wird vom Jugendhilfeausschuss festgelegt. 
Sie soll aus Gründen der Arbeitsfähigkeit und Kosten die Zahl 13 nicht übersteigen. 
Frauen und Männer sollen - soweit möglich - zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. § 
4 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend.

Jugendhilfesatzung 520 
 5
 
(2)  Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt. Sie 
müssen nicht Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sein und sollen die 
unterschiedlichen Arbeitsfelder der Jugendhilfe vertreten. 
 
(3)  Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu  wählen. 
 
(4)  Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden sowie die Stellvertretungen selbst. 
 
(5)  Für die Fachausschüsse gilt § 6 mit der Maßgabe, dass alle Mitglieder und in der 
Sitzung anwesenden stellvertretenden Mitglieder der Fachausschüsse stimmberechtigt 
sind. 
 
§ 10  
Öffentlichkeit 
 
Der Jugendhilfeausschuss und seine Fachausschüsse beraten und beschließen in öffentlicher 
Sitzung, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen 
oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. § 52 HGO gilt entsprechend. 
 
§ 11  
Ehrenamtlichkeit 
 
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse, die ehrenamtlich an diesen 
Gremien teilnehmen, üben eine Tätigkeit im Sinne des § 21 HGO aus. Sie erhalten nach der 
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der jeweils gültigen Fassung eine 
entsprechende Entschädigung. 
 
§ 12 
Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung 
für das Jugendamt der Stadt Darmstadt vom 25.02.1955 außer Kraft. 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
Barbara Akdeniz 
Bürgermeisterin

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7056 Zeichen

Satzung zur Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
vom 22.10.1993 
 
Vom …………………………. 
 
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des 
Gesetzes vom 01.04.2025 (BGBI Nr. 24), i.V.m. §§ 69 und 70 SGB VIII i. d. F. vom 14.12.2006 
(BGBI. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBI. 2025 I 
Nr. 107) und § 5 Abs. 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 
18.12.2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.12.2025 
(GVBI. 2025 Nr. 93) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ……………. 
folgende Änderungssatzung erlassen: 
 
Artikel 1 
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut: 
„Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen 
Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der 
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Darmstadt zuständig.“ 
2. Die Überschrift zu § 2 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Aufgaben des Jugendamtes“ 
In § 2 Abs. 1 Spiegelstrich 1 wird das Wort „die“ vor „Planung“ eingefügt. 
§ 2 Abs. 1 Spiegelstrich 3 wird „KJHG“ durch „SGB VIII“ ersetzt.  
In § 2 Abs. 1 wird wie folgt ein 4. Spiegelstrich neu eingefügt: 
„- eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen 
behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und 
jungen Menschen sowie der Familien befassen.“ 
3. Die Überschrift zu § 3 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Struktur des Jugendamtes“ 
 
 
4. Die Überschrift zu § 4 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Zusammensetzung und Wahl 
des Jugendhilfeausschusses“ 
 
In § 4 Abs. 1 wird ein Satz 4 wie folgt neu eingefügt:  
"Die Altersbeschränkung nach Satz 3 gilt nicht für beratende Mitglieder, die 
selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a des Achten Buches 
Sozialgesetzbuch vertreten." 
 
§ 4 Abs. 2 erhält folgenden neuen Wortlaut: 
 
„Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwanzig Frauen und Männer. 
Davon sollen mindestens 10 Frauen sein.“ 
 
§ 4 Abs. 3 Nr. 2 wird „8“ durch „elf“ ersetzt.

§ 4 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgenden neuen Wortlaut: 
 
„Acht Mitglieder, die auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden und 
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Stadtverordnetenversammlung zu 
wählen sind. Darunter sollen, soweit dies die aktuelle Trägerlandschaft angemessen 
abbildet, drei Mitglieder auf Vorschläge der Jugendverbände und ein Mitglied auf 
Vorschlag der Wohlfahrtsverbände entfallen.“ 
 
§ 4 Abs. 4 erhält folgenden neuen Wortlaut: 
„Die stimmberechtigten Mitglieder nach Abs. 3 Ziff. 2 und 3 werden für die Dauer der 
Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Amtszeit des 
Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. 
Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung 
eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter. 
Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und Verbände werden zu Beginn der 
Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung durch ortsübliche Bekanntmachung zur 
Abgabe von Vorschlägen aufgefordert. Die Vorschläge sind innerhalb der in der 
Bekanntmachung gesetzten Frist bei der Geschäftsstelle des Jugendhilfeausschusses 
einzureichen. 
Die stimmberechtigten Mitglieder werden durch die Stadtverordnetenversammlung 
gewählt. Die Verwaltung erstellt hierzu nach Ablauf der Frist eine Übersicht der 
eingegangenen Vorschläge. Diese Übersicht enthält eine fachliche Einschätzung der 
bestehenden und sich entwickelnden Trägerlandschaft sowie Hinweise zur Sicherung 
der fachlichen Pluralität. Die Übersicht dient der Stadtverordnetenversammlung als 
nicht bindende Orientierungshilfe. 
Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und 
eine Stellvertretung.“ 
 
§ 4 Abs. 6 erhält folgenden neuen Wortlaut: 
 
„Als beratende Mitglieder entsenden jeweils ein Mitglied zur Vertretung Ihrer Interessen 
in den Jugendhilfeausschuss:  
 
1. Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
2. IHK Darmstadt Rhein Main Necker (1. Hälfte der Legislaturperiode) und  der HWK 
Frankfurt-Rhein-Main (2. Hälfte der Legislaturperiode) 
3. DGB-Jugend in Südhessen 
4. Staatlichen Schulamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
5. Jugendkoordination des Polizeipräsidiums Südhessen 
6. örtliche Religionsgemeinschaften 
7. Kinder- und Jugendbeauftragte 
8. Ausländerbeirat 
9. Stadtelternbeirat der Schulen 
10. Hauptelternbeirat Darmstadt und in Folge der trägerübergreifende, stadtweite 
Elternbeirat Darmstadt (TrEB) 
11. Fachausschüsse des Jugendhilfeausschusses

12. Jugendplenum 
13. Stadtschüler*innenrat 
14. Mädchenarbeitskreis 
15. Jungenarbeitskreis 
16. Vertretung queerer Interessen  
17. selbstorganisierten Zusammenschlüssen nach § 4a SGB VIII 
 
5. § 5 Abs. 2 erhält folgenden neuen Wortlaut: 
„Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 3 SGB VIII mit allen 
Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit:  
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien 
sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der 
Jugendhilfe, 
2. der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII, 
3. der Förderung der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 3 SGB VIII und § 74 SGB VIII, 
4.  der Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe auf kommunaler Ebene nach 
§ 75 SGB VIII.“ 
 
§ 5 Abs. 3 S. 3 wird wie folgt neu eingefügt: „Er soll vor jeder Beschlussfassung der 
Stadtverordnetenversammlung in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der/des 
Jugendamtsleiter-/in gehört werden.“ 
6. In § 8 fällt „(1)“ weg.  
 
§ 8 erhält folgenden neuen Wortlaut:  
 
„Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Fachausschüsse 
einsetzen. Die Fachausschüsse orientieren sich an der Aufteilung des SGB VIII mit 
seinen vielfältigen Aufgaben. Die Verteilung der Aufgaben im Einzelnen ist vom 
Jugendhilfeausschuss festzulegen. Die Fachausschüsse beraten, arbeiten dem 
Jugendhilfeausschuss zu und kooperieren untereinander. Beschlüsse der 
Fachausschüsse sind für den Jugendhilfeausschuss nicht bindend.“ 
 
7.  § 9 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:  
 
„Für die Fachausschüsse gilt § 6 mit der Maßgabe, dass alle Mitglieder und in der 
Sitzung anwesenden stellvertretenden Mitglieder der Fachausschüsse stimmberechtigt 
sind. 
 
 
8. § 11 erhält folgenden neuen Wortlaut:  
„Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse, die ehrenamtlich an 
diesen Gremien teilnehmen, üben eine Tätigkeit im Sinne des § 21 HGO aus. Sie erhalten 
nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der jeweils gültigen 
Fassung eine entsprechende Entschädigung.“

Artikel 2 
 
Diese Satzung tritt am 01. März 2026 in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den……………… 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz 
Bürgermeisterin

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Details

Vorlagen-Nr.
2026/0047
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.01.2026
Erstellt
29.09.2026 00:00