2026/0047
Neufassung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
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2026/0047
3755 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
30.01.2026
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2026/0047
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Neufassung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Vorlage vom: 29.01.2026
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Satzung zur Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 28.10.1993, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung
vom 11.12.2024, wird zugestimmt.
Anlagen: 520 Stand 28.01.2026
260126_Änderungssatzung Jugendhilfe
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 29.01.2026
Die bisherige Jugendamtssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt stammt aus dem Jahr
1993. Seitdem haben sich sowohl die gesetzlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe
(SGB VIII) als auch die Trägerlandschaft und die Strukturen der Jugendhilfe in Darmstadt
erheblich weiterentwickelt.
Die bisherige Satzung wurde lediglich punktuell angepasst, genügt jedoch nicht mehr den
Anforderungen einer modernen, vielfältigen und partizipativen Jugendhilfe.
Mit der Neufassung werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
• Erhöhung der Mitgliederzahl des Jugendhilfeausschusses von bislang 15 auf 20
stimmberechtigte Mitglieder, um die wachsende Zahl an freien Trägern, die
zunehmende Aufgabenvielfalt und die politischen sowie gesellschaftlichen
Gruppierungen angemessen abzubilden.
• Neuordnung der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses mit Zuweisung der
Sitze für Jugendverbände, freie Träger und gesellschaftliche Gruppen.
• Präzisierung des Wahlverfahrens und der Vorschlagsrechte, um mehr Transparenz und
Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.
• Erweiterung der beratenden Mitglieder um zusätzliche gesellschaftliche Akteure
• Redaktionelle und systematische Überarbeitung der gesamten Satzung zur besseren
Verständlichkeit, Gleichstellungssensibilität und inhaltliche Aktualisierung.
Mit der neuen Satzung wird die Arbeit des Jugendhilfeausschusses gestärkt und die gesetzlich
vorgesehene partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe
weiterentwickelt.
Die Neufassung der Satzung wurde zwischen dem Jugendamt und dem Rechtsamt fachlich
abgestimmt.
Die Jugendamtssatzung wurde in enger Abstimmung mit den im Jugendhilfeausschuss
vertretenen Gruppen und Trägern überarbeitet und am 28.01.2026 befürwortet.
Darmstadt, 29.01.2026
Dezernat I Dezernat II
Hanno Benz Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Bürgermeisterin
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Jugendhilfesatzung 520 1 Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt Vom 22.10.19931 Aufgrund der §§ 5, 51 und 72 der Hess. Gemeindeordnung - HGO - i.d.F. vom 01. April 1993 (GVBl. I 92 S. 534) i.V.m. §§ 69, 70 und 72 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.05.1993 (BGBl. I S. 637) und §§ 4 und 6 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes - HAG-KJHG - vom 18.12.1992 (GVBl. I S. 655) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 21.10.1993 für das Jugendamt der Stadt Darmstadt folgende Satzung erlassen: § 1 Allgemeines (1) Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Darmstadt zuständig. Gesetzliche Zuständigkeiten anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen bleiben unberührt. Dem Jugendamt können zur Wahrung des gesetzlichen Schutzauftrages im Einzelfall Aufgaben aus den in Satz 2 genannten Bereichen übertragen werden. Gesetzliche Zuständigkeiten anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen bleiben unberührt. (2) Das Jugendamt soll im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach Abs. 1 dazu beitragen, 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen, 4. positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. § 2 Aufgaben des Jugendamtes (1) Das Jugendamt gewährleistet insbesondere: - die Planung im Rahmen der Gesamtverantwortung i.S.d. §§ 79 ff SGB VIII, - die Ausführung der Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 41 des SGB VIII, sofern diese Aufgaben nicht an freie Träger der Jugendhilfe gemäß § 76 SGB VIII übertragen sind, - die Erfüllung anderer Aufgaben der Jugendhilfe nach den §§ 42 bis 60 SGB VIII, soweit nicht der überörtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig ist oder ein anerkannter Träger freier Jugendhilfen damit beauftragt wird. 1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 27.10.1993; in Kraft getreten am 28.10.1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.03.2026, veröffentlicht im Darmstädter Echo am XXX. 2 - Eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen. (2) Dem Jugendamt obliegen außerdem: - Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, für die es aufgrund anderer Gesetze zuständig ist, - sonstige Aufgaben, die ihm übertragen werden. § 3 Struktur des Jugendamtes Die Aufgaben der Jugendhilfe werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. § 4 Zusammensetzung und Wahl des Jugendhilfeausschusses (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied vorzusehen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Gebiet der Stadt Darmstadt haben oder in diesem Gebiet Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Die Altersbeschränkung nach Satz 3 gilt nicht für beratende Mitglieder, die selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vertreten. (2) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwanzig Frauen und Männer. Davon sollen mindestens 10 Frauen sein. (3) Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. der/die Oberbürgermeister/in oder der/die für das Jugendamt zuständige Dezernent/in 2. elf Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind. 3. acht Mitglieder, die auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Stadtverordnetenversammlung zu wählen sind. Darunter sollen, soweit dies die aktuelle Trägerlandschaft angemessen abbildet, drei Mitglieder auf Vorschläge der Jugendverbände und ein Mitglied auf Vorschlag der Wohlfahrtsverbände entfallen. (4) Die stimmberechtigten Mitglieder nach Abs. 3 Ziff. 2 und 3 werden für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und Verbände werden zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung durch ortsübliche Bekanntmachung zur Jugendhilfesatzung 520 3 Abgabe von Vorschlägen aufgefordert. Die Vorschläge sind innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist bei der Geschäftsstelle des Jugendhilfeausschusses einzureichen. Die stimmberechtigten Mitglieder werden durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Verwaltung erstellt hierzu nach Ablauf der Frist eine Übersicht der eingegangenen Vorschläge. Diese Übersicht enthält eine fachliche Einschätzung der bestehenden und sich entwickelnden Trägerschaft sowie Hinweise zur Sicherung der fachlichen Pluralität. Die Übersicht dient der Stadtverordnetenversammlung als nicht bindende Orientierungshilfe. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und eine Stellvertretung. (5) Als beratendes Mitglied der Verwaltung gehört dem Jugendhilfeausschuss der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes an, im Vertretungsfall deren/dessen Stellvertreter/in. (6) Als beratende Mitglieder entsenden jeweils ein Mitglied zur Vertretung ihrer Interessen in den Jugendhilfeausschuss: 1. Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt Dieburg 2. IHK Darmstadt Rhein Main Necker (1. Hälfte der Legislaturperiode) und der HWK Frankfurt-Rhein-Main (2. Hälfte der Legislaturperiode) 3. DGB-Jugend in Südhessen 4. Staatlichen Schulamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt Dieburg 5. Jugendkoordination des Polizeipräsidiums Südhessen 6. örtliche Religionsgemeinschaften 7. Kinder- und Jugendbeauftragten 8. Ausländerbeirat 9. Stadtelternbeirat der Schulen 10. Hauptelternbeirat Darmstadt und in der Folge der trägerübergreifende, stadtweite Elternbeirat Darmstadt (TrEB) 11. die Vorsitzenden der Fachausschüsse des Jugendhilfeausschusses 12. Jugendplenum 13. Stadtschüler*innenrat 14. Mädchenarbeitskreis 15. Jungenarbeitskreis 16. eine Vertretung queerer Interessen 17. selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a SGB VIII (7) Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Personen zur Beratung von Sachthemen einladen, sofern deren Anwesenheit für notwendig erachtet wird. § 5 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss berät frühzeitig in allen, die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien betreffende Planungs- und Entwicklungsvorhaben der Gebietskörperschaft. 4 (2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit: 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII, 3. der Förderung der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 3 SGB VIII, § 74 SGB VIII, 4. der öffentlichen Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe auf kommunaler Ebene nach § 75 SGB VIII. (3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen dieser Satzung sowie der von der Stadtverordnetenversammlung bereitgestellten Mittel und der von der Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse. Der Jugendhilfeausschuss hat gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er soll vor jeder Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der Jugendamtsleiter/in gehört werden. § 6 Beschlussfähigkeit Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung und die Beschlussfähigkeit die §§ 67, 68 HGO. § 7 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr, zusammen. Er wird durch die/den Vorsitzende/n einberufen. Der Jugendhilfeausschuss ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. § 8 Fachausschüsse Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Fachausschüsse einsetzen. Die Fachausschüsse orientieren sich an der Aufteilung des SGB VIII mit seinen vielfältigen Aufgaben. Die Verteilung der Aufgaben im Einzelnen ist vom Jugendhilfeausschuss festzulegen. Die Fachausschüsse beraten, arbeiten dem Jugendhilfeausschuss zu und kooperieren untereinander. Beschlüsse der Fachausschüsse sind für den Jugendhilfeausschuss nicht bindend. § 9 Zahl und Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse, Vorsitz und Beschlussfähigkeit (1) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse wird vom Jugendhilfeausschuss festgelegt. Sie soll aus Gründen der Arbeitsfähigkeit und Kosten die Zahl 13 nicht übersteigen. Frauen und Männer sollen - soweit möglich - zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. § 4 Abs. 1 S. 2 gilt entsprechend. Jugendhilfesatzung 520 5 (2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss gewählt. Sie müssen nicht Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sein und sollen die unterschiedlichen Arbeitsfelder der Jugendhilfe vertreten. (3) Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. (4) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden sowie die Stellvertretungen selbst. (5) Für die Fachausschüsse gilt § 6 mit der Maßgabe, dass alle Mitglieder und in der Sitzung anwesenden stellvertretenden Mitglieder der Fachausschüsse stimmberechtigt sind. § 10 Öffentlichkeit Der Jugendhilfeausschuss und seine Fachausschüsse beraten und beschließen in öffentlicher Sitzung, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. § 52 HGO gilt entsprechend. § 11 Ehrenamtlichkeit Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse, die ehrenamtlich an diesen Gremien teilnehmen, üben eine Tätigkeit im Sinne des § 21 HGO aus. Sie erhalten nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der jeweils gültigen Fassung eine entsprechende Entschädigung. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Darmstadt vom 25.02.1955 außer Kraft. Darmstadt, den Barbara Akdeniz Bürgermeisterin
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Jugendhilfe in der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 22.10.1993 Vom …………………………. Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (BGBI Nr. 24), i.V.m. §§ 69 und 70 SGB VIII i. d. F. vom 14.12.2006 (BGBI. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 107) und § 5 Abs. 3 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBI. I S. 698), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.12.2025 (GVBI. 2025 Nr. 93) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ……………. folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Das Jugendamt ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Darmstadt zuständig.“ 2. Die Überschrift zu § 2 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Aufgaben des Jugendamtes“ In § 2 Abs. 1 Spiegelstrich 1 wird das Wort „die“ vor „Planung“ eingefügt. § 2 Abs. 1 Spiegelstrich 3 wird „KJHG“ durch „SGB VIII“ ersetzt. In § 2 Abs. 1 wird wie folgt ein 4. Spiegelstrich neu eingefügt: „- eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familien befassen.“ 3. Die Überschrift zu § 3 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Struktur des Jugendamtes“ 4. Die Überschrift zu § 4 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Zusammensetzung und Wahl des Jugendhilfeausschusses“ In § 4 Abs. 1 wird ein Satz 4 wie folgt neu eingefügt: "Die Altersbeschränkung nach Satz 3 gilt nicht für beratende Mitglieder, die selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vertreten." § 4 Abs. 2 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beträgt zwanzig Frauen und Männer. Davon sollen mindestens 10 Frauen sein.“ § 4 Abs. 3 Nr. 2 wird „8“ durch „elf“ ersetzt. § 4 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Acht Mitglieder, die auf Vorschlag der im Bezirk des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Stadtverordnetenversammlung zu wählen sind. Darunter sollen, soweit dies die aktuelle Trägerlandschaft angemessen abbildet, drei Mitglieder auf Vorschläge der Jugendverbände und ein Mitglied auf Vorschlag der Wohlfahrtsverbände entfallen.“ § 4 Abs. 4 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Die stimmberechtigten Mitglieder nach Abs. 3 Ziff. 2 und 3 werden für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Amtszeit des Jugendhilfeausschusses entspricht der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Jugendhilfeausschuss die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Jugendhilfeausschusses weiter. Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und Verbände werden zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung durch ortsübliche Bekanntmachung zur Abgabe von Vorschlägen aufgefordert. Die Vorschläge sind innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist bei der Geschäftsstelle des Jugendhilfeausschusses einzureichen. Die stimmberechtigten Mitglieder werden durch die Stadtverordnetenversammlung gewählt. Die Verwaltung erstellt hierzu nach Ablauf der Frist eine Übersicht der eingegangenen Vorschläge. Diese Übersicht enthält eine fachliche Einschätzung der bestehenden und sich entwickelnden Trägerlandschaft sowie Hinweise zur Sicherung der fachlichen Pluralität. Die Übersicht dient der Stadtverordnetenversammlung als nicht bindende Orientierungshilfe. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied und eine Stellvertretung.“ § 4 Abs. 6 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Als beratende Mitglieder entsenden jeweils ein Mitglied zur Vertretung Ihrer Interessen in den Jugendhilfeausschuss: 1. Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg 2. IHK Darmstadt Rhein Main Necker (1. Hälfte der Legislaturperiode) und der HWK Frankfurt-Rhein-Main (2. Hälfte der Legislaturperiode) 3. DGB-Jugend in Südhessen 4. Staatlichen Schulamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg 5. Jugendkoordination des Polizeipräsidiums Südhessen 6. örtliche Religionsgemeinschaften 7. Kinder- und Jugendbeauftragte 8. Ausländerbeirat 9. Stadtelternbeirat der Schulen 10. Hauptelternbeirat Darmstadt und in Folge der trägerübergreifende, stadtweite Elternbeirat Darmstadt (TrEB) 11. Fachausschüsse des Jugendhilfeausschusses 12. Jugendplenum 13. Stadtschüler*innenrat 14. Mädchenarbeitskreis 15. Jungenarbeitskreis 16. Vertretung queerer Interessen 17. selbstorganisierten Zusammenschlüssen nach § 4a SGB VIII 5. § 5 Abs. 2 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Der Jugendhilfeausschuss befasst sich nach § 71 Abs. 3 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit: 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 2. der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII, 3. der Förderung der freien Jugendhilfe nach § 4 Abs. 3 SGB VIII und § 74 SGB VIII, 4. der Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe auf kommunaler Ebene nach § 75 SGB VIII.“ § 5 Abs. 3 S. 3 wird wie folgt neu eingefügt: „Er soll vor jeder Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung der/des Jugendamtsleiter-/in gehört werden.“ 6. In § 8 fällt „(1)“ weg. § 8 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Fachausschüsse einsetzen. Die Fachausschüsse orientieren sich an der Aufteilung des SGB VIII mit seinen vielfältigen Aufgaben. Die Verteilung der Aufgaben im Einzelnen ist vom Jugendhilfeausschuss festzulegen. Die Fachausschüsse beraten, arbeiten dem Jugendhilfeausschuss zu und kooperieren untereinander. Beschlüsse der Fachausschüsse sind für den Jugendhilfeausschuss nicht bindend.“ 7. § 9 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut: „Für die Fachausschüsse gilt § 6 mit der Maßgabe, dass alle Mitglieder und in der Sitzung anwesenden stellvertretenden Mitglieder der Fachausschüsse stimmberechtigt sind. 8. § 11 erhält folgenden neuen Wortlaut: „Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Fachausschüsse, die ehrenamtlich an diesen Gremien teilnehmen, üben eine Tätigkeit im Sinne des § 21 HGO aus. Sie erhalten nach der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige in der jeweils gültigen Fassung eine entsprechende Entschädigung.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01. März 2026 in Kraft. Darmstadt, den……………… Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Barbara Akdeniz Bürgermeisterin
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2026/0047
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.01.2026
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00