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V/0145/2006

Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten nach den "Allgemeinen Nutzungsbedingungen

Vorlage 28.02.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.04.2006, TOP 18

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

18242 Zeichen

V/0145/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Sportamt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten nach den "Allgemeinen Nutzungsbedingungen" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.03.2006 Sportausschuss Vorberatung 
22.03.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
29.03.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
05.04.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der städt. Sportanlagen mit Ausnahme der städt. 
Hallen- und Freibäder (Allgemeine Nutzungsbedingungen) werden mit Wirkung ab 01.05.2006 neu 
gefasst (Anlage 1). Hierdurch wird beschlossen, dass  
 
- die Weiterbildungseinrichtungen für die Nutzung städt. Sportstätten ab 01.05.2006 Entgelte 
auf der Grundlage der „Allgemeinen Nutzungsbedingungen“ zu zahlen haben (Ziffer II.3),   
 
- für die Nutzung städtischer Sportstätten ab 01.05.2006 die Entgelte für die freien und priva-
ten Gruppen sowie die Weiterbildungseinrichtungen (siehe Anlage 1) um 10 % erhöht wer-
den, 
 
- für die Nutzung der städtischen Tennisplätze und Speckbrettplätze mit wassergebundener 
Decke die Tarife ebenfalls ab der Saison 2006 um 10 % erhöht werden.  
 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
In der öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/1065/2005 vom 06.01.2006 wird unter der lfd. Nr. 81 
des Spar- und Konsolidierungsprogramms 2006/2009 vorgeschlagen, die in den "Allgemeinen Be-
dingungen für die Nutzung der städt. Sportanlagen mit Ausnahme der städt. Hallen- und Freibä-
der" festgesetzten Entgelte um 10 % zu erhöhen bzw. die Ausweitung der entgeltpflichtigen Nutzer 
durch die Hinzunahme von Weiterbildungseinrichtungen.  Außerdem wird unter der lfd. Nr. 85 die 
Vorlagen-Nr.: 
V/0145/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Willnath 
Ruf: 
492 52 10 
E-Mail: 
Michael.Willnath@stadt-muenster.de 
Datum: 
22.02.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0145/2006 
Erhöhung der Entgelte für die Nutzung städt. Tennis- und Speckbrettplätze mit wassergebundener 
Decke vorgeschlagen. 
 
Die letzte Anpassung der Entgelte hat der Rat der Stadt Münster zum 01.10.1995 beschlossen.  
 
2. Erweiterung der entgeltpflichtigen Nutzung gem. den Allgemeinen Nutzungsbedin-
gungen 
 
Es werden zz. folgende Weiterbildungseinrichtungen entgeltpflichtig: 
 
- Anna-Krückmann-Haus    
- Ev. Familienbildungsstätte Münster     
- Kath. Bildungswerk Münster      
- Kath. Bildungswerk Nienberge   
- Volkshochschule Münster 
- Werkstatt f. Bildung u. Kultur    
- Bildungswerk Landessportbund NRW e. V. – Außenstelle Stadtsportbund Münster e. V.. 
 
Sportfachliche Angebote, die sich auf die Bereiche Qualifizierung von Ehrenamtlichen, Übungslei-
ter- und Helferausbildung erstrecken, die der Stadtsportbund Münster e. V. durch das Bildungs-
werk des Landessportbund NRW e. V.durchführen lässt, sollen von der Entgeltpflicht nicht erfasst 
werden. Diese Qualifizierungsangebote sind für den überwiegend ehrenamtlich organisierten Ver-
einssport unerlässlich. Das Bildungswerk ist bemüht, die Lehrgänge und Kurse möglichst kosten-
günstig für die Vereinsmitglieder anzubieten. Die sich anschließenden Hospitationskurse in den 
unterschiedlichen Sportbereichen sind für die Teilnehmer/innen von großer Bedeutung und neh-
men im Bereich der Vereinsentwicklung in Münster einen hohen Stellenwert ein. Hier werden In-
halte aus den Lehrgängen praxisbezogen angewandt und gefestigt.  
 
3. Finanzielle Auswirkungen 
 
Die Erhöhungen und Erweiterung der entgeltpflichtigen Nutzer sind nicht als Einmaleffekt zu wer-
ten, sondern stellen über die Jahre eine echte Einnahmeverbesserung bei der Nutzung städt. 
Sportstätten dar.  
 
Durch die Erhöhung der Entgelte um 10 % sowie die Ausweitung der entgeltpflichtigen Nutzer 
werden jährliche Mehreinnahmen von ca. 92.500 € und bei der Erhöhung der Entgelte für Tennis- 
und Speckbrettplätze von jährlich ca. 5.000 €, insgesamt 97.500  € erwartet.  
 
Die Verwaltung schlägt vor, die Erhöhung und Ausweitung mit Wirkung zum 01.05.2006 vorzu-
nehmen.  
 
Über die finanziellen Auswirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen wird die Verwaltung entspre-
chende Veränderungsblätter zum Haushaltsentwurf erstellen und den Fachausschüssen zur 
Haushaltsberatung vorlegen. Die Veränderungen, die auf eine Konsolidierungsmaßnahme zurück-
zuführen sind, werden als solche gekennzeichnet. 
 
 
I. V. 
 
 
gez.  Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
Anlage 1
 
„Allgemeine Nutzungsbedingungen“

- 3 - 
V/0145/2006 
 
 
            Anlage 1 zur Vorlage V/0145/2006  
 
 
Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen  
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder  
("Allgemeine Nutzungsbedingungen") 
 
I. Nutzung 
1. Allgemeines 
 
Die städtischen Sportanlagen (Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen und Sportaußenanlagen) oder 
von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportanlagen werden auf Antrag durch 
das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung gestellt. 
 
 
2. Nutzungsrecht 
 
Die städtischen Sportanlagen werden Sportvereinen, Sport-  und Jugendverbänden und sonstigen 
Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie 
Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppe verfügbar sind und der beantragten 
Überlassung keine besonderen öffentlichen oder vertraglichen Rechte entgegenstehen. 
 
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportanlagen werden bei der Vergabe städtischer Sportanlagen 
berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer 
einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische Sportanlage auf vertraglicher 
Grundlage nutzen. 
 
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportanlagen nur aufgrund einer besonderen 
Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine 
Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt. 
 
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportanlagen 
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag 
Ausnahmen zulassen. 
 
Die Nutzer der städtischen Sportanlagen haben sich nach den Anweisungen des städtischen 
Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten. 
 
 
3. Nutzungszeiten 
 
Alle städtischen Sportanlagen stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 
Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten 
nicht ausnutzen, können die städtischen Sportanlagen Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen 
zur Verfügung gestellt werden. Nach 18.00 Uhr, bzw. 12.00 Uhr, und an Sonn- und Feiertagen, können 
die städtischen Sportanlagen anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu 
erstellenden Nutzungspläne überlassen werden. 
 
Die städtischen Sportanlagen müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein. 
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das städtische Schulamt 
und das Sportamt der Stadt besonders festgesetzt.

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V/0145/2006 
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt im Interesse besonderer 
Veranstaltungen abweichende Regelungen treffen. 
 
 
4. Sportveranstaltungen 
 
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor 
Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen 
einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn. 
 
Die Entscheidung über eine eventuelle Überlassung der städtischen Sportanlagen trifft das Sportamt 
der Stadt innerhalb von acht Tagen. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt. 
  
 
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften 
 
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen 
Sportanlagen zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene 
Verhältnisse erforderlich wird. 
 
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
 
 
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportanlagen,  Umkleideräume und 
anderen Einrichtungen 
 
Die Überlassung der städtischen Sportanlagen bzw. Einrichtungen erfolgt durch einen schriftlichen 
Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen 
Sportanlagen bzw. Einrichtungen und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige 
Nutzung. Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem 
städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 
 
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die dafür 
bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportanlagen nur 
mit Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine Haftung übernimmt die Stadt 
für untergebrachte Gegenstände nicht. 
 
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe/den Sportgruppen jeweils 
zusammen mit den städtischen Sportanlagen zur Verfügung gestellt, falls nicht besondere 
Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der 
Wasserverbrauch auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden. 
 
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet. 
 
Alle Einrichtungen der städtischen Sportanlagen und die zur Verfügung gestellten städtischen Geräte 
und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene 
Schäden sind unverzüglich beim städtischen Personal (Platzwart, Hausmeister oder andere eigens mit 
der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
 
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und 
Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz) 
dürfen nicht benutzt werden. 
 
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen Räume/Hallentrakte mit 
Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden.

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V/0145/2006 
Bei Nutzung der städtischen Sportanlagen sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt 
Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die 
Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind weitestgehend 
auszuschöpfen. Die dadu rch anfallenden Kosten  gehen ausschließlich zu Lasten des Nutzers/der 
Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter. 
 
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.  
 
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.  
 
 
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren  und Ausschank von Getränken 
 
Auf den städtischen Sportanlagen sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der 
Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt 
der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen. 
 
 
8. Betriebsordnungen 
 
Die besonderen Betriebsordnungen (Hallenordnungen, Hausordnung usw.) für die Nutzung der 
städtischen Sportanlagen und Einrichtungsgegenstände sind zu beachten. 
 
 
9. Haftung der Stadt 
 
Die Nutzung der städtischen Sportanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die 
Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die Anlagen und 
Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Festgestellte oder 
eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, Hausmeister oder andere 
eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden. 
 
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke und 
anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände. 
 
 
10. Haftung des Nutzers 
 
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportanlagen und/oder ihren Einrichtungen 
verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner. 
 
 
11. Ausschluss von der Nutzung 
 
Die Nutzer der städtischen Sportanlagen bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zuwider 
handeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportanlagen stören, können je nach Schwere des 
Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden. 
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf  Entschädigung. 
 
 
II. Entgelte 
1. Grundsatz der Unentgeltlichkeit 
 
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportanlagen und 
der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich. Ausnahmen ergeben sich aus Ziffer II.3.

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V/0145/2006 
2. Unentgeltliche Nutzung 
 
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen Zwecken für  
 
- die Schulen der Stadt Münster; 
- den Übungs- und Meisterschaftsbetrieb der Sportvereine, die Mitglied des Stadtsportbund 
Münster e. V. sind oder deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt 
Münster wohnen; 
- Freundschaftsbegegnungen und Turniere der Sportvereine, die Mitglied des Stadtsportbund 
Münster e. V. sind oder deren Mitglieder zu 75 %  innerhalb der politischen Grenzen der Stadt 
Münster wohnen. 
 
 
3. Entgeltliche Nutzung 
 
3.1 Entgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen Zwecken für 
 
- den Übungs- und den Wettkampfbetrieb freier und privater Sportgruppen sowie für  
Weiterbildungseinrichtungen; 
- auswärtige Sportvereine und Sportvereine, die nicht Mitglied des Stadtsportbund Münster e. V. 
sind bzw. deren Mitglieder nicht zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt Münster 
wohnen; 
- überörtliche Sportverbände; 
- Nutzer der städtischen Tennisplätze; 
- Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke. 
 
3.2 Für  Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz  
 oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden. 
 
 
4. Tarife 
4.1 Sportplätze 
4.1.1 Großspielfelder       
 
 freie Sportgruppen, Vereine  je Platz pro Stunde   16,90 €  
 und Verbände:    je Platz halbtägig    67,50 €   
      je Platz ganztägig  101,30 €  
 sonstige Veranstalter:   je Platz pro Stunde   28,20 €  
      j e  P l a t z  h a l b t ä g i g  112,50 €  
      j e  P l a t z  g a n z t ä g i g  168,80 €  
 
4.1.2 Kleinspielfelder 
 
 freie Sportgruppen, Vereine  je Platz pro Stunde     8,50 €  
 und Verbände:    je Platz halbtägig   33,80 €   
      j e  P l a t z  g a n z t ä g i g    50,70 €  
 
 sonstige Veranstalter:   je Platz pro Stunde 14,10 €  
      j e  P l a t z  h a l b t ä g i g  56,30 €  
      j e  P l a t z  g a n z t ä g i g  84,40 €  
 
4.1.3 Für Berufssportveranstaltungen und für das Städtische Preußen-Stadion an der Hammer 
Straße  werden Sondervereinbarungen getroffen. 
 
 
4.2 Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen

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V/0145/2006 
4.2.1 Hallen bis 405 qm 
 
 freie Sportgruppen, Vereine  pro Stunde     16,90 €  
 und Verbände:    halbtägig     67,50 €  
      ganztägig                        101,30 €  
 
 sonstige Veranstalter:   pro Stunde     28,20 €  
      h a l b t ä g i g    112,50 €  
     ganztägig   168,80 €  
 
4.2.2 Hallen bis 882 qm 
 
freie Sportgruppen, Vereine  pro Stunde    28,20 €  
 und Verbände:    halbtägig  112,50 €  
      ganztägig  168,80 €  
 sonstige Veranstalter   pro Stunde    45,00 €  
      h a l b t ä g i g   180,00 €  
      ganztägig  270,00 €  
 
4.2.3 Hallen über 882 qm 
 
 freie Sportgruppen, Vereine  pro Stunde    39,40 €  
 und Verbände:    halbtägig   157,50 €  
      ganztägig  236,30 € 
 sonstige Veranstalter   pro Stunde    61,90 €  
      h a l b t ä g i g   247,50 €  
       ganztägig   371,20 €  
 
 
4.2.4  Für Berufssportveranstaltungen und für die Sporthalle Berg Fidel werden 
Sondervereinbarungen getroffen. 
 
 
4.3 Tennisplätze 
 
4.3.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison 
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr    95,70 €  
  - montags bis freitags   08.00 - 15.00 Uhr  123,80 €  
  - montags bis freitags   15.00 - 18.00 Uhr  146,30 €  
  - samstags, sonntags   08.00 - 18.00 Uhr  146,30 €  
  - an allen Tagen   18.00 - 19.00 Uhr  123,80 €  
  - an allen Tagen   19.00 - 21.00 Uhr    95,70 €  
 
                78,80 € 
 
                9,10 € 
 
 
4.4 Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke 
 
 für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison  
 
  - an allen Tagen   07.00 - 08.00 Uhr    31,00 €  
 
 - montags bis freitags   08.00 - 15.00 Uhr   78,80 €  
  - montags bis freitags  15.00 - 18.00 Uhr     95,70 €  
4.3.2 Zehnerkarten 
4.3.3 Stundenkarten  
4.4.1 Dauerkarte

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V/0145/2006 
  - samstags, sonntags  08.00 - 18.00 Uhr     95,70 €  
  - an allen Tagen  18.00 - 19.00 Uhr   39,40 €  
  - an allen Tagen  19.00 - 21.00 Uhr    61,90 €  
 
 (10x2 Stunden)       51,80 €  
 
 
 
 (z. B. Überstunden von Hausmeister/Platzwart an Sonn-/Feiertagen) werden gesondert 
 berechnet. 
 
 
4.6 Entgelterhebung 
 
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt in Rechnung gestellt und sind von der Sportgruppe/von 
den Sportgruppen bzw. vom Veranstalter/von den Veranstaltern innerhalb von 14 Tagen nach 
Zahlungsaufforderung zu zahlen. Die Stadt ist befugt, die Zahlung des Entgeltes im Voraus zu 
verlangen. 
 
Werden die städtischen Sportanlagen einer Sportgruppe/Sportgruppen entgeltlich für längere Zeit 
überlassen, können die unter 4.1 und 4.2 festgesetzten Entgelte pauschaliert werden. 
 
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte und etwaige weitere 
Kosten. 
 
 
III. Inkrafttreten  
 
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung stadteigener Sportanlagen mit Ausnahme der 
stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster“, die durch den Rat der Stadt Münster 
beschlossen worden und ab 01.04.1984 in Kraft getreten sind, werden gemäß der vorstehenden 
Fassung geändert und treten mit Wirkung vom 01.05.2006 in Kraft. 
 
Unberührt bleiben besondere Verträge für die Nutzung der städtischen Sportanlagen und 
Sporteinrichtungen.     
 
 
 
 
  
4.4.2 Zehnerkarte 
4.5 Nebenkosten

Beratungsverlauf (4)

08.03.2006 Sportausschuss
TOP 3.5 Vorberatung
Zur Sitzung
22.03.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 3.2.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
29.03.2006 Hauptausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.04.2006 Rat
TOP 18 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Hammer Straße

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0145/2006
Typ
Vorlage
Datum
28.02.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37