V/0145/2006
Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten nach den "Allgemeinen Nutzungsbedingungen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage
18242 Zeichen
V/0145/2006
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sportamt
Betrifft
Entgelte für die Nutzung städtischer Sportstätten nach den "Allgemeinen Nutzungsbedingungen"
Beratungsfolge
08.03.2006 Sportausschuss Vorberatung
22.03.2006 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
29.03.2006 Hauptausschuss Vorberatung
05.04.2006 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Sachentscheidung:
Die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der städt. Sportanlagen mit Ausnahme der städt.
Hallen- und Freibäder (Allgemeine Nutzungsbedingungen) werden mit Wirkung ab 01.05.2006 neu
gefasst (Anlage 1). Hierdurch wird beschlossen, dass
- die Weiterbildungseinrichtungen für die Nutzung städt. Sportstätten ab 01.05.2006 Entgelte
auf der Grundlage der „Allgemeinen Nutzungsbedingungen“ zu zahlen haben (Ziffer II.3),
- für die Nutzung städtischer Sportstätten ab 01.05.2006 die Entgelte für die freien und priva-
ten Gruppen sowie die Weiterbildungseinrichtungen (siehe Anlage 1) um 10 % erhöht wer-
den,
- für die Nutzung der städtischen Tennisplätze und Speckbrettplätze mit wassergebundener
Decke die Tarife ebenfalls ab der Saison 2006 um 10 % erhöht werden.
Begründung:
1. Ausgangslage
In der öffentlichen Beschlussvorlage Nr. V/1065/2005 vom 06.01.2006 wird unter der lfd. Nr. 81
des Spar- und Konsolidierungsprogramms 2006/2009 vorgeschlagen, die in den "Allgemeinen Be-
dingungen für die Nutzung der städt. Sportanlagen mit Ausnahme der städt. Hallen- und Freibä-
der" festgesetzten Entgelte um 10 % zu erhöhen bzw. die Ausweitung der entgeltpflichtigen Nutzer
durch die Hinzunahme von Weiterbildungseinrichtungen. Außerdem wird unter der lfd. Nr. 85 die
Vorlagen-Nr.:
V/0145/2006
Auskunft erteilt:
Herr Willnath
Ruf:
492 52 10
E-Mail:
Michael.Willnath@stadt-muenster.de
Datum:
22.02.2006
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0145/2006
Erhöhung der Entgelte für die Nutzung städt. Tennis- und Speckbrettplätze mit wassergebundener
Decke vorgeschlagen.
Die letzte Anpassung der Entgelte hat der Rat der Stadt Münster zum 01.10.1995 beschlossen.
2. Erweiterung der entgeltpflichtigen Nutzung gem. den Allgemeinen Nutzungsbedin-
gungen
Es werden zz. folgende Weiterbildungseinrichtungen entgeltpflichtig:
- Anna-Krückmann-Haus
- Ev. Familienbildungsstätte Münster
- Kath. Bildungswerk Münster
- Kath. Bildungswerk Nienberge
- Volkshochschule Münster
- Werkstatt f. Bildung u. Kultur
- Bildungswerk Landessportbund NRW e. V. – Außenstelle Stadtsportbund Münster e. V..
Sportfachliche Angebote, die sich auf die Bereiche Qualifizierung von Ehrenamtlichen, Übungslei-
ter- und Helferausbildung erstrecken, die der Stadtsportbund Münster e. V. durch das Bildungs-
werk des Landessportbund NRW e. V.durchführen lässt, sollen von der Entgeltpflicht nicht erfasst
werden. Diese Qualifizierungsangebote sind für den überwiegend ehrenamtlich organisierten Ver-
einssport unerlässlich. Das Bildungswerk ist bemüht, die Lehrgänge und Kurse möglichst kosten-
günstig für die Vereinsmitglieder anzubieten. Die sich anschließenden Hospitationskurse in den
unterschiedlichen Sportbereichen sind für die Teilnehmer/innen von großer Bedeutung und neh-
men im Bereich der Vereinsentwicklung in Münster einen hohen Stellenwert ein. Hier werden In-
halte aus den Lehrgängen praxisbezogen angewandt und gefestigt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die Erhöhungen und Erweiterung der entgeltpflichtigen Nutzer sind nicht als Einmaleffekt zu wer-
ten, sondern stellen über die Jahre eine echte Einnahmeverbesserung bei der Nutzung städt.
Sportstätten dar.
Durch die Erhöhung der Entgelte um 10 % sowie die Ausweitung der entgeltpflichtigen Nutzer
werden jährliche Mehreinnahmen von ca. 92.500 € und bei der Erhöhung der Entgelte für Tennis-
und Speckbrettplätze von jährlich ca. 5.000 €, insgesamt 97.500 € erwartet.
Die Verwaltung schlägt vor, die Erhöhung und Ausweitung mit Wirkung zum 01.05.2006 vorzu-
nehmen.
Über die finanziellen Auswirkungen der Konsolidierungsmaßnahmen wird die Verwaltung entspre-
chende Veränderungsblätter zum Haushaltsentwurf erstellen und den Fachausschüssen zur
Haushaltsberatung vorlegen. Die Veränderungen, die auf eine Konsolidierungsmaßnahme zurück-
zuführen sind, werden als solche gekennzeichnet.
I. V.
gez. Dr. Hanke
Stadträtin
Anlage 1
„Allgemeine Nutzungsbedingungen“
- 3 -
V/0145/2006
Anlage 1 zur Vorlage V/0145/2006
Allgemeine Bedingungen für die Nutzung der städtischen Sportanlagen
mit Ausnahme der städtischen Hallen- und Freibäder
("Allgemeine Nutzungsbedingungen")
I. Nutzung
1. Allgemeines
Die städtischen Sportanlagen (Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen und Sportaußenanlagen) oder
von der Stadt Münster gepachtete, gemietete oder verwaltete Sportanlagen werden auf Antrag durch
das Sportamt der Stadt unter den nachstehenden Bedingungen zur Verfügung gestellt.
2. Nutzungsrecht
Die städtischen Sportanlagen werden Sportvereinen, Sport- und Jugendverbänden und sonstigen
Gruppen für den Übungsbetrieb, für Meisterschaften und Sportveranstaltungen überlassen, soweit freie
Stunden bei Berücksichtigung der Interessen aller Sportgruppe verfügbar sind und der beantragten
Überlassung keine besonderen öffentlichen oder vertraglichen Rechte entgegenstehen.
Einzelpersonen und Besitzer eigener Sportanlagen werden bei der Vergabe städtischer Sportanlagen
berücksichtigt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der vorgenannten Regelung möglich ist. Als Besitzer
einer (eigenen) Sportanlage gelten auch Vereine, die eine städtische Sportanlage auf vertraglicher
Grundlage nutzen.
Für Berufssportveranstaltungen können die städtischen Sportanlagen nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Das städtische Sportamt stellt fest, ob es sich um eine
Berufs- oder Amateursportveranstaltung handelt.
Die Durchführung nichtsportlicher Veranstaltungen wird auf den städtischen Sportanlagen
grundsätzlich nicht gestattet. In begründeten Einzelfällen kann das städtische Sportamt auf Antrag
Ausnahmen zulassen.
Die Nutzer der städtischen Sportanlagen haben sich nach den Anweisungen des städtischen
Dienstpersonals oder anderer mit der Aufsicht beauftragter Personen zu richten.
3. Nutzungszeiten
Alle städtischen Sportanlagen stehen vorrangig den Schulen montags bis freitags von 8.00 bis 18.00
Uhr und samstags von 8.00 bis 12.00 Uhr zur Verfügung. Soweit Schulen die vorgenannten Zeiten
nicht ausnutzen, können die städtischen Sportanlagen Vereinen, Verbänden oder sonstigen Gruppen
zur Verfügung gestellt werden. Nach 18.00 Uhr, bzw. 12.00 Uhr, und an Sonn- und Feiertagen, können
die städtischen Sportanlagen anderen Sportgruppen im Rahmen der vom städtischen Sportamt zu
erstellenden Nutzungspläne überlassen werden.
Die städtischen Sportanlagen müssen in der Regel bis 22.00 Uhr wieder verlassen worden sein.
Die Nutzungsmöglichkeiten während der Ferien werden Jahr für Jahr durch das städtische Schulamt
und das Sportamt der Stadt besonders festgesetzt.
- 4 -
V/0145/2006
Von den vorgenannten Nutzungszeiten kann das Sportamt der Stadt im Interesse besonderer
Veranstaltungen abweichende Regelungen treffen.
4. Sportveranstaltungen
Die Durchführung von Sportveranstaltungen ist rechtzeitig, mindestens jedoch acht Wochen vor
Veranstaltungsbeginn beim Sportamt der Stadt anzumelden. Nichtsportliche Veranstaltungen bedürfen
einer Voranmeldung von mindestens 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.
Die Entscheidung über eine eventuelle Überlassung der städtischen Sportanlagen trifft das Sportamt
der Stadt innerhalb von acht Tagen. Sie wird dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt.
5. Übungsbetrieb und Meisterschaften
Das Sportamt der Stadt ist berechtigt, eine erteilte Genehmigung zur Nutzung der städtischen
Sportanlagen zurückzuziehen, wenn es aus sportlichen Gründen oder durch unvorhergesehene
Verhältnisse erforderlich wird.
Die betroffenen Sportgruppen haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
6. Ordnungsgrundsätze zur Nutzung der städtischen Sportanlagen, Umkleideräume und
anderen Einrichtungen
Die Überlassung der städtischen Sportanlagen bzw. Einrichtungen erfolgt durch einen schriftlichen
Bescheid des Sportamtes der Stadt. Dieser Bescheid berechtigt zur Nutzung der städtischen
Sportanlagen bzw. Einrichtungen und gibt Auskunft über die festgesetzten Zeiten und die zulässige
Nutzung. Die Sportgruppe oder eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen haben sich dem
städtischen Aufsichtspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
Die bei Veranstaltungen und beim Übungsbetrieb benutzten Geräte sind nach Gebrauch an die dafür
bestimmten Plätze zurückzubringen. Vereinseigene Geräte dürfen in den städtischen Sportanlagen nur
mit Genehmigung des Sportamtes der Stadt untergebracht werden. Eine Haftung übernimmt die Stadt
für untergebrachte Gegenstände nicht.
Die Umkleideräume und sanitären Anlagen werden der Sportgruppe/den Sportgruppen jeweils
zusammen mit den städtischen Sportanlagen zur Verfügung gestellt, falls nicht besondere
Vereinbarungen bestehen. Bei Nutzung der Wasch- und Duscheinrichtungen muss der
Wasserverbrauch auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden.
Unbefugten ist das Betreten der Umkleide- und Duschräume nicht gestattet.
Alle Einrichtungen der städtischen Sportanlagen und die zur Verfügung gestellten städtischen Geräte
und Einrichtungsgegenstände sind schonend und pfleglich zu behandeln. Durch Nutzung entstandene
Schäden sind unverzüglich beim städtischen Personal (Platzwart, Hausmeister oder andere eigens mit
der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Das Betreten der städtischen Gymnastikhallen und der Spielfelder in den städtischen Turn- und
Sporthallen ist nur mit sauberen Turnschuhen, deren Sohlen nicht abfärben, gestattet. Haftmittel (Harz)
dürfen nicht benutzt werden.
Die Sportgruppen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die überlassenen Räume/Hallentrakte mit
Ablauf der zugewiesenen Belegungszeit auf eigene Kosten besenrein verlassen werden.
- 5 -
V/0145/2006
Bei Nutzung der städtischen Sportanlagen sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt
Münster zu beachten. Abfallvermeidung hat Vorrang vor sachgerechter Abfallentsorgung. Die
Einsatzmöglichkeiten von kompostierbarem Einweg- und/oder Mehrweggeschirr sind weitestgehend
auszuschöpfen. Die dadu rch anfallenden Kosten gehen ausschließlich zu Lasten des Nutzers/der
Sportgruppe bzw. des Veranstalters/der Veranstalter.
Fahrzeuge, gleich welcher Art, dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen abgestellt werden.
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.
7. Wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und Ausschank von Getränken
Auf den städtischen Sportanlagen sind wirtschaftliche Werbung, Verkauf von Waren und der
Ausschank von Getränken grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Sportamt
der Stadt, soweit die an anderer Stelle einzuholenden Genehmigungen vorliegen.
8. Betriebsordnungen
Die besonderen Betriebsordnungen (Hallenordnungen, Hausordnung usw.) für die Nutzung der
städtischen Sportanlagen und Einrichtungsgegenstände sind zu beachten.
9. Haftung der Stadt
Die Nutzung der städtischen Sportanlagen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Die
Sportgruppe bzw. ein von der Sportgruppe eigens benannter Verantwortlicher hat die Anlagen und
Geräte vor Gebrauch auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Festgestellte oder
eintretende Schäden sind unverzüglich dem städtischen Personal (Platzwart, Hausmeister oder andere
eigens mit der Aufsicht beauftragte Personen) zu melden.
Die Stadt haftet nicht bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgelegter Kleidungsstücke und
anderer von Nutzern oder Besuchern mitgebrachter Gegenstände.
10. Haftung des Nutzers
Sportgruppen, die Schäden an den städtischen Sportanlagen und/oder ihren Einrichtungen
verursachen, werden haftbar gemacht. Mehrere Sportgruppen haften als Gesamtschuldner.
11. Ausschluss von der Nutzung
Die Nutzer der städtischen Sportanlagen bzw. Sporteinrichtungen, die diesen Bestimmungen zuwider
handeln oder die Ordnung auf den städtischen Sportanlagen stören, können je nach Schwere des
Verstoßes zeitweise oder dauernd von der Nutzung ausgeschlossen werden.
Betroffene Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
II. Entgelte
1. Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Im Rahmen der Sportförderung der Stadt Münster ist die Nutzung der städtischen Sportanlagen und
der zugehörigen Sportgeräte weitgehend unentgeltlich. Ausnahmen ergeben sich aus Ziffer II.3.
- 6 -
V/0145/2006
2. Unentgeltliche Nutzung
Unentgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen Zwecken für
- die Schulen der Stadt Münster;
- den Übungs- und Meisterschaftsbetrieb der Sportvereine, die Mitglied des Stadtsportbund
Münster e. V. sind oder deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt
Münster wohnen;
- Freundschaftsbegegnungen und Turniere der Sportvereine, die Mitglied des Stadtsportbund
Münster e. V. sind oder deren Mitglieder zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt
Münster wohnen.
3. Entgeltliche Nutzung
3.1 Entgeltlich ist die Nutzung der städtischen Sportanlagen zu sportlichen Zwecken für
- den Übungs- und den Wettkampfbetrieb freier und privater Sportgruppen sowie für
Weiterbildungseinrichtungen;
- auswärtige Sportvereine und Sportvereine, die nicht Mitglied des Stadtsportbund Münster e. V.
sind bzw. deren Mitglieder nicht zu 75 % innerhalb der politischen Grenzen der Stadt Münster
wohnen;
- überörtliche Sportverbände;
- Nutzer der städtischen Tennisplätze;
- Nutzer der städtischen Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke.
3.2 Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Münster liegen, kann ganz
oder teilweise auf die Erhebung eines Entgeltes verzichtet werden.
4. Tarife
4.1 Sportplätze
4.1.1 Großspielfelder
freie Sportgruppen, Vereine je Platz pro Stunde 16,90 €
und Verbände: je Platz halbtägig 67,50 €
je Platz ganztägig 101,30 €
sonstige Veranstalter: je Platz pro Stunde 28,20 €
j e P l a t z h a l b t ä g i g 112,50 €
j e P l a t z g a n z t ä g i g 168,80 €
4.1.2 Kleinspielfelder
freie Sportgruppen, Vereine je Platz pro Stunde 8,50 €
und Verbände: je Platz halbtägig 33,80 €
j e P l a t z g a n z t ä g i g 50,70 €
sonstige Veranstalter: je Platz pro Stunde 14,10 €
j e P l a t z h a l b t ä g i g 56,30 €
j e P l a t z g a n z t ä g i g 84,40 €
4.1.3 Für Berufssportveranstaltungen und für das Städtische Preußen-Stadion an der Hammer
Straße werden Sondervereinbarungen getroffen.
4.2 Gymnastikhallen, Turnhallen, Sporthallen
- 7 -
V/0145/2006
4.2.1 Hallen bis 405 qm
freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde 16,90 €
und Verbände: halbtägig 67,50 €
ganztägig 101,30 €
sonstige Veranstalter: pro Stunde 28,20 €
h a l b t ä g i g 112,50 €
ganztägig 168,80 €
4.2.2 Hallen bis 882 qm
freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde 28,20 €
und Verbände: halbtägig 112,50 €
ganztägig 168,80 €
sonstige Veranstalter pro Stunde 45,00 €
h a l b t ä g i g 180,00 €
ganztägig 270,00 €
4.2.3 Hallen über 882 qm
freie Sportgruppen, Vereine pro Stunde 39,40 €
und Verbände: halbtägig 157,50 €
ganztägig 236,30 €
sonstige Veranstalter pro Stunde 61,90 €
h a l b t ä g i g 247,50 €
ganztägig 371,20 €
4.2.4 Für Berufssportveranstaltungen und für die Sporthalle Berg Fidel werden
Sondervereinbarungen getroffen.
4.3 Tennisplätze
4.3.1 Dauerkarte für eine Wochenstunde während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 95,70 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 123,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 146,30 €
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 146,30 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 123,80 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 95,70 €
78,80 €
9,10 €
4.4 Speckbrettplätze mit wassergebundener Decke
für 2 Wochenstunden-Doppelstunden während der Saison
- an allen Tagen 07.00 - 08.00 Uhr 31,00 €
- montags bis freitags 08.00 - 15.00 Uhr 78,80 €
- montags bis freitags 15.00 - 18.00 Uhr 95,70 €
4.3.2 Zehnerkarten
4.3.3 Stundenkarten
4.4.1 Dauerkarte
- 8 -
V/0145/2006
- samstags, sonntags 08.00 - 18.00 Uhr 95,70 €
- an allen Tagen 18.00 - 19.00 Uhr 39,40 €
- an allen Tagen 19.00 - 21.00 Uhr 61,90 €
(10x2 Stunden) 51,80 €
(z. B. Überstunden von Hausmeister/Platzwart an Sonn-/Feiertagen) werden gesondert
berechnet.
4.6 Entgelterhebung
Die Entgelte werden vom Sportamt der Stadt in Rechnung gestellt und sind von der Sportgruppe/von
den Sportgruppen bzw. vom Veranstalter/von den Veranstaltern innerhalb von 14 Tagen nach
Zahlungsaufforderung zu zahlen. Die Stadt ist befugt, die Zahlung des Entgeltes im Voraus zu
verlangen.
Werden die städtischen Sportanlagen einer Sportgruppe/Sportgruppen entgeltlich für längere Zeit
überlassen, können die unter 4.1 und 4.2 festgesetzten Entgelte pauschaliert werden.
Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner für die Nutzungsentgelte und etwaige weitere
Kosten.
III. Inkrafttreten
Die „Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung stadteigener Sportanlagen mit Ausnahme der
stadteigenen Hallen- und Freibäder der Stadt Münster“, die durch den Rat der Stadt Münster
beschlossen worden und ab 01.04.1984 in Kraft getreten sind, werden gemäß der vorstehenden
Fassung geändert und treten mit Wirkung vom 01.05.2006 in Kraft.
Unberührt bleiben besondere Verträge für die Nutzung der städtischen Sportanlagen und
Sporteinrichtungen.
4.4.2 Zehnerkarte
4.5 Nebenkosten
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Hammer Straße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0145/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 28.02.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37