2015/0158
Prüfauftrag zum Erlass einer Informationsfreiheitssatzung
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2015/0158
5704 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
29.04.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Rechtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magist rat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0158
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Prüfauftrag zum Erlass einer Informationsfreiheitssatzung
Vorlage vom: 16.04.2015
Beschlussvorschlag :
Der Prüfbericht wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magist ratsvorlage vom 16.04.2015
Begründung:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 16.12.2014 beschlossen, dass der
Magistrat beauftragt wird, die Erstellung einer Informationsfreiheitssatzung zu prüfen und das
Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Hierzu wird wie folgt berichtet:
Da es in Hessen im Gegensatz zu anderen Bundesländern derzeit noch kein Landes-
informationsfreiheitsgesetz gibt, stellt sich zunächst die Frage, ob es für den Erlass einer
Informationsfreiheitssatzung überhaupt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Dies
wird unterschiedlich bewertet. So vertritt der Hessische Städtetag die Auffassung, dass es in
der Hessischen Gemeindeordnung keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den
Erlass einer Informationsfreiheitssatzung gibt und diese auch nicht auf § 5 HGO gestützt
werden kann. Im Gegensatz dazu hält es das Hessische Innenministerium für möglich, dass die
Kommunen derartige Satzungen auf ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstverwaltungs -
recht stützen. Gerichtlich geklärt ist diese Fragestellung bislang nicht.
Unabhängig hiervon hat die Stadt Frankfurt - auf deren Satzungsentwurf sich die o.g.
Stellungnahmen des Hessischen Innenministeriums und des Hessischen Städtetages bezogen
haben - mit Wirkung zum 01.05.2012 eine Informationsfreiheitssatzung beschlossen und in
Kraft gesetzt. Allerdings ist diese Satzung zunächst auf zwei Jahre befristet worden ist und
zum 30.04.2014 ausgelaufen, ohne dass ihre Geltungsdauer verlängert worden ist.
Ein Grund hierfür könnte der geringe Bedarf in der Stadt Frankfurt an einer derartigen Satzung
sein. Einer schriftlichen Antwort der zuständigen Stadträtin Frau Prof. Dr. Birkenfeld auf eine
entsprechende Frage der Fraktion der Piraten-Partei und der Europaliste für Frankfurt lässt
sich Folgendes entnehmen:
„Zu der Frage, ob eine Informationsfreiheitssatzung notwendig ist oder ein entsprechendes
Informationsfreiheitsgesetz geschaffen werden soll, ist zu bemerken, dass einer Bewertung von Seiten
des Magistrates nur wenige Daten zugrunde gelegt werden können. In der zweijährigen Phase der
Geltungsdauer der städtischen Satzung konnten im Rechtsamt nur zwei Anfragen festgestellt werden.
Klagen oder Beanstandungen von Entscheidungen sind nicht bekannt geworden. Daraus leitet der
Magistrat ab, dass der faktische Bedarf für eine städtische Informationsfreiheitssatzung als gering
einzustufen ist.“
Die Erforderlichkeit einer derartigen Satzung kann daher bezweifelt werden.
Dies gilt für Darmstadt insbesondere auch mit Blick darauf, dass viele Maßnahmen, die in der
Informationsfreiheitssatzung geregelt werden sollen, bereits gängige Praxis bei der
Wissenschaftsstadt Darmstadt sind. Auf der städtischen homepage finden sich beispielsweise
Informationen über die städtischen Beteiligungen (Beteiligungsbericht), Ausschreibungs-
unterlagen, Unterlagen zu Bebauungsplänen sowie die meisten Magistratsvorlagen und
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung.
- 4 -
Ferner gibt es bereits jetzt diverse gesetzliche Auskunfts- und Einsichtsrechte, wie z.B.
diejenigen nach § 29 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, § 25 Sozialgesetzbuch X,
§ 3 Hessisches Umweltinformationsgesetz, § 89 Hessisches Beamtengesetz sowie den neu
eingeführten § 10 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes, wonach gebührenpflichtige
Bürgerinnen und Bürger bei grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ein Einsichtsrecht in
die Kostenrechnung und die Gebührenkalkulation haben.
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Hessische Landesregierung die Verabschiedung
eines Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes prüft. Auf Seite 104 des Koalitionsvertrages
zwischen CDU und Bündnis 90/Die Grünen findet sich hierzu folgende Formulierung:
„Wir wollen Verwaltungshandeln offen und transparent gestalten.
Deshalb werden wir die Erfahrungen anderer Länder und des Bundes mit den jeweiligen
Informationsfreiheitsgesetzen auswerten und zur Grundlage einer eigenen Regelung machen.
Insbesondere werden wir die Chancen und Risiken eines solchen Gesetzes vor dem Hin tergrund
bewerten, ob in anderen Ländern und beim Bund in der Praxis Transparenz für Bürgerinnen und
Bürger über bestehende Informationsrechte hinaus erreicht wird …“
Daher empfiehlt es sich, die Verabschiedung des Landesgesetzes abzuwarten. Es könnte sich
ansonsten die Konstellation ergeben, dass eine städtische Informationsfreiheitssatzung mit
den Regelungen des Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes kollidiert. In diesem Falle
müsste die Satzung wieder aufgehoben werden.
Darmstadt, den 16.04.2015
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0158
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.04.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00