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2015/0158

Prüfauftrag zum Erlass einer Informationsfreiheitssatzung

Magistratsvorlage 16.04.2015

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2015/0158

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
29.04.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magist rat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0158 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Prüfauftrag zum Erlass einer Informationsfreiheitssatzung  
 
Vorlage vom: 16.04.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Prüfbericht wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magist ratsvorlage vom 16.04.2015 
 
Begründung: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 16.12.2014 beschlossen, dass der 
Magistrat beauftragt wird, die Erstellung einer Informationsfreiheitssatzung zu prüfen und das 
Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Hierzu wird wie folgt berichtet: 
 
Da es in Hessen im Gegensatz zu anderen Bundesländern derzeit noch kein Landes-
informationsfreiheitsgesetz gibt, stellt sich zunächst die Frage, ob es für den Erlass einer 
Informationsfreiheitssatzung überhaupt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Dies 
wird unterschiedlich bewertet. So vertritt der Hessische Städtetag die Auffassung, dass es in 
der Hessischen Gemeindeordnung keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den 
Erlass einer Informationsfreiheitssatzung gibt und diese auch nicht auf § 5 HGO gestützt 
werden kann. Im Gegensatz dazu hält es das Hessische Innenministerium für möglich, dass die 
Kommunen derartige Satzungen auf ihr verfassungsrechtlich garantiertes Selbstverwaltungs -
recht stützen. Gerichtlich geklärt ist diese Fragestellung bislang nicht. 
 
Unabhängig hiervon hat die Stadt Frankfurt - auf deren Satzungsentwurf sich die o.g. 
Stellungnahmen des Hessischen Innenministeriums und des Hessischen Städtetages bezogen 
haben - mit Wirkung zum 01.05.2012 eine Informationsfreiheitssatzung beschlossen und in 
Kraft gesetzt. Allerdings ist diese Satzung  zunächst auf zwei Jahre befristet worden ist und 
zum 30.04.2014 ausgelaufen, ohne dass ihre Geltungsdauer verlängert worden ist. 
 
Ein Grund hierfür könnte der geringe Bedarf in der Stadt Frankfurt an einer derartigen Satzung 
sein. Einer schriftlichen Antwort der zuständigen Stadträtin Frau Prof. Dr. Birkenfeld auf eine 
entsprechende Frage der Fraktion der Piraten-Partei und der Europaliste für Frankfurt lässt 
sich Folgendes entnehmen: 
 
„Zu der Frage, ob eine Informationsfreiheitssatzung notwendig ist oder ein entsprechendes 
Informationsfreiheitsgesetz geschaffen werden soll, ist zu bemerken, dass einer Bewertung von Seiten 
des Magistrates nur wenige Daten zugrunde gelegt werden können. In der zweijährigen Phase der 
Geltungsdauer der städtischen Satzung konnten im Rechtsamt nur zwei Anfragen festgestellt werden. 
Klagen oder Beanstandungen von Entscheidungen sind nicht bekannt geworden. Daraus leitet der 
Magistrat ab, dass der faktische Bedarf für eine städtische Informationsfreiheitssatzung als gering 
einzustufen ist.“ 
 
 
Die Erforderlichkeit einer derartigen Satzung kann daher bezweifelt werden.  
 
Dies gilt für Darmstadt insbesondere auch mit Blick darauf, dass viele Maßnahmen, die in der 
Informationsfreiheitssatzung geregelt werden sollen, bereits gängige Praxis bei der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt sind. Auf der städtischen homepage finden sich beispielsweise 
Informationen über die städtischen Beteiligungen (Beteiligungsbericht), Ausschreibungs-
unterlagen, Unterlagen zu Bebauungsplänen sowie die meisten Magistratsvorlagen und 
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung.

- 4 - 
 
Ferner gibt es bereits jetzt diverse gesetzliche Auskunfts- und Einsichtsrechte, wie z.B. 
diejenigen nach § 29 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz, § 25 Sozialgesetzbuch X,  
§ 3 Hessisches Umweltinformationsgesetz, § 89 Hessisches Beamtengesetz sowie den neu 
eingeführten § 10 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes, wonach gebührenpflichtige 
Bürgerinnen und Bürger bei grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren ein Einsichtsrecht in 
die Kostenrechnung und die Gebührenkalkulation haben. 
 
Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Hessische Landesregierung die Verabschiedung 
eines Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes prüft. Auf Seite 104 des Koalitionsvertrages 
zwischen CDU und Bündnis 90/Die Grünen findet sich hierzu folgende Formulierung:  
 
„Wir wollen Verwaltungshandeln offen und transparent gestalten.  
 
Deshalb werden wir die Erfahrungen anderer Länder und des Bundes mit den jeweiligen 
Informationsfreiheitsgesetzen auswerten und zur Grundlage einer eigenen Regelung machen. 
Insbesondere werden wir die Chancen und Risiken eines solchen Gesetzes vor dem Hin tergrund 
bewerten, ob in anderen Ländern und beim Bund in der Praxis Transparenz für Bürgerinnen und 
Bürger über bestehende Informationsrechte hinaus erreicht wird …“  
 
Daher empfiehlt es sich, die Verabschiedung des  Landesgesetzes abzuwarten. Es könnte sich 
ansonsten die Konstellation ergeben, dass eine städtische Informationsfreiheitssatzung mit 
den Regelungen des Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes kollidiert. In diesem Falle 
müsste die Satzung wieder aufgehoben werden. 
 
 
Darmstadt, den 16.04.2015 
 
 
 
Jochen Partsch 
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (4)

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TOP 190
TOP 17

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0158
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.04.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00