3187/2019
Neue Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz
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Anlage 1
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Richtlinie zur Förderung ras- sismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz Inhaltsverzeichnis 1 Präambel ............................................................................................................................ 1 2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? ..................................................................... 2 3 Was kann gefördert werden? .......................................................................................... 2 3.1 Welche Maßnahmen können gefördert werden? .............................................. 2 3.2 Welche Kriterien muss eine Maßnahme erfüllen, um gefördert zu werden? 2 4 Wer erhält eine Förderung? ............................................................................................ 3 5 In welcher Höhe und für welche Dauer erfolgt die Förderung? ................................. 3 6 Wie ist das Förderverfahren?.......................................................................................... 4 6.1 Was muss der Antrag enthalten?........................................................................... 4 6.2 Wie erfolgt die Bewilligung?.................................................................................... 4 6.3 Welche Fristen müssen eingehalten werden? ..................................................... 5 6.4 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? .......................................... 5 7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit ......................................................... 5 8 Schlussbestimmungen ..................................................................................................... 5 1 Präambel Die Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz von Vielfalt ist Teil des Konzeptes zur Stärkung der integrativen Stadtge- sellschaft. Ziel der Förderung ist es, die Akzeptanz von Menschen aus unterschie- dlichen Ländern und mit unterschiedlichen Herkunftsgeschichten zu steigern und sich für ein offenes und diskriminierungsfreies Leben aller Menschen in Köln ein- zusetzen. Ein friedliches und respektvolles Miteinander erfordert auch, entschieden gegen Diskriminierung und Rassismus vorzugehen und Benachteiligungen abzub- auen. Die Förderung nach diesem Programm ist eine freiwillige Aufgabe der Stadt Köln. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Bewilligung der Fördermittel ersetzt keine Genehmigung oder Erlaubnis gemäß anderer Vorschriften oder Gesetze. Die Fördermittelempfangenden sind für die Durchführung der geförderten Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbst verantwortlich. 2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? Die Stadt Köln fördert nach dieser Richtlinie Maßnahmen, die sich gegen Diskrimi- nierung, Rassismus und Extremismus richten sowie für Demokratie, Akzeptanz und Menschenrechten einsetzen. Dadurch wird die gleichberechtigte Teilhabe von Kölnerinnen und Kölnern im Bereich Bildung, in Gesellschaft und Arbeitswelt unter- stützt. Sie wirken integrations- und teilhabehemmenden Bestrebungen und Vorurteilen entgegen. 3 Was kann gefördert werden? Gefördert werden Maßnahmen, die gesellschaftliche Teilhabe verbessern, integra- tions- sowie teilhabefeindlichen Tendenzen entgegentreten und die dem Abbau von Vorurteilen und der Prävention rassistischer Gewalt dienen, zum Beispiel durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Vermittlung von Akzeptanz und Wertschätzung ethnischer, sozialer, kultureller und religiöser Vielfalt, Förderung interkultureller Kontakte, Identifizieren und Bewusstmachen rassistischer Beeinflussungen, Vorurteilen und Denkweisen, Empowerment von Personen und Gruppen, die von Ausgrenzung und Rassismus betroffen sind, rassismuskritische Arbeit mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen, um Rassismus und Diskriminierung zu erkennen und dagegen tätig zu war- den, Erarbeiten von Handlungsweisen, um z.B. Zivilcourage zu fördern. 3.1 Welche Maßnahmen können gefördert werden? Es können Angebote in Köln gefördert werden wie Schulungen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Fachtagungen, Fortbildungen, Erstellung von Materialien, Wettbewerben und innovative Formate und Methoden. 3.2 Welche Kriterien muss eine Maßnahme erfüllen, um gefördert zu werden? Als Kriterien für die Förderung der Maßnahme werden folgende Punkte, von denen nicht zwingend alle erfüllt sein müssen, herangezogen: interkultureller Kontext, fachliche und organisatorische Kompetenz zur Durchführung einer solchen Maßnahme, innovative Elemente, methodische und inhaltliche Vielfalt, nachhaltige Wirkung bei den Teilnehmenden, Berücksichtigung des Konzeptes zur Stärkung der integrativen Stadtgesellschaft. Gefördert werden können öffentlich zugängliche Angebote. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden. Ebenfalls können im Einzelfall modellhafte Strukturen innerhalb dieser Richtlinie gefördert werden. Geförderte Maßnahmen dürfen keinem kommerziellen Zweck dienen. 4 Wer erhält eine Förderung? Zuwendungsberechtigte sind natürliche Personen und juristische Personen, Schulen, die sich rassismuskritische Arbeit und Integrations- und Antidiskriminierungsarbeit als Aufgabe gesetzt haben und die mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Akteuren in Köln vernetzt sind. Die Zuwendungsberechtigten bieten Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel. 5 In welcher Höhe und für welche Dauer erfolgt die Förderung? Die Zuwendungen stehen für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung und werden als Festbetrag vor der Durchführung der Maßnahme ausgezahlt. Die Maßnahme muss im Haushaltshalbjahr, für das die Förderung beantragt wurde, durchgeführt und abgeschlossen werden. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden. Eine Mittelverwendung, die von dem Förderantrag und dessen Bewilligung abweicht, ist nur nach Zustimmung zulässig. Wird diese nicht eingeholt, so ist die Förderung in kompletter Höhe zurückzuerstatten. Eine Förderung durch komplementäre Drittmittel ist möglich. Eine Doppelförderung für denselben Honorar- und/oder Sachmittelaufwand ist ausgeschlossen. Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme ste- henden notwendigen Personal- und Sachausgaben. Ausgezahlte, aber nicht für das Projekt genutzte Mittel sind zurückzuerstatten. Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Kosten, Spenden an Dritte und Kosten, die durch Versäumnisse oder Fehlverhalten der Fördermittelempfangenden entstanden sind, sind nicht- zuwendungsfähig. Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär zu anderen Förderungen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn ein angemessener Eigenanteil, in der Regel mindestens 10 Prozent, durch den Antragsstellenden geleistet wird. Der Eigenanteil kann auch durch Drittmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksichtigung mit 10 bis 20 Euro pro geleisteter Stunde, abhängig von der Qualifikation) geleistet werden. In begründeten Einzelfällen kann eine Förderung auch ohne Eigenanteil erfolgen. Die Höhe der Zuwendung soll maximal 10.000 Euro betragen. Eine Förderung unter 500 Euro erfolgt nicht. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln. Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Eine Dop- pelfinanzierung durch diese Förderrichtlinie und andere Förderprogramme, insbe- sondere der Stadt Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung zurückgefordert. 6 Wie ist das Förderverfahren? 6.1 Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag auf Förderung ist bei der Stadt Köln zu stellen. Der Antrag muss die Bez- eichnung und Organisationsform der Antragstellenden und Angaben über Höhe der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Finanzierungsplan) inklusive bereits beantragter oder bewilligter Fördermittel der Stadt Köln oder von Dritten sowie über Zweck, Nachhaltigkeit, Zielgruppe der Veranstaltung, Titel, Ort und Zeit der Veran- staltung enthalten. Die Antragstellenden erklären, dass sie mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben und ob sie zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuerge- setz berechtigt sind. Der Antrag muss eine „Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt und Integration“ enthalten. Ändern sich Sachverhalte, zu denen im Antrag ge- machten Angaben, insbesondere zur Änderung der Finanzierung, Änderung der Or- ganisationsform der Antragstellenden, Änderung der Maßnahme oder des Zeitrah- mens der Maßnahme und Änderung des Förderungszwecks, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. 6.2 Wie erfolgt die Bewilligung? Das Kommunale Integrationszentrum (KI) Köln im Amt für Integration und Vielfalt der Stadt Köln prüft den Antrag inhaltlich, bewertet diesen aus fachlicher Sicht und unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses erfolgt gemäß den Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Köln. Die Förderung und die Auszahlung sind davon abhängig, dass der Zuwendungsbescheid Bestandskraft erlangt. Der Zuwendungsbescheid kann Bed- ingungen, Auflagen oder Auflagenvorbehalte enthalten. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in einem Betrag. Beauftragte des Amts für Integration und Vielfalt sind berechtigt, jederzeit an geförderten Maßnahmen teilzunehmen. 6.3 Welche Fristen müssen eingehalten werden? Über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel wird zweimal jährlich auf der Grundlage der fristgerecht eingegangenen, vollständigen Anträge entschie- den.Die Antragsfrist wird auf der Internetseite des Kommualen Integrationszentrums Köln bekanntgegeben. 6.4 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel sind Fördermittelempfangende dazu verpflichtet, bin- nen drei Monaten nach Durchführung der Veranstaltung einen zahlenmäßigen Nachweis durch detaillierte Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Aus- gaben entsprechend des Kosten- und Finanzplans ohne Vorlage von Belegen zu erbringen. Es ist eine sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die Belege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Verwaltung prüft die entsprechenden Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. Die Nachweise müssen Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind Grundlage für eine mögliche Rückforderung von Mitteln. Fördermittelempfangende müssen mit dem Verwendungsnachweis auch einen Sachbericht über die Maßnahmen einreichen. Dieser muss das Ziel der Maßnahme aufführen und darstellen, ob und wie dieses erreicht wurde. Der Sachbericht soll gegebenenfalls auch darlegen, was erreicht wurde und wie dies in Zukunft verbessert werden könnte. Der Sachbericht enthält auch Angaben zur Durchführungsdauer, der Teilnehmendenzahl und sofern abgefragt, auch Angaben zur Rückmeldung durch die Teilnehmenden und welche Zielgruppen erreicht wurden und falls vorhanden, Hinweise auf öffentliche Berichterstattung. Werden die Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht, wird die Förderung zurückgefordert. Nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete Förderbeträge sind zurück zu erstatten. Die Förderung wird zurückgefordert, wenn die Fördermittelempfangenden falsche Angaben gemacht und die Voraussetzungen für die Förderung dem Vernehmen nach oder nicht erfüllt haben. 7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit Von der Stadt Köln geförderte Maßnahmen müssen auf Plakaten, Flyern, Postern, Webseiten und Vergleichbarem einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Förderung durch die Stadt Köln enthalten. Hierzu sind das Logo der Stadt Köln und das Logo des Kommunalen Integrationszentrums zu verwenden. Von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen dürfen auf den Seiten des Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln beworben sowie ein Bericht über die Veranstaltung veröffentlicht werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. 8 Schlussbestimmungen Diese Förderrichtlinie tritt am 8. Februar 2020 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162 Vorlagen-Nummer 3187/2019 Freigabedatum 02.01.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neue Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stär- kung von Demokratie und Akzeptanz“. Der Haushaltstitel „ Antirassismus-Training“ wird ab dem Haushaltsjahr 2020 entsprechend umbe- nannt. Integrationsrat 14.01.2020 Ausschuss Soziales und Senioren 16.01.2020 Finanzausschuss 03.02.2020 Rat 06.02.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Im Rahmen der Beschlussvorlage 1371/2019 hat die Verwaltung dem Rat der Stadt Köln in der Sit- zung am 21.05.2019 mitgeteilt, dass eine Richtlinie für die Vergabe der Mittel des „Antirassismus- Trainings“ erarbeitet wird. („….Die Verwaltung bereitet derzeit eine Richtlinie für die Vergabe der Anti- rassismusmittel vor, die u.a. voraussichtlich zwei Stichtage zur Beantragung vorsieht. Damit wäre ab dem Jahr 2020 eine Reduzierung der Beschlussvorlagen auf 2/Jahr verbunden….“ Seit 2007 fördert die Stadt Köln Maßnahmen und Projekte aus den Mitteln für Antirassismus-training und setzt damit Handlungsempfehlungen aus dem "Konzept zur Stärkung der integrativen Stadtge- sellschaft“ um. Sowohl die zunehmende Sensibilität unterschiedlicher gesellschaftlicher Akteure gegenüber den ver- schiedenen Erscheinungsformen von Rassismus und Diskriminierung, als auch die positive Bewer- tung der bereits erreichten Ergebnisse führen dazu, dass Maßnahmenträger weitere Präventions- maßnahmen in Form von Fortsetzungs- und Aufbauprojekten planen und inhaltlich und methodisch vielfältig vorgehen sowie innovative Elemente anwenden. Die öffentliche und teilweise sehr polarisierend geführte Debatte um Migration zeigt, dass der Bedarf nach solchen Maßnahmen weiterhin sehr hoch ist. Darüber hinaus hat es zwischenzeitlich neue Ent- wicklungen in der Diskussion zu Rassismus und Diskriminierung gegeben, die entsprechend berück- sichtigt werden sollen. Die Erfahrungen aus zwölf Jahren Förderung des Antirassismus-Trainings sollen sich gleichzeitig in der jetzt vorgelegten neuen Richtlinie wiederspiegeln. Die Kölner Träger- landschaft hat sich zudem vergrößert und ausdifferenziert und die angefragten Fördermittel überstei- gen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so dass Förderkriterien und Wirkungsziele zuneh- mend notwendig werden. Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, mehr Klarheit und Transparenz bei der Vergabe der Mittel zu schaffen, also bei der Frage der konkreten Abgrenzung der interkulturellen und rassismuskritischen (Bildungs-) Arbeit. Ferner soll die Richtlinie zu einem strukturierten Verwaltungsverfahrens und einer höheren Qualität und Nachhaltigkeit der Maßnahmen führen. Im Zuge der Verwaltungsreform gilt seit 2018 für Zuschüsse der Stadt Köln an Dritte eine neue allge- meine Förderrichtlinie. Mit der vorliegenden Richtlinie soll die Förderung von rassismuskritischen Maßnahmen an diese Richtlinie angepasst werden. Die Erfahrungen aus der bisherigen Praxis und die Weiterentwicklungsbedarfe haben bei der vorlie- genden Richtlinie zu folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen geführt 1. Erklärung der Antragstellenden, sich zu Vielfalt und Integration zu bekennen und diese zu fördern. 2. Die Minimal- und Maximalfestlegung der Zuschusssumme. Eine Untergrenze von 500,00 Euro und eine Maximalbezuschussung von 10.000,00 Euro. 3. Eigenbeteiligung der Antragstellenden von 10%. 4. Reduzierung der Beschlussvorlagen auf 2 pro Jahr. Anlage: Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz
Anlage 2, Auszug Beschlussprotokoll - IR_14_01_2020
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Geschäftsführung Integrationsrat Frau Arikan Telefon: (0221) 29725 Fax : (0221) E-Mail: Neslihan.Arikan@STADT-KOELN.DE Datum: 15.01.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 14.01.2020 öffentlich 8.3 Neue Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stär- kung von Demokratie und Akzeptanz 3187/2019 Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz“. Die Verwaltung wird gebeten, nach einem Jahr einen Erfahrungsbericht vorzu- legen. Der Haushaltstitel „ Antirassismus-Training“ wird ab dem Haushaltsjahr 2020 ent- sprechend umbenannt. Abstimmungsergebnis: Mit Änderung einstimmig zugestimmt
Anlage 3, Auszug Finanzausschuss 03.02.2020
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Geschäftsführung Finanzausschuss Herr Müller (20) Telefon: (0221) 221-24649 Fax : (0221) 221-23902 E-Mail: Michael.Mueller6@stadt-koeln.de Datum: 04.02.2020 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses vom 03.02.2020 öffentlich 10.12 Neue Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stär- kung von Demokratie und Akzeptanz 3187/2019 Beschluss in der Fassung des Integrationsrates: Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz“. Die Verwaltung wird gebeten, nach einem Jahr einen Erfahrungsbericht vorzu- legen. Der Haushaltstitel „ Antirassismus-Training“ wird ab dem Haushaltsjahr 2020 ent- sprechend umbenannt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3187/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.01.2020
- Erstellt
- 10.09.2019 15:05