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3187/2019

Neue Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.01.2020

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Anlage 1

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2, Auszug Beschlussprotokoll - IR_14_01_2020

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Anlage 3, Auszug Finanzausschuss 03.02.2020

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Anlage 1

12408 Zeichen

Richtlinie zur Förderung ras-
sismuskritischer Projekte zur 
Stärkung von Demokratie und 
Akzeptanz 
 
 
 
 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Präambel ............................................................................................................................ 1 
2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? ..................................................................... 2 
3 Was kann gefördert werden? .......................................................................................... 2 
3.1 Welche Maßnahmen können gefördert werden?  ..............................................  2 
3.2 Welche Kriterien muss eine Maßnahme erfüllen, um gefördert zu werden? 
2 4 Wer erhält eine Förderung? ............................................................................................ 3 
5 In welcher Höhe und für welche Dauer erfolgt die Förderung? ................................. 3 
6 Wie ist das Förderverfahren?.......................................................................................... 4 
6.1 Was muss der Antrag enthalten?........................................................................... 4 
6.2 Wie erfolgt die Bewilligung?.................................................................................... 4 
6.3 Welche Fristen müssen eingehalten werden? ..................................................... 5 
6.4 Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? .......................................... 5 
7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit ......................................................... 5 
8 Schlussbestimmungen ..................................................................................................... 5 
 
 
 
1 Präambel 
Die Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und 
Akzeptanz von Vielfalt ist Teil des Konzeptes zur Stärkung der integrativen Stadtge-
sellschaft. Ziel der Förderung ist es, die Akzeptanz von Menschen aus unterschie-
dlichen Ländern und mit unterschiedlichen Herkunftsgeschichten zu steigern und 
sich für ein offenes und diskriminierungsfreies Leben aller Menschen in Köln ein-
zusetzen. Ein friedliches und respektvolles Miteinander erfordert auch, entschieden 
gegen Diskriminierung und Rassismus vorzugehen und Benachteiligungen abzub-
auen.

Die Förderung nach diesem Programm ist eine freiwillige Aufgabe der Stadt Köln. Es 
gibt keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Eine Bewilligung der Fördermittel 
ersetzt keine Genehmigung oder Erlaubnis gemäß anderer Vorschriften oder 
Gesetze. Die Fördermittelempfangenden sind für die Durchführung der geförderten 
Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbst verantwortlich. 
 
2 Was ist Ziel und Zweck der Zuwendung? 
Die Stadt Köln fördert nach dieser Richtlinie Maßnahmen, die sich gegen Diskrimi-
nierung, Rassismus und Extremismus richten sowie für Demokratie, Akzeptanz und 
Menschenrechten einsetzen. Dadurch wird die gleichberechtigte Teilhabe von 
Kölnerinnen und Kölnern im Bereich Bildung, in Gesellschaft und Arbeitswelt unter-
stützt. Sie wirken integrations- und teilhabehemmenden Bestrebungen und 
Vorurteilen entgegen. 
 
3 Was kann gefördert werden? 
Gefördert werden Maßnahmen, die gesellschaftliche Teilhabe verbessern, integra-
tions- sowie teilhabefeindlichen Tendenzen entgegentreten und die dem Abbau von 
Vorurteilen und der Prävention rassistischer Gewalt dienen, zum Beispiel durch 
 Sensibilisierung der Öffentlichkeit, 
 Vermittlung von Akzeptanz und Wertschätzung ethnischer, sozialer, kultureller 
und religiöser Vielfalt, 
 Förderung interkultureller Kontakte, 
 Identifizieren und Bewusstmachen rassistischer Beeinflussungen, Vorurteilen 
und Denkweisen, 
 Empowerment von Personen und Gruppen, die von Ausgrenzung und 
Rassismus betroffen sind, 
 rassismuskritische Arbeit mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen, 
um Rassismus und Diskriminierung zu erkennen und dagegen tätig zu war-
den, 
 Erarbeiten von Handlungsweisen, um z.B. Zivilcourage zu fördern. 
 
 
3.1  Welche Maßnahmen können gefördert werden? 
 
Es können Angebote in Köln gefördert werden wie Schulungen für Multiplikatorinnen 
und Multiplikatoren, Fachtagungen, Fortbildungen, Erstellung von Materialien, 
Wettbewerben und innovative Formate und Methoden.

3.2  Welche Kriterien muss eine Maßnahme erfüllen, um gefördert zu 
werden? 
 
Als Kriterien für die Förderung der Maßnahme werden folgende Punkte, von denen 
nicht zwingend alle erfüllt sein müssen, herangezogen: 
 interkultureller Kontext, 
 fachliche und organisatorische Kompetenz zur Durchführung einer solchen 
Maßnahme, 
 innovative Elemente, 
 methodische und inhaltliche Vielfalt, 
 nachhaltige Wirkung bei den Teilnehmenden, 
 Berücksichtigung des Konzeptes zur Stärkung der integrativen 
Stadtgesellschaft. 
Gefördert werden können öffentlich zugängliche Angebote. In begründeten Fällen 
kann hiervon abgewichen werden. Ebenfalls können im Einzelfall modellhafte 
Strukturen innerhalb dieser Richtlinie gefördert werden. Geförderte Maßnahmen 
dürfen keinem kommerziellen Zweck dienen. 
 
4 Wer erhält eine Förderung? 
Zuwendungsberechtigte sind natürliche Personen und juristische Personen, Schulen, 
die sich rassismuskritische Arbeit und Integrations- und Antidiskriminierungsarbeit als 
Aufgabe gesetzt haben und die mit unterschiedlichen gesellschaftlichen Akteuren in 
Köln vernetzt sind. 
Die Zuwendungsberechtigten bieten Gewähr für eine zweckentsprechende, 
wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel. 
 
5 In welcher Höhe und für welche Dauer erfolgt die Förderung? 
Die Zuwendungen stehen für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung und werden 
als Festbetrag vor der Durchführung der Maßnahme ausgezahlt. Die Maßnahme 
muss im Haushaltshalbjahr, für das die Förderung beantragt wurde, durchgeführt und 
abgeschlossen werden. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen 
werden. Eine Mittelverwendung, die von dem Förderantrag und dessen Bewilligung 
abweicht, ist nur nach Zustimmung zulässig. Wird diese nicht eingeholt, so ist die 
Förderung in kompletter Höhe zurückzuerstatten. 
Eine Förderung durch komplementäre Drittmittel ist möglich. Eine Doppelförderung 
für denselben Honorar- und/oder Sachmittelaufwand ist ausgeschlossen. 
Zuwendungsfähig sind die im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme ste-
henden notwendigen Personal- und Sachausgaben. Ausgezahlte, aber nicht für 
das Projekt genutzte Mittel sind zurückzuerstatten. 
Zuführungen an Rücklagen aus der städtischen Förderung, nicht zahlungswirksame 
Aufwendungen und Kosten, Spenden an Dritte und Kosten, die durch Versäumnisse 
oder Fehlverhalten der Fördermittelempfangenden entstanden sind, sind nicht-

zuwendungsfähig. 
Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie ist subsidiär zu anderen Förderungen. 
Eine Förderung ist nur möglich, wenn ein angemessener Eigenanteil, in der Regel 
mindestens 10 Prozent, durch den Antragsstellenden geleistet wird. Der Eigenanteil 
kann auch durch Drittmittel und ehrenamtliche Tätigkeit (Berücksichtigung mit 10 bis 
20 Euro pro geleisteter Stunde, abhängig von der Qualifikation) geleistet werden. In 
begründeten Einzelfällen kann eine Förderung auch ohne Eigenanteil erfolgen. 
Die Höhe der Zuwendung soll maximal 10.000 Euro betragen. Eine Förderung unter 
500 Euro erfolgt nicht. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht 
nicht. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Köln und richtet sich nach 
den für das jeweilige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln. Eine Förderung 
erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Eine Dop-
pelfinanzierung durch diese Förderrichtlinie und andere Förderprogramme, insbe-
sondere der Stadt Köln, ist nicht zulässig. Bei einem Verstoß wird die Förderung 
zurückgefordert. 
 
6 Wie ist das Förderverfahren? 
6.1  Was muss der Antrag enthalten? 
Der Antrag auf Förderung ist bei der Stadt Köln zu stellen. Der Antrag muss die Bez-
eichnung und Organisationsform der Antragstellenden und Angaben über Höhe der 
zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben (Finanzierungsplan) inklusive bereits 
beantragter oder bewilligter Fördermittel der Stadt Köln oder von Dritten sowie über 
Zweck, Nachhaltigkeit, Zielgruppe der Veranstaltung, Titel, Ort und Zeit der Veran-
staltung enthalten. Die Antragstellenden erklären, dass sie mit dem Vorhaben noch 
nicht begonnen haben und ob sie zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuerge-
setz berechtigt sind. Der Antrag muss eine „Selbstverpflichtungserklärung zu Vielfalt 
und Integration“ enthalten. Ändern sich Sachverhalte, zu denen im Antrag ge-
machten Angaben, insbesondere zur Änderung der Finanzierung, Änderung der Or-
ganisationsform der Antragstellenden, Änderung der Maßnahme oder des Zeitrah-
mens der Maßnahme und Änderung des Förderungszwecks, so ist dies unverzüglich 
mitzuteilen. 
6.2  Wie erfolgt die Bewilligung? 
Das Kommunale Integrationszentrum (KI) Köln im Amt für Integration und Vielfalt der 
Stadt Köln prüft den Antrag inhaltlich, bewertet diesen aus fachlicher Sicht und unter 
Beachtung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Entscheidung über die 
Gewährung eines Zuschusses erfolgt gemäß den Regelungen in der Hauptsatzung 
der Stadt Köln. Die Förderung und die Auszahlung sind davon abhängig, dass der 
Zuwendungsbescheid Bestandskraft erlangt. Der Zuwendungsbescheid kann Bed-
ingungen, Auflagen oder Auflagenvorbehalte enthalten. Die Auszahlung erfolgt in der 
Regel in einem Betrag. Beauftragte des Amts für Integration und Vielfalt sind 
berechtigt, jederzeit an geförderten Maßnahmen teilzunehmen.

6.3  Welche Fristen müssen eingehalten werden? 
Über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel wird zweimal jährlich 
auf der Grundlage der fristgerecht eingegangenen, vollständigen Anträge entschie-
den.Die Antragsfrist wird auf der Internetseite des Kommualen Integrationszentrums 
Köln bekanntgegeben. 
6.4  Wie muss die Verwendung nachgewiesen werden? 
Zum Nachweis einer sachgerechten, zweckentsprechenden und wirtschaftlichen 
Verwendung der Fördermittel sind Fördermittelempfangende dazu verpflichtet, bin-
nen drei Monaten nach Durchführung der Veranstaltung einen zahlenmäßigen  
Nachweis durch detaillierte Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Aus-
gaben entsprechend des Kosten- und Finanzplans ohne Vorlage von Belegen zu 
erbringen. Es ist eine sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die 
Belege müssen für zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Verwaltung prüft die 
entsprechenden Originalbelege (Quittungen) stichprobenhaft. Die Nachweise 
müssen Auskunft über die Einhaltung des Finanzierungsplans geben und sind 
Grundlage für eine mögliche Rückforderung von Mitteln. 
Fördermittelempfangende müssen mit dem Verwendungsnachweis auch einen 
Sachbericht über die Maßnahmen einreichen. Dieser muss das Ziel der Maßnahme 
aufführen und darstellen, ob und wie dieses erreicht wurde. Der Sachbericht soll 
gegebenenfalls auch darlegen, was erreicht wurde und wie dies in Zukunft verbessert 
werden könnte. Der Sachbericht enthält auch Angaben zur Durchführungsdauer, der 
Teilnehmendenzahl und sofern abgefragt, auch Angaben zur Rückmeldung durch 
die Teilnehmenden und welche Zielgruppen erreicht wurden und falls vorhanden, 
Hinweise auf öffentliche Berichterstattung. 
Werden die Nachweise nach Mahnung nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht, 
wird die Förderung zurückgefordert. Nicht bzw. nicht ordnungsgemäß verwendete 
Förderbeträge sind zurück zu erstatten. Die Förderung wird zurückgefordert, wenn 
die Fördermittelempfangenden falsche Angaben gemacht und die Voraussetzungen 
für die Förderung dem Vernehmen nach oder nicht erfüllt haben. 
 
7 Hinweis auf Förderung und Öffentlichkeitsarbeit 
Von der Stadt Köln geförderte Maßnahmen müssen auf Plakaten, Flyern, Postern, 
Webseiten und Vergleichbarem einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Förderung 
durch die Stadt Köln enthalten. Hierzu sind das Logo der Stadt Köln und das Logo 
des Kommunalen Integrationszentrums zu verwenden. 
Von der Stadt Köln nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen dürfen auf den 
Seiten des Kommunalen Integrationszentrums der Stadt Köln beworben sowie ein 
Bericht über die Veranstaltung veröffentlicht werden. Ein Anspruch hierauf besteht 
nicht. 
 
8 Schlussbestimmungen 
Diese Förderrichtlinie tritt am 8. Februar 2020 in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

3854 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162 
 
Vorlagen-Nummer 
 3187/2019 
Freigabedatum 
02.01.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neue Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und 
Akzeptanz 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stär-
kung von Demokratie und Akzeptanz“. 
 
Der Haushaltstitel „ Antirassismus-Training“ wird ab dem Haushaltsjahr 2020 entsprechend umbe-
nannt. 
 
Integrationsrat 14.01.2020 
Ausschuss Soziales und Senioren 16.01.2020 
Finanzausschuss 03.02.2020 
Rat 06.02.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Im Rahmen der Beschlussvorlage 1371/2019 hat die Verwaltung dem Rat der Stadt Köln in der Sit-
zung am 21.05.2019 mitgeteilt, dass eine Richtlinie für die Vergabe der Mittel des „Antirassismus-
Trainings“ erarbeitet wird. („….Die Verwaltung bereitet derzeit eine Richtlinie für die Vergabe der Anti-
rassismusmittel vor, die u.a. voraussichtlich zwei Stichtage zur Beantragung vorsieht. Damit wäre ab 
dem Jahr 2020 eine Reduzierung der Beschlussvorlagen auf 2/Jahr verbunden….“ 
  
Seit 2007 fördert die Stadt Köln Maßnahmen und Projekte aus den Mitteln für Antirassismus-training 
und setzt damit Handlungsempfehlungen aus dem "Konzept zur Stärkung der integrativen Stadtge-
sellschaft“ um. 
 
Sowohl die zunehmende Sensibilität unterschiedlicher gesellschaftlicher Akteure gegenüber den ver-
schiedenen Erscheinungsformen von Rassismus und Diskriminierung, als auch die positive Bewer-
tung der bereits erreichten Ergebnisse führen dazu, dass Maßnahmenträger weitere Präventions-
maßnahmen in Form von Fortsetzungs- und Aufbauprojekten planen und inhaltlich und methodisch 
vielfältig vorgehen sowie innovative Elemente anwenden.  
Die öffentliche und teilweise sehr polarisierend geführte Debatte um Migration zeigt, dass der Bedarf 
nach solchen Maßnahmen weiterhin sehr hoch ist. Darüber hinaus hat es zwischenzeitlich neue Ent-
wicklungen in der Diskussion zu Rassismus und Diskriminierung gegeben, die entsprechend berück-
sichtigt werden sollen. Die Erfahrungen aus zwölf Jahren Förderung des Antirassismus-Trainings 
sollen sich gleichzeitig in der jetzt vorgelegten neuen Richtlinie wiederspiegeln. Die Kölner Träger-
landschaft hat sich zudem vergrößert und ausdifferenziert und die angefragten Fördermittel überstei-
gen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, so dass Förderkriterien und Wirkungsziele zuneh-
mend notwendig werden. 
 
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, mehr Klarheit und Transparenz bei der Vergabe der Mittel zu 
schaffen, also bei der Frage der konkreten Abgrenzung der interkulturellen und rassismuskritischen 
(Bildungs-) Arbeit. Ferner soll die Richtlinie zu einem strukturierten Verwaltungsverfahrens und einer 
höheren Qualität und Nachhaltigkeit der Maßnahmen führen. 
 
Im Zuge der Verwaltungsreform gilt seit 2018 für Zuschüsse der Stadt Köln an Dritte eine neue allge-
meine Förderrichtlinie. Mit der vorliegenden Richtlinie soll die Förderung von rassismuskritischen 
Maßnahmen an diese Richtlinie angepasst werden. 
 
Die Erfahrungen aus der bisherigen Praxis und die Weiterentwicklungsbedarfe haben bei der vorlie-
genden Richtlinie zu folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen geführt 
1. Erklärung der Antragstellenden, sich zu Vielfalt und Integration zu bekennen und diese zu fördern. 
2. Die Minimal- und Maximalfestlegung der Zuschusssumme. Eine Untergrenze von 500,00 Euro 
und eine Maximalbezuschussung von 10.000,00 Euro. 
3. Eigenbeteiligung der Antragstellenden von 10%. 
4. Reduzierung der Beschlussvorlagen auf 2 pro Jahr. 
 
Anlage:  
 Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz

Anlage 2, Auszug Beschlussprotokoll - IR_14_01_2020

784 Zeichen

Geschäftsführung  
Integrationsrat 
Frau Arikan 
Telefon:  (0221) 29725  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Neslihan.Arikan@STADT-KOELN.DE  
Datum: 15.01.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 
14.01.2020  
öffentlich 
8.3 Neue Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stär-
kung von Demokratie und Akzeptanz  
3187/2019 
 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer 
Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz“. 
 
Die Verwaltung wird gebeten, nach einem Jahr einen Erfahrungsbericht vorzu-
legen. 
 
Der Haushaltstitel „ Antirassismus-Training“ wird ab dem Haushaltsjahr 2020 ent-
sprechend umbenannt. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mit Änderung einstimmig zugestimmt

Anlage 3, Auszug Finanzausschuss 03.02.2020

824 Zeichen

Geschäftsführung  
Finanzausschuss  
Herr Müller (20) 
Telefon:  (0221) 221-24649  
Fax       :  (0221) 221-23902 
E-Mail:  Michael.Mueller6@stadt-koeln.de 
Datum: 04.02.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses  
vom 03.02.2020  
öffentlich 
10.12 Neue Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer Projekte zur Stär-
kung von Demokratie und Akzeptanz  
3187/2019 
Beschluss in der Fassung des Integrationsrates: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die „Richtlinie zur Förderung rassismuskritischer 
Projekte zur Stärkung von Demokratie und Akzeptanz“. 
 
Die Verwaltung wird gebeten, nach einem Jahr einen Erfahrungsbericht vorzu-
legen. 
 
Der Haushaltstitel „ Antirassismus-Training“ wird ab dem Haushaltsjahr 2020 ent-
sprechend umbenannt. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

Beratungsverlauf (4)

14.01.2020 Integrationsrat
TOP 8.3 Vorberatung (Fachausschuss)
Zur Sitzung
16.01.2020 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss)

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.02.2020 Finanzausschuss
TOP 10.12 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2020 Rat
TOP 10.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3187/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.01.2020
Erstellt
10.09.2019 15:05