2019/0007
Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung vom 14.06.2018 über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)
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Punkt 6: Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung vom 14.06.2018 über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) (V-Nr. 2019/0007) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
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Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen 1.S.d.Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 14.06.2018 Aufgrund der 88 5, 19, 20 und 51 Nr. & der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), und 88 1,2, 3,4,9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.06.2018 folgende Satzung erlassen: j $1 Öffentliche Einrichtung / Erhebung von Gebühren (1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetzes - LAG) sowie von geduldeten und anerkannten Flüchtlingen betreibt die Wissenschaftsstadt Darmstadt Erstwohnhäuser als öffentliche Einrichtungen. (2) Erstwohnhäuser im Sinne dieser Satzung sind die von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Unterbringung der o. g. Personen bestimmten Gebäude, Mobilanlagen, Wohnungen und sonstige Räume. (3) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einem bestimmten Erstwohnhaus oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. (4) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für die Unterbringung von Personen Gebühren für die Unterkunft und Heizung. Die Begriffsbestimmungen des Landesaufnahmegesetzes (LAG) gelten auch für die aufgrund $ 4 LAG . beschlossene Satzung. 1.d.F. vom 14.06.2018, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 27.06.2018, in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2017. 82 Entstehung der Gebührenschuld / Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats in dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft nutzt und wird für je einen Monat erhoben. Beginnt oder endet die Benutzung während eines Kalendermonats entsteht dennoch die Gebührenschuld für einen kompletten Monat. (2) Die festgesetzte Gebühr wird jeweils am fünften Werktag eines Kalendermonats fällig. Entsteht die Gebührenschuld erst im Laufe eines Kalendermonats, wird die Gebühr für diesen Kalendermonat mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (3) Die Räumung des Erstwohnhauses ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vorher anzuzeigen. (4) Rückständige Gebühren werden nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. Gebührenschuldner/innen Gebührenschuldnerj/in ist jede Person, die in einem Erstwohnhaus untergebracht ist Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Werden mehrere Personen in einem Raum/Wohneinheit eingewiesen, so haften diese als Gesamtschuldner, sofern sie in einem Familienverband oder einer Lebensgemeinschaft angehören und voll geschäftsfähig sind. 84 Gebührenmaßstab/Gebührensätze (1) Die Gebühr für die Unterbringung und die Nebenkosten bemessen sich nach dem Durchschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten aller Erstwohnhäuser. (2) Die vorrübergehende Nichtbenutzung des zugewiesenen Erstwohnhauses oder die nur teilweise Nutzung entbindet nicht von der vollständigen Gebührenpflicht. (3) Die Gebühr beträgt monatlich 442,59 EUR pro Benutzer/in und Monat. Bei untergebrachten Personen, denen nach $ 23 Abs. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, erhöht sich die Gebühr um Hundert vom Hundert, wenn sie eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt. In diesem Fall ist zu prüfen ob eine Unterbringung weiterhin erfolg. Die anfallende Gebühr wird mit Gebührenbescheid bekanntgegeben. 85 Gebührenermäßigung (1) Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den Vorschriften des 1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder 3. Asylbewerberleistungsgesetzes zustehen würde, um weniger als die Gebühr nach $ 4 Abs. 3 dieser Satzung, so ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag. (2) Einkommen sind im Fall des Absatzes 1 1. Nr. 1 und 3 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des 882 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 87 des Asylbewerberleistungsgesetzes, 2. der Nr.2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des 8 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (3) In Härtefällen kann auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden. 86 Zuständigkeit für den Gebührenbescheid Der für die Aufnahme und Unterbringung zuständige kommunale Kostenträger setzt die Gebühr in einem Gebührenbescheid fest. 87 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2017 in Kraft. Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie bei einer aufgenommenen Person zu einer Nachzahlungspflicht führen würde, für die ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger zusteht. Darmstadt, 14.06.2018 I Barbara Akdeniz Stadträtin
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Punkt 16: Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung vom 14.06.2018 über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) (V-Nr. 2019/0007) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
28.01.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat I
Dezernat IV
Amt: Amt für Soziales
und Prävention OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0007
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: 050-002-1011 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3111-10, 3116-10, 3116-30,
3120-10, 3131-10, 3132-40 und 3155-10
Sachkonto: 5003000
Betreff: Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung vom 14.06.2018 über die Erhebung von
Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen
(Landesaufnahmegesetz)
Vorlage vom: 16.01.2019
Beschlussvorschlag :
Der Änderungssatzung wird zugestimmt.
Anlagen: Anlage 1 Gebührensatzung vom 14.06.2018
Anlage 2 Entwurf der Änderungssatzung
Anlage 3 Kostenkalkulation EWH ab 2019
Anlage 4 Gebührenbescheid - Beiblatt
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 16.01.2019:
Für die Inanspruchnahme der städtischen Erstwohnhäuser zur Unterbringung von
Asylsuchenden und Geflüchteten wurde am 30.05.2018 mit der Magistratsvorlage Nummer
2018/0131 eine Gebührensatzung beschlossen. Die Forderung der Gebühr dient insbesondere
einer rechtlich einwandfreien Abrechnung mit anderen Leistungsträgern, wie beispielsweise
dem Jobcenter Darmstadt, und ist somit grundsätzliche Voraussetzung für eine
ordnungsgemäße Abrechnung der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen mit dem Land.
Zur Erläuterung der Gebührenpflicht und Vermeidung von Missverständnissen gegenüber den
Bewohnerinnen und Bewohnern der Erstwohnhäuser wird dem Gebührenbescheid ein
Informationsblatt beigefügt. Dieses steht neben Deutsch in den neun gängigsten Sprachen
(u. a. Arabisch, Persisch, Urdu und Englisch) zur Verfügung.
Der Gebührensatz wurde mittels einer Mittelwertberechnung aller Kosten der Erstwohnhäuser
errechnet. Sie berücksichtigt den entsprechenden Aufwand sowie die Leistungen, verteilt auf
die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Erstwohnhäusern. Kosten für Wach- und
Sicherheitsdienste sowie sozialpädagogische Betreuung sind hierbei nicht berücksichtigt
worden. Die Höhe der Gebühr wird bei veränderten Rahmenbedingungen, zum Beispiel der
Schließung eines Erstwohnhauses, auf Basis der Mittelwertberechnung angepasst.
Aufgrund der Schließung des Erstwohnhauses Schiebelhuthweg zum 31.12.2018 verringert
sich der Gebührensatz ab 01.01.2019 von 442,59 Euro auf monatlich 356,55 Euro pro Person,
so dass die Gebührensatzung entsprechend anzupassen ist. Im Übrigen bleibt die Satzung
inhaltlich unverändert.
Darmstadt, 16.01.2019
Dezernat I Dezernat IV Dezernat V
Jochen Partsch André Schellenberg Barbara Akdeniz
Oberbürgermeister Stadtkämmerer Stadträtin
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Postbank Frankfurt Konto-Nr. 2612-601 – BLZ 500 100 60 IBAN: DE53500100600002612601 BIC: PBNKDEFFXXX Sparkasse Darmstadt Konto-Nr. 544 000 – BLZ 508 501 50 IBAN: DE93508501500000544000 BIC: HELADEF1DAS Sprechzeiten: nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung Informationen zum Gebührenbescheid Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund einer Satzung ist die Wissenschaftsstadt D armstadt verpflichtet, Gebühren für Ihre Unterbringung im Erstwohnhaus für Asylsuchende zu e rheben. Dies betrifft alle Bewohner/innen Darmstädter Erstwohnhäuser. Beziehen Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistu ngsgesetz (AsylbLG) oder dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), übernimmt das Amt für Soziales und Prävention diese Kosten. Beziehen Sie Leistungen vom Jobcenter nach dem Sozi algesetzbuch, 2. Buch (SGB II), werden die Kosten vom Jobcenter übernommen. Damit die Kosten abgerechnet werden können, benötig en wir Ihre Unterschrift. Sollten Sie über eigenes Einkommen verfügen, bitten wir Sie, uns hierfür Nachweise einzureichen. Dann werden wir Ihren Fall zunächst genau prüfen un d Sie darüber informieren, ob wir Gebühren von Ihnen einfordern. Wenn Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte an das Amt für Soziales und Prävention. Mit freundlichen Grüßen! Amt für Soziales und Prävention Abteilung Soziale Hilfen Postfach 11 10 61 64225 Darmstadt Der Magistrat Amt für Soziales und Prävention Stadthaus III Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt Telefon: 06151 13-2508 Internet: www.darmstadt.de Datum
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Satzung zur Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom… Auf Grund der §§ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), i.V.m. §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben - KAG- in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom …folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird der Geldbetrag „442,59 EUR“ durch den Geldbetrag „356,55 EUR“ ersetzt. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Darmstadt, den Barbara Akdeniz Stadträtin
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Punkt 7: Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung vom 14.06.2018 über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) (V-Nr. 2019/0007) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
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Ermittlung der durchschnittlichen Monatsgebühr für einen Platz im Erstwohnhaus pro Person Kalkulation der Monatsgebühr für die Nutzung eines Erstwohnhauses in der Wissenschaftsstadt Darmstadt: Unterkünfte Kosten/Jahr Kosten/Monat Belegung Kosten/Monat pro Unterbringung Bismarckstraße 186.584,28 € 15.548,69 € 34 457,31 € Jefferson 1.188.000,00 € 99.000,00 € 846 117,02 € Neuwiesenweg 260.999,52 € 21.749,96 € 68 319,85 € Haasstraße 166.988,52 € 13.915,71 € 34 409,29 € Villa Tann 223.999,56 € 18.666,63 € 40 466,67 € Otto-Röhm-Straße 4.093.196,04 € 341.099,67 € 924 369,16 € Summe der Kosten pro Unterkunft 2.139,29 € Anazhl der Erstwohnhäuser gesamt 6 Durchschnittliche Monatsgebühr pro Unterbringung (Summe der Kosten pro Unterkunft : Anzahl der Erstwohnhäuser gesamt) 356,55 € Seite 1 von 1
Beratungsverlauf (3)
Orte (6)
- Frankfurter Straße 71
- Haasstraße 166
- Otto-Röhm-Straße 4
- Neuwiesenweg 260
- Schiebelhuthweg
- Bismarckstraße 186
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0007
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.01.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00