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2019/0007

Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung vom 14.06.2018 über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)

Magistratsvorlage 16.01.2019

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399 Zeichen

Punkt 6: Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung vom 14.06.2018 über die Erhebung von 
Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die 
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen 
(Landesaufnahmegesetz) 
 (V-Nr. 2019/0007) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Stimmenthaltung: AfD

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5559 Zeichen

Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen
1.S.d.Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen
(Landesaufnahmegesetz)

Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen
im Sinne des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen
und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz)

vom 14.06.2018

Aufgrund der 88 5, 19, 20 und 51 Nr. & der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt

Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), und 88 1,2, 3,4,9
und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März
2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl.
S. 618), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.06.2018
folgende Satzung erlassen:

j $1
Öffentliche Einrichtung / Erhebung von Gebühren

(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über
die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen
Personen (Landesaufnahmegesetzes - LAG) sowie von geduldeten und
anerkannten Flüchtlingen betreibt die Wissenschaftsstadt Darmstadt
Erstwohnhäuser als öffentliche Einrichtungen.

(2) Erstwohnhäuser im Sinne dieser Satzung sind die von der Wissenschaftsstadt
Darmstadt zur Unterbringung der o. g. Personen bestimmten Gebäude,
Mobilanlagen, Wohnungen und sonstige Räume.

(3) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein
Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einem bestimmten Erstwohnhaus oder
auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

(4) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt für die Unterbringung von Personen
Gebühren für die Unterkunft und Heizung. Die Begriffsbestimmungen des
Landesaufnahmegesetzes (LAG) gelten auch für die aufgrund $ 4 LAG
. beschlossene Satzung.

1.d.F. vom 14.06.2018, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 27.06.2018, in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2017.

82
Entstehung der Gebührenschuld / Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des
Kalendermonats in dem der Gebührenpflichtige die Unterkunft nutzt und wird für
je einen Monat erhoben. Beginnt oder endet die Benutzung während eines
Kalendermonats entsteht dennoch die Gebührenschuld für einen kompletten
Monat.

(2) Die festgesetzte Gebühr wird jeweils am fünften Werktag eines Kalendermonats
fällig. Entsteht die Gebührenschuld erst im Laufe eines Kalendermonats, wird die
Gebühr für diesen Kalendermonat mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids
fällig.

(3) Die Räumung des Erstwohnhauses ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt
unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vorher anzuzeigen.

(4) Rückständige Gebühren werden nach dem Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben.

Gebührenschuldner/innen

Gebührenschuldnerj/in ist jede Person, die in einem Erstwohnhaus untergebracht ist
Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt.

Werden mehrere Personen in einem Raum/Wohneinheit eingewiesen, so haften
diese als Gesamtschuldner, sofern sie in einem Familienverband oder einer
Lebensgemeinschaft angehören und voll geschäftsfähig sind.

84
Gebührenmaßstab/Gebührensätze

(1) Die Gebühr für die Unterbringung und die Nebenkosten bemessen sich nach
dem Durchschnitt der tatsächlich anfallenden Kosten aller Erstwohnhäuser.

(2) Die vorrübergehende Nichtbenutzung des zugewiesenen Erstwohnhauses
oder die nur teilweise Nutzung entbindet nicht von der vollständigen
Gebührenpflicht.

(3) Die Gebühr beträgt monatlich 442,59 EUR pro Benutzer/in und Monat. Bei
untergebrachten Personen, denen nach $ 23 Abs. 2 oder 4 des
Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, erhöht sich die Gebühr
um Hundert vom Hundert, wenn sie eine angebotene zumutbare Wohnung
ohne ausreichenden Grund ablehnt. In diesem Fall ist zu prüfen ob eine
Unterbringung weiterhin erfolg. Die anfallende Gebühr wird mit
Gebührenbescheid bekanntgegeben.

85
Gebührenermäßigung

(1) Übersteigt das Einkommen einer Person oder einer Bedarfsgemeinschaft den
Anspruch auf laufende Leistungen, der ihr im Bedürftigkeitsfalle nach den
Vorschriften des

1. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
3. Asylbewerberleistungsgesetzes

zustehen würde, um weniger als die Gebühr nach $ 4 Abs. 3 dieser Satzung, so
ermäßigt sich die Gebühr auf den übersteigenden Betrag.

(2) Einkommen sind im Fall des Absatzes 1

1. Nr. 1 und 3 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des 882 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit 87 des
Asylbewerberleistungsgesetzes,

2. der Nr.2 alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne des 8 11 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In Härtefällen kann auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichtet
werden.

86
Zuständigkeit für den Gebührenbescheid

Der für die Aufnahme und Unterbringung zuständige kommunale Kostenträger setzt
die Gebühr in einem Gebührenbescheid fest.

87
Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend am 1. Januar 2017 in Kraft. Eine rückwirkende
Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie bei einer aufgenommenen Person zu einer
Nachzahlungspflicht führen würde, für die ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber
einem Sozialleistungsträger zusteht.

Darmstadt, 14.06.2018

I

Barbara Akdeniz
Stadträtin

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345 Zeichen

Punkt 16: Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung vom 14.06.2018 über die Erhebung von 
Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die 
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen 
(Landesaufnahmegesetz) 
 (V-Nr. 2019/0007) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Stimmenthaltung: AfD

2019/0007

3324 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
28.01.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat V an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat I 
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Soziales 
und Prävention   OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0007 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:  050-002-1011 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3111-10, 3116-10, 3116-30, 
3120-10, 3131-10, 3132-40 und 3155-10 
Sachkonto: 5003000 
 
Betreff: Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung vom 14.06.2018 über die Erhebung von 
Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die 
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen 
(Landesaufnahmegesetz)  
 
Vorlage vom: 16.01.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Änderungssatzung wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 Gebührensatzung vom 14.06.2018  
Anlage 2 Entwurf der Änderungssatzung  
Anlage 3 Kostenkalkulation EWH ab 2019  
Anlage 4 Gebührenbescheid - Beiblatt

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  16.01.2019:  
 
 
Für die Inanspruchnahme der städtischen Erstwohnhäuser zur Unterbringung von 
Asylsuchenden und Geflüchteten wurde am 30.05.2018 mit der Magistratsvorlage Nummer 
2018/0131 eine Gebührensatzung beschlossen. Die Forderung der Gebühr dient insbesondere 
einer rechtlich einwandfreien Abrechnung mit anderen Leistungsträgern, wie beispielsweise 
dem Jobcenter Darmstadt, und ist somit grundsätzliche Voraussetzung für eine 
ordnungsgemäße Abrechnung der flüchtlingsbedingten Mehraufwendungen mit dem Land.  
 
Zur Erläuterung der Gebührenpflicht und Vermeidung von Missverständnissen gegenüber den 
Bewohnerinnen und Bewohnern der Erstwohnhäuser wird dem Gebührenbescheid ein 
Informationsblatt beigefügt. Dieses steht neben Deutsch in den neun gängigsten Sprachen 
(u. a. Arabisch, Persisch, Urdu und Englisch) zur Verfügung. 
 
Der Gebührensatz wurde mittels einer Mittelwertberechnung aller Kosten der Erstwohnhäuser 
errechnet. Sie berücksichtigt den entsprechenden Aufwand sowie die Leistungen, verteilt auf 
die Gesamtzahl der Belegungsplätze in den Erstwohnhäusern. Kosten für Wach- und 
Sicherheitsdienste sowie sozialpädagogische Betreuung sind hierbei nicht berücksichtigt 
worden. Die Höhe der Gebühr wird bei veränderten Rahmenbedingungen, zum Beispiel der 
Schließung eines Erstwohnhauses, auf Basis der Mittelwertberechnung angepasst. 
 
Aufgrund der Schließung des Erstwohnhauses Schiebelhuthweg zum 31.12.2018 verringert 
sich der Gebührensatz ab 01.01.2019 von 442,59 Euro auf monatlich 356,55 Euro pro Person, 
so dass die Gebührensatzung entsprechend anzupassen ist. Im Übrigen bleibt die Satzung 
inhaltlich unverändert. 
 
Darmstadt, 16.01.2019 
Dezernat I    Dezernat IV   Dezernat V 
 
 
 
Jochen Partsch   André Schellenberg  Barbara Akdeniz 
Oberbürgermeister   Stadtkämmerer  Stadträtin

anlage 4

1614 Zeichen

Postbank Frankfurt 
Konto-Nr. 2612-601 – BLZ 500 100 60 
IBAN: DE53500100600002612601 
BIC:   PBNKDEFFXXX 
 
 
Sparkasse Darmstadt 
Konto-Nr. 544 000 – BLZ 508 501 50 
IBAN: DE93508501500000544000 
BIC:   HELADEF1DAS 
 
 
Sprechzeiten:  
nur nach vorheriger 
telefonischer 
Vereinbarung 
 
  
 
  
 
 
 
 
Informationen zum Gebührenbescheid 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
aufgrund einer Satzung ist die Wissenschaftsstadt D armstadt verpflichtet, Gebühren für Ihre 
Unterbringung im Erstwohnhaus für Asylsuchende zu e rheben. Dies betrifft alle Bewohner/innen 
Darmstädter Erstwohnhäuser. 
Beziehen Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistu ngsgesetz (AsylbLG) oder dem Sozialgesetzbuch, 
12. Buch (SGB XII), übernimmt das Amt für Soziales und Prävention diese Kosten. 
Beziehen Sie Leistungen vom Jobcenter nach dem Sozi algesetzbuch, 2. Buch (SGB II), werden die 
Kosten vom Jobcenter übernommen.  
Damit die Kosten abgerechnet werden können, benötig en wir Ihre Unterschrift. 
Sollten Sie über eigenes Einkommen verfügen, bitten  wir Sie, uns hierfür Nachweise einzureichen. 
Dann werden wir Ihren Fall zunächst genau prüfen un d Sie darüber informieren, ob wir Gebühren von 
Ihnen einfordern. 
Wenn Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich bitte  an das Amt für Soziales und Prävention. 
 
Mit freundlichen Grüßen! 
Amt für Soziales und Prävention 
Abteilung Soziale Hilfen 
Postfach 11 10 61 
64225 Darmstadt   
  
 
   
 
  
  
 
Der Magistrat 
 
 Amt für Soziales und Prävention 
 Stadthaus III 
Frankfurter Straße 71, 64293 Darmstadt 
 
Telefon: 06151 13-2508 
Internet: www.darmstadt.de 
   Datum

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984 Zeichen

Satzung 
zur Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Erhebung von 
Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die 
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen 
(Landesaufnahmegesetz)  
vom… 
Auf Grund der §§ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz 
vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), i.V.m. §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über 
kommunale Abgaben - KAG- in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl.  S. 134), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) wird gemäß 
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom      …folgende Änderungssatzung 
erlassen: 
 
Artikel 1 
 
1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird der Geldbetrag „442,59 EUR“ durch den Geldbetrag 
„356,55 EUR“ ersetzt. 
 
Artikel 2 
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den  
 
 
Barbara Akdeniz 
Stadträtin

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384 Zeichen

Punkt 7: Erlass einer Änderungssatzung zur Satzung vom 14.06.2018 über die Erhebung von 
Gebühren für die Unterbringung von Personen im Sinne des Gesetzes über die 
Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen 
(Landesaufnahmegesetz) 
 (V-Nr. 2019/0007) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

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1207 Zeichen

Ermittlung der durchschnittlichen Monatsgebühr für einen Platz im Erstwohnhaus pro Person
Kalkulation der Monatsgebühr für die Nutzung eines Erstwohnhauses in der Wissenschaftsstadt Darmstadt:
Unterkünfte Kosten/Jahr Kosten/Monat Belegung Kosten/Monat pro Unterbringung
Bismarckstraße 186.584,28 €         15.548,69 €     34 457,31 €                                            
Jefferson 1.188.000,00 €      99.000,00 €     846 117,02 €                                            
Neuwiesenweg 260.999,52 €         21.749,96 €     68 319,85 €                                            
Haasstraße 166.988,52 €         13.915,71 €     34 409,29 €                                            
Villa Tann 223.999,56 €         18.666,63 €     40 466,67 €                                            
Otto-Röhm-Straße 4.093.196,04 €      341.099,67 €   924 369,16 €                                            
Summe der Kosten pro Unterkunft 2.139,29 €                                        
Anazhl der Erstwohnhäuser gesamt 6
Durchschnittliche Monatsgebühr pro Unterbringung (Summe der 
Kosten pro Unterkunft : Anzahl der Erstwohnhäuser gesamt) 356,55 €                                            
Seite 1 von 1

Beratungsverlauf (3)

TOP 7
TOP 6
TOP 16

Orte (6)

  • Frankfurter Straße 71
  • Haasstraße 166
  • Otto-Röhm-Straße 4
  • Neuwiesenweg 260
  • Schiebelhuthweg
  • Bismarckstraße 186

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Details

Vorlagen-Nr.
2019/0007
Typ
Magistratsvorlage
Datum
16.01.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00