V/0187/2012
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
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Anlage
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Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 26.01.2012 492 60 44 Auszug aus der Niederschrift über die 18. Sitzung (Ve rabschiedung Haushalt 2012) (öffentlicher Sitzungsteil) des Rates am 14.12.2011 Punkt 6.1 der Tagesordnung ABV/0002/2011 Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster Es lag folgende Anregung der Bezirksvertretung Münster-West an den Rat vor: „Die Bezirksvertretung Münster-West hat in ihrer Si tzung am 17.11.2011 einstimmig bei einer Stimmenthaltung (DIE LINKE.) die folgende Anregung an den Rat beschlossen: ‚Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: § 2 Bemessungsgrundlage Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: (2) Grenzt ein Grundstück nicht oder nur mit der Br eite eines Zuweges an eine von der Stadt zu reinigende Straße, so gilt als Maßstab für die Beme ssung der Straßenreinigungsgebühr anstelle der Frontmeterlänge die Länge der Grundstücksseite, die derjenigen Straße zugewandt ist, die das Grundstück erschließt und die von der Stadt gereinigt wird. Als der Straße zugewandt gilt diejenige Grundstücks seite, die parallel zur Straße verläuft oder sich dem parallelen Verlauf am meisten nähert. …. (5) Liegen Garagen und Stellplätze auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen gebildeten Grundstücken, so gilt für solche Grundst ücke ein Gebührensatz je Garage oder Stell- platz, der dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht. Liegen Garagen und Stellplätze an der Länge der Gru ndstücksseite, für die ebenfalls Gebühren berechnet werden, werden diese Längen in Abzug gebracht.’“ Herr Lewe schlug vor, die Anregung an den Hauptausschuss zu verweisen. Gegen den Vorschlag erhob sich kein Widerspruch. So mit wurde die Anregung an den Hauptaus- schuss verwiesen. gez. Jürgen Kupferschmidt Schriftführung Verteiler: AWM, BV-West, 01
Beschlussvorlage
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V/0187/2012
DER OBERBÜRGERMEISTER
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster
Betrifft
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
- Anregung der Bezirksvertretung Münster-West Nr. ABV/0002/2011
- Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 137/2011
Beratungsfolge
26.04.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung
08.05.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
09.05.2012 Hauptausschuss Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
1. Der Hauptausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu der Anregung der Bezirk s-
vertretung Münster -West Nr. ABV/0 002/2011 „Änderung der Straßenreinigungsgebührensa t-
zung1“ (Anlage) sowie zu der Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 137/2011 zur Kenntnis.
2. Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Münster wird nicht geändert.
3. Beide Anregungen sind damit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
keine
Begründung:
Die Bezirksvertretung Münster-West hat in ihrer Sitzung am 17.11.2011 die als Anlage beigefügte
Anregung an den Rat beschlossen. Der Rat hat die Anregung an den Hauptausschuss verwiesen,
der wiederum die Verwaltung beauftragt hat, die Anregung zu prüfen und den zuständigen ko m-
munalpolitischen Gremien einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten (siehe Vorlage
V/0060/2012). Zu dem gleichen Sachverhalt liegt außerdem eine A nregung nach § 24 GO NRW
vor.
1 Im Antrag ist von einer Änderung der Straßenreinigungssatzung die Rede. Die betreffenden Vorschriften
befinden sich jedoch in der Straßenreinigungsgebührensatzung.
Vorlagen-Nr.:
V/0187/2012
Auskunft erteilt:
Herr Hasenkamp
Ruf:
60 52 10
E-Mail:
Hasenkamp@awm.stadt-
muenster.de
Datum:
15.03.2012
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0187/2012
1. Zum Sachverhalt
Hintergrund beider Anregungen ist die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren für Grundst ü-
cke, vor denen Garagen und Fahrzeugstellplätze liegen. In dem betreffenden Fall grenzt ein
Wohngrundstück nur mit der Breite eines Stellplatzes an di e Straße. Zwischen dem Wohngrun d-
stück und der Straße liegen auf einer eigenen Grundstücksparzelle weitere Stellplätze, die sich im
Eigentum Dritter befinden.
2. Derzeitige Veranlagung
§ 2 Abs. 3 und Abs. 5 der Straßenreinigungsgebührensatzung lauten:
(3) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nur mit dem Teil
einer Grundstücksseite an eine von der Stadt zu reinigende Straße, so ist die
Gebühr nach der gesamten Länge dieser Grundstücksseite zu berechnen.
(5) Liegen Garagen und Stellplätze auf besonderen, zur Errichtung von Gar a-
gen und Stellplätzen gebildeten Grundstücken, so gilt für solche Grundstücke
ein Gebührensatz je Garage oder Stellplatz, der dem Satz für eine Grun d-
stücksfrontlänge von 3 m entspricht.
Die Veranlagung zu Straßenreini gungsgebühren erfolgt im vorliegenden Fall somit folgenderm a-
ßen:
Das Wohngrundstück wird nicht nur für die Breite des eigenen Stellplatzes sondern für die gesa m-
te Grundstücksseite veranlagt. Die Eigentümer der anderen Stellplätze werden jeweils für die Br ei-
te ihres Stellplatzes (3 m) veranlagt.
3. Inhalt der Anregungen
Die Bezirksvertretung Münster -West regt an, § 2 Abs. 5 der Straßenreinigungsgebührensatzung
um folgenden Satz zu ergänzen:
„Liegen Garagen und Stellplätze an der Länge der Grundstückssei te, für die
ebenfalls Gebühren berechnet werden, werden diese Längen in Abzug g e-
bracht.“
In der Anregung nach § 24 GO NRW wird folgende Ergänzung des § 2 Abs. 3 vorgeschlagen:
„Liegen gleichzeitig auch Garagen und Stellplätze an der Länge der Grun d-
stücksseite, für die ebenfalls Gebühren berechnet werden, werden diese Lä n-
gen nur einmal bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt.“
Im Kern geht es in beiden Anregungen darum, „doppelte Zahlungen für eine Leistung zu verme i-
den“.
4. Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen
Sinn und Zweck der Straßenreinigungsgebührensatzung ist, dass die Stadt ganz allgemein mö g-
lichst viele Anlieger an den Kosten der Straßenreinigung beteiligt. Hierzu gehören im vorliege nden
Fall sowohl die Eigentümer der Stellplät ze als auch die Eigentümer der angrenzenden Woh n-
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grundstücke. Es geht nicht darum, für die Reinigung einer bestimmten Fläche mehrfach "abzuka s-
sieren".
Bei einer Änderung des Satzungstextes im Sinne der Beschwerde führenden Bürger würde sich
der spezifische Gebührensatz (Kosten je Frontmeter) für die Reinigung automatisch erh öhen, da
sich das Mengengerüst ändert, d.h. die ausfallenden Gebührenanteile dieser „Spezialfälle" würden
ungerechtfertigter Weise auf die verbleibenden übrigen Gebührenzahler umzulegen sein, da sich
der kosten- und damit gebührenrelevante Reinigungsaufwand auf den betroffenen Geh - und Rad-
wegen und Fahrbahnen insgesamt nicht ändert.
Die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren ergibt sich aus der Situationsgebundenheit des
Grundeigentums. Grundsätzlich ist jedes Grundstück hinsichtlich jeder gereinigten Straße, von der
aus es erschlossen wird, zu veranlagen. Die Eigentümer erhalten nämlich durch die Reinigung
objektiv Vorteile wegen der Nutzungsmöglichkeit jeder gesäuberten Straße. Diese bestehen unab-
hängig von der Lage des Grundstücks hinsichtlich jeder einzelnen Straße in vollem Umfang. Die
Verwaltung warnt davor, für Grundstücke hinter Garagen oder Stellplätzen eine Sonderregelung in
die Satzung aufzunehmen. Was wäre dann mit allen ande ren Fällen, die über § 2 Abs. 3 der G e-
bührensatzung veranlagt werden? Es wäre zu erwarten, dass sich die Eigentümer weiterer ve r-
gleichbar zugeschnittener Grundstücke (z.B. hinter schmalen Grünstreifen / Trafohäusern / Depo t-
containern / Telefonzellen / Bush altestellen ...) in ähnlicher Form benachteiligt fühlen. Die Verwa l-
tung, sowohl die Finanzverwaltung als auch AWM, spricht sich daher dagegen aus, diesen Präz e-
denzfällen satzungsgeregelte Sonderrechte einzuräumen, zumal die Anzahl anschließender weite-
rer Fälle nicht abzuschätzen ist.
Der § 2 Abs. 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung war nach Kenntnis der Verwaltung niemals
Gegenstand eines Rechtsstreites und wird auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtspr e-
chung seitens der Verwaltung als rechtssiche r eingeschätzt. Dies wäre nach einer Änderung im
Sinne der Anregungen nicht mehr gewährleistet.
Eine absolute „Gebührengerechtigkeit" ist weder bei der Straßenreinigungsgebühr noch in anderen
Gebührenbereichen möglich. Neben dem vorliegenden Fall ist insb esondere die Veranlagung von
Eckgrundstücken sowie von Hinterliegern immer wieder in der öffentlichen Diskussion, aber rech t-
lich / verwaltungsgerichtlich bisher nicht erfolgreich angefochten worden.
Zusammenfassend sollten die derzeitigen Regelungen in d er Straßenreinigungsgebührensatzung
unverändert bestehen bleiben.
I. V.
gez.
Reinkemeier
Stadtkämmerer
Anlage: Anregung der Bezirksvertretung Münster-West Nr. ABV/0002/2011
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungBeschluss: von der Tagesordnung abgesetzt
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0187/2012
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 28.02.2012
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37