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V/0187/2012

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

Vorlagen 28.02.2012

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 27.06.2012, TOP 4

Anlage

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Beschlussvorlage

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Anlage

1958 Zeichen

Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 26.01.2012 
492 60 44 
 
 
 
 
Auszug aus der Niederschrift über die 18. Sitzung (Ve rabschiedung Haushalt 2012) 
(öffentlicher Sitzungsteil) des Rates am 14.12.2011 
 
 
 
 
Punkt 6.1 der Tagesordnung 
ABV/0002/2011 
Änderung der Straßenreinigungssatzung der Stadt 
Münster 
 
Es lag folgende Anregung der Bezirksvertretung Münster-West an den Rat vor: 
 
„Die Bezirksvertretung Münster-West hat in ihrer Si tzung am 17.11.2011 einstimmig bei einer 
Stimmenthaltung (DIE LINKE.) die folgende Anregung an den Rat beschlossen: 
 
‚Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Münster wird wie folgt geändert: 
 
§ 2 Bemessungsgrundlage 
 
Die Gebühren bemessen sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: 
 
(2) Grenzt ein Grundstück nicht oder nur mit der Br eite eines Zuweges an eine von der Stadt zu 
reinigende Straße, so gilt als Maßstab für die Beme ssung der Straßenreinigungsgebühr anstelle 
der Frontmeterlänge die Länge der Grundstücksseite, die derjenigen Straße zugewandt ist, die das 
Grundstück erschließt und die von der Stadt gereinigt wird. 
Als der Straße zugewandt gilt diejenige Grundstücks seite, die parallel zur Straße verläuft oder sich 
dem parallelen Verlauf am meisten nähert. 
 
…. 
 
 
(5) Liegen Garagen und Stellplätze auf besonderen, zur Errichtung von Garagen und Stellplätzen 
gebildeten Grundstücken, so gilt für solche Grundst ücke ein Gebührensatz je Garage oder Stell- 
platz, der dem Satz für eine Grundstücksfrontlänge von 3 m entspricht.  
 
Liegen Garagen und Stellplätze an der Länge der Gru ndstücksseite, für die ebenfalls Gebühren 
berechnet werden, werden diese Längen in Abzug gebracht.’“ 
 
Herr Lewe schlug vor, die Anregung an den Hauptausschuss zu verweisen. 
Gegen den Vorschlag erhob sich kein Widerspruch. So mit wurde die Anregung an den Hauptaus- 
schuss verwiesen. 
 
 
 
 
gez. 
Jürgen Kupferschmidt 
Schriftführung 
 
 
Verteiler: AWM, BV-West, 01

Beschlussvorlage

7071 Zeichen

V/0187/2012 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren 
- Anregung der Bezirksvertretung Münster-West Nr. ABV/0002/2011 
- Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 137/2011 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.04.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
08.05.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
09.05.2012 Hauptausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Hauptausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu der Anregung der Bezirk s-
vertretung Münster -West Nr. ABV/0 002/2011 „Änderung der Straßenreinigungsgebührensa t-
zung1“ (Anlage) sowie zu der Anregung nach § 24 GO NRW Nr. 137/2011 zur Kenntnis. 
 
2. Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Münster wird nicht geändert. 
 
3. Beide Anregungen sind damit erledigt. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
keine 
 
 
Begründung: 
 
Die Bezirksvertretung Münster-West hat in ihrer Sitzung am 17.11.2011 die als Anlage beigefügte 
Anregung an den Rat beschlossen. Der Rat hat die Anregung an den Hauptausschuss verwiesen, 
der wiederum die Verwaltung beauftragt hat, die Anregung zu prüfen und den zuständigen ko m-
munalpolitischen Gremien einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten  (siehe Vorlage 
V/0060/2012). Zu dem gleichen Sachverhalt liegt außerdem eine A nregung nach § 24 GO NRW 
vor. 
                                                
1 Im Antrag ist von einer Änderung der Straßenreinigungssatzung die Rede. Die betreffenden Vorschriften 
befinden sich jedoch in der Straßenreinigungsgebührensatzung. 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0187/2012 
Auskunft erteilt: 
Herr Hasenkamp 
Ruf: 
60 52 10 
E-Mail: 
Hasenkamp@awm.stadt-
muenster.de  
Datum: 
15.03.2012 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0187/2012 
 
1. Zum Sachverhalt 
 
Hintergrund beider Anregungen ist die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren für Grundst ü-
cke, vor denen Garagen und Fahrzeugstellplätze liegen. In dem betreffenden Fall grenzt ein 
Wohngrundstück nur mit der Breite eines Stellplatzes an di e Straße. Zwischen dem Wohngrun d-
stück und der Straße liegen auf einer eigenen Grundstücksparzelle weitere Stellplätze, die sich im 
Eigentum Dritter befinden. 
 
 
2. Derzeitige Veranlagung 
 
§ 2 Abs. 3 und Abs. 5 der Straßenreinigungsgebührensatzung lauten: 
 
(3) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nur mit dem Teil 
einer Grundstücksseite an eine von der Stadt zu reinigende Straße, so ist die 
Gebühr nach der gesamten Länge dieser Grundstücksseite zu berechnen. 
 
(5) Liegen Garagen und Stellplätze auf besonderen, zur Errichtung von Gar a-
gen und Stellplätzen gebildeten Grundstücken, so gilt für solche Grundstücke 
ein Gebührensatz je Garage oder Stellplatz, der dem Satz für eine Grun d-
stücksfrontlänge von 3 m entspricht. 
 
Die Veranlagung zu Straßenreini gungsgebühren erfolgt im vorliegenden Fall somit folgenderm a-
ßen: 
 
Das Wohngrundstück wird nicht nur für die Breite des eigenen Stellplatzes sondern für die gesa m-
te Grundstücksseite veranlagt. Die Eigentümer der anderen Stellplätze werden jeweils für die Br ei-
te ihres Stellplatzes (3 m) veranlagt. 
 
 
3. Inhalt der Anregungen 
 
Die Bezirksvertretung Münster -West regt an, § 2 Abs. 5 der Straßenreinigungsgebührensatzung 
um folgenden Satz zu ergänzen: 
 
„Liegen Garagen und Stellplätze an der Länge der Grundstückssei te, für die 
ebenfalls Gebühren berechnet werden, werden diese Längen in Abzug g e-
bracht.“ 
 
In der Anregung nach § 24 GO NRW wird folgende Ergänzung des § 2 Abs. 3 vorgeschlagen: 
 
„Liegen gleichzeitig auch Garagen und Stellplätze an der Länge der Grun d-
stücksseite, für die ebenfalls Gebühren berechnet werden, werden diese Lä n-
gen nur einmal bei der Berechnung der Gebühren berücksichtigt.“ 
 
Im Kern geht es in beiden Anregungen darum, „doppelte Zahlungen für eine Leistung zu verme i-
den“. 
 
 
4. Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen 
 
Sinn und Zweck der Straßenreinigungsgebührensatzung ist, dass die Stadt ganz allgemein mö g-
lichst viele Anlieger an den Kosten der Straßenreinigung beteiligt. Hierzu gehören im vorliege nden 
Fall sowohl die Eigentümer der Stellplät ze als auch die Eigentümer der angrenzenden Woh n-

- 3 - 
V/0187/2012 
grundstücke. Es geht nicht darum, für die Reinigung einer bestimmten Fläche mehrfach "abzuka s-
sieren". 
 
Bei einer Änderung des Satzungstextes im Sinne der Beschwerde führenden Bürger würde sich 
der spezifische Gebührensatz (Kosten je Frontmeter) für die Reinigung automatisch erh öhen, da 
sich das Mengengerüst ändert, d.h. die ausfallenden Gebührenanteile dieser „Spezialfälle" würden 
ungerechtfertigter Weise auf die verbleibenden übrigen Gebührenzahler umzulegen sein, da sich 
der kosten- und damit gebührenrelevante Reinigungsaufwand auf den betroffenen Geh - und Rad-
wegen und Fahrbahnen insgesamt nicht ändert. 
 
Die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren ergibt sich aus der Situationsgebundenheit des 
Grundeigentums. Grundsätzlich ist jedes Grundstück hinsichtlich jeder gereinigten Straße, von der 
aus es erschlossen wird, zu veranlagen. Die Eigentümer erhalten nämlich durch die Reinigung 
objektiv Vorteile wegen der Nutzungsmöglichkeit jeder gesäuberten Straße. Diese bestehen unab-
hängig von der Lage des Grundstücks hinsichtlich jeder einzelnen Straße in vollem Umfang. Die 
Verwaltung warnt davor, für Grundstücke hinter Garagen oder Stellplätzen eine Sonderregelung in 
die Satzung aufzunehmen. Was wäre dann mit allen ande ren Fällen, die über § 2 Abs. 3 der G e-
bührensatzung veranlagt werden? Es wäre zu erwarten, dass sich die Eigentümer weiterer ve r-
gleichbar zugeschnittener Grundstücke (z.B. hinter schmalen Grünstreifen / Trafohäusern / Depo t-
containern / Telefonzellen / Bush altestellen ...) in ähnlicher Form benachteiligt fühlen. Die Verwa l-
tung, sowohl die Finanzverwaltung als auch AWM, spricht sich daher dagegen aus, diesen Präz e-
denzfällen satzungsgeregelte Sonderrechte einzuräumen, zumal die Anzahl anschließender weite-
rer Fälle nicht abzuschätzen ist. 
 
Der § 2 Abs. 3 der Straßenreinigungsgebührensatzung war nach Kenntnis der Verwaltung niemals 
Gegenstand eines Rechtsstreites und wird auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtspr e-
chung seitens der Verwaltung als rechtssiche r eingeschätzt. Dies wäre nach einer Änderung im 
Sinne der Anregungen nicht mehr gewährleistet. 
 
Eine absolute „Gebührengerechtigkeit" ist weder bei der Straßenreinigungsgebühr noch in anderen 
Gebührenbereichen möglich. Neben dem vorliegenden Fall ist insb esondere die Veranlagung von 
Eckgrundstücken sowie von Hinterliegern immer wieder in der öffentlichen Diskussion, aber rech t-
lich / verwaltungsgerichtlich bisher nicht erfolgreich angefochten worden. 
 
 
Zusammenfassend sollten die derzeitigen Regelungen in d er Straßenreinigungsgebührensatzung 
unverändert bestehen bleiben. 
 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Reinkemeier 
Stadtkämmerer 
 
 
Anlage: Anregung der Bezirksvertretung Münster-West Nr. ABV/0002/2011

Beratungsverlauf (3)

26.04.2012 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 4 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
08.05.2012 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
TOP 5.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: von der Tagesordnung abgesetzt

Zur Sitzung
27.06.2012 Hauptausschuss
TOP 4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0187/2012
Typ
Vorlagen
Datum
28.02.2012
Erstellt
06.10.2020 14:37